Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin

bei uns veröffentlicht am08.07.2019

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht zuletzt Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend.

Die Parteien schlossen am 12.12.2013 einen Darlehensvertrag über 220.000,00 € zu einem bis 30.10.2023 festen Nominalzinssatz von 2,58% ab. Der anfängliche effektive Jahreszins betrug 2,65%. Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Darlehensvertrag weist eine Widerrufsinformation folgenden Inhalts auf:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regeln in Nr. 11 Abs. 1, dass der Kunde gegen Forderungen der Beklagten nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl ebenfalls Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 16.08.2017 widerrief der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und forderte seitens der Beklagten bis 31.08.2017 die Bestätigung des Widerrufs. Binnen derselben Frist verlangte er seitens der Beklagten die Auszahlung des entsprechenden Saldos. Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten der Widerrufserklärung des Klägers wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anlage K 3) den Widerruf des Klägers nicht anerkannte und dessen Forderungen zurückwies, ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten unter dem 19.09.2017 (Anlage K 4) erneut den Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Dabei forderte er abermals die Abrechnung des Darlehens. Ferner erklärte er die Aufrechnung mit den seitens der Beklagten herauszugebenden Raten sowie deren Nutzungsentschädigung. Auch dieses Schreiben wies der Beklagte unter dm 22.09.2017 (Anlage K 5) zurück.

Zum 14.02.2018 zahlte der Kläger das streitgegenständliche Darlehen an die Beklagte vollständig zurück. Dabei bestätigte die Beklagte am 15.02.2018, dass das Darlehen in gegenseitigem Einvernehmen gegen ein zu zahlendes Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 24.029,41 € vorzeitig beendet wurde (vgl. Anlage K 10).

Der Kläger trägt vor, dass er durch mediale Berichte davon Kenntnis erlangt habe, dass diverse Darlehensverträge wegen unrichtiger Widerrufsbelehrungen widerrufsfähig seien. Das habe ihn dazu veranlasst, ebenfalls den Widerruf seines streitgegenständlichen Darlehens zu erklären.

Der Kläger meint, dass für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB in der Zeit vom 4.08.2011 bis 12.06.2014 maßgeblich sei. Die Beklagte habe in mehrfacher Weise gegen das besagte Muster verstoßen. So habe sie den Gestaltungshinweis [5] nicht richtig umgesetzt. Dieser sehe vor, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag in die Widerrufsbelehrung einzufügen sei. Cent-Beträge seien als Dezimalstellen anzugeben. Diese Vorgaben erfülle die hiesige Widerrufsinformation nicht. Vielmehr verweise diese auf eine Finanzierungs- und Kostenübersicht. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F., § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 30.07.2010 und 12.06.2014 geltenden Fassung beginne die 14-tägige Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 4.08.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung in Textform mitgeteilt worden seien. Die Angaben müssten dabei deutlich gestaltet und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung sei, dem Verbraucher bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite, wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, Gelegenheit zu geben, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen laut Kläger deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher solle durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren sei. Diesen Maßstäben werde die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht gerecht.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Belehrung, wonach er der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen habe, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen könne, verwirrend sei. Dieser Hinweis sei geeignet, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Denn mit der genannten Formulierung müsse der Adressat der Widerrufsinformation irrigerweise befürchten, dass im Widerrufsfalle neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung eines Nutzungsersatzes noch weitere Kosten auf ihn zukommen.

Der Kläger meint außerdem, dass die Beklagte es versäumt habe, die Pflichtangabe „Art des Darlehens“ in den Vertrag aufzunehmen. Diese Angabe habe zwingend zu erfolgen.

Schließlich eröffne dem Kläger auch die Tatsache den Widerruf, dass die seitens der Beklagten in Nr. 11 Abs. 1 ihrer AGB verwendeten Klausel laut einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sei. Da der Darlehensvertrag einschließlich der ihm zugrunde liegenden allgemeinen Darlehensbedingungen als Ganzes zu lesen sei, tangiere dieser AGB-rechtliche Verstoß zugleich auch die streitgegenständliche Widerrufsinformation. Mit Verstoß gegen das AGB-Recht sei mithin zugleich die Widerrufsinformation fehlerhaft.

Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Verstöße könne der Kläger folglich mangels Anlaufes der 14-tägigen Widerrufsfrist auch am 16.08.2017 noch den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklären. Für die Berechnung der wechselseitigen Ansprüche sei dabei auf den 1.09.2017 abzustellen.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 15.11.2017 zunächst diverse Feststellungs- und Zahlungsanträge im Hinblick auf den Widerruf des hiesigen Verbraucherdarlehensvertrages anhängig gemacht. Nachdem das Darlehen zum 14.02.2018 einvernehmlich zurückgeführt wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2018 seine Anträge umgestellt und zum Teil neu gefasst (Bl. 57 d.A.).

Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 24.029,41 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 15.02.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 374,48 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenseite sich mit der Entgegennahme der in Ziffer 2.) genannten Valuta zu Beginn des in Ziffer 2.) benannten Stichtages in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung € 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass in der Finanzierungs- und Kostenübersicht auch der Zinsbetrag pro Tag angegeben sei. Es handle sich um einen Betrag in Höhe von 15,77 €. Hierauf nehme die Widerrufsinformation ausdrücklich Bezug.

Die Beklagte behauptet außerdem, dass der vereinbarte Zinssatz sehr günstig, jedenfalls nicht teurer als vergleichbare Kredite am Markt gewesen sei. Gemäß Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Immobiliarkredite an private Haushalte errechne sich im Dezember 2013 für Immobiliarkredite an private Haushalte mit einer Zinsbindung von 5 - 10 Jahren ein durchschnittlicher effektiver Jahreszins von 2,78% und für entsprechende Kredite mit über 10-jähriger Zinsbindung von 2,94%. Der hier vereinbarte Effektivzins liege darunter.

Die Beklagte meint, dass der Kläger die bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen anzustellende Prüfungsreihenfolge verkenne. Vorliegend komme es nicht auf den Musterschutz an. Primär sei zu prüfen, ob die Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben im Sinne der §§ 355, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entspreche.

Sämtliche klägerseits gerügten Mängel berechtigen diesen nicht zum Widerruf des Darlehensvertrages noch am 16.08.2017. Es sei bereits mehrfach höchstrichterlich über die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entschieden worden. Es sei dabei jeweils ausgeurteilt worden, dass die hiesige Widerrufsinformation zutreffend sei.

Der Hinweis zum Aufwendungsersatz gegenüber öffentlichen Stellen sei bereits deshalb ordnungsgemäß erfolgt, weil er die Vorgaben des § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. umsetze. Widerrufsbelehrungen bzw. -informationen müssen nach grundlegender Wertung des Bundesgerichtshofes für verschiedene Gestaltungen offen sein. Genau so verhalte es sich hier. Die Information sei richtig und entspreche schlicht dem Gesetz.

Weiterhin sei auch der Verweis auf die Finanzierungs- und Kostenübersicht zulässig. Art. 274 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verlange lediglich, dass die betreffende Angabe im Vertrag zu finden sei. Eine Konzentration aller Angaben in einer Widerrufsbelehrung verlange das Gesetz hingegen nicht. Daher sei es der Beklagten nicht verwehrt, über den Zinsbetrag pro Tag nicht in der Widerrufsinformation selbst, sondern in der Finanzierungs- und Kostenübersicht zu belehren und lediglich diese Fundstelle in die Widerrufsinformation aufzunehmen.

Selbiges gelte für die Art des Darlehensvertrages. Im Vertrag stehe sogleich unter der Überschrift Darlehensvertrag „Sparkassenzwischenkredit/Vorausdarlehen/Finanzierung aus einer Hand“. Hierdurch werde deutlich gekennzeichnet, dass es sich um einen Zwischenkredit handele. Auch diese Information müsse nicht in der Widerrufsinformation als solcher enthalten sein, vielmehr genüge gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung die Aufnahme dieser Information in der Vertragsurkunde.

Der Kläger könne seinen Widerruf auch nicht auf den AGBrechtlichen Verstoß stützen. Zwar sei richtig, dass der BGH die angegriffene Klausel der Beklagten für unwirksam erklärt hat. Gleichwohl berühre diese Unwirksamkeit nicht die vorliegend ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Denn ein formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung werde nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Mittlerweile habe eine Vielzahl erstinstanzlicher und zweitinstanzlicher Gerichte die Ansicht der Beklagten bestätigt.

Da sämtliche klägerseits gerügten Mängel nicht das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist verhindert hätten, stünden dem Kläger aus dem Widerruf keinerlei Ansprüche zu. Im Übrigen sei die klägerische Berechnung fehlerhaft. Der Kläger könne nicht willkürlich auf einen Abrechnungsstichtag 1.09.2017 abstellen, obschon der von ihm erklärte Widerruf der Beklagten bereits ca. zwei Wochen vorher zugegangen sei.

Schließlich habe sich die Beklagte auch nicht im Verzug befunden.

Mit Beschluss vom 28.02.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen (Bl. 37/39 d.A.). Das Gericht hat am 20.08.2018 sowie am 8.07.2019 mündlich verhandelt und dabei mehrere rechtliche Hinweise erteilt. Hierzu und zum Ablauf der Verhandlungen im Übrigen wird auf die entsprechenden Sitzungsprotokolle verwiesen (vgl. Bl. 59/62 d.A. und Bl. 105/108 d.A.). Beweis hat die Kammer nicht erhoben. Unter dem 23.11.2018 hat sie allerdings einen Hinweisbeschluss samt Vergleichsvorschlag verkündet (Bl. 78/83 d.A.), auf welchen ebenfalls vollumfänglich verwiesen wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in ihrer zuletzt gestellten Form zulässige Klage ist unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

A)

Insbesondere ist das vorliegend angerufene Landgericht München II nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

B)

Der im Laufe des Verfahrens vorgenommene Übergang von einer Feststellungsauf eine Leistungsklage ist gem. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. exemplarisch BGH NJW-RR 2002, 283).

Der Kläger hat das streitgegenständliche Darlehen zwischen Klageerhebung und Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zurückgeführt. Hiernach hat er folgerichtig seine ursprünglichen Feststellungsanträge auf entsprechende Leistungsanträge umgestellt. Das ist ausweislich der §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der nachträglichen Klageänderung auch aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 263, 267 ZPO. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Rückführung des Darlehens ist die Änderung der Klage sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Außerdem hat sich die Beklagte auf dieselbe nach § 267 ZPO rügelos eingelassen.

Vor diesem Hintergrund war der Kläger demzufolge insgesamt befugt, die ursprünglichen Klageanträge mit Schriftsatz vom 20.08.2018 abzuändern.

Mangels sonstiger erkennbarer Zulässigkeitshindernisse ist die Klage in ihrer zuletzt gestellten Form mithin insgesamt zulässig.

II.

Die objektive Klagenhäufung ist ebenfalls zulässig. Für sämtliche klageweise geltend gemachten Ansprüche ist das hiesige Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Da schließlich auch kein Verbindungsverbot ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO insgesamt vor.

III.

Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht verlangen (A). Damit waren auch die weiteren Anträge und Nebenforderungen des Klägers abzuweisen (B).

A)

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung der von dieser einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung infolge des am 16.08.2017 erklärten Darlehenswiderrufes, da ihm zu diesem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht nicht mehr zustand (1.). Damit scheidet auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus (2.).

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus einem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis wegen eines Widerrufs des streitgegenständlichen Vertrages aus § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 - 13.06.2014 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 - 13.06.2014 i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 i.d.F.v. 4.08.2011 - 13.06.2014 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.

a) Die Parteien schlossen am 12.12.2013 einen wirksamen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 488 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 491 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 - 13.06.2014.

b) Allerdings war die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt des vom Kläger am 16.08.2017 erklärten Widerrufs des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bereits abgelaufen, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist.

aa) Der Kläger verkennt bereits die beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen anzustellende Prüfungsreihenfolge.

In diesen Fällen ist zunächst das maßgebliche Recht zu bestimmen. Laut BGH bestimmt sich die Widerrufbarkeit eines Darlehensvertrages nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. BGH, Grundsatzurteil vom 24.11.2009 - Az. XI ZR 260/08). Vorliegend ist der Vertrag am 12.12.2013 geschlossen worden. Damit gilt Art. 229 § 32 EGBGB. Stichtag ist daher der 13.06.2014 (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 355, Rn. 6 und exemplarisch OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14). Das vom Kläger geltend gemachte Widerrufsrecht richtet sich demzufolge, wie oben ausgeführt, nach § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 - 13.06.2014 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 - 13.06.2014 i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 i.d.F.v. 4.08.2011 - 13.06.2014 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.

bb) Erst nachdem das maßgebliche Recht in zeitlicher Hinsicht bestimmt worden ist, ist das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bzw. -information zu prüfen. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar.

Wie bereits dargelegt, geht die klägerische Argumentation bereits im Ansatz fehl, wenn die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation damit begründet wird, dass sie vom maßgeblichen gesetzlichen Muster abweicht. Dies ist zunächst nicht der streitentscheidende Aspekt. Denn bevor es überhaupt auf das gesetzliche Muster ankommt, hat der Kläger einen Gesetzesverstoß der in Streit stehenden Belehrung darzulegen und zu beweisen. Nur für den Fall, dass ein solcher Verstoß gegeben ist, kommt es auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion überhaupt an. Vorliegend ist ein derartiger Gesetzesverstoß allerdings nicht ersichtlich.

aaa) Die Beklagte hat den Kläger bezüglich des Zinsbetrages pro Tag ordnungsgemäß aufgeklärt.

Wie soeben ausgeführt, kommt es insoweit zunächst nicht auf ein etwaiges Abweichen der Widerrufsinformation von der Musterbelehrung an. Denn das allein begründet keinen Gesetzesverstoß, sondern kann allenfalls dem verwendeten Muster die Gesetzlichkeitsfiktion nehmen. Das reine Abstellen auf den Gestaltungshinweis [5] vermag dem Kläger mithin nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Hiervon unabhängig ist der klägerseits gerügte Zinsbetrag pro Tag auf der zweiten Seite des als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrages unter „1. Finanzierungs- und Kostenübersicht“ aufgeführt. Dies entspricht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (so auch OLG München, Hinweisverfügung vom 17.05.2017 - 19 U 564/17). Entgegen der Auffassung des Klägers, stellt die zitierte Norm auf den Darlehensvertrag und nicht auf die Widerrufsinformation ab. Folglich genügt es, wenn sich der Zinsbetrag pro Tag aus dem Darlehensvertrag als solchen ergibt. Eine Aufnahme des genannten Betrages in die Widerrufsinformation ist nicht erforderlich. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer sowie verständiger Verbraucher kann diese Pflichtangabe durch ordnungsgemäße Durchsicht des Darlehensvertrages völlig unproblematisch auffinden. Sie befindet sich weder an versteckter Stelle, noch ist sie sonst nicht auffindbar. Insoweit scheidet ein Widerruf mithin aus.

bbb) Selbiges gilt für die Passage der Widerrufsinformation, wonach „(d) er Darlehensnehmer (…) dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen (hat), die der Darlehensgeber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“.

Hierbei handelt es sich nicht um eine irreführende Angabe. Auch vermag sie den Kläger an der Ausübung seines Widerrufsrechtes nicht zu hindern. Denn die genannte Passage fand ihre ausdrückliche Entsprechung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.. Folglich übernimmt die Widerrufsinformation der Beklagten schlicht den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzestext. Folglich wäre der Kläger, sofern er sich vor seinem Widerruf mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auseinander gesetzte hätte, auf dieselbe Regelung gestoßen. Was jedoch vom Gesetzgeber selbst vorgegeben wird, kann nicht zugleich Gesetzesverstoß sein. Folglich ist die hier zu prüfende Widerrufsinformation in diesem Punkt ebenfalls gesetzeskonform (so auch OLG München, Hinweisverfügung vom 17.05.2017 - 19 U 564/17).

ccc) Anders als der Kläger meint, fehlt es vorliegend auch nicht an der Angabe zur Art des Darlehens.

Auf der ersten Seite der klägerseits vorgelegten Anlage K 1 ist das streitgegenständliche Darlehen als „Sparkassenzwischenkredit /-vorausdarlehen /Finanzierung aus einer Hand“ bezeichnet. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vortragen lässt, dass es an einer solchen Bezeichnung fehlt. Vielmehr wäre einem normal informierter und angemessen aufmerksamer sowie verständiger Verbraucher auch dieser Punkt sogleich aufgefallen, zumal er sich an exponierter Stelle sogleich ganz oben links im Vertrag befindet. Der Klägervertreter gibt insoweit auch völlig zurecht an, dass diese Angabe ausweislich des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. im Darlehensvertrag zu erfolgen hat (Bl. 33 d.A.). Das ist hier erfolgt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Wie beim Zinsbetrag pro Tag muss die Art des Darlehens mithin nicht notwendig in der Widerrufsinformation angegeben sein.

ddd) Schlussendlich führt auch der in Streit stehende AGBrechtliche Verstoß der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit deren Widerrufsinformation.

(1) Zwar kann dem Kläger noch dahingehend gefolgt werden, dass der BGH mit Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16 eine zur Nr. 11 der Beklagten-AGB identische Klausel als nach § 307 BGB unwirksam qualifiziert hat.

Doch auch der damit einhergehende offensichtliche Versuch des Klägers doch noch eine Widerrufsmöglichkeit des streitgegenständlichen Vertrages zu eröffnen, geht fehl.

(2) Zunächst zieht der BGH in der genannten Entscheidung selbst nicht den Schluss, dass der AGBrechtliche Verstoß zur Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bzw. -information führt. Er stellt lediglich fest, dass die Aufrechnungsklausel sowohl eine von § 387 BGB, der die Aufrechnung auch mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt, als auch eine von den Vorschriften der § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB, die die Rechtsfolgen eines Widerrufs von Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen betreffen, abweichende Regelung enthalte. Denn die Klausel sei derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehre. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners biete ihr Wortlaut keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem bestimmten Entstehungsgrund beruhende Forderungen vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit seien auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. All dies führe zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechtes der Verbraucher, was den BGH schlussendlich zum Ergebnis gelangen lässt, dass die genannte Klausel nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbestimmungen unwirksam sei (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 20.03.2018 - XI ZR 309/16).

Gleichwohl kommt der BGH nicht zu dem Ergebnis, dass dieser AGBrechtliche Verstoß zugleich eine sonst wirksame Widerrufsbelehrung unwirksam werden lässt. Statt dies ausdrücklich festzustellen, lässt er vielmehr einen Verstoß gegen das allgemeine Transparenzgebot ausdrücklich offen (BGH, Urt. v. 20.03.2018 - XI ZR 309/16, Rn. 21). Allein aus dem genannten Urteil ergibt sich die klägerseits begehrte Rechtsfolge mithin nicht.

(3) Doch auch aus sonstigen Gründen vermag das Gericht eine negative Auswirkung des AGB-Verstoßes auf die streiterhebliche Widerrufsinformation nicht zu erkennen (so auch bspw. OLG München, Hinweisverfügung v. 24.06.2019 - 19 U 1600/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2018 - 6 U 218/17; OLG Hamburg, Urt. v. 18.06.2018 - 13 U 139/17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.05.2018 - 23 U 91/17; LG München I, Urt. v. 6.03.2019 - 22 O 10115/18; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.06.2018 - 1 O 143/18; LG Trier, Urt. v. 19.07.2018 - 6 O 22/18).

Der Kläger übersieht dabei zunächst, dass der geltend gemachte Verstoß eine Klausel der seitens der Beklagten gestellten AGB und folglich nicht die Widerrufsinformation selbst betrifft. Die vom BGH gerügte Klausel weist daher keinerlei Bezug zum klägerischen Widerrufsrecht auf. Auch hinsichtlich der diesem zu erteilenden Pflichtangaben steht die Klausel in keinem Zusammenhang.

Diesbezüglich führt der BGH unmissverständlich aus, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16). Hieraus folgt zwanglos, dass ein irgendwie gearteter Fehler außerhalb der Widerrufsbelehrung, beispielsweise in den AGB der Beklagten, nicht per se zur Unwirksamkeit der entsprechenden Belehrung führt.

(4) Schließlich hat der BGH nunmehr aber selbst für Klarheit geschaffen und mit Beschluss vom 2.04.2019 - XI ZR 463/18 ausgeführt, dass der AGBrechtliche Verstoß für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung ist. Damit hat er die sich mittlerweile entwickelte und oben zitierte erstinstanzliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.

Dementsprechend steht im Ergebnis fest, dass auch die Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel die Widerrufsinformation der Beklagten nicht tangiert. Diese ist und bleibt gesetzeskonform und hat folglich zum Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist geführt.

c) Nachdem die Widerrufsinformation der Beklagten gesetzeskonform ist, kommt es auf die etwaige Verwendung der Musterbelehrung und der damit einhergehenden Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht mehr an. Damit war weder der Frage nachzugehen, ob der Kläger überhaupt auf das zeitlich und sachlich richtige Muster abgestellt hat, noch ob die Beklagte sich auf die genannte Fiktion berufen kann.

d) Da der Widerruf des Klägers im Ergebnis nicht durchgreift, kam es auch auf dessen Rückabwicklungsberechnung nicht an. Allerdings hegt das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger schlicht auf den Stichtag 1.09.2017 abstellen kann, wenn der Widerruf bereits vorher erklärt wurde und der Beklagten auch zugegangen ist.

Unabhängig hiervon waren die klägerischen Berechnungen aber auch deshalb nicht streiterheblich, weil der Kläger zuletzt im Wesentlichen das von der Beklagten einbehaltene Vorfälligkeitsentgelt zurückverlangt. Für dieses sind die wechselseitigen Ansprüche in Folge des Widerrufs unerheblich.

2. Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage kann der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen. Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund erhielt.

Unabhängig von der konkreten dogmatischen Einordnung und bereits vor der gesetzlichen Umsetzung in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ist der Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens seit langem höchstrichterlich anerkannt.

a) Unter Vorfälligkeitsentschädigung versteht man den Schaden, der dem Darlehensgeber aus der zur Beendigung führenden Kündigung entsteht (BeckOGK/C. Weber, BGB, § 490, Rn. 117 MüKoBGB/Berger, BGB, § 490, Rn. 30; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 490, Rn. 8).

Mit Grundsatzurteil vom 1.07.1997 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückführung eines Darlehens eine derartige Zahlung verlangen kann (Az.: XI ZR 267/96). Im genannten Urteil führt der BGH aus, dass ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des Darlehens jedenfalls für den Fall einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts gegeben sein kann. Er sieht darin jedoch keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern nur auf eine Modifizierung des Vertragsinhalts ohne Reduzierung des Leistungsumfangs.

Der BGH stellt weiter klar, dass für den Fall, dass der Kreditnehmer an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung herantritt, dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel hat. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages erschöpft sich, so der BGH, letztlich in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes.

Laut BGH braucht sich der Darlehensgeber aber nicht ohne weiteres auf eine solche Modifizierung des Vertragsinhalts einzulassen. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Der Tilgungs- und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrages ist Bestandteil seiner geschäftlichen Kalkulation, deren Störung er ohne berechtigten Grund nicht hinzunehmen braucht. Hierfür spricht auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F. zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel- und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen.

Der Grundsatz der Vertragstreue erfährt jedoch bei Dauerschuldverhältnissen dann Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten. Der BGH stellt fest, dass sofern der Darlehensgeber den Kreditnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des beliehenen Objekts an der unveränderten Durchführung des Darlehensvertrages festhalten dürfte, er den Verkauf vereiteln könnte. Dem Kreditnehmer wäre dadurch die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht. Darin läge laut BGH ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz - wie § 1136 BGB zeigt - gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (unter Hinweis auf BGHZ 76, 371, 373). Dem Kreditgeber ist in derartigen Fällen nach Ansicht des BGH eine vorzeitige Kreditabwicklung auch zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet. Dieser Ausgleich erfolgt durch Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung. Während der Darlehensnehmer also zulässigerweise ein Darlehen vorzeitig zurückführen darf, muss er im Gegenzug hierfür den hierdurch beim Darlehensgeber entstanden Schaden mit dieser Zahlung ausgleichen.

Da der Anspruch des Kreditnehmers auf eine vorzeitige Kreditabwicklung seine Rechtfertigung in der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit findet, kommt es laut BGH auf den Beweggrund für den Verkauf des beliehenen Objekts nicht an. Der Anspruch besteht daher bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z.B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit.

Der BGH kommt vor diesem Hintergrund zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dem Darlehensgeber im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 1.07.1997 - Az.: XI ZR 267/96).

b) Mit den vollends überzeugenden Ausführungen des BGH hat die Beklagte damit das streitgegenständliche Vorfälligkeitsentgelt mit Rechtsgrund erhalten.

Der BGH hat überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch des Kreditgebers handelt, der den Schaden ausgleichen soll, der durch die vorzeitige Rückführung der Darlehen entsteht.

Genauso liegen die Dinge hier. Die Sollzinsbindung war bis zum 30.12.2023 vereinbart. Auf Wunsch des Klägers wurde das Darlehen hingegen bereits zum 14.02.2018 vollständig an die Beklagte zurückgeführt. Folglich war diese berechtigt, dem Kläger im Gegenzug für die vorzeitige Rückführung des Darlehens eines Vorfälligkeitsentgelt zu berechnen. Damit liegt ein Rechtsgrund für diesen Betrag vor, sodass ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Betracht kommt.

B)

In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher am 16.08.2017 den Widerruf des streiterheblichen Darlehensvertrages nicht mehr erklären konnte, stehen diesem nicht nur der Zahlungsanspruch im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die übrigen Forderungen nicht zu.

Die geltend gemachten Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels berechtigten Widerrufes befand sich die Beklagte weiterhin auch nicht in Annahmeverzug. Aus demselben Grund kann der Kläger schließlich auch die mit Ziffer 2. geltend gemachten Zinsen vom 1.09.2017 bis zum Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens am 14.02.2018 nicht verlangen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin zitiert 25 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 260/08 Verkündet am:
24. November 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht
erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung
des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil
vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).
BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Jahr 2003 vollständig zurückgezahlt worden.
2
Die Kläger wurden im November 1993 von dem Vermittler M. (im Folgenden: M.) geworben, sich mit zwei Anteilen an dem W. Fonds Nr. .. GbR (im Folgenden: Fonds), zu dessen Fondsvermögen ein Se- niorenwohnpark und ein Appartementhaus gehört, zu beteiligen. Bei dem Vermittlungsgespräch verwendete M. einen sechsseitigen Werbeflyer über die Seniorenresidenz und ein persönliches Berechnungsbeispiel, in dem unter anderem je vertriebenen Anteil Vertriebskosten in Höhe von 1.839 DM ausgewiesen waren. Ob die W. , die neben ihrem Alleingesellschafter und -geschäftsführer N. (im Folgenden: N.) Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin war, darüber hinaus weitere Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zahlte, ist streitig. Die Kläger ließen ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft am 19. November 1993 notariell beurkunden. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts unterzeichneten sie am 29. November 1993 einen bereits ausgefüllten Darlehensvertrag der Beklagten über insgesamt 70.480 DM, den die Beklagte am 31. Dezember 1993 gegenzeichnete. Dieser sah eine tilgungsfreie Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor und enthielt eine Widerrufsbelehrung , die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprach.
3
Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, lösten die Kläger im Juni/Juli 2003 das Darlehen der Beklagten mit Hilfe einer fällig gewordenen Lebensversicherung und mit Eigenmitteln durch Zahlung von insgesamt 35.898,60 € vorzeitig ab. Bis dahin hatten sie an Zinsen abzüglich Fondsausschüttungen 21.115,06 € gezahlt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerriefen sie unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
4
Mit der - in der Berufungsinstanz um die ihnen verbliebenen Steuervorteile reduzierten - Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 51.947,48 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer beiden Fondsanteile und der ihnen gegen die Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche. Sie berufen sich unter anderem auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen seien. Weiter machen sie geltend, durch unrichtige Angaben des Vermittlers, im Berechnungsbeispiel und im Fondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

6
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
7
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Kläger zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748, Tz. 8, jeweils m.w.N.). Dies kann hier ent- gegen der Revisionserwiderung nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, dass eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in Verbundfällen fehle. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.

B.

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
10
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin stehen, ob den Klägern jemals ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz zugestanden habe. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufser- klärung auf Grund der vollständigen Ablösung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (hier und im Folgenden stets in der bis 30. September 2000 gültigen Fassung) jedenfalls bereits erloschen gewesen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm verbundenen Verträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.
11
Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler M. berufen. Nur auf diesen komme es für die Frage eines arglistigen Verhaltens an, da nur er unmittelbar tätig geworden und nur mit ihm ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch M. hätten die Kläger jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht zu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren stützen. Dies scheitere daran, dass schon objektiv keine Täuschung vorliege bzw. eine solche für den Fondsbeitritt der Kläger nicht ursächlich geworden sei. Falls die Angaben zu den vermietbaren Flächen teilweise falsch gewesen sein sollten, wäre dies für die Beklagte zudem nicht evident gewesen. Die von den Klägern behauptete fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Berechnungsbeispiel rechtfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, weil die Kläger insoweit nicht bewiesen hätten, dass dieser Umstand für ihre Anlageentscheidung maßgeblich gewesen sei.
12
Schließlich stehe den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch im Wege eines "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" in Höhe ihres Abfindungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft zu. Die Kläger hätten bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie auf Grund fahrlässiger Falschangaben im Prospekt über die vermietbare Fläche und die Höhe der Vertriebsprovision zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen seien.

II.

13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
14
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint. Das Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Revisionsinstanz mangels eigener Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Vorbringen der Kläger auszugehen ist, war bei Erklärung des Widerrufs im Oktober 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen.
15
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dass für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie XI ZR 232/08 und XI ZR 163/09, jeweils m.w.N.). Insoweit weist das Berufungsurteil entgegen der Revision auch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
16
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 die Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar war. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das nach der Überleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine dem § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht. Für eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverhältnisse ab dem genannten Stichtag ausschließlich das ab dann geltende Recht Anwendung finden sollte. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124) für vor dem 1. Januar 2003 beendete , aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils für die Fortgeltung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
17
Im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt. Diese Überleitungsvorschrift ist zwar lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995). Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die dort aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der ab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugleich - entgegen dem in Art. 229 § 5 EGBGB erklärten Willen des Gesetzgebers - die Erlöschensvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG sieben Monate nach ihrem Außerkrafttreten für nach dem 1. Januar 2003 eintretende Umstände wie die vollständige und vorzeitige Ablösung eines Darlehens wiederaufleben sollte, lässt sich Art. 229 § 9 EGBGB nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegründung, die mehrfach das unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften im Falle einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den Vordergrund rückt (vgl. BT-Drucksache 14/9266 S. 44, 45, 46 und 50) und darauf besonderen Wert legt, dagegen.
18
2. Soweit das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler verneint hat, hält dies mit der gegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
19
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB verlangen.
20
b) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Kläger vorgetragen haben, dass der Darlehensvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft darstelle und sie von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien.
21
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vermittler M. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die Kläger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f. und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21, jeweils m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlaufen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
22
bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Kläger aber nicht abschließend verneinen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige Täu- schung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Berechnungsbeispiel in Betracht.
23
(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts , für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Rechtsprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler, hier also M., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 327, 330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer natürlichen Person gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie ein Untervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht verfügt. Die Organisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Geschäftsvorgänge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der für sie Handelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte.
24
Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch für Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbundenen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die über das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der Weitergabe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurückhalten geschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Senat, Urteile vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
25
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vortrag der Kläger eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft über die Höhe der Vertriebskosten vor.
26
(a) Die Vertriebskosten sind den Klägern in dem ihnen vorgelegten Berechnungsbeispiel wie auch in dem Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein. Dies hat auch für ein Berechnungsbeispiel zu gelten, das konkrete Angaben zu Provisionen enthält und dem Anleger im Rahmen des Vermittlungsgesprächs neben oder anstelle des Prospekts vorgelegt wird. Enthält ein Prospekt oder ein Berechnungsbeispiel - wie hier - konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger sollen über die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden sein, die zu Lasten der Einlagen gegangen sein sollen.
27
(b) Die Kläger haben sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis des Vermittlers M. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch ausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, das heißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. berufen. Eine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach die übergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. geschlossenen Verträge um die Zahlung einer höheren als im Prospekt und im Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Innenprovision gewusst hat.
28
(c) Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann auch nicht dahingestellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Höhe der Provision für die Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei und sie ihre gegenteilige Behauptung nicht haben beweisen können. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
29
3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver- muteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläger durch den Prospekt und das Berechnungsbeispiel abgelehnt hat.
30
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, jeweils m.w.N.).
31
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietbaren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile eine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich der im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die voraussichtliche Wertsteigerung der Fondsanteile. Insoweit handelt es sich um Fragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Beru- fungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
32
c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Angaben zu den Vertriebskosten im Prospekt und im Berechnungsbeispiel sowie zu dem im Berechnungsbeispiel daraus abgeleiteten Wert des Fondsanteils durch den Mitinitiator N. und die Vertriebsgesellschaft nicht ablehnen dürfen. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch scheide insoweit aus, weil die Kläger die Ursächlichkeit der falschen Angaben für ihre Anlageentscheidung nicht beweisen könnten, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen und einer dadurch bedingten Verminderung des durch die Anlage geschaffenen - für sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht wichtigen - Vermögens gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
33
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass der Fondsprospekt mangels Aushändigung für die Anlageentscheidung der Kläger nicht maßgeblich war, kann damit die Kausalität nicht ohne weiteres verneint werden. Zum einen sind die fehlerhaften Angaben des Prospekts in das Berechnungsbeispiel übernommen worden und wirken somit fort. Zum anderen ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für ihre Ver- mittlungsgespräche benutzt wird, auch wenn der Prospekt dem Anlageinteressenten nicht übergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391, Tz. 17).
34
4. Entgegen der Revision hält das Berufungsurteil dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch im Wege des "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" versagt hat. Wie der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.

III.

35
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einem Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG oder zu einer Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsverschulden sowie gegebenenfalls zur Verjährungseinrede (zur Nichtanwendbarkeit des § 197 BGB aF vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und zur Höhe eines sich dann eventuell ergebenden Schadensersatzanspruchs zu treffen haben.
Wiechers Joeres Ellenberger Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2007 - 25 O 474/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger 65% und die Beklagte 35%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.815,60 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags und über einen Anspruch der Kläger auf teilweise Rückzahlung des zur Ablösung des Darlehens an die Beklagte geleisteten Betrages.

Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten am 09.04.2008 ein Darlehen mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag von 50.000,00 €. Die bis zum 30.04.2013 unveränderliche Verzinsung betrug nominal 6,00% und effektiv 6,17%. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 3% jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) sollte 4.500,00 € betragen, die in jeweils am Monatsende fälligen monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 375,00 € erbracht werden sollte. Zinsen sollten erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 gezahlt werden. Als Sicherheiten sollten mehrere Grundschulden bestellt werden. Den Klägern wurde am 09.04.2008 eine von ihnen unterschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt, wegen deren Inhalt und äußerer Gestaltung auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Eine monatliche Annuität in Höhe von 375,00 € leisteten die Kläger letztmals am 30.04.2013.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2013 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Auf der Basis einer Berechnung der Beklagten vom 19.12.2013 zahlten die Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 40.625,33 € an die Beklagte.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und der Beklagten hätte lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 34.809,73 € zugestanden.

Die Kläger haben beantragt:

Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Ein Widerrufsrecht der Kläger sei überdies verwirkt. Schließlich sei die Berechnung der Klageforderung nicht schlüssig.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 27.10.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Der erst im Jahr 2014 erklärte Widerruf sei verfristet gewesen und habe den Darlehensvertrag nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandeln können.

Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 7.11.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 26.11.2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 02.12.2014 begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 (Az.: 10 O 3952/14) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand 5.815,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 02.12.2014 (Bl. 114 ff. d. A.), 23.02.2015 (Bl. 153 ff. und 171 f. d. A.), 10.03.2015 (Bl. 174 ff. d. A.) und 25.09.2015 (Bl. 183 ff. d. A.) sowie auf die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.10.2015, 02.11.2015 und 10.11.2015 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil bedarf insoweit der Abänderung. Es lautet auf Klageabweisung, die Klage ist jedoch teilweise begründet.

Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 2.015,55 € verlangen. Ein dahingehender Anspruch steht ihnen aus §§ 812 I 1 Alt. 1, § 818IIBGB zu (1.). Den Klägern steht darüber hinaus eine Verzinsung des zuerkannten Betrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.07.2014 aus § 288 I 2, § 291BGB zu (2.).

1. In Höhe eines Betrags von 2.015,55 € liegt eine Überzahlung der Kläger vor, deren Wert ihnen nach § 812I1 Alt. 1 BGB, § 818IIBGB von der Beklagten zu erstatten ist.

a. Die nach dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erfolgte Zahlung der Kläger an die Beklagte in Höhe von 40.625,33 € stellt eine Leistung im Sinne des § 812I1BGB dar, die der Beklagten einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft hat.

b. Die Leistung erfolgte in Höhe eines Betrags von 2.015,55 € ohne rechtlichen Grund. Denn der Beklagten stand gegen die Kläger nach dem Widerruf des Darlehensvertrags (aa.) ein Anspruch auf Zahlung von 63.423,38 € (bb.) zu, den die Kläger im Wege der Aufrechnung (dd.) mit ihrem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch in Höhe von 24.813,60 € (cc.) zum Erlöschen (§ 389BGB) bringen konnten. Nach der Aufrechnung verblieb eine Forderung der Beklagten in Höhe von 38.609,78 €, auf die die Kläger 40.625,33 € bezahlt haben.

aa. Die Kläger haben den Darlehensvertrag wirksam widerrufen.

(1) Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495IBGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22IIEGBGB).

(2) Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2013 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem in § 355 II BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebot genügt hat. Denn eine Belehrung, die sich - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [beginnt]“, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9 m. w. N.). Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine gerichtliche Entscheidung (OLG Bamberg, Hinweis nach § 522IIZPO mit Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris) meint, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasse die Situation des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags deshalb nicht, weil die Vertragserklärungen und die Widerrufsbelehrung jeweils am 09.04.2008 unterzeichnet und übergeben worden seien, folgt der Senat dem nicht. Zum einen finden sich in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beurteilung einer Widerrufsbelehrung, die die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [beginnt]“ enthält, entscheidend darauf ankomme, ob die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss oder erst später erfolgt. Auch in einem Fall, in dem Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgen, schafft die zitierte Formulierung Unklarheiten über den Fristbeginn. Denn die Formulierung „frühestens“ erweckt selbst dann den Anschein, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte, wenn dem Verbraucher die Vertragserklärungen und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig überlassen worden sind. Die Belehrung verdeutlicht nicht, von welchen über den Erhalt der Widerrufsbelehrung hinausgehenden Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Dass es zusätzlich nur auf den Erhalt der (eigenen) Vertragserklärung ankommt, findet in der verwendeten Belehrung gerade keine Erwähnung. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Beklagten auf die Senatsrechtsprechung (Senat, Urteil vom 19.01.2015 - 14 U 1101/14, unter II. 2. b) bb) auf Seite 9) fehl.

(3) Die erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14IBGB-InfoV in Verbindung mit der in § 16BGB-InfoV enthaltenen Überleitungsregelung als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 II BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14IBGB-InfoV in Textform verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster jedoch nicht vollständig. Denn dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen [widerrufen]“ ist nach dem Wort „Wochen“ die hochgestellte Zahl „2“ beigefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote führt, die folgenden Text aufweist: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Das bis zum 31.03.2008 geltende Muster der Anlage 2 zu § 14IBGB-InfoV sieht eine solche Gestaltung nicht vor. Der zu dem im Muster enthaltenen Klammerzusatz „zwei Wochen“ gehörende Gestaltungshinweis informiert darüber, dass der Klammerzusatz anders („einem Monat“) lauten müsse, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Über eine Prüfung der Frist „im Einzelfall“ besagt der Gestaltungshinweis dagegen nichts. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fußnote nicht an den Darlehensnehmer, sondern an ihre Sachbearbeiter richte, die zu prüfen hätten, ob die Frist zwei Wochen oder einen Monat betrage. Denn für den Darlehensnehmer, dem ein Exemplar der Widerrufsbelehrung in einer der Anlage K2 entsprechenden Form überlassen wird, ist nicht erkennbar, dass sich die in der Fußnote enthaltene Aufforderung („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) nicht an ihn richtet. Die gewählte formale Gestaltung legt es im Gegenteil sogar nahe, dass der Darlehensnehmer sich angesprochen fühlt. Denn bei einer Fußnote handelt es sich um eine „durch eine hochgestellte Ziffer o. Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkung am unteren Rand einer Seite“ (vgl. z. B. http://www.duden.de/rechtschreibung/Fusznote, abgerufen am 05.11.2015), die typischerweise textbezogene Anmerkungen, Ergänzungen, Erläuterungen oder Zusätze enthält, die bei einer anderen formalen Gestaltung ebenso gut in den Text hätten integriert werden können. Mit Hilfe der Technik der Fußnote wird deren sachlicher Inhalt zum Bestandteil des Textes, auch wenn sich die Fußnote am unteren Seitenrand oder - etwa als „Endnote“ - erst am Ende eines mehrseitigen Textes findet. Es ist auch in einem anderen Kontext kaum vorstellbar, dass sich eine Bank auf das Argument eines Kunden einlassen würde, er habe Sachinformationen - wie zum Beispiel Hinweise auf Risiken einer Anlage - deshalb nicht (als ihn betreffend) zur Kenntnis nehmen müssen, weil sie in einer auf eine bestimmte Textstelle bezogenen Fußnote enthalten wären. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war daher geeignet, beim Darlehensnehmer den Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könnte - abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen. Dass die Beklagte mit der gewählten Gestaltung nicht dem Darlehensnehmer eine eigenverantwortliche Ermittlung der Widerrufsfrist abverlangen, sondern diesem das Ergebnis einer bereits durch den zuständigen Banksachbearbeiter durchgeführten Prüfung mitteilen wollte, wird nicht hinreichend deutlich. Die Gestaltung schafft damit unnötige Unklarheiten hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist und stellt damit keine nur geringfügige Anpassung, sondern eine eigene inhaltliche Bearbeitung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) der Musterbelehrung durch die Beklagte dar (ebenso OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 27). Soweit vertreten worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2015 - 5 U 9/15; LG Hanau, Urteil vom 29.05.2015 - 1 O 600/14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2015 - 3 U 120/15), eine der streitgegenständlichen Fußnote entsprechende Gestaltung nehme auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss, macht sich der Senat dies aus den dargestellten Gründen nicht zu Eigen. Ob in der Sache anders zu entscheiden wäre, wenn dem Fußnotentext („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) das Wort „Bearbeiterhinweis“ vorangestellt und dadurch ein deutlicherer Adressatenbezug hergestellt wäre (vgl. LG Landshut, Urteil vom 15.01.2015 - 23 O 2511/14, juris Rn. 14, 15, 54; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2015 und 21.05.2015 - 17 U 709/15, juris), kann dahinstehen, weil die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung einen derartigen Zusatz nicht enthält.

(4) Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor:

- Zwar haben die Kläger in der Zeit vom 30.04.2008 bis 30.04.2013 monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Zahlungspflichten erfüllt. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen.

- In der (vollständigen) Rückführung des Darlehens kann ein ein Vertrauen der Bank erzeugendes Umstandsmoment nicht gesehen werden, da die Rückzahlung erst nach Erklärung des Widerrufs erfolgt ist.

- Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

- Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.

- Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann.

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (09.04.2008) und der Erklärung des Widerrufs (24.06.2013) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle mehr.

bb. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Beklagten gegen die Kläger beläuft sich auf 63.423,38 €.

(1) Die vor der Schaffung des § 357aBGB maßgeblichen Rechtsfolgen, die nach einem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen eintreten, gestalten sich - übertragen auf den vorliegenden Fall - wie folgt: Die Kläger schulden der Beklagten die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Beklagte den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.).

(2) Danach schulden die Kläger der Beklagten neben der Herausgabe des in Höhe von 50.000,00 € ausgereichten Darlehens einen Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, mithin 13.423,38 €. Diese Gebrauchsvorteile sind unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von 3% jährlich des Darlehensbetrags zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu ermitteln. Der Berechnung ist eine im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% zugrunde zu legen. Soweit die Kläger sich auf die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken/Kredite an private Haushalte bezogen haben, führen sie damit zwar den ihnen nach § 346II2BGB obliegenden Nachweis, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger als der vertraglich vereinbarte Zins von nominal 6% gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 35, 36). Allerdings betrifft der von den Klägern der Statistik entnommene Zinssatz von 5,25% sonstige Kredite mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 5 Jahren (SUD122), wohingegen dem Darlehensvertrag im vorliegenden Fall ersichtlich eine Zinsbindungsdauer von fünf Jahren zugrunde liegt (SUD121). Dass die Kläger bei einer - von ihnen schon nicht vorgetragenen - Auszahlung des Darlehens vor dem 01.05.2008 den vertraglich vereinbarten Zins für wenige Tage mehr als fünf Jahre erhalten haben würden, spielt keine Rolle und gebietet es nicht, den vorliegenden Vertrag mit den durchschnittlichen Konditionen für Kredite mit einer anfänglicher Zinsbindung von über fünf Jahren, womit häufig Zinsbindungszeiträume von bis zu fünfzehn Jahren gemeint sind, zu vergleichen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Kläger hätten sich seinerzeit in einer wirtschaftlich angespannten Situation befunden und bei keinem anderen Kreditinstitut einen Darlehenszins von 5,25% erhalten, konnte eine weitere Sachaufklärung zu der Frage, ob die Kläger im April 2008 einen Darlehenszins von 5,71% anstelle der mit der Beklagten vereinbarten 6% hätten erhalten können, gemäß § 287IIZPO unterbleiben.

Die den Klägern nach den jeweils am Monatsende erfolgenden Tilgungsleistungen verbleibende Darlehensvaluta und der auf diese - unter Berücksichtigung des am 24.06.2013 erklärten Darlehenswiderrufs - jeweils entfallende Gebrauchsvorteil stellen sich im relevanten Zeitraum wie folgt dar:

Darlehensvaluta zum Monatsende

Gebrauchsvorteil i. H. v. 5,71%

April 2008

49.875,00 €

237,32 €

Mai 2008

49.749,38 €

236,72 €

Juni 2008

49.623,12 €

236,12 €

Juli 2008

49.496,24 €

235,52 €

August 2008

49.368,72 €

234,91 €

September 2008

49.240,56 €

243,90 €

Oktober 2008

49.111,77 €

233,69 €

November 2008

48.982,32 €

233,07 €

Dezember 2008

48.852,24 €

232,46 €

Januar 2009

48.721,50 €

231,83 €

Februar 2009

48.590,10 €

231,21 €

März 2009

48.458,05 €

230,58 €

April 2009

48.325,34 €

229,95 €

Mai 2009

48.191,97 €

229,31 €

Juni 2009

48.057,93 €

228,68 €

Juli 2009

47.923,22 €

228,03 €

August 2009

47.787,84 €

227,39 €

September 2009

47.651,78 €

226,74 €

Oktober 2009

47.515,04 €

226,09 €

November 2009

47.377,61 €

225,44 €

Dezember 2009

47.239,50 €

224,78 €

Januar 2010

47.100,70 €

224,12 €

Februar 2010

46.961,20 €

223,46 €

März 2010

46.821,01 €

222,79 €

April 2010

46.680,11 €

222,12 €

Mai 2010

46.538,51 €

221,45 €

Juni 2010

46.396,20 €

220,77 €

Juli 2010

46.253,18 €

220,09 €

August 2010

46.109,45 €

219,40 €

September 2010

45.965,00 €

218,72 €

Oktober 2010

45.819,82 €

218,03 €

November 2010

45.673,92 €

217,33 €

Dezember 2010

45.527,29 €

216,63 €

Januar 2011

45.379,93 €

215,93 €

Februar 2011

45.231,83 €

215,23 €

März 2011

45.082,99 €

214,52 €

April 2011

44.933,40 €

213,81 €

Mai 2011

44.783,07 €

213,09 €

Juni 2011

44.631,98 €

212,37 €

Juli 2011

44.480,14 €

211,65 €

August 2011

44.327,54 €

210,93 €

September 2011

44.174,18 €

210,20 €

Oktober 2011

44.020,05 €

209,46 €

November 2011

43.865,15 €

208,73 €

Dezember 2011

43.709,48 €

207,98 €

Januar 2012

43.553,03 €

207,24 €

Februar 2012

43.395,79 €

206,49 €

März 2012

43.237,77 €

205,74 €

April 2012

43.078,96 €

204,98 €

Mai 2012

42.919,35 €

204,22 €

Juni 2012

42.758,95 €

203,46 €

Juli 2012

42.597,75 €

202,69 €

August 2012

42.435,73 €

201,92 €

September 2012

42.272,91 €

201,15 €

Oktober 2012

42.109,28 €

200,37 €

November 2012

41.944,82 €

199,59 €

Dezember 2012

41.779,55 €

198,80 €

Januar 2013

41.613,45 €

198,01 €

Februar 2013

41.446,51 €

197,22 €

März 2013

41.278,75 €

196,42 €

April 2013

41.110,34 €

195,62 €

Mai 2013

41.110,34 €

156,49 €

13.423,38 €

Der Berechnung liegt zugrunde, dass die Kläger zum 30.04.2008 noch keine volle Annuität in Höhe von 375,00 € geleistet haben (können). Denn nach dem am 09.04.2008 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K1) sollten Zinsen „erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 zu zahlen“ sein. Somit kann verlässlich zum 30.04.2008 nur von einer Tilgungsleistung in Höhe von 125,00 € ausgegangen werden. Zahlungen in Höhe von 375,00 € haben die Kläger anschließend in der Zeit vom 31.05.2008 bis 30.04.2013 erbracht.

cc. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Kläger gegen die Beklagte beläuft sich auf 24.813,60 €.

(1) Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, die mit 22.625,00 € zu veranschlagen sind. Soweit die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, sie hätten im Zeitraum vom 30.04.2008 bis 30.04.2013 monatliche Annuitäten in Höhe von 375,00 € bezahlt, woraus sich eine Gesamtzahlung in Höhe von 22.875,00 € (61 x 375,00 €) errechne, kann dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. bereits oben unter I. 1. b. bb. (2) am Ende). Die Annahme der Zahlung einer vollen Annuität in Höhe von 375,00 € zum 30.04.2008 findet in dem geschlossenen Darlehensvertrag keine Grundlage, wonach Zinsen erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin zu zahlen sind. In dem zwischen dem Vertragsschluss am 09.04.2008 und dem 30.04.2008 liegenden Zeitraum können selbst dann nicht die in der ersten (vollen) Annuität enthaltenen Zinsen in Höhe von 250,00 € angefallen sein, wenn eine Auszahlung des Darlehens am Tag des Vertragsschlusses erfolgt sein sollte. Da die Kläger nicht vorgetragen haben, wann das Darlehen ausbezahlt worden ist, kann nicht von einer bestimmten Zinszahlung zum 30.04.2008 ausgegangen werden. Es bleibt deshalb bei dem zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbetrag in Höhe von 125,00 € und bei 60 Annuitäten in Höhe von 375,00 € in der Zeit vom 31.05.2008 bis 30.04.2013.

(2) Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.607,02 €. Es wird (widerleglich) vermutet, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 35). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497I2BGB in der bis zum10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503IIBGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Denn der Kredit war durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert. Auch ergeben sich weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Parteivorbringen noch aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank - unter Berücksichtigung einer mit dem Vertragszins möglicherweise gegebenen, aber rechtlich folgenlosen Überschreitung der (von der Deutschen Bundesbank bis zum Jahr 2003 veröffentlichten) oberen Streubreitengrenze um einen Prozentpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29) - Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Es ist daher von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Ia 2 BGB a. F. bzw. § 503IBGB nF auszugehen. Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 23). Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 24), geht es in Fällen des Realkredits nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288I2BGB) widerleglich zu vermuten, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503IIBGB nF - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte. Die Kläger haben nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins des § 497 I 2 BGB a. F., § 503IIBGB nF übersteigen. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die von ihr gezogenen Nutzungen hinter dem gesetzlichen Verzugszins des § 497 I 2 BGB a. F., § 503IIBGB nF zurückbleiben. Die herauszugebenden, bis 24.06.2013 gezogenen Nutzungen berechnen sich auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen wie folgt:

Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen

Hierauf bezogene Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

April 2008

125,00 €

0,61 €

Mai 2008

500,00 €

2,43 €

Juni 2008

875,00 €

4,15 €

Juli 2008

1.250,00 €

5,93 €

August 2008

1.625,00 €

7,71 €

September 2008

2.000,00 €

9,48 €

Oktober 2008

2.375,00 €

11,26 €

November 2008

2.750,00 €

13,04 €

Dezember 2008

3.125,00 €

10,73 €

Januar 2009

3.500,00 €

12,02 €

Februar 2009

3.875,00 €

13,30 €

März 2009

4.250,00 €

14,59 €

April 2009

4.625,00 €

15,88 €

Mai 2009

5.000,00 €

17,17 €

Juni 2009

5.375,00 €

11,74 €

Juli 2009

5.750,00 €

12,55 €

August 2009

6.125,00 €

13,37 €

September 2009

6.500,00 €

14,19 €

Oktober 2009

6.875,00 €

15,01 €

November 2009

7.250,00 €

15,83 €

Dezember 2009

7.625,00 €

16,65 €

Januar 2010

8.000,00 €

17,47 €

Februar 2010

8.375,00 €

18,29 €

März 2010

8.750,00 €

19,10 €

April 2010

9.125,00 €

19,92 €

Mai 2010

9.500,00 €

20,74 €

Juni 2010

9.875,00 €

21,56 €

Juli 2010

10.250,00 €

22,38 €

August 2010

10.625,00 €

23,20 €

September 2010

11.000,00 €

24,02 €

Oktober 2010

11.375,00 €

24,84 €

November 2010

11.750,00 €

25,65 €

Dezember 2010

12.125,00 €

26,47 €

Januar 2011

12.500,00 €

27,29 €

Februar 2011

12.875,00 €

28,11 €

März 2011

13.250,00 €

28,93 €

April 2011

13.625,00 €

29,75 €

Mai 2011

14.000,00 €

30,57 €

Juni 2011

14.375,00 €

34,38 €

Juli 2011

14.750,00 €

35,28 €

August 2011

15.125,00 €

36,17 €

September 2011

15.500,00 €

37,07 €

Oktober 2011

15.875,00 €

37,97 €

November 2011

16.250,00 €

38,86 €

Dezember 2011

16.625,00 €

36,30 €

Januar 2012

17.000,00 €

37,12 €

Februar 2012

17.375,00 €

37,94 €

März 2012

17.750,00 €

38,75 €

April 2012

18.125,00 €

39,57 €

Mai 2012

18.500,00 €

40,39 €

Juni 2012

18.875,00 €

41,21 €

Juli 2012

19.250,00 €

42,03 €

August 2012

19.625,00 €

42,85 €

September 2012

20.000,00 €

43,67 €

Oktober 2012

20.375,00 €

44,49 €

November 2012

20.750,00 €

45,30 €

Dezember 2012

21.125,00 €

41,72 €

Januar 2013

21.500,00 €

42,46 €

Februar 2013

21.875,00 €

43,20 €

März 2013

22.250,00 €

43,94 €

April 2013

22.625,00 €

44,68 €

Mai 2013

22.625,00 €

35,75 €

1.607,02 €

(3) Zurückzuerstatten hat die Beklagte des Weiteren die bei Vertragsschluss vereinnahmte Schätzgebühr in Höhe von 500,00 € sowie hierauf bezogene Nutzungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 24.06.2013 in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mithin 81,58 €.

dd. Die Kläger haben ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und der Schätzgebühr sowie des hierauf entfallenden Nutzungsersatzes gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta und von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta aufgerechnet. Die Aufrechnung ist mit der Klageschrift vom 30.05.2014 erklärt worden. Denn dort wurden auf Seite 15 Ansprüche der Kläger (in Höhe von 26.682,09 €) mit Ansprüchen der Beklagten (in Höhe von 61.491,82 €) verrechnet. Den Saldo in Höhe von 34.809,73 € verrechneten die Kläger anschließend mit der von ihnen geleisteten Zahlung in Höhe von 40.625,33 €, um so zu dem geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von 5.815,60 € zu gelangen. Daraus, dass die Beklagte es versäumt hätte, eine Aufrechnungserklärung abzugeben (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.10.2015), können die Kläger kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten. Denn ohne die von ihnen selbst erklärte Aufrechnung stünde ihrer auf § 812I1 Alt. 1 BGB gestützten Klage der Einwand entgegen, dass von ihnen geleistete Zahlungen bis zu einem Betrag von 63.423,38 € (nach der Rechnung der Kläger: 61.491,82 €) von einem Rechtsgrund gedeckt wären. Zwar ist das Gericht nicht darauf beschränkt, den geltend gemachten Anspruch nur anhand der von der Klagepartei angeführten materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen, so dass ohne eine Aufrechnung der Anspruch der Kläger bis zur Höhe von 24.813,60 € auf § 346IBGB zu stützen wäre. Allerdings bringt die Klageschrift gerade unter Berücksichtigung der in ihr angestellten Berechnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Heranziehung von § 812I1 Alt. 1 BGB aus Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten zweifelsfrei zum Ausdruck, eine Aufrechnung im Sinne des § 388 S. 1BGB erklären zu wollen.

2. Der zuerkannte Betrag ist nach dem mit Zustellung der Klageschrift bewirkten Eintritt der Rechtshängigkeit am 15.07.2014 gemäß § 288 I 2, § 291BGB in entsprechender Anwendung des § 187IBGB ab 16.07.2014 zu verzinsen. Für die Zeit zwischen dem 01.05.2013 und dem 15.07.2015 steht den Klägern dagegen keine Verzinsung zu; die Kapitalnutzung durch die Beklagte bis zum Widerruf am 24.06.2013 ist bereits in die Ermittlung der Ansprüche der Kläger eingeflossen. Soweit die Kläger ihren Zinsanspruch auf § 818I1BGB stützen, ist zu beachten, dass ihnen aufgrund der in § 389BGB geregelten Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Aufrechnungslage zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung der 40.625,33 € ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags zusteht. Allerdings haben die Kläger den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht vorgetragen, so dass eine Bestimmung des Zinsbeginns nicht möglich ist. Nach § 139II1ZPO kann der Senat die Klage in diesem Punkt abweisen, ohne den Klägern einen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92I1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711ZPO.

III. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543II1 Nr. 2ZPO), weil die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene und die Dauer der Widerrufsfrist betreffende Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) im Sparkassenbereich häufig Verwendung gefunden hat, Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen ist und von Obergerichten kontrovers beurteilt wird.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

21
c) Ob die angegriffene Klausel auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder, entsprechend den Ausführungen der Revision, aus anderen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht standhält, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

21
c) Ob die angegriffene Klausel auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder, entsprechend den Ausführungen der Revision, aus anderen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht standhält, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 443/16
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung
wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer
, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen
Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember
2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR443.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf sein Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.835,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Die Parteien schlossen am 22. März 2007 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen (später in Teilbeträgen unter zwei Nummern geführten) Darlehensvertrag über 73.000 € zu einem für fünfzehn Jahre festen jährlichen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. In dem Darlehensformular war folgender, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener "Wichtiger Hinweis" mitabgedruckt: "Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensneh- mers an die […] [Beklagte] dar. Der Darlehensvertrag kommt erst durch Unter- zeichnung durch die […] [Beklagte] zustande; erst dann besteht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens". Die Beklagte belehrte den Kläger wie folgt über sein Widerrufsrecht:
3
Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E. (künftig: EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten auch der mit dem Klägergeschlossene Darlehensvertrag gehörte. Im Mai 2010 teilten mit gesonderten Schreiben sowohl die Beklagte als auch die EAA dem Kläger sinngemäß mit, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger seien von der EAA übernommen worden. Die Beklagte führte weiter aus, für den Kläger ändere sich "[n]icht viel": Sein Vertrag werde "zu gleichen Bedingungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt und die Bearbeitung" erfolge "weiterhin" durch die Beklagte. Das Darlehenskonto betreffende Auszüge erhielt der Kläger anschließend jeweils von der Beklagten mit dem Zusatz "im Auftrag der E. (EAA)".
4
Im Dezember 2013 erfragte der Kläger bei der Beklagten die Konditionen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" mit, sie sei "[m]it der vorzeitigen Rückzahlung des o.g. Darlehens […] bei Zahlung einer Vorfällig- keitsentschädigung einverstanden, wenn das Finanzierungsobjekt verkauft" werde. Außerdem kündigte sie die Berechnung einer "Bearbeitungsgebühr" an. Wiederum unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2014 eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.827,75 €, die der Kläger mit dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € an die Beklagte leistete.
5
Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und setzte der Beklagten "[f]ür die Abrechnung des Darlehens" eine Frist bis zum 19. Juni 2014. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer "Neuabrechnung bzw. -saldierung der Darlehen" bis zum 2. September 2014 auf. Hierzu nahm die Beklagte unter dem 1. Oktober 2014 ohne Verweis auf eine Beauftragung durch die EAA abschlägig Stellung, wobei sie anführte, das Schreiben vom 12. August 2014 sei ihr "zur direkten Beantwortung zugeleitet worden".
6
Die am 5. Februar 2015 zugestellte Klage auf Neuabrechnung der "Darlehensverträge" , Zahlung des sich aus der Neuabrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbetrags, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hilfsweise Freistellung , weiter hilfsweise auf Zahlung von 11.246,76 € nebst Zinsen und "äußerst hilfsweise" auf Feststellung, dass "die Darlehensverträge […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" seien, hat das Landgericht unter Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung von 11.246,76 €, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Freistellung , und "äußerst hilfsweise" die Feststellung des Zustandekommens eines Rückgewährschuldverhältnisses beansprucht hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.246,76 € und weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 sowie "für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 €" nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem "5. Februar 2014" zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Beklagte sei richtige Adressatin des Widerrufs vom 5. Juni 2014 und richtige Gegnerin der Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Dabei bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob auf der Grundlage des "Spaltungs- und Übernahmevertrags" vom 24. April 2010 der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auf die EAA übertragen worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht hinreichend dazu vorgetragen, bei der EAA habe es sich, was Voraussetzung des Ausschlusses der Mithaftung der Beklagten gewesen sei, um eine "nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz […] errichtete Abwicklungsanstalt" gehandelt.Im Übrigen müsse sich die Be- klagte jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen als richtige Adressatin des Widerrufs und Anspruchsgegnerin behandeln lassen. Der Kläger habe aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2013 und 3. April 2014 davon ausgehen dürfen, "sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vor zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben". Der kleingedruckte Zusatz "Im Auftrag der EAA" im Briefkopf der Beklagten habe an diesem Befund nichts geändert. Erst recht sei der Eindruck, die Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin, durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestärkt worden.
10
Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhe- bungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen entgegen.
11
Der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen und sich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm zustehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden könne. Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerrufsrechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Der Kläger habe das Widerrufsrecht überdies nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die ihn zur Ausübung des Widerrufsrechts bewogen hätten, komme es nicht an.
12
Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger seine Leistungen zurückverlangen. Verzugszinsen stünden dem Kläger zu, weil die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 12. August 2014 ab dem 3. September 2014 in Verzug geraten sei. Entsprechend sei die Beklagte - wenn auch in reduziertem Umfang - zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
1. Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht freilich davon ausgegangen , der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten als richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben vom Mai 2010 ergibt sich, dass die Beklagte auch nach einem Übergang des Darlehensverhältnisses auf die EAA weiter jedenfalls als deren Erklärungsempfängerin fungieren wollte und sollte. Damit war sie richtige Adressatin des vom Kläger erklärten Widerrufs.
15
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwicklungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat, weisen indessen Rechtsfehler auf.
16
a) Eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 UmwG, die auch für Verpflichtungen aufgrund eines nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten Widerrufs gälte (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl., § 133 Rn. 13; Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 133 Rn. 13), hat das Berufungsgericht , was die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft angenommen.
17
Die Beklagte hat vom Kläger bestritten im Rechtsstreit eingewandt, sie hafte nicht neben der EAA für aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgende Ansprüche des Klägers, weil ihre Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17. Juli 2009 (künftig: aF) ausgeschlossen sei (vgl. auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.). Diesen Einwand durfte das Berufungsgericht anders als geschehen nicht als unsubstantiiert zurückweisen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur weiteren Vertiefung ihres Vortrags zu geben.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris Rn. 12 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 27).
19
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob die Beklagte passivlegitimiert sei, spielte für die Entscheidung des Landgerichts keine Rolle. Das Berufungsgericht hätte mithin der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses ihrer Mithaftung weiter vorzutragen.
20
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins - so von der Revision zu Recht beanstandet - angenommen. Denn das Berufungsgericht hat dabei wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen.
21
Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten Umständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (BGH, Ur- teile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f. mwN). Es handelt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 7).
22
Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufungsgericht indessen nicht rechtsfehlerfrei hergeleitet. Zwar kann die Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Auch danach erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts indessen als rechtsfehlerhaft. Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, isoliert einzelne Aspekte des in den Jahren 2013 und 2014 geführten Schriftverkehrs gewürdigt, ohne die Schreiben aus dem Mai 2010 und die Gestaltung des Briefkopfs der Beklagten in den Folgeschreiben bei seiner Bewertung miteinzubeziehen. Darauf, ob die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Rechtshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vom Kläger als auf einer treuhänderischen Verwaltung der Beklagten für die EAA beruhend verstanden werden mussten, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
23
3. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
24
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO).
25
Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung - den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt - auch nicht in einer Zusammenschau mit dem "Wichtige[n] Hinweis" undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 31) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
26
4. Anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Be- klagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
27
5. Das Berufungsgericht, das dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab dem 3. September 2014 zugesprochen hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand, so dass die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht - bei der Datierung "5. Februar 2014" handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist der "5. Februar 2015" - dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

III.

28
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
30
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 O 237/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 463/18
vom
2. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR463.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.
Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des Senatsurteils vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16, WM 2018, 1049 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 218, 132 vorgesehen) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die Widerrufsinformation OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und ZIP 2019, 166, 167 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.02.2017 - 10 O 6671/16 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 14 U 537/17 -

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.