Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16

bei uns veröffentlicht am07.04.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2016, Az. 23 O 5454/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.875,20 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger zum 01.06.1989 bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einem geplanten Ablauf zum 01.06.2024. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K 1.

Mit Kaufvertrag vom 10.09.2010 (Anlage K 2) veräußerte der Kläger diese Lebensversicherung an die E. GmbH ( im folgenden: S.) und trat zugleich sämtliche Rechte und Ansprüche daraus an die Erwerberin ab. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von € 8107,50 sollte in einem Teilbetrag von € 2.702,50 sofort nach Auszahlung des Rückkaufswertes an die Erwerberin, der Restbetrag in Höhe von € 5404,00 nach 8 Jahren bezahlt werden. Zugleich unterzeichnete der Kläger am 10.09.2010 eine an die Beklagte adressierte „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“. Unter Angabe der Policennummer …168 wird dort unter Ziff. 1 die Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis an die S. mit Wirkung zu 10.09.2010 erklärt, insbesondere (Unterpunkt 2) das Recht, die Kapitalversicherung im Ganzen oder einzelne der von der Kapitalversicherung umfassten Versicherungen zu kündigen. Gemäß Ziff. 4 hat der Kläger als Versicherungsnehmer bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der Kapitalversicherung im Ganzen und/oder einzelner der von der Kapitalversicherung umfassten Zusatzversicherungen durch die S. erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 1 (S. 2/3) Bezug genommen.

Die S. kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 14.09.2010 und begehrte die Auszahlung des Rückkaufwertes. Ausweislich des Textes dieses Schreibens soll die Original-Police, welche der Kläger unstreitig zuvor der S. ausgehändigt hatte, beigefügt gewesen sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S.1 des Anlagenkonvoluts B 1 Bezug genommen. Die Beklagte bezahlte den von ihr in Höhe von € 9.157,16 abgerechneten Rückkaufwert am 27.10.2010 an die S. aus. Den ersten Teilbetrag des Kaufpreises von € 2.702,50 hat der Kläger erhalten. Die S. befindet sich zwischenzeitlich in Insolvenz. Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 (Anlage K4) begehrte der Kläger die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2016 (Anlage K 5) ablehnte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Kaufvertrag zwischen ihm und der S. sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG wegen eines Einlagengeschäfts ohne erforderliche Genehmigung in Form einer teilweisen Stundung des Kaufpreises, sowie gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG wegen unerlaubter Rechtsberatung in Form der Inkassodienstleistung nichtig. Gemäß § 139 BGB erfasse die Nichtigkeit des Kaufvertrages auch die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Auf § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Nichtigkeit auf einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz beruhe. Sie könne sich auch nicht auf § 808 BGB berufen, weil ihr die Nichtigkeit bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Auch habe sie Beratungspflichten ihm gegenüber verletzt.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. Im Übrigen habe sie leistungsbefreiend an die S. geleistet.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München I vom 31.08.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die S. die streitgegenständliche Versicherung wirksam gekündigt habe. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages führe bereits nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Das Verbot nach dem KWG richte sich ebenso wie das Verbot nach dem RDG nur gegen eine Partei. Damit bleibe eine an das Grundgeschäft anschließende Abtretung wirksam. Jedenfalls habe die Beklagte gemäß § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die S. geleistet. Nur das Grundgeschäft, nicht aber die Abtretung selbst verstoße gegen ein Verbotsgesetz. Das Klagevorbringen zur positiven Kenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Kaufvertrages sei nicht nachzuvollziehen. Diese habe unstreitig nur die Abtretungsanzeige mit der Abtretungserklärung, nicht aber den Kaufvertrag erhalten. Auch grob fahrlässige Unkenntnis liege nicht vor, so dass offen bleiben könne, ob eine solche § 409 BGB entgegenstehen würde. Es könne als wahr unterstellt werden, dass es bereits in den Jahren 2009 und 2010 Warnungen vor unseriösen Aufkäufern von Lebensversicherungen gegeben habe. Diese hätten nicht dazu geführt, dass ein Versicherer von sich aus habe prüfen müssen, was für ein Geschäft einer Kündigung durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Dritten zugrunde liege. Zudem habe die Beklagte nicht über eine erzwingbare Möglichkeit verfügt, eine solche Prüfung vorzunehmen, nachdem in der vom Kläger unterschriebenen Abtretungsanzeige auch die Weisung enthalten gewesen sei, weitere Korrespondenz nur noch mit der S. zu führen. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf die befreiende Wirkung des § 808 BGB berufen. Die Beklagte habe durch Vorlage einer elektronisch gespeicherten Kopie des Originals nachgewiesen, dass ihr das Original vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Kläger nicht in Abrede gestellt, der S. das Original überlassen zu haben. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten stützen. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Es sei nicht Gegenstand von Beratungspflichten, den Versicherungsnehmer vor Geschäften mit Dritten zu schützen, die sich der Versicherungsnehmer selbst aussuche. Im Übrigen seien Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Er ist der Meinung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Kapitalversicherung sei durch die Kündigung der S. erloschen. Es habe verkannt, dass die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. Es liege sowohl ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG, als auch ein Verstoß gegen § 3 RDG vor. Beides seien Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB. Die Schutzwirkung des § 409 BGB entfalle, wenn die Abtretung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig sei. Dasselbe gelte für die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 BGB. Diese entfalle ohnehin, da die Beklagte Kenntnis von der mangelnden Verfügungsbefugnis der S. gehabt oder sich jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis hierüber befunden habe. Auch sei nicht bewiesen, dass die S. das Original des Versicherungsscheins vorgelegt habe, der Kläger habe dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten.

Auf die Berufungsbegründung vom 02.12.2016 (Bl. 152/194 d.A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 10.03.2017 (Bl. 226/230 d.A.), vom 13.03.2017 (Bl. 231/236 d.A.), vom 15.03.2017 (Bl. 240/245 d.A.) und vom 16.03.2017 (Bl. 246/247 d.A.) wird im Einzelnen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 31.08.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Az. 23 O 5454/16, wie folgt zu erkennen:

1) Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer …168 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. GmbH (vorherige Firma: E. GmbH) erloschen ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.698,13 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Das Landgericht habe zu Recht keine Nichtigkeit der Abtretung angenommen und sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Abtretung an die S. nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig sei und die S. daher den Vertrag wirksam gekündigt habe. Ebenso habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gem. § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die S. geleistet habe. Ein Abtretungsverbot habe nicht vorgelegen. Die Formulierung „nicht wirksam“ in § 409 BGB umfasse auch nichtige Abtretungen. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Umständen der Veräußerung gehabt und habe daher nicht beurteilen können, ob das der Abtretung zugrunde liegende Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Die Beklagte könne sich auch gemäß § 808 Abs. 1 BGB auf die Legitimationswirkung des von der S. vorgelegten Original-Versicherungsschein berufen. Dass dieser vorgelegen habe, habe die Klägerin nicht wirksam bestritten. Durch eine entsprechende Übung bei der Beklagten, Kopien vor dem Einscannen mit einem entsprechenden Stempelaufdruck zu versehen, sei gewährleistet, dass es sich bei dem eingescannten Versicherungsschein, bei dem der Stempelaufdruck Kopie fehle, um das Original gehandelt habe.

Eine Pflichtverletzung könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden.

Auf die Berufungserwiderung vom 16.01.2017 (Bl. 200/218 d.A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 23.02.2017 (Bl. 225 d.A.) und vom 21.03.2017 (Bl. 248/250 d.A) wird Bezug genommen.

Der Senat hat am 14.03.2017 mündlich verhandelt, auf das Protokoll (Bl. 237/238 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der S. ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages ist im Verhältnis zur zwischen Kläger und Beklagter als wirksam zu behandeln und der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Zahlung an die S. als durch Erfüllung erloschen zu betrachten. Damit ist das Feststellungsbegehren des Klägers unbegründet, weshalb auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht. Offen kann bleiben, ob der Kaufvertrag zwischen der S. und dem Kläger wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist und die Nichtigkeit auch die vorliegende Abtretung erfassen würde, denn auch in diesem Falle würde dies - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, da sich die Beklagte auf den Schutz der §§ 409 und 808 BGB berufen kann.

2. Im Einzelnen:

2.1. Die von der S. ausgesprochene Kündigung unter Vorlage des Originalversicherungsscheins ist als wirksam zu behandeln mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten beendet ist (Legitimationswirkung des Versicherungsscheins gemäß § 808 Abs. 1 S.1. BGB).

2.1.1. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Nachweis, wonach der Originalversicherungsschein von der S. bei der Kündigung vorgelegt wurde, erbracht hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf den Umstand, dass die Beklagte über eine elektronisch gespeicherte Kopie des Originalversicherungsscheins verfügt und der Kläger unstreitig der Fa. S. das Original des Versicherungsscheins zuvor überlassen hatte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass gemäß Schreiben der Fa. S. vom 14.09.2010 ausdrücklich erklärt wird, diesem Schreiben liege die Original-Police bei und nicht ersichtlich ist, weshalb die Fa. S. das Original des Versicherungsscheins behalten und stattdessen lediglich eine Kopie vorlegen sollte. Ein solches Vorgehen hätte die begehrte Auszahlung des Rückkaufswertes gefährdet, da es nicht naheliegend ist, dass die Beklagte an einen Dritten, der nicht der ursprüngliche Versicherungsnehmer war, ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins geleistet hätte. Zudem ist keinerlei Interesse der Fa S. ersichtlich, das Original des Versicherungsscheins, welches nach Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Wert ist, zurückzuhalten.

2.1.2. Gemäß § 11 Abs. 1 der AVB der Beklagten wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB. Dasselbe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VVG. Aus der Klausel ergibt sich weiter, dass der Inhaber des Versicherungsscheins auch zu sonstige Rechtshandlungen wie zur Kündigung des Versicherungsvertrages zur Erlangung des Rückkaufswertes berechtigt ist. Die Klausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH r+s 2000, 345 m.w.N.). Die von der S. ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag ist daher als wirksam zu behandeln. Die Beklagte hat den Rückkaufswert mit leistungsbefreiender Wirkung an diese ausbezahlt (§ 808 Abs. 1 S.1 BGB). Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers und eine Vertragsbeendigung durch Kündigung ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsberechtigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen Für die Wirkung des § 808 Absatz I S. 1 BGB kommt es daher nicht darauf an, ob der Inhaber materiell-rechtlich verfügungsbefugt oder berechtigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qualifizierte Legitimationspapier zu Gunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist, und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 904 m.w.N.). Dies gilt auch bei Nichtigkeit einer Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB (vgl. 2.1.4).

2.1.3. Die schuldbefreiende Wirkung der an die Fa. S. erbrachten Zahlung ist auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder Treuwidrigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH, NJW-RR 2010, 904). Ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Im vorliegenden Fall braucht dies ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob die Fa. S. die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam durch Abtretung erworben hat, denn Voraussetzung für das Entfallen der Legitimationswirkung der Urkunde wäre jedenfalls, dass die Beklagte Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Fa. S. bzw. dem Kaufvertrag zwischen dieser Firma und dem Kläger gehabt hätte bzw. sich infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis hierüber befunden hätte, was nicht nachvollziehbar dargetan ist, nachdem der Kaufvertrag zwischen der S. und dem Kläger der Beklagten damals nicht vorgelegt wurde. Die Beklagte hat dies bestritten, der Kläger hat für seine diesbezüglichen Behauptungen z.T. keinen hinreichenden Vortrag geleistet, jedenfalls aber keinen geeigneten Beweis angetreten. Aus den vom Kläger zitierten Presseartikeln bzw. Verlautbarungen des GdV bzw. der BaFin, soweit sie überhaupt vor dem streitgegenständlichen Geschehen im September/Oktober 2010 datieren, ergibt sich in den meisten Fällen ohnehin kein fassbarer Bezug zur Fa. S. Dass die Beklagte Kenntnis hatte von einem am 24.03.2010 im Internet veröffentlichen Artikel auf dem Nachrichtenportal t-online (vgl. S. 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 55 d.A.) ist nicht ersichtlich. Es sind auch keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben würde, dass die Beklagte sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätte. Eine Verpflichtung, sämtliche im Internet zugänglichen Quellen nach versicherungsrelevanten Veröffentlichungen zu durchforsten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen ergibt sich dem Artikel nicht einmal, dass es sich bei der dort genannten Firma S. Sachwert um die hiesige Beklagte handelt, welche zum Zeitpunkt der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages unter dem Namen „E. GmbH“ firmierte.

Soweit die BaFin im Oktober 2010 (vgl. S. 9/10 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 56/57 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass bei Aufkäufern von Policen im Einzelfall ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vorliegen könne und den Versicheren rät, die Beendigung der Vermögensanlage im Einzelfall ausführlich zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Kunden in Kontakt zu treten, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, unbeschadet der Frage, ob dieser Artikel zum Zeitpunkt der Auszahlung des Rückkaufswertes am 27.10.2010 bereits veröffentlicht war. Der Kläger hat die Urkunde über die Abtretungsanzeige an die Beklagte am 10.09.2010 unterzeichnet. Daher musste ihm bekannt sein, dass die Abtretungsanzeige am Ende die ausdrückliche Weisung an die Beklagte enthielt, ab sofort sämtliche Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versicherung ausschließlich an die Fa. S. zu richten. Zu Recht hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kläger sich daher die Weisung in der Abtretungsanzeige an die Beklagte, weitere Korrespondez ausschließlich mit der Fa S. zu führen, zurechnen lassen muss. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen und sich über die Hintergründe der Abtretung unterrichten zu lassen. Zu einer solchen Nachfrage bestand auch kein Anlass. Die Beklagte war über den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. S. nicht unterrichtet worden. Sie wusste daher nicht, welches Grundgeschäft der Abtretung zugrunde lag. Der Senat braucht nicht weiter aufzuklären, ob die sofortige Kündigung und Einziehung des Rückkaufswertes nach Abtretung ein Indiz für ein unerlaubtes Bankgeschäft bzw. ein Verstoß gegen das RDG darstellt, weshalb weder die in diesem Zusammenhang beantragte Erholung eines Sachverständigengutachtens noch die beantragte Einvernahme des Zeugen L. ( vgl. S. 12/14 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 59/61 d.A.) geboten war, denn eine solche Indizwirkung setzt nach dem Vortrag des Klägers voraus, dass es sich bei dem kündigenden Zessionar um einen gewerblichen Aufkäufer von Lebensversicherungspolicen handelt. Dass es sich bei der Fa S. um einen solchen Aufkäufer gehandelt hat, hat der Kläger zwar vorgetragen, er hat jedoch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte dies wusste bzw. dass sich ihr dies aufdrängen musste. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Gründen, welche den Zessionar zu einer sofortigen Kündigung veranlassen können.

2.1.4. Eine etwaige Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag führt entgegen der Ansicht der Berufung nicht dazu, dass sich die Beklagte, die die Kündigung als wirksam betrachtet und den Rückkaufwert an den Zessionar ausbezahlt hat, nicht auf § 808 Abs. 1 BGB berufen darf. § 808 BGB i.V.m. § 4 VVG knüpft an den Besitz des Versicherungsscheins und nicht an eine Abtretung an. Auch im Fall des § 409 BGB (s.u. 2.2.), der lediglich allgemein von Unwirksamkeit spricht, ergibt sich dies weder aus dem Gesetzestext, noch aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 im Verfahren IV ZR 340/13. Der zitierten Passage aus den dortigen Urteilsgründen, wonach der beklagten Versicherung nicht die Rechtsmacht zukomme, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden (Rdz. 36, juris) lässt sich dies nicht entnehmen. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung berücksichtigt nicht, dass die zitierten Ausführungen des BGH ersichtlich im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage stehen, ob ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege, in dem sich die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages als eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, was der BGH offensichtlich dann für erwägenswert erachtet, wenn es die Beklagte aufgrund der vertraglichen Konstellation in der Hand gehabt hätte, durch die Verweigerung der Bestätigung (vgl. hierzu Rdz. 6,8 und 29,30; juris) über die Wirksamkeit der dort streitgegenständlichen Vereinbarung zu entscheiden, was der BGH verneint. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die dort beklagte Versicherung müsse die Nichtigkeit der Abtretung auch gegenüber sich selbst gelten lassen, verkennen diese Ausführungen die Interessenlage im dort entschiedenen Fall. Wie sich aus Rdz. 10 (a.a.O) ergibt, hat die dortige Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Abtretung auch ihr gegenüber unwirksam sei, sondern sich zur Begründung ihrer Weigerung, den Rückkaufswert an die Zessionarin auszuzahlen, ausdrücklich darauf berufen, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Die Entscheidung des BGH im vorgenannten Verfahren betrifft daher eine nicht vergleichbare Konstellation. Die dortige Beklagte hatte sich gerade nicht auf die Legitimationswirkung des ihr von der dortigen Klagepartei vorgelegten Versicherungsscheins berufen, weshalb die zitierten Ausführungen des BGH sich auch deshalb nicht auf die Beantwortung der Frage beziehen, ob der dortigen Beklagten dies möglich gewesen wäre.

Soweit die Berufung geltend macht, die zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.03.2010 (IV ZR 207/08), vom 20.05.2009 (IV ZR 16/08), vom 18.11.2009 (IV ZR 134/08 und vom 24.02.199 (IV ZR 122/98, sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem nicht. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 904, Rn. 17 m.w.N.. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob die Legitimationswirkung der Urkunde auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers entfällt, was von der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird (a.aO., Rn. 18). Die Reichweite des Gutglaubensschutzes entspricht derjenigen bei Inhaberschuldverschreibungen gem § 793 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach wird der gute Glaube an die Gläubigerschaft, die Verfügungs- und die Vertretungsmacht des Inhabers geschützt ( vgl. Staudinger/Peter Marburger, 2015, § 808 BGB, Rn. 26). Daher kommt es nicht darauf an, worauf der Mangel beruht. Als weitere vertragliche und gesetzliche Einschränkungen werden in der Literatur legitimationsbeschränkende Abreden z.B. in Form eines Sperrvermerk oder der Vereinbarung, dass der Aussteller nur zur Leistung an einen Inhaber befugt sein solle, der sich zusätzlich ausweise, sowie die Regelung des § 1809 BGB diskutiert, wonach Mündelgeld nur mit der Bestimmung angelegt werden soll, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist. Sei die Anlegung mit einer solchen Bestimmung erfolgt, so werde der Aussteller durch Leistung an den Inhaber nur befreit, wenn die erforderliche Genehmigung beigebracht worden sei (vgl. Staudinger/Peter Marburger, a.a.O., Rn. 27).

Auf die Frage, ob die Abtretung wirksam ist und worauf eine eventuelle Unwirksamkeit der Abtretung beruht, kommt es daher nicht an. Diese beruht in der Regel auf Umständen aus der Sphäre des Zedenten bzw. des Zessionars und ist jedenfalls dem gutgläubigen Schulder nicht bekannt. Daher besteht keinerlei Grund, die Legitimationswirkung zu seinen Lasten über die genannten Ausnahmefälle hinaus in Fällen der Nichtigkeit der Abtretung weiter einzuschränken.

2.2. Dasselbe Ergebnis ergibt sich im Hinblick auf die Abtretungsanzeige vom 10.09.2010 aus § 409 BGB.

2.2.1. Der Kläger hat die an die Beklagte adressierte Abtretungsanzeige (Anlage B 1, Bl. 2/3) am 10.09.2010 unstreitig mitunterzeichnet. In Ziff. 6 der Anzeige (Anlage B 1; S.3) ist folgende Regelung getroffen:

„Der Verkäufer stimmt der Anzeige gegenüber der Gesellschaft durch S. unwiderruflich zu und bevollmächtigt S. ausdrücklich hierzu.“

Damit liegt eine Abtretungsanzeige des Klägers im Sinne von § 409 Abs. 1 S.1 BGB vor. Die Anzeige als rechtsgeschäftsähnliche Handlung kann auch vom Zessionar als Bote überbracht werden (vgl. Roth/Kieninger Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 409 BGB, Rn. 5 m.w.N.).

2.2.2. Zusätzlich erfüllt die Abtretungsanzeige die Voraussetzungen des § 409 Abs. 1 S.2 BGB, da sie eine vom Kläger als Gläubiger für den Zessionar ausgestellte und diesen als neuen Gläubiger benennende Urkunde über die Abtretung darstellt und diese vom neuen Gläubiger vorgelegt wurde.

2.2.3. Gemäß § 409 Abs. 1 BGB muss der Kläger als Gläubiger der Beklagten als Schuldnerin gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Die unzutreffende Information des Schuldners durch den Gläubiger überwiegt grundsätzlich einen abweichenden Kenntnisstand des Schuldners. Der Schuldner kann sich also auch auf den Schutz des § 409 BGB berufen, wenn er die Unwirksamkeit der Abtretung kennt. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Nichtberechtigung des Scheinzessionars offensichtlich ist oder wenn die Unwirksamkeit der Abtretung auf einem gesetzlichen Abtretungsverbot beruht (Rohe in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 409 BGB, Rn. 8). Die Voraussetzungen für den Wegfall der Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt. Eine etwaige Nichtberechtigung der S. war aus Sicht der Beklagten nicht offensichtlich, die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit, welche jedenfalls nicht auf einen gesetzlichen Abtretungsverbot beruhen würde.

2.2.4. Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Zu diesen anderen Rechten gehören auch vertragsbezogene Gestaltungsrechte wie das Kündigungsrecht (vgl. Staudinger/Busche, 2012, § 413 BGB, Rn. 13). Der Kläger hat in Ziff.1 der Abtretungsanzeige auch die Übertragung des Kündigungsrechts auf die S. der Beklagten ausdrücklich angezeigt und gemäß Ziff. 4 seine unwiderufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung erteilt, so dass er gemäß § 413 i.V.m. § 409 Abs. 1 BGB die von der S. erklärte Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen sich gelten lassen muss, auch wenn die Übertragung des Kündigungsrechts nicht wirksam erfolgt sein sollte. Im Falle der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages stellt die Leistung des Rückkaufswertes die vertraglich versprochene Leistung dar, denn das Recht auf den Rückkaufwert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechtes auf die Versicherungssumme (BGH NJW-RR 2009, 1327, Rn. 9). Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist durch die schuldbefreiende Leistung der Beklagten an die S. erloschen.

3. Die Beklagte hat auch keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verletzt, insbesondere war sie mangels Kenntnis der Umstände der Veräußerung der vertraglichen Ansprüche an die S. nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu beraten. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.7/9 unter Ziff. 4; Bl. 133/135 d.A.) Bezug.

4. Auf die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, kommt es daher nicht an, ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung der Ansprüche an die S. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die von der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die Beantwortung der Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von der etwaigen Nichtberechtigung der S. ist anhand der konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls erfolgt.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil (S.9, Ziff. IV; Bl. 135 d.A.) Bezug genommen.

Verkündet am 07.04.2017

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 409 Abtretungsanzeige


(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber


(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - IV ZR 134/08

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/08 Verkündetam: 18.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durc

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/08 Verkündetam: 20.Mai2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 808

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - IV ZR 207/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/08 Verkündetam: 10.März2010 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vors

Landgericht München I Endurteil, 31. Aug. 2016 - 23 O 5454/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 34.875,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.06.1989, geplanter Ablauf des Versicherungsvertrages war der 01.06.2024. Wegen des Inhalts der streitgegenständlichen Versicherung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 10.09.2010 (Anlage K 2) verkaufte der Kläger diese Lebensversicherung an die S. Immobilienhandels GmbH (nachfolgend „SM“) und trat zugleich sämtliche Rechte und Ansprüche daraus an die S. ab. Der Kaufpreis in Höhe von 8.107,50 € sollte in einem Teilbetrag von 2.702,50 € sofort nach Auszahlung des Guthabens an die S| an den Kläger gezahlt werden, der Restbetrag in Höhe von 5.404,00 € nach acht Jahren.

Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger eine gesonderte „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“ (Teil der Anlage B 1, nachfolgend „Abtretungsanzeige“). Danach trat der Kläger an die S. insbesondere das Recht ab, die Versicherung zu kündigen und Leistungen aus der Versicherung zu empfangen, insbesondere Rückkaufswerte. Nach den Unterschriften folge eine Bitte an die Beklagte um Bestätigung verschiedener Punkte. Die Abtretungsanzeige endete mit folgendem Text:

„Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Übernahme und Abtretung der Kapitalversicherung durch S| weisen wir auf Folgendes hin:

Ab sofort haben sämtliche Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen der Versicherungsgesellschaft in Zusammenhang mit der Kapitalversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot ausschließlich an die S. Immobilienhandels GmbH, …M zu erfolgen.“

Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Anlage B 1) erklärte die SM die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages und begehrte die Auszahlung des Guthabens. Dem Schreiben waren die Abtretungsanzeige und der Versicherungsschein beigefügt. Das Schreiben selbst schloss mit folgender Passage in Fettdruck:

„Unser gemeinsamer Kunde wünscht eine ausschließliche Korrespondenz über Erste SM Immobilienhandels GmbH. Wir bitten Sie daher, jeglichen Schriftverkehr über unser Haus zu führen. Vielen Dank!.“

Die Beklagte zahlte daraufhin am 27.10.2010 den von ihr ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 9.157,16 € an die SM aus.

Die SM befindet sich zwischenzeitlich in Insolvenz. Gegen Verantwortliche der SM bzw. der SM-Gruppe wird vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ein Wirtschaftsstrafverfahren wegen Betrugs geführt.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 (Anlage K 4) begehrte der Kläger die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.01.2016 (Anlage K 5) ab.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (dort Bl. 96 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Kaufvertrag mit der SM nach § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG wegen eines Einlagengeschäfts ohne die erforderliche Genehmigung sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 2, 3 RDG wegen unerlaubter Rechtsberatung nichtig seien. Nach § 139 BGB erfasse die Nichtigkeit des Kaufvertrags auch die Abtretung gegenüber der S& K. Auf § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Nichtigkeit auf Verstoß gegen Verbotsgesetze beruhe.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf § 808 BGB berufen, weil die Nichtigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei. Jedenfalls liege grob fahrlässige Unkenntnis vor. Es sei in der Versicherungswirtschaft allgemein bekannt gewesen, dass unseriöse Firmen Lebensversicherungen aufkaufen würden, und dass dies jedenfalls gegen das KWG verstoßen würde. Die Beklagte habe insofern die ihr obliegende Prüfungspflichten anlässlich der Kündigung der Versicherung verletzt.

Die Kläger ist außerdem der Auffassung, dass die Beklagte deshalb auch ihre Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt habe. Bereits mit Mitteilung der Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung habe die Beklagte eine Beratungspflicht getroffen. Dies gelte umso mehr, als die SM den Versicherungsvertrag sofort gekündigt habe und damit anders als klassische Aufkäufer auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen agiert habe. Die Versicherung habe gegenüber dem Kläger auch pflichtwidrig eine Aufklärung darüber unterlassen, dass der Kaufvertrag nichtig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 2^ …M unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. Real E. V. GmbH (vorherige Firma: S & K Immobilienhandels GmbH) erloschen ist; hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer 2^ …M mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen.

Den Hilfsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 zurückgenommen, die Beklagte hat dieser Teilklagerücknahme zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die SM habe bei der Kündigung den Originalversicherungsschein vorgelegt. Das Original sei elektronisch archiviert worden, wie es mit der Anlage B 1 vorgelegt worden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe befreiend an die SM geleistet, da es sich bei dem Versicherungsschein gemäß § 17 Nr. 1 AVB, § 4 VVG um ein hinkendes Inhaberpapier bzw. ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S.v. § 808 Abs. 1 BGB handeln würde. Zudem führe ein etwaiger Verstoß des Kaufvertrags wegen des Abstraktionsprinzips nicht zur Nichtigkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft. Im Übrigen habe die BaFin das entsprechende Geschäft der SM erst im Jahr 2014 untersagt.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.07.2016 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, dass die gegenständliche Lebensversicherung fortbesteht, § 256 ZPO. Der Kläger macht insofern geltend, dass die streitgegenständliche Kapitallebensversicherung fortbesteht, die Beklagte stellt dies in Abrede. Es besteht damit Streit über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Parteien. Ob die begehrte Feststellung begründet ist, ist dafür nicht erheblich, weil sie jedenfalls nicht offensichtlich haltlos ist.

II.

Die Klage ist indes unbegründet, weil die S. die streitgegenständliche Versicherung wirksam gekündigt hat.

1. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages führt bereits nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Die SM hat daher vollwirksam die abgetretenen Rechte ausgeübt, insbesondere die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert eingezogen.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Allerdings führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Verträge. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot nach dem KWG (ebenso wie das Verbot nach dem RDG) - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei richtet. Gleiches gilt für die entsprechende Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die ö öffentliche Ordnung stützen soll. Damit bleibt auch eine an das Grundgeschäft anschließende Abtretung als Erfüllungsgeschäft wirksam (BGH Urteil vom 19.04.2011, Az. XIZR 256/10, Rdnr. 19 f. = NJW2011, 3024 f.).

So ist es auch hier. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger dagegen auf das Urteil des BGH vom 11.12.2013, Az. IV ZR 131/13. Der Sachverhalt war dort anders, weil der Kaufpreis gerade noch nicht verbindlich festgelegt war, und der Versicherungsnehmer / Verkäufer deshalb weiterhin das wirtschaftliche Risiko trug. Vorliegend war der Kaufpreis aber unabhängig vom Rückkaufswert festgesetzt und lediglich in zeitlicher Hinsicht gestreckt. Damit lag das wirtschaftliche Risiko sowohl für den Zeitpunkt der Kündigung als auch die Höhe des Rückkaufswerts ausschließlich bei der S.

Schließlich steht der Nichtigkeit der Abtretung das Abstraktionsprinzip entgegen. Insofern ist gerade nicht über § 139 BGB automatisch von einer Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäfts auszugehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 139 Rdnr. 7). Vorliegend war Ziel auch des Klägers ersichtlich, die Versicherung zeitnah zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen, um ihn dem Kläger wirtschaftlich zuzuführen. Zwar war die Abtretung auch im Kaufvertrag enthalten. Der Kläger hat aber zusätzlich die sehr ausführliche Abtretungsanzeige unterzeichnet, die im Einzelnen die Rechte auflistete, die die SM ausüben dürfen sollte.

2. Jedenfalls hat die Beklagte gemäß § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die SM geleistet.

§ 409 BGB gilt selbst dann, wenn der Schuldner positiv weiß, dass die Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist. Nur ausnahmsweise kann der Schutz des § 409 BGB entfallen, wenn die fehlende Legitimation offen zu tage tritt oder die Abtretung gegen ein Verbotsgesetz verstößt (Palandt/Grüneberg, aaO., § 409 Rdnr. 5).

Die Abtretung selbst verstößt hier, wie bereits ausgeführt, nicht gegen ein Verbotsgesetz, sondern nur das Grundgeschäft. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch keinerlei Anhaltspunkte für die Beklagte.

Das Klägervorbringen zu positiver Kenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Kaufvertrages ist nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat unstreitig nur die Abtretungsanzeige mit der Abtretungserklärung bekommen, den Kaufvertrag nicht. Sie konnte daher ohne weitere Prüfungen überhaupt nicht erkennen, was genau der Abtretung zu Grunde liegt.

Auch grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob eine solche hier § 409 BGB überhaupt entgegenstehen würde. Insofern kann als wahr unterstellt werden, dass es bereits 2009 und 2010 Warnungen vor unseriösen Aufkäufern von Lebensversicherungen gab. Solche Warnungen führen aber nicht dazu, dass ein Versicherer von sich aus prüfen müsste, was für ein Geschäft einer Kündigung durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Dritten zu Grunde liegt. Schließlich macht die Klagepartei selbst zur Begründung der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend, dass der Fall rechtlich und tatsächlich besonders komplex sei. Warum dann für die Beklagte bereits 2010 ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen des Klägers mit der SM allein auf Grundlage des Kündigungsschreibens und der Abtretungsanzeige alles offensichtlich hätte sein sollen, erschließt sich nicht.

Zudem verfügte die Beklagte dafür auch nicht über eine erzwingbare Möglichkeit. Sowohl die Abtretungsanzeige als auch die Abtretungserklärung, die der Kläger sogar selbst unterschrieben hatte, enthalten die ausdrückliche Aufforderung an die Versicherung, sich nur noch an die SM zu wenden und jegliche Korrespondenz mit ihr zu führen. Ein Anspruch der Beklagten gegen dieses Unternehmen auf Herausgabe des Kaufvertrags bestand aber nicht. Ob eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger als (früherem) Versicherungsnehmer überhaupt zulässig ist, wenn dieser eine solche ausdrücklich ablehnt bzw. er Vollmacht zur Abwicklung erteilt und der Abwickler wie hier eine solche ablehnt, ist fraglich. Jedenfalls muss sich der Kläger die von ihm selbst in der Abtretungsanzeige unterzeichente Weisung zurechnen und entgegenhalten lassen. Auch muss er sich die entsprechende Weisung der SM nach den Grundsätzen der §§ 166, 278 BGB entgegenhalten lassen.

3. Im Übrigen kann sich die Beklagte jedenfalls auf die befreiende Wirkung des § 808 BGB berufen.

Die Beklagte hat nachgewiesen, dass die SM mit der Kündigung den Versicherungsschein im Original vorgelegt hat. Zwar hat sie das Original nicht mehr, die elektronische Speicherung des Originals reicht insofern aber aus. Im Übrigen hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er der SM das Original des Versicherungsscheins überlassen hat.

Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsschein handelt es sich auch nach § 1 Nr. 1 AVB um ein qualifiziertes Legitimationspapier. Die Beklagte durfte daher -ungeachtet der Frage, ob eine etwaige Nichtigkeit des Kaufvertrags überhaupt auf das Erfüllungsgeschäft „durchschlägt“ - an die SM leisten. Bei der Beklagten lag, wie bereits dargelegt, auch weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtigkeit des Grundgeschäfts vor.

4. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten stützen. Wie bereits ausgeführt fehlt es bereits an Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Grundgeschäfts.

4. Auch eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Kläger wollte seinen Vertrag offenbar aus wirtschaftlichen Gründen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum 01.06.2024 beenden, und damit einen möglichst hohen Wert realisieren. Dass eine solche vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nachteilen verbunden ist, ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt. Offenbar wusste dies auch der Kläger, da er sich bewusst gegen eine Eigenkündigung entschloss, mit der er den Rückkaufswert hätte erhalten können, sondern sich für das Modell der SM entschied. Dass er dabei - nicht zuletzt auch wegen der Insolvenz der SM - tatsächlich deutlich weniger als den Rückkaufswert erlöste, war sein wirtschaftliches Risiko. Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass die SM die Versicherung nicht ohne eigenen Gewinn erwerben würde, was zu dem Kaufpreis von insgesamt 8.107,50 € im Verhältnis zu dem ausgekehrten Rückkaufswert in Höhe von 9.157,16 € passt.

Bei der im Kaufvertrag gewählten Auszahlung von zwei Drittel des Kaufpreises nach acht Jahren hätte der Kläger das Geld immer noch deutlich vor Ablauf des Vertrages erhalten. Gleichzeitig ist für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass er für die Dauer von acht Jahren das Insolvenzrisiko seines neuen Vertragspartners trägt, den er sich selbst anstelle des Versicherers - hier der Beklagten - ausgesucht hat. Die von dem Kläger eigenverantwortlich gewählte Kündigung der Lebensversicherung stellt sich damit als klassische Spekulation auf einen höheren Ertrag als den Rückkaufswert dar, was nur gelingen kann, wenn der neue Vertragspartner das Geld aus dem Rückkauf gewinnbringender anlegt als der Versicherer. Dass der Wechsel von einem eingesessenen Versicherungsunternehmen, das einer engmaschigen Versicherungsaufsicht unterliegt, zu einer GmbH, die jedenfalls anfänglich nur über ein Grundkapital von 25.000 € verfügte, risikobehaftet ist, ist offensichtlich.

Gegenstand der Beratungspflichten des Versicherers ist es jedenfalls nicht, den Versicherungsnehmer vor Geschäften mit Dritten zu schützen, die sich der Versicherungsnehmer selbst aussucht. Letztlich wünscht der Kläger eine Haftung der Beklagten dafür, dass er selbst eine eigenständige und eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat, die sich im Nachhinein als ein schlechtes Geschäft herausgestellt hat.

Darauf, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch angesichts des Beendigungswillens des Klägers wohl nicht auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sondern allenfalls auf Auskehrung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Kündigung gerichtet sein könnte, und sich der Kläger jedenfalls die von der SM sofort ausgekehrten 2.702,50 € anrechnen lassen müsste, kommt es daher bereits nicht mehr an.

5. Im Übrigen wären Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt, §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Dem Kläger waren alle anspruchsbegründenden Tatsachen bereits bei Abschluss des Vertrages mit der S& K am 10.09.2010 bekannt. Insbesondere war der Kaufvertrag auf eine zeitnahe Kündigung des Versicherungsvertrages durch die S. gerichtet. Damit ist mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten.

6. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen erfolgte die erste Kontaktaufnahme in der Sache durch den Prozessbevollmächtigten, so dass dieser bereits vor einem etwaigen Verzug mandatiert war. Auf die Frage, ob eine 1,5 Gebühr angemessen war, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 39, 48 GKG. Anzusetzen war insofern die vom Kläger vorgetragene Versicherungssumme mit einem Feststellungsabschlag von 20%.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 207/08 Verkündetam:
10.März2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. KessalWulf
, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2010

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Auszahlung der Rückkaufswerte von fünf Kapitallebensversicherungen, die der Schuldner bei der Beklagten abgeschlossen hatte.
2
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die GroßlebensVersicherung mit Kapitalleistung im Todes- und Erlebensfall (AVB) kann der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen. Die Abtretung der Versicherungsansprüche ist gemäß § 13 Abs. 3 AVB "dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich angezeigt hat."
3
dem In Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 21. August 2006, der am selben Tag im Internet veröffentlicht wurde, der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Streithelferin der Beklagten teilte dieser mit Schreiben vom 22. August 2006 mit, dass ihr der Schuldner die Lebensversicherungen abgetreten habe, und bat um Angabe der Rückkaufswerte zum schnellstmöglichen Zeitpunkt. Diesem Schreiben war eine Erklärung des Schuldners beigefügt, mit der er bestätigte , der Streithelferin die Lebensversicherungen abgetreten zu haben. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Streithelferin unter dem 9. September 2006 die schriftliche Abtretungserklärung vom 16. September 2003, wonach der Schuldner seine Ansprüche und Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Streithelferin abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2006 kündigte die Streithelferin die fünf Lebensversicherungsverträge zum 30. September 2006 und legte der Beklagten die Versicherungsscheine im Original vor. Das Insolvenzgericht eröffnete am 1. Oktober 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am 26. Oktober 2006 zahlte die Beklagte an die Streithelferin insgesamt 52.995,04 € aus.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur nochmaligen Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist nicht begründet.
6
Das I. Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf nochmalige Auszahlung der Rückkaufswerte verneint. Diese habe die Beklagte bereits mit befreiender Wirkung an die Streithelferin gezahlt, die allerdings nicht Gläubigerin der Versicherungsansprüche geworden sei. Die Abtretung sei absolut unwirksam, weil die gemäß § 13 Abs. 3 AVB für die Wirksamkeit erforderliche Abtretungsanzeige, die in dem Schreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 nebst Anlage gesehen werden könne, erst bei der Beklagten eingegangen sei, als der Versicherungsnehmer wegen der insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkung nicht mehr (allein) verfügungsbefugt gewesen sei. Die Beklagte werde auch nicht durch § 409 Abs. 1 BGB geschützt, weil die Streithelferin im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsurkunde nicht verfügungsbefugte Gläubigerin gewesen sei.
7
Die Beklagte habe jedoch nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb befreiend an die Streithelferin geleistet, weil diese Inhaberin der Versicherungsscheine gewesen sei und sie der Beklagten vorgelegt habe. Die Inhaberklausel des § 11 Abs. 1 Satz 1 AVB mache den Versicherungsschein zum so genannten "hinkenden" Inhaberpapier im Sinne von § 808 Abs. 1 BGB. Es sei kein Grund ersichtlich, die Liberationswirkung im Falle der Insolvenz des Berechtigten nicht eingreifen zu lassen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt habe. Die Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde nicht gemäß § 82 InsO vermutet. Diese Vorschrift, die dem Leistenden die Beweislast für seine Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auferlege, sei auf den Fall der Leistung an den Inhaber eines "hinkenden" Inhaberpapiers nicht anwendbar. Im Übrigen habe die Beklagte nachgewiesen, dass alle in den Auszahlungsvorgang eingebundenen Personen im Zeitpunkt der Auszahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht gekannt hätten. Der Beklagten sei auch keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten. Grundsätzlich träfen den Schuldner aus einem Inhaberpapier keine Sorgfalts- oder Schutzpflichten gegenüber dem Gläubiger. Insbesondere brauche er die Berechtigung des Urkundeninhabers nicht nachzuprüfen. Nur wenn ihm die Urkunde unter Begleitumständen vorgelegt werde, die den Verdacht auf die fehlende Berechtigung des Inhabers nahe legten, müsse er Nachforschungen anstellen. Solche verdächtigen Begleitumstände hätten hier nicht vorgelegen. Auf ein Insolvenzverfahren hindeutende konkrete Hinweise seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei daher nicht zu beanstanden , wenn die Sachbearbeiterinnen der Beklagten eine nach deren Hausanweisung in Verdachtsfällen vorgesehene Überprüfung auf ein Insolvenzverfahren unterlassen hätten.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Legitimationswirkung der von der Streithelferin vorgelegten Versicherungsscheine der Beklagten zu Gute gehalten und daraus ihre Leistungsfreiheit abgeleitet.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Versicherungsscheine als so genannte hinkende Inhaberpapiere bzw. qualifizierte Legitimationspapiere i.S. von § 808 Abs. 1 BGB eingeordnet. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AVB, wonach der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann. Eine solche dem Versicherer vertraglich eingeräumte Berechtigung , an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, macht den Versicherungsschein gemäß § 4 Abs. 1 VVG zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB. Die Legitimationswirkung umfasst die vertraglich versprochenen Leistungen , zu denen auch die Leistung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages gehört. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins , der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - juris Tz. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c, 3 a m.w.N.). Eine derartige Inhaberklausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter II 2 b und c, 3, 4).
11
2. Die Liberationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert hier nicht daran, dass die Streithelferin aufgrund des insolvenzrechtli- chen Verfügungsverbots materiell-rechtlich nicht Inhaberin der Rechte aus dem Versicherungsvertrag wurde.
12
a) Durch die mit dem Schuldner vereinbarte Abtretung konnte die Streithelferin die Versicherungsansprüche nicht erwerben, weil der Schuldner die Abtretung nicht wirksam gemäß § 13 Abs. 3 AVB angezeigt hatte.
13
aa) Diese Bestimmung macht die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Versicherer schriftlich angezeigt hat. Damit will der Versicherer als Schuldner der Forderungen nicht nur sicherstellen, dass seine Leistung für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet wird. Er will insbesondere die Abrechnung übersichtlich gestalten und verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt. So will er weitergehend als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 BGB vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt sein (BGHZ 112, 387, 388; BGH, Urteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - NJW 1997, 2747 unter 2 b). Angesichts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der Abtretbarkeit gemäß § 398 BGB vereinbarungsgemäß von vornherein für die zu begründende Forderung den (eingeschränkten) Abtretungsausschluss des § 399, 2. Alt. BGB festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsausschlusses besteht darin, dass eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist (BGHZ 112 aaO 389 ff.; Senatsurteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - VersR 1992, 561 unter II 1 a und 2; BGH, Urteil vom 23. April 1997 aaO, jeweils m.w.N.).
14
bb) Das gilt auch dann, wenn die Abtretungsanzeige bei dem Versicherer zu einem Zeitpunkt eingeht, in dem der Versicherungsnehmer nicht mehr verfügungsbefugt ist. Die Verfügungsbefugnis muss grundsätzlich in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll. Auf den Zeitpunkt der Verfügungserklärung kommt es hingegen nicht an. Hat das Verfügungsgeschäft außer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitserfordernisse, die erst später eintreten, so muss die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein (BGHZ 27, 360, 366 m.w.N.; vgl. BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09 - DB 2010, 156 Tz. 25 m.w.N.). Da die Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erst mit der schriftlichen Anzeige dem Versicherer gegenüber wirksam wird, muss die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verfügungsberechtigten noch im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige gegeben sein. Dies war hier nicht der Fall. Selbst wenn man die Bestätigung des Schuldners in der Anlage zu dem Schreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 als Abtretungsanzeige genügen lässt, konnte sie die Wirksamkeit der Abtretung nicht herbeiführen. Als dieses Schreiben bei der Beklagten einging, war der Schuldner nicht mehr (allein) verfügungsbefugt , sondern konnte Verfügungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des Klägers als vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Da der Kläger seine Zustimmung verweigert hat, ist die Abtretung nicht wirksam geworden (§ 24 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO).
15
Die b) fehlgeschlagene Abtretung der Versicherungsansprüche steht indessen der Liberationswirkung der Versicherungsscheine nicht entgegen. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsberechtigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 c). Für die Wirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es daher nicht darauf an, ob der Inhaber materiell-rechtlich verfügungsbefugt oder berechtigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qualifizierte Legitimationspapier zugunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist, und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung (vgl. Staudinger/Marburger, BGB [2009] § 808 Rdn. 23). Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Gläubiger - wie hier der Versicherungsnehmer - in seiner Verfügungsbefugnis durch ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot eingeschränkt war und daher die verbriefte Forderung nicht wirksam auf den Inhaber übertragen konnte. Der Rechtsschein der Einzugsberechtigung erwächst allein aus der Inhaberschaft des qualifizierten Legitimationspapiers. Wie es in den Besitz des Anspruchstellers gekommen ist und ob dieser materiell-rechtlich forderungsberechtigt , etwa selbst durch Abtretung Forderungsinhaber geworden ist, soll für den Schuldner keine Rolle spielen. Da der Aussteller der Urkunde grundsätzlich jeder weiteren Prüfung der Berechtigung des Inhabers enthoben sein soll, braucht er auch nicht zu prüfen, ob die Verfügungsberechtigung des ursprünglichen Forderungsinhabers noch fortbesteht. Vielmehr kann er an den Inhaber, wenn dieser das Papier vorlegt , leisten, ohne prüfen zu müssen, wer materiell-rechtlich verfügungsbefugt ist.

16
3. Die schuldbefreiende Wirkung der an die Streithelferin erbrachten Zahlung ist auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder Treuwidrigkeit der Beklagten ausgeschlossen.
17
Die a) Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Tz. 14; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c, 4 b; vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a). Diese Voraussetzungen sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Beklagten im Zeitpunkt der Auszahlung keine positive Kenntnis von der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der angeordneten Verfügungsbeschränkung hatten. Anhaltspunkte dafür, dass andere in den Auszahlungsvorgang eingebundene Mitarbeiter der Beklagten von dem Insolvenzverfahren wussten, hat das Berufungsgericht nicht gesehen. Da nach Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte den Nachweis geführt hat, dass sie keine positive Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung des Versicherungsnehmers und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Abtretung hatte, kann offen bleiben, ob die Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 82 InsO vermutet wird und sie daher ihren guten Glauben an die fortdauernde Verfügungsbefugnis des Schuldners beweisen musste.
18
Ebenfalls b) kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte (dafür: AnwK-BGB/Siller § 808 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Habersack 5. Aufl. § 808 Rdn. 15; Staudinger/Marburger aaO Rdn. 24, jeweils m.w.N.; offen geblieben auch in den Senatsurteilen vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b). Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Dabei hat es weder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch bei der Bewertung wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Es hat insbesondere die Hausanweisung der Beklagten in Erwägung gezogen und keinen ausreichenden Hinweis auf ein eingeleitetes Insolvenzverfahren gesehen. Im Übrigen kann eine derartige Hausanweisung nicht die Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit zu Lasten der Beklagten verschieben. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2007 - 16 O 46/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2008 - 7 U 17/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 16/08 Verkündetam:
20.Mai2009
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 808 Abs. 1 Satz 1; ALB 86 § 9 (1); ALB 94 § 10 (1)
Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein
vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist,
und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich
mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn
die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - gefälscht
war.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - HansOLG Hamburg
LGHamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom
20. Mai 2009

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Einer dieser Verträge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit erreicht ; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gekündigt worden. Die Beklagte meint, die Verträge seien aufgrund einer bereits Ende des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine eingegangenen Kündigung und anschließender Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden.
2
IndenVersicherungsbedingungen beider Verträge wird in der Sache übereinstimmend geregelt, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen; der Versicherer kann aber verlangen, dass der In- haber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist (im Folgenden : Inhaberklausel; vgl. § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung - ALB 86 - oder § 12 der Musterbedingungen des Verbands der Lebensversicherungsunternehmen - ALB

94).


3
Kläger Der hat vorgetragen, er sei seit Mitte 2000 in versicherungsrechtlichen Fragen von einem Versicherungsmakler betreut worden. Dieser habe ihm geraten, die mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträge beitragsfrei zu stellen; dafür würden die Originalversicherungsscheine benötigt. Darauf habe er dem Versicherungsmakler die Policen ausgehändigt. Die in der Folgezeit unter seinem Namen bei der Beklagten eingegangenen Kündigungsschreiben hält der Kläger für gefälscht. Bei der Beklagten ging zunächst ein Handschreiben vom 22. November 2000 ein, nach dessen Text der Kläger unter Kündigung der Versicherungen um Auszahlung des Rückkaufswerts auf sein "bekanntes Konto" bat. Es folgte ein mit dem Namen des Klägers unterschriebenes Maschinenschreiben vom 8. Dezember 2000, in dem beide Lebensversicherungen nochmals gekündigt und um Auszahlung des Rückkaufwertes auf ein neues Konto bei der D. B. gebeten wurde. Diesem Schreiben lagen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die beiden Versicherungsscheine im Original bei. Darauf sandte die Beklagte zwei Schreiben vom 14. Dezember 2000 an den Kläger, in denen auf die Folgen einer zum 1. Februar 2001 wirksam werdenden Kündigung der beiden Verträge hingewiesen wurde. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser Schreiben. Die Beklagte erhielt ein weiteres, mit dem Namen des Klägers unterzeichnetes Schreiben vom 27. Dezember 2000, in dem auf der Kündigung beider Verträge bestanden wurde; die Überweisung sollte nunmehr auf ein Konto der B. V. erfolgen. In einem ebenfalls mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 22. Januar 2001 wurde nochmals um Auszahlung auf das Konto bei der B. V. gebeten mit dem Zusatz, es handle sich um ein Konto der Tochter des Klägers. Tatsächlich war eine Unberechtigte die Kontoinhaberin. Auf dieses Konto wurden die Rückkaufswerte am 25. Januar 2001 überwiesen. Das erfuhr der Kläger, der die Versicherungsscheine nicht von dem Versicherungsmakler zurückerhielt, als er sich Anfang des Jahres 2003 bei der Beklagten erkundigte. Der Versicherungsmakler ist wegen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
6
Nach I. Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte aufgrund der dem Schreiben vom 8. Dezember 2000 beigefügten Versicherungsscheine den Kündigenden als berechtigt ansehen. Aus Sicht der Beklagten sei der Versicherungsnehmer und Inhaber der Versicherungsscheine der Verfasser dieses Schreibens gewesen. Ob dies tatsächlich zutreffe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn es sich bei dem Kündigungsschreiben vom 8. Dezember 2000 um eine Fälschung handle, sei der Beklagten gegenüber allein der Inhaber der Versicherungsscheine als Verfasser des - unter dem Namen des Klägers abgefassten - Kündigungsschreibens aufgetreten. Dieser Sachverhalt werde von der Inha- berklausel der Lebensversicherungsverträge ebenso erfasst wie der Fall, dass der Inhaber des Versicherungsscheins die Verträge im eigenen Namen kündige. Es gebe keinen Grund, bei der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins danach zu differenzieren, in welcher Form der Inhaber des Versicherungsscheins die den Vertrag beendende Erklärung dem Versicherer gegenüber abgebe. Der abweichenden Auffassung des Kammergerichts (vgl. NJW-RR 2007, 1175) sei jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen.
7
Im Übrigen sei die Legitimationswirkung nicht etwa deshalb entfallen , weil die Beklagte das Fehlen der Verfügungsberechtigung gekannt oder nur grob fahrlässig nicht erkannt oder sonst die Leistung gegen Treu und Glauben bewirkt habe.
8
Die II. dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
9
1. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S. des § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Eine solche ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall, sondern auch die Leistung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages; denn das Recht auf Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als Urkunde i.S. des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB - und unabhängig davon, dass sich die Inhaberklausel auch auf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erstreckt - als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 m.w.N.). Damit nimmt die Inhaberklausel dem Versicherer das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger ab.
10
2. a) Das Kammergericht hat in dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluss unterschieden zwischen dem Kündigungsrecht, auf das sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstrecke, und der Kündigungserklärung. Soweit es um diese Erklärung gehe, werde das auf den vorgelegten Versicherungsschein gestützte Vertrauen des Versicherers nur geschützt, wenn der Kündigende die Kündigung zumindest konkludent als Inhaber des Versicherungsscheins erkläre. Eine solche Auslegung der Kündigungserklärung scheide jedoch aus, wenn mit dem Versicherungsschein eine Kündigung des Versicherungsnehmers selbst, also des Gläubigers der Forderung, vorgelegt werde. Deren Echtheit werde von der durch den gleichzeitig vorgelegten Versicherungsschein bewirkten Legitimation nicht umfasst.
11
b) Damit wird der Umfang des Schutzes der hier vereinbarten Inhaberklausel verkannt. Die Auffassung des Kammergerichts würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Versicherer zwar an einen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssumme unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, befreiend leisten könnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873; OLG Köln VersR 1990, 1338), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die Kündigung unter dem Namen des Berechtigten erklärt.
12
aa) Zwar ist der wahre Versicherungsnehmer als materiell Berechtigter nicht auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins angewiesen ; er muss den Versicherungsschein gleichwohl bei Fälligkeit vorlegen, weil der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins erbringt (vgl. §§ 808 Abs. 2 Satz 1, 371 BGB, § 9 (1) ALB 86, § 10 (1) ALB 94). Hier geht es aber nicht um die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden kann, sondern um die Frage, ob der Versicherer durch eine Leistung an den Kündigenden frei wird.
13
bb) Wird mit der Kündigung des Versicherungsvertrages ein Versicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dem Namen des Versicherungsnehmers unterzeichnet, hat der Versicherer grundsätzlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Kündigungserklärung vom Versicherungsnehmer selbst herrührt. Andernfalls wäre der Versicherer gerade auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, stets gezwungen, sich der Echtheit der Unterschrift des Kündigenden zu vergewissern, um die befreiende Wirkung seiner Leistung abzusichern. Damit aber würde die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins, die gerade den Schutz des Schuldners bezweckt und bewirken soll, entscheidend eingeschränkt, letztlich sogar ausgehöhlt. Das Risiko, dass die Leistung in die Hände eines nach dem Versicherungsvertrag materiell Nichtberechtigten gelangt, besteht in solchen Fällen nicht anders als bei Kündigung einer Person, die nicht als Versicherungsnehmer auftritt. Deshalb darf der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen, er darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch von diesem selbst erklärt worden ist (vgl. OLG Bremen VersR 2008, 1056). Darin liegt auch keine Überdehnung des Schuldnerschutzes. Denn zur Leistung an den materiell Nichtberechtigten kann es - selbst wenn dieser die Unterschrift unter die Kündigungserklärung unter Verwendung des Namens des Versicherungsnehmers gefälscht hat - nur dann kommen, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle über den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 c) und dieser in die Hand des Dritten gelangt ist.
14
Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bisher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c).
15
Diese Einschränkungen schützen den wahren Gläubiger des Anspruchs auf die Versicherungsleistung; das gilt auch in Fällen, in denen es um die Identität des die Kündigung Erklärenden geht.
16
c) Das Berufungsgericht hat auch diese Einschränkung der Legitimationswirkung nicht verkannt; es hat indessen keinen Ausnahmefall feststellen können, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt grober Fahrlässigkeit des Versicherers. Die tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mithin ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 306 O 324/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 9 U 224/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/08 Verkündetam:
18.November2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivilkammer - vom 4. Mai 2006 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten bestehender Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch Kündigung beendet worden sei.
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Der Versicherungsvertrag war 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen worden. Der Kläger, der eine Tankstelle betrieb, trat seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteile sowie auf die Lebensversicherungssumme durch schriftliche Erklärung vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineralölgesellschaft ab. Diese Erklärung wurde vom Kläger der Beklagten übersandt. Die Rechtsnachfolgerin der Zessionarin kündigte die Lebensversicherung wegen Zahlungsrückständen des Klägers durch Schreiben vom 5. Juli 2004, in dem auf die Abtretung Bezug genommen wurde; zugleich wurde der Original-Ersatzversicherungsschein vorgelegt. Die Beklagte löste den Versicherungsvertrag auf und zahlte den Rückkaufswert an die Anspruchstellerin aus.
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Der Kläger meint, die Abtretung sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben seiner Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
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Das I. Berufungsgericht (r+s 2008, 386) ist der Auffassung, die Kündigung durch die Zessionarin habe nicht zu einer Beendigung des Versicherungsvertrags geführt, weil die Abtretungserklärung des Klägers vom 5. Februar 2003 wegen des gesetzlichen Abtretungsausschlusses aus den §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Rechte der Zessionarin an dem Versicherungsvertrag, insbesondere nicht das Recht zur Kündigung , begründet habe. Ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden sei, einem Abtretungsverbot unterlägen, sei in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise werde die Abtretung stets für unwirksam gehalten, teilweise werde dies für die Lebensversicherung verneint, wenn die verbundenen Verträge gemäß § 139 BGB selbstständig betrachtet werden könnten. Zutreffend sei es - so OLG Hamm (ZInsO 2006, 878) -, nicht nur die Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung , sondern auch der Abtretung des Rechts zur Kündigung der Lebensversicherung anzunehmen. Der gesetzliche Pfändungsschutz sei für die Grundsicherung des Versicherungsnehmers von existentieller Bedeutung; er unterliege daher nicht der freien Disposition der Beteiligten. Zwar erfasse dieser hier nur die Rechte aus der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung. Der Versicherungsvertrag, den der Kläger abgeschlossen habe, sei aber nicht teilbar; das Recht zur Kündigung der verbundenen Lebensversicherung könne nicht isoliert übertragen und ausgeübt werden. Andernfalls entfiele die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung mit der Folge, dass der nicht gesetzlich versicherte, selbständige Kläger seine Existenzsicherung gegen gesundheitliche Erwerbsbeeinträchtigungen einbüßen würde.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Kläger vom 5. Februar 2003 an die ihn beliefernde Mineralölgesellschaft sind wirksam. Deren Rechtsnachfolgerin ist in diese Rechtsstellung eingetreten und konnte den Lebensversicherungsvertrag daher wirksam kündigen. Der Antrag des Klägers, das Fortbestehen des Versicherungsvertrages festzustellen, ist mithin unbegründet.
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1. Die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit der ihn beliefernden Mineralölgesellschaft bestimmt unter anderem: "Ich (…) trete hiermit aus der von mir mit der A. Lebensversicherung AG (…) geschlossenen Lebensversicherung (…) alle meine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den Rückvergütunkenswert (Rückkaufswert zuzüglich Überessanteile) und auf die Versicherungssumme aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag ab an die Deutsche … Aktiengesellschaft (…) Die Deutsche … Aktiengesellschaft ist auch berechtigt, die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung zu beantragen sowie etwa angesammelte Dividende , Zinsen etc. in Empfang zu nehmen. (…)"
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Diese Abtretung erfasst nicht den Versicherungsvertrag im Ganzen , sondern gegenwärtige sowie im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht bestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut, zum anderen aus dem Bezug auf den Rückkaufswert, der nur bei der Lebensversicherung realisiert werden kann. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung , aus der dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche zustanden, ist hingegen nicht einbezogen. Die Zessionarin soll zudem berechtigt sein, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu erklären , um hierdurch den Rückkaufswert zu realisieren.
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2.DieserVereinbarun g über die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine vertraglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtretung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungsverträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB.
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§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1).
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Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entnehmen. Dieser lautet: "Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung."
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schließt Das eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Ge- samtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der Verträge wird nicht beeinträchtigt.
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Die 3. Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist nicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, selbst wenn die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar wären. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom heutigen Tag (IV ZR 39/08), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, entschieden : Auch wenn eine Abtretungsvereinbarung zusätzlich die Ansprüche aus der unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfasst, ändert dies nichts an der Wirksamkeit allein der Abtretung von Ansprüchen und der Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Zessionarin nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2003 berechtigt ist, "die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung zu beantragen". Insbesondere steht die Abtretung auch des Kündigungsrechts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
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4. Auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Februar 2003 aufgrund § 307 BGB als unwirksam anzusehen ist, kommt es nicht an, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2003 diese Abtretung gegenüber der Beklagten angezeigt. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss er daher der Beklagten gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

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Mit der Anzeige vom 8. Februar 2003 hat der Kläger auch § 13 (4) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung genügt. Hiernach wird eine Abtretung gegenüber dem beklagten Versicherer erst wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen Berechtigen, d.h. vom Kläger schriftlich angezeigt worden ist. Einer Anzeige oder Mitteilung einer möglichen Sicherungsabrede, deren Bestehen zwischen den Parteien streitig ist, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
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5. Darüber hinaus ist die Beklagte infolge der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 11 der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung berechtigt gewesen, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten. Diese Legitimationswirkung erstreckt sich auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9, jeweils m.w.N.).
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Infolgedessen muss sich der Kläger als Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschein im Zusammenhang mit der Abtretung aus der Hand gegeben hat, im Verhältnis zur Beklagten als dem Versicherer in jedem Fall so behandeln lassen, als sei die Kündigung der Zessionarin wirksam (vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. § 42 Rdn. 148).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 13 O 467/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 12 U 104/06 -

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.