Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127

bei uns veröffentlicht am11.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Verfahren AN 3 S 19.00127 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) und AN 3 S 19.00128 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) werden miteinander verbunden und die Anträge abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird vor Verbindung im Verfahren AN 3 S 19.00127 auf 39,73 EUR und im Verfahren AN 3 S 19.00128 auf 54,24 EUR und nach Verbindung auf insgesamt 93,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Miteigentümer der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … der Gemarkung … Mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 wurde der Antragsteller zu 1) für die erstmalige Herstellung der …straße bezüglich des Grundstücks FlNr. … (1/16 Anteil) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 158,95 EUR und bezüglich des Grundstücks FlNr. … zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 216,97 EUR herangezogen.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, handschriftlich unterschrieben durch den Antragsteller zu 1), legten die Antragsteller Widerspruch gegen diese Erschließungsbeitragsbescheide ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Kaufvertrag zwischen der Firma … … und ihnen sei vereinbart, dass der Kaufpreis Bau- und Baunebenkosten sowie Erschließungsbeiträge beinhalte. Diese seien von der …bei Bezug des Hauses (Dezember 1993) entrichtet worden.

Des Weiteren hätten sie, die Antragsteller, in den letzten Jahren keine Vorankündigung über bauliche Erfordernisse bezüglich der …straße erhalten. Es sei auch keine bauliche Tätigkeit erfolgt.

Des Weiteren werde die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2019 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Mit bei Gericht am 22. Januar 2019 eingegangenem Schreiben ließen die Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen.

Zur Begründung wird das Widerspruchsvorbringen wiederholt.

Sinngemäß wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 betreffend das Grundstück FlNr. … (1/16 Anteil) und … anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Antragsgegnerin sei durch die … auf Grund einer Verpflichtungserklärung vom 7. August 1992 eine Vorausleistung für die Erschließung jedenfalls des Grundstücks der Antragsteller mit der FlNr. … der Gemarkung … gezahlt worden, welche offenbar zur Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen vorgesehen gewesen sei. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet sei, eine solche Verrechnung auch nach einem Eigentümerwechsel und wenn es sich um eine freiwillige Vorausleistung handele, vorzunehmen, sei rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb habe die Antragsgegnerin zunächst Rücksprache mit der …genommen. Diese habe die Auszahlung des Geldes an sich statt einer Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen gefordert. Nachdem die Antragsgegnerin hingegen die Ansicht vertrete, dass eine Verrechnung stattfinden müsse, finde ein Verwaltungsstreitverfahren unter dem Aktenzeichen AN 3 K 18.02462 statt.

Falls in dem vorliegenden Eilverfahren das Gericht erkenne, dass eine Verrechnung, entgegen dem Widerstand der Vorausleistenden, rechtmäßig sei, werde die Antragsgegnerin selbstverständlich die Verrechnung vornehmen, so dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück FlNr. … in Höhe von 1.525,16 EUR vollständig an die Antragsteller zurückbezahlt werden könne.

Jedoch stehe weder die Verpflichtungsvereinbarung der Antragsgegnerin mit der … noch der Kaufvertrag der … mit den Antragstellern der Tatsache entgegen, dass die Antragsteller gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtig geworden seien und die jeweilige Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 20. Dezember 2018 rechtmäßig sei.

Bei den Grundstücken der Antragsteller mit den FlNrn. … und … (1/16 Anteil) handele es sich um einen etwas abseits liegenden Garagenhof und eine dortige Garage. Diese sei von den Antragstellern erst 2005, also zehn Jahre später als das Hausgrundstück und wahrscheinlich von einem anderen Voreigentümer, gekauft worden. Sie dürften daher mit der geleisteten Vorauszahlung nichts zu tun haben. So ergebe es sich auch aus dem der Verpflichtungserklärung beiliegenden Planblatt.

Die diesbezüglichen Bescheide seien daher jedenfalls nicht mit der Vorauszahlung zu verrechnen und unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens AN 3 K 18.02462 rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die auf Grund Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit der Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 bezüglich der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … Die Anträge der Antragstellerin zu 2) erweisen sich bereits als unzulässig, denn sie ist nicht Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide.

Die Anträge des Antragstellers zu 1), gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 anzuordnen, sind zulässig.

Die Anträge sind statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben. Erschließungsbeiträge fallen unter diese Bestimmung (BVerwG, NVwZ 1983, 472).

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, da die Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt wird.

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 116 zu § 80).

Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., RdNr. 125 zu § 80) keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018.

Bei summarischer Prüfung sind die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin formell und materiell rechtmäßig.

Sie finden, soweit sich dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beurteilten lässt, in Art. 5a KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1989, zuletzt geändert am 3. Dezember 2018, ihre Rechtsgrundlage.

In einem Eilverfahren, in dem - wie bereits ausgeführt - nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. Beschluss vom 4.6.1997- 6 ZS 97.1305; vom 15.2.1999 - 6 ZS 99.84; so auch der 23. Senat, vgl. Beschluss vom 6.7.1999 - 23 ZS 99.1852 und vom 25.1.1995, GK 1995, Nr. 138).

Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der EBS der Antragsgegnerin.

Auch im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar.

Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um die erstmalige Herstellung der …straße, einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG.

Diese erstmalige Herstellung erfolgte ab dem Jahre 1992.

Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt u.a. die Herstellung gemäß der in der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Merkmale voraus.

Im Hinblick darauf, dass in der nunmehr gültigen Erschließungsbeitragssatzung verschiedene Merkmale der endgültigen Herstellung herausgenommen wurden, konnte die sachliche Beitragspflicht, welche nach der vorhergehenden Satzung mangels Erfüllung dieser Merkmale noch nicht entstehen konnte, nunmehr - mit Inkrafttreten der geänderten Satzung vom 3. Dezember 2018 - infolge der damit gegebenen endgültigen Herstellung entstehen.

Der Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen steht aller Voraussicht nach auch nicht die an den Eintritt der Vorteilslage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b bb Spiegelstrich 1 KAG anknüpfende 20jährige Ausschlussfrist entgegen.

Die in diesem Zusammenhang relevante „Vorteilslage“ tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Erschließungsanlage insgesamt betriebsfertig ist, d.h. technisch endgültig fertiggestellt (vgl. z.B. BayVGH v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris).

Die Anlage muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des konkreten Bauprogramms, der in der Satzung benannten baulichen Merkmale der endgültigen Herstellung sowie der Erwartungen eines objektiven Betrachters den Eindruck der Abrechenbarkeit erwecken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu z.B. im Beschluss vom 16. November 2018 - 6 B V 18.445 - juris, Folgendes aus:

„Denn der Begriff „Eintritt der Vorteilslage“ knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld, wie insbesondere den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung, außen vor (BayVGH v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl. 2017, 522 Rn. 30). Die Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße, wie der Senat wiederholt entschieden hat, dann (und erst dann) ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15).“

Davon kann bezüglich der …straße jedoch erst ab Herausnahme bestimmter, noch nicht erfüllter Herstellungsmerkmale aus der Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Juli 1989 in der Fassung vom 10. November 2016 durch Änderung dieser (vgl. Satzung in der Fassung vom 3.12.2018) die Rede sein, so dass trotz Beginns des technischen Ausbaus der …straße im Jahre 1992 die Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen durch die streitgegenständlichen Bescheide aller Voraussicht nach nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen war.

Überdies sind die letzten im Bauprogramm vorgesehenen Straßenbäume erst im Jahre 2012 gesetzt worden, so dass auch unabhängig von der erfolgten Satzungsänderung insoweit jedenfalls nicht vom Eintritt der Vorteilslage vor dem Jahre 2012 die Rede sein könnte.

Somit ist auf Grund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung festzustellen, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Zahlungsgebotes vollumfänglich rechtmäßig sind.

Jedoch auch bezüglich des Leistungsgebotes ergeben sich keine Rechtmäßigkeitsbedenken, insbesondere kommt vorliegend voraussichtlich keine Herabsetzung der festgesetzten Beträge wegen (von Dritten erbrachten) anrechenbaren Vorausleistungen in Betracht.

Die infolge der vom Rechtsvorgänger der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit Datum 7. August 1992 abgegebenen Verpflichtungserklärung getätigte Überweisung eines Betrages von 40.000,00 DM an die Antragsgegnerin kommt schon deshalb nicht als (eine Art) Vorausleistung, welche den Antragstellern zu Gute kommen könnte, in Betracht, weil ausweislich jener Verpflichtungserklärung sich eine mögliche Leistungspflicht der Rechtsvorgängerin der Antragsteller, bezogen auf die erstmalige Herstellung der …straße, allenfalls für das damals noch ungeteilte Grundstück FlNr. …, aus welchem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller FlNr. … herausgemessen wurde, nicht aber für die jener Verpflichtungserklärung nicht unterfallenden Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … ergeben könnte.

Auch das Antragstellervorbringen, die hier inmitten stehende Beitragserhebung scheitere daran, dass die Erschließungskosten kaufvertraglich gegenüber der Firma … beglichen worden seien, vermag vorliegenden Anträgen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die auf Grund zivilrechtlicher Vertragsgestaltung zwischen dem Verkäufer und den Antragstellern als Käufer getroffenen Vereinbarungen insbesondere darüber, welche Kosten durch den an die Firma … zu erbringenden Kaufpreis abgegolten sein sollten, berühren die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheide nicht; insoweit überlagert das öffentliche Recht das Privatrecht.

Nachdem sonstige, zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, waren auf Grund der in den vorliegenden Eilverfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der Beitragshöhe anzusetzen ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Feb. 2019 - AN 3 S 19.00127 zitiert 5 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2015 - AN 3 K 14.1655 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 66.989,19 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin, eine BGB-Gesellschaft, als Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 287, 287/3, 287/2 und 287/7 mit vier Bescheiden vom 20. November 2013 zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der Rollnerstraße zwischen Schleifweg und Nordring in Höhe von insgesamt 66.989,19 € herangezogen. Die von der Klägerin gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Aus dem vorgelegten Bildmaterial ergebe sich eindeutig, dass der nordwestliche Gehweg im Bereich des Grundstücks FlNr. 232 bis zu seiner Herstellung im Jahr 2005 noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Die Fahrbahn der Rollnerstraße sei in diesem Bereich gegenüber dem Gehweg nicht durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen abgegrenzt worden, sondern lediglich optisch durch eine weiße Linie. Da es für den Eintritt der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht nicht ausreiche, dass die Straße gebrauchsfertig sei und benutzt werden könne, sondern es auf die endgültige technische Herstellung nach dem Bauprogramm und den Satzungsbestimmungen ankomme, sei die Beitragsforderung nicht verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei erst mit dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Beklagten vom 16. September 2010 entstanden, mit dem festgestellt worden sei, dass die Erschließungsanlage den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche.

Dem hält die Klägerin im Wesentlichen entgegen, dass die Rollnerstraße zwischen Schleifweg und Nordring schon im Jahr 1978 die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung aufgewiesen und eine insgesamt betriebsfertige Erschließungsanlage dargestellt habe. Der Gehweg zwischen Schleifweg und Horneckerweg sei durchgängig mit einem Asphaltbelag versehen und gegenüber der Fahrbahn durch eine zweckdienliche Einrichtung, nämlich eine ununterbrochene weiße Linie optisch abgegrenzt gewesen. Die 30-jährige Ausschlussfrist nach Entstehen der Vorteilslage sei bei Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide vom 20. November 2013 bereits abgelaufen gewesen. § 9 EBS stelle nicht auf die Notwendigkeit eines einheitlichen Belags ab. Der Straßenausbau habe nicht die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bezweckt, sondern sei - kostenneutral - ausschließlich durchgeführt worden, um dem Verbrauchermarkt E. auf dem Grundstück FlNr. 139 eine neue Anbindung zu ermöglichen.

Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 12. Juli 1989 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide vom 20. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG in der Fassung vom 11. März 2014 (GVBl 70) ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst mit der endgültigen technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage nach dem zugrunde liegenden Bauprogramm und den Satzungsbestimmungen im Jahr 2005 zu laufen begann und es nicht ausreichte, dass die Straße zuvor schon „gebrauchsfertig“ und „benutzbar“ war. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2013 (6 B 12.704 - juris Rn. 22) entschieden hat, ist die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen - ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen - ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind.

Die Erschließungsanlage Rollnerstraße im Abrechnungsabschnitt zwischen Schleifweg und Nordring war vor dem Jahr 2005 noch nicht endgültig technisch fertiggestellt. Die in § 9 EBS geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung im Gehwegbereich auf Höhe des mit einem Autohaus bebauten Grundstücks FlNr. 232 waren nämlich vor 2005 noch nicht erfüllt. Nach § 9 Nr. 1 Satz 3 EBS sind Fahrbahnen und Parkflächen gegenüber den Gehwegen durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen abzugrenzen. Gehwege müssen mit Plattenbelag, Asphaltbeton, Pflaster oder ähnlichen Materialien und einem Unterbau versehen sein (§ 9 Nr. 2 Satz 1 EBS). Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Aus den Fotos der Behördenakte der Beklagten (Bl. 46 bis 50) ergibt sich, dass der Gehweg auf der Westseite der Rollnerstraße zwischen Schleifweg und Horneckerweg östlich des Grundstücks FlNr. 232 vor den 2005 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht entsprechend der Merkmalsregelung endgültig technisch fertiggestellt war, sondern erkennbar wie ein Provisorium wirkte. Dieser Bereich war auf einer Länge von etwa 50 m nicht - wie die sonstigen Gehwege im Abrechnungsabschnitt - als Gehweg mit Hochbord und Betonplatten angelegt. Auch fehlte eine Abgrenzung von der Fahrbahn durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen. Vielmehr handelte es sich um eine mit der Fahrbahn höhengleiche asphaltierte Fläche, die lediglich durch gestrichelte weiße Markierungen eine gewisse optische Abgrenzung zur Fahrbahn hin aufwies. Die Farbmarkierung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine „ähnliche zweckdienliche Einrichtung“ im Sinn des § 9 Nr. 1 Satz 3 EBS dar, weil dies eine einem Randstein und/oder einer Pflasterzeile gleichartige bautechnische Abgrenzung voraussetzen würde. Die endgültige technische Fertigstellung dieses Gehwegbereichs und damit der Erschließungsanlage Rollnerstraße zwischen Schleifweg und Nordring erfolgte erst am 13. Dezember 2005. Die Bezeichnung dieser Maßnahme als „Umbau“ in der Beschlussvorlage zur Tagesordnung des Verkehrsausschusses vom 14. April 2005 ist unerheblich, weil es auf die objektiv vorliegenden Tatsachen ankommt. Die gesetzliche Ausschlussfrist von 30 Jahren, die erst mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen begann, war demnach bei Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide vom 20. November 2013 bei weitem noch nicht abgelaufen. Ohne Belang ist es, aus welchem Anlass der Gehweg auf Höhe des Grundstücks FlNr. 232 endgültig technisch fertiggestellt wurde.

Die sachlichen Beitragspflichten wiederum entstanden erst im Jahr 2010 durch den Abwägungsbeschluss des Verkehrsausschusses der Beklagten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil liegt der strittige Bereich der Rollnerstraße nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auch die Klägerin gibt an, dass der westliche Bereich zwischen dem Schleifweg und dem Horneckerweg nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liege. Wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen (§ 125 Abs. 2 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass die sachlichen Beitragspflichten erst mit dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Beklagten vom 16. September 2010 entstehen konnten, mit dem festgestellt wurde, dass die Erschließungsanlage Rollnerstraße zwischen Schleifweg und Nordring (nach Abrechnungsplan SÖR/2-B/3 vom 5.5.2010) den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin wirft mit dem Zulassungsantrag die Frage auf, ob „vom Entstehen der Vorteilslage im beitragsrechtlichen Sinne ausgegangen werden kann, wenn ein Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung, die in Teilbereichen zwar unterschiedliche, aber jeweils satzungskonforme Herstellungsmerkmale aufweist und Erschließungsfunktion besitzt, erschlossen ist“. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie unterstellt, dass die Rollnerstraße im Abrechnungsabschnitt vor der endgültigen technischen Fertigstellung im Jahr 2005 „satzungskonforme“ Herstellungsmerkmale aufgewiesen habe, was - wie oben unter 1. Ausgeführt - nicht der Fall war. Abgesehen davon lässt sich die Frage, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil es nicht auf den Zustand der „Betriebsfertigkeit“, sondern den der „endgültigen technischen Fertigstellung“ der Erschließungsanlage ankommt (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.