Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger 65% und die Beklagte 35%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.815,60 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags und über einen Anspruch der Kläger auf teilweise Rückzahlung des zur Ablösung des Darlehens an die Beklagte geleisteten Betrages.

Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten am 09.04.2008 ein Darlehen mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag von 50.000,00 €. Die bis zum 30.04.2013 unveränderliche Verzinsung betrug nominal 6,00% und effektiv 6,17%. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 3% jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) sollte 4.500,00 € betragen, die in jeweils am Monatsende fälligen monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 375,00 € erbracht werden sollte. Zinsen sollten erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 gezahlt werden. Als Sicherheiten sollten mehrere Grundschulden bestellt werden. Den Klägern wurde am 09.04.2008 eine von ihnen unterschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt, wegen deren Inhalt und äußerer Gestaltung auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Eine monatliche Annuität in Höhe von 375,00 € leisteten die Kläger letztmals am 30.04.2013.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2013 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Auf der Basis einer Berechnung der Beklagten vom 19.12.2013 zahlten die Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 40.625,33 € an die Beklagte.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und der Beklagten hätte lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 34.809,73 € zugestanden.

Die Kläger haben beantragt:

Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Ein Widerrufsrecht der Kläger sei überdies verwirkt. Schließlich sei die Berechnung der Klageforderung nicht schlüssig.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 27.10.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Der erst im Jahr 2014 erklärte Widerruf sei verfristet gewesen und habe den Darlehensvertrag nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandeln können.

Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 7.11.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 26.11.2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 02.12.2014 begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 (Az.: 10 O 3952/14) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 02.12.2014 (Bl. 114 ff. d. A.), 23.02.2015 (Bl. 153 ff. und 171 f. d. A.), 10.03.2015 (Bl. 174 ff. d. A.) und 25.09.2015 (Bl. 183 ff. d. A.) sowie auf die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.10.2015, 02.11.2015 und 10.11.2015 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil bedarf insoweit der Abänderung. Es lautet auf Klageabweisung, die Klage ist jedoch teilweise begründet.

Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 2.015,55 € verlangen. Ein dahingehender Anspruch steht ihnen aus §§ 812 I 1 Alt. 1, § 818IIBGB zu (1.). Den Klägern steht darüber hinaus eine Verzinsung des zuerkannten Betrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.07.2014 aus § 288 I 2, § 291BGB zu (2.).

1. In Höhe eines Betrags von 2.015,55 € liegt eine Überzahlung der Kläger vor, deren Wert ihnen nach § 812I1 Alt. 1 BGB, § 818IIBGB von der Beklagten zu erstatten ist.

a. Die nach dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erfolgte Zahlung der Kläger an die Beklagte in Höhe von 40.625,33 € stellt eine Leistung im Sinne des § 812I1BGB dar, die der Beklagten einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft hat.

b. Die Leistung erfolgte in Höhe eines Betrags von 2.015,55 € ohne rechtlichen Grund. Denn der Beklagten stand gegen die Kläger nach dem Widerruf des Darlehensvertrags (aa.) ein Anspruch auf Zahlung von 63.423,38 € (bb.) zu, den die Kläger im Wege der Aufrechnung (dd.) mit ihrem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch in Höhe von 24.813,60 € (cc.) zum Erlöschen (§ 389BGB) bringen konnten. Nach der Aufrechnung verblieb eine Forderung der Beklagten in Höhe von 38.609,78 €, auf die die Kläger 40.625,33 € bezahlt haben.

aa. Die Kläger haben den Darlehensvertrag wirksam widerrufen.

(1) Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495IBGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22IIEGBGB).

(2) Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2013 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem in § 355 II BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebot genügt hat. Denn eine Belehrung, die sich - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [beginnt]“, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9 m. w. N.). Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine gerichtliche Entscheidung (OLG Bamberg, Hinweis nach § 522IIZPO mit Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris) meint, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasse die Situation des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags deshalb nicht, weil die Vertragserklärungen und die Widerrufsbelehrung jeweils am 09.04.2008 unterzeichnet und übergeben worden seien, folgt der Senat dem nicht. Zum einen finden sich in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beurteilung einer Widerrufsbelehrung, die die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [beginnt]“ enthält, entscheidend darauf ankomme, ob die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss oder erst später erfolgt. Auch in einem Fall, in dem Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgen, schafft die zitierte Formulierung Unklarheiten über den Fristbeginn. Denn die Formulierung „frühestens“ erweckt selbst dann den Anschein, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte, wenn dem Verbraucher die Vertragserklärungen und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig überlassen worden sind. Die Belehrung verdeutlicht nicht, von welchen über den Erhalt der Widerrufsbelehrung hinausgehenden Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Dass es zusätzlich nur auf den Erhalt der (eigenen) Vertragserklärung ankommt, findet in der verwendeten Belehrung gerade keine Erwähnung. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Beklagten auf die Senatsrechtsprechung (Senat, Urteil vom 19.01.2015 - 14 U 1101/14, unter II. 2. b) bb) auf Seite 9) fehl.

(3) Die erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14IBGB-InfoV in Verbindung mit der in § 16BGB-InfoV enthaltenen Überleitungsregelung als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 II BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14IBGB-InfoV in Textform verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster jedoch nicht vollständig. Denn dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen [widerrufen]“ ist nach dem Wort „Wochen“ die hochgestellte Zahl „2“ beigefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote führt, die folgenden Text aufweist: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Das bis zum 31.03.2008 geltende Muster der Anlage 2 zu § 14IBGB-InfoV sieht eine solche Gestaltung nicht vor. Der zu dem im Muster enthaltenen Klammerzusatz „zwei Wochen“ gehörende Gestaltungshinweis informiert darüber, dass der Klammerzusatz anders („einem Monat“) lauten müsse, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Über eine Prüfung der Frist „im Einzelfall“ besagt der Gestaltungshinweis dagegen nichts. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fußnote nicht an den Darlehensnehmer, sondern an ihre Sachbearbeiter richte, die zu prüfen hätten, ob die Frist zwei Wochen oder einen Monat betrage. Denn für den Darlehensnehmer, dem ein Exemplar der Widerrufsbelehrung in einer der Anlage K2 entsprechenden Form überlassen wird, ist nicht erkennbar, dass sich die in der Fußnote enthaltene Aufforderung („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) nicht an ihn richtet. Die gewählte formale Gestaltung legt es im Gegenteil sogar nahe, dass der Darlehensnehmer sich angesprochen fühlt. Denn bei einer Fußnote handelt es sich um eine „durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite“ (vgl. z. B. http://www.duden.de/rechtschreibung/Fusznote, abgerufen am 05.11.2015), die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote wird deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder - etwa als „Endnote“ - erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet. Es ist auch in einem anderen Kontext kaum vorstellbar, dass sich eine Bank auf das Argument eines Kunden einlassen würde, er habe Sachinformationen - wie zum Beispiel Hinweise auf Risiken einer Anlage - deshalb nicht (als ihn betreffend) zur Kenntnis nehmen müssen, weil sie in einer auf eine bestimmte Textstelle bezogenen Fußnote enthalten wären. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war daher geeignet, beim Darlehensnehmer den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte - abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen. Dass die Beklagte mit der gewählten Gestaltung nicht dem Darlehensnehmer eine eigenverantwortliche Ermittlung der Widerrufsfrist abverlangen, sondern diesem das Ergebnis einer bereits durch den zuständigen Banksachbearbeiter durchgeführten Prüfung mitteilen wollte, wird nicht hinreichend deutlich. Die Gestaltung schafft damit unnötige Unklarheiten hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist und stellt damit keine nur geringfügige Anpassung, sondern eine eigene inhaltliche Bearbeitung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) der Musterbelehrung durch die Beklagte dar (ebenso OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 27). Soweit vertreten worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2015 - 5 U 9/15; LG Hanau, Urteil vom 29.05.2015 - 1 O 600/14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2015 - 3 U 120/15), eine der streitgegenständlichen Fußnote entsprechende Gestaltung nehme auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss, macht sich der Senat dies aus den dargestellten Gründen nicht zu Eigen. Ob in der Sache anders zu entscheiden wäre, wenn dem Fußnotentext („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) das Wort „Bearbeiterhinweis“ vorangestellt und dadurch ein deutlicherer Adressatenbezug hergestellt wäre (vgl. LG Landshut, Urteil vom 15.01.2015 - 23 O 2511/14, juris Rn. 14, 15, 54; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2015 und 21.05.2015 - 17 U 709/15, juris), kann dahinstehen, weil die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung einen derartigen Zusatz nicht enthält.

(4) Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor:

- Zwar haben die Kläger in der Zeit vom 30.04.2008 bis 30.04.2013 monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Zahlungspflichten erfüllt. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen.

- In der (vollständigen) Rückführung des Darlehens kann ein ein Vertrauen der Bank erzeugendes Umstandsmoment nicht gesehen werden, da die Rückzahlung erst nach Erklärung des Widerrufs erfolgt ist.

- Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

- Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.

- Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann.

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (09.04.2008) und der Erklärung des Widerrufs (24.06.2013) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle mehr.

bb. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Beklagten gegen die Kläger beläuft sich auf 63.423,38 €.

(1) Die vor der Schaffung des § 357aBGB maßgeblichen Rechtsfolgen, die nach einem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen eintreten, gestalten sich - übertragen auf den vorliegenden Fall - wie folgt: Die Kläger schulden der Beklagten die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Beklagte den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.).

(2) Danach schulden die Kläger der Beklagten neben der Herausgabe des in Höhe von 50.000,00 € ausgereichten Darlehens einen Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, mithin 13.423,38 €. Diese Gebrauchsvorteile sind unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von 3% jährlich des Darlehensbetrags zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu ermitteln. Der Berechnung ist eine im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% zugrunde zu legen. Soweit die Kläger sich auf die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken/Kredite an private Haushalte bezogen haben, führen sie damit zwar den ihnen nach § 346II2BGB obliegenden Nachweis, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger als der vertraglich vereinbarte Zins von nominal 6% gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 35, 36). Allerdings betrifft der von den Klägern der Statistik entnommene Zinssatz von 5,25% sonstige Kredite mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 5 Jahren (SUD122), wohingegen dem Darlehensvertrag im vorliegenden Fall ersichtlich eine Zinsbindungsdauer von fünf Jahren zugrunde liegt (SUD121). Dass die Kläger bei einer - von ihnen schon nicht vorgetragenen - Auszahlung des Darlehens vor dem 01.05.2008 den vertraglich vereinbarten Zins für wenige Tage mehr als fünf Jahre erhalten haben würden, spielt keine Rolle und gebietet es nicht, den vorliegenden Vertrag mit den durchschnittlichen Konditionen für Kredite mit einer anfänglicher Zinsbindung von über fünf Jahren, womit häufig Zinsbindungszeiträume von bis zu fünfzehn Jahren gemeint sind, zu vergleichen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Kläger hätten sich seinerzeit in einer wirtschaftlich angespannten Situation befunden und bei keinem anderen Kreditinstitut einen Darlehenszins von 5,25% erhalten, konnte eine weitere Sachaufklärung zu der Frage, ob die Kläger im April 2008 einen Darlehenszins von 5,71% anstelle der mit der Beklagten vereinbarten 6% hätten erhalten können, gemäß § 287IIZPO unterbleiben.

Die den Klägern nach den jeweils am Monatsende erfolgenden Tilgungsleistungen verbleibende Darlehensvaluta und der auf diese - unter Berücksichtigung des am 24.06.2013 erklärten Darlehenswiderrufs - jeweils entfallende Gebrauchsvorteil stellen sich im relevanten Zeitraum wie folgt dar:

Darlehensvaluta zum Monatsende

Gebrauchsvorteil i. H. v. 5,71%

April 2008

49.875,00 €

237,32 €

Mai 2008

49.749,38 €

236,72 €

Juni 2008

49.623,12 €

236,12 €

Juli 2008

49.496,24 €

235,52 €

August 2008

49.368,72 €

234,91 €

September 2008

49.240,56 €

243,90 €

Oktober 2008

49.111,77 €

233,69 €

November 2008

48.982,32 €

233,07 €

Dezember 2008

48.852,24 €

232,46 €

Januar 2009

48.721,50 €

231,83 €

Februar 2009

48.590,10 €

231,21 €

März 2009

48.458,05 €

230,58 €

April 2009

48.325,34 €

229,95 €

Mai 2009

48.191,97 €

229,31 €

Juni 2009

48.057,93 €

228,68 €

Juli 2009

47.923,22 €

228,03 €

August 2009

47.787,84 €

227,39 €

September 2009

47.651,78 €

226,74 €

Oktober 2009

47.515,04 €

226,09 €

November 2009

47.377,61 €

225,44 €

Dezember 2009

47.239,50 €

224,78 €

Januar 2010

47.100,70 €

224,12 €

Februar 2010

46.961,20 €

223,46 €

März 2010

46.821,01 €

222,79 €

April 2010

46.680,11 €

222,12 €

Mai 2010

46.538,51 €

221,45 €

Juni 2010

46.396,20 €

220,77 €

Juli 2010

46.253,18 €

220,09 €

August 2010

46.109,45 €

219,40 €

September 2010

45.965,00 €

218,72 €

Oktober 2010

45.819,82 €

218,03 €

November 2010

45.673,92 €

217,33 €

Dezember 2010

45.527,29 €

216,63 €

Januar 2011

45.379,93 €

215,93 €

Februar 2011

45.231,83 €

215,23 €

März 2011

45.082,99 €

214,52 €

April 2011

44.933,40 €

213,81 €

Mai 2011

44.783,07 €

213,09 €

Juni 2011

44.631,98 €

212,37 €

Juli 2011

44.480,14 €

211,65 €

August 2011

44.327,54 €

210,93 €

September 2011

44.174,18 €

210,20 €

Oktober 2011

44.020,05 €

209,46 €

November 2011

43.865,15 €

208,73 €

Dezember 2011

43.709,48 €

207,98 €

Januar 2012

43.553,03 €

207,24 €

Februar 2012

43.395,79 €

206,49 €

März 2012

43.237,77 €

205,74 €

April 2012

43.078,96 €

204,98 €

Mai 2012

42.919,35 €

204,22 €

Juni 2012

42.758,95 €

203,46 €

Juli 2012

42.597,75 €

202,69 €

August 2012

42.435,73 €

201,92 €

September 2012

42.272,91 €

201,15 €

Oktober 2012

42.109,28 €

200,37 €

November 2012

41.944,82 €

199,59 €

Dezember 2012

41.779,55 €

198,80 €

Januar 2013

41.613,45 €

198,01 €

Februar 2013

41.446,51 €

197,22 €

März 2013

41.278,75 €

196,42 €

April 2013

41.110,34 €

195,62 €

Mai 2013

41.110,34 €

156,49 €

13.423,38 €

Der Berechnung liegt zugrunde, dass die Kläger zum 30.04.2008 noch keine volle Annuität in Höhe von 375,00 € geleistet haben (können). Denn nach dem am 09.04.2008 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K1) sollten Zinsen „erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 zu zahlen“ sein. Somit kann verlässlich zum 30.04.2008 nur von einer Tilgungsleistung in Höhe von 125,00 € ausgegangen werden. Zahlungen in Höhe von 375,00 € haben die Kläger anschließend in der Zeit vom 31.05.2008 bis 30.04.2013 erbracht.

cc. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Kläger gegen die Beklagte beläuft sich auf 24.813,60 €.

(1) Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, die mit 22.625,00 € zu veranschlagen sind. Soweit die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, sie hätten im Zeitraum vom 30.04.2008 bis 30.04.2013 monatliche Annuitäten in Höhe von 375,00 € bezahlt, woraus sich eine Gesamtzahlung in Höhe von 22.875,00 € (61 x 375,00 €) errechne, kann dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. bereits oben unter I. 1. b. bb. (2) am Ende). Die Annahme der Zahlung einer vollen Annuität in Höhe von 375,00 € zum 30.04.2008 findet in dem geschlossenen Darlehensvertrag keine Grundlage, wonach Zinsen erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin zu zahlen sind. In dem zwischen dem Vertragsschluss am 09.04.2008 und dem 30.04.2008 liegenden Zeitraum können selbst dann nicht die in der ersten (vollen) Annuität enthaltenen Zinsen in Höhe von 250,00 € angefallen sein, wenn eine Auszahlung des Darlehens am Tag des Vertragsschlusses erfolgt sein sollte. Da die Kläger nicht vorgetragen haben, wann das Darlehen ausbezahlt worden ist, kann nicht von einer bestimmten Zinszahlung zum 30.04.2008 ausgegangen werden. Es bleibt deshalb bei dem zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbetrag in Höhe von 125,00 € und bei 60 Annuitäten in Höhe von 375,00 € in der Zeit vom 31.05.2008 bis 30.04.2013.

(2) Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.607,02 €. Es wird (widerleglich) vermutet, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 35). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497I2BGB in der bis zum10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503IIBGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Denn der Kredit war durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert. Auch ergeben sich weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Parteivorbringen noch aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank - unter Berücksichtigung einer mit dem Vertragszins möglicherweise gegebenen, aber rechtlich folgenlosen Überschreitung der (von der Deutschen Bundesbank bis zum Jahr 2003 veröffentlichten) oberen Streubreitengrenze um einen Prozentpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29) - Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Es ist daher von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Ia 2 BGB a. F. bzw. § 503IBGB nF auszugehen. Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 23). Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 24), geht es in Fällen des Realkredits nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288I2BGB) widerleglich zu vermuten, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503IIBGB nF - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte. Die Kläger haben nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins des § 497 I 2 BGB a. F., § 503IIBGB nF übersteigen. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die von ihr gezogenen Nutzungen hinter dem gesetzlichen Verzugszins des § 497 I 2 BGB a. F., § 503IIBGB nF zurückbleiben. Die herauszugebenden, bis 24.06.2013 gezogenen Nutzungen berechnen sich auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen wie folgt:

Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen

Hierauf bezogene Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

April 2008

125,00 €

0,61 €

Mai 2008

500,00 €

2,43 €

Juni 2008

875,00 €

4,15 €

Juli 2008

1.250,00 €

5,93 €

August 2008

1.625,00 €

7,71 €

September 2008

2.000,00 €

9,48 €

Oktober 2008

2.375,00 €

11,26 €

November 2008

2.750,00 €

13,04 €

Dezember 2008

3.125,00 €

10,73 €

Januar 2009

3.500,00 €

12,02 €

Februar 2009

3.875,00 €

13,30 €

März 2009

4.250,00 €

14,59 €

April 2009

4.625,00 €

15,88 €

Mai 2009

5.000,00 €

17,17 €

Juni 2009

5.375,00 €

11,74 €

Juli 2009

5.750,00 €

12,55 €

August 2009

6.125,00 €

13,37 €

September 2009

6.500,00 €

14,19 €

Oktober 2009

6.875,00 €

15,01 €

November 2009

7.250,00 €

15,83 €

Dezember 2009

7.625,00 €

16,65 €

Januar 2010

8.000,00 €

17,47 €

Februar 2010

8.375,00 €

18,29 €

März 2010

8.750,00 €

19,10 €

April 2010

9.125,00 €

19,92 €

Mai 2010

9.500,00 €

20,74 €

Juni 2010

9.875,00 €

21,56 €

Juli 2010

10.250,00 €

22,38 €

August 2010

10.625,00 €

23,20 €

September 2010

11.000,00 €

24,02 €

Oktober 2010

11.375,00 €

24,84 €

November 2010

11.750,00 €

25,65 €

Dezember 2010

12.125,00 €

26,47 €

Januar 2011

12.500,00 €

27,29 €

Februar 2011

12.875,00 €

28,11 €

März 2011

13.250,00 €

28,93 €

April 2011

13.625,00 €

29,75 €

Mai 2011

14.000,00 €

30,57 €

Juni 2011

14.375,00 €

34,38 €

Juli 2011

14.750,00 €

35,28 €

August 2011

15.125,00 €

36,17 €

September 2011

15.500,00 €

37,07 €

Oktober 2011

15.875,00 €

37,97 €

November 2011

16.250,00 €

38,86 €

Dezember 2011

16.625,00 €

36,30 €

Januar 2012

17.000,00 €

37,12 €

Februar 2012

17.375,00 €

37,94 €

März 2012

17.750,00 €

38,75 €

April 2012

18.125,00 €

39,57 €

Mai 2012

18.500,00 €

40,39 €

Juni 2012

18.875,00 €

41,21 €

Juli 2012

19.250,00 €

42,03 €

August 2012

19.625,00 €

42,85 €

September 2012

20.000,00 €

43,67 €

Oktober 2012

20.375,00 €

44,49 €

November 2012

20.750,00 €

45,30 €

Dezember 2012

21.125,00 €

41,72 €

Januar 2013

21.500,00 €

42,46 €

Februar 2013

21.875,00 €

43,20 €

März 2013

22.250,00 €

43,94 €

April 2013

22.625,00 €

44,68 €

Mai 2013

22.625,00 €

35,75 €

1.607,02 €

(3) Zurückzuerstatten hat die Beklagte des Weiteren die bei Vertragsschluss vereinnahmte Schätzgebühr in Höhe von 500,00 € sowie hierauf bezogene Nutzungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 24.06.2013 in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mithin 81,58 €.

dd. Die Kläger haben ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und der Schätzgebühr sowie des hierauf entfallenden Nutzungsersatzes gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta und von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta aufgerechnet. Die Aufrechnung ist mit der Klageschrift vom 30.05.2014 erklärt worden. Denn dort wurden auf Seite 15 Ansprüche der Kläger (in Höhe von 26.682,09 €) mit Ansprüchen der Beklagten (in Höhe von 61.491,82 €) verrechnet. Den Saldo in Höhe von 34.809,73 € verrechneten die Kläger anschließend mit der von ihnen geleisteten Zahlung in Höhe von 40.625,33 €, um so zu dem geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von 5.815,60 € zu gelangen. Daraus, dass die Beklagte es versäumt hätte, eine Aufrechnungserklärung abzugeben (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.10.2015), können die Kläger kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten. Denn ohne die von ihnen selbst erklärte Aufrechnung stünde ihrer auf § 812I1 Alt. 1 BGB gestützten Klage der Einwand entgegen, dass von ihnen geleistete Zahlungen bis zu einem Betrag von 63.423,38 € (nach der Rechnung der Kläger: 61.491,82 €) von einem Rechtsgrund gedeckt wären. Zwar ist das Gericht nicht darauf beschränkt, den geltend gemachten Anspruch nur anhand der von der Klagepartei angeführten materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen, so dass ohne eine Aufrechnung der Anspruch der Kläger bis zur Höhe von 24.813,60 € auf § 346IBGB zu stützen wäre. Allerdings bringt die Klageschrift gerade unter Berücksichtigung der in ihr angestellten Berechnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Heranziehung von § 812I1 Alt. 1 BGB aus Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten zweifelsfrei zum Ausdruck, eine Aufrechnung im Sinne des § 388 S. 1BGB erklären zu wollen.

2. Der zuerkannte Betrag ist nach dem mit Zustellung der Klageschrift bewirkten Eintritt der Rechtshängigkeit am 15.07.2014 gemäß § 288 I 2, § 291BGB in entsprechender Anwendung des § 187IBGB ab 16.07.2014 zu verzinsen. Für die Zeit zwischen dem 01.05.2013 und dem 15.07.2015 steht den Klägern dagegen keine Verzinsung zu; die Kapitalnutzung durch die Beklagte bis zum Widerruf am 24.06.2013 ist bereits in die Ermittlung der Ansprüche der Kläger eingeflossen. Soweit die Kläger ihren Zinsanspruch auf § 818I1BGB stützen, ist zu beachten, dass ihnen aufgrund der in § 389BGB geregelten Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Aufrechnungslage zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung der 40.625,33 € ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags zusteht. Allerdings haben die Kläger den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht vorgetragen, so dass eine Bestimmung des Zinsbeginns nicht möglich ist. Nach § 139II1ZPO kann der Senat die Klage in diesem Punkt abweisen, ohne den Klägern einen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92I1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711ZPO.

III. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543II1 Nr. 2ZPO), weil die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene und die Dauer der Widerrufsfrist betreffende Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) im Sparkassenbereich häufig Verwendung gefunden hat, Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen ist und von Obergerichten kontrovers beurteilt wird.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14 zitiert 2 §§.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2012 - VIII ZR 378/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2007 - XI ZR 17/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - XI ZR 33/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - XI ZR 324/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2012 - III ZR 83/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2012

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 83/11 Verkündet am: 1. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - XI ZR 205/05

bei uns veröffentlicht am 17.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 205/05 Verkündet am: 17. Oktober 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02

bei uns veröffentlicht am 20.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 248/02 Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Juni 2015 - 6 U 13/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 13/15 2 O 415/14 LG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungskläger - 2) ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter zu 1 u

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - XI ZR 116/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR116/15 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen D

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2015 - II ZR 163/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. M
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2015 - 14 U 2439/14.

Landgericht München II Endurteil, 03. Mai 2019 - 11 O 2908/15 Fin

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.308,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Landgericht München II Endurteil, 01. März 2019 - 11 O 4716/17 Fin

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 95.743,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.038,66 € ab dem 5.01.2014, aus 10.077,32

Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 U 7/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.12.2015 teilweise abgeändert: II. 1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge vom 18.02.2007 (Da

Referenzen

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Gründe

A.

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 50.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 3.000 €. Von seinem Einlagebetrag, den er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 10.500 € in Form von Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.

2

Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation. In dem Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" wie folgt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden:

"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G.             AG,          ,     H.     .

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

3

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilfsantrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) zurückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 42.500 € hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbeziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

4

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.

B.

5

Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).

9

2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die Beklagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegenden Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die Beklagte hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

10

Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung Fernabsatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen liegen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

11

Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferlegte. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag.

12

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.

13

Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.

14

Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall, weil die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN).

15

Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann -auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN).

C.

16

Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:

17

I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rückabwicklungsbegehren).

18

Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

19

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, "ob die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der Sonderregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterliegt", der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Zahlungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.

20

Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF reicht -, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN).

21

Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus anderen Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsichtlich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsantrags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer eventuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).

22

II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrags zu III. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.

23

Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei-und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.

Bergmann                      Strohn                           Drescher

                     Born                         Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

9
1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGBInformationspflichten -Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 13/15

2 O 415/14 LG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungskläger -

2) ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 01.06.2015

folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 29.789,70 € festzusetzen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 19.06.2015 .

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015 im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich hierzu sowie zur avisierten Festsetzung des Berufungsstreitwerts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zwei im Jahr 2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, verlangen von der Beklagten die Abrechnung dieser Verträge und begehren im Weiteren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer Weigerung, den Widerruf anzuerkennen.

Im Mai 2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 165.000,00 Euro bzw. 65.000,00 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung und einer effektiven Verzinsung von 4,44% bzw. 4,37% (Darlehensverträge in Kopie sind Anlagen K 1 und K 4). Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung eines Hauskaufes der Kläger. An der Veräußerung dieses Hausanwesens war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Für beide Verträge erhielten die Kläger jeweils bei Vertragsabschluss von der Beklagten gleichlautende Widerrufsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 5) mit u. a. folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“

[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]

Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Unter dem 25.08.2014 widerriefen die Kläger beide Darlehensverträge gegenüber der Beklagten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits die Wiedergabe der Gestaltungshinweise unter der Fußnote 3 zu Anlage 2 der BGB-lnfoV (der Kursivtext in den vorliegenden Belehrungen) eine inhaltliche Überarbeitung der Musterbelehrung darstellt, die die vom Bundesgerichtshof angenommene Schutzwirkung zugunsten des Verwenders entfallen lassen würde. Jedenfalls durch die sich dann anschließende kumulative Beschreibung der Anforderungen für ein verbundenes Geschäft ergebe sich eine inhaltliche Überarbeitung durch die Beklagte, die einen Wegfall dieser Schutzwirkung zur Folge habe.

Die Kläger beantragten:

1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 mit Stichtag zum 27.08.2014 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von Ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und den Klägern Auskunft über die auf beide Darlehensverträge zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, da sich die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen an dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung orientiert hätten.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass die Widerrufserklärung der Kläger verfristet sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, nachdem die Kläger die Darlehensverträge selbst 8 Jahre durchgeführt hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 04.02.2015 abgewiesen.

Vorliegend habe den Klägern kein Recht zum Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge zugestanden.

Die Widerrufserklärung der Kläger im Jahr 2014 sei nicht mehr fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, da sie sich an der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung orientiert habe. Die Beklagte sei daher so zu behandeln, als habe sie die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Es könne daher dahinstehen, ob den Klägern - wie die Beklagte meint - die Berufung auf das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben versagt sei, nachdem diese 8 Jahre beide Verträge durchgeführt hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könnten aufgrund fehlender Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt seine Anträge weiter.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV (a. F.) berufen. Die Beklagte habe durch eigene redaktionelle, sachliche und sprachliche Änderungen in die amtliche Musterbelehrung eingegriffen bzw. diese in maßgeblicher Weise verändert. Des Weiteren seien auch die amtlichen Gestaltungshinweise nicht beachtet und die Widerrufsbelehrung zum Teil daher auch unrichtig erstellt worden.

Es sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Widerruflichkeit der Darlehensverträge zu berufen. Vorliegend fehle es bereits an dem maßgeblichen „Umstandsmoment“, mithin also einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte sei als Unternehmerin auch nicht schutzwürdig.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben mit ihren jeweiligen Widerrufserklärungen vom 25.08.2014 weder den Darlehensvertrag Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 noch den Darlehensvertrag Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam i. S. d. §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand auch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung im Ergebnis wirksam war, insbesondere die Beklagte sich auf die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann.

Zweifelhaft könnte zwar zunächst sein, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, „die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08) zureichend war und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot genügte.

Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08, Urt. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber unbestritten die Darlehensverträge und die Widerrufsbelehrungen zeitgleich erhalten. Auch wurden die Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt von den Klägern unterschrieben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt zu dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zugrunde lag. Dort lagen nämlich zwischen Vertragserstellung, Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung mehrere Wochen.

Letztlich bedarf die vorstehend aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung durch den Senat.

Geht man auch vorliegend davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Im Ergebnis ohne Einfluss ist dabei die Tatsache, dass die Beklagte in beiden Darlehensverträgen teils gestalterisch, inhaltlich und sprachlich von dem amtlichen Muster des Jahres 2006 abweicht bzw. vorliegend unerhebliche Textpassagen einfügt.

Es handelt sich dabei um folgende „Abweichungen“:

a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt

b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“

ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.

Anstatt der vorzitierten Vorgabe aus der Musterbelehrung formulierte die Beklagte diesen Satz wie folgt vollständig um:

„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

c) Die Belehrung der Beklagten wurde mit Fußnoten versehen:

Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.

Eine zweite Fußnote wurde dann nach den Worten, die die Dauer der Widerrufsfrist („2 Wochen“) kennzeichnen, angebracht. In Erläuterung zu dieser Fußnote „2“ heißt es dort im unteren Bereich der Widerrufsbelehrung: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

d) Die Widerrufsbelehrungen enthalten über der Überschrift „Widerrufsrecht“ die Kopfzeile „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0111 über nom. Euro 165.000,00“ bzw. „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0222 über nom. Euro 75.000,00“.

e) Die Widerrufsbelehrungen enthalten am Ende, unmittelbar bevor die beiden Fußnoten erläutert werden, den Text:

„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“

f) Darüber hinaus belehrte die Beklagte auch noch über die Finanzierung einer Sache mittels Darlehensvertrag, obwohl es vorliegend unzweifelhaft um ein Grundstücksgeschäft ging.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

Entscheidend ist dabei, dass der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Bundesgerichtshof hierbei aber keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität (Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Der Bundesgerichtshof hat aber festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, etwa keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10). Maßstab ist dabei, dass der mit dem Widerrufszweck bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 509/07, zit. nach juris Rz. 12: Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zit. nach juris Rz. 14). Veränderungen oder Abweichungen hinsichtlich des Mustertextes sind nur dann schädlich im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn es sich hierbei um sachliche sowie inhaltliche Abweichungen handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Az. II ZR 109/13 = WM 2014, 887, 889, Rnl8 m. w. N.). Erst dann ist eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht möglich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hält diesen aufgestellten Grundsätzen stand. Sie hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, insbesondere soweit es die entscheidenden Passagen betrifft.

Die vorgenommenen Abänderungen/Abweichungen in die übrigen Bereichen, das Einsetzen vorliegend unerheblicher Passagen oder die Ergänzungen führen nicht dazu, dass inhaltliche Abweichungen zu der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-lnfoV bestehen. Den Klägern war es unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann sich daher auf die Regelung und damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-lnfoV berufen, wonach unwiderleglich von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14; - dem Gericht zur Kenntnis beigefügt; LG Lübeck, Urteil vom 17.12.2014, Az. 3 O 76/14- ebenfalls in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beigefügt-; LG-Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 Az. 10 O 3952/14; LG Heidelberg Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 O 284/14; LG Hanau, Urteil vom 23.04.2015, Az. 9 O 118/15; LG Aachen Urteil vom 19.02.2015; Az. l O 23/14;).

Zu oben b) und f); keine Abweichung durch die Angaben zu finanzierten Geschäften: Unbestritten handelte es sich im vorliegenden Fall um kein verbundenes Geschäft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu finanzierten Geschäften dem Willen des Gesetzgebers geschuldet sind. Danach hat die Widerrufsbelehrung grundsätzlich diesen Hinweistext zu enthalten, auch wenn kein Fall eines verbundenen Geschäfts vorliegt. Dies ergibt sich klar aus dem Gestaltungshinweis 9 des damaligen Musters, wonach diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Liegt aber kein verbundenes Geschäft vor, so kann diese Passage keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist.

Durch die vorliegende Angabe zu den finanzierten Geschäften ergibt sich keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-lnfoV (OLG Bamberg Urteil vom 25.Juni 2012, Az. 4 U 262/11 OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14).

Zu oben c) und d); keine inhaltliche Abweichung durch außerhalb der Widerrufsbelehrung befindliche Fußnote:

Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.

Zunächst bedarf die den Klägern gegebene Widerrufsbelehrung einer objektiven Betrachtung:

In einem ersten Rahmen findet sich der deutliche 4,5 cm lange und 0,5 cm hohe Hinweis, um was es sich handelt, nämlich um eine Widerrufsbelehrung.

Es folgt ein zweites deutlich eingegrenztes Textfeld, in welchem klargestellt wird, an wen sich die Widerrufsbelehrung richtet.

Sodann erfolgt in einem dritten, mit deutlich dicker Umrahmung und grauer Unterlegung versehenen und abgegrenzten Abschnitt, die eigentliche Belehrung, welche inhaltlich in vollem Umfang dem Muster der Anlage 2 zu Art. 14 BGB-lnfoV entspricht. Diese Belehrung endet, wie dies auch die BGB-lnfoV vorsieht mit „Ihre ...“. Damit ist diese eigentliche Widerrufsbelehrung optisch so klar gestaltet, dass das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung bei objektiver Betrachtungsweise von sonstigen Inhalten, etwa dem Anschriftenfeld, oder aber auch von Bearbeitungshinweisen klar und deutlich abgegrenzt ist.

Nach dieser Belehrung und deutlich außerhalb der Widerrufsbelehrung folgt der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis ist erkennbar nicht mehr an den Verbraucher selbst gerichtet.

Am unteren Ende des Blattes finden sich dann zwei Fußnoten, die wiederum erkennbar nicht an den Darlehensnehmer gerichtet sind. Einmal handelt es sich um einen Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll und dann um die weiter von den Klägern beanstandete Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch hierbei handelt sich unzweifelhaft um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter.

aa) Ersichtlich handelt es sich bei der Angabe „Widerrufsbelehrung zu“ um keine inhaltliche Änderung des Musters. Wie sich in Anbetracht des Umstandes zeigt, dass die Kläger mehrere Darlehen bei der Beklagten abgeschlossen haben, kann nur durch einen entsprechenden Hinweis, zu welchem Vertrag diese Belehrung erteilt wurde eine konkrete Zuordnung sichergestellt werden. Dies führt aber in keiner Weise zu einer inhaltlichen Änderung der Widerrufsbelehrung (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a. a. O. S. 8 unten).

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der von ihnen als irreführend bezeichnenden Fußnote mit der Zahl 2 um keine inhaltliche Änderung oder Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung.

Die klägerseits gerügte Fußnote nimmt auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss. Dabei übersehen die Kläger überdies, dass auch in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-lnfoV ein Gestaltungshinweis mit einer in Klammern gestellten Fußnote hinter der dort in Klammer gesetzten Frist von zwei Wochen enthalten ist. Dort wurde als Ausfüllhinweis mitgeteilt, dass hier entsprechend eine Frist entweder von „zwei Wochen“ oder von „einem Monat“ eingetragen werden muss. Nichts anderes aber hat die Beklagte hier durch die hochgestellte Zahl 2 am Ende der Worte „zwei Wochen“ vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich schon bei rein formaler Betrachtungsweise keine Abweichung, geschweige denn eine inhaltliche Abweichung vom Verordnungsmuster entnehmen.

Zudem ist die Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie die Kläger selbst einräumen, unterhalb der Widerrufsbelehrung angefügt und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Unbestritten wurde die Widerrufsfrist im Belehrungsteil ordnungsgemäß mit zwei Wochen angegeben. Zudem handelt es sich erkennbar um Bearbeitungshinweise, die an den Mitarbeiter der ... gerichtet sind. Dass dem so ist, zeigt sich eindeutig bereits aus dem über den Fußnotenverweisen, jedoch außerhalb des hervorgehobenen Belehrungsteils, enthaltenen Hinweis, wonach jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten soll. Es bedarf keinerlei Ausführung, dass damit keine Aufforderung an einen Verbraucher verbunden ist, sich selbst eine Widerrufsbelehrung zu beschaffen. Gleiches ergibt sich auch aus der vorangehenden Fußnote 1, wonach das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen ist. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass diese konkrete Bezeichnung bereits vorgenommen wurde und nicht von ihm nachträglich noch einzufügen wäre. Dementsprechend war die Widerrufsbelehrung entsprechend der an den Mitarbeiter gerichteten Hinweise ordnungsgemäß ausgefüllt, so dass nicht ansatzweise ein Anlass für einen Verbraucher bestand, irgendeine Prüfung vorzunehmen. Ein Durchschnittsverbraucher, auf den vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; OLG Bamberg WM 2013, 927), konnte und musste daher eindeutig erkennen, dass nicht er Adressat der Anmerkung der Fußnote ist.

Zu oben e): Der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält, ist entgegen der Ausführung der Kläger nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Dieser Hinweis an den Sachbearbeiter findet sich klar außerhalb des deutlich eingerahmten und farblich markierten Widerrufsteils.

Somit hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aus diesem Grund ist das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kläger erloschen.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Gründe

A.

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 50.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 3.000 €. Von seinem Einlagebetrag, den er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 10.500 € in Form von Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.

2

Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation. In dem Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" wie folgt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden:

"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G.             AG,          ,     H.     .

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

3

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilfsantrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) zurückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 42.500 € hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbeziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

4

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.

B.

5

Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).

9

2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die Beklagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegenden Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die Beklagte hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

10

Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung Fernabsatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen liegen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

11

Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferlegte. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag.

12

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.

13

Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.

14

Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall, weil die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN).

15

Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann -auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN).

C.

16

Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:

17

I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rückabwicklungsbegehren).

18

Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

19

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, "ob die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der Sonderregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterliegt", der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Zahlungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.

20

Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF reicht -, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN).

21

Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus anderen Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsichtlich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsantrags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer eventuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).

22

II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrags zu III. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.

23

Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei-und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.

Bergmann                      Strohn                           Drescher

                     Born                         Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

17
(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 13/15

2 O 415/14 LG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungskläger -

2) ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 01.06.2015

folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 29.789,70 € festzusetzen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 19.06.2015 .

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015 im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich hierzu sowie zur avisierten Festsetzung des Berufungsstreitwerts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zwei im Jahr 2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, verlangen von der Beklagten die Abrechnung dieser Verträge und begehren im Weiteren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer Weigerung, den Widerruf anzuerkennen.

Im Mai 2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 165.000,00 Euro bzw. 65.000,00 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung und einer effektiven Verzinsung von 4,44% bzw. 4,37% (Darlehensverträge in Kopie sind Anlagen K 1 und K 4). Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung eines Hauskaufes der Kläger. An der Veräußerung dieses Hausanwesens war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Für beide Verträge erhielten die Kläger jeweils bei Vertragsabschluss von der Beklagten gleichlautende Widerrufsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 5) mit u. a. folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“

[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]

Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Unter dem 25.08.2014 widerriefen die Kläger beide Darlehensverträge gegenüber der Beklagten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits die Wiedergabe der Gestaltungshinweise unter der Fußnote 3 zu Anlage 2 der BGB-lnfoV (der Kursivtext in den vorliegenden Belehrungen) eine inhaltliche Überarbeitung der Musterbelehrung darstellt, die die vom Bundesgerichtshof angenommene Schutzwirkung zugunsten des Verwenders entfallen lassen würde. Jedenfalls durch die sich dann anschließende kumulative Beschreibung der Anforderungen für ein verbundenes Geschäft ergebe sich eine inhaltliche Überarbeitung durch die Beklagte, die einen Wegfall dieser Schutzwirkung zur Folge habe.

Die Kläger beantragten:

1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 mit Stichtag zum 27.08.2014 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von Ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und den Klägern Auskunft über die auf beide Darlehensverträge zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, da sich die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen an dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung orientiert hätten.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass die Widerrufserklärung der Kläger verfristet sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, nachdem die Kläger die Darlehensverträge selbst 8 Jahre durchgeführt hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 04.02.2015 abgewiesen.

Vorliegend habe den Klägern kein Recht zum Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge zugestanden.

Die Widerrufserklärung der Kläger im Jahr 2014 sei nicht mehr fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, da sie sich an der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung orientiert habe. Die Beklagte sei daher so zu behandeln, als habe sie die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Es könne daher dahinstehen, ob den Klägern - wie die Beklagte meint - die Berufung auf das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben versagt sei, nachdem diese 8 Jahre beide Verträge durchgeführt hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könnten aufgrund fehlender Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt seine Anträge weiter.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV (a. F.) berufen. Die Beklagte habe durch eigene redaktionelle, sachliche und sprachliche Änderungen in die amtliche Musterbelehrung eingegriffen bzw. diese in maßgeblicher Weise verändert. Des Weiteren seien auch die amtlichen Gestaltungshinweise nicht beachtet und die Widerrufsbelehrung zum Teil daher auch unrichtig erstellt worden.

Es sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Widerruflichkeit der Darlehensverträge zu berufen. Vorliegend fehle es bereits an dem maßgeblichen „Umstandsmoment“, mithin also einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte sei als Unternehmerin auch nicht schutzwürdig.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben mit ihren jeweiligen Widerrufserklärungen vom 25.08.2014 weder den Darlehensvertrag Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 noch den Darlehensvertrag Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam i. S. d. §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand auch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung im Ergebnis wirksam war, insbesondere die Beklagte sich auf die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann.

Zweifelhaft könnte zwar zunächst sein, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, „die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08) zureichend war und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot genügte.

Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08, Urt. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber unbestritten die Darlehensverträge und die Widerrufsbelehrungen zeitgleich erhalten. Auch wurden die Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt von den Klägern unterschrieben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt zu dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zugrunde lag. Dort lagen nämlich zwischen Vertragserstellung, Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung mehrere Wochen.

Letztlich bedarf die vorstehend aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung durch den Senat.

Geht man auch vorliegend davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Im Ergebnis ohne Einfluss ist dabei die Tatsache, dass die Beklagte in beiden Darlehensverträgen teils gestalterisch, inhaltlich und sprachlich von dem amtlichen Muster des Jahres 2006 abweicht bzw. vorliegend unerhebliche Textpassagen einfügt.

Es handelt sich dabei um folgende „Abweichungen“:

a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt

b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“

ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.

Anstatt der vorzitierten Vorgabe aus der Musterbelehrung formulierte die Beklagte diesen Satz wie folgt vollständig um:

„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

c) Die Belehrung der Beklagten wurde mit Fußnoten versehen:

Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.

Eine zweite Fußnote wurde dann nach den Worten, die die Dauer der Widerrufsfrist („2 Wochen“) kennzeichnen, angebracht. In Erläuterung zu dieser Fußnote „2“ heißt es dort im unteren Bereich der Widerrufsbelehrung: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

d) Die Widerrufsbelehrungen enthalten über der Überschrift „Widerrufsrecht“ die Kopfzeile „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0111 über nom. Euro 165.000,00“ bzw. „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0222 über nom. Euro 75.000,00“.

e) Die Widerrufsbelehrungen enthalten am Ende, unmittelbar bevor die beiden Fußnoten erläutert werden, den Text:

„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“

f) Darüber hinaus belehrte die Beklagte auch noch über die Finanzierung einer Sache mittels Darlehensvertrag, obwohl es vorliegend unzweifelhaft um ein Grundstücksgeschäft ging.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

Entscheidend ist dabei, dass der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Bundesgerichtshof hierbei aber keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität (Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Der Bundesgerichtshof hat aber festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, etwa keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10). Maßstab ist dabei, dass der mit dem Widerrufszweck bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 509/07, zit. nach juris Rz. 12: Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zit. nach juris Rz. 14). Veränderungen oder Abweichungen hinsichtlich des Mustertextes sind nur dann schädlich im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn es sich hierbei um sachliche sowie inhaltliche Abweichungen handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Az. II ZR 109/13 = WM 2014, 887, 889, Rnl8 m. w. N.). Erst dann ist eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht möglich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hält diesen aufgestellten Grundsätzen stand. Sie hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, insbesondere soweit es die entscheidenden Passagen betrifft.

Die vorgenommenen Abänderungen/Abweichungen in die übrigen Bereichen, das Einsetzen vorliegend unerheblicher Passagen oder die Ergänzungen führen nicht dazu, dass inhaltliche Abweichungen zu der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-lnfoV bestehen. Den Klägern war es unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann sich daher auf die Regelung und damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-lnfoV berufen, wonach unwiderleglich von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14; - dem Gericht zur Kenntnis beigefügt; LG Lübeck, Urteil vom 17.12.2014, Az. 3 O 76/14- ebenfalls in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beigefügt-; LG-Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 Az. 10 O 3952/14; LG Heidelberg Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 O 284/14; LG Hanau, Urteil vom 23.04.2015, Az. 9 O 118/15; LG Aachen Urteil vom 19.02.2015; Az. l O 23/14;).

Zu oben b) und f); keine Abweichung durch die Angaben zu finanzierten Geschäften: Unbestritten handelte es sich im vorliegenden Fall um kein verbundenes Geschäft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu finanzierten Geschäften dem Willen des Gesetzgebers geschuldet sind. Danach hat die Widerrufsbelehrung grundsätzlich diesen Hinweistext zu enthalten, auch wenn kein Fall eines verbundenen Geschäfts vorliegt. Dies ergibt sich klar aus dem Gestaltungshinweis 9 des damaligen Musters, wonach diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Liegt aber kein verbundenes Geschäft vor, so kann diese Passage keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist.

Durch die vorliegende Angabe zu den finanzierten Geschäften ergibt sich keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-lnfoV (OLG Bamberg Urteil vom 25.Juni 2012, Az. 4 U 262/11 OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14).

Zu oben c) und d); keine inhaltliche Abweichung durch außerhalb der Widerrufsbelehrung befindliche Fußnote:

Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.

Zunächst bedarf die den Klägern gegebene Widerrufsbelehrung einer objektiven Betrachtung:

In einem ersten Rahmen findet sich der deutliche 4,5 cm lange und 0,5 cm hohe Hinweis, um was es sich handelt, nämlich um eine Widerrufsbelehrung.

Es folgt ein zweites deutlich eingegrenztes Textfeld, in welchem klargestellt wird, an wen sich die Widerrufsbelehrung richtet.

Sodann erfolgt in einem dritten, mit deutlich dicker Umrahmung und grauer Unterlegung versehenen und abgegrenzten Abschnitt, die eigentliche Belehrung, welche inhaltlich in vollem Umfang dem Muster der Anlage 2 zu Art. 14 BGB-lnfoV entspricht. Diese Belehrung endet, wie dies auch die BGB-lnfoV vorsieht mit „Ihre ...“. Damit ist diese eigentliche Widerrufsbelehrung optisch so klar gestaltet, dass das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung bei objektiver Betrachtungsweise von sonstigen Inhalten, etwa dem Anschriftenfeld, oder aber auch von Bearbeitungshinweisen klar und deutlich abgegrenzt ist.

Nach dieser Belehrung und deutlich außerhalb der Widerrufsbelehrung folgt der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis ist erkennbar nicht mehr an den Verbraucher selbst gerichtet.

Am unteren Ende des Blattes finden sich dann zwei Fußnoten, die wiederum erkennbar nicht an den Darlehensnehmer gerichtet sind. Einmal handelt es sich um einen Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll und dann um die weiter von den Klägern beanstandete Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch hierbei handelt sich unzweifelhaft um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter.

aa) Ersichtlich handelt es sich bei der Angabe „Widerrufsbelehrung zu“ um keine inhaltliche Änderung des Musters. Wie sich in Anbetracht des Umstandes zeigt, dass die Kläger mehrere Darlehen bei der Beklagten abgeschlossen haben, kann nur durch einen entsprechenden Hinweis, zu welchem Vertrag diese Belehrung erteilt wurde eine konkrete Zuordnung sichergestellt werden. Dies führt aber in keiner Weise zu einer inhaltlichen Änderung der Widerrufsbelehrung (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a. a. O. S. 8 unten).

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der von ihnen als irreführend bezeichnenden Fußnote mit der Zahl 2 um keine inhaltliche Änderung oder Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung.

Die klägerseits gerügte Fußnote nimmt auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss. Dabei übersehen die Kläger überdies, dass auch in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-lnfoV ein Gestaltungshinweis mit einer in Klammern gestellten Fußnote hinter der dort in Klammer gesetzten Frist von zwei Wochen enthalten ist. Dort wurde als Ausfüllhinweis mitgeteilt, dass hier entsprechend eine Frist entweder von „zwei Wochen“ oder von „einem Monat“ eingetragen werden muss. Nichts anderes aber hat die Beklagte hier durch die hochgestellte Zahl 2 am Ende der Worte „zwei Wochen“ vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich schon bei rein formaler Betrachtungsweise keine Abweichung, geschweige denn eine inhaltliche Abweichung vom Verordnungsmuster entnehmen.

Zudem ist die Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie die Kläger selbst einräumen, unterhalb der Widerrufsbelehrung angefügt und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Unbestritten wurde die Widerrufsfrist im Belehrungsteil ordnungsgemäß mit zwei Wochen angegeben. Zudem handelt es sich erkennbar um Bearbeitungshinweise, die an den Mitarbeiter der ... gerichtet sind. Dass dem so ist, zeigt sich eindeutig bereits aus dem über den Fußnotenverweisen, jedoch außerhalb des hervorgehobenen Belehrungsteils, enthaltenen Hinweis, wonach jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten soll. Es bedarf keinerlei Ausführung, dass damit keine Aufforderung an einen Verbraucher verbunden ist, sich selbst eine Widerrufsbelehrung zu beschaffen. Gleiches ergibt sich auch aus der vorangehenden Fußnote 1, wonach das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen ist. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass diese konkrete Bezeichnung bereits vorgenommen wurde und nicht von ihm nachträglich noch einzufügen wäre. Dementsprechend war die Widerrufsbelehrung entsprechend der an den Mitarbeiter gerichteten Hinweise ordnungsgemäß ausgefüllt, so dass nicht ansatzweise ein Anlass für einen Verbraucher bestand, irgendeine Prüfung vorzunehmen. Ein Durchschnittsverbraucher, auf den vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; OLG Bamberg WM 2013, 927), konnte und musste daher eindeutig erkennen, dass nicht er Adressat der Anmerkung der Fußnote ist.

Zu oben e): Der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält, ist entgegen der Ausführung der Kläger nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Dieser Hinweis an den Sachbearbeiter findet sich klar außerhalb des deutlich eingerahmten und farblich markierten Widerrufsteils.

Somit hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aus diesem Grund ist das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kläger erloschen.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

24
Recht Ein ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das
Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die
Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit
der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.
BGB a.F. § 276 (Fb)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen
hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung
mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,
rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung
des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die
gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.


a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

III.


Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
7
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wobei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € (= 10.260,30 DM) begehrt werden können.
29
aa) Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50).