Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 16. Juli 2015 - 1 U 129/14

bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

1 U 129/14

IM NAMEN DES VOLKES

verkündet am 16.07.2015

22 O 1158/12 Ver LG Würzburg

M., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter ...

Streithelferin: ...

ProzessbevolImächtigte: ...

Streithelfer: ...

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

C. M. Investment Group Limited,

vertreten durch den Managing Director Herrn J. Van Der W., ...3 O. B. Street, L. EC2N 1 HZ, Vereinigtes Königreich

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 1. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 folgendes

Urteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 05.11.2014, Az. 22 O 1158/12 Ver, dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 306.413,30 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung hm Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (im Folgenden: SKR); hilfsweise macht der Kläger einen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Bei der SKR handelt es sich um ein Anlageprodukt, das aus vier Komponenten besteht, nämlich einer Lebensversicherung - hier bei der Beklagten -, einer Rentenversicherung - hier bei der ... L. Lebensversicherungsgesellschaft a. G. (im Folgenden: L.) -, einer Risikolebensversicherung sowie einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Lebensversicherung bei der Beklagten und der Rentenversicherung bei der ... L. dient.

Nach dem von der S. Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. Gruppe) entwickelten Konzept SKR sollten die für das endfällige Finanzierungsdarlehen zu leistenden Zinszahlungen durch die Rentenzahlungen aus der L. und Steuervorteilen erbracht werden, während die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung zur Darlehensablösung bestimmt war. Nach Darlehensrückzahlung sollte weiterhin die Rente aus der L. bis zum Lebensende des Vertragsschließenden fließen.

Bei der Lebensversicherung der Beklagten handelte es sich um eine Kapitallebensversicherung „W. N.“, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem bestimmten „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ erworben werden. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrundeliegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt investiert.

In Deutschland unterhielt die Beklagte im Jahr 2001 keine eigene Vertriebsorganisation. Sie vertrieb ihre Lebensversicherungen über sog. Masterdistributoren, die ihrerseits Vertriebsabkommen mit Vertriebsorganisationen hatten, welche Untervermittler einschalteten. Im Streitfall war Masterdistributorin die Firma L. International. Als Untervermittlerin fungierte die S. Gruppe, die das Anlagemodell entwickelt hatte. Für diese war bei den Gesprächen mit dem Kläger der Finanzvermittler aufgetreten.

Aufgrund Versicherungsantrags vom 06.11.2001 (Anlage B 1) schloss der Kläger bei der Beklag- ten eine „W. N.“-Kapitallebensversicherung (Policen-Nr. ...) der „Euro-Pool Serie 2000EINS“ mit Versicherungsbeginn 04.02.2002, einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Auszahlung am Ende der Laufzeit ab, wobei er in die Lebensversicherung bei Vertragsbeginn 188.006,00 € als Kapital einzahlte. Für die Rentenversicherung bei der ... zahlte der Kläger einen Einmalbetrag von 172.387,00 €. Zur Finanzierung der Einmalzahlungen leistete der Kläger Eigenkapital in Höhe von 30.000,00 € und nahm bei der Landesbank ein Darlehen über einen Betrag von 165.566,00 € und ein weiteres über eine Betrag von 218.682,00 € auf, die jeweils zu einem Zinssatz von 4,95% bei einem Disagio von 9% geschlossen worden waren. Der Kläger trat sämtliche Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit der Beklagten im Dezember 2001 an die Landesbank ab. Für die Anschlussfinanzierung nahm der Kläger bei der Sparkasse ein Darlehen über einen Betrag von 207.500,00 € und ein weiteres über eine Betrag von 157.000,00 € auf, denen jeweils ein Zinssatz von 3,95% netto und 4,01% effektiv zugrunde lag.

Insoweit erfolgte ebenfalls im Oktober 2005 eine Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit der Beklagten an die Sparkasse ... Die Risikolebensversicherung wurde bei der ... abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt 196.337 € und die regelmäßige Jahresprämie ohne Rabatte beläuft sich auf 857,99 €.

Mit Wirkung vom 09.07.2008 kündigte der Kläger mit Zustimmung der Sicherungszessionarin den streitgegenständlichen Vertrag mit der Beklagten.

Bei der Berechnung des Rückkaufwertes behielt die Beklagte einen Betrag i. H. v. 25.071, 96 € als Markpreisanpassung ein.

Die von der Beklagten vorgelegten 8-seitigen W. N. (Einmalbeitrag) Verbraucherinformationen enthalten unter anderem folgende Klausel (Anlage B 3):

„5. POOLS/FONDS

5.2.5 Rückgabeanpassung

Sollten Sie es sich anders überlegen und vor Ende der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aussteigen, hängt der Ertrag, den Sie erhalten, von der Investmentperformance über den- Zeitraum ab, den Sie im Pool verblieben.

Die Rückgabe- und die Marktpreisanpassung greifen nur unter den in den „Poolinformationen“ genannten Bedingungen. Ihr Satz kann sich jederzeit ändern, es wird jedoch nicht erwartet, dass er sich mehr als einmal im Monat ändert.

a) Rückgabebonus

Steigen Sie vor der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aus, kann ein Rückgabebonus fällig werden, wenn die Investmentperformance während der Zeit, die Sie im Pool verblieben, besonders gut war. Er wird zusätzlich zu den bereits hinzugerechneten deklarierten Wertzuwächsen gezahlt.

Kommt es zu keinem Rückgabebonus, wird möglicherweise eine Marktpreisanpassung fällig.

b) Marktpreisanpassung

Steigen Sie vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aus, kann eine Marktpreisanpassung fällig werden. Sie wird vom Wert der zurückgegebenen Anteile abgezogen.

Die Marktpreisanpassung sorgt dafür, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig zurückgeben, einen fairen Wert erhalten und die Sicherheit der verbleibenden Versicherungsnehmer geschützt wird. Die Marktpreisanpassung hängt von den Investmentbedingungen während des Zeitraums ab, den Sie im Pool verblieben und kann beispielsweise unter folgenden Umständen erfolgen:

- zu Zeiten, in denen der Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte geringer ist als der Wert des Pools, wobei auch der deklarierte Wertzuwachs mit eingeschlossen ist;

- wenn eine hohe Zahl an Versicherungsnehmern gleichzeitig aus dem Pool aussteigt;

- wenn einzelne Versicherungsnehmer hohe Beträge zurückgeben.“

Mit Schreiben vom 30.12.2009 (Anlage K 29) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die staatlich anerkannte Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator i. Sie beantragten namens und in Vollmacht des Klägers die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens gegen die Beklagte und machten einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzungen geltend. Eine Vollmacht übermittelten sie nicht.

Der Güteantrag vom 30.12.2009 enthält folgende Begründung:

„Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens.

Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin Ersatz des gesamten entstandenen und zukünftigen Schadens der ihm aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Dezember 2001, insbesondere durch Abschluss folgender Verträge entstanden ist:

Kreditvertrag mit der Landesbank unter den Darlehensnummern und über Nettobeträge von 165.566 € und 218.682 € Kapitallebensversicherung bei der Antragsgegnerin, Policennummer ... mit einer Einmalzahlung von € 188.066 Rentenversicherung bei der „...“, Policennummer ... i, mit einem Einmalbetrag von € 172.387. Risikolebensversicherung bei der „...“ unter der Versicherungsscheinnummer ... zu einer jährlichen Prämie von € 386,10.

Darlehensvermittlungsvertrag € 7.598.

Sachverhalt:

Im Dezember 2001 investierte der Antragsteller Geld in einen Rentenmodell mit der Bezeichnung „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Das Rentenmodell war von der „S. Gruppe“, eines Investmentunternehmens, welches sich auf Rentenmodelle spezialisiert hat, entworfen worden.

Das Rentenmodell besteht aus einer bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, der Rentenversicherung einer deutschen Versicherungsgesellschaft, zwei endfälligen Darlehen, sowie einer Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Todesfallrisikos. Bei der Kapitallebensversicherung und der Rentenversicherung handelt es sich um Verträge mit Einmalprämie. Die Versicherungsdeckung beginnt mit Zahlung.

Die von der Rentenversicherung geleisteten Zahlungen sowie Steuerersparnisse werden genutzt, um die Darlehenszinsen der endfälligen Kredite zu decken. Nach einer Zeitspanne von 15 Jahren soll die Kapitallebensversicherung ausreichendes Kapital erwirtschaftet haben, um beide Darlehen zurückführen zu können, wohingegen die Auszahlungen der Rentenversicherung zur freien Verfügung, des Anlegers stehen sollten.

Das Rentenversicherungsmodell wurde als sicher beworben. Die Kreditzinsen für die Darlehen waren niedrig und zusätzlich steuerlich absetzbar. Die Steuerersparnisse und die Leistungen der Rentenversicherung sollten ausreichend sein, um die Darlehenszinsen zu decken.

Die Vertreter der S. Gruppe erklärte dem Antragsteller, die Versicherungspolice der Antragsgegnerin habe in den vergangenen 40 Jahren eine jährliche Rendite von 12 bis 13% erzielt. Die Antragsgegnerin selbst habe eine Rendite von 8,5% prognostiziert. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, sei das, Rentenmodell mit 7,5% Rendite pro Jahr berechnet worden.

Der Antragsteller schloss einen Kreditvertrag mit der Landesbank unter den Darlehensnummern ... und ... über Nettobeträge von € 165.566 und € 218.682, eine Kapitallebensversicherung bei der Antragsgegnerin, Policennummer ... mit einer Einmalzahlung von € 188.066, eine Rentenversicherung bei der ... Policennummer ... mit einem Einmalbetrag von € 172.387 und eine Risikolebensversicherung bei der unter der Versicherungsscheinnummer ... zu einer jährlichen Prämie von € 386,10 ab. Zusätzlich leistete er an die S. Gruppe eine Darlehensvermittlungsgebühr von € 7.598.

In 2008 informierte die S. Gruppe den Antragsteiler über Probleme des Rentenmodells. Die S. Gruppe behauptete, von der Antragsgegnerin über die Höhe der prognostizierten Renditen und der Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.

Wenn der Antragsteller richtig informiert worden wäre, hätte er nicht in das Anlagemodell investiert.

Derzeit ist es ihm nicht möglich, seinen Schaden konkret zu beziffern. Er plant sämtliche abgeschlossene Verträge zu veräußern und die Kredite zurückzuführen. Der Fehlbetrag zuzüglich der von Ihm über die Jahre geleisteten zusätzlichen Zahlungen werden seinem Schaden entsprechen.

Der Antragsteller macht die Antragsgegnerin für seinen gesamten derzeit bestehenden und zukünftigen Schaden verantwortlich.“

Mit E-Mail vom 30.12.2009 wurde der Eingang des Güteantrags durch die Gütestelle bestätigt und mitgeteilt, dass die Bekanntgabe an die Beklagte veranlasst ist (Anlage K 30).

Nach Zustellung des Antrags erklärte die Beklagte mit bei der Gütestelle am 04.02.2010 eingegangenem Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage K31), an dem Güteverfahren nicht teilzunehmen. Eine Kopie dieses Schreibens übersandte die Gütestelle an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, Mit Schreiben vom 22.06.2010 (Anlage K 32) stellte sie das Scheitern des Güteverfahrens fest und teilte dies den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit.

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach dem klägerischen Vortrag (Bl. 393 d. A.) auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich an den Mediator gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: (...)

(3) Der Antrag Ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.“

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensordnung (Anlage B 33) auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei der Gütestelle zu beantragen, eine allgemeine Textform nach Absatz 1 ist hier nicht ausreichend. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: (...)

(3) Ein schriftlicher Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist nachzuweisen.“

Der Kläger hat erstinstanzlich namentlich folgende der Beklagten zurechenbare Aufklärungspflichtverletzungen geltend gemacht: Die Beklagte habe mit verfälschten Dumping-Renditen geworben. Sie habe zudem gewusst, dass die in der Vergangenheit mit britischen Verträgen angeblich erzielten, zweistelligen Anlagerenditen auf aktuelle Versicherungsverträge nicht übertragbar seien, da hinsichtlich der Versicherungspolicen keine Vergleichbarkeit vorliege. Der Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass keine Vergleichbarkeit herkömmlicher deutscher fondsgebundener Versicherungen mit den Policen der Beklagten bestehe. Die Beklagte habe ferner gewusst, dass sie hinsichtlich des Risikoanteils die Policen anders managt, als es gegenüber den Versicherungsnehmern dargestellt worden ist. Über die von der Beklagten zwischen den verschiedenen Pools vorgenommene Quersubventionierung sei der Kläger nicht informiert worden. Auch über das von der Beklagten angewendete Glättungsverfahren sei der Kläger nicht aufgeklärt worden.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass er von der Beklagten auch nach Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Beklagte habe spätestens seit Sommer 2002 gewusst, dass sich das Anlagemodell, welches mit einer Rendite von 8,5% berechnet worden sei, nicht rentieren werde; dies habe die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt; eine Rendite von 6% hätte nicht ausgereicht, um das für die Tilgung der Darlehen erforderliche Kapital aufzubauen.

Der Kläger behauptet ferner, dass die genannten Aufklärungspflichtverletzungen ursächlich für den Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente gewesen seien.

Er ist der Ansicht, ihm stehe ein unverjährter Schadenersatzanspruch zu. Die Verjährung sei durch das Güteverfahren umfassend gehemmt worden. Zudem sei die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt, da der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht habe, die Beklagte im Güteverfahren indes lediglich mitgeteilt habe, sich am Güteverfahren nicht beteiligen zu wollen.

Im Hinblick auf seinen Hilfsantrag ist der Kläger der Ansicht, dass die Regelung zur Marktpreisanpassung unwirksam sei, da die Höhe bereits bei Vertragsschluss hätte bestimmt sein müssen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 263.700,72 € nebst Zinsen, hilfsweise zur Zahlung von 25.071,96 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 13.11.2013 abgewiesen.

Der Kläger hat dagegen Einspruch eingelegt und änderte seine Anträge abgeändert. Er hat zuletzt in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte neben den gesondert in Anspruch genommenen G. S. und der S. Service GmbH & Co. KG als Gesamtschuldner zur Zahlung von 276.912,43 € hilfsweise 281.341,34 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., zu verurteilen. Mit dem 2. Hilfsantrag hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.071,96 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt.

Die Beklagte hat insbesondere vorgebracht: Es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers. Seitens der Beklagten habe keine eigene Beratung stattgefunden. Seitens der unabhängigen Versicherungsmakler sei umfassend aufgeklärt worden, insbesondere über das Glättungsverfahren.

Im Übrigen seien etwaige Pflichtverletzungen bezüglich der Poolverwaltung nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers geworden. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden.

Die Regelungen zur Marktpreisanpassung seien in den Vertrag einbezogen worden. Da sie weder intransparent seien noch eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden, sein die Regelungen auch wirksam.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung sämtlicher etwaiger Ansprüche erhoben. Es sei sowohl kenntnisabhängige als auch kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten. .

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 den Kläger angehört sowie den Finanzvermittler e und die Ehefrau des Klägers ... als Zeugen uneidlich vernommen (Prot. S. 2 ff. = Bl. 377 ff.). Sodann hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es lägen zwar Aufklärungspflichtverletzungen (Renditeerwartung, Glättungsverfahren, Guersubventionierung) vor. Gegenüber dem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch im Rahmen des Hauptantrags und des Hilfsantrags zu 1) des Klägers könne sich die Beklagte jedoch mit Erfolg auf Verjährung berufen. Es sei kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten.

Der im Hauptantrag und im Hilfsantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo sei - kenntnisunabhängig - verjährt. Für die kenntnisunabhängige Verjährung ist das Landgericht auf der Grundlage der maßgeblichen zehnjährigen Verjährungsfrist dabei von einem regulären Verjährungsfristende zum 02.01.2012 ausgegangen. Durch das Güteverfahren sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Die Klage sei erst am 22.06.2012 eingereicht und (spätestens) am 06.08.2012 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei mithin bereits Verjährung eingetreten.

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sei ebenfalls kenntnisunabhängig verjährt. Im Übrigen sei dieser Anspruch nicht schlüssig dargelegt worden, zudem fehle dem Kläger die Aktivlegitimation.

Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2) fehle dem Kläger die Aktivlegitimation. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend -auch im Hinblick auf den genauen Wortlaut der erstinstanzlich gestellten Klageanträge - Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.11.2014 zugestellte Urteil am 11.12.2014 Berufung eingelegt, die er am 12.02.2015 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerter Frist begründet hat.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er ist der Ansicht, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien und er aktivlegitimiert sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., Köln und der S. Service. GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.912,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 1):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S.-Service GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281.341,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08,2012 zu zahlen.

Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 2):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

1. Hilfsantrag zu 3).

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S. Service. GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.912,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der, Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 4):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S.-Service GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281.341,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ... L. Lebensversicherung AG, Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 5):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vorn 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Insbesondere verteidigt sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur kenntnisunabhängigen Verjährung hinsichtlich des Schadensersatzanspruches und der kenntnisabhängigen Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Marktpreisanpassung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 05.11.2014 hat in der Sache nur teilweise Erfolg; sie führt zu einer teilweisen Verurteilung der Beklagten gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zu 5).

1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Hauptantrag ist unbegründet, soweit der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (im Folgenden c.i.c.) wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hergeleitet wird. Ob tatsächlich eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt, wie es das Landgericht angenommen hat, kann dabei dahinstehen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch kenntnisunabhängig verjährt ist.

Ein entsprechender Anspruch wäre mit Zahlung des Einmalbeitrags an die Beklagte entstanden, die spätestens zum Versicherungsbeginn am 04.02.2002 erfolgt war.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und nicht nach § 15 WG bzw. § 12 Abs. 1 WG a. F., da ein Anspruch aus c.i.c, keinen Anspruch aus einem schon bestehenden Vertrag darstellt.

Da es sich um einen sogenannten Altfall handelt, lief ab 01.01.2002 die 3-jährige Verjährungsfrist. Die absolute {kenntnisunabhängige) Verjährung setzte im vorliegenden Fall am 06.02.2012 (eigentlich 04.02.2012, aber dieser Tag war ein Samstag, also bis Montag) ein. Voraussetzungen für etwaige Hemmungstatbestände sind nicht gegeben (siehe unter 1. a) aa) und 1. a) bb)).

Die Klage wurde erst am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war schon gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB absolute Verjährung eingetreten.

aa) Der Hemmungstatbestand des § 15 WG ist nicht einschlägig, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch aus c.i.c. um keinen Anspruch aus einem bestehenden Vertrag handelt.

bb) Auch für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen.

Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung u. a. gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist. Die Hemmung der Verjährung tritt dann bereits mit der Einreichung ein, wenn die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird.

Der Güteantrag des Klägers vom 30.12.2009 wurde der Beklagten zeltnah bekanntgegeben.

Der vorliegende Hemmungstatbestand setzt jedoch voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2008; BGH V ZR 86/07, V ZR 87/07 und V ZR 88/07506; OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007- 16 U 160/06-juris).

Formale Anforderungen an einen Güteantrag, der die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entfalten soll, stellt die Verfahrensordnung der vom Kläger angerufenen Gütestelle in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 auf.

§ 3 Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach dem klägerischen Vortrag (EI. 393 d. A.) wie folgt:

„(3) Der Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.“

§ 3 Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensordnung (Anlage B 33) wie folgt:

„(3) Ein schriftlicher Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist nachzuweisen.“

Vorliegend fehlt es an dem formgerechten Nachweis der Bevollmächtigung. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs „nachweisen“. Nach dem deutschen Sprachgebrauch bedeutet nachweisen, den Nachweis für etwas erbringen, also die Richtigkeit oder das Vorhandensein von etwas eindeutig feststellen. Synonyme sind: belegen, beweisen, den Beweis/Nachweis erbringen, den Beweis/Nachweis liefern, erweisen, zeigen, dokumentieren, unter Beweis stellen (vgl. Wörterbuch Duden-online).

Eine reine Behauptung der Vollmacht, wie seitens des Klägers erfolgt, kann daher schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausreichen.

Des Weiteren muss bei der Auslegung der vorliegenden Verfahrensordnung beachtet werden, dass es darum geht, die Hemmung der Verjährung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zu erreichen. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zugunsten des Klägers handelt, sind die Voraussetzungen eng auszulegen. Es ist also ein strenger Maßstab anzusetzen.

Es ist auch notwendig und vom Gesetzeszweck her gesehen unumgänglich, dass das Einhalten der Verfahrensformalien objektiv seitens der Gerichte geprüft werden kann und muss. Auf die subjektive Einschätzung oder Bewertung der Formvorschrift des Schlichters kann es daher nicht ankommen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Schlichter vorliegend der Meinung war und bestätigt hat, dass die Verjährung gehemmt wurde (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 9. Okto-ber2014, Az. 1 U 39/14).

Auch die Richtlinie 2008/52/EG der EU über „bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, die am 21.05.2008 verkündet, am 24.05.2008 im Amtsblatt veröffentlicht und entsprechend Art. 13 der Richtlinie am 21.06.2008 wirksam geworden ist und im Mediationsgesetz im Jahr 2011 in nationales Recht umgesetzt wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

Insbesondere Art. 8 der Richtlinie, der regelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der Mediation beizulegen versucht haben, im Anschluss daran nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren hinsichtlich derselben Streitigkeit einzuleiten“, führt zu keiner anderen Rechtslage.

Dieser Vorschrift wird schon durch die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genüge getan. Dass die Anwendung dieser Vorschrift seitens der Rechtsprechung eingeschränkt wird, indem man nur durch formgerechte Güteanträge die .Hemmungswirkung eintreten lässt, ist kein Verstoß gegen diese Richtlinie, sondern dem Schutz des jeweiligen Antragsgegners im Güteverfahren geschuldet. Ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle wäre der Weg für etwaige Manipulationen eröffnet. Dies wäre dann auch der breiten Anerkennung und Nutzung des Güteverfahrens abträglich.

Es widerspricht den Zielen der Richtlinie auch nicht, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung die Einreichung einer Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder eines Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne Vorlage einer Vollmacht verjährungshemmende Wirkung hat. Insoweit werden andere Kriterien seitens der Rechtsprechung geprüft, deren Nichteinhaltung dann auch dazu führen, dass die Hemmungswirkung nicht eintritt. So muss eine Klage wirksam sein, um die Verjährungshemmung zu bewirken. Sie muss daher den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen. Die Forderung im Mahnbescheid muss individualisierbar sein, um die Hemmung herbeizuführen. Daraus wird deutlich, dass nicht in allen Fällen perse einen Hemmung eintritt, sondern auch Formalien objektiv nachträglich geprüft werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist somit kein Wertungswiderspruch zu erkennen.

Auch die Bezugnahme auf § 80 ZPO vermag dem Kläger nicht weiterzuhelfen. Die Rechtslage ist nicht vergleichbar. Zunächst enthält die Verfahrensordnung der Gütestelle gerade nicht einen Zusatz wie § 80 ZPO, demgemäß der Vollmachtsnachweis auf Rüge nachgereicht werden kann. Dies, obwohl bei Einreichung des Güteantrages § 80 ZPO bereits in seiner heutigen Fassung galt. Auch fehlt in der Güteordnung eine mit § 88 ZPO vergleichbare Regelung, die besondere Vorschriften für das Fehlen der Vollmacht und die hierauf bezogenen Rügen enthält.

Im Übrigen gilt auch hier, dass den Belangen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Auslegung verjährungsbezogener Regelungen besondere Bedeutung zukommen muss (BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07 - juris, BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 87/07 - juris).

Darüber hinaus war der Güteantrag auch nicht hinreichend individualisiert und deshalb nicht geeignet, eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen.

Damit die Gütestelle als neutraler Schlichter und Vermittler diese Funktion ausreichend wahrnehmen kann, muss sie über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. Ferner muss der Güteantrag für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Zwar ist eine genaue Bezifferung der Forderung im Güteantrag grundsätzlich nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage bezeichnen und die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben. Ferner muss der Hergang der Beratung zumindest grob umrissen und das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschrieben werden, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Bamberg (nur beispielhaft: Urt. des 3. Zivilsenats v. 21.05.2014 - 3 U 205/13; Beschl. des 4. Zivilsenats v. 17.06.2015 - 4 U 179/14).

Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag vom 30.12.2009 nicht.

Aus dem Antrag ergibt sich die Person des Antragstellers, die Höhe der Zeichnungssumme und die konkret gezeichnete Kapitalanlage. Weitere individualisierende Angaben sind nicht vorhanden. Weder wird mitgeteilt, wann die Beratung erfolgt ist, noch welcher konkrete Vermittler der Beklagten tätig war. Der Antrag enthält noch nicht einmal Ausführungen zu „Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Täuschungen“ durch den Berater. Es wird nur kurz aufgeführt, dass die „S. Gruppe“ behauptet haben soll, von der Beklagten über die Höhe prognostizierter Renditen und Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.

Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Im Güteantrag ist nur aufgeführt, dass „der Fehlbetrag zuzüglich der über die Jahre geleisteter zusätzlicher Leistungen dem Schaden entspreche“. Die Größenordnung des konkret erhobenen Anspruchs ist daraus für die Beklagte (als Antragsgegnerin) und erst recht für die Gütestelle nicht hinreichend zu erkennen. Umgekehrt kann die Höhe des Schadens wegen eventueller Steuervorteile aber auch zugunsten des Klägers (und damit der Beklagten) erheblich von der Zeichnungssumme abweichen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber erforderlich, dass auch der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Ein solcher Rückschluss ist auf der Grundlage des vorliegenden Güteantrags nicht möglich.

Es ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft.

Es Ist der Beklagten unbenommen vorzutragen, dass sie der Ansicht sei, keinerlei vorvertragliche bzw. nebenvertragliche Aufklärungspflichten verletzt zu haben. Für den Fall, dass dies seitens der Gerichte anders beurteilt wird, ist ein Berufen auf den Eintritt der Verjährung weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich. Die Beklagte bewegt sich damit im Rahmen der ihr zustehen Verteidigungsmöglichkeiten. Eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen.

b) Die Begründetheit des Hauptantrags ergibt sich auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (im Folgenden pVV).

Es kann dabei dahinstehen, ob neben vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen überhaupt Ansprüche aus pW wegen nebenvertraglicher identischer Aufklärungspflichtverletzungen entstehen können und ob solche vorliegend gegeben sind. Auch insoweit ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch kenntnisunabhängig verjährt.

Ein etwaiger Anspruch aus pW wäre mit Abschluss des Vertrages am 02.11.2001 entstanden. Da die Beklagte entsprechend unterstellt von Anfang an wusste, dass das angebotene und dann vereinbarte Renditemodell nicht den Zielen und Erwartungen gerecht wird, bestand ab Vertragsschluss die entsprechende nebenvertragliche Aufklärungspflicht. Es wäre lebensfremd, bzgl. der vorvertraglichen und den nebenvertraglichen Pflichten vorliegend keine Deckungsgleichheit anzunehmen, zumal der Kläger selbst der Ansicht ist, dass es für die Beklagte von vornherein ersichtlich gewesen sei, dass die angegebenen Renditen nicht zu erreichen sind.

Spätestens aber mit Versicherungsbeginn am 04.02.2002 entstand der Anspruch, wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass vertragliche Nebenpflichten erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginns überhaupt entstehen können.

Die absolute kenntnisunabhängige Verjährung trat somit wie bei den Ansprüchen aus c.i.c. mit Ablauf des 02.01.2012 ein, spätestens mit Ablauf des 06.02.2012 (eigentlich 04.02.2012, aber dieser Tag war ein Samstag, also bis Montag). Die Klage wurde erst am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war schon gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB absolute Verjährung eingetreten.

aa) Eine Hemmung gem. § 15 WG bzw. § 12 WG a. F. ist nicht eingetreten. Die Anwendbarkeit folgt daraus, dass es bei Ansprüchen aus pW um solche aus dem Versicherungsvertrag handelt. Die Voraussetzung des Hemmungstatbestandes, nämlich die erfolgte Anmeldung des Anspruchs ist aber vom Kläger nicht dargelegt und bewiesen worden.

Es reicht insoweit, dass aus der Anmeldung gegenüber dem Versicherer erkennbar wird, dass aus einem hinreichend bestimmten Schadensereignis Ansprüche hergeleitet werden und deren ungefähre Höhe angegeben wird (vgl. u. a. BGHZ 74, 393; BGH VersR 1972, 271; 1978, 423; 1979, 1104; 1982, 546, 674; 1987, 937).

Eine direkte Anmeldung gegenüber der Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt.

Ein Anspruch kann aber auch konkludent angemeldet werden. So liegt eine Anmeldung regelmäßig in der Erstattung einer - nicht notwendig vollständigen, indes hinreichend individualisierten (R/L/Rixecker § 15 Rn. 11) - Schadensanzeige (st. Rspr.; RGZ 157, 78, 81, BGH VersR 1955, 97,98; 1978,313,314).

Eine konkludente Anmeldung kann aber rechtlich nicht im Güteantrag zu sehen sein. Für das Güteverfahren ist mit § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB ein eigenständiger Hemmungstatbestand normiert worden. Im Rahmen des Güteverfahrens tritt eine Verjährungshemmung ohne Weiteres bereits durch die (formgültige) Einleitung des Güteverfahrens ein. Dann muss sich aber auch das Ende der Verjährungshemmung allein nach dieser spezielleren Regelung richten. Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass mit dem Güteantrag auch die Hemmung der Verjährung über § 15 WG ausgelöst wird.

Es besteht dafür auch keine besondere Schutzwürdigkeit, da es dem Kläger unbenommen blieb, seine Ansprüche gegenüber der Beklagten anzuzeigen.

bb) Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht eingetreten. Das Güteverfahren ist formal fehlerhaft eingeleitet worden, so dass es nicht zur Hemmung kam. Insoweit gelten hier die vorhergehenden Ausführungen zu Punkt 1. a) bb).

Es ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft (siehe Ausführungen zu La) bb)).

Ein auf pW gestützter Schadenersatzanspruch scheitert darüber hinaus an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers.

Dem Kläger fehlt die Sachbefugnis eine Leistung an sich selbst zu verlangen. Eine Einziehung durch den Kläger käme nur zugunsten der Sparkasse ... als Zessionar in Betracht.

Der Kläger hatte die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die Landesbank ... abgetreten (Anlage B 10). Im Zuge der Umschuldung trat er die Lebensversicherung am 19.10.2005 an die Sparkasse ... ab (Anlage B 11). Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364.500,00 € (Anlage B 11, Ziff. 1).

Von dieser Abtretung ist ein etwaiger Anspruch aus pW erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 WG a. F. und § 15 WG n. F., um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Ein Anspruch aus pW resultiert gerade aus einer Pflichtverletzung in Bezug auf einen abgeschlossenen Vertrag und hat in diesem Vertrag seine rechtliche Grundlage.

Diese Einordnung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 zum sog. Europlan (siehe etwa BeckRS 2012, 16294, Rn. 15 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der dort in Streit stehende Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung von der dortigen Abtretungsvereinbarung nicht erfasst war. Diese Auffassung teilt der Senat; weshalb es dem Kläger bei dem auf c.i.c gestützten Schadenersatzanspruch auch nicht an der notwendigen Aktivlegitimation fehlt. Der Senat entnimmt den Senatsentscheidungen aber keine dahingehende Aussage, dass per se keinerlei Schadenersatzansprüche von der Abtretung erfasst sind. Auf pW gestützte Ansprüche unterscheiden sich von solchen aus c.i.c. nämlich gerade dadurch, dass erstere in dem bereits geschlossenen Vertrag ihre rechtliche Grundlage finden, mithin Ansprüche aus dem (Lebensversicherungs-)Vertrag sind.

Die (Sicherungs-)Abtretung hat sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht dadurch „erledigt“, dass der Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten im Jahr 2008 gekündigt und verwertet wurde; ebenso wenig daraus, dass hiernach das bei der Sparkasse betreffend der Lebensversicherung bei der Beklagten bestehende Darlehen über 207.500,00 € (Darlehen I!) getilgt wurde.

Entfällt der Sicherungszweck - etwa wenn der zu sichernde Anspruch durch Erfüllung erlischt - so ist bzw. wird die Sicherungsabtretung nicht ohne weiteres unwirksam, da diese nicht akzessorisch ist. Soweit nicht ausnahmsweise ein bedingter antizipierter Rückfall vereinbart ist, ist der Zessionar bei Wegfall des Sicherungszwecks (nur) schuldrechtlich zur Rückübertragung der Forderung verpflichtet (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rn. 109). Dementsprechend sieht die getroffene Abtretungsvereinbarung auch nur vor, dass die Sparkasse zur Freigabe verpflichtet ist, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kläger befriedigt ist. Zur Vermeidung einer nachträglichen Übersicherung ist weiter vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorher auf Verlangen eine Freigabe von Sicherheiten erfolgen kann (Anlage B 11, Ziff. 9). Ein vorzeitiges Freigabeverlangen des Klägers ist nicht vorgetragen, ebenso wenig eine Freigabe durch die Sparkasse ... Ohnehin ist der Sicherungszweck durch Tilgung des Darlehen II noch gar nicht entfallen, da für den Erlebensfall nicht allein das Darlehen II, sondern auch das Darlehen I, welches weiterhin über den vollen Betrag von 157.000 € valutiert, gesichert wird (Anlage B 11, Ziff. 2).

Ein etwaiger auf pW gestützter Anspruch stünde folglich aufgrund der Sicherungszession weiterhin der Sparkasse zu.

Eine Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich zu verlangen, besteht damit nicht, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine dennoch bestehende Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Nur im Falle einer stillen Zession, welche typischerweise mit einer Einziehungsermächtigung des Zedenten verbunden ist, kann der Zedent - gegebenenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft - nach freiem Belieben und ohne Aufdeckung der Zession auch Zahlung an sich selbst verlangen. Bei offener (bzw. später offengelegter) Zession kann der Zedent hingegen nur Zahlung an den Zessionar verlangen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vor §§ 398 ff. Rn. 28, 92). Schon nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung erfolgte vorliegend die Abtretung an die Sparkasse Tauberfranken offen (Anlage B 11, Ziff. 6; so auch schon die vorangegangene Abtretung; Anlage K 13, Ziff. 9); dementsprechend, verfügte die Beklagte auch bereits bevor im Prozess die Zession thematisiert wurde über die von ihr vorgelegte Abtretungsvereinbarung.

Soweit der Kläger nunmehr Urteile zitiert, in denen das Gericht eine Aktivlegitimation des dortigen Klägers trotz Sicherheitsabtretung angenommen hat, so beziehen sich diese Entscheidungen auf Fälle, in denen die Berechtigung, einen c.i.c.-Anspruch geltend zu machen, in Streit stand. Die Entscheidungen betreffen nicht den Fall eines aus dem Versicherungsvertrag hervorgehenden Anspruchs, weshalb die Urteile auf das hiesige Verfahren auch keine Anwendung finden.

Dem Kläger fehlt damit hinsichtlich von Ansprüchen aus pW die Sachbefugnis, Leistung an sich selbst zu verlangen.

Der Hauptantrag ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 1) eingetreten.

2. Der Hilfsantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pVV handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 1) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 2) eingetreten.

3. Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen über die Marktpreisanpassung besteht, insbesondere ob vorliegend eine ergänzende Vertragsanpassung vorzunehmen wäre, kann an dieser Stelle dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls die Aktivlegitimation fehlt.

Der Kläger hat die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die Landesbank (Anlage B 10) und sodann im Zuge der Umschuldung am 19.10.2005 an die Sparkasse ... (Anlage B 11) abgetreten. Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zu- künftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364,500,00 € (Anlage B 10, Ziff. 1). Von dieser Abtretung an die Sparkasse ... ist ein etwaiger Erfüllungsanspruch wegen der erfolgten Marktpreisanpassung erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 WG a. F. und § 15 WG n. F., eindeutig um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Im Zusammenhang mit der Verwertung und Kündigung ist in der Abtretungsvereinbarung zudem niedergelegt, dass der Zessionar sich den Rückkaufswert durch Kündigung beschaffen darf (Anlage B 11, Ziff. 4.1), dieser also dem Zessionar vereinbarungsgemäß zusteht.

Entsprechend der Ausführungen unter 1. b) bb) besteht damit keine Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich zu verlangen, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine (dennoch bestehende) Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Der Hilfsantrag zu 2) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 3) eingetreten.

4. Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pW handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 4) eingetreten.

5. Der Hilfsantrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pW handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 4) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 5) eingetreten.

6. Der Hilfsantrag zu 5) ist zulässig und überwiegend begründet.

Mit dem Hilfsantrag zu 5) macht der Kläger einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des von der Beklagten im Zuge der Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrages von 25.071,96 € geltend, nachdem die Lebensversicherung bei der Beklagten zum 09.07.2008 gekündigt wurde, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse auf ein von dieser zu benennendes Konto.

Die Umstellung der Klage ist sachdienlich, da mit Ausnahme des Zahlungsempfängers keine Änderung des Vortrags und des Prozessstoffs erfolgt.

Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, anhand der in ihren Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung (Anlage B2, Ziff. 3.2 i. V. m. Ziff. 1.3) einen Abzug bei der Auszahlung an den Kläger nach dessen Kündigung vorzunehmen, da die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3467, 3652 f. zum sog. Europlan).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Aligemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners soweit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Römer/Langheid, WG, 4. Auflage 2014, Vor §1 Rn. 74).

An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Die Definition des Begriffs „Marktpreisanpassung“ unter Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.2 der Policenbedingungen informieren einen Vertragspartner der Beklagten nur darüber, dass bei einer Rückgabe des Vertrags oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Ziff. 1.3 der Policenbedingungen und in Ziff. 5.2.5 b der Verbraucherinformationen (Anlage 32) werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformationen lassen jedoch erkennen, in weichen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswertes erfolgen kann. Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, anhand der in ihren Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung (Anlage B2, Ziff. 3.2 - i. V. m. Ziff. 1.3) einen Abzug bei der Auszahlung an den Kläger nach dessen Kündigung vorzunehmen, da die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3467, 3652 f. zum sog. Europlan).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen sich der Versicherer ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Römer/Langheid, WG, 4. Auflage 2014, Vor § 1 Rn. 74).

An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Die Definition des Begriffs „Marktpreisanpassung“ unter Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.2 der Policenbedingungen informieren einen Vertragspartner der Beklagten nur darüber, dass bei einer Rückgabe des Vertrags oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Ziff. 1 u 129/1.4 - Seite 25 1.3 der Policenbedingungen und in Ziff. 5.2.5 b der Verbraucherinformationen (Anlage 32) werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformationen lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.

Die Regelungen zur Marktpreisanpassung sind mithin unwirksam.

Für die hiernach unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei der Kündigung (Stornoabzug) gibt es im Gesetz eine Regelung in § 176 Abs. 4 WG a. F. der gemäß Art. 4 Abs. 2 EGGVG auf den vorliegenden Altfall Anwendung findet. Wenn die Vereinbarung in den AVB unwirksam ist, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (BGHZ 164, 297 Rn. 38).

Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung in diesem Punkt stellt sich somit nicht.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für den vorliegenden Erfüllungsanspruch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.,

Der Anspruch entstand mit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, die am 09.07.2008 wirksam geworden ist.

Die Verjährung begann erst mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 164/11 zu laufen.

Die erforderliche Kenntnis hat der Betroffene grundsätzlich, sobald er eine Klage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 -IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653). Erforderlich und genügend ist dafür im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Forderung und die Person des Schuldners ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - II! ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; V. 15. Oktober 1992, a. a. O.; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt (BGH NJW 99, 2041).

Vorliegend bestand ein solcher Ausnahmefall für den Kläger.

Auf der Grundlage der bekannten Tatsachen war gerade die Frage, ob die Klauseln zur Marktpreisanpassung unwirksam sind, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung im Jahr 2008 noch nicht geklärt. Es fehlte dem Kläger somit die Möglichkeit, zu dem Problem hinreichend Aufschluss zu erhalten. Für ihn bestand daher die gleiche Unsicherheit wie bei fehlender Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen. Solange er das zur rechtlichen Einordnung notwendige Wissen nicht erlangen konnte, wusste er nicht, ob er einen Anspruch auf Auszahlung des im Rahmen der Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrages hatte. Da diese Frage zweifelhaft war, fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Daher begann im vorliegenden Fall die Verjährung nicht, bevor rechtlich hinreichend zu erkennen war, dass ein entsprechender Anspruch besteht.

Ein solcher Ausnahmefall bestand für den Kläger bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 164/11. In dieser Entscheidung wurde erstmal höchstrichterlich entschieden, dass sich den Policenbedingungen, insbesondere zur Marktpreisanpassung, nicht entnehmen lässt, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klage wurde am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Es trat somit vor Verjährungseintritt Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ein.

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

Zinsen über diesen Zeitpunkt hinaus stehen dem Kläger nicht zu.

Ein Fall des § 286 Abs, 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Zwar ist auch eine Kündigung ein Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Doch darf die Frist nicht „auf Null“ reduziert sein. Wird die Fälligkeit unmittelbar durch ein Ereignis bestimmt, handelt es sich also nicht um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Nach bisherigem Recht war eine Mahnung auch dann entbehrlich; wenn die Leistung unmittelbar nach der Kündigung erfolgen soll. Die Neuregelung lässt dies nicht mehr zu, da dann eine Reduzierung „auf Null“ erfolgt, die unzulässig ist. In diesen Fällen tritt Verzug erst mit Mahnung ein (Ernst/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 55-69 zu § 286).

Eine Mahnung der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen. Insoweit fehlt seiner Klage die Schlüssigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Fall hat weder Grundsatzbedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um die Subsumtion eines Einzelfalles unter anerkannte Rechtsgrundsätze. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Zulassung der Revision gebietet.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 16. Juli 2015 - 1 U 129/14

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 16. Juli 2015 - 1 U 129/14 zitiert 22 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 15 Hemmung der Verjährung


Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 86/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der
Kläger zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers
der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1995 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf zunächst von der B. AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung, eine steuerliche Berechnung und Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet hatten.
2
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages , die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 11. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 12. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 510/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 117/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 87/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1994 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der B. -Bank AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung und einen Finanzierungsplan vorgelegt hatten. Durch weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1 wurden den Klägern Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet.
2
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages , die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 8. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 8. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 505/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 129/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 88/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1994 erwarb der Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und trat einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der B. AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 vorangegangen, der dem Kläger u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung , eine steuerliche Berechnung und Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet hatte.
2
Bereits in den Jahren ab 1997 war es zu Unterdeckungen des Mietpools gekommen. Vor diesem Hintergrund verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung , dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu macht er geltend, er sei in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 hat der Kläger durch einen Rechtsanwalt, seinen nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 19. September 2005 zugestellte und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen des Klägers zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens des Klägers erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von dem Kläger angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von dem Kläger erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 495/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 130/06 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 86/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der
Kläger zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers
der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1995 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf zunächst von der B. AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung, eine steuerliche Berechnung und Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet hatten.
2
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages , die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 11. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 12. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 510/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 117/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 87/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1994 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der B. -Bank AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung und einen Finanzierungsplan vorgelegt hatten. Durch weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1 wurden den Klägern Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet.
2
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages , die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 8. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 8. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 505/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 129/06 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 189/14
Verkündet am:
18. Juni 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,
Seiters, Tombrink und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zutragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen W. B. und U. K. zeichneten die Kläger am 1. Juli 1999 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der F. Beteiligungsgesellschaft 68 KG (im Folgenden: F. -Fonds 68), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 2.500 DM (= 5 %) Agio. Diese Kapitalanlage finanzierten die Kläger über ein Darlehen bei der D. Bank AG.
3
Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen und sie seien von den Mitarbeitern der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Sie hätten eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht. Über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das Totalverlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität , die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von insgesamt 22 % seien sie nicht aufgeklärt worden. Vielmehr hätten ihnen die Berater die Anlage als sicher und renditeträchtig dargestellt. Der Emissionsprospekt sei ihnen erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übergeben worden und überdies mängelbehaftet. Die Fremdkapitalquote sei dort fehlerhaft dargestellt und es werde eine sichere Anlage vorgespiegelt.
4
Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
5
Am 29. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. im Br. einen Güteantrag ein. Der Antrag der Kläger, der von ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Internet als "Mustergüteantrag" für Kunden der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin (Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH) bereitgestellt worden war, enthält folgende "Musterbegründung": "Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. Beteiligungsgesellschaft 68 KG (F. -Fonds Nr. 68). Ich/wir erwarb/en Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen. Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Darüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Der AWD-Konzern hat für die Vermittlung von F. -Gesellschaftsbeteiligungen Provisionen von über 15% von der F. -Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch ist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater , der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen , wenn er Provisionen in dieser Höhe für die Vermittlung dieser Beteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interes- senkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar. Ich/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."
6
Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: "Mustergüteantrag bereitgestellt von Kanzlei H. & Hä. -H. , E. ".
7
Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 31. August 2012 den Klägern gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang vom 22. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 6. März 2013, haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


9
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.


10
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch - im Ergebnis ebenso wie das Landgericht - als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt:
11
Die kenntnisunabhängige, mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende, Verjährungsfrist sei durch den Güteantrag der Kläger nicht gehemmt worden. Die Hemmungswirkung des Güteantrags erstrecke sich nur auf die darin konkret bezeichneten Beratungspflichtverletzungen. Nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist , sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. In dem Güteantrag der Kläger sei eine unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität und das Nachhaftungsrisiko indes nicht konkret erwähnt worden. Hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag der Kläger allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde aber nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der Kläger, dass ihnen die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger jedoch kenntnisabhängig - spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 - verjährt.

II.


12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen , weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
13
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die darin eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.

a) Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (s. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, 1624 Rn. 13; vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842, 843 Rn. 11; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2088 Rn. 15; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111, 112 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 302 f Rn. 24 und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 26 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 Rn. 142). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen
eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (s. Senatsurteile vom 7. Juli 2011 aaO S. 2088 f Rn. 15 und vom 22. September 2011 aaO S. 113 Rn. 9).
14
b) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiellrechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12 aaO Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff Rn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409 f [zu § 209 Abs. 1 BGB aF] und Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein , NJW 2014, 342, 345). Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
15
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.
16
a) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 17, 19 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 [jeweils für Mahnbescheid]).
17
b) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 343 mwN [zu § 209 BGB aF]). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36; s. auch OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 34 U 30/14, BeckRS 2015, 03463 Rn. 53). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht".
18
c) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßgeblich , dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN; vom 21. Oktober 2008 aaO Rn 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14).
19
d) Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; s. OLG Hamm, WM 2015, 611, 613; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 - 17 U 172/13, BeckRS 2014, 15969 Rn. 25 f und WM 2014, 2361, 2362; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475; KG, Urteil vom 8. Januar 2015 - 8 U 141/13, BeckRS 2015, 03316 Rn. 46 f; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f).

20
aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen , die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47).
21
bb) Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen , welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U 1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchstein, NJW 2014, 342, 343, 344).
22
Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53; MüKoBGB/Grothe aaO). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 287 Rn. 13; OLG München , Urteil vom 6. November 2013 - 20 U 2064/13, BeckRS 2013, 19644 unter II 5; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO; KG aaO Rn. 47; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB [2014], § 204 Rn. 61).
23
Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren (s. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f; Duchstein aaO S. 344). Andererseits ist zu berücksichtigen , dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. OLG Karlsruhe , WM 2015, 474, 476; Duchstein aaO S. 343).
24
e) Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 55 f und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 15 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 29 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; KG aaO Rn. 50 f; Duchstein aaO S. 344; abweichend wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 aaO Rn. 27). Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegen- über grundsätzlich nicht enthalten (so auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 58; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. März 2015 - 4 U 46/14, juris Rn. 39; Duchstein aaO S. 344; a.A. wohl OLG München aaO; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53 mwN; offen: KG aaO Rn. 51).
25
f) Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden-Württemberg und in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F. X. R. , wonach der Güteantrag "eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens" enthalten muss; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. auch OLG Hamm, WM 2015 aaO; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO aaO Rn. 28 f).
26
aa) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sich um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung gestellten "Musterantrag", der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet wurde (unter anderem auch in den vom Senat zeitgleich verhandelten Parallelverfahren III ZR 227/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14) und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 68) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren ) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen , um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Beklagte angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) zudem einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratungsfälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen waren (s. auch OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güteantrags nicht für die nötige Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts.
27
bb) Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin ) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (so auch für ähnlich gelagerte Fälle: OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361, 2362; KG aaO Rn. 53).
28
3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.
Schlick Hucke Seiters
Tombrink Reiter

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.12.2013 - 7 O 125/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.05.2014 - 11 U 314/13 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 164/11 Verkündet am:
11. Juli 2012
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AVB Lebensversicherung (hier: Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" Nr. 3.1);
BGB §§ 133 C, 157 E, 278
1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung
("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige
Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind
und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen
für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers
vorsehen.
2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher
Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften
verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen
über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen
Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
3. Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem
ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte
Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen
der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss
sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom11. Juli 2012

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer , Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist.
2
Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann.
Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt investiert. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("smoothing") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls durch - nicht garantierte - Fälligkeitsboni an die Anleger weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird.
3
Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anlagemodells "Europlan", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde der "Europlan" unter anderem über die inzwischen insolvente E. AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R. GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben.
4
Geworben durch einen Untervermittler der vorgenannten GmbH schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 18. Dezember 2001 und einer Vertragslaufzeit von 78 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 75.000 €, mit dem er Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur Fi- nanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "Europlan" in ein Wertpapierdepot , das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte.
5
Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 1.010 € vom 20. März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.470 € vom 20. Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2.270 € vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.
6
Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis: "Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Poli- cenbedingungen, Betr…., zu lesen sind."
8
Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen wird unter anderem der Begriff "Marktpreisanpassung" definiert und zwar wie folgt: "Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null ist. (…)"
10
Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der Policenbedingungen unter anderem: "3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ein- heiten/Anteile von C. M. eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einheiten /Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt: 3.1.1 C. M. behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C. M. gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge- wählten Auszahlungsdatum/daten; … 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgehoben. … 3.2 Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:
a) kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;
b) kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugefügt werden. Greift der Rückgabebonus zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung."
11
Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Vertragswert der Versicherung sank. Sie übersandte dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzuwachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben.
12
Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.
13
Er behauptet, ihm sei vom Untervermittler versprochen worden, dass eine Rendite von durchschnittlich 8,5% erzielt werde. Außerdem sei er unter anderem über die Marktpreisanpassungen, das "Glättungsverfahren" und die Quersubventionierung aller Versicherungsnehmer aus den gebildeten Reserven nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des Untervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in Deutschland vollständig auf Masterdistributoren und Untervermittler ausgelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu der Beteiligung am "Europlan" nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm für den "Europlan" erbrachten Aufwendungen (Einzahlungen in den Investmentfonds und Kreditvermittlungsgebühr ) und die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten , Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Investmentfonds, sowie Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung erweitert , dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß dem Versicherungsschein verpflichtet ist.
14
Die Beklagte behauptet, sie habe den "Europlan", der durch unabhängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Verschulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2004 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche Rendite nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile stünden.
15
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hiergegen wenden sich, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, und die Anschlussrevision des Klägers, der seinen Hauptantrag auf Schadensersatz weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


16
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe.
17
Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die kreditgebende Bank nicht entgegen. Streitgegenstand sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
18
Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingungen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die "Verbraucherinformationen" seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die Beklagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen verpflichtet.
19
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
20
1. Die Revision der Beklagten ist begründet, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss.
21
a) Der Antrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig.
22
aa) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
23
bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
24
(1) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Beklagten und der kreditgewährenden Bank, an die der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfüllungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.
25
(2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat, an wen die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des Klägers bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die - unzulässige (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 2 m.w.N.) - Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.
26
(3) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine Gefährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1).
27
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Standpunkt , nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch ausreichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementsprechend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Informationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse.
28
b) Die Begründetheit des Feststellungsantrags kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
29
aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Aus- zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsantrag vom 23. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.
30
Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
31
Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsformularen unter Buchstabe I. auf die "beantragten Versicherungsleistungen" Bezug genommen wird; unter Buchstabe "H. Wichtige Hinweise" wird darauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hinfällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht zutreffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter F. beantragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.
32
bb) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "Policenbedingungen" , auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden.
33
(1) Die "Verbraucherinformation" ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den Policenbedingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen.

34
(2) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buchstabe I. des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.
35
(3) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren Nr. 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen , dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.
36
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
37
Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.
38
Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchstabe F. des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthaltene , aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlung der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maßgeblich sein soll. Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.
39
(4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
40
Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).
41
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedingungen , sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend , dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.
42
Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen , dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen.
43
Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind.
44
Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszahlungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszahlungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.
45
Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im "Beratungsprotokoll" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die Wealthmaster -Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen.
46
cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert.
47
Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3).
48
dd) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erfüllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, wobei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. September 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag beinhaltende Klageerweiterung der Beklagten bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.
49
2. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung verneint.
50
a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.
51
aa) Das Verhalten des Untervermittlers ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877 unter II 1). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versiche- rungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.
52
bb) Zur Frage der Aufklärungspflichtverletzung, insbesondere zum Inhalt des Vertragsgesprächs, hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf Grundlage des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen.
53
(1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).
54
(2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. In den "unverbindlichen Musterberechnungen", mit denen der Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden ist, wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Rendite von 8,5% zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2-4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Die Musterberechnungen erwecken daher den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte - wie sich auch aus Ziff. 5 der Hinweise zu den "unverbindlichen Musterberechnungen" ergibt - aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist. Dies steht einer Aufklärungspflichtverletzung aber nicht entgegen, da die Beklagte eine konkrete Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 38; BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 unter 1 b; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705 unter 1). An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff. 5 der Hinweise in den "unverbindlichen Musterberechnungen". Auch wenn dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene - niedrigere - Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis im "Beratungsprotokoll", dass das Endkapital bzw. die EuroplanRente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, "falls die kalkulierte Rendite von 8,5% bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird". Vielmehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5% als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach dem "Beratungsprotokoll" wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass "die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten Fälligkeitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.
55
(3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informationen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor, er sei nicht über die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens ("smoothing") informiert worden, das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien.
56
Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den anderen Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Ermes- sensentscheidung der Beklagten. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die - nicht garantierten - Fälligkeitsboni beteiligt werden , die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, gegebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden.
57
Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den Policenbedingungen findet sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten Investmentbedingungen … zu einem sehr niedrigen deklarierten Wertzu- wachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu schützen". Ähnlich nichtssagend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformation. Hiernach kann "unter besonders schlechten Investmentbedingungen (…) der deklarierte Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. C. M. hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonuszahlung ausgelassen - selbst durch Weltkriege und Börsenkrisen hindurch". Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des Vertragswertes nicht ersehen.
58
(4) Auch über die poolübergreifende Reservenbildung wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem Lebensversicherungsfonds verwalte und für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bilde , so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den Pools komme. Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist lediglich darauf, dass die als Einmalzahlungen erbrachten Vermögenswerte im Lebensversicherungsfonds der Beklagten zusammengefasst werden. Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im Lebensversicherungsfonds zurückgegriffen.
59
Bei dieser poolübergreifenden Reservenbildung handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die Policenbedingungen enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr. 2 heißt es lediglich: "2.1 C. M. unterhält oder veranlasst die Unterhaltung einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufstellung innerhalb des Lebensversicherungsfonds von C. M. vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds /Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. (…) 2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C. M. ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C. M. , während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."
60
Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten.
61
(5) Der Kläger beanstandet weiter, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, in welchen Größenordnungen bei vorzeitigen Auszahlungen aus der Police Marktpreisanpassungen vorgenommen werden können. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, so dass die Beklagte nicht zur Aufklärung hierüber verpflichtet sein konnte. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s.o. unter II 1 b bb (4)). Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern (Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.). Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3). An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Der Kläger wurde durch die Definition des Begriffs "Marktpreisanpassung" unter Nr. 1.3 und durch Nr. 3.2 der Policenbedingungen sowie laut Ziff. 1 des Beratungsprotokolls lediglich darüber informiert , dass bei einer Rückgabe des Vertrages oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Nr. 1.3 der Policenbedingungen und in Nr. 5.2.5 b) der Verbraucherinformation werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann.
62
Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformation lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.
63
b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ein Schaden entstanden.
64
Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 17; vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407 unter II). Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vermögensschaden voraus (Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO unter II 2 b cc).
65
Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger trotz bestehender Erfüllungsansprüche nachteilig, da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die Darlehensverbindlichkeiten , zu deren Eingehung er aufgrund der Renditeversprechen der Beklagten veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem neben dem Lebensversicherungsvertrag aus Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepot verwenden oder außerplanmäßige Auszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beantragen. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen Gewinnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit der "unverbindlichen Musterberechnung" auf Basis einer Rendite von 8,5% prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erkennen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der niedrige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann.
66
c) Die Aufklärungspflichtverletzungen sind für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages und des Darlehensvertrages ursächlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten.
67
d) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht entgegen.
68
aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem Gesichtspunkt , dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getreten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
69
bb) Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
70
(1) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherungsvertrages entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2001.
71
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch weder bei Abschluss des Vertrages noch im Jahr 2004 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).
72
Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 übersandten jährlichen Kontoauszügen, mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den Vertragswert informiert wurde, ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu erwartenden Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben.
73
Aus den Kontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Pflichtverletzungen , die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm übergebenen Unterlagen (Policenbedingungen, Pool- und Verbraucherinformation , Europlan-Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbil- dung im Lebensversicherungsfonds für die verschiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" der Beklagten ersehen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen.
74
Für das Revisionsverfahren unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien bereits im Jahr 2006 ihre im Internet veröffentlichten "Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den With-Profits Fund" bekannt gewesen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers dessen Behauptung , ihm sei dieser Leitfaden erst im Jahr 2008 bekannt geworden, als richtig zu unterstellen.
75
III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch und gegebenenfalls zum Erfüllungsanspruchtreffen muss.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010- 4 O 222/09 Ko -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011- 7 U 152/10 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.