Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13 zitiert 27 §§.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Insolvenzordnung
InsO
Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Gesetz über das Kreditwesen
Kreditwesengesetz - KWG
Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö
Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die
Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e
Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar
Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes
Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer so
Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in
Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve
Insolvenzordnung - InsO | § 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Insolvenzordnung - InsO | § 176 Verlauf des Prüfungstermins
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
Referenzen - Urteile
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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - II ZR 9/12
bei uns veröffentlicht am 09.07.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05
bei uns veröffentlicht am 05.07.2007
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2011 - V ZR 49/10
bei uns veröffentlicht am 13.05.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/10 Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - IX ZR 92/12
bei uns veröffentlicht am 21.02.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr.
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - IX ZR 3/08
bei uns veröffentlicht am 22.01.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2 Die ord
Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 297/08
bei uns veröffentlicht am 01.03.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 297/08 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
bei uns veröffentlicht am 02.10.2015
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 1534/13
Im Namen des Volkes
Verkündet am 02.10.2015
32 O 12894/12 LG München I
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 218/13
bei uns veröffentlicht am 17.07.2014
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Cb; ESt
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2014 - II ZR 217/13
bei uns veröffentlicht am 06.05.2014
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 1 7 / 1 3 Verkündet am: 6. Mai 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13.
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Okt. 2015 - 10 U 1534/13
bei uns veröffentlicht am 02.10.2015
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 1534/13
Im Namen des Volkes
Verkündet am 02.10.2015
32 O 12894/12 LG München I
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und