Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Okt. 2016 - 18 T 7213/16

bei uns veröffentlicht am10.10.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2016, Az. 59 XIV 32/16 (B), wird zurückgewiesen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 07.10.2016 zunächst auf Grund einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Freiheitsentziehung mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 am Flughafen in Nürnberg festgenommen. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgerichts Nürnberg mit Beschluss vom 07.10.2016, Az. 59 XIV 32/16 (B), gegen den Betroffenen bis längstens 11.10.2016 die Sicherungshaft und zugleich die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet (Bl. 26 ff d.A.). Der Betroffene befindet sich seitdem in Sicherungshaft in der JVA Mühldorf/Inn.

Noch am 07.10.2016 legte der Betroffene zu Protokoll des Amtsgerichts Nürnberg Beschwerde gegen Beschluss vom 07.10.2016 ein (Bl. 22 d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Bl. 32 d.A.).

Zur Begründung der Beschwerde bringt der Betroffene vor, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr. Dies wird in einem von ihm übergebenen, auf den 29.10.2015 datierten Schriftstück näher erläutert.

Wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 07.10.2016 Bezug genommen, die den Sachverhalt ausführlich und zutreffend wiedergeben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Nürnberg mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.10.2016 ist nicht zu beanstanden.

Auch in diesem Punkt kann zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Beschlusses vom 07.10.2016 verwiesen werden, die sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen macht.

Verstöße des Amtsgerichts gegen Verfahrensvorschriften sind nicht ersichtlich.

Soweit der Betroffene vorbringt, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr, unterliegt dieser Sachverhalt nicht der Prüfungskompetenz der Kammer im Haftbeschwerdeverfahren. Der Betroffene, der nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben werden soll, ist nach einem bestandskräftigen Bescheid vom 08.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. An die dem Haftantrag zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter grundsätzlich gebunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Ausländerbehörde kann der Betroffene nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde prüfen lassen. Das gilt auch für etwaige Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG (so BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 202/09; Beschluss vom 14.04.2016 - V ZB 112/15). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen hat sich die Ausländerbehörde im Übrigen bereits im Rahmen der Entscheidung vom 08.04.2016 ausführlich auseinandergesetzt. Den dagegen eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hat der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungauch über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beschritten.

III.

Die Kammer kann ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht Nürnberg Angaben zur Sache gemacht. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen führt, die für die Entscheidung von Bedeutung wären (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Okt. 2016 - 18 T 7213/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Okt. 2016 - 18 T 7213/16

Referenzen - Gesetze

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Okt. 2016 - 18 T 7213/16 zitiert 6 §§.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Okt. 2016 - 18 T 7213/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - V ZB 112/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - V ZB 202/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/09 vom 29. April 2010 in der Abschiebehaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Ric

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 202/09
vom
29. April 2010
in der Abschiebehaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Der Beteiligte zu 2 betreibt die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien. Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, eigenen Angaben zufolge im November 1999, in das Bundesgebiet ein. Seinen Antrag auf Asyl lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Januar 2001 bestandskräftig ab. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert und mit bestandskräftiger Verfügung vom 3. Juni 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Betroffene kam seiner Ausreisepflicht nicht nach. Er legte auch keine Identitätspapiere vor. Im Rahmen des seit 2002 laufenden Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren machte er wiederholt unterschiedliche, falsche Angaben zu seiner Identität , Herkunft und Nationalität. Drei Abschiebungsversuche nach dem deutsch-algerischen Rückübernahmeabkommen scheiterten am Widerstand des Betroffenen beziehungsweise an den algerischen Behörden, nachdem der Betroffene vor Ort angegeben hatte, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.
2
Der Betroffene befand sich in der Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 7. Mai 2009 in Haft. Nach Entlassung aus der Haft war er für den Beteiligten zu 2 unbekannten Aufenthalts. Auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2009 befindet sich der Betroffene, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einvernehmen mit einer Abschiebung des Betroffenen erteilt.
3
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 1. Oktober 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung im Anschluss an die Untersuchungshaft , längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Betroffene geltend gemacht hat, eine Abschiebung nach Algerien dürfe nicht erfolgen, weil er dort misshandelt werden würde, hat das Beschwerdegericht nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 9. November 2009 zurückgewiesen. Der Betroffene beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu gewähren.

II.

4
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt und ausgeführt, es bestehe der Verdacht , dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen werde. Dies folge aus den stets wechselnden Angaben zu seiner Identität und Herkunft, wodurch er die Abschiebung bislang gezielt verhindert habe. Zudem verhalte sich der Betroffene allgemein gesetzeswidrig, wie ein Diebstahlsversuch zeige, der zu einer Freiheitsstrafe geführt habe. Die Identität des Betroffenen stehe nach dem Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens nunmehr fest. Es sei davon auszugehen, dass innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist das Passersatzpapier beschafft und die Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Beteiligte zu 2 habe eine schnellstmögliche Abschiebung mit Nachdruck betrieben. Die von dem Betroffenen geltend gemachte Gefahr der Misshandlung sei als mögliches Abschiebungshindernis nicht in dem Verfahren über die Anordnung der Sicherungshaft zu prüfen.

III.

5
Die Anträge des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO, 78 Abs. 1 FamFG).
6
1. a) Die ohne Zulassung (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) eröffnete Rechtsbeschwerde wäre allerdings trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der bis zum 31. Dezember 2009 angeordneten Haft statthaft. Damit hat sich zwar die Hauptsache erledigt (vgl. Senat, BGHZ 109, 108, 109; BayObLGZ 1995, 17, 18). Das Rechtsmittel wäre aber mit dem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zulässig, die Verletzung des Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die Anordnung der Haft festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 9).
7
b) Dem Betroffenen wäre auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) zu gewähren, obwohl er die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 ZPO) erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, MDR 2008, 581, 582). Dies war unschädlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist mangels wirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht zu laufen begann.
8
Ist für den Betroffenen ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt (§ 10 Abs. 2 FamFG), hat die Zustellung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen und nicht an den Betroffenen zu erfolgen (Bahrenfuss, FamFG [2009], § 15 Rdn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 15 Rdn. 23 f.; Schulte-Bunert/ Weinreich/Brinkmann, FamFG [2009], § 15 Rdn. 27). Eine Zustellung an den Bevollmächtigten nach § 174 ZPO ist nicht erfolgt. Die formlose, vom Richter nicht verfügte Mitteilung des Beschlusses per Telefax zur Kenntnisnahme durch die Geschäftsstelle löst nicht die Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO aus (BGH, Beschl. v. 26. November 2002, VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193).
9
2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
10
a) Der Betroffene, der nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben werden soll, ist nach einem bestandskräftigen Bescheid vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). An die dem Haftantrag zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter grundsätzlich gebunden (vgl. BGHZ 78, 145, 147; Senat, BGHZ 98, 109, 112; Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50, 51). Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Ausländerbehörde kann der Betroffene nur in einem (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde prüfen lassen.
11
Dasselbe gilt für sein Vorbringen, ihm drohe nach einer Abschiebung eine Misshandlung durch algerische Behörden. Das Vorbringen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG betrifft die Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsverfügung , über die allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, aaO). Für den Haftrichter sind darauf bezogene Einwendungen erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergibt, so dass die Anordnung oder das Fortbestehen der Haft aus dem in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannten Grund unzulässig ist (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 24 und 29). Dafür ist hier jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich.
12
b) Die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO in der anzufechtenden Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München OLGR 2005, 439; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 Rdn. 19 f.). Solche Umstände hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil der Betroffene durch wechselnde, falsche Angaben Behörden und Gerichte über seine Identität und Nationalität zu täuschen versucht hat, bei der Beschaffung der für seine Ausreise erforderlichen Ersatzpapiere nicht kooperiert und alles daran setzt, seine Abschiebung zu verhindern.
13
Die hierzu getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für den Senat nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 Abs. 2 ZPO bindend; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG).
14
c) Die Anordnung der Haft war auch nicht deshalb unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststand, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der möglichen Zurückschiebung zu stellen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Dass die von dem Beschwerdegericht gestellte Prognose diesen Anforderungen nicht genügte, ist nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschaffung der Rückführungsdokumente bei der algerischen Auslandsvertretung länger als erwartet gedauert hat.
15
Die von dem Beschwerdegericht für seine Prognose festgestellten Tatsachen sind für das Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Ihre Beurteilung ist nur darauf zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrundeliegenden Wertungsmaßstäbe erkannt hat und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt sind (vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17). Nach dieser Maßgabe ist die Annahme des Beschwerdegerichts, man habe davon ausgehen können, dass auf Grund der nunmehr festgestellten Identität nach dem normalen Gang des Ver- fahrens eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb einer Frist von drei Monaten möglich ist, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
16
d) Die Anordnung der Haft ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. hierzu Senat, BGHZ 133, 235, 239; Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 22) unverhältnismäßig. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Abschiebung schnellstmöglich zu erreichen. Verzögerungen bei der Abschiebung, die dadurch entstanden sind, dass der Betroffene falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht hat und weiterhin macht, so dass es zur Feststellung der Nationalität aufwendiger Recherchen bedurfte und die Beschaffung eines Passersatzpapiers durch Behörden seines Heimatstaates länger gedauert hat, sind dem Betroffenen zuzurechnen (vgl. Senat, BGHZ 133, 235, 238 f.; Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 22). Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanz:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 272 XIV 333/09 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2009 - 26 T 87/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 112/15
vom
14. April 2016
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2016:140416BVZB112.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 2014 und des Amtsgerichts Bonn vom 23. Juli 2014 den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt haben, als die angeordnete Haft bis zum 25. Juli 2014 in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen worden ist.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene reiste im Jahr 2000 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 11. November 2003 rechtskräftig. Eine im Jahr 2004 versuchte Abschie- bung misslang, weil der Betroffene untertauchte. Nach seinen Angaben verließ er Deutschland, kehrte aber 2009 wieder zurück. Er wurde am 23. Juli 2014 in Bonn mit gefälschten Papieren angetroffen und festgenommen.
2
Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien für die Dauer von drei Monaten angeordnet, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Büren und seit dem 26. Juli 2014 in dem Abschiebegewahrsam Berlin-Köpenick vollzogen worden ist. Eine während des Verfahrens über die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung für den 1. September 2014 vorgesehene Abschiebung ist gescheitert, weil sich der Betroffene nach einem Hungerstreik Verletzungen am Handgelenk beigebracht hatte und deshalb - am 8. Oktober 2014 - begleitet abgeschoben werden sollte. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 15. September 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung aus der Haft am 7. Oktober 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft festzustellen.

II.


3
Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Abschiebungshaft und ihre Fortdauer für rechtmäßig. Ob der kurzfristige Hungerstreik des Betroffenen und dessen „Selbstverletzung mit zweifelhaften suizidalen Absichten“ ein Ab- schiebehindernis darstelle, sei eine Frage des materiellen Ausländerrechts. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen sei nicht geboten gewesen, weil von ihr keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.

III.


4
Die angefochtenen Entscheidungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung weitgehend stand.
5
1. Das Amtsgericht durfte Sicherungshaft gegen den Betroffenen in dem Zeitraum vom 23. bis zum 25. Juli 2014 nicht anordnen. In dem daran anschließenden Zeitraum ist die Anordnung dagegen nicht zu beanstanden.
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a) Bis zum 25. Juli 2014 durfte das Amtsgericht Sicherungshaft nicht anordnen , weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.).
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b) Dieses Hindernis bestand aber seit dem 26. Juli 2014 nicht mehr.
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aa) Der Haftrichter muss zwar im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166, Rn. 20 und Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, aaO Rn. 5). Der weitere Vollzug einer unter Verstoß gegen diese Verpflichtung angeordneten Haft ist aber nur rechtswidrig, wenn der Richtlinie widersprechende Haftbedingungen aufrechterhalten werden. Stellt die beteiligte Behörde dagegen richtlinienkonforme Haftbedingungen her, steht der Fehler bei der Anordnung der Haft deren Aufrecht- erhaltung und deren weiteren Vollzug nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 11).
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bb) So liegt es hier seit dem 26. Juli 2014. Im Anschluss an den erwähnten Beschluss des Senats hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Unterbringungspraxis geändert. Es hat den Vollzug der Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren umgehend beendet und ihn in anderen Einrichtungen fortgesetzt , die den Anforderungen der Richtlinie genügen (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Juli 2015 - 15-39.16.04-2-13339 (2604), veröffentlicht im Sammelblatt Nordrhein-Westfalen). Im Zuge dieser Maßnahme ist auch der Betroffene in eine solche Gewahrsamseinrichtung verlegt worden. Dem weiteren Vollzug standen deshalb die Unterbringungsbedingungen nicht mehr entgegen.
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c) Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht ist für den Zeitraum ab dem 26. Juli 2016 nicht zu beanstanden. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden , soweit die Haft nach dem 25. Juli 2014 aufrechterhalten worden ist. Etwas anderes ergibt sich, anders als der Betroffene meint, nicht daraus, dass es ihn nicht erneut persönlich angehört hat. Dazu war es auch im Hinblick auf den Suizidversuch nicht verpflichtet.
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a) Allerdings verletzt die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft durch das Beschwerdegericht die Rechte des Betroffenen nach Art. 104 Abs. 1 GG, wenn dessen zwingend gebotene erneute persönliche Anhörung unterbleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN); es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN). Das Beschwerdegericht ist indessen im Unterschied zum Haftrichter nicht in jedem Fall verpflichtet , den Betroffenen vor seiner Entscheidung (erneut) persönlich anzuhören. Es darf davon vielmehr unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen absehen. Zu einer Verletzung der Rechte des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG führt ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen nicht vorlagen und die Anhörung auch im Beschwerdeverfahren zwingend geboten war (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, InfAuslR 2016, 54 Rn. 6).
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b) Das war hier nicht der Fall.
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aa) Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde zwar mitgeteilt, der Betroffene habe in der Justizvollzugsanstalt Büren einen Suizidversuch unternommen. Daraus konnte sich, wie der Betroffene im Ansatz zu Recht geltend macht, ein Abschiebungshindernis ergeben. Es ist auch richtig , dass das Beschwerdegericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht ohne Weiteres nach § 68 Abs. 3 FamFG absehen darf, wenn solche Tatsachen nach dem Erlass der Haftanordnung eintreten. Dazu ist es vielmehr nur befugt, wenn diese Tatsachen für die Entscheidung offensichtlich unerheblich sind (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 11).
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bb) So liegt es hier.
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(1) Der Suizidversuch eines Betroffenen kann zwar auch im Verfahren der Freiheitsentziehung Bedeutung erlangen. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn er die Haftfähigkeit des Betroffenen in Frage stellt. Denn diese muss der Haftrichter prüfen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris Rn. 8 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7). Anders liegt es dagegen, wenn der Suizidversuch die Frage nach einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufwirft. Die Prüfung dieser Frage ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, nicht des Haftrichters. Der Haftrichter hat in einem solchen Fall nur zu prüfen, ob die Abschiebung trotz des von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 112, vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - NVwZ 2010, 726 Rn. 23 f. und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 11; zu weitgehend daher LG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 329 T 79/10, juris Rn. 13 f.). Dazu hat er eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, juris Rn. 14 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, aaO).
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(2) Danach musste das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht persönlich anhören.
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(a) Weder die Mitteilung der beteiligten Behörde vom 2. September 2014 noch die Stellungnahme des - anwaltlich vertretenen - Betroffenen dazu vom 10. September 2014 ergaben Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach dem Suizidversuch nicht (mehr) haftfähig war. Der Suizidversuch hat nach den von dem Betroffenen nicht angezweifelten Angaben der beteiligten Behörde in den ersten Tagen der Haft noch vor dessen Verlegung in den Abschiebegewahrsam in Berlin-Köpenick stattgefunden. Als Auslöser des Suizidversuchs hat die beteiligte Behörde die Abschiebung gesehen und deshalb einen neuen Abschiebungsversuch mit Sicherheitsbegleitung und ärztlicher Aufsicht vorbereitet. In seiner Stellungnahme zu dieser Mitteilung hat auch der Betroffene selbst die Abschiebung, nicht die Haft, als möglichen Auslöser eines neuen Suizidversuchs gesehen und die Haft deshalb als unverhältnismäßig angesehen, weil die Abschiebung nicht gelingen werde.
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(b) Anhaltspunkte dafür, denen das Beschwerdegericht in seinem beschränkten Prüfungsrahmen hätte nachgehen müssen, boten die Mitteilung der beteiligten Behörde und die Stellungnahme des Betroffenen ebenfalls nicht. Die Behörde hat dargelegt, dass sie die Abschiebung mit den geschilderten Vorkehrungen am 8. Oktober 2014, mithin noch während der angeordneten Haft, durchführen wolle. Dass und aus welchen Gründen dies nicht gelingen könnte, war nicht ersichtlich und wurde von dem Betroffenen auch nicht geltend gemacht und wird von ihm auch jetzt nicht näher erläutert. Dass dieser gegen die Abschiebung wegen des Suizidversuchs (einstweiligen) Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten beantragt hatte oder beantragen würde, war nicht anzunehmen. Der Betroffene hat sich in seiner Stellungnahme auf den Hinweis beschränkt , die Ausländerbehörde habe der Frage nachzugehen, ob der Suizidversuch der Abschiebung entgegenstehe.

IV.


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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Der Senat hält es für angemessen, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen , weil sein Antrag nur in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang begründet ist.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 23.07.2014 - 51 XIV 790 B -
LG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2014 - 4 T 287/14 -

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.