Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Apr. 2018 - AN 14 S 18.50048

bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragsteller sind tadschikische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am 9. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Oktober 2017 stellten sie dort einen förmlichen Asylantrag.

Dem Bundesamt lagen nach den Angaben der Antragsteller Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Daraufhin richtete das Bundesamt am 30. Oktober 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 zur Übernahme bereit erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. Januar 2018, den Antragstellern zugestellt am 9. Januar 2018, wurde ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nummer 1 des Bescheides) und ihre Abschiebung nach Litauen angeordnet (Nummer 3 des Bescheides). Unter Nummer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Die Antragsteller haben durch ihre Bevollmächtigte am 16. Januar 2018 Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen. Begründet werden diese damit, dass die Antragsteller in Litauen keine Willenserklärung in Bezug auf eine Asylantragstellung abgegeben haben. Außerdem sei Litauen nicht in der Lage ein menschenwürdiges Asylverfahren zu gewähren. Am 4. April 2018 wurden ferner durch ärztliche Bescheinigung vom 20. März 2018 eine depressive Symptomatik bei der Antragstellerin zu 2 vorgetragen und durch ärztliche Bescheinigung vom 6. März 2018 deren Schwangerschaft (21. Schwangerschaftswoche) nachgewiesen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Die von den Antragstellern erhobene Klage gegen diesen Bescheid entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27 November 2017 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Zuständiger Staat ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 – „Dublin IIIVO“) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist Art. 12 der Dublin III-VO einschlägig. Litauen hat für den Antragssteller am 5. Oktober 2017 ein Visum mit Gültigkeit vom 6. Oktober 2017 bis 4. November 2017 ausgestellt. Da jedenfalls die 6-Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen war bei Stellung des Asylgesuchs am 12. Oktober 2017 (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), ist Litauen für die Antragsteller zuständig.

Die litauischen Behörden haben auf das Übernahmegesuch Deutschlands auch innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert und sich zur Übernahme bereit erklärt. Litauen ist damit verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen.

Die Zuständigkeit Litauens ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte, zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung hat den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 –, beide juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 -13 A 2302/15.A -, juris).

Die Abschiebung der Antragsteller nach Litauen ist grundsätzlich auch rechtlich möglich. Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO führen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bwz. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O., Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) drohen würde.

Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Cottbus, B.v. 13.11.2017 – 5 L 649/17.A – juris; VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 – M 7 S 16.50401 und M 7 S 16.50403 -, juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 – 22 L 3629/15.A -, juris; B. v. 17.6.2015 - 13 L 1896/15.A –, juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.10.2017 – AN 14 S 17.51092; U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 -, juris; B. v. 16.10.2015 - AN 14 S 15.50445 -, juris).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Auch inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht gegeben. Die Schwangerschaft der Antragstellerin begründet im gegenwärtigen Stadium kein Abschiebungshindernis.

Bedenken gegen die unter Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Apr. 2018 - AN 14 S 18.50048

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Apr. 2018 - AN 14 S 18.50048

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit russischer Muttersprache, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

Nach der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender reiste er am 18. März 2016 ins Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines von Litauen am 11. März 2016 ausgestellten Visums für Kurzaufenthalte (15 Tage), gültig bis zum 9. April 2016.

Am 19. April 2016 beantragte der Antragsteller Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag gab er an, alleinstehend und am 11. März 2016 von der Ukraine nach Deutschland geflogen zu sein. Grund für seine Ausreise sei, dass der ukrainische Staat wegen der Kampfhandlungen mit den Separatisten versuche, Soldaten zu rekrutieren. Für den Fall, dass er sich nicht stelle, sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden. Er habe die letzte Zeit unter wechselnden Adressen gelebt. Außerdem sei die Bevölkerung gegen die russischsprachige Bevölkerung eingestellt. Er sei dreimal geschlagen worden. Seine Arbeitsstelle bei der Polizei habe er gekündigt. Danach hätten die Rekrutierungsbemühungen eingesetzt. Er wolle nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden, weil seine Rechte in Deutschland mehr respektiert würden. Zudem habe er hier Verwandte, die bereit seien, ihm zu helfen.

Am 28. April 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Litauen, dem mit Schreiben der Asyleinheit der litauischen Migrationsbehörde vom 1. Juni 2016 entsprochen wurde.

Mit per Post zugestelltem Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag gem. § 27a AsylG als unzulässig ab (Nummer 1), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Litauen an (Nummer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 3). In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, Litauen sei gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin dazu veranlassen könnte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Die Verwandten des Antragstellers seien keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2g Dublin III-VO. Weder er noch seine Verwandten seien nach eigenen Angaben auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Ferner sei davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Familieneinheit bestanden habe, welche es wiederherzustellen gelte, da der Antragsteller es verneint habe, von verwandten Personen aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden zu sein.

Am 20. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 16.50388). In diesem Verfahren stellten seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 den Antrag, den Bescheid vom 14. Juni 2016 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Am 22. Juni 2016 beantragte der Antragsteller unter Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts in der Aufnahmeeinrichtung M.,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Litauen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung der Klage wurde auf die in der Anhörung geschilderten Asylgründe Bezug genommen und ausgeführt, das Interview sei ziemlich oberflächlich geführt worden. Seinem Begleiter sei das Dolmetschen untersagt worden. Er habe das lettische Visum beantragt, weil das Reisebüro keine Reisen in andere EU-Staaten angeboten habe. Er habe nicht beabsichtigt, nach Lettland zu reisen, weil dort ebenfalls eine aggressive Haltung gegenüber Russischsprachigen vorherrsche.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 14. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Litauen gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Litauen nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Litauen ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist der EU-Mitgliedstaat, der dem Betreffenden ein Visum ausgestellt hat, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Solange der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, gilt dies nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann, wenn das Visum, aufgrund dessen der Betreffende in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs auf internationalen Schutz (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht sechs Monaten abgelaufen ist. Litauen hat dem Antragsteller unstreitig am 11. März 2016 ein Visum für einen Kurzaufenthalt (15 Tage), gültig bis zum 9. April 2016, ausgestellt, das ihm die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht hat. Dementsprechend hat Litauen auch der Aufnahme des Antragstellers gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 1. Juni 2016 zugestimmt.

Art. 9 ff., 16 Abs. 2 Dublin III-VO sind aus den im Bescheid der Antragsgegnerin genannten Gründen (§ 77 Abs. 2 AsylG) nicht einschlägig.

Einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Gefahr läuft, nach der Rücküberstellung nach Litauen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK behandelt zu werden, haben sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und im Internet frei recherchierbaren Quellen nicht ergeben; und zwar auch nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Diskriminierung der russischsprachigen bzw. russischen Minderheit (ebenso VG Regensburg, B. v. 13. Januar 2015 - RO 9 S 14. 50347 - juris Rn. 25), die etwa 5% der litauischen Gesamtbevölkerung ausmacht. Die diesbezüglichen vom Antragsteller vorgetragenen Vorfälle haben sich im Übrigen in der Ukraine zugetragen. Entsprechend geht auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte einhellig davon aus, dass das litauische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. VG Ansbach, U. v. 27. Januar 2016 - AN 14 K 15.50615 - juris Rn. 33 f.; VG Düsseldorf, B. v. 14. Dezember 2015 - 22 L 3629/15.A - juris Rn. 26; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 23. Juni 2015 - 9 A 416/15 - juris Rn. 10 f.; VG Regensburg, B. v. 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, unter Verweis auf den Österreichischen Asylgerichtshofs, Entscheidung v. 14. Mai 2012 - S6 426460-1/2012 - und das österreichische Bundesverwaltungsgericht).

Dass der Antragsteller in seinem Heimatland aus tatsächlichen Gründen nur ein litauisches Visum für die Europäische Union beantragen konnte, nach seinem Vortrag aber von Anfang an zu seinen Verwandten nach Deutschland einreisen und hier um Asyl nachsuchen wollte, ändert an der Rechtslage nichts. Unter Geltung der festen Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO kann sich ein Asylbewerber den Mitgliedstaat nicht frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will.

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Litauens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 31. März 2016 in die Bundesrepublik ein, wo er am 25. April 2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. April 2016 gab er zu seinem Reiseweg an, am 25. Dezember 2015 sein Herkunftsland verlassen zu haben und in einem Bus über Tschechien nach Deutschland gereist zu sein. Er habe sich dafür entschieden, nach Deutschland zu gehen, da man dort am besten Schutz in der europäischen Gemeinschaft erlangen könne. Der Antragsteller ist im Besitz eines Einreisevisums für Litauen, das am 25. Dezember 2015 ausgestellt wurde und bis 20. März 2016 gültig ist.

Aufgrund des Visums stellten die deutschen Behörden am 2. Mai 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Litauen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stimmten die litauischen Behörden der Übernahme nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 27 a AsylVfG als unzulässig ab (Nummer 1) und ordnete gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Litauen an (Nummer 2), da Litauen aufgrund des erteilten Visums nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 3). Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angegeben, dass es keine Gründe gebe, die gegen eine Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedsstaat sprächen.

Am 22. Juni erhob der Antragsteller gegen den am 17. Juni 2016 zugestellten Bescheid des Bundesamtes durch Niederschrift Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Litauen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung gab er an, er wolle, dass Deutschland über seinen Asylantrag entscheide. Nach Litauen wolle er nicht, da dort schlechte Verhältnisse herrschten.

Das Bundesamt übersandte am 24. Juni 2016 die Behördenakten.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 16. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Litauen ist zulässig. Er wurde insbesondere gem. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Litauen nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylVfG ist in diesen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen.

Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-Verordnung (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitglied-staat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier Litauen, da der Antragsteller im Besitz eines Einreisevisums für Litauen ist, das am 15. Dezember 2015 ausgestellt wurde und bis 20. März 2016 gültig war.

Die Zuständigkeit Litauens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 Dub-lin-III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt, dass für die Prüfung des Asylantrags eines Antragstellers mit gültigem Visum der Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO). So liegt der Fall hier.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EUGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asyl-bewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9).

Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Litauen, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährungen, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. United States/US Department of State Lithuania 2013, human rights report vom 22.4.2014, abrufbar in MILo; Österreichischer Asylgerichtshof, Erkenntnis v. 19.10.2012 - S3 429.262-1/2012 - Rn. 108; VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 - juris Rn. 32; VG Düsseldorf, B.v. 14.12.2015 - 22 L 3629/15.A - juris Rn. 25).

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es bestehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Litauens noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nur gleichzeitig mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A. (geb. am ...1992), erfolgen darf.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen ihre von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebung nach Litauen.

Der Antragsteller zu 1) und seine Tochter, die Antragstellerin zu 2), sind eigenen Angaben zufolge ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Der Antragsteller zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, seit 10. November 2012 mit der am ... 1992 geborenen ... A. verheiratet zu sein und in der Ukraine einen Shuttle-Service und ein eigenes Geschäft für Strandwaren gehabt zu haben. Saisondurchschnittlich habe er einen Gewinn von 15.000 Dollar erzielt. Nach eigenen Angaben seien die Antragsteller mit einem von der Botschaft Litauens im Jahr 2013 ausgestellten und für ein Jahr gültigen Visum von der Ukraine aus am 17. Februar 2014 nach Litauen geflogen. Am 2. März 2014 seien sie in einem Minibus in Richtung Schweiz gefahren. Sie seien in M. (Frankreich) ausgestiegen und mit dem Zug nach Basel gefahren, wo sie sich am selben Tag als Asylsuchende gemeldet hätten. Am 28. April 2014 sei der Antragsteller zu 1) zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind mit einem Zug nach Karlsruhe gefahren. Nach Litauen wollten sie nicht überstellt werden, insoweit wiesen die Antragsteller auf ihre Asylgründe hin. Die Schweiz würde ihren Asylantrag nicht entgegennehmen. Die Frage, ob Kinder, Geschwister oder Eltern des Antragstellers zu 1), die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, auf dessen Unterstützung angewiesen seien, verneinte er.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau A., gab in ihrer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken unter anderem an, sie habe nur die armenische Staatsangehörigkeit und bis 2012 in Armenien gewohnt; bei der Ausreise aus der Ukraine habe sie ein litauisches Visum aus 2014 gehabt.

Am 11. Juni 2014 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (EURODAC-Treffer Schweiz) richtete die Antragsgegnerin für die Antragsteller am 14. Juli 2014 zunächst ein Übernahmeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft, die diese mit Schreiben vom 15. Juli 2014 mit dem Hinweis ablehnte, dass dort bereits eine am 31. März 2014 erfolgte Zustimmung Litauens zur Übernahme vorliege. Daraufhin richtete die Antragsgegnerin am 10. September 2014 ein Übernahmeersuchen an die Republik Litauen, die diesem mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO zustimmte.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014, zur Post gegeben am 23. Dezember 2014 und nach Angaben der Antragsteller am 27. Dezember 2014 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete deren Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Asylanträge unzulässig seien, da Litauen für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Litauen erfülle gegenüber Asylbegehrenden die Mindeststandards. Da es sich bei Litauen um einen sicheren Drittstaat handele, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt sei. Die Asylanträge der Antragsteller würden daher von der Antragsgegnerin nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit am 30. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erheben (RO 9 K 14.50348) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge der Kläger dürften nicht deshalb abgelehnt werden, weil zuvor eine Antragstellung in Litauen erfolgt sei. Die direkt an der litauischen Grenze erfolgte Antragstellung stelle eine Voraussetzung für die Einreise nach Litauen dar und sei eine reine Formalität gewesen. Die Antragsteller hätten sie nicht umgehen können und seien sich ihrer Folgen aufgrund der Unkenntnis nicht im Klaren gewesen. Die Antragsgegnerin könne nicht darauf vertrauen, dass die Menschenrechte der Antragsteller in Litauen beachtet würden. Die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei nicht auszuschließen. Unklar sei etwa, unter welchen Bedingungen die Antragsteller während des Asylverfahrens in Litauen leben müssten. Laut Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien herrschten in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen. Das Ausländerregistrierungszentrum gleiche vom Aussehen her einem Gefängnis und sei ungeeignet für die Unterbringung von Personen, die vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohen seien. Diesen schlechten Lebensbedingungen könne man nur entgegenwirken, indem ein Verbleib der Antragsteller im Bundesgebiet in Betracht gezogen werde und die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragsteller materiell prüfe. Im Fall der Abschiebung der Antragsteller nach Litauen, müssten diese dort erneut einen Antrag stellen. Sollten die dortigen Anträge abgelehnt werden, müssten die Antragsteller wahrscheinlich in die Ukraine zurückkehren. Dies wolle der Antragsteller zu 1) aber unbedingt vermeiden. Er sei schutzbedürftiger Flüchtling, da er an den „Maidan-Protesten“ teilgenommen und seine pro-westliche Einstellung nach außen kundgetan habe. Er rechne daher damit, im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geäußert und am 13. Januar 2014 lediglich die Behördenakten vorgelegt.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A., ist Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren RO 9 S 14.50349 und RO 9 K 14.50350, in denen sie sich gegen die ihr gegenüber angeordnete Abschiebung nach Litauen wendet. Sie macht in ihren gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, schwanger zu sein. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist in einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. Dezember 2014 der 29. August 2015 angegeben.

Die Eltern des Antragstellers zu 1), ... S. und ... E., sind Antragsteller und Kläger in den Verfahren RO 9 S 14.50238 und RO 9 K 14.50239. In diesen machen sie unter anderem geltend, als Mitglied der sogenannten „Maidan-Bewegungen“ sei man auch in Litauen einer Gefahr von Seiten russischstämmiger und prorussisch eingestellter Personen ausgesetzt. Der Antrag der Eltern des Antragstellers zu 1) auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie sich gegen ihre Abschiebung nach Litauen wenden, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2014 - RO 9 S 14.50238 abgelehnt.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Inhalte der Gerichtsakten RO 9 S 14.50347 und RO 9 K 14.50348 sowie der am 13. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er statthaft und auch fristgerecht gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 AsylVfG). Er ist allerdings nicht begründet.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehbarkeit überwiegt. Mangels ersichtlicher weiterer Belange ist dabei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels bestehen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 ist nach Aktenlage zwar zulässig (wohingegen ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren als unstatthaft anzusehen sein wird, vgl. VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris). In der Sache ist die Anfechtungsklage jedoch derzeit nicht begründet, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) als rechtmäßig und die Antragsteller nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt.

a) Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten; sonstige sichere Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Die Einreise über einen dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. der hier einschlägigen Dublin-III-VO sind die gegenständlichen Asylanträge unzulässig, da vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Litauen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller mit einem auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen litauischen Visum eingereist sind, bzw. aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller ohne gültiges Visum über diesen Mitgliedstaat eingereist sein sollten. Ausweislich des Akteninhalts und des eigenen Vorbringens der Antragsteller ist für diese in Litauen ein Schutzgesuch gestellt worden. Bei Litauen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Litauen hat sich zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt, das entsprechende Übernahmegesuch der Antragsgegnerin war auch innerhalb der sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ergebenden Drei-Monats-Frist gestellt worden.

Die Zuständigkeit Litauens entfällt hier auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren in Litauen und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht die in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschriebenen „systemischen Schwachstellen“ aufweisen. Einer der Hauptzwecke der Dublin-III-Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, Rn. 78 f.). Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GRCh) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht (EuGH a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die fraglichen Rechte der Asylbewerber würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 104). Dies ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems aber an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere lässt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-Verordnung hinfällig werden. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. zum Ganzen auch VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Vorliegend haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Asylverfahren oder die Betreuung der Asylbewerber in Litauen systemische Mängel aufweisen, die eine Durchbrechung bzw. Suspendierung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10) gebieten würden. Sie tragen im Wesentlichen lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, sie könnten nicht darauf vertrauen, dass die ihnen zustehenden Menschenrechte in Litauen beachtet würden; die Unterbringungsbedingungen seien unklar und die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei jedenfalls nicht auszuschließen. Zwar verweisen die Antragsteller allgemein darauf, dass nach Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen herrschten und das Ausländerregistrierungszentrum, das vom Aussehen her einem Gefängnis gleiche, für die Unterbringung von vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohenen Personen ungeeignet sei. Allerdings weist die Quelle, auf die sich die Antragsteller beziehen (Benjamin Brake für Bundeszentrale für politische Bildung - Länderprofile Migration: Daten - Geschichte - Politik - Litauen - Flucht und Asyl - www.b...de/g...), den Stand „1.1.2007“ auf; sie berichtet im Übrigen auch nur mittelbar von Kritik internationaler Organisationen und im Wesentlichen über die Situation in den Jahren 2004 und 2005. Demgegenüber führt der Österreichische Asylgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 - S6 426460-1/2012 (vgl. www.r...gv.at) unter anderem aus:

„Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Weder aus Berichten des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Litauen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Nach den Länderberichten zu Litauen kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Litauen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Daran vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.“

Auch das inzwischen für Asylstreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich geht weiterhin in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisquellen davon aus, dass Überstellungen nach Litauen nicht allgemein die EMRK oder die GRCh verletzen (vgl. Erkenntnis vom 23.10.2014 - W161 2013296-1; vom 19.8.2014 - W161 2008861-1; vom 27.5.2014 - W177 1434961-1; vom 26.2.2014 - W144 2001850-1; jeweils zu finden unter www.r...gv.at). Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.p...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/e...) ergibt.

Das erkennende Gericht schließt sich daher der insbesondere zur Aufnahmesituation in Litauen erfolgten Bewertung des Asylgerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich auch unter Berücksichtigung der vorliegend einschlägigen Dublin-III-VO an. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer dort eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung besteht. Vielmehr liegen keine belastbaren Erkenntnismittel vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, Litauen halte aktuell die in der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechte der Asylbewerber nicht ein (vgl. VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Ergänzend sei mit Blick auf das im Verfahren der Eltern des Antragstellers zu 1) erfolgte Vorbringen darauf hingewiesen, dass durchaus davon auszugehen sein mag, dass in Litauen viele russischstämmige Personen leben, von denen eine Reihe „pro-russisch eingestellt“ ist. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Litauen „Übergriffe“ pro-russischer Personen auf anders orientierte Personengruppen erfolgen bzw. solche Übergriffe staatlicherseits nicht unterbunden würden, geschweige denn, dass solche Übergriffe gerade den Antragstellern in Litauen konkret drohen würden (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Nach aktuellem Kenntnisstand ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen eine entsprechende Gefahr droht.

b) Der Zuständigkeit Litauens können die Antragsteller auch nicht ein behauptetes Verfolgungsschicksal in der Ukraine entgegensetzen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem vermutet, dass ein Asylbegehren in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben behandelt wird, wozu insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) gehört, Art. 33 GFK, Art. 21 RL 2011/95/EU. Soweit den Antragstellern ein Schutzstatus zusteht, ist zu vermuten, dass ein entsprechendes Schutzbedürfnis auch im Rahmen eines in Litauen durchzuführenden Asylverfahrens ausreichend gewürdigt werden kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Umstände, die diese Vermutung zu widerlegen geeignet sind, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen, derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Antragsteller machen im Übrigen zwar sinngemäß geltend, sie hätten von Anfang an nicht in Litauen, sondern in Deutschland um Asyl nachsuchen wollen, so dass ihnen ihre in Litauen erfolgte Antragstellung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wie aber auch der Österreichische Asylgerichtshof (a. a. O.) ausgeführt hat, kann sich ein Asylbewerber unter Geltung der Dublin-Regelungen eben gerade nicht jenen Mitgliedstaat frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Vielmehr treffen die Dublin-Bestimmungen eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylbewerber losgelöste Zuständigkeitsregelung. Eine Zuständigkeit gerade der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist schließlich auf Grundlage der Vorschriften der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Insoweit sei zum einen auf obige Darlegungen verwiesen, im Übrigen ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aber auch insbesondere nicht aus dem allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ein subjektives Recht der Antragsteller auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Antragsgegnerin besteht vorliegend nämlich nicht. Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1) - wie von ihr im Verfahren RO 9 S 14.50349 geltend gemacht - schwanger ist und deshalb auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen sein mag. Nachdem sich der Antragsteller zu 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann sich seine Ehefrau jedenfalls nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Auch darüber hinausgehend besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es erschließt sich nämlich nicht, warum der Antragsteller eine von seiner Ehefrau benötigte Unterstützung nicht auch wieder in Litauen leisten können sollte, wohin ja beide abgeschoben werden sollen.

2. Die Antragsgegnerin hat diese Abschiebung der Antragsteller nach Litauen auch zu Recht angeordnet. Die Abschiebungsanordnung entspricht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nachdem gemäß § 27a AsylVfG Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Einer Abschiebung der Antragsteller nach Litauen stehen auch keine Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ergibt sich ein solches Abschiebungsverbot nicht aus familiären Gründen. Der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens der Antragsteller steht ihrer Abschiebung nicht generell entgegen, immerhin soll die gesamte Kernfamilie nach Litauen abgeschoben werden. Die Abschiebung darf zwar nicht zur Trennung der Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Ehefrau bzw. Mutter, der Antragstellerin des Verfahrens RO 9 S 14.50349, führen. Um den Fortbestand der Familieneinheit abzusichern, genügt jedoch die vorsorglich in den Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe, wonach die Antragsteller nur gemeinsam mit Frau ... A. nach Litauen abgeschoben werden dürfen. Eine weitergehende Maßgabe, die sich auch auf die Eltern des Antragstellers zu 1) erstreckt, war hingegen nicht veranlasst. Diese sind nämlich nicht Teil der Kernfamilie des erwachsenen Antragstellers zu 1) und es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese auf eine Betreuung oder den Beistand des Antragstellers zu 1) oder - umgekehrt - dass die Antragsteller auf eine Betreuung oder den Beistand der Eltern des Antragstellers zu 1) angewiesen sind.

Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich nach allem als voraussichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist kasachischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 13. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Mai 2017 stellte er dort einen Asylantrag. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Juni 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO mit Schreiben vom 28. Juni 2017.

Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2). Unter Nummer 3 des Bescheides wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Litauen angeordnet. Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 31. Juli 2017 zugestellt.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 7. August 2017 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Der Antragsteller befürchtet vor allem, von Litauen nach Kasachstan abgeschoben zu werden, wo ihm Lebensgefahr drohe. Sein Bevollmächtigter beruft sich im Wesentlichen auf das Vorliegen systemischer Mängel im litauischen Asylverfahren. In Litauen würden die Verfahrensrechte im Rahmen der Anordnung von Asylhaft und bei der Durchführung des Aslyverfahrens missachtet. Im Falle einer Überstellung des Antragstellers nach Litauen sei von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Antragstellers auszugehen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist am 7. August 2017 und damit innerhalb der einwöchigen Frist ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts (am 31. Juli 2017) gestellt worden (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.

Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2017 entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die im Eilverfahren nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2017 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der zuständige Staat bestimmt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 – „Dublin IIIVO“).

Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2016 bereits in Litauen einen Asylantrag gestellt, der allerdings abgelehnt wurde. Litauen ist deshalb nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die litauischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch, das am 13. Juni 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurden, mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ausdrücklich akzeptiert.

Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens aufzunehmen, hier also mit dem Schreiben der litauischen Behörden vom 28. Juni 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht jedoch ein vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellter, zulässiger Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung den Lauf der Überstellungsfrist, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Demzufolge hat der vom Antragsteller am 7. August 2017 eingereichte Eilantrag den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist unterbrochen. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - juris; Sächs.OVG, B. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 10, VG Augsburg, U.v. 22.10.2014 – Au 3 K 14.50135 – juris Rn. 31, 33; VG Regensburg, B.v. 21.11.2014 – RN 5 S. 14.50276 – juris Rn. 15).

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bwz. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Litauen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller hat keine systemischen Mängel im litauischen Asylsystem dargelegt, von denen er individuell betroffen sein könnte. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 – M 7 S. 16.50401 und M 7 S. 16.50403 -, juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 – 22 L 3629/15.A -, juris; B. v. 17.6.2015 - 13 L 1896/15.A –, juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 - RO 9 S. 14.50347 -, juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50615 -, juris; B. v. 16.10.2015 - AN 14 S. 15.50445 -, juris). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 Bezug genommen.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.

Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Litauen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt zum einen hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in Nummer 2 des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f; BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt einige gesundheitliche Beschwerden vorgetragen und auch ein ärztliches Attest vorgelegt. Es ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass sich daraus eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf Litauen ergeben könnte. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller die notwendige ärztliche Betreuung auch in Litauen erhalten kann.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 4 des Bescheides vom 19. Juli 2017 bleibt ebenfalls erfolglos. Die erfolgte Befristung des Einreiseverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Fall festgesetzte Frist von sechs Monaten gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Befristungsentscheidung im vorliegenden Fall unzutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt oder Belange des Antragsstellers nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG) gez.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden

nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, geb. am ... 1989, wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen.

Er ist ukrainischer Staatsangehöriger, mit ukrainischer volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2015 stellte er Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durch-führung des Asylverfahrens am 30. Juni 2015 erklärte der Kläger, dass er im Besitz eines litauischen Visums sei. Dieses sei am 23. März 2015 ausgestellt worden. Gefragt nach seinem gesundheitlichen Zustand erklärte er, dass er keine akuten Erkrankungen habe und an keiner Behinderung leide. Er habe nur einen Fahrradunfall am 24. Juni 2015 erlitten und dadurch eine Gelenk-Sprengung an der linken Schulter. In der Zeit vom 25. Juni - 29. Juni 2015 sei er deswegen in stationärer Behandlung gewesen. In 2 Wochen müssten die Fäden gezogen werden, nach 3 Monaten werde die Metallplatte aus der Schulter herausgenommen. Medikamente müsse er nicht einnehmen. Seinen Asylantrag wolle er nicht in Litauen bearbeitet haben, weil er dort niemanden kenne. In Deutschland habe er seine Mutter, die er brauche und die auch ihn brauche.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Abgleich der Fingerabdrücke bzw. Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Das Bundesamt richtete mit Schreiben vom 7. August 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015, dem Kläger am 28. November 2015 zugestellt, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet.

Der Kläger erhob über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, dem Gericht am 23. Dezember 2015 zugegangen, Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015 und stellte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trägt er vor, dass systemische Mängel in Litauen bestünden. Dadurch bestehe die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zudem bestehe für den Kläger die Gefahr, dass sein Fall in Litauen nicht grundlegend geprüft werde und er in die Ukraine abgeschoben werde. Zudem lebe seine Mutter in der Bundesrepublik. Nach der Flucht aus der Kriegssituation in der Ukraine sei sie die einzige Ansprechperson. Er sei auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Risiken einer Abschiebung nach Litauen seien derart schwerwiegend, dass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Januar 2016 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nach dem Beschluss vom 7. Januar 2016 durch den Kläger nicht mehr.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015.

Die Beklagte verzichtete mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 2016 bzw. des Klägers vom 26. Januar 2016 ihr Einverständnis hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 25. November 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Damit treffen den Staat Litauen die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Litauen gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zu-ständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sog. „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen entgegen der Auffassung des Klägers erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zu-treffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass der Kläger Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen gewesen wären, liegen nicht vor. Der Kläger ist hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Verletzung an der linken Schulter auf die umfassenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Litauen zu verweisen.

Der Kläger ist zudem, wie das Bundesamt richtigerweise in seinem Bescheid vom 25. November 2015 ausgeführt hat, volljährig, unverheiratet und kinderlos. Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sind nicht erkennbar. Es wurde nicht vorgetragen, dass er von verwandten Personen, wie zum Beispiel seiner Mutter, die nach eigenen Angaben des Klägers in Deutschland lebe, aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden sei, so dass bereits keine Familieneinheit im Heimatland bestanden hat, welche es wieder herzustellen gelte.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind weißrussische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 23. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Mai 2015 Asylanträge

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. August 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1), dass sie nicht nach Litauen überstellt werden wolle. In Deutschland würden die Menschenrechte beachtet werden. Da sie Roma sei, sei sie schon sehr oft schlecht behandelt worden. In Weißrussland seien sie und ihre Kinder wegen ihrer Volkszugehörigkeit schon oft beleidigt und beschimpft worden. In Weißrussland hätte sie mit ihren Kindern keine Zukunft, deswegen wolle sie in Deutschland bleiben.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) lagen aufgrund litauischen Visa Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor.

Am 19. August 2015 wurde durch das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen gerichtet. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 25. September 2015, zugestellt den Antragstellern am 2. Oktober 2015, hat die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Litauen angeordnet (Ziffer 2).

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2015 eingereicht und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin zu 1)vor, dass sie sich zuerst auf die im Verfahren vor dem Bundesamt geäußerten Gründe beziehe. Darüber hinaus verweise sie auf die ärztliche Stellungnahme des Klinikums ..., Hals-Nasen-Ohren-Klinik, vom 31. Juli 2015 sowie auf einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Dr. Med. ... und Dr. med. ... vom 31. Juli 2015. Aus diesen beiden Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller zu 3) unter Nasenatmungsbehinderung litt. Er habe sich in der Gemeinschaftspraxis in regelmäßiger Nachbehandlung befunden; alle 2 Wochen werde eine Nasenpflege und -reinigung durchgeführt. In der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 1. August 2015 befand sich der Antragsteller zu 3) in stationärer Behandlung im Klinikum ... Die Diagnose lautet auf Synechie der unteren Nasenmuscheln beidseitig. Ein Nachweis von Tumorstrukturen lag nicht vor.

Die Antragsteller beantragen,

der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 25. September 2015.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Er ist daher abzulehnen.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG und § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Auch ist er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG ganz oder teilweise anordnen. Es nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylVfG für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung vor.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Die Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragsteller aus. Die erhobene Klage wird nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der mit ihr angegriffene Abschiebungsbescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 25. September 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Antragsteller nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller nach § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.

Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin-III-VO die Republik Litauen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Der Antragsteller zu 3) ist aufgrund seiner vorgetragenen Nasenatmungsbeschwerden für die weitere Behandlung und eventuelle Medikation auf die medizinische Versorgung in Litauen zu verweisen.

Auch die Asylbewerber haben die Möglichkeit die medizinische Versorgung in Litauen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.php?o...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/en/a...) ergibt.

Im vorliegenden Fall ist daher nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. September 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller Gefahr liefen, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Litauen halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Aus der vorgetragenen Nasenatmungsbehinderung des Antragstellers zu 3) ergibt sich insbesondere keine Reise- bzw. Transportunfähigkeit. Weder aus dem Arztbrief vom 31. Juli 2015 noch aus dem Schreiben des Klinikums ... vom 31. Juli 2015 ergeben sich konkrete Hinweise auf eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit des Antragstellers zu 3). Vielmehr wurde der Patient am 1. August 2015 im guten Allgemeinzustand in die weitere fachärztliche Behandlung entlassen. Sofern eine Nachbehandlung derzeit noch erforderlich sein sollte, was nicht vorgetragen wurde, kann diese auch in Litauen erfolgen. Zudem wurden keine aktuelleren ärztlichen Bescheinigungen bzw. Atteste als die vom 31. Juli 2015 vorgelegt.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.