Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 21. Apr. 2017 - 4 HK O 4124/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

I. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klage - mit Ausnahme von Klageantrag 2. - für alle im Klageantrag genannten Länder mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland in der Hauptsache erledigt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„GAUFF“,

dies insbesondere in der Form:

in Alleinstellung in Deutschlandfür eine der nachstehend genannten Dienstleistungen zu benutzen:

Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Controlling, betriebswirtschaftliche Beratung, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management), Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, organisatorische Beratung, Sammeln und Zusammenstellung von Daten, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Immobilienwesen, Investitionsplanung und -beratung, Bauwesen, Bau und Reparatur von Abwasseraufbereitungssystemen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben, Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht], sämtliche beginnend mit „Dienstleistungen eines Bauträgers“ vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand, insbesondere treuhänderische Übernahme der Bauherrenfunktion, Abfall- und Abwasserentsorgung, Durchleitung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Durchleitung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Abfall- und Abwasserentsorgung, Abfallverarbeitung [Umwandlung], Abwasserreinigung, Erzeugung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Recycling von Müll und Abfall, Wasseraufbereitung, Aus- und Fortbildung, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Schulung, Aufbau und Installation von Signalsystemen, Betriebsleitzentralen, Steuerungsanlagen und Stellwerken sowie sonstiger elektrischer und elektronischer Produkte, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen von Ingenieuren, Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors, Dienstleistungen eines Geologen, insbesondere Durchführung von Boden- und Gesteinsuntersuchungen, Dienstleistungen eines Hydrologen, insbesondere Durchführung von Wasseruntersuchungen, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management), Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Konstruktionsplanung, Land- und Regionalentwicklung, Machbarkeitsstudien, Raumordnung, nämlich planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Flächen, Renaturierung und Rekultivierung, Technische Beratung, technische Projektplanungen, Vermessung, beginnend mit „Dienstleistungen eines Architekten“ vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand.

2. In Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „GAUFF Deutschland“ und/oder „GAUFF Engineering Deutschland“ damit zu werben, seit Jahrzehnten Qualitäten und Kompetenzen im klassischen Consulting und im Bereich von Ingenieurdienstleistungen zu besitzen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer III. 1 beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

V. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer III. 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Dienstleistungen nach Ziffer III. 1 erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

VI. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 898,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2014 zu bezahlen.

VII. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.162,70 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2015 zu bezahlen.

VIII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IX. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 38 Prozent und die Beklagte 62 Prozent.

X. Das Urteil ist in Ziffer III, gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 Euro (Ziffer III. 1.: 300.000,00 Euro; Ziffer III. 2.: 75.000,00 Euro), hinsichtlich Ziffer V. gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffern VI. und VII, sowie wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird

  • -für die Klage auf 1.000.000,00 €

  • -für die Widerklage für die Zeit bis 12.03.2015 auf 500.000,00 €, für die Zeit vom 13.03.2015 bis 14.02.2017 auf 650.000,00 € und für die Zeit ab 15.02.2017 auf 550.000,00 €

mithin insgesamt für die Zeit bis 12.03.2015 auf 1.100.000,00 €, für die Zeit vom 13.03.2015 bis 14.02.2017 auf 1.250.000,00 € und für die Zeit ab 15.02.2017 auf 1.150.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unternehmenskennzeichen sowie aus UWG.

Die Klägerin wurde 1988 unter der Firma Gauff Ingenieure GmbH & Co. Consulting KG gegründet. Sie firmierte 1995 um in Firma Gauff GmbH & Co Engineering KG.

Die Beklagte wurde 1966 gegründet und firmiert seit 1977 unter H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. - JBG -.

Mit Schreiben vom 07.04.2014 (Anlage K 1) ließ die Beklagte die Klägerin abmahnen und forderte die Klägerin auf, es zu unterlassen, unter Verwendung der Bezeichnung „GAUFF“ oder anderer hiermit verwechslungsfähiger Bezeichnungen unabhängige Ingenieurdienstleistungen im Bereich von Infrastrukturmaßnahmen anzubieten, zu bewerben und/oder solche Dienstleistungen in den genannten Ländern auszuführen.

Die Klägerin erbringt die streitgegenständlichen Dienstleistungen jedenfalls seit 15.02.2015 unter markenmäßiger Benutzung des Zeichens „GAUFF“ (Schriftsatz vom 14.02.2017, Seite 35 sowie Schriftsatz vom 17.04.2015, Seiten 19 und 20).

Die Klägerin erbringt jedenfalls seit 2007 auch unabhängige Ingenieurdienstleistungen und verwendet jedenfalls seit Ende 2010 zur Kennzeichnung dieser Dienstleistungen die Bezeichnung „GAUFF“ in Alleinstellung.

„Unabhängige“ Ingenieurdienstleistungen werden von der Beklagten so bezeichnet in Abgrenzung zu sog. EPCM-Tätigkeiten. Unter EPCM/EPPM-Dienstleistungen sind zu verstehen Detail-Planung und Kontrolle, Beschaffungswesen, Ausführung der Bau- und Montagearbeiten. Dabei werden Gesamtlösungen beworben bzw. angeboten, ähnlich wie bei einem Generalübernehmer. Prägend hierbei ist die Organisation der Finanzierungsleistungen, eventuelle Planungs- und Ausführungsleistungen können von Subunternehmern durchgeführt werden. Solche Dienstleistungen hat die Klägerin in der Vergangenheit angeboten.

Von der Untersagung der Verwendung der Bezeichnung GAUFF in Alleinstellung soll nach Vorgaben der Beklagten nicht nur der Fall erfasst werden, dass die Bezeichnung GAUFF auf einer (Internet-) Seite wirklich alleine verwendet wird, sondern auch der Fall, dass die Bezeichnung GAUFF, zum Beispiel in einem farbigen Quadrat, direkt unterhalb, oberhalb oder neben der Firmenbezeichnung verwendet wird.

Die Klägerin verwendet die Bezeichnung „GAUFF Deutschland“ sowie „GAUFF Engineering Deutschland“ u.a. wie folgt:

Ein Unternehmen GAUFF (Engineering) Deutschland existiert nicht.“

Im Oktober 2013 wurde eine Firma GAUFF Power International GmbH & Co. KG gegründet. Auf ihrer Homepage wirbt die Klägerin wie folgt:

Die Beklagte wendet sich nur gegen Handlungen der Klägerin in Deutschland, wobei sich die Dienstleistungen zum Teil auf Projekte oder Adressaten in Ländern gemäß Klageantrag Ziffer 1 beziehen können. Die Beklagte macht keine Ansprüche geltend wegen Handlungen in den anderen Ländern gemäß Antrag 1. Die Behauptungen eines geografisch weitergehenden Unterlassungsanspruchs hat die Beklagte zurückgenommen.“

Handlungen, die sich nicht auf Waren- bzw. Dienstleistungen gemäß der Widerklage beziehen oder die weder markenmäßig noch firmenmäßig erfolg(t)en, sollen nicht Gegenstand der Widerklage sein.

Die Klägerin trägt vor, sie biete seit 1988 Dienstleistungen eines Ingenieurs an - nicht beschränkt auf EPCM-Leistungen - ihr Geschäftsbereich sei seit 1988 unverändert. Im Übrigen würden EPCM-Leistungen Ingenieurdienstleistungen umfassen. Ein Tätigkeitsfeld unabhängige Ingenieurdienstleistungen existiere nicht. Die in der Widerklage genannten Dienstleistungen seien stets Bestandteil des Geschäftsbereichs der Klägerin gewesen, auch vor 2007.

Auch wenn die Beklagte als Subunternehmerin für die Klägerin Ingenieurdienstleistungen erbracht habe, sei Hauptauftragsnehmer stets die Klägerin gewesen. Sie sei Schuldnerin der Dienstleistungen gewesen und habe diese mit den Auftragnehmern abgerechnet.

Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit habe demzufolge nicht stattgefunden, jedenfalls sei keine Störung der Gleichgewichtslage zwischen den Parteien erfolgt.

Außerdem verwende die Klägerin die Bezeichnung „Gauff“ seit Juni 2006 bzw. seit 2007 in Alleinstellung für Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen gemäß der Widerklage.

Die Klägerin beruft sich auf Verwirkung und trägt vor, die Beklagte habe von der Kennzeichennutzung durch die Klägerin für das relevante Dienstleistungsspektrum Kenntnis gehabt und sei über lange Zeit untätig geblieben. So sei der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten Herr Dieter Gauff bis 2007 auch Mehrheitsgesellschafter der Klägerin und Generalbevollmächtigter der Beklagten seit 2008 gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten Gerhard Gauff sei bis Ende 2015 Gesellschafter der Klägerin gewesen.

Die Klägerin meint, die angegriffene Zeichennutzung sei seit 2006 Bestandteil einer bestehenden Gleichgewichtslage.

Die Klägerin legt dar, durch die Verwendung von „GAUFF (Engineering) Deutschland“ sei keine Störung der Gleichgewichtslage entstanden und es bestehe auch kein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wegen der Nichtexistenz einer Firma Gauff Deutschland, da der Verkehr den Hinweis auf den Standort der Klägerin bzw. auf die Klägerin selbst erkenne.

Hinsichtlich der Verwendung der Firma des Unternehmens Gauff Power (International) werde weder die Gleichgewichtslage gestört noch eine Verwechslungsgefahr erhöht. Fraglich sei die Passivlegitimation der Klägerin.

Die Klägerin hat mit der Klage folgenden Antrag angekündigt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche auf die Abgabe folgender Verpflichtungserklärungen durch die Klägerin hat, derer sie sich ihr gegenüber in ihrer Abmahnung vom 7. April 2014 berühmt hat, nämlich

1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

in Europa sowie in den Ländern Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Benin, Bolivien, Botswana, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Dem. Republik Kongo, Elfenbeinküste, El Salvador, Eritrea, Estland, Georgien, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Irak, Island, Israel, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mauretanien, Mazedonien, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niger, Pakistan, Paraguay, Puerto Rico, Republik Kongo, Ruanda, Russland, Sambia, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Somalia, Süd Afrika, Swasiland, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Volksrepublik China, Weißrussland, Zentralafrikanische Republik

unter Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ oder anderen, mit dieser gegebenenfalls zu verwechselnden Bezeichnungen unabhängige Ingenieursdienstleistungen im Bereich von Infrastrukturmaßnahmen anzubieten, zu bewerben und/oder solche Dienstleistungen in diesen Ländern auszuführen;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung unter Ziffer 1 an die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co.KG - JBG unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall der Höhe nach von dem zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen;

3. an die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co.KG - JBG im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Abmahnung Rechtsanwaltskosten zu zahlen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG und dort unter Berücksichtigung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr mit einem Gegenstandswert in Höhe von € 200.000,00 zu berechnen sind.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 wurde dieser Klageantrag im nachstehenden Umfang aufrechterhalten:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen kann, wie sie sich ihr gegenüber in ihrer Abmahnung vom 7. April 2014 berühmt hat,

1. Es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in den Ländern Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Benin, Bolivien, Botswana, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Dem. Republik Kongo, Elfenbeinküste, El Salvador, Eritrea, Georgien, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Irak, Island, Israel, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mauretanien, Mazedonien, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niger, Pakistan, Paraguay, Puerto Rico, Republik Kongo, Ruanda, Russland, Sambia, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Swasiland, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Volksrepublik China, Weißrussland, Zentralafrikanische Republik unter Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ oder anderen, mit dieser gegebenenfalls zu verwechselnden Bezeichnungen unabhängige Ingenieursdienstleistungen im Bereich von Infrastrukturmaßnahmen anzubieten, solche Dienstleistungen in diesen Ländern auszuführen und/oder zu bewerben, es sei denn die Berwerbung erfolgt im Rahmen der Website unter der Domain gauff.net;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung unter Ziffer 1 an die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG - JBG unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall der Höhe nach von dem zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen;

3. an die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG - JBG im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Abmahnung Rechtsanwaltskosten zu zahlen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG und dort unter Berücksichtigung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr mit einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 € zu berechnen sind.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Anträge für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass sich der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 21.02.2017 (Bl. 316/317 d.A., Seite 7 und 8) erledigt hat mit der heutigen Erledigungserklärung.

Die Beklagte hat folgende Widerklage erhoben:

1. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„GAUFF“,

dies insbesondere in der Form:

in Alleinstellung in Deutschland für eine der nachstehend genannten Dienstleistungen zu benutzen:

Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Controlling, betriebswirtschaftliche Beratung, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management), Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, organisatorische Beratung, Sammeln und Zusammenstellung von Daten, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Immobilienwesen, Investitionsplanung und -beratung, Bauwesen, Bau und Reparatur von Abwasseraufbereitungssystemen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben, Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht], sämtliche beginnend mit „Dienstleistungen eines Bauträgers“ vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand, insbesondere treuhänderische Übernahme der Bauherrenfunktion, Abfall- und Abwasserentsorgung, Durchleitung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Durchleitung, Transport und Verteilung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Abfall- und Abwasserentsorgung, Abfallverarbeitung [Umwandlung], Abwasserreinigung, Erzeugung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Recycling von Müll und Abfall, Wasseraufbereitung, Aus- und Fortbildung, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Schulung, Aufbau und Installation von Signalsystemen, Betriebsleitzentralen, Steuerungsanlagen und Stellwerken sowie sonstiger elektrischer und elektronischer Produkte, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen von Ingenieuren, Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors, Dienstleistungen eines Geologen, insbesondere Durchführung von Boden- und Gesteinsuntersuchungen, Dienstleistungen eines Hydrologen, insbesondere Durchführung von Wasseruntersuchungen, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management), Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Konstruktionsplanung, Land- und Regionalentwicklung, Machbarkeitsstudien, Raumordnung, nämlich planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Flächen, Renaturierung und Rekultivierung, Technische Beratung, technische Projektplanungen, Vermessung, beginnend mit „Dienstleistungen eines Architekten“ vorgenannte Dienstleistungen in Treuhand.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich die mit den Dienstleistungen nach Ziffer 1. erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.948,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu vollziehen ist, ab sofort zu unterlassen,

5.1 in Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „GAUFF Deutschland“ und/oder „GAUFF Engineering Deutschland“ damit zu werben, seit Jahrzehnten Qualitäten und Kompetenzen im klassischen Consulting und im Bereich von Ingenieurdienstleistungen zu besitzen;

5.2 in Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Gauff Power International“ und/oder die Bezeichnung „Gauff Power“ für Ingenieurdienstleistungen und/oder Engineering Procurement Project Management (EPPM) auf dem Gebiet der konventionellen Energieproduktion und/oder der Speicherung und/oder der Übertragung und/oder Verteilung von erneuerbaren Energien zu benutzen.

6. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.968,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

wobei sich die Widerklage in Ziffer 1. zunächst auf die Europäische Union bezogen hat und mit Schriftsatz vom 14.02.2017 auf Deutschland beschränkt wurde (Bl. 265 d.A.).

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ursprünglich nur EPCM-Leistungen erbracht und erst ab 2007 unabhängige Ingenieurdienstleistungen. Die Klägerin habe in den Jahren 2000 bis 2004 keine personellen Kapazitäten für Planungs- und Ausführungsleistungen besessen, Die Beklagte habe als Subunternehmerin Ingenieurdienstleistungen für die Klägerin erbracht. Die Klägerin habe nicht den Status der Unabhängigkeit besessen und somit keine unabhängige Qualitätssicherung erbringen können, Die Klägerin habe Gesamtlösungen sowie Finanzierung als Generalunternehmer angeboten, die Beklagte als Subunternehmer Ingenieurdienstleistungen. Die Erbringung von EPCM-Leistungen und Ingenieurdienstleistungen aus einer Hand sei unzulässig.

Außerdem habe die Klägerin bis November 2010 stets den Zusatz „Engineering“, „GE“ oder „GEB“ verwendet. Frühestens ab 2010 trete die Klägerin unter der isolierten Bezeichnung Gauff auf bzw. verwende diese isolierte Bezeichnung zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und ihrer Dienstleistungen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe keine Einsicht in die Geschäfte der Klägerin gehabt, auch nicht über die beauftragte Firma Gauff Management GmbH & Co. KG.

Die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen nicht vor. So habe die Beklagte die Markeneintragungen der Klägerin nicht stillschweigend geduldet, sondern es habe Gespräche über diese Markeneintragungen vom November 2008 bis März 2009 und erneut Anfang 2010 gegeben. Am 06.12.2012 sei eine Löschungsaufforderung erfolgt und die Klage auf Markenlöschung sei seit 21.01.2013 anhängig.

Auch seien die Parteien während der Kooperation (bis 2010) als ein Unternehmen wahrgenommen worden, sodass die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Familienname“ anzuwenden seien.

Die Beklagte habe die beanstandete Zeichennutzung und Geschäftsbereichsausweitung nicht geduldet. So habe es auch nach 2010 Versuche gegeben, eine Abgrenzungsvereinbarung zu erreichen. Auf die Anlagen B 128 bis B 130 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „GAUFF (Engineering) Deutschland“ auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr nach § 5 Markengesetz.

Sie wendet sich weiterhin gegen die Benutzung der Firma GAUFF Power International auf der Website der Klägerin „gauff.net“ und legt dar, die Klägerin bewerbe dort Ingenieurdienstleistungen unter Verwendung dieser Zeichen markenmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen

Gründe

Die Widerklage ist in den Unterlassungsanträgen 1 und 5.1 begründet, im Antrag 5.2 unbegründet.

Die Klage war bis zur Erhebung der Widerklage mit Ausnahme von Deutschland begründet.

1) Die Abmahnung vom 07.04.2014 (Anlage K 1) bezog sich auf die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ für unabhängige Ingenieurdienstleistungen im Bereich von Infrastrukturmaßnahmen im geschäftlichen Verkehr in Europa sowie in den dort genannten außereuropäischen Ländern.

Einen entsprechenden Umfang besitzen die Klageanträge in der Klageschrift vom 04.06.2014.

Im Schriftsatz vom 14.02.2017 erklärte die Beklagte ihren rechtsverbindlichen Verzicht, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die im Abmahnschreiben vom 07.04.2014 wegen der damaligen Bewerbung auf der Internetseite www.gauff.net. von unabhängigen Ingenieurdienstleistungen im Bereich von Infrastrukturmaßnahmen geltend gemachten Ansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen bzw. der Benutzungsmarke „Gauff“ soweit sie nicht die Bundesrepublik Deutschland betreffen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin, die Verzichtserklärung im Schreiben vom 13.02.2017, Anlage B 126 (fast wortgleich die soeben zitierte Verzichtserklärung aus dem genannten Schriftsatz), beziehe sich auf alle vom Abmahnschreiben vom 17.04.2014 erfassten Handlungen, nicht nur auf die Werbung im Internet unter gauff.net.

In der mündlichen Verhandlung wurde u.a. der Antrag zu Ziffer I. 1 aus der Widerklage (Unterlassung der Verwendung des Zeichens „GAUFF“ in Alleinstellung in Deutschland) gestellt.

a) Soweit die Abmahnung die europäischen Länder mit Ausnahme von Deutschland sowie die dort genannten außereuropäischen Länder umfasst, war die Klage begründet.

Abgesehen von der oben zitierten Verzichtserklärung hat die Beklagte auch keinerlei Vortrag gehalten, der die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche außerhalb von Deutschland begründet könnte. Sind die in der Abmahnung behaupteten Ansprüche - außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - nicht begründet, so war insoweit die Feststellungsklage in der Klageschrift begründet.

b) Durch die Verzichtserklärung und die Erhebung der auf Deutschland beschränkten Widerklage sowie die Stellung der Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. Insoweit ist jedenfalls das Feststellungsinteresse entfallen.

c) Die Formulierung in der Klageschrift, dass festzustellen sei, dass die Beklagte keine Ansprüche auf die Abgabe folgender Verpflichtungserklärungen durch die Klägerin habe, derer sie sich ihr gegenüber in ihrer Abmahnung berühmt habe, legt das Gericht dahin aus, dass festgestellt werden sollte, dass der Beklagten der behauptete Unterlassungsanspruch nicht zustand.

Die Auslegung basiert darauf, dass in der Klageschrift im Klageantrag Ziffer I auf die Abmahnung vom 07.04.2014 Bezug genommen wird und dass die Klägerin im Schriftsatz vom 21.10.2014 eine Erledigterklärung mit der Begründung abgegeben hat, dass sich insoweit die Klage mit Antrag I der Widerklage decke. Dies zeigt, dass die ursprüngliche Klage trotz der gewählten missverständlichen Formulierung von Anfang an so gemeint war, wie dies von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 21.02.2017, Seiten 7 und 8, später klargestellt worden ist.

Soweit allerdings dieser Feststellungsantrag auch auf die Bezahlung einer Vertragsstrafe gerichtet ist, fehlte und fehlt es am Feststellungsinteresse. Weder hat die Beklagte in der Abmahnung einen Anspruch auf ein Vertragsstrafeversprechen behauptet noch gibt es einen derartigen Anspruch (BGH NZI 2015, 653).

Hinsichtlich der Bezahlung der Rechtsanwaltskosten bestand ein Feststellungsinteresse und insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

d) Nach alledem ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage mit Ausnahme von Deutschland und mit Ausnahme von Klageantrag 2. in der Hauptsache erledigt, Dies ist in Ziffer I des Endurteils auszusprechen. Im übrigen (Antrag 2. und hinsichtlich Deutschland) ist die Klage, da sie von Anfang an unbegründet war, abzuweisen.

2) Nach dem Recht der Gleichnamigen muss der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2011, 623; 2011, 835; 2013, 397).

In aller Regel besteht aber kein Recht auf Verwendung des eigenen Namens auch als Marke.

Eine umfassende Interessenabwägung muss klären, welcher der Beteiligten welche Maßnahmen zu treffen hat, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken, wobei ein unvermeidlicher Rest an Verwechslungsgefahr hinzunehmen sein kann. In die Interessenabwägung ist die Dauer der ungestörten Benutzung und der Bekanntheitsgrad seiner Kennzeichnung und der mit ihr verbundene materielle Besitzstand des Prioritätsälteren einzustellen. Auf Seiten des Prioritätsjüngeren kann bedeutsam sein, wie nahe sich die Branchen kommen und wie groß sein Interesse an der gewählten Bezeichnung ist sowie, ob er sich um ein zumutbares Höchstmaß an Abgrenzung bemüht hat. In aller Regel wird der Prioritätsjüngere zur Rücksichtnahme verpflichtet sein.

Eine bestehende Gleichgewichtslage darf nicht gestört werden, etwa durch besondere Hervorhebungen des verwechslungsfähigen Namens, Weglassen von unterscheidenden Zusätzen, Änderung der Benutzungsart, Anmeldung einer Marke, Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in sachlicher oder räumlciher Hinsicht. Bei einer sachlich-räumlichen Ausdehnung der Geschäftstätigkeit bedarf es in der Regel unterscheidungskräftiger Zusätze zum Unternehmenskennzeichen.

Regelmäßig unzulässig ist die Verwendung des Namens oder der namensmäßigen Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, ebenso der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung. Eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Namensgleichen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung erzeugt (BGH GRUR 2011, 623).

3) Die Beklagte ist Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts nach § 5 Abs. 2 Markengesetz.

Die eingetragene Firma der Beklagten lautet „H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG - JBG“. Dabei wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen die Abkürzung „JBG“ nur schwerlich als Abkürzung für Ingenieurbüro Gauff erkannt, da dies nicht naheliegend ist und sich auch aus den sonstigen Firmenbestandteilen nicht ergibt, kann aber ein namensrnäßiger Hinweis auf ein Unternehmen sein. Allerdings kommt derartigen Abkürzungen eine schwache Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 1985, 461 - Gefa/Gewa).

Geprägt wird die Firma der Beklagten in erster Linie durch den namensmäßigen Bestandteil „Gauff“, da die anderen Bestandteile wie ingenteure und GmbH & Co. KG nicht kennzeichnungskräftig sind. H.P. wird als Abkürzung des Vornames erkannt. Der Name (H.P.) Gauff muss auch nicht der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Gesamtfirma sein.

Die Beklagte genießt also Schutz ihrer vollständigen Unternehmensbezeichnung sowie des Unternehmensschlagwortes Gauff (Ströbele/Hacker, § 5 Markengesetz, Rn. 23 f.; BGH GRUR 2013, 68 - Castel/VIN CASTEL; GRUR 2013, 638).

Bei der Klägerin ist ebenfalls der Namensbestandteil Gauff prägend und das Unternehmensschlagwort schutzfähig, da weitere prägende Bestandteile in der Firma nicht enthalten sind.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte trete unter den Bezeichnungen „JBG Gauff Ingenieure“ oder „JBG“ auf, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

In der von der Klägerin vorgelegten Prozessanweisung JBG Gauff Ingenieure (Anlage K 12) wird nur auf Seite 16 bei einem Formblattmuster JBG in Alleinstellung verwendet. Im Übrigen handelt es sich insoweit insgesamt um ein internes Dokument. Bei der Anlage K 13 handelt es sich um eine einzelne Anzeige aus dem Jahr 2014. Anlage K 14 beinhaltet ein internes Schreiben, das nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde. Richtig ist, dass bei der Gebäudekennzeichnung (Abbildung auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 21.10.2014) JBG in Alleinstellung verwendet worden ist.

Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass JBG offenbar regelmäßig im Zusammenhang mit Gauff Ingenieure Verwendung gefunden hat (Anlagen B 7 bis B 15, B 31, B 33). Dies alles zeigt, dass die Beklagte zwar die Bezeichnung JBG - zum Teil herausgestellt - verwendet bzw. verwehdet hat, es zeigt aber auch, dass dies fast immer in Verbindung mit dem Namen Gauff geschehen ist. Dieser Name bietet sich als Firmenschlagwort an, da er verhältnismäßig kurz und einprägsam ist und da die angesprochenen Verkehrskreise damit ein Unternehmen verbinden (können) - im Gegensatz zu der aus sich heraus nicht verständlichen Bezeichnung JBG. Hinzu kommt, dass diejenigen, denen JBG als Abkürzung für Ingenieurbüro Gauff geläufig ist, sich auch wieder den Namen Gauff merken und diesen verwenden werden, sodass auch für diesen Teil der Verkehrskreise der Name in erster Linie als Firmenschlagwort in Betracht kommt.

Damit besteht auch Verwechslungsgefahr nach § 15 Markengesetz, da dem Namen mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und die beiden Firmenschlagworte identisch übereinstimmen und auch die Tätigkeitsbereiche der Parteien nach übereinstimmenden Vortrag identisch sind bzw. in benachbarten sich ergänzenden Geschäftsfeldern befinden. Somit besteht ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ in Alleinstellung, soweit dem nicht das Recht der Gleichnamigen entgegensteht.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass unter Alleinstellung jede Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ außerhalb der vollständigen Firma bzw. außerhalb der Bezeichnung „Gauff Engineering“ zu verstehen ist.

Festzuhalten ist weiter, dass der Klägerin grundsätzlich kein Recht zusteht, den Namen Gauff in Alleinstellung zu benutzen (BGH GRUR 1985, 389 „Familienname“).

Im Folgenden wird darzustellen sein, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung im Umfang des Widerklageantrags Ziffer 1. nicht auf das Recht der Gleichnamigen berufen kann.

4) Die Klägerin hat ihre Geschäftstätigkeit auf selbst ausgeführte Ingenieurdienstleistungen ausgedehnt.

a) Zwischen EPCM-Leistungen (z.B. mit Ausführung der Ingenieurdienstleistungen durch Subunternehmer) und der der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen liegt eine sachliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit.

Hierbei kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass in beiden Fällen Ingenieurdienstleistungen im Mittelpunkt stehen, da eine Tätigkeit ähnlich einem Generalübernehmer (schlüsselfertige Projektabwicklung) von der Tätigkeit des vor Ort arbeitenden Unternehmers unterschieden wird. Vergleichbare Unterschiede werden zum Beispiel zwischen Vertrieb und Herstellung von Produkten oder zwischen Groß- und Einzelhandel gemacht, auch wenn dort jeweils ein bestimmtes Produkt inmitten liegt.

Daran ändert es nichts, dass bei EPCM-Leistungen die Klägerin Hauptauftragnehmerin der Dienstleistungen ist und diese auch insgesamt gegenüber dem Auftraggeber abrechnet. Diese Unterscheidung ist nämlich im Licht der Frage zu sehen, ob durch die Übernahme von selbstausgeführten Ingenieurdienstleistungen eine Änderung der Gleichgewichtslage erfolgt. Dies ist gerade der Fall, da es einem Unternehmen freisteht, EPCM-Leistungen anzubieten, ohne die Ingenieurdienstleistungen selbst auszuführen, und andererseits die Möglichkeit besteht, „nur“ Ingenieurdienstleistungen anzubieten, nicht aber EPCM-Leistungen.

b) Die Klägerin trägt vor, sie habe seit 1988 (also seit Gründung) ingenieurdienstleistungen angeboten. Dies wird jedenfalls für einige wenige Fälle für die Jahre bis 2000 durch einige der von der Klägerin vorgelegten Anlagen bestätigt (Anlagen K 23, K 26, K 27, K 28 und K 29). Soweit die Klägerin darüber hinaus Zeugenbeweis für den Vortrag anbietet, die Dienstleistungen gemäß der Widerklage seien stets Bestandteil dieses Geschäftsbereichs gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und der Zeugenbeweis als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag nicht zu erheben.

Das Gericht geht davon aus, dass in den Jahren bis 2000 durchaus - jedenfalls auch - Ingenieurdienstleistungen durch die Klägerin erbracht worden sind. Anschließend aber, für die Zeit ab dem Jahr 2000, ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst keine Ingenieurdienstleistungen mehr erbracht hat, da ihr jedenfalls in den Jahren bis 2004 die personellen Kapazitäten hierfür gefehlt haben (Anlage B 89). Daran ändert es nichts, dass vom Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag (Anlage K 10) Ingenieurdienstleistungen umfasst werden, da es auf die tatsächliche Ausführung ankommt. Weitere von der Klägerin vorgelegte Anlagen (Anlagen K 118, K 120 bis 122) beziehen sich nicht auf Deutschland. Ein sich auf Deutschland beziehendes Referenzblatt in der Anlage K 46 betrifft den Zeitraum bis 1997.

Für die Zeit ab 2005 stellt sich die Sachlage so dar, dass die Klägerin begann, vereinzelt selbst Ingenieurdienstleistungen zu erbringen (hier wurde eine Rechnung für Vermessungsarbeiten vorgelegt [Anlage K 65]), ab 2008 wurden auf der Website solche Dienstleistungen angeboten (Anlage K 9). Allerdings sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Klägerin auch ab 2005 zunächst (fast) keine Ingenieurdienstleistungen selbst erbracht hat. So die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum Jahr 2011 (Anlage B 60), wonach die Aktivitäten der Klägerin weiterhin ausschließlich auf das Ausland ausgerichtet seien. Weiterhin das Konvolut an Referenzblättern in der Anlage K 18, die sich nicht auf Deutschland beziehen. Insbesondere auch die Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 2006 bis 2012 (Anlage K 33), in denen Deutschland nicht genannt wird.

c) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe von der Ausführung von Ingenieurdienstleistungen durch die Klägerin ab dem Jahr 2006 Kenntnis gehabt, geht deshalb ins Leere, weil entsprechende Ingenieurdienstleistungen gerade auch für die Jahre 2005 bis 2008 nicht substantiiert in hinreichendem Umfang vorgetragen werden. Es fehlt somit schon an der Grundlage dessen, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt haben soll.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in nennenswerter Weise nicht vor 2008/2009 wieder damit begonnen hat, selbst Ingenieurdienstleistungen auszuführen. Dem entspricht der - höchst vorsorgliche - Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2017, Seite 19 unten. Dem entspricht auch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.12.2014 auf Seite 24, dass erste Projekte der Klägerin im Rahmen der EPCM bereits Anfang bis Mitte der 90iger Jahre in Venuzuela gestartet worden seien. Hieraus folgt für die Kammer, dass bis dahin - jedenfalls auch - selbst Ingenieurdienstleistungen erbracht worden sind (vgl. b)).

d) Soweit in der Zeit bis 2000 die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen durch die Klägerin Bestandteil einer zwischen den Parteien bestehenden Gleichgewichtslage gewesen sein sollte, war das Erbringen derartiger Ingenieurdienstleistungen durch die Klägerin selbst nach mehrjähriger Nichterbringung ab dem Jahr 2000 nicht mehr Bestandteil der dann bestehenden Gleichgewichtslage zwischen den Parteien. Dabei mag es dahinstehen, ob man darauf abstellt, dass ein Unternehmenskennzeichenrecht durch Nichtbenutzung wieder erlischt, oder darauf, dass entsprechend den Grundsätzen der Verwirkung nach ca. siebenjähriger Nichtbenutzung dem anderen Namensgleichen nicht mehr zugemutet werden kann, die über so lange Zeit nicht erbrachten Dienstleistungen weiterhin zur Gleichgewichtslage zu zählen. Genauso wie nach einigen Jahren eine Tätigkeit zum Bestandteil einer Gleichgewichtslage werden kann, fallen umgekehrt nach längerer Nichterbringung diese Tätigkeiten wieder aus der Gleichgewichtslage heraus.

Somit kommt es zu der sich nunmehr stellenden Frage, ob die in erheblicher Weise nicht vor 2008/2009 wieder begonnene Erbringung von Ingenieurdienstleistungen neuerlich zum Bestandteil einer zwischen den Parteien bestehenden Gleichgewichtslage geworden ist. Dabei kann nicht von einer Kenntnis von derartigen selbst erbrachten Ingenieurdienstleistungen durch die Beklagte für die Zeit vor 2007 ausgegangen werden.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass jedenfalls eine markenmäßige Verwendung des Zeichens Gauff für Ingenieurdienstleistungen eine Störung der Gleichgewichtslage darstellt.

5) Die Klägerin hat weiterhin ihre Kennzeichnungspraxis dahin geändert, dass sie für die streitgegenständlichen Dienstleistungen das Zeichen Gauff in Alleinstellung verwendet hat.

a) Entsprechend der Klarstellung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ist unter Gauff in Alleinstellung jede Verwendung des Zeichens Gauff zu verstehen, bei der dieses Zeichen außerhalb der Firmenbezeichnung der Klägerin bzw, außerhalb von zusammengesetzten Bezeichnungen wie Gauff Engineering Verwendung findet.

b) Der Vortrag der Parteien unterscheidet sich darin, dass die Klägerin die Verwendung von Gauff in Alleinstellung für Ingenieurdienstleistungen seit Juni 2006 (Schriftsatz vom 21.10.2014, Seite 10) bzw. seit 2007 (Seite 19 dieses Schriftsatzes) behauptet, die Beklagte dagegen vorträgt, die Klägerin habe bis November 2010 stets den Zusatz „Engineering“, „GE“ oder „GEB“ verwendet und trete frühestens ab dem Jahr 2010 unter der isolierten Bezeichnung Gauff auf.

Soweit die Klägerin für ihre Behauptung der Verwendung von Gauff in Alleinstellung für Ingenieurdienstleistungen Zeugenbeweis anbietet, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und der Zeugenbeweis nicht zu erheben, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelt.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hat sie auch vor dem Jahr 2010 die Bezeichnung Gauff in Alleinstellung verwendet, wenngleich im internen Schriftverkehr zwischen den Gauff - Firmen (Anlage K 18), aber im Internet ab 2008 (Anlage K 9) und für einen Flyer (Anlage K 84, aus 2008).

Die weiter von der Klägerin vorgelegten Verwendungsbeispiele betreffen entweder nicht Deutschland (Anlagen K 102, K 104, K 115 bis K 119) oder betreffen den internen Geschäftsverkehr zwischen den Gauff - Firmen (Anlagen K 103, K 106, K 107) bzw. den Geschäftsführervertrag vom Mai 2007 (Anlage K 105).

Soweit in der Zeit vor dem Jahr 2010 der genannte Internetauftritt und die Kundenpräsentationen in den Jahren 2007 bis 2009 von der Klägerin angeführt werden (Anlagen K 108 bis K 112) würde sich hier die Frage der Kenntnis der Beklagten bzw. die Zurechnung von Kenntnis an die Beklagte stellen, wenn ansonsten eine Gleichgewichtslage anzunehmen wäre. Hierauf beziehen sich die Ausführungen in der nächsten Ziffer.

c) Soweit die Klägerin noch vorträgt, sie habe Dienstleistungen für das Ausland auch in Deutschland erbracht, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und kann nicht Grundlage für die Annahme einer Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung in einem bestimmten Zeitraum sein, schon gar nicht für eine Kenntnis der Beklagten hiervon.

d) Der Übergang zur Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung für die streitgegenständlichen Dienstleistungen durch die Klägerin stellt eine Störung der Gleichgewichtslage dar. Insoweit besteht, ebenso wie hinsichtlich der dargelegten Ausweitung des Geschäftsbereichs durch die Klägerin, ein Unterlassungsanspruch der Beklagten wegen einer unzumutbaren Störung der Gleichgewichtslage, wenn nicht die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung Bestandteil einer Gleichgewichtslage geworden sind.

6) Letzteres ist nicht der Fall. Auch die Grundsätze der Verwirkung kann die Klägerin dem Unterlassungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten.

Die Beklagte hat die Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung nicht über längere Zeit unwidersprochen geduldet und der Klägerin musste klar sein, dass durch ihr Verhalten Rechte der Beklagten verletzt werden.

a) Die der Klage zugrunde liegende Abmahnung erfolgte im April 2014 (Anlage K 1). Die Klage ging am 05.06.2014 bei Gericht ein, die Widerklage am 15.08.2014.

b) Die Parteien führten von November 2008 bis März 2009 und erneut Anfang 2010 Gespräche über den Markeneintragungen der Klägerin (u.a. Wortmarke „Gauff“ - in Alleinstellung).

Die Löschungsaufforderung an die Klägerin erging am 06.12.2012, die Klage auf Markenlöschung wurde am 21.01.2013 anhängig.

Weitere Bemühungen der Parteien um eine Lösung der Streitfragen sind das Schreiben der damaligen Rechtsanwälte der Klägerin vom 08.09.2011 (Anlage B 128) und der Entwurf einer Vereinbarung vom 30.04.2013 (Anlagen B 129 und B 130).

Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, mit der Begründung einer Notwendigkeit einer Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Parteien seien die Einigungsvorschläge der Klägerin stets abgelehnt worden (Schriftsatz vom 21.02.2017, Seite 31).

c) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Verwirkung solange nicht in Betracht, wie die Zusammenarbeit der Parteien währt, wenn die Beteiligten unter dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen gemeinsam am Markt aufgetreten sind, sodass die Erträgnisse dieser Tätigkeit Beiden zugute kamen (Ströbele/Hacker, § 21 Markengesetz, Rn. 59; BGH GRUR 1985, 389 - Familienname).

Vorliegend bestreitet zwar die Beklagte eine Zusammenarbeit der Parteien bis zum Jahr 2011, trägt aber vor, die Parteien hätten ab April 2007 begonnene Projekte abgeschlossen bzw. die Beklagte sei als Subunternehmerin eingeschaltet worden. Unstreitig ist weiter, dass die Parteien bis zum Jahr 2010 kooperiert haben (Schriftsatz vom 08.12.2014, Seite 42) und dass die Werbung der Parteien bis ins Jahr 2010 koordiniert wurde (Schriftsatz vom 14.08.2014, Seite 34). Außerdem verfügten die Parteien bis ins Jahr 2012 über einen gemeinsamen Geschäftssitz und verfügt die Klägerin erst seit Dezember 2010 über einen eigenen Internetauftritt. Noch im Jahr 2010 gab es Überlegungen zu einem gemeinsamen Logo (Anlage K 14). Bis ins Jahr 2011 fanden gemeinsame Weihnachtsfeiern statt (Anlage K 39).

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Parteien jedenfalls bis ins Jahr 2010 auf intensive Weise zusammengearbeitet haben.

In der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 389) führt der BGH aus:

„Darüber hinaus durfte die Beklagte aus dem Umstand, dass die Klägerin während des gemeinsamen Vertriebs nicht gegen die Verwendung des Namens Grohe in Alleinstellung durch die Beklagte vorgegangen ist, nicht auf eine Duldung dieses Verhaltens auch für den Fall der Auflösung der Zusammenarbeit schließen. Während des gemeinsamen Vertriebs kam diese Kennzeichnung durch den gemeinsamen Firmenkern weitgehend beiden Unternehmen zugute, sodass die Klägerin keine Veranlassung hatte, zur Wahrung ihrer Interessen hiergegen einzuschreiten; ihre Untätigkeit konnte daher auch nicht als Einverständnis mit dem Übergang der Beklagten auf die Kennzeichnung ihres Unternehmens mit dem Namen Grohe in Alleinstellung verstanden werden ...“.

Vorliegend ist die Interressenlage gleichartig. Die Erbringung von EPCM-Leistungen durch die Klägerin, bei denen die Beklagte als Subunternehmerin eingeschaltet war, kam beiden Parteien zugute und die Beklagte musste daher keinen Anlass sehen, gegen die Klägerin vor Ende dieser Zusammenarbeit vorzugehen. Gleiches gilt für die weitere oben genannte Zusammenarbeit.

d) Im Hinblick auf diese zwischen den Parteien gewachsene Verbundenheit und fortdauernde Geschäftsbeziehung jedenfalls bis 2010 musste der Klägerin bewusst sein, dass sie mit der Ausweitung des Geschäftsbereichs und dem Übergang zur Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung Rechte der Beklagten verletzen kann und dadurch die Koexistenzlage stört. Der Klägerin war dies bei ihrem Verhalten auch bewusst; (vgl. OLG Nürnberg, Urteil, Aktenzeichen 3 U 603/14).

e) Nach alledem hat die Beklagte weder das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin länger als 5 Jahre geduldet (§ 21 Abs. 1 Markengesetz) noch lag auf Seiten der Klägerin eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung vor. Der streitgegenständliche Zustand muss der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben erhalten bleiben und hat die Beklagte diesen Zustand durch ihr Verhalten nicht erst ermöglicht.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen und dass auch die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Klägerin und der Übergang zur Verwendung der Bezeichnung Gauff in Alleinstellung für Ingenieurdienstleistungen durch die Klägerin nicht zum Gegenstand einer zwischen den Parteien bestehenden Gleichgewichtslage geworden sind. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Internetauftritt der Klägerin (Anlage K 9) und im Hinblick auf die streitgegenständlichen Präsentationen (Anlagen K 108 bis K 112), sodass die Frage einer Kenntnis der Beklagten von diesem Internetauftritt und von diesen Präsentationen dahinstehen kann.

7) Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Widerklage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Ziffer 1) begründet ist.

Der Feststellungsanspruch (Antrag 2.) sowie der Antrag auf Auskunft (Antrag 3.) sind als markenrechtliche Folgeansprüche aus §§ 15, 19 Markengesetz ebenfalls begründet.

Gleiches gilt für den Zahlungsanspruch gemäß Antrag 4. nach § 15 Abs. 5 Markengesetz, der jedoch nur zu 30 Prozent begründet ist, da die Abmahnung nur hinsichtlich Deutschland begründet war und nicht hinsichtlich der übrigen europäischen Länder und der weiterhin genannten außereuropäischen Länder. Die Klägerin schuldet daher 898,67 Euro (1,3 Gebühren aus 250.000,00 Euro × 30 Prozent zzgl. 20,- €).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Antrag in Ziffer 1. der Widerklage nicht widersprüchlich ist, da die Verwendung der Bezeichnung GAUFF in einem dunklen Viereck mit fünf quadratischen Auslassungen keine Verwendung innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung im Sinne der Rechtsprechung des BGH im Fall ConText (GRUR 2016, 705) darstellt. Vorliegend umfasst die Verallgemeinerungsform (das Zeichen GAUFF) die insbesondere - Variante (die konkrete Verletzungsform).

8) Die Widerklage ist auch im Antrag 5.1 hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „GAUFF Deutschland“ und/oder „GAUFF Engineering Deutschland“ begründet.

Hierin liegt jedenfalls eine irreführende Werbung, da unstreitig ein Unternehmen „GAUFF Deutschland“ nicht existiert. Die Klägerin wirbt insoweit irreführend mit einer Unternehmensbezeichnung eines nicht existierenden Unternehmens, um selbst bedeutender zu erscheinen. Somit ist der Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründet.

Die Unterlassungerklärung der Klägerin vom 21.02.2017 (Anlage K 125) hat nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt, da sie auf Werbung im Rahmen der Website unter gauff.net beschränkt ist und somit sämtliche anderen Werbemöglichkeiten weiterhin zulässt. Eine derartig eingeschränkte Unterlassungserklärung musste die Beklagte nicht annehmen und hat sie offensichtlich auch nicht angenommen.

9) Der weitere Unterlassungsantrag hinsichtlich der Benutzung der Bezeichnungen „Gauff Power International“ und/oder „Gauff Power“ ist unbegründet.

Die Beklagte trägt insoweit vor, sie wende sich nicht gegen die Benutzung der Firmenbezeichnung Gauff Power International als solche, sondern nur gegen die Benutzung auf der Website der Klägerin, die den Namen Gauff insoweit unzulässigerweise markenmäßig verwende.

Ausgehend davon, dass sich die Beklagte hier gegen die Verwendung des Unternehmenskennzeichens eines existierenden Unternehmens wendet, ist der Antrag bereits nicht auf eine markenmäßige Verwendung bezogen. Im Übrigen kann die Verwendung der Unternehmensbezeichnung einer Drittfirma nicht per se als Störung einer bestehenden Gleichgewichtslage gewertet werden, zumal die Beklagte nichts dazu vorträgt, ob bzw. warum diese Unternehmensbezeichnung nicht zulässig geführt sein sollte.

Eine weitergehende Begründung des Antrags ist nicht dargetan.

10) Der Widerklageantrag in Ziffer 6. ist nur in Höhe von 1.162,70 Euro begründet.

Auszugehen ist für die Widerklageanträge Ziffern 5.1 und 5.2 von einem Streitwert von je 75.000,00 Euro. 1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 150.000,00 Euro ergibt einen Betrag von 2.285,40 Euro. Davon die Hälfte zuzüglich 20,00 Euro ergibt 1.162,70 Euro.

11) Der Streitwert ist in Abweichung vom Beschluss vom 18.11.2014 festzusetzen.

Dabei geht die Kammer bei der Klage von einem Streitwert von 1 Million Euro aus, wovon auf Deutschland 300.000,00 Euro, auf die restlichen europäischen Länder 100.000,00 Euro und auf die außereuropäischen Länder 600.000,00 Euro entfallen. Dies deshalb, da die Klägerin offensichtlich in erheblichem Maße im Ausland tätig war und ist, sodass der überwiegende Bedeutungsgehalt der Abmahnung die außereuropäischen Länder betroffen hat. Hinsichtlich einer Tätigkeit der Klägerin in europäischen Ländern außerhalb Deutschlands wurde nicht konkret vorgetragen und nur wenige der vorgelegten Unterlagen betreffen diese Länder.

Die Kammer setzt daher den Streitwert für die Widerklage in den Anträgen 1. bis 4. (also für die Länder der Europäischen Union) auf 500.000,00 Euro und für die ergänzenden Unterlassungsanträge in Ziffern 5.1 und 5.2 auf zusammen 150.000,00 Euro fest. Ab Beschränkung der Widerklage auf Deutschland war der Streitwert daher mit 550.000,00 Euro für die Widerklage zu bemessen, da die Europäischen Länder außerhalb Deutschlands weggefallen sind.

Der Gesamtstreitwert von 1,1 Millionen Euro ergibt sich aus den 500.000,00 Euro in der Widerklage (Anträge 1.-4.) und weiteren 600.000,00 Euro für die außereuropäischen Länder.

12) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 21. Apr. 2017 - 4 HK O 4124/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 21. Apr. 2017 - 4 HK O 4124/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 21. Apr. 2017 - 4 HK O 4124/14 zitiert 7 §§.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 17. März 2015 - 3 U 603/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2014, Az.: 4 HK O 596/13 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das angefochtene

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2014, Az.: 4 HK O 596/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Markenlöschung.

Der Geschäftsführer der Beklagten, Helmut P. Gauff, ist der Vater des weiteren Geschäftsführers der Beklagten, Uwe Gauff, und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Gerhard H. Gauff. Er gründete 1958 die Firma Ingenieurbüro Gauff. Die Klägerin wurde 1966 gegründet, die Beklagte 1988.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 02.08.2007 angemeldeten und am 08.10.2008 eingetragenen Wortmarke „Gauff (Nr. 30750881), der am 10.09.2007 angemeldeten und am 21.05.2008 eingetragenen Wort-Bildmarke „GAUFF“ (Nr. 30759119), der am 16.06.2010 angemeldeten und am 29.07.201.0 eingetragenen Wortmarke „Gauff Gruppe“ (Nr. 302010036158) sowie der am 30.01.2012 angemeldeten und am 23.05.2012 eingetragenen Wortmarke „GAUFF BLUE“ (Nr. 302012011697). Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Marken.

Sie macht geilend, sie habe die Bezeichnung „Gauff von Beginn an als prägenden Teil ihres Unternehmenskennzeichens verwendet. Bei dem Kürzel „JBG“ handele es sich nur um einen Hinweis auf einzelne Unternehmen in der „Gauff Gruppe“. Sie stützt ihren Löschungsanspruch auf ihre geschäftliche Bezeichnung nach §§ 5, 12 MarkenG sowie nachrangig auf eine von ihr behauptete Benutzungsmarke.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat die Existenz einer Benutzungsmarke der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe unterschiedliche Zeichen, aber nur die Buchstabenkombination „JGB“ dauerhaft benutzt, weiche als Herkunftsbezeichnung geeignet sei. Dagegen verwende die Beklagte die Bezeichnung „Gauff selbst markenmäßig. Sie beruft sich auf eine langjährige Co-Existenzlage durch beiderseitige Verwendung des Namens „Gauff“ im Firmenkennzeichen, so dass eine angebliche Priorität im Verhältnis zwischen den Parteien nicht maßgeblich sei und die Klägerin diese den streitgegenständlichen Marken nicht entgegenhalten könne. Im Übrigen hat sie die Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Außerdem beruft sie sich auf §§ 51, 21 MarkenG.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beider Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in die Löschung der streitgegenständlichen Marken einzuwilligen. Es hat die Löschungsansprüche aus §§ 12, 51 Abs. 1, 55 MarkenG bejaht. Die Klägerin sei Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Firma der Klägerin werde in erster Linie durch den namensmäßigen Bestandteil „Gauff geprägt. Die Bestandteile „Ingenieure“ und „GmbH & Co. KG“ seien nicht kennzeichnungskräftig. „H.P.“ werde als Abkürzung des Vornamens erkannt. Das Kürzel „JBG“, das aus sich heraus nicht verständlich sei, habe allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Die Klägerin genieße Schutz ihrer vollständigen Unternehmensbezeichnung sowie des Unternehmensschlagworts „Gauff. Der Namensbestandteil „Gauff sei ebenfalls bei der Beklagten prägend und als Unternehmensschlagwort schutzfähig. Die Löschungsklage habe nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen Erfolg. Aufgrund mehrjähriger Duldung der Firma der Beklagten durch die Klägerin bestehe zwischen den Parteien eine Gleichgewichtslage, welche die Verwendung des Namens „Gauff als Unternehmenskennzeichen durch die Beklagte rechtfertige. Die bestehende Gleichgewichtslage sei jedoch durch die Markenanmeldungen gestört worden. Ein markenmäßiger Gebrauch eines Namens sei nach der Rechtsprechung des BGH nämlich allenfalls unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt, wenn besonders gewichtige Gründe dafür vorliegen. Solche seien nicht gegeben. Ein Bedürfnis für die Eintragung der streitgegenständlichen Marken habe die Beklagte nicht dargetan, da sie gegen die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte aus ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 15 MarkenG vorgehen könne. Bei bestehender Dienstleistungsähnlichkeit, mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des prägenden Bestandteils „Gauff in beiden sich gegenüberstehenden Zeichen liege Verwechslungsgefahr vor. Das Unternehmensschlagwort der Klägerin „Gauff und die streitgegenständlichen Marken seien verwechslungsfähig. Auch die Wort-Bildmarke „GAUFF“ sowie die beiden Wortmarken „Gauff Gruppe“ und „GAUFF BLUE“ würden durch den Bestandteil „Gauff geprägt, da „Gruppe“ beschreibend sei und „BLUE“ keine herkunftsweisende Funktion erkennen lasse. Soweit die Marken auch für Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen worden seien, die bisher nicht zum Geschäftsgegenstand der Beklagten gehört hätten, habe ebenfalls Löschung zu erfolgen, da insoweit eine unzulässige Ausweitung der Waren bzw. Dienstleistungen vorläge, für die die Bezeichnung „Gauff als Unternehmenskennzeichen verwendet werden dürfe. Die Voraussetzungen der von der Beklagten eingewandten Verwirkung gemäß § 21 MarkenG lägen nicht vor. Die 5-Jah-res-Frist in § 21 Abs. 1 MarkenG sei ab Markeneintragung zu berechnen und hier bis zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 bzw. bis zur Zustellung der Klage am 26.03.2013 nicht verstrichen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt das Landgericht habe die Bedeutung des Bestandteils „JBG“ bei der Kennzeichnung der Klägerin verkannt und sei daher zu einer fehlerhaften Bewertung der Gleichgewichtslage unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen gelangt. Es habe dabei die Kennzeichnungspraxis und Kennzeichnungsstrategie der Klägerin außer Acht gelassen. Seit ihrer Gründung sei diese unter der Verwendung der Bezeichnung „JBG“ aufgetreten und habe selbst nicht „Gauff, sondern gerade „JBG“ als den prägenden, da kennzeichnungskräftigen Bestandteil ihrer Firma angesehen. Sie stelle in ihrer Kommunikation das Kürzel auch graphisch in den Vordergrund. Es habe sich daher auf beiden Seiten nicht der prägende Bestandteil der Bezeichnung „Gauff gegenübergestanden, sondern die Bezeichnung „Gauff“ und „JBG“. Außerdem habe das Landgericht die Rechtsprechung zum Gleichnamigen-recht fehlerhaft angewandt. Dies ergebe sich schon aus der falschen Bestimmung der sich gegenüberstehenden Kennzeichen. Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr sei durch die Eintragung der streitgegenständlichen Marken nicht eingetreten. Bei der Wort-Bildmarke „Gauff und der Wortmarke „GAUFF BLUE“ werde durch die Verwendung des graphischen Elements und des weiteren Wortbestandteils die Abgrenzung zwischen den streitgegenständlichen Kennzeichen gerade gefestigt. Durch die Wortmarken „Gauff“ und „Gauff Gruppe“ werde lediglich die bisherige Kennzeichnungspraxis der Beklagten fortgesetzt. Da die Beklagte aufgrund ihres langjährigen Auftritts unter Verwendung der Bezeichnung „Gauff bereits Kennzeichenrechte in Form einer Benutzungsmarke erworben habe, führe die Markeneintragung nicht zu einer Ausweitung des bestehenden Kennzeichenschutzes. Die Beklagte habe auch ein berechtigtes Interesse an der Markenanmeldung, da das Unternehmenskennzeichen nur beschränkte Rechte gewährleiste. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen beurteilt. Die Wortmarke „Gauff und die Wort-Bildmarke „GAUFF“ weise im Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 39 bis 41,44 keine Ähnlichkeit zum Geschäftsbereich der Klägerin auf. Dies gelte für die Wortmarken „Gauff Gruppe“ und „GAUFF BLUE1' hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 ebenfalls. Außerdem habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagte nicht nur von einer Duldung der Anmeldung der streitgegenständlichen Marken, sondern auch von deren Billigung ausgehen habe können.

Die Beklagte beantragt daher unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth {Az.: 4 HK O 596/13) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

B.

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Löschungsanspruch der Klägerin aus §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Die zutreffende Begründung macht sich der Senat zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen.

1. Das Landgericht ist zu Recht von einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage zwischen den Parteien ausgegangen, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden sind.

a) Dabei hat es zutreffend angenommen, dass der in § 51 Abs. 1, § 12 MarkenG geregelte ältere Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung als Voraussetzung einer auf Löschung einer Marke gerichteten Klage dann nicht maßgebend ist, wenn der Streitfall nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Diese Grundsätze sind im Hinblick auf die gemäß § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG gegen die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung gerichteten Ansprüche im Rahmen des §-23 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigen. Sie können aber auch einem auf Einwilligung in die Löschung der Marke gerichteten Anspruch gemäß § 12 MarkenG entgegengehalten werden. Denn § 12 MarkenG setzt voraus, dass dem Inhaber des älteren Zeichenrechts die Befugnis zusteht, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Dies bestimmt sich sowohl nach den Voraussetzungen als auch den Schranken der Verletzungstatbestände im Sinne der §§ 14,15 MarkenG und damit auch der Schrankenbestimmung des § 23 MarkenG (BGH WRP 2011, 1171 ff-Gartencenter Pötschke - m.w.N.).

b) Zwischen den Parteien besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, da ihre Unternehmenskennzeichen verwechslungsfähig sind und sie diese jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt haben.

aa) Erfolglos beanstandet die Berufung die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Unternehmenskennzeichen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein größerer Abstand der Tätigkeitsgebiete durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, etwa BGH GRUR 2008,1102 ff - Haus & Grund I).

(1) Die Einwände gegen die Bejahung der Zeichenähnlichkeit sind unbegründet.

(a) Bei der Prüfung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck zu vergleichen. Hierbei gelten allerdings für Unternehmenskennzeichen besondere Regeln. Denn gerade Unternehmenskennzeichen - insbesondere Firmennamen - bestehen häufig aus mehreren Bestandteilen, teils frei gewählten, teils aber auch handelsbzw. gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sachangaben und Rechtsformzusätzen und der Verkehr neigt daher grundsätzlich dazu, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn 56 m.w.N.). Danach ist häufig nicht auf das Unternehmenskennzeichen in seiner Gesamtheit abzustellen, sondern es können z.B. Fir-menschlagworte und Firmenabkürzungen isoliert Gegenstand der Verwechslungsprüfung sein. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtiichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich. Die Maßgebiichkeit des Gesamteindrucks schließt es nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH -Haus und Grund I a.a.O.).

(b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Unternehmenskennzeichen beider Parteien durch den Familiennamen „Gauff“ geprägt werden, der geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Eigennamen, deren Infunktion die Individualisierung bzw. Identifizierung von Personen ist, dienen seit jeher der Unterscheidung und verkörpern geradezu den Grundfall eines unterscheidungskräftigen Kennzeichens (GRUR 2014, 389 ff, BPatG - Manuel Luciano/Luciano). Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung aber eine prägende Wirkung zugewiesen werden (BGH, GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der klägerischen Bezeichnung der Vorname lediglich in abgekürzter Form H.P. verwendet wird und daher zurücktritt. Auch der BGH sieht bei der Verwendung von Familiennamen als Teil einer Geschäftsbezeichnung, selbst bei Fehlen einer besonderen Eigenart des Namens (Allerweltsna-men) ein klassisches Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmittel, da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen (BGH - Haus und Grund I a.a.O.). Vorliegend handelt es sich bei dem Namen „Gauff, wie das Landgericht zutreffend feststellt, um einen kurzen einprägsamen Namen, der sich als Firmenschlagwort anbietet.

Demgegenüber haben die den Unternehmensgegenstand und die Gesellschaftsform bezeichnenden Bestandteile, bei der Klägerin Ingenieure und GmbH & Co.KG bzw. auf Beklagtenseite GmbH & Co. Engineering KG, nur eine beschreibende und keine prägende Funktion.

Entgegen der Auffassung der Berufung sieht der Senat in der nachgestellten Abkürzung „JBG“ nicht den entscheidenden prägenden Bestandteil des Unternehmenskennzeichens der Klägerin, der auch vom Verkehr als Firmenschlagwort erkannt und verstanden wird. Insofern weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass aus der aus sich heraus nicht verständlichen Abkürzung, anders als bei dem verwendeten Familiennamen, nicht ohne weiteres ein Bezug zur Klägerin hergestellt werden kann und dass diejenigen, denen „JBG“ als Abkürzung für Ingenieurbüro Gauff geläufig ist, sich auch wieder an diesem Familiennamen orientieren und ihn verwenden werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Name am Anfang der Unternehmensbezeichnung befindet und das Element „JBG“ nachgestellt wird, der Verkehr aber den am Beginn einer Bezeichnung befindlichen Bestandteilen mehr Aufmerksamkeit beimisst.

Die prägende Kraft des Familiennamens wird auch nicht durch die von der Berufung dargestellte Kennzeichenpraxis der Klägerin sowie den Umstand, dass die Buchstabenkombination „JBG“ in graphisch hervorgehobener Weise in der unteren Hälfte eines schwarzen oder dunkelblauen Quadrats dargestellt wird, aufgehoben, insofern verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass die Abkürzung „JBG“ regelmäßig nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit „Gauff Ingenieure“ bzw. „GAUFF Ingenieure“, wie aus den Anlagen K 2, K 10 -13, K 15, K 25, K 35 - 37, K 42, K 44 -45 und K 49 ersichtlich, verwendet wird. Dabei bleibt, trotz graphischer Herausstellung der Bezeichnung „JBG“ die Verbindung zum Familiennamen „Gauff als wesentliches Element. Gleiches ergibt sich auch aus den als Anlagen BB 6 bis BB 14 vorgelegten Rechnungen und weiteren Unterlagen BB 15 - BB 28 der Klägerin sowie den beklagtenseits übergebenen Anlagen B 7, B 16, BK 6 - BK 9, BK 20. Soweit die Abkürzung „JBG“ zur internen Unterscheidung im Rahmen der Gauff-Gruppe verwendet wird, ist dies für die Außenwirkung ohne Bedeutung.

(2) Neben der Zeichenähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen aufgrund der Identität der beiden prägenden Firmenschlagworte hat das Landgericht auch bei Annahme deren mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die Branchenähnlichkeit zutreffend bejaht. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien zum Teil identisch sind bzw. in benachbarten sich ergänzenden Geschäftsfeldern liegen.

bb) Die Parteien haben ihre Unternehmenskennzeichen jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt.

2. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gleichnami-genrecht auch fehlerfrei angewandt und zu Recht in der Anmeldung der streitgegenständlichen Marken, die mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechslungsfähig sind, eine nicht gerechtfertigte Störung der Gleichgewichtslage gesehen.

a) Nach den Grundsätzen des Gleichnamigenrechts kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH - Gartencenter Pö.tschke a.a.O.).

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage durch die streitgegenständlichen, mit den Kennzeichen rechten der Klägerin verwechslungsfähigen Marken gestört wird.

aa) Denn auch die angegriffen Marken sind, entgegen der Auffassung der Berufung, mit dem Unternehmenkennzeichen der Klägerin verwechslungsfähig.

(1) Der in Alleinstellung von der Beklagten als Marke eingetragene Familienname „Gauff“ ist, wie oben ausgeführt, auch der prägende Bestandteil des Klagezeichens. Entgegen der Auffassung der Berufung wird weder bei der Wort-/Bildmarke „Gauff“ durch die graphische Gestaltung noch bei den Wortmarken „GAUFF BLUE“ und „Gauff Gruppe“ durch die jeweils hinzugefügten Begriffe das Erforderliche und Geeignete getan, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Bildliche Zusätze genügen dabei als ausreichendes Unterscheidungskriterium nicht, da sie zur verbalen namensmäßigen Benennung nicht geeignet sind (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 23 Rn 41). Dem Zusatz „BLUE“ kommt ebenfalls keine unterscheidungskräftige Bedeutung zu. Durch den Begriff „Gruppe“ wird die Verwechslungsgefahr sogar verstärkt, da beide Unternehmen in der selben Branche tätig sind und eine Zusammengehörigkeit der Firmen suggeriert wird.

(2) Anders als die Beklagte meint, konnte das Landgericht auch von hinreichender Warenbzw. Dienstleistungsähnlichkeit bezüglich der von den eingetragenen Marken geschützten Tätigkeitsbereichen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 39, 40, 41, 44 ausgehen. Die betroffenen Waren und Dienstleistungen beziehen sich jedenfalls auf nahestehende Branchen des Ingenieurswesen, der Ver- und Entsorgung, Planung und Bauindustrie. Soweit CDs, Computerprogramme und Druckerzeugnisse betroffen sind, kommen ebenfalls thematische Überschneidungen in Betracht.

Zutreffend ist es im Übrigen davon ausgegangen, dass, soweit die streitgegenständlichen Marken auch für Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen wurden, die bisher nicht zum Geschäftsgegenstand der Beklagten gehörten, insofern eine unzulässige Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt ist.

bb) Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen können es regelmäßig nicht rechtfertigen, dass der Name oder die namensmäßige Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Untemehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen durch einen Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, dass der Inhaber älterer Kennzeichenrechte nicht nur den persönlichkeitsrechtlich privilegierten Gebrauch des Namens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch den markenmäßigen Gebrauch oder die Einträge als Marke dulden muss. Die Anmeldung eines Namens als Marke durch den Prioritätsjüngeren stellt daher ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar, die der Inhaber des älteren Namensrechts nicht hinnehmen muss (BGH - Gartencenter Pötschke a.a.O.).

cc) Nach diesen Grundsätzen scheidet auch vorliegend eine Rechtfertigung der Markeneintragung aus.

(1) Nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur kann ein markenmäßiger Gebrauch des Namens nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen allenfalls unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden. Möglich ist dies nur, wenn besondere gewichtige Gründe vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH - Gartencenter Pötschke a.a.O. m.w.N.). Derartiges ist vorliegend nicht festgestellt.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sie aufgrund ihres langjährigen Auftritts unter der Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ bereits Kennzeichnungsrechte in Form einer Benutzungsmarke an der vorgenannten Bezeichnung erworben habe.

(1) Unstreitig hat die Beklagte das Unternehmenskennzeichen Gauff zunächst ausschließlich in Verbindung mit den Zeichen „GEB“ bzw. „GE“ verwendet. Soweit sie vorträgt, seit 2006/2007 auf die Verwendung in Alleinsteilung übergegangen zu sein, ist ihr hierdurch keine schützenswerte Benutzermarke erwachsen, welche die Eintragung der streitgegenständlichen Marken gerechtfertigt hätte. Denn die Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechselbaren Marke stellt ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar (BGH - Peek & Cloppenburg II a.a.O.). Im Regelfall führt nämlich jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Gleichnamigen, sogar wenn sie in ihrem kennzeichnenden Charakter einer bereits eingetragenen Marke i.S.d. § 26 Abs. 3 MarkenG entspricht, zu einer Vermehrung von Zeichenrechten, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann. Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend mit dem Namen „Gauff* Firmenschlagworte in Alleinstellung oder in Abwandlung als Marke eingetragen werden. Änderungen in Richtung auf eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Gleichnamigen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung gegenüber dem anderen erzeugen (BGH -Peek & Cloppenburg II a.a.O.). Aus der Entscheidung des BGH, Peek & Cloppenburg II, kann die Berufung auch keine für sie günstigere Rechtsfolge herleiten. Die Wortmarke „Vogue Peek & Cloppenburg“, auf die sich die Beklagte bezieht, war in jenem Verfahren auch 20 Jahre nach ihrer Eintragung nicht von der dortigen Klägerin beanstandet worden. Dennoch hat der Bundesgerichtshof eine weitere Markenausdehnung durch zusätzliche Eintragungen verwechselbarer Marken angenommen und darin eine unzulässige Ausweitung des markenrechtlichen Schutzbereichs gesehen. Außerdem ist die Klägerin vorliegend, anders als die Klägerin im dortigen Verfahren, der Markeneintragung entgegen getreten.

(3) Grundlos macht die Beklagte auch ein berechtigtes Interesse zur Markenanmeldung geltend. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen hinweist und meint es müsse ihr möglich sein „diese Schutzlücke“ durch Markenrechte zu füllen, kann sie daraus keinen Anspruch herleiten. Denn darin liegt nur ein allgemeines Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit von Markeneintragungen, jedoch kein besonders gewichtiger Grund für Markenregistrierungen. Gerade die von der Beklagten insoweit erstrebte bessere Rechtsposition führt zu einer Störung der Gleichgewichtslage.

3. Zugunsten der Beklagten greift auch das Löschungshindernis der Verwirkung nicht ein.

Hinsichtlich der Wortmarken „Gauff-Gruppe“ und „GAUFF BLUE“ ist weder eine konkrete Benutzungsaufnahme dargetan noch reichen die von der Markenanmeldung im Jahr 2010 bzw. 2012 bis zur Löschungsaufforerung 2012 bzw. Klageerhebung 2013 vergangenen Zeiten für einen Verwirkungseintritt aus. Aber auch hinsichtlich der Wortmarke „Gauff bzw. der Wort-/Bildmarke „GAUFF“ in Alleinstellung sind die Löschungsansprüche der Klägerin nicht verwirkt.

a) Auf § 51 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kann sich die Beklagte nicht berufen.

Eine Verwirkung aufgrund fünfjähriger Duldung der eingetragen Marken ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen Marken erst am 21.05.2008 (Wort-Bildmarke „GAUFF“ - Nr. 30759119), am 08.10.2008 (Wortmarke „Gauff“ - Nr. 30750881), am 29.07.2010 (Wortmarke „Gauff Gruppe“ -Nr. 302010036158) und am 23.05,2012 (Wortmarke „GAUFF BLUE“ - Nr. 302012011697) eingetragen worden sind. Da es auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt, war die Fünf-Jahres-Frist bis zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 (Anlage K 53) sowie bis zur Zustellung der Klage am 26.03.2013 nicht verstrichen.

Auch ist die Duldung einer fünfjährigen dauerhaften Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen nicht dargetan. Die Verwirkung könnte danach nur eintreten, wenn diese für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt worden sind. Eine solche durchgängige Benutzung für alle eingetragenen Waren und Dienstleitungen ergibt sich auch aus den mit Schriftsatz vom 10.02.2015 von der Beklagten vorgelegten Anlagen BK 24-26 nicht. Vielmehr ist aus diesen ersichtlich, dass sie das Zeichen „Gauff bis 2010 im Zusammenhang mit dem Zusatz „Engineering“ verwendet hat. Auch aus den als Anlage BK 16 vorgelegten Jahresabschlüssen/Jahresumsätzen der Beklagten seit 2006 ergibt sich keine Benutzung der Bezeichnung „Gauff in Alleinstellung. Die Jahresabschlüsse sind für die Firma „Gauff GmbH & Co. Engineering KG“ erstellt. Aus den als Anlage BK 18 vorgelegten Außen- und Innenansichten des Gebäudes, das die Parteien bis September 2012 geteilt haben, ist weder eine Benutzung vor dem Jahr 2010 noch eine markenmäßige Benutzung (für welche Leistungen konkret?) ersichtlich. Auch die als BK 20 vorgelegten Rechnungen der Klägerin an die Beklagte wurden an diese unter der Bezeichnung „Gauff GmbH & Co. Engineering KG“ gerichtet.

Außerdem kann nicht von einer fünfjährigen Duldung durch die Klägerin ausgegangen werden. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, wurde über die Markeneintragungen in den Jahren 2008 und 2010 zwischen den Parteien verhandelt (vergl. nachfolgend b) bb) (2)), so dass die Beklagte nicht von einem seitens der Klägerin gesetzten Duldungsanschein ausgehen konnte. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehende Koexistenz, konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Verschiebung dieser Gleichgewichtslage zu ihren Lasten akzeptieren würde.

b) Die Löschungsansprüche der Klägerin sind auch nicht nach §§ 51 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB verwirkt.

aa) Dabei ist schon zweifelhaft, ob die allgemeinen zivilrechtlichen Verwirkungsgrundsätze nach 242 BGB entsprechend § 21 Abs. 4 MarkenG hier neben den speziellen Verwirkungvorschriften überhaupt anwendbar sind. Dagegen spricht, dass § 51 MarkenG gerade keine dem § 21 Abs. 4 MarkenG entsprechende Regelung aufweist, wonach die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung unberührt bleibt (so v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 3 MarkenR, § 51 Rn. 4,). Andererseits wird angenommen, dass die allgemeinen Verwirkungsregelungen durch § 51 Abs. 2 MarkenG trotz des Fehlens einer dem § 21 Abs. 4 MarkenG entsprechenden Klarstellung nicht verdrängt werden und neben den starren gesetzlichen Verwirkungstatbestand treten können (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 51 Rn 7; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., MarkenG § 51 Rn. 10 auch zum Meinungstand).

bb) Der Senat kann diese Frage offenlassen, denn die Voraussetzungen für das Eingreifen eines solchen Verwirkungstatbestands sind jedenfalls nicht erfüllt.

(1) Er erfordert, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 2006, 56 ff - Boss-Club zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs nach § 21 Abs. 4 MarkenG) Voraussetzung für eine Verwirkung nach Treu und Glauben sind damit eine länger anhaltende redliche Nutzung durch die Beklagte, eine Duldung durch die berechtigte Klägerin, ein darauf beruhendes berechtigtes Vertrauen der Beklagten sowie die Erschaffung eines wertvollen Besitzstandes. Die Elemente des Verwirkungstatbestandes stehen dabei in Wechselwirkung (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 21 Rn. 26). Als Ausprägung von § 242 BGB sind bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes immer die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

(2) Nach diesen Grundsätzen ist Verwirkung zu verneinen.

(a) Abzustellen bei der Beurteilung ist zunächst auf die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, d.h. die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen „Gauff'/„GAUFF“ in Alleinstellung. Eine solche dauerhafte markenmäßige Benutzung ist, wie oben ausgeführt, nicht dargetan. Auf die Antragstellung bezüglich der Markenanmeldung am 02.08. bzw. 10.09.2007 kommt es insoweit nicht an. Denn entscheidend ist die länger anhaltende Nutzung. Zwar lässt sich eine feste Grenze für die erforderliche Dauer einer Benutzung in diesem Zusammenhang nicht angeben, als Anhaltspunkt kann aber zum einen dienen, dass der nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Zeitraum für eine Verwirkung eher oberhalb der fünf Jahre des § 21 Abs. 1 bis 3 MarkenG liegen wird. Zum anderen ist, trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur von Verwirkung und Verjährung in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ebenfalls ein gewisser Anhaltspunkt zu sehen, so dass nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in kürzerer Frist eine Verwirkung angenommen werden kann (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 21 Rn 28). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Dauer der ungestörten Benutzung ausreicht, um im Zusammenwirken mit den übrigen Umständen einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu schaffen, dass der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichens keine Rechte gegen die konkrete Zeichenbenutzung mehr geltend machen wird (Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy a.a.O.§ 21 Rn. 12)

(b) Unter Heranziehung dieser Maßstäbe reicht die hier vorliegende Zeitdauer der Markennutzung jedenfalls nicht aus, um den Verwirkungseinwand zu rechtfertigen, Wie oben ausgeführt hat die Beklagte eine Nutzung der Marken Gauff in Alleinstellung erst ab 2010 dargetan, wobei sich diese nicht auf alle eingetragenen Leistungen bezog. Damit verbleibt eine etwa dreijährige Nutzungsdauer bis zur Löschungsaufforderung, die keinesfalls für einen Verwirkungseintritt ausreicht. Selbst bei Annahme eines Nutzungsbeginns 2007 und Kenntnis der Klägerin hiervon seit November 2007 würde die dann verstrichene Zeit nicht zur Verwirkung führen. Denn im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestandene Verbundenheit und fortdauernde Geschäftsbeziehung bis zum Jahr 2012 musste der Beklagten bewusst sein, dass sie mit den Markeneintragungen auch Rechte der Klägerin verletzen kann und dadurch die Koexistenzlage stört. Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie das Landgericht zu Recht ausführt, die Markeneintragungen nicht stillschweigend geduldet, sondern mit der Beklagten über diese Eintragungen verhandelt hat, wie aus den E-Mails der Jahre 2008, 2010 (Anlagen K 59, 60, BB 51), sowie dem Versuch eine Abgrenzungsvereinbarung bereits im Jahr 2010 zu erreichen (Anlagen BB 49, BB 50), ersichtlich ist. Jedenfalls spätestens zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin eine Markeneintragung nicht dulden wird. Nach der Löschungsaufforderung hat die Klägerin zügig Klage erhoben.

Hinzu kommt, dass der Beklagten gerade aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen bei der beantragten Eintragung bewusst war, dass sie damit Rechte der Klägerin verletzen kann,

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.