Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2016 - 5 U 3620/15

bei uns veröffentlicht am19.07.2016
vorgehend
Landgericht München I, 32 O 25697/10, 16.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2015, berichtigt mit Beschluss vom 23.10.2015, Az. 32 O 25697/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 58.953,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 4) aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an der … GmbH & Co.KG im Nennwert von 40.000 € aufgenommenen Darlehen freizustellen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 4) aus dem von der Klägerin bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an der . GmbH Co. KG im Nennwert von 40.000 € aufgenommenen Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen.

3. Die Beklagten zu 1) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von etwaigen Nachteilen freizustellen, die sie dadurch erleidet, dass sie von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der … GmbH & Co.KG steuerlich veranlagt worden ist.

4. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin gehaltenen Kommanditbeteiligung an der … GmbH & Co.KG.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 81%, die Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch 19%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch 19%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 5%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 7%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 5) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.000 € festgesetzt. Der Streitwertbeschluss für das erstinstanzliche Verfahren vom 16.09.2015 (Bl. 435 d.A.) wird dahingehend abgeändert, dass dieser auf 115.000 € festgesetzt wird.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Geltend gemacht werden Schadensersatzansprüche im Wege der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Medienfonds.

Die Klägerin beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 30.11.2004 (Anlage K 1) mit einem Betrag in Höhe von 100.000,00 € an der … GmbH & Co.KG (Fondsgesellschaft) mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin, wobei obligatorisch ein Teil der Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 € über die Beklagte zu 4) finanziert und weitere 60.000 € aus Eigenmitteln der Klägerin erbracht wurden. Die Klägerin erhielt für die Jahre 2007 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von 1.046,92 € (Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 3) vom 25.03.2011, S. 45=Bl. 110 d. A.)

Die Klage richtet sich gegen die Beklagte zu 1) als Treuhand- und Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 2) als Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin, gegen die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Co-Initiatorin und Prospektmitherausgeberin … GmbH, gegen die Beklagte zu 4) als finanzierende und schuldübernehmende Bank und gegen die Beklagte zu 5) als Vermittlerin der Beteiligung.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Prospekt (Anlage K 2) weise verschiedene Fehler auf, bei deren Kenntnis sie den Fonds nicht gezeichnet hätte. Die tatsächliche Fondsstruktur stelle sich abweichend vom Prospekt dar. Tatsächlich sei ein Großteil der eingesammelten Gelder ausweislich der vorgelegten Abschrift des … (Anlage K 21) gemäß verabredetem Zahlungskreislauf nicht etwa zur Filmproduktion verwendet worden, sondern der Großteil der Gelder sei von der Fondsgesellschaft von deren bei der Beklagten zu 4) geführten Konto an die angebliche unechte Auftragsproduzentin … überwiesen und von dieser taggleich an die angebliche Lizenznehmerin … Inc. überwiesen worden, welche wiederum am gleichen Tag die Gelder auf ein Eigenkonto der Beklagten zu 4) als schuldübernehmende Bank überwiesen habe, welche demgemäß kein Risiko übernommen habe. Der tatsächliche Geldkreislauf, die damit einhergehende Mittelfehlverwendung durch den Produktionsdienstleister und der damit einhergehende steuerliche Umgehungstatbestand (steuerlich nicht absetzbare Festgeldanlage statt steuerlich absetzbare Filmproduktion) würden im Prospekt verschwiegen. Die Fondsgesellschaft sei nicht Filmhersteller.

Die Klägerin hat daher erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 60.000 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 15.12.2004 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 4) aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an der … GmbH & Co.KG im Nennwert von Euro 40.000 € aufgenommenen Darlehen freizustellen.

  • 3.Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, welchen Betrag sie bereits auf das in Ziffer 2 genannte Darlehen erhalten hat. Sodann werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der … GmbH & Co.KG entstanden sind oder entstehen werden, insbesondere von Steuernachzahlungen, die aus nachträglich aberkannten oder aberkannt werdenden Verlustabzügen resultieren oder resultieren werden sowie insbesondere von den hierauf gemäß § 233 a AO anfallenden Zinsen.

  • 5.Die Verurteilung gemäß Ziff. I. - IV. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin gehaltenen Kommanditbeteiligung an der … GmbH & Co.KG an die Beklagten.

  • 6.Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Bücher der … GmbH & Co.KG einzusehen und sich daraus auf eigenen Kosten Kopien nach freier Wahl zu fertigen.

  • 7.Die Beklagte zu 2) und 3) werden verurteilt, im Namen der …GmbH & Co.KG die Bücher der Produktionsdienstleisterin dieser Gesellschaft, der … Inc. Mit Sitz in Kalifornien, USA, einzusehen und dabei insbesondere Zahlungsflüsse und Zahlungsströme sowie die Verwendung der seitens der … GmbH & Co.KG bereitgestellten Mittel zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung der Klagepartei mitzuteilen.

  • 8.Die Beklagten zu 1), 4) und 5) werden jeweils verurteilt, die Klägerin jeweils von EUR 2.356,68 € vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 3) haben im Wege der Hilfswiderklage beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der … GmbH & Co.KG erzielt hat, an die Beklagte zu 3) auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihr die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.

Die Beklagte zu 2) hat im Wege der Hilfswiderklage unter zwei kumulativen interprozessualen Bedingungen beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der … GmbH & Co.KG erzielt hat, an die Beklagte zu 2) auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihr die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.

Die Klägerin hat die Abweisung der Hilfswiderklagen beantragt.

Die Beklagten bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern, die Kausalität sowie ihre Haftung und erheben die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 16.09.2015 die Klageanträge als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beklagte zu 1) als Treuhänderin seien Ansprüche aus Prospekthaftung i.e.S. ohnehin verjährt und Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus, weil kein Prospektfehler vorliege. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei in den von der Klägerin gerügten Punkten nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet gewesen sei, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln. Der Prospekt kläre ausreichend über die steuerlichen Risiken der Anlage auf. Der Prospekt täusche auch nicht über die Verwendung der Fondsgelder oder über die Herstellereigenschaft bzgl. der Filme. Insbesondere führe der von der Klägerin angeführte „Geldkreislauf“ nicht zu der behaupteten Zweckentfremdung von Fondsgeldern. Es sei nicht aufklärungspflichtig, wenn der Produktionsdienstleister dem Lizenznehmer tatsächlich zunächst einen Teil der Produktionskosten zur Begleichung der Schuldübernahmegebühr zur Verfügung stelle. Es stehe dem Produktionsdienstleister frei, bei ihm im Geschäftsbetrieb eingehende Geldbeträge zunächst für beliebige Zahlungen zu verwenden. Er müsse die konkreten Gelder nicht ständig und im vollen Umfang etwa auf einem Anderkonto für die Filmproduktion bereithalten. Wesentlich sei, dass der Film am Ende tatsächlich mit dem im Prospekt ausgewiesenen Budget produziert worden sei und der Fonds gemäß den prospektierten Angaben an den Lizenzerlösen beteiligt und alleiniger Inhaber der Filmrechte geworden sei. Die von den Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Geschäftsbesorgung zu erbringenden Tätigkeiten und deren Vergütung seien auf Seite 24ff und 28ff des Prospekts umfassend dargestellt und damit nicht verschleiert worden. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten weder aus Prospekthaftung im weiteren Sinne noch aus Delikt. Mangels eines Prospektfehlers hafte auch die Beklagte zu 4) nicht aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne, erstgenannte wäre ohnehin verjährt. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten zu 4) im Zusammenhang mit der obligatorischen Anteilsfinanzierung ergebe sich weder aufgrund eines Wissensvorsprungs über spezielle Risiken noch aufgrund einer Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin. Der Umstand, dass die Zahlungen über Konten der Beklagten zu 4) gelaufen seien, belege keine Kenntnis von der den Zahlungen zugrundeliegenden Zweckbestimmungen. Ohnehin sei eine relevante Abweichung vom prospektierten Fondskonzept nicht belegt. Ein Wissensvorsprung sei nicht dargelegt. Die Rolle als Kreditgeberin sei nicht überschritten worden, weil die Beklagte zu 4) nicht in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Insbesondere durch die obligatorische Anteilsfinanzierung und die Absicherung der fixen Lizenzzahlungen durch die Schuldübernahme sei die neutrale Rolle der Beklagten zu 4) nicht überschritten worden. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5) wegen Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne kämen wegen Verjährung bzw. Fehlen eines Prospektfehlers nicht in Betracht. Die Klageanträge Ziffer 2) bis 5) seien unbegründet, da kein Schadensersatzanspruch vorliege. Über die Hilfswiderklage sei wegen der erfolgten Klageabweisung nicht zu entscheiden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gemäß Anträgen 1 bis 5 weiter. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel verweist sie insbesondere auf den steuerlichen Gestaltungsmissbrauch und die Zweckentfremdung der Fondsmittel. Aufgrund dessen werde die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft in Frage gestellt.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen:

1. In Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 16.09.2015, Az.: 32 O 25697/10 wird wie folgt erkannt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 60.000 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 15.12.2004 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 4) aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an der … GmbH & Co.KG im Nennwert von Euro 40.000 € aufgenommenen Darlehen freizustellen.

3. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, welchen Betrag sie bereits auf das in Ziffer 2. genannte Darlehen erhalten hat. Sodann werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der … GmbH & Co.KG entstanden sind oder entstehen werden, insbesondere von Steuernachzahlungen, die aus nachträglich aberkannten oder aberkannt werdenden Verlustabzügen resultieren oder resultieren werden sowie insbesondere von den hierauf gemäß § 233 a AO anfallenden Zinsen.

5. Die Verurteilung gemäß Ziff. I. - IV. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin gehaltenen Kommanditbeteiligung an der … GmbH & Co.KG an die Beklagten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten bestreiten Prospektfehler, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH zu VIP 3 und VIP 4. Der Prospekt enthalte weder unrichtige Angaben über geplante Zahlungsläufe, noch erfolge eine signifikante Risikoerhöhung. Andere Senate des Oberlandesgerichts München hätten bereits entschieden, dass der sog. „Geldkreislauf“ weder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, noch eine Zweckentfremdung der Fondsgelder darstelle. Es bestünde keine haftungsbegründende Kausalität. Nach Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) habe es keine Mittelverwendungsvorgabe und damit auch keine Mittelfehlverwendung gegeben. Die Fondsgesellschaft sei Herstellerin des Films. Das Bonitätsrisiko des Produktionsdienstleisters sei durch die Fertigstellungsgarantie abgesichert gewesen. Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liege nicht vor, wobei der klägerische Vortrag hierzu im Berufungsverfahren als neuer Vortrag ohnehin nicht zu berücksichtigen sei, ebenso wie der Vortrag zur fehlenden Absicherung durch die Fertigstellungsgarantie. Es liege keine Kausalität vor, da die Klägerin den streitgegenständlichen Fonds nur aus steuerlichen Gründen gezeichnet habe. Die steuerliche Anerkennung sei jedoch gegeben. Die Beklagten zu 2) und 3) unterlägen nicht der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne seien verjährt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide aus, da sie keine Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern gehabt habe. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei widerlegt. Die steuerliche Motivation der Klägerin sei bei ihrer Beteiligung im Vordergrund gestanden. Schließlich habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin noch Kommanditistin gewesen sei.

Die Beklagte zu 4) ist der Auffassung, ihre Haftung unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs scheide schon deshalb aus, weil es bereits an „speziellen Risiken des Vorhabens“ fehle, über die aufzuklären gewesen wäre. Im übrigen sei die Beklagte zu 4) nicht prospektverantwortlich gewesen, worauf in den Zeichnungsunterlagen hingewiesen worden sei.

Die Beklagte zu 5) bestreitet einen Wissensvorsprung und ist insbesondere der Ansicht, dass eine Haftung aller Beklagter unter Kausalitätsgesichtspunkten ausscheide.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 im Einvernehmen der Parteien die Klägerin formlos angehört. Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2016 (Bl. 611/620).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.12.2015, berichtigt mit Beschluss vom 23.10.2015, (Bl. 408/434 und 447/449 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist gegen die Beklagten zu 1) und 4) im Wesentlichen begründet, gegen die Beklagten zu 2) und 3) und 5) dagegen unbegründet.

Die Beklagten zu 1) und 4) haften der Klägerin aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 3, 282, 311 Abs. 2 BGB. Denn sie haben als Vertragspartner der Klägerin diese nicht darauf hingewiesen, dass das an die Beklagte zu 4) als schuldbeitretende Bank in Höhe des Barwertes der garantierten festen Lizenzgebühren zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden sollte, dass ein erheblicher Teil der Anlagegelder zeitgleich über die Produktionsdienstleisterin und Lizenznehmerin an die schuldbeitretende Bank weitergeleitet werden und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in die Filmproduktionen investieren sollte. Die gegen die Beklagte zu 2) als Initiatorin bzw. gegen die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Co-Initiatorin in Betracht kommenden Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne sind verjährt. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5) als vermittelnde Bank sind mangels eines Wissensvorsprungs nicht gegeben.

1. Die Beklagten zu 1) und 4) haften nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

a) Die Beklagte zu 1) war Gründungskommanditistin (Seite 20 des Prospekts) und Treuhänderin des Projekts (Seite 23 des Prospekts). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird. Da sich der Beitritt der Klägerin in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten einen Treuhandvertrag schloss (siehe Zeichnungsschein vom 30.11.2004, Anlage K 1) und diese nach § 1 Ziffer 1 des Treuhandvertrags (Seite 74 des Prospekts) bevollmächtigt war, den Beitritt der Klägerin als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, Rn. 9). Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) Gründungskommanditistin ist, war erstinstanzlich unstreitig (vgl. die zutreffende Zusammenfassung im Schriftsatz der Klägerin vom 10.02.2016, S. 2= Bl. 495 d.A.). Die Beklagte zu 4) führte für den Anleger verpflichtend eine persönliche Anteilsfinanzierung mit einem Auszahlungsbetrag von 40% des Kommanditkapitals durch (Prospekt S. 26). Deshalb traf auch sie als für den Anleger zwingende Vertragspartnerin eine vorvertragliche Hinweispflicht aus Wissensvorsprung, ihr bekannte Prospektmängel den Anlegern mitzuteilen ( siehe OLG München, Urteil vom 13.07.2010-5 U 2034/08, Rn.16, 18, aber auch Urteil des BGH vom 21.9.2010, XI ZR 232/09, Rn.18 - evidente Täuschung durch unrichtigen Prospekt sowie Henning, WM 2012, 153 <155>).

b) Der Prospekt klärt über die Mittelverwendung nicht hinreichend auf. So ist auf Seite 29 des Prospekts ein beispielhafter Investitions- und Finanzierungsplan dargestellt, wo unter der Überschrift „Mittelverwendung“ 90,44% der Gesamtinvestitionskosten als „Produktionskosten“ bezeichnet sind. Dies erweckt bei den Anlegern den Eindruck, dass die von ihnen einbezahlten Gelder in Höhe von ca. 90,44% direkt - und zwar ohne zwischenzeitliche Umleitung - zur Herstellung der Filme aufgewendet werden. Tatsächlich fließt jedoch ein großer Teil der Gelder am selben Tag in einer Buchungssekunde an die Lizenznehmer, die das Geld an die schuldbeitretende Bank weiterleiten, so dass von den Anlegergeldern nur ein geringer Teil unmittelbar für die Produktion der Filme zur Verfügung steht. Aus keiner Stelle des Prospektes geht hervor, dass ein großer Teil der Anlegergelder zur Zahlung der Schuldbeitrittsgebühr an die schuldbeitretende Bank fließt. Den Beklagten zu 1) und 4) war - im Gegensatz zur Klägerin - der am 23.12.2005 vollzogene Geldfluss der Anlegergelder an die schuldbeitretende Bank bekannt. Wie die Beklagte 2) auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 28.06.2016 ausführt, war der Zahlungskreislauf bei sämtlichen Medienfonds der Beklagten zu 2), an denen sich die Klägerin beteiligt hat, identisch. Der Zahlungsfluss war systemimmanent und von vornherein geplant. Die Beklagte zu 2) trägt weiter vor, dass dieser Zahlungsfluss Grundlage der Defeasance-Struktur war (Schriftsatz vom 05.06.2015, Seite 12 ff, Bl. 268 ff). Die Beklagte zu 1) hätte als Treuhänderin die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Fondsgelder nicht - wie im Prospekt suggeriert - unmittelbar in die Filmherstellung fließen, sondern planmäßig, wie in Anlage K 21 dargestellt, verwendet werden. Dieser Gesichtspunkt war hinweispflichtig, da es für einen Anleger entscheidungserheblich sein kann, wie die von ihm investierten Gelder tatsächlich verwendet werden. Dieser Zahlungskreislauf war den beteiligten Unternehmen und auch der Beklagten zu 1) als Gründungskommanditistin, deren alleinige Gesellschafterin die Initiatorin des Fonds war, bei Zeichnung der Klägerin bekannt, da dieses Procedere, wie die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 28.06.2016 ausführt, systemimmanent war. Dies gilt auch für die Beklagte zu 4, die als finanzierende, aber auch Überweisungsbank in den geplanten Ablauf von Anfang an eingeweiht war, wie sie nicht in Abrede stellt.

c) Die darlehensweise Weiterleitung der von der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister überwiesenen Mittel an den Lizenznehmer und von dort an die schuldbeitretende Bank stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar. Denn die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts war damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondgesellschaft abgesichert, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängig, der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmers gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt (siehe BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 30/12, Rn. 47).

d) Dieses Risiko war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deswegen irrelevant, da die Herstellung der Filme durch die Fertigstellungsgarantie (Seite 39 des Prospekts) abgesichert war (wobei die Kosten für die Fertigstellungsgarantie und der Vertriebskostenzuschuss ebenfalls an die schuldbeitretende Bank weitergeleitet wurden, siehe Anlage K 21). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dadurch das Insolvenzrisiko tatsächlich erhöht hat. Denn es muss dem Anleger im Rahmen seiner Anlageentscheidung überlassen bleiben, ob er mit einer anderen als der im Prospekt beworbenen Mittelverwendung einverstanden ist. Für den Anleger war dies durchaus relevant. Wie die im Zusammenhang mit Medienfonds geführten jahrelangen Streitigkeiten der Fondsgesellschaften sowie der Anleger mit den Finanzbehörden zeigen, bestand das Risiko, dass die steuerliche Anerkennung versagt werden würde, wenn ein Großteil der Anlegergelder nicht unmittelbar in die Filmproduktion fließen würde. Insoweit ist es unerheblich, ob die steuerliche Anerkennung letztlich ausgesprochen worden ist, da es für die Anlageentscheidung des einzelnen Anlegers nur darauf ankommen kann, ob es aufgrund der vom Prospekt abweichenden Zahlungsströme zu Schwierigkeiten bei der steuerlichen Behandlung des Fonds kommen könnte. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof in den VIP-Fällen nur im Falle VIP 3 einen Prospektfehler in diesem Zusammenhang gesehen habe, übersehen sie bereits, dass ausweislich Rn.7 des Beschlusses vom 29.7.2014 in Sachen VIP 4 (II ZB 1/12) der Prospektfehler „Zahlungskreislauf“ nicht Gegenstand der in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren angegriffenen Feststellungen des KapMuG Senats dieses Gerichts waren, während die Feststellung in Sachen VIP 3 gelautet hatte: „Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass für die Schuldübernahme (in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank als Entgelt der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert vorab zu bezahlen war und dass hierfür ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden mussten und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.“ (BGH, Beschluss vom 29.07.2014, Rn.7). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hatte ausweislich des Beschlusstenors keinen Erfolg, sondern führte zu folgender Neufassung: „Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die … AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.“ Diese Feststellung wurde unabhängig von der Frage getroffen, – Seite 12 ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein steuerliches Anerkennungsrisiko bestand. Soweit erfolgte eine Zurückverweisung (BGH, a.a.O., Rn. 92).

e) Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafterin zu 100% die Initiatorin ist (Seite 23 des Prospekts) und deren Geschäftsführer teilweise zugleich Geschäftsführer der Initiatorin sind (Seite 58 des Prospekts) und die Beklagte zu 4) hatten Kenntnis davon, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis enthält, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder von der Produktionsdienstleisterin über die Lizenznehmerin an die schuldbeitretende Bank weitergeleitet wird, so dass von den Anlegergeldern nur ein geringer Teil unmittelbar für die Produktion der Filme zur Verfügung stand. Der fehlende Hinweis ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Den Beklagten zu 1) und 4) war - im Gegensatz zur Klägerin - der am selben Tag vollzogene Geldfluss der Anlegergelder an die Beklagte zu 4) bekannt. Wie die Beklagte zu 2) auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 28.06.2016 ausführt, war der Zahlungskreislauf bei sämtlichen Medienfonds der Beklagten zu 2), an denen sich die Klägerin beteiligt hat, identisch. Der Zahlungsfluss war systemimmanent und von vornherein geplant. Dieser Zahlungsfluss war nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) Grundlage der Defeasance-Struktur (Schriftsatz vom 05.06.2015, Seite 12 ff, Bl. 268 ff). Die Beklagte zu 1) hätte als Treuhänderin die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Fondsgelder - nicht wie im Prospekt suggeriert -unmittelbar in die Filmherstellung fließen, sondern planmäßig, wie in der Abschrift des … (Anlage K 21) dargestellt, verwendet werden. Dieser Gesichtspunkt war hinweispflichtig, da es für einen Anleger entscheidungserheblich sein kann, wie die von ihm investierten Gelder tatsächlich verwendet werden. Entsprechende Pflichten trafen die Beklagte zu 4) als die mit einem entsprechenden Wissensvorsprung ausgestattete Finanzierungsbank (s.o. II.1.a).

f) Es kommt nicht darauf an, ob der Produktionsdienstleister in der Verwendung der ihm vom Fonds überwiesenen Mittel frei war. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1) und 4) nicht auf die bereits bei Zeichnung feststehende - im Prospekt nicht geschilderte - Mittelverwendung hingewiesen haben.

g) Die Beklagte hat die für die Klägerin sprechende Kausalitätsvermutung (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 122/14, Rn. 17) nicht widerlegt. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat im Termin vom 31.05.2016 angegeben, dass sie gedacht habe, dass das Geld in die Produktion fließe und nicht irgendwo Gebühren bezahlt werden. Für sie wäre es dubios, wenn man sogar Geld aufnähme und nicht genau wisse, für was dies eigentlich geschähe. Sie hätte ihr Geld nicht dafür hergegeben, damit es von der Bank an den Fonds und dann wieder zurückfließe (Sitzungsniederschrift 31.05.2016 S.5).

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Fonds allein aus steuerlichen Gründen gezeichnet, und daher auf einen Hinweis hinsichtlich der unterlassenen Prospektierung des Geldkreislaufs nicht reagiert, hat sich nicht bestätigt, mag die angestrebte Steuerersparnis auch ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung gewesen sein. Die Ausführungen der Klägerin im Termin vom 31.05.2016 sind jedenfalls nicht unplausibel. Ihr Interesse daran, dass mit den Geldern auch tatsächlich Filme produziert werden, mag sich zum einen daraus ergeben, dass sie sich schon immer für Filme interessiert hat, was darin mündete, dass sie zusammen mit ihrem Vater seit 2007 eine eigene Filmproduktionsfirma besitzt (aaO S.7). Zum anderen ist der Mittelfluss auch entscheidend für die steuerliche Anerkennungsfähigkeit des Konzepts, das darauf beruht, dass der Fonds als Hersteller des Films akzeptiert wird. Wenn es durch einen anderen als im Prospekt dargestellten Mittelfluss zu Problemen bei der steuerlichen Anerkennung kommen kann, ist dies für die Anlageentscheidung ein wesentlicher Gesichtspunkt. Es ist denkbar und durch die Anhörung nicht widerlegt, dass die Klägerin bei einem Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prospekts in diesem Punkt von der Zeichnung Abstand genommen hätte. Denn zum Zeichnungszeitpunkt konnten Probleme unabhängig davon befürchtet werden, ob es schließlich nach langjährigen Streitigkeiten zur steuerlichen Anerkennung im Sinne der Prospektierung kommt.

Der Beklagten zu 3) ist nicht darin beizupflichten, dass nachgewiesen worden wäre, dass die Mittelverwendung für die Klägerin keine Rolle gespielt habe. Es ist nicht entscheidend, dass sich die Klägerin nicht an der Defeasancestruktur gestört hat, sondern es kommt entscheidend darauf an, dass nicht widerlegt ist, dass die Klägerin die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn der Hinweis auf die fehlerhafte Prospektierung tatsächlich erfolgt und der von vornherein geplante Mittelfluss offenbart worden wäre. Insoweit ist es unerheblich, dass hinsichtlich des Fonds „… “ keine Klage erhoben wurde. Es ist zwar zutreffend, dass sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12 -, Rn. 39, juris). Die Klägerin hatte zwar bei der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage ebenso wie bei der Zeichnung von „…“ keine Kenntnis vom tatsächlichen Mittelfluss. Die Erlangung der Kenntnis im Jahre 2011 und der Entschluss hinsichtlich des Fonds „…“ keine Klage zu erheben, widerlegt aber nicht die Vermutung, dass die Klägerin bei einem Hinweis auf die tatsächlich geplante Mittelverwendung den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet hätte. Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 08. Februar 2010 - II ZR 42/08 -, Rn. 24, juris). Auch wenn der Entscheidung in Bezug auf den Fonds „… “ keine Klage zu erheben, die Erwägung zugrunde gelegen haben mag, dass es dort nicht zu steuerlichen Schwierigkeiten gekommen ist, kann hieraus nicht der zwingende Rückschluss gezogen werden, dass bei Aufklärung der geplanten, aber nicht prospektierten Mittelverwendung, der hier streitgegenständliche Fonds dennoch gezeichnet worden wäre. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei sich auch nur andeutenden Schwierigkeiten nicht gezeichnet hätte. Solche wären aber durchaus einzukalkulieren gewesen, wenn der Klägerin die geplant Mittelverwendung offen gelegt worden wäre.

h) Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 7 Nr. 2 Satz 3 des Treuhandvertrages (Seite 76 des Prospekts), wonach der Treuhänder das Prospektmaterial nicht geprüft hat, ausgeschlossen. Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14 Rn.24 mwN). Die Klausel ist ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte zu 1) von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr.7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11 Rn.35 mwN). Jedenfalls soweit - wie hier - der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt über die Mittelverwendung nicht hinreichend aufklärt, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 11 des Treuhandvertrages eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.

i) Die Beklagte zu 1) und 4) haben die Klägerin so zu stellen, als sei sie die Beteiligung nicht eingegangen (BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 222/07). Deswegen haben sie den Zeichnungsbetrag in Höhe der eigenfinanzierten Einlage in Höhe von 60.000 € an die Klägerin zurückzuzahlen, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von unstreitig 1.046,92 € (Anlage FDB 18 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis 3) vom 25.03.2011, Bl. 66/118 d.A.), so dass sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 58.953,08 € ergibt. Ein Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung besteht ab Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

j) Entgangener Gewinn wegen einer entgangenen, anderweitigen Anlage ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Dafür, dass und in welcher Höhe ihr durch den fehlerhaften Prospekt bzw. die unterlassene Aufklärung durch die Beklagte zu 1) Gewinn entgangen ist, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. § 252 S.2 BGB enthält lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Die Klägerin kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S.2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung der Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sie sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Hier verweist die Klägerin lediglich darauf, dass sie den Betrag in Höhe von 60.000 € anderweitig angelegt und hierbei 5% Zinsen p.a. als Erlös erzielt hätte. Wie sich aus ihrer Anhörung im Termin vom 31.05.2016 ergibt, hat die Klägerin ihr Geld u.a. in verschiedene Fonds oder Immobilienprojekte investiert. Sie selbst konnte nicht angeben, was sie mit dem Geld getan hätte, wenn sie nicht in den streitgegenständlichen Fonds investiert hätte. Insgesamt lässt sich daher schon nicht sicher sagen, wie (genau) die Klägerin investiert hätte, noch ob sie mit solch einer Anlage Gewinn erzielt hätte. Daher ist auch keine Schadensschätzung mit ihr günstigen Unterstellungen veranlasst (vgl. dazu Urteil des BGH vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, Rn. 11-18).

k) Hinsichtlich der fremdfinanzierten Anlage in Höhe von 60.000 € hat die Klägerin einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sie dieses Geschäft nicht abgeschlossen hätte, so dass festzustellen war, dass die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen aus diesem Darlehen freizustellen war bzw. gegen sie keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hergeleitet werden können.

l) Nachdem die Frage der steuerlichen Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist und deshalb noch ein konkreter Steuernachteil, insbesondere in Form der gesetzlich festzusetzenden Zinsen auf eventuelle Steuernachforderungen, eintreten kann, war festzustellen, dass die Klägerin von etwaigen Nachteilen freizustellen ist, die sie dadurch erleidet, dass sie von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist.

m) Die Verurteilungen waren Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung auszusprechen.

n) Der Anspruch ist auch nicht verjährt, nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin von den den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen bereits vor dem Jahr 2007 Kenntnis erlangt hat.

o) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Freistellung von allen wirtschaftlichen Nachteilen bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil v. 15.3.2016, XI ZR 122/14 Rn.43). Hierzu ist abgesehen von drohenden Steuerschäden nichts dargelegt.

2. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Initiatorin des Fonds und Herausgeberin des Prospekts bzw. als Rechtsnachfolgerin der Co-Initiatorin aus der allein in Betracht kommenden Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne sind verjährt, nachdem die Klägerin bereits am 30.11.2004 dem streitgegenständlichen Fonds beitrat und die Klage erst im Jahr 2010 erhoben wurde. Die Verjährungsfrist ist längstens drei Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft abgelaufen (BGH, Urteil vom 01. März 2010 - II ZR 213/08 -, Rn. 20, juris). Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen Sittenwidrigkeit offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Wie das Erstgericht zu Recht ausführt, sind deliktische Ansprüche der Klägerin nicht gegeben (LGU, Seite 24). Dasselbe gilt für den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht, da sie mit der Klägerin nicht in Vertragsbeziehungen getreten sind.

3. Eine Haftung der Beklagten zu 5) als vermittelnde Bank kommt nicht in Betracht, da die Klägerin keinen Wissensvorsprung der Beklagten zu 5) dargelegt hat, insbesondere dass sie bereits im Jahre 2004 bei Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds von Prospektfehlern Kenntnis erhielt. Nachdem die Beklagte zu 5) nicht die Finanzierungsbank des Fonds war, musste sie von den tatsächlichen von dem Prospekt abweichenden Zahlungsströmen keine Kenntnis haben. Von Seiten der Klägerin wird lediglich pauschal vorgetragen, dass alle Beteiligten Kenntnis von dem Geldkreislauf und der Tatsache, dass die Produktionsdienstleistergesellschaft die Filme nicht selbst herstellte und auf die Herstellung der Filme auch keinen Einfluss hatte, gehabt hätten. Inwieweit jedoch die Beklagte zu 5) einen Wissensvorsprung gehabt haben soll, wurde von Seiten der Klägerin trotz Hinweises vom 07.01.2016 (Bl. 482/487) nicht vorgetragen. Für etwaige Durchführungsfehler hat die Beklagte zu 5) nicht zu haften.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgehend von festgesetzten Streitwerten.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Streitwert für die erste Instanz und zweite Instanz wird jeweils auf 115.000 € festgesetzt. Dabei entfallen auf Klageantrag zu 1) 60.000 €, auf den Klageantrag zu 2) 40.000 €, auf den Klageantrag zu 3) 2.500 €, auf den Klageantrag zu 4) 10.000,00 € [10% der Zeichnungssumme] und auf die Klageanträge zu 6) bis 8) zusammen weitere 2.500€.

4. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da für den vorliegenden Einzelfall die Frage nach der Prospektrichtigkeit zu beantworten war. Hinsichtlich der Aufklärung über die Mittelverwendung liegt bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshof vor (Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 30/12). Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze den streitgegenständlichen Fall entschieden. Soweit der Senat zur Frage der Kausalität und der Glaubwürdigkeit der Klägerin von Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts abweicht, handelt es sich hierbei um eine individuelle Würdigung der Anhörung der Klägerin im Termin vom 31.05.2016, so dass diesbezüglich eine Revisionszulassung nicht in Betracht kommt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2016 - 5 U 3620/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2016 - 5 U 3620/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2016 - 5 U 3620/15 zitiert 15 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

9
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der für den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Erklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung des Treuguts nicht vorgenommen, kann diese Überlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das gilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist.
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(4.2) Das Oberlandesgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen , dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil er nicht darüber informiert, dass die im Prospekt unter der Überschrift „Mittelverwendung“ als Produktionskosten ausgewiesenen Mittel des Fonds (S. 40 des Prospekts) in Höhe von etwa 80 % vom Produktionsdienstleister als Darlehen an den Lizenznehmer weitergeleitet werden, damit das für die Schuldübernahme aufzubringende Entgelt entrichtet werden kann. Die vollständige Information über die Mittelverwendung, insbesondere über das Verhältnis zwischen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ist bei einem Medienfonds von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 22). Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, das Fondskapital werde in Höhe von 87,2 % unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Dies zu Grunde gelegt, musste der Anleger nicht damit rechnen, dass der Produktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig verfügen würde. Die darlehensweise Weiterleitung dieser Mittel an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar, weil die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängt , der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmer gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1744, 1748).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z B 1 / 1 2
vom
16. Juli 2015
in dem Musterverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014 gerichtete Gegenvorstellung des Musterbeklagten zu 1 wird zurückgewiesen. Der Wert, der sich aus den gegen die Musterbeklagten in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt, beträgt für den Musterbeklagten zu 1 18.566.959,62 € und für die Musterbeklagte zu 2 30.000.000 €.

Gründe:

1
Nach § 51a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2006 (im Folgenden: GKG aF) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden: KapMuG aF) ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind; gemäß § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert jedoch höchs- tens 30.000.000 €. Außerdem schulden die Musterbeklagten gemäß § 51a Abs. 3 GKG aF Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
2
Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166). Entgegen der Rechtsauffassung des Musterbeklagten zu 1 ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn Beigeladene nach Ablauf dieser Frist bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ihre Klagen zurückgenommen oder sich mit dem Musterbeklagten zu 1 verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Erst recht können die Streitwerte der Verfahren , in denen das Verfahren (auch) gegen nicht am Musterverfahren beteiligte Anlageberater gerichtet war und die mit deren Verurteilung endeten, nicht abgesetzt werden. Im Einzelnen ergeben sich die Streitwertzuordnungen damit wie folgt: Kläger Aussetzendes Gericht Streitwert Beteiligung des Beteiligung der Musterbeklagten Musterbeklagten zu 1 zu 2 A. LG München I 35 O 17083/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 2197/08 97.122,70 € - € 97.122,70 € … LG München I 22 O 22914/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11254/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 9730/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 35 O 22904/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 10097/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 22534/08 56.250,00 € - € 56.250,00 € … LG München I 22 O 10583/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 13751/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 8378/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 28 O 16847/07 23.800,00 € 23.800,00 € - € … LG München I 29 O 477/07 77.000,00 € 77.000,00 € 77.000,00 € … LG München I 27 O 10954/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 23732/08 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 28 O 10634/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 55604/07 77.866,78 € - € 77.866,78 € … LG München I 35 O 19940/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 17751/06 44.625,00 € 44.625,00 € - € … LG München I 29 O 19585/08 168.000,00 € 168.000,00 € 168.000,00 € … LG München I 22 O 5793/06 362.950,00 € 362.950,00 € 362.950,00 € … LG München I 35 O 21870/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 22 O 1186/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 23469708 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 6304/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 17415/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 21652/07 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 28 O 21457/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23314/08 125.114,00 € - € 125.114,00 € … LG München I 28 O 15782/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22372/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 28 O 14719/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 4791/11 100.000,00 € - € 100.000,00 € … LG München I 22 O 21871/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 28 O 13153/06 25.000,00 € 25.000,00 € - € … LG München I 4 O 519/07 48.764,05 € 48.764,05 € 48.764,05 € … LG München I 28 O 18333/08 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 17071/07 29.700,00 € - € 29.700,00 € … LG München I 22 O 521/07 29.750,00 € 29.750,00 € - € … LG München I 27 O 19030/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 19426/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 27 O 11328/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 7604/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 13520/07 114.213,54 € - € 114.213,54 € … LG München I 28 O 23165/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3235/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 15924/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 2310707 41.650,00 € - € 41.650,00 € … LG München I 4 O 22906/07 52.300,00 € - € 52.300,00 € … LG München I 27 O 12138/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 29 O 18222/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 28 O 4857708 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 12103/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 14442/07 25.000,00 € - € 25.000,00 € … LG München I 27 O 23475/07 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 35 O 22657/08 14.125,00 € - € 14.125,00 € … LG München I 22 O 17577/06 35.700,00 € 35.700,00 € 35.700,00 € … LG München I 22 O 11827/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 18223/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 27 O 5795/06 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 27 O 9156/09 41.750,00 € - € 41.750,00 € … LG München I 35 O 17372/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10911/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 29 O 21841/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23236/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10734/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 75/09 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 11867/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 29 O 9391/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 21845/08 44.561,68 € - € 44.561,68 € … LG München I 32 O 2740/09 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 35 O 21868/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20011/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 4 O 12543/07 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 28 O 22953/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 13519/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 22 O 22556/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 10361/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22408/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 22 O 12358/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 206/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 10102/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 32 O 17364/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 69/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 22 O 23312/08 193.315,00 € - € 193.315,00 € … LG München I 22 O 5872/07 463.250,00 € - € 463.250,00 € … LG München I 28 O 13499/11 35.000,00 € 35.000,00 € 35.000,00 € … LG München I 27 O 12628/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 1367/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 4 O 7470 62.500,00 € 62.500,00 € - € … LG München I 20 O 22997/07 30.250,00 € - € 30.250,00 € … LG München I 22 O 21873/07 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 27 O 11933/07 43.750,00 € - € 43.750,00 € … LG München I 32 O 14753/09 67.500,00 € - € 67.500,00 € … LG München II 27 O 8789/08 81.375,07 € - € 81.375,07 € … LG München I 27 O 22948/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 10893/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 13329/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 27 O 22800/08 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 29 O 23493/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 14489/07 73.000,00 € 73.000,00 € 73.000,00 € … LG München I 22 O 23449/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10053/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 11019/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € ... LG München I 27 O 16011/06 43.636,37 € 43.636,37 € 43.636,37 € … LG München I 32 O 18818/08 53.311,22 € - € 53.311,22 € … … … … LG München I 29 O 6619/09 47.691,31 € - € 47.691,31 € … LG München I 4 O 12151/07 83.500,00 € 83.500,00 € - € … LG München I 22 O 21872/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 5633/07 36.750,00 € 36.750,00 € 36.750,00 € … LG München I 22 O 16912/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 28 O 14154/09 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 28 O 22565/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8804/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 29 O 22455/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 22734/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 21853/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 5794/06 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € … LG München I 32 O 3863/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2101/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8306/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22316/07 746.250,00 € - € 746.250,00 € … … … … … … … … … … … … LG München I 29 O 13131/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22559/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 7018/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 7189/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 35 O 22546/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 3568/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 10264/10 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 86/09 33.000,00 € - € 33.000,00 € … LG München I 35 O 21238/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22059/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 5686/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 5001/09 34.228,33 € - € 34.228,33 € … LG München I 22 O 6832/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 5742/06 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 22 O 23165/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3230/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 12166/07 4.875,00 € 4.875,00 € 4.875,00 € … LG München I 29 O 14810/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 77/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 19675/06 71.400,00 € 71.400,00 € 71.400,00 € … LG München I 28 O 19674/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23471/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 10348/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 32 O 23746/09 14.825,00 € - € 14.825,00 € … LG München I 27 O 22947/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 19261/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21834/08 33.245,40 € - € 33.245,40 € … LG München I 29 O 22936/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 22 O 5668706 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 19425/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22969/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € LG München I 28 O 11094/08 416.500,00 € - € 416.500,00 € … LG München I 27 O 20851/08 60.000,00 € - € 60.000,00 € … LG München I 29 O 12145/07 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 29 O 10969/07 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 27 O 22723/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 22918/08 112.000,00 € - € 112.000,00 € … … … … LG München I 35 O 2103/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 27 O 21375/07 131.250,00 € - € 131.250,00 € … LG München I 35 O 17085/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21933/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 16460/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 22913/07 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 27 O 19215/07 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 8537/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 18207/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21835/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 9567/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 4 O 4176/08 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 29 O 7677/09 35.816,18 € - € 35.816,18 € … LG München I 22 O 22053/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 21901/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 11829/07 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 32 O 10991/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 9729/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22952/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 29 O 8114/09 116.903,94 € - € 116.903,94 € … LG München I 29 O 10405/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 35 O 20694/08 85.500,00 € - € 85.500,00 € … LG München I 29 O 18590/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 9563/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8307/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 28 O 1566/07 88.000,00 € - € 88.000,00 € … LG München I 29 O 13543/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 13096/07 25.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € … LG München I 35 O 22097/08 31.500,00 € 31.500,00 € - € … LG München I 35 O 18206/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 29 O 7678/09 36.500,00 € - € 36.500,00 € … LG München I 27 O 19288/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 32 O 10202/09 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 27 O 5858/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 11873/07 69.373,39 € 69.373,39 € 69.373,39 € … LG München I 22 O 22737/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23003/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7995/08 142.800,00 € - € 142.800,00 € … OLG München 17 U 3473/08 93.304,88 € 93.304,88 € 93.304,88 € … LG München I 35 O 22368/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22003/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 1209/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 29 O 16168/06 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 27 O 19769/06 83.698,52 € 83.698,52 € 83.698,52 € … LG München I 32 O 8233/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22597/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € LG München I 22 O 18290/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22580/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2943/08 59.400,00 € - € 59.400,00 € … LG Landshut 24 O 1746/09 125.000,00 € - € 125.000,00 € … … LG München I 27 O 7867/08 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 4 O 11996/07 402.250,00 € - € 402.250,00 € … … … … … … … … LG München I 22 O 22915/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22062/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20622/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 13459/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10585/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22975/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 35 O 19126/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 32 O 1828/07 27.500,00 € 27.500,00 € 27.500,00 € … LG München I 28 O 24469/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23157/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8565/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 17151/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22561/08 93.750,00 € - € 93.750,00 € … LG München I 27 O 5871/07 104.109,53 € - € 104.109,53 € … LG München I 27 O 20025/08 47.250,00 € 47.250,00 € - € … LG München I 27 O 7945/09 175.355,91 € - € 175.355,91 € … LG München I 35 O 19636/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 20513/07 146.129,92 € - € 146.129,92 € … LG München I 32 O 3569/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 17824/06 708.800,00 € 708.800,00 € 708.800,00 € … LG München I 22 O 20060/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 7322/08 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 22 O 17605/07 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 4 O 8483/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 22555/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22939/08 50.575,00 € - € 50.575,00 € … LG München I 27 O 18777/06 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 35 O 2100/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 22941/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21873/08 20.083,00 € - € 20.083,00 € … LG München I 28 O 22562/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22385/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11864/07 47.250,00 € 47.250,00 € 47.250,00 € … LG München I 35 O 12713/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12014/07 108.060,00 € 108.060,00 € 108.060,00 € … LG München I 27 O 22317/07 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 27 O 23479/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 27 O 8014/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 21856/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 6741/07 250.000,00 € - € 250.000,00 € … … … … … … … … … … LG München I 27 O 4421/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 6758/08 53.000,00 € - € 53.000,00 € … LG München I 27 O 10350/07 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 28 O 22536/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 7431/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 12788/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 29 O 22540/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 28 O 12947/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 35 O 10831/08 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 29 O 10989/08 51.250,00 € - € 51.250,00 € … LG München I 22 O 7444/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22584/07 124.505,63 € 124.505,63 € 124.505,63 € … LG München I 27 O 8010/07 44.000,00 € 44.000,00 € 44.000,00 € … LG München I 35 O 9589/09 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 22 O 21224/06 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 28 O 12714/07 77.350,00 € 77.350,00 € 77.350,00 € … LG München I 22 O 22529/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 6834/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22758/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 4 O 17090/07 270.714,80 € 270.714,80 € 270.714,80 € … … … LG München I 22 O 22976/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 23151/07 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 20512/07 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 29 O 11057/08 37.000,00 € - € 37.000,00 € … LG München I 29 O 8488/09 60.267,97 € - € 60.267,97 € … LG München I 27 O 22625/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 28 O 23109/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 11833/07 330.000,00 € 330.000,00 € 330.000,00 € … LG München I 27 O 20895/08 187.590,00 € - € 187.590,00 € … LG München I 22 O 10553/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 10918/08 57.850,00 € - € 57.850,00 € … LG München I 28 O 22591/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21905/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21906/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 18448/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21713/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22557(08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 2013/07 220.000,00 € 220.000,00 € 220.000,00 € … LG München I 32 O 20468/10 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 22 O 20599/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7686/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23474/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23409/08 358.493,44 € - € 358.493,44 € … LG München I 22 O 12152/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 14041/09 71.464,00 € - € 71.464,00 € … LG München I 27 O 10914/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 22980/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 23398/08 54.765,33 € - € 54.765,33 € … OLG München 17 U 1661/09 36.902,93 € 36.902,93 € 36.902,93 € … LG München I 27 O 19035/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 10654/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 21513/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 2800/08 65.000,00 € - € 65.000,00 € … LG München I 22 O 14509/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 17152/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 82/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 23163/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 10898/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 10946/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I28 O 10980/08 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 2102/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 19588/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 4 O 23368/07 100.000,00 € 100.000,00 € - € … LG München I 22 O 14136/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 4 O 23159/07 99.058,40 € - € 99.058,40 € … LG München I 22 O 12009/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7440/09 75.000,00 € 75.000,00 € 75.000,00 € … LG München I 22 O 11596/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … OLG München 5 U 2223/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 22 O 11512/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 29 O 3010/07 283.250,00 € - € 283.250,00 € … LG München I 27 O 22722/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 29 O 22566/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 22 O 10073/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 10163/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 15097/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 18331/08 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22433/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 27 O 22318/07 60.500,00 € - € 60.500,00 € … LG München I 22 O 6860/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 10114/10 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 12487/07 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 27 O 5796/06 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 22 O 23233/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22998/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21714/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 15188/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 21357/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 10917/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10552/07 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 5638/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22050/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 4105/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 5733/06 150.000,00 € 150.000,00 € - € … … … LG München I 35 O 10904/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 22558/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13486/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 35 O 23156/07 84.000,00 € - € 84.000,00 € … LG München I 27 O 10349/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 11800/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 14042/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 35 O 10995/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 11020/07 43.750,00 € 43.750,00 € 43.750,00 € … LG München I 28 O 22951/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 OI 8455/06 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 32 O 22040/07 75.000,00 € 75.000,00 € - € … LG München I 27 O 12015/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 23233/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8438/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 22 O 15602/07 50.050,00 € 50.050,00 € 50.050,00 € … LG München I 28 O 9870/08 45.500,00 € - € 45.500,00 € … LG München I 27 O 10105/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23551/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € LG München I 27 O 13903/07 229.500,00 € 229.500,00 € 229.500,00 € … LG München I 22 O 3309/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … … … … LG München I 22 O 20667/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 22535/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 28 O 23317/08 194.983,00 € - € 194.983,00 € … LG München I 35 O 22383/08 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 104.125,00 € - € 104.125,00 € … LG München I 22 O 17097/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 18752/06 41.215,33 € - € 41.215,33 € … LG München I 29 O 14253/09 70.942,00 € - € 70.942,00 € … LG München I 27 O 16815/07 78.916,21 € - € 78.916,21 € … LG München I 27 O 22949/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 6269/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 29 O 10812/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 22718/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22726/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 6197/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 23234/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … … LG München I 35 O 20942/07 11.375,00 € - € 11.375,00 € … LG München I 28 O 5875/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 7271/07 99.000,00 € 99.000,00 € 99.000,00 € … LG München I 22 O 100/09 208.250,00 € - € 208.250,00 € … LG München I 35 O 10993/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 19124/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 22 O 12811/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 10915/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 32 O 2335/09 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 4 O 23006/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 18753/06 36.849,68 € 36.849,68 € 36.849,68 € … LG München I 28 O 5889/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 4561/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 21902/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 9034/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12168/07 54.000,00 € 54.000,00 € 54.000,00 € … LG München I 22 O 4419/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10179/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 12715/09 28.750,00 € - € 28.750,00 € … LG München I 28 O 11870/07 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 15865/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 18730/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 28 O 14252/09 14.875,00 € - 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€ 62.500,00 € … LG München I 27 O 22721/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 35 O 20598/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 18210/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 4993/09 49.538,00 € - € 49.538,00 € … LG München I 27 O 11237/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 11061/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 15861/08 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 20921/06 70.000,00 € 70.000,00 € 70.000,00 € … LG München I 27 O 2423/07 26.725,00 € 26.725,00 € 26.725,00 € … LG München I 22 O 22977/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 23315/08 267.094,00 € - € 267.094,00 € … LG München I 22 O 7903/09 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 35 O 22974/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 10919/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 28 O 124/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8900/09 120.000,00 € - € 120.000,00 € … OLG München 5 U 2034/08 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 27 O 11830/07 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … OLG München 5 U 2393/08 47.275,00 € - 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€ 14.875,00 € … LG München I 29 O 8191/07 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 28 O 12356/08 17.197,56 € - € 17.197,56 € … LG München I 27 O 23162/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13191/08 17.242,70 € - € 17.242,70 € … LG München I 35 O 10923/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 18125/09 34.686,68 € - € 34.686,68 € … LG München I 28 O 13518/07 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8976/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 27 O 22057/08 90.300,00 € 90.300,00 € - € … LG München I 29 O 201/09 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 22 O 22384/08 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 18291/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 7965/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 23159708 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20775/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 7578/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 22729/08 48.200,00 € - € 48.200,00 € … LG München I 22 O 8535/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 18328/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 28 O 22633/08 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 22 O 10271/10 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 28 O 23086/08 130.900,00 € - € 130.900,00 € … LG München I 32 O 48470/9 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 23467/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 27 O 19770/06 743.986,88 € 743.986,88 € 743.986,88 € … LG München I 29 O 5890/09 42.375,00 € - € 42.375,00 € … LG München I 35 O 10051/10 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7122/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 16822/06 120.000,00 € 120.000,00 € 120.000,00 € … LG München I 27 O 10560/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 22728/08 33.350,56 € - € 33.350,56 € … LG München I 28 O 8392/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 4 O 21659/06 47.000,00 € 47.000,00 € 47.000,00 € … LG München I 27 O 12169/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 21409/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22024/07 20.825,00 € 20.825,00 € 20.825,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22926/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 27 O 17590/06 318.000,00 € 318.000,00 € 318.000,00 € … LG München I 35 O 23659/08 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 22 O 17781/06 791.350,00 € 791.350,00 € 791.350,00 € … LG München I 29 O 15722/07 33.000,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € … LG München I 32 O 17423/06 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 27 O 16345/08 33.164,64 € - € 33.164,64 € … LG München I 22 O 16326/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 22 O 12097/07 1.026.000,00 € - € 1.026.000,00 € … LG München I 22 O 11880/07 16.350,00 € 16.350,00 € 16.350,00 € … LG München I 29 O 4998/09 123.770,00 € - € 123.770,00 € … LG München I 22 O 22942/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22567/08 180.600,00 € - € 180.600,00 € … LG München I 29 O 4999/09 61.910,00 € - € 61.910,00 € … LG München I 32 O 4905/09 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 35 O 90709 54.791,02 € - € 54.791,02 € … LG München I 22 O 8766/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 23375/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 22 O 23373/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 14760/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23235/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 23457/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 10262/10 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 32 O 9520/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 10890/08 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 4 O 12149/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 20019/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 80/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 18731/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 596/08 31.800,00 € - € 31.800,00 € … LG München I 27 O 10572/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 20425/07 31.550,00 € - € 31.550,00 € … LG München I 22 O 22943/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22978/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22944/08 178.500,00 € - € 178.500,00 € … LG München I 28 O 21435/06 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 22 O 11022/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 6322/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 15463/08 5.250.000,00 € - € 5.250.000,00 € … … … LG München I 29 O 19939/06 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 17087/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 23167/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 11253/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5856/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 22593/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 7430/08 14.375,00 € - € 14.375,00 € … LG München I 4 O 14922/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 12013/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 22 O 19428/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8898/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 33 O 10819/08 53.311,22 € 53.311,22 € - € … LG München I 27 O 525/07 73.500,00 € 73.500,00 € 73.500,00 € … LG München I 27 O 12626/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 7188/08 30.550,00 € - € 30.550,00 € … LG München I 27 O 7291/10 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 8308/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 10635/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 27 O 9013/07 62.250,00 € 62.250,00 € 62.250,00 € … LG München I 27 O 21858/08 187.500,00 € - € 187.500,00 € … LG München I 22 O 20402/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21864/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 35 O 21846/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 4996/07 223.800,00 € 223.800,00 € 223.800,00 € … LG München I 32 O 3478/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 21372/07 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 27 O 2854/07 32.875,00 € - € 32.875,00 € … LG München I 4 O 20540/06 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 28 O 1553/07 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 13799/07 26.125,00 € 26.125,00 € 26.125,00 € … LG München I 22 O 13268/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 10003/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 98/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23005/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 35 O 22544/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22708/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22004/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 22 O 10190/08 20.625,00 € 20.625,00 € 20.625,00 € … LG München I 29 O 10024/10 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 29 O 5000/09 38.480,00 € - € 38.480,00 € … LG München I 28 O 9568/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 12143/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 35 O 22599/07 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 18218/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € Summe 66.152.812,21 € 18.566.959,62 € 64.411.404,93 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2011 - KAP 1/07 -
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f. mwN, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 26 und vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 17). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012, aaO, Rn. 30 ff. mwN, vom 15. Juli 2014, aaO, Rn. 26 und vom 23. September 2014, aaO, Rn. 17).
24
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die weitere Vermutung , dass der Kläger sich - über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt - gegen die Anlage entschieden hätte, nicht widerlegt. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur Anlageberatung). Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Spekulation des Berufungsgerichts, ein investitionswilliger Anleger hätte seine Anlageentscheidung nicht von einer Aufklärung über den Vertriebsaufbau abhängig gemacht, weil ein Aufbau mit Einfachagenten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, genügt dazu nicht, weil sie nicht auf das Verhalten des Klägers abstellt, sondern die tatsächliche Vermutung in Frage stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 341 / 1 4 Verkündet am:
22. September 2015
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Streithelferin der Beklagten, der V. GmbH & Co. KG, heute firmierend als U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Beklagte ist.
2
Der Kläger zeichnete am 18. März 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 25.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio, indem er der Beklagten den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages über eine Kommanditbeteiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm unterschriebe- nen Beitrittserklärung „das vorgenannte Informations-Memorandum, der dort abgebildete Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete Gesellschaftsvertrag der V. GmbH & Co. KG und der dort abgebil- dete Mittelverwendungskontrollvertrag“ zugrunde, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.
3
Der als „Informations-Memorandum“ bezeichnete Prospekt enthält auf der letzten Seite in Kapitel VIII des Abschnitts C unter der Überschrift „Angabenvorbehalt“ in Absatz 6 folgende Regelungen: „Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Rege- lungen entgegenstehen.“
4
Der im Anhang des Prospekts abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft regelt in § 23 Absatz 2: „Die Gesellschafter haften untereinander aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche , gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.“
5
§ 8 des ebenfalls im Anhang des Prospekts wiedergegebenen Treuhandund Verwaltungsvertrags zwischen den beigetretenen Treugebern und der Beklagten als Treuhandkommanditistin lautet u.a.: „… 3. Alle Schadensersatzansprüche des Treugebers aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Schadensersatzansprüche hat der Treugeber/Direktkommanditist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen. 4. Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen, wie z.B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers. Die Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung der von dem Treugeber mit der Beteiligung an der Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen , rechtlichen und steuerlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage. 5. Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.“
6
Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt kläre in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangt deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz in Höhe von 18.950,65 € nebst Zinsen (Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 2.497,15 €) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung, ferner Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und begehrt weiter die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Durch die in § 8 Absatz 4 und 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages enthaltenen Regelungen werde zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die vorvertragliche Aufklärungspflicht der Beklagten über falsche oder irreführende Prospektangaben nicht ausgeschlossen.
11
Ob die vom Kläger behaupteten Prospektfehler vorlägen, könne aber dahingestellt bleiben. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht seien infolge der Regelung in Kapitel VIII des Prospekts jedenfalls verjährt , nachdem der Beitritt des Klägers am 18. März 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei. Zwar stelle die Klausel für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft ab. Der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene kenntnisabhängige Verjährungsbeginn besitze aber nicht den Charakter eines gesetzlichen Grundgedankens , so dass die davon abweichende Ausgestaltung keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen von Gesellschaftern einer Publikums-Kommanditgesellschaft beziehe sich nur auf das Verjährungsrecht vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform. Angesichts der Besonderheit einer kurzen Zeichnungsfrist und einer insgesamt geringen Laufzeit der Anlage habe ein besonderes Interesse der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestanden, durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist Rechtssicherheit über den Bestand der gezeichneten Beteiligungen zu erhalten. Infolge der in den ersten drei Jahren gegenüber der prognostizierten Rendite von 15,14 % p.a. vor Agio nur geringen Ausschüt- tung von 540,16 € habe der Kläger auch erkennen können, ob der Prospekt falsche oder irreführende Angaben enthalte. Im Verhältnis zu § 23 des Gesellschaftsvertrages sei die Regelung in Kapitel VIII des Prospekts schon nach dem Wortlaut die speziellere.
12
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht sind die Vertragsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien zwar wirksam vereinbart worden (1.). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts und infolge- dessen von der Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche des Klägers ausgegangen (2.).
13
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen den Parteien wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB vereinbart worden. Dafür reicht es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hat, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolge. Hat der Verwender - wie hier - ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit durch Aushändigung der Vertragsunterlagen eingeräumt, liegt in der Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden in der Regel das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen (vgl. nur Erman/S. Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305 Rn. 27, 41; Staudinger/Schlosser, BGB, [2013], § 305 Rn. 160, jew. mwN). Umstände , denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger sich hier - abweichend vom Regelfall - nicht mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass mögliche Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt sind. Die vom Berufungsgericht dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.
15
a) Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die verjährungsverkürzende Regelung in Kapitel VIII des Prospekts einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Mangels gesellschaftsvertraglicher Natur wird sie nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB erfasst (st.
Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 43; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 41, jew. mwN).
16
b) Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des Haftungsmaßstabes zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 42; Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, ZIP 2013, 1672 Rn. 15 ff.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 45).
17
Die Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 des Prospekts erfasst - isoliert betrachtet - alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzt Satz 2 im Zusammenhang mit Satz 1 des Absatzes 6 die Verjährung aller in Betracht kommenden , auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.
18
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte für den von der Beklagten und der Streithelferin vertretenen Standpunkt, die verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 beziehe sich ausschließlich auf Haftungsansprüche infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise. Aus dem systematischen Zusammenhang der Gesamtregelung, die in Satz 1 die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, folgt - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Begrenzung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 sowie nachfolgend IV.) - genau das Gegenteil. Ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bezieht ein Anleger auch die nachfolgende Verkürzung der Verjährungsfrist nur noch auf die nach dem Regelungswerk überhaupt in Betracht kommende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
19
c) Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ vermag der verjährungsverkürzenden Klausel schon deshalb nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2632; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408; Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 789; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3; Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, ZIP 2015, 1295 Rn. 17; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Salvatorische Klauseln, Stand 2014, Rn. 1, 17; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 14, 39 ff.; Staudinger/Schlosser, BGB [2013], § 306 Rn. 22 und 26). Zudem macht der Verwender damit auch nicht hinreichend transparent, in welchem Umfang mit der betreffenden Klausel Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, ZIP 2015, 1380 Rn. 15 mwN; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 Rn. 45; Stoffels, AGB-Recht, 3. Aufl., Rn. 626).
20
d) Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff.; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 35; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 16; Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, ZIP 2015, 517 Rn. 18) auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 35; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8).
21
3. Angesichts der bereits aus § 309 Nr. 7b BGB folgenden Unwirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 kommt es für die Entscheidung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der an die Kenntnis anknüpfenden Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine gesetzliche Leitbildbildfunktion beizumessen ist, ebenso wenig an wie darauf, ob die Klausel zudem - wie die Revision geltend macht - gegen das Transparenzgebot verstößt, weil Kapitel VIII des Prospekts einerseits und § 8 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (künftig: TV) andererseits unterschiedliche Verjährungsregelungen enthalten.
22
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
23
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 4 und Abs. 5 TV kein Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten entnehmen lässt.
24
a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37). Außer Betracht bleiben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).
25
b) Fraglich erscheint bereits, ob die Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages auf eine mögliche Haftung der Beklagten, die diese infolge ihrer Stellung als Gesellschafterin und gerade nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin trifft, überhaupt zur Anwendung gelangen. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn § 8 Abs. 4 TV ist schon nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Der in der Klausel zu- nächst enthaltene Ausschluss von „weitergehenden Prüfungspflichten“ lässt sich nicht isoliert betrachten, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den ihm folgenden Regelungen. Danach bezieht sich die Prüfungspflicht zwar nicht nur, aber „insbesondere“ auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der jeweils individuellen Anlageentscheidung eines Beitretenden. Gerade infol- ge der ausdrücklichen Regelung zur Haftung für Inhalte des Prospekts in Abschnitt C, Kapitel VIII erschließt sich für einen Durchschnittskunden, von dem zu erwarten ist, dass er den Prospekt aufmerksam und sorgfältig liest, nicht, dass durch § 8 Abs. 4 TV über den ausdrücklich genannten Gegenstand der Prüfung hinaus („insbesondere“) auch die Prüfung des objektiven Prospektin- halts, mit dem die Kapitalanlage vorgestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, ohne dass dies - entsprechend Kapitel VIII - ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche vorvertragliche Pflicht des Treuhänders handelt, den Treugeber über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144).
26
Jegliche Anhaltspunkte für einen (umfassenden) Haftungsausschluss für Prospekthaftungsansprüche von Anlegern fehlen der Regelung in § 8 Abs. 5 TV, der sich nur auf die Haftungsfreizeichnung für die Bonität und mögliche Pflichtverletzungen von „Vertragspartnern der Gesellschaft“ bezieht, also von Dritten. Dass davon nicht die Haftungsbefreiung der Beklagten vom Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Anlegern erfasst wird, denen die Beklagte in ihrer Funktion als Gründungskommanditistin und damit vertragsschließende Altgesellschafterin ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. Unbehelflich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, dass sich insbesondere aus dem Prospekt die Stellung der Beklagten als bloßer Treuhandkommanditistin mit beschränktem Aufgabenbereich innerhalb der Gesellschaft ergebe. Denn dies vermag an ihrer gerade aus der Stellung als Vertragspartnerin bei der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses resultierenden Pflicht zur Aufklärung der Anlagegesellschafter nichts zu ändern.
27
2. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrages - soweit man sie für anwendbar hält - lässt sich keine Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers herleiten, weil auch diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhält.
28
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind. Der Senat kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 335/12, juris Rn.15; Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, juris Rn. 16 f.). Dahinstehen kann ferner, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB für Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABL. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an der Publikumsgesellschaft beteiligen (so OLG Oldenburg, NZG 1999, 896, 897; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 991, 992; KG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 23 U 163/11, BeckRS 2013, 14059 aE; aA Staudinger/ Schlosser, BGB, [2013], § 310 Rn. 32, 44). Selbst in der Annahme, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften auch weiterhin einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, juris Rn. 17 mwN), hält die Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrages einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand. Indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzt, bevorzugt sie einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zur Verjährungsregelung in Kapitel VIII des Prospekts, die im Übrigen (zusätzlich) auch gegen die generelle Einführung einer Ausschlussfrist sprechen (zu letzterer BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 44 f.).
29
3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine - weitere - eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadens- ersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte - wie hier - in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.).
30
4. Anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, kann nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen werden.
31
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin gilt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der Literatur - entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten und ihrer Streithelferin - einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149; im Ergebnis bestätigend auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 8 mwN; zustimmend - entgegen der Darstellung der Beklagten und der Streithelferin - Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, [2014], § 195 Rn. 57), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.
32
b) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die vom Kläger behaupteten Prospektfehler vorliegen. Feststellungen zu Prospektfehlern , die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, fehlen. Das gilt auch, anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, für den angeblichen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prognoserechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar eine gegenüber dem prognostizierten Gewinn deutlich geringere tatsächliche Gewinnausschüttung erhalten. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht verwirklicht hat, stellt aber als solcher noch keinen Prospektfehler dar und lässt - wie die Revision zutreffend bemerkt - auch nicht zwingend auf einen solchen schließen. Die Verjährung, insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt ihres an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis anknüpfenden Beginns, ist im Übrigen für jeden Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert zu betrachten (dazu nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, ZIP 2011, 1012 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, ZIP 2015, 1491 Rn. 14 ff., jew. mwN).
33
IV. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in Abschnitt C, Ziffer VIII Abs. 6 Satz 1 des Prospekts wie auch in § 23 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einer inhaltlichen Kontrolle ebenfalls nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
35
Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht , durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB9 AGBG a.F.) unwirksam (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 42 mwN); zum selben Ergebnis führt die anhand von §§ 157, 242 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung.
Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2-14 O 307/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.03.2014 - 16 U 147/13 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 193/11
Verkündet am:
9. Juli 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 14. Juni 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart, sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 37.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der V. GmbH & Co. P. KG zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21. August 2006 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (im Folgenden: frühere Beklagte, Schuldnerin) als Treuhänderin an der V. GmbH & Co. P. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einer Einlage in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG, Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J. AG. Deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M.

H.

2
Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die frühere Beklagte weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung nach der Feststellung des Berufungsgerichts jeweils von der früheren Beklagten und der Fondsgesellschaft.
3
Gegen H. wurde am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben. Er ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie über diese Vorstrafen, aber auch über negative Presseberichte und den Umstand, dass eine Bankgarantie noch nicht vorlag, von der früheren Beklagten hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, hat sie mit ihrer Klage - nach einer teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 15.000 € im Hinblick auf eine an sie geleistete Ausschüttung - Zahlung in Höhe von 37.500 € verlangt, das ist die Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen, zuzüglich 2.429,27 € außergerichtliche Anwaltskosten, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung , und die Feststellung begehrt, dass die frühere Beklagte im Annahmeverzug ist.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.
6
Während des dem Revisionsverfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen, nachdem sie ihre Forderung in Höhe des ursprünglichen Klagebetrags von 52.500 € nebst 11.100 € Zinsen zur Insolvenztabelle angemeldet und der Beklagte ihr widersprochen hatte.
7
Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klageforderung in Höhe von 37.500 € zuzüglich 8.320,83 € Zinsen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle festzustellen.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung in Höhe von 37.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verlangt hat. Die übrigen Anträge (außergerichtliche Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs) hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht weiterverfolgt.
9
Die Sache ist hinsichtlich der nunmehr begehrten Feststellung der Forderung in Höhe von 37.500 € nebst 8.320,83 Zinsen zur Insolvenztabelle jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10
I. Die Änderung des von der Klägerin bisher gestellten Zahlungsantrags nach § 179 Abs. 1 InsO auf die Feststellung der Klageforderung in Höhe von 37.500 € nebst Zinsen zur Insolvenztabelle ist auch in der Revisionsinstanz zu- lässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994,

1193).

11
II. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin verneint.
12
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Ansprüche aus § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz oder aus Prospekthaftung im engeren Sinne schieden aus, weil die Schuldnerin nicht für den Prospektinhalt verantwortlich sei und die Klägerin auch nicht durch den Prospekt zu ihrer Anlageentscheidung veranlasst worden sei.
14
Die Schuldnerin habe auch keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei als Treuhandkommanditistin insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Vorstrafen des M. H. hinzuweisen. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Schuldnerin von diesem Umstand Kenntnis gehabt habe. Auch müsse sich dieSchuldnerin nicht ein etwaiges Verschulden des Vermittlers B. oder der Fondsgesellschaft zurechnen lassen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin den Vermittler oder die Fondsgesellschaft mit der Vertragsanbahnung beauftragt habe.
15
Über die vereinzelt gebliebene negative Berichterstattung habe die Schuldnerin ebenfalls nicht aufklären müssen. Die von der Klägerin bemängelte Bankgarantie sei rechtzeitig vorgelegt worden.
16
2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Insolvenzmasse haftet die Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt.
17
a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung der Klägerin über die Vorstrafen des M. H. verpflichtet.
18
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
19
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
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Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei der Fondsgesellschaft - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
21
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unter- liegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 des Treuhandvertrages ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
22
Dass die Klägerin nicht - unmittelbar - als Kommanditistin, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses in § 6 des Gesellschaftsvertrages und § 8 des Treuhandvertrages sollte die Klägerin im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre sie - unmittelbare - Gesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihr die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
23
Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter der Fondsgesellschaft beizutreten , spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
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bb) Auf die Vorstrafen des M. H. hätte die Klägerin in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen M. H. zu informieren.
26
Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war M. H. unter ande- rem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich H. trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen , stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade ihm anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um ihn von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen -Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
27
b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch die Klägerin ursächlich geworden ist und dass die Klägerin dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
28
c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers M. H. nach § 278 BGB zuzurechnen.
29
Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich des im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandvertrages - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
30
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der der Komplementärin J. Verwaltungs GmbH als Verhandlungs- und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die J. AG als Gründungskommanditistin und Geschäftsbesorgerin mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
31
Ob der Vorstandsvorsitzende der J. AG und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft, nämlich M. H. , um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entspre- chender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des M. H. handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des M. H. ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaft.
32
d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärung ausgeschlossen. Dort heißt es:
33
Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
34
Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
35
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
36
Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 des Treuhandvertrages. Auch diese Klausel ist unwirksam.
37
e) Die in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin ebenfalls nicht entgegen.
38
Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Schuldnerin nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen
39
f) Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.
40
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie hinsichtlich des geänderten Antrags auf Feststellung zur Insolvenztabelle noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
41
Da die Klägerin die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die ursprünglich beantragte Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung über den Widerspruch des Beklagten von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn.14).
42
Die nunmehr zur Feststellung zur Insolvenztabelle begehrte Forderung in Höhe von 37.500 € nebst Zinsen ist in dieser Höhe nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin folglich nur dann begründet, wenn die Zug um Zug zu übertragende Beteiligung die Höhe der Forderung nicht berührt. Ansonsten kommt in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen. Da nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2010 - 13 O 317/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2011 - 9 U 130/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 222/07
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der Anspruchsgegner den Schaden zu ersetzen, den der Anleger dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben - oder sonstigen Erklärungen - vertraut hat. Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollständige Information ursächlich für die Anlageentscheidung war - was hier festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu nehmen , geschützt. Er kann deshalb Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Ver- trag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, BGHZ 115, 213, 220 f.; 123, 106, 111 ff.; Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; ebenso für die Haftung aus § 826 BGB bei fehlerhaften Ad hoc-Mitteilungen BGHZ 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso auch der XI. Zivilsenat, BGHZ 162, 306, 309 f.). Dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier - Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 115, 213, 220). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen vom 26. September 1991 (BGHZ 115, 213) und 19. Juli 2004 (aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare Fallgestaltungen (s. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 f.). Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 52.073,35 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 10 O 580/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2007 - 24 U 4/07 -

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 360/11 Verkündet am:
24. April 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst.
BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde, führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I. KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L. sowie ein Bürogebäude in W. bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte.
3
Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L. im Anlageprospekt unzutreffend dargestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anlagekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligung , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert.
4
Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebegehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hinsichtlich der entgangenen Anlagezinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die Beratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L. und damit in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Einlage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 €, mithin nur 39.145,53 € beanspruchen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € stehe der Klägerin nicht zu, denn sie habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Rendite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsniveaus des abgelaufenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach anderen Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hätte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hätte , komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht.
9
Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen , dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderweitig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringend gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und -verhalten des einzelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren nur einen Zinsgewinn in Höhe von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 24.177,49 € zu Recht verneint.
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1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN).
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2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sparbriefe oder Bundeswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinssätze ebenso rechtsfehlerfrei abgelehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mindestschadens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a.
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a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
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b) Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilienfonds , sondern - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Vielmehr hat es das Berufungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M. , des Beraters der Beklagten , zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
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c) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
17
aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt , in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit.
18
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f. mwN, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 26 und vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 17). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012, aaO, Rn. 30 ff. mwN, vom 15. Juli 2014, aaO, Rn. 26 und vom 23. September 2014, aaO, Rn. 17).
20
Die Verjährungsfrist beträgt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des Prospektfehlers, längstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft (Senat, BGHZ 123, 106, 117 f.; zur neuen Rechtslage hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2002 herausgegebenen Prospekte s. Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 26). Die somit in Betracht kommende Höchstfrist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des Beitrittsantrags durch den Kläger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kläger "beigetreten".

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

47
(4.2) Das Oberlandesgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen , dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil er nicht darüber informiert, dass die im Prospekt unter der Überschrift „Mittelverwendung“ als Produktionskosten ausgewiesenen Mittel des Fonds (S. 40 des Prospekts) in Höhe von etwa 80 % vom Produktionsdienstleister als Darlehen an den Lizenznehmer weitergeleitet werden, damit das für die Schuldübernahme aufzubringende Entgelt entrichtet werden kann. Die vollständige Information über die Mittelverwendung, insbesondere über das Verhältnis zwischen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ist bei einem Medienfonds von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 22). Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, das Fondskapital werde in Höhe von 87,2 % unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Dies zu Grunde gelegt, musste der Anleger nicht damit rechnen, dass der Produktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig verfügen würde. Die darlehensweise Weiterleitung dieser Mittel an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar, weil die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängt , der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmer gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1744, 1748).