Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau

bei uns veröffentlicht am26.03.2019

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Az. 8 O 20112/14, in der Fassung des Beschlusses vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.469,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Werklohnanspruch für Renovierungsarbeiten am Privathaus der Zeugin U. . geltend. Die Beklagte bestreitet, Auftraggeberin gewesen zu sein und behauptet, die unstreitige Werklohnforderung in Höhe von 41.469,30 € sei jedenfalls durch Barzahlungen in der Zeit von Februar bis Juli 2014 erfüllt worden (LGU Seite 5).

Das Landgericht München I hat durch Endurteil vom 31.01.2017 die Klageforderung ganz überwiegend zugesprochen, lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns sowie der Zinshöhe hat es die Klage teilweise abgewiesen. Nach Auswertung des Parteivortrages und Vernehmung der Zeugen … gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, die Beklagte sei Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten gewesen, nicht die Eheleute U. privat. Der Beklagten sei es auch nicht gelungen, die Erfüllung der der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung zweifelsfrei nachzuweisen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Auftraggeberin sei die Beklagte gewesen, Erfüllung durch Barzahlung sei nicht erfolgt, insbesondere sei die Streithelferin nicht zur Inempfangnahme von Zahlungen an die Klägerin bevollmächtigt gewesen.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Verfügung vom 22.05.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das geschah dann durch Beschluss vom 04.07.2017.

Diesen Beschluss hob der Bundesgerichtshof auf Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nach § 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss vom 21.03.2018 auf (Az.: VII ZR 170/17) und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei zentraler Berufungsangriff gewesen und hätte eine erneute Vernehmung durch das Berufungsgericht erfordert. Hinsichtlich der streitigen Vollmacht der Zeugin S. zum Geldempfang hätte das Berufungsgericht auch auf die Anlagen BK 16 und BK 19 eingehen müssen, in denen die Zeugin als „Niederlassung Deutschland“ bzw. „Handelsvertretung München“ bezeichnet werde.

Ergänzend wird zur Sachverhaltsdarstellung auf das angefochtene Urteil, die Hinweisverfügung und den Beschluss des 28. Zivilsenats, den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2018, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.10.2018, 13.11.2018 sowie 26.02.2019 sowie die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat hat insbesondere die Zeugen zu der behaupteten Erfüllung durch Barzahlungen erneut vernommen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

1. Passivlegitimation

Die beklagte Stiftung ist nicht Eigentümerin des hier streitgegenständlichen Privathauses. Dennoch kam der Bauvertrag zwischen den hiesigen Streitparteien zu Stande. Deshalb ist die Beklagte für den Klageanspruch passiv legitimiert.

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass Herr U. im Rahmen eines vorangegangenen Bauauftrags als Vorstand die Beklagte gegenüber der Klägerin vertreten habe und der Klägerin den streitgegenständlichen Folgeauftrag mündlich angeboten habe, ohne darauf hinzuweisen, dass diesmal nicht die beklagte Stiftung Auftraggeberin sein sollte, sondern die Eheleute U. privat. Die Klägerin musste daher den Eindruck gewinnen, es handle sich wieder um den selben Auftraggeber. Dieser Eindruck der Klägerin war auch für Herrn U. erkennbar. Die Auslegung des mündlichen Vertrags nach §§ 133, 157 BGB führt deshalb zur Auftraggebereigenschaft der Beklagten.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU Seiten 7 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.

2. Geldempfangsvollmacht der Zeugin S.

Schon allein auf Grund der Vernehmung der Zeugin S. ist der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin keine Vollmacht der Klägerin besaß. Deshalb können Bargeldübergaben der Beklagten an die Zeugin nicht als Zahlungen an die Klägerin mit Erfüllungswirkung gewertet werden. Vielmehr käme es darauf an, dass die Barzahlungen in das Vermögen der Klägerin gelangen. Dies wäre durch Übergabe an den Zeugen D. möglich, der damals noch Mitgeschäftsführer der Klägerin war. Jedenfalls ab 18.02.2015 war er nicht mehr Mitgeschäftsführer (Anlage K 7).

a) Die Zeugin gab an, Herr D. habe seit November 2013 eine Wohnung der Zeugen S. gemietet und habe der Zeugin die Mitarbeit in der Klägerin angeboten. Im Anschluss daran führte die Zeugin wörtlich aus (Protokoll vom 02.10.2018, Seite 5):

„Ich wollte mir das anschauen und leistete deshalb die gewünschte Unterstützung. Es wurde mir aber gleich am Anfang klar, dass da nichts weiter daraus wird. Es hat sich nichts weiter aus dieser Zusammenarbeit ergeben, sie entsprach nicht meinen Vorstellungen. Ich habe dann weder eine Anstellung in der Firma … [Klägerin] übernommen noch habe ich mich sonst daran beteiligt. Für die Begleitung der vorliegenden Baustelle habe ich kein Honorar bekommen.“

Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass eine Zusammenarbeit von der Zeugin und der Klägerin in Betracht gezogen, aber nicht verwirklicht wurde. Mit der Zusammenarbeit hätte eine Vollmacht verbunden sein können. So weit wurde der Plan aber nicht verfolgt, sondern vielmehr in einem sehr frühen Stadium wieder beendet. Zu einer Vollmachtserteilung der Klägerin ist es somit nicht gekommen.

b) Der Senat hat der Zeugin auch die Anlagen BK 16 und BK 19 vorgehalten (Protokoll vom 02.10.2018, Seite 7). Daraus ergibt sich kein Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Zeugin wiederholte, dass aus der genannten „Handelsvertretung München … nichts geworden ist“. Anhaltspunkte für die Erteilung einer Vollmacht folgen daraus nicht.

Das gleiche gilt für die vom Beklagtenvertreter und vom Streithelfervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 übergebenen Unterlagen, in denen „S. … -Commercial Director“ bzw. „NL-Deutschland: Fr. S. …“ genannt sind. Auch aus der vom Streithelfervertreter übergebenen Fotografie des eingerüsteten streitgegenständlichen Hauses mit einem Plakat der „Baufirma …“ [Klägerin] folgt nichts anderes. Selbst wenn man unterstellt, die dort genannte Handy-Nummer „0049 157 …“ sei die der Zeugin S., folgt daraus keinerlei Vollmacht der Zeugin. Der unbeteiligte Leser des Werbeplakats wird erwarten, unter dieser Telefonnummer einen Büromitarbeiter zu erreichen. Er wird nicht erwarten, sofort einen Bevollmächtigten zu erreichen.

c) Tatsächliche Anhaltspunkte einer Rechtsscheinvollmacht der Zeugin S. zu Gunsten der Beklagten sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die vorgenannten Schriftstücke betreffen andere Bauvorhaben und waren dem Vorstand der Beklagten U. damals nicht bekannt. Das vorgenannte Plakat hat unabhängig davon, wie lange es angebracht war, keinen Inhalt, der auf eine Bevollmächtigung der Zeugin hinweist.

d) Daraus folgt, dass die Bargeldbeträge von 1.800 € und 18.948 € (zusammen 20.478 €) am 17.07.2014 von Herrn U. an die Zeugin S. zur Weiterleitung an die Klägerin übergeben worden sein mögen, aber nicht in das Vermögen der Klägerin gelangt sind.

Die Zeugin bekundete zwar, das Bargeld erhalten zu haben. Sie bekundete aber auch, es nicht an die Klägerin bzw. den Zeugen D. weitergegeben zu haben (Protokoll vom 02.10.2018, Seite 6). Da die Klägerin keine allgemeine Vollmacht zum Geldempfang für die Klägerin hatte, konnte mit der Übergabe an sie keine Erfüllung eintreten. Vielmehr war die Klägerin lediglich Geldbotin im Auftrag der Beklagten, das Geld der Klägerin zu überbringen.

Somit ist zur Überzeugung des Senats ein Teilbetrag der streitgegenständlichen Forderung von 20.748 € durch die Beklagte entgegen ihrer Behauptung nicht mit Erfüllungswirkung bar bezahlt worden. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

e) Die von der Zeugin S. für die Nichtweitergabe der Barzahlung angegebene Begründung ändert daran nichts. Wörtlich führte die Zeugin aus (Protokoll vom 02.10.2018, Seite 6):

„Ich hatte mit Herrn D. ausgemacht, dass dieses Geld ich behalten durfte, weil Herr D. in dieser Höhe Schulden bei mir hatte. Hintergrund war, dass Mietzahlungen fehlten und ich für Herrn D. Material ausgelegt hatte. Außerdem hatte ich Herrn D. Geld geliehen, das hat aber mit dem vorliegenden Vorgang nichts zu tun.

Den Kredit habe ich gewährt, weil ich kein Risiko gesehen habe, dass da etwas schief laufen könnte.“

Die - streitigen - Schulden des Zeugen D. persönlich bei der Zeugin S. aus Miete und Kredit hatten nichts mit dem vorliegenden Bauvorhaben zu tun. Deshalb folgt aus diesen Angaben keine Forderung der Zeugin gegen die Klägerin und keine Aufrechnungslage der Zeugin gegenüber der Klägerin.

Die Behauptung der Zeugin, das Behaltendürfen dieses Geldes mit dem Zeugen D. vereinbart zu haben, ist zudem nicht glaubwürdig. Trotz Nachfrage des Senats fehlen ihrer Schilderung Details über die Schulden und die Behaltensvereinbarung. Ferner würde die Befolgung einer solchen Vereinbarung dazu führen, dass das Bargeld im Widerspruch zum Botenauftrag nicht in das Vermögen der vorgesehenen Empfängerin gelangte, so dass im Verhältnis der Streitparteien auch keine Erfüllung eintreten konnte.

3. Barzahlungen vom 22.02.2014 bis 22.05.2014 Sämtliche übrigen von der Beklagten behaupteten Barzahlungen sind durch die wiederholt vernommenen Zeugen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Angaben des Zeugen D. werden durch die Angaben der übrigen Zeugen nicht sicher widerlegt. Vielmehr wirkten alle Zeugen persönlich vertrauenerweckend und um Wahrheit bemüht, während aus dem Inhalt ihrer Angaben Zweifel folgten, so dass offen bleibt, welche Zeugen die Wahrheit berichtet haben. Deshalb war weiterhin nach Beweislast zu entscheiden. Die Beweislast für die Erfüllung trägt die Beklagte, die sich darauf beruft. Da sie den Beweis nicht führen konnte, war sie zu verurteilen, wie im angefochtenen Urteil des Landgerichts geschehen.

a) Die behaupteten Barzahlungen vom 22.02.2014, 11.03.2014, 26.03.2014 und 17.04.2014 sollen in der Weise erfolgt sein, dass zuvor die Zeugin U. bzw. ihr Ehemann U. die Beträge der Zeugin S. in bar bzw. per Überweisung haben zukommen lassen und die Zeugin S. diese Beträge dann in bar dem Zeugen D. ausgehändigt hat.

Die Angaben der Zeugin U. dazu zeigten grundsätzlich, dass nicht sie sich um die Baumaßnahme verantwortlich gekümmert hat, sondern ihr Ehemann, auf den sie sich verlassen hat. Einen plausiblen Grund für die Barzahlungen konnte sie nicht nennen, zumal ihr von vorausgehenden Rechnungen nichts bekannt gewesen sei. Dem Senat erscheint es aus Sicht der Zeugin sehr realitätsfern, dass Barzahlungen notwendig waren, um der Klägerin die Bezahlung ihrer Arbeiter und des Materials zu ermöglichen. All das konnte bargeldlos erfolgen. Dass keine Quittungen von der Klägerin ausgestellt wurden, hat die Zeugin U. zwar verwundert, sie habe sich da aber wiederum auf ihren Mann verlassen. Insgesamt folgen aus der Aussage der Zeugin U. für den Senat keine sicheren Gewissheiten in Einzelheiten.

Den Angaben der Zeugin ist für die Geldübergabe an den Zeugen D. keine Gewissheit zu entnehmen, schon weil diese Geldübergaben von der Zeugin S. vorgenommen worden sein sollen.

Die Zeugin S. schildert die Übergaben zwar detailreich (z.B. durch Nennung der Anwesenden und des Orts), ihrer Aussage steht aber die des Zeugen D. entgegen. Dieser bekundete genauso glaubwürdig, nie Barzahlungen angefordert oder entgegengenommen zu haben. Für die Version des Zeugen D. spricht, dass bei dem vorangegangenen Bauauftrag unstreitig die Klägerin Rechnungen gestellt hat, die die Beklagte durchweg durch Überweisung bezahlt hat, ohne dass es zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen der Zahlungen gekommen sei. Die Beklagte und deren Zeugen nannten keinen plausiblen Grund, warum dieses Vorgehen nicht auch beim hier streitgegenständlichen Folgeauftrag angewendet wurde. Den Grund der veränderten Vorgehensweise konnte der Senat nicht aufklären, der Senat ist aber überzeugt, dass es dafür einen nicht offenbarten Grund gibt. Das wirkt sich nachteilig für die Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugen der Beklagtenseite aus.

Sollte die Zeugin S. im Rahmen der praktizierten Dreiecksbeziehung von den Eheleuten U. die Barmittel erhalten haben, wäre ferner denkbar, dass sie diese nicht weitergeleitet hat. Dafür besteht angesichts der von ihr eingeräumten Nichtweiterleitung eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. oben 2 e). Sollte die Zeugin S. von den Eheleuten U. keine Barmittel erhalten haben, müsste eine Abstimmung zwischen den Eheleuten U. und den Eheleuten S. mit dem Inhalt einer unwahren Sachverhaltsschilderung bestehen. Das erscheint dem Senat weit weniger wahrscheinlich, angesichts der intransparenten Dreiecksbeziehung und des völlig unplausiblen Verzichts auf die Ausstellung von Quittungen kann auch das letztlich vom Senat nicht sicher ausgeschlossen werden.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. leidet auch darunter, dass sie nicht plausible Angaben zum Verhältnis mit dem Zeugen D. gemacht hat. Wenn sie diesen erst durch die Begründung des Mietverhältnisses kennengelernt und von der angedachten Mitarbeit sehr rasch wieder Abstand genommen hat, ist unverständlich, warum sie dem Zeugen einen Privatkredit gegeben haben soll in einer Höhe von mindestens 20.478 € für andere Geschäfte (vgl. oben 2 e), die sie bei ihrer Vernehmung nicht offenbart hat.

Auch die Ausführungen des Herrn U. in der mündlichen Verhandlung, direkt bzw. via Zeugin S. per E-Mail Rechnungen der Klägerin erhalten zu haben bzw. Schriftverkehr gepflegt zu haben, erklären nicht, warum ganz erhebliche Geldbeträge ohne Quittung an die Klägerin ausgehändigt worden sein sollen. Sich die Zahlungen quittieren zu lassen, wäre sehr naheliegend gewesen und zudem nur mit einem geringen und gänzlich unkomplizierten Aufwand verbunden.

Angesichts dieser Zweifel an den Angaben der Zeuginnen S. und U. können deren Angaben nicht glaubwürdiger sein, als die Angaben des Zeugen D.

Der Senat verkennt nicht, dass auch aus den Inhalten der Aussagen des Zeugen D. Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit folgen. Darauf haben in der Verhandlung vom 26.02.2019 der Beklagtenvertreter und der Steithelfervertreter beweiswürdigend hingewiesen. Die Streithelferin hat ihre Zweifel nochmals durch Schriftsatz vom 18.03.2019 vorgebracht.

Der Zeuge D. war damals Mitgeschäftsführer der Klägerin und steht dieser möglicherweise so nahe, dass seine Aussagen davon beeinflusst sind. Der Zeuge hat zumeist auf Fragen des Gerichts zunächst sehr knapp geantwortet und hat dann seine Angaben ergänzt bzw. berichtigt. Dies bezieht sich auf seine Angaben zu seiner Gesellschafterstellung und zur Strafanzeige bei der PI 23 in München (Schriftsatz der Streithelferin vom 18.03.2019). Aus Sicht des Senats wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Zeuge von Anfang an seine Erinnerung sorgfältig erforscht hätte und alles im Zusammenhang von sich aus „auf den Tisch gelegt“ hätte. Das Verhalten des Zeugen D. ist vor Gericht aber nicht ganz ungewöhnlich. Zudem erscheint der Zeuge dem Senat ganz allgemein nicht als wortreicher und präziser Formulierer. Vielmehr war der persönliche Eindruck von dem Zeugen in der mit seiner Einvernahme verbundenen und für ihn ungewohnten Situation positiv, zumal er bei seiner zweiten Vernehmung am 26.02.2019 Angriffen der Beklagten- und Streithelferseite ausgesetzt war. Der Senat sieht deshalb keine gezielt unwahren Angaben des Zeugen. Dasselbe gilt für seine Angaben zu Unterschriften auf lange zurückliegenden Schriftstücken zu anderen Bauvorhaben bzw. zum E-Mail- und Schriftverkehr der Klägerin. Der Zeuge hat auch darauf hingewiesen, dass das alles lange zurück liegt und er keinen Zugang zu Geschäftsunterlagen mehr hat. Dass der Zeuge T. (Schriftsätze der Streithelferin vom 01.10.2018 und 18.03.2019) angegeben hätte, der Zeuge D. hätte ihm mitgeteilt, eine Barzahlung für das streitgegenständliche Bauvorhaben im April 2014 erhalten zu haben, kann ohne Vernehmung des Zeugen als wahr unterstellt werden. Damit ist die Barzahlung jedoch nicht bewiesen. Denn der Zeuge T. ist kein Zeuge der Geldübergabe, sondern einer vom Hören-Sagen. Er kann den Zeugen D. falsch verstanden haben. Der Zeuge D. kann aus unbekannten Gründen eine bewusst unwahre Behauptung aufgestellt haben. Desgleichen kann als wahr unterstellt werden, dass der vom Senat nicht vernommene Zeuge B. aus seiner Sicht bei Gelegenheit der Erstattung der Strafanzeige auf der PI 23 richtig übersetzt hat. Im Hinblick auf den vorangegangenen Auftrag der Beklagten, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Auftrag ohne Erhalt von Abschlagszahlungen durchgeführt hat.

Nach allem erscheint dem Senat nicht sicher ausschließbar, dass der Zeuge eine doppelte Bezahlung der Werkleistung erstrebte, nachdem er Barzahlungen außerhalb der Buchführung der Klägerin verlangt und entgegengenommen hat. Dies muss sich nicht notwendig auf alle behaupteten Barzahlungen beziehen, sondern könnte auch nur eine betreffen. Denkbar wäre auch, dass er weitere Geschäfte zusammen mit der Zeugin S. getätigt hat und diese ebenfalls nicht offenbaren will. Und schließlich hält der Senat es für sehr gut möglich, dass seine Angabe, keine Barzahlungen für die Klägerin angefordert und erhalten zu haben, den Tatsachen entspricht.

b) Die behauptete Barzahlung vom 08.05.2014 soll durch Frau U. an den Zeugen D. erfolgt sein. Sie bestätigte diese bei ihrer Einvernahme mit plausibel erscheinenden Erinnerungsdefiziten an Einzelheiten (Protokoll vom 02.10.2018, Seite 4). Wegen ihrer Nähe zur Beklagten und weil sie insgesamt keine sicheren Angaben zur Abwicklung des Bauauftrags machen konnte (siehe oben), ist die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht so hoch und so zweifelsfrei, dass sie die entgegenstehende Aussage des Zeugen D. sicher entkräften könnte.

c) Gleiches gilt für die behauptete Barzahlung vom 22.05.2014 durch den Zeugen S. Er bestätigte die Geldübergabe plausibel (Protokoll vom 13.11.2018, Seite 3). Allerdings steht er als Ehemann in einem Näheverhältnis zur Streithelferin, die wiederum in einem intransparenten Dreiecksverhältnis mit den Streitparteien steht. Deshalb ist seine Glaubwürdigkeit nicht so hoch und so zweifelsfrei, dass er die entgegenstehende Aussage des Zeugen D. sicher entkräften könnte. Der Behauptung der Klägerin, am 22.05.2014 sei der Zeuge D. nicht in München gewesen, war daher nicht mehr nachzugehen.

4. Zusammenfassend konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Erwiesenermaßen ist eine behauptete Zahlung der Beklagten in Höhe von 20.478 € der Klägerin nicht zugeflossen (oben 2.). Die weiteren behaupteten Barzahlungen sind weder bewiesen, noch widerlegt (oben 3.). Infolgedessen musste nach Beweislast entschieden werden.

Ergänzend wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung und im Beschluss vom 04.07.2017 Bezug genommen.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. März 2019 - 9 U 635/17 Bau zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZR 170/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 170/17 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR170.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 170/17
vom
21. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR170.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 41.469,30 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik, macht gegen die Beklagte, eine Stiftung mit Sitz im Inland, einen Werklohnanspruch für Umzugs- und Renovierungsarbeiten geltend.
2
Zunächst beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Arbeiten am Objekt S.straße 17 in M. Diese Arbeiten wurden von der Klägerin erbracht. Die diesbezügliche Schlussrechnung wurde von der Beklagten vollständig bezahlt.
3
Im Anschluss daran erbrachte die Klägerin für das verfahrensgegenständliche Objekt B.straße 89 in G. Umzugs- und Renovierungsarbeiten. Zu dieser Zeit hatte die Beklagte dort ihren Sitz. Mit Rechnung vom 14. April 2014 stellte die Klägerin für ihre Leistungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 22.521,03 € in Rechnung und mit Rechnung vom 6. Juni 2014 einen weiteren Betrag in Höhe von 18.948,27 €.
4
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Auftrag für die verfahrensgegenständlichen Arbeiten sei nicht von ihr, sondern von Prof. R. U. - dem Vorstand der Beklagten - und seiner Ehefrau im eigenen Namen erteilt worden. Ansprechpartner auf Seiten der Klägerin sei immer die Zeugin S. gewesen, da der Zeuge D. - der frühere Geschäftsführer der Klägerin - nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Für die Eheleute U. habe es sich so dargestellt , dass die Zeugin S. entsprechende Geldempfangsvollmacht für die Klägerin gehabt habe.
5
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, für die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien durch die Eheleute U. diverse Barzahlungen erbracht worden, die jeweils von der Zeugin S. erbeten worden waren. Die Werklohnforderung der Klägerin sei daher insgesamt erfüllt.
6
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen) überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.469,30 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.434,40 € (vorgerichtliche Anwaltskosten ) zu zahlen.
7
Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach vorausgegangener Hinweisverfügung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

8
Das Berufungsgericht führt, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:
9
Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.
10
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen seien für das Berufungsgericht nicht erkennbar.
11
Das Landgericht sei nach Auswertung des Parteivortrags und der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte Auftraggeberin der verfahrensgegenständlichen Arbeiten sei.
12
Die Beklagte sei für die behauptete Erfüllung der Werklohnforderung der Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Ergebe die Beweisaufnahme ein non liquet, so gehe dies zu Lasten der Beklagten. Das Landgericht sei nach ausführlicher Vernehmung der von beiden Seiten benannten Zeugen und Würdigung der durch die Parteien vorgelegten Anlagen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten der Nachweis der Erfüllung der Werklohnforderung unter Berücksichtigung des Vorliegens einer nonliquet -Konstellation nicht gelungen sei. Soweit die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen D., des früheren Geschäftsführers der Klägerin, und die Glaubhaftigkeit dessen Aussage, soweit dieser den Erhalt von Zahlungen bestritten habe , in Zweifel ziehe, sei die durch das Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung auch insoweit nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts sei auszuführen, dass die Beklagte keine tatsächlichen Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme einer Rechtsscheinvollmacht der Zeugin S. für die schuldbefreiende Entgegennahme von Geldern für die Klägerin begründen würde. Aus dem Umstand, dass die Zeugin S. auf Schriftstücken der Klägerin als "Niederlassung Deutschland" bezeichnet worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass diese Geldempfangsvollmacht für die Klägerin gehabt habe. Eine erneute Anhörung der von beiden Seiten benannten Zeugen durch das Berufungsgericht sei nicht veranlasst.

III.

13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
14
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung , mit dem die Beweiswürdigung des Landgerichts insbesondere bezüglich des Erfüllungseinwands angegriffen und die Glaubwürdigkeit des klägerischen Zeugen D. in Abrede gestellt wird und das unter anderem mit den Anlagen BK 19 und BK 16 unterlegt wurde, unzureichend berücksichtigt hat.
15
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dieses Gebot kann sich auch auf die erneute Vernehmung von Zeugen erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269/12, BauR 2014, 141 Rn. 8 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2016 - X ZR 96/14, GRUR 2016, 1260 Rn. 17 - Yttrium-Aluminium-Granat; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f., juris Rn. 16 m.w.N.). Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus Vortrag der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2016 - X ZR 96/14, aaO; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, aaO), vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 249 ff., juris Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 33) ergeben. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Rn. 10).
16
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 m.w.N.). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, aaO; Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 Rn. 9; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZR 29/17 Rn. 6).
17
b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Begründung des Berufungsgerichts, warum es keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts hegt, lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beklagten nicht erfasst hat.
18
Insbesondere hat das Berufungsgericht das mit der Anlage BK 19 unterlegte Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, die Zeugin S. werde in einem von der Klägerin geschlossenen Bauvertrag vom 24. März 2014 als klägerische "Niederlassung Deutschland" bezeichnet, lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass aus einer solchen Bezeichnung keine Geldempfangsvollmacht für die Klägerin gefolgert werden könne. Es hat hingegen dieses Vorbringen nicht unter dem ausweislich der Berufungsbegründung zentralen Gesichtspunkt gewürdigt, dass damit konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden , die die Glaubwürdigkeit des Zeugen D., des früheren Geschäftsführers der Klägerin, in Zweifel ziehen; dieser hat bei seiner Vernehmung vor dem Landge- richt ausgesagt, er habe der Zeugin S. weder Vollmacht zum Geldempfang noch sonstige Vertretungsmacht erteilt. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte ergeben sich auch aus dem von der Beklagten mit der Anlage BK 16, Seite 2 unterlegten Vorbringen in der Berufungsbegründung. In dieser Anlage, die von der Beklagten bereits in erster Instanz als Anlage B 14, Seite 2 vorgelegt worden war, wird die Zeugin S. in einer klägerischen Präsentation als "Handelsvertretung M." bezeichnet. Dieses mit der Anlage BK 16 unterlegte Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht verbeschieden.
19
c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör beruht der angefochtene Beschluss auch. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO gebotenen erneuten Vernehmung des Zeugen D. und gegebenenfalls der anderen vom Landgericht vernommenen Zeugen zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
20
2. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen.
Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2017 - 8 O 20112/14 -
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2017 - 28 U 635/17 Bau -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.