Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - IX ZB 57/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB57.15.0
bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 57/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich
der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum
Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die
Forderung zu erwarten war.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB57.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 14. Januar 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: Bis zu 1.500 €.

Gründe:


I.


1
Die Kläger erwarben drei Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
2
Mit drei Schreiben vom 7. Juni 2013 meldeten die Kläger zwei Forderungen über 26.250 € sowie eine Forderung über 21.000 €, jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € zur Tabelle an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab.
3
Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine Insolvenzforderung von 73.500 € Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade ausreichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 € festgesetzt. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600 € sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO derjenige der Klageerhebung.
Zu diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Verständnis des § 4 ZPO ab.
7
a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
8
aa) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08, NJW-RR 2009, 793 Rn. 9 mwN). Damit ist auch für die Bemessung des Wertes der Beschwer regelmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29, 30; vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07, ZIP 2008, 1744 Rn. 5; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rn. 19).
Durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel regelmäßig nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO mwN). Dies ergibt sich aus § 4 ZPO, der den Stichtag für die Wertberechnung festlegt, ohne selbst einen Bewertungsmaßstab aufzustellen. Damit sind im Allgemeinen die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse für die Wertberechnung maßgeblich.
9
bb) Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich - bei unverändertem Streitgegenstand - der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat.
10
(1) § 4 ZPO bestimmt unterschiedliche Zeitpunkte für die Wertberechnung. Danach ist im Allgemeinen die Einreichung der Klage entscheidend, in der Rechtsmittelinstanz jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. Es handelt sich dabei um eine bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers. § 4 ZPO stellte ursprünglich für die Wertberechnung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab; der für den Zeitpunkt der Klageerhebung angenommene Wert sollte für die Dauer des Rechtsstreits maßgebend bleiben (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2, ZPO, S. 147). Erst mit Gesetz vom 8. Juli 1922 (RGBl I 1922, 569) erhielt § 4 ZPO als Reaktion auf die damalige Inflationszeit und die damit einhergehenden Veränderungen des Wertmaßstabes (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 16) die heutige Fassung.
11
§ 4 ZPO zielt damit darauf ab, die Bedeutung von Wertschwankungen bei gleichbleibendem Streitgegenstand für die Dauer einer Instanz auszuschließen. Hingegen ist der Rechtsmittelwert ohne Bindung an den Zuständigkeitsstreitwert festzustellen (Kruis, aaO Rn. 10). Angesichts der vom Gesetz vorgesehenen unterschiedlichen Zeitpunkte für den Zuständigkeits- und den Rechtsmittelstreitwert können sich bei identischem Streitgegenstand unterschiedliche Werte ergeben (Kruis, aaO Rn. 16). Dabei kann der Wert höher oder niedriger als bei Einreichung der Klage sein.
12
(2) § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Die Vorschrift sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend ist. Insoweit bleibt es gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO bei den allgemeinen Regeln (MünchKomm-InsO/ Schumacher, 3. Aufl. § 182 Rn. 10).
13
Mithin kommt es im Streitfall für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812; OLG Celle ZIP 2005, 1571 f.; MünchKomm-InsO/ Schumacher, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 182 Rn. 26;Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 182 Rn. 4). Unerheblich ist hingegen, welche Quote bei Einreichung der Klage zu erwarten war.
14
b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das Landgericht die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung hatte. Dies war hier der 11. März 2015. Nach den ausführlichen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war selbst bei ungünstigen Annahmen am 11. März 2015 jedenfalls mit einer Quote von 1,91 v.H. zu rechnen. Dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mindestens 1.403,85 €, welche die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.
15
3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängen, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18 mwN; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Ansprüche, die durch eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung eingeschränkt sind, müssen entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet werden.
Kayser Vill Lohmann
Pape Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.02.2015 - 35 O 3496/14 -
OLG München, Entscheidung vom 15.06.2015 - 13 U 927/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - IX ZB 57/15

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - IX ZB 57/15 zitiert 10 §§.

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

9
4. a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156; vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile vom 7. April 2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423 und vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

18
aa) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 4, 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14, 16).

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.