Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18

bei uns veröffentlicht am16.01.2019
vorgehend
Landgericht München I, 41 O 11047/16, 23.03.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.03.2018, Az. 41 O 11047/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als das Gericht den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede nicht auf den Beklagten erstreckte und deshalb die Klage als zulässig erachtete.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf.

Der Kläger war Gesellschafter der g.g. GmbH, an deren Stammkapital von 1.000.000,00 € er mit 503.600,00 € beteiligt war. Die übrigen Anteile hielten Herr F. Bi. und Herr T. Br.

Der Kläger war des Weiteren Gesellschafter der g.g. SL GmbH, an deren tatsächlich vorhandenem Stammkapital von 60.000,00 € er neben den Herren F. Bi., T. Br. und E. Z. mit 12.400,00 € beteiligt war.

Am 01.02.2012 schlossen der Kläger sowie die weiteren Anteilseigner der beiden g.g. Gesellschaften einerseits und die a. GmbH, vertreten durch den Beklagten als ihren Geschäftsführer, andererseits vor der Notarin Dr. L.-C. einen „Vertrag über den Kauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an der G.g. GmbH und G.g. SL GmbH“ (URNr. …25/2012 L, Anl. B 15, im Folgenden als KV bezeichnet), mit dem die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter an die a. GmbH verkauft und gemäß § 5 KV rückwirkend zum 30.09.2011 abgetreten wurden. Die Abtretung stand gemäß § 3 Abs. 2 lit. a i.V.m § 4 Abs. 1 KV u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des „Barkaufpreises“ iSd. § 6 Abs. 1 KV von insgesamt 400.000,00 € an die Verkäufer, wovon auf jeden von diesen jeweils 100.000,00 € entfielen, sowie der Übergabe einer von der b. S.-SIF, Luxemburg, (einem Private-Equity-Fonds) unterzeichneten Garantieerklärung mit dem Wortlaut entsprechend dem Anhang zu § 4(1) b) zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegen die a. GmbH aus dem Kaufvertrag.

In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die a. GmbH, die bestehenden Verbindlichkeiten der Verkäufer gegenüber den beiden g.g. Gesellschaften in Höhe von insgesamt 5.458.688,88 € in schuldbefreiender Weise zu übernehmen (§ 6 Abs. 3 KV) sowie die in Anhang zu § 6 (4) KV aufgeführten Beratungskosten, soweit nicht bereits von den beiden g.g. Gesellschaften bezahlt, zu übernehmen und die Verkäufer insoweit von einer Inanspruchnahme freizustellen. Zum Vertragsschlusszeitpunkt beliefen sich die von der Käuferin zu tragenden, bereits bezifferten Beratungskosten laut Anhang zu § 6 (4) auf insgesamt 1.254.300,00 €, zu denen noch die zum Vertragsschlusszeitpunkt noch nicht bekannten Beratungskosten der U. Bank zu addieren waren.

Darüber hinaus verpflichtete sich die Käuferin gemäß § 6 Abs. 6 KV zur Zahlung eines variablen Kaufpreises nach Anhang zu § 6(6).

Schließlich verpflichtete sich die Käuferin gemäß § 17 Abs. 1 KV sicherzustellen, dass die beiden g.g.-Gesellschaften jedem der Verkäufer ein Angebot auf Abschluss eines Beratervertrages unterbreiten.

§ 22 Abs. 2 KV enthielt folgende Schiedsklausel:

„Alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder Maßnahmen betreffend seine Durchführung, einschließlich Streitigkeiten betreffend die Wirksamkeit dieses Vertrages oder dieser Schiedsklausel, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (“DIS“) entschieden (…)“

Ebenfalls am 01.02.2012 schlossen der Kläger und die a. GmbH vor der Notarin Dr. L.-C. einen „Beratervertrag“ (Anl. K 29, im Folgenden als BV abgekürzt), in dem sich die a. GmbH verpflichtete sicherzustellen, dass eine der g.g.-Gesellschaften ab dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrages einen Beratervertrag mit dem Kläger zu folgenden Konditionen schließt: Vertragsbeginn 01.02.2012, Kündigungsfrist sechs Monate, Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 31.07.2014, Zurverfügungstellung eines Dienstwagens (Ziffer 1 BV), monatliches Beratungshonorar 20.000,00 € unabhängig von der Inanspruchnahme der Beratungsleistung durch die g.g.-Gesellschaften zuzüglich Spesen (Ziffer 2 BV), variable Vergütung oder Zahlung einer Garantiesumme (Ziffer 3 BV), Einräumung eines „virtuellen“ Geschäftsanteils an den beiden g.g.-Gesellschaften von 4% (Ziffer 4 BV).

Die a. GmbH verpflichtete sich des Weiteren zu veranlassen, dass dem Kläger innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss eine Zahlungsgarantie der b. International Affiliates Ltd. zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Beratervertrag gestellt wird (Ziffer 8 BV). Zur Abgabe einer solchen Zahlungsgarantie kam es in der Folge jedoch nicht.

Mit Abschluss des Beratervertrages vom 01.02.2012 kam im Verhältnis des Klägers zur a. GmbH deren Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 KV in Wegfall (Ziffer 5 BV).

In der Folge bezahlte die a. GmbH den Barkaufpreis und brachte die Garantieerklärung des b. S.-SIF bei, wodurch die aufschiebende Bedingung für die Abtretung der Anteile an den goldgas-Gesellschaften durch die Verkäufer an die a. GmbH eintrat.

Mit Wirkung zum 08.02.2012 schied der Beklagte als Geschäftsführer der a. GmbH aus (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. K 6).

Am 01.05.2012 schlossen die g.g. SL GmbH und der Kläger zur Erfüllung der Verpflichtung der a. GmbH aus Ziffer 1 BV rückwirkend zum 01.02.2012 einen Beratervertrag zu den Bedingungen laut Ziffern 1 bis 4 BV (Anl. K 30).

Im Sommer 2012 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der a. GmbH sowie den goldgas-Gesellschaften. Mit Schreiben vom 07.08.2012 kündigte die g.g. SL GmbH den Beratervertrag mit dem Kläger außerordentlich (Anl. K 32).

Mit Schreiben vom 19.09.2012 (Anl. B 20) macht der Kläger gegenüber der g.g. SL GmbH die Garantiesumme gemäß Ziffer 3 e BV in Höhe von 2.526.000,00 € geltend.

Mit Schreiben vom 07.06.2013 (Anl. K 31) nahm der Kläger die Garantiesumme laut § Abs. 6 KV in Verbindung mit Anhang zu § 6 (6) Nr. 6 in Höhe von 2.048.000,00 € in Anspruch.

Am 17.12.2013 schlossen der Kläger, die a. GmbH, die g.g. SL GmbH, die g.g. GmbH, die g.p. GmbH, die g.g. GmbH Österreich sowie VNG - Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft vor dem Notar Dr. W. einen Vergleich (URNr. …41/2013 laut Anl. B 6), mit dem zur wechselseitigen Anspruchsabgeltung laut § 2 des Vergleichs gemäß § 1 Nr. 1 des Vergleichs eine Zahlung von 5.224.000,00 € (“die Auszahlungssumme“) an den Kläger vereinbart wurde, die am 19.12.2013 vertragsgemäß auf ein Notaranderkonto erbracht wurde.

In Ziffer 4. des Vergleichs verpflichtete sich der Kläger, „die Strafanzeige vom 18.07.2013 gegen (…) Dr. M. V. (…), in dem bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 319 Js …41/13 geführten Ermittlungsverfahren unverzüglich nach dem (…) Eingang der Auszahlungssumme auf dem Konto (des Klägers) zurückzunehmen und zu erklären, dass sich der der Strafanzeige zugrundeliegende Sachverhalt durch Abschluss eines notariellen Vergleichs erledigt habe, sodass seitens des (Klägers) kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr bestehe.“

In der Folge nahm der Kläger die Strafanzeige zurück und gab gegenüber der Staatsanwaltschaft München I eine Erklärung mit dem in Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten Inhalt ab. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mit Verfügung vom 15.01.2014 (Anl. B 1) das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein unter anderem mit der Erwägung, dass „die Strafanzeige des (Klägers) als Druckmittel im Zivilrechtsstreit eingesetzt werden sollte“.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn sowohl in mehrerlei Hinsicht über die b. Internationale Affiliates Ltd. getäuscht, nämlich insbesondere über deren Sitz, finanzielle Potenz und den räumlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftsaktivitäten (vgl. insoweit den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.06.2017, S. 18 ff., Bl. 116 ff. d.A.) als auch über die Kapitalausstattung und Restlaufzeit des b. S.SIF. Durch diese Täuschungen sollte der Kläger zur Abtretung seiner Geschäftsanteile an den beiden goldgas-Gesellschaften an die a. GmbH bewegt werden. Die a. habe - wie der Beklagte gewusst und gewollt habe - von Anfang an vorgehabt, ihre kaufvertraglichen Verpflichtungen nur insoweit zu erfüllen, als dies für die Bewirkung der Abtretung der Geschäftsanteile unbedingt erforderlich gewesen sei. Da die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Kläger an die a. GmbH gemäß § 3 Abs. 2 lit. a i.V.m § 4 Abs. 1 KV u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des „Barkaufpreises“ iSd. § 6 Abs. 1 KV von insgesamt 400.000,00 € an die Verkäufer, wovon auf jeden von diesen jeweils 100.000,00 € entfielen, sowie der Übergabe einer von der b. S.-SIF, Luxemburg, unterzeichneten Garantieerklärung mit dem Wortlaut entsprechend dem Anhang zu § 4(1) b) stand, habe die a. auch von Anfang an nur diese beiden Verpflichtungen erfüllen wollen, wobei die Garantieerklärung der b. S.-SIF - wie vom Beklagten gewusst und gewollt - faktisch wertlos gewesen sei, da dieser Fonds nur eine unzureichende Kapitalausstattung und nur noch eine kurze Restlaufzeit gehabt habe. Die a. GmbH habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die übrigen als Gegenleistung für die Abtretung der Gesellschaftsanteile im Kaufvertrag vorgesehenen Leistungen an den Kläger zu erbringen (Schriftsätze des Klägervertreters vom 27.06.2017, S. 23, Bl. 121 d.A. und vom 15.01.2018, S. 13, Bl. 210 d.A.). Nach dem Plan des Beklagten hätte der Kläger also nur eine relativ geringfügige Gegenleistung, nämlich den anteiligen Barkaufpreis in Höhe von 100.000 Euro, für seine Abtretung der Geschäftsanteile an den beiden g.g.-Gesellschaften an die a. GmbH erhalten sollen.

Der Kläger beantragte,

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Der Beklagte erwiderte, dass die Klage aufgrund der Schiedsabrede in § 22 Abs. 2 KV bereits unzulässig sei. Der Beklagte sei nämlich als seinerzeitiger Geschäftsführer der a. GmbH in den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede einbezogen.

Im Übrigen trägt der Beklagte vor, dass sich nach Vertragsschluss herausgestellt habe, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der goldgas-Gesellschaften zu deren Nachteil in mehrerlei Hinsicht nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbH habe walten lassen und darüber hinaus in der Zeit nach Verkauf seiner Anteile seine Verpflichtungen aus dem Beratervertrag verletzt habe. Dadurch seien der a. GmbH ein Gesamtschaden von mehr als 59 Millionen Euro entstanden. Im Hinblick auf die einzelnen, von der a. GmbH erhobenen Vorwürfe wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte der a. GmbH vom 27.08.2013 laut Anl. B 21 verwiesen. Diese Gegenansprüche seien der Grund für die vorübergegehende Nichtzahlung von Seiten der a. GmbH auf die vertraglichen Ansprüche des Klägers bis zur Gesamtregulierung der wechselseitigen Ansprüche im Vergleich vom 17.12.2013.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 23.03.2018, Az. 41 O 11047/16, die Klage abgewiesen, da sie aufgrund der im Kaufvertrag vom 01.02.2012 getroffenen Schiedsabrede unzulässig sei. Der Beklagte sei nämlich vom subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede umfasst.

Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger einen Betrugsvorsatz des Beklagten nicht habe nachweisen können.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils vom 23.03.2018 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 23. März 2018, Az. 41 O 11047/16 wie folgt zu verurteilen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung im Hinblick auf Haupt- und Hilfsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 12.12.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung war zurückzuweisen, da die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet ist.

I.

Die Klage war zulässig, da der Beklagte trotz seiner Funktion als Geschäftsführer der a.GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht von der in § 22 Abs. 2 KV enthaltenen Schiedsklausel erfasst wird.

1. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine als Organ einer Kapitalgesellschaft handelnde natürliche Person in subjektiver Hinsicht einer Schiedsabrede unterfällt, ist streitig. Der BGH hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014, Az. III ZR 210/13, Rdnr. 1).

a. Nach einer Ansicht, der sich das Landgericht im angegriffenen Urteil anschloss, könne sich zwar nur derjenige auf eine Schiedsvereinbarung berufen, der an ihrem Abschluss beteiligt gewesen sei und deshalb zu dem von dem Schiedsvertrag betroffenen Personenkreis gehöre. Da juristische Personen jedoch ausschließlich durch ihre gesetzlichen Vertreter handelten, sei der Geschäftsführer einer GmbH unmittelbar in die Vereinbarung eingebunden, deren Zustandekommen er als Organ der juristischen Person veranlasst habe, sodass die Schiedsvereinbarung in gleicher Weise wie für die juristische Person selbst auch für die gesetzlichen Vertreter wirke. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer persönlich für das Handeln der juristischen Person in Anspruch genommen werde. Für eine Erstreckung der Schiedsabrede auf einen GmbH-Geschäftsführer sei nicht einmal erforderlich, dass der in Anspruch genommenen Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsvertrages schon Geschäftsführer gewesen sei (OLG München Urteil vom 13.02.1997, Az. 29 U 4891/96, Rdnr. 6).

b. Nach anderer Ansicht sei ein Geschäftsführer einer GmbH allenfalls dann an eine von der juristischen Person getroffene Schiedsabrede persönlich gebunden, wenn er selbst als Organ der juristischen Person an deren Abschluss beteiligt gewesen sei (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, München 2017, Rdnr. 14 aE, Wolf/Eslami in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand 15.09.2018, Rdnr. 17 zu § 1029 ZPO).

c. Schließlich wird vertreten, dass ein Organwalter einer juristischen Person einer von der juristischen Person geschlossenen Schiedsabrede nur unterworfen sei, wenn er selbst bei Abschluss der Vereinbarung für die juristische Person tätig geworden sei und eine Auslegung der Schiedsklausel ergebe, dass letztere auch den Geschäftsführer selbst binden solle (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 1 U 316/12, II.3; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, München 2018, Rdnr. 8).

d. Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Denn die Schiedsvereinbarung führt dazu, dass der subjektiv von ihr Erfasste sich nicht mehr an ein staatliches Gericht wenden kann, soweit der sachliche Anwendungsbereich der Schiedsabrede reicht. Die Partei einer Schiedsabrede verzichtet damit durch einen Prozessvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009, Az. II ZR 255/08, Rdnr. 17) gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auf ihren Justizgewährungsanspruch. Bei subjektiver Erstreckung einer Schiedsklausel auf einen Geschäftsführer einer GmbH, der nicht selbst Vertragspartei ist, würde die Schiedsklausel damit zu einem Rechtsverlust des Geschäftsführers führen, obwohl der Geschäftsführer gerade nicht Vertragspartei ist. Eine solche Schiedsvereinbarung zu Lasten Dritter, hier des Geschäftsführers, ist jedoch nicht zulässig (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 39 zu § 1029 ZPO und Rdnr. 18 zu § 1031 ZPO).

Eine Erstreckung auf den Geschäftsführer kommt demnach nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer beim Abschluss der Schiedsvereinbarung für die von ihm vertretene juristische Person mitwirkte und der Schiedsvereinbarung (gegebenenfalls durch Auslegung) zu entnehmen ist, dass er in den subjektiven Anwendungsbereich einbezogen werden sollte. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ist sichergestellt, dass die Einbeziehung mit Willen des Geschäftsführers erfolgte und kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegt.

An der Notwendigkeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen ändert auch nichts, dass es im streitgegenständlichen Fall gerade der Beklagte als seinerzeitiger Geschäftsführer der a. GmbH ist, der sich zu seinen Gunsten auf seine Einbeziehung in den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede beruft, um damit die Unzulässigkeit der gegen ihn gerichteten Klage zu begründen. Denn ob es sich bei einer Abrede um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, bestimmt sich nicht nach der jeweiligen Prozesssituation, sondern objektiv danach, ob der Dritte infolge des Vertrages eines ihm zustehenden Rechtes verlustig geht.

2. Weder § 22 Abs. 2 KV noch die übrigen Vertragsteile enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Käuferin persönlich in den subjektiven Anwendungsbereich einbezogen werden sollte. Eine solche Einbeziehung ergibt sich insbesondere nicht aus der namentlichen Nennung des Beklagten als Geschäftsführer der a. GmbH im Rubrum der „Geschäftsanteilsabtretung“ vom 01.02.2012 laut Anl. B 15, da damit nur zum Ausdruck gebracht wird, von wem die Käuferin bei der Beurkundung des Vertrages vertreten wurde. Auch aus der Bezeichnung des Beklagten als „stets einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer“ kann nicht auf eine Einbeziehung des Beklagten geschlossen werden, da damit nur der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers beschrieben wird.

Nach alledem kommt eine Erstreckung des Regelungsgehalts des § 22 Abs. 2 KV auf den Beklagten nicht in Betracht, sodass eine Klage gegen den Beklagten zu den staatlichen Gerichten zulässig ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Ein vom Kläger behaupteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB besteht nicht, da der Senat - wie zuvor schon das Landgericht - einen Betrugsvorsatz des Beklagten nicht als zu seiner Überzeugung nachgewiesen erachtet. Dabei verlangt der Senat zu seiner Überzeugungsbildung keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (zu diesem Überzeugungsgrad vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2013, Az. VI ZR 44/12, Rdnr. 8).

1. Bei dem - hier ausschließlich in mitten stehenden - Eingehungsbetrug liegen die Tathandlung in der täuschungsbedingten Erregung eines Irrtums des Geschädigten über die Leistungswilligkeit des Täters und der beim Geschädigten eintretende Schaden darin, dass dieser nach dem täuschungsbedingten Eingehen des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Täter, das heißt der Vermögensverfügung, wirtschaftlich schlechter gestellt ist als vorher, weil der Täter schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses leistungsunwillig ist und von vorneherein für die von ihm vom Geschädigten erlangte Leistung die zugesagte Gegenleistung nicht oder nur unvollständig erbringen will (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09, Rdnr. 16, Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, München 2014, Rdnr. 128 zu § 263 StGB mit den Nachweisen aus der strafrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Alle objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB müssen von einem Vorsatz des Täters iSd. § 15 StGB mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen umfasst sein.

Die Beweislast für diesen Vorsatz des Beklagten als Täter trägt - wie für alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB auch - nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen der Kläger, da er als Anspruchsteller alle Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09, Rdnr. 13, vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 309/10, Rdnr. 8 zu dem insoweit vergleichbaren Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB), wobei ihm keine Beweiserleichterungen zu Gute kommen (BGH, Urteil vom 05.03.2002, Az. VI ZR 398/00, Rdnr. 21).

Da es sich beim Vorsatz um ein inneres Tatbestandsmerkmal handelt, muss in Ermangelung eines Geständnisses des Beklagten auf sein Vorhandensein aus Indizien rückgeschlossen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010, Az. 8 U 240/09, Rdnr. 27).

2. Diese Indizien reichen vorliegend jedoch auch bei Vornahme einer Gesamtschau nicht zur Bildung einer Überzeugung des Senats hinsichtlich einer schon bei Vertragsschluss am 01.02.2012 bestehenden Leistungsunwilligkeit der a. GmbH und damit eines Vorsatzes des Beklagten zur Begehung eines Eingehungsbetruges aus. Gegen eine anfängliche Leistungsunwilligkeit der a. GmbH spricht vor allem, dass ein großer Teil der im Kaufvertrag von der a. GmbH dem Kläger zugesagten Leistungen bei Fälligkeit erbracht wurde.

a. Der Berufung ist zwar insoweit zuzugestehen, dass aus der vertragskonformen, insbesondere pünktlichen Zahlung des Barkaufpreises in Höhe von 100.000,00 € durch die a. GmbH an den Kläger (und die übrigen Verkäufer) keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer anfänglichen Leistungs(un) willigkeit der a. GmbH gezogen werden können. Denn die Abtretung der Gesellschaftsanteile des Klägers an den goldgas-Gesellschaften an die a. GmbH war gemäß § 4 Abs. 1 KV durch die Zahlung aufschiebend bedingt. Ohne die Zahlung des Barkaufpreises wäre die a. GmbH also gar nicht Inhaberin der Geschäftsanteile an den goldgas-Gesellschaften geworden.

b. Jedoch hat die a. GmbH ihre Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4 KV vollständig und pünktlich erfüllt.

aa. So hat die a. GmbH entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs. 3 KV die Verbindlichkeiten der Verkäufer gegenüber den beiden goldgas-Gesellschaften in Höhe von 5.458.688,88 € nebst Zinsen hieraus seit 01.01.2012 übernommen und diesen Betrag - wie sich aus Anl. B 18, S. 16 ergibt - am 06.02.2012 an die g.g. SL GmbH überwiesen. Ob davon auf die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der g.g. SL GmbH „ca. 2.300.000,00 EUR“ (so der Kläger im Anspruchsbegründungsschriftsatz S. 21, Bl. 28 d.A.) oder aber 2.652.316,03 € (so der Beklagte in der Klageerwiderung, S. 25, Bl. 64 d.A.) entfielen, kann für die Beurteilung des Betrugsvorsatzes des Beklagten dahinstehen, da die a. GmbH jedenfalls einen erheblichen Millionenbetrag an die g.g. SL zahlte. Auch wenn der Kläger Zahlungen durch die a. GmbH an ihn, die über den Barkaufpreis laut § 6 Abs. 1 KV hinausgehen, bestreitet, hat er jedoch die „Freistellungen und Zahlungen an Dritte“ auch im weiteren Verlauf des Prozesses nicht in Abrede gestellt, er hält sie nur für die Frage des Betrugsvorsatzes für irrelevant (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.01.2018, S. 14, Bl. 211 d.A.).

Die erfolgte Schuldübernahme nach § 6 Abs. 3 KV wird in ihrer gegen eine anfängliche Leistungsunwilligkeit der a. GmbH sprechenden Indizwirkung auch nicht dadurch entwertet, dass - wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.12.2018 behauptete - es sich dabei nur um die Verschiebung von Beträgen zwischen der Mutter- (der a. GmbH) und ihren Tochtergesellschaften (den beiden goldgas-Gesellschaften) handelte. Denn unbestritten ist und wäre im Übrigen im Bestreitensfalle auch durch den Wirtschaftsprüferbericht laut Anl. B 18, dort S. 16 nachgewiesen, dass die a. tatsächlich einen Betrag von 5.458.688,88 € aufbrachte, um die Verbindlichkeiten des Klägers (und der anderen Verkäufer) gegenüber den goldgas-Gesellschaften zu erfüllen.

bb. Des Weiteren hat die a. GmbH die Verkäufer auch gemäß § 6 Abs. 4 KV von Beraterkosten frei gestellt und diese gegenüber den Gläubigern der Honorarforderungen übernommen. Laut Anhang zu § 6 (4) (Anl. B 15) beliefen sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezifferbaren Beraterkosten auf insgesamt 1.254.300,00 €, wozu noch das erst später dem Beklagten von der U. in Rechnung gestellte Beraterhonorar der U. laut Rechnung vom 26.03.2012 (Anl. B 19) in Höhe von 239.774,81 € zu addieren ist. Auch diese „Freistellungen und Zahlungen an Dritte“ hat der Kläger trotz Bestreitens von Zahlungen an ihn selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.01.2018, S. 14, Bl. 211 d.A.). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Anspruchsbegründungsschriftsatz beläuft sich die Entlastung des Klägers insoweit auf 317.124,81 € (Klageschriftsatz vom 18.01.2017, S. 21, Bl. 28 d.A.).

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung der Beraterkosten durch die a. GmbH hat der Kläger lediglich vortragen lassen, die Zahlung sei „nur auf mehrfaches Drängen“ erfolgt (Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 18.01.2017, S. 19, Bl. 26 d.A.). Einen konkreten Zahlungszeitpunkt hat der Kläger jedoch weder in der Anspruchsbegründung noch in einem späteren Schriftsatz benannt. Der zulässigerweise pauschalen Behauptung des Beklagten, die Beraterkosten seien „von der a. GmbH bei Fälligkeit bezahlt“ worden (Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.04.2017, S. 25, Bl. 64 d.A.) ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten, sodass die Behauptung der Beklagten als zugestanden zu gelten hat. Die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.06.2017 (dort S. 23, Bl. 121 d.A.) erhobene pauschale Behauptung, die a. GmbH habe ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht unmittelbar bei Fälligkeit erfüllt, ist unbeachtlich, da es an der Klagepartei gewesen wäre, zur Substanziierung ihres Vorbringens ein konkretes Zahlungsdatum zu nennen. Denn sie trifft nach dem oben unter Gesagten die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die von ihr behauptete anfängliche Zahlungsunwillligkeit der a. GmbH belegen sollen. Dazu gehört auch die unpünktliche Zahlung.

cc. Die in § 17 Abs. 1 KV statuierte Verpflichtung der a. GmbH sicherzustellen, dass eine der beiden goldgas-Gesellschaften den Verkäufern den Abschluss eines Beratervertrages mit einer Honorarzusage von 100.000,00 € anbietet, ist im Verhältnis der a. GmbH zum Kläger durch den Abschluss des Beratervertrages vom 01.02.2012 laut Anl. K 29 gemäß dessen Ziffer 5. in Wegfall geraten. An die Stelle dieser Verpflichtung ist die Verpflichtung der a. GmbH aus dem Beratervertrag vom 01.02.2012 laut Anl. K 29 getreten, wonach die a. GmbH sicherzustellen hat, dass eine der beiden g.g.-Gesellschaften ab dem Tag des dinglichen Vollzugs des Kaufvertrags mit dem Kläger einen Beratervertrag abschließt.

(1) Diese Verpflichtung hat die a. GmbH erfüllt, da die g.g. SL GmbH am 01.05.2012 rückwirkend zum 01.02.2012 den Beratervertrag laut Anl. K 30 mit dem Kläger schloss, der wiederum den Bedingungen des Beratervertrages vom 01.02.2012 zwischen der a. GmbH und dem Kläger entsprach.

(2) Im Übrigen hat der Kläger auch aus diesem Vertrag mit der g.g. SL GmbH Leistungen erhalten. Nach seinem eigenen Vortrag im Anspruchsbegründungsschriftsatz (dort S. 20 und 21, Bl. 27 und 28 d.A.) wurden auf den Beratervertrag 150.000,00 € bezahlt. Im weiteren Verlauf hat der Kläger sodann jedoch vortragen lassen, dass er außer dem Barkaufpreis laut § 6 Abs. 1 KV in Höhe von 100.000,00 € keine Zahlungen aus den streitgegenständlichen Verträgen (Kaufvertrag und Beraterverträge) erhalten habe (vgl. Schriftsätze des Klägervertreters vom 27.06.2017, S. 23, Bl. 121 d.A. und vom 15.01.2018, S. 13, Bl. 210 d.A.), insbesondere sei die geschuldete Beratervergütung seit 01.02.2012 nicht bezahlt worden (Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.01.2018, S. 14, Bl. 211 d.A.), wobei zuvor im Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.06.2017 (dort S. 45, Bl. 143 d.A.) immerhin noch eine im Juli 2012 erfolgte Abschlagszahlung in nicht genannter Höhe konzediert worden war. Zwar steht es einer Partei grundsätzlich frei, ihren Vortrag im Laufe des Prozesses (gegebenenfalls - wie hier - auch mehrfach) zu ändern, jedoch konnte sich der Kläger, nachdem die Beklagtenseite in der Klageerwiderung konkret vorgetragen hatte, dass das vereinbarte Beraterhonorar von monatlich 20.000,00 € zumindest im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zur außerordentlichen Kündigung des Beratervertrages mit der g.g. SL am 07.08.2012 bezahlt worden sei, und der Kläger selbst in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I hat vortragen lassen, dass die g.g. SL GmbH „für die Monate Februar 2012 bis September 2012 auf das Beraterhonorar insgesamt 175.428,57 € gezahlt“ habe (vgl. Klage des Klägers gegen die g.g. SL GmbH vom 08.10.2013, dort S. 8, laut Anl. B 8), zur Erfüllung der ihm als Anspruchsteller obliegenden Darlegungslast für die anfängliche Zahlungsunwilligkeit der a. GmbH bzw. der g.g. SL GmbH nicht mehr auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Er hätte nunmehr konkret darlegen müssen, warum er jetzt von seinem anfänglichen Vortrag (Zahlung von 150.000,00 €) und seinem zwischenzeitlichen Vortrag (Abschlagszahlung in nicht genannter Höhe) abweicht. Da er dieser Substanziierungslast nicht genügt hat, haben Zahlungen aus dem Beratervertrag in Höhe von 150.000,00 € an den Kläger als unstreitig zu gelten. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.06.2018 (dort S. 16, Bl. 323 d.A.) seinen geänderten erstinstanzlichen Vortrag erneut geändert und ist nunmehr zu seinem ursprünglichen Vortrag, wonach er aus dem Beratervertrag 150.000,00 € erhalten habe, zurückgekehrt.

Darüber hinaus stand dem Kläger - wie sich aus § 2 Ziffer 5 des Vergleichs vom 17.12.2013 ergibt - bis 06.01.2014 entsprechend Ziffer 1 BV ein Dienstwagen Typ Mercedes Benz S. 500 zur Verfügung.

c. Die erst am 19.12.2013 im Zuge der Erfüllung des Vergleichs vom 17.12.2013 erfolgte Zahlung des variablen Kaufpreises gemäß § 6 Abs. 6 KV in Form der Garantiesumme laut Anhang § 6 (6) Nr. 6 S. 1 in Höhe von 2.048.000,00 € (vgl. § 3 Nr. 1 d des Vergleichs) lässt dagegen in einer Gesamtschau mit den von der a. GmbH erbrachten Leistungen keine Rückschlüsse auf die vom Kläger behauptete anfängliche Zahlungsunwilligkeit der a. GmbH zu. Da der Kläger diese Garantiesumme erst mit Schreiben vom 07.06.2013 (Anl. K 31) in Anspruch nahm, wurde der diesbezügliche Zahlungsanspruch gemäß Anhang § 6 (6) Nr. 7 zu § 6 Abs. 6 KV nämlich erst drei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 07.06.2013 bei der a. GmbH und damit frühestens am 28.06.2013 fällig. Zu diesem Zeitpunkt waren aber seit Abschluss des Kaufvertrages am 01.02.2012 bereits knapp ein Jahr und elf Monate verstrichen, sodass aufgrund dieses langen Zeitraumes aus der nicht zum Fälligkeitszeitpunkt vorgenommenen Zahlung der a. GmbH nicht mehr auf eine bereits am 01.02.2012 bestehende Zahlungsunwilligkeit der a. GmbH geschlossen werden kann, ohne dass es dabei auf die vom Beklagten angeführten Gründe für die nach Eingang des Inanspruchnahmeschreibens des Klägers bei der a. GmbH zunächst unterbliebene Zahlung der Garantiesumme ankäme. Die Zahlungsunwilligkeit muss nämlich zur Annahme eines Eingehungsbetrugsvorsatzes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages und damit des Kaufvertrages vom 01.02.2012 bestanden haben. Ein etwaiger erst später getroffener Entschluss, die Zahlung nicht vorzunehmen, kann keinen Vorsatz mehr begründen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte Ende Juni 2013, als die Garantiesumme aus dem Kaufvertrag zur Zahlung an den Kläger zwar fällig geworden war, aber dennoch von der a. GmbH nicht bezahlt wurde, schon lange nicht mehr Geschäftsführer der a. GmbH war. Er war nämlich ausweislich des Handelsregistereintrags laut Anl. K 6 bereits zum 08.02.2012 aus dieser Funktion ausgeschieden. Die Zahlungsverweigerung erfolgte daher nicht durch den Beklagten, sondern durch die seinerzeitige Geschäftsführung der a. GmbH, sodass aus deren Verhalten schon deshalb keine Rückschlüsse auf den Willen des Beklagten zum Vertragsschlusszeitpunkt am 01.02.2012 gezogen werden können.

d. Entsprechendes gilt nach den obigen Ausführungen auch für die dem Kläger nach Ziffer 3 e BV zugesagte Garantiesumme. Hier liegen zwar zwischen dem Abschluss des Beratervertrages am 01.02.2012 und der Fälligkeit des Garantiesummenzahlungsanspruchs des Klägers nach Ziffer 3 f BV nur etwas mehr als acht Monate (Zugang des Inanspruchnahmeschreibens bei der g.g. SL GmbH laut Anl. B 20 am 19.09.2012, Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs drei Wochen später), jedoch lässt auch hier allein schon der zwischen dem Vertragsschlusszeitpunkt am 01.02.2012, zu dem der Vorsatz des Beklagten bezüglich der Leistungsunwilligkeit vorgelegen haben muss, und der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs Anfang Oktober 2012 verstrichene mehrmonatige Zeitraum keinen Rückschluss mehr auf die Willensrichtung des Beklagten am 01.02.2012 zu. Ob die von der g.g. SL im Schreiben vom 07.08.2012 (Anl. K 32), mit dem die g.g. SL den mit dem Kläger geschlossenen Beratervertrag kündigte, angegebenen Kündigungsgründe tatsächlich vorlagen, kann daher dahingestellt bleiben.

Auch hier ist - wie bei der Garantiesumme aus dem Kaufvertrag - zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon nicht zur Entscheidung über das Unterbleiben der an sich fälligen Zahlung an den Kläger berufen war, da er nicht Geschäftsführer der goldgas-Gesellschaften war.

e. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hinsichtlich des letztendlichen Erwerbers der zu verkaufenden Anteile des Klägers an den beiden g.g.-Gesellschaften schon keine Täuschung vor und kann deswegen daraus auch nicht auf eine anfängliche Zahlungsunwilligkeit der a. GmbH geschlossen werden. Denn noch vor Abschluss des Kaufvertrages, nämlich spätestens nach dem Vorlesen des Vertragswortlauts, zu dem auch die Bezeichnung der Vertragsparteien gehört, durch die beurkundende Notarin, wusste der Kläger, dass seine Geschäftsanteile von der a. GmbH und nicht von der b. Affiliates Ltd. erworben werden würden. Ihm wäre es sodann immer noch freigestanden, den Kaufvertrag nicht abzuschließen. Eine Täuschung über den Erwerber lag jedenfalls nicht vor.

f. Auch aus den vom Kläger behaupteten übrigen Täuschungshandlungen des Beklagten, nämlich insbesondere die Täuschungen über den Sitz, die finanzielle Potenz sowie den räumlichen Schwerpunkt der Geschäftsaktivität der b. International Affiliates Ltd. (vgl. insoweit den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.06.2017, S. 18 ff., Bl-. 116 ff. d.A.) sowie die Kapitalausstattung und Laufzeit des b. S.-SIF, lässt sich, auch wenn man diese Täuschungshandlungen sämtlich als wahr unterstellt und darüber hinaus berücksichtigt, dass die Zahlungsgarantie nach Ziffer 8. BV von Seiten der b. Affiliates Ltd. nicht erbracht wurde, in der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtschau der Umstände, in die eben insbesondere auch die erheblichen bei Fälligkeit erbrachten Zahlungen und sonstigen Leistungen der a. GmbH einzubeziehen sind, eine anfängliche Zahlungsunwilligkeit der a. GmbH nicht zur Überzeugung des Senats belegen. Denn diese Täuschungshandlungen können schlichtweg auch deshalb erfolgt sein, um die Verkäufer überhaupt zum Abschluss des Kaufvertrages zu bewegen, ohne sie dabei schädigen zu wollen.

g. In diese Gesamtschau nach § 286 ZPO als Umstand einzubeziehen ist auch die aufgrund des Vergleichs vom 17.12.2013 (Anl. B 6) vom Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft München I abgegebene Erklärung, wonach sich „der der Strafanzeige zugrundeliegende Sachverhalt durch Abschluss eines notariellen Vergleichs erledigt habe, sodass seitens des (Klägers) kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr bestehe“. Aus dieser Erklärung lässt sich entnehmen, dass auch der Kläger - jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung - nicht mehr von einem betrugsrelevanten Verhalten des Beklagten ausging.

Nach alledem scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB schon am fehlenden Nachweis eines Betrugsvorsatzes des Beklagten und war die Klage des Klägers daher abzuweisen.

III.

Sowie die Berufung rügt, es hätten die vom Kläger angebotenen Zeugen Br. und S. zum Beweis „der Anknüpfungstatsachen für das betrügerische Verhalten des Beklagten“ (Berufungsbegründungsschriftsatz S. 27, 28, Bl. 334, 335 d.A.) vernommen werden müssen, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Denn selbst wenn man die vom Kläger behaupteten Täuschungen als wahr unterstellt, kann sich der Senat - wie oben unter II. 2. dargelegt - bei einer Gesamtschau der Umstände nach § 286 ZPO keine für eine Verurteilung zum Schadensersatz hinreichende Überzeugung eines Betrugsvorsatzes des Beklagten bilden.

C.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO insoweit zuzulassen, als das Gericht den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede nicht auf den Beklagten erstreckte und deshalb die Klage als zulässig erachtete, da das Gericht insoweit von der Entscheidung des OLG München vom 13.02.1997, Az. 29 U 4891/96, abweicht.

Die beschränkte Zulassung der Revision führt nur zu deren insoweitiger Statthaftigkeit. Die Prüfung der Frage, ob ein eventueller Rechtsmittelkläger durch die Berufungsentscheidung überhaupt beschwert und damit dessen Revision zulässig sein kann, ist nicht Gegenstand der vom Berufungsgericht allein zu treffenden Zulassungsentscheidung nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1031 Form der Schiedsvereinbarung


(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln


Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 7 U 1365/18 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2013 - VI ZR 44/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 44/12 Verkündet am: 16. April 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 367/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Be;

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 309/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 82

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZR 210/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 210/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter be

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2009 - II ZR 255/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/08 Verkündet am: 6. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 210/13
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2013 - 1 U 316/12 - wird zurückgewiesen , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 29,5 %, der Beklagte zu 2 zu 70,5 %. Etwaige bis zum 2. September 2013 angefallene außergerichtliche Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 zu 53 % und der Beklagte zu 2 zu 47 %; etwaige danach angefallene außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 allein. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 365.336,73 € bis zum 2. September 2013, 343.336,73 € ab 3. September 2013

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die mit der Beschwerde unter anderem aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine von einer juristischen Person (hier: Beklagte zu 1) getroffene Schiedsvereinbarung auf ihre gesetzlichen Vertreter (hier: Beklagter zu 2) erstreckt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass auch der Beklagte zu 2 ursprünglich von der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Schiedsvereinbarung erfasst worden ist, wäre die gegen ihn vor den staatlichen Gerichten erhobene Klage aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zulässig. Denn die Hauptpartei, die Beklagte zu 1, kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und inzwischen auch rechtskräftig festgestellt hat, nicht mehr auf die Schiedsabrede berufen. Dann entfällt aber auch eine Annexzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund einer etwaigen Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf die Organe der Beklagten zu 1. Anderenfalls käme es - entgegen dem Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung, so man diese auf den Beklagten zu 2 erstrecken wollte - zu einer unerwünschten Aufspaltung der Rechtswege. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.02.2012 - 3 O 3184/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 1 U 316/12 -

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 255/08 Verkündet am:
6. April 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
"Schiedsfähigkeit II"
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249
Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag
festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung
unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede
"schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in
einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h.
unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards
an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr
unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132,
278 - "Schiedsfähigkeit I").
BGH, Urt. v. 6. April 2009 - II ZR 255/08 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist seit der Gründung der beklagten GmbH im Jahr 1989 an deren Stammkapital zu 50 % als Gesellschafter beteiligt; die beiden weiteren Gesellschafter - Witwe und Sohn des verstorbenen zweiten Gründungsgesellschafters - halten jeweils 25 % des Gesellschaftskapitals. Die Mitgesellschafterin fungiert zugleich als Geschäftsführerin der Beklagten. Zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern bestehen seit Jahren erhebliche Differenzen.
2
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 9. Oktober 2006 mit den Stimmen der beiden anderen Gesellschafter in Anwesenheit des Klägers, seinen Geschäftsanteil aus wichtigem Grund einzuziehen. Nachdem der Kläger die Gesellschafterversammlung verlassen hatte, beschlossen die Mitgesellschafter außerdem, dessen Geschäftsanteil auf sich zu übertragen, stellten die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 fest und entlasteten die Geschäftsführerin der Beklagten für die Geschäftsjahre 2003 und 2004.
3
Der Kläger hat sämtliche Beschlüsse vor dem Landgericht mit dem Antrag angegriffen, ihre Nichtigkeit festzustellen bzw. sie hilfsweise für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat innerhalb der Klageerwiderungsfrist unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und diese in der abgesonderten Verhandlung des Landgerichts über die Zulässigkeit der Klage wiederholt.
4
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten aus dem Jahr 1989 enthält insoweit folgende Schiedsklausel: "Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft sollen - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein aus zwei Beisitzern und einem Vorsitzenden bestehendes Schiedsgericht entschieden werden, von dem, jeweils durch eingeschriebenen Brief an den anderen Teil, die das Schiedsgericht anrufende Partei den einen und die andere Partei binnen zwei Wochen den anderen Beisitzer bestimmt; der Vorsitzende , welcher die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, wird durch die Beisitzer binnen zwei Wochen nach Benennung des zweiten Beisitzers bestimmt; benennt die andere Partei ihren Beisitzer oder benennen die Beisitzer den Vorsitzenden nicht frist- und ordnungsgemäß, so werden der zweite Beisitzer bzw. der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des für den Gesellschaftssitz zuständigen Landgerichts bestellt ; bei Wegfall eines Schiedsrichters - gleichgültig aus welchem Grund - ist ein anderer Schiedsrichter zu bestellen; insoweit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Mehrere Beteiligte auf Seiten des Klägers oder des Beklagten gelten im Sinne der vorstehenden Regelungen als die eine bzw. die andere Partei; sie treffen die Entscheidungen innerhalb ihrer Partei mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Beteiligten nach Köpfen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsverfahren im 10. Buch der Zivilprozessordnung bleiben im Übrigen und auch insoweit, als sie zwingendes Recht darstellen, unberührt."
5
Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nimmt der Gesellschaftsvertrag zusätzlich auf die Schiedsklausel Bezug. Er macht die Anfechtung von einer Beanstandung des Beschlusses gegenüber der Gesellschaft innerhalb einer vierwöchigen Frist abhängig, die bei Anwesenheit des Anfechtenden mit der Beschlussfassung und für in seiner Abwesenheit gefasste Beschlüsse mit dem Tag der Absendung der Mitteilung über das Abstimmungsergebnis anlaufen soll. Im Übrigen legt er fest, dass - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - die Gesellschafter nur dann zur Anfechtung berechtigt sind, wenn sie allein oder zusammen mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren.
6
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die - von dem erkennenden Senat zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
8
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Streitigkeiten über die Wirksamkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen seien grundsätzlich schiedsfähig. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solche Streitigkeiten umfassenden Schiedsklausel sei allerdings, dass alle Gesellschafter nicht nur die Möglichkeit hätten, sich am Schiedsverfahren zu beteiligen, sondern auch auf die Auswahl des Schiedsgerichts Einfluss nehmen könnten, sofern nicht eine neutrale Stelle als Schiedsgericht bestimmt sei. Außerdem müssten alle Streitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert sein. Im konkreten Fall seien diese Bedingungen für eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vollständig erfüllt, weil nicht gewährleistet sei, dass alle denselben Beschluss betreffenden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren erledigt würden; zudem sei nicht sichergestellt, dass alle Gesellschafter die Besetzung des Schiedsgerichts mit beeinflussen könnten.
9
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
10
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind - wie nunmehr auch der Senat unter Aufgabe seines früheren, in BGHZ 132, 278, 285 ff. - Schiedsfähigkeit I - vertretenen ablehnenden Standpunkts in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. aus der Kommentarliteratur zum GmbHG nur: Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann , GmbHG Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/SchmidtLeithoff , GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 21) annimmt - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststan- dards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter (vgl. dazu schon BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit
I) - ausgestaltet ist (A). Die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel genügt aber nicht diesen an eine solche Vereinbarung zu stellenden Mindestanforderungen, so dass im konkreten Fall die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede nicht durchgreift (B).
11
A. 1. Eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann gültig anordnen, wenn sich - wie hier die aus dem Jahr 1989 stammende streitige Schiedsklausel - ihre Wirksamkeit gemäß § 33 Abs. 1 EGZPO noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltenden alten Recht richtet (Senat, BGHZ 160, 127, 130; 144, 146, 147; BGH, Urt. v. 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, ZIP 2001, 1694, 1695; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 147, 394 ff.).
12
2. Aus der Anwendung des am 31. Dezember 1997 geltenden Rechts ergibt sich keine Vorentscheidung gegen die Zulässigkeit der Anordnung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 160, 127, 132 ff.; 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I), steht § 1025 ZPO a.F. - wie auch § 1030 ZPO n.F. - der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nicht entgegen (so zutr. auch Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 45; Bayer, ZIP 2003, 881, 884; K. P. Berger, RIW 2001, 7, 13).
13
3. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278 ff. - Schiedsfähigkeit I) ausgesprochen hat, dass mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängel- streitigkeiten im Hinblick auf die Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht auf dem Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu eröffnen sei, hält er daran nicht mehr fest. Da der Gesetzgeber im Rahmen des zwischenzeitlich verabschiedeten und in Kraft getretenen SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bewusst Abstand genommen und im Anschluss an die Entwurfsbegründung die Problematik "angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überlassen" hat (vgl. RegE Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drs. 13/5274, S. 35), greift der Senat die ihm solchermaßen überantwortete Aufgabe auf und hält - nach nochmaliger Prüfung im Lichte des zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstandes in der gesellschaftsrechtlichen (vgl. u.a.: Roth in Altmeppen/Roth aaO § 47 Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/ Hommelhoff aaO § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann aaO Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter aaO Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke aaO Anh. § 47 Rdn. 21) und zivilprozessualen (vgl. u.a.: Münch in MünchKommZPO, 3. Aufl. § 1030 Rdn. 35 f.; Saenger, ZPO 2. Aufl. § 1030 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1034 Rdn. 22 ff.; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 1030 Rdn. 9 ff.) Literatur - seine früheren Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer analogen Herbeiführung der Wirkungen aus §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Schiedssprüche auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Schiedsklauseln nicht mehr aufrecht. Dies gilt freilich nur unter der bereits früher vom Senat mit Rücksicht auf das auch hier geltende Rechtsstaatsprinzip geforderten (BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) Voraussetzung einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die für sämtliche ihm unterworfenen Gesellschafter einen am Maßstab des § 138 BGB zu messenden (vgl. BGHZ 106, 336, 338 f.) Mindeststandard an Mitwirkungsrechten und damit Rechtsschutzmöglichkeit sicherstellen muss.
14
a) Bei der Begründung der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in dem hier zu beurteilenden Recht der GmbH handelt es sich - wie in der Literatur zutreffend hervorgehoben worden ist (vgl. nur K. Schmidt, BB 2001, 1857, 1859) - nicht um eine allein vom Gesetzgeber zu lösende Aufgabe; vielmehr kann sie auch durch die beteiligten Gesellschafter privatautonom - d.h. primär durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, ggfs. auch auf der Basis eines ad hoc zustande gebrachten Einvernehmens - gelöst werden.
15
Denn genauso wie die Gesellschafter einen von ihnen mit satzungsmäßiger Mehrheit gefassten Beschluss durch allseitigen Vertrag aufheben können, können sie auch in allseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht unter den genannten "Gleichwertigkeitskautelen" die Befugnis verleihen, den Beschluss nach den Maßstäben des objektiven Gesellschaftsrechts zu prüfen und ggfs. mit den aus den §§ 248, 249 AktG ersichtlichen Wirkungen für nichtig zu erklären. Dabei ist entscheidend, dass diese Aufgabe vor Beginn eines Prozesses gelöst wird und dass die oben genannten vom Senat mit Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I) eingeforderten Verfahrensgarantien - das ist das Ergebnis der zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Diskussion (vgl. dazu Röhricht in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung [Hrsg.], Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2004 [2005], S. 1, 23) - mittels einer entsprechenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung gewährleistet werden. Im Übrigen beruht die Rechtskraftwirkung gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH betrifft , selbst auf einer richterlichen Rechtsfortbildung, neben der einer analogen Anwendung dieser Vorschriften auf Schiedssprüche keine die Grenzen richterli- cher Rechtsfortbildung sprengende Qualität zukommt (dazu Bergmann, RWSForum 20 [2001], 227, 236 f.). Immerhin ist die analoge Anwendung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG - eine wirksame Schiedsvereinbarung vorausgesetzt - zwingende Folge der Eröffnung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
16
b) Die mit einer Schiedsklausel getroffene Anordnung des schiedsrichterlichen Verfahrens auch für Beschlussmängelstreitigkeiten muss sich allerdings an § 138 Abs. 1 BGB messen lassen:
17
Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach altem wie nach neuem Recht als Unterfall des Prozessvertrages (BGHZ 99, 143, 147) materiellen Gültigkeitsgrenzen (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl. § 1029 Rdn. 15 ff.), die durch § 138 Abs. 1 BGB - der neben § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. Anwendung findet - gezogen werden. Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. § 138 Abs. 1 BGB hat die Funktion, den wesentlichen Grundsätzen und grundlegenden Maßstäben der Rechtsordnung - zu denen auch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gehört - gegenüber einem Missbrauch der Vertragsfreiheit Achtung zu verschaffen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten.
18
Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz durch Parteivereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden. Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass eine Partei - hier im weiten Sinne als von der Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Schiedsspruchs Betroffenen verstanden - benachteiligt bzw. dass ihr der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig.
19
c) Danach setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten - am Maßstab des § 138 BGB gemessen - die Erfüllung folgender Mindestanforderungen (vgl. nur Wicke aaO Anh. § 47 Rdn. 21 m.w.Nachw.) voraus:
20
Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG: dazu Senat, BGHZ 172, 136 Tz. 15 - AG; BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden (vgl. dazu auch: Sen.Urt. v. 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 - Schutzgemeinschaftsvertrag II, z.V.b. in BGHZ). Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
21
B. Trotz der solchermaßen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nach Maßgabe näherer Anordnung einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, genügten - wie das Berufungs- gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Verfahrensvorgaben der konkreten Schiedsklausel nicht, um der von der Beklagten nach § 1032 ZPO n.F., § 33 Abs. 3 EGZPO rechtzeitig (Senat, BGHZ 160, 127, 131; außerdem BGHZ 147, 394, 396) erhobenen Schiedseinrede zum Erfolg zu verhelfen. Die Schiedsklausel ist vielmehr nach § 138 BGB jedenfalls insoweit nichtig, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezieht.
22
1. Der Senat geht allerdings mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel das Rechtsschutzbegehren des Klägers trotz der Wendung "soweit gesetzlich zu- lässig" mit umfasst, obwohl zur Zeit ihrer Einführung im Jahr 1989 die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937; v. 11. Juli 1966 - II ZR 134/65, WM 1966, 1132, 1133; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2569) Beschlussmängelstreitigkeiten für nicht schiedsfähig erachtete. Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts als ihr günstig nicht an. Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen auf die Schiedsklausel Bezug nimmt.
23
2. Am Maßstab des § 138 BGB gemessen ist die Schiedsklausel jedenfalls insoweit unwirksam, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten - zur Wirksamkeit im Übrigen bzw. zur Anwendung des § 139 BGB auf die gesamte Schiedsklausel muss der Senat nicht Stellung nehmen - einbezieht. Denn sie sichert die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter nicht in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise.
24
a) Da - wie bereits oben unter II A 3 a) ausgeführt - eine wirksame Schiedsvereinbarung zu Beschlussmängelstreitigkeiten die analoge Anwendung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Folge hat, gehört zu dem von § 138 Abs. 1 BGB geschützten Mindeststandard eines rechtsstaatlichen Schiedsverfahrens eine den Mechanismen des § 246 Abs. 3 AktG entsprechende Zuständigkeitskonzentration. Diesen Mindeststandard verfehlt die hier vereinbarte Schiedsklausel schon deshalb, weil sie nicht die notwendige Zusammenfassung sämtlicher einen Beschluss betreffenden Schiedsverfahren bei einem Schiedsgericht gewährleistet.
25
Die Schiedsklausel legt nicht - was im Sinne des Regelungszwecks des § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG zur gebotenen Erledigung sämtlicher Beschlussmängelstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht führen würde - eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht fest. Sie sichert die Befassung nur eines ex post bestimmten Schiedsgerichts auch nicht mittels der - dann erforderlichen - Vorgabe, der erste bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingegangene Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, entfalte im Sinne einer Verfahrenskonzentration "Sperrwirkung" in Bezug auf spätere Anträge.
26
Die Schiedsklausel enthält zudem keine - zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche - Bestimmung dahingehend , dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden.
27
Damit bleiben die allgemeinen Vorgaben der Klausel so weit hinter dem Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert.
28
b) Die Annahme der Revision, es reiche für die Wirksamkeit der Schiedseinrede aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gewährleistet sei, dass ein von den Gesellschaftern der Beklagten gefasster Beschluss nur von einem Gesellschafter und damit nur in einem Verfahren angegriffen werde, trifft schon deswegen nicht zu, weil die gesellschaftsvertragliche Klausel im GmbH-Recht objektiv auszulegen ist. Die Sittenwidrigkeit einer Schiedsklausel ist - wie die anderer Rechtsgeschäfte - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Einführung in den Gesellschaftsvertrag zu beurteilen, nicht hingegen nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfaltet (BGHZ 125, 206, 209; 120, 272, 276; 107, 92, 96 f.; 100, 353, 359). Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger als Initiator eines Schiedsverfahrens auf die Bestimmung des Schiedsgerichts in einem konkreten, von ihm in Gang gesetzten Schiedsverfahren hätte Einfluss nehmen können.
29
c) Dass die Beklagte bei ihrer Gründung lediglich zwei Gesellschafter hatte und gegenwärtig auch nur drei Gesellschafter hat, mithin aus einem überschaubaren Personenkreis besteht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal der Gesellschaftsvertrag eine Erweiterung des Kreises der Gesellschafter schon bei seinem Abschluss vorgezeichnet hat. Die Entscheidung über die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards und damit über die Wirksamkeit der Schiedsklausel darf nicht von Zufallskriterien abhängen (anders OLG Düsseldorf , GmbHR 2004, 572, 577), zu denen auch gehört, ob sämtliche Gegner einer Beschlussanfechtung - wie im Falle der Beklagten freilich nicht - zugleich organschaftliche Vertreter der Gesellschaft sind und damit notwendig Kenntnis von der Auseinandersetzung haben. Die Zahl der Gesellschafter der Beklagten ist an keiner Stelle auf die Höchstzahl drei festgeschrieben. Diese Höchstzahl wäre im Übrigen völlig zufällig gewählt. Eine Schiedsklausel kann - vom Systembruch im Hinblick auf die § 138 Abs. 1 BGB sonst beherrschenden Grundsätze ganz abgesehen - nicht jeweils in Abhängigkeit vom aktuellen Bestand der Gesellschafter als wirksam oder als unwirksam behandelt werden.
30
d) Die von der Revision zitierten statutarischen Erschwernisse einer Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen führen zu keinem anderen, für die Beklagte günstigeren Ergebnis, weil sie nicht auszuschließen vermögen, dass gerade über ihre Wirksamkeit zugleich und denselben Beschluss betreffend vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten wird. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die verbindliche statutarische Vorgabe eines von der Revision so bezeichneten gesellschaftsinternen Vorschaltverfahrens bei Übertragung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Verkürzung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG (Senat, BGHZ 104, 66, 72; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461) nicht dem Mindeststandard an Rechtsschutzgewährung entspricht. Zwar lässt der Gesellschaftsvertrag für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst mehr als einen Monat Zeit. Er gibt aber weitergehend - der Anfechtungsmöglichkeit vorgeschaltet - eine zusätzliche Obliegenheit zur Beanstandung des Beschlusses innerhalb einer Vierwochenfrist vor, durch die nicht nur der zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderliche Überlegungszeitraum gegenüber der Mindestanfechtungsfrist unzulässig verkürzt, sondern weitergehend im Falle ihrer Nichtbeachtung sogar das Anfechtungsrecht völlig ausgeschlossen wird.
31
e) Über die mangelhafte Sicherung der Verfahrenskonzentration hilft auch nicht hinweg, dass nach verbreiteter Auffassung das Ermessen des Schiedsge- richts, weitere Gesellschafter im Verlaufe des schiedsrichterlichen Verfahrens als streitgenössische Nebenintervenienten nach § 69 ZPO zuzulassen, trotz § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F., § 33 Abs. 3 EGZPO auf Null reduziert ist (so bereits österreichischer OGH, NZG 1999, 307, 308; OLG Karlsruhe, ZIP 1995, 915, 917; Ebenroth/Bohne, BB 1996, 1393, 1396 f.; K. P. Berger, aaO S. 14). Denn diese allein das Schiedsgericht treffende Verpflichtung vermag nicht die Einleitung paralleler Schiedsverfahren zu verhindern.
32
Durch eine analoge Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt sich die Unzulänglichkeit der Schiedsklausel nicht korrigieren. Ein Rückgriff auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zugunsten des zuerst befassten Schiedsgerichts (Bayer, aaO S. 887; Bender, DB 1998, 1900, 1903; Chr. Berger, ZHR 164 [2000], 295, 310 f.; Bork, ZHR 160 [1996], 374, 380; Ebbing, Private Zivilgerichte, S. 182; Papmehl, Die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, S. 95; Schulze, Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO, S. 128 Fn. 634; Vetter, DB 2000, 705, 707) hülfe nur dann weiter, wenn Beschlussmängelstreitigkeiten per definitionem stets denselben Streitgegenstand beträfen. Dies ist indessen nicht der Fall, weil der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt in verschiedenen Verfahren differieren kann und es sich daher bei den vor verschiedene Schiedsgerichte gebrachten Streitigkeiten nicht notwendig um denselben Streitgegenstand handelt (Korff, Beschlussmängelstreitigkeiten der Kapitalgesellschaft im Schiedsverfahren, 2004, S. 196; Lüke/ Blenske, ZGR 1998, 253, 283; gesehen auch von Papmehl, aaO S. 96).
33
f) Lückenhaft ist die Schiedsklausel auch insofern, als sie eine Einflussnahme aller von der Rechtskraft eines Schiedsspruchs nach §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell Betroffenen auf die Besetzung des Schiedsgerichts nicht sichert. Diese Sicherung ist als Kompensation für den Verlust des unabhängigen staatlichen Richters als Entscheidungsträger mit po- tentiell inter omnes wirkender Entscheidungsmacht unverzichtbar. Die Schiedsklausel verfehlt diese Sicherung, weil sie die Bestimmung der Parteischiedsrichter nicht von einer Vorabunterrichtung sämtlicher Gesellschafter abhängig macht. Die in der Schiedsklausel festgelegten und von der Revision wiederholten Vorgaben für die Benennung der Parteischiedsrichter lassen diesen Gesichtspunkt außer Betracht. Dass sich mehrere Streitgenossen auf einer Seite nach näherer Vorgabe der Schiedsklausel auf einen Schiedsrichter zu einigen haben, bedeutet nicht, dass die Schiedsklausel eine Einbindung sämtlicher Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite voraussetzt. Auch insoweit hilft eine Ermessenreduktion im Sinne einer Verpflichtung des Schiedsgerichts nicht weiter, nachträglich Gesellschafter als streitgenössische Nebenintervenienten zuzulassen, weil dann die Bestimmung der Schiedsrichter bereits erfolgt ist.
34
g) Dass die Gründer der Beklagten bei Einführung der Schiedsklausel nicht verwerflich handelten und sie den rechtlichen Schluss von der Lückenhaftigkeit der Klausel auf § 138 Abs. 1 BGB nicht gezogen haben, ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht davon abhängig, dass den Erklärenden ein sittlicher Vorwurf trifft (BGHZ 94, 268, 272 f.).
35
3. Die Lücken der Schiedsklausel lassen sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit der Folge einer Unanwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB schließen.
36
Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze dort, wo sie in eine - unzulässige - freie richterliche Rechtsschöpfung umschlägt (Staudinger/Roth, BGB [2003] § 157 Rdn. 37 ff.). Sie ist deshalb insbesondere ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür be- steht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 262/97, ZIP 1999, 234, 236; Bamberger/Roth/ Wendtland, BGB 2. Aufl. § 157 Rdn. 42).
37
Das ist hier der Fall. Die Schiedsklausel stammt aus einer Zeit, zu der die Vorgaben des Senats für eine rechtsstaatliche Gestaltung des Schiedsverfahrens in Beschlussmängelstreitigkeiten noch nicht entwickelt waren. Diesen Vorgaben kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Welche der den Erfordernissen rechtsstaatlicher Ausgestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens genügende Variante die Parteien gewählt hätten, ist ungewiss. Dementsprechend lässt sich ein hypothetischer Parteiwille, die Lücken in der einen oder der anderen Weise auszufüllen, nicht ermitteln.
38
4. Die Schiedseinrede der Beklagten greift trotz der Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht etwa deshalb durch, weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht daran gehindert wäre, ihre Nichtigkeit geltend zu machen.
39
Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Gesellschafter seien, sofern der Gesellschaftsvertrag eine unwirksame, weil lückenhafte Schiedsklausel enthalte, aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten, die Schiedsklausel anzupassen (mit unterschiedlichem Ansatz im Einzelnen: Asmussen, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelkonflikten in Körperschaften , S. 107; Bayer aaO S. 890 f.; K. P. Berger aaO S. 15; Bergmann aaO S. 249; Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdn. 84; Reichert, FS Ulmer 2003, 511, 533; ders./Harbarth, NZG 2003, 379, 381; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 150; ders., BB 2001 aaO S. 1862; B. Schneider, GmbHR 2005, 86, 87; Michalski/Römermann aaO Anh. § 47 Rdn. 561 a.E.). Eine etwaige Verpflichtung des Klägers, an einer Anpassung der unwirksamen Schiedsklausel mitzuwirken, könnte aber nicht dazu führen, im Rahmen eines bereits rechthängigen Prozesses einer lückenhaften Vereinbarung zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob eine solche Verpflichtung tatsächlich besteht und mit welcher Mehrheit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen wäre.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 22.05.2007 - 41 O 121/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2008 - 18 U 98/07 -

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 44/12 Verkündet am:
16. April 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung.
BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer durch einen Operationsfehler des Beklagten verursachten Querschnittlähmung in Anspruch. Sie beantragt außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden.
2
Die Klägerin wurde am 28. Januar 2002 vom Beklagten als Belegarzt an der Halswirbelsäule wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert. Dabei setzte der Beklagte einen Cage aus Karbonmaterial in einen von Bandscheibenmaterial geräumten Zwischenraum in der Halswirbelsäule ein. Nachdem der Beklagte eine Nut für den Staple, mit dem der Cage befestigt werden sollte, geschlagen hatte, versuchte er, den Staple in die Nut zu schlagen. Dies misslang. Die Bildwandlerkontrolle zeigte, dass der Cage durch den Staple verschoben worden war und um ca. 2 mm über die Hinterkante des Wirbelkörpers hinausragte. Während der Subluxation des Cages beobachtete die Anästhesistin einen kurzzeitigen Anstieg des Pulses der Klägerin. Der Beklagte entfernte den Cage, positionierte ihn erneut und befestigte ihn sodann mit dem Staple. Noch während der Aufwachphase wurden bei der Klägerin neurologische Ausfälle in den Extremitäten erkennbar. Wegen des Verdachts einer Querschnittlähmung wurde sie notfallmäßig in die Universitätsklinik G. verlegt. Das dort angefertigte MRT der Halswirbelsäule zeigte eine Vorwölbung in den Wirbelkanal hinein und damit korrespondierend eine Kompression des Rückenmarks im Bereich der Halswirbel C 4/C 5. Im Rahmen einer Revisionsoperation entfernte die Oberärztin Prof. Dr. V. den Cage. Dabei stellte sie hinter dem Cage ein schmales epidurales Hämatom fest.
3
Das Landgericht hat auf der Grundlage zweier medizinischer Gutachten die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme wiederholt. Es hat ein Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. St., der selbst praktische Erfahrungen mit Operationen der entsprechenden Art und Weise besitzt, eingeholt. Das Berufungsgericht hat sodann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
4
Die Querschnittlähmung beruhe darauf, dass der Beklagte bei der Operation den Staple mit zu hohem Kraftaufwand eingeschlagen und/oder keine ausreichende Sichtkontrolle durchgeführt habe. Er habe mit dem Staple, der die angrenzende Wirbelplatte nicht mit beiden Enden erfasst hatte, den Cage schlagartig in das Halsmark verschoben und dabei das zur Querschnittlähmung führende Trauma verursacht. Hierfür sprächen mehrere Indizien. Auch seien sämtliche vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden sonstigen schicksalhaften Ursachen für die Querschnittlähmung auszuschließen, so dass nur der Behandlungsfehler als Ursache übrig bleibe. Als Ursachen für eine akute Myelopathie kämen abstrakt eine Entzündung, eine Ischämie (gravierende Durchblutungsstörung ), ein Tumor, ein schicksalhaft auftretendes Hämatom oder eine Prellung des Marks (Kontusion) durch äußere Einwirkung in Betracht. Für eine Entzündung , eine Ischämie oder einen Tumor fehlten jegliche Anhaltspunkte. Als einzige dem Beklagten nicht vorwerfbare schicksalhafte Ursache käme ein intraoperatives Hämatom in Betracht. Dessen Entstehung sei zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinn, jedoch mit dem maßgeblichen Grad an Gewissheit, wie ihn § 286 ZPO verlange, auszuschließen. Wegen der anatomischen Verhältnisse der betroffenen Region und aufgrund des Gerinnungsverhaltens des Blutes habe sich der für irreversible gravierende Lähmungserscheinungen notwendige hohe Druck in der Zeit vom Ende der vom Beklagten durchgeführten Operation bis zum Auftreten der Lähmungserscheinungen nicht aufbauen können. Die Operation sei um 13.30 Uhr vom Beklagten mit der Feststellung der Bluttrockenheit und des ordnungsgemäßen Zustands beendet worden. Ab 15.30 Uhr sei die Querschnittsymptomatik festgestellt, um 17.00 Uhr das MRT gefertigt und um 19.00 Uhr die Revisionsoperation durchgeführt worden. In Übereinstimmung mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. sei der Senat davon überzeugt, dass eine Blutung in der Zwischenzeit ohne Hinterlassung von Gerinnungsrückständen ausgeschlossen sei. Bei der Revisionsoperation seien entsprechende umfangreiche Blutungsspuren nicht festgestellt worden. Der von Prof. Dr. V. bei der Revisionsoperation vorgefundene sehr geringe Blutfilm, den die Operateurin als "schmales epidurales Hämatom" bezeichnet habe, habe die Querschnittlähmung jedenfalls nicht verursachen können. Der dagegen geführte Einwand des Beklagten, dass das Blut zwischenzeitlich durch die Knochenbrösel im Wirbelkörperzwischenraum wie durch Bimsstein abgeflossen sei, sei nicht plausibel. Dabei bleibe offen, wie dann der für die Schädigung erforderliche Druck hätte entstehen können. Dass das Myelon nach dem nach der Operation gefertigten MRT pelottiert, also halbkugelförmig eingedrückt gewesen sei, spreche nicht zwingend für ein Hämatom als Ursache der Lähmung. Die Signalveränderung des Gewebes im MRT passe zu einer Wasseranreicherung, also einem Ödem, das eine regelrechte Reaktion auf eine ausreichend intensive Prellung sei, für deren Verursachung es eines mechanischen Impulses mit einer bestimmten Minimalenergie bedurft habe. Das Verrutschen des Cage könne einen für die Schädigung ausreichenden Impuls auf das Rückenmark im Zervikalraum ausüben. Hierfür spreche auch die mit dem erstmaligen Einschlagen des Staple zeitgleich abgelaufene Kreislaufreaktion der Klägerin. Dem Beklagten sei das Verrutschen des Cage in das Halsmark als Behandlungsfehler anzulasten. Dass der Cage unerwünscht verrutsche , könne der Operateur feststellen, wenn er beim Einschlagen des Staple die sichtbare Wirbelkörpervorderkante im Blick behalte. Der Beklagte hätte nach Korrektur der Lage des Cage auf das Einbringen des Staple auch verzichten können. Jedenfalls habe er die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, da es sonst nicht zu der Kontusion und dem eingetretenen Schaden habe kommen können. Die von der Anästhesistin geschilderte fehlende Aufregung des Beklagten während der Operation lasse Rückschlüsse auf den intraoperativen Geschehensablauf nicht zu.

II.

5
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht hält für klärungsbedürftig, wo die Grenze des vernünftigen Zweifels bei Vorgängen und Umständen im Zusammenhang mit dem menschlichen Organismus nach § 286 ZPO zu ziehen ist, insbesondere, welche Anforderungen für den Grad an Gewissheit hierbei bei Anwendung (auch) des Ausschlussprinzips gelten. Diese Frage lässt sich allerdings abstrakt nicht beantworten.
7
Sie betrifft die dem Tatrichter obliegende und von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängende Überzeugungsbildung. Es handelt sich um die primär dem Tatrichter als Tatfrage obliegende Fragestellung, ob der Beweis im konkreten Fall geführt wurde. Ob die erreichte Beweisstärke im gegebenen Fall ausreicht, um den Beweis als erbracht anzusehen, ist nicht nur objektiv nach einem bestimmten (hohen) Wahrscheinlichkeitsgrad messbar (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 3 Fn. 5; Musielak, Die Grundlagen der Beweislast im Zivilprozess, 1975, S. 109 ff.). Dazu bedarf es stets der subjektiven persönlichen Entscheidung des Tatrichters, der allerdings nachprüfbare objektive Tatsachen zugrunde liegen müssen. Der Richter ist nicht berechtigt , nach Beliebigkeit zu urteilen. Vielmehr muss er die objektiven Gegebenheiten , d.h. sowohl die Beweisergebnisse als auch den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde legen. Auch hat er bei der Beurteilung die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Natur- und Denkgesetze zu beachten. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein (Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, § 8 IV 2d; Stein/Jonas/Leipold aaO; Musielak/Stadler, Grundfragen des Beweisrechts, 1984, § 8). Auf dieser Grundlage hat der Richter zu prüfen, ob er als erfahrener und gewissenhafter Beurteiler von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen hat. Da die erreichte Beweisstärke nicht objektiv messbar ist, ergänzt zwar stets die subjektive persönliche Entscheidung den Prozess der Überzeugungsbildung. Doch ist dafür maßgebend die Rolle des Richters und nicht die Bildung der persönlichen Überzeugung der privaten Person (Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 4).
8
Im Streitfall hat das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Würdigung der ohne durchgreifenden Verfahrensfehler ermittelten Umstände im Sinne des § 286 ZPO "für wahr erachtet", dass dem Beklagten ein für die Querschnittlähmung ursächlicher schuldhafter Behandlungsfehler während der Operation der Klägerin unterlaufen ist. Zutreffend hat es seiner Überzeugungsbildung dabei zu Grunde gelegt, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, VersR 1994, 52, 53; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 475 und vom 8. Juli 2008- VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia - und vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721). Aus den verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen des Streitfalls - einerseits dem Operationszwischenfall, der zeitgleichen Kreislaufreaktion sowie dem Ödem im Operationsbereich und dem zeitlich korrelierenden Auftreten der Lähmung und andererseits dem Fehlen von Blutspuren für ein Hämatom als einzige in Betracht kommende alternative Ursache für die Lähmung - hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den naheliegenden Schluss gezogen, dass die Querschnittlähmung der Klägerin auf einem fahrlässig fehlerhaften Vorgehen des Beklagten beim Einbringen des Cage beruht.
9
2. Die Revision bemängelt zu Unrecht, dass die vom Berufungsgericht betriebene Sachverhaltsaufklärung den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts nicht ausreichend stütze.
10
a) Erfolglos macht sie geltend, dass schon deswegen, weil sich aus dem Operationsbericht keine Anhaltspunkte für einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten entnehmen lassen, vielmehr darin ein ordnungsgemäßes ärztliches Vorgehen beschrieben wird, das Berufungsgericht einen schuldhaften Behandlungsfehler nicht hätte annehmen dürfen. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt durch den Operationsbericht nicht unwiderlegbar bewiesen. Der Operationsbericht ist lediglich ein vom Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung zu würdigendes Beweismittel.
11
Der Grundsatz der "Waffengleichheit" in Arzthaftungsprozessen erfordert zwar, dass der Arzt dem klagenden Patienten Aufschluss über sein Vorgehen in dem Umfang gibt, in dem ihm dies ohne weiteres möglich ist. Dem genügt der Arzt weithin durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation im Operationsbericht , Krankenblatt oder in der Patientenkarte (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76, VersR 1978, 542, 544; Geiß/Greiner, Arzthaft- pflichtrecht, 6. Aufl., E Rn. 4; Baumgärtel/Katzenmeier, Handbuch der Beweislast , 3. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 48). Doch durfte sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO), dass der Beklagte beim Einschlagen des Staple die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten und dadurch das Halsmark der Klägerin geschädigt hat.
12
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass postoperativ ein Ödem im Bereich des operativen Geschehens entstanden ist und eine Kontusion eine mögliche Ursache dafür sein kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte beim Einschlagen des Staple auf den Rand des Cage mit der für die Kontusion erforderlichen, aber auch ausreichenden Minimalenergie auf das Halsmark der Klägerin eingewirkt hat und Ursache der Querschnittlähmung der Klägerin die intraoperative Kontusion des Rückenmarks ist, ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
13
aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
14
bb) Gegen die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts spricht nicht entscheidend, dass der Bandscheibenvorfall selbst mit vier Millimeter weiter als der im Operationsbericht angegebene Überstand des Cage mit zwei Millimeter über die hintere Wirbelkante in den Wirbelkanal hineinreichte und auch der durch die Revisionsoperation eingebrachte Knochendübel weiter in den Spinalkanal der Halswirbelsäule ragt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Halsmark durch die Schläge, mit denen der Cage über die hintere Wirbelkante geschoben wurde, geschädigt worden ist. Diese Annahme stützen die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. und die im Operationsbericht dokumentierten Vorgänge während der Operation. An die Bekundungen eines gerichtlichen Sachverständigen ist das Gericht zwar nicht gebunden, es hat sich vielmehr ein eigenes Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu bilden (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91, VersR 1992, 747 f. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783, 784). Bestehen Widersprüche zu früheren Ausführungen, so muss das Berufungsgericht diese dem Sachverständigen zumindest vorhalten. Ohne weitere Aufklärungsversuche bildet eine solche Begutachtung nämlich keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91, VersR 1992, 747, 748). Bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten hat der Richter nach Klärung der Frage, von welchen unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen und Wertungen die Sachverständigen ausgegangen sind, danach noch bestehende Widersprüche auszuräumen.
15
Auch diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision gerecht geworden.
16
cc) Die Revision rügt erfolglos, dass Widersprüche oder Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung geboten hätten. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. hat von Anfang an die Auffassung vertreten, dass nicht die kurzzei- tige Raumforderung durch den Cage von zwei Millimetern die eigentliche Ursache der Schädigung der Klägerin gewesen sei. Die Schädigung sei verursacht worden durch das Einschlagen des Implantats über den nicht in die Nut greifenden Staple in den Wirbelkanal Richtung Halsmark. Auch die die Revisionsoperation durchführende Ärztin Prof. Dr. V. und der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L. teilten diese Meinung. Beide bekundeten, dass entscheidender Fehler das zu weite Einschlagen des Cage gewesen sei, das eine Prellung des Halsmarks mit den Folgen der Querschnittlähmung verursacht habe. Soweit die Revision nunmehr rügt, dass die Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. nicht wissenschaftlich belegt worden seien, zeigt sie entsprechenden Vortrag in der Berufungsinstanz hierzu nicht auf. Sie kann im Revisionsverfahren damit nicht mehr gehört werden.
17
dd) Entgegen der Bedenken der Revision ist rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht als Indiz für das Verrutschen des Cage und eine damit verbundene Schmerzeinwirkung auf die Klägerin einen zeitgleichen Blutdruckanstieg gewertet hat.
18
Der Revision ist zuzugeben, dass im Operationsbericht nicht ein Blutdruckanstieg , sondern ein zeitgleicher - im Anästhesieprotokoll nicht dokumentierter - Pulsanstieg dokumentiert ist. Die von der Revision für geboten erachtete Differenzierung zwischen Pulsanstieg und Blutdruckanstieg bzw. Kreislaufreaktion spielt jedoch erkennbar keine maßgebliche Rolle für die Beweiswürdigung. Erhebliches Indiz ist das zeitliche Zusammentreffen der inneroperativen Komplikation mit der - auch von der Revision nicht angezweifelten - vegetativen Reaktion der Klägerin, die von der vom Berufungsgericht als Zeugin angehörten Anästhesistin Dr. D.-Sch. als Blutdruckanstieg bezeichnet wurde. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts leidet auch nicht unter aufklärungsbedürftigen Widersprüchen in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. St. zum Zusammenhang zwischen Einschlagen des Staples und Kreislaufreaktion. Zwar ist der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. März 2010 irrigerweise von einem Pulsanstieg für zumindest eine Stunde ausgegangen. Auf Hinweis des Beklagten hat er jedoch den Irrtum alsbald berichtigt und daran im weiteren Prozessverlauf nicht mehr festgehalten. Ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch, den die Revision aufgreifen will, ist in der berufungsgerichtlichen Gesamtwürdigung der entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht erkennbar.
19
ee) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts leidet auch nicht unter einer erheblichen Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anders als die Revision dies darstellt, ist ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch zwischen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und der Beurteilung des Privatgutachters Dr. K. nicht gegeben. Einem sich etwa ergebenden Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter hat das Berufungsgericht allerdings nach den vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachzugehen (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, VersR 1992, 722 f.; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95, VersR 1996, 647, 648; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, VersR 1998, 853, 854 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525, 526). Erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265 Rn. 19 ff.). Zweckmäßigerweise geschieht die Aufklärung des Widerspruchs durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und durch dessen nachfolgende mündliche Anhörung (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - VI ZR 175/92, VersR 1993, 1231, 1232). Es bleibt jedoch grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen, in welcher (geeigneten) Weise er seiner Pflicht zur Aufklärung nachkommt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, aaO).
20
Das Berufungsgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, in einem Ergänzungsgutachten zur Beurteilung des Privatgutachters Dr. K. Stellung zu nehmen. Dem ist der gerichtliche Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 20. September 2010 nachgekommen. Darüber hinaus hat er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in Abhängigkeit von der Schwere der Halsmarkschädigung auch inverse Reaktionen mit Tachykardie und flüchtiger Blutdrucksteigerung beschrieben seien, dass abstrakt die Kreislaufreaktion, wie sie sich aus dem Anästhesieprotokoll ergebe, auch anders vorstellbar sei, entscheidend sei aber die zeitliche Konkordanz. Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht danach nicht einzuholen. Die nunmehr von der Revision bemängelte fachliche Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen für die Beantwortung neurologischer Fragestellungen wurde vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angezweifelt. Die Bedenken des Beklagten gegen die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen, die vom Sachverständigen unter Hinweis auf die von ihm erworbenen Fachkenntnisse ausgeräumt wurden, betrafen die Neuroradiologie betreffende Fragestellungen.
21
c) Rechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für ausgeschlossen erachtet hat, dass die bei der Klägerin eingetretene Querschnittlähmung durch ein schicksalhaft entstandenes Hämatom verursacht worden ist. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der postoperative Nachweis eines Ödems nicht gegen eine Schädigung durch ein Hämatom spricht, weil auch ein allmählicher Druckaufbau - wie dieser bei Bildung eines postoperativen Hämatoms erfolgt - ein Ödem verursachen würde. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht jedoch nicht - wie die Revision rügt - gehörswid- rig ausgeblendet. Es hält vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der Feststellungen der Zeugin Prof. Dr. V. bei der Revisionsoperation und der Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. die Ausbildung eines solchen Hämatoms für ausgeschlossen. Die dagegen geführten Angriffe der Revision sind unberechtigt.
22
aa) Nach der Aussage der Zeugin Prof. Dr. V. sind Spuren einer für eine Schädigung geeigneten Blutung zum Zeitpunkt der Revisionsoperation nicht vorhanden gewesen. Erfolglos wendet die Revision dagegen ein, dass die Sicht der Operateurin Prof. Dr. V. bei der Revisionsoperation aufgrund des schmalen Fensters von sieben Millimeter Höhe und zehn Millimeter Breite zu sehr eingeschränkt gewesen sei, um umfangreichere Blutungen feststellen zu können. Hierbei handelt es sich um im Revisionsrechtszug nicht zu berücksichtigenden neuen Tatsachenvortrag. Ob das schmale epidurale Hämatom hinter dem Cage, das anlässlich der Nachoperation festgestellt wurde, unter Druck stand und mit dem Entfernen des Cage augenblicklich entlastet worden ist, hat das Berufungsgericht vertretbar für den Nachweis eines Hämatoms, das die Schädigung verursachen konnte, nicht für erheblich erachtet.
23
bb) Es hat sich dabei nicht eine nicht vorhandene Sachkunde angemaßt. Gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. hat es nachvollziehbar den vom Beklagten dargelegten Schädigungsmechanismus für ausgeschlossen gehalten. Wäre das Blut durch die eingebrachten Knochenbrösel "quasi wie durch einen Bimsstein" nahezu spurenlos nach ventral abgeflossen, wäre in dem Zeitraum vom Ende der vom Beklagten durchgeführten Operation bis zum Auftreten der Lähmungserscheinungen auch der für die Schädigung erforderliche punktuelle Druck nicht aufgebaut worden.
24
cc) Schließlich hat sich das Berufungsgericht damit befasst, dass das Myelon korrelierend zu der im MRT vom 28. Januar 2008 beschriebenen stempelartigen Vorwölbung pelottiert war. Es hat mit Hilfe der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. eine Verursachung des Schadens der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise verneint, weil die Vorwölbung in den Spinalkanal für sich die Schädigung nicht verursachen konnte. Entscheidend hinzutreten musste jedenfalls die Erschütterung durch die vom Beklagten geführten Schläge. Die Revision setzt dem lediglich ihre eigene Auffassung entgegen , ohne einen erheblichen rechtlichen Fehler aufzuzeigen.
25
d) Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2 O 366/03 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2012 - 1 U 30/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 367/09
Verkündet am:
19. Juli 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung
eines Schutzgesetzes, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen
und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
des Schutzgesetzes ergibt.

b) Bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen
eines Eingehungsbetruges durch fehlerhafte Beratung verbleibt die Darlegungs
- und Beweislast für den Fortbestand des Irrtums beim Anspruchsteller.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen
, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 2 (künftig: Klägerin) nimmt die Beklagte zu 1, die Betreiberin eines Franchise Systems, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter), auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Am 28. Februar 2005 schloss die Beklagte zu 1 mit der Klägerin einen Lizenz- und Franchisevertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin einen Franchisebetrieb zur Wiederbefüllung von Druckerpatronen im Einzelhandel errichtete. Die seit Dezember 2004 unter der Beteiligung des Beklagten geführten Verhandlungen wurden unter anderem auf der Grundlage eines individuellen Businessplans geführt, den die Wirtschaftsberatungsgesellschaft des Beklagten im Januar 2005 erstellt hatte. Zur Planerläuterung heißt es unter Punkt 6.1.1.1:
3
"Die in der Planung zugrunde gelegten Umsatzerlöse resultieren aus den Erfahrungen des Kartuschen-König Pilotshops in K.. Die Maschinenausstattung des Shops ist so gewählt, dass Kapazitätsauslastungen erst ab einer Umsatzgröße von ca. 600.000 € erreicht werden."
4
In der Präambel des Lizenz- und Franchisevertrags findet sich der Hinweis , dass der Lizenzgeber seit einiger Zeit einen eigenen Geschäftsbetrieb nach dem Betriebskonzept betreibe. Unter Punkt 12.3 erkennt der Lizenzpartner an, dass ihm vom Lizenzgeber keine Rentabilitätsgarantie erteilt wurde und er zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Daten des Lizenzsystems auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb zurückgehen. Unter Punkt 15.1 des Franchisevertrages wird darauf hingewiesen, dass sich das Franchisesystem erst im Aufbau befinde.
5
Am 15. Mai 2005 eröffnete die Klägerin den Geschäftsbetrieb. Sie entrichtete an die Beklagte zu 1 eine Einstiegsgebühr von 25.000 €. Wegen der niedrigen Umsätze der Klägerin kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten. Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte zu 1 den Franchisevertrag.
6
Die Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen durch unrichtige Tatsachenangaben in der Umsatzprognose ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi- on begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn betrifft.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte für den der Klägerin infolge des Vertragsschlusses entstandenen Schaden wegen eines Betruges bei den vorvertraglichen Verhandlungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Er habe durch die dem Businessplan zugrunde liegenden Daten bei dem Geschäftsführer der Klägerin falsche Vorstellungen über den zu erwartenden Umsatz hervorgerufen. Die dem Businessplan zugrunde liegende Umsatzprognose für die ersten acht Monate könne nur so verstanden werden, dass in dem Pilotbetrieb der Beklagten zu 1 tatsächlich Umsätze in der angegebenen Höhe erzielt würden. In Wahrheit seien die Umsätze des Pilotbetriebs ab dem 5. Monat erheblich niedriger ausgefallen. Für die Aufklärung der Klägerin über die zurückgegangenen Umsätze trage der Beklagte die Beweislast. Aufgrund der Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen sei die Aufklärung der Klägerin vor Vertragsschluss nicht bewiesen. Es sei davon auszugehen , dass die Klägerin ohne die täuschende Umsatzprognose den Vertrag nicht geschlossen hätte. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil ihm die tatsächlichen Umsatzzahlen des Pilotbetriebes oder die Angaben im Businessplan bekannt gewesen seien. Er habe den Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gewollt und die sich daraus ergebenden negativen finanziellen Konsequenzen für die Klägerin im Hinblick auf den wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten zu 1 in Kauf genommen.

II.

8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten überraschend wegen eines drittbegünstigenden Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verurteilt. Der Vorwurf des drittbegünstigenden Betruges findet sich weder in der Klageschrift noch in einem der folgenden Schriftsätze der Parteien. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Verletzung einer besonderen persönlichen Vertrauensstellung, die der Beklagte gegenüber der Klägerin bei den vorvertraglichen Verhandlungen eingenommen habe. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug und die unterschiedlichen Voraussetzungen der deliktischen und vertraglichen Anspruchsgrundlagen hätte es unter diesen Umständen des rechtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den Beklagten bedurft, dass das Berufungsgericht eine Verurteilung aufgrund deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht ziehe. Die Revision zeigt auch neuen für die Entscheidung erheblichen Vortrag auf, den der Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis gehalten hätte.
10
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Beklagten zur Aufklärung des Geschäftsführers der Klägerin über die gesunkenen Umsatzzahlen und zu den Anknüpfungstatsachen des Beklagten für den Businessplan befasst. Die von den Beklagten zum Beweis der Aufklärung der Klägerin benannten Zeugen hat das Berufungsgericht auch vernommen. Es vermochte sich allerdings nicht von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen zu überzeugen. Gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
11
Jedoch macht die Revision mit Recht geltend, dass gegen eine "betrügerische Absicht" des Beklagten die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung des Franchisevertrages spreche. So habe der Verdienst für die Beklagte zu 1 aus dem Vertrag mit der Klägerin nach Abzug der Maschinenkosten zwar zunächst 20.000 € betragen. Diese Summe sei jedoch durch Rechtsanwaltsgebühren , Schulungen und EDV-Maßnahmen für den Aufbau des klägerischen Geschäfts nahezu vollständig wieder aufgebraucht worden, so dass der Beklagte nicht habe davon ausgehen können, die Klägerin erhalte keine gleichwertige Gegenleistung. Da es sich bei dem in Rede stehenden Betrug zu Lasten der Klägerin um einen Betrug bei Abschluss eines Vertrags handelt, spielt die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen für die Frage des Vermögensschadens der Klägerin eine entscheidende Rolle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten anders entschieden hätte. Mithin beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung der rechtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
12
2. Die Revision bemängelt des Weiteren mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beweislast dafür, dass die Klägerin über die Verschlechterung der Umsätze im Pilotbetrieb vor Vertragsschluss aufgeklärt worden sei, dem Beklagten auferlegt hat.
13
Derjenige, der sich - wie der Kläger im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Danach trägt der Anspruchsteller , der bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15; vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225; vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, VersR 2006, 1400 Rn. 7; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, VersR 2008, 556 Rn. 12 und vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, NJW 2011, 1280 Rn. 12). Hat der Getäuschte den Beweis geführt, dass er durch einen Irrtum zum Vertragsschluss bestimmt worden ist, dann mag der - nach wie vor nicht beweispflichtige - Gegner den Gegenbeweis führen, in dem er die spätere Irrtumsbeseitigung dartut. Zur Führung eines solchen Gegenbeweises genügt aber bereits die Erschütterung der Überzeugung des Tatrichters, seine Überzeugung vom Gegenteil ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 247/75, WM 1976, 1330, 1331 und vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 16). Die Darlegungs- und Beweislast für die Täuschung durch fehlerhafte Beratung verbleibt weiterhin grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZR 142/06, veröffentlicht in juris).
14
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Nichterweislichkeit der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die gesunkenen Um- satzzahlen und die verschlechterten Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes nicht dem Beklagten anlasten. Die Übergabe des korrekturbedürftigen Businessplanes an die Klägerin begründete für den Beklagten zwar eine Aufklärungspflicht , doch veränderte sich dadurch nicht die Beweislast für die Täuschung der Klägerin zu Lasten des Beklagten. Vielmehr hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges, mithin den durch die Täuschung erregten Irrtum, auf Grund dessen sie eine schädigende Vermögensverfügung vornahm, zu beweisen. Dass das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Aussage der von den Beklagten zum Beweis der Aufklärung der Klägerin benannten Zeugen C. und D. erhebliche Zweifel hegte und sich nicht von der Unrichtigkeit der Aussagen zu überzeugen vermochte, geht mithin nicht zu Lasten des Beklagten, sondern zu Lasten der Klägerin. Schon deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
15
3. Die Feststellungen im Berufungsurteil tragen auch nicht dieAnnahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden beruhe auf deren irrtumsbedingter Vermögensverfügung (§ 286 ZPO).
16
Bei einem Eingehungsbetrug, der im Streitfall in Rede steht,kann zwar der aufgrund einer Täuschung irrtumsbeeinflusste Abschluss eines Vertrags einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eingehen der schuldrechtlichen Verbindlichkeit ergibt, dass der Betroffene durch den Vertragsschluss wirtschaftlich schlechter gestellt wird, sei es, weil das Versprochene gegenüber der Leistung des Getäuschten minderwertig, sei es weil der Versprechende leistungsunfähig oder leistungsunwillig ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1951 - 2 StR 29/50, BGHSt 1, 13, 14 und vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 25 f.; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 574/52, NJW 1953, 836; BayObLG, NJW 1999, 663 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 263 Rn. 119; LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 197; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121, 128 ff.). Ein unmittelbarer Vermögensschaden durch Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung, auch in der Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung , und damit der Tatbestand des Betruges ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Täuschende vorleistungspflichtig ist oder wenn der Getäuschte auf einer Leistung Zug um Zug bestehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97, NStZ 1998, 85). In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss als solchem regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die dem anderen Vertragspartner infolge mangelhafter Durchführung des Vertrages entstandenen Vermögenseinbußen sind kein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil fehlt. Auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss trotz der vertraglichen Gestaltung davon ausging, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung ohne Erbringung einer eigenen Leistung erhalten (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 aaO).
17
Im Streitfall ist für die Beurteilung, ob durch einen irrtumsbedingten Vertragsschluss ein Vermögensschaden der Klägerin eintrat, entscheidend, in welcher Relation der wirtschaftliche Wert der von der Klägerin an die Beklagte zu 1 zu erbringenden Leistung zu deren nach dem Franchisevertrag geschuldeten Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand. Hierfür fehlen im Berufungsurteil Feststellungen. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang dem Vortrag der Revision nachzugehen haben, dass der Wert der Leistungen, die von der Beklagten zu 1 zur Einrichtung des Geschäfts der Klägerin vertragsgemäß zu erbringen waren und erbracht worden sind, die Höhe der Franchisegebühr erreichten.
18
4. Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf fehlerhafter tatsächlicher Grundlage rechtsirrig den Betrugsvorsatz des Beklagten bejaht hat (§ 286 ZPO).
19
Bei einem Eingehungsbetrug ist der Betrugsvorsatz nicht schon dann gegeben, wenn der Täuschende finanzielle Verluste des Getäuschten durch den Abschluss des Vertrages für möglich hält. Die bloße Kenntnis einer potenziellen Vermögensgefährdungslage genügt für die Annahme der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht. Der Vorsatz muss sich vielmehr mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen auf die eventuelle Vermögensgefährdung beziehen. Dies setzt voraus , dass der Betrogene aus der Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile bei Vertragsschluss nicht überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240).
20
Das Berufungsgericht schließt auf den Betrugsvorsatz des Beklagten aufgrund der - unter Verkennung der Beweislast - angenommenen Tatsache der unterbliebenen Aufklärung der Klägerin über die sinkenden Umsatzzahlen des Pilotbetriebs. Dabei vernachlässigt es den Gesichtspunkt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin zu einem wesentlichen Teil auch von deren eigenem wirtschaftlichen Engagement und Geschick abhing. Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, dass sich der Businessplan nicht an den reinen Monatsumsatzzahlen orientiert habe, sondern Kundenbestellungen für den Modellbetrieb und offen stehende Forderungen in die Prognose einbezogen worden seien. Ob eine solche Betrachtungsweise nach den für die Erstellung eines Businessplans geltenden fachlichen Anforderungen vertretbar ist, durfte das Berufungsgericht nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - jedenfalls aber nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde - beurteilen (§ 286 ZPO). Sollte gegebenenfalls der Beklagte die für die Erstellung einer wirtschaftlichen Prognose geltenden Grundsätze missachtet haben, wird zu prüfen sein, ob bereits die Wahl des falschen Ansatzes den Schluss darauf zulässt, dass der Beklagte bewusst zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, um der Beklagten zu 1 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
21
5. Hingegen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken die Ausführungen im Berufungsurteil zum Kausalzusammenhang zwischen einer für die Revision zu unterstellenden irrtumsbedingten Täuschung der Klägerin und dem Abschluss des Vertrages. Grundsätzlich kann bei Verstößen gegen die Beratungs - und Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss von der Vermutung ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte bei vertragsgerechtem Handeln beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 172/81, VersR 1983, 659, 660; BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85; vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, VersR 1992, 827, 828; vom 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115 und vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314). Dieser Grundsatz kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Vertragspartners im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, die auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen zu erfolgen hat. Hierzu weist die Revision erfolglos darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung, dass sich die Klägerin beratungsgerecht verhalten hätte, den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt habe, die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass längerfristige Erfahrungen mit dem Geschäftsmodell noch nicht gegeben seien und sich dieses noch in der Erprobung befinde. Trotzdem sei sie bereit gewesen, ein Geschäft ohne verlässliche Erfahrungswerte für den wirt- schaftlichen Erfolg abzuschließen, was seinen Grund darin gehabt haben könnte , dass der Geschäftsführer der Klägerin seit längerer Zeit aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ohne hinreichendes Erwerbseinkommen gewesen sei (§ 286 ZPO). Dieser Vortrag deutet entgegen der Sicht der Revision nicht zwingend auf einen Entscheidungskonflikt der Klägerin hin, der gegen die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens spräche. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin längere Zeit infolge seiner Arbeitslosigkeit ohne regelmäßige Erwerbseinkünfte war, spricht durchaus dafür, dass er mit der Gründung der Klägerin nicht auch noch weitere wirtschaftliche Risikeneinzugehen bereit war.

III.

22
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten des Beklagten ergangen ist. Ergänzend gibt der erkennende Senat im Hinblick auf die als Schadensposten geltend gemachten Lohnkosten und Kosten für eine Prüfmaschine zu bedenken, dass für den Tatbestand des Betruges die Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vermögensvorteil hinsichtlich der einzelnen Schadensposten erforderlich ist (vgl. hierzu Fischer aaO Rn. 187 ff.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO Rn. 168 f. mwN). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Vortrags der Parteien und der erforderlichen Feststellungen sowie erneuter Entscheidung zurückzuverweisen.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 O 106/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 U 70/08 -

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 367/09
Verkündet am:
19. Juli 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung
eines Schutzgesetzes, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen
und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
des Schutzgesetzes ergibt.

b) Bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen
eines Eingehungsbetruges durch fehlerhafte Beratung verbleibt die Darlegungs
- und Beweislast für den Fortbestand des Irrtums beim Anspruchsteller.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen
, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 2 (künftig: Klägerin) nimmt die Beklagte zu 1, die Betreiberin eines Franchise Systems, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter), auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Am 28. Februar 2005 schloss die Beklagte zu 1 mit der Klägerin einen Lizenz- und Franchisevertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin einen Franchisebetrieb zur Wiederbefüllung von Druckerpatronen im Einzelhandel errichtete. Die seit Dezember 2004 unter der Beteiligung des Beklagten geführten Verhandlungen wurden unter anderem auf der Grundlage eines individuellen Businessplans geführt, den die Wirtschaftsberatungsgesellschaft des Beklagten im Januar 2005 erstellt hatte. Zur Planerläuterung heißt es unter Punkt 6.1.1.1:
3
"Die in der Planung zugrunde gelegten Umsatzerlöse resultieren aus den Erfahrungen des Kartuschen-König Pilotshops in K.. Die Maschinenausstattung des Shops ist so gewählt, dass Kapazitätsauslastungen erst ab einer Umsatzgröße von ca. 600.000 € erreicht werden."
4
In der Präambel des Lizenz- und Franchisevertrags findet sich der Hinweis , dass der Lizenzgeber seit einiger Zeit einen eigenen Geschäftsbetrieb nach dem Betriebskonzept betreibe. Unter Punkt 12.3 erkennt der Lizenzpartner an, dass ihm vom Lizenzgeber keine Rentabilitätsgarantie erteilt wurde und er zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Daten des Lizenzsystems auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb zurückgehen. Unter Punkt 15.1 des Franchisevertrages wird darauf hingewiesen, dass sich das Franchisesystem erst im Aufbau befinde.
5
Am 15. Mai 2005 eröffnete die Klägerin den Geschäftsbetrieb. Sie entrichtete an die Beklagte zu 1 eine Einstiegsgebühr von 25.000 €. Wegen der niedrigen Umsätze der Klägerin kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten. Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte zu 1 den Franchisevertrag.
6
Die Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen durch unrichtige Tatsachenangaben in der Umsatzprognose ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi- on begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn betrifft.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte für den der Klägerin infolge des Vertragsschlusses entstandenen Schaden wegen eines Betruges bei den vorvertraglichen Verhandlungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Er habe durch die dem Businessplan zugrunde liegenden Daten bei dem Geschäftsführer der Klägerin falsche Vorstellungen über den zu erwartenden Umsatz hervorgerufen. Die dem Businessplan zugrunde liegende Umsatzprognose für die ersten acht Monate könne nur so verstanden werden, dass in dem Pilotbetrieb der Beklagten zu 1 tatsächlich Umsätze in der angegebenen Höhe erzielt würden. In Wahrheit seien die Umsätze des Pilotbetriebs ab dem 5. Monat erheblich niedriger ausgefallen. Für die Aufklärung der Klägerin über die zurückgegangenen Umsätze trage der Beklagte die Beweislast. Aufgrund der Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen sei die Aufklärung der Klägerin vor Vertragsschluss nicht bewiesen. Es sei davon auszugehen , dass die Klägerin ohne die täuschende Umsatzprognose den Vertrag nicht geschlossen hätte. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil ihm die tatsächlichen Umsatzzahlen des Pilotbetriebes oder die Angaben im Businessplan bekannt gewesen seien. Er habe den Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gewollt und die sich daraus ergebenden negativen finanziellen Konsequenzen für die Klägerin im Hinblick auf den wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten zu 1 in Kauf genommen.

II.

8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten überraschend wegen eines drittbegünstigenden Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verurteilt. Der Vorwurf des drittbegünstigenden Betruges findet sich weder in der Klageschrift noch in einem der folgenden Schriftsätze der Parteien. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Verletzung einer besonderen persönlichen Vertrauensstellung, die der Beklagte gegenüber der Klägerin bei den vorvertraglichen Verhandlungen eingenommen habe. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug und die unterschiedlichen Voraussetzungen der deliktischen und vertraglichen Anspruchsgrundlagen hätte es unter diesen Umständen des rechtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den Beklagten bedurft, dass das Berufungsgericht eine Verurteilung aufgrund deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht ziehe. Die Revision zeigt auch neuen für die Entscheidung erheblichen Vortrag auf, den der Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis gehalten hätte.
10
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Beklagten zur Aufklärung des Geschäftsführers der Klägerin über die gesunkenen Umsatzzahlen und zu den Anknüpfungstatsachen des Beklagten für den Businessplan befasst. Die von den Beklagten zum Beweis der Aufklärung der Klägerin benannten Zeugen hat das Berufungsgericht auch vernommen. Es vermochte sich allerdings nicht von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen zu überzeugen. Gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
11
Jedoch macht die Revision mit Recht geltend, dass gegen eine "betrügerische Absicht" des Beklagten die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung des Franchisevertrages spreche. So habe der Verdienst für die Beklagte zu 1 aus dem Vertrag mit der Klägerin nach Abzug der Maschinenkosten zwar zunächst 20.000 € betragen. Diese Summe sei jedoch durch Rechtsanwaltsgebühren , Schulungen und EDV-Maßnahmen für den Aufbau des klägerischen Geschäfts nahezu vollständig wieder aufgebraucht worden, so dass der Beklagte nicht habe davon ausgehen können, die Klägerin erhalte keine gleichwertige Gegenleistung. Da es sich bei dem in Rede stehenden Betrug zu Lasten der Klägerin um einen Betrug bei Abschluss eines Vertrags handelt, spielt die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen für die Frage des Vermögensschadens der Klägerin eine entscheidende Rolle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten anders entschieden hätte. Mithin beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung der rechtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
12
2. Die Revision bemängelt des Weiteren mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beweislast dafür, dass die Klägerin über die Verschlechterung der Umsätze im Pilotbetrieb vor Vertragsschluss aufgeklärt worden sei, dem Beklagten auferlegt hat.
13
Derjenige, der sich - wie der Kläger im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Danach trägt der Anspruchsteller , der bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15; vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225; vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, VersR 2006, 1400 Rn. 7; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, VersR 2008, 556 Rn. 12 und vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, NJW 2011, 1280 Rn. 12). Hat der Getäuschte den Beweis geführt, dass er durch einen Irrtum zum Vertragsschluss bestimmt worden ist, dann mag der - nach wie vor nicht beweispflichtige - Gegner den Gegenbeweis führen, in dem er die spätere Irrtumsbeseitigung dartut. Zur Führung eines solchen Gegenbeweises genügt aber bereits die Erschütterung der Überzeugung des Tatrichters, seine Überzeugung vom Gegenteil ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 247/75, WM 1976, 1330, 1331 und vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 16). Die Darlegungs- und Beweislast für die Täuschung durch fehlerhafte Beratung verbleibt weiterhin grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZR 142/06, veröffentlicht in juris).
14
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Nichterweislichkeit der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die gesunkenen Um- satzzahlen und die verschlechterten Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes nicht dem Beklagten anlasten. Die Übergabe des korrekturbedürftigen Businessplanes an die Klägerin begründete für den Beklagten zwar eine Aufklärungspflicht , doch veränderte sich dadurch nicht die Beweislast für die Täuschung der Klägerin zu Lasten des Beklagten. Vielmehr hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges, mithin den durch die Täuschung erregten Irrtum, auf Grund dessen sie eine schädigende Vermögensverfügung vornahm, zu beweisen. Dass das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Aussage der von den Beklagten zum Beweis der Aufklärung der Klägerin benannten Zeugen C. und D. erhebliche Zweifel hegte und sich nicht von der Unrichtigkeit der Aussagen zu überzeugen vermochte, geht mithin nicht zu Lasten des Beklagten, sondern zu Lasten der Klägerin. Schon deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
15
3. Die Feststellungen im Berufungsurteil tragen auch nicht dieAnnahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden beruhe auf deren irrtumsbedingter Vermögensverfügung (§ 286 ZPO).
16
Bei einem Eingehungsbetrug, der im Streitfall in Rede steht,kann zwar der aufgrund einer Täuschung irrtumsbeeinflusste Abschluss eines Vertrags einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eingehen der schuldrechtlichen Verbindlichkeit ergibt, dass der Betroffene durch den Vertragsschluss wirtschaftlich schlechter gestellt wird, sei es, weil das Versprochene gegenüber der Leistung des Getäuschten minderwertig, sei es weil der Versprechende leistungsunfähig oder leistungsunwillig ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1951 - 2 StR 29/50, BGHSt 1, 13, 14 und vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 25 f.; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 574/52, NJW 1953, 836; BayObLG, NJW 1999, 663 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 263 Rn. 119; LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 197; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121, 128 ff.). Ein unmittelbarer Vermögensschaden durch Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung, auch in der Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung , und damit der Tatbestand des Betruges ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Täuschende vorleistungspflichtig ist oder wenn der Getäuschte auf einer Leistung Zug um Zug bestehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97, NStZ 1998, 85). In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss als solchem regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die dem anderen Vertragspartner infolge mangelhafter Durchführung des Vertrages entstandenen Vermögenseinbußen sind kein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil fehlt. Auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss trotz der vertraglichen Gestaltung davon ausging, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung ohne Erbringung einer eigenen Leistung erhalten (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 aaO).
17
Im Streitfall ist für die Beurteilung, ob durch einen irrtumsbedingten Vertragsschluss ein Vermögensschaden der Klägerin eintrat, entscheidend, in welcher Relation der wirtschaftliche Wert der von der Klägerin an die Beklagte zu 1 zu erbringenden Leistung zu deren nach dem Franchisevertrag geschuldeten Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand. Hierfür fehlen im Berufungsurteil Feststellungen. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang dem Vortrag der Revision nachzugehen haben, dass der Wert der Leistungen, die von der Beklagten zu 1 zur Einrichtung des Geschäfts der Klägerin vertragsgemäß zu erbringen waren und erbracht worden sind, die Höhe der Franchisegebühr erreichten.
18
4. Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf fehlerhafter tatsächlicher Grundlage rechtsirrig den Betrugsvorsatz des Beklagten bejaht hat (§ 286 ZPO).
19
Bei einem Eingehungsbetrug ist der Betrugsvorsatz nicht schon dann gegeben, wenn der Täuschende finanzielle Verluste des Getäuschten durch den Abschluss des Vertrages für möglich hält. Die bloße Kenntnis einer potenziellen Vermögensgefährdungslage genügt für die Annahme der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht. Der Vorsatz muss sich vielmehr mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen auf die eventuelle Vermögensgefährdung beziehen. Dies setzt voraus , dass der Betrogene aus der Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile bei Vertragsschluss nicht überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240).
20
Das Berufungsgericht schließt auf den Betrugsvorsatz des Beklagten aufgrund der - unter Verkennung der Beweislast - angenommenen Tatsache der unterbliebenen Aufklärung der Klägerin über die sinkenden Umsatzzahlen des Pilotbetriebs. Dabei vernachlässigt es den Gesichtspunkt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin zu einem wesentlichen Teil auch von deren eigenem wirtschaftlichen Engagement und Geschick abhing. Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, dass sich der Businessplan nicht an den reinen Monatsumsatzzahlen orientiert habe, sondern Kundenbestellungen für den Modellbetrieb und offen stehende Forderungen in die Prognose einbezogen worden seien. Ob eine solche Betrachtungsweise nach den für die Erstellung eines Businessplans geltenden fachlichen Anforderungen vertretbar ist, durfte das Berufungsgericht nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - jedenfalls aber nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde - beurteilen (§ 286 ZPO). Sollte gegebenenfalls der Beklagte die für die Erstellung einer wirtschaftlichen Prognose geltenden Grundsätze missachtet haben, wird zu prüfen sein, ob bereits die Wahl des falschen Ansatzes den Schluss darauf zulässt, dass der Beklagte bewusst zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, um der Beklagten zu 1 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
21
5. Hingegen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken die Ausführungen im Berufungsurteil zum Kausalzusammenhang zwischen einer für die Revision zu unterstellenden irrtumsbedingten Täuschung der Klägerin und dem Abschluss des Vertrages. Grundsätzlich kann bei Verstößen gegen die Beratungs - und Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss von der Vermutung ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte bei vertragsgerechtem Handeln beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 172/81, VersR 1983, 659, 660; BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85; vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, VersR 1992, 827, 828; vom 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115 und vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314). Dieser Grundsatz kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Vertragspartners im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, die auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen zu erfolgen hat. Hierzu weist die Revision erfolglos darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung, dass sich die Klägerin beratungsgerecht verhalten hätte, den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt habe, die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass längerfristige Erfahrungen mit dem Geschäftsmodell noch nicht gegeben seien und sich dieses noch in der Erprobung befinde. Trotzdem sei sie bereit gewesen, ein Geschäft ohne verlässliche Erfahrungswerte für den wirt- schaftlichen Erfolg abzuschließen, was seinen Grund darin gehabt haben könnte , dass der Geschäftsführer der Klägerin seit längerer Zeit aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ohne hinreichendes Erwerbseinkommen gewesen sei (§ 286 ZPO). Dieser Vortrag deutet entgegen der Sicht der Revision nicht zwingend auf einen Entscheidungskonflikt der Klägerin hin, der gegen die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens spräche. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin längere Zeit infolge seiner Arbeitslosigkeit ohne regelmäßige Erwerbseinkünfte war, spricht durchaus dafür, dass er mit der Gründung der Klägerin nicht auch noch weitere wirtschaftliche Risikeneinzugehen bereit war.

III.

22
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten des Beklagten ergangen ist. Ergänzend gibt der erkennende Senat im Hinblick auf die als Schadensposten geltend gemachten Lohnkosten und Kosten für eine Prüfmaschine zu bedenken, dass für den Tatbestand des Betruges die Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vermögensvorteil hinsichtlich der einzelnen Schadensposten erforderlich ist (vgl. hierzu Fischer aaO Rn. 187 ff.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO Rn. 168 f. mwN). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Vortrags der Parteien und der erforderlichen Feststellungen sowie erneuter Entscheidung zurückzuverweisen.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 O 106/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 U 70/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 309/10 Verkündet am:
20. Dezember 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend: Vif 3 KG) in Anspruch.
2
Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3 KG. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom 26. Mai 2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im Prospekt sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen der Konsti- tuierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter die Eigenkapitalvermittlung , die Erstellung des Prospektentwurfs und Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren nicht zurückzuerlangen. Es stellte sich heraus, dass keine Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R. - Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich die Gesellschafter der vier Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von 6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
3
Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen , dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen wür- den durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 6. August 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. - bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen.
5
Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG vom 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
6
Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten , auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen , dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.

II.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kläger die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 145; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgärtel /Laumen/Prütting, aaO, § 826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision nicht.
9
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
10
a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt /Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
11
b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/ Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96). So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben , dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08, juris Rn. 18). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen , dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
12
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere nicht bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, sei unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt.
13
a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10).
14
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
15
aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999 dem Abschluss von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen hatte. Es hat auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das im Emissionsprospekt der Vif 3 KG vorgesehene Versicherungskonzept durch diese negativen Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht in Frage gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein neuer Rahmenversicherungsvertrag (cover-note) mit einem anderen Versicherer, der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note vom 20. Dezember 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c) i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien und der neue Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
16
bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U 1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald der Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O 147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000 vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
17
Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor Abschluss eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November 2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei im Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit der R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27. November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag mit der Fa. L. abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4 sowie Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06, S. 14).
18
Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert, der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der Versicherer durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für den Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb er auf eine eigene Prüfung der Versicherungsfrage nicht habe verzichten dürfen. Abgesehen davon könnte dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
19
Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
20
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.