Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2015 - 5 U 3710/14
vorgehend
nachgehend
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 5 U 3710/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 28.04.2015
6 O 4631/14 LG München I
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
erlässt das Oberlandesgericht München - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen
Beschluss
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 11.952,42 € festgesetzt.
Gründe:
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Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2015 - 5 U 3710/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger (fortan auch Schuldner) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2006 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verurteilung wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Am 30. April 2008 wurde auf den Eigenantrag des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, in welchem er Restschuldbefreiung beantragte. In diesem Verfahren meldete der beklagte Freistaat die Forderung auf Erstattung der Gerichtskosten des vorangegangenen Strafverfahren einschließlich der aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsvergütung des Nebenklägervertreters in Höhe von insgesamt 63.753,47 € als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Der Kläger hat dieser Anmeldung widersprochen, soweit der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht wird.
- 2
- Die Klage des Schuldners auf Feststellung, dass die angemeldeten Kostenforderungen nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind, ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die vom Schuldner begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVI 2010, 429 veröffentlicht ist, meint, die von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten des Strafverfahrens stellten keine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Verbindlichkeiten dar, die nach § 302 Nr. 1 InsO von einer eventuellen Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Durch ihre Entstehung werde kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut erfasst. Die materiellen Kostenvorschriften der §§ 464 ff StPO, auf denen die Forderungen basierten, seien auch keine Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Mit den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Kosten des Geschädigten aus der privatrechtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien die aufgrund der Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs entstandenen Kosten nicht vergleichbar. Diese Betrachtungsweise stehe in Einklang mit der herrschenden Meinung zu § 393 BGB, nach der sich das Verbot der Aufrechnung nicht auf Ansprüche erstrecke, die in keinem inneren Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung stünden. Gegen eine ausgenommene Forderung spreche zudem, dass der Gesetzgeber in § 302 Nr. 2 InsO zwar Geldstrafen von der Restschuldbefreiung ausgenommen habe, nicht aber die Kosten des Strafverfahrens.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in vollem Umfang Stand.
- 6
- 1. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO regelt nicht näher, welche Forderungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sondern setzt eine solche Begriffsbestimmung voraus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils eine nähere Bestimmung der damit erfassten Ansprüche (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB; ferner § 273 Abs. 2, § 1000 Satz 2 BGB). Im Ausgangspunkt besteht im Hinblick auf sämtliche genannten Bestimmungen Einigkeit , dass der Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf das Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - IX ZR 40/76, LM Nr. 6 zu § 393 BGB; vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7 [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Pape/Schaltke in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2010, § 184 Rn. 47; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 302 Rn. 1a; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; Hess, Insolvenzrecht, § 302 InsO Rn. 2; GrafSchlicker /Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 f Rn. 14; Staudinger/Gursky, BGB, 2006, § 393 Rn. 5; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 393 Rn. 1; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., § 393 Rn. 2). Die Frage, ob über die Deliktstatbestände der §§ 823 ff BGB hinaus auch spezialgesetzlich geregelte Vorschriften des außervertraglichen Schadensersatzrechts zum Recht der unerlaubten Handlungen zählen (so Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850f Rn. 9; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 37; MünchKommBGB /Schlüter, 5. Aufl., § 393 Rn. 2; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 393 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 393 Rn. 3; Pfeiffer in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 393 Rn. 3), kann vorliegend dahinstehen , weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat.
- 7
- 2. Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft.
- 8
- a) Für einen Verzicht auf gesonderte Bestimmung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des jeweili- gen Privilegierungstatbestandes spricht zunächst der Umstand, dass diese Tatbestände ihren Anwendungsbereich nicht eigenständig regeln, sondern auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug nehmen. Es erscheint daher nicht angebracht, einem Gläubiger den Genuss des Privilegs von Deliktsforderungen auch dann zuzugestehen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Schadensrecht nicht ersatzfähig ist, mag auch ein anderweitig begründeter Ersatzanspruch in tatsächlichem Zusammenhang mit dem begangenen Delikt stehen. Gewährt hingegen das Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz für eine bestimmte Vermögensposition, so ist kein Sachgrund ersichtlich, die Privilegierung von Ansprüchen aus Delikt demgegenüber enger zu fassen.
- 9
- b) Für die Auslegung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach den Maßstäben des Deliktsrechts spricht ferner , dass auf diese Weise eine einheitliche Reichweite dieses Tatbestandsmerkmals im Sinne sämtlicher Privilegierungsvorschriften erreicht werden kann.
- 10
- Würde der Kreis der Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne dieser Privilegierungstatbestände jeweils eigenständig ausgelegt, so folgte daraus, dass die Rechtskraft eines zu einer dieser Bestimmungen ergangenen Feststellungsurteils keine Wirkung für die Parallelvorschriften entfaltete, weil dann wegen der fehlenden Übereinstimmung des festgestellten Rechtsverhältnisses ein anderer Streitgegenstand vorläge. Ein Gläubiger, der beispielsweise aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen die rechtliche Qualifikation der zur Tabelle angemeldeten Forderung die Feststellung erstritten hat, dass dieser Anspruch aus Vorsatzdelikt begründet sei, könnte sich dann nicht auf die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils berufen, wenn er die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO beantragte. Die vom Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit erstrebte einheitliche Auslegung der Privilegierungsvorschriften für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 8 f; vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 16 f; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 15 f) erscheint daher auch geboten, um die in der Sache nahe liegende Identität des festzustellenden Rechtsverhältnisses im Sinne der jeweiligen Tatbestände herzustellen und mehrfache Feststellungsklagen entbehrlich zu machen. In diesem Sinne hat der Senat in der Vergangenheit in solchen Fällen, in welchen der Gläubiger nach einem Widerspruch des Schuldners die Feststellung begehrte, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung aus Vorsatzdelikt begründet sei, eine Urteilsformel gebilligt, durch welche die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt wird, ohne dies im Tenor ausdrücklich auf die Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO zu beschränken (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 3, 12; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 2, 7 ff; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, ZInsO 2008, 809 Rn. 2, 4 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 2, 5 ff; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZInsO 2011, 41 Rn. 3).
- 11
- 3. Nach materiellem Schadensrecht stellt die vom beklagten Freistaat zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar, weil dem Kläger zwar ein Vorsatzdelikt anzulasten ist, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten jedoch nicht aus Deliktsrecht begründet ist.
- 12
- a) Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellt der Anspruch der Staatskasse gegen einen verurteilten Straftäter auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
- 13
- Ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus , dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlungen herleiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwa dem Diebstahl von Staatseigentum zu. Die materiellen Strafgesetze und die strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften stellen auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zur Verschonung der Staatskasse vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens dar, weil nur auf den Schutz von Individualinteressen zugeschnittene Bestimmungen Schutzgesetzcharakter haben können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f, st.Rspr.). Die Schaffung von Strafgesetzen dient auch nicht dem Schutz der Allgemeinheit vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens, sondern zieht diese Kosten erst nach sich.
- 14
- b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers gegen einen verurteilten Straftäter, welchem diese Kosten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind. Auch dieser Anspruch ist nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand- lung begründet, weil die Nebenklagekosten außerhalb des Schutzbereichs der Deliktstatbestände liegen und daher schadensrechtlich nicht erstattungsfähig sind (ebenso LG Hannover, RPfleger 1982, 232 [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 302 Rn. 11; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 302 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Lüke, aaO, § 850 f Rn. 26; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 117 ff, 137; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43; a.A. Hess, InsO, § 302 Rn. 4; Kiesbye in Leonhard/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 f Rn. 14).
- 15
- aa) Der Umstand, dass ein aufgrund einer Kostenentscheidung bestehender Erstattungsanspruch prozessrechtlicher Natur ist, hindert dessen Qualifikation als Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht, wenn daneben ein Erstattungsanspruch nach materiellem Schadensrecht besteht.
- 16
- (1) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann zugleich aus materiellem Recht begründet sein. Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, §§ 249 ff BGB auch die den Umständen nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 mwN). Dieser materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert , wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 124; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 115). Der Geschädigte kann seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Ein gleichermaßen prozessual wie materiell -rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch besitzt damit eine Doppelnatur (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vor §§ 91 ff Rn. 14, 16).
- 17
- (2) Ist der prozessuale Erstattungsanspruch zugleich aus materiellem Recht begründet, so muss er auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung teilen (vgl. Brei, Entschuldung Straffälliger , 2005, S. 104 f; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43). Der Anspruch auf Erstattung der zur Verfolgung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufgewandten Prozesskosten unterfällt daher ebenfalls denjenigen Bestimmungen, welche Forderungen aus Vorsatzdelikt privilegieren (BGH, Urteil vom 18. November 2011 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]).
- 18
- bb) Der strafprozessuale Anspruch auf Erstattung der Kosten einer erhobenen Nebenklage gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ist hingegen allein prozessualer Natur und nicht auch aus materiellem Recht begründet.
- 19
- (1) Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung kann diese Kosten nach allgemeiner Auffassung nicht im Zivilrechtswege geltend machen, wenn ihm nach den strafprozessrechtlichen Kostenvorschriften kein Erstattungsanspruch zugesprochen worden ist. Wird der Angeklagte im Strafprozess freigesprochen , so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafprozess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266 ff; vom 18. Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257). Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). Im Ergebnis kann der Geschädigte einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung damit die Erstattung der Kosten seiner im Strafverfahren erhobenen Nebenklage nur aus einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Strafprozessordnung verlangen.
- 20
- (2) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie trifft zu.
- 21
- (a) Ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch des Geschädigten einer unerlaubten Handlung auf Ersatz der Vergütung des Nebenklagevertreters scheidet von vornherein aus, soweit der Geschädigte selbst seinem anwaltlichen Vertreter keine Vergütung schuldet.
- 22
- Wird zur Vertretung des Nebenklägers ein Rechtsanwalt gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt oder gemäß § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so kann dieser seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen. Aus § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 126 ZPO steht dem Nebenklägervertreter zudem ein Anspruch gegen den Verurteilten zu, welchem die Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 53 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 53 Rn. 10; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53 Rn. 14, 21). Der Nebenkläger selbst haftet hingegen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht für die Vergütung seines gerichtlich bestellten oder beigeordneten anwaltlichen Vertreters (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C § 53 RVG Rn. 2 f; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 53 Rn. 9 f, 17). Ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch kann daher hier im Hinblick auf die Kosten der Nebenklage schon deshalb nicht bestehen, weil der Nebenkläger insoweit keinen Schaden erlitten hat. Soweit die Staatskasse für die aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung beim Verurteilten Regress nimmt, wenn diesem die Kosten der Nebenklage auferlegt worden sind (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 59 RVG) oder der Nebenklägervertreter seine Vergütung unmittelbar vom Verurteilten fordert, sind diese Erstattungsansprüche rein prozessualer Natur, weil die Staatskasse und der Nebenklägervertreter nicht Geschädigte der unerlaubten Handlung sind (vgl. zur Prozesskostenhilfe Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 114 f).
- 23
- (b) Auch soweit der Nebenkläger selbst die Vergütung seines anwaltlichen Vertreters schuldet, ist dessen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verurteilten aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.
- 24
- Der Bundesgerichtshof hat einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren zwar im Wesentlichen mit der Spezialität der strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften begründet, zugleich aber auch auf den unterschiedlichen Schutzzweck des Strafverfahrens gegenüber dem auf Wiedergutmachung zielenden Zivilprozess hingewiesen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 267). Anknüpfend an diese zuletzt genannte Erwägung wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen, Nebenklagekosten seien deshalb nicht als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ersatzfähig, weil diese außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Deliktsnorm lägen (OLG Schleswig, VersR 1994, 831; LG Frankfurt/Main, VersR 1975, 1111, 1112; LG Wuppertal, Urteil vom 25. August 1976 - 8 S 154/76, juris; LG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 3 S 231/80, juris; LG Münster, NJW-RR 1989, 1369; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 182; Bamberger /Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 78; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 249-254 Rn. 32; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 125 ff; differenzierend Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 119; a.A. LG Augsburg, NJW-RR 1988, 1434 f). Diese Auffassung trifft zu. Der Verletzte einer Straftat kann keinen Ersatz für die Auslagen verlangen, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind. So erstreckt sich etwa der Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs; der Ersatzanspruch wird durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Liegt das Interesse des Geschädigten an der Bestrafung des Schädigers damit außerhalb des Schutzbereichs der zivilrechtlichen Haftungsnorm, so ist der Kostenerstattungsanspruch des als Nebenkläger aufgetretenen Geschädigten nach den Regelungen der Strafprozessordnung allein prozessualer Natur und nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.
- 25
- c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Nebenklage auch dann keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt, wenn der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers für diesen im Strafprozess zugleich einen Schadensersatzanspruch im Wege des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff StPO geltend gemacht hat. Zwar liegen nach materiellem Recht ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten vor, soweit die Aufwendungen für das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich waren. Dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten aus § 472a Abs. 1 StPO kommt damit ebenso wie einem zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Doppelnatur zu, so dass dieser Anspruch die Qualifikation des Schadensersatzanspruchs als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung teilt. Diese rechtliche Qualifikation beschränkt sich jedoch stets auf die Kosten des Adhäsionsverfahrens (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C, Nr. 4143 VV RVG Rn. 13 ff) und erstreckt sich nicht auf den Anspruch aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Erstattung der Nebenklagekosten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO) wären in einem solchen Fall nur die durch das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten. Auch in diesem Fall sind die Strafverfolgungskosten der Befriedigung des persönlichen Strafbedürfnisses des Opfers zuzuordnen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO. Eine Lücke hinsichtlich des Schutzes des Geschädigten bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche entsteht deshalb nicht. Das Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Schadensverursacher reicht auch in diesem Sonderfall nicht aus, um zu einer Aufwertung der Forderung hinsichtlich der Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren zu gelangen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 - 9 O 2815/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2010 - 13 U 539/10 -
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund eines Vorprozesses zwischen den Parteien haben die Kläger als Gesamtschuldner an die Beklagte 3.438,38 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 2
- Nach Zahlung eines Betrages von 2.451,05 € durch die Kläger betrieb die Beklagte wegen des noch offenen Betrages von 987,33 € nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung. Diese hielten die Kläger wegen Gegenansprüchen für unberechtigt und erhoben deshalb die Vollstreckungsabwehrklage. Noch vor Zustellung der Klage hatte die Beklagte den Restbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bis auf einen kleinen Betrag, nach ihrer Behauptung in Höhe von 0,04 €, vollstreckt.
- 3
- Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Gegenforderung für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Kläger verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten ergebe sich nur noch in der Höhe, in der die Forderung nicht getilgt sei. Nach ihrem eigenen Vortrag betreffe diese einen Betrag von 0,04 € zuzüglich eventuell anfallender Kosten. Die Auffassung der Beklagten, infolge der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung sei sie in Höhe des Betrages von 987,33 € zuzüglich Zinsen beschwert, treffe nicht zu. Die Vollstreckungsabwehrklage habe keine rechtskräftige Feststellung des Nichtmehrbestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt.
III.
- 5
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 m.w.N.).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €. Er beträgt 987,33 €.
- 8
- a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 m.w.N.). Insoweit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, aaO, Rn. 9 m.w.N.).
- 9
- b) Nach diesen Grundsätzen ist es verfehlt, darauf abzustellen, in welcher Höhe die Beklagte noch vollstrecken will. Vielmehr ändert die bereits erfolgte Tilgung nichts an der im Nennbetrag im Titel ausgewiesenen Vollstreckbarkeit der Forderung, die mit der Klage angegriffen und mit dem Urteil beseitigt worden ist. Darauf hat auch die Beklagte zutreffend in der Berufungsinstanz hingewiesen. Auf die weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit der Forde- rung der Klägerin auf Rückzahlung des vollstreckten Betrages kommt es nicht an.
- 10
- Damit ist lediglich die Beschränkung der Kläger auf den Hauptsachebetrag von 987,33 € zu berücksichtigen.
- 11
- c) Keinen Bedenken begegnet es dagegen, dass das Berufungsgericht der daneben erfolgten Verurteilung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels keinen eigenständigen Wert beigemessen hat. Hier ist in der Regel maßgeblich das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, aaO, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein solches Missbrauchsrisiko nicht in Erwägung gezogen hat; für ein solches ist nichts ersichtlich. Damit muss die Herausgabeklage nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen. Die Beschwer der Beklagten ist der Höhe nach auf das Interesse der Kläger am Besitz der Urkunde begrenzt.
- 12
- 3. Die Tilgung der Forderung wird das Berufungsgericht bei der Frage zu berücksichtigen haben, ob die Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse an der mit der Einwendung eines Zurückbehaltungsrechts verfolgten Vollstreckungsabwehrklage haben, nachdem die Forderung jedenfalls bis auf 0,04 € erloschen ist.
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 20.08.2008 - 1 O 949/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 27 U 596/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG München I, Entscheidung vom 27.05.2009 - 23 O 6491/08 -
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2010 - 20 U 3761/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
- 2
- Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.07.2010 - 32 O 23433/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4252/10 -