Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2017 - 28 U 635/17 Bau

bei uns veröffentlicht am04.07.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Aktenzeichen 8 O 20112/14, in der Fassung des Beschlusses vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.469,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Werklohnanspruch für Renovierungsarbeiten geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klageforderung weit überwiegend zugesprochen, lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns sowie der Zinshöhe erfolgte teilweise Klageabweisung. Nach Auswertung des Parteivortrages und durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Marian D., Adrian St., Natalia und Christian S. sowie Carina U. gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, dass die Beklagte und nicht die Eheleute U. privat Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten gewesen sei und dass es der Beklagten nicht gelungen sei, die Erfüllung der der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin zweifelsfrei nachzuweisen.

Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Wegen der Berufungsrügen der Beklagten wird auf die Darstellung unter Ziffer II. des Senatshinweises vom 22.5.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:

I. Das Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 8 O 20112/14, vom 31.01.2017 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 22.5.2017 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hierzu ging innerhalb der durch den Senat gesetzten Frist eine inhaltliche Stellungnahme der Beklagten vom 21.6.2017 ein.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Aktenzeichen 8 O 20112/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

A

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.6.2017 geben zu einer Änderung der Senatsauffassung keinen Anlass. Hierzu ist Folgendes auszuführen.

1. Die Gegenerklärung enthält keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Senatshinweis vom 22.5.2017, sondern lediglich eine Wiederholung der bereits in der Berufungsbegründung genannten Argumente gegen das Ersturteil. Es besteht bereits deshalb kein Grund für den Senat, von seiner im Hinweis dargestellten Auffassung abzuweichen.

2. In ihrer Gegenerklärung wendet sich die Beklagte, wie bereits in ihrer Berufungsbegründung, erneut gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen Marian D., Natalia und Christian S. und Carina U. durch das Landgericht, führt vermeintliche Widersprüche in der Aussage des Zeugen Marian D. an und fordert eine erneute Vernehmung der Zeugen beider Parteien durch den Senat, da es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen gehe, was ohne erneute Anhörung der Zeugen nicht sachgerecht erfolgen könne.

a) Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen im Hinweis vom 22.5.2017 unter Ziffer III. 2) a).

Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (BGH, NJW 2015,74; Bay OblG, NZM 2002,49). Die Beweiswürdigung kann lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 2014,71; NJW 2008,2845).

Die Einwände des Berufungsführers zeigen durchgreifende Mängel nicht auf, sondern versuchen durchgängig, eine eigene Beurteilung der Beweismittel und des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen.

Dies kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn in einer Vielzahl von Fällen können Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden.

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weiterhin nicht zu beanstanden. aa)

Soweit die Beklagte ausführt, es könne denklogisch nicht sein, dass sowohl die Zeugen, die eine Geldübernahme bestätigen, glaubhaft seien, als auch die Zeugen, die eine Geldübergabe bestreiten, so ist dieser Ansatz zwar zutreffend, verhilft der Berufung der Beklagten jedoch nicht zum Erfolg.

Die Beklagte ist für die behauptete Erfüllung der Werklohnforderung der Klägerin darlegungsund beweispflichtig. Ergibt die Beweisaufnahme ein non liquet, so geht dies zu ihren Lasten. Das Landgericht ist nach ausführlicher Vernehmung der Zeugen Marian D., Natalia und Christian S. sowie Carina U. und Würdigung der durch die Parteien vorgelegten Anlagen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten dieser Nachweis nicht gelungen ist. Auf den Senatshinweis Ziffer III. 2) c) wird insoweit Bezug genommen.

bb) Das Erstgericht hat das Näheverhältnis des Zeugen Marian D. zur Klägerin ebenso gewürdigt, wie dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Seite 12 des Ersturteils).

In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das Landgericht auch gewürdigt hat, dass bei den Zeugen der Beklagten in gleichem Maße ein Näheverhältnis zu dieser bzw. ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht.

cc) Soweit die Beklagte in ihrer Gegenerklärung ausführt, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Zeugen D. u.a. daraus ergebe, dass dieser sich bei seiner Zeugenaussage nicht habe daran erinnern können, weshalb er als Geschäftsführer zurückgetreten sei, wem er seine Anteile verkauft habe und wieviel er dafür bekommen habe, so ist ein derartiger Inhalt der Aussage dem Protokoll vom 21.9.2016, Seite 21 ff nur teilweise zu entnehmen.

Ausweislich des Protokolls wurde der Zeuge lediglich dazu befragt, an wen er seine Anteile verkauft habe und nicht dazu, wieviel er dafür bekommen habe. Die Frage, warum er als Geschäftsführer zurückgetreten sei, ist dem Protokoll ebensowenig zu entnehmen, gefragt wurde lediglich danach, wie er und die Klägerin auseinandergegangen seien. Der Zeuge vermochte lediglich die Frage, an wen er seine Anteile verkauft habe „aus dem Kopf heraus“ nicht zu beantworten, die Frage nach der Trennung von der Klägerin beantwortete er dahingehend, dass darüber noch eine gerichtliche Auseinandersetzung anhängig sei und dass er dies wegen gesundheitlicher Probleme verdrängt habe.

Das Landgericht hat diese Umstände in seinen Entscheidungsgründen nicht erwähnt. Dies ist jedoch unerheblich, da die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten müssen und nicht jedes Detail richterlicher Beweiswürdigung im Urteil ausgeführt werden muss.

Warum sich aus diesen Wissenslücken des Zeugen die Unglaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt ergeben soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

dd) Der Einwand der Beklagten, wonach die Angaben des Zeugen D. zur Übergabe der Angebote an Herrn Prof. U. nicht der Wahrheit entsprächen, war bereits Gegenstand der Berufungsbegründung und des Senatshinweises unter Ziffer III. 2) b) cc) (2), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird.

Ergänzend ist hierzu hinzuzufügen, dass es zwar zutrifft, dass der Zeuge D. angegeben hatte, dass die erste Angebotsübergabe an Herrn Prof. U. am 14.2.2014 (einem Freitag) in der Früh stattgefunden habe, wobei er angab, in seinem Terminkalender nachgeschaut zu haben, wohingegen der Zeuge St. diese Übergabe auf kurz nach dem Wochenende, Montag oder Dienstag, also auf den 17.2. oder 18.2.2014 datierte. Jedoch ergibt sich aus diesem Widerspruch nicht zwangsläufig die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen D.; ebenso ist es möglich, dass der Zeuge St. bei seiner Vernehmung am 23.2.2016, also 2 Jahre nach dem fraglichen Vorgang ohne Zuhilfenahme von Unterlagen, das Datum nicht mehr zuverlässig erinnerte. Hierfür spricht gerade der Sachvortrag der Beklagten, wonach Prof. U. am 17.2.2014 auf Sylt geweilt haben soll.

Die Aussagen der Zeugen St. und D. stimmten jedoch bzgl. der wesentlichen Frage einer persönlichen Angebotsübergabe an Prof. U. frühmorgens auf der Baustelle überein.

Im Übrigen ist es unstreitig, dass Prof. U. das vorangegangene Angebot der Klägerin mit E-mail vom 17.2.2014 angenommen hat, streitig war lediglich, wer hierdurch Auftraggeber geworden ist.

ee) Der Einwand der Beklagten, wonach die Angaben des Zeugen D. hinsichtlich erhaltender Vorschusszahlungen widersprüchlich seien, war ebenfalls bereits Gegenstand der Berufungsbegründung und des Senatshinweises unter Ziffer III. 2) c) cc) (4), (5), auf den Bezug genommen wird.

ff) Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich das Landgericht erschöpfend mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Zeuge D. bei der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei den Erhalt einer Vorauszahlung in Höhe von 12.000, 00 € bestätigt hatte und dennoch bei seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Verfahren den Erhalt von Barzahlungen, auch einer Vorauszahlung in dieser Höhe, in Abrede gestellt hatte.

(1) Das Landgericht hat den Zeugen hierzu umfänglich befragt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Erklärung des Zeugen, wonach es bei der polizeilichen Anzeigenaufnahme bei der Übersetzung zu einem Mißverständnis gekommen sei, plausibel sei.

(2) Im Übrigen ist dieser Betrag nicht streitgegenständlich, nachdem von der Rechnung Anlage K 1 bereits ein Betrag in dieser Höhe in Abzug gebracht wurde.

(3) Auf die Frage, wer auf die Anlage BK 12 den Vermerk „abzüglich 12000.- EUR Vorschuss“ angebracht hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an. Der Vergleich der Anlagen K 1 und BK 12 zeigt, dass es sich hierbei nicht um einen Vorauszahlung auf die streitgegenständliche Forderung handelt, sondern dass dieser Vermerk die nicht rechtshängig gemachten 12.000,00 € aus der Rechnung Anlage K 1 betrifft. gg)

Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Landgericht die Zeugenaussagen der Zeugen der Beklagtenpartei gerade nicht als unwahr angesehen.

Vielmehr ging das Landgericht hinsichtlich der Frage der Auftraggeberschaft bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags der Beklagten richtigerweise davon aus, dass diese den Auftrag an die Klägerin erteilt hatte, was durch die Aussagen der Zeugen der Klagepartei lediglich noch bestätigt wurde.

Hinsichtlich der durch die Beklagte zu beweisenden Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unglaubwürdigkeit und ebensowenig Anhaltspunkte für eine Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen der Beklagten ergeben hätten.

Nachdem sich für das Landgericht auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen der Klägerin ergeben hatten, lag eine non liquet Situation vor.

Da die Beweislast für die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung bei der Beklagten liegt, geht die Unaufklärbarkeit nach Beweisaufnahme zu ihren Lasten. Das Landgericht kam daher richtigerweise zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Erfüllung nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. hh)

Die Einwendungen in der Gegenerklärung, wonach sich aus dem vorgelegten E-mail-Verkehr gänzlich andere Abläufe ergeben würden, sind pauschal und unsubstantiiert.

Hierzu sei daher nur angemerkt, dass nicht die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass sich die Zeugin Natalia S. in betrügerischer Absicht Zugang zum Computer des Zeugen D. verschafft hat und von dessen E-mail-Account E-mails verschickt hat. Die Klägerin hat die Existenz, Authentizität, Echtheit, Urheberschaft und den Inhalt der E-mails u.a. der Zeugin S. und des Zeugen D. bestritten (i.E. Schriftsatz der Beklagten vom 14.1.2015, Seite 7/9), ohne dass die Beklagte das Gegenteil bewiesen hat.

ii) Eine erneute Anhörung der von beiden Seiten benannten Zeugen durch den Senat ist nicht veranlasst.

Zunächst wird auf den Senatshinweis unter Ziffer III. 2) a) und auf die obigen Ausführungen unter A 2) Bezug genommen.

Nachdem der Senat von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ersten Instanz, wie dargelegt, nicht abweicht, ist eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht veranlasst (Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 529 Rn. 8 m.w.N).

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2017 - 28 U 635/17 Bau

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2017 - 28 U 635/17 Bau zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.