Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17

bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Arrestbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.03.2017, Az. 3 O 4524/16, und der Arrestbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2017, Az. 3 O 4524/16, aufgehoben.

2. Der Arrestantrag wird zurückgewiesen.

3. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Arrestkläger begehrt einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten sowie in Vollziehung dessen die Pfändung einer Forderung des Arrestbeklagten aus einem Prozessvergleich in Höhe von insgesamt € 202.393,24.

Der Arrestkläger ist nach dem Insolvenzantrag vom 02.10.2014 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. R. Logistik R. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Arrestbeklagte ist Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH, die aufgrund der Eröffnung der Insolvenz in Eigenverwaltung am 01.04.2014 den Zugang zu der Frachtenbörse T.C. verloren hatte. Daher nutzte die Fa. GLK GmbH jedenfalls ab April 2014 den Zugang der Insolvenzschulderin zu der vorgenannten Frachtenbörse zur Abwicklung von Speditionsaufträgen. Nach außen trat die Insolvenzschuldnerin als Teilnehmerin an der Frachtenbörse und Auftraggeberin der einzelnen, den Dienstleistern erteilten Aufträge auf. Die Fa. GLK GmbH war verpflichtet, die Verbindlichkeiten, die die Insolvenzschuldnerin durch die Beauftragung von Leistungen über die Frachtenbörse einging, sofort auszugleichen („Null-Summen-Spiel“), somit dafür Sorge zu tragen, dass die Insolvenzschuldnerin über die erforderliche Liquidität zur Begleichung dieser Forderungen der Dienstleister verfügen konnte. Die letzte Zahlung der Fa. GLK GmbH an die Insolvenzschuldnerin erfolgte am 24.09.2014. Das Hauptsacheverfahren ist bei dem Landgericht Traunstein anhängig (Az. 3 O 1071/15).

Im Rahmen eines Prozessvergleiches vor dem Oberlandesgericht München vom 17.11.2016 im Verfahren Az. 23 U 909/16 verpflichtete sich die Fa. BTK GmbH aus R. zur Zahlung von € 300.000,00 an den Arrestbeklagten. Der Arrestbeklagtenvertreter bat mit Schreiben vom 12.12.2016 (Anlage K3) um Überweisung des Betrages auf das Konto der Ehefrau des Arrestbeklagten.

Entsprechend dem Antrag des Arrestklägers vom 28.12.2016 hat das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 02.01.2017 (Bl. 22/25 d.A.) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von € 179.448,40 nebst Zinsen seit dem 15.11.2014 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von € 5.000,00 den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet sowie in Vollziehung des Arrestes die angebliche Forderung des Arrestbeklagten gegen die Fa. BTK GmbH in R. auf Zahlung aus einem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht München, Az. 23 U 909/16, in Höhe von insgesamt € 202.393,24 inklusive bisher aufgelaufener Zinsen und Kosten gepfändet. Hiergegen hat der Arrestbeklagte unter dem 21.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Der Arrestkläger behauptet, der Arrestbeklagte hafte als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, da er deren Geschicke maßgeblich in die Hand genommen habe. Die Höhe der Forderungen der Dienstleister sei unstreitig, der Arrestbeklagte habe die von ihm behaupteten Gegenforderungen und Verrechnungspositionen nicht glaubhaft gemacht.

Der Arrestkläger hat beantragt,

den Arrestbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2017 aufrechtzuerhalten.

Der Arrestbeklagte hat beantragt,

  • 1.Der Arrestbeschluss wird aufgehoben.

  • 2.Hilfsweise: Dem Arrestkläger wird die Vollstreckung und Vollziehung des Arrestes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 202.939,24 gestattet.

Der Arrestbeklagte ist der Ansicht, es liege weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund vor. Insbesondere sei der Arrestbeklagte nicht faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen, ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 GmbHG sei weder schlüssig dargestellt noch glaubhaft gemacht. Der Arrestbeschluss hätte zudem nur unter gleichzeitiger Anordnung einer Sicherheitsleistung des Arrestklägers ergehen dürfen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Endurteil vom 17.03.2017 den Arrestbeschluss vom 02.01.2017 aufrechterhalten. Ein Arrestgrund liege aufgrund der Bitte um Auszahlung des Betrages aus dem Prozessvergleich an die Ehefrau des Arrestbeklagten vor, da insoweit die Gefahr der Entziehung von Vermögenswerten vor dem Zugriff von Gläubigern bestehe. Ebenso liege ein Arrestanspruch vor, da der Arrestbeklagte gemäß § 43 GmbHG hafte. Der Arrestbeklagte sei faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen, die Geschäftsführerin Frau H. sei gegenüber den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin nicht weisungsbefugt gewesen, nach der Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 habe sich der Arrestbeklagte persönlich um die Bereinigung der Kontostände der Insolvenzschuldnerin gekümmert. Der Arrestbeklagte habe gegen seine Verpflichtung als faktischer Geschäftsführer verstoßen, indem auf die streitgegenständlichen Forderungen unter Hinweis auf mangelnde Fälligkeit der Forderungen der Dienstleister nicht gezahlt worden sei. Die Höhe der Forderungen der Dienstleister sei im Wesentlichen unstreitig, seine behaupteten Einwendungen und Gegenforderungen habe der Arrestbeklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, im Übrigen bedürfe es nach dem gegenwärtigen Stand des Hauptverfahrens eines Sachverständigengutachtens. Die vorzunehmende Interessenabwägung führe zu dem Fortbestand des erlassenen Arrestbeschlusses. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich.

Dagegen wendet sich der Arrestbeklagte mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht den Arrestgrund sowie einen Arrestanspruch bejaht, ferner hätte der Vollzug des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden müssen. Das Landgericht habe die Vorgaben der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines faktischen Geschäftsführers nicht berücksichtigt, wobei im Übrigen streitig sei, ob ein faktischer Geschäftsführer überhaupt gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hafte. Ferner liege kein Pflichtverstoß vor. Wenn die Anspruchshöhe offen sei, sei ein Arrestanspruch erst recht nicht glaubhaft gemacht.

Der Arrestbeklagte beantragt,

I. Das Arrestgesuch wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 17.03.2017 zurückgewiesen.

II. Hilfsweise: Das Arrestgesuch kann nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu pfändenden Betrages vollzogen werden.

Der Arrestkläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Arrestkläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, der Arrestgrund ergebe sich ferner daraus, dass der Arrestbeklagte seiner Ehefrau im Jahr 2014 das hälftige Eigentum an einem Grundstück übertragen habe. Zudem ist er der Ansicht, der Beklagte sei selbst schon unmittelbarer Vertragspartner der Vereinbarung über die Nutzung der Frachtenbörse und der sonstigen Bestimmungen gewesen. Der Arrestbeklagte sei persönlich dafür verantwortlich gewesen, dass die Nutzung der Frachtbörse so wie abgesprochen stattfinde, namentlich ohne dass ungedeckte Forderungen bei der Schuldnerin verblieben. Es sei nicht erheblich, ob sich diese persönliche Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. der faktischen Geschäftsführerstellung des Arrestbeklagten ergebe oder ob sie Bestandteil einer unmittelbaren vertraglichen Verpflichtung des Beklagten sei. Der Beklagte habe unter anderem gegenüber der Schuldnerin (ggf. unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter infolge der Absprache zwischen ihm und der Konzernmutter) die Verpflichtung übernommen, dass der Schuldnerin durch die Nutzung der Frachtenbörse für Geschäfte der GLK kein Nachteil entstehe. Der Beklagte habe die Geschäftsführerin eingesetzt und abberufen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 176/178 d.A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Erlass eines Arrestes ist zwar zulässig, jedoch mangels schlüssiger Darlegung eines Arrestanspruchs unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil und der Arrestbefehl sind daher aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen.

1.1. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes gemäß § 916 ZPO ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Arrestkläger begehrt vorliegend die Anordnung des dinglichen Arrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen einer Forderung in Höhe von € 179.448,40 nebst Zinsen seit 15.11.2014 und einer Kostenpauschale in Höhe von € 5.000,00.

Demgegenüber macht der Arrestbeklagte geltend (Berufungsbegründung vom 19.04.2017 S. 31, Bl. 155 d.A.), dass die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Arrestkläger im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Fa. GLK GmbH nur Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen könne und nur Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, also der vorgenommenen Zahlungen. Tatsächliche Zahlungen seien von dem Kläger aber nicht geleistet worden. Vorliegend fällt ein etwaiger Freistellungsanspruch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in den Anwendungsbereich von § 916 ZPO, im Übrigen wandelt sich ein Freistellungsanspruch im Falle der Insolvenz in einen Zahlungsanspruch um.

Als Anspruch auf eine Geldforderung oder als ein solcher Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann, werden von § 916 Abs. 1 ZPO alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst. Weiterhin betrifft § 916 ZPO alle nicht vermögensrechtlichen Ansprüche, sofern sie sich in einen Geldanspruch als Sekundäranspruch beispielsweise im Falle ihrer Verletzung umwandeln können. Der in § 916 Abs. 1 ZPO verwendete Begriff der Geldforderung ist weit auszulegen (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 916 Rn. 4). Es werden alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst und sei es nur wegen der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 887 ZPO (BGH NJW 1996, 321, 324). Unter § 887 ZPO fällt auch die Freistellung von einer Verbindlichkeit (Seiler in: Thomas/ Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 887 Rn. 2b).

Im Übrigen ist vorliegend davon auszugehen, dass ein etwaiger Freistellungsanspruch aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2014 sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall, so bleibt seine Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger dennoch ein Schaden, so dass der Befreiungsanspruch nicht deswegen erlischt (RGZ 81, 250, 251 f; BGHZ 57, 78, 83). Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich dessen Befreiungsanspruch in einen - in die Masse fallenden - Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92 -, Rn. 13, juris mit ausführlicher Begründung). Diese Ausführungen sind auf die Rechtslage bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übertragbar.

1.2. Der Arrestantrag ist jedoch unbegründet, da weder ein Arrestanspruch auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG noch auf Zahlung aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung schlüssig dargetan wurde.

1.2.1. Ausgehend von der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes, zum Zweck der Rechtsverwirklichung eine prozessuale Rechtsstellung zu sichern, kann nur ein Antrag auf Arrest den inhaltlichen Anforderungen genügen, der zur Rechtsverwirklichung durch den Prozess geeignet ist. Die durch eine unzulässige Klage begründete prozessuale Rechtsstellung des Klägers ist hierfür ebenso ungeeignet wie die durch eine unschlüssige Klage begründete Prozessstellung. Deshalb ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur stets eine volle Schlüssigkeitsprüfung des im Hauptverfahren anhängigen oder anhängig zu machenden Anspruchs Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ist der Arrestanspruch unschlüssig vorgetragen, muss der Antrag zurückgewiesen werden (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 920 Rn. 10; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 920 Rdnr. 4). Die vereinzelt vertretene Ansicht, wonach lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 922 Rn. 6), überzeugt den Senat nicht, zumal die Beurteilung, welche Tatsachen glaubhaft zu machen sind, sich erst aus der Schlüssigkeit des zu sichernden Anspruchs ergibt (so zutreffend Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 920 Rn. 10).

1.2.2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Arrestbeklagten persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist nicht schlüssig dargelegt.

1.2.2.1. Unstreitig war der Arrestbeklagte nicht als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt. Aber auch ein sog. faktischer Geschäftsführer kann der Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG unterliegen (OLG Celle, Urteil vom 06. Mai 2015 - 9 U 173/14 -, Rn. 24, juris; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Arrestkläger bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2014 bis 24.09.2014 nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin anzusehen ist.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2005 - II ZR 235/03 -, Rn. 8, juris, m.w.Nw.).

Soweit der Arrestkläger und auch das Landgericht darauf abstellen, dass die bestellte Geschäftsführerin Frau H. ausweislich der Anlage K6 nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin gewesen sei und damit einen wesentlichen Teil der Geschäftsführerfunktionen und -befugnisse nicht ausgeübt habe, und der Arrestbeklagte „das Sagen“ bei der Insolvenzschuldnerin hatte, sowie sich - nach Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 - der Arrestbeklagte persönlich darum gekümmert habe, dass die Kontostände laufend einen von der GLK-Tätigkeit bereinigten Stand aufgewiesen hätten, stellt dies lediglich die Einwirkung des Arrestbeklagten auf die internen Abläufe der Insolvenzschuldnerin dar.

Jedoch hat der Arrestkläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in der fraglichen Zeit die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich bestimmt hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, gehört maßgeblich ein Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt (BGH, Urteil vom 25.02.2002 - II ZR 196/00 -, BGHZ 150, 61-70, Rn. 26).

Soweit der Arrestkläger vorträgt, der Arrestbeklagte habe bestimmt, wer bei der Insolvenzschuldnerin Geschäftsführer werde und wer nicht und wer was mache, verkennt der Arrestkläger, dass die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung obliegt.

Soweit sich der Arrestkläger in seinem Arrestantrag (S. 10) auf die E-Mail des Arrestbeklagten an Herrn Dr. S. vom 28.08.2014 (23:03 Uhr) bezieht (Unteranlage B20 im Anlagenkonvolut K10), wonach der Arrestbeklagte ausführt, er sei nach wie vor jederzeit bereit, die Geschäftsführung der R. Logistik nun selbst zu übernehmen oder gegebenenfalls durch eine dritte Person ausüben zu lassen, vermag dies die Annahme eines faktischen Geschäftsführers nicht zu belegen, da zum einen der Umfang der (beabsichtigen tatsächlichen bzw. faktischen) Geschäftsführertätigkeit nicht beschrieben wird und sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Auftreten im Außenverhältnis daraus ergeben. Der Argumentation des Arrestklägers, der tatsächliche Geschäftsführer sei der Arrestkläger gewesen, der dies auch nach außen zum Ausdruck gebracht habe, z.B. und vor allem gegenüber der R. Group AG in der Schweiz (S. 10 des Arrestantrages) kann nicht gefolgt werden. Der Adressat Herr Dr. S. war Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin (s. Aussage in der Beweisaufnahme vom 09.01.2017, S. 4, Anlage K20) und Ansprechpartner hinsichtlich der Vereinbarungen der Nutzung des Zuganges zu der Frachtenbörse durch die Fa. GLK GmbH, deren Geschäftsführer der Arrestbeklagte ist. Allein ein Auftreten gegenüber Vertretern der (hundertprozentigen) Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die zudem auch Funktionen in der R. Group AG in der Schweiz ausübten, reicht für ein Handeln im Außenverhältnis nicht aus. Der Arrestkläger unterscheidet insofern nicht hinreichend die Rolle des Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH, die ferner unstreitig bis Mitte März 2014 in Übernahmeverhandlungen betreffend die Insolvenzschuldnerin war, von einem Handeln für die Insolvenzschuldnerin im Außenverhältnis. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit der Arrestbeklagte die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich in die Hand genommen haben könnte, die seine persönliche Haftung wie ein Organ gemäß § 43 Abs. 2 GmbH begründen könnte. Auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 177 d.A.) hat der Arrestkläger lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die seine Behauptung, dass der Arrestbeklagte als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin insbesondere auch nach außen, im allgemeinen Geschäftsverkehr handelte, stützen würden.

1.2.2.2. Darüber hinaus hat der Arrestkläger keine hinreichende mögliche Pflichtverletzung behauptet.

Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende Gesellschaft darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr gegebenenfalls die Erleichterungen des § 287 ZPO zu Gute kommen. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11 -, BGHZ 197, 304-316, Rn. 22, m.w.Nw.).

Als möglicherweise pflichtwidriges Verhalten macht der Arrestkläger geltend (Arrestantrag vom 28.12.2016, S. 13), dass der Arrestbeklagte als Geschäftsführer der GLK GmbH und faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin der Pflicht zum Ausgleich der Verpflichtungen gegenüber den Dienstleistern, welche die Schuldnerin nur als Strohmann der GLK eingegangen sei (richtigerweise nach Auftragsrecht: Bevorschussung dieser Verpflichtung, § 669 BGB), nicht nachgekommen sei und dadurch bei der Schuldnerin einen Schaden verursacht habe, indem diese auf Forderungen der Dienstleister in Höhe von mindestens der im Arrestantrag geltend gemachten Höhe „sitzen geblieben“ sei, während die GLK die Vergütungen für die Frachtaufträge eingeschoben habe. Es wird ein Verstoß geltend gemacht „gegen die Pflicht, jederzeit offene Dienstleister-Forderungen nicht nur auszugleichen, sondern die Schuldnerin mit genügend Geld zu versorgen, dass sie jederzeit diese Forderungen bezahlen kann, im Falle des Arrestbeklagten ergänzt um seine Stellung als ausschließlich beherrschende Person bei der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum und die daraus resultierenden Pflichten, welche der Arrestbeklagte eben verletzt hat.“ (Schriftsatz vom 21.02.2017, S. 2, Bl. 62 d.A.).

Eine derartige Pflicht mag den Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH treffen, eine mögliche Pflichtverletzung des Arrestbeklagten als - unterstellter - faktischer Geschäftsführer gegenüber der Insolvenzschuldnerin ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 177 d.A.), dass eine mögliche Pflichtverletzung des Arrestbeklagten als faktischer Geschäftsführer, die bei der Insolvenzschuldnerin zu einem kausalen Schaden geführt habe, nicht hinreichend dargetan worden sei, führt der Arrestkläger in seinem Schriftsatz vom 14.06.2017 (S. 5) lediglich aus, dass die Pflicht des Arrestbeklagten gegenüber der Schuldnerin darin bestanden habe, dass er als Geschäftsführer der GLK dafür sorge, dass diese Rechnungen bezahlt würden bzw. diese Forderungen gedeckt seien. Damit bezieht sich der Arrestkläger jedoch auf das Handeln des Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH und gerade nicht als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Entgegen der Ansicht des Arrestklägers ist hinsichtlich der jeweiligen Pflichten sowie etwaigen Pflichtverletzungen zu differenzieren.

1.2.3. Ebenso wenig dringt der Arrestkläger mit seiner Ansicht, der Arrestbeklagte hafte für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dienstleister persönlich als unmittelbarer Vertragspartner aufgrund einer Vereinbarung eigenständiger Art, durch.

Zum einen hat der Arrestkläger diesen Arrestanspruch erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (S. 6) geltend gemacht, den er nicht näher rechtlich eingeordnet hat. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung könnte beispielsweise durch ein selbständiges Garantieversprechen oder einen Schuldbeitritt begründet werden. Insofern handelt es sich jedoch um eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO in Form der nachträglichen Anspruchshäufung, indem ein weiterer prozessualer Anspruch - persönliche Haftung aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Vereinbarung - erstmals in zweiter Instanz geltend gemacht wird. Soweit der Arrestkläger im Schriftsatz vom 14.06.2017 (S. 5) vorträgt, es sei unerheblich, ob die persönliche Haftung des Arrestbeklagten aus einer Stellung als faktischer Geschäftsführer resultiere oder aufgrund einer Vereinbarung sui generis mit der Schuldnerin und deren Muttergesellschaft, kann dem nicht gefolgt werden. Der Arrestkläger hat in erster Instanz gerade nicht vorgetragen, dass der Arrestbeklagte sich im Rahmen der Vereinbarung über die Nutzung des Zugangs zu der Frachtenbörse dazu verpflichtet hätte, persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dienstleister einzustehen.

Zum anderen hat der Arrestkläger eine derartige Vereinbarung der persönlichen Haftung bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zur Begründung stützt sich der Arrestkläger auf die Aussage des Herrn Dr. S. in der Beweisaufnahme vom 09.01.2017 im Hauptsacheverfahren, aus der jedoch gerade nicht die Übernahme einer persönlichen Haftung hervorgeht („Sie müssten auch die volle Verantwortung übernehmen. Weil Herr G. dies offenbar nicht selber machen konnte oder wollte, hat er dann Frau H. in dieses Amt gehoben“, S. 6f des Schriftsatzes vom 23.05.2017). Ferner führt der Umstand, dass - worauf sich der Arrestkläger stützt (Schriftsatz vom 14.06.2017, S. 5) - der Arrestbeklagte in Person als Einziger in der Lage und auch dafür zuständig war, dafür zu sorgen, dass keine unerledigten offenen Forderungen von Dienstleistern verbleiben, weil er eben in Personalunion auch Geschäftsführer der GLK gewesen sei, nicht zu der Annahme einer Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Arrestbeklagten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers neben der Haftung der GmbH, für die er gemäß § 35 GmbHG handelt, ist im Handelsverkehr die Ausnahme und bedarf einer expliziten Erklärung des Geschäftsführers, die vorliegend nicht dargetan wurde.

Mangels schlüssiger Darlegung einer persönlichen Haftung des Arrestbeklagten kommt auch die geltend gemachte Haftung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, gestützt auf die Absprache zwischen ihm und der Konzernmutter (so der Arrestkläger im Schriftsatz vom 23.05.2017, S. 7) nicht in Betracht.

2. Ob ein hinreichender Arrestgrund vorliegt und die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, Nr. 10, § 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 669 Vorschusspflicht


Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2013 - II ZR 86/11

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2002 - II ZR 196/00

bei uns veröffentlicht am 25.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 196/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2005 - II ZR 235/03

bei uns veröffentlicht am 11.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 235/03 Verkündet am: 11. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 235/03 Verkündet am:
11. Juli 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen
Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern
hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser
Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i.
Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer
einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem
Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft
- über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung
hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des
rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die
Hand genommen hat.

c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz
von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt
hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter
bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts
wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ohne Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger nach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. Dezember 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.944, 98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Ver urteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Die Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem Gesamtvollstreckungsverwalter der in die Insolvenz geratenen G. GmbH in B., an der u.a. der Beklagte als Gesellschafter beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte seit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des Betriebsgrundstücks in B. und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die Schuldnerin - wie zuvor die G. GmbH - an die Gr. GbR, an der der Beklagte zur Hälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu entrichten; außerdem hatte sie an die Gr. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/ 2 ebenfalls der Beklagte war, für ein Darlehen über 100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbringen. Für diese Gesellschaft führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufender Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr.
Der Beklagte war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der Schuldnerin, Gru., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der Schuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei Gesellschafterversammlungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Gesellschafter. Zudem war der Beklagte gegen eine monatliche Vergütung von 5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter Ausschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. - allein zuständig und hatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse He.. Daher nahm auch nur der Beklagte die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Übersendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der Gr. GmbH in He., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein Honorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der Beklagte den Betriebssitz der Schuldnerin in B. auf, um die Tätigkeit des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. vor Ort zu kontrollieren und diesem Weisungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuldnerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In finanzieller Hinsicht verfügte Ga. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal 5.000,00 DM, von der er in B. anfallende Unkosten begleichen durfte, deren Auffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den Beklagten abhing ; größere Anschaffungen durfte Ga. ohne Rücksprache mit dem Beklagten ebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern oder Lohnerhöhungen.
Die Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbetriebs der G. GmbH in beengten finanziellen Verhältnissen befand und
über keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember 1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif. Gleichwohl stellte der Geschäftsführer Ga. erst unter dem 7. August 2000 Insolvenzantrag , aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000 eröffnet wurde. In der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete die Schuldnerin auf Veranlassung des Beklagten Mietzinszahlungen an die Gr. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistungen an die Gr. GmbH in einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM (= 147.944,98 €).
Das Landgericht hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den gebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.).
I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Vorinstanzen ihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als erstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach Insolvenz-
reife veranlaßten Zahlungen an die Gr. GbR sowie die Gr. GmbH im Umfang der Klageforderung angesehen haben.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend ausgegangen und hat auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht unterlaufen.

a) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin lenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich. Die Vorinstanzen haben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger Würdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen Ga. umfangreiche Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagte im Innenverhältnis in
nahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der laufenden alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung, der Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber dem satzungsmäßigen Geschäftsführer Ga. auf dem Gebiet der Unternehmenspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich bestimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß - nichts zu erinnern.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht - im Anschluß an das Landgericht - auch hinreichende Feststellungen zu einem eigenen maßgeblichen Handeln des Beklagten mit Außenwirkung im Sinne einer faktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem Beklagten vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten weitreichenden Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die typischerweise in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei kommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der Beklagte Bankvollmacht über das einzige Gesellschaftskonto im Außenverhältnis zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer Ga. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar bewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. Dementsprechend ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der Beklagte es war, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten - nämlich nahezu ausschließlich die von ihm selbst geführten beiden Gr.-Gesellschaften -, durchaus erhebliche "Außenwirkung" hatte. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landgerichts der Beklagte auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb-
liche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter Außenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der Beklagte den Schriftverkehr auch auf Geschäftsbögen der Gr. GmbH geführt hat, unerheblich, weil zum einen das Handeln nicht für jene Gesellschaft, sondern für die Schuldnerin aus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus der laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der Beklagte insoweit für die Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die Geschäftsunterlagen , wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener Gr. GmbH senden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwandfrei davon überzeugt, daß der Beklagte in gewissem Umfang auch im sonstigen Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldnerin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen Ga. zum satzungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen mit der R. GmbH, der Hauptlieferantin der Schuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Beklagte habe lediglich vergessen, den Zusatz "Geschäftsführer" auf dem Bestätigungsschreiben für die R. GmbH zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die objektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte Verhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftreten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt.

c) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten für die Schuldnerin anders als das Oberlandesgericht gewichten möchte, handelt es sich um den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung der Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti-
on, Außenwerbung und Ausführungskontrolle zuständigen eigentlichen Geschäftsführer Ga. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Bereich faktisch verantwortlichen Beklagten reichen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beklagten in seinem Ressort auch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes Auftreten für die Beklagte als faktische Geschäftsführung einzustufen.
II. Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom Beklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zurückgewiesen , weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklagte die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten hat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demselben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ 146, 264, 279 sowie Leitsatz c).
Die insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch Einfügung des gebotenen Vorbehalts kann der Senat selbst vornehmen, da die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen Antrags des Beklagten auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb
nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadensrechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um die sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote erfordert.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 196/00 Verkündet am:
25. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital
nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer
beschränkt.

b) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs
(BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch
diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch
ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft
mitgewirkt haben.

c) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer
verhält, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen
Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist
auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung
zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:


Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH (Gemeinschuldnerin), nimmt die Beklagten auf Zahlung von 1.839.409,37 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Alleingesellschafter G. der Gemeinschuldnerin, die über ein Stammkapital von 100.000,00 DM verfügte, übertrug mit notariellem Vertrag vom 21. August 1992 einen Geschäftsanteil von 20 % auf Ma. M. und einen solchen von 60 % auf F. S., der als Treuhänder des Beklagten zu 2 handelte. Durch weiteren Vertrag vom 21. August 1992 verpfändeten Herr M. den von ihm erworbenen und Herr G. den von ihm gehalte-
nen restlichen Geschäftsanteil von 20 % der Beklagten zu 1 als Sicherheit für ein von dieser der Gemeinschuldnerin gewährtes, am 1. Oktober 1997 rückzahlbares verzinsliches Darlehen von 5 Mio. DM. Zugleich übertrugen beide der Beklagten zu 1 für die Dauer des Darlehensvertrages ihr Gewinnbezugsrecht und erteilten ihr die unwiderrufliche Vollmacht, das Stimmrecht in der Gemeinschuldnerin auszuüben und sie als Gesellschafter in allen Gesellschafterfunktionen zu vertreten. Die Beklagte zu 1 erklärte sich auûerdem damit einverstanden, daû Herr G. mit dem Darlehensbetrag Rechnungen von Bauunternehmen für ein von ihm durchgeführtes Bauvorhaben "U.straûe" beglich und mit diesen Zahlungen zugleich ein Darlehen von ca. 1,5 Mio. DM getilgt wurde, das er nach seinen Angaben der Gemeinschuldnerin gewährt hatte. Am 26. November 1992 übertrug F. S. den für den Beklagten zu 2 gehaltenen Geschäftsanteil auf Herrn E., der am 4. November 1992 zusätzlich zu den Herren G. und M. als Geschäftsführer bestellt worden war und der den Anteil als Treuhänder für den Beklagten zu 2 hielt.
In der Zeit vom 25. August bis zum 31. Oktober 1992 wurden zu Lasten der Gemeinschuldnerin Verbindlichkeiten von Herrn G. in Höhe von 1.498.596,37 DM gegenüber der Firma "W." und am 7. Dezember 1992 in Höhe von 340.813,00 DM gegenüber der Firma "Max." durch Zahlung mit Schecks getilgt, die Herr M. ausgestellt hatte.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung des zu Lasten der Gemeinschuldnerin für Herrn G. bezahlten Gesamtbetrages von 1.839.409,37 DM. Er stützt den Anspruch auf die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG, die den Beklagten zu 2 als Treugeber des für ihn von Herrn
E. gehaltenen Geschäftsanteils und die Beklagte zu 1 als Pfandnehmerin der Geschäftsanteile sowie Berechtigte aus den im Vertrag vom 21. August 1992 enthaltenen Nebenabreden treffe. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagten seien zum Ersatz wegen einer Treupflichtverletzung gegenüber der Gemeinschuldnerin und Gefährdung ihrer Existenz verpflichtet. Darüber hinaus seien sie faktisch als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten und hafteten deswegen nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Er hält ferner die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbHKonzerns sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie § 826 BGB) für gegeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 von 60.000,00 DM - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1997 und als Gesamtschuldner neben M. und G. - verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten über die vom Berufungsgericht hinaus zuerkannten Beträge keine Ersatzansprüche zu.
Die Beklagten haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG nicht über die Beträge hinaus, die das Berufungsgericht dem Kläger gegen die Beklagten zugesprochen hat. Ihre Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Treupflichtverletzung gegenüber der Gemeinschuldnerin oder der Gefährdung ihrer Existenz. Sie trifft auch keine Haftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB bzw. aus § 826 BGB.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach § 31 Abs. 3 GmbHG zu einer Erstattungsleistung entsprechend den ihnen zuzurechnenden Geschäftsanteilen verurteilt, weil von Herrn G. als dem alleinigen Empfänger der Leistungen keine Rückzahlungen zu erlangen sind. Es hat jedoch die Haftsumme auf den Betrag des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin beschränkt , so daû auf die Beklagte zu 1 ein Erstattungsbetrag von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 ein solcher von 60.000,00 DM entfällt. In Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Betrages von insgesamt 1.739.409,37 DM hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, nach deren Ansicht die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG auch den nicht vom Eigenkapital gedeckten, einem Gesellschafter unter Verstoû gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zugewandten Betrag erfaût, haben keinen Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Herr G. der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über ca. 1,5 Mio. DM gewährt hatte und die Zahlungen, die aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma W. vorgenommen worden sind, der Tilgung dieses Darlehens dienten. Für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daû ein solches Darlehen nicht bestanden hat und daher Tilgungsleistungen darauf nicht erbracht worden sind.
Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen, in der Zeit vom 25. August bis zum 7. Dezember 1992 habe sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag um 3.460.852,12 DM erhöht. Auch davon ist daher revisionsrechtlich auszugehen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfaût die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG jedoch nicht den gesamten durch das Eigenkapital nicht gedeckten Betrag. Vielmehr ist die Haftung auf den Betrag des Stammkapitals zu beschränken, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird.
Allerdings hat der Senat bereits vor längerer Zeit entschieden, § 30 GmbHG decke nicht nur die Erhaltung vorhandenen Stammkapitals, sondern auch den Fall ab, daû Zahlungen an Gesellschafter nach Verlust des Stammkapitals der Gesellschaft nur noch unter Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung aus Fremdmitteln erfolgen könnten. Denn die Sicherung des Stammkapitals sei nicht gegenständlich, sondern als rein rechnerischer Schutz des Gesellschaftsvermögens angelegt, so daû der Rechnungsposten "Stammkapital" auch dann noch geschützt werden müsse, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht nur den rechnerischen Betrag des Stammkapitals, sondern auch die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG bestehe mithin auch in den Überschuldungsfällen. Der Senat hat jedoch damals ausdrücklich offengelassen, ob das Haftungsrisiko der Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 GmbHG in den Überschuldungsfällen im Interesse der Vermeidung einer nicht mehr kalkulierbaren Haftungsausweitung zu beschränken sei (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453).
Der Senat hält bei der Auszahlung von Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, an Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung der Mitgesellschafter, die von der Auszahlung nicht profitieren, mit der weit überwiegenden Meinung im Schrifttum für geboten (Baumbach /Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 31 Rdn. 17; Hachenburg /Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 54; Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 30; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 21; K. Schmidt, BB 1995, 532, 533; ders., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 37 III 3 b; im Ergebnis zustimmend auch Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 21; a.A. Fabritius, ZHR 144 (1980), 628, 635; Immenga, ZGR 1975, 487, 491; Gätsch, BB 1990, 704; Kleffner, Erhaltung des Stammkapitals und Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG 1994, S. 182 f.). Zwar löst das Gesetz den Widerstreit zwischen dem Interesse dieser Gesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Haftungsbeschränkung und dem Interesse der Gläubiger an der Erhaltung des gebundenen Kapitals zu Lasten der Gesellschafter. Damit trägt es der Tatsache Rechnung, daû die Gesellschafter der GmbH und ihren wirtschaftlichen Risiken näherstehen als die Gläubiger. Den Umstand, daû die Mitgesellschafter aus der Zahlung nichts erlangen , berücksichtigt es damit, daû es ihnen lediglich eine Ausfallhaftung nach den bevorteilten Gesellschaftern zumutet. Ferner darf nicht übersehen werden, daû sich das Risiko, das mit der Auszahlung nicht durch Eigenkapital gedeckten Vermögens verbunden ist, nach der gesetzgeberischen Konzeption auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen beschränkte. Mit Stammkapital war "das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Sollvermögen" zu verstehen, "dem das Aktivvermögen der Gesellschaft als Deckung gegenübersteht" (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Drucks. zu den Verhandlungen des Deut-
schen Reiches 1891, Nr. 94, S. 66; vgl. ferner Ulmer, FS 100 Jahre GmbHGesetz 1992, S. 363, 371). Dieser Ausgangspunkt ist allgemein als unzutreffend erkannt worden (vgl. u.a. BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990, aaO S. 453). Trotz dieser Entstehungsgeschichte der §§ 30 f. GmbHG erscheint es zwar gerechtfertigt, die Haftung nach § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG auf den gesamten , nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu erstrecken. Den Belangen der nach § 31 Abs. 3 GmbHG haftenden Gesellschafter würde man vor diesem Regelungshintergrund auch bei angemessener Berücksichtigung der Gläubigerinteressen jedoch nicht gerecht, wenn sie auch für den die Stammkapitalziffer übersteigenden Fehlbetrag haften würden. Zudem wird zu Recht darauf hingewiesen, daû eine unbeschränkte Haftung mit der besonderen Haftungsstruktur in der GmbH und mit dem Fehlen einer gesetzlichen Nachschuû- und Übernahmepflicht der Gesellschafter unvereinbar wäre (so zutreffend Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 371; K. Schmidt, BB 1995, aaO S. 530; Scholz/H. P. Westermann, aaO § 31 Rdn. 30; im Ergebnis auch Roth/Altmeppen, aaO § 30 Rdn. 13).
Im Schrifttum ist im einzelnen umstritten, auf welchen Betrag diese Haftung zu beschränken ist. Die Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG, daû die Gesellschafter "nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile" haften, ist nach herrschender Ansicht so zu verstehen, daû dieser anteiligen Haftung der Fehlbetrag in Höhe des Stammkapitals als Obergrenze zugrunde zu legen ist (vgl. u.a. Hachenburg/Goerdeler/Müller, aaO § 31 Rdn. 54; Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO § 31 Rdn. 17; Just, GmbH-Rundschau 1983, 289 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 372). Nach anderer Ansicht ist die Vorschrift so auszulegen , daû sich wie bei § 24 GmbHG die anteilige Haftung auf die Stammeinlagebeträge der Gesellschafter beschränkt, die den unter Verstoû gegen das
Gesetz ausgezahlten Betrag empfangen haben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , aaO § 37 III 2 d, S. 1139 f.; BB 1995, aaO S. 530 f.). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Da die Beklagten das Berufungsurteil hingenommen haben, ist es, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, bereits rechtskräftig.
2. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem sonstigen Verpflichtungsgrund.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitwirkung an der Auszahlung der Beträge von 1.498.596,37 DM an die Firma W. und von 340.813,00 DM an die Firma Max. durch die Herren G. und M. abgelehnt. Wie der Senat unter Aufgabe seiner gegenteiligen frühren Rechtsprechung entschieden hat, richten sich die Rechtsfolgen eines Verstoûes gegen das Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 GmbHG ausschlieûlich nach § 31 GmbHG. Die abschlieûende Regelung dieser Vorschrift schlieût eine weitergehende Haftung auch bei schuldhafter Mitwirkung der anderen Gesellschafter an dem Vermögensentzug grundsätzlich aus.

b) Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Haftung der Beklagten wegen Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin aus.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû nach der neuesten Rechtsprechung des Senats eine Ausfallhaftung der Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn sie beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft nicht die gebotene angemessene Rücksicht auf die Erhaltung ihrer Fähigkeit zur Be-
dienung ihrer Verbindlichkeiten genommen und damit die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt haben. Das muû auch für die durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitwirkenden Gesellschafter gelten. (BGHZ 142, 92, 95; BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876). Zur Darlegung einer Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin hat die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 Bezug genommen. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, daû die Beklagten durch ihr Verhalten die Existenz der Gemeinschuldnerin vernichtet hätten. Der Kläger führt in diesem Schriftsatz unter Darlegung eines umfangreichen Zahlenwerkes aus, das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei durch die Auszahlungen um ca. 22 % verringert und um diesen Betrag die Überschuldung der Gesellschaft erhöht worden. Es ist zwar unbestreitbar, daû sich durch die Auszahlungen die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin in dem vom Kläger dargestellten Maûe verschlechtert hat. Ein bestandsvernichtender Eingriff, der den Beklagten zuzurechnen wäre, kann darin jedoch schon deswegen nicht gesehen werden, weil die Beklagte zu 1 der Gemeinschuldnerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach dem Vertrag vom 21. August 1992 5 Mio. DM und später nochmals 3,6 Mio. DM, also insgesamt 8,6 Mio. DM zur Verfügung gestellt hat.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, die Beklagten hätten die Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin zum Schaden der Gläubiger dadurch auszunutzen versucht, daû sie ohne eigene reale Gegenleistung den sogenannten Beraterstamm der Gemeinschuldnerin hätten vereinnahmen wollen. Darin kann schon deswegen kein bestandsvernichtender Eingriff gesehen werden, weil es nach dem Vortrag des Klägers bei dem Versuch der Abwerbung geblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, daû ein mögliches
Bemühen der Beklagten um die Abwerbung der Berater Erfolg gehabt hat, die Gemeinschuldnerin aus diesem Grunde zum Absatz ihrer Produkte nicht mehr in der Lage und mit Rücksicht darauf ihre weitere Existenz nicht mehr gewährleistet war.
3. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns scheidet ebenfalls aus.
Wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. September 2001 (aaO S. 1876) ergibt, hat der Senat die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben. An ihre Stelle ist die Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (vorstehend 2 b) getreten. Im übrigen gelten die Grundsätze der Haftung aus Treupflichtverletzung gegenüber den Mitgesellschaftern (BGHZ 65, 15).
4. Aus den oben bereits genannten Gründen (unter 2 b) scheidet auch eine Haftung aus der Erfüllung der Tatbestände des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und des § 826 BGB aus.
5. Die Revision ist der Ansicht, die Beklagten hätten sich durch bis in Einzelheiten gehende Weisungen gegenüber den Geschäftsführern G. und M. faktisch wie Geschäftsführer verhalten. Als solche hätten sie pflichtwidrig Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG vorgenommen, so daû sie auch nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig seien. Ferner komme eine Haftung nach § 43 GmbHG in Betracht. Dieser Rüge der Revision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.

a) Eine Haftung der Beklagten zu 1, einer GmbH, als "faktisches Geschäftsführungsorgan" scheidet von vornherein aus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Was nach dem Gesetz für das rechtlich dem geschäftsführenden Organ angehörige Mitglied gilt, ist auch für die Beurteilung maûgebend, ob jemand faktisch als Mitglied des geschäftsführenden Organs in Betracht kommt.

b) Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 2 scheidet unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt aus. Ob eine Person, die sich faktisch wie ein Geschäftsführer verhält, auch wie ein solcher haftet, ist im Schrifttum umstritten (bejahend Hopt in Groûkomm. AktG, 4. Aufl. § 93 Rdn. 49 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 18; Organhaftung bei Organverdrängung bejahend U. Stein, Das faktische Organ 1984, S. 136 ff.; KK/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rdn. 12; ablehnend Hüffer, AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 3). Der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, daû eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, die Pflicht trifft, den Insolvenzantrag nach § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen (BGHZ 104, 44; vgl. auch BGHZ 75, 96, 106). Die Frage der Haftung des "faktischen Organs" braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil entgegen der Ansicht der Revision die von dem Kläger aufgeführten Einzelheiten des Verhaltens des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann, nicht erfüllen. Der Senat hat dazu seinerzeit ausgeführt, es sei nicht erforderlich, daû der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdränge. Entscheidend sei aber, daû der Betreffende
die Geschicke der Gesellschaft maûgeblich in die Hand genommen habe. Dazu reiche eine interne Einwirkung auf die satzungsmäûigen Geschäftsführer nicht aus, sondern es müsse auch ein eigenes, nach auûen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln gegeben sein (BGHZ 104, 44, 48).
Die Revision umschreibt das Handeln des Beklagten zu 2 dahingehend, die Herren G. und M. hätten jede wesentliche Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung von dem Beklagten zu 2 genehmigen lassen müssen. Die Umschreibung, bei den Geschäftsführern habe es sich nur noch um "reine Befehlsempfänger" gehandelt, treffe den Nagel auf den Kopf. Das Berufungsgericht bemerkt dazu jedoch zutreffend, damit sei lediglich eine interne Einwirkung des Beklagten zu 2 auf die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin belegt. Die Ansicht der Revision, ein Handeln mit Auûenwirkung sei nicht erforderlich , weil es im vorliegenden Falle nicht um einen Vertrauensschutz Dritter gehe, verkennt, daû es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ankommt. Dazu gehört auch maûgeblich ein Handeln im Auûenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt. Da somit das Verhalten des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen Organ" ausgegangen werden kann, nicht erfüllt, kommt auch seine Haftung nicht in Betracht.
6. Aufgrund der dargelegten Umstände ist die Klage über den Umfang hinaus, in dem ihr bereits durch das Berufungsgericht stattgegeben worden ist, nicht begründet. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

22
a) Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende Gesellschaft darlegen und beweisen , dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhal- ten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr gegebenenfalls die Erleichterungen des § 287 ZPO zu Gute kommen. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen , dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 8; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14 - AG). Diese Grundsätze gelten auch bei der Haftung gegenüber der Kommanditgesellschaft.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.