Oberlandesgericht München Urteil, 02. März 2017 - 29 U 2621/16

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2016, Az.: 25 O 20760/15, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist eine bekannte Reiseversicherung und verwendet im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Reiseabbruchversicherung in ihren Versicherungsbedingungen (VB-ERV 2014) unter Ziffer B. Reiseabbruch-Versicherung, Ziffer 13.2 B) „Welche Obliegenheiten ha-ben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?“ folgende Klausel:

„Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei intransparent, benachteilige die Ver-tragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Es sei völlig unklar, was mit dem Begriff des „Aufenthaltsortes“ im konkreten Fall gemeint sei. Der Verbraucher wisse nicht, ob er, wenn sich während einer Urlaubsrundreise oder einer län-geren Busfahrt das implantierte Gelenk aufgrund der Vibration lockere, aussteigen und unmit-telbar einen Arzt aufsuchen oder einen Arzt einfliegen lassen müsse. Der Verbraucher könne der Klausel nicht entnehmen, ob er bei einer schweren Verletzung am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen müsse oder sich in ein Krankenhaus in der nächstgrößeren Stadt begeben dürfe. Auch sei unklar, wie sich der Verbraucher zu verhalten habe, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt oder zumindest kein kompetenter Facharzt zur Verfügung stehe. Der Verbraucher wisse nicht, ob er dann einen vor Ort ansässigen Tier- oder Zahnarzt aufsuchen oder einen Arzt einfliegen lassen müsse.

Der Verbraucher werde durch die Klausel auch unangemessen belastet, da er nach dem Wort-laut der Klausel entweder zwei Behandlungen - beim Arzt vor Ort und im Krankenhaus - in Anspruch nehmen oder Ärzte einfliegen lassen müsse, statt sich unmittelbar ins nächstgelegene Krankenhaus zu begeben. Es sei einer Schwangeren nicht zumutbar, sich von einem Zahnarzt oder Tierarzt am Aufenthaltsort behandeln zu lassen, wenn sich vor Ort kein Gynäkologe be-finde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klausel den Verbraucher auch kostenmä-ßig über Gebühr belaste. In einer Vielzahl von Fällen müsse der Verbraucher die entsprechen-den Kosten vorstrecken. Ohne eindeutige Vorgabe könne der Begriff des „Aufenthaltsortes“ durch die Beklagte nach eigenem Gutdünken jeweils so ausgelegt werden, dass sie keine Zah-lungen erbringen müsse. Der Verbraucher riskiere durch die Unschärfe für jeden Einzelfall den gesamten Versicherungsschutz.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die streitgegenständliche Klausel ge-genüber Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die bean-standete Klausel sei weder intransparent, noch benachteilige sie die Verbraucher unangemes-sen. Der für jedermann erkennbare Zweck der Regelung sei, dass der medizinische Grund eines Reiseabbruchs zeitnah und nicht erst retrospektiv nach der Rückkehr an den Heimatort festge-stellt und bestätigt werde. Dieses Interesse des Versicherers sei verständlich und nicht unbillig, die Klausel benachteilige die versicherte Person insoweit auch nicht.

Der beanstandete Begriff des „Aufenthaltsorts“ sei dahingehend auszulegen, dass dies jeweils der Ort sei, an dem der Versicherungsnehmer aufgrund einer Erkrankung die Reise abbrechen müsse und einen Arzt aufsuchen könne. Der verständige Versicherungsnehmer erkenne, dass er keinen Arzt aufsuchen müsse, wenn an diesem konkreten Ort kein Arzt zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei ihm klar, dass er den nächstgelegenen Arzt oder das nächstgelegene Kranken-haus aufsuchen müsse, wie er dies schon im Eigeninteresse tun werde, um sich behandeln zu lassen.

Es handele sich bei der Klausel um eine Obliegenheit im Sinne des § 28 VVG, bei der die dort aufgestellten Tatbestandsmerkmale (mindestens grobe Fahrlässigkeit, Kausalität der Verletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht) vorliegen müssten, damit eine Leistungsfreiheit der Beklagten eintrete. Beim Versicherungsnehmer auf-tretende Interpretationsschwierigkeiten ließen daher regelmäßig zumindest das schwere Ver-schulden entfallen.

Mit Urteil vom 13. Mai 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genom-men wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vor-bringen aus dem ersten Rechtszug.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Reiseabbruch-Versicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls? Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: ein ärztliches Attest mit Diagnose und Be-handlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange-droht.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht nicht. Die von der Beklag-ten verwendete Klausel ist weder intransparent, noch benachteiligt sie die Vertragspartner ent-gegen Treu und Glauben unangemessen.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der in der beanstandeten Klausel verwen-dete Begriff „Aufenthaltsort“ nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Ver-tragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Be-stimmung zur Folge hat, daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Trans-parenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnis-möglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses (vgl. BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31 m. w. N.).

Zweifel bei der Auslegung einer Klausel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Ver-wenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksam-keit der Klausel führt. Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2013, 291 Tz. 16 - AGB in Stromlieferungsverträgen).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksich-tigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksich-tigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2012, 3023 Tz. 21).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht mangels Transparenz unwirksam.

Beim verwendeten Begriff „Aufenthaltsort“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe-griff, der auch bei der Verwendung in Versicherungsbedingungen der Auslegung zugänglich ist. Die streitgegenständliche Klausel dient dazu, für eine Vielzahl von möglichen und unterschiedlichen Situationen eine abstrakt formulierte Obliegenheit zu beschreiben, die vom Versi-cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ist. Dabei ist zu berücksichti-gen, dass eine einigermaßen konkrete Beschreibung aller Situationen, in denen Versicherungs-schutz besteht oder nicht, die Versicherungsbedingungen überfrachten und unübersichtlich ma-chen würde.

Der der Klausel mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Aufenthaltsort“ zugrunde liegende Ver-sicherungsfall wird dem Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen unter Ziffer B 1. und Ziffer B 13.2 B) erläutert. Darunter fallen insbesondere die außerplanmäßige Beendi-gung der Reise, die Unterbrechung der Reise, die Verlängerung des Aufenthaltes oder die Un-terbrechung einer Rundreise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverlet-zung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken.

Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Begriff „Aufenthaltsort“, an dem er sich ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes ausstellen lassen muss, so verstehen wird, dass damit grundsätzlich der Ort gemeint ist, an dem der Versicherungsfall eintritt. Er wird weiter davon ausgehen, dass er den nächstgelegenen Arzt, der ihn angemessen behandeln und eine Diagnose erstellen kann, aufsuchen muss, und damit im Einzelfall je nach Art des Versicherungsfalls, Schwere der Erkrankung und örtlichen Begebenheiten entweder ein Arzt unmittelbar vor Ort, in der nächstgelegenen Stadt oder das nächstgelegene Krankenhaus gemeint ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsnehmer bei den im Streitfall relevanten Versicherungsfällen, etwa im Falle eines Reiseabbruchs aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung, in aller Regel ohne-hin in ärztliche Behandlung geben und deshalb den nächstgelegenen Arzt oder - soweit erfor-derlich - einen Facharzt aufsuchen wird.

Die vom Kläger aufgezeigten alternativen Verständnismöglichkeiten sind fernliegend und kön-nen im Streitfall außer Betracht bleiben. Insbesondere wird eine Schwangere beim Auftreten von Komplikationen nicht davon ausgehen, dass sie einen vor Ort ansässigen Tierarzt oder Zahnarzt nur zur Ausstellung eines Attestes aufsuchen muss. Schon im eigenen Interesse wird sie den nächstgelegenen Gynäkologen aufsuchen und die Klausel dahingehend verstehen, dass sie ein Attest von diesem Gynäkologen benötigt, der sie angemessen behandeln und eine ent-sprechende Diagnose erstellen kann. Zutreffend hat es das Landgericht auch als fernliegend angesehen, dass Versicherungsnehmer den Begriff „Aufenthaltsort“ dahingehend verstehen könnten, sie seien verpflichtet, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls außerhalb geschlos-sener Ortschaften etwa im Rahmen einer Busrundreise einen Arzt einfliegen zu lassen, um das geforderte Attest an Ort und Stelle zu erhalten.

2. Die Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand; die Versiche-rungsnehmer werden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zweck der Regelung, eine zeit-nahe Feststellung und Dokumentation der Ursache des Versicherungsfalls, ein nachvollziehba-res, nicht zu missbilligendes Interesse der Beklagten darstellt und die Versicherungsnehmer nicht unzumutbar benachteiligt. Diese werden durch die Klausel auch nicht kostenmäßig über Gebühr belastet, weil sie die entsprechenden Kosten im Ausland in der Regel vorstrecken müs-sen. Denn in den bezeichneten Versicherungsfällen werden sie ohnehin einen Arzt aufsuchen und sich behandeln lassen.

Nach dem unter Ziffer 1. dargestellten Verkehrsverständnis zum Begriff des Aufenthaltsortes werden die Versicherungsnehmer die Klausel auch nicht so verstehen, dass sie etwa im Falle einer gebrochenen Prothese - zusätzlich - einen Zahn- oder Tierarzt zur Ausstellung eines At-testes aufsuchen oder sich von diesem gar behandeln lassen müssen, nur weil dessen Praxis näher gelegen ist als die eines kompetenten (Fach-)Arztes. Vielmehr werden sich die Versiche-rungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel beim nächstgelegenen Allgemein- oder Facharzt in Behandlung geben und diesen um Ausstellung eines Attestes bitten.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage der Transparenz des in der Reiseabbruch-Versicherung der Beklagten verwendeten Begriffs „Aufenthaltsort“, an dem sich der Versicherungsnehmer ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes ausstellen lassen muss, hat für eine Vielzahl von Vertragskunden Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 02. März 2017 - 29 U 2621/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di
Oberlandesgericht München Urteil, 02. März 2017 - 29 U 2621/16 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.