Landgericht Traunstein Endurteil, 17. März 2017 - 3 O 4524/16

bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

I. Der Arrestbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2017, Az. 3 O 4524/16, bleibt aufrechterhalten.

II. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Arrestkläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2014 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ... (Schuldnerin) bestellt. In der Zeit vom 01.04. bis 24.09.2014 war Frau ... die eingetragene Geschäftsführerin der Schuldnerin. Nach Auffassung des Arrestklägers war der Arrestbeklagte in diesem Zeitraum der faktische Geschäftsführer. Unter dem Az. 3 O 1071/15 ist beim Landgericht Traunstein ein Hauptsacheverfahren anhängig, in welchem der hiesige Arrestkläger sowohl den hiesigen Arrestbeklagten als auch die Fa. ..., deren Geschäftsführer der Arrestbeklagte ist, sowie Frau ... in Anspruch nimmt, ursprünglich in Höhe von 199.232,99 EUR und nach einer Klageerhöhung in Höhe von 230.071,45 EUR. In dem dortigen Hauptsacheverfahren werden die Ansprüche gegen den Arrestbeklagten auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführungsvertrages gestützt, im vorliegenden Arrestverfahren macht der Arrestkläger Ansprüche gem. § 43 GmbHG geltend. Hintergrund ist Folgender:

Die ... hatte ihre Speditionsaufträge über die Frachtenbörse „...“ abgewickelt. Nachdem die ... Anfang 2014 Insolvenzantrag stellen musste, weigerte sich die ..., die ... als Kundin zu führen. Die Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die Fa. ..., war der größte Transportkunde der .... Entsprechend einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien wurde die Schuldnerin selbst Kundin bei der ... Frachtenbörse, wodurch gewährleistet war, dass die ... weiterhin die Transporte abwickeln konnte. Mit der Durchführung der Transporte hatte die ... die ... beauftragt. Nachdem die ... über die Frachtenbörse ... nicht mehr disponieren konnte, wurden von der Schuldnerin die Frachtaufträge erteilt und die ... hat die Bezahlung übernommen. Die ... konnte ihre Geschäfte so fortführen, indem die Schuldnerin quasi als Strohmann zwischengeschaltet wurde. Die ... konnte dadurch ihre eigenen Frachtgeschäfte weiterhin über die Frachtbörse abwickeln, indem nach außen die Schuldnerin als Teilnehmerin an der Frachtbörse und Auftraggeber der einzelnen den Dienstleistern erteilten Aufträge auftrat. Die ... ihrerseits war verpflichtet, die Verbindlichkeiten, welche die Schuldnerin durch die Beauftragung von Leistungen über die Frachtbörse einging, sofort auszugleichen („Null-Summen-Spiel“), also dafür Sorge zu tragen, dass die Schuldnerin stets über die erforderliche Liquidität zur Begleichung dieser Forderungen der Dienstleister verfügen konnte. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Streitpunkt zwischen den hiesigen Parteien, ob die Beklagten des Hauptsacheverfahrens ihren Verpflichtungen aus dieser zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vollständig nachgekommen sind, nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Anlass des vorliegenden Arrestverfahrens war, dass der Arrestbeklagte aus einem Prozessvergleich vor dem OLG München einen Geldbetrag in Höhe von 300.000,00 EUR zu erhalten hatte und dieser Betrag nach einer schriftlichen Mitteilung des Arrestbeklagtenvertreters vom 12.12.2016 (Anlage K3) nicht auf ein Konto des Arrestbeklagten, sondern auf ein Konto von dessen Ehefrau bezahlt werden sollte. Dies war der Anlass für den vorliegenden Antrag des Arrestklägers auf Erlass eines dinglichen Arrestes sowie Arrestpfändung, welchem das Gericht stattgegeben hat.

Der Arrestkläger trägt vor, der Arrestbeklagte sei in dem fraglichen Zeitraum der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen, zumindest in dem Zeitraum vom 01.04. bis 02.10.2014. Der Arrestbeklagte sei es nämlich, welcher die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen habe. Damit würden die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers einschließlich der Pflichten gem. § 43 GmbHG auch den Arrestbeklagten betreffen. Während die Höhe der Dienstleister-Forderungen weitgehend unstreitig sei, seien streitig nur die vom Arrestbeklagten vorgebrachten Gegenforderungen und Verrechnungspositionen sowie Abzugspositionen, welche vom Arrestbeklagten glaubhaft gemacht werden müssten. Der Arrestbeklagte habe für seine Einwendungen und Gegenforderungen lediglich die Anlage B4 vorgelegt, also eine von ihm selber stammende Zusammenstellung, was keine Glaubhaftmachung sei. Die berechtigten Gegenforderungen des Arrestbeklagten in Höhe von 67.617,51 EUR seien genauso berücksichtigt worden wie die hinterlegten 50.000,00 EUR. Hinsichtlich der angeführten Direktzahlungen sei eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, zudem seien sie aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil die Schuldnerin ihren Anspruch gegen die Beklagten auf Ausgleich der Forderungen nicht dadurch verloren habe, dass die ... an andere bezahlt habe.

Der Arrestkläger beantragt:

Wie erkannt.

Der Arrestbeklagte beantragt:

Der Arrestbeschluss wird aufgehoben.

Hilfsweise: Dem Arrestkläger wird die Vollstreckung und Vollziehung des Arrestes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 202.939,24 EUR gestattet.

Der Arrestbeklagte trägt vor, weder der Arrestgrund noch der Arrestanspruch seien glaubhaft gemacht. Der Arrestgrund fehle auch deshalb, weil die damalige Geschäftsführerin Frau ... eine ... Versicherung abgeschlossen habe. Zudem seien 50.000,00 EUR hinterlegt worden. Beim Arrestbeklagten liege kein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vor. Auch der Arrestanspruch bestehe nicht. So sei der Arrestbeklagte kein faktischer Geschäftsführer. Der Vortrag des Arrestklägers hierzu sei nicht schlüssig, nach der Rechtsprechung müssten mindestens sechs der acht Kernfunktionen des Geschäftsführeramtes von dem angeblichen faktischen Geschäftsführer ausgefüllt werden. Dies sei nicht der Fall. Ein Verstoß des Arrestbeklagten gegen § 43 GmbHG sei weder schlüssig dargestellt noch glaubhaft gemacht. Die seinerzeit vereinbarte Vorgehensweise sei auch im eigenen Interesse der Muttergesellschaft erfolgt, der seinerzeit einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin. Schließlich fehle es an einer schlüssigen Darlegung eines Schadens. Die Schadensberechnung des Arrestklägers sei nicht nachvollziehbar. Die Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR sei nicht berücksichtigt worden. Die ... habe immer wieder darauf hingewiesen, dass die vom Arrestkläger behaupteten Forderungen in Höhe von fast 300.000,00 EUR wegen Bezahlung, Verrechnung mit Gegenpositionen und Schadensersatzverpflichtungen der Spediteure nicht bestehen würden. Zudem hätte der Arrestbeschluss nur unter gleichzeitiger Anordnung einer Sicherheitsleistung des Arrestklägers ergehen dürfen, was auch für das vorliegend ergehende Endurteil gelte.

Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die vom Arrestkläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angebotene Glaubhaftmachung durch Einvernahme des präsenten Zeugen ... war nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die in dem Hauptsacheverfahren bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht erforderlich.

Gründe

Der Arrestantrag ist sowohl zulässig als auch begründet. Im Hinblick auf die Sicherung der möglichen Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer Geldforderung des Arrestklägers war der beantragte Arrest gem. §§ 916 Abs. 1, 921 ZPO anzuordnen. Daran hat sich nichts geändert.

Ein Arrestgrund ist nach Auffassung des Gerichts gegeben: Nachdem der Arrestbeklagte unstreitig darum gebeten hat, dass ein größerer Geldbetrag in Höhe von 300.000,00 EUR nicht auf sein eigenes, sondern auf ein Konto seiner Ehefrau ausbezahlt werden soll, besteht insoweit durchaus eine realistische Gefahr der Entziehung von Vermögenswerten vor dem Zugriff von Gläubigern. Hierzu bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Ausführungen. Dass der Arrestbeklagte bei Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen die ... einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR hinterlegt hat, ist vom Arrestkläger zutreffend berücksichtigt worden und steht dem ergangenen Arrestbeschluss nicht entgegen. Auch kann sich der Arrestbeklagte nicht auf eine Absicherung in Form einer ... Versicherung berufen, weil diese zugunsten der Geschäftsführerin ... besteht und ihr damit im vorliegenden Arrestverfahren keine Bedeutung zukommt. Die generelle Rüge des Arrestbeklagten, der Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht, kann unter Verweis auf die zahlreichen, mit dem Arrestantrag vom 28.12.2016 vorgelegten Unterlagen unschwierig entkräftet werden. Alle wesentlichen Punkte des diesbezüglichen Sachvortrags des Arrestklägers wurden durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht.

Etwas schwieriger ist die Rechtslage nach Auffassung des Gerichts beim Arrestanspruch. Hinsichtlich der vom Arrestbeklagten insoweit gerügten fehlenden Glaubhaftmachung ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist, soweit in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren 3 O 1071/15 schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und das Beweisergebnis damit gerichtsbekannt ist. Auch nach Auffassung des Gerichts war der Arrestbeklagte in dem fraglichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer. Dies ergibt sich einerseits aus der vom Arrestkläger zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte Anlage K6: Frau ... hat in diesem Schreiben vom 11.11.2014 darauf hingewiesen, dass sie gegenüber den Mitarbeitern der ..., also der Schuldnerin, nicht weisungsbefugt gewesen sei. Dies verwundert umso mehr, als sie im damaligen Zeitraum die einzige eingetragene Geschäftsführerin der Schuldnerin war. Frau ... hat damit einen ganz wesentlichen Teil der Geschäftsführerfunktionen und Geschäftsführerbefugnisse nicht ausgeübt. Weiter hat Frau ... diesbezüglich ausgeführt, dass sich nach ihrer Niederlegung des Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 und damit im maßgeblichen Zeitraum Herr ... persönlich darum gekümmert habe, dass die Kontostände laufend einen von der ... Tätigkeit bereinigten Stand aufgewiesen hätten. Genau wegen dieser Tätigkeit des Arrestbeklagten werden in dem Hauptsacheverfahren die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht. Außerdem hat die Zeugin ... dies bei ihrer Einvernahme am 21.11.2016 im Hauptsacheverfahren bestätigt. Nach Aussage der Zeugin ... „wurde es immer so gemacht, dass die Fälligkeitslisten an Herrn ... geschickt wurden, er das intern verglichen hat, ob da noch etwas aussteht, wie beispielsweise Palettenrechnungen, und anhand dieser Rechnungen der Betrag von der ... an die ... überwiesen wurde, die dann die Rechnungen bezahlen konnte“. Und später: „Zuvor hat Herr ... immer die Zahlungen von der ... an die ... gemacht“. Zur Abrundung der Überzeugung des Gerichts, dass der Arrestbeklagte im fraglichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer war, ist darauf hinzuweisen, dass im Hauptsacheverfahren in der Güteverhandlung vom 27.07.2015 der anwesende Arrestbeklagte sehr viel geredet hat, die ebenfalls anwesende Frau ... hingegen so gut wie gar nichts gesagt hat. Nach Auffassung des Gerichts sind daraus gewisse Rückschlüsse auf die im Sommerhalbjahr 2014 innerhalb der ... herrschenden Zuständige zulässig.

Auch von einem Verstoß des Arrestbeklagten gegen § 43 GmbHG ist das Gericht nach der bisher durchgeführten Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren überzeugt. Ein Umstand, der nach Auffassung des Gerichts für die Schieflage der Schuldnerin ganz entscheidend war, war die Auffassung des Arrestbeklagten, dass die Forderungen der Dienstleiter erst nach vier Wochen fällig seien. Der Arrestklägervertreter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Zeitraum von bis zu vier Wochen vor dem 23.09.2014 ebenso wie auf später einlaufende Rechnungen gar nichts mehr bezahlt wurde. Damit haben die Entscheider, zu denen in erster Linie der Arrestbeklagte zählte, im erheblichen Umfang gegen ihre Verpflichtung als (faktischer) Geschäftsführer gem. § 43 GmbHG sowie gegen den Geschäftsführungsvertrag verstoßen. Der Arrestbeklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, diese Vorgehensweise habe dem Willen der Gesellschafter der Schuldnerin entsprochen, weil der Arrestklägervertreter wiederum zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die ... als einzige Gesellschafterin der Schuldnerin ganz bestimmt nicht damit einverstanden war, dass die Schuldnerin mit unbezahlten Forderungen von Dienstleistern stehen gelassen wird.

Schließlich kann der Arrestbeklagte auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, die Schadenshöhe sei nicht schlüssig dargelegt worden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Dienstleisterforderungen im Wesentlichen unstreitig ist. Insoweit kann auf die sehr umfangreichen Unterlagen im Hauptsacheverfahren 3 O 1071/15 verwiesen werden, insbesondere auf die zusammen mit der Klageschrift vom 25.03.2015 eingereichte sowie auf die zusammen mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 16.03.2016 nachgereichten Unterlagen. Ein ganz wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Arrestbeklagte auf seine Einwendungen und Gegenforderungen berufen kann. Diesbezüglich dürfte im Hauptsacheverfahren der Arrestbeklagte beweispflichtig sein mit der Folge, dass er insoweit im Rahmen des Arrestverfahrens zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist, welcher er allenfalls ungenügend nachgekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts kommt es allerdings auf die Glaubhaftmachung nicht an, weil hier das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden kann. Zusammengefasst und vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass ein Teil der vom Kläger benannten Zeugen die Schadensberechnung des Klägers bestätigt hat und ein Teil der im dortigen Verfahren von den drei Beklagten benannten Zeugen den diesbezüglichen Sachvortrag des Arrestbeklagten bestätigt hat. Die derzeitige Beweisaufnahme ergibt das Ergebnis des „non liquet“. Weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage fehlt, ob und in welchem Umfang die von den dortigen Beklagten erhobenen Gegenforderungen zu Recht erhoben werden, wird das Gericht in dem Hauptsacheverfahren nicht umhinkommen, ein ganz aufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen. Genau auf diesen Punkt hat das Gericht auch in seiner Terminsverfügung vom 10.02.2017 hingewiesen. Der Arrestklägervertreter hat darauf zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich seiner Einwendungen der Arrestbeklagte beweispflichtig ist. Was bei dem einzuholenden Sachverständigengutachten herauskommt, ist völlig offen. Dies steht dem Forbestand des erlassenen Arrestbeschlusses nicht entgegen. Nach § 916 Abs. 2 ZPO wird die Zulässigkeit des Arrestes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist. In diesem Punkt ist die Beweisaufnahme völlig offen, daher sind die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die einerseits entstehen würden, wenn der erlassene Arrestbeschluss aufrecht erhalten wird und die Hauptsacheklage nicht oder nur zu einem geringen Teil Erfolg hat bzw. wenn der vorliegende Arrestbeschluss aufgehoben wird, die Hauptsacheklage jedoch ganz oder in großem Umfang Erfolg hat.

Nach der Erinnerung des unterzeichnenden Richters hat der Arrestbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017 ausgeführt, dass es ihn nicht sonderlich schmerze, dass er derzeit über einen Geldbetrag in Höhe von rund 200.000,00 EUR nicht frei verfügen kann. Das Gericht selber hat keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Arrestbeklagten. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser Geldbetrag vorläufig nur „auf Eis gelegt“ und dass im Hinblick auf das vorliegend zu erwartende Berufungsverfahren ein Urteil des Berufungsgerichts noch in der ersten Jahreshälfte 2017 wahrscheinlich ist. Der einzige Schaden, der dem Arrestbeklagten bei Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses entsteht, liegt darin, dass er derzeit über den oben genannten Geldbetrag nicht frei verfügen kann. Angesichts der derzeit herrschenden Verhältnisse auf den Finanzmärkten fällt dieser Nachteil nach Auffassung des Gerichts nicht allzu sehr ins Gewicht. Damit lagen sämtliche Voraussetzungen für den Fortbestand des erlassenen Arrestbeschlusses vor.

Nach Auffassung des Gerichts war die vom Arrestbeklagten beantragte Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Nach den Vorschriften der §§ 921 Satz 2, 925 Abs. 2 ZPO steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts. Wenn überhaupt hätte vorliegend ohnehin keine Sicherheitsleistung in Höhe der beantragten 202.939,24 EUR angeordnet werden können, sondern allenfalls in Höhe eines Teilbetrages von 10 bis 20 % der oben genannten Summe. Es ist damit zu rechnen, dass der Arrestbeklagte, wenn das vorliegende Urteil des Gerichts keinen Bestand hat, spätestens in drei bis vier Monaten wieder über den gesamten gepfändeten Geldbetrag verfügen kann. Aufgrund der soeben geschilderten Umstände konnte nach Auffassung des Gerichts im Arrestbeschluss und im vorliegenden Urteil von der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR zu Lasten des Arrestklägers abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche angeordnet werden sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Traunstein Endurteil, 17. März 2017 - 3 O 4524/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Traunstein Endurteil, 17. März 2017 - 3 O 4524/16

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird
Landgericht Traunstein Endurteil, 17. März 2017 - 3 O 4524/16 zitiert 4 §§.

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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.