Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2017 - 20 U 3781/16

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. August 2016, Az. 29 O 6142/16, wie folgt abgeändert:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.780,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09./19.09.2005 und vom 9.11./11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

IV.

Die Verurteilung zu den Ziffern II. und III. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09./19.09.2005 und vom 9.11./11.11.2005.

V.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. genannten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

VI.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV. Er hat sich mit Beitrittserklärungen vom 13. September 2005 und vom 9. November 2005 über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von jeweils 20.000 € zuzüglich 3% Agio beteiligt. Er hat die Einlage in Höhe von jeweils 10.000 € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 hat er die beiden Inhaberschuldverschreibungen gegen Zahlung von jeweils 388,88 € abgelöst (K 12, K 13). Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung und den Emissionsprospekt vom 11. März 2005 (Anlage K 6) wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist am 2. November 2005 als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 hat der Kläger Güteantrag gestellt (K 23), die Beklagte unter dem 12. Oktober 2015 (K 25) den Beitritt zum Güteverfahren abgelehnt. Die Gütestelle hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (K 26) die Erfolglosigkeit des Güteverfahrens bescheinigt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beklagte einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG auf Feststellung, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen sei, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt habe, gestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf, der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert worden.

Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei erst nach dem ersten Beitritt des Klägers als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden und habe keinen eigenen Anteil. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18. August 2016 abgewiesen. Prospektfehler lägen nicht vor; eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Beklagte hafte nicht als Gründungskommanditistin, denn sie sei erst am 21. November 2015 ins Handelsregister eingetragen worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschafterin beigetreten. Zu einem früheren Gesellschafterbeitritt habe die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Auch eine Haftung aufgrund der Stellung als Treuhandkommanditistin komme nicht in Betracht, da sich ihre Gesellschafterstellung in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Den Musterverfahrensantrag hat das Landgericht für unzulässig erachtet, da die Entscheidung nicht vom Feststellungsziel abhänge.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der Klage. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht und verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz, welches er durch das Landgericht für fehlerhaft beurteilt hält. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2016 (Bl. 201/248 d.A.) Bezug genommen.

Er beantragt daher,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.785,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf € 20.000,00 seit dem 21.08.2015, auf € 5.785,76 seit Rechtshängigkeit.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09.2005/19.09.2005 und 9.11.2005/11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

  • 3.Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09.2005/19.09.2005 und 9.11.2005/11.11.2005.

  • 4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 3) bezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Sie treffe keine Aufklärungspflicht. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und sei lediglich als Verwaltungstreuhand für die 2.270 Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Sie sei weit nach dem Kläger der Gesellschaft beigetreten. Sie habe den Vertrieb nicht beauftragt, etwaige Beratungsfehler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Ausgestaltung ihrer Pflichten sei der Treuhandvertrag, insbesondere §§ 2 und 13. Danach komme eine Haftung für Aufklärungsmängel nicht in Betracht. Die Klausel sei als bloße Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen. Das Treuhandverhältnis habe mit Wirkung zum 01.08.2011 sein Ende gefunden; der neue Treuhänder sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge und der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung; die Durchführung des Güteverfahrens sei von vornherein aussichtslos und damit rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Schadenshöhe sei nicht substantiiert dargelegt, da Vortrag zur Höhe der Verlustzuweisungen fehle. Insbesondere wird auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 (Bl. 251/282 d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017 (Bl. 299 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV entstanden ist.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.

a) Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Kommanditistin zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts oder gar als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. mwN; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 345/15, Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Rn. 8; NJW-RR 2009, 613 mwN; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 345/15, Rn. 33), beschränkt sich aber nicht darauf.

Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, ein Treuhandvertrag mit dem Kläger sei nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft zustande gekommen. Es lässt sich weder den Beitrittserklärungen des Klägers vom 13. September 2005 bzw. 9. November 2005 (Anlage K 1) noch den Annahmeerklärungen vom 19. September 2005 bzw. 11. November 2005, die die Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung für die Beklagte abgegeben hat, auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist in der Beitrittserklärung festgehalten:

„Ich gebe hiermit gegenüber der T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Berlin (nachfolgend „T.“) ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages ab, der durch die Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die E. P. M. GmbH, Grünwald, (nachstehend „Komplementärin“ genannt) im Namen der T. zustande kommt. … Ich bin damit einverstanden, dass das Treuhandverhältnis mit Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin im Namen der T. rechtsverbindlich begründet ist. Die Annahme meines Beteiligungsangebotes wird mir durch die Komplementärin im Namen und in Vollmacht der T. bestätigt werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung meines Beteiligungsangebotes als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses verzichte ich hiermit ausdrücklich.“

Abgesehen davon hätte auch ein - hier nicht vereinbarter - aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrags die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.

b) Ungeachtet der eigenen Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag wäre ihr auch das Verschulden des Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Denn hierfür reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten; sie kann der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen eines selbständigen Vermittlers nicht entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, NJW-RR 2013,1255 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12, NJW-RR 2012,1316 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 151/11, juris, Rn. 48; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998, III ZR 158/97, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Mai 1982, II ZR 124/81, juris Rn. 8 f.).

Hier war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft (vertreten durch die Komplementärin) zu beauftragende E. P. V. GmbH erfolgen sollte (vgl. S. 97 des Prospekts) und eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin möglich sein sollte (S. 96 des Prospekts). Der Beklagten musste deshalb bekannt sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. V. GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft zugleich damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat folglich sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt (als gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft) als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen (in Vertretung für die Beklagte). Die Einschaltung der E. P. V. GmbH als Vermittlerin erfolgte somit auch für den Abschluss des Treuhandvertrages mit Wissen und Wollen der Beklagten.

2. Der Kläger wurde unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortsetzen (BGH, Urteil vom 3. November 2015, II ZR 270/14, juris Rn. 13 mwN).

3. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, II ZR 104/13, juris Rn. 8 f. mwN).

4. Der Prospekt informiert den Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen.

a) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 45, 56 und 95 des Prospekts (Stand 11. März 2005, Anlage K 6) dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31. Dezember 2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.

b) Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 2012 (S. 7/8 der Anlage K 5), wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen („wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 56 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko, relativiert.

c) Auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. M. GmbH & Co. KG IV“ wird unter II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte.

Dieser Hinweis ist - isoliert betrachtet - an sich eindeutig. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist jedoch nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013, II ZR 252/11, juris Rn. 14 mwN). Dieser Hinweis unter II. 2 widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich.

d) Nicht explizit hingewiesen wird im Übrigen auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“. Gemessen an den oben zitierten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Risikos, einschließlich des Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.

5. Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dasselbe gilt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.

6. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b BGB nichtig.

a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2015, II ZR 341/14, juris Rn. 24 mwN).

§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift „Haftung der Treuhänderin“ dargelegt wird, die Treuhänderin habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind - ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 193/11, juris Rn. 35 mwN). Jedenfalls soweit - wie hier - der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages (Seite 116 des Prospekts) eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.

§ 14 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 193/11, juris Rn. 34).

b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine „bloße Leistungsbeschreibung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. März 2014, IV ZR 295/13, juris Rn. 27).

7. Der Umstand, dass die Beklagte zum 1. August 2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang.

Verjährung ist auch nicht nach der Regelung in § 13 des Treuhandvertrages (Haftung der Treuhänderin) eingetreten. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach § 309 Nr. 7, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unzulässige Haftungsbegrenzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, juris Rn. 35).

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals die Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des Güteverfahrens eingewandt hat und meint, der Kläger könne sich deshalb nicht auf eine hierdurch eingetretene Verjährungsunterbrechung berufen, geht dies fehl. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, IV ZR 374/14 juris Rn. 12). Dass im hier zu entscheidenden Fall schon vor der Einreichung des Güteantrags festgestanden hätte, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, IV ZR 374/14 juris Rn. 12), und dass er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hätte, hat der Kläger substantiiert bestritten und die hierfür beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können. Insbesondere geht eine derartige Kenntnis der Klägervertreter aus der von der Beklagten vorgelegten Liste (A 30), die zur Beteiligung der Klägervertreter an den einzelnen Verfahren nichts aussagt, nicht hervor. Auf die Verspätung des streitigen Vorbringens zur Begründung des Angriffsmittels, § 531 Abs. 2 ZPO, kommt es damit nicht an.

8. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge in Höhe von € 20.000,00, der „Liquiditätsreserve“ von € 1.800,00 und der steuerlichen Verzugszinsen von € 3.203,00 sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen aufgewandten Betrages in Höhe von € 777,76. Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger diese Zahlungen erbracht hat. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert, desgleichen der nicht näher ausgeführte Hinweis auf steuerliche Verlustzuweisungen. Im Übrigen sind steuerliche Vorteile grundsätzlich nicht anzurechnen; für eine Ausnahme hiervon fehlt konkreter Sachvortrag.

Die einzelnen Positionen ergeben einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 25.780,76. In Höhe der Zuvielforderung von € 5,00 war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zustellung der Klage ist am 20. Mai 2016 erfolgt. Eine vorherige Mahnung oder Erfüllungsverweigerung hat der Kläger nicht vorgetragen, weshalb Zinsen erst ab 21. Mai 2016 zuzusprechen waren und die Klage hinsichtlich der übrigen Zinsforderung abzuweisen war.

Mit der Annahme des klägerischen Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens befindet sich die Beklagte in Verzug.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit andere Oberlandesgerichte - etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16. Juli 015, 27 U 31/15) - Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.

Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13) ab, sondern kommt in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine bloße Leistungsbeschreibung vorliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2016 (20 U 1937/16) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 (III ZR 425/16) zurückgewiesen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 2 Musterverfahrensantrag


(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2017 - 20 U 3781/16 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2017 - 20 U 3781/16 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

1. Der Streitwert wird auf 46.985,76 € festgesetzt.

2. Der Musterverfahrensantrag vom 17.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der ... (im Folgenden: Fonds).

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 13.09.2005/19.09.2005 sowie vom 09.11.2005/11.11.2005 in Höhe einer Einlage von jeweils 20.000,00 € zuzüglich 3 % Agio (600,00 €) über die vormals als ... firmierende Beklagte als mittelbarere Kommanditistin an der Fondsgesellschaft (Anlagenkonvolut K 1).

Den Beteiligungen lag der Emissionsprospekt vom 11.3.2005 (Anlage K 6) zugrunde.

Nach der Fondskonzeption bestand für den Anleger die Möglichkeit, neben seiner Eigeneinzahlungsverpflichtung von 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis spätestens 29.12.2005 in seinem Namen und auf seine Anweisung von der ...erbringen zu lassen (vgl. „Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko“ - Prospekt S. 45; „Die Beteiligungsmodalitäten“ - Prospekt S. 56 ff.; „Finanzierungskonzept -Inhaberschuldverschreibung“ - Prospekt S. 65; „Vertragliche Beziehungen im Überblick“ - Prospekt S. 91; „Erläuterungen zum Begebungsvertrag“ - Prospekt S. 95), die in diesem Fall hierfür eine vom Anleger begebene, am 31.12.2012 zur Rückzahlung fällige und ab 01.01.2006 mit 4,28 % zu verzinsende Inhaberschuldverschreibung in Euro ankaufte. Im Rahmen eines auf Seite 119 ff und zusätzlich auch im Kapitel „Beteiligungsablauf“ auf 140 ff. des Prospektes abgedruckten „Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung“ trat der Fonds seine Forderungen auf Mindestlizenzzahlung in USD gegen die jeweiligen Filmvertriebsunternehmen aus den Filmvertriebsverträgen als Sicherheit für den Anspruch des Anlegers auf Auseinandersetzungsguthaben und auf Liquidationszahlungen ab, der diese im Falle der anteiligen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung im Rahmen der „Sicherheitenvereinbarung I“ seinerseits an die ... zur Absicherung seiner Verpflichtungen aus der Inhaberschuldverschreibung abtrat. Daneben trat der Anleger im Rahmen der „Sicherheitenvereinbarung II“ der ... auch seine sämtlichen Ansprüche gegen den Fonds auf Entnahme, auf ein Auseinandersetzungsguthaben und auf Liquidationserlös als Sicherheit für die von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung ab.

Die Klagepartei hat bei der Beteiligung von der Möglichkeit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung Gebrauch gemacht. Die Klagepartei zahlte die von ihr zu erbringende Direkteinlage in Höhe von jeweils 10.000,- € im Jahr 2005 auf das Konto der Fondsgesellschaft bei der ... ein (Anlagenkonvolut 3).

Die Beklagte hat mit dem Fonds einen „Mittelverwendungskontrollvertrag“ (im Folgenden: MVKV) (abgedruckt im Emissionsprospekt - S. 117 ff.) abgeschlossen.

Darüber hinaus fungierte sie als Treuhandkommanditistin für die mittelbar beitretenden Anleger. Als „Treuhänderin“ hat sie mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beitretenden Anlegern als „Treugebern“ andererseits einen „Treuhandvertrag“ (im Folgenden TV) (abgedruckt im Emissionsprospekt - S. 112 ff.) abgeschlossen.

Die Beklagte wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen (Anlage K 4). Der Eintragung ging eine notarielle Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister vom 25.10.2005 voraus, nach der mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Beitritts die Beklagte mit einer Hafteinlage von 8.000.000,00 € als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten ist.

Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

In § 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt - S. 99 ff.) heißt es:

1. Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftskapital:

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die .... Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).

2. Gründungskommanditist ist die ... mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00.

3. Als weitere Kommanditistin kann sich die ... beteiligen. Die ... übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin (...) für Dritte, die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber beteiligen möchten.

In § 1 „Vorbemerkung“ des TV heißt es:

„Der Treugeber wird sich gemäß diesem Vertrag mittelbar an der ... im Rahmen eines Treuhandverhältnisses mit der Treuhänderin beteiligen. (...) Die Treuhänderin ist Treuhandkommanditistin der Gesellschaft und wird gemäß diesem Vertrag einen (ideellen) Anteil an der von ihr gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für Rechnung und auf Risiko des Treugebers übernehmen und halten.“

Gemäß § 3 Abs. 2 TV hält die Beklagte ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis handelt sie ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt ist.

In § 3 Abs. 2 MVKV sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Mittelfreigabe durch die Beklagte geregelt.

In § 3 Abs. 1 MVKV heißt es:

„Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber (...) und (...) Direktkommanditisten (...) erfolgen („Mittelverwendungskontrollkonto“), ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in andere banküblicher Weise (...) autorisiert ist. (...)“.

Nachdem der Klagepartei mitgeteilt worden war, dass nicht sichergestellt sei, ob die Anleger nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten die Inhaberschuldverschreibungen im Hinblick auf den fremdfinanzierten Teil der Anlage am 31.12.2012 wieder erhalten würden, vereinbarte sie den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung und leistete hierfür Zahlungen in Höhe von jeweils 388,88 € (vgl. Anlage K 12, 13).

Die Klagepartei behauptet, durch die Installierung der Mittelverwendungskontrolle der Beklagten sei nicht sichergestellt gewesen, dass der Fonds über Anlegergelder für Investitionen in Film- und Medienproduktionen lediglich nach Prüfung und Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen konnte. Schon beim Vorgängerfonds habe nämlich die - inhaltsgleich wie beim vorliegenden Fonds geregelte - Mittelverwendungskontrolle bezüglich des Filmprojektes „Elvis has left the building“ nicht funktioniert. Eine Mittelfreigabe durch die Beklagte sei dort nicht erfolgt, sondern die im August 2003 begonnene Produktion des Projekts sei allein aufgrund der Anweisung und Verfügung der damaligen geschäftsführenden Komplementärin bezahlt und realisiert worden, da die erforderlichen Garantienachweise nicht vollständig beigebracht werden konnten. Schließlich sei es bei dem Vorgängerfonds deshalb zu Wertberichtigungen in Höhe von 1,2 Mio. USD gekommen, sodass die zugesicherte Rendite nicht habe erzielt werden können. Die Beklagte habe somit beim vorliegenden Fonds gewusst, dass sie die Einhaltung der Freigabevoraussetzungen gemäß § 3 MVKV nicht gewährleisten könne.

Die Klagepartei trägt vor, die Beteiligung auf Vermittlung der für das Unternehmen ... tätigten Vermittlerin ... erworben zu haben. Diese habe Anfang September 2005 telefonisch zur Klagepartei Kontakt aufgenommen und weckte bei diesem das Interesse für eine sichere Kapitalanlage mit guten Renditechancen und dem Vorteil der Steuerersparnis. Die Beraterin habe gegenüber der Klagepartei angegeben, dass das Risiko bei diesem Fonds sehr gering sei, da 80 % der Kosten durch den vorzeitigen Verkauf gesichert seien. Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräch am Arbeitsplatz des Klägers am 13.09.2005 habe die Vermittlerin erklärt, dass das Konzept der streitgegenständlichen Fondsanlage aufgrund der hohen Mindesterlösabsicherung von 80 % der Produktionskosten, der hervorragenden Rendite und der kurzen Laufzeit von 7 Jahren sehr zu empfehlen und als sichere, ertragreiche Kapitalanlage mit dem Vorteil der Steuerersparnis zu bewerten sei.

Im Rahmen des Gesprächs habe die Vermittlerin den Prospekt als alleinige Arbeitsgrundlage benutzt. Sie habe insbesondere auch erklärt, die Anlage verfüge - wie auch schon die drei Vorgängerfonds - durch das Instrument der ständigen Mittelverwendungskontrolle über eine besondere Sicherung zum Schutze der Anleger und dabei auf die Darstellungen auf den Seiten 9, 20 ff., 61 und 96 des Prospektes verwiesen. Weiterhin habe er die Beklagte als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin vorgestellt und erklärt, dass diese angesichts ihrer Tätigkeit für die Vorgängerfonds über große Erfahrungen und umfangreiches Know-how im Zusammenhang mit Beteiligungsgesellschaften verfügen würde. Die Vertriebskosten in Höhe von mindestens 16 % der Zeichnungssumme habe die Beraterin nicht erwähnt. Sie habe unter Bezugnahme auf die Planrechnung auf Seite 68 f. des Prospekts explizit mit einer Gesamtausschüttung von Steuern von ca. 171 % bezogen auf die Beteiligung geworben. Darüber, dass die Klagepartei auch an den Verlusten der Gesellschaft partizipiere, habe der Berater ebenso wenig informiert, wie über das Totalverlustrisiko, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, die steuerlichen Risiken, darüber, dass die Fremdfinanzierung über die Inhaberschuldverschreibung ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellen könne, dass es sich bei den vom Fonds aufgenommenen Darlehen um Scheingeschäfte im steuerlichen Sinne handle und dass die nach dem Beteiligungskonzept vorgesehene Darlehensgewährung eine verdeckte Einlagenrückgewähr beinhalte, die zum Ersatz in Höhe der Ausschüttungen führen könne. Der Berater habe ferner nicht darüber informiert, dass der Fonds von der ... als alleiniger Vertriebsgesellschaft abhänge und dass der auf Seite 22 ff. des Prospekts beworbene Erfolg der Vorgängerfonds tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Er habe die Klagepartei nicht über die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbH im Zusammenhang mit den auf Seite 14 prospektierten direkten und indirekten Ausschüttungen in den Jahren 2006 bis 2008 aufgeklärt. Die Klagepartei sei von dem Vermittler auch nicht über die Risiken des Reinvestitionskonzeptes, nämlich dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition keine Mittel für Folgeinvestitionen zur Verfügung stehen, informiert worden. Der Vermittler habe die Klagepartei zudem nicht über das gemäß der von der Klagepartei abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Inhaberschuldverschreibung bestehende Risiko einer vorzeitigen Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung bereits im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage der Fondsgesellschaft und die sonstigen Risiken der Inhaberschuldverschreibung aufgeklärt.

In unmittelbarem Zusammenhang mit und unter Einwirkung der Aussagen des Vermittlers unterschrieb der Kläger den Zeichnungsschein.

Anfang November 2005 habe die Vermittlerin erneut beim Kläger angerufen und ihn darauf hingeweisen, dass er sich nur noch bis Mitte Dezember 2005 eine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds möglich sei. Dies sei die letzte Möglichkeit, um Steuern zu sparen. Die Vermittlerin habe dem Kläger am 09.11.2005 einen weiteren Zeichnungsschein an seinem Arbeitsplatz vorbeigebracht. Eine erneute Aushändigung eines weiteren Anlageprospekts sei nicht erfolgt.

Die Vermittlerin sei auf der Grundlage des Prospektes geschult worden.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei zudem dadurch verletzt,

  • 1.dass sie es unterlassen habe darüber aufzuklären, dass die Kalkulation auf Seite 63 des Prospekts aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen zu den Film-Verwertungspartnern von vorherein fehlerhaft war. Zum einen habe der Fonds nämlich erst dann Erlöse habe erzielen können, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen. Zum anderen seien die kalkulierten Nettoerlöse für die Jahre 2007 und 2008 aufgrund der seit 2001 bestehenden Marktkrise in der Filmindustrie - auf die die FAZ bereits in Artikeln vom 29.10.2002 (K 18) und 28.5.2005 (K 19) hingewiesen habe - nicht zu erzielen gewesen;

  • 2.dass sie die Klagepartei auf Seite 43/44 des Prospekts nicht ausreichend über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufgeklärt habe;

  • 3.dass sie nicht über Vertriebskosten von mindestens 16 % ohne Agio informiert habe

  • 4.dass sie nicht über eine mögliche Nachschusspflicht informiert habe;

  • 5.dass sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die projektbezogenen Darlehensaufnahmen auf der Ebene der Gesellschaft für geplante Investitionen in Höhe von 50 % der Kommanditeinlagen erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellten. Angaben hierzu fänden sich zwar in der zweiten Auflage des Prospekts vom 11.8.2005 auf Seite 35. Dieser Prospekt sei der Klagepartei jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden

  • 6.dass sie es unterlassen habe, darüber aufzuklären, dass der über Darlehen fremdfinanzierte Anteil im steuerlichen Sinne ein Scheingeschäft i.S.d. 41 II S. 1 AO darstelle, mit der Folge dass die auf Seite 68 prospektierte volle steuerliche Abzugsfähigkeit sowohl des eigenfinanzierten als auch des fremdfinanzierten Teils der Beteiligung mangels steuerlicher Anerkennung nicht bestehe

  • 7.dass sie nicht mitgeteilt habe, dass nach § 2 b EStG negative Einkünfte aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligung lediglich mit positiven Einkünften aus gleichen Einkunftsquellen verrechnet werden dürfen

  • 8.dass sie nicht darüber informiert habe, im Falle einer nicht wie geplant durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft werde der fremdfinanzierte Eigenanteil nicht erbracht werden können und damit eine Halbierung der steuerlichen Verlustzuweisung drohen

  • 9.dass sie nicht darüber aufgeklärt habe, die Tilgung der auf Gesellschaftsebene aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne stelle eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr dar, da der Hinweis auf Seite 48 des Prospektes insoweit nicht ausreichend sei;

  • 10.dass es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass eine Abhängigkeit des Fonds von der alleinigen Vertriebsgesellschaft ... bestand, da die Hinweise auf Seite 76 ff. und 88 ff. des Prospekts insoweit nicht ausreichend seien.

  • 11.dass sie nicht darüber informiert habe, die Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds im Prospekt auf Seite 20 ff. und 38 f. sei unzutreffend, da es 2005 noch gar keine wirtschaftlichen Erfolge dieser Fonds gegeben habe

  • 12.dass sie nicht mitgeteilt habe, die Durchführung einer ständigen Mittelverwendungskontrolle gemäß der Angaben auf Seite 9 des Prospekts beim Vorgängerfonds ... sei auf Schwierigkeiten gestoßen und könne daher auch beim streitgegenständlichen Fonds nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden;

  • 13.dass sie nicht darüber aufgeklärt habe, den auf Seite 9, 11, 52 und 65 dargestellten Chancen des Reinvestitionskonzeptes zur Gewinnmaximierung stünden spiegelbildlich Risiken gegenüber;

  • 14.dass sie nicht hinreichend über die sich auch realisiert habenden Währungskursrisiken und Wechselkursschwankungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungskonzept über Inhaberschuldverschreibungen informiert habe, da die Angaben im Prospekt hierzu auf Seite 46 und 56 nicht ausreichend seien;

  • 15.dass sie nicht hinreichend über die Risiken aus der Begebung der Inhaberschuldverschreibung aufgeklärt habe;

  • 16.dass sie über die Regelungen des §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbH im Zusammenhang mit den auf Seite 57 prospektierten Ausschüttungen in den Jahren 2010 bis 2012 nicht aufgeklärt habe;

  • 17.dass sie nicht hinreichend auf die Risiken einer Nichtanerkennung des erweiterten Verlustausgleichs hingewiesen habe.

Der Inhalt des Prospektes sei der Beklagten aufgrund der Übernahme der Mittelverwendungskontrolle und ihrer Stellung als Treuhänderin vor Zeichnung der klägerischen Beteiligung bekannt gewesen. Die Beklagte sei von Anfang an als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin festgestanden; sie habe dafür auch eine Vergütung erhalten.

Die Klagepartei behauptet, sie hätte von den Zeichnungen Abstand genommen, wenn sie korrekt aufgeklärt worden wäre.

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der von Beklagtenseite gestellte Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Verfahrens sei bereits unzulässig.

Die Klagepartei beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.785,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

    • -auf 20.000,00 € seit dem 21.08.2015,

    • -auf 5.785,76 € seit Rechtshängigkeit

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der ... vom 13.09.2005/19.09.2005 und 09.11.2005/11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

  • 3.Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der ... vom 13.09.2005/19.09.2005 und 09.11.2005/11.11.2005.

  • 4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 3) bezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag bezüglich etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen als unsubstantiiert. Sie behauptet, ihre Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben.

Die Beklagte sei dem Fonds erst auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge beigetreten. Sie sei nicht Gründungskommanditistin und habe keinerlei Einfluss auf die rechtliche Gestaltung und Konzeption des Fonds bzw. des Fondsprospekts genommen. Die namentliche Nennung der Beklagten im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Die Beklagte verweist auf ihre Eintragung als Kommanditistin ins Handelsregister am 02.11.2005 (K 4) weit nach dem allein relevanten ersten Beitritt der Klagepartei und behauptet, auch ihre Erklärung zum Beitritt sei erst nach dem Beitritt des Klägers erfolgt. Sie sei damit lediglich fremdnützig für die 2.270 Treugeberkommanditistin tätig gewesen und habe darüber hinaus keine eigenen Anteile gehalten. Dies sei auch aus der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ersichtlich.

Die Beklagte trägt vor, sie habe den klägerseits genannten Vertrieb nicht beauftragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Prospekt auf alle Risiken ausreichend hinweise. Der Klagepartei sei der Prospekt rechtzeitig vor der Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert worden, was sie mit ihrer Unterschrift unter der Beitrittserklärung, die fest mit dem Prospekt verbunden gewesen sei, auch bestätigt habe.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 stellte der Beklagtenvertreter einen Musterverfahrensantrag gem. § 2 KapMuG.

Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Terminprotokoll verwiesen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klagepartei keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

In welchem Umfang die Beklagte als (frühere) Treuhandkommanditistin des streitgegenständlichen Fonds aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung oder aus dem Treuhandvertrag gegenüber der Klagepartei für die von ihr gerügten Prospektfehler grundsätzlich haftet, kann dahinstehen, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen.

Eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Der Mittelverwendungskontrollvertrag begründet keine Haftung der Beklagten für Prospektfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern.

1. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 11.3.2005 ist nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03).

1.1. Ob und inwieweit Prognosen nicht wie prospektiert eingetreten sind, kann dahinstehen.

a) Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH II ZR 175/81). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante - nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet - vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (vgl. BGH XI ZR 337/08; XI ZR 337/08). Dabei ist für eine angemessene Risikodarstellung nicht erforderlich, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation oder über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge enthält, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen (vgl. BGH XI ZR 337/08). Auch die optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH a.a.O.).

Dass die Prognoserechnung auf Seite 64 des Prospekts gemessen an diesen Anforderungen unvertretbar war, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt. Von welchen Annahmen die Kalkulation im Einzelnen ausgeht, wird auf Seite 63 ff. offen gelegt. Dort heißt es u.a.:

„Der wirtschaftliche Erfolg der Fondsgesellschaft wird stets von den tatsächlich eingetretenen Erlösen der ausgewählten Filmprojekte abhängen und kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Die nachfolgend abgebildete Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft basiert auf durchschnittlichen Auswertungszahlen bei nationalen und internationalen Filmprojekten.

Bei der nachfolgenden Prognoserechnung der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung, die unterschritten, erreicht, aber auch übertroffen werden kann. (...) Die Prognoserechnung ist eine schematische Darstellung von Gesamtabläufen, die einer Wirtschaftsperiode zuzuordnen sind. (...) Bei einem höheren Fondsvolumen oder bei einer zeitlichen Verschiebung der Investitionen aufgrund einer verzögerten Platzierung oder aufgrund verzögerter Erlösrückflüsse oder sonstiger Umstände verändern sich die betreffenden Rahmenbedingungen und Parameter entsprechend.

Planrechnungen können in der Regel nur auf durchschnittlichen Auswertungszahlen basieren. Bei ... wird in der Erstinvestitionsphase mit größtenteils bereits vorverhandelten und vertraglich zu vereinbarenden Mindesterlöszahlungen kalkuliert, so dass durchschnittliche Verwertungserlöse bezogen auf die Herstellungskosten aufgrund bestehender Vertragsverbindungen und aufgrund jüngster Erfahrungswerte im ersten auf die Produktion folgenden Jahr 60 % und im zweiten 60 %, insgesamt also 120 %, prognostiziert erreicht werden können. Hiervon werden 60 % Verwertungserlöse rückgestellt und am Ende der Fondslaufzeit an die Anleger ausgeschüttet. Diese rückgestellten Verwertungserlöse entsprechen % der Mindesterlösgarantien (80 % der Produktionskosten) und ergeben aufgezinst bis zum Ende der Fondslaufzeit ca. 80 % der Produktionskosten. Die verbleibenden 60 % der Verwertungserlöse stehen für Re-Investitionen zur Verfügung. (...)“

Auf Seite 71 des Prospekts heißt es ausdrücklich: „Erlöserwartung: 120 % Rückflüsse bezogen auf die Herstellungskosten“.

Die Fondsgesellschaft darf nur in Filmprojekte investieren, wenn ein anerkannter Weltvertrieb in das Projekt eingebunden ist und eine durch diesen erstellte aussagefähige Erfolgsprognose (Sales Estimates) ausweist, dass die Fondsgesellschaft aus dem Erstverwertungsanspruch im Mid-Case mindestens Erlöse in Höhe von 120 % bezogen auf die Herstellungskosten erwarten kann.“

Die klägerische Behauptung, der Fonds könne erst dann Erlöse erzielen, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.

Auf Erlösrisiken wird bereits auf Seite 11 des Prospekts im Kapitel „Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick“ ausdrücklich hingewiesen.

Auf Seite 45 des Prospekts im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ wird unter „Berechnungen und Ergebnisprognosen“: nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen „dass die im Rahmen der Prognoserechnungen für die Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel „Das Beteiligungsangebot - Zahlen & Berechnungen, S. 62 ff.) in diesem Prospekt vorgenommenen Berechnungen und Ergebnisprognosen allein auf Modellannahmen beruhen und unterstellen bestimmte Ertrags- und Vertragsszenarien, die nur bedingt im Einzelfall so konkret vorherbestimmt werden können. Der auf der Basis dieser Modellzahlen im Prospekt dargestellte wirtschaftliche Erfolg kann nicht garantiert werden. (...).“

b) Ihre Behauptung, dass eine seit 2001 angeblich bestehende Marktkrise der Filmindustrie der Erzielung der kalkulierten Nettoerlöse entgegenstand, hat die Klagepartei durch Vorlage der FAZ-Artikel (K 18/K 19) nicht nachgewiesen. Der FAZ-Artikel von 2002 schildert gar keine Krise der Filmindustrie, sondern spricht davon, Medienfonds litten inzwischen unter der „Branchenschwäche“ - was auch immer damit gemeint sein mag - und unter „steuerlicher Unsicherheit“. Der FAZ-Artikel von 2005 beschäftigt sich allein mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Medienfondsbeteiligungen, nicht aber mit der Filmindustrie als solcher; im übrigen datiert er vom 28.5.2005 und damit nach dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung.

1.2. Der Prospekt weist auch hinreichend auf das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko hin.

Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, wird bereits zu Anfang auf Seite 9 und 11 ausdrücklich gesagt. Weiter heißt es auf Seite 11 unter „Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick“:

„Damit verbunden sind für den Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals gehen können, (...).“.

Im siebenseitigen Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 43 ff. wird wiederholt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Erlös- und Herstellungsrisiken ohne zuverlässige Ergebnisprognose handelt. Bereits zu Beginn heißt es unter „Allgemeiner Hinweis“ ausdrücklich:

„Drastisch verschlechterte Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertragspartner können im Extremfall sogar zum Totalverlust der Beteiligung führen.“

Auf Seite 44 unter „Risiken der Verwertung“ heißt es:

„Bei extrem ungünstiger Entwicklung der Verwertung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligung des Anlegers.“

Das Totalverlustrisiko wird in diesem Kapitel nochmals unter „Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko“ auf Seite 45, unter „Fungibilität und Anteilsveräußerung“ auf Seite 47, unter „Substanzverzehr“ auf Seite 48 sowie unter „Insolvenz der Fondsgesellschaft“ und unter „Bonitätsrisiko wesentlicher Vertragspartner“ auf Seite 49 wiederholt.

1.3. Im Prospekt sind in der Prognoserechnung auf Seite 64 i.V.m. der Aufschlüsselung der Mittelverwendung auf Seite 66 das „Agio (Vertriebskosten)“ in Höhe von 3 % und die Kosten für „Beteiligungsvermittlung“ in Höhe von 6 % offen ausgewiesen. Soweit die Klagepartei demgegenüber nicht mitgeteilte Vertriebskosten von mindestens 16 % in den Raum stellt, entbehrt ihr Sachvortrag jeglicher Substanz.

1.4. Unter „Haftung“ auf Seite 48 im Kapitel „Die Risiken der Beteiligungsangebots“ wird darüber informiert, dass die mittelbaren Kommanditisten - zu denen auch die Klagepartei gehört - nicht unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber Dritten, aber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten einem Direktkommanditisten vergleichbar haften. Zu deren Haftung wird ausgeführt, dass Direktkommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage unmittelbar haften, sofern sie diese noch nicht an die Fondsgesellschaft erbracht haben. Weiter heißt es:

„Erhält ein Anleger Ausschüttungen, welche sein Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage sinken lassen, lebt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft wieder auf. Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (...). Nach Einzahlung der vollständigen Beteiligung ist eine Nachschusspflicht des Direktkommanditisten ausgeschlossen.“

Im Kapitel „Die vertraglichen und rechtlichen Grundlagen“ heißt es darüber hinaus auf Seite 94 unter „Ausschuss der Nachschusspflicht“:

„ber die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligung zzgl. 3 % Agio hinaus übernehmen die Anleger weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Anlegern eine Nachschussverpflichtung, Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung; (...). Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung von Anlegern die als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (...).“

Dies entspricht den Regelungen in §§ 171, 172 HGB.

1.5. Die Fondskonstruktion sieht Darlehensaufnahmen auf der Ebene der Gesellschaft - anders als die Klagepartei es wiederholt vorträgt - gar nicht vor. Es besteht allenfalls für die einzelnen Anleger die Möglichkeit nicht obligatorischer Beteiligungsfinanzierungen im Wege der Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 50 % der Beteiligungssumme (vgl. z.B. Prospekt S. 56). Dafür, dass diese Beteiligungsfinanzierungen auf der Ebene der Anleger erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellen, sieht das Gericht keinerlei rechtliche Anhaltpunkte. Solche werden von der Klagepartei auch nicht ansatzweise vorgetragen. Die Klagepartei beschränkt sich insoweit auf ein Zitat aus einem nach der streitgegenständlichen Beitrittserklärung herausgegebenen Folgeprospekt. Dass - wie dort ausgeführt wird - die Inhaberschuldverschreibungsstruktur der ... vorlag zur Prüfung etwaiger wertpapier- und bankaufsichtsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wertpapierprospektgesetz bzw. dem Kreditwesengesetz, besagt indes noch nichts über das Ergebnis dieser Beurteilung, die die Klagepartei auch nicht mitteilt.

1.6. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klagepartei unter Hinweis auf das Musterschreiben der Equity Management GmbH vom 27.1.2014 (K 14) behauptet - die Steuerbehörden die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte i.S.d. § 41 II S. 1 AO klassifiziert hat, mit der Folge, dass der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen nicht als Betriebsausgabe zu werten und die Steuerbegünstigung auf den fremdfinanzierten Anteil zurückzuzahlen wäre.

Aus dem Schreiben selbst ergibt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar. Abgesehen davon machen einerseits die Ausführungen im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen und Verhältnisse“ auf Seite 81 ff, insbesondere auf Seite 82 deutlich, dass die Frage der steuerrechtlichen Einordnung dieses Einlageanteils bei Prospektherausgabe durchaus gesehen wurde. Dort heißt es nämlich unter „Gewinnerzielungsabsicht“:

„Die Prognoserechnung (siehe Seite 64) ergibt vorliegend einen Totalgewinn von ca. 71 % über das eingesetzte Kapital. Damit ist die Gewinnerzielungsabsicht unter Einbeziehung aller Zahlungsströme dokumentiert. Eine Umdeutung der Beteiligung in steuerlich unbeachtliche Liebhaberei scheidet daher nach Auffassung der Prospektherausgeberin auf der Ebene des Fonds aus. Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger sind die persönlichen Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Refinanzierungszinsen aus der Inhaberschuldverschreibung) zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Regel anzunehmen bei ausschließlicher Fremdfinanzierung durch die konzeptmäßig vorgesehene Fremdfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibung. (...)“.

Andererseits ist in den Hinweisen zu den steuerlichen Risiken bereits auf Seite 11 und ausführlicher auf Seite 46 ausdrücklich klargestellt, dass das Steuerkonzept die Rechtslage sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen bis Ende Februar 2005 berücksichtigten und dass davon ausgegangen werde, dass das Beteiligungsangebot den im Medienerlass vom 1.8.2003 genannten Kriterien sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Anleger entspricht; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsprechung oder Finanzverwaltung in Zukunft eine andere Auffassung vertreten könnten, sodass eine Gewähr für den Eintritt bestimmter steuerlicher Folgen nicht übernommen werde. Jeder Gesellschafter trage das Risiko der steuerlichen Konzeption und das Risiko von Steuerrechtsänderungen selbst.

1.7. Auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch gültigen § 2 b EStG ist ausdrücklich auf Seite 84 des Prospektes hingewiesen.

1.8. Auf die Folgen für den Fall einer nicht durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft braucht der Prospekt nicht hinzuweisen, da eine solche Aufnahme projektbezogener Darlehen durch den Fonds selbst gar nicht vorgesehen ist. Die Klagepartei unterliegt insoweit offensichtlich einer irrtümlichen Verwechslung mit einem Vorgängerfonds mit anderer Fondskonstruktion.

1.9. Auf die Gefahr, dass die Tilgung der auf Anlegerebene - nicht auf Gesellschaftsebene, wie von der Klagepartei fälschlicherweise immer wieder vorgetragen - aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr darstellt, war - unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft - nicht gesondert hinzuweisen, da die allgemeine Darstellung auf Seite 48 des Prospektes unter „Haftung“ insoweit ausreicht. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.4. wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

1.10. Aus dem Alleinvertrieb durch die ... ergibt sich ebenfalls kein Prospektfehler. Erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ... ihren Betrieb einstellen oder dort Personen ausscheiden könnten, die für den Vertrieb wesentlich waren, trägt die Klagepartei nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Über weit entfernt liegende Risiken muss nicht aufgeklärt werden.

1.11. Bei den Ausführungen auf Seite 20/21 zu den Vorgängerfonds, mit deren Filmproduktionen in den Jahren 2003 bis 2005 über 20 internationale Filme produziert worden seien bzw. - bei ... vor dem Drehstart stünden, wobei erzielte Verkaufserlöse kontinuierlich in neue attraktive Projekte reinvestiert würden und wonach diese Unternehmenspolitik auch beim Fonds IV fortgesetzt werde, handelt es sich um verallgemeinernde Anpreisungen offensichtlich rein werbenden Charakters ohne konkreten Aussagegehalt zum tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds ... und .... Sie erheben auch - anders als die Klagepartei meint - offensichtlich nicht den Anspruch einer abschließenden Beurteilung. Vielmehr stellen sie lediglich einen Zwischenbericht dar, wie die Formulierungen „in den Jahren 2003 und 2005 über 20 internationale Filme produziert“ und „bisherige Ergebnisse“, die auf den Folgeseiten immer wieder in ähnlicher Form verwendet werden, unschwer erkennen lassen. Für den Fonds III, dessen Filme bei Prospekterstellung noch vor Drehbeginn standen, wird ausdrücklich lediglich ein Ausblick in die Zukunft vorgenommen („(...) wird auch die ... angesichts der Star-Power der Projekte für schnelle Rückflüsse und Re-Investitionen sorgen.“).

Die auf Seite 38/39 abgebildeten Leistungsbilanzen differenzieren nach den einzelnen Fonds. Es werden der jeweilige Zeitpunkt der Schließung der Fonds und der Gesamtbetrag der getätigten Investitionen angegeben, sowie für die Fonds I und II darüber hinaus die getätigten Re-Investitionen konkret dargestellt. Für jede Fondsgesellschaft wird dann ein „Derzeitiger Auswertungsstand“, unterteilt nach „Einnahmen aus Verkäufen (vertraglich)“, „Zahlungseingang“ und „Produktionsstatus“ dargestellt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass bei Prospekterstellung die Filme des Fonds III sich noch in Produktionsvorbereitung befanden, die Filme und Reinvestitionen der Fonds I und II zumeist im Stadium der Postproduktion waren, während allein die Filme des Fonds I bereits in Auswertung waren. Zudem heißt es in der Fußnote:

„Da sich viele der Filme derzeit noch in der Produktion (Dreh) bzw. Postproduktion (Schnitt, Musik, Geräusche, Effekte, Lichtbestimmung, Synchronisation etc.) befinden, sind diese Zahlungen noch nicht fällig. Da die ... erst im Dezember 2004 geschlossen wurde, befinden sich bis auf (...) alle Projekte noch in der Vorproduktionsphase (Besetzung, Motivauswahl, Setaufbau; Kostüm etc.). Gleichwohl konnten durch Vorverkäufe bereits gute Ergebnisse erzielt werden. Bei allen Fonds waren bis Prospektherausgabe planmäßig keine Ausschüttungen vorgesehen. Die prospektierten steuerlichen Ergebnisse wurden nahezu erreicht, abschließende Feststellungen sind erst nach einer Betriebsprüfung möglich.“

In welchen konkreten Punkten diese Darlegungen unzutreffend sein sollen, hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen.

1.12. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds ... im Zusammenhang mit dem Film „Elvis has left the building“ fehlerhaft war. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um einen behaupteten Einzelfall und damit nicht um einen wesentlichen Umstand der streitgegenständlichen Kapitalanlage, mag auch die Beklagte bei dem Vorgängerfonds ebenfalls als Mittelverwendungskontolleurin fungiert haben. Dass die Beklagte vorliegend die Mittelverwendungskontrolle planmäßig in der vorgefassten Absicht übernommen hätte, diese entsprechend etwaiger Handhabungen in der Vergangenheit bei anderen Fondsgesellschaften nicht korrekt auszuführen, behauptet die Klagepartei selbst nicht. Derartiges ist im Hinblick auf den behaupteten einmaligen Ausführungsfehler auch nicht ansatzweise indiziert.

1.13. Dass den dargestellten Chancen des für die Jahre 2007-2009 vorgesehenen Reinvestitionskonzeptes - Maximierung der Gesamterträge, da die Re-Investitionen nicht mehr durch anfängliche Kosten gemindert werden, und Schaffung eines Investitionsvolumens in Höhe des 2,2-fachen des ursprünglichen Investitionsvolumens (vgl. Prospekt Seite 52 und 65) - Risiken gegenüberstehen, ergibt sich schon aus den entsprechenden Prospektpassagen selbst, worin es ausdrücklich heißt, die Re-Investitionen setzten den planmäßigen Rentabilitätseintritt der Erstinvestitionen kombiniert mit einem effizienten Cash-Flow-Management voraus. Letztlich manifestiert sich in diesem Reinvestitionskonzept (auch) ein Blindpoolrisiko, auf das im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 43 dergestalt hingewiesen wird, dass zum Zeitpunkt des Beteiligungsangebots noch keine konkreten, investitionsrelevanten Filmprojekte vorliegen, sich die Fondsgesellschaft noch für kein einziges Filmprojekt verbindlich entschieden hat, der Erfolg des Fonds aber davon abhängt, dass ertragreiche Filmproduktionen ausgewählt werden.

Durch die Darstellung dieses Blindpoolrisikos ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch die Risikoaufklärung die Reinvestitionen betreffend abgedeckt, da auch hierfür nichts anderes gilt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der Sachverhaltskonstellation, die dem von Klageseite zitierten Beschluss des BGH vom 29.07.2014 (II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924) zugrunde lag, vergleichbar. In der dortigen Konstellation lag der Prognoserechnung eine Ketten-Re-Investition von neun Vorgängen zugrunde. Eine vergleichbare Prognose wurde beim streitgegenständlichen Fonds nicht aufgestellt.

1.14. Auf das Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko weist der Prospekt bereits auf Seite 11 und ausführlich im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 46 in einem eigenen Absatz ausdrücklich hin. Dabei wird auch erläutert, dass bei internationalen Filmproduktionen Zahlungen, sowie alle wesentlichen Vertragsabschlüsse und Abrechnungen im Bereich der internationalen Filmauswertung regelmäßig auf Basis von US-Dollar oder anderen ausländischen Währungen vorgenommen werden. Dass die Begebung der Inhaberschuldverschreibung demgegenüber - da sie der Finanzierung der hälftigen Euro-Beteiligungssumme dient - auf Euro-Basis erfolgt, ergibt sich unschwer aus der Darstellung der Beteiligungsbedingungen auf Seite 56/57 des Prospektes.

1.15. Über die Risiken aus der Inhaberschuldverschreibung wurde hinreichend aufgeklärt. Dass derjenige den Anspruch aus der Inhaberschuldverschreibung geltend machen kann, der Inhaber der Schuldverschreibung ist, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Inhaberschuldverschreibung. Im Übrigen erfolgt diesbezüglich ein ausdrücklicher und eindeutiger Hinweis im Prospekt. So heißt es auf S. 120 zur Überschrift „INHABERSCHULDVERSCHREIBUNG“:

„Der Anleger schuldet nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Zusätzlichen Bestimmungen dem Inhaber dieser Inhaberschuldverschreibung (nachfolgend „Berechtigter“) die Zahlung des im Zeichnungsschein bezeichneten Nennbetrages in Höhe von EUR ... (nachfolgend „Nennbetrag“) bei Vorlage und gegen Aushändigung dieser Inhaberschuldverschreibung.“

Diesen Prospektangaben musste ein durchschnittlicher Prospektleser entnehmen, dass er grundsätzlich dem Inhaber der Inhaberschuldverschreibung bei deren Vorlage zur Leistung verpflichtet ist. Damit war der Prospektleser hinreichend gewarnt im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 793 ff. BGB. Entgegen der Ansicht der Klagepartei war daher kein ausdrücklicher Hinweis auf die Regelungen der §§ 793 ff. BGB erforderlich. Ein solcher Hinweis wäre für den durchschnittlichen Anleger ohne juristische Kenntnisse ohnehin nicht verständlich gewesen. Die von Klageseite genannten Risiken gehen letztlich in diesem ausdrücklich dargestellten Risiko auf. Entscheidend war aus Anlegersicht zudem, dass ihm das Risiko vor Augen geführt wird, dass die Inhaberschuldverschreibung auch dann gegenüber dem Inhaber zu bedienen ist, wenn sich der Fonds wirtschaftlich nicht wie erwartet entwickelt. Auf dieses Risiko wurden die Anleger ausdrücklich hingewiesen. So heißt es unter Ziffer II. 2. der ergänzenden Informationen für Finanzdienstleistungen, deren Empfang die Anleger durch Unterschrift bestätigen mussten:

„Es besteht das Risiko, dass Sie die Rückzahlung und den Zins aus der von Ihnen begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müssen, obwohl die von Ihnen mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschaftet. Weiter sind sie auch dann zur Rückzahlung des Nennwertes der Inhaberschuldverschreibung verpflichtet, wenn Ihre Beteiligung an der Gesellschaft wertlos geworden ist.“

Die Risiken einer vorfälligen Inanspruchnahme werden im Prospekt auf S. 121 dargestellt.

1.16. Eines Hinweises auf die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbHG analog im Zusammenhang mit den prospektierten, erst für 2010 bis 2012 geplanten (da die Ausschüttungen von 2007 bis 2009 nach Abzug aller Kosten reinvestiert werden sollten, vgl. Prospekt Seite 57) Ausschüttungen bedurfte es nicht.

Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH II ZR 25/70; BGH II ZR 180/06; BGH II ZR 360, 13). Das sei die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss und den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren kann. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH aber nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Eine solche verbotene Auszahlung stellt ein gesetzeswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dar, für die dieser gemäß § 43 III GmbHG haftet.

Der Prospekt muss aber nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Vorliegend sind indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem gesetzeswidrigen Verhalten der Fonds-Geschäftsführerin gerechnet werden musste. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB haftungsbegründend sind, legt es nicht ohne weiteres nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (vgl. OLG Hamm 34 U 149/14).

1.17. Eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a EStG liegt nicht vor. Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 S. 3 und 3 EStG setzt eine überschießende Außenhaftungeines im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten voraus und ist begrenzt auf den Betrag, um den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme die tatsächlich geleistete Einlage übersteigt. Es ist weder von Klageseite schlüssig vorgetragen noch im Ansatz anderweitig ersichtlich, in welcher Hinsicht der Kläger, welcher sich nicht als Direktkommanditist beteiligt hat, nach der Fondskonzeption in den Genuss eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG hätte kommen sollen. Eine Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs war daher offensichtlich nicht erforderlich.

2. Die von der Klagepartei vorgetragenen Aufklärungs- und Beratungsfehler der Vermittlerin können dahinstehen, da eine diesbezügliche Haftung der Beklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

2.1. Die Beklagte haftet nicht als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft.

In einer Publikumsgesellschaft wird die Gesellschafterstellung durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen, der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern, erlangt. Diese trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, einen Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. II ZR 209/09; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. II ZR 30/09; BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Aufzuklären ist insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. II ZR 95/93; BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 160/02).

Voraussetzung für eine Haftung ist daher die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin der Anleger. Die Beklagte ist erst am 02.11.2005 als Treuhandkommanditistin ins Handelsregister eingetragen worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschaft beigetreten. Aus der als Anlage A 13 vorgelegten Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich, dass die Beklagte mit Wirkung zum Tag der Eintragung des Beitritts in das Handelsregister als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten ist.

Für einen davor liegenden Gesellschafterbeitritt der Beklagten ist die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertag bereits von Beginn an Bestandteile des Emissionsprospekts waren und die Beklagte dort von Anfang an benannt war. Allein der Abdruck der Verträge und die Benennung der Beklagten lassen nicht darauf schließen, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Zwar trifft zu, dass bereits von Beginn an konzeptionell vorgesehen war, dass die Beklagte die Stellung einer Kommanditistin aufnehmen würde. Darauf wird im Prospekt und in den Verträgen mehrfach hingewiesen. Auch ist der Argumentation der Beklagten, sie sei dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und habe auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts keinen Einfluss gehabt, die Aussage des Zeugen ... entgegenzuhalten, der aussagte, dass die Rolle der Beklagten jedenfalls bereits vorab abgestimmt war. Da beide Parteien sich mit der Verwertung der Protokolle des Zeugen ... einverstanden erklärten, wird insoweit auf die Anlage A 15 bis A 17 Bezug genommen. Eine erneute Vernehmung war wegen dem Einverständnis der Parteien hinsichtlich der Verwertung der Protokolle nicht geboten.

In der Zusammenschau reicht dies aber nicht aus, um davon auszugehen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger Gesellschafterin gewesen wäre.

Eine weitere Beweisaufnahme hierüber oder die Anordnung der Vorlage der Beitrittserklärung bzw. des Treuhandvertrags hatte auf dieser Grundlage zu unterbleiben, da dies allein der Ausforschung dienen würde.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 09.11.2005 scheidet eine Haftung der Beklagten aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung somit aus.

2.2. Auch eine gleichgestellte Haftung aufgrund der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin ab dem 02.11.2005 hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2011 und 11.11.2015 kommt nicht in Betracht.

Zwar haftet nach der Rechtsprechung des BGH der Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft übernommen hat, bevor die ersten Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, wie ein Gründungskommanditist, und damit auch für ein nach § 278 BGB zurechenbares Verschulden eines Gehilfen bei den Beitrittsverhandlungen mit späteren Publikumsfondsanlegern. (BGH Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rz. 29). Dieser Entscheidung lässt sich aber auch entnehmen, dass eine Gesellschafterstellung, die sich in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft, im Hinblick auf die Haftung für Vertriebsfehler anders zu beurteilen ist als eine „eigene“ oder „normale“ Beteiligung, die die Treuhandkommanditistin unabhängig vom und vor dem Beitritt der ersten Anleger übernommen hat. Die Frage, ob die Treuhandgesellschafterin, die neben ihren Treuhandkommanditanteilen keinen „eigenen“, „normalen“ Anteil hält, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, ließ der BGH in der zitierten Entscheidung offen, weil sie im dort gegebenen Fall nicht entscheidungsrelevant war. Allein die Benennung dieser Differenzierung lässt jedoch den Schluss zu, dass die „reine“ Treuhandkommanditistin nicht wie eine Gründungskommanditistin für Verschulden bei den Beitrittsverhandlungen, also für Fehler beim Vertrieb haften soll.

Aus den von Klägerseite zitierten Ausführungen im Gesellschaftsvertrag ergibt sich lediglich, dass sich die Beklagte mit eigenen Anteilen beteiligen konnte. Dass dies umgesetzt wurde, bleibt eine bloße Behauptung der Klageseite. Dass diese Behauptung der Klageseite einen Vortrag ins Blaue darstellt, zeigt sich bereits daran, dass von Klageseite ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten wird, dass die Beklagte keine eigenen Anteile hielt. Aus der von Klageseite vorgetragenen Eintragung der Beklagten am 02.11.2005 ins Handelsregister mit einer Hafteinlage von 8 Mio € ergibt sich kein Halten eigener Anteile der Beklagten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K 4) nach ihrem Ausscheiden als Treuhandkommanditistin im Jahre 2011 die Hafteinlage vollständig auf die neue Treuhandkommanditistin übertragen hat, ist ein Beleg dafür, dass es sich bei den entsprechenden Anteilen um fremdnützig gehaltene Anteile gehandelt hat. Gegenteiliges wird von Klageseite nicht behauptet. Eine Beweiserhebung zum Klagevortrag war nicht veranlasst, da sie lediglich der Ausforschung gedient hätte.

Die Beklagte hatte damit keine „eigenen“ oder „normalen“ Kommanditanteile im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung erworben. Damit gehört die Beklagte aber nicht zu den die Klagepartei als Publikumsanleger aufnehmenden Gesellschaftern des Fonds und war daher nicht für den Vertrieb der Fondsanteile mitverantwortlich.

Unterstellt, die Beklagte wäre am 02.11.2005 auch mit eigennützigen Anteilen dem Fonds beigetreten, so wäre die Beklagte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH dennoch nicht haftungsmäßig einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen. In dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 (Az. II ZR 9/12) ließ das Gericht die Frage offen, ob die Treuhandkommanditistin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehörte, da sie nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen jedenfalls schon Gesellschafterin mit eigenen Anteilen war, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Vorliegend sind die ersten Anleger jedoch unstreitig erst am 02.11.2005 der Fondsgesellschaft beigetreten, so dass die Beklagte auch im Falle eines Beitritts mit eigenen Anteilen am 02.11.2005 nach der Rechtsprechung des BGH haftungsmäßig nicht mit einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen wäre.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Bei dieser Entscheidung hatte der BGH entsprechend den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht in dessen Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hatte, von der Stellung der Beklagten als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft auszugehen. Demnach lag den weiteren Ausführungen des BGH zwangsläufig die Annahme zugrunde, dass die Beklagte vor dem Beitritt der ersten Anleger mit eigenen Anteilen Gesellschafterin des Fonds war. Die Ausführungen stellen demnach keine Abweichung von den Grundsätzen dar, welche in dem zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 aufgestellt wurden.

2.3. Ausnahmsweise kann zwar auch ein Sachwalter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH XI ZR 41/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (a.a.O.).

Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter, der an den Vertragsverhandlungen nicht selbst beteiligt ist, setzt aber in jedem Fall voraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH II ZR 193/80; BGH II ZR 83/84; BGH II ZR 238/84; BGH II ZR 233/01).

Dass die Beklagte vorliegend gegenüber der Klagepartei - mit der sie zu keinem Zeitpunkt in direktem Kontakt stand - im Prospekt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, hat die Klagepartei jedoch selbst nicht behauptet. Die bloße Rolle der Beklagten als Treuhandkommanditistin bzw. Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin begründet jedenfalls für sich genommen noch keine Inanspruchnahme eines besonderen, dieser Stellung in der Fondsstruktur seitens der Anleger gewöhnlich ohnehin entgegengebrachten Vertrauens oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts als Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption.

2.4. Auch aus dem Treuhandvertrag kommt vorliegend eine Haftung der Beklagten für Aufklärungspflichtverletzungen der Vertriebspersonen nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 11.11.2005 kommt keine Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Betracht. Zwar traf die Beklagte aus dem zur Klagepartei als mittelbare Kommanditistin bestehenden Treuhandvertrag die vorvertragliche Pflicht, sie über „regelwidrige Umstände“, die ihr als Treuhänderin bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen, aufzuklären (vgl. BGH II ZR 40/00; BGH II ZR 90/08). Die Klagepartei hat jedoch über die von ihr behaupteten - nicht vorliegenden (s.o.) - Prospektfehler hinaus keine solchen regelwidrigen Umstände vorgetragen.

2.5. Auch die aufgrund des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrags durchzuführende Mittelverwendungskontrolle der Beklagten „zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen“ (vgl. § 1 S. 1 MVKV) begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände.

Gemäß § 2 Abs. 2 MVKV beschränkt sich die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin nämlich auf die im MVKV in § 3 festgelegten Aufgaben, also die Mitwirkung bei der Verfügung über das Gesellschaftskonto und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten, im einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen indes allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun.

Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen, so dass auch der Mittelverwendungskontrollvertrag keine Haftung der Beklagten für unrichtige oder unzureichende Angaben des eingeschalteten Vertriebs begründet.

II. Die Klagepartei hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag. Aus der von Klageseite behaupteten Verletzung von Pflichten bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle eines Vorgängerfonds lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Mittelverwendungskontrolle hier von vornherein nicht hätte effektiv durchgeführt werden können, so dass sich auch insoweit keine Aufklärungspflicht ergab (siehe Ausführungen unter I).

III. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB hinsichtlich der von Klageseite vorgetragenen nicht funktionierenden Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds... kommen mangels entsprechender Aufklärungspflichtverletzung (siehe Ausführungen unter I) nicht in Betracht.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

B.

Kosten: § 91 I ZPO.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.

D.

Das Gericht hat den Streitwert entsprechend des Antrags des Klägers festgesetzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

E. Musterverfahrensantrag

I. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 hat die Beklagte während des laufenden Verfahrens einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.

II. Der Musterverfahrensantrag war unzulässig und daher zu verwerfen.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 KapMuG ist eröffnet. Gegenstand ist mit der Feststellung des Nichtvorliegens anspruchsbegründender Umstände ein gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG auch zulässiges Feststellungsziel.

Der Musterverfahrensantrag ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.

Der Rechtsstreit war bereits unabhängig von der Frage, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Gründungsgesellschafterin oder Treuhandgesellschafterin der ... mit eigenen Anteilen war, entscheidungsreif. Denn eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wurde nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30.06.2016, auf das ergänzend verwiesen wird, nicht nachgewiesen.

Auf die Frage, ob der Musterverfahrensantrag hinreichend bestimmt und begründet war, kam es daher nicht an.

Der Musterverfahrensantrag war als unzulässig zu verwerfen.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 78/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die
Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin
Dr. Liebert

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben , als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. 4 bis 9 zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 64.375 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Zurückweisung der Beschwerde (Berufungsanträge Ziff. 2 und 3) 12.875 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten bezüglich seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft) geltend. Er beteiligte sich auf Empfehlung des Zeugen H. über die Beklagte zu 1 als Treuhandgesellschaft mit Beitrittserklärung vom 08. November 2005 an der Fondsgesellschaft mit 50.000 € zuzüglich 3 % Agio. Nach den Regelungen der Beitrittserklärung sollte der Kläger 25.000 € als Einmalzahlung leisten. Der restliche Betrag sollte fremdfinanziert und durch eine Inhaberschuldverschreibung des Klägers gesichert werden. Die Beklagte zu 1 war bis zum 1. August 2011 Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin. In dem Tatbestand des Landgerichts, auf den der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts Bezug nimmt, heißt es weiter, die Beklagte zu 1 sei Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft gewesen. Die Beteiligung des Klägers wurde von der Beklagten zu 1 treuhänderisch gehalten.
2
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Auskunftsansprüche betreffend das Konto, auf das sich die Mittelverwendungskontrolle bezog, sowie gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend. Er begehrt weiter die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus der Zeichnung der Beteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Zwischen ihm und der Beklagten zu 2 sei ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser sei im Namen und in Vollmacht der Beklagten zu 2 durch den Zeugen H. geschlossen worden. Der Zeuge H. sei berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger zu handeln. Er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So habe er nicht über die Höhe der Vertriebskosten von mindestens 16 % aufgeklärt und nicht auf die "interne Zinsfußmethode", eine mögliche Beteiligung an Verlusten, das Totalverlustrisiko und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht hingewiesen. Der Prospekt sei ihm erst nach der Unterschrift ausgehändigt worden. Die Beklagte zu 1 hafte, weil der Prospekt falsch sei. Sie müsse sich auch die fehlerhaften Angaben des Zeugen H. zurechnen lassen. Es bestehe zudem ein Anspruch aus § 826 BGB.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.


5
Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der Zurückweisung der Berufungsanträge Ziff. 4 bis 9 begründet. Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 ist die Beschwerde dagegen unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
6
1. a) Die Klagabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist damit begründet worden, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei, ob und in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Berater H. g für die Beklagte zu 2 tätig gewesen sei. Die Klagepartei habe insofern lediglich vorgetragen, dass auf dem Zeichnungsschein auf Seite 3 über dem Stempel des Beraters H. handschriftlich "G. " vermerkt gewesen sei. Dies sei nicht ausreichend. Insbesondere sei noch nicht einmal ein Zusatz ersichtlich, der auf die Gesellschaftsform hinweise. Der handschriftliche Vermerk spreche eher deutlich gegen eine Einbindung des Beraters in das Vertriebssystem der Beklagten zu 2. Die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen stünden dem nicht entgegen. Insbesondere ergebe sich aus der Anlage K 22, dass der Kläger in einem anderen Verfahren möglicherweise anders vorgetragen habe.
7
b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
8
Die vom Berufungsgericht nicht beanstandete Würdigung des Landgerichts , das Vorbringen des Klägers zum Handeln des Zeugen H. namens und in Vollmacht der Beklagten zu 2 sei nicht hinreichend substantiiert, überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11). Der Vortrag des Klägers, der Zeuge H. sei namens und in Vollmacht der Beklagten zu 2 aufgetreten und er sei berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger aufzutreten, genügt diesen Anforderungen ; der Zeichnungsschein und die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt. Aus diesem Vortrag ergeben sich die Voraussetzungen eines Handelns des Zeugen H. in Vertretung der Beklagten zu 2. Weiterer Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang der Zeuge H. für die Beklagte zu 2 tätig war, war zur Substantiierung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforderlich. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Kläger derartige weitere Umstände hätte vortragen können.
9
Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen somit überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben , was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 9).
10
Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird und hierzu die angebotenen Beweise erhoben werden.
11
2. a) Die Abweisung der Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 ist vom Landgericht damit begründet worden, dass die vom Kläger behaupteten Aufklärungsfehler nicht vorliegen würden. Der Prospekt sei hinsichtlich der gerügten Fehler nicht zu beanstanden. Eine Haftung ergebe sich auch nicht über eine etwaige Falschberatung bei Abschluss der streitgegenständlichen Anlage. Die Klagepartei habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit etwaige Beratungsfehler ihr zugerechnet werde könnten. Das Vorbringen sei insofern nicht geeignet darzulegen, dass der Berater G. H. als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB anzusehen sei.
12
Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2014 zu einer Haftung der Beklagten zu 1 auf Schadensersatz ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Prospekt- und Aufklärungsfehlers verneint. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen werde auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. In dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 9. Februar 2015 sind hierzu keine weiteren Ausführungen enthalten.
13
b) Die Abweisung der Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu einer Haftung der Beklagten zu 1 für mögliche Aufklärungspflichtverletzungen des Zeugen H. auf einer Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
14
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 Rn. 8 jeweils mwN; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht beachtet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, NJW-RR 2010, 274, 275 Rn. 4; vom 19. März 2009 aaO und vom 20. Januar 2009 aaO jeweils mwN; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997, aaO S. 216; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, aaO). Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 698/03, 1 BvR 699/03, 1 BvR 700/03, 1 BvR 701/03, BeckRS 2004, 24288; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 aaO).
15
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers zu der Haftung der Beklagten zu 1 nicht befasst und hierdurch offenbart, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 sich zu den vertraglichen Verhandlungen der Beklagten zu 2 und des Beraters H. bedient habe und daher auf Schadensersatz hafte. Der Kläger hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Haftung eines Treuhandkommanditisten, der auch eigene Anteile hält, und zur Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255) einschlägig sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mehrfach die Auffassung des Landgerichts gerügt, wonach er nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, inwieweit der Beklagten zu 1 etwaige Beratungs- fehler des Zeugen H. zugerechnet werden können. Dabei hat der Kläger ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersehen habe, wonach der Gründungsgesellschafter für unrichtige oder unzureichende Angaben des Vertriebs hafte (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Er hat weiter sowohl auf seinen erstinstanzlichen Vortrag als auch auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2014 (Anlage K 33) Bezug genommen, in denen jeweils das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2013, aaO, zur Haftung des Treuhandkommanditisten, der eigene Anteile an der Gesellschaft hält, zitiert ist. Auf dieses Vorbringen des Klägers zu der zentralen Frage, ob der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin oder als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, eine Aufklärungspflichtverletzung des Zeugen H. über § 278 BGB zuzurechnen ist, ist das Berufungsgericht weder in dem Hinweisbeschluss noch in dem Zurückweisungsbeschluss eingegangen. Es hat die Frage einer Haftung der Beklagten zu 1 auf Grund einer Zurechnung des Verhaltens des Zeugen H. in seinen Beschlüssen nicht einmal erwähnt, obwohl es sich um eine zentrale Frage für die Haftung der Beklagten zu 1 handelt und der Kläger dargetan hat, dass die Auffassung des Landgerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht. Hieraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
16
Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditis- tin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin wegen Zurechnung möglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316) vorliegen, wenn das übergangene Vorbringen berücksichtigt wird. Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesellschafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Treuhandkommanditist , der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter haftet (Urteil vom 9. Juli 2013 aaO), nicht auszuschließen , dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu bejahen wären. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr Beitritt am 2. November 2005 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits Gesellschafterin war. Die Treuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207 Rn. 9 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8 jeweils mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung über § 278 BGB denkbar.
17
3. Die weitere Beschwerde des Klägers ist - auch hinsichtlich der Rüge aus dem Schriftsatz vom 5. November 2015 - unbegründet, weil insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Seiters Wöstmann Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.09.2014 - 35 O 25883/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.02.2015 - 13 U 3742/14 -
33
c) Die Frage nach dem Beitrittszeitpunkt der Beklagten kann jedoch unter Umständen im weiteren Verfahren offen bleiben. Beteiligt sich der Neugesellschafter über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumskommanditgesellschaft , entsteht für ihn keine Schutzlücke. Denn ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind. Solche Aufklärungspflichten , für deren Verletzung der Treuhänder haftet, entstehen unabhängig von der Gesellschafterstellung des Treuhänders unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis (statt anderer Nachweise BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17 f.).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 9/12
Verkündet am:
9. Juli 2013
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält,
haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern
wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen
ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen.

b) Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft
betrauten Person sind jedenfalls dann zu offenbaren, wenn die abgeurteilten
Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in
die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 14. Juni 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 15. Oktober 2004 und 3. Mai 2005 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (frühere Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der Z. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden : Z. J. ) und der D. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: D. J. ) mit Einlagen in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio und 25.000 €. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaf- ten und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG (Beklagte zu 1), Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H. (Beklagter zu

2).

2
Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger aufgrund eines Prospekts durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die Treuhänderin weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung jeweils von der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
3
Der Beklagte zu 2, gegen den am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben wurde, ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
4
Der Kläger ist der Auffassung, dass er über diese Vorstrafen von den Beklagten zu 1 und 2, aber auch von der Treuhänderin hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, verlangt er mit seiner Klage - soweit jetzt noch von Bedeutung - Rückzahlung der Einlagen nebst Agio und Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, und zwar hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. in Höhe von 43.073,77 € nebst Zinsen und hinsichtlich der D. J. in Höhe von 21.009,59 € nebst Zinsen, insgesamt 64.083,36 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen , sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.
5
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Treuhänderin dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch der Klage gegen die Treuhänderin statt- gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Treuhänderin.
6
Über deren Vermögen ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 3 als Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, seinen Widerspruch gegendie zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und vorsorglich, unter Bezugnahme auf die Anmeldung einer Schadensersatzforderung aus der Beteiligung in Höhe von 43.073,77 € nebst 3.092,38 € Zinsen und 11.154,80 € Kos- ten, insgesamt 57.320,95 €, die Klageforderung in dieser Höhe im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.
8
Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 3 zu Recht für begründet erachtet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Klageanspruch nach der zulässigen Antragsänderung im Revisionsverfahren nicht mehr auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
9
I. Nachdem während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind noch Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter obliegen.
10
1. Die Änderung des Antrags des Beklagten zu 3 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193).
11
2. Auf den geänderten Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil nach den bisherigen Feststellungen weder der Widerspruch des Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen werden kann noch die Klageforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden können.
12
a) Der Beklagte zu 3 hat zur Begründung seines nach Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz gestellten Antrags, seinen Widerspruch gegen „die zur Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung für begründet zu erklären“, zwar angeführt, der Kläger habe „seine behauptete Forderung“ zur Insolvenztabelle angemeldet und er, der Beklagte zu 3, habe sie bestritten, ohne allerdings den genauen Inhalt der Anmeldung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche im Einzelnen darzulegen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich lediglich die Anmeldung einer bezifferten Schadensersatzforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 57.320,95 €, die hinsichtlich des Schadensersatzbetrages dem zuerkannten Zahlungsantrag hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. entspricht. Ob und mit welchem Inhalt hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die das Berufungsgericht zuerkannt hat (Zahlungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der D. J. , Feststellung der Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden) weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle erfolgt sind und der Beklagte zu 3 widersprochen hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz dagegen nicht entnehmen.
13
b) Diese weiteren Ansprüche könnten im Übrigen nur dann zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn sie in Geld umgerechnet worden wären.
14
Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
15
Hinsichtlich der Pflicht zur Freistellung des Klägers von sämtlichen weiteren Schäden gilt gleichfalls, dass allenfalls die Feststellung eines nach § 45 Satz 1 InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann.
16
c) Soweit der Kläger die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn. 14).
17
Im vorliegenden Fall kommt daher in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (zur Abgrenzung zu § 103 InsO s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 ff.). Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, die Beteiligung sei jedenfalls nicht wertlos. Da somit nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
18
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Klage - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zu Recht stattgegeben hat.
19
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20
Die Schuldnerin hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, weil sie sowohl als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft als auch als Treuhänderin verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 aufzuklären. Jedenfalls auf die Vorstrafen mit vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe ein entsprechendes Informationsinteresse, weil er dem Beklagten zu 2 sein Geld anvertraut habe. Dem könne angesichts der großen Zahl der Vorstrafen das Resozialisierungsinteresse des Beklagten zu 2 nicht entgegengehalten werden. Auch folge aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) nicht, dass andere als die dort genannten Vorstrafen nicht offenbart werden müssten.
21
Die Schuldnerin sei auch passivlegitimiert. Das folge unabhängig von der Frage, ob sie Gründungsgesellschafterin sei, jedenfalls aus ihrer Stellung als Gesellschafterin vor Beginn des Vertriebs und beziehe sich auch auf Treugeber , die - wie hier der Kläger - im Innenverhältnis wie ein Kommanditist gestellt worden seien. Ebenso sei die Schuldnerin auch in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zur Aufklärung verpflichtet gewesen.
22
Der Hinweis im Prospekt auf die fehlende Prüfung durch die Schuldnerin ändere an der Haftung nichts. Zum einen könne man sich nicht mittels einer solchen Klausel der Haftung entziehen. Zum anderen sei die Klausel intransparent und auch deshalb unwirksam.
23
Die Schuldnerin habe den Informationsmangel auch zu vertreten. Jedenfalls sei ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und damit des Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen.
24
2. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Die Insolvenzmasse haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Fondsbeitritten - vorbehaltlich der noch zu treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen (s. Rn. 12 ff.).
25
a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung des Klägers über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 verpflichtet.
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
27
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
28
Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
29
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
30
Dass der Kläger nicht - unmittelbar - als Kommanditist, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse in § 6 der Gesellschaftsverträge und § 8 der Treuhandverträge sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er - unmittelbarer - Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihm die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
31
Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter den Fondsgesellschaften beizutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
32
bb) Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 hätte der Kläger in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
34
Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war der Beklagte zu 2 unter anderem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade dem Beklagten zu 2 anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um den Beklagten zu 2 von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 VermVerkProspV in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
35
b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Kläger ursächlich geworden ist und dass der Kläger dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dagegen wehrt sich die Revision nicht.
36
c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2, nach § 278 BGB zuzurechnen.
37
Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich der im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
38
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der Komplementärin als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die Beklagte zu 1 mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte zu 3 kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
39
Ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften, nämlich der Beklagte zu 2, um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des Beklagten zu 2 handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaften.
40
d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärungen ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
41
Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
42
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
43
Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 der Treuhandverträge. Auch diese Klausel ist unwirksam.
44
e) Die in § 6 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht entgegen.
45
Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Beklagten nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
46
f) Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und was von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 33 O 368/10 -
KG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 23 U 163/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/12 Verkündet am:
14. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den
Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem
oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung
der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende
Angaben.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferinnen tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an der D. AG & Co. KG. Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieser Kommanditgesellschaft.
2
Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten am 9. Oktober 1996 Anteile an diesem Fonds, vermittelt durch den Anlagevermittler K. , und beauftragten die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhandkommanditistin in Höhe einer Gesamteinlage von 100.000 DM zu begründen und zur Finanzierung zuzüglich des Agios ein Darlehen zu den jeweils gültigen Konditionen bei den finanzierenden Kreditinstituten aufzunehmen. Die Beklagte schloss zur Finanzierung der Fondsanlage im November 1996 im Namen der Klägerin und ihres Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der Landeskreditbank Baden-Württemberg über 106.600 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten bis März 2004 insgesamt 35.273,76 € in Raten an die L. bank B. und - nach einer Umschuldung - 10.290 € an die V. bank P. . Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 19.847,49 € und erzielten Steuervorteile über insgesamt 10.940,09 €.
3
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie und ihr Ehemann seien durch die unzutreffende Information des Anlagevermittlers K. , die Anlage sei eine gute Rentenanlage, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise, zum Abschluss des Treuhandvertrages und zur Zeichnung des Fonds veranlasst worden, von der Beklagten die Zahlung von 14.812,18 € nebst Zinsen und Freistellung von den Darlehensverpflichtungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der D. AG & Co. KG verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.
5
Nach Zulassung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 3. Januar 2012 wurde es wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Im Revisionsverfahren sind die Streithelferinnen, die mit der Beklagten einen Vermögensschadenshaftpflichtvertrag abgeschlossen haben, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 Abs. 1 InsO die Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411).
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II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe das Verhalten des Vermittlers K. , der fehlerhaft aufgeklärt habe, der Beklagten zu Unrecht gemäß § 278 BGB zugerechnet. Der Vermittler sei nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen müsse sich als eine vom Schuldner gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen. Die Beklagte hafte zwar für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihr mitverantworteten Anlageprospekt ebenso wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich. Da der Prospekt aber nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern zutreffend über Chancen und Risiken der beabsichtigten Beteiligung informiert habe, habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, auf fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben hinzuweisen. Es habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, irreführende Angaben von Mitarbeitern des Vertriebs richtigzustellen. Dies habe jedoch zur Voraussetzung, dass ihr ein solcher Umstand bekannt gewesen sei. Im Rahmen des Vertriebs der Anlage selbst sei der Vermittler K. nicht im Verantwortungsbereich oder Pflichtenkreis der Beklagten tätig gewesen. Die Beklagte sei mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung nicht befasst gewesen, dies sei vielmehr laut Prospekt Aufgabe der E. GmbH gewesen. Der Vermittler sei daher nicht von der Beklagten eingeschaltet gewesen, die sich auch nicht die Vorteile der Arbeitsteilung zunutze gemacht habe. Ein Anlageberatungsverhältnis der Klägerin und ihres Ehemanns mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen.
9
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers K. zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.
10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
11
b) Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474).
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Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
13
c) Die Beklagte hat die Pflicht zur Aufklärung teilweise auf die Vertriebsgesellschaft übertragen. Dass sie nach dem Prospekt nicht selbst für den Vertrieb der Anlage zuständig war, sondern der Vertrieb Aufgabe der E. GmbH war, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an der Zurechnung nichts. Die Beklagte hat die Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Vertriebsgesellschaft übertragen, weil sie nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht selbst, sondern über die Vertriebsgesellschaft warb. Dieser Vertriebsgesellschaft wurden damit auch die Verhandlungen mit den Beitrittsinteressenten und ihre Aufklärung übertragen.
14
Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156, 2157; Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, ZIP 1998, 1389, 1390; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, ZIP 1996, 1950, 1951). Die Beklagte musste hier bereits deshalb mit der Einschaltung weiterer Untervermittler rechnen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen Untervermittler einschalten durfte.
15
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des Ersatzanspruchs als richtig.
16
a) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen , in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.).
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b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Streithelferinnen auch nicht nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschrift des § 51a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht aus einem Vertragsver- hältnis zwischen ihr und der Klägerin und ihrem Ehemann wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes zur Gesellschaft. Schadensersatzansprüche , die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 13; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149).
18
Entgegen der Auffassung der Streithelferinnen kommt es dabei nicht darauf an, ob nur ein Kommanditist oder mehrere Kommanditisten als Gründungsgesellschafter vorhanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Treugeber den Treuhänder als Gründungsgesellschafter in Anspruch nehmen können. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags stellt die treuhänderisch beteiligten Gesellschafter den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern ausdrücklich gleich.
19
c) Der Anspruch ist schließlich nicht deshalb nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Prospekt mit den Risikohinweisen nicht gelesen haben, wie die Beklagte behauptet. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 31 ff.; Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760 Rn. 15 und - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 17; Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJWRR 2012, 111 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, ZIP 2011, 2361 Rn. 11).

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III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 28 O 20067/07 -
OLG München, Entscheidung vom 07.11.2008 - 25 U 3167/08 -
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aa) Das Verhalten des Untervermittlers ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877 unter II 1). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier gegeben. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.
13
Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN).
8
a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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a) Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild ab- zustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 12) vermittelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924). Gemessen daran kann dem Prospekt nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter erst nach der Verwertung des Fondsgrundstücks haften.
24
a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37). Außer Betracht bleiben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

35
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

35
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

27
a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet , liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

35
Zwar befasst sich die angeführte Verjährungsbestimmung nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Indem sie hierzu nichts sagt, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass für jede Art von Verschulden zu haften ist. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist aber dazu, dass nach Ablauf dieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden, also unabhängig vom Haftungsmaßstab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller unter dem Titel "Haftung" in § 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Bestimmungen , die eine nur subsidiäre Haftung der Beklagten, eine nur kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie eine summenmäßige Beschränkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Re- gelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder beschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend übereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine unzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - MDR 1983, 552, 553; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f; BGHZ 129, 323, 326 ff; LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 440 441; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7 Rn. 21, Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 7 Rn. 23; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 11 AGBG Rn. 37). Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtsprechung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 156, 159) und sie auch seinem Verständnis der Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt. Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von Verjährungsvorschriften (auch) an § 309 Nr. 7 BGB zu messen (vgl. BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19–21; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 7 Rn. 28; Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 649; Berger, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 309 Rn. 42). Das führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts für ein grobes Verschulden der Beklagten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unerheblich. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein einseitig gestelltes Bedingungswerk handelt, liegen auch keine besonderen Gründe vor, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, für die Verjährungsregelungen in § 26 AGNB und § 64 ADSp die Annahme einer Gesamtnichtigkeit abzulehnen (vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff).
12
2. Des Weiteren hat sich das Berufungsgericht, soweit es eine Verjährung verneint hat, mit den Einwänden der Beklagten gegen die Hemmungswirkung des eingereichten Güteantrags in keiner Weise befasst. Auf dieser Gehörsverletzung beruht das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Güteverfahrens nicht nachgegangen ist. Zwar stellt es noch keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen , und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 34).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.