Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169

bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Akademischer Oberrat, BesGr. A 14) am Lehrstuhl für … der …- … - im Dienst des Beklagten.

Nach Abschluss des Studiums der Medizin an der … (Bestehen der ärztlichen Prüfung am …) war der Kläger aufgrund Ausbildungsvertrags vom 5./25. Juli 1990 in der Zeit vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991 als Arzt im Praktikum am Rehabilitationskrankenhaus …GmbH tätig.

Vom 18. März 1991 bis 31. Dezember 1993 war der Kläger in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Assistent am Anatomischen Institut der Universität … beschäftigt.

Vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 war der Kläger aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. November 1993/3. Januar 1994 als Arbeitnehmer bei der … tätig (hauptberuflicher Wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayHSchLG). Er erhielt eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Akademischen Rats, die Höhe des Grundgehalts bemaß sich nach der Besoldungsgruppe A 13.

Vom 1. Januar 1997 bis 15. Oktober 2003 stand der Kläger als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent an der …*) im Dienst des Beklagten und erhielt ein monatliches Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 1.

Vom 16. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2012 war der Kläger als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Oberassistent an der …) beim Beklagten beschäftigt und erhielt ein monatliches Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2.

Nach Einholung der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses (Beschluss vom 16.5.2013) gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 LlbG (Anrechnung der als Wissenschaftlicher Oberassistent im Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Zeit im Umfang von 2 Jahren auf die Probezeit) sowie der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25. März 2013 (Ausnahme von der Einstellungsaltersgrenze gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBG) und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. Juni 2013 (Ausnahme von der Einstellung im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13) ernannte die … den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 wies sie den Kläger ab

1. Juli 2013 in eine Planstelle für Beamte der Laufbahn des Akademischen Rates mit den Bezügen der Besoldungsgruppe A 14 ein und übertrug ihm die Aufgaben eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters nach Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG am Lehrstuhl für …

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der … „die Anerkennung aller möglichen Zeiten für die Stufenfestsetzung innerhalb seiner Besoldungsgruppe A 14 bezüglich seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Lebenszeit“.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 gab die … dem Antrag insoweit statt, als die Tätigkeiten des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 28. Juni 1992 bis 21. Dezember 1993 sowie die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der … vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 voll als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt wurden.

Im Hinblick auf die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers als Arzt im Praktikum am Rehabilitationskrankenhaus … vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991, Wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992, Wissenschaftlicher Assistent (C 1) an der … vom 1. Januar 1997 bis 15. Oktober 2003 und als Wissenschaftlicher Oberassistent (C 2) an der … vom 16. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2012 wurde der Antrag abgelehnt.

Die Beschäftigungszeiten vor dem 28. Juni 1992 und damit vor Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers seien bereits - in der durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern zum 1. Januar 2011 eingeführten - neuen Grundgehaltstabellenstruktur der Besoldungsordnung A angemessen berücksichtigt worden. Die Beschäftigungszeiten als Wissenschaftlicher Assistent und Oberassistent im Beamtenverhältnis auf Zeit könnten nicht als förderliche Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden, da für die Anerkennung dieser Zeiten das Landesamt für Finanzen - … … - zuständig sei.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014, dem früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt …, gegen Empfangsbescheinigung zugestellt am 17. Juni 2014, half die … dem Widerspruch insoweit ab, als die Beschäftigungszeit des Klägers vom 21. bis 31. Dezember 1993 als Assistent an der Universität … zusätzlich zu den im Bescheid vom 28. Juni 2013 anerkannten Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt wurde.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit einem am 17. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt …, vom 16. Juli 2014 erhob der Kläger Klage zunächst mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016 zusammengefasst folgendes vortragen:

Die Entscheidung, den Zeitpunkt des Diensteintritts wegen förderlicher Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 9. Juli 1990 bis 27. Juni 1992 nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG nicht fiktiv vorzuverlegen, sei rechtswidrig, weil das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die Entscheidung über die Anerkennung stehe im Ermessen der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG). Förderlich seien Zeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem besonderem Interesse seien mit Blick auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Dementsprechend kämen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien (vgl. Ziff. 31.2.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten/BayVwVBes). Der Begriff sei weit auszulegen (vgl. Ziff. 31.2.3 Satz 1 BayVwBes).

Die wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität … sei förderliche Zeit, weil derartige Tätigkeiten von der Universität grundsätzlich als wünschenswert und förderlich betrachtet und nach ihrer Verwaltungspraxis auch demgemäß bewertet und behandelt würden - zumal in Ziff. 31.2.3 der BayVwVBes Tätigkeiten an einer Hochschule sowie an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im In- und Ausland explizit als anerkennenswert genannt würden.

Die Tätigkeit sei von der … mit Bescheid vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Zeit ab dem 28. Juni 1992 (Vollendung des 29. Lebensjahres) anerkannt worden. Für die Zeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres könne nichts anderes gelten. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei insbesondere deshalb unverzichtbar für die weitere Tätigkeit und berufliche Entwicklung des Klägers an der Universität, weil die endgültige Approbation nur unter der Bedingung erteilt werde, dass sich der Arzt im Praktikum bewährt habe. Während der Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum werde die Approbation nur vorläufig erteilt.

Im Übrigen seien die Vorschriften, auf die sich die Behörde bei ihrer Ablehnung stütze, altersdiskriminierend. Der Beklagte habe eine Anerkennung wegen der Vorschrift in Abschnitt 31.2.8. lit. d BayVwVBes verweigert, nach der nur keine Anerkennung für die Zeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres möglich sei, da sich das generell erteilte Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nur darauf beziehe. Der Ausschluss der vor der Vollendung des 29. Lebensjahres geleisteten Beschäftigungszeiten beim Einstieg in die vierte Qualifikationsebene in Ziff. 31.2.8. lit. d BayVwVBes beinhalte eine Ungleichbehandlung in Form einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16/L, nachfolgend RL 2000/78/EG). Die Regelung in Abschnitt 31.2.8. lit. d BayVwVBes verstoße gegen §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 AGG, die nach § 24 Nr. 11 AGG auch für Beamte der Länder gelte (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.3.2015 - AN 1 K 13.00476, BeckRS 2015, 100055). Eine pauschale Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung seines 29. Lebensjahres sei nicht mit der Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zu vereinbaren.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2016 legte der Kläger ergänzend dar, es werde auch die Anerkennung der Zeit ab dem 1. Juni 1984 bis zum bislang anerkannten Tag (28.6.1992) als förderliche Dienstzeit beantragt. Der Kläger habe mit seinem hier gegenständlichen Antragschreiben vom 21. Juni 2013 „die Anerkennung aller möglichen Zeiten für die Stufenfestsetzung“ innerhalb seiner Besoldungsgruppe A 14 bzgl. seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Lebenszeit beantragt.

Wäre der Kläger aufgrund seiner beruflichen Entwicklung und Tätigkeiten gemäß Verwaltungspraxis und Gesetz wie andere vergleichbare Beamte auf Zeit behandelt worden, hätte er bereits ab dem 1. Januar 2013 (und nicht erst am 1.7.2013) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, es sei eine zeitliche Lücke von sechs Monaten entstanden, in denen der Kläger gleichwohl seine bisherigen Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des Dienstherrn weiter ausgeübt habe. Aufgrund dieser Lücke werde der Kläger besoldungsmäßig so behandelt, als handle es sich bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Juli 2013 um eine Neueinstellung, weil nunmehr Stufenregelungen Anwendung fänden. Wäre der Kläger zeitlich „nahtlos“ zum 1. Januar 2013 als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden, würde ihm der Dienstherr eine Zahl von Dienstjahren zuerkennen, die mit dem 1. Juni 1984 begännen. Demgegenüber stehe jedoch der streitgegenständliche Bescheid vom 28. Juni 2013, wonach für die Beamtentätigkeit förderliche Beschäftigungszeiten nur ab dem 28. Juni 1992 anerkannt würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2016 wies der Vorsitzende darauf hin, dass im Rahmen der Neuregelung des Art. 31 Abs. 2 BayBesG ein neuer Satz 3 in das Gesetz eingefügt worden sei, wonach in der vierten Qualifikationsebene in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.

Der Kläger falle in den Anwendungsbereich dieser Norm, da er zum 1. Juli 2013 nicht in das Eingangsamt, sondern in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 eingestellt worden sei. Seitens des Beklagten habe zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidung diese Rechtsänderung bei der Ermessensausübung noch nicht berücksichtigt werden können. Dem Beklagten solle deshalb die Möglichkeit gegeben werden, seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung (Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Nach Auffassung der Kammer bestünden Besonderheiten des Einzelfalls für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 30. Juni 2013, da der Kläger in dieser Zeit nach seinen Angaben unverändert seine bisherige Tätigkeit ausgeübt habe. Zwischen den Beteiligten sei jedoch streitig, ob zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Von Klägerseite werde insoweit vorgetragen, dass ein solcher Arbeitsvertrag zumindest mündlich geschlossen worden sei.

Im Hinblick hierauf wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Beklagten über eine mögliche Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit (Art. 31 Abs. 2 BayBesG) ausgesetzt.

Mit Schreiben des Präsidenten der … vom 2. August 2016 erklärte der Beklagte dass der Kläger zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2013 seine Tätigkeit am Lehrstuhl für … der … nicht unverändert wie bis zum 31. Dezember 2012 ausgeübt habe. Er habe in diesem Zeitraum lediglich seine Titellehre, also seine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden (gemäß Art. 30, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BayHSchPG) erbracht, um den Titel „Privatdozent“ behalten zu dürfen. Es habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 weder ein Arbeitsvertrag noch ein Arbeitsverhältnis bestanden. Somit könne diese Zeit auch nicht als förderliche Vordienstzeit angerechnet werden.

Aus dem beigefügten Schreiben des Vorstands des Instituts für … - Lehrstuhl I - der …, Prof. Dr. med. …, vom 14. Februar 2013 geht hervor, dass der Kläger ab

1. Januar 2013 bis zum Ende der Vorlesungszeit den Präparierkurs im Umfang von insgesamt 24 akademischen Stunden betreut habe. Das entspreche knapp zwei Semesterwochenstunden, die er ohnehin lehren müsse, um den Titel Privatdozent zu behalten. In der vorlesungsfreien Zeit übe der Kläger keine Tätigkeit im Institut aus.

Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Februar 2017 unter Vorlage entsprechender Dokumente (u.a. Terminpläne für den Präparierkurs, Testatkarten etc.) zusammengefasst vortragen, er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 seine Dienstgeschäfte unverändert fortgeführt, die erstens seine akademische Lehrtätigkeit, zweitens die wissenschaftliche Forschungstätigkeit und drittens seine Aufgabe als Beauftragter für Biologische Sicherheit für die gentechnische Anlage des Lehrstuhls I für … beträfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 sowie unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 2. August 2016 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2013 bzw. vom 18. Juli 2016 auf Anerkennung folgender Dienstzeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:

– Tätigkeit ab 1. Juni 1984

- Tätigkeit als Arzt im Praktikum Reha-Krankenhaus … vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991

- Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992

- Tätigkeit an der Universität … vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen sowie den beigezogenen Behördenakten der … und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Juli 2016 und vom 7. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 und die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. August 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers vom 1. Juni 1984 bis 27. Juni 1992 und vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, weshalb auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45).

Maßgebliche Vorschrift für das Begehren des Klägers ist damit Art. 31 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 489), wonach für die Stufenfestlegung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsstufe A (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) der Dienstantritt um berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen ist (Art. 31 Abs. 1 BayBesG) bzw. fiktiv vorverlegt werden kann (Art. 31 Abs. 2 BayBesG).

Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend scheidet eine Anerkennung der vom Kläger ab 1. Juni 1984 bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung am 24. April 1990 ausgeübten Tätigkeit als für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähige Beschäftigung bereits von vornherein aus. Denn der Kläger war während dieses Zeitraums Student der Humanmedizin an der …(Bestehen der ärztlichen Prüfung am …*). Studienzeiten werden jedoch weder in den Fällen des Art. 31 Abs. 1 BayBesG (zwingende Berücksichtigung) noch in denen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG (Ermessensentscheidung) als für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähige Zeiten aufgeführt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Kläger hierdurch insoweit keine Nachteile ergeben, weil die ersten drei Besoldungsstufen ersatzlos entfallen sind der Einstieg in der neuen Besoldungstabelle entsprechend höher beginnt. Hierdurch werden pauschal bei einem Einstieg in die vierte Qualifikationsebene Vor- und Ausbildungszeiten im Umfang von acht Jahren berücksichtigt (vgl. Ziffer 31.1.1.7. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht - BayVwVBes).

Auch die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum am Reha-Krankenhaus … vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991 und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992 waren im Rahmen des hier nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG eröffneten behördlichen, vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbaren Ermessens ebenfalls nicht bei der Stufenfestlegung des Grundgehalts zu berücksichtigen. Denn nach der durch § 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 vom 22. Dezember 2015 - NHG 2016 - (GVBl S. 477) neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht fiktiv vorverlegt werden. Da diese ab dem 1. Januar 2016 geltende gesetzliche Einschränkung unterschiedslos alle Altersgruppen betrifft, kann sich der Kläger auch nicht (mehr) auf eine möglicherweise vor der Gesetzesneufassung wegen der in Ziffer 31.2.8 d BayVwVBes in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung als einziges Differenzierungskriterium für eine fiktive Vorverlegung der Beschäftigungszeit festgelegten Anknüpfung an das Alter des Beamten (29. Lebensjahr) bestehende Altersdiskriminierung (vgl. Urteil der Kammer vom 4.3.2015, AN 1 K 13.00476) berufen.

Allerdings unterfällt der Kläger aufgrund des Umstands, dass er zum 1. Juli 2013 nicht in das Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene (BesGr. A 13), sondern sofort in das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 eingestellt wurde, dem Anwendungsbereich der ebenfalls durch § 2 NHG 2016 neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG.

Hiernach sind in der vierten Qualifikationsebene in den Fällen des beim Kläger angewandten Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG (Ausnahme von der zwingenden Einstellung nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt bei Geeignetheit des Bewerbers für das zu übertragende Amt, Erwerb einer den Anforderungen entsprechenden Erfahrung durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes und dienstlichem Interesse an der Gewinnung) die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zum NHG 2016, „Zu § 2 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes“, Seite 40) in die Entscheidung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG z.B. einzubeziehen, welche Zeiten für den Erwerb der Laufbahnqualifikation zusätzlich erforderlich waren, um in ein anderes als das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt eingestellt zu werden oder ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des neuen Dienstrechtsstufen gestrichen wurden (z.B. jeweils eine Stufe in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15).

Das dem Beklagten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG bei der Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts des Klägers auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eingeräumte Ermessen ist jedoch durch die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Entwicklung und Heimat vom 20. Mai 2016 an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst enthaltenen Vorgaben gebunden. Grundsätzlich darf die oberste Landesbehörde selbst ohne besondere gesetzliche Ermächtigung durch ermessensleitende Vorgaben eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v. V9.4. 2004, 2 C 21.03, Rn.20, bei juris).

Im FMS vom 20. Mai 2016 ist u.a. folgendes ausgeführt:

„Die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG gilt auch für den Akademischen Mittelbau an Hochschulen, so dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei diesem Personenkreis nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden können.

Mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Dienstrecht wurde im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage die Struktur der Grundgehalts geändert, um ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, das vorrangig auf innerhalb des Beamtenverhältnisses erworbene Berufserfahrung aufbaut. Im Zuge dieser Neugestaltung wurde pauschal die für den Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene erforderliche Vor- und Ausbildung in die Bemessung des Anfangsgrundgehalts einbezogen und damit in jeder Besoldungsgruppe ein einheitlicher Wert für Dienstantritt festgelegt. Dadurch wurden für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 die ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht gestrichen. Diese Streichung der ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen hat bei Bewerbern mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene den Effekt, dass ihnen bei einem Dienstantritt nach dem 31. Dezember 2010 im Vergleich zum früheren Recht im Stufenbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 pauschal bereits vier Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungswert „gutgeschrieben“ werden ohne Rücksicht darauf, ob derartige Erfahrungszeiten tatsächlich vorliegen. Eine zusätzliche, generelle Berücksichtigung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG würde daher auf eine Doppelbegünstigung gegenüber dem am 31. Dezember 2010 geltenden Recht hinauslaufen, die für die Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst in dieser Form nicht beabsichtigt war. Diese Argumentation trifft auch auf akademische Oberräte in der Besoldungsgruppe A 14 zu.“

Von diesen sein Ermessen in zulässiger Weise bindenden Vorgaben ausgehend war der Beklagte gehalten, die ersten beiden Jahre der hauptberuflichen Beschäftigungszeit des Klägers (Arzt im Praktikum im Reha-Krankenhaus … vom 9.7.1990 bis 15.3.1991 und wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18.3.1991 bis 27.6.1992) nicht in die fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts mit einzubeziehen.

Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung des Beklagten vom 2. August 2016, die vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 am Lehrstuhl für … der … ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG nicht in eine fiktiven Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts des Klägers um ein halbes Jahr umzusetzen, nicht zu beanstanden.

Die Besonderheiten des Einzelfalls i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG könnten für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 30. Juni 2013 darin bestehen, dass der Kläger in dieser Zeit nach seinen Angaben insbesondere im Schriftsatz vom 28. Februar 2017 unverändert seine bis 31. Dezember 2012 ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Privatdozent am Lehrstuhl für … der … fortgeführt habe.

Nach der grundlegenden Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts nur um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Der Grundsatz der Hauptberuflichkeit erfordert jedoch, dass für die Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gewährt wurde, wobei dessen Höhe grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rn. 15 zu Art. 31 BayBesG; Ziffer 31.1.1.9 BayVwVBes).

Daran fehlt es jedoch hier.

Im Falle des Klägers wurde für den genannten Zeitraum des ersten Halbjahrs 2013 unstreitig kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, vielmehr hat der Kläger nach Aktenlage den bereits gefertigten Entwurf eines derartigen Arbeitsvertrages nicht unterzeichnet.

Auch ist zwischen dem Kläger und der … nicht auf andere Weise ein wirksamer Arbeitsvertrag zu Stande gekommen. Hierfür fehlt es bereits an einer - wenn auch nur konkludenten - Willenserklärung des Klägers. Dieser hat nämlich ausdrücklich erklärt, nicht zu den angebotenen Vertragsbedingungen tätig werden zu wollen. Vielmehr hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 lediglich seine „Titellehre“, d.h. seine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden erbracht, um den Titel „Privatdozent“ behalten zu dürfen. Denn nach Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen vom 16. Februar 2006 (GVBL 2006, S. 230) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBL 2016 S. 369) - Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ wenn der Betreffende die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt. Der Kläger selbst hat im Übrigen gegenüber der Verwaltung der … (vgl. Aktenvermerk von Frau Regierungsdirektorin …, an den Lehrstuhl für …, Prof. Dr. …, versandt am 8.2.2013) bemerkt, dass er nur im Rahmen seiner notwendigen „Titellehre“ als Privatdozent tätig gewesen sei. Somit kann die bloße Tätigkeit des Klägers am Lehrstuhl für … der … auch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht als entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden. Darüber hinaus würde es auch an einer Annahme fehlen, nachdem die Universitätsverwaltung stets deutlich gemacht hat, sie wolle nicht, dass der Kläger tätig werde. Dessen war sich der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung auch bewusst. Somit kommt es letztendlich auf den vom Kläger bestrittenen Inhalt des Gesprächs mit Frau Regierungsdirektorin … nicht mehr maßgeblich an, da mangels Arbeitsvertrags eine hauptberufliche Beschäftigungszeit des Klägers i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG im ersten Halbjahr 2013 in jedem Fall ausscheidet, so dass auch der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Frau Regierungsdirektorin … wegen Unbehelflichkeit abzulehnen war.

Dem Kläger wurde während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 seitens des Beklagten auch kein Arbeitsentgelt für die am Lehrstuhl für … der … ausgeübten Tätigkeiten gewährt. Insbesondere kann das seitens des Beklagten dem Kläger während des ersten Halbjahrs 2013 gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBeamtVG gewährte Übergangsgeld nicht als für die Annahme einer hauptamtlichen Beschäftigung konstitutives Arbeitsentgelt angesehen werden, da es schon von seinem Begriff her eindeutig anderen Zwecken dient. Das Übergangsgeld soll nämlich einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten für eine gewisse Zeit nach der Entlassung wirtschaftlich sichern und ihm die Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit erleichtern. Dies ist vor allem deshalb erforderlich, da der Beamte wegen mangelnder Erfüllung der Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 SGB III in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rn. 8 zu § 8 BeamtVG). Damit bezweckte das dem Kläger gewährte Übergangsgeld gerade nicht die Entlohnung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 am Lehrstuhl für … der … erbrachten Leistungen. Vielmehr waren diese Leistungen vom Kläger unentgeltlich zur Vermeidung des Erlöschens der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ zu erbringen (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG), so dass mangels Arbeitsvertrags auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 keine fiktiv vorverlegbare hauptberufliche Beschäftigungszeit i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG vorliegt.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO., die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 142 Anwartschaftszeit


(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

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(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Poli

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2015 - AN 1 K 13.00476

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2013 wird aufgehoben, soweit dieser sonstige förderliche Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 3 ZB 17.976

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.677,52 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 15.00300

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Aka

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2013 wird aufgehoben, soweit dieser sonstige förderliche Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11.2005 nicht anerkennt.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der am … 1976 geborene Kläger steht seit 15. Oktober 2007 im Dienste des Beklagten, seit 12. Dezember 2012 als Richter am Arbeitsgericht …

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 hatte der Kläger im Vorgriff auf die bevorstehende Ernennung zum Richter auf Lebenszeit und den damit einhergehenden Wechsel aus der Besoldungsordnung Ain die Besoldungsordnung Rbeantragt, bei der für die Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 und die insoweit erforderliche Stufenfestlegung maßgeblichen Ermittlung des Zeitpunkts des Diensteintritts seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 14. Oktober 2007 gemäß Art. 31 Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Er sei in dem genannten Zeitraum in einer ausschließlich im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei in … beschäftigt gewesen. Dabei habe er eine Vielzahl von Verfahren selbstständig betreut und Mandanten jeglicher Art - öffentliche und private Unternehmen, Behörden, Verbände, Angestellte usw. - in Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts beraten. Darüber hinaus sei er in einer Vielzahl von Seminaren als Dozent tätig gewesen. Aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit sei ihm am 4. Juli 2007 die Berechtigung verliehen worden, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung setze gemäß §§ 5, 10 der Fachanwaltsordnung neben einer dreijährigen weisungsfreien Tätigkeit u. a. die selbstständige Bearbeitung von 100 Fällen voraus. Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er zudem eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen besucht und sein Promotionsverfahren abgeschlossen. Ergänzend verwies der Kläger insoweit auf den in Anlage beigefügten Lebenslauf mit entsprechenden Unterlagen. Soweit ihm gesagt worden sei, aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften würden Beschäftigungszeiten möglicherweise nur ab dem 29. Lebensjahr berücksichtigt werden können, würde dies eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen, zumal er seine schulische und berufliche Ausbildung immer in der Form vorangetrieben habe, dass es ihm überhaupt erst möglich geworden sei, eine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits im Alter von 28 Jahren zu beginnen. So habe er beispielsweise das Erste Staatsexamen unter Einhaltung der Regelstudienzeit absolviert und von der sog. „Freischussregelung“ Gebrauch gemacht und seine anwaltliche Tätigkeit unmittelbar nach Abschluss des Zweiten Staatsexamens begonnen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 erkannte der Präsident des Landesarbeitsgerichts … ein Jahr und elf Monate der Beschäftigungszeit des Klägers als Rechtsanwalt (Zeitraum vom 30.11.2005 bis 14.10.2007) als sonstige förderliche Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG an; im Übrigen (für den Zeitraum vom 5.1.2004 bis 29.11. 2005) wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen des Bescheides wird dargelegt, der Kläger habe das Erfordernis der Hauptberuflichkeit glaubhaft gemacht. Auch könne die Beschäftigung grundsätzlich als „förderlich“ angesehen werden, da als arbeitsrechtlich tätiger Rechtsanwalt regelmäßig Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die Tätigkeit als Kammervorsitzender beim Arbeitsgericht auch von Nutzen und Interesse seien. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) habe seine Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG für die im Dienstbereich des Landesarbeitsgerichts … tätigen Richter, für die das StMAS Ernennungsbehörde sei, gemäß AMS vom 10. März 2011 dem Landesarbeitsgericht … übertragen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe das insoweit erforderliche Einvernehmen für förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienten, für bestimmte Fälle, abhängig vom Jahr der Beschäftigungszeit, und dem Umfang nach unterschiedlich, generell erteilt (vgl. Nr. 31.2.8 BayVwVBes): so würden Beschäftigungszeiten ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, Beschäftigungszeiten für das neunte und zehnte Jahr im hälftigen Umfang anerkannt, während Beschäftigungszeiten im ersten und zweiten Jahr nur berücksichtigt würden, soweit sie nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen. Dem folgend sei von den ersten beiden Jahren der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt vom 5. Januar 2004 bis 4. Januar 2006 nur der nach der Vollendung des 29. Lebensjahres liegende Zeitraum vom 30. November 2005 bis 4. Januar 2006 und die Beschäftigungszeit ab dem dritten Jahr - vom 5. Januar 2006 bis 14. Oktober 2007 - in vollem Umfange, demnach - gemäß Art. 31 Abs. 4 BayBesG aufgerundet - insgesamt ein Jahr und elf Monate anzuerkennen. Soweit die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres gelegen sei, sei der Antrag des Klägers abzulehnen. Insoweit werde auf die in vergleichbaren Fällen erfolgte Begründung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen Bezug genommen, das darauf verweise, dass die ersten zwei Beschäftigungsjahre, soweit diese vor dem 29. Lebensjahr lägen, infolge der Anpassung der Eingangsstufen bereits durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes) angemessen berücksichtigt sei. Eine Anerkennung dieser Zeiten sei daher nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall möglich. Voraussetzung hierfür sei, dass die Tabellenstruktur diesen Fall nicht angemessen abbilde. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe - wie eine fernmündliche Rücksprache des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ergeben habe - derzeit keine Möglichkeit gesehen, einer Anerkennung der vor der Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers zurückgelegten Beschäftigungszeit als Rechtsanwalt zuzustimmen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Februar 2013 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

II.

Mit einem am 28. Februar 2013 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, das Landesarbeitsgericht … unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeit vom 5. Januar 2004 bis 29. November 2005 als sonstige förderliche Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG anzuerkennen.

Die gesetzliche Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG knüpfe hinsichtlich der Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten - ausweislich auch der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 381) - ausschließlich an eine bestimmte Berufserfahrung an. In keiner Weise könne ihr eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Lebensalter der Betroffenen entnommen werden. Bereits vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwieweit die durch den Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift der Nr. 31.2.8 BayVwVBes die gesetzliche Vorgabe einschränken könne. Die genannte Vorschrift erweise sich im Übrigen aus mehreren Gesichtspunkten als unwirksam und könne demzufolge den dem Beklagten eröffneten Ermessensspielraum nicht wirksam ausgestalten. Zum einen sei die Vorschrift mit der gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der Einführung des Neuen Dienstrechts nicht in Einklang zu bringen. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, das bayerische Besoldungsrecht altersunabhängig allein nach Dienstzeiten und Erfahrung auszugestalten (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 345 ff.). Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass eine Abkehr vom Prinzip des Besoldungsdienstalters erfolgen solle. Mit dem Ansatz der ausschließlichen Anknüpfung an Dienstzeiten und Erfahrung sei es zum anderen in keiner Weise zu vereinbaren, mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters bestimmte Erfahrungszeiten zu verknüpfen. Dadurch würde - quasi auf dem Umweg über den Erlass von Verwaltungsvorschriften - das Besoldungsdienstalter wieder eingeführt. Soweit sich der Beklagte im Rahmen der Besoldungstabellenstruktur auf eine „pauschalierende“ Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten berufe, was im Übrigen nicht ersichtlich sei und daher auch bestritten werde, sei in keiner Weise erkennbar, inwiefern diese es rechtfertigen könnten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen. Dies möge am folgenden Beispiel verdeutlicht werden: Würde ein Beamter mit einer im Übrigen identischen beruflichen Entwicklung wie der Kläger zwei Semester länger studieren, würde gegebenenfalls in einem ersten Versuch die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht erfolgreich absolvieren (unterstellter Zeitverlust von 6 Monaten) und würde darüber hinaus weitere sechs Monate erfolglos eine Beschäftigung als Anwalt suchen, würden bei ihm die Beschäftigungszeiten als Anwalt in vollem Umfang als förderliche Zeiten anerkannt werden, weil er diese nach Vollendung des 29. Lebensjahres erbracht hätte. Inwieweit die Besoldungstabellenstruktur geeignet sein solle, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, erschließe sich ihm nicht. Er werde daher in besonderem Maße benachteiligt, weil er seine Ausbildung stringent und unter größtmöglicher Verkürzung etwaiger Zwischenzeiten (Übergang Schule - Zivildienst, Zivildienst - Studium, Studium - Referendarausbildung, Referendarausbildung - Berufseinstieg) absolviert habe. Mit der seitens des Beklagten geltend gemachten „pauschalierenden“ Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Rahmen der Besoldungstabellenstruktur sei es im Übrigen nicht in Einklang zu bringen, dass er, wäre er - hypothetisch unterstellt - unmittelbar nach Beendigung der Referendarausbildung in ein Beamtenverhältnis berufen worden, auch vor Vollendung des 29. Lebensjahres nach der ersten Stufe des Grundgehalts der vierten Qualifikationsebene besoldet worden wäre. Da das Neue Dienstrecht im Rahmen der besoldungsrechtlichen Grundgehaltseinstufung im Kern ausschließlich auf die vorhandene Berufserfahrung abstelle und die Regelungen der Art. 30 und 31 BayBesG erkennbar einen Gleichklang zwischen gewonnener Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes formulierten, entbehre die auf der Grundlage der Nr. 31.2.8 BayVwVBes getroffene Differenzierung jeglicher Grundlage. Letztlich beinhalte die bezeichnete Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und der §§ 1 ff. AGG, die weder gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch gemäß § 10 AGG gerechtfertigt sei (vgl. EuGH, U. v. 9.9.2011, C-297/10 u. C-298/10, NZA 2011, 1100 ff.; BAG, U. v. 10.11.2011, 6 AZR 148/09, BAGE 140, 1 ff. = NZA 2012, 161 ff.; VG Frankfurt, U. v. 20.8.2012, 9 K 5034/11.F, ZBR 2013, 172 ff.).

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG könne der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Richtertätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden, wobei insbesondere Zeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 DRiG in Betracht kämen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolge, stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Demnach bestehe grundsätzlich kein Anspruch darauf, diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen. Eine Überprüfung könne folglich nur in Bezug auf das ausgeübte Ermessen erfolgen. Der Beklagte habe von dem ihm eingeräumten Ermessen vorliegend rechtmäßig Gebrauch gemacht. Zur Wahrung einer einheitlichen Ermessensausübung habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien auf der Grundlage des Art. 102 Satz 2 BayBesG Verwaltungsvorschriften erlassen, die den zuständigen Behörden für den Regelfall einen Entscheidungsrahmen vorgäben und das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen in den dort genannten Fällen nach bestimmten Maßgaben generell erteilten. So könnten die in Nr. 31.2.8 Buchst. d BayVwVBes genannten ersten beiden Beschäftigungsjahre, soweit diese nicht nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen, grundsätzlich nicht anerkannt werden, da diese bereits durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt seien; insoweit werde auf das in Anlage beigefügte FMS vom 25. Januar 2013 (Gz.: 23 - P 1003 - 032 - 3135/13) verwiesen. Eine derartige Stichtagsregelung werde als Ausdruck einer pauschalierenden Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich als zulässig angesehen, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts an dem zu regelnden Sachverhalt orientiere und sachlich vertretbar sei. Dabei sei es keineswegs erforderlich, dass die Stichtagsregelung zu der für den individuellen Antragsteller gerade günstigsten oder besten Lösung führe. Wegen des unvermeidbaren generalisierenden und typisierenden Charakters solcher Regelungen hätten diese auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitsbzw. Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem AGG Bestand (vgl. BVerfG, B. v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10, NVwZ 2013, 575; B. v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 ff. = DVBl 2007, 559 ff.). Die erste mit einem Wert belegte Stufe der (neuen) Grundgehaltstabelle entspreche dem heute typischen Einstiegsalter der jeweiligen Besoldungsgruppe (vgl. Nrn. 30.0.1 und 47 BayVwVBes sowie die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382). Die neue Einstiegsstufe berücksichtige damit auch bis dahin gegebenenfalls erlangte Erfahrungszeiten in pauschalierender Weise. Durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten, für die das Lebensalter nur den pauschalierenden Berechnungsfaktor bilde, würden Beschäftigte unterschiedlichen Alters in gleichem Maße betroffen. Eine unzulässige Unterscheidung wegen des Alters liege nicht vor. Der Kläger habe keine besonders gewichtigen Einzelumstände dargetan, die als solche in der neuen Tabellenstruktur nicht abgebildet seien und deshalb eine andere Entscheidung rechtfertigten. Insbesondere seien die zügige Bewältigung des Studiums der Rechtswissenschaften und die erfolgreiche Teilnahme an den Juristischen Staatsprüfungen ohne Wiederholungsprüfung keine solch außergewöhnlichen Einzelumstände. In dem als Anlage beigefügten FMS vom 25. Januar 2013 würden die Staatsministerien anlässlich der Rechnungsprüfung 2011 des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zur Umsetzung des „Neuen Dienstrechts“ am Landesamt für Finanzen u. a. darauf hingewiesen, dass die in Nr. 31.2.8 BayVwVBes geregelte pauschale Einvernehmenserteilung nicht bedeute, dass sich die von den Personal verwaltenden Stellen zu treffenden Ermessensentscheidungen auf die in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Zeiträume beschränken sollten. Vielmehr solle Ziel sein, die im jeweiligen Fall vorliegenden Vordienstzeiten im Hinblick auf eine etwaige Anerkennung vollumfänglich zu prüfen. Während die in Nr. 31.2.8 Buchst b und d BayVwVBes genannten ersten beiden Beschäftigungsjahre (bei Nr. 31.2.8 Buchst. dnur, soweit diese nicht nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen) grundsätzlich nicht anerkannt werden könnten, da diese schon durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt seien, könne für Zeiten, die über die in Nr. 31.2.8 BayVwVBes genannten Höchstgrenzen hinausgingen, das Einvernehmen ebenfalls erteilt werden. Voraussetzung sei, dass die Beamtenbewerber in diesen Jahren der Vordiensttätigkeit noch weitere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätten, die über die in den ersten beiden Jahren der Beschäftigungstätigkeit erworbenen hinausgingen.

Der Kläger erwiderte, es werde nicht in Abrede gestellt, dass Art. 31 Abs. 2 BayBesG einen Ermessensspielraum einräume. Dieser beziehe sich jedoch allein auf die Beurteilung der „Förderlichkeit“ hauptberuflicher Beschäftigungszeiten i. S. d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Insoweit sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass (auch) die vor Vollendung des 29. Lebensjahres absolvierten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers „förderlich“ gewesen seien, die - so der Beklagte - nur deshalb nicht anerkannt werden könnten, weil sie eben vor diesem Zeitpunkt gelegen hätten. Eine sachliche Rechtfertigung für die vorgenommene Differenzierung nach einem bestimmte Lebensalter sei der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, widerspräche im Übrigen durch den unmittelbaren Bezug zum Lebensalter auch einem wesentlichen Grundgedanken des Neuen Dienstrechts. Soweit der Beklagte auf die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG (LT-Drs. 16/3200, S. 382) verweise, wonach nach Auffassung des Gesetzgebers die erste Stufe der neuen Gehaltstabelle dem heutigen typischen Einstiegsalter entspreche, das Neue Dienstrecht indes eine völlige Abkehr von der Anknüpfung der Besoldung an ein bestimmtes Lebensalter beinhalte, könne es nicht zutreffen, auch wenn dies im FMS vom 25. Januar 2013 behauptet werde, dass die Besoldungstabellenstruktur ein bestimmtes Lebensalter - Stufe 1: Vollendung des 29. Lebensjahres - und bis zu diesem Zeitpunkt gewonnene Erfahrungszeiten abbilde. Der Beklagte verkenne, dass dem Gesetz selbst wie auch dessen Begründung keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die eine Unterscheidung nach dem Lebensalter zuließen. Die besoldungsrechtliche Einstufung eines Beamten habe ausschließlich nach der erlangten Qualifikation und - neben den Zeiten gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBesG - nach der vorhandenen Berufserfahrung zu erfolgen. In der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 348) sei hierzu zu lesen, dass „auch in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 …das bisherige Lebensaltersprinzip durch eine Anknüpfung an die Berufserfahrung ersetzt … (werde) … Der Einstieg … (erfolge) … auch hier vorbehaltlich der Berücksichtigung anerkennenswerter Zeiten unabhängig vom Lebensalter in der ersten Stufe ihrer Besoldungsgruppe“. Selbst wenn man mit dem Beklagten im Sinne der Nr. 30.0.1 BayVwVBes davon ausgehe, dass die überarbeitete Besoldungstabelle mit einem notwendigerweise pauschalierenden Ansatz die bisherige Eingangsbesoldung in der Mehrzahl der Fälle abbilde, führe dies nicht dazu, dass eine neue - scheinbar allein von der Einschätzung des Staatsministeriums der Finanzen getragene - Altersgrenze etabliert werden könne. Vielmehr dürfe von der gesetzlichen Regelung in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht abgewichen werden. Diese sei völlig altersunabhängig und allein auf die Förderlichkeit hauptberuflicher Beschäftigungszeiten bezogen.

Der Kläger verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er beantragte, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zuzulassen.

Der Berichterstatter bat den Beklagten, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Staatsministerium der Finanzen, näher zu erläutern, inwiefern die Vordienstzeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres „schon durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt“ seien.

Auf entsprechenden richterlichen Hinweis beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1) und 2), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2012 (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) neu zu entscheiden.

Unter Bezugnahme auf die dem Beklagten erteilte richterliche Auflage führte der Kläger u. a. noch aus, dass die Besoldungstabelle gleichwohl in vollem Umfang auch auf jüngere neu eingestellte Beamte Anwendung finde und diese mithin mit Vollendung des 29. Lebensjahres bereits einen Großteil der Stufenlaufzeit erfüllt hätten oder sogar bereits nach der nächst höheren Stufe besoldet würden, selbst wenn der Beklagte seinen Vortrag, dass die Besoldungsstruktur ein bestimmtes Lebensalter (Stufe 1: Zeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres) und bis zu diesem gewonnene Erfahrungszeiten in pauschalisierter Form abbilde, ergänzen und substantiieren sollte. Würde beispielsweise eine 26-jährige Bewerberin des höheren Dienstes unmittelbar in ein Beamtenverhältnis ernannt werden, was beispielsweise im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration regelmäßig der Fall sei, wäre diese zum Zeitpunkt der Vollendung des 29. Lebensjahres gegebenenfalls bereits nach der nächst höheren Stufe zu besolden. Jedenfalls würden ihre ab dem 26. Lebensjahr gewonnenen Berufserfahrungszeiten in vollem Umfang für die Stufenlaufzeit berücksichtigt. Der Vortrag des Beklagten würde nur dann besonderes Gewicht erfahren, wenn auch bei jüngeren Neueingestellten die Stufenlaufzeit erst mit Vollendung des 29. Lebensjahres begänne. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Im Ergebnis verbleibe es bei der Feststellung, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen - je nach dem, in welchem Lebensalter diese gewonnen worden seien - auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr zulässig sei. Einzig zulässiges Differenzierungskriterium sei die Förderung hauptberuflicher Beschäftigungszeiten. Diese seien durch den Beklagten - soweit streitgegenständlich - bereits anerkannt worden.

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … übermittelte die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 19. Dezember 2013, aus der sich ergebe, dass der Anspruch des Klägers in Ansehung der Entstehungsgeschichte, des systematischen Zusammenhangs und insbesondere auch der Teleologie der einschlägigen Normen nicht begründet sei; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor.

In seiner Stellungnahme führt das Ministerium aus, dass bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses (= Diensteintritt) mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bezeichneten Dienstherrn die Zuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG - vorbehaltlich des Art. 30 Abs. 4 BayBesG und des Art. 31 Abs. 1 und 2 BayBesG - zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) erfolge. Von diesem Zeitpunkt ausgehend regelten sich gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 6 BayBesG der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG (Regelstufe). Dem liege die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass nach dem Neuen Dienstrecht in Bayern jeder Beamte beim Diensteintritt in die erste mit einem Wert belegte Stufe seines Grundgehalts einsteige. Eine Abweichung von diesem Grundsatz solle nur dann möglich sein, wenn entweder bestimmte gesetzlich festgelegte Zeiten (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayBesG) vor dem Diensteintritt zurückgelegt worden seien und als solche eine (fiktive) Vorverlegung desselben rechtfertigten oder wenn sonstige Beschäftigungszeiten vor Dienstantritt vorlägen, die für die Beamtentätigkeit förderlich gewesen seien (vgl. Art. 31 Abs. 2 BayBesG). Damit habe sichergestellt werden sollen, dass Bewerber mit solchen berücksichtigungsfähigen Zeiten zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts einer höheren Stufe zugeordnet werden könnten. Die bis 31. Dezember 2010 geltende Systematik des Stufenein- und -aufstiegs habe damit nachgezeichnet werden sollen, ohne dass es - wie im früheren BDA(Besoldungsdienstalter)-Recht - auf das Lebensalter ankomme (vgl. Drs. 16/3200 S. 380). Diesem Anliegen diene auch die ab 1. Januar 2011 geltende Tabellenstruktur. Die danach in der Besoldungsordnung Ain den einzelnen Besoldungsgruppen jeweils mit einem Wert belegte erste Stufe entspreche betragsmäßig der Stufe des am 31. Dezember 2010 geltenden Rechts, die beim typisierten Einstieg in der jeweiligen Besoldungsgruppe nach dem damaligen Rechtsstand hätte erreicht werden können. Dies wäre beim Einstieg in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt A 13 nach den Erfahrungswerten der Praxis in aller Regel die Stufe 4 der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes A 13 (alt) gewesen. Diese Stufe 4 habe eine Laufzeit von zwei Jahren gehabt. Diese Stufenlaufzeit sei im Wege einer typisierenden Betrachtung (vgl. dazu auch VG Würzburg, U. v. 17.7.29012, W 1 K 11.985) pauschal in die Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 in der Weise einbezogen worden, in dem die seit 1. Januar 2011 geltende Stufe 4 dem Stufenbetrag der früheren Stufe 5 entspreche. Das habe im Falle von Regelbewerbern für die vierte Qualifikationsebene zur Folge, dass ihnen im Vergleich zum früheren Recht bei Diensteintritt nach dem 31. Dezember 2010 im Stufenbetrag des Grundgehalts bereits zwei Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungserwerb „gutgeschrieben“ würden, ohne Rücksicht darauf, ob derartige Erfahrungszeiten tatsächlich vorlägen. Würden bei diesen (Regel-)Bewerbern zusätzlich noch sonstige Beschäftigungszeiten vor dem relevanten Diensteintritt berücksichtigt, liefe diese auf eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums hinaus. Eine andere Betrachtung wäre nur dann angebracht, wenn der Diensteintritt im Einzelfall gegenüber einem Regelbewerber so deutlich später erfolgte, dass die Typisierung der Tabellenstruktur diesen Einzelfall nicht mehr angemessen abbildete. Aufgrund der Auswertung der Praxiserfahrungen der vorangegangenen Jahre sei im Verwaltungsvollzug im Wege der Umsetzung der oben dargestellten gesetzgeberischen Entscheidung der Streichung der beiden Anfangsstufen als Grenze insoweit in typisierender Weise das 29. Lebensjahr festgesetzt worden. Klar sei, dass damit nicht jeder Einzelfall erfasst werden könne. Sofern die neue Tabellenstruktur ausnahmsweise einen Einzelfall nicht angemessen abbilde, bestehe die Möglichkeit, das Einvernehmen des Ministeriums einzuholen. Im Falle des Klägers seien solche Gesichtspunkte anhand seines Werdeganges jedoch nicht erkennbar. Zum Vergleich wies das Ministerium auf zwei Fallkonstellationen hin, in denen das Einvernehmen erteilt worden sei. So hätten beispielsweise Amtsärzte nach den früher geltenden Fachverordnungen zusätzlich zu einer zweieinhalbjährigen hauptberuflichen Beschäftigung eine eineinhalbjährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum absolvieren müssen. Würden diese Vor- und Ausbildungszeiten zusammengerechnet, überstiegen sie die in Art. 78 und Art. 8 LlbG geregelten und in der neuen Tabellenstruktur berücksichtigten Mindestanforderungen für eine Einstellung in der vierten Qualifikationsebene. Eine Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG scheide gleichwohl aus. Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn in den aktuell geltenden Laufbahnvorschriften für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn zusätzlich zu den Mindestanforderungen eine hauptberufliche privatrechtliche Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis vorgeschrieben sei. Die Beschäftigungszeiten als Arzt im Praktikum seien daher nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt worden. Bei Grund- und Mittelschullehrern würden grundsätzlich die ersten beiden Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Damit werde den bei dieser Beschäftigungsgruppe kürzeren Ausbildungszeiten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass Grund- und Mittelschullehrer, obgleich sie der vierten Qualifikationsebene angehörten, in dem Eingangsamt A 12 eingestellt würden und dort bereits die dritte Stufe (A 13: vierte Stufe) mit einem Wert belegt sei. Sofern der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sehe, dass bei einer sofortigen (ohne vorhergehende Beschäftigungszeiten in einem privaten Arbeitsverhältnis) Einstellung als Beamter die Stufenlaufzeit auch zu laufen beginne, wenn der Betreffende das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, so wäre diese in jedem Fall sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den Zeiten im Beamtenverhältnis einen höheren Stellenwert beigemessen, wie ein Vergleich zwischen der Regelung in Art. 30 Abs. 4 BayBesG, wonach Beamtenzeiten kraft Gesetzes anzurechnen seien, und Art. 31 Abs. 2 BayBesG zeige, wonach die Berücksichtigung sonstiger Beschäftigungszeiten nur auf Antrag und im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolge. Hintergrund dieser (gesetzgeberischen) Entscheidung sei, für junge und leistungsstarke Bewerber einen Anreiz zu setzen, sich nach dem Abschluss der Ausbildung unmittelbar für den Eintritt in den Öffentlichen Dienst zu entscheiden. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Regelung in Nr. 31.2.8 3. Sp.Str. BayVwVBes, wonach eine Anrechnung der ersten zwei Beschäftigungsjahre nur erfolge, soweit diese nach dem 29. Lebensjahr lägen, sollte sie entgegen der oben dargestellten Auffassung als diskriminierend angesehen werden, gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam wäre. Dies würde jedoch in der Folge (nur) bedeuten, dass es bei der Regelung nach Nr. 31.2.8. 1. Sp.Str. BayVwVBes mit der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der ersten beiden Beschäftigungsjahre verbliebe, welche aus der Überarbeitung der Tabellenstruktur resultiere. In diesem Falle wäre die Verwaltungspraxis dahingehend abzuändern, dass - wie in der zweiten Qualifikationsebene - in der Regel (Ausnahme nur bei nicht angemessener Abbildung durch die Tabellenstruktur) eine Anrechnung der ersten zwei Beschäftigungsjahre nicht erfolge. Dem Begehren des Klägers könnte demgemäß nicht nachgekommen werden, weshalb die Klage in jedem Falle unbegründet sei.

Der Kläger erwiderte, soweit der Beklagte bei seinen besoldungsrechtlichen Ausführungen an einen sogenannten Regelbewerber anknüpfe, der zum Zeitpunkt seiner Einstellung „nach den Erfahrungswerten der Praxis“ unter „Auswertung der Praxiserfahrungen der vergangenen Jahre“ im Wege des „Verwaltungsvollzugs“ in Umsetzung einer „gesetzgeberischen Entscheidung“ „in typisierender Weise“ das 29. Lebensjahr vollendet habe, seien diese - unabhängig davon, dass sie weder im Bayerischen Besoldungsgesetz selbst noch in dessen Gesetzesbegründung eine Untermauerung fänden - darüber hinaus auch nicht einlassungsfähig, da der Beklagte seinen Vortrag in keiner Weise hinreichend konkretisiere, die „Praxiserfahrungen der vorangegangenen Jahre“ auch nicht ansatzweise darlege. Hilfsweise müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass bei einem Einstieg in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt A 13 nach den Erfahrungswerten der Praxis in aller Regel die Stufe 4 der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes A 13 (alt) einschlägig gewesen sei. Auch müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass sich auf der Grundlage der Praxiserfahrungen der vergangenen Jahre ein entsprechender Regelbewerber habe feststellen lassen und dass dessen sachgerechter besoldungsrechtliche Einstufung bedinge, dass vorherige Beschäftigungszeiten durch die neue Besoldungstabellenstruktur bereits abgebildet seien und daher auf der Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürften. Selbst wenn es einen entsprechenden Regelbewerber geben sollte, sei nicht erkennbar, dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG eine Befugnis oder einen Auftrag für die Ermessensausübung im Rahmen des Verwaltungsvollzugs beinhalte, eine Altersgrenze für die Berücksichtigung von vorherigen Beschäftigungszeiten zu etablieren. Es müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG vollständig altersunabhängig ausgestaltet sei. Abweichende Ansätze seien auch der Gesetzesbegründung in keiner Weise zu entnehmen. Die Ausführungen des Beklagten räumten darüber hinaus ein, dass in dem vom Kläger aufgeworfenen Beispiel einer 26-jährigen Bewerberin im Rahmen ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung bereits zwei Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungserwerb „gutgeschrieben“ würden, auch wenn derartige Erfahrungszeiten tatsächlich nicht vorlägen. Zudem würden anschließend die Zeiten bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres vollumfänglich berücksichtigt. Habe ein Bewerber hingegen vor Vollendung des 29. Lebensjahres tatsächlich förderungsfähige Beschäftigungszeiten erfüllt, sollten diese im Rahmen der Ermessensausübung keine Anerkennung erlangen können. Dies sei offenkundig sachwidrig. In diesem Zusammenhang verfange auch nicht das angeblich eine Altersdiskriminierung rechtfertigende Argument, der Gesetzgeber habe Zeiten im Beamtenverhältnis einen höheren Stellenwert beigemessen. Selbst wenn dies zuträfe, was in Abrede gestellt werde, habe der Beklagte durch die Ausgangsentscheidung selbst dokumentiert, dass die durch den Kläger erworbenen vorherigen Beschäftigungszeiten dem Grunde nach einer Beamtentätigkeit gleichgestellt seien. Eine Höherbewertung der Beamtentätigkeit gegenüber einer sonstigen förderlichen Beschäftigungszeit in einem bestimmten Lebensalter sei hingegen weder dem Gesetz noch dessen Begründung zu entnehmen. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn der Beklagte infolge einer gerichtlichen Entscheidung seine Verwaltungspraxis, wie angekündigt, ändern sollte - auch diese gegen die gesetzliche Regelung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG verstieße. Wie bereits im Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 ausgeführt, verbleibe es bei der Feststellung, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen - je nach dem, in welchem Lebensalter sie gewonnen worden seien - auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr zulässig sei. Einzig zulässiges Differenzierungskriterium sei die Förderlichkeit hauptberuflicher Beschäftigungszeiten. Diese seien vom Beklagten - soweit streitgegenständlich - anerkannt und auch im anhängigen Verfahren in keiner Weise in Abrede gestellt worden.

Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Kläger mit, dass es sich in der Zeit vom 5. Januar 2004 bis 31. Januar 2007 um eine hauptberufliche Beschäftigung gehandelt habe. Diese sei zwar „formal“ als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen, aus den tatsächlichen Arbeitszeitmitteilungen ergebe sich jedoch eine durchschnittliche Tätigkeit von 34 Wochenstunden. Der Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft könne für den Beginn der anzuerkennenden Tätigkeit nicht entscheidend sein, weil er zum einen von objektiven Gegebenheiten abhänge (turnusmäßige Zulassungstermine) und zum anderen nicht entscheidend für die Art der Tätigkeit in der Kanzlei gewesen sei; wegen der Betreuung ausschließlich arbeitsrechtlicher Mandate sei ihm auch vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon eine Wahrnehmung gerichtlicher Termine möglich gewesen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, eine Berücksichtigungsfähigkeit der Tätigkeit sei frühestens mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich. Auch in der vorangegangenen rechtlichen Würdigung wurde über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten „als Rechtsanwalt“ entschieden. Insofern liege noch keine Entscheidung über die Förderlichkeit der Tätigkeit als noch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsassessor vor.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2014, Az.: M 5 K 13.4946, und der zu erwartenden Berufungsentscheidung gegen das Urteil beantragte der Beklagte das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens. Der Kläger widersprach einem solchen Vorgehen, falls der Beklagte nicht zusage, auch eine die Berufung zurückweisende Entscheidung in diesem Verfahren anzuerkennen und die auflaufenden Zinsansprüche zu übernehmen. Der Beklagte teilte am 22. September 2014 mit, dass diese Zusagen nicht gegeben werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2013 rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Neubescheidung über die beantragte Anerkennung der sonstigen förderlichen Beschäftigungszeiten für die fiktive Vorverlegung seines Diensteintrittszeitpunkts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO hat. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags ist sie unbegründet.

A.

Die Entscheidung, den Zeitpunkt des Diensteintritts wegen förderlicher Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis 29. November 2005 nach Art. 31 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG nicht fiktiv vorzuverlegen, ist rechtswidrig, weil das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt wurde.

Nach Art. 31 Abs. 2 S.2, 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG kann auch bei Richterinnen und Richtern auf Antrag der Zeitpunkt des Diensteintritts um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.

1. Bei der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 14. Oktober 2007 handelt es sich um eine förderliche Beschäftigungszeit. Soweit es sich dabei um die anwaltliche Tätigkeit des Klägers seit seiner Zulassung handelt, wurde diese vom Beklagten bereits als dem Grunde nach förderlich für die Richtertätigkeit anerkannt.

Auch bei der Tätigkeit als Rechtsassessor in der Rechtsanwaltskanzlei vor der Zulassung zum Rechtsanwalt am 25. Februar 2004 ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um eine sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit handelt, wie es auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 DRiG anerkannt ist. Zwischen der Tätigkeit als Rechtsassessor und als Anwalt in einer Kanzlei besteht der formale Unterschied einer Zulassung als Rechtsanwalt, die wiederum selbst an keine weiteren fachlichen Voraussetzungen anknüpft; allein auf die nach außen wirksame Befugnis zur Schriftsatzzeichnung kann es hier nicht ankommen (vgl. VG München, Urteil vom 02.07.2014, Az. M 5 K 13.4964, Rz. 26, zitiert nach juris). Nachdem der Kläger bereits zu dieser Zeit gerichtliche Termine in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren wahrnehmen konnte, kann nicht allein der Zeitpunkt der Zulassung selbst, sondern ausschließlich die Art der Tätigkeit eine Rolle spielen - zumal der Zeitpunkt der Zulassung nicht vom Kläger beeinflussbar war, weil diese nur in turnusmäßigen Abständen möglich war.

2. Die Entscheidung über die Anerkennung steht im Ermessen der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayBesG). Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales hat im vorliegenden Fall die Befugnis zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg übertragen (AMS vom 10.03.2011 - P2/0403/1/5). Der eröffnete Ermessensspielraum wird durch die ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsgesetz konkretisiert, die auf Grundlage von Art. 102 S. 2 BayBesG erlassen wurden. Grundsätzlich darf die oberste Landesbehörde selbst ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ermessensausübung sicher zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, Az. 2 C 21.03, Rz. 20, zitiert nach juris). Das hier eingeräumte Ermessen kann dabei vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden.

Die Entscheidung des Beklagten, die förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunktes nicht heranzuziehen, soweit sie vor Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers lagen, lag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Vorliegend begründet der Beklagte die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von Teilen des Zeitraums der anwaltlichen Tätigkeit mit der fehlenden Zustimmung des StMFLH, die wegen des Wortlauts des Abschnitts 31.2.8 lit. d BayVwVBes für die Zeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres erforderlich war. Nach dieser Verwaltungsvorschrift gilt das Einvernehmen bis zum achten Jahr der Beschäftigungsdauer in vollem Umfang generell als erteilt, wenn es sich um eine förderliche Tätigkeit handelt. Für die ersten beiden Jahre der Beschäftigung gilt dies nach der Einschränkung am Ende jedoch nur, soweit das 29. Lebensjahr vollendet wurde.

Soweit nach der Vorgabe durch die Verwaltungsvorschriften die Erteilung des Einvernehmens für die fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunktes vom Lebensalter abhängig gemacht wird, ist dies wegen der damit verbundenen Diskriminierung rechtswidrig. Insofern ist es unerheblich, dass die Erteilung des Einvernehmens durch die Verwaltungsvorschriften nicht generell ausgeschlossen ist, sondern im Einzelfall einzuholen ist.

3. Die Regelung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 AGG, die nach § 24 Nr. 2 AGG auch für Richterinnen und Richter der Länder gelten. Das AGG dient der Umsetzung des Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16). Ziel von Richtlinie und dem AGG ist u. a. die Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. Art. 1 RL 2000/78/EG). Die Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass auch die Besoldungsbedingungen von Arbeitnehmern in ihren Anwendungsbereich fallen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rz. 37, zitiert nach juris). Anders als bei der Frage zum Verhältnis zwischen § 27 BBesG zum AGG (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 24.06.2010, Az. 5 K 17.09, Rz. 14, zitiert nach juris) sind die Vorschriften des BayBesG und der BayVwVBes unzweifelhaft auch an den Regelungen des AGG zu messen, da letzteres als Bundesgesetz nach Art. 31 GG Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften hat.

Die Verwaltungsvorschrift stellt eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters dar, weil für die Fiktion der Erteilung des Einvernehmens nach Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes hinsichtlich der ersten beiden Jahre der Beschäftigungsdauer das Alter des Beamten zum Zeitpunkt der Beschäftigung das einzige Differenzierungskriterium ist.

4. Diese Diskriminierung ist auch nicht gerechtfertigt. In § 10 AGG ist zwar eine Möglichkeit vorgesehen, unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters zu rechtfertigen. Eine hier genannte Ausnahme vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung nach dem Alter liegt jedoch nicht vor.

Für die Regelung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes fehlt es jedoch bereits am legitimen Ziel (vgl. auch VG München, Urteil vom 02.07.2014, Az. M 5 K 13.4946, Rz. 36, zitiert nach juris). Der Beklagte führt hier als Ziel an, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Systematik des Stufenein- und -aufstiegs damit nachgezeichnet werden sollte, ohne dass es - wie im früheren BDA-Recht - auf das Lebensalter ankomme.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BayBesG für die Besoldungsstufen R1 und R2 wird explizit die Abkehr vom Lebensaltersprinzip hin zur Anknüpfung an die Berufserfahrung gesprochen (Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 348). Dabei entspricht der erste mit einem Wert belegten Stufe der neuen Grundgehaltstabelle dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung typischen Einstiegsalter der jeweiligen Besoldungsgruppe (a. a. O., S. 382). Aus diesem Grund seien auch die ersten mit einem Wert belegten Stufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 gestrichen worden, um Verschlechterungen gegenüber der bisher gültigen Systematik nach § 27 BBesG weitgehend auszuschließen (a. a. O., S. 378). Die Ausnahmen, die ausweislich der Information durch den Beklagten in der Vergangenheit zugelassen wurden (Amtsärzte, Grund- und Mittelschullehrer), betreffen nur typisierte Abweichungen im Hinblick auf die jeweils zu absolvierende erforderliche Ausbildung. Insofern handelt es sich hier gerade nicht um Einzelfälle, sondern durch die Einstellungsvorgaben generell für einzelne (wenige) Berufsgruppen zu treffende Abweichungen.

Aus dieser Begründung lässt sich jedoch ausschließlich entnehmen, dass nach typisierender Wertung die neuen Gehaltsstufen für alle Beamten den bis dahin geltenden Stufen entsprachen und damit im Regelfall keine Verschlechterung hinsichtlich der Bezüge erreicht werden soll. Keineswegs ergibt sich hingegen daraus, dass tatsächlich bereits erworbene Erfahrungen pauschal und angemessen mit berücksichtigt und damit abgegolten seien. Die bloße Übereinstimmung des Gehalts eines typisierten Berufseinsteigers nach beiden Besoldungssystemen kann nicht bedeuten, dass im neuen System tatsächliche Abweichungen eines Berufsanfängers von dem typisierten Normalfall nicht zu berücksichtigen wären, insbesondere, weil das neue BayBesG explizit nicht mehr an das Lebensalter anknüpft. Hängt aber die Anerkennung von Zeiten der Berufserfahrung von dem Alter ab, in dem diese Erfahrung erworben wurde, stehen das legitime Ziel der beruflichen Erfahrung und die unterschiedliche Behandlung nach dem Alter in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr; somit kann das Ziel diese nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-88/08 („Hüttner“), Rz. 47, zitiert nach juris). Das Zusammentreffen von Berufserfahrung und Dauer der Beschäftigungszeit bei einer Vielzahl von Bewerbern ändert nichts daran, dass eine Anknüpfung an das Lebensalter nicht mehr angemessen ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Az. C-297/10 und C-298/10 („Hennigs und Mai“), Rz. 77, zitiert nach juris).

Insbesondere läuft eine Anerkennung sonstiger Beschäftigungszeiten eines „(Regel-) Bewerbers“ nicht auf eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums hinaus.

Dadurch, dass sich der Gesetzgeber in Art. 31 BayBesG für eine Berücksichtigung tatsächlich erfolgter berufsförderlicher Beschäftigungszeiten entschieden hat, erfolgt in der Tat eine Berücksichtigung dieses Zeitraums.

Eine Berücksichtigung tatsächlich erbrachter förderlicher Beschäftigung erfolgt durch die Festlegung der betragsmäßigen Höhe der Eingangsstufe aber gerade nicht. Die Bewerber, die eine nach Art. 7, 8 LlbG erforderliche Qualifikation für den Einstieg in eine Qualifikationsebene erreicht haben, werden zwar so gestellt, dass nach Ansicht des Gesetzgebers diese Bezügestufe hinsichtlich des Betrags angemessen ist. Diese Wertung bedeutet allein eine Einschätzung der Angemessenheit für das Grundgehalt. Die bloße gesetzgeberische Motivlage, dieses Grundgehalt der vorherigen Stufe für dieses Lebensalter entsprechen zu lassen, bedeutet gerade keine fortgeltende Berücksichtigung dieses tatsächlichen berufsförderlichen Zeitraums oder Anknüpfung an das Lebensalter mehr, zumal es ausweislich des Hinweises der Beklagten keinen außergewöhnlichen Fall darstellt, wenn Studium der Rechtswissenschaften und Ablegen der Staatsprüfungen so zügig erfolgen, dass ein Berufseintritt vor Ablauf des 29. Lebensjahres stattfindet. Insofern kann erst recht nicht von einer doppelten Berücksichtigung gesprochen werden.

Die Unterscheidung kann auch nicht durch die Notwendigkeit einer Stichtagsregelung gerechtfertigt werden. Grundsätzlich ist eine Stichtagsregelung, die für die Anwendbarkeit eines Regelungswerkes entscheidend ist, verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00, Rz. 73, zitiert nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.12.2012, Az. 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10, Rz. 43, zitiert nach juris). Maßstab dieser Entscheidungen war jedoch - anders als vom Beklagten vorgebracht - der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht der des AGG. Darüber hinaus erfasst die grundsätzliche Zulässigkeit einer Stichtagsregelung den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift und gerade nicht die Zulässigkeit der Differenzierung innerhalb eines anwendbaren Regelungswerks. Die notwendigerweise anzuerkennenden Härten einer Stichtagsregelung (BVerfG, a. a. O.) beziehen sich nicht auf eine Ungleichbehandlung innerhalb einer Regelung, sondern nur auf die Ungleichbehandlung bei der Umstellung eines Regelungsregimes zu einem anderen. Vorliegend wird die Unterscheidung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes jedoch gerade nicht aufgrund der Umstellung der alten zur neuen Besoldungsregelung getroffen, sondern einzig innerhalb des nun anwendbaren BayBesG.

Überdies wäre auch eine Stichtagsregelung nicht sachlich vertretbar, weil kein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt. Insbesondere kann hierfür nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes angeführt werden, weil überhaupt kein fester absoluter Stichtag vorliegt, sondern ein bloß relativer, auf das Lebensalter des Berufsanfängers bezogener.

Auch der vom Beklagten angeführte Anreiz für leistungsstarke Bewerber, sich nach dem Abschluss der Ausbildung unmittelbar für den Eintritt in den öffentlichen Dienst zu entscheiden, genügt nicht als Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung, weil hinsichtlich dieses Zieles die Ungleichbehandlung nicht geeignet wäre. Dieser Anreiz wäre nämlich nur für den Fall vorhanden, dass ein Berufseinsteiger mit weniger als 29 Jahren direkt in den öffentlichen Dienst eintritt, weil nur dann durch Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes eine Privilegierung eintritt. Dieser Anreiz entfiele jedoch komplett für eine Person, die erst mit dem Alter von 29 Jahren die notwendige Qualifikation erreicht, was insbesondere in der juristischen Ausbildung keine seltene Ausnahme mehr ist. Für diesen Bewerber ist es nach der Systematik der BayVwVBes unerheblich, ob er sich unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst entscheidet oder ob er zuvor eine andere hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt, die später nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayBesG als berufsförderliche Zeit durch fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunkts anerkannt werden kann.

5. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters ist auch kausal für die Nichtanerkennung der Vordienstzeiten. Aus der Begründung des Beklagten in der Ablehnung der Anerkennung der förderlichen Beschäftigungszeiten ergibt sich, dass der einzige Grund für die teilweise Ablehnung für den Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 29. November 2005 in der Nichtvollendung des 29. Lebensjahrs des Klägers lag.

6. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wegen der Diskriminierung nach dem Alter führt nicht zu einer pauschalen Nichtanerkennung der für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit. Die in § 7 Abs. 2 AGG vorgesehene Folge der Unwirksamkeit führt nämlich nicht zu einer ersatzlosen Streichung von Abschnitt 31.2.8 lit. derster Spiegelstrich BayVwVBes.

a) In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts diejenigen Regelungen für einen diskriminierten Arbeitnehmer anzuwenden sind, die auch für die anderen, nicht diskriminierten Arbeitnehmer gelten (EuGH, Urteil vom 27.06.1990, Az. C 33/89, Rz. 20, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die Diskriminierung anhand anderer Merkmale (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Rz. 57, zitiert nach juris; Fuchs in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 7 AGG Rz. 47). Auch das BAG geht in Fällen der Diskriminierung von einer „Angleichung nach oben“ aus, weil aus Gründen des Bestandsschutzes den übrigen Mitarbeiter die Vorteile nicht entzogen werden können und eine Gleichbehandlung somit nur durch Gewährung der gleichen Vorteile erfolgen kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 148/09, Rz. 14, zitiert nach juris).

Auch für die Besoldungsordnung Rkann die Beachtung des unionsrechtlichen und im AGG umgesetzten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung nicht eine gänzliche Unanwendbarkeit diskriminierender Vorschriften bedeuten, sondern lediglich eine Anwendung in dem Umfang, in welchem eine Diskriminierung verhindert wird (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2012, Az. 9 K 5034/11.F, Rz. 49, zitiert nach juris), gleiches gilt erst recht für untergesetzliche Vorschriften.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH nicht von der Erforderlichkeit ausgeht, für die Vergangenheit die Differenz in der Besoldung zu zahlen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rz. 108, zitiert nach juris), weil es hier nicht um eine rückwirkende Anerkennung geht, sondern sich die Anerkennung von Vordienstzeiten vor allem auf laufende und spätere Zahlungen an den Kläger auswirkt.

Die Diskriminierung kann nur vermieden werden, wenn auch bei dem jüngeren Beschäftigten die ersten beiden Jahre der Vordienstzeiten anerkannt werden, weil bei vergleichbaren älteren Arbeitnehmern bereits bestandskräftige Anerkennungen vorliegen und deshalb eine anderweitige Angleichung zur Vermeidung der Diskriminierung nicht mehr möglich ist.

b) Die pauschale Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Berufserfahrung ist zudem nicht mit der gesetzlichen Vorgabe in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG in Einklang zu bringen. Die Ermessensvorschrift selbst sieht keine derartige Unterscheidung vor, sondern spricht lediglich von der Möglichkeit, förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Auch die Begründung zu Art. 31 BayBesG sieht nur eine Anknüpfung der Entscheidung am Vorliegen von förderlichen Beschäftigungszeiten vor, die zusätzlich zu den laufbahnrechtlichen Mindestvorgaben erbracht werden (Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 381).

Für eine generelle Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit fehlt es an einem legitimen Ziel. Mangels eines gesetzlichen Anhaltspunktes für eine Beschränkung der anzurechnenden Zeiten am Anfang der förderlichen Tätigkeit in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG kann eine derartige Überlegung nicht für die Einzelfallentscheidung ermessensleitend sein, ebenso wenig eventuelle fiskalische Gründe. Erst recht kann damit keine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift begründet werden.

Auch kann die vom Beklagten angeführte pauschale Berücksichtigung typischerweise erforderlicher Aus- und Vorbildungszeiten durch einen höheren Stufeneinstieg, der nach früherer Besoldungsstufe eine zweijährige Erfahrung annimmt, nicht als geeignet angesehen werden. Wäre nämlich die Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Vorbeschäftigung generell nicht anerkennungsfähig, würden gleichheitswidrig ältere Berufseinsteiger im Öffentlichen Dienst benachteiligt.

B.

Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsantrags war die Klage abzuweisen, weil keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Auch bei Unionsrechtswidrigkeit von Abschnitt 31.2.8 lit. derster Spiegelstrich BayVwVBes bleibt es bei einer Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG.

C.

Der Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Soweit der Kläger mit der Verpflichtungsklage im Hauptantrag nicht erfolgreich ist, kann hinsichtlich des erfolgreichen Hilfsantrags auf Neubescheidung von einer Identität des Streitgegenstands ausgegangen werden; das Verhältnis von Verlustquote zum Streitwert bleibt unverändert.

D.

Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil soweit ersichtlich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Abschnitt 31.2.8 BayVwVBes existiert, insbesondere noch nicht im Berufungsverfahren zu VG München, Urteil vom 2. Juli 2014, Az. M 5 K 13.4946.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2013 wird aufgehoben, soweit dieser sonstige förderliche Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11.2005 nicht anerkennt.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG für den Zeitraum vom 05.01.2004 bis 29.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der am … 1976 geborene Kläger steht seit 15. Oktober 2007 im Dienste des Beklagten, seit 12. Dezember 2012 als Richter am Arbeitsgericht …

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 hatte der Kläger im Vorgriff auf die bevorstehende Ernennung zum Richter auf Lebenszeit und den damit einhergehenden Wechsel aus der Besoldungsordnung Ain die Besoldungsordnung Rbeantragt, bei der für die Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 und die insoweit erforderliche Stufenfestlegung maßgeblichen Ermittlung des Zeitpunkts des Diensteintritts seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 14. Oktober 2007 gemäß Art. 31 Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Er sei in dem genannten Zeitraum in einer ausschließlich im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei in … beschäftigt gewesen. Dabei habe er eine Vielzahl von Verfahren selbstständig betreut und Mandanten jeglicher Art - öffentliche und private Unternehmen, Behörden, Verbände, Angestellte usw. - in Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts beraten. Darüber hinaus sei er in einer Vielzahl von Seminaren als Dozent tätig gewesen. Aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit sei ihm am 4. Juli 2007 die Berechtigung verliehen worden, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung setze gemäß §§ 5, 10 der Fachanwaltsordnung neben einer dreijährigen weisungsfreien Tätigkeit u. a. die selbstständige Bearbeitung von 100 Fällen voraus. Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er zudem eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen besucht und sein Promotionsverfahren abgeschlossen. Ergänzend verwies der Kläger insoweit auf den in Anlage beigefügten Lebenslauf mit entsprechenden Unterlagen. Soweit ihm gesagt worden sei, aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften würden Beschäftigungszeiten möglicherweise nur ab dem 29. Lebensjahr berücksichtigt werden können, würde dies eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen, zumal er seine schulische und berufliche Ausbildung immer in der Form vorangetrieben habe, dass es ihm überhaupt erst möglich geworden sei, eine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits im Alter von 28 Jahren zu beginnen. So habe er beispielsweise das Erste Staatsexamen unter Einhaltung der Regelstudienzeit absolviert und von der sog. „Freischussregelung“ Gebrauch gemacht und seine anwaltliche Tätigkeit unmittelbar nach Abschluss des Zweiten Staatsexamens begonnen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 erkannte der Präsident des Landesarbeitsgerichts … ein Jahr und elf Monate der Beschäftigungszeit des Klägers als Rechtsanwalt (Zeitraum vom 30.11.2005 bis 14.10.2007) als sonstige förderliche Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG an; im Übrigen (für den Zeitraum vom 5.1.2004 bis 29.11. 2005) wurde der Antrag abgelehnt. In den Gründen des Bescheides wird dargelegt, der Kläger habe das Erfordernis der Hauptberuflichkeit glaubhaft gemacht. Auch könne die Beschäftigung grundsätzlich als „förderlich“ angesehen werden, da als arbeitsrechtlich tätiger Rechtsanwalt regelmäßig Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die Tätigkeit als Kammervorsitzender beim Arbeitsgericht auch von Nutzen und Interesse seien. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) habe seine Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG für die im Dienstbereich des Landesarbeitsgerichts … tätigen Richter, für die das StMAS Ernennungsbehörde sei, gemäß AMS vom 10. März 2011 dem Landesarbeitsgericht … übertragen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe das insoweit erforderliche Einvernehmen für förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienten, für bestimmte Fälle, abhängig vom Jahr der Beschäftigungszeit, und dem Umfang nach unterschiedlich, generell erteilt (vgl. Nr. 31.2.8 BayVwVBes): so würden Beschäftigungszeiten ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, Beschäftigungszeiten für das neunte und zehnte Jahr im hälftigen Umfang anerkannt, während Beschäftigungszeiten im ersten und zweiten Jahr nur berücksichtigt würden, soweit sie nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen. Dem folgend sei von den ersten beiden Jahren der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt vom 5. Januar 2004 bis 4. Januar 2006 nur der nach der Vollendung des 29. Lebensjahres liegende Zeitraum vom 30. November 2005 bis 4. Januar 2006 und die Beschäftigungszeit ab dem dritten Jahr - vom 5. Januar 2006 bis 14. Oktober 2007 - in vollem Umfange, demnach - gemäß Art. 31 Abs. 4 BayBesG aufgerundet - insgesamt ein Jahr und elf Monate anzuerkennen. Soweit die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres gelegen sei, sei der Antrag des Klägers abzulehnen. Insoweit werde auf die in vergleichbaren Fällen erfolgte Begründung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen Bezug genommen, das darauf verweise, dass die ersten zwei Beschäftigungsjahre, soweit diese vor dem 29. Lebensjahr lägen, infolge der Anpassung der Eingangsstufen bereits durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes) angemessen berücksichtigt sei. Eine Anerkennung dieser Zeiten sei daher nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall möglich. Voraussetzung hierfür sei, dass die Tabellenstruktur diesen Fall nicht angemessen abbilde. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe - wie eine fernmündliche Rücksprache des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ergeben habe - derzeit keine Möglichkeit gesehen, einer Anerkennung der vor der Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers zurückgelegten Beschäftigungszeit als Rechtsanwalt zuzustimmen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Februar 2013 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

II.

Mit einem am 28. Februar 2013 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, das Landesarbeitsgericht … unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeit vom 5. Januar 2004 bis 29. November 2005 als sonstige förderliche Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG anzuerkennen.

Die gesetzliche Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG knüpfe hinsichtlich der Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten - ausweislich auch der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 381) - ausschließlich an eine bestimmte Berufserfahrung an. In keiner Weise könne ihr eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Lebensalter der Betroffenen entnommen werden. Bereits vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwieweit die durch den Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift der Nr. 31.2.8 BayVwVBes die gesetzliche Vorgabe einschränken könne. Die genannte Vorschrift erweise sich im Übrigen aus mehreren Gesichtspunkten als unwirksam und könne demzufolge den dem Beklagten eröffneten Ermessensspielraum nicht wirksam ausgestalten. Zum einen sei die Vorschrift mit der gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der Einführung des Neuen Dienstrechts nicht in Einklang zu bringen. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, das bayerische Besoldungsrecht altersunabhängig allein nach Dienstzeiten und Erfahrung auszugestalten (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 345 ff.). Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass eine Abkehr vom Prinzip des Besoldungsdienstalters erfolgen solle. Mit dem Ansatz der ausschließlichen Anknüpfung an Dienstzeiten und Erfahrung sei es zum anderen in keiner Weise zu vereinbaren, mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters bestimmte Erfahrungszeiten zu verknüpfen. Dadurch würde - quasi auf dem Umweg über den Erlass von Verwaltungsvorschriften - das Besoldungsdienstalter wieder eingeführt. Soweit sich der Beklagte im Rahmen der Besoldungstabellenstruktur auf eine „pauschalierende“ Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten berufe, was im Übrigen nicht ersichtlich sei und daher auch bestritten werde, sei in keiner Weise erkennbar, inwiefern diese es rechtfertigen könnten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen. Dies möge am folgenden Beispiel verdeutlicht werden: Würde ein Beamter mit einer im Übrigen identischen beruflichen Entwicklung wie der Kläger zwei Semester länger studieren, würde gegebenenfalls in einem ersten Versuch die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht erfolgreich absolvieren (unterstellter Zeitverlust von 6 Monaten) und würde darüber hinaus weitere sechs Monate erfolglos eine Beschäftigung als Anwalt suchen, würden bei ihm die Beschäftigungszeiten als Anwalt in vollem Umfang als förderliche Zeiten anerkannt werden, weil er diese nach Vollendung des 29. Lebensjahres erbracht hätte. Inwieweit die Besoldungstabellenstruktur geeignet sein solle, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, erschließe sich ihm nicht. Er werde daher in besonderem Maße benachteiligt, weil er seine Ausbildung stringent und unter größtmöglicher Verkürzung etwaiger Zwischenzeiten (Übergang Schule - Zivildienst, Zivildienst - Studium, Studium - Referendarausbildung, Referendarausbildung - Berufseinstieg) absolviert habe. Mit der seitens des Beklagten geltend gemachten „pauschalierenden“ Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Rahmen der Besoldungstabellenstruktur sei es im Übrigen nicht in Einklang zu bringen, dass er, wäre er - hypothetisch unterstellt - unmittelbar nach Beendigung der Referendarausbildung in ein Beamtenverhältnis berufen worden, auch vor Vollendung des 29. Lebensjahres nach der ersten Stufe des Grundgehalts der vierten Qualifikationsebene besoldet worden wäre. Da das Neue Dienstrecht im Rahmen der besoldungsrechtlichen Grundgehaltseinstufung im Kern ausschließlich auf die vorhandene Berufserfahrung abstelle und die Regelungen der Art. 30 und 31 BayBesG erkennbar einen Gleichklang zwischen gewonnener Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes formulierten, entbehre die auf der Grundlage der Nr. 31.2.8 BayVwVBes getroffene Differenzierung jeglicher Grundlage. Letztlich beinhalte die bezeichnete Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und der §§ 1 ff. AGG, die weder gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch gemäß § 10 AGG gerechtfertigt sei (vgl. EuGH, U. v. 9.9.2011, C-297/10 u. C-298/10, NZA 2011, 1100 ff.; BAG, U. v. 10.11.2011, 6 AZR 148/09, BAGE 140, 1 ff. = NZA 2012, 161 ff.; VG Frankfurt, U. v. 20.8.2012, 9 K 5034/11.F, ZBR 2013, 172 ff.).

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG könne der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Richtertätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden, wobei insbesondere Zeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 DRiG in Betracht kämen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolge, stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Demnach bestehe grundsätzlich kein Anspruch darauf, diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen. Eine Überprüfung könne folglich nur in Bezug auf das ausgeübte Ermessen erfolgen. Der Beklagte habe von dem ihm eingeräumten Ermessen vorliegend rechtmäßig Gebrauch gemacht. Zur Wahrung einer einheitlichen Ermessensausübung habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien auf der Grundlage des Art. 102 Satz 2 BayBesG Verwaltungsvorschriften erlassen, die den zuständigen Behörden für den Regelfall einen Entscheidungsrahmen vorgäben und das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen in den dort genannten Fällen nach bestimmten Maßgaben generell erteilten. So könnten die in Nr. 31.2.8 Buchst. d BayVwVBes genannten ersten beiden Beschäftigungsjahre, soweit diese nicht nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen, grundsätzlich nicht anerkannt werden, da diese bereits durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt seien; insoweit werde auf das in Anlage beigefügte FMS vom 25. Januar 2013 (Gz.: 23 - P 1003 - 032 - 3135/13) verwiesen. Eine derartige Stichtagsregelung werde als Ausdruck einer pauschalierenden Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich als zulässig angesehen, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts an dem zu regelnden Sachverhalt orientiere und sachlich vertretbar sei. Dabei sei es keineswegs erforderlich, dass die Stichtagsregelung zu der für den individuellen Antragsteller gerade günstigsten oder besten Lösung führe. Wegen des unvermeidbaren generalisierenden und typisierenden Charakters solcher Regelungen hätten diese auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitsbzw. Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem AGG Bestand (vgl. BVerfG, B. v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10, NVwZ 2013, 575; B. v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 ff. = DVBl 2007, 559 ff.). Die erste mit einem Wert belegte Stufe der (neuen) Grundgehaltstabelle entspreche dem heute typischen Einstiegsalter der jeweiligen Besoldungsgruppe (vgl. Nrn. 30.0.1 und 47 BayVwVBes sowie die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382). Die neue Einstiegsstufe berücksichtige damit auch bis dahin gegebenenfalls erlangte Erfahrungszeiten in pauschalierender Weise. Durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung sonstiger förderlicher Zeiten, für die das Lebensalter nur den pauschalierenden Berechnungsfaktor bilde, würden Beschäftigte unterschiedlichen Alters in gleichem Maße betroffen. Eine unzulässige Unterscheidung wegen des Alters liege nicht vor. Der Kläger habe keine besonders gewichtigen Einzelumstände dargetan, die als solche in der neuen Tabellenstruktur nicht abgebildet seien und deshalb eine andere Entscheidung rechtfertigten. Insbesondere seien die zügige Bewältigung des Studiums der Rechtswissenschaften und die erfolgreiche Teilnahme an den Juristischen Staatsprüfungen ohne Wiederholungsprüfung keine solch außergewöhnlichen Einzelumstände. In dem als Anlage beigefügten FMS vom 25. Januar 2013 würden die Staatsministerien anlässlich der Rechnungsprüfung 2011 des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zur Umsetzung des „Neuen Dienstrechts“ am Landesamt für Finanzen u. a. darauf hingewiesen, dass die in Nr. 31.2.8 BayVwVBes geregelte pauschale Einvernehmenserteilung nicht bedeute, dass sich die von den Personal verwaltenden Stellen zu treffenden Ermessensentscheidungen auf die in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Zeiträume beschränken sollten. Vielmehr solle Ziel sein, die im jeweiligen Fall vorliegenden Vordienstzeiten im Hinblick auf eine etwaige Anerkennung vollumfänglich zu prüfen. Während die in Nr. 31.2.8 Buchst b und d BayVwVBes genannten ersten beiden Beschäftigungsjahre (bei Nr. 31.2.8 Buchst. dnur, soweit diese nicht nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen) grundsätzlich nicht anerkannt werden könnten, da diese schon durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt seien, könne für Zeiten, die über die in Nr. 31.2.8 BayVwVBes genannten Höchstgrenzen hinausgingen, das Einvernehmen ebenfalls erteilt werden. Voraussetzung sei, dass die Beamtenbewerber in diesen Jahren der Vordiensttätigkeit noch weitere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätten, die über die in den ersten beiden Jahren der Beschäftigungstätigkeit erworbenen hinausgingen.

Der Kläger erwiderte, es werde nicht in Abrede gestellt, dass Art. 31 Abs. 2 BayBesG einen Ermessensspielraum einräume. Dieser beziehe sich jedoch allein auf die Beurteilung der „Förderlichkeit“ hauptberuflicher Beschäftigungszeiten i. S. d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Insoweit sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass (auch) die vor Vollendung des 29. Lebensjahres absolvierten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers „förderlich“ gewesen seien, die - so der Beklagte - nur deshalb nicht anerkannt werden könnten, weil sie eben vor diesem Zeitpunkt gelegen hätten. Eine sachliche Rechtfertigung für die vorgenommene Differenzierung nach einem bestimmte Lebensalter sei der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, widerspräche im Übrigen durch den unmittelbaren Bezug zum Lebensalter auch einem wesentlichen Grundgedanken des Neuen Dienstrechts. Soweit der Beklagte auf die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG (LT-Drs. 16/3200, S. 382) verweise, wonach nach Auffassung des Gesetzgebers die erste Stufe der neuen Gehaltstabelle dem heutigen typischen Einstiegsalter entspreche, das Neue Dienstrecht indes eine völlige Abkehr von der Anknüpfung der Besoldung an ein bestimmtes Lebensalter beinhalte, könne es nicht zutreffen, auch wenn dies im FMS vom 25. Januar 2013 behauptet werde, dass die Besoldungstabellenstruktur ein bestimmtes Lebensalter - Stufe 1: Vollendung des 29. Lebensjahres - und bis zu diesem Zeitpunkt gewonnene Erfahrungszeiten abbilde. Der Beklagte verkenne, dass dem Gesetz selbst wie auch dessen Begründung keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die eine Unterscheidung nach dem Lebensalter zuließen. Die besoldungsrechtliche Einstufung eines Beamten habe ausschließlich nach der erlangten Qualifikation und - neben den Zeiten gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBesG - nach der vorhandenen Berufserfahrung zu erfolgen. In der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 348) sei hierzu zu lesen, dass „auch in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 …das bisherige Lebensaltersprinzip durch eine Anknüpfung an die Berufserfahrung ersetzt … (werde) … Der Einstieg … (erfolge) … auch hier vorbehaltlich der Berücksichtigung anerkennenswerter Zeiten unabhängig vom Lebensalter in der ersten Stufe ihrer Besoldungsgruppe“. Selbst wenn man mit dem Beklagten im Sinne der Nr. 30.0.1 BayVwVBes davon ausgehe, dass die überarbeitete Besoldungstabelle mit einem notwendigerweise pauschalierenden Ansatz die bisherige Eingangsbesoldung in der Mehrzahl der Fälle abbilde, führe dies nicht dazu, dass eine neue - scheinbar allein von der Einschätzung des Staatsministeriums der Finanzen getragene - Altersgrenze etabliert werden könne. Vielmehr dürfe von der gesetzlichen Regelung in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht abgewichen werden. Diese sei völlig altersunabhängig und allein auf die Förderlichkeit hauptberuflicher Beschäftigungszeiten bezogen.

Der Kläger verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er beantragte, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zuzulassen.

Der Berichterstatter bat den Beklagten, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Staatsministerium der Finanzen, näher zu erläutern, inwiefern die Vordienstzeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres „schon durch die Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt“ seien.

Auf entsprechenden richterlichen Hinweis beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1) und 2), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2012 (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) neu zu entscheiden.

Unter Bezugnahme auf die dem Beklagten erteilte richterliche Auflage führte der Kläger u. a. noch aus, dass die Besoldungstabelle gleichwohl in vollem Umfang auch auf jüngere neu eingestellte Beamte Anwendung finde und diese mithin mit Vollendung des 29. Lebensjahres bereits einen Großteil der Stufenlaufzeit erfüllt hätten oder sogar bereits nach der nächst höheren Stufe besoldet würden, selbst wenn der Beklagte seinen Vortrag, dass die Besoldungsstruktur ein bestimmtes Lebensalter (Stufe 1: Zeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres) und bis zu diesem gewonnene Erfahrungszeiten in pauschalisierter Form abbilde, ergänzen und substantiieren sollte. Würde beispielsweise eine 26-jährige Bewerberin des höheren Dienstes unmittelbar in ein Beamtenverhältnis ernannt werden, was beispielsweise im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration regelmäßig der Fall sei, wäre diese zum Zeitpunkt der Vollendung des 29. Lebensjahres gegebenenfalls bereits nach der nächst höheren Stufe zu besolden. Jedenfalls würden ihre ab dem 26. Lebensjahr gewonnenen Berufserfahrungszeiten in vollem Umfang für die Stufenlaufzeit berücksichtigt. Der Vortrag des Beklagten würde nur dann besonderes Gewicht erfahren, wenn auch bei jüngeren Neueingestellten die Stufenlaufzeit erst mit Vollendung des 29. Lebensjahres begänne. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Im Ergebnis verbleibe es bei der Feststellung, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen - je nach dem, in welchem Lebensalter diese gewonnen worden seien - auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr zulässig sei. Einzig zulässiges Differenzierungskriterium sei die Förderung hauptberuflicher Beschäftigungszeiten. Diese seien durch den Beklagten - soweit streitgegenständlich - bereits anerkannt worden.

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts … übermittelte die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 19. Dezember 2013, aus der sich ergebe, dass der Anspruch des Klägers in Ansehung der Entstehungsgeschichte, des systematischen Zusammenhangs und insbesondere auch der Teleologie der einschlägigen Normen nicht begründet sei; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor.

In seiner Stellungnahme führt das Ministerium aus, dass bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses (= Diensteintritt) mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bezeichneten Dienstherrn die Zuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG - vorbehaltlich des Art. 30 Abs. 4 BayBesG und des Art. 31 Abs. 1 und 2 BayBesG - zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) erfolge. Von diesem Zeitpunkt ausgehend regelten sich gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 6 BayBesG der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG (Regelstufe). Dem liege die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass nach dem Neuen Dienstrecht in Bayern jeder Beamte beim Diensteintritt in die erste mit einem Wert belegte Stufe seines Grundgehalts einsteige. Eine Abweichung von diesem Grundsatz solle nur dann möglich sein, wenn entweder bestimmte gesetzlich festgelegte Zeiten (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayBesG) vor dem Diensteintritt zurückgelegt worden seien und als solche eine (fiktive) Vorverlegung desselben rechtfertigten oder wenn sonstige Beschäftigungszeiten vor Dienstantritt vorlägen, die für die Beamtentätigkeit förderlich gewesen seien (vgl. Art. 31 Abs. 2 BayBesG). Damit habe sichergestellt werden sollen, dass Bewerber mit solchen berücksichtigungsfähigen Zeiten zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts einer höheren Stufe zugeordnet werden könnten. Die bis 31. Dezember 2010 geltende Systematik des Stufenein- und -aufstiegs habe damit nachgezeichnet werden sollen, ohne dass es - wie im früheren BDA(Besoldungsdienstalter)-Recht - auf das Lebensalter ankomme (vgl. Drs. 16/3200 S. 380). Diesem Anliegen diene auch die ab 1. Januar 2011 geltende Tabellenstruktur. Die danach in der Besoldungsordnung Ain den einzelnen Besoldungsgruppen jeweils mit einem Wert belegte erste Stufe entspreche betragsmäßig der Stufe des am 31. Dezember 2010 geltenden Rechts, die beim typisierten Einstieg in der jeweiligen Besoldungsgruppe nach dem damaligen Rechtsstand hätte erreicht werden können. Dies wäre beim Einstieg in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt A 13 nach den Erfahrungswerten der Praxis in aller Regel die Stufe 4 der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes A 13 (alt) gewesen. Diese Stufe 4 habe eine Laufzeit von zwei Jahren gehabt. Diese Stufenlaufzeit sei im Wege einer typisierenden Betrachtung (vgl. dazu auch VG Würzburg, U. v. 17.7.29012, W 1 K 11.985) pauschal in die Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 in der Weise einbezogen worden, in dem die seit 1. Januar 2011 geltende Stufe 4 dem Stufenbetrag der früheren Stufe 5 entspreche. Das habe im Falle von Regelbewerbern für die vierte Qualifikationsebene zur Folge, dass ihnen im Vergleich zum früheren Recht bei Diensteintritt nach dem 31. Dezember 2010 im Stufenbetrag des Grundgehalts bereits zwei Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungserwerb „gutgeschrieben“ würden, ohne Rücksicht darauf, ob derartige Erfahrungszeiten tatsächlich vorlägen. Würden bei diesen (Regel-)Bewerbern zusätzlich noch sonstige Beschäftigungszeiten vor dem relevanten Diensteintritt berücksichtigt, liefe diese auf eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums hinaus. Eine andere Betrachtung wäre nur dann angebracht, wenn der Diensteintritt im Einzelfall gegenüber einem Regelbewerber so deutlich später erfolgte, dass die Typisierung der Tabellenstruktur diesen Einzelfall nicht mehr angemessen abbildete. Aufgrund der Auswertung der Praxiserfahrungen der vorangegangenen Jahre sei im Verwaltungsvollzug im Wege der Umsetzung der oben dargestellten gesetzgeberischen Entscheidung der Streichung der beiden Anfangsstufen als Grenze insoweit in typisierender Weise das 29. Lebensjahr festgesetzt worden. Klar sei, dass damit nicht jeder Einzelfall erfasst werden könne. Sofern die neue Tabellenstruktur ausnahmsweise einen Einzelfall nicht angemessen abbilde, bestehe die Möglichkeit, das Einvernehmen des Ministeriums einzuholen. Im Falle des Klägers seien solche Gesichtspunkte anhand seines Werdeganges jedoch nicht erkennbar. Zum Vergleich wies das Ministerium auf zwei Fallkonstellationen hin, in denen das Einvernehmen erteilt worden sei. So hätten beispielsweise Amtsärzte nach den früher geltenden Fachverordnungen zusätzlich zu einer zweieinhalbjährigen hauptberuflichen Beschäftigung eine eineinhalbjährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum absolvieren müssen. Würden diese Vor- und Ausbildungszeiten zusammengerechnet, überstiegen sie die in Art. 78 und Art. 8 LlbG geregelten und in der neuen Tabellenstruktur berücksichtigten Mindestanforderungen für eine Einstellung in der vierten Qualifikationsebene. Eine Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG scheide gleichwohl aus. Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn in den aktuell geltenden Laufbahnvorschriften für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn zusätzlich zu den Mindestanforderungen eine hauptberufliche privatrechtliche Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis vorgeschrieben sei. Die Beschäftigungszeiten als Arzt im Praktikum seien daher nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt worden. Bei Grund- und Mittelschullehrern würden grundsätzlich die ersten beiden Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Damit werde den bei dieser Beschäftigungsgruppe kürzeren Ausbildungszeiten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass Grund- und Mittelschullehrer, obgleich sie der vierten Qualifikationsebene angehörten, in dem Eingangsamt A 12 eingestellt würden und dort bereits die dritte Stufe (A 13: vierte Stufe) mit einem Wert belegt sei. Sofern der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sehe, dass bei einer sofortigen (ohne vorhergehende Beschäftigungszeiten in einem privaten Arbeitsverhältnis) Einstellung als Beamter die Stufenlaufzeit auch zu laufen beginne, wenn der Betreffende das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, so wäre diese in jedem Fall sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den Zeiten im Beamtenverhältnis einen höheren Stellenwert beigemessen, wie ein Vergleich zwischen der Regelung in Art. 30 Abs. 4 BayBesG, wonach Beamtenzeiten kraft Gesetzes anzurechnen seien, und Art. 31 Abs. 2 BayBesG zeige, wonach die Berücksichtigung sonstiger Beschäftigungszeiten nur auf Antrag und im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolge. Hintergrund dieser (gesetzgeberischen) Entscheidung sei, für junge und leistungsstarke Bewerber einen Anreiz zu setzen, sich nach dem Abschluss der Ausbildung unmittelbar für den Eintritt in den Öffentlichen Dienst zu entscheiden. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Regelung in Nr. 31.2.8 3. Sp.Str. BayVwVBes, wonach eine Anrechnung der ersten zwei Beschäftigungsjahre nur erfolge, soweit diese nach dem 29. Lebensjahr lägen, sollte sie entgegen der oben dargestellten Auffassung als diskriminierend angesehen werden, gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam wäre. Dies würde jedoch in der Folge (nur) bedeuten, dass es bei der Regelung nach Nr. 31.2.8. 1. Sp.Str. BayVwVBes mit der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der ersten beiden Beschäftigungsjahre verbliebe, welche aus der Überarbeitung der Tabellenstruktur resultiere. In diesem Falle wäre die Verwaltungspraxis dahingehend abzuändern, dass - wie in der zweiten Qualifikationsebene - in der Regel (Ausnahme nur bei nicht angemessener Abbildung durch die Tabellenstruktur) eine Anrechnung der ersten zwei Beschäftigungsjahre nicht erfolge. Dem Begehren des Klägers könnte demgemäß nicht nachgekommen werden, weshalb die Klage in jedem Falle unbegründet sei.

Der Kläger erwiderte, soweit der Beklagte bei seinen besoldungsrechtlichen Ausführungen an einen sogenannten Regelbewerber anknüpfe, der zum Zeitpunkt seiner Einstellung „nach den Erfahrungswerten der Praxis“ unter „Auswertung der Praxiserfahrungen der vergangenen Jahre“ im Wege des „Verwaltungsvollzugs“ in Umsetzung einer „gesetzgeberischen Entscheidung“ „in typisierender Weise“ das 29. Lebensjahr vollendet habe, seien diese - unabhängig davon, dass sie weder im Bayerischen Besoldungsgesetz selbst noch in dessen Gesetzesbegründung eine Untermauerung fänden - darüber hinaus auch nicht einlassungsfähig, da der Beklagte seinen Vortrag in keiner Weise hinreichend konkretisiere, die „Praxiserfahrungen der vorangegangenen Jahre“ auch nicht ansatzweise darlege. Hilfsweise müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass bei einem Einstieg in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt A 13 nach den Erfahrungswerten der Praxis in aller Regel die Stufe 4 der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes A 13 (alt) einschlägig gewesen sei. Auch müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass sich auf der Grundlage der Praxiserfahrungen der vergangenen Jahre ein entsprechender Regelbewerber habe feststellen lassen und dass dessen sachgerechter besoldungsrechtliche Einstufung bedinge, dass vorherige Beschäftigungszeiten durch die neue Besoldungstabellenstruktur bereits abgebildet seien und daher auf der Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürften. Selbst wenn es einen entsprechenden Regelbewerber geben sollte, sei nicht erkennbar, dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG eine Befugnis oder einen Auftrag für die Ermessensausübung im Rahmen des Verwaltungsvollzugs beinhalte, eine Altersgrenze für die Berücksichtigung von vorherigen Beschäftigungszeiten zu etablieren. Es müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG vollständig altersunabhängig ausgestaltet sei. Abweichende Ansätze seien auch der Gesetzesbegründung in keiner Weise zu entnehmen. Die Ausführungen des Beklagten räumten darüber hinaus ein, dass in dem vom Kläger aufgeworfenen Beispiel einer 26-jährigen Bewerberin im Rahmen ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung bereits zwei Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungserwerb „gutgeschrieben“ würden, auch wenn derartige Erfahrungszeiten tatsächlich nicht vorlägen. Zudem würden anschließend die Zeiten bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres vollumfänglich berücksichtigt. Habe ein Bewerber hingegen vor Vollendung des 29. Lebensjahres tatsächlich förderungsfähige Beschäftigungszeiten erfüllt, sollten diese im Rahmen der Ermessensausübung keine Anerkennung erlangen können. Dies sei offenkundig sachwidrig. In diesem Zusammenhang verfange auch nicht das angeblich eine Altersdiskriminierung rechtfertigende Argument, der Gesetzgeber habe Zeiten im Beamtenverhältnis einen höheren Stellenwert beigemessen. Selbst wenn dies zuträfe, was in Abrede gestellt werde, habe der Beklagte durch die Ausgangsentscheidung selbst dokumentiert, dass die durch den Kläger erworbenen vorherigen Beschäftigungszeiten dem Grunde nach einer Beamtentätigkeit gleichgestellt seien. Eine Höherbewertung der Beamtentätigkeit gegenüber einer sonstigen förderlichen Beschäftigungszeit in einem bestimmten Lebensalter sei hingegen weder dem Gesetz noch dessen Begründung zu entnehmen. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn der Beklagte infolge einer gerichtlichen Entscheidung seine Verwaltungspraxis, wie angekündigt, ändern sollte - auch diese gegen die gesetzliche Regelung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG verstieße. Wie bereits im Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 ausgeführt, verbleibe es bei der Feststellung, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen - je nach dem, in welchem Lebensalter sie gewonnen worden seien - auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr zulässig sei. Einzig zulässiges Differenzierungskriterium sei die Förderlichkeit hauptberuflicher Beschäftigungszeiten. Diese seien vom Beklagten - soweit streitgegenständlich - anerkannt und auch im anhängigen Verfahren in keiner Weise in Abrede gestellt worden.

Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Kläger mit, dass es sich in der Zeit vom 5. Januar 2004 bis 31. Januar 2007 um eine hauptberufliche Beschäftigung gehandelt habe. Diese sei zwar „formal“ als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen, aus den tatsächlichen Arbeitszeitmitteilungen ergebe sich jedoch eine durchschnittliche Tätigkeit von 34 Wochenstunden. Der Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft könne für den Beginn der anzuerkennenden Tätigkeit nicht entscheidend sein, weil er zum einen von objektiven Gegebenheiten abhänge (turnusmäßige Zulassungstermine) und zum anderen nicht entscheidend für die Art der Tätigkeit in der Kanzlei gewesen sei; wegen der Betreuung ausschließlich arbeitsrechtlicher Mandate sei ihm auch vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon eine Wahrnehmung gerichtlicher Termine möglich gewesen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, eine Berücksichtigungsfähigkeit der Tätigkeit sei frühestens mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich. Auch in der vorangegangenen rechtlichen Würdigung wurde über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten „als Rechtsanwalt“ entschieden. Insofern liege noch keine Entscheidung über die Förderlichkeit der Tätigkeit als noch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsassessor vor.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2014, Az.: M 5 K 13.4946, und der zu erwartenden Berufungsentscheidung gegen das Urteil beantragte der Beklagte das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens. Der Kläger widersprach einem solchen Vorgehen, falls der Beklagte nicht zusage, auch eine die Berufung zurückweisende Entscheidung in diesem Verfahren anzuerkennen und die auflaufenden Zinsansprüche zu übernehmen. Der Beklagte teilte am 22. September 2014 mit, dass diese Zusagen nicht gegeben werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2013 rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und er einen Anspruch auf Neubescheidung über die beantragte Anerkennung der sonstigen förderlichen Beschäftigungszeiten für die fiktive Vorverlegung seines Diensteintrittszeitpunkts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO hat. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags ist sie unbegründet.

A.

Die Entscheidung, den Zeitpunkt des Diensteintritts wegen förderlicher Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis 29. November 2005 nach Art. 31 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG nicht fiktiv vorzuverlegen, ist rechtswidrig, weil das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt wurde.

Nach Art. 31 Abs. 2 S.2, 47 Abs. 2 S. 2 BayBesG kann auch bei Richterinnen und Richtern auf Antrag der Zeitpunkt des Diensteintritts um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.

1. Bei der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 14. Oktober 2007 handelt es sich um eine förderliche Beschäftigungszeit. Soweit es sich dabei um die anwaltliche Tätigkeit des Klägers seit seiner Zulassung handelt, wurde diese vom Beklagten bereits als dem Grunde nach förderlich für die Richtertätigkeit anerkannt.

Auch bei der Tätigkeit als Rechtsassessor in der Rechtsanwaltskanzlei vor der Zulassung zum Rechtsanwalt am 25. Februar 2004 ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um eine sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit handelt, wie es auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 DRiG anerkannt ist. Zwischen der Tätigkeit als Rechtsassessor und als Anwalt in einer Kanzlei besteht der formale Unterschied einer Zulassung als Rechtsanwalt, die wiederum selbst an keine weiteren fachlichen Voraussetzungen anknüpft; allein auf die nach außen wirksame Befugnis zur Schriftsatzzeichnung kann es hier nicht ankommen (vgl. VG München, Urteil vom 02.07.2014, Az. M 5 K 13.4964, Rz. 26, zitiert nach juris). Nachdem der Kläger bereits zu dieser Zeit gerichtliche Termine in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren wahrnehmen konnte, kann nicht allein der Zeitpunkt der Zulassung selbst, sondern ausschließlich die Art der Tätigkeit eine Rolle spielen - zumal der Zeitpunkt der Zulassung nicht vom Kläger beeinflussbar war, weil diese nur in turnusmäßigen Abständen möglich war.

2. Die Entscheidung über die Anerkennung steht im Ermessen der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayBesG). Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales hat im vorliegenden Fall die Befugnis zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg übertragen (AMS vom 10.03.2011 - P2/0403/1/5). Der eröffnete Ermessensspielraum wird durch die ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsgesetz konkretisiert, die auf Grundlage von Art. 102 S. 2 BayBesG erlassen wurden. Grundsätzlich darf die oberste Landesbehörde selbst ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ermessensausübung sicher zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, Az. 2 C 21.03, Rz. 20, zitiert nach juris). Das hier eingeräumte Ermessen kann dabei vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden.

Die Entscheidung des Beklagten, die förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunktes nicht heranzuziehen, soweit sie vor Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers lagen, lag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Vorliegend begründet der Beklagte die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von Teilen des Zeitraums der anwaltlichen Tätigkeit mit der fehlenden Zustimmung des StMFLH, die wegen des Wortlauts des Abschnitts 31.2.8 lit. d BayVwVBes für die Zeit vor Vollendung des 29. Lebensjahres erforderlich war. Nach dieser Verwaltungsvorschrift gilt das Einvernehmen bis zum achten Jahr der Beschäftigungsdauer in vollem Umfang generell als erteilt, wenn es sich um eine förderliche Tätigkeit handelt. Für die ersten beiden Jahre der Beschäftigung gilt dies nach der Einschränkung am Ende jedoch nur, soweit das 29. Lebensjahr vollendet wurde.

Soweit nach der Vorgabe durch die Verwaltungsvorschriften die Erteilung des Einvernehmens für die fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunktes vom Lebensalter abhängig gemacht wird, ist dies wegen der damit verbundenen Diskriminierung rechtswidrig. Insofern ist es unerheblich, dass die Erteilung des Einvernehmens durch die Verwaltungsvorschriften nicht generell ausgeschlossen ist, sondern im Einzelfall einzuholen ist.

3. Die Regelung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 AGG, die nach § 24 Nr. 2 AGG auch für Richterinnen und Richter der Länder gelten. Das AGG dient der Umsetzung des Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16). Ziel von Richtlinie und dem AGG ist u. a. die Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. Art. 1 RL 2000/78/EG). Die Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass auch die Besoldungsbedingungen von Arbeitnehmern in ihren Anwendungsbereich fallen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rz. 37, zitiert nach juris). Anders als bei der Frage zum Verhältnis zwischen § 27 BBesG zum AGG (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 24.06.2010, Az. 5 K 17.09, Rz. 14, zitiert nach juris) sind die Vorschriften des BayBesG und der BayVwVBes unzweifelhaft auch an den Regelungen des AGG zu messen, da letzteres als Bundesgesetz nach Art. 31 GG Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften hat.

Die Verwaltungsvorschrift stellt eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters dar, weil für die Fiktion der Erteilung des Einvernehmens nach Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes hinsichtlich der ersten beiden Jahre der Beschäftigungsdauer das Alter des Beamten zum Zeitpunkt der Beschäftigung das einzige Differenzierungskriterium ist.

4. Diese Diskriminierung ist auch nicht gerechtfertigt. In § 10 AGG ist zwar eine Möglichkeit vorgesehen, unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters zu rechtfertigen. Eine hier genannte Ausnahme vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung nach dem Alter liegt jedoch nicht vor.

Für die Regelung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes fehlt es jedoch bereits am legitimen Ziel (vgl. auch VG München, Urteil vom 02.07.2014, Az. M 5 K 13.4946, Rz. 36, zitiert nach juris). Der Beklagte führt hier als Ziel an, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Systematik des Stufenein- und -aufstiegs damit nachgezeichnet werden sollte, ohne dass es - wie im früheren BDA-Recht - auf das Lebensalter ankomme.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BayBesG für die Besoldungsstufen R1 und R2 wird explizit die Abkehr vom Lebensaltersprinzip hin zur Anknüpfung an die Berufserfahrung gesprochen (Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 348). Dabei entspricht der erste mit einem Wert belegten Stufe der neuen Grundgehaltstabelle dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung typischen Einstiegsalter der jeweiligen Besoldungsgruppe (a. a. O., S. 382). Aus diesem Grund seien auch die ersten mit einem Wert belegten Stufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 gestrichen worden, um Verschlechterungen gegenüber der bisher gültigen Systematik nach § 27 BBesG weitgehend auszuschließen (a. a. O., S. 378). Die Ausnahmen, die ausweislich der Information durch den Beklagten in der Vergangenheit zugelassen wurden (Amtsärzte, Grund- und Mittelschullehrer), betreffen nur typisierte Abweichungen im Hinblick auf die jeweils zu absolvierende erforderliche Ausbildung. Insofern handelt es sich hier gerade nicht um Einzelfälle, sondern durch die Einstellungsvorgaben generell für einzelne (wenige) Berufsgruppen zu treffende Abweichungen.

Aus dieser Begründung lässt sich jedoch ausschließlich entnehmen, dass nach typisierender Wertung die neuen Gehaltsstufen für alle Beamten den bis dahin geltenden Stufen entsprachen und damit im Regelfall keine Verschlechterung hinsichtlich der Bezüge erreicht werden soll. Keineswegs ergibt sich hingegen daraus, dass tatsächlich bereits erworbene Erfahrungen pauschal und angemessen mit berücksichtigt und damit abgegolten seien. Die bloße Übereinstimmung des Gehalts eines typisierten Berufseinsteigers nach beiden Besoldungssystemen kann nicht bedeuten, dass im neuen System tatsächliche Abweichungen eines Berufsanfängers von dem typisierten Normalfall nicht zu berücksichtigen wären, insbesondere, weil das neue BayBesG explizit nicht mehr an das Lebensalter anknüpft. Hängt aber die Anerkennung von Zeiten der Berufserfahrung von dem Alter ab, in dem diese Erfahrung erworben wurde, stehen das legitime Ziel der beruflichen Erfahrung und die unterschiedliche Behandlung nach dem Alter in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr; somit kann das Ziel diese nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-88/08 („Hüttner“), Rz. 47, zitiert nach juris). Das Zusammentreffen von Berufserfahrung und Dauer der Beschäftigungszeit bei einer Vielzahl von Bewerbern ändert nichts daran, dass eine Anknüpfung an das Lebensalter nicht mehr angemessen ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Az. C-297/10 und C-298/10 („Hennigs und Mai“), Rz. 77, zitiert nach juris).

Insbesondere läuft eine Anerkennung sonstiger Beschäftigungszeiten eines „(Regel-) Bewerbers“ nicht auf eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums hinaus.

Dadurch, dass sich der Gesetzgeber in Art. 31 BayBesG für eine Berücksichtigung tatsächlich erfolgter berufsförderlicher Beschäftigungszeiten entschieden hat, erfolgt in der Tat eine Berücksichtigung dieses Zeitraums.

Eine Berücksichtigung tatsächlich erbrachter förderlicher Beschäftigung erfolgt durch die Festlegung der betragsmäßigen Höhe der Eingangsstufe aber gerade nicht. Die Bewerber, die eine nach Art. 7, 8 LlbG erforderliche Qualifikation für den Einstieg in eine Qualifikationsebene erreicht haben, werden zwar so gestellt, dass nach Ansicht des Gesetzgebers diese Bezügestufe hinsichtlich des Betrags angemessen ist. Diese Wertung bedeutet allein eine Einschätzung der Angemessenheit für das Grundgehalt. Die bloße gesetzgeberische Motivlage, dieses Grundgehalt der vorherigen Stufe für dieses Lebensalter entsprechen zu lassen, bedeutet gerade keine fortgeltende Berücksichtigung dieses tatsächlichen berufsförderlichen Zeitraums oder Anknüpfung an das Lebensalter mehr, zumal es ausweislich des Hinweises der Beklagten keinen außergewöhnlichen Fall darstellt, wenn Studium der Rechtswissenschaften und Ablegen der Staatsprüfungen so zügig erfolgen, dass ein Berufseintritt vor Ablauf des 29. Lebensjahres stattfindet. Insofern kann erst recht nicht von einer doppelten Berücksichtigung gesprochen werden.

Die Unterscheidung kann auch nicht durch die Notwendigkeit einer Stichtagsregelung gerechtfertigt werden. Grundsätzlich ist eine Stichtagsregelung, die für die Anwendbarkeit eines Regelungswerkes entscheidend ist, verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00, Rz. 73, zitiert nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.12.2012, Az. 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10, Rz. 43, zitiert nach juris). Maßstab dieser Entscheidungen war jedoch - anders als vom Beklagten vorgebracht - der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht der des AGG. Darüber hinaus erfasst die grundsätzliche Zulässigkeit einer Stichtagsregelung den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift und gerade nicht die Zulässigkeit der Differenzierung innerhalb eines anwendbaren Regelungswerks. Die notwendigerweise anzuerkennenden Härten einer Stichtagsregelung (BVerfG, a. a. O.) beziehen sich nicht auf eine Ungleichbehandlung innerhalb einer Regelung, sondern nur auf die Ungleichbehandlung bei der Umstellung eines Regelungsregimes zu einem anderen. Vorliegend wird die Unterscheidung im Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes jedoch gerade nicht aufgrund der Umstellung der alten zur neuen Besoldungsregelung getroffen, sondern einzig innerhalb des nun anwendbaren BayBesG.

Überdies wäre auch eine Stichtagsregelung nicht sachlich vertretbar, weil kein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt. Insbesondere kann hierfür nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes angeführt werden, weil überhaupt kein fester absoluter Stichtag vorliegt, sondern ein bloß relativer, auf das Lebensalter des Berufsanfängers bezogener.

Auch der vom Beklagten angeführte Anreiz für leistungsstarke Bewerber, sich nach dem Abschluss der Ausbildung unmittelbar für den Eintritt in den öffentlichen Dienst zu entscheiden, genügt nicht als Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung, weil hinsichtlich dieses Zieles die Ungleichbehandlung nicht geeignet wäre. Dieser Anreiz wäre nämlich nur für den Fall vorhanden, dass ein Berufseinsteiger mit weniger als 29 Jahren direkt in den öffentlichen Dienst eintritt, weil nur dann durch Abschnitt 31.2.8 lit. d BayVwVBes eine Privilegierung eintritt. Dieser Anreiz entfiele jedoch komplett für eine Person, die erst mit dem Alter von 29 Jahren die notwendige Qualifikation erreicht, was insbesondere in der juristischen Ausbildung keine seltene Ausnahme mehr ist. Für diesen Bewerber ist es nach der Systematik der BayVwVBes unerheblich, ob er sich unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst entscheidet oder ob er zuvor eine andere hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt, die später nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayBesG als berufsförderliche Zeit durch fiktive Vorverlegung des Diensteintrittszeitpunkts anerkannt werden kann.

5. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters ist auch kausal für die Nichtanerkennung der Vordienstzeiten. Aus der Begründung des Beklagten in der Ablehnung der Anerkennung der förderlichen Beschäftigungszeiten ergibt sich, dass der einzige Grund für die teilweise Ablehnung für den Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis zum 29. November 2005 in der Nichtvollendung des 29. Lebensjahrs des Klägers lag.

6. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wegen der Diskriminierung nach dem Alter führt nicht zu einer pauschalen Nichtanerkennung der für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit. Die in § 7 Abs. 2 AGG vorgesehene Folge der Unwirksamkeit führt nämlich nicht zu einer ersatzlosen Streichung von Abschnitt 31.2.8 lit. derster Spiegelstrich BayVwVBes.

a) In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts diejenigen Regelungen für einen diskriminierten Arbeitnehmer anzuwenden sind, die auch für die anderen, nicht diskriminierten Arbeitnehmer gelten (EuGH, Urteil vom 27.06.1990, Az. C 33/89, Rz. 20, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die Diskriminierung anhand anderer Merkmale (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Rz. 57, zitiert nach juris; Fuchs in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 7 AGG Rz. 47). Auch das BAG geht in Fällen der Diskriminierung von einer „Angleichung nach oben“ aus, weil aus Gründen des Bestandsschutzes den übrigen Mitarbeiter die Vorteile nicht entzogen werden können und eine Gleichbehandlung somit nur durch Gewährung der gleichen Vorteile erfolgen kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 148/09, Rz. 14, zitiert nach juris).

Auch für die Besoldungsordnung Rkann die Beachtung des unionsrechtlichen und im AGG umgesetzten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung nicht eine gänzliche Unanwendbarkeit diskriminierender Vorschriften bedeuten, sondern lediglich eine Anwendung in dem Umfang, in welchem eine Diskriminierung verhindert wird (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2012, Az. 9 K 5034/11.F, Rz. 49, zitiert nach juris), gleiches gilt erst recht für untergesetzliche Vorschriften.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH nicht von der Erforderlichkeit ausgeht, für die Vergangenheit die Differenz in der Besoldung zu zahlen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rz. 108, zitiert nach juris), weil es hier nicht um eine rückwirkende Anerkennung geht, sondern sich die Anerkennung von Vordienstzeiten vor allem auf laufende und spätere Zahlungen an den Kläger auswirkt.

Die Diskriminierung kann nur vermieden werden, wenn auch bei dem jüngeren Beschäftigten die ersten beiden Jahre der Vordienstzeiten anerkannt werden, weil bei vergleichbaren älteren Arbeitnehmern bereits bestandskräftige Anerkennungen vorliegen und deshalb eine anderweitige Angleichung zur Vermeidung der Diskriminierung nicht mehr möglich ist.

b) Die pauschale Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Berufserfahrung ist zudem nicht mit der gesetzlichen Vorgabe in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG in Einklang zu bringen. Die Ermessensvorschrift selbst sieht keine derartige Unterscheidung vor, sondern spricht lediglich von der Möglichkeit, förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Auch die Begründung zu Art. 31 BayBesG sieht nur eine Anknüpfung der Entscheidung am Vorliegen von förderlichen Beschäftigungszeiten vor, die zusätzlich zu den laufbahnrechtlichen Mindestvorgaben erbracht werden (Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 381).

Für eine generelle Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit fehlt es an einem legitimen Ziel. Mangels eines gesetzlichen Anhaltspunktes für eine Beschränkung der anzurechnenden Zeiten am Anfang der förderlichen Tätigkeit in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG kann eine derartige Überlegung nicht für die Einzelfallentscheidung ermessensleitend sein, ebenso wenig eventuelle fiskalische Gründe. Erst recht kann damit keine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift begründet werden.

Auch kann die vom Beklagten angeführte pauschale Berücksichtigung typischerweise erforderlicher Aus- und Vorbildungszeiten durch einen höheren Stufeneinstieg, der nach früherer Besoldungsstufe eine zweijährige Erfahrung annimmt, nicht als geeignet angesehen werden. Wäre nämlich die Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Vorbeschäftigung generell nicht anerkennungsfähig, würden gleichheitswidrig ältere Berufseinsteiger im Öffentlichen Dienst benachteiligt.

B.

Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsantrags war die Klage abzuweisen, weil keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Auch bei Unionsrechtswidrigkeit von Abschnitt 31.2.8 lit. derster Spiegelstrich BayVwVBes bleibt es bei einer Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG.

C.

Der Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Soweit der Kläger mit der Verpflichtungsklage im Hauptantrag nicht erfolgreich ist, kann hinsichtlich des erfolgreichen Hilfsantrags auf Neubescheidung von einer Identität des Streitgegenstands ausgegangen werden; das Verhältnis von Verlustquote zum Streitwert bleibt unverändert.

D.

Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil soweit ersichtlich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Abschnitt 31.2.8 BayVwVBes existiert, insbesondere noch nicht im Berufungsverfahren zu VG München, Urteil vom 2. Juli 2014, Az. M 5 K 13.4946.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.