Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 U 112/13

bei uns veröffentlicht am14.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

I.

Die klagende Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten „Ausländer- und Asylrecht“ macht aus abgetretenem Recht einer ausländischen Staatsangehörigen (im folgenden: Betroffene oder Mandantin) gegen den verklagten Freistaat einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 V EMRK geltend.

Die Betroffene, über deren Herkunft und Identität nach wie vor keine zuverlässigen Erkenntnisse vorliegen und die sich selbst als nigerianische Staatsangehörige „T. L.“ mit dem Geburtsort .../Jamaika bezeichnet hatte, war nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im bzw. vor August 2009 vom Amtsgericht S. am 18.03.2010 wegen unerlaubter Einreise und vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt sowie wegen Ausweismissbrauchs zu einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der von ihr aus der anschließenden Strafhaft heraus gestellte Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Bescheid ist ebenso wie die nachfolgende Abschiebungsverfügung des Regierungspräsidiums S. bestandskräftig. Die nach ihrer Haftentlassung untergetauchte Betroffene wurde am 16.06.2012 im W. aufgegriffen und dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der gegen sie am 17.06.2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 17.09.2012 anordnete. Die Sicherungshaft wurde in der JVA N. vollzogen, wo die Betroffene - entsprechend ihrer bei der Aufnahme schriftlich erklärten Einwilligung - nicht getrennt von weiblichen Untersuchungs- bzw. Strafgefangenen untergebracht war. Auf die Beschwerde der Betroffenen hob das Landgericht W. mit Beschluss vom 19.07.2012 die Anordnung der Sicherungshaft vom 16.06.2012 auf und stellte antragsgemäß fest, dass „der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17.06.2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt (habe)“. Die am 20.07.2012 aus der Abschiebungshaft entlassene Betroffene ist am 17.09.2012 ausgereist.

Die Klägerin macht gegen den verklagten Freistaat einen auf Art. 5 V EMRK gestützten Schmerzensgeldanspruch geltend, wobei sie in erster Instanz pro Hafttag 250,00 Euro und somit insgesamt 8.750,00 Euro verlangt hatte.

Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 525,00 Euro (= 35 Tage zu je 15,00 Euro) zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 3.500,00 Euro, also entsprechend einem Tagessatz von (nur noch) 100,00 Euro erreichen möchte.

Dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2013 ist die Klägerin mit einer Stellungnahme vom 18.11.2013 sowie einem Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des erkennenden Senats vom gleichen Tag entgegengetreten. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 10.12.2013 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II.

Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 522 II, 1 Nr. 1 ZPO bietet. Die Berufung ist von vornherein aussichtslos, weil das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schon dem Grunde nach nicht dargetan ist. Abgesehen davon, dass die klägerische Aktivlegitimation nicht nachgewiesen ist, war die Klage auch deshalb abweisungsreif, weil es zugleich an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerseite zur Einstandspflicht des Beklagten fehlt. Hiernach kommt es bereits nicht mehr darauf an, dass auch das Berufungsvorbringen zur angestrebten Entschädigungshöhe in keinem Punkt überzeugt.

Die klägerische Stellungnahme gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, von seinen Darlegungen im Hinweisbeschluss auch nur in einem Punkt abzuweichen. Im Gegenteil: Was die Gegenerklärung an den ausführlichen Senatshinweisen auszusetzen hat, lässt erkennen, dass die Bedenken der Klägerseite noch in weiteren Punkten nicht auf der Höhe der maßgebenden Einordnungs- bzw. Bewertungskriterien sind. Der Senat wiederholt daher seine bisherigen Darlegungen und ergänzt sie im einzelnen wie folgt:

1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des eingeklagten Entschädigungsanspruchs aus Art. 5 V EMRK sind bereits nicht schlüssig vorgetragen.

Die Garantie des Art. 5 V EMRK bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (so nunmehr ausdrücklich das Grundsatzurteil des BGH NJW 2013, 3176 = VersR 13, 1580, dort Rn. 30ff.). Nur in dem Ausnahmefall, dass es aufgrund ganz besonderer Umstände zugleich um die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung selbst geht, stellen die Umstände des Vollzugs zugleich die Rechtmäßigkeit der Haft i. S. d. Art. 5 V EMRK in Frage (BGH a. a. O., Rn. 31: „persönliche Vollzugsuntauglichkeit“ des Häftlings wegen „schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren“; ähnlich schon - allerdings ohne griffigen Abgrenzungsmaßstab - LG Passau, Beschluss vom 20.4.12 - 2 T 56/12 -, zit. bei Renner-Winkelmann, AusländerR, 10. Aufl., Rn. 12 zu § 62a AufenthG).

In diesem Zusammenhang wird zudem zu berücksichtigen sein, dass es im Geltungsbereich der StPO seit jeher herrschende Meinung ist, dass Haftunfähigkeit allein dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegensteht, sondern nur seinen Vollzug hindert (vgl. nur Meyer-Goßner, 56. Auflage, Rn. 3 zu § 112 StPO; Graf-Krauß, 2. Aufl., Rn. 33 zu § 112 StPO; KK-Graf, 6. Aufl., Rn. 54 zu § 112 StPO; differenzierend Löwe-Rosenberg-Hilger, 26. Aufl., Rn. 68 zu § 112 StPO).

Nach alledem betrifft auch die Problematik einer konventionswidrigen Unterbringung, wie die Klägerseite nach wie vor verkennt, ausschließlich die Modalitäten des Haftvollzugs. Denn selbst bei unzumutbaren oder gar menschenunwürdigen Haftbedingungen - für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist - wird der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt (BGH a. a. O., Rn. 32).

Dass im Streitfall eine vom Anwendungsbereich des Art 5 V EMRK mitumfasste Ausnahmekonstellation vorliegt, erschließt sich auch aus der das Abschiebungsverfahren abschließenden Entscheidung des Landgerichts W. vom 19.07.2012 nicht, in der das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 62 II, 1 Nr.5 AufenthG ausdrücklich bejaht und die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Inhaftierung ausschließlich im Hinblick darauf verneint wird, dass eine „richtlinienkonforme“ Unterbringung der Betroffenen nicht gewährleistet sei. Zudem steht wegen ihrer schriftlichen Einwilligungserklärung ein Verzicht der Betroffenen auf das Trennungsgebot im Raum (vgl. dazu lit. d/bb). Hiernach bleibt es eine nach wie vor erörterungsbedürftige Einordnungsfrage, ob die im Beschluss vom 19.07.2012 festgestellte Verletzung des Trennungsgebots überhaupt geeignet ist, i. S. d. Art. 5 V EMRK auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung an sich durchzuschlagen.

c) Auch auf der Grundlage der vom Landgericht offenbar für bindend erachteten Feststellungen der Beschwerdekammer muss diese Einordnungsfrage klar vereint werden. Im Einzelnen:

aa) Selbst in dem anders gelagerten Modellfall eines (Untersuchungs-)Haftbefehls nach den §§ 112ff. StPO beschränkt sich der Gegenstand einer solchen Anordnung auf die Inhaftierung eines genau bezeichneten Beschuldigten wegen eines präzis umschriebenen Tatvorwurfs in Verknüpfung mit einem bestimmten Haftgrund (§ 114 StPO). Die Auswahl der Anstalt, in der der betreffende Untersuchungsgefangene im konkreten Fall untergebracht werden soll, beruht demgegenüber auf einer gesonderten Entscheidung des Ermittlungsrichters. Es geht insoweit um eine rein vollzugsrechtliche Maßnahme (hier: das sog. Aufnahmeersuchen i. S. d. Art. 8 I BayUVollzG), welche - in den Kategorien der Amtshaftung ausgedrückt - einem eigenen Pflichtenkreis zugeordnet bleibt, der keine Überschneidungen mit der die eigentliche Haftfrage betreffenden Beurteilungsmaterie erkennen lässt.

bb) Bei Freiheitsentziehungen nach dem AufenthaltsG ist für den Vollzug einer Haftanordnung ausschließlich die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde (fortan: Ausländerbehörde) zuständig (§ 422 III FamFG und Ziff. 62.0.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthaltsG). Die Ausländerbehörde ist also die Herrin des Haftverfahrens (OLG München, Urteil vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 -, dort Rn. 58, 59). Ihr allein obliegt daher zugleich die Bestimmung der Vollzugsanstalt sowie die hierbei zu beachtende Auswahl einer „richtlinienkonformen“ Hafteinrichtung i. S. d. § 62a AufenthaltsG. Der an der Vollstreckung nicht beteiligte Haftrichter stellt deshalb auch kein Aufnahmeersuchen, weil ihm insoweit schon die Prüfungskompetenz fehlt (Wiesneth, Der amtsgerichtliche Bereitschaftsdienst, 2. Aufl., Rn. 132c und 145). Dementsprechend schweigt sich auch der vorliegende Haftbefehl vom 17.06.2012 (Anlage K 2) zu dieser Thematik aus.

cc) Schon vor diesem Hintergrund einer strikten Trennung der funktionellen Zuständigkeiten (und der sich daraus ergebenden Prüfungskompetenzen) von Haftrichter und Ausländerbehörde fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass im Streitfall die eigentliche Haftanordnung an der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte scheitern müssen, weil in der JVA N. - möglicherweise von vornherein absehbar - eine strikte Trennung von Abschiebungshäftlingen nicht lückenlos durchgeführt werden konnte. Denn es ist weder ersichtlich noch im Beschluss der Beschwerdekammer vom 19.07.2012 festgestellt (noch von der Klägerseite vorgetragen), dass im beurteilungserheblichen Zeitraum keine Möglichkeit bestanden hätte, die Betroffene in einer anderen JVA mit einer „richtlinienkonformen“ Ausgestaltung der Haftbedingungen unterzubringen. Erst recht nicht gibt es einen greifbaren Hinweis darauf, dass der Ermittlungsrichter Anlass gehabt haben könnte, die Auswahl einer nicht geeigneten Hafteinrichtung durch die Verwaltungsbehörde von vornherein in Erwägung zu ziehen (vgl. zu diesem Fragenkreis (erst) jetzt BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 -, Rn. 20).

Auch die Gegenerklärung zeigt hierzu in tatsächlicher Hinsicht keinen neuen Aspekt auf. Das Bemühen, in Anknüpfung an die Senatshinweise die Umstände des Streitfalls an die bei Renner-Winkelmann a. a. O., Rn. 13 zu § 62a AufenthaltsG erörterte Konstellation anzunähern, geht nicht über eine Erläuterung der dortigen Kommentarstelle hinaus. Davon abgesehen wäre ein nachgeschobenes Vorbringen mit der Qualität eines beurteilungserheblichen Sachvortrags - selbst jenseits der Zulassungsschranke des § 531 II, 1 Nr. 3 ZPO - längst verspätet, weil es sich nur um eine unzulässige Ergänzung der Berufungsangriffe handeln könnte (vgl. BGH NJW-RR 2007, 414, Rn. 13).

Wenn aber im Rahmen der Entscheidung über die Haftfrage kein Anlass bestanden hatte, die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch auf die voraussichtliche Ausgestaltung der Haftbedingungen zu erstrecken, so kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht dadurch - nachträglich und rückwirkend - in Frage gestellt werden, dass die Ausländerbehörde eine für den Vollzug der angeordneten Sicherungshaft ungeeignete Einrichtung ausgewählt hat .

dd) Entgegen der Ansicht der Klägerseite steht dieses Einordnungsergebnis auch vollauf im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH.

In der Rechtsbeschwerdesache V ZB 40/11 war in dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.06.2011 noch ausdrücklich die Frage offen gelassen worden, ob „mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung“ eine konventionswidrige Unterbringung der Betroffenen überhaupt „geltend gemacht werden konnte“ (a. a. O., dort Rn. 11).

Auf der gleichen Linie liegt der Beschluss des BGH vom 17.11.2011 - V ZB 212/11 -, in dem die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ausschließlich deshalb verneint wird, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte; der vom Beschwerdegericht - LG Stade (Beschluss vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -, dort Rn. 17) - ausdrücklich erörterte Umstand, dass der Betroffene eine Woche lang gemeinsam mit einem Strafgefangenen untergebracht war, blieb unerwähnt. Erst in dem Vorlagebeschluss des BGH vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 - wurde die Statthaftigkeit einer Haftbeschwerde auch auf die Rüge erweitert, es sei für den Haftrichter erkennbar gewesen, dass der Betroffene konventionswidrig untergebracht werden würde (a. a. O. Rn. 20 und 23). Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch in einem solchen Fall nicht, wie die Klägerseite meint, aus einer irgendwie gearteten „Rückwirkung“ der mit einer konventionswidrigen Unterbringung einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung, sondern soll offenbar in einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) begründet sein (so nunmehr der Beschluss des BGH vom 30.10.2013 - V ZB 69/13 -, Rn. 7ff.). Selbst auf der Grundlage der aktuellen Linie der Rechtsprechung des BGH geht es also insoweit um die der eigentlichen Haftanordnung zugrundeliegende Pflichtenlage des Haftrichters. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Ermittlungsrichters im Streitfall aber zeigt die Klägerseite, wie bereits dargelegt, auch nicht ansatzweise auf; es kann deshalb dahinstehen, ob der Ermittlungsrichter, wozu der Senat neigt, nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung die maßgebenden Aussagen des erwähnten Beschlusses vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 -, dort Rn. 11, ohne weiteres - also nicht unvertretbar (vgl. BGHZ 187, 286, Rn. 14) - dahin verstehen durfte, dass bezüglich der Haftbedingungen von vornherein keine Sachaufklärung veranlasst war.

ee) Daraus folgt, dass der Feststellungsausspruch in Ziff. 2. des Beschlusses vom 19.07.2012 im Abschiebungsverfahren bereits von den zugrundeliegenden Feststellungen der Beschwerdekammer nicht getragen wird. Was die Darlegungen der Beschwerdegerichts allenfalls hergeben, ist die Bewertung, dass die Betroffene durch die Ausgestaltung der Abschiebungshaft in der JVA N. in ihrem Recht auf eine strikte Trennung i. S. d. § 62a I /2. HS AufenthG verletzt worden war. Allein in diesem eng begrenzten Umfang ist eine die Zivilgerichte bindende Wirkung der dortigen Entscheidung überhaupt diskutabel (vgl. zu dieser Problematik grundlegend Senat VersR 2013, 1263, dort Rn. 19ff.). Selbst wenn sie aber mit dieser Einschränkung bejaht wird, reichen die maßgebenden Feststellungen der Beschwerdekammer jedenfalls nicht aus, die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus Art. 5 V EMRK auszufüllen.

Es bedarf nämlich keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 62a I AufenthaltsG überhaupt das Gewicht besitzt, die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung an sich in Frage zu stellen. Denn allein der Umstand, dass der Abschiebungshäftling wie hier die Betroffene in einem überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Wochen gemeinsam mit Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen untergebracht war, reicht - auch in Relation zu den Haftfristen nach § 62 III, 4 und IV, 1 AufenthG - für sich genommen nicht aus, den schwerwiegenden Vorwurf einer (auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst durchschlagenden) Unverhältnismäßigkeit der bis dahin vollzogenen Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft zu tragen (vgl. hierzu auch LG Stade a. a. O.).

d) Auch die Ansichten der Stellungnahme zur Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte sind nicht frei von Rechtsirrtum.

aa) Die gebotene Einschränkung der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19.07.2012 entspricht exakt den einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung zur Beachtlichkeit der Feststellungen der Fachgerichte in Bezug auf die Art und den Gegenstand der beurteilten Maßnahme (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 992; OLG München NJW 2007, 1005, dort Rn. 75). Wenn und soweit sich nämlich die vom Fachgericht festgestellte Rechtswidrigkeit erst anhand der Entscheidungsgründe einem bestimmten Fehlverhalten zuordnen lässt, so darf im Streitfall (erst recht) nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Tenor und die diesbezüglichen Feststellungen der fachgerichtlichen Entscheidung auseinanderfallen. Denn nur in dem durch die Feststellungen des Fachgerichts individualisierten Umfang lässt sich die dort als rechtswidrig beurteilte Maßnahme in die zum Anwendungsbereich des Art. 5 V EMRK entwickelten Abgrenzungskriterien einpassen. Hinsichtlich dieses für die Beantwortung der Haftungsfrage selbst maßgebenden Einordnungsmaßstabes kommt eine Vorgreiflichkeit der Auffassung der Beschwerdekammer ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 20, 379, Rn. 8ff.).

bb) Darüber hinaus scheidet eine Vorgreiflichkeit von vornherein aus, wenn das Fachgericht den ihm vorgegebenen Beurteilungsmaßstab in einem entscheidenden Punkt nicht ausgeschöpft hat mit der Folge, dass unter demselben Blickwinkel auch bei der Klärung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen (dem Grunde nach) ergänzender Prüfungs- und Feststellungsbedarf besteht (Senat a. a. O., Rn. 25ff.). So aber liegen die Dinge hier. Dem von ihr ausdrücklich erwähnten Umstand, dass die Betroffene in einer schriftlichen Einverständniserklärung in eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen eingewilligt hatte, hat die Beschwerdekammer keine Bedeutung beigemessen. Darin liegt eine grundlegende Verkennung der Sach- und Rechtslage. Denn eine solche Einwilligung wirft die Frage auf, ob der Abschiebungsgefangene auf das Trennungsgebot wirksam verzichten kann. Diese Möglichkeit wird inzwischen auch vom BGH bejaht (FGPrax 2013, 231, Rn. 10). Infolgedessen hat die Beschwerdekammer den maßgebenden (fachgerichtlichen) Prüfungsmaßstab in einem kardinalen Punkt schon deshalb nicht ausgeschöpft, weil die Frage eines rechtswirksamen Verzichts auf das Trennungsgebot unerörtert blieb. Darüber hinaus muss bereits die Möglichkeit eines solchen Verzichts an die Erörterung der konkreten Pflichtenlage des Haftrichters rückgekoppelt werden: Denn sofern das Trennungsgebot zur Disposition des Abschiebungsgefangenen steht, sind schon im Hinblick auf die an eine dahingehende Einwilligungsmöglichkeit anknüpfende Ausgestaltung der Aufnahmepraxis in den meisten Vollzugsanstalten nur wenige Fallgestaltungen denkbar, in denen der Haftrichter „sehenden Auges den Betroffenen in eine rechtswidrige Vollzugspraxis übergibt“ (so die Formulierung bei Renner/Winkelmann a. a. O., Rn. 13).

e) Hiernach kommt es schon nicht mehr darauf an, dass es selbst bei Annahme einer Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Haftfortdauer im vorliegenden Fall genügt hätte, lediglich die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen auszusetzen (vgl. hierzu auch den Beschluss des BGH vom 19.09.2011 - V ZB 212/11 -). Schließlich braucht es auch nicht mehr vertieft zu werden, ob eine Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs der Beschwerdekammer zur (angeblichen) Rechtswidrigkeit des Haftbefehls vom 17.06.2012 von vornherein deshalb ausscheidet, weil für Rechtsbehelfe gegen den Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme grundsätzlich nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. MK-Wendtland, 3. Auflage, Rn. 7, 9 zu § 422 FamFG; Prütting/Helms-Jenissen, 2. Auflage, Rn. 14 zu § 422 FamFG; Renner-Winkelmann a. a. O., Rn. 38 zu § 62 und Rn. 12 zu § 62a AufenthaltsG; Keidel-Budde, 17. Aufl., Rn. 9 zu § 422 FamFG und Rn. 9 zu § 428 FamFG; Wiesneth a. a. O. Rn. 128a).

2. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. hierzu auch BGH NJW 2013, 3176 = VersR 13, 1580, dort Rn. 9ff.) fehlt schon ansatzweise jeder Sachvortrag der Klägerseite.

3. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht mehr ausschlaggebend, dass es nach wie vor am Nachweis der bereits in der Klageantwort bestrittenen Aktivlegimitation fehlt, was der Senat im Rahmen seiner Sachprüfung (§ 529 II, 2 ZPO) von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

Denn die als Anlage K 1 vorgelegte „Abtretungsvereinbarung“ weist unter dem maschinenschriftlichen Sachtext (mit dem typischen Erscheinungsbild vorformulierter Vertragsbedingungen i. S. d. § 305 I, 1 BGB) in der für die Unterzeichnung der Zedentenseite vorgesehene Unterschriftsleiste lediglich den Schriftzug „T. und daneben die handschriftlichen Orts- bzw. Datumsangabe „Shomolu 4/2/2013 aus. Die von der Beklagtenseite schon in der Klageerwiderung angemeldeten Zweifel an der Echtheit dieser Unterschrift leuchten bereits im Hinblick darauf ein, dass die Betroffene unstreitig bereits am 17.09.2012 ausgereist war. Zudem findet sich in dem die angebliche Unterschrift konstituierenden Schriftzug „Tracf nur der (vermeintliche) Vornamen der Betroffenen wieder (vgl. nur S. 3 der Klage: „Frau L. ...“). Schließlich stehen die angeblichen Eintragungen der „Zedentin“ zu den Rahmenumständen ihrer Unterschriftsleistung, was ebenfalls in der Klageantwort beanstandet wurde, in einem erklärungsbedürftigen Widerspruch dazu, dass die darunter stehende Unterschrift der Klägerin in München und ebenfalls unter dem 04.02.2013 geleistet worden sein soll. Vor dem Hintergrund, dass sich die Betroffene jeder Mitwirkung bei der Feststellung ihrer wahren Identität entzogen hatte, sind auch die ausweichenden Ausführungen in der klägerischen Replik (dort S.2 = Bl.36) von vornherein nicht geeignet, die Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Betroffenen auszuräumen. Was die Klägerin hierzu in der Sache anbietet, ist eine Art „anwaltlicher Versicherung“, die jedoch wegen ihrer mangelnden Substanz noch nicht einmal die Qualität einer Glaubhaftmachung besitzt und erst recht nicht den hier einschlägigen Anforderungen eines Vollbeweises (§ 440 I ZPO) genügt.

Was die Stellungnahme dem entgegenzusetzen versucht, lässt jegliches Bemühen vermissen, die Senatshinweise in rechtlicher oder/und tatsächlicher Hinsicht ernsthaft abzuarbeiten. Sofern sich die Darlegung, die Klägerin habe „das Dokument von der Zedentin in Empfang (genommen) und die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet als ergänzender Sachvortrag versteht, wirft dieser jeder konkreten Festlegung ausweichende Nachbesserungsversuch zusätzliche Fragen auf: So lässt sich beispielsweise die auf eine persönliche Übergabe „des Dokuments“ durch die Mandantin deutende Formulierung schon nicht ohne weiteres in Einklang bringen mit dem Vorbringen auf S. 4 des Ablehnungsgesuchs (= Bl. 135), wonach die Betroffene „längst wieder in Afrika weilen (soll)“.

Nach alledem bleibt es auch dabei, dass es in jeder Hinsicht an einem aus sich heraus nachvollziehbaren Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite dazu fehlt, unter welchen - einer beweismäßigen Klärung zugänglichen - Umständen die vorgelegte Abtretungsurkunde an den Aufenthaltsort der Mandantin übersandt, dort von ihr unterzeichnet sowie wieder an die Klägerin zurückgesandt worden sein soll.

4. Schließlich überzeugt auch das Berufungsvorbringen zur Entschädigungshöhe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht.

a) Zu Recht hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass ein Haftgrund vorlag und - vom Standpunkt der Kammer konsequent - die (angebliche) Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ausschließlich mit der Ausgestaltung des nachfolgenden Vollzugs der Abschiebungshaft zusammenhing. Schon aus diesem Grund scheidet, weil es im entscheidenden Punkt an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, der Entschädigungssatz des § 7 III StrEG als Orientierungsmarke von vornherein aus.

Was die Berufung im Übrigen an den Ausführungen der Kammer beanstandet, lässt bereits die gebotene konkrete Auseinandersetzung in der Sache mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vermissen. So blendet auch das Berufungsvorbringen den Umstand aus, dass die Betroffene, weil die Voraussetzungen für eine Abschiebungshaft klar zu Tage lagen, den Grund für ihre Inhaftierung selbst gesetzt hatte. Im Lichte der dargelegten Einordnung kommt entscheidend hinzu, dass die Haftanordnung an sich vollauf der Sach- und Rechtslage entsprach. Die Umstände im Vorfeld der Inhaftierung erlangen noch zusätzlich dadurch Gewicht, dass sich die Betroffene nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft erneut illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte und somit im Fall ihrer erneuten strafrechtlichen Verurteilung wieder mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe hätte rechnen müssen. Denn die an sich unumgängliche erneute Strafverfolgung hatte sich lediglich aufgrund der sofort in die Wege geleiteten Ausweisung und Abschiebung erübrigt (§ 154b III StPO). Unter diesem Blickwinkel muss sich also die Klägerseite als weiteren - allein für sich genommen - deutlich anspruchsmindernden Bemessungsfaktor entgegenhalten lassen, dass die hier vollzogene Sicherungshaft - bei wertender Betrachtung - zugleich einen gewissen strafersetzenden Sanktionscharakter hatte.

Die Einwände der Gegenerklärung stehen auch hier nicht in einem (noch) fassbaren Zusammenhang mit anerkannten Einordnungsstandards.

Es geht nicht um eine Prüfung der „haftungsausfüllenden Kausalität“, sondern vielmehr um Feststellungen zur Anspruchshöhe, vorliegend zu bemessungserheblichen Umständen im Vorverhalten der Betroffenen, die geeignet sind, den geltend gemachten Kompensationsbedarf nachhaltig einzuschränken. Inwieweit dieses Bewertungsmoment in die Kategorie des Mitverschuldens fällt, kann offenbleiben; denn ein Rechtssatz des Inhalts, dass im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs aus Art. 5 V EMRK „kein Raum für ein Mitverschulden ist“, wie die Klägerseite meint, existiert nicht. Dass bei der Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft grundsätzlich Umstände außer Betracht zu bleiben haben, denen Sanktionscharakter zukommt, begründet kein dahingehendes „Verwertungsverbot“ im Rahmen der Feststellungen zur Anspruchshöhe. Mit anderen Worten: Die von der Klägerseite angemahnte Verwertungssperre vermengt in unzulässiger Weise die Rechtmäßigkeitsprüfung einer freiheitsentziehenden Maßnahme (als haftungsbegründender Tatbestand) mit dem in jeder Hinsicht anders strukturierten Feststellungsbedarf auf der Rechtsfolgenseite.

Es bleibt somit festzuhalten: Wer Schmerzensgeld beansprucht, weil er als Abschiebungsgefangener konventionswidrig zusammen mit Strafgefangen untergebracht worden war, muss sich als anspruchsverkürzenden Umstand entgegenhalten lassen, dass seine Inhaftierung - was für die Betroffene seit jeher unstreitig ist - im äußerlichen Zusammenhang mit einer sofort aufgedeckten laufenden Straftat (hier: illegaler Aufenthalt nach dem Untertauchen im Anschluss an eine mehrmonatige Strafhaft) erfolgt war, welche ohne die Abschiebungshaft zwingend eine erneute Strafverfolgung mit Untersuchungs- und anschließender Strafhaft hätte nach sich ziehen müssen.

b) Sodann und insbesondere weicht die Berufung jeder näheren Befassung mit dem hier gebotenen und vom Landgericht auch zutreffend dargelegten Einordnungsmaßstab aus, wonach es wegen der geltend gemachten Nachteile einer konventionswidrigen Unterbringung vorrangig auf diejenigen - konkreten - Beeinträchtigungen anzukommen hat, die der Betroffenen in erster Linie dadurch erwachsen sein können, dass sie nicht von weiblichen Untersuchungs- und Strafgefangenen strikt getrennt

untergebracht worden war. Selbst zu den dazu bemessungserheblichen Umständen lässt jedoch auch die Berufung näheren Sachvortrag vermissen.

In diesem Zusammenhang erschließt sich ein weiteres der geltend gemachten Anspruchshöhe gegenläufiges Bewertungsmoment aus der schriftlich erklärten Einwilligung der Betroffenen in eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen: Unabhängig davon, welche rechtliche Qualität ein solcher Verzicht auf das Trennungsgebot hat, weist die erklärte Einwilligung jedenfalls darauf hin, dass die Mandantin selbst die Ausgestaltung ihrer Haftsituation nicht als unzumutbar empfunden hatte.

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Durchsetzung einer Forderung aus dem abgetretenen Recht einer im Abtretungszeitpunkt angeblich längst wieder in Afrika wohnenden Betroffenen die einer Schmerzensgeldzahlung zugedachte Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion offenkundig nicht oder nur in einem sehr begrenzten Umfang erfüllen kann, zumal als Rechtsgrund („causa“) einer etwaigen Abtretungsvereinbarung nach Lage der Dinge nur die noch offene Gebührenforderung der Klägerin gegen die Betroffene (vgl. den Kostenausspruch in Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 19.7.12) in Betracht kommt.

Unter diesen Umständen ist es bereits nicht mehr beurteilungserheblich, dass die Vorstellungen der Klägerseite von einer angemessenen Schmerzensgeldhöhe (nach wie vor) selbst von derjenigen Größenordnung weit entfernt sind, auf die sich inzwischen der monatliche Entschädigungssatz von bis zu 500,00 Euro in den nicht vergleichbaren, weil weitaus gravierendere Grundrechtseingriffe betreffenden Fällen einer überlangen Sicherungsverwahrung „eingependelt“ hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2013, 316 und hierzu jetzt das Urteil des 3. ZS des BGH vom 13.09.2013 -III ZR 406/12 -).

Nach alledem bewegt sich das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld eher an der oberen Grenze des im Streitfall vertretbaren Bemessungsrahmens, der bei Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände ohne weiteres auch nur einen „Tagessatz“ von (deutlich) unter 10,00 Euro gerechtfertigt hätte.

Kosten: § 97 I ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 U 112/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 U 112/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 U 112/13 zitiert 13 §§.

Gesetz


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der

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(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte,2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung


(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 U 112/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2011 - V ZB 212/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZB 40/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - V ZB 212/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - V ZB 69/13

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Landgericht München I Endurteil, 20. Sept. 2017 - 15 O 21372/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 810,00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/11
vom
30. Juni 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige handeln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
2
Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Botschaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Betroffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgeschoben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Syrien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt, dass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam genommen.
3
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkommission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht untergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Abschiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich abgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 27. Januar 2011 entschieden.

III.

5
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben.
6
1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
7
Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu einem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekündigt , sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staatsangehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang widersprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
8
2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war.
9
3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht unverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs- maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).
10
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Februar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abgelehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eingereichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Entscheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei.
11
4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 212/11
vom
17. November 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 8. Juli 2011 und der Beschluss des Landgerichts Stade vom 8. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwenigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis S. auferlegt.
Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2011 von der Polizei festgenommen. Einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besaß er nicht. Am 27. September 2011 wurde er in die Türkei abgeschoben.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 8. Juli 2011 hat das Amtsgericht am gleichen Tag gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. September 2011 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.
3
Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung habe insbesondere das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegengestanden. Es hätten die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 AufenthG vorgelegen; die Ausländerbehörde habe dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen.

III.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die mit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist.
6
1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
7
a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).
8
b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in dem Antrag behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar heißt es in dem Antrag, dass die Unzulässigkeit der Haft im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht feststellbar sei. Aber es fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, juris; Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 15). Daran fehlt es hier. Es wurde lediglich die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich war. Die dem entgegenstehende Feststellung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts unter II. 1. a) trifft nicht zu.
9
2. Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Zukunft - erfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine Begründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.
10
3. Fehlte es bereits aus dem vorgenannten Grund an einem zulässigen Haftantrag, muss den in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2011 geäu- ßerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht mehr nachgegangen werden.

IV.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis S. als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
12
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 XIV 8/11 -
LG Stade, Entscheidung vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 69/13
vom
30. Oktober 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 11. Februar 2013 angeordneten Freiheitsentziehung ab dem 11. Februar 2013 und der Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 8. März 2013 sie in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden in allen Instanzen der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Betroffene, eine russische Staatsangehörige, reiste am 9. Februar 2013 zusammen mit ihrem Ehemann aus Polen nach Deutschland ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß sie nicht. Sie verfügte lediglich über eine am Vortag ausgestellte polnische Asylbewerberbescheinigung. Sie wurde in Görlitz vorläufig festgenommen. Bei einer EURODAC-Recherche stellte sich heraus, dass sie in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung mit Beschluss vom 11. Februar 2013 Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung bis zum 10. März 2013 angeordnet. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat es die Haft bis zum 14. März 2013 verlängert.
2
Die gegen die Haftanordnung und den Verlängerungsbeschluss gerichteten Beschwerden der Betroffenen, mit denen sie nach ihrer Zurückschiebung nach Polen am 14. März 2013 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft und deren Verlängerung vor.

III.

4
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Zwar ist die Betroffene nicht bereits durch die Haftanordnung vom 11. Februar 2013 in ihren Rechten verletzt worden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lag ein zulässiger Haftantrag nach § 417 FamFG vor; insbesondere enthält er hinreichende, prüffähige Angaben zum Vorliegen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die konsularische Vertretung des Heimatlandes der Betroffenen entgegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK von deren Inhaftierung nicht unverzüglich informiert worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, zur Veröff. best.).
6
2. Der Fortbestand der angeordneten Freiheitsentziehungsmaßnahme ist aber noch am selben Tag rechtswidrig geworden, da das Amtsgericht den sich im unmittelbaren Anschluss an die Haftanordnung ergebenden Hinweisen für eine mögliche Haftunfähigkeit der Betroffenen nicht nachgegangen ist.
7
Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht mehr vorliegen, hat es im Hinblick auf § 426 FamFG gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 8). Unterlässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die weitere Freiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Haftunfähigkeit vorliegen. Denn die Inhaftierung oder Aufrechterhaltung der Haft eines erkennbar haftunfähigen Betroffenen ist rechtswidrig (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris Rn. 8).
8
Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob die Haftanordnung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG wieder aufzuheben ist. Denn in direktem zeitlichem Anschluss an deren Erlass ergaben sich hier hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene möglicherweise nicht haftfähig ist und damit die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung nicht vorlagen. Ihr Ehemann, der unmittelbar nach Erlass der Haftanordnung in einem Parallelverfahren von demselben Haftrichter angehört wurde, gab als Grund für die gemeinsame Einreise an, dass seine Frau sterbenskrank sei und ihr in Frankreich lebender Sohn sie abgeholt habe, um sie in Europa operieren zu lassen. Dieser Hinweis hätte das Amtsgericht veranlassen müssen, der Frage der Haftfähigkeit der Betroffenen nachzugehen.
9
3. Aufgrund dieser Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist der Beschluss vom 8. März 2013 über die Verlängerung der Abschiebungshaft ebenfalls rechtswidrig. Hier hätte der Richter zudem weiteren Anlass für eine Aufklärung der Haftfähigkeit der Betroffenen gehabt, da er unmittelbar vor der Anordnung der Haftverlängerung von dem Ehemann der Betroffenen - im Rahmen des Parallelverfahrens - erneut auf eine bestehende Krebserkrankung seiner Ehefrau hingewiesen worden war.

IV.

10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidungen vom 11.02.2013 und 08.03.2013- XIV B 7/13 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 T 26/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/11
vom
30. Juni 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige handeln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
2
Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Botschaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Betroffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgeschoben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Syrien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt, dass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam genommen.
3
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkommission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht untergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Abschiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich abgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 27. Januar 2011 entschieden.

III.

5
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben.
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1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
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Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu einem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekündigt , sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staatsangehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang widersprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
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2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war.
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3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht unverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs- maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Februar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abgelehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eingereichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Entscheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei.
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4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 212/11
vom
19. September 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 8. Juli 2011 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 8. September 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2011 in Horneburg durch die Polizei festgenommen. Einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt er nicht.
2
Am 8. Juli 2011 hat auf Antrag der beteiligten Behörde vom gleichen Tag das Amtsgericht gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zwischenzeitlich ist die Abschiebung für den 27. September 2011 geplant. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
3
Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene zunächst die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung stehe insbesondere das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegen. In einem vor der Antragstellung geführten Telefonat eines Mitarbeiters der beteiligten Behörde mit der zuständigen Staatsanwältin habe diese keine Bedenken gegen die Abschiebung des Betroffenen geäußert. Es seien die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 AufenthG gegeben, und die Ausländerbehörde habe dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen.

III.

5
1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) und zulässig.
6
2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (Senat , Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Haftan- ordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 72 Abs. 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen.
7
a) Zweifelhaft ist, ob die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben). Nach dem Akteninhalt ist - was der Betroffene rügt - zweifelhaft, ob sich die Erklärung der Beteiligten zu 2 in dem Haftantrag vom 8. Juli 2011, die Staatsanwaltschaft "habe gegen die Einleitung der Abschiebung keine Bedenken geäußert", auf sämtliche gegen den Betroffenen geführte Ermittlungsverfahren bezieht. Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 31. August 2011 war Anlass der telefonischen Rücksprache des Mitarbeiters der beteiligten Behörde bei der Staatsanwaltschaft die "illegale Einreise" des Betroffenen. Von den weiteren gegen den Betroffenen geführten drei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung hatte der Mitarbeiter dagegen nach eigenen Angaben keine Kenntnis. Er könne - so der Vermerk - auch nicht sagen, wie die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung geprüft habe. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 nach Nr. 42 MiStrA über die weiteren Ermittlungsverfahren erst am 26. Juli 2011 bei der Beteiligten zu 2 eingegangen sind. Zu einem Einvernehmen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhalten sich diese Mitteilungen jedoch nicht. Es spricht daher viel dafür, dass zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das alle Ermittlungsverfahren umfassende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht vorgelegen hat. Dies bedarf im Aussetzungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls rechtfertigen die zumindest zweifelhafte Rechtslage sowie die nachfolgenden Erwägungen die beantragte Aussetzung.
8
b) Die Sicherungshaft darf nämlich nicht angeordnet werden, wenn feststeht , dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu erforderliche Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe , die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich. Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene - wie hier - bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 juris). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen - bei summarischer Prüfung - nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen fehlen. Die Beschwerdeentscheidung verhält sich hierzu ebenso wenig wie der Haftantrag der Beteiligten zu 2. Der amtsgerichtlichen Entscheidung, auf die das Beschwerdegericht ohnehin nicht Bezug nimmt, lassen sich ebenfalls keine substantiierten Angaben dazu entnehmen. Sie enthält lediglich die pauschalen Angaben , das Rückübernahmeverfahren nehme erfahrungsgemäß eine entsprechende Dauer in Anspruch, und es müsse noch ein Heimreisedokument besorgt werden.
9
c) Die an die Prognose zu stellenden Anforderungen sind nicht deshalb herabgesetzt, weil die Abschiebung des Betroffenen inzwischen für den 27. September 2011, und damit innerhalb der angeordneten Haftdauer von drei Monaten, geplant ist. Auch bei einer von Anfang an angeordneten Haftdauer von weniger als drei Monaten ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).
10
d) Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächlichen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im Ergebnis nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen grundsätzlich auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 11. August 2011 - V ZB 178/11, Rn. 9 juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Ob die Annahme, dass der Betroffene am 27. September 2011 abgeschoben werden kann, realistisch ist, kann aber nicht überprüft werden. Denn es fehlt an Feststellungen zu den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen und zu dem Zeitraum, der hierfür üblicherweise benötigt wird. Festgestellt ist lediglich, dass die Beteiligte zu 2 am 13. Juli 2011 veranlasst hat, dass der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers ausfüllt. Krüger Schmidt-Räntsch Czub Dr. Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 XIV 8/11 -
LG Stade, Entscheidung vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.