Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1683/17

published on 07/12/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1683/17
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Landgericht München I, 15 HK O 17915/16, 10/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2017, Az. 15 HK O 17915/16 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.598,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der atypisch stillen Gesellschaft des Klägers mit der Vertrags-Nummer …74 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 1.461,32 gemäß Kostennote vom 26.06.2016 freizustellen, sofern keine Anrechnung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVG erfolgt (€ 392,60).

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung bei Abschluss des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags geltend.

Weder durch die Erklärungen des Vermittlers L. noch durch den am Tag der Zeichnung übergebenen veralteten Prospekt (Stand 2004) sei dem Kläger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot der Beklagten vermittelt worden.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 9.348,55 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

  • 2.festzustellen, dass der Beklagten aus der atypisch stillen Gesellschaft des Klägers mit der Vertrags-Nummer …74 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen

  • 3.die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger eine Kapitalnutzungsentschädigung in Höhe von € 1.187,42 zu zahlen;

  • 4.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 1.461,32 gemäß Kostennote vom 26.06.2016 freizustellen, sofern keine Anrechnung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVG erfolgt (€ 392,60).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei über alle relevanten Risiken der Beteiligung ordnungsgemäß aufgeklärt worden, zum einen durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts (Stand 2005), zum andern mündlich durch den Vermittler L.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Das Gericht sei aufgrund der gesamten Umstände insbesondere des Verhaltens des Klägers nicht von einem Vertragsschluss aufgrund einer möglichen fehlerhaften Beratung durch die Beklagte überzeugt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag wegen weiterer Ratenzahlungen um € 250,00 erhöht hat und im Übrigen seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, die Weiterzahlung der Raten, die auf einem Büroversehen in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten beruhe, sei kein Ausdruck des Festhaltens am stillen Gesellschaftsvertrag. Zugunsten des Klägers greife die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Der Kläger beantragt,

  • 1.die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 9.598,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

  • 2.festzustellen, dass der Beklagten aus der atypisch stillen Gesellschaft des Klägers mit der Vertrags-Nummer 100674 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen

  • 3.die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger eine Kapitalnutzungsentschädigung in Höhe von € 1.187,42 zu zahlen;

  • 4.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 1.461,32 gemäß Kostennote vom 26.06.2016 freizustellen, sofern keine Anrechnung gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVG erfolgt (€ 392,60).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Prospekt (Stand 2005) sei dem Kläger nicht erst am 20. April, sondern bereits am 22. März 2006 übergeben worden.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November (Bl. 241/243 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihm geleisteten Einlagen einschließlich der Fremdfinanzierungskosten. Hinsichtlich des ferner verlangten entgangenen Gewinns hat die Berufung dagegen keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Klage zulässig und begründet.

1.1. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die auch auf eine atypische stille Gesellschaft anwendbar sind (BGH, Urteil vom 29. November 2004 – II ZR 6/03 –, Rn. 12, juris), stehen einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen.

Dass es sich um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft (BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 270/14 –, Rn. 10, juris) handeln könnte, wird weder von der Beklagten behauptet, noch ist es sonst ersichtlich.

Bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft stehen jedoch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 149/03 –, Rn. 10, juris).

1.2. Der Kläger wurde von der Beklagten nicht ausreichend über die streitgegenständliche Beteiligung aufgeklärt, da er einen Prospekt, gleichgültig in welcher Fassung, erst an dem Tag, an dem er die Beitrittserklärung unterschrieben hat, erhalten hat und unstreitig auch nicht mündlich auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen wurde.

1.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03 –, Rn. 36, juris).

1.2.2. Die Aufklärung kann zwar durch rechtzeitige Übergabe eines Prospekts erfolgen, hier ist jedoch unstreitig, dass der Kläger einen Prospekt erst am 20. April 2006 erhalten hat. Der neue Vortrag der Beklagten, die Prospektübergabe sei bereits am 22. März 2006 erfolgt, kann nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden.

1.2.2.1. In erster Instanz hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt erst am 20. April 2006 erhalten, nicht substantiiert bestritten. Sie hat vielmehr in der Klageerwiderung (Seite 10, Bl. 83 d.A.) entgegnet, der Kläger habe den Prospekt spätestens am 20. April 2006 erhalten und dann argumentiert, dies sei aber trotzdem rechtzeitig, weil die Beitrittserklärung erst am 12. Mai 2006 bei der Beklagten eingegangen sei. Die streitgegenständliche Anlageentscheidung habe der Kläger offensichtlich kurz vor dem 12. Mai 2006 getroffen. Der allgemeine Einleitungssatz der Ausführungen, der Prospekt sei so rechtzeitig übergeben worden, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit ihm im Vorfeld seiner Anlageentscheidung auseinander zu setzen (Seite 9 der Klageerwiderung, Bl. 82 d.A.) gibt eine rechtliche Ansicht wieder, enthält aber keinen konkreten Sachvortrag.

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ergebe sich, dass die Prospektübergabe am 20. April 2006 zwischen den Parteien streitig war. Aus der Darstellung des streitigen Parteivorbringens ergibt sich lediglich, dass die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber waren, ob die Übergabe des Prospekts rechtzeitig erfolgt ist.

Entgegen der Behauptung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 7, Bl. 250 d.A.) hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 auch nicht „eingeräumt“, die Prospektübergabe am 20. April 2006 sei in erster Instanz streitig geblieben.

1.2.2.2. Erstmals in der Berufungserwiderung hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger sei der Prospekt bereits am 22. März 2006 übergeben worden. Dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz ist neu, da es aus den oben dargestellten Gründen (Ziffer 1.2.2.1.) den erstinstanzlichen Vortrag nicht nur zusätzlich konkretisiert, sondern erstmals substantiiert.

Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht jedoch dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 166/11 –, Rn. 15, juris).

1.2.2.3. In der Berufungserwiderung hat die insoweit darlegungspflichtige (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 531 ZPO, Rn. 33; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 531, Rn. 30) Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Zulässigkeit des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO ergeben könnte, so dass es dem Senat vor der Verhandlung auch nicht möglich war, nach § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren Glaubhaftmachung zu verlangen.

Nicht gefolgt werden kann der von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 3, Bl. 246 d.A.) vertretenen Ansicht, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, an dem Hinweis in der Ladung werde nicht mehr festgehalten. Dafür gab es keinen Anhaltspunkt. Eines weiteren Hinweises nach § 139 ZPO hätte es vielmehr im Falle einer abweichenden Beurteilung durch den Senat bedurft.

1.2.2.4. Erstmals in der Sitzung vom 16. November 2017 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, zur Frage der Prospektübergabe habe er in erster Instanz nur anhand der vorhandenen Unterlagen Stellung nehmen können. Die Beklagte habe trotz umfangreicher Ermittlungen zunächst keinen Kontakt zum Zeugen L. herstellen können, dies sei erst im August 2017 über den Zeugen B., der den Vertrieb für die Beklagte geleitet habe, möglich gewesen.

Einzuräumen ist, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, in erster Instanz Behauptungen „ins Blaue“ aufzustellen, und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorliegen könnten, wenn es der Beklagten in der ersten Instanz nicht möglich war, vom Vermittler zu erfahren, wann der Prospekt übergeben wurde.

Der Vortrag der Beklagten zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, denen der Kläger entgegengetreten ist, ist jedoch nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erfolgte, diese Verspätung von der Beklagten in der Verhandlung vom 16. November 2017 nicht entschuldigt wurde und die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Da der Beklagten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt wurde, geht ihr Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 11, Bl. 254 d.A.) fehl.

Die zivilprozessualen Präklusionsvorschriften haben im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG strengen Ausnahmecharakter, weil sie sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken und einschneidende Folgen für die säumige Partei nach sich ziehen. Allein der mit der Präklusion verfolgte Zweck einer Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen durch die Parteien rechtfertigt verfassungsrechtlich die Einschränkung des Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1988 – 2 BvR 1437/87 – NJW 1989, 706; BGH, Urteil vom 03. Juli 2012 – VI ZR 120/11 –, Rn. 10, juris).

Soll die Bestimmung des § 296 Abs. 1 ZPO ihre vorgesehene Aufgabe wirksam erfüllen, so muss sie klar und gegebenenfalls auch streng gehandhabt werden. Der Bundesgerichtshof vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits allein darauf ankommt, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (BGH, Urteil vom 03. Juli 2012 – VI ZR 120/11 –, Rn. 11, juris).

Bei Zulassung des verspäteten Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, wäre eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Bernhardt erforderlich, der im Termin vom 16. November 2017 nicht präsent war. Wäre der Vortrag zusammen mit dem neuen Vortrag zur Prospektübergabe in der Berufungserwiderung und nicht erst in der Verhandlung vom 16. November 2017 erfolgt, hätte der Senat die Glaubhaftmachung der Tatsachen schon vor dem Verhandlungstermin nach § 531 Abs. 2 Satz ZPO verlangen oder den Zeugen B. zum Verhandlungstermin laden können.

Auch nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 28. September 2017 (Seite 3 f., Bl. 236 f. d.A.) dem neuen Vorbringen der Beklagten entgegengetreten ist und Verspätung gerügt hat, hat sich die Beklagte nicht mit den Voraussetzungen der Zulassung ihres Vortrags auseinandergesetzt, so dass es dem Senat nicht möglich war, eine Glaubhaftmachung nach § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verlangen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Verzögerung nicht vorliegt, wenn sie durch zumutbare Maßnahmen des Berufungsgerichts hätte abgewendet werden könne (Seite 11 des Schriftsatzes vom 24. November 2017, Bl. 254 d.A.). Eines Hinweises des Senats nach § 139 ZPO auf die Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die anwaltlich vertretene Beklagte darauf nicht reagiert hat und sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, sie habe den Hinweis darauf, dass es sich umneuen Vortrag handelt, offensichtlich falsch verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1983 – VIII ZR 349/82 –, Rn. 15, juris OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 2007 – 10 U 239/06 –, Rn. 33, juris).

1.2.2.5. Entgegen der von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 4 f, Bl. 247 ff. d.A.) vertretenen Ansicht liegen auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Die Zulassung neuen Vorbringens nach dieser Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – III ZR 147/03 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 166/11 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Erfährt die Partei erst aus der Begründung des Urteils, dass das erstinstanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkt für unerheblich hält, etwa die Klage wegen Verjährung abweist und die vorrangigen Anspruchsvoraussetzungen darum offenlässt, so ist kein Grund ersichtlich, der Partei allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenverbot im Berufungsrecht - zu den vom Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – III ZR 147/03 –, Rn. 19, juris). So liegt es hier. Das Landgericht hat die Klage mangels Kausalität abgewiesen und deshalb im Urteil keine Feststellungen zur Prospektübergabe getroffen. Dass dies bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2017 thematisiert worden wäre, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass nach Ansicht des Erstgerichts auf beiden Seiten erhebliche Prozessrisiken lagen.

1.2.2.6. Der Senat verkennt nicht, dass Vorbringen einer Partei, das auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO erfolgt, zu berücksichtigen ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen müssten (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 – V ZR 178/08 –, Rn. 26, juris; zu § 528 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – VII ZR 262/05 –, Rn. 15, juris). Dies betrifft hier jedoch nur das Vorbringen zu der mündlichen Aufklärung des Klägers in den Beratungsgesprächen (s.u. 1.2.3.), denn der Hinweis in der Ladung vom 17. Juli 2017 betrifft – ausgehend von der unstreitigen Prospektübergabe am 20. April 2017 – die rechtliche Frage der rechtzeitigen Prospektübergabe (s.u. Ziffer 1.2.2.7.) und weist die Beklagte darauf hin, dass sie ihrer Darlegungslast zu einer mündlichen Aufklärung des Klägers noch nicht nachgekommen ist.

1.2.2.7. Die am 20. April 2006 erfolgte Prospektübergabe war nicht rechtzeitig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die ordnungsgemäße Aufklärung durch einen Prospekt voraus, dass er dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass der Anleger sich mit dem Prospektinhalt vertraut machen kann. Welcher Zeitraum dafür ausreicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 –, Rn. 18, juris, m.w.N.). Hier wurde dem Kläger der Prospekt bei dem Beratungsgespräch übergeben, bei dem er die Beteiligung auch gezeichnet hat. Dies ist nicht ausreichend, um sich mit dem Prospektinhalt vertraut zu machen. Entscheidend ist insoweit, wann der Kläger seine Beitrittsentscheidung getroffen hat, nicht dagegen, wann die Beklagte die Beitrittserklärung angenommen hat, worauf die Beklagte in der Ladung vom 17. Juli 2017 hingewiesen wurde. Dass die Beteiligungshöhe nach dem 20. April 2006 noch geändert wurde, ist irrelevant, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine Beitrittsentscheidung nochmals grundsätzlich in Frage gestellt hätte.

1.2.3. Hinsichtlich einer mündlichen Aufklärung des Klägers durch den Vermittler L. ist die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt zwar derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast; die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden jedoch dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 84/10 –, Rn. 17, juris).

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 12, Bl. 255 d.A.) darauf, sie habe bereits auf Seite 27 der Klageerwiderung (Bl. 100 d.A.) vorgetragen, der Zeuge L. habe den Kläger auch auf die fehlende Fungibilität hingewiesen. In erster Instanz hat die Beklagte sich nämlich vielmehr auf die entsprechenden Passagen im Prospekt gestützt und in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Dementsprechend wurde der Kläger durch den Vermittler L. über die fehlende Fungibilität der gegenständlichen Beteiligung vor seiner streitgegenständlichen Anlageentscheidung aufgeklärt“. Da die Beklagte diese Ausführungen unter dem Obersatz gemacht hat, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden (Seite 13 der Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.), konnte dieser Satz nur als rechtliche Schlussfolgerung, aber nicht als Vortrag dahingehend verstanden werden, der Vermittler L. habe den Kläger mündlich explizit auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen.

Dies hat die Beklagte auf den Hinweis in der Ladung vom 17. Juli 2017 zu ihrer Darlegungslast auch nicht behauptet. Dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger mündlich bereits am 22. März 2006 „über alle relevanten Risiken der Beteiligung ordnungsgemäß und umfassend“ aufgeklärt wurde und am 20. April 2006 erneut explizit auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurde. Dem Vortrag des Klägers, der Vermittler Lohmann habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung nur sehr eingeschränkt gegeben sei, ist die Beklagte somit nicht substantiiert entgegen getreten. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. November 2017 gebieten es nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – III ZR 385/14 –, Rn. 15, juris).

1.2.4. Eine fehlerhafte Aufklärung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; 177, 25 Tz. 19). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die das Recht des Anlegers sichert, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 203/08 –, Rn. 22, juris), hat die Beklagte nicht widerlegt. Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, a.a.O. Rn. 24). Dass der Kläger auch bei einem Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität die streitgegenständliche atypische stille Beteiligung gezeichnet hätte, hat die Beklagte nicht behauptetet, so dass der Kläger nicht als Partei zu vernehmen war. Die Beklagte hat sich vielmehr in der Klageerwiderung auf ein Bestreiten beschränkt und im Übrigen argumentiert, Prospektfehler könnten nur dann ursächlich sein, wenn dem Anleger die Inhalte des Prospekts durch eigene Lektüre oder durch Einbeziehungen in eine mündliche Aufklärung zur Kenntnis gelangt seien, was hier nicht der Fall sei. Abgesehen davon, dass es hier nicht um Prospektfehler geht, kann mit dieser Begründung die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchlichen und irreführenden Prospektinhalt nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16 –, Rn. 33, juris). Für die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Prospekt im Zuge der Zeichnung übergeben wird, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger ihn tatsächlich selbst gelesen hat (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – II ZR 15/08 –, Rn. 23, juris).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts spricht die weitere Zahlung der Raten nicht gegen die Kausalität der unzureichenden Aufklärung für den Beitritt. Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Anleger an vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 50), ist die hiesige Fallkonstellation jedoch nicht vergleichbar.

1.3. Das Verschulden wird bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

1.4. Die Beklagte hat dem Kläger die bereits geleisteten Einlagen einschließlich der Fremdfinanzierungskosten in Höhe von insgesamt € 9.598,55 zu erstatten.

Der Kläger, der durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst ist, der atypischen stillen Beteiligung beizutreten, kann verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich nicht beteiligt hätte. Dass der Kläger die Einmaleinlage fremdfinanziert hat und dafür € 6.098,55 aufgewendet ha, steht aufgrund der Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand fest. Die Ratenzahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt € 3.500,00 sind unstreitig.

1.5. Der Anspruch ist nicht verjährt.

1.5.1. Die absolute Verjährung begann frühestens am 20. April 2006 zu laufen; vor Ablauf der Zehnjahresfrist hat die Beklagte darauf verzichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ohne Erfolg wendet sie ein, ihr Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe am 11. September 2016 geendet, die Klage sei ihr jedoch erst am 15. September 2016 zugestellt worden. Die Klage ist am 9. September 2016 bei Gericht eingegangen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 167 ZPO insoweit entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist eingereicht und die Klage „demnächst“, wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 32/08 –, Rn. 22, juris).

1.5.2. Die Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung hat die Beklagte nicht dargetan.

Der Prospekt, auch der nach dem Klagevortrag übergebene von 2004 (Anlage K 1) enthält zwar auf Seite 25 Hinweise zur Fungibliltät, der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprojekt nicht durchgelesen hat, genügt für sich allein genommen nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von bei einer Prospektlektüre ersichtlichen Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlagevermittlers oder -beraters zu begründen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10 –, Rn. 10, juris).

1.6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2. Aufgrund des berechtigten Schadensersatzverlangens des Klägers, ihn so zu stellen, als habe er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen, war ferner festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der streitgegenständlichen Beteiligung keine Ansprüche mehr zustehen (Klageantrag zu 2).

3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat die Berufung dagegen mangels konkreten Klagevorbringens keinen Erfolg. Die bloße Behauptung, der Kläger hätte sein durch das Darlehen finanziertes Kapital anderweitig angelegt und eine Rendite von 3% p.a. erzielt, ist nicht ausreichend (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2009 – 23 U 228/08 –, Rn. 20, juris).

4. Die Beklagte hat den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit lediglich pauschal ein, die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten von 2,0 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG seien der Höhe nach unangemessen, da sie knapp 54% über der Mittelgebühr von 1,3 lägen (Seite 30 der Klageerwiderung, Bl. 103 d.A.).

Hier ist eine Überschreitung der „Kappungsgrenze“ von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, Rn. 8, juris). Den Darlegungen des Klägers zum überdurchschnittlichen Umfang und zur überdurchschnittlichen Schwierigkeit (Seite 48 ff der Klage), ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dass die festgesetzte Gebühr unbillig und daher nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10 –, Rn. 10, juris) nicht dargetan.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
18 Referenzen - Urteile

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published on 19/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 a) Zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss (Bestä
published on 22/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/10 Verkündet am: 22. September 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 178/08 Verkündet am: 9. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.