Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10

bei uns veröffentlicht am20.12.2011
vorgehend
Landgericht München I, 32 O 4783/05, 04.07.2005
Oberlandesgericht München, 10 U 4037/05, 19.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 309/10 Verkündet am:
20. Dezember 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend: Vif 3 KG) in Anspruch.
2
Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3 KG. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom 26. Mai 2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im Prospekt sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen der Konsti- tuierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter die Eigenkapitalvermittlung , die Erstellung des Prospektentwurfs und Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren nicht zurückzuerlangen. Es stellte sich heraus, dass keine Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R. - Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich die Gesellschafter der vier Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von 6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
3
Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen , dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen wür- den durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 6. August 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. - bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen.
5
Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG vom 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
6
Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten , auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen , dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.

II.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kläger die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 145; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgärtel /Laumen/Prütting, aaO, § 826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision nicht.
9
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
10
a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt /Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
11
b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/ Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96). So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben , dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08, juris Rn. 18). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen , dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
12
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere nicht bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, sei unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt.
13
a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10).
14
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
15
aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999 dem Abschluss von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen hatte. Es hat auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das im Emissionsprospekt der Vif 3 KG vorgesehene Versicherungskonzept durch diese negativen Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht in Frage gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein neuer Rahmenversicherungsvertrag (cover-note) mit einem anderen Versicherer, der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note vom 20. Dezember 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c) i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien und der neue Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
16
bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U 1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald der Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O 147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000 vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
17
Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor Abschluss eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November 2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei im Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit der R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27. November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag mit der Fa. L. abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4 sowie Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06, S. 14).
18
Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert, der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der Versicherer durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für den Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb er auf eine eigene Prüfung der Versicherungsfrage nicht habe verzichten dürfen. Abgesehen davon könnte dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
19
Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
20
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Strafgesetzbuch - StGB | § 264a Kapitalanlagebetrug


(1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,in Prospekten oder i

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10 zitiert oder wird zitiert von 50 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2010 - VI ZR 241/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StGB § 264a Abs. 1 Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können;

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - VI ZR 244/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 244/09 Verkündet am: 23. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - VI ZR 304/07

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 304/07 Verkündet am: 21. April 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 300/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2009 - VI ZR 261/08

bei uns veröffentlicht am 09.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 261/08 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2004 - II ZR 218/03

bei uns veröffentlicht am 19.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 218/03 Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2008 - 5 StR 615/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

5 StR 615/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil de

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2010 - XI ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 93/09 Verkündet am: 9. März 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2003 - VI ZR 34/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/02 Verkündet am: 11. Februar 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - 1 StR 280/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _____________________ StGB § 266 Abs. 1 Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhält

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2010 - VI ZR 198/09

bei uns veröffentlicht am 06.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 198/09 Verkündet am: 6. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
38 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 309/10.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2020 - I-15 U 18/19

bei uns veröffentlicht am 20.05.2021

Aus §§ 826, 31 BGB kann im Sinne der Naturalrestitution ein Anspruch auf "Rückabwicklung" eines Vertrages bestehen. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der getäuschte Käufer eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftwa

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2019 - V ZR 38/18

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Berichtigt durch Beschluss vom 11. September 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 38/18 Verkündet am: 25. Januar 2019 Wesche

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - XI ZR 295/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 295/12 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 C,

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/03 Verkündet am:
19. Juli 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H
AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB
§§ 263, 264 a
Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Januar 2003 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der I. AG. Die zunächst als Beklagte zu 3 mitverklagte I. AG ist an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie.
Die I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen, u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr "per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geordert" ; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Abwicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Beklagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von 14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der
Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde die falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August 2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab die I. AG bekannt, daß die G. bei ihr per Rahmenabkommen JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde von der I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W. D. Ltd. berichtet wurde, war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.
Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000 Aktien der I. AG. Mit Ausnahme des Klägers zu 6 verkauften die Kläger ihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der Zeit zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden machen sie - mit Ausnahme des Klägers zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt Erstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-
ten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Endergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt.
I. Schadensersatz aus Prospekthaftung
Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG - eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,
S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaftungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 BörsG).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellenden Anforderungen erfüllen.

a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wichtigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als
die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein.

b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämtliche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.
II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen
Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. besteht nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Normzweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;
Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003, 69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, Festschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hocPublizität 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und
Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu unten unter 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EGTransparenz -Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszugestalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-
Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.

a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20; Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.

b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstellungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verstehen , die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen einzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berichte , die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hocPublizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Strafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.) noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben II. 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-
reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten "stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist.
Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt 6, 115, 116; Tiedemann in Leipziger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern.
III. Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint.
1. Dazu hat es folgendes ausgeführt:
Zwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete Kausalität dieser Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten
und fast sechs Monate nach der zweiten Ad-hoc-Mitteilung erworben hätten. Es sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende allgemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Adhoc -Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen Zeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa von den Ad-hoc-Mitteilungen erzeugte positive Anlagestimmung mehr zugute.
Die von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibehauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch keinesfalls die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die von den Klägern zu beweisende Ursächlichkeit.
Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Beklagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; angesichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht vorsätzlich sittenwidrig gehandelt.
2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat weder die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der behaupteten Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Kaufent-
schlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen.
Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus diesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr an.

a) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein Anscheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausalzusammenhang zwischen den Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG und ihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf die Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen würde.
aa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. Rützel, AG 2003, 69, 74; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 100, 214, 216; vgl. auch BGHZ 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von diesem Grundsatz).
bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahezu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933, S. 76). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. = §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli 1994, BGBl. I 1994, S.1749) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emissionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung konnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts - nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwischen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlagestimmung unklar (vgl. Schwark/Schwark, KMRK § 45 Rdn. 35 m.w.N.); "in aller Regel" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr nach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen (BGHZ 139 aaO). Entgegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG (n.F. = i.d.F. d. 3. FMG v. 24. März 1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungsund Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den Anspruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsansprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung herangezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die
Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitliche Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Ad-hocMitteilungen i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine SchutzgesetzHaftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung seiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich der - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7).
cc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet , über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hocMitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Angaben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-
nerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen - insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunkturein schätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahresoder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ 139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurichtende , durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hocMitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen festen Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetzgeber allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der §§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-MonatsZeitraums faktisch geschehen.
dd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen. Anhaltspunkte für das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten Anlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur Zeit des jeweiligen Aktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts des erheblichen Zeitraums von mindestens neun Monaten seit der ersten Adhoc -Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Ad-hoc-Mitteilung bis zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre Anlageentscheidungen konkret getroffen haben.

b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausalität beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zustimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden , wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis ) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; BGH, Urt. v. 24. September 1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, 918 - jeweils m.w.N.). Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug genommenen Feststellungen im Landgerichtsurteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen Zeitdistanz zwischen den unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den von den Klägern getätigten Aktienkäufen verneint.
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht insoweit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinandergesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich - neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils - auf die zusätzliche Hervorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen Tatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine - nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere Erkenntnismöglichkeit als die Ad-hoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen des Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar - in verschiedenen Variationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen aus diversen Medien erhalten. Derartige Presseberichte oder Analystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist.
Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363, 364). Das Berufungsgericht mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot
der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung von Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang an offensichtlich auf der Hand.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

5 StR 615/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbzeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft , im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs in drei Fällen – unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe – eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der Generalbundesanwalt Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig verfolgte P. die Geschäftsanteile der T. GmbH. Für diese leaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch überlassen wurden, die nicht über die entsprechende Bonität verfügten, um im eigenen Namen Leasinggeschäfte durchzuführen. Der Angeklagte N. , der im Autohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den Fällen, in denen die Fahrzeuge vom Betrieb seines Vaters bezogen wurden, Finanzierungsunterlagen an die den Kauf finanzierenden Leasinggesellschaften weiter. Die P. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte M. war, führte gleichfalls solche Leasinggeschäfte durch. In drei Fällen leaste der Angeklagte M. Fahrzeuge für die P. GmbH, die er über den anderweitig verfolgten K. an unbekannt gebliebene Dritte weitergab. Die Fahrzeuge, für die nur die ersten vier Monate die Leasingraten beglichen wurden, konnten später, nachdem erhebliche Rückstände entstanden waren, an die Leasinggesellschaft zurückgeführt werden.

II.


3
Die Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejenige des Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich.
4
1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte N. als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre geboten gewesen. Eine Gehilfenstellung des Angeklagten ist zumindest nicht fern liegend, weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts für das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein „normales Geschäft“ mit einer gängigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne aus einer späteren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Autohändler gegenüber dem Leasinggeber besondere Pflichten zu erfüllen hätte. Hätte sich der Vorgang der Antragstellung bei dem Leasinggeber darin erschöpft, dass der Angeklagte – wie in seiner Einlassung behauptet – lediglich einen Handelsregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers weiterleitete, hätte dies bei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen können. Die Auseinandersetzung mit einer möglicherweise nur vorliegenden Gehilfentätigkeit des Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptverhandlung ebenso nachzuholen sein wie die hiermit inhaltlich zusammenhängende Prüfung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.).
5
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch weiter Not, weil die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht ausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten N. zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden Leasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge selbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung für den (bedingten) Vorsatz. Weder legt das Landgericht dar, welchen Kenntnisstand der Angeklagte N. hatte, also für wie wahrscheinlich er den Eintritt des Taterfolges zu Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch ob er ihn billigte. Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im Hinblick auf den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte übergeben wurden. Es hätte weiterer Feststellungen bedurft, welche Kenntnis der Angeklagte von den Drittempfängern der Fahrzeuge hatte und ob diese Kenntnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Schadenseintritts hätte begründen können. Die bloße Kenntnis einer potenziellen Gefährdungslage reicht für die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver- mögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr setzt der Betrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche Vermögensgefährdung voraus. Hierauf muss sich auch der Vorsatz mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen beziehen. Dies würde voraussetzen, dass der Betrogene auch aus Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177). Der Umstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens hinsichtlich der ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, rechtfertigt hier die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
6
2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgründe belegen nicht das Vorliegen eines Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, welche Beträge dem Angeklagten M. persönlich zugeflossen sind bzw. von ihm erstrebt wurden. Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der Täter ohne weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten und dieser dann auch möglicherweise die Gelder von den Dritten vereinnahmt hat.
7
Keinen Bedenken begegnet dagegen – entgegen der Auffassung der Revision – die Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Insbesondere ist der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be- rechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (§ 288 Abs. 1 BGB). In diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten zu verstehen.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/02 Verkündet am:
11. Februar 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch
nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens
umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten
Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei
dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler, Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar 1998 erlitten hat. Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich seinerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den vier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.
Infolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterziehen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt. Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolgedessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz wegen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegierung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten sei nach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung der Haftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelösten Regelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehe. Hier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich sein Vorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer
Verletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Kläger nach den Umständen nicht rechnen müssen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist - bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am Unterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht umfaßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter der Geltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch die §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UnfallversicherungsEinordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesem Verständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haftung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände-
rung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahin getroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich jedoch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.
a) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungsprivileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.; Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders. in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; dahingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423, 424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwiesen , daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenen Bestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.
b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287;
331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002, 577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002, 239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke ; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember 2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226; ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
c) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat. aa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat der Senat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregelten Haftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636, 637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des § 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfang des Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat darin gesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Unfalls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daß eine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehr vertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse
des Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abgenommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm besonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat. Speziell für den Bereich der Schulunfälle hat der Senat die Notwendigkeit einer solchen Sichtweise betont. Spielereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen , bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei in der Regel nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen, zu denen es gleichwohl gelegentlich kommen kann. Die Folgen solch typischer Schulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger aber durch die Unfallversicherung gerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule. bb) Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Instanzgerichte zu den §§ 636, 637 RVO durchgehend gefolgt (vgl. die Nachweise bei Rolfs, VersR 1996, 1194, 1199); in der Literatur ist sie nur gelegentlich beanstandet worden (vgl. Baltzer, SGb 1987, 529 ff.). Sie trifft in gleicher Weise für das jetzt in den §§ 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsprivileg zu. (1) Aus der Änderung des Wortlauts der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII gegenüber den §§ 636, 637 RVO läßt sich eine Änderung der Rechtslage nicht herleiten. Nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, auf den § 637 RVO verweist, ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, u.a. nur dann verpflichtet, wenn er den „Arbeitsunfall“ vor-
sätzlich herbeigeführt hat. In § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII heißt es nun, der „Versicherungsfall“ müsse vorsätzlich herbeigeführt sein. Die Änderung von „Arbeitsunfall“ in „Versicherungsfall“ bietet keinen Ansatzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); nicht anders definierte § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO den Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Damit verweisen die §§ 104, 105 SGB VII auf den in seinem Sinngehalt unveränderten Begriff des Arbeitsunfalls. Da zudem § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen, definiert, steht der Gesetzeswortlaut nicht dem Erfordernis eines Vorsatzes entgegen, der sich auch auf den Eintritt eines Schadens bezieht. (2) Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehalts der §§ 104, 105 SGB VII im Vergleich zu dem der §§ 636, 637 RVO nicht festzustellen, soweit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversicherungs -Einordnungsgesetz heißt es zu § 104 Abs. 1 SGB VII, Satz 1 beschränke „die Haftung des Unternehmers für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Versicherten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen entsprechend dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) auf
vorsätzliches Handeln des Unternehmers und auf Wegeunfälle“; zu § 105 Abs. 1 SGB VII wird lediglich darauf verwiesen, entsprechend der in § 104 Abs. 1 für Unternehmer getroffenen Regelung werde die Haftung der im Unternehmen tätigen Personen beschränkt (BT-Drs. 13/2204, S. 100). (3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Gesetzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur insoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.). Tatsächlich haben die Vorschriften einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, der die unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz rechtfertigt. (3.1) Die §§ 110 bis 113 SGB VII (Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt) betreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die §§ 104 bis 109 SGB VII (Viertes Kapitel, Erster Abschnitt) betreffen die Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in beiden Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105 SGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO keine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat, sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift heißt es lediglich, sie stelle klar, daß sich das Verschulden nur auf das Handeln und Unterlassen zu beziehen brauche, das den Versicherungsfall verursacht hat (BT-Drs. 13/2204, S. 101). Jeder Hinweis darauf, daß entsprechendes auch für die Entsperrung der Haftung gemäß den §§ 104, 105 SGB VII gelten solle, fehlt. Vielmehr wird in der Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf verwiesen, die Regelung entspreche dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Daraus, daß in der Be-
gründung zu § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII der Begriff der „Klarstellung“ verwendet wird, kann nichts anderes hergeleitet werden. (3.2) Im übrigen ist hinsichtlich des Vorsatzes eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten und dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers auch in der Sache gerechtfertigt. (3.2.1) Der Ausgestaltung des erstgenannten Anspruchs liegt die Erwägung zugrunde, daß die Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer (§ 104 SGB VII) eine der wesentlichen Grundlagen der Unfallversicherung ist, die sich aus der Beitragspflicht der Unternehmer (§§ 150 ff. SGB VII) ergibt. Daneben dient sie der Wahrung des Betriebsfriedens, weil sie Ersatzstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Versichertem verhindert. Die Haftungsbefreiung derer, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen (§ 105 SGB VII), bezweckt ebenfalls die Wahrung des Betriebsfriedens und beruht darüber hinaus auf der Überlegung, daß das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so daß eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Demgegenüber knüpft der originäre Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger aus § 110 SGB VII zwar für das Eintreten der Haftung an die zuletzt genannte Überlegung an. Maßgeblich dafür, dem Schädiger in solchen Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind aber letztlich präventive und erzieherische Gründe (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 75, 328, 331 zu § 640 RVO). Deshalb haftet der Schädiger gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits dann, wenn der
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei dieser Betrachtungsweise stellt die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln und Unterlassen zu beziehen braucht, eine Einschränkung des Verschuldenserfordernisses gegenüber der in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelung dar. Für eine einheitliche Auslegung besteht insofern kein Anlaß. (3.2.2) Sie ist auch nicht aus sachlichen Gründen geboten. Der in den §§ 104, 105 SGB VII im Vordergrund stehende Gedanke der Wahrung des Betriebsfriedens ist für den Anspruch der Sozialversicherungsträger nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Sozialversicherungsträger als außenstehendem Dritten belastet die betriebliche Zusammenarbeit in weitaus geringerem Maße als eine Auseinandersetzung unter den an dem Arbeitsunfall unmittelbar Beteiligten. Ob der Schädiger überhaupt in Anspruch genommen wird, steht zudem in gewissem Maße im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann dieser nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 96 ff. zu § 640 RVO; Ricke, aaO, Rdn. 10). Der erkennende Senat hat auf diesen Umstand bereits in dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328, 334) hingewiesen. (3.2.3) Insbesondere hinsichtlich der hier zu beurteilenden Gruppe der Schulunfälle hat sich an den Gründen für die einschränkende Auslegung des Vorsatzmerkmals in den genannten Vorschriften nichts geändert. Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen , die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens
erfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade zu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um deretwillen der Unfallversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283; BSG, NJW 1996, 2678, 2679). Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67, 279, 284). Wollte man in den Fällen, in denen es durch die unglückliche Verkettung von Zufällen zu schwereren Verletzungen von Mitschülern kommt, bereits die vorsätzliche Tathandlung für die Entsperrung der Haftung ausreichen lassen, liefe das Haftungsprivileg gerade bei dieser Gruppe typischer Schulunfälle vielfach leer. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Dabei ist auch zu bedenken, daß der schädigende Schüler, dem das Haftungsprivileg nicht zugute kommt, nicht nur für die materiellen Personenschäden, sondern auch für den immateriellen Schaden aufzukommen hat und ihm damit eine Belastung auferlegt wird, die diejenige durch die Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers ganz erheblich übersteigen kann. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Vorsatz des Beklagten habe sich nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - die Feststellung getroffen, die Verletzungshandlung habe während des regulären
Unterrichts bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers in einer aus jugendlichem Übermut entstandenen Spielsituation (dem Herumschlagen von Aluminiumkugeln ) stattgefunden. Das reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte billigend in Kauf genommen hat, durch das Herumschlagen der Aluminiumkugeln könnten möglicherweise Mitschüler verletzt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte sich aber sein Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müssen. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne daß die Revision insoweit einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen vermag. Sie macht auch nicht geltend, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulänglich seien, sondern will lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder aus dem Umstand, daß die Verletzung eines Mitschülers nicht nur durch das sich lösende Sägeblatt, sondern auch durch die Aluminiumkugeln selbst hätte geschehen können, noch daraus, daß der Beklagte bereits früher einen Mitschüler durch ein Papierkügelchen am Auge verletzt hatte, den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe es in Kauf genommen, dem Kläger eine schwere Augenverletzung zuzufügen. Die von der Revision angeführte Lebenserfahrung bietet für einen dahin gehenden zwingenden Schluß keine ausreichende Grundlage. Entsprechendes gilt für die von der Revision weiter angeführte Verwendung der Säge als Schlagwerkzeug und den Abstand der Schlagposition zum Sitzplatz des Klägers von vier Metern.
Schließlich rügt die Revision ein zu enges Verständnis des Vorsatzbegriffs , weil das Berufungsgericht den Vorsatz mit der Erwägung verneint habe, daß der Kläger nicht von einer Aluminiumkugel, sondern von dem sich lösenden Sägeblatt verletzt worden sei. Ob der Vorsatz alleine mit dieser Begründung verneint werden könnte, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der festgestellten Gesamtsituation den Schluß gezogen, daß der Beklagte weder mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnete, der Kläger könne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen auf einem Auge verlieren. Dies läßt einen revisionsrechtlich relevanten Fehler nicht erkennen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
24
b) Die Anschlussrevision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise die subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes mit den Voraussetzungen des Schädigungsvorsatzes vermengt und verkannt hat, dass Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 - VersR 1966, 1034, 1036; vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81 - WM 1984, 744, 745; BGH, Urteil vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73 - WM 1975, 559; Soergel/Hönn, aaO, Rn. 51; Spindler in Bamberger /Roth, aaO, Rn. 11). Die Annahme des Berufungsgerichts, für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne grobe Fahrlässigkeit ausreichen, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des § 826 BGB. Grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Schädigung vermag eine Haftung aus § 826 BGB nicht zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Ersatzpflichtige in Hinblick auf die Entstehung des Schadens vorsätzlich gehandelt hat, dass er also mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung durch sein Handeln gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - WM 1966, 1150, 1152; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 - aaO S. 1036; vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81 - aaO; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432 und vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02 - VersR 2004, 210, 212). Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht, worauf die Anschlussrevision zutreffend hinweist, jedoch nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht im Einführungssatz unter II. Ziff. 3 den erforderlichen Vorsatz der Beklagten bejahen will ("eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Klägerin scheitert auch nicht daran, …"), handelt es sich um eine bloße Rechtsbehauptung, die sich nicht auf tatsächliche Feststellungen stützt und die überdies im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin steht. In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht nämlich aus, die Beklagte habe lediglich grob fahrlässig gehandelt.
20
cc) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vorsätzlich gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese Bestimmungen nicht voraus, dass der Beklagte positive Kenntnis davon hatte, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr genügt es, wenn er dies für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24 m.w.N.; Bamberger/ Schmidt-Kessel, BGB, 2. Aufl., § 276 Rn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 10). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte damit gerechnet, dass die Vermittlung der Darlehensverträge mit der PCO einer Erlaubnis bedurfte, und zumindest billigend in Kauf genommen, den für möglich gehaltenen Erlaubnisvorbehalt zu missachten.
5 StR 615/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbzeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft , im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs in drei Fällen – unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe – eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der Generalbundesanwalt Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig verfolgte P. die Geschäftsanteile der T. GmbH. Für diese leaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch überlassen wurden, die nicht über die entsprechende Bonität verfügten, um im eigenen Namen Leasinggeschäfte durchzuführen. Der Angeklagte N. , der im Autohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den Fällen, in denen die Fahrzeuge vom Betrieb seines Vaters bezogen wurden, Finanzierungsunterlagen an die den Kauf finanzierenden Leasinggesellschaften weiter. Die P. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte M. war, führte gleichfalls solche Leasinggeschäfte durch. In drei Fällen leaste der Angeklagte M. Fahrzeuge für die P. GmbH, die er über den anderweitig verfolgten K. an unbekannt gebliebene Dritte weitergab. Die Fahrzeuge, für die nur die ersten vier Monate die Leasingraten beglichen wurden, konnten später, nachdem erhebliche Rückstände entstanden waren, an die Leasinggesellschaft zurückgeführt werden.

II.


3
Die Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejenige des Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich.
4
1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte N. als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre geboten gewesen. Eine Gehilfenstellung des Angeklagten ist zumindest nicht fern liegend, weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts für das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein „normales Geschäft“ mit einer gängigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne aus einer späteren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Autohändler gegenüber dem Leasinggeber besondere Pflichten zu erfüllen hätte. Hätte sich der Vorgang der Antragstellung bei dem Leasinggeber darin erschöpft, dass der Angeklagte – wie in seiner Einlassung behauptet – lediglich einen Handelsregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers weiterleitete, hätte dies bei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen können. Die Auseinandersetzung mit einer möglicherweise nur vorliegenden Gehilfentätigkeit des Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptverhandlung ebenso nachzuholen sein wie die hiermit inhaltlich zusammenhängende Prüfung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.).
5
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch weiter Not, weil die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht ausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten N. zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden Leasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge selbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung für den (bedingten) Vorsatz. Weder legt das Landgericht dar, welchen Kenntnisstand der Angeklagte N. hatte, also für wie wahrscheinlich er den Eintritt des Taterfolges zu Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch ob er ihn billigte. Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im Hinblick auf den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte übergeben wurden. Es hätte weiterer Feststellungen bedurft, welche Kenntnis der Angeklagte von den Drittempfängern der Fahrzeuge hatte und ob diese Kenntnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Schadenseintritts hätte begründen können. Die bloße Kenntnis einer potenziellen Gefährdungslage reicht für die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver- mögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr setzt der Betrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche Vermögensgefährdung voraus. Hierauf muss sich auch der Vorsatz mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen beziehen. Dies würde voraussetzen, dass der Betrogene auch aus Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177). Der Umstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens hinsichtlich der ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, rechtfertigt hier die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
6
2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgründe belegen nicht das Vorliegen eines Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, welche Beträge dem Angeklagten M. persönlich zugeflossen sind bzw. von ihm erstrebt wurden. Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der Täter ohne weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten und dieser dann auch möglicherweise die Gelder von den Dritten vereinnahmt hat.
7
Keinen Bedenken begegnet dagegen – entgegen der Auffassung der Revision – die Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Insbesondere ist der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be- rechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (§ 288 Abs. 1 BGB). In diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten zu verstehen.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266
StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers
, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken
durch die Entscheidungsträger voraus.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 280/99
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt und
als Verteidiger des Angeklagten Dr. B. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Dr.B. ,S. und der frühere Mitangeklagte St. verurteilt sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue schuldig gesprochen ; Dr. B. wurde unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe verwarnt , S. z u einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die vom Angeklagten Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. a) Die Angeklagten Dr. B. , S. und der frühere Mitangeklagte St. waren Vorstände der Sparkasse N. , Dr. B. Vorstandsvorsitzender. Durch Vorstandsbeschluß vom 18. Juni 1991 erhöhten sie das Kreditlimit der Firma HR-Warenhandels GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters, des Kaufmanns W. R. , die eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildeten, um 2.980.000 DM. Die Mittel dienten dem Erwerb eines Lagers nicht mehr aktueller Textilien, das die Kreditnehmer weiterverkaufen
wollten. Der Blankoanteil der Kreditgewährung betrug 1.779.900 DM, bei Berücksichtigung einer Zusatzsicherheit aus dem Warenlager 1.046.000 DM. Das Gesamtengagement der Sparkasse gegenüber den Kreditnehmern belief sich damit auf 4.281.600 DM; dem standen Sicherheiten von maximal 2.501.700 DM entgegen. Den Kreditnehmern gelang es in der Folgezeit nicht, das Warenlager zu verkaufen. Letztlich wurden die sicherungsübereigneten Waren zu einem Erlös von lediglich 406.500 DM veräußert.
b) Zu den Sicherheiten hat das Landgericht ausgeführt, daß gemäß § 9 Nr. 3 SparkassenO ein Sicherheitsansatz von nur maximal 66 2/3 % des Einkaufspreises der Waren erlaubt gewesen wäre. Hinsichtlich der davon abweichenden , höheren Sicherheitsbewertung des Warenlagers wird den Angeklagten jedoch nicht angelastet, daß sie eine Gefährdung des Sparkassenvermögens billigend in Kauf genommen hätten. 2. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer daraus her, daß die drei Angeklagten gegen die Pflicht gemäß § 18 Satz 1 KWG verstoßen hätten, nach der sich die Bank von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als 500.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen muß.
a) Ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWG kommt hier jedoch nur insoweit in Frage, als den Angeklagten der Jahresabschluß 1989 des Einzelkaufmanns W. R. bei ihrer Entscheidung nicht vorlag. Für das Geschäftsjahr 1989 fand sich jedoch in der umfangreichen Beschlußvorlage für die Vorstandssitzung vom 18. Juni 1991, die das Urteil wörtlich mitteilt, die Information , daß R. mit Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM attestiert wurden.
Eine Verpflichtung, auch für das Jahr 1990 die Jahresabschlüsse der HR-Einzelhandels GmbH und der Einzelfirma beizuziehen, bestand dagegen nur, wenn diese tatsächlich bereits erstellt waren. Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sparkassenvorstandes mußten diese von den Kreditnehmern noch nicht erstellt sein (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB; § 243 Abs. 2 HGB - zu letzteren Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 242 Rdn. 10); noch darüber hinausgehend hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in seinem - freilich späteren - Rundschreiben vom 7. Juli 1998 den Hinweis gegeben, daß für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB und sonstige nichtprüfungspflichtige, aber bilanzierungspflichtige Kreditnehmer eine Frist zur Vorlage der Jahresabschlüsse von zwölf Monaten gilt (mitgeteilt bei Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. S. 1821, 1823).
b) Unabhängig davon trägt die - hier allenfalls geringfügige - Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60). Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Entscheidungsträger ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers insgesamt ausreichend nachgekommen sind. Aus der Nichtbeachtung oder Verletzung der Vorschrift des § 18 Satz 1 KWG können sich freilich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Pflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde. Wird jedoch eine fehlende Information wie hier der fehlende Jahresabschluß 1989 durch andere, gleichwertige Informationen ersetzt, liegt im Ergebnis eine Pflichtwidrigkeit nicht vor.
c) Hier enthielt die sehr umfangreiche Beschlußvorlage für die Kreditentscheidung eine Vielzahl von Informationen zu den Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen der Kreditnehmer. Danach war R. alleiniger Gesellschafter der HR-Warenhandels GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital von 300.000 DM. Wie bereits erwähnt, wurden ihm in einem Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1990 in Höhe von 331.000 DM attestiert. Nach eigenen Angaben hat er im Jahre 1990 aus einem Umsatz von 7,2 Mio. DM eine Provision von 10 % erzielt. Seinen bisherigen Verpflichtungen aus Bankverbindlichkeiten von über 2 Mio. DM war er bis dahin ordnungsgemäß nachgekommen; einen Teil seiner Erlöse aus dem Jahre 1990 hatte er in Sparkassenbriefen angelegt oder zur Erhöhung der Stammeinlage der GmbH verwendet. Das sicherungsübereignete Warenlager war vorhanden und von dem Angeklagten S. besichtigt worden. Neben diesen Informationen aus der Beschlußvorlage hat das Landgericht weiter festgestellt, es habe ein von einem Steuerberater erstellter Zwischenabschluß der GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1990 vorgelegen, der bei Umsatzerlösen von 243.000 DM einen Überschuß von 151.000 DM ausweise. Bei einer Bilanzsumme von 541.000 DM betrug das Eigenkapital 100.000 DM, jedoch waren Forderungen gegen den Gesellschafter in Höhe von 90.000 DM ausgewiesen. Das, was das Landgericht zu diesem Abschluß mitteilt, steht jedoch im Widerspruch zu der anderweitigen Feststellung des Urteils, daß die GmbH erst am 23. August 1990 gegründet wurde und daß laut Beschlußvorlage das eingezahlte Stammkapital 300.000 DM betrug. Das Landgericht geht auf diese zusätzlichen Informationen nicht ein. Das wäre jedoch in doppelter Hinsicht geboten gewesen. Einmal hätte sich aus dieser Prüfung ergeben können, daß der Vorstand der Sparkasse seiner Informationspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zum anderen erschienen die
Informationen grundsätzlich geeignet, den Eindruck zu vermitteln, R. und seine H. R. Handels GmbH arbeiteten durchgehend mit Gewinn und kämen ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Insbesondere die zuletzt genannte Aussage hatte dabei Gewicht; sie stammte aus dem Wissen der Sparkasse selbst und belegte, daß die erforderlichen Erlöse erzielt wurden, die bereits bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Demgegenüber führt das Landgericht Gründe, warum die Vorstandsmitglieder an der Richtigkeit der vom zuständigen Kreditsachbearbeiter zusammengetragenen Informationen und dessen Beurteilung hätten zweifeln müssen, nicht an, auch wenn sich solche aus der Beschlußvorlage ergaben. Danach war es zu Kontoüberziehungen gekommen und der Weiterverkauf des Warenlagers konnte keinesfalls als gesichert angesehen werden. Der Schluß, eine Kreditbewilligung sei pflichtwidrig gewesen, setzt aber voraus, daß sich das Tatgericht eingehend mit allen dafür maßgeblichen Umständen , insbesondere den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und den Aussichten des geplanten Geschäftes, auseinandersetzt. Daran fehlt es hier. Schon aus diesem Grunde kann das landgerichtliche Urteil daher keinen Bestand haben. 3. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191). Bei einer Kreditvergabe sind auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorge-
nommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden , weil das Engagement später notleidend wird. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich nach der Erfahrung des Senats insbesondere daraus ergeben, daß - die Informationspflichten vernachlässigt wurden; - die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen; - im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht werden; - die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden; - die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden; - die Entscheidungsträger eigennützig handelten.
b) Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später notleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraussetzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989, 142).

c) Für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes sind gleichfalls eingehende Erörterungen erforderlich. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich (BGH NJW 1979, 1512). Dabei ist zu beachten, daß der Entscheidungsträger eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt und gebilligt haben muß. Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht sich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von selbst (vgl. BGH wistra 2000, 60), wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Vielmehr ist eine sorgfältige und strenge Prüfung der Frage erforderlich, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten tatsächlich vorliegt. Zu unterscheiden ist zwischen den begrifflichen Voraussetzungen des dolus eventualis und den Anforderungen, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 15 Rdn. 87). Dabei soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage Hoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht verwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550). Doch können derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Geschehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch BGHSt 36, 1, 9). Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kann kein Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob der Angeklagte mit dem Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; StPO § 127 Festnahme 1).

d) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So wird sich der Vorstandsvorsitzende, es sei denn, es gehe um besonders hohe Risiken, auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes verlassen dürfen. Nur wenn sich daraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben , ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Das gleiche gilt für weitere Beteiligte wie die Mitglieder eines Kreditausschusses. 4. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten St. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hatte. In Anbetracht der Tatsache, daß die den Angeklagten vorgeworfene Tat fast neun Jahre zurückliegt und schon das Landgericht die Schuld der Angeklagten im einzelnen zwar unterschiedlich, aber insgesamt eher gering eingestuft hat, liegt eine Sachbehandlung nach § 153 oder § 153a StPO nahe. Schäfer Maul Granderath Boetticher Schluckebier

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

39
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet gemäß § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGHZ 129, 136, 175 f.; 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGHZ 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGHZ 129, 136, 177; 176, 281, Tz. 46). Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen , wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGHZ 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035).
18
b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht gemeint, es fehle aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bereits an einer Haupttat des S., weil der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der Aufklärungsbedürftigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Verlustrisiko positiv kennt (Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f.), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist. Im Übrigen haftet, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 (XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 24 ff.) zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat, ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen - wie hier S. -, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541).
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266
StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers
, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken
durch die Entscheidungsträger voraus.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 280/99
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt und
als Verteidiger des Angeklagten Dr. B. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Dr.B. ,S. und der frühere Mitangeklagte St. verurteilt sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue schuldig gesprochen ; Dr. B. wurde unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe verwarnt , S. z u einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die vom Angeklagten Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. a) Die Angeklagten Dr. B. , S. und der frühere Mitangeklagte St. waren Vorstände der Sparkasse N. , Dr. B. Vorstandsvorsitzender. Durch Vorstandsbeschluß vom 18. Juni 1991 erhöhten sie das Kreditlimit der Firma HR-Warenhandels GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters, des Kaufmanns W. R. , die eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildeten, um 2.980.000 DM. Die Mittel dienten dem Erwerb eines Lagers nicht mehr aktueller Textilien, das die Kreditnehmer weiterverkaufen
wollten. Der Blankoanteil der Kreditgewährung betrug 1.779.900 DM, bei Berücksichtigung einer Zusatzsicherheit aus dem Warenlager 1.046.000 DM. Das Gesamtengagement der Sparkasse gegenüber den Kreditnehmern belief sich damit auf 4.281.600 DM; dem standen Sicherheiten von maximal 2.501.700 DM entgegen. Den Kreditnehmern gelang es in der Folgezeit nicht, das Warenlager zu verkaufen. Letztlich wurden die sicherungsübereigneten Waren zu einem Erlös von lediglich 406.500 DM veräußert.
b) Zu den Sicherheiten hat das Landgericht ausgeführt, daß gemäß § 9 Nr. 3 SparkassenO ein Sicherheitsansatz von nur maximal 66 2/3 % des Einkaufspreises der Waren erlaubt gewesen wäre. Hinsichtlich der davon abweichenden , höheren Sicherheitsbewertung des Warenlagers wird den Angeklagten jedoch nicht angelastet, daß sie eine Gefährdung des Sparkassenvermögens billigend in Kauf genommen hätten. 2. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer daraus her, daß die drei Angeklagten gegen die Pflicht gemäß § 18 Satz 1 KWG verstoßen hätten, nach der sich die Bank von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als 500.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen muß.
a) Ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWG kommt hier jedoch nur insoweit in Frage, als den Angeklagten der Jahresabschluß 1989 des Einzelkaufmanns W. R. bei ihrer Entscheidung nicht vorlag. Für das Geschäftsjahr 1989 fand sich jedoch in der umfangreichen Beschlußvorlage für die Vorstandssitzung vom 18. Juni 1991, die das Urteil wörtlich mitteilt, die Information , daß R. mit Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM attestiert wurden.
Eine Verpflichtung, auch für das Jahr 1990 die Jahresabschlüsse der HR-Einzelhandels GmbH und der Einzelfirma beizuziehen, bestand dagegen nur, wenn diese tatsächlich bereits erstellt waren. Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sparkassenvorstandes mußten diese von den Kreditnehmern noch nicht erstellt sein (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB; § 243 Abs. 2 HGB - zu letzteren Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 242 Rdn. 10); noch darüber hinausgehend hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in seinem - freilich späteren - Rundschreiben vom 7. Juli 1998 den Hinweis gegeben, daß für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB und sonstige nichtprüfungspflichtige, aber bilanzierungspflichtige Kreditnehmer eine Frist zur Vorlage der Jahresabschlüsse von zwölf Monaten gilt (mitgeteilt bei Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. S. 1821, 1823).
b) Unabhängig davon trägt die - hier allenfalls geringfügige - Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60). Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Entscheidungsträger ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers insgesamt ausreichend nachgekommen sind. Aus der Nichtbeachtung oder Verletzung der Vorschrift des § 18 Satz 1 KWG können sich freilich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Pflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde. Wird jedoch eine fehlende Information wie hier der fehlende Jahresabschluß 1989 durch andere, gleichwertige Informationen ersetzt, liegt im Ergebnis eine Pflichtwidrigkeit nicht vor.
c) Hier enthielt die sehr umfangreiche Beschlußvorlage für die Kreditentscheidung eine Vielzahl von Informationen zu den Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen der Kreditnehmer. Danach war R. alleiniger Gesellschafter der HR-Warenhandels GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital von 300.000 DM. Wie bereits erwähnt, wurden ihm in einem Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1990 in Höhe von 331.000 DM attestiert. Nach eigenen Angaben hat er im Jahre 1990 aus einem Umsatz von 7,2 Mio. DM eine Provision von 10 % erzielt. Seinen bisherigen Verpflichtungen aus Bankverbindlichkeiten von über 2 Mio. DM war er bis dahin ordnungsgemäß nachgekommen; einen Teil seiner Erlöse aus dem Jahre 1990 hatte er in Sparkassenbriefen angelegt oder zur Erhöhung der Stammeinlage der GmbH verwendet. Das sicherungsübereignete Warenlager war vorhanden und von dem Angeklagten S. besichtigt worden. Neben diesen Informationen aus der Beschlußvorlage hat das Landgericht weiter festgestellt, es habe ein von einem Steuerberater erstellter Zwischenabschluß der GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1990 vorgelegen, der bei Umsatzerlösen von 243.000 DM einen Überschuß von 151.000 DM ausweise. Bei einer Bilanzsumme von 541.000 DM betrug das Eigenkapital 100.000 DM, jedoch waren Forderungen gegen den Gesellschafter in Höhe von 90.000 DM ausgewiesen. Das, was das Landgericht zu diesem Abschluß mitteilt, steht jedoch im Widerspruch zu der anderweitigen Feststellung des Urteils, daß die GmbH erst am 23. August 1990 gegründet wurde und daß laut Beschlußvorlage das eingezahlte Stammkapital 300.000 DM betrug. Das Landgericht geht auf diese zusätzlichen Informationen nicht ein. Das wäre jedoch in doppelter Hinsicht geboten gewesen. Einmal hätte sich aus dieser Prüfung ergeben können, daß der Vorstand der Sparkasse seiner Informationspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zum anderen erschienen die
Informationen grundsätzlich geeignet, den Eindruck zu vermitteln, R. und seine H. R. Handels GmbH arbeiteten durchgehend mit Gewinn und kämen ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Insbesondere die zuletzt genannte Aussage hatte dabei Gewicht; sie stammte aus dem Wissen der Sparkasse selbst und belegte, daß die erforderlichen Erlöse erzielt wurden, die bereits bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Demgegenüber führt das Landgericht Gründe, warum die Vorstandsmitglieder an der Richtigkeit der vom zuständigen Kreditsachbearbeiter zusammengetragenen Informationen und dessen Beurteilung hätten zweifeln müssen, nicht an, auch wenn sich solche aus der Beschlußvorlage ergaben. Danach war es zu Kontoüberziehungen gekommen und der Weiterverkauf des Warenlagers konnte keinesfalls als gesichert angesehen werden. Der Schluß, eine Kreditbewilligung sei pflichtwidrig gewesen, setzt aber voraus, daß sich das Tatgericht eingehend mit allen dafür maßgeblichen Umständen , insbesondere den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und den Aussichten des geplanten Geschäftes, auseinandersetzt. Daran fehlt es hier. Schon aus diesem Grunde kann das landgerichtliche Urteil daher keinen Bestand haben. 3. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191). Bei einer Kreditvergabe sind auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorge-
nommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden , weil das Engagement später notleidend wird. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich nach der Erfahrung des Senats insbesondere daraus ergeben, daß - die Informationspflichten vernachlässigt wurden; - die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen; - im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht werden; - die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden; - die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden; - die Entscheidungsträger eigennützig handelten.
b) Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später notleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraussetzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989, 142).

c) Für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes sind gleichfalls eingehende Erörterungen erforderlich. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich (BGH NJW 1979, 1512). Dabei ist zu beachten, daß der Entscheidungsträger eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt und gebilligt haben muß. Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht sich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von selbst (vgl. BGH wistra 2000, 60), wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Vielmehr ist eine sorgfältige und strenge Prüfung der Frage erforderlich, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten tatsächlich vorliegt. Zu unterscheiden ist zwischen den begrifflichen Voraussetzungen des dolus eventualis und den Anforderungen, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 15 Rdn. 87). Dabei soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage Hoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht verwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550). Doch können derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Geschehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch BGHSt 36, 1, 9). Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kann kein Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob der Angeklagte mit dem Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; StPO § 127 Festnahme 1).

d) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So wird sich der Vorstandsvorsitzende, es sei denn, es gehe um besonders hohe Risiken, auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes verlassen dürfen. Nur wenn sich daraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben , ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Das gleiche gilt für weitere Beteiligte wie die Mitglieder eines Kreditausschusses. 4. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten St. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hatte. In Anbetracht der Tatsache, daß die den Angeklagten vorgeworfene Tat fast neun Jahre zurückliegt und schon das Landgericht die Schuld der Angeklagten im einzelnen zwar unterschiedlich, aber insgesamt eher gering eingestuft hat, liegt eine Sachbehandlung nach § 153 oder § 153a StPO nahe. Schäfer Maul Granderath Boetticher Schluckebier
5 StR 615/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbzeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft , im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs in drei Fällen – unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe – eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der Generalbundesanwalt Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig verfolgte P. die Geschäftsanteile der T. GmbH. Für diese leaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch überlassen wurden, die nicht über die entsprechende Bonität verfügten, um im eigenen Namen Leasinggeschäfte durchzuführen. Der Angeklagte N. , der im Autohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den Fällen, in denen die Fahrzeuge vom Betrieb seines Vaters bezogen wurden, Finanzierungsunterlagen an die den Kauf finanzierenden Leasinggesellschaften weiter. Die P. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte M. war, führte gleichfalls solche Leasinggeschäfte durch. In drei Fällen leaste der Angeklagte M. Fahrzeuge für die P. GmbH, die er über den anderweitig verfolgten K. an unbekannt gebliebene Dritte weitergab. Die Fahrzeuge, für die nur die ersten vier Monate die Leasingraten beglichen wurden, konnten später, nachdem erhebliche Rückstände entstanden waren, an die Leasinggesellschaft zurückgeführt werden.

II.


3
Die Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejenige des Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich.
4
1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte N. als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre geboten gewesen. Eine Gehilfenstellung des Angeklagten ist zumindest nicht fern liegend, weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts für das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein „normales Geschäft“ mit einer gängigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne aus einer späteren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Autohändler gegenüber dem Leasinggeber besondere Pflichten zu erfüllen hätte. Hätte sich der Vorgang der Antragstellung bei dem Leasinggeber darin erschöpft, dass der Angeklagte – wie in seiner Einlassung behauptet – lediglich einen Handelsregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers weiterleitete, hätte dies bei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen können. Die Auseinandersetzung mit einer möglicherweise nur vorliegenden Gehilfentätigkeit des Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptverhandlung ebenso nachzuholen sein wie die hiermit inhaltlich zusammenhängende Prüfung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.).
5
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch weiter Not, weil die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht ausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten N. zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden Leasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge selbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung für den (bedingten) Vorsatz. Weder legt das Landgericht dar, welchen Kenntnisstand der Angeklagte N. hatte, also für wie wahrscheinlich er den Eintritt des Taterfolges zu Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch ob er ihn billigte. Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im Hinblick auf den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte übergeben wurden. Es hätte weiterer Feststellungen bedurft, welche Kenntnis der Angeklagte von den Drittempfängern der Fahrzeuge hatte und ob diese Kenntnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Schadenseintritts hätte begründen können. Die bloße Kenntnis einer potenziellen Gefährdungslage reicht für die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver- mögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr setzt der Betrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche Vermögensgefährdung voraus. Hierauf muss sich auch der Vorsatz mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen beziehen. Dies würde voraussetzen, dass der Betrogene auch aus Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177). Der Umstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens hinsichtlich der ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, rechtfertigt hier die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
6
2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgründe belegen nicht das Vorliegen eines Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, welche Beträge dem Angeklagten M. persönlich zugeflossen sind bzw. von ihm erstrebt wurden. Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der Täter ohne weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten und dieser dann auch möglicherweise die Gelder von den Dritten vereinnahmt hat.
7
Keinen Bedenken begegnet dagegen – entgegen der Auffassung der Revision – die Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Insbesondere ist der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be- rechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (§ 288 Abs. 1 BGB). In diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten zu verstehen.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/02 Verkündet am:
11. Februar 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch
nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens
umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten
Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei
dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler, Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar 1998 erlitten hat. Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich seinerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den vier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.
Infolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterziehen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt. Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolgedessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz wegen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegierung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten sei nach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung der Haftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelösten Regelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehe. Hier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich sein Vorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer
Verletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Kläger nach den Umständen nicht rechnen müssen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist - bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am Unterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht umfaßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter der Geltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch die §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UnfallversicherungsEinordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesem Verständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haftung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände-
rung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahin getroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich jedoch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.
a) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungsprivileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.; Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders. in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; dahingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423, 424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwiesen , daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenen Bestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.
b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287;
331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002, 577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002, 239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke ; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember 2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226; ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
c) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat. aa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat der Senat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregelten Haftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636, 637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des § 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfang des Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat darin gesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Unfalls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daß eine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehr vertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse
des Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abgenommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm besonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat. Speziell für den Bereich der Schulunfälle hat der Senat die Notwendigkeit einer solchen Sichtweise betont. Spielereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen , bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei in der Regel nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen, zu denen es gleichwohl gelegentlich kommen kann. Die Folgen solch typischer Schulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger aber durch die Unfallversicherung gerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule. bb) Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Instanzgerichte zu den §§ 636, 637 RVO durchgehend gefolgt (vgl. die Nachweise bei Rolfs, VersR 1996, 1194, 1199); in der Literatur ist sie nur gelegentlich beanstandet worden (vgl. Baltzer, SGb 1987, 529 ff.). Sie trifft in gleicher Weise für das jetzt in den §§ 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsprivileg zu. (1) Aus der Änderung des Wortlauts der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII gegenüber den §§ 636, 637 RVO läßt sich eine Änderung der Rechtslage nicht herleiten. Nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, auf den § 637 RVO verweist, ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, u.a. nur dann verpflichtet, wenn er den „Arbeitsunfall“ vor-
sätzlich herbeigeführt hat. In § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII heißt es nun, der „Versicherungsfall“ müsse vorsätzlich herbeigeführt sein. Die Änderung von „Arbeitsunfall“ in „Versicherungsfall“ bietet keinen Ansatzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); nicht anders definierte § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO den Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Damit verweisen die §§ 104, 105 SGB VII auf den in seinem Sinngehalt unveränderten Begriff des Arbeitsunfalls. Da zudem § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen, definiert, steht der Gesetzeswortlaut nicht dem Erfordernis eines Vorsatzes entgegen, der sich auch auf den Eintritt eines Schadens bezieht. (2) Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehalts der §§ 104, 105 SGB VII im Vergleich zu dem der §§ 636, 637 RVO nicht festzustellen, soweit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversicherungs -Einordnungsgesetz heißt es zu § 104 Abs. 1 SGB VII, Satz 1 beschränke „die Haftung des Unternehmers für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Versicherten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen entsprechend dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) auf
vorsätzliches Handeln des Unternehmers und auf Wegeunfälle“; zu § 105 Abs. 1 SGB VII wird lediglich darauf verwiesen, entsprechend der in § 104 Abs. 1 für Unternehmer getroffenen Regelung werde die Haftung der im Unternehmen tätigen Personen beschränkt (BT-Drs. 13/2204, S. 100). (3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Gesetzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur insoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.). Tatsächlich haben die Vorschriften einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, der die unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz rechtfertigt. (3.1) Die §§ 110 bis 113 SGB VII (Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt) betreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die §§ 104 bis 109 SGB VII (Viertes Kapitel, Erster Abschnitt) betreffen die Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in beiden Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105 SGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO keine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat, sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift heißt es lediglich, sie stelle klar, daß sich das Verschulden nur auf das Handeln und Unterlassen zu beziehen brauche, das den Versicherungsfall verursacht hat (BT-Drs. 13/2204, S. 101). Jeder Hinweis darauf, daß entsprechendes auch für die Entsperrung der Haftung gemäß den §§ 104, 105 SGB VII gelten solle, fehlt. Vielmehr wird in der Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf verwiesen, die Regelung entspreche dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Daraus, daß in der Be-
gründung zu § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII der Begriff der „Klarstellung“ verwendet wird, kann nichts anderes hergeleitet werden. (3.2) Im übrigen ist hinsichtlich des Vorsatzes eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten und dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers auch in der Sache gerechtfertigt. (3.2.1) Der Ausgestaltung des erstgenannten Anspruchs liegt die Erwägung zugrunde, daß die Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer (§ 104 SGB VII) eine der wesentlichen Grundlagen der Unfallversicherung ist, die sich aus der Beitragspflicht der Unternehmer (§§ 150 ff. SGB VII) ergibt. Daneben dient sie der Wahrung des Betriebsfriedens, weil sie Ersatzstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Versichertem verhindert. Die Haftungsbefreiung derer, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen (§ 105 SGB VII), bezweckt ebenfalls die Wahrung des Betriebsfriedens und beruht darüber hinaus auf der Überlegung, daß das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so daß eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Demgegenüber knüpft der originäre Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger aus § 110 SGB VII zwar für das Eintreten der Haftung an die zuletzt genannte Überlegung an. Maßgeblich dafür, dem Schädiger in solchen Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind aber letztlich präventive und erzieherische Gründe (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 75, 328, 331 zu § 640 RVO). Deshalb haftet der Schädiger gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits dann, wenn der
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei dieser Betrachtungsweise stellt die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln und Unterlassen zu beziehen braucht, eine Einschränkung des Verschuldenserfordernisses gegenüber der in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelung dar. Für eine einheitliche Auslegung besteht insofern kein Anlaß. (3.2.2) Sie ist auch nicht aus sachlichen Gründen geboten. Der in den §§ 104, 105 SGB VII im Vordergrund stehende Gedanke der Wahrung des Betriebsfriedens ist für den Anspruch der Sozialversicherungsträger nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Sozialversicherungsträger als außenstehendem Dritten belastet die betriebliche Zusammenarbeit in weitaus geringerem Maße als eine Auseinandersetzung unter den an dem Arbeitsunfall unmittelbar Beteiligten. Ob der Schädiger überhaupt in Anspruch genommen wird, steht zudem in gewissem Maße im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann dieser nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 96 ff. zu § 640 RVO; Ricke, aaO, Rdn. 10). Der erkennende Senat hat auf diesen Umstand bereits in dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328, 334) hingewiesen. (3.2.3) Insbesondere hinsichtlich der hier zu beurteilenden Gruppe der Schulunfälle hat sich an den Gründen für die einschränkende Auslegung des Vorsatzmerkmals in den genannten Vorschriften nichts geändert. Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen , die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens
erfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade zu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um deretwillen der Unfallversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283; BSG, NJW 1996, 2678, 2679). Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67, 279, 284). Wollte man in den Fällen, in denen es durch die unglückliche Verkettung von Zufällen zu schwereren Verletzungen von Mitschülern kommt, bereits die vorsätzliche Tathandlung für die Entsperrung der Haftung ausreichen lassen, liefe das Haftungsprivileg gerade bei dieser Gruppe typischer Schulunfälle vielfach leer. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Dabei ist auch zu bedenken, daß der schädigende Schüler, dem das Haftungsprivileg nicht zugute kommt, nicht nur für die materiellen Personenschäden, sondern auch für den immateriellen Schaden aufzukommen hat und ihm damit eine Belastung auferlegt wird, die diejenige durch die Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers ganz erheblich übersteigen kann. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Vorsatz des Beklagten habe sich nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - die Feststellung getroffen, die Verletzungshandlung habe während des regulären
Unterrichts bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers in einer aus jugendlichem Übermut entstandenen Spielsituation (dem Herumschlagen von Aluminiumkugeln ) stattgefunden. Das reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte billigend in Kauf genommen hat, durch das Herumschlagen der Aluminiumkugeln könnten möglicherweise Mitschüler verletzt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte sich aber sein Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müssen. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne daß die Revision insoweit einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen vermag. Sie macht auch nicht geltend, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulänglich seien, sondern will lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder aus dem Umstand, daß die Verletzung eines Mitschülers nicht nur durch das sich lösende Sägeblatt, sondern auch durch die Aluminiumkugeln selbst hätte geschehen können, noch daraus, daß der Beklagte bereits früher einen Mitschüler durch ein Papierkügelchen am Auge verletzt hatte, den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe es in Kauf genommen, dem Kläger eine schwere Augenverletzung zuzufügen. Die von der Revision angeführte Lebenserfahrung bietet für einen dahin gehenden zwingenden Schluß keine ausreichende Grundlage. Entsprechendes gilt für die von der Revision weiter angeführte Verwendung der Säge als Schlagwerkzeug und den Abstand der Schlagposition zum Sitzplatz des Klägers von vier Metern.
Schließlich rügt die Revision ein zu enges Verständnis des Vorsatzbegriffs , weil das Berufungsgericht den Vorsatz mit der Erwägung verneint habe, daß der Kläger nicht von einer Aluminiumkugel, sondern von dem sich lösenden Sägeblatt verletzt worden sei. Ob der Vorsatz alleine mit dieser Begründung verneint werden könnte, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der festgestellten Gesamtsituation den Schluß gezogen, daß der Beklagte weder mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnete, der Kläger könne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen auf einem Auge verlieren. Dies läßt einen revisionsrechtlich relevanten Fehler nicht erkennen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB
sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des
Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von
Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die
Erwartungen des Kapitalmarkts.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04
LG Berlin -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat augrund der Hauptverhandlung
vom 11. und 12. Mai 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Häger
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger des Angeklagten S ,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger des Angeklagten Mi ,
Rechtsanwalt W ,
Rechtsanwalt U
als Verteidiger des Angeklagten P ,
Rechtsanwalt Wa
als Verteidiger des Angeklagten R ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 12. Mai 2005 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2003 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 655 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S hat es zudem vom Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, die Angeklagten Mi , P und R auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

I.


Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten S als maßgeblichem Verantwortlichen der E -G zur Last, im Jahre 1993 die beiden Immobilienfonds T (künftig: T ) und D (kü nftig: D ) aufgelegt und die Anleger über die Werthaltigkeit der hierfür gegebe-
nen Garantien getäuscht zu haben. Tatsächlich sei die Holding, schon als die Fondsanteile angeboten wurden, überschuldet und zahlungsunfähig gewesen.
Den Mitangeklagten P , Mi und R , die in leitender Funktion bei der B V b . (künftig: BVB) tätig waren, wirft die Staatsanwaltschaft vor, in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der E -G notwendige Zwischenfinanzierungen gewährt und so die Auflage der Fonds erst ermöglicht zu haben. Hierbei soll es den Angeklagten um die Nachschüsse der Anleger gegangen sein, zu deren Erbringung sich diese verpflichtet hatten und die der BVB abgetreten worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatten die Angeklagten durch ihre Kreditgewährungen zugleich ihre Treuepflicht gegenüber der BVB verletzt, weil die BVB dadurch erheblichen Regreßansprüchen ausgesetzt worden wäre.
1. Hinsichtlich des Fonds D stellt das Landgericht fest, daß bereits im Juni 1991 die zur E -G gehörende B -T sukzessive die Grundstücke Brunsbütteler Damm 77/Altonaer Straße 72 in Berlin Spandau für 10 Mio. DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 1 Mio. DM sowie das Grundstück Brunsbütteler Damm 75/Altonaer Str. 70 für 3,2 Mio. DM erworben hatte. Die beiden Gründstücke wurden schließlich für denselben Gesamtpreis auf die E I G B D KG übertragen. Der Kauf wurde durch die BVB finanziert, die durch eine erstrangige Grundschuld gesichert war. Auf diesen Grundstücken war mit einem Investitionsvolumen von etwa 100 Mio. DM ein Projekt mit 13.400 qm Bürofläche , Tiefgarage und weiteren Stellplätzen geplant. Die D sollte als geschlossener Immobilienfonds gebildet werden und das bebaute Grundstück schlüsselfertig erwerben. Die Endfinanzierung – nach Zwischenfinanzierung durch die BVB – sollte durch die Berlin Hyp (künftig: BerlinHyp) erfolgen. Für die Einwerbung der Fondsgelder wurde ein Prospekt von der Firma GFC
GFC) in (künftig: Abstimmung mit Mitarbeitern der E -G entwickelt. Nach den Angaben im Prospekt sollte über die eingezahlten Eigenmittel nur mit Zustimmung eines Mittelkontrolleurs verfügt werden dürfen. Auf eine vom Angeklagten S als Vertreter der E B GmbH als Verkäuferin und zugleich für die D als Käuferin in Anspruch genommene Freistellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) war im Prospekt nicht hingewiesen.
Am 11. Mai 1995 war das Kommanditkapital vollständig gezeichnet, wobei sogar eine Überzeichnung von 10 % erreicht wurde. Insgesamt übernahmen 340 Anleger Kommanditanteile in Höhe von 32,5 Mio. DM.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte S Gelände das der ehemaligen im Stile einer Moschee erbauten Zigarettenfabrik „Yenidze“ in Dresden mit notariellem Vertrag vom 21. November 1991 für die am 22. November 1991 ins Handelsregister eingetragene T GmbH & Co. KG erworben. Neben Auflagen des Denkmalschutzes enthielt der Vertrag auch eine Garantie der Anzahl der in dem Objekt durch Mieter oder Betreiber zu beschäftigenden Arbeitnehmer (100 im ersten Bauabschnitt, weitere 100 im zweiten Bauabschnitt und 300 Arbeitnehmer nach Inbetriebnahme). Ebenso war eine Investitionssumme in Höhe von 80 Mio. DM festgeschrieben. Die Einhaltung beider Verpflichtungen wurde durch eine Vertragsstrafe gesichert.
Im Herbst 1993 entschlossen sich der Angeklagte S und seine Mitgeschäftsführer Ra und B , das Projekt als geschlossenen Immobilienfonds zu vermarkten. Auch insoweit wurde die Einwerbung der Kommanditisten der G übertragen, die gegenüber der T eine Plazierungsgarantie übernahm. Für den Fonds T war – wie im Prospekt angekündigt – ein Mittelverwendungskontrolleur eingesetzt. Einen Hinweis auf die vertragsstrafenbewehrte Investitions- und Ar-
beitsplatzgarantie enthielt der Prospekt nicht. Bereits im Dezember 1993 war der Fonds voll gezeichnet. Insgesamt beteiligten sich 315 Anleger mit einer Gesamteinlage von 31,3 Mio. DM.
Zunächst geriet die D im Jahre 1995 in eine Liquiditätskrise, die dadurch bedingt war, daß in Berlin die erzielbaren Mieten deutlich zurückgingen. Im Herbst 1995 wurden die Kommanditisten auf ihre Nachschußpflicht in Höhe von 50 % der Pflichteinlagen in Anspruch genommen. Im November 1995 kündigte die BerlinHyp ihre Endfinanzierungszusage hinsichtlich der D . Auch die T geriet in den Strudel der Liquiditätskrise der E -G . Die BerlinHyp kündigte dort gleichfalls im November 1995 ihre Endfinanzierungszusage.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen Betruges aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Angeklagten hätten darauf vertrauen dürfen , daß ungeachtet der zwischenzeitlich aufgetretenen Liquiditätsprobleme die beiden Fonds hätten realisiert werden können. Die angeklagten Bankmitarbeiter hätten die Kreditvorlagen sorgfältig geprüft; dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin, die ihren Vorgesetzten in dieser Kreditangelegenheit zugearbeitet habe. Auch der Angeklagte S habe sich im Hinblick auf zu erwartende anderweitige Vermögenszuflüsse darauf verlassen dürfen, daß die von ihm geleitete E -G die Verluste der B -T aus dem Jahre 1993 würde überwinden können.
Ebensowenig habe sich der Angeklagte S eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB schuldig gemacht. Die Abbedingung der Sicherungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV sei schon deshalb kein hinweispflichtiger Umstand, weil durch die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs und die Erklärung der BVB, die Gelder nur nach Baufortschritt freizugeben, eine gleichwertige Sicherheit bestanden habe. Hinsichtlich des Fonds T hätte allerdings auf die vertragsstrafenbewehrten Arbeitsplatz - und Investitionsgarantien hingewiesen werden müssen. Diese
seien zwar erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264a StGB. Insofern lasse sich jedoch die Einlassung des Angeklagten S nicht widerlegen, er habe die Information nicht für wesentlich erachtet, weil nach seinem Konzept die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesichert gewesen sei.

II.


Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

a) Die umfassende Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO gegenüber dem Zeugen Bl war nicht rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im tatrichterlichen Ermessen steht (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2), liegen die Voraussetzungen einer umfassenden Auskunftsverweigerung vor, weil gegen den Zeugen hinsichtlich des Komplexes T ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt wurde. Beide Projekte sind schon allein deshalb wirtschaftlich eng miteinander verflochten, weil sie maßgebend von der E -G getragen wurden und deren wirtschaftliche Situation das Schicksal beider Fonds maßgeblich beeinflußte. Aus der möglichen Überschuldung der E -G leitet die Staatsanwaltschaft den Betrugsvorwurf her. Es liegt deshalb nahe, daß belastende Angaben des Zeugen zum TatkomplexD auch Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Fonds T und insbesondere auf die subjektive Tatseite hätten erlauben können.

b) Die Beweisantragsrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Einvernahme der Anleger beanstandet, sind unzulässig. Die Rügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zu ihrer Begründung teilt die Staatsanwaltschaft – häufig auszugsweise – Schrei-
ben oder interne Vermerke mit. Abgesehen davon, daß schon die Vollständigkeit dieser Aktenbestandteile aus sich heraus nicht verifiziert werden kann, begegnet diese Form der Materialaufbereitung aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Die Staatsanwaltschaft selektiert insoweit das von ihr für entscheidungserheblich gehaltene Urkundenmaterial, als sie zwar möglicherweise belastende Textteile in ihre Revisionsbegründung einbezieht, möglicherweise entlastende Dokumente, mit denen sie sich ansatzweise auseinandersetzt, dem Revisionsgericht aber vorenthält, wie etwa das von der Revision erwähnte Gutachten der C . Damit ist das Vollständigkeitsgebot des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.
Zudem sind die Beweisantragsrügen aus einem weiteren Grund unzulässig. Die Staatsanwaltschaft trägt insoweit vor, daß die Erhebung der Beweise – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht nur der Vervollständigung des äußeren Tatgeschehens gedient habe, sondern sich hieraus auch Rückschlüsse auf die innere Tatseite hätten ergeben können. Dann allerdings hätte die Staatsanwaltschaft, der dieses – aus ihrer Sicht bestehende – Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse bewußt war, eine Klarstellung ihres Beweisziels vornehmen müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37). Daß sie jeweils zu den die Beweisanträge zurückweisenden Gerichtsbeschlüssen eine solche Erklärung abgegeben hat, trägt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht vor.

c) Die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen He ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat diesen bei der BVB beschäftigten Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt , im Immobiliengeschäft der neuen Länder tätigen Personen sei es bekannt , daß mit der Treuhandanstalt vertraglich vereinbarte vertragsstrafenbewehrte Investitionsgarantien nur durch solche Investitionen erfüllt werden könnten, die im Anlagevermögen aktivierungsfähig seien. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil diese Tatsache für die Entscheidung
ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO). Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt , daß sich weder aus der Auffassung dieses Zeugen noch anderer Personen ein Schluß darauf ziehen lasse, welche Kenntnis der Angeklagte S von der Rechtsauffassung dieses nicht konkreten Personenkreises hatte. Die im übrigen in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen sind Rechtsfragen, die keinem Zeugenbeweis zugänglich sind.

d) Die weiterhin von der Staatsanwaltschaft erhobene „allgemeine Aufklärungsrüge“ ist nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt die Angabe bestimmter Beweistatsachen, die mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel hätten bewiesen werden können. Die Rüge der Staatsanwaltschaft erschöpft sich demgegenüber in allgemeinen Erwägungen, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können.
2. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

a) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben erfolglos. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 2002, 48 m.w.N.). Einen solchen Mangel zeigen die Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht auf.
aa) Die Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der beiden Fonds ist nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich im gebotenen Umfang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der E -G auseinander. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Darstellung, die auf sämtliche Bilanzpositionen eingeht. Solches würde die Urteilsgründe überfrachten. Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, son-
dern sie sollen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Der Tatrichter hat die wesentlichen wirtschaftlichen Daten der Unternehmen darzustellen und zu bewerten.
Dem ist das Landgericht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es teilt mit, daß die E -G im Jahre 1993 im Zusammenhang mit einer Investition in Spanien Verluste in Höhe von 30 Mio. DM erlitten sowie wegen Ankaufs einer Beteiligung weitere 10 Mio. DM Verbindlichkeiten aufgebaut hatte. Demgegenüber stellt das Landgericht – auf die seinerzeitige Auffassung eines Wirtschaftsprüfers gestützt – auf die zu erwartenden Gewinne aus anderen Immobilienprojekten in Höhe von 23 Mio. DM sowie in den Folgejahren auf die zu erwartenden Erträge in Höhe von 38 Mio. und 15 Mio. DM ab. Weiterhin berücksichtigt es das Vermögen des Angeklagten S in Höhe von 41 Mio. DM, der maßgeblich als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer wirtschaftlich hinter der Gruppe stand und im Mai 1995 eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM übernahm.
bb) Das Landgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Fonds – was ihre Kalkulation auf dem seinerzeitigen Wissensstand anging – lebensfähig gewesen wären. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die konkret zu erwartenden Mieten, die es ersichtlich für erzielbar eingeschätzt hat. Den Zusammenbruch der beiden Fonds erklärt die Strafkammer aus dem Verfall der Immobilienpreise und Mieten in den neuen Ländern und Berlin ab Mitte des Jahres 1995. Diese Wertung des Landgerichts begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
cc) Im Ergebnis führt auch die Würdigung des Landgerichts zu den Gutachten der Sachverständigen We und Pa nicht zu einem den Bestand des Urteils gefährdenden Fehler in der Beweiswürdigung. Hierzu teilt das Landgericht nur mit, daß diese Gutachter von einer Überschuldung der E -H ausgingen. Den Grund für eine Überschuldung sahen die
Sachverständigen in den für die Mietgarantien zu treffenden Rückstellungen in der Bilanz. Allerdings folgt das Landgericht insoweit den Gutachtern nicht, weil diese die zugrundegelegten Werte nicht auf der Grundlage einer eigenen Prüfung ermittelt, sondern diese Daten ungeprüft aus den Berechnungen des Sachverständigen K entnommen hätten. Bedenklich ist dabei die daran anknüpfende Schlußfolgerung des Landgerichts, daß allein aus diesem Grunde die Aussagen der Sachverständigen We und Pa nicht geeignet seien, die Ergebnisse des Sachverständigen K zu erschüttern. Warum die aus demselben Datenmaterial gezogenen Schlußfolgerungen der Sachverständigen We und Pa schon deshalb unzuverlässig sein sollen , erschließt sich dem Senat nicht.
Letztlich gefährdet der Widerspruch jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite jedenfalls rechtlicher Überprüfung standhalten. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie ein Sachverständiger in einer ex-post Betrachtung eine Überschuldung beurteilt. Für den Vorwurf des Betruges ist maßgeblich der Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger. Dies erfordert eine Betrachtung der Vermögenssituation zu diesem Zeitpunkt.
Das Landgericht erfüllt bei seiner Beweiswürdigung im Ergebnis die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung des subjektiven Tatbestands zu stellen sind. Danach kann bei komplexen Entscheidungsprozessen gerade im Zusammenhang mit Kreditgewährungen bei der Prüfung der insoweit allein in Betracht kommenden Vorsatzform des „dolus eventualis“ nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.). Diesem Maßstab wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Es hat in Rechnung gestellt, daß insbesondere von den angeklagten Bankmitarbeitern Liquiditätsprobleme gesehen wurden. Da-
bei haben diese – was das Landgericht insbesondere der Aussage der Zeugin E entnimmt – auf der Grundlage der von dieser Zeugin erstellten Entscheidungsvorschläge eine kaufmännisch vertretbare Lösung gesucht. Daß die Angeklagten zwischenzeitlich gezweifelt haben, spricht insoweit nicht für einen (bedingten) Betrugsvorsatz, sondern tendenziell eher dagegen , weil die Angeklagten sich ersichtlich ihre Entscheidung nicht einfach gemacht haben. Hinzu kommt, daß durch Wirtschaftsprüfer zweimal für die E -G eine positive Zukunftsprognose gestellt wurde. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei von einem fehlenden Vorsatz bei den Angeklagten P , Mi und R ausgehen. Bezüglich des Angeklagten S hat das Landgericht ebenso rechtlich bedenkenfrei dem Gesichtspunkt besonderes Gewicht beigemessen , daß er selbst eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM eingegangen ist. Damit hat er sein gesamtes Vermögen, das vom Landgericht auf 41 Mio. DM beziffert wurde, gefährdet. So hätte der Angeklagte S gehandelt, nicht wenn er ernstlich mit dem Scheitern der Projekte gerechnet hätte.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft spricht nicht entscheidend dagegen, daß hinsichtlich der übernommenen Vermietungsgarantien keine Bankhinterlegungen vorgenommen oder jedenfalls keine umfänglichen bilanziellen Rückstellungen getroffen worden sind. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt gesehen und zutreffend erörtert. Insoweit kommt es allein darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger bestehende Finanzierungssystem die Stellung solcher Mietgarantien erlaubt hätte. Nach der seinerzeitigen Finanzplanung hätten Gelder vorgesehen sein müssen , die eine solche bankunterlegte Garantie ermöglicht hätten. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Eine Bankgarantie brauchte die E - G erst nach Fertigstellung, mithin also im Zeitpunkt der Vermietbarkeit der projektierten Büroräume. Deshalb kann aus dem Fehlen der Bereitstellung einer Bankgarantie nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden.

b) Auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Betrugsvorwurf geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß bei den Angeklagten Mi , P und R auch kein Vergehen der Untreue zu Lasten der BVB vorliegt. Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Vergabe der Kredite zumindest in subjektiver Hinsicht nicht festgestellt werden konnte.

c) Das Vorliegen eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB hinsichtlich des Angeklagten S hat das Landgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Danach wird bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen über erhebliche Umstände in Prospekten falsche Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (§ 264a Abs.1 Nr.1 StGB).
aa) Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umstands im Sinne dieser Vorschrift erfüllen nur solche Gesichtspunkte, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Dabei liegt es auf der Hand, daß Prospektangaben schon ihrer Funktion nach nicht auf Vollständigkeit angelegt sein können (Cramer in Schönke /Schröder, StGB 26. Aufl. § 264a Rdn. 28 f.). Eine allzu weitgehende Umfänglichkeit der gegebenen Informationen wäre für den Herausgeber des Prospekts kaum handhabbar und für den Anleger oftmals nicht mehr überschaubar. Die Offenbarungspflicht ist daher auf die wertbildenden Umstände zu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a Rdn. 49). Dabei darf kein – im übrigen für den Prospektherausgeber praktisch auch nicht erkennbarer – alle möglichen Anlegerinteressen berücksichtigender subjektiver Maßstab angelegt werden. Vielmehr ist eine verobjektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich
der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. BGHSt 30, 285, 293 zu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
bb) Das Landgericht hat die Befreiung von der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV ergebenden Pflicht rechtsfehlerfrei als nicht zu offenbarende Tatsache im Sinne von § 264a Abs. 1 StGB angesehen. Nach der Art des Anlageobjekts betraf dieser Gesichtspunkt keinen für die Kaufentscheidung erheblichen Umstand. Zwar erlaubte diese Vertragsgestaltung eine vorfällige Zahlung, was grundsätzlich die Rechtsstellung der Anleger hätte beeinträchtigen können. Eine solche Möglichkeit ist jedoch für gewerbliche Vorhaben durch die Makler- und Bauträgerverordnung ausdrücklich vorgesehen. Das hiermit verbundene Risiko wurde durch die Einsetzung eines Mittelkontrolleurs reduziert. Im übrigen bewirkte gerade die vorfällige Zahlung sogleich höhere steuerliche Verlustzuweisungen, auf die es den Anlegern ersichtlich aus steuerlichen Gründen ganz wesentlich ankam und die der Kapitalmarkt bei derartigen Anlageformen auch erwartet.
cc) Hinsichtlich des Vorhabens T stellen die vertragsstrafenbewehrte Investitionsverpflichtung und Arbeitsplatzgarantie, die in den Prospekten verschwiegen wurden, allerdings solche erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB dar. Dies ergibt sich schon daraus, daß aufgrund der Vertragsstrafe im Falle einer unzureichenden Verwirklichung des Projekts hohe Verbindlichkeiten hätten entstehen können. Diese Umstände waren deshalb zu offenbaren.
Insoweit hat das Landgericht aber rechtlich bedenkenfrei die subjektive Tatseite verneint. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal (Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a Rdn. 66). Dies bedeutet, daß der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muß (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 264a Rdn. 20). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdi-
gung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit noch hinzunehmen hat. Danach erscheint es unbedenklich, wenn das Landgericht insoweit der Einlassung des Angeklagten S gefolgt ist, er habe diese Verpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt nicht für wesentlich gehalten, weil schon nach der Konzeption der T diese Vorgaben erfüllt worden wären. Da sich dann nicht die Frage einer Belastung mit einer Vertragstrafe gestellt hätte, mag dieser Umstand nach der Vorstellung des Angeklagten S tatsächlich von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Jedenfalls überspannt das Landgericht im vorliegenden Fall noch nicht in einem rechtlich bedenklichen Umfang die Anforderungen an den Nachweis des Tatvorsatzes, wenn es insoweit aufgrund der Angaben des Angeklagten S nicht auszuschließen vermochte, daß dieser die gegenüber der Treuhandanstalt abgegebenen Garantien als nicht erheblich ansah.
Häger Gerhardt Raum Brause Schaal

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

5
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen und den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen herleiten. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung zwar dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364 und BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.). Doch wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht getragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. habe andere Mängel oder Versäumnisse abweichend vom Facharztstandard - bis auf die verspätete Verlegung und Intubation sowie die Hyperventilation - nicht festgestellt, gibt dies die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen nicht her. Bereits im ersten Gutachten vom 3. Juli 2002 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, welche praktischen therapeutischen Konsequenzen aus der um 9.00 Uhr beschriebenen Beeinträchtigung der Hautdurchblutung sowie aus den um 10.00 Uhr erhobenen Befunden einer Ateminsuffizienz bis gegen 11.45 Uhr gezogen wurden. Auch wenn er zusammenfassend die Auffassung vertreten hat, dass die unzureichende Dokumentation letztlich ohne Einfluss auf die Gesamtbeurteilung durch den Gutachter bleibe, kann daraus nicht schon geschlossen werden, dass der Sachverständige die Versorgung für standardgemäß gehalten hätte. Kann der Sachverständige der Dokumentation keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler entnehmen, kann das zwar bedeuten , dass die Dokumentation eine ordnungsgemäße Behandlung aufzeigt; es kann aber ebenso gut bedeuten, dass die Dokumentation vollständig ist jedoch nichts über einen Behandlungsfehler aussagt, wie auch, dass die Dokumentation unvollständig ist und deshalb keinerlei Schlüsse zulässt. Vom medizinischen Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass er eine in dieser Richtung nicht gestellte Frage vorwegnimmt und auf die Mehrdeutigkeit hinweist. Das Berufungsgericht hätte durch eine gezielte Befragung den Punkt von sich aus klären müssen. Das Unterlassen der entsprechenden Befragung verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Gutachten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Se- nat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - VersR 2008, 1265, 1266). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
14
a) Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.). Die rechtliche Wertung, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860 m.w.N.).
10
a) Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.; und Senatsurteil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, aaO Rn. 14). Die rechtliche Wertung, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters, der sich hierzu in der Regel sachverständiger Hilfe bedienen muss. Das Gericht darf sich dabei aber nicht über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen hinwegsetzen. Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen muss es durch eine gezielte Befragung klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00, VersR 2001, 859, 860 m.w.N.; und vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, aaO).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)