Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2016 - 5 U 3172/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts München I
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag vom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde. Die Beklagte, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte am 23. März, 29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Beitragsbescheide über 1.414 €, 2.659,66 € und 1.184 € für vollstreckbar. Die vollstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Geschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienstkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid über 1.130 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen mehr.
- 2
- Die - ausschließlich - auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte Klage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen 5.036,56 € betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht , dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorgänge sei eine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gewesen. Befriedigungen , die ein Gläubiger außerhalb der letzten drei Monate vor Antragsstellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterlägen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldnerin , die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Beginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare Grenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gläubigers im Wege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlungen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolgte Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei über die Verwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, könne in der Praxis häufig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle überzogene Anforderungen an die den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast. Dagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der Zwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Zäsur sei im Streitfall erreicht gewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen selbst vorgenommen und dafür den Weg der Bareinzahlung und Banküberweisung gewählt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der Vollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur noch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der längst begonnenen Vollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzunehmen.
II.
- 5
- Dies hält rechtlicher Prüfung nicht Stand.
- 6
- Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, 147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wortlaut , der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar.
- 7
- 1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Entwurfs der Insolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchtigen , von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren gemäß § 31 Nr. 1 KO Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner während eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 12 und § 31 Rn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfechtung (§ 148 RegE, jetzt § 133 InsO) der überkommenen sog. "Absichtsanfechtung" gemäß § 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443, S. 160). Überdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO, S. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der früheren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen.
- 8
- 2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund einer Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu behandeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen.
- 9
- a) Außerhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungsrechtliche Relevanz gemäß §§ 130 bis 132 InsO höchstens drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gläubiger nur der Vorsatzanfechtung. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BTDrucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu dem die Gläubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gläubiger , die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150). Maßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin, ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra- gen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor.
- 10
- b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefunden hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9 f; Bork in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 5; Hess, InsO § 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7; Schoppmeyer , aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177; Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zustimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten , demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners.
- 11
- Die c) Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat.
- 12
- aa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolglos geblieben ist und deshalb demnächst weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der Zwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht, selbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation beruhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss, nicht auf dem Zugriff des Gläubigers.
- 13
- Die bb) gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Frankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. In der Einzelzwangsvollstreckung können ratenweise Leistungen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückgeführt werden. Bleibt ein Pfändungsversuch - wie im Streitfall mehrfach - ganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit später doch Leistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann vielmehr zunächst erfolglos geblieben, die spätere Leistung beruht auf der eigenen freien Entscheidung des Schuldners (ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG München OLGR München 2007, 533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo- sitionsfreiheit über etwaige verbliebene Vermögenswerte nicht in Frage. Sie gibt dem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschließen, ob er den vom Gesetz missbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gläubigergesamtheit hinauszuzögern und nur den momentan vollstreckenden Gläubiger zu befriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Konsequenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit zumindest die letzten verbliebenen Vermögenswerte zu bewahren.
- 14
- 3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erwägungen geben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des § 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach § 806b ZPO aufzugeben.
- 15
- a) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beobachtung des Berufungsgerichts häufig auch im Rahmen des § 806b ZPO zur Erfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgrenzung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners und unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch trägt er nicht zur Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgläubigers bei, weil dieser etwaige zusätzlich eröffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann (vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f).
- 16
- aa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfacher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. Überweisungen, Lastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen Überziehung gesperrt oder unterliegt es einer Pfändung, wird der vom Schuldner veranlasste Zahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners über sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 876; Zeuner, aaO).
- 17
- bb) Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem er - ebenso wie er gemäß §§ 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf körperliche Sachen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gemäß §§ 828 ff ZPO auf dessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt. Auch dieser Zugriff unterliegt außerhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er einseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt.
- 18
- Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen einschließlich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in Forderungen einschließlich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss könnte der Gerichtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich bei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des OLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtlichen "Gesamtzugriffs" handelt.
- 19
- b) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschließender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers führen nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzanfechtung zugänglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des künftigen § 802b ZPO, der die bisherige Regelung des § 806b ZPO ersetzen wird, heißt es, die Vollstreckung sei "aufgeschoben", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung gestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin außerhalb einer der Vorsatzanfechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass sich Gläubiger in der Praxis auf derlei Ratenzahlungen einlassen, um "überhaupt etwas zu bekommen", legt die Anfechtung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschränkung.
- 20
- Die c) Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht überspannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme. Findet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen für die Kassenführung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit Hilfe der kontoführenden Bank aufgeklärt werden. Gleiches gilt für Überweisungen im Anschluss an eine Pfändung. Bezüglich barer Zahlungen genügen Erkundigungen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gemäß § 762 Abs. 1 ZPO, §§ 110, 135 GVGA über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer Pfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der Anfechtung.
III.
- 21
- 1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 auf den zweiten und dritten Beitragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 22
- a) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbescheid in Höhe von 468,40 € und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April und 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in Höhe von zusammen 391 € handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte sie aus ihrem Barvermögen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeitpunkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensentschlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 übergab ihr Geschäftsführer dem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Kläger günstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdrücklich hingenommen. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist deshalb unerheblich. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pfändungsversuchs in die Geschäftsräume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt für die beiden letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Beträge zahlte die Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers überwies.
- 23
- b) Auch bei den fünf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die vom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen Überweisungen , die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De- zember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf den zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um Überweisungen vom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der Bank mit anschließender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers. So oder so wären die Zahlungsvorgänge auf einen freien Willensentschluss der Schuldnerin zurückzuführen.
- 24
- c) Die Zahlungen benachteiligten die Gläubigergesamtheit. Ohne sie hätten die verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Berufungsgerichts , ob das Geld aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte, können dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Vermögen - etwa unter Gewährung eines Überziehungskredits - für den Schuldner erbracht haben könnten, wären der Anfechtung nicht entzogen. Es genügt, wenn sich die Zahlung für den Gläubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die dieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonität bewirkt hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14).
- 25
- d) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre übrigen Gläubiger durch die Zahlungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklagte hat dies weder mit ihrer Berufungsbegründung noch mit ihrer Revisionserwiderung angegriffen.
- 26
- e) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es (jedenfalls) die "Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO" für gegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten, die eine Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen , das im Einzelnen ausgeführt hat, welche Umstände objektiv für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechen und warum sich diese der Beklagten aufgedrängt haben. Damit setzt sich die Revisionserwiderung nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts sind im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer Gläubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umständen sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser Grundlage die erforderliche Gesamtwürdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO) angestellt.
- 27
- Hinsichtlich 2. der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 in Höhe von insgesamt 1.000 € vereinnahmte, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 28
- Das a) Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der nach § 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte und daraufhin Bargeldbeträge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er in Höhe von 306,10 € und 200 € an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen des Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unabwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegengestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insolvenzverwalter , weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streitfall gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu dieser Frage nachzuholen.
- 29
- Nach b) den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. März 2006 jeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Beitragsbescheid - entgegen, die er in Höhe von 300 € und 193,90 € an die Beklagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anlässlich seines Besuchs am Geschäftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben erörterten Zahlungen erfolgt sein, wären sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln. Sollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder erst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Geschäftssitz der Schuldnerin erbracht worden sein, hätten sie auf freien Willensentschlüssen des Geschäftsführers der Schuldnerin beruht und unterlägen deshalb der Anfechtung. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 23. Dezember 2003 auf Antrag der Schuldnerin vom 27. November 2003 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
- 2
- Die Schuldnerin geriet seit April 2003 gegenüber der beklagten Krankenkasse mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Rückstand. Die Lastschrift über die am 15. April 2003 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für März 2003 in Höhe von 32.939,74 € wurde nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 24. April 2003 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, aufgrund hoher eigener Außenstände einen Liquiditätsengpass zu haben, und bat um Zustimmung zur Bezahlung der Beiträge für März in vier Raten bis zum 21. Mai 2003. In einem anschließenden Telefongespräch am 28. April 2003 vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte, dass die Arbeitnehmeranteile in Höhe von 16.939,75 € sofort und die Arbeitgeberanteile in drei monatlichen Raten zu je 5.333,33 € zum 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 2003 gezahlt werden sollten. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile erfolgte per Scheck, der der Beklagten am 5. Mai 2003 gutgeschrieben wurde. Auch hinsichtlich der weiteren Raten übersandte die Schuldnerin der Beklagten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen Schecks, die ebenfalls eingelöst wurden. Die Lastschrift der am 15. Mai 2003 fälligen Beiträge für April 2003 in Höhe von 32.465,76 € wurde termingerecht eingelöst. Wegen der am 15. Juni 2003 fälligen Beiträge für Mai 2003 stellte die Schuldnerin wiederum einen Stundungsantrag. Hierauf forderte die Beklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2003 zur umgehenden Begleichung der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 16.857,57 € auf und stundete die Arbeitgeberanteile in drei Monatsraten zu je 5.619,19 €, jeweils fällig zum 30. des Monats , beginnend ab 30. Juli 2003. Entsprechend dieser Aufforderung leistete die Schuldnerin an die Beklagte mit einem am 8. Juli 2003 eingelösten Scheck 16.857,57 €. Weitere Teilzahlungen, die insgesamt einen Betrag von 61.953,47 € ergaben, leistete die Schuldnerin in der Zeit vom 22. Juli bis zum 1. Oktober 2003.
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- Der Kläger hat die Zahlungen gemäß § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO angefochten und Rückzahlung von insgesamt 138.873,21 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf das Rechtsmittel des Klägers im Hinblick auf die nach dem 8. Juli 2003 erbrachten Zahlungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe der noch nicht zurückerstatteten Zahlungen von insgesamt 76.919,74 € weiter, welche die Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 5. Mai und dem 8. Juli 2003 erbracht hat.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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- Berufungsgericht Das meint, ein Rückgewähranspruch betreffend die Zahlung vom 5. Mai 2003 bestehe nicht, weil sich die Schuldnerin lediglich mit dem gestundeten Beitrag für März 2003 in Rückstand befunden habe. Ein derart geringer Rückstand reiche für sich allein gesehen nicht aus, um die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu begründen. Weitere Umstände, aus denen eine solche Kenntnis abgeleitet werden könnte, hätten nicht vorgelegen.
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- Hinsichtlich der am 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 geleisteten Zahlungen scheitere ein Rückgewähranspruch bereits an der fehlenden Gläubigerbe- nachteiligung. Die Zahlungen seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers mittels einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt. Dies reiche für eine Benachteiligung der Gläubiger nicht aus. Dass die kontoführende Bank für ihren Darlehensanspruch über bessere Sicherheiten verfügt habe als die Beklagte, habe der Kläger nicht vorgetragen.
II.
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- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 8
- 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des geringen Rückstands zum 5. Mai 2003 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt habe, schöpft den Sachverhalt nicht aus.
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- Anfechtung Eine wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO m.w.H.).
- 10
- Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht wesentliche Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen. Schon die Feststellung, einziger Anhaltspunkt für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei der Zahlungsrückstand für März 2003 gewesen, greift zu kurz. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Lastschrift zum 15. April 2003 zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Auch mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 24. April 2003 hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Diesem Schreiben war zu entnehmen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen vollständig zu befriedigen. Diese Erklärung konnte möglicherwei- se, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen war, dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin selbst der Auffassung war, zahlungsunfähig zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 15; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.H.). Da sich der Stundungszeitraum auf mehr als drei Wochen erstreckte (vgl. BGHZ 163, 134, 139 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224 Rn. 27 f), hätte das Berufungsgericht eine bloße Zahlungsstockung nur annehmen dürfen, wenn der gestundete Betrag "geringfügig" gewesen wäre. Ob es sich bei dem Rückstand von 32.939,74 € um einen "geringfügigen" Betrag handelte, wie das Berufungsgericht meint, konnte es ohne abschließende Feststellungen zur objektiven Zahlungsunfähigkeit am 5. Mai 2003, die es ausdrücklich offen gelassen hat, nicht beurteilen. Absolut betrachtet ist ein Betrag in der genannten Höhe schwerlich geringfügig. Aus der Sicht der Beklagten war das möglicherweise nicht anders. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht - darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung , der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs , als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO S. 769 Rn. 10; Ganter WM 2009, 1441, 1445). Die Beklagte hat nicht behauptet, angenommen zu haben, dass sie die einzige Gläubigerin der Schuldnerin sei. Im Regelfall hat jemand, der gewerblich tätig ist, auch noch andere Gläubiger (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, WM 2009, 274, 275 Rn. 10; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615, 617 Rn. 16). Es kommt hin- zu, dass im Allgemeinen Sozialversicherungsträger - wie die Beklagte - von Unternehmern , die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, vor anderen Gläubigern bedient werden.
- 11
- Unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers hat es das Berufungsgericht abgelehnt, über den Inhalt des Telefongesprächs am 28. April 2003 Beweis zu erheben. Der Kläger hat hinreichend substantiiert behauptet, aus diesem Gespräch hätten sich für die Beklagte weitere Hinweise auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben. Entsprechendes lag schon deshalb nahe, weil nach dem Ergebnis des Gesprächs die Stundung eines Teils der am 15. April 2003 fälligen Beiträge auf drei Monate ausgedehnt wurde, der Liquiditätsengpass der Schuldner mithin noch länger anhielt, als es die Stundungsbitte vom 24. April 2003 nahelegte.
- 12
- 2. Soweit das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung durch die weiteren Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 abgelehnt hat, weil diese jeweils aus einer bloß geduldeten Überziehung des Kontos erfolgt seien, widerspricht die Entscheidung der - zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils allerdings noch nicht ergangenen - Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2009 (BGHZ 182, 317), mit welcher die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung BGHZ 170, 276 aufgegeben worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter auch dann in Betracht, wenn der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft und diese infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu fließen. Unerheblich ist, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht.
- 13
- Dem steht - abweichend von der Auffassung der Revisionserwiderung - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2010 (II ZR 258/08, ZIP 2010, 470) nicht entgegen. Die Entscheidung ist zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs. 2 GmbH a.F. ergangen und nicht zur Insolvenzanfechtung. Sie gibt dem Senat deshalb keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu § 129 Abs. 1 InsO erneut zu ändern.
III.
- 14
- Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 133 Abs. 1 InsO insgesamt erneut zu prüfen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hierfür zu treffen haben. Bezüglich der Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 hat es von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Sollte es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 769 Rn. 10 ff) die Kenntnis des - noch festzustellenden - Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten weiterhin für zweifelhaft halten, wird es den weiteren Beweisantritten nachgehen müssen.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 303 O 209/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 U 19/07 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.