Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Sept. 2015 - 8 U 1555/15

bei uns veröffentlicht am10.09.2015
vorgehend
Landgericht Passau, 3 O 380/14, 26.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 8 U 1555/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 10.09.2015

3 O 380/14 LG Passau

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Gz.: ...

gegen

..., vertreten durch persl. Haft. Gesellschafter ...

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Schmerzensgeld

erlässt das Oberlandesgericht München - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 folgendes

Endurteil

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 26.03.2015, Az. 3 O 380/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin macht wegen des Fehlverhaltens eines Angestellten der Beklagten gegen diese Schmerzensgeld- und wegen der Anfertigung von Kopien Schadensersatzansprüche geltend.

Die am ... 1966 geborene Klägerin befand sich vom 11.04.2013 bis zum 30.05.2013 bei der Beklagten im Anschluss einer im HWS-Bereich durchgeführten Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Am 22.05.2013 gegen 7.00 Uhr kam es bei physiotherapeutischen Maßnahmen durch den damals bei der Beklagten angestellten ... zu einem sexuellen Übergriff, bei dem dieser gegen den erklärten Willen der Klägerin zumindest einen Finger in deren Scheide einführte. ... zahlte wegen dieses Übergriffs noch an demselben Tag einen Betrag von € 5.000.- an die Klägerin. Die Klägerin gab im Gegenzug eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen ... verzichtete.

Das Landgericht Passau wies in dem Rechtsstreit 3 O 380/14 die1 Klage gegen die Beklagte durch Endurteil vom 26.03.2015 mit der Begründung ab, dass ... bei Gelegenheit der Physiotherapie gehandelt habe und dass der Beklagten auch nicht die Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten zur Last gelegt werden könne.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vortragen lassen, dass die Physiotherapie zweifelsfrei zu dem Aufgabenbereich der Beklagten gehört habe. Zur Erledigung dieser Aufgabe habe sie sich ihres damaligen Mitarbeiters ... bedient. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung nicht dadurch unterbrochen, dass ein Mitarbeiter von den Weisungen seines Arbeitgebers abweiche oder in die eigene Tasche wirtschaften wolle. Dies gelte sogar für vorsätzlich begangene Straftaten - wie zum Beispiel für einen versuchten Mord zur betrügerischen Erlangung einer Versicherungsleistung. Das Erstgericht habe verkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich und dem verletzten Rechtsgut, sondern nur einen inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe fordere. Ausreichend sei hierfür, dass die übertragene Tätigkeit die Ausführung der schädigenden Handlung erleichtere. Letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen, da sie, die Klägerin, unbekleidet auf der Massageliege liegend dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten schutzlos ausgeliefert gewesen sei, was dieser ausgenutzt habe. Das Erstgericht habe ferner verkannt, dass die Beklagte ihrer Patientenschutzpflicht nicht genügt habe. Da sich der streitgegenständliche Vorfall im Gebäude der Beklagten ereignet habe, bestehe eine Beweislastumkehr in der Weise, dass diese ihr fehlendes Verschulden an dem sexuellen Übergriff durch ihren damaligen Mitarbeiter hätte beweisen müssen. Die Beklagte sei nicht in die Abgeltungsklausel miteinbezogen worden.

Sie hat beantragen lassen, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zur Zahlung der Kopierkosten in Höhe von € 40,15 und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 775,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 22.05.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie hat erwidern lassen, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Physiotherapeuten und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht zu erkennen sei. Der Physiotherapeut sei im Sinne der BGH-Rechtsprechung rein zufällig mit den Rechtsgütern der Klägerin in einer Weise in Berührung gekommen, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritte eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. ... habe bei seiner Einstellung einwandfreie Zeugnisse vorgewiesen und sei nicht vorbestraft gewesen. In der Folgezeit habe es keine Anlässe gegeben, die einen sexuellen Übergriff auf eine Patientin hätten befürchten lassen. Ihr könne auch keine Verletzung einer Obhutspflicht zur Last gelegt werden, da der streitgegenständliche Übergriff nicht voraussehbar gewesen sei. Außerdem sei zum Vorfallszeitpunkt der Abteilungsleiter ... im Behandlungsraum gewesen, der der Klägerin sofort zur Hilfe geeilt wäre, wenn sie gerufen hätte. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass sie in die Abgeltungsklausel miteinbezogen gewesen sei.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Sitzungsprotokolle, auf sämtliche Hinweise des Senats und auf das erstinstanzliche Endurteil Bezug genommen.

Im Termin vom 10.09.2015 ist Beweis erhoben worden durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen ... Hinsichtlich der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg, da die Beklagte für den sexuellen Übergriff ihres früheren Mitarbeiters ... nicht haftet.

1 .Die Beklagte hat - wie das Landgericht Passau zutreffend ausgeführt hat - für das Fehlverhalten ihres ehemaligen Mitarbeiters nicht über § 278 BGB oder gemäß § 831 Abs. 1 BGB einzustehen.

Die einen Dritten schädigende Handlung eines Erfüllungs- oder eines Verrichtungsgehilfen, die nicht in Erfüllung bzw. nicht in Verrichtung, sondern nur bei Gelegenheit der vom Geschäftsherrn aufgetragenen Tätigkeit erfolgt, ist diesem nicht zurechenbar. Letzteres ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn die Verfehlung des Erfüllungs- oder des Verrichtungsgehilfen sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungs- oder des Verrichtungsgehilfen und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012, III ZR 148/11 sowie Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 46 und 47 zu § 278 BGB und Rn. 24 bis 27 zu §831 BGB m. w. N.).

Bestiehlt der Mitbearbeiter des Handwerksmeisters dessen Kunden anlässlich der Ausführung der ihm aufgetragenen Handwerksarbeiten, dann ist anerkannt, dass dieser Diebstahl nicht in Erfüllung, sondern nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung erfolgt ist. Dies wird damit begründet, dass die Pflicht Diebstähle zu unterlassen, allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber bestehe. Deshalb obliege sie selbstverständlich auch einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger. Sie gewinne indessen durch das das Hinzutreten eines vertraglichen Schuldverhältnisses keinen spezifischen neuen Inhalt. Der Vertragspartner sei um nichts mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch. Deshalb widerspreche es nicht nur der Vorstellung und dem Willen der Partner eines Vertrages, sondern auch der Regelung des Gesetzes, einem Handwerksmeister, der einen Gehilfen zur Ausführung übernommener Arbeiten zu seinem Kunden schicke, zu unterstellen, er übertrage es dem Gehilfen damit, die Schuldnerpflicht, den Gläubiger nicht zu bestehlen, für ihn wahrzunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.1977, 5 U 117/76, abgedruckt in MDR 1977, 752 f).

Ebenso besteht allgemein für jedermann jeder anderen Person gegenüber die Pflicht, von dieser nicht gewollte sexuelle Handlungen zu unterlassen.

Aus diesem Grund ist die Haftung eines Schaustellers abgelehnt worden, dessen Gehilfe am Fahrgeschäft (Überschlagsimulator) seines Arbeitgebers einen kleinen Jungen angelockt und diesen dann sexuell missbraucht hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, 9 U 200/08, abgedruckt in NJW-RR 2010, 454).

Auch bei dem hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff durch den bei der Beklagten beschäftigten Physiotherapeuten ... handelt es sich um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit. Dass zwischen der Straftat zulasten der Klägerin und ihrer physiotherapeutischen Behandlung durch den Angestellten der Beklagten ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, steht außer Frage. Denn der Täter konnte die Tat nur begehen, weil die Klägerin auf der Massageliege vor ihm lag, um sich der von der Beklagten geschuldeten physiotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Es fehlt aber an dem für eine Verschuldenszurechnung gemäß §§ 278, 831 BGB erforderlichen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Aufgabe, die die Beklagte ihrem Angestellten übertragen hatte, weil die sexuelle Nötigung der Klägerin völlig aus dem Rahmen der von dem Angestellten der Beklagten vorzunehmenden physiotherapeutischen Behandlung fiel. Die physiotherapeutische Behandlung gab keinen Anlass, die Scheide der Klägerin zu berühren, geschweige denn in sie einzudringen. Anders verhielte es sich etwa, wenn ein angestellter Arzt im Rahmen einer ihm übertragenen gynäkologischen Behandlung einen sexuellen Übergriff beginge, weil es einer gynäkologischen Behandlung - anders als einer physiotherapeutischen - immanent ist, dass die behandelnde Person den Intimbereich der Patientin berührt bzw. manuell in die Vagina eindringt.

Etwas anderes würde dagegen gelten, wenn der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin bei der Physiotherapie durch einen Behandlungsfehler geschädigt hätte.

2. Der Beklagten kann - wie das Landgericht Passau zutreffend ausgeführt hat - keine Verletzung von Obhuts- oder Schutzpflichten bzw. ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden.

Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter als Physiotherapeut sich bei dem Anblick einer unbekleideten oder nur leicht bekleideten Patientin zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lassen wird. Sie durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich als Physiotherapeut professionell verhalten und nur die medizinisch notwendigen Maßnahmen durchführen wird. Für einen Physiotherapeuten gilt der gleiche Maßstab wie für einen Arzt oder einen Pfleger.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser bereits ein entsprechendes Fehlverhalten ihres ehemaligen Mitarbeiters bekannt gewesen wäre. Sie hat jedoch vorgetragen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter bei der Einstellung einwandfreie Zeugnisse vorgelegt habe und nicht vorbestraft gewesen sei.

Letzteres ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen ... bestätigt worden, der angegeben hat, dass es bis zum streitgegenständlichen Vorfall keine Beschwerden wegen ... gegeben habe. Dieser sei vielmehr mehrfach von Patienten gelobt worden.

Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass er auch am 22.05.2013 um 7.00 Uhr in seinem Büro gewesen sei. Dieses befinde sich etwa acht Meter von dem Ort entfernt, an dem der streitgegenständliche Vorfall passiert ist. Die Bürotüre sei wie immer offen gewesen. Hätte er einen Hilferuf der Klägerin gehört, dann wäre er ihr natürlich zu Hilfe geeilt.

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge ... bei der Beklagten angestellt ist, keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich ohne jeden Entlastungseifer gemacht. Aufgrund der vor dem Termin erteilten Hinweise des Senats zu seiner Rechtsauffassung zu § 278 BGB und § 831 BGB hat für den Zeugen keinerlei Veranlassung bestanden, sich durch eine Falschaussage dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

3. Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, ist ergänzend anzumerken, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn man davon ausginge, dass das Fehlverhalten des behandelnden Therapeuten der Beklagte entgegen der vorstehenden Ausführungen zuzurechnen wäre. Denn eine Auslegung der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Täter (Anlage K5) enthaltenen Abgeltungsklausel ergibt, dass nicht nur Ansprüche gegen diesen, sondern auch etwaige Ansprüche gegen die Beklagte abgegolten sein sollten. Hierfür spricht in erster Linie der Sinn und Zweck der Vereinbarung. Deren Ziel bestand darin, dass der Angestellte der Beklagten eine einmalige Entschädigungsleistung erbringt und die Klägerin im Gegenzug auf eine Strafanzeige sowie auf „weitere Forderungen“ verzichte. Das Ziel, keinen weiteren Forderungen mehr ausgesetzt zu sein, ließ sich für den Angestellten der Beklagten indes nur dadurch erreichen, dass die Klägerin auch auf etwaige Ansprüche gegen dessen Arbeitgeber verzichtet. Denn da beide (der Täter und sein Arbeitgeber) ggf. gesamtschuldnerisch gehaftet hätten, die Schuld aber im Innenverhältnis zum Arbeitgeber allein vom Täter zu tragen gewesen wäre, hätte die Arbeitgeberin im Falle ihrer erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Klägerin für an diese zu erbringende Zahlungen Regress bei ihrem Angestellten, Herrn ... nehmen können (§ 426 Abs. 1 BGB). Der Wortlaut der Vereinbarung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar sind Ansprüche gegen die Beklagte darin nicht ausdrücklich erwähnt. Umgekehrt lässt sich dem Wortlaut aber auch keine explizite Beschränkung der Abgeltung nur auf Ansprüche der Klägerin gegen Herrn ... entnehmen.

4. Selbst bei einer Haftung dem Grunde nach hätte die Klägerin gemäß § 422 BGB keine weiteren Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat unstreitig von ... dem früheren Mitarbeiter der Beklagten, wegen dieses sexuellen Übergriffs, der sich mit dem Einführen eines Fingers in die Scheide einer erwachsenen Frau im unteren Bereich bewegt hat, eine Zahlung von € 5.000.- erhalten.

Der Senat ist der Auffassung, dass damit sämtliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall abgegolten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin deswegen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben sollte, da ihre psychischen Störungen nicht allein durch den streitgegenständlichen Vorfall ausgelöst worden sind. Wie sich aus der von der Klägerseite vorgelegten Anlage K 4 sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... des Ehemanns der Klägerin, ergibt, hat die Klägerin u. a. wegen der Folgen ihres schmerzhaften Grundleidens und wegen familiärer Probleme eine psychotherapeutischen Behandlung benötigt. Wegen der erheblichen Beschwerden der Klägerin im Bereich der HWS und der Schulter, die zu einer massiven Einschränkung der Beweglichkeit der Arme geführt haben, muss und musste sie Analgetika, Sedativa und Hypnotika einnehmen. Weitere Ursache ihres schlechten psychischen Zustands sind zur Überzeugung des Senats die unstreitig vorliegende Arbeitsunfähigkeit, die unstreitig vorliegende Krebserkrankung ihres Ehemanns und die unstreitig vorliegende Suizidalität ihrer jüngeren Tochter gewesen. Die Klägerin hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall nach einem Suizidversuch ihrer jüngeren Tochter einen Nervenzusammenbruch erlitten, dessentwegen sie im Januar 2013 stationär in Ravensburg behandelt worden ist.

Ergänzend werden noch zwei Entscheidungen angeführt, die der Senat für einschlägig hält und durch die den geschädigten Personen jeweils ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen worden ist.

Das Amtsgericht Landshut hat in dem Rechtsstreit 3 C 297/12 mit Endurteil vom 10.07.2013 dem Kläger wegen des zweifachen und von ihm nicht gewünschten Griffs an seinen Penis ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen bekommen. Der Vorfall hatte beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Rechtsstreit 4 U 393/11 der Klägerin wegen einer versuchten Vergewaltigung durch ihren Ausbilder auf einem Betriebsfest mit Endurteil vom 15.11.2013 ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen bekommen. Der Beklagte, der die Tat bis zum Schluss bestritten hat, hatte die Klägerin zur Durchführung der von ihm geplanten Vergewaltigung in einem Raum eingesperrt.

Der Senat hat bei seiner Recherche nur bei den sexuellen Übergriffen, in denen der Geschlechtsverkehr vollzogen oder massive Gewalt angewandt worden ist, Verurteilungen zu höheren Schmerzensgeldzahlungen als € 5000.- gefunden.

5. Nichtzulassung der Revision, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vor. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Revisionszulassung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Sept. 2015 - 8 U 1555/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Sept. 2015 - 8 U 1555/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Sept. 2015 - 8 U 1555/15 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2012 - III ZR 148/11

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 148/11
Verkündet am:
15. März 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres
Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung
der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten
Erlös veruntreut hat.
BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten, einer rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation des A. M. Versicherungskonzerns, Schadensersatz wegen der Auflösung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch ihren früheren Handelsvertreter G. H. .
2
Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26. September 2000 an die D. I. -T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folge- zeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, der diesen Auftrag vermittelnden Beklagten sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter H. ) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der D. Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name , Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung , Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten , Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.
3
Die Klägerin hat behauptet, H. habe im November 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 € auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. H. ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
4
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.368,83 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist nicht begründet.

I.


6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem Zedenten einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm andauernde geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet , aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben habe.
7
Die Auffassung der Beklagten, vertragliche Beziehungen des Zedenten seien ausschließlich mit dem DIT begründet worden, treffe nicht zu. Die Beklagte stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines Geschäftsherrn Abschlüsse vermittele. Vielmehr ziele ihre allgemein bekannte Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten All-FinanzKonzept Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet-Auftritt, darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und seinen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken. Inhalt des Vermittlungsvertrags sei die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und produktbezogenen Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines Standardprodukts wie hier eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leiste, die erforderliche Information anhand standardisierter Unterlagen der Anlagegesellschaft vorgenommen werden können, ohne dass der Vermittler besondere Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts einholen müsse. Das ändere aber nichts an der rechtlichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkmale des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln. In dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte befunden, in deren Namen der Untervermittler H. tätig gewesen sei.
8
Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten sei nicht mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und des Kaufantrags beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbestanden, von den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden Gebrauch zu machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden, dass der Zedent den DIT ermächtigt habe, der Beklagten und ihren Untervermittlern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anlagen der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe der Kunde erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Beklagte nach § 278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres Untervertreters einzustehen, der den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß die für die Fälschung erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Formulare erlangt.
9
Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht begründet erachtet.

II.

10
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
11
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Aktienfonds mit der Beklagten in einen vertraglichen Kontakt getreten ist.
12
Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und der Antrag auf Eröffnung eines Investmentkontos unmittelbar an den DIT gerichtet worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher Anteile für den DIT übernommen hat, mit den Anlegern in keine Vertragsbeziehungen tritt. Denn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler und dem Interessenten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 7-9 mwN). Die Stellung der Beklagten als Vertriebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren Namensbestandteil "Vermögensberatung" nahegelegt wird, dass sie mit Anlageinteressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Rn. 9). Auch wenn die Vorinstanzen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts- oder Beratungsvertrag keine konkreten Feststellungen getroffen haben, weil der Vermittlungsvorgang aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte sei - vertreten durch ihren Untervertreter H. - verpflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln, rechtlich nicht zu beanstanden.
13
2. Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei Jahre nach dem Vermittlungsvorgang durch ein strafbares Verhalten des Untervermittlers eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Schuldverhältnis (fort-)bestand und ob die Beklagte insoweit für das Verschulden ihres Untervertreters nach § 278 BGB einzustehen hat.
14
a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwirkende Schutz- und Treuepflichten ergeben können, die etwa dahin gehen, den Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine Auffassung , dass der Vermittler von den Umständen, die er im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorgang vom und über den Kunden erfährt, nicht zu dessen Schaden Gebrauch machen darf.
15
Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche Schutzpflichten nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten einer dritten Person nach sich zieht.
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b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige Vermittlungsleistung gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung daraus herleitet, dass der Zedent den DIT ermächtigt hat, der Beklagten und ihrem Untervermittler zum Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben persönlichen Daten des Anlegers auch über die Depotbestände und Depotbewegungen Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher auch an einem laufenden Vermögensverwaltungs- oder -betreuungsvertrag fehlt, stellt die Beklagte durch diese von ihr formularmäßig verwendete Klausel sicher, dass sie und ihr jeweils zuständiger Untervermittler laufend in einem Kenntnisstand gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermittlungs - und Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch - wie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen über weitere Streitverfahren zeigen - eine Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die Untervermittler in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen oder Anlageformen beschränkt sind, sondern auch Hilfestellung dazu leisten, bisher bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des Senatsurteils vom 25. Oktober 2007 (III ZR 100/06, WM 2007, 2228 f Rn. 6, 11).
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Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermächtigung des Zedenten, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde, - jedenfalls - nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete. Soweit die Revision meint, die Ermächtigung diene in erster Linie den Interessen der Fondsverwaltungsgesellschaft als dem Vertragspartner für weitere Anlagen, für die die Beklagte wiederum nur potentieller Vermittler sei, steht das - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat - mit der Stellung der Beklagten, wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung vermittelt wird, nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst nicht, dass die Beklagte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und insbeson- dere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit ist aber ein Näheverhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen jedermann geltenden Normen des Deliktsrechts hinausgeht und schuldrechtliche Pflichten der Beklagten begründet.
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c) Der Umstand, dass der Untervertreter H. durch strafbares Verhalten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und den Erlös an sich gebracht hat, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen.
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Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209 f). Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; vom 4. Februar 1997 - XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für eine Haftung der Beklagten notwendigen sachlichen Zusammenhang bejaht hat. Der Untervermittler H. kam nicht "rein zufällig" mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt sie aufgrund der von dem Zedenten an den DIT erteilten Ermächtigung bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß - wenn auch nicht zur Verübung von Straftaten - war er mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit seinem durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen Wissen und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat verüben, die ihm so - losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben - nicht möglich gewesen wäre. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die Beklagte, die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und formularmäßig sicherstellt , über die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend informiert zu werden , für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler einsteht, ohne deren Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem Nutzen verarbeitet werden könnte.
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3. Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem DIT einen Schaden gesehen hat. Durch den Zug um Zug-Vorbehalt hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem DIT hat es Vorsorge getroffen, dass der Klägerin durch die Verurteilung der Beklagten kein unverdienter Vorteil verbleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190,

3192).


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4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, den Schadensersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen.
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine Verkaufsnachricht des DIT und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoauszug erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch wenn man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die Annahme grober Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim DIT über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Veräußerung auf einem Verhalten des Untervertreters der Beklagten beruhte.
Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft H. erlangt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Schlick Dörr Herrmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2-18 O 474/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 140/10 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.