Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 11 K 14.01907

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

rechtskräftig: ...

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1021

Hauptpunkte: Unbegründete Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 4 WKA mit 196,3 m Gesamthöhe; keine schädlichen Immissionen, kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot; kein Eingriff in landwirtschaftlichen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Immissionsschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler, den Richter Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist bezüglich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von 196,3 m.

Das Landratsamt ... (Landratsamt) erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WKA mit einer Gesamthöhe von jeweils 196,3 m auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., Markt ... nach der Maßgabe der im Einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 5. Dezember 2014 die vorliegende Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Im mit Telefax der Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. Dezember 2014 eingeleiteten Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO (AN 11 S 14.01997) ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, dass sie Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... sowie ..., alle Gemarkung ... sei. Das Grundstück FlNr. ... sei mit einem Wohngebäude bebaut. Landwirtschaftlich genutzte Gebäude befänden sich auf den Grundstücken FlNrn. ..., und ... Bei den Grundstücken der FlNrn. ..., und ... handele es sich um Wald, die übrigen Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt. Sie bildeten eine zusammenhängende Fläche von ca. 16 ha und lägen in bzw. am Rand der Gemeinde (gemeint offenbar: des Ortsteils) B. Die Grundstücke lägen in einer Entfernung von wenigen hundert Metern zu den geplanten WKA, das Wohngebäude in einer Entfernung von ca. 880 m. Die Klägerin betreibe mit ihrem Ehemann ... eine Rinderzucht im Rahmen der Vollerwerbslandwirtschaft. Im Betrieb seien seit Generationen 40 Milchkühe mit weiblicher Nachzucht vorhanden. Zudem würden Highland-Rinder zur Fleischgewinnung und Fleckvieh zur Besamung gezüchtet. Mit der Zucht der Highlander sei im Jahr 2010 begonnen worden. Im Zuge der Betriebserweiterung habe die Klägerin bereits von Anfang an die Verlagerung des Betriebs von der Hofstelle in N. nach B. geplant. Dort seien Stallungen vorhanden, die derzeit leer stünden. Die Flächen im Ortsteil B. würden derzeit als Grünlandfläche ohne mineralische Düngung bewirtschaftet. Die Nutzung als Weideland sei bislang nicht zugelassen gewesen, da sie in europäische Förderprogramme, wie das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) sowie das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) einbezogen gewesen seien. Der Verpflichtungszeitraum hierfür habe Ende 2014 geendet (Gemeinsame Richtlinien vom 18.11.2013 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Förderung von „Agrarumweltmaßnahmen“ in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Ziffer 4.1). Die Viehhaltung sei damit erst ab dem 1. Januar 2015 auf den betreffenden Grünlandflächen möglich gewesen (unter Verweis auf Ziffern 4.1, 4.3 der Richtlinie). In Vorbereitung des Betriebsumzuges seien keine erneuten Förderanträge eingereicht worden. Die Viehzucht umfasse derzeit 40 Zuchtkühe in N. sowie 12 weibliche Jungrinder, die in einem Stall bei A... untergebracht seien, sowie 7 trächtige Zuchtrinder, die in S./R. untergebracht seien. Die Fremdaufzucht sei erforderlich, da, wie ausgeführt, die Stallungen und Flächen in B. bisher nicht nutzbar gewesen seien. Bei den Zuchttieren der Klägerin handele es sich um sensible Tiere, die panisch bzw. gestresst auf Veränderungen der Umwelt reagierten. Grundsätzlich sähen Rinder 30 bis 60 Bilder je Sekunde. Das Bewegungssehen sei daher besser als bei Menschen. Hektische Bewegungen seien insoweit vom Tier nicht verifizierbar und führten zu panischen Reaktionen wie Ausbruch oder Aggression. Die geplanten WKA verstießen vor allem aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen, insbesondere dem Lärm, den blinkenden Lichtern sowie des Schattenwurfs gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin sei in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten verletzt. So sei sie zum einen als Grundstückseigentümerin, insbesondere im Hinblick auf das Wohngebäude, sowie zum andern als Eigentümerin des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes unzumutbar belastet. Die WKA verursachten allein durch die optische Wirkung, durch den von ihnen ausgehenden Lärm sowie die Licht-Schattenwirkung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Diese Immissionen führten zu einem Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin, der einer Enteignung gleichkomme. Wie dargelegt, beabsichtige die Klägerin bereits seit mehreren Jahren die Flächen in B. zur Weidehaltung des Viehzuchtbetriebes und die landwirtschaftlichen Gebäude zur bereits vorhandenen Viehzucht zu nutzen. Der Bestand der Viehzucht sei maßgeblich von der Möglichkeit, die vorhandenen Gebäude und Flächen zu nutzen, abhängig. Auf der Hofstelle in N. sei die Erweiterung des Betriebs nicht möglich. Deshalb würden bereits jetzt Zuchttiere auswärts untergestellt. Die hierfür notwendigen Kosten beliefen sich jährlich auf ca. 10.000 EUR. Die Nutzung der vorhandenen Gebäude und Flächen in B. sei daher unerlässlich. Durch die WKA werde dies unmöglich gemacht, da, wie ausgeführt, insbesondere die Zuchttiere äußerst sensibel seien und auf geringste Veränderungen im Umfeld nervös und aggressiv reagierten. Zur Bestätigung werde angeregt, eine Stellungnahme der Landwirtschaftlichen Lehranstalten ... einzuholen. Eine Umsiedlung an einen anderen Ort sei ohne finanzielle Einbußen nicht möglich. Daher werde die Klägerin in ihrem Eigentumsgrundrecht unerträglich verletzt. Daneben sei die Genehmigung rechtswidrig, da das Landratsamt die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Klägerin nicht in die erforderliche Abwägung mit einbezogen habe. Daneben werde aufgrund der von den WKA ausgehenden Emissionen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die festgesetzten Auflagen seien ungeeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die Intensität der entstehenden Immissionen werde letztlich der Beigeladenen übertragen. Würden die Auflagen eingehalten, seien nach der fehlerhaften Auffassung des Landratsamts auch die Immissionen zumutbar. Die Klägerin trage das Überwachungsrisiko, eine kontinuierliche behördliche Kontrolle sei nicht sichergestellt. Damit werde das Risiko der Einhaltung der Auflagen auf die Klägerin übertragen. Zudem seien die schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zwingend erforderlichen Blinkfeuer unberücksichtigt gelassen worden. Weder werde festgestellt, in welchem Umfang die luftverkehrsrechtlich notwendigen Lichtfrequenzen, die 24 Stunden am Tag die WKA kennzeichnen müssten, zu negativen Auswirkungen führten, noch inwieweit diese zumutbar seien. Der offensichtliche Nutzungskonflikt zwischen der Wohnnutzung auf der einen und dem Betrieb der WKA auf der andern Seite könne zudem nicht durch Auflagen behoben werden. Die Flugsicherheit müsse zu einer ununterbrochenen Sichtbarmachung der WKA führen. Ein Abschalten der blinkenden Lichter sei ausgeschlossen. Der Nutzungskonflikt sei auch durch Auflagen nicht zu lösen. Zudem sei der Bescheid rechtswidrig, da es an einer Feststellung fehle, welche Belastungen von den WKA insgesamt zulasten der umgehenden Nachbarschaft ausgingen. Im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Belange werde rechtswidrig nicht beachtet, dass die Klägerin zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rotmarkierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Zwar würden Auflagen zur Einhaltung der Lärmrichtwerte sowie die Schattenwurfs festgesetzt, wobei bestritten werde, dass diese zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots ausreichend seien. Es fehle jedenfalls aber an einer Berücksichtigung der Belastung, die durch ein zeitgleiches Einwirken der verschiedenen Immissionen auf das Grundstück der Klägerin verursacht werde. Es fehle an der Feststellung, wie ein kumulatives Zusammenwirken verschiedener Immissionen auf die Umwelt wirke. Das Rücksichtnahmegebot sei überdies verletzt, da von den WKA eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe, die nicht hinnehmbar sei. Die streitgegenständlichen Anlagen würden eine Höhe von 196,3 m erreichen. Die Rotorblätter hätten einen Durchmesser von 112,5 m. In einer Entfernung von lediglich ca. 790 m zur nächsten Wohnbebauung sowie 880 m zum Grundstück der Klägerin wirkten die Anlagen massiv und erdrückend. Sie verstießen auch aufgrund der massiven Kubatur gegen das Rücksichtnahmegebot. Nach ständiger Rechtsprechung werde eine optisch bedrängende Wirkung insbesondere dann angenommen, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der WKA betrage. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (B. v. 24.6.2010, 8 A 2764/09) sei die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer WKA stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Betrage der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedürfe es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Hier sei das Grundstück lediglich 820 m und damit weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der WKA von den geplanten WKA entfernt. Vorliegend habe keine besonders intensive Prüfung stattgefunden. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, da tatsächlich eine optisch bedrängende Wirkung der WKA auf das Wohngrundstück der Klägerin habe. Daneben sei er auch deswegen rechtswidrig, da die geplanten WKA den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widersprächen, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Ihr stehe das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG (gemeint offenbar: BNatSchG) enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten entgegen. Vorliegend bestehe eine über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung einer nachgewiesenen Rotmilanpopulation. Es fehle hier an einer fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamts für Umwelt. Die im Verfahren eingeholte Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken sei nicht ausreichend. Die Regierung von Mittelfranken habe sich über das im „Windkrafterlass“ festgestellte Tötungsrisiko des Rotmilans durch WKA hinweggesetzt. Von den im Windkrafterlass getroffenen Feststellungen dürfe auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (so BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.1358). Die Klägerin könne sich auf diesen Verstoß auch berufen. Denn die Erhöhung des Tötungsrisikos des Rotmilans stelle eine schädliche Umwelteinwirkung dar, auf die die Klägerin sich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB berufen könne. Was unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu verstehen sei, bemesse sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach müsse insbesondere ein Rechtsgut des § 1 BImSchG, der neben Menschen explizit auch Tiere und Pflanzen in den Schutzbereich einbeziehe, betroffen sein. Demgemäß sei auch das erhöhte Tötungsrisiko einer vom Aussterben bedrohten Tierart eine erhebliche Umwelteinwirkung, die von den geplanten WKA ausgehe. Hierauf könne die Klägerin sich nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB berufen. Schließlich sei die Genehmigung auch wegen Verstoß gegen die gesetzlich normierten Abstandsflächen rechtswidrig. Die Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 sei unwirksam. Sie verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Markt ... habe hier nur eine Regelung für eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... getroffen. Bei Erlass einer Abstandsflächensatzung sei die erlassende Gemeinde verpflichtet, konkurrierende Nutzungs- und Schutzinteressen gegeneinander abzuwägen. Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelung müsse es sein, eine Abstandsflächensatzung für das eigene Gemeindegebiet insgesamt zu erlassen. Die Ausübung des gemeindlichen Ermessens unterliege Einschränkungen durch höherrangiges Recht, die umso schwerer zu überwinden seien, je kleiner der Teil des Gemeindegebiets sei, auf den die Abstandsflächensatzung ihren Geltungsbereich erstrecke (so BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143). Es sei zu berücksichtigen, dass eine bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich durch eine entsprechende Abstandsflächensatzung erreicht werde. Dies stelle im Hinblick auf andere Grundstücke im Gemeindegebiet eine Ungleichbehandlung dar. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass ausnahmslos zugunsten der Betreiber der WKA eine Erweiterung der Ausnutzbarkeit ihres Baugrundstücks festgesetzt werde. Zugleich würden nur diejenigen Nachbarn von den negativen Wirkungen der heranrückenden Bebauung betroffen, die unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung lägen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Damit werde unverhältnismäßig in die Rechte der umliegenden Grundstückseigentümer eingegriffen. Der Eingriff sei auch nicht angemessen. Es sei nicht erforderlich, da es ohne weiteres möglich sei, die WKA an anderer Stelle zu realisieren. Daneben böten die bislang bestehenden Abstandsflächen den betroffenen Anwohnern keinen ausreichenden Schutz. Dies habe die Bayerische Staatsregierung dazu veranlasst, die Mindestabstandsflächen für WKA auf 10 H zur angrenzenden Wohnbebauung zu vergrößern. Die entsprechende Änderung der Bayerischen Bauordnung dürfte für das vorliegende Genehmigungsverfahren zu beachten sein. Jedenfalls seien aber die zugrunde liegenden Erwägungen bindend, jedenfalls ermessenslenkend.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 31. Oktober 2014, zugestellt am 5. November 2014, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin im Verfahren nicht als Einzeleinwenderin, sondern als Sprecherin mehrerer Personen im Zusammenhang mit einer Petition aufgetreten sei. Mit dieser habe sich das Landratsamt im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz befasst. Daneben habe sie auch bereits im Vorbescheidsverfahren über die luftrechtlichen Belange, über schall- und schattenwurftechnische Zulässigkeit, über baurechtliche Abstandsflächen sowie die artenschutzrechtliche Zulässigkeit Einwendungen erhoben. Diese seien im Vorbescheidsverfahren geprüft worden, der Vorbescheid sei am 5. Juni 2014 erteilt worden. Der Klägerin sei eine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt worden, eine Klage hiergegen habe sie nicht erhoben. Die im Vorbescheid geregelten Fragen könnten nicht erst zum Gegenstand einer Anfechtung der Vollgenehmigung gemacht werden. Der Vorbescheid treffe eine abschließende Entscheidung über einen Ausschnitt des geplanten Vorhabens. Die Vollgenehmigung baue auf der Feststellungswirkung des Vorbescheids auf und ergänze diese um den gestattenden bzw. verfügenden Teil (unter Verweis auf OVG Lüneburg, B. v. 29.9.1980, 7 D 4/86). Dies bedeute, dass Nachbarn bereits gegen den Vorbescheid vorgehen müssten, soweit dieser nachbarrechtsrelevante Entscheidungen enthalte (unter Verweis auf OVG Lüneburg, U. v. 15.1.2003, 7 K 2785/00; Feldhaus, § 9 BImSchG, Rn. 39). Der Vorbescheid habe daher Bindungswirkung erlangt und die Klägerin könne sich nun im Rahmen der Klage gegen die Vollgenehmigung nicht mehr gegen diejenigen Belange wenden, die bereits Gegenstand des Vorbescheids gewesen seien. Sie habe insoweit ihre Klagebefugnis verwirkt. Dies betreffe insbesondere den Aspekt schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen. Darüber hinaus sei anzuzweifeln, ob die Klägerin hinsichtlich etwaiger Immissionen beim Anwesen B. überhaupt in ihren eigenen Rechten verletzt sein könne, da sie dort gar nicht wohne. Es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin. Auch die tatsächlichen Bewohner des Anwesens B. hätten eine Bescheidsausfertigung erhalten. Im Übrigen rufe das Vorhaben aber keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervor. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte für Lärm würden deutlich unterschritten, die zulässige Schattenwurfdauer pro Tag würde ebenfalls eingehalten und die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer pro Jahr werde durch Einbau einer entsprechenden Abschalteinrichtung sichergestellt (unter Verweis auf Nebenbestimmungen Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 des streitgegenständlichen Bescheides). Die Feststellungen zu Lärm und Schattenwurf wurden weiter ausgeführt. Hinsichtlich der Einrichtungen zur Flugsicherung wurde unter Bezugnahme auf eine telefonische Rückfrage beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) ausgeführt, dass ab einer gewissen Höhe der WKA eine Befeuerung vorgeschrieben sei. Diese Immissionen seien nach Aussage des LfU hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung könne nicht ausgegangen werden. Zur Verringerung der Belastung für die Anwohner sei in den streitgegenständlichen Anlagen ein Sichtweitenmessgerät vorgesehen. Die Rotorblätter seien zur Vermeidung von Lichtreflexen mattbeschichtet. Zur Harmonisierung würden die Schaltzeiten und die Blinkfolge aller Feuer untereinander synchronisiert (vgl. Nebenbestimmungen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3). Damit würde eine mögliche Störwirkung weitestgehend minimiert. Die Flugsicherheitsbefeuerung sei keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und auch nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (unter Verweis auf VGH München, B. v. 22.2.2010, 22 ZB 09.1175; OVG Saarlouis, B. v. 4.5.2010, 3 B 77/10). Hinsichtlich des gerügten Aspekts Auflagenüberwachung wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der Anforderungen zum Lärmschutz und zum Schattenwurf in den Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz geregelt sei. So seien beispielsweise die Daten zu Abschalt- und Beschattungszeiträumen sowie zu technischen Störungen der Abschalteinrichtung gemäß Nebenbestimmung Nr. 2.2.2 zu registrieren. Es bestehe eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsauflagen einzuhalten. Die Auflagenverstöße seien gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bußgeldbewehrt. Daneben könne die Einhaltung der Vorgaben mit verwaltungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Auf § 52 BImSchG (Überwachung) sowie auf die für genehmigungsbedürftige Anlagen obligatorische Schlussabnahme werde verwiesen.

Soweit eine Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Immissionen gefordert werde, wurde ausgeführt, dass nach Einschätzung des Landratsamts ein kumulatives Zusammenwirken aus fachtechnischer Sicht schon ausgeschlossen sei, da bei den einzelnen Bereichen (Lärm, Schatten) unterschiedliche Sinnesorgane angesprochen seien. Auch der Gesetzgeber sehe hier offenbar keinen Regelungsbedarf. Eine Regelung bezüglich eines „Zusammenwirkens der Immissionen“ habe er nicht getroffen. Vielmehr gehe er davon aus, dass bei Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu den einzelnen Immissionen insgesamt keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorlägen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung der Nutztiere wurde unter Bezugnahme auf die Quelle www.windenergie-handbuch.de ausgeführt, dass bisher keine konkreten Vorgaben bezüglich der Auswirkungen von Schattenwurf auf Nutztiere vorlägen, so dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Abwägung des Gebots der Rücksichtnahme zweier im Außenbereich privilegierter konkurrierender Nutzungen erforderlich sei (unter Bezugnahme auf OVG NRW, 7 B 665/02 v. 17.5.2002). Wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkung von Schattenwurf auf Tierbestände der landwirtschaftlichen Tierhaltung gebe es nicht. Das Veterinäramt am Landratsamt ... habe zum Klagevorbringen mitgeteilt, dass Rinder im Vergleich zu Menschen ein anderes Bewegungssehen hätten. Sie würden etwa 40 bis 60 Bilder pro Sekunde (gegenüber bei Menschen ca. 25 Bildern) erkennen. Durch die seitlich am Kopf liegenden Augen hätten Rinder eine Art „Rundumsicht“, d. h. ihr Sichtbereich betrage ca. 330 Grad. Dadurch seien das räumliche Sehen und die Sehschärfe sehr stark eingeschränkt. Nur ein kleiner Winkel von ca. 50 Grad im vorderen Sichtbereich werde scharf wahrgenommen (unter Bezugnahme auf Nutztierethologie, Prof. Dr. Steffen Hoy, Ulmer Verlag 2009, S. 78). Der restliche Bereich stelle sich als verschwommener Sichtbereich mit unscharfen Konturen dar. Kontraste seien somit für Rinder nur schwer erkennbar (Studie Prof. Dr. Klaus Reiter, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft). Beim Beweiden einer Fläche grasten Rinder mit gesenktem Kopf und rupften das Gras mit der Zunge ab. Hierbei blickten die Tiere auf den Boden und nähmen nur einen kleinen Teil des Umfeldes scharf abgebildet wahr. Aus Sicht des Veterinäramts beeinträchtige der Schattenwurf oder die Lichtreflexion eines Rotors einer WKA nicht das Wohlbefinden der Tiere. Wechsel von Licht und Schatten seien Rinder in Freilandhaltung gewohnt, da sie auch bei bewölktem Himmel und starkem Wind einem Wechsel zwischen Sonne und Schatten ausgesetzt seien. Rinder nähmen diese Veränderungen nicht als störend oder beeinträchtigend wahr. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Weideflächen neben befahrenen Straßen und Bewegung von Fahrzeugen von Rindern nach einer kurzen Eingewöhnung ignoriert und nicht störend wahrgenommen würden. Bezüglich der Stallhaltung wurde angemerkt, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Stall bei Kälbern mit Lichtöffnungen ausgestattet sein müsse, damit bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lichts eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht werde. Eine WKA in einigen hundert Metern Entfernung führe hierbei zu keiner nachteiligen Beeinflussung der erforderlichen Lichtverhältnisse. Für die Nutzung bestehender Gebäude für eine beabsichtigte Rinderhaltung in B. seien die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu beachten. Eine WKA in der Nähe führe dabei zu keiner Nutzungsbeschränkung. Nach ihren Angaben im Klageverfahren habe die Klägerin im Jahr 2010 mit der Zucht von Highland-Rindern begonnen und bereits von Anfang an die Verlagerung des Betriebs nach B. geplant. Gleichwohl sei dieser Aspekt bei den bereits im Vorbescheidsverfahren vorgebrachten zahlreichen Einwendungen und Bedenken der Klägerin nicht angesprochen worden. Auch in der eingereichten Petition sei dies kein Thema gewesen. Dass die Klägerin diesen Aspekt nun gleichwohl als einen der Kernpunkte ihrer Klage bzw. Antragsbegründung vorbringe, vermittele den Eindruck, dass die Betriebsverlagerung entweder lediglich als Verhinderungsplanung gegen den Windpark dienen solle oder dass diese Thematik eigentlich von der Klägerin selbst nicht als Problem gesehen werde und jetzt im Zuge der Verwaltungsstreitsache als vermeintlicher Problempunkt vorgeschoben werde.

Die geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes stellten keine, dem Schutz von Nachbarn geltenden Rechtsnormen dar. Daher bestehe insoweit nicht die Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Daneben habe die Klägerin jedenfalls die Klagebefugnis zur Frage der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit verwirkt, da dieser Belang bereits Gegenstand des Vorbescheids vom 5. Juni 2014 gewesen ist. Im Übrigen stünden Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen (wird im Einzelnen ausgeführt).

Was das baurechtliche Rücksichtnahmegebot angehe, so werde angezweifelt, dass die Klägerin diesbezüglich hinsichtlich des Anwesens B. überhaupt in eigenen Rechten verletzt werden könne, da sie dort gar nicht wohne. Es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin. Abgesehen davon verstoße das Vorhaben nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unbenannter öffentlicher Belang verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Zum Immissionsort B. betrage der Abstand der nächstliegenden WKA (WKA 4) 885 m. Die anderen drei WKA lägen in über 950 m Entfernung (WKA 1: 1149 m, WKA 2: 1030 m. WKA 3: 963 m). Bei einer Gesamtanlagenhöhe von 196,3 m betrage der geringste Abstand einer WKA zum Anwesen der Klägerin deutlich mehr als die vierfache Anlagenhöhe. Wie die Klägervertreterin unter Nr. 2.2.2 der Antragsschrift auf einen Abstand von weniger als dem Dreifachen der Anlagenhöhe komme, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern das Wohngebäude maßgeblich. Damit sei der Abstand, der eine optisch bedrängende Wirkung indiziere, deutlich überschritten. Tatsächlich habe das Landratsamt eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die ergeben habe, dass hier keine besonderen Standortverhältnisse vorlägen. Insoweit werde auf Blatt 324 bis 329 des Aktenordners „Schriftverkehr“ Bezug genommen. Durch die topographische Situation werde keine besonders dominante Wirkung der WKA hervorgerufen. So lägen das Wohngebäude B. und die WKA auf nahezu gleicher Meereshöhe (wird ausgeführt). Eine umzingelnde Wirkung sei zudem nicht gegeben, da vom Anwesen der Klägerin aus WKA nur in eine Blickrichtung zu sehen seien. Hinzu komme, dass die Standorte der geplanten WKA im Wald lägen und daher der untere Bereich der Anlagen bis in Baumhöhe nicht zu sehen sei, was zusätzlich die Höhenwirkung vermindere. Die Hauptwohnräume des Wohngebäudes seien nach Süden bzw. Norden und nicht in Richtung der im Osten geplanten WKA ausgerichtet. Wie auf dem im oben genannten Vermerk enthaltenen Fotos Nrn. 1 und 5 gut zu erkennen sei, sei das im Eigentum der Klägerin befindliche Wohngebäude giebelseitig zum Windkraftprojekt ausgerichtet und der Blick zum Windpark sei von den wenigen Fenstern aus durch Bäume, Hecken und Nebengebäude weitgehend verdeckt. Konkrete Umstände, die im Einzelfall eine optische Bedrängung begründen würden, seien weder ersichtlich noch substantiell vorgetragen.

Zu der in der Klagebegründung angesprochenen „10 H-Regelung“ sei festzuhalten, dass die entsprechende Änderung des Art. 82 BayBO erst zum21. November 2014 in Kraft getreten sei. Maßgeblich sei jedoch die zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltende Rechtslage. Für das immissionsschutzrechtliche Verfahren gelte, dass der Antragsteller bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Genehmigung habe. Die Behörde habe in diesem Fall keinen Ermessensspielraum, die Genehmigung abzulehnen. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips sei es ihr verwehrt, eine mögliche künftige Rechtslage zu antizipieren. Folglich habe eine beabsichtigte Gesetzesänderung auch keine ermessenslenkende Wirkung.

Bezüglich des Aspekts baurechtliche Abstandsflächen habe die Klägerin ihre Klagebefugnis wiederum verwirkt, da dies bereits Gegenstand des Vorbescheids vom 5. Juni 2014 gewesen sei. Die Satzung des Marktes ... sei einer Prüfung durch die Genehmigungsbehörde mangels Normverwerfungskompetenz nicht zugänglich. Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken würden seitens der Beklagten jedoch nicht geteilt. Von den baurechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei von den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken lediglich die FlNr. ... der Gemarkung ... betroffen (südwestlich WKA 4). Es handele sich um ein Waldgrundstück ohne Bebauung. Die per Satzung des Marktes ... auf 0,4 h reduzierte Abstandsfläche erstrecke sich nicht auf dieses Grundstück. Selbst beim Ansatz eines Abstandes von 1 h werde das betreffende Grundstück nur geringfügig im Randbereich (Nordosten) tangiert. Im Ergebnis hätte auch ohne Satzung eine entsprechende Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können, da dies mit Sinn und Zweck von Art. 6 BayBO vereinbar gewesen sei. Daher liege auch keine Entscheidungserheblichkeit vor.

Die mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2014 (notwendig) Beigeladene beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Begründung erfolgte im vorliegenden Klageverfahren nicht, allerdings im klägerseits anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AN 11 S 14.01997). Die Klägerin könne mit Erfolg lediglich die Verletzung solcher Rechte geltend machen, welche drittschützend seien und gerade ihren Schutz bezweckten. Eine Beeinträchtigung drittschützender Belange im Sinne des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG scheide vorliegend aus. Diesbezüglich werde auf die Schallimmissionsprognose vom 5. Oktober 2013 verwiesen. Diese sei ausweislich Ziffer 2.1.2 des Bescheides zum Gegenstand desselben gemacht worden. Darüber hinaus enthalte der Bescheid unter Ziffer 2.1 Lärmschutz umfassende Nebenbestimmungen zum Nachbarschutz durch Lärm. Wie sich aus dem Bescheid ergebe, treffe die Behauptung der Klägerin, wonach ein lediglich lärmreduzierter Betrieb „genehmigt“ worden sei, nicht zu. Der relevante Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 45 dB(A) in einem Dorfgebiet werde deutlich unterschritten. Der Beurteilungspegel (Nacht) am Grundstück der Klägerin betrage 41,8 dB(A). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Frage der Einhaltung der Immissionsrichtwerte eine Frage der rechtmäßigen Ausnutzung der Genehmigung. Die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids werde dadurch nicht tangiert. Auch das weitere Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen durch die erforderlichen Blinkfeuer sowie einer Summenwirkung sämtlicher Immissionen seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheids in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei die vorgetragene Summenwirkung nicht ersichtlich. Vielmehr seien die jeweiligen Immissionen am Anwesen der Klägerin gesondert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung erfolge lediglich im Rahmen der optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf die Gesamtheit der optischen Wirkungen der WKA. Was die im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfende optisch bedrängende Wirkung angehe, so verkenne die Klägerin die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei in einem Fall wie hier, wo bei einem Abstand von ca. 880 m sowie einer Anlagengesamthöhe von 196,30 m der dreifache Anlagenabstand deutlich überschritten werde, eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls gerade nicht vorzunehmen. Die Grenze, ab welcher im Regelfall von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen sei, werde um das Einfache überschritten. Es würden auch keine Gründe vorgetragen, weswegen hier eine derart krasse Abweichung von dem in der Rechtsprechung anerkannten Regelfall erfolgen solle. Soweit entgegenstehende Belange des Naturschutzes vorgetragen würden, fehle es diesbezüglich am drittschützenden Charakter (wird ausgeführt). Darüber hinaus entspreche die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) vom Dezember 2013 vollumfänglich den Vorgaben des bayerischen Windkrafterlasses. Die vorgebrachten Behauptungen der Klägerseite seien weder fachlich nachvollziehbar noch substantiiert (wird ausgeführt). Eine rechtswidrige Verringerung der Abstandsflächen scheide vorliegend bereits mangels Betroffenheit der Klägerin aus. Ausweislich der Gründe des Vorbescheids sei der Antrag auf Abweichung von den baurechtlichen Abstandsflächen mit Schreiben der Beigeladenen vom 15. April 2014 zurückgenommen worden. Eine Entscheidung über die Abstandsflächen sei dann anhand der Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 getroffen worden. Hieraus entstehe jedoch keine drittschützende Rechtsposition für die Klägerin, da die entsprechende Reduzierung keine Auswirkung auf sich in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke habe. Die künftige Änderung der Bayerischen Bauordnung sei irrelevant, da maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei. Zudem verkenne die Bevollmächtigte der Klägerin den Inhalt dieser Änderung nach Art. 82 BayBO n. F. Schließlich scheide auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG aufgrund der behaupteten Beeinträchtigung der Vollerwerbslandwirtschaft der Klägerin aus. Die Betriebsumsiedlung sei bislang lediglich behauptet. Alleine die Nichtbeantragung einer weiteren Förderung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Soweit die Einschränkung der Nutzbarkeit der in Frage stehenden Flächen behauptet werde, würden schlüssige Aussagen oder Begründungen für die Unmöglichmachung der Nutzung der Grünflächen und Stallungen nicht erbracht. Auch scheide eine Berücksichtigung der Befindlichkeiten der Zuchttiere der Klägerin aus. Gegenstand der Drittanfechtungsklage könnten nur drittschützende Rechte der Klägerin sein. Die jeweiligen Regelungen der TA Lärm und der Schattenwurfrichtlinien des LAI seien lediglich auf die Beeinträchtigung von Menschen anwendbar. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau gegenüber Tieren sei jedoch nicht gegeben. Hierzu habe bereits das VG Augsburg in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002 (Au 4 S 02.59) ausgeführt, dass es keine Veranlassung gebe, für Tiere andere Grenzwerte anzusetzen, als dies bei Menschen der Fall sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass eine Beeinträchtigung von Art. 14 GG weder ausreichend dargelegt noch inhaltlich gegeben sei. Vielmehr handele es sich bei dem Vorbringen der Klägerin bestenfalls um vage Zukunftsplanungen, welche allein aus Gründen der Priorität hinter dem Vorhaben der Beigeladenen zurückstehen müssten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2015 vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Klage sei zulässig. Wie der streitgegenständlichen Genehmigung zu entnehmen sei, sei vom Landratsamt die gesamte Sach- und Rechtslage vollumfänglich zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemacht worden. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen seien neu geprüft worden. Die Vollgenehmigung nehme nicht auf den Vorbescheid Bezug, sondern schaffe eine eigene Grundlage zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten WKA. Eine Verwirkung der Klagebefugnis sei somit nicht zu erkennen. Die Klägerin sei klagebefugt. In baurechtlicher Hinsicht sei grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer klagebefugt, bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch ein vor Ort wohnhafter Dritter. Die Klägerin sei damit jedenfalls als Eigentümerin benachbarter Grundstücke in ihren eigenen Rechten, dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt. Durch die Genehmigung werde unzumutbar in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen, da insbesondere der Fortbestand und auch die Erweiterung desselben massiv beeinträchtigt und gefährdet würden. Wie ausgeführt seien die gehaltenen Zuchttiere äußerst sensibel. Entgegen der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes (gemeint wohl: Veterinäramtes) sei davon auszugehen, dass insbesondere im Hinblick auf die Massivität der Anlagen sowie die rotierenden Flügel gravierende Auswirkungen auf die Tiere zu erwarten seien. Zum Beweis für die massiven Beeinträchtigungen werde in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden. Entgegen der Auffassung des Landratsamts ... sei im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auch die Gesamtbelastung der Klägerin durch alle von den streitgegenständlichen WKA verursachten Immissionen zu beachten. Die Schädlichkeit im Sinne des § 5 BImSchG beurteile sich durch die Gesamtheit der durch die Anlagen verursachten Immissionen sowie anderer, bereits vorhandener emittierender Betriebe am Einwirkungsort. Ungeachtet der Tatsache, dass jeweils unterschiedliche Sinnesorgane beeinträchtigt würden, führten diese unterschiedlichen Belastungen zu einer Gesamtbelastung. Selbst wenn im Hinblick auf die jeweilige Immissionsart etwaige Grenzwerte nicht erreicht sein sollten, was bestritten werde, sei die Belastbarkeitsgrenze jeweils (nahezu) erreicht. Kämen weitere Belastungen durch eine andere Immissionsart hinzu, verstärke sich die Belastung insgesamt. Dies müsse zu einer Berücksichtigung durch Herabsetzen der Grenzwerte führen. Jedenfalls sei eine Feststellung erforderlich, inwieweit jedenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Belastbarkeit überschritten werde. Daneben wurden die Ausführungen zur Beeinträchtigung durch die aus Gründen der Luftsicherheit erforderlichen Kennzeichnungen der Anlagen vertieft. Schließlich sei die Genehmigung aufzuheben, da sie bereits formell rechtswidrig sei. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 UVPG sei fehlerhaft. Es läge daher ein Verfahrensmangel vor, der gemäß § 4 Abs. 1, 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten (UmwRG) zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen müsse. Die Frage, ob eine UVP für Vorhaben erforderlich sei, sei eine wertende Beurteilung der zuständigen Behörde, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Überprüfbar sei jedenfalls, ob Verfahrensbestimmungen eingehalten worden seien und ob insbesondere die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe (st.Rspr., u. a. BVerwG v. 16.5.2007, 3 C 8.06, juris). Gemäß § 3a Satz 4 UVPG müsse das Ergebnis jedenfalls nachvollziehbar sein. Hieran fehle es hier. Die hier durch die ... GmbH mit Bericht vom 13. Dezember 2014 durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 UVPG sei fehlerhaft. Darin werde nämlich lediglich pauschal ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der vorhandenen Fauna bei Errichtung von WKA möglich sei. Zudem seien durch die nächtliche Befeuerung der WKA Stresseffekte bei Anwohnern der umgebenden Wohnnutzung möglich. Ausführungen über konkret betroffene Anwohner oder bedrohte Tierarten seien nicht vorhanden. Wie sich aus dem zugrunde liegenden saP-Gutachten sowie der ergänzend vorgelegten Stellungnahme ergebe, sei unstreitig ein Rotmilanvorkommen im streitgegenständlichen Bereich um die geplanten WKA vorhanden. Darüber hinaus seien Fledermausvorkommen festgestellt worden, die auch zu einer artenschutzrechtlichen Auflage im Hinblick auf ein Monitoring zur Ermittlung der Fledermausaktivität geführt hätten. Gerade im Hinblick auf die aufgeführten negativen Auswirkungen auf Anwohner und die Feststellungen der saP wäre eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Auswirkungen am jeweiligen Standort erforderlich gewesen. Weder das Rotmilan- noch die Fledermausvorkommen seien jedoch in der Vorprüfung aufgeführt worden. Insoweit fehle es an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts. Überdies sei die Empfehlung, eine UVP nicht durchzuführen, nicht nachvollziehbar. Die Genehmigungsbehörde selbst gehe offensichtlich davon aus, dass die streitgegenständlichen WKA negative Auswirkungen auf die festgestellten Fledermausaktivitäten hätten. Dies sei der Grund für umweltbezogene Auflagen im Genehmigungsbescheid gewesen. Umweltbezogene Nebenbestimmungen im Rahmen der Genehmigung seien grundsätzlich ein deutliches Indiz dafür, dass von dem Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen könnten (unter Verweis auf OVG NRW v. 25.2.2015, 8 A 959/10, juris, Rn. 172). Auf die Verletzung dieser Verfahrensbestimmung könne die Klägerin sich auch berufen. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Auf den Beschluss des VG Würzburg vom 27. März 2015 (W 4 S 15.155) werde verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. Oktober 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aus diesem Grund kann eine Anfechtungsklage der Klägerin als sog. Nachbar nur dann Erfolg haben, wenn die Verletzung drittschützenden Rechts gegeben ist (vgl. BVerwG v. 30.9.1983 - 4 C 55/80 - Rn. 15 = NJW 1984, 2174). Ob eine Rechtsnorm drittschützenden und somit subjektiv-rechtlichen Charakter hat, ist wesentlich dadurch zu bestimmen, ob diese Norm wenigstens auch dem Schutz des Nachbarn und nicht nur der Allgemeinheit als solcher dient. Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechts ist dabei derjenige, der eine besondere sachliche oder persönliche Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat und somit eine qualifizierte Betroffenheit darlegen kann (Jarass BImSchG § 3 Rn. 34; BVerwG v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - Rn. 34 = BVerwGE 101, 157). Hierzu zählen Eigentümer der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie Personen, die sich in diesem Einwirkungsbereich regelmäßig - etwa weil sie dort wohnen oder arbeiten - aufhalten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - = BayVBl 1991, 375).

Die nach diesen Grundsätzen zu bewertende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der vier Windkraftanlagen (WKA) ist - soweit sie drittschützende Belange betrifft - sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I.

Der Erteilung der Genehmigung begegnen im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen - insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG - keine Bedenken.

a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9.BImSchV i. V. m. §§ 3a Satz 1; 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es für die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH v. 12.3.2008 - 22 CS 07.2027 - Rn. 12 = ZUR 2008, 432), welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert werden (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 33). Letztlich sind also die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.

Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 35).

Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münsterv. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 123, juris).

b) Das Vorbringen der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben, da die hier vorgenommene standortbezogene Vorprüfung vom 16. September 2014 (Bl. 245 d. SV-Akte) und das dieser Prüfung zugrunde liegende Gutachten vom 13. Februar 2014 (Bl. 414 ff. d. PU-Akte) unter Beachtung des oben dargestellten Prüfungsumfangs nachvollziehbar sind und keine Verstöße gegen § 3c UVPG festgestellt werden können.

Die Klägerbevollmächtigte bemängelt insoweit, dass der Sachverhalt bereits unzureichend festgestellt worden sei, da das Gutachten lediglich pauschal ausführe, dass eine Beeinträchtigung der Fauna durch die Errichtung der Windkraftanlagen möglich sei und Stresseffekte durch die nächtliche Warnbefeuerung bei Anwohnern hervorgerufen werden könnten. Eine Darlegung der Betroffenheit konkreter Anwohner oder Tierarten fehle.

Diese Argumentation lässt zumindest vermuten, dass die Klägerbevollmächtigte den unter a) dargelegten gebietsbezogenen Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkennt. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Insofern ist allerdings nicht ersichtlich, dass das entsprechende Gutachten diese gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Dies gilt insbesondere deswegen, da das im Gutachten selbst (Bl. 424 ff. d. PU-Akte) noch nur in Aussicht gestellte - aber bereits zugrunde gelegte - neue Zonierungskonzept des betroffenen Landschaftsschutzgebiets schon am 1. Januar 2014 in Kraft getreten war (Mittelfränkisches Amtsblatt 2013, S. 202 f.). Insofern hat die Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt, inwiefern ein Sachverhaltsdefizit hinsichtlich der Schutzkriterien vorliegt. Die Frage der Betroffenheit konkreter Anwohner oder Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.

Auch soweit vorgebracht wird, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung - also der Verzicht auf die Durchführung der UVP - nicht nachvollziehbar sei, weil die Behörde trotzdem umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen hat, kann sich das Gericht diesem Vorbringen nicht anschließen. Aus der bloßen Tatsache, dass umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen werden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Vorprüfung fehlerhaft ist. Es ist vielmehr das wesensimmanente Risiko der Vorprüfung, dass sie (vertretbar) zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine UVP nicht erforderlich ist, obwohl sich im Nachhinein herausstellen mag, dass erhebliche Umwelteinwirkungen bestehen. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko offensichtlich als hinzunehmen qualifiziert, denn sonst hätte er UVP-Vorhaben nicht in generell UVP-pflichtig, UVP-pflichtig nach Vorprüfung (§ 3c UVPG) und generell nicht UVP-pflichtig einteilen dürfen. Vielmehr hätte es dann bei generell UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bleiben müssen. Genau dieses Risiko hat sich hier realisiert, da die Klägerbevollmächtigte selbst vorbringt, dass die aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben erforderliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) eine eventuelle Betroffenheit von Fledermäusen ergeben hat (Bl. 255 d. PU-Akte).

Soweit die Klägerbevollmächtigte für ihre Rechtsauffassung das Urteil des OVG Münster (OVG Münster v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 172, juris) für den hiesigen Fall in Anspruch nimmt, so liegt dieser Auffassung in mehrfacher Hinsicht ein Irrtum zugrunde. Zum Einen handelte es sich in dem dort entschiedenen Fall nicht um eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG, sondern um eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG. Zum Anderen hat das OVG Münster lediglich ausgeführt, dass nachträgliche Nebenbestimmungen dann ein Indiz für eine nicht nachvollziehbare Vorprüfung sein können, wenn das Ergebnis der Vorprüfung der Anlass für die Implementierung dieser Nebenbestimmungen war (OVG Münster v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 169 und 172, juris). So liegt der Fall hier gerade nicht, denn maßgeblich für die Nebenbestimmungen war nicht das Ergebnis der Vorprüfung, sondern das Ergebnis der saP.

Im Wesentlichen das Gleiche gilt, soweit sie sich auf den Beschluss des VG Würzburg vom 27. März 2015 (W 4 S 15.155, zu finden auf den Internet-Seiten des VG Würzburg unter http://www.vgh.bayern.de/internet/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf) beruft. Denn auch dieser Entscheidung lag nicht wie hier eine standortbezogene Vorprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung zugrunde. Denn dort ging es anders als im vorliegenden Fall um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks von insgesamt 10 WKA, für die nach Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Auch diese Entscheidung ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit „nur“ eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, nicht vergleichbar.

Da also ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht vorliegt, kann die weitere zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen kann, dahingestellt bleiben, da sie rechtlich unerheblich ist.

II.

Der Erteilung der Genehmigung begegnen auch im Hinblick auf deren materielle Voraussetzungen keine Bedenken. Materielle Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG, dass das Vorhaben sowohl immissionsschutzrechtliche als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt dabei nach § 13 BImSchG formelle Konzentrationswirkung hinsichtlich eventuell bestehender Genehmigungserfordernisse (u. a.) des Bau- und Naturschutzrechts zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin hier, obwohl sie gegen den Vorbescheid vom 5. Juni 2014 keine Klage erhoben hat, entgegen der vom Beklagten vertretenen Argumentation nicht nach § 11 BImSchG präkludiert ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass der Beklagte ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Oktober 2014 (dort Seiten 26/27) im Rahmen des Vollgenehmigungsverfahrens alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen umfassend geprüft hat, insbesondere auch nochmals diejenigen, die bereits Gegenstand des Vorbescheids waren. Der Beklagte wollte damit also dem Vorbescheid vom 5. Juni 2014 erkennbar keine materielle Wirkung zukommen lassen, insbesondere auch nicht die in § 11 BImSchG geregelte.

Dementsprechend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 zum Verfahren AN 11 K 14.01263 (in dem es um die Klage eines anderen Anwohners gegen den Vorbescheid vom 5. Juni 2014 ging) auch erklärt, dass er diesen im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG als erledigt betrachte, d. h. dass er von der inhaltlichen Erledigung des Vorbescheids ausgehe. Der gleichen Auffassung war offenbar auch die Beigeladene, deren Vertreter ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass seiner Ansicht nach die Themen des Vorbescheids erledigt seien, da dieser überholt sei durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Bescheid. Aufgrund der materiellen Erledigung des Vorbescheids kann daher die Wirkung des § 11 BImSchG entgegen der zunächst vorgetragenen Argumentation der Beklagtenseite nicht eingreifen.

1. Die Windkraftanlagen halten die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben - insbesondere die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG statuierte Pflicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren für die Nachbarschaft hervorzurufen - ein. Die Klägerin kann sich bereits als Eigentümerin eines Hauses im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen auf einen Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen - sie ist insofern Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne. Dass sie das Haus derzeit nicht selbst bewohnt, ist immissionsschutzrechtlich irrelevant (Jarass BImSchG, § 3 Rn. 35).

a) Von den WKA gehen allerdings keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WKA ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Sinne dieser Norm die Schwelle zur Schädlichkeit überschreiten, wird durch die aufgrund von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt (BVerwG v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 11 = BVerwGE 129, 209). Den gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen definieren, aufgrund ihrer vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (BVerwGv. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 12 m. w. N. = BVerwGE 129, 209).

Vorliegend wurden gemäß Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort (IO A) des klägerischen Anwesens im Genehmigungsbescheid auf 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tagsüber festgelegt. Die Festlegung des klägerischen Anwesens als Teil eines Dorfgebiets begegnet dabei keinen Bedenken. Die Schallimmissionsprognose vom 5. Dezember 2013 kommt für das klägerische Anwesen auf einen Beurteilungspegel von 41,8 dB(A). Damit liegt der prognostizierte Lärmwert um 3 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht, die Richtwerte werden damit sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Berechnung des Schallleistungspegels (am Standort der WKA) ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) einbezogen wurde (Bl. 214 f. d. PU-Akte). Das Gericht erlaubt sich zur Verdeutlichung den Hinweis, dass ein Gespräch zwischen Menschen mit normaler Lautstärke in einem Meter Entfernung eine Lautstärke zwischen 40 dB(A) und 60 dB (A) erreicht. Eine Erhöhung von 10 dB(A) entspricht dabei in etwa der Verdoppelung der Lautstärke.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der soeben dargelegten Feststellungen begründen, wurden nicht vorgetragen. Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten erschöpft sich diesbezüglich in pauschalen Vorwürfen und unsubstantiierten Behauptungen. Die Klägerseite setzt sich nirgends konkret mit den vorgenommenen Messungen oder Festsetzungen auseinander.

Auch soweit sich die Klägerseite auf schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall beruft, bleibt das Vorbringen vage. Gemäß Nr. 8.2.8 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Windkrafterlass Bayern) vom 20. Dezember 2011 liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass durch Infraschall von WKA tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Hiernach haben Messungen ergeben, dass nur ein Bruchteil des erzeugten Infraschalls von den WKA selbst hervorgerufen wird und überwiegend der Wind selbst - unabhängig von der Existenz der WKA - den Großteil des Infraschalls verursacht. Eine Gefährdung von Menschen ist hiernach bei einem Abstand von 500 m zur WKA nicht anzunehmen. Dieser Abstand ist vorliegend deutlich eingehalten. Das Gericht sieht keinen Grund von diesen - seitens obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannten (BayVGH v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 20 ff.; BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 12 = BayVBl 2010, 112; BayVGH v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - Rn. 20 = NVwZ 2009, 338) - Richtlinien abzurücken.

b) Von den WKA sind auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf zu erwarten. Dabei ist jedenfalls das durch die Drehbewegung von Rotoren erzeugte Wechselspiel aus Licht und Schatten als Immission anerkannt (Jarass BImSchG § 3 Rn. 7a; Thiel in: Landmann/Rohmer BImSchG § 3 Rn. 69). Insofern existieren im Gegensatz zu der für Lärmimmissionen geltenden TA-Lärm keine vergleichbaren und Bindungswirkung beanspruchenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Ein bindender Grenzwert für die Beurteilung der Schädlichkeit von Schattenwurf fehlt. Allerdings können nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Grenzwerte, die auf den „Hinweisen zur Beurteilung von optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ vom 13. März 2002 der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Richtlinie Schattenwurf) beruhen, insofern als Richtwerte herangezogen werden (OVG Münster v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - Rn. 61 ff.; OVG Münster v. 19.9.2012 - 8 A 339/12 - Rn. 20 ff.). Danach sind die dort geregelten Richtwerte (Nr. 3.1 und 3.2 der LAI-Richtlinie Schattenwurf; vgl. auch Nr. 8.2.9 Windkrafterlass Bayern), wonach die kalenderjährliche Beschattungsdauer von 30 Stunden und die tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten nicht überschritten werden darf, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings dürfen diese Richtwerte mangels Verbindlichkeit nicht als starrer Rechtssatz angewendet werden, sondern sind durch eine zusätzliche Abwägung des Einzelfalls zu ergänzen (OVG Münster a. a. O.). In diesem Rahmen darf auch auf die Frage einer baurechtlichen Privilegierung sowie auf zumutbare (Eigen-)Schutzmaßnahmen abgestellt werden (OVG Münster v. 19.9.2012 - 8 A 339/12 - Rn. 22; vgl. hierzu auch BayVGH v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 20 = NVwZ-RR 2015, 284).

Vorliegend wurden im Genehmigungsbescheid unter Ziffer IV.2.2.1 verbindliche Grenzwerte, die teilweise sogar unter den soeben genannten LAI-Vorgaben liegen, u. a. für den Immissionsort A, das im Eigentum der Klägerin stehende Wohnhaus B., festgesetzt. Eine entsprechende Abschaltautomatik ist zu installieren. Ergänzend ist zu beachten, dass sich sämtliche WKA östlich des klägerischen Anwesens befinden und somit eine Beschattung nur in den Morgenstunden verursacht werden kann. Auch war zu bedenken, dass der Schattenwurfprognose vom 5. Dezember 2013 eine „worst-case-Betrachtung“ zugrunde liegt, die davon ausgeht, dass die Sonne den gesamten Tag über scheint, die Rotorfläche stets senkrecht zur Einstrahlungsrichtung steht und die WKA konstant in Betrieb ist.

Im Hinblick darauf konnte die Klägerseite wiederum keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringen, die eine Unzumutbarkeit des Schattenwurfs begründen. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

c) Von den WKA sind schließlich auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen durch die luftverkehrsrechtlich vorgeschriebene Warnbefeuerung zu erwarten. Dabei sind Lichtimmissionen als mögliche Form schädlicher Umwelteinwirkungen anerkannt. (Jarass BImSchG § 3 Rn. 6; Thiel in: Landmann/Rohmer BImSchG § 3 Rn. 65). Auch diesbezüglich existieren im Gegensatz zu der für Lärmimmissionen geltenden TA-Lärm keine vergleichbaren und Bindungswirkung beanspruchenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Ein bindender Grenzwert für die Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen fehlt. Allerdings können nach obergerichtlicher Rechtsprechung insoweit die Vorgaben, die auf den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 13. September 2012 der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Richtlinie Licht) als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH Mannheim v. 29.2.2012 - 3 S 2658/10 - Rn. 39 ff. = NVwZ-RR 2012, 636; BayVGH v. 1.7.2010 - 15 ZB 09.2465 - Rn. 20). Mangels Allgemeinverbindlichkeit dieser Vorgaben sind die in der LAI-Richtlinie festgesetzten Grenzwerte ebenfalls durch eine Abwägung des Einzelfalls zu ergänzen, in deren Rahmen Aspekte wie zumutbare Eigenschutzmaßnahmen, aber auch die generell höhere Akzeptanz von Lichtimmissionen als Ausdruck menschlicher Wohnformen eine Rolle spielen (VGH Mannheim a. a. O.).

Vorliegend ist dem Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Warnbefeuerung einer etwa 800 m entfernten und entsprechend hohen WKA zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen soll (so auch BayVGH v. 23.4.2014 - 22 CS 15.484 - Rn. 5). Die Intensität der Lichtimmission einer so weit entfernten Befeuerung dürfte unterhalb der Intensität einer jeden Straßenlaterne liegen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Befeuerung vorliegend (Ziffer IV.2.3.3 des Bescheids) mit einem Sichtweitenmessgerät gekoppelt ist. Dies bewirkt, dass die Nennlichtstärke bei Sichtweiten über 5.000 m auf 30% und bei Sichtweiten von mehr als 10 km auf 10% reduziert wird (Ordner Planunterlagen Bl. 153) Zudem darf danach die Abstrahlungswirkung in einem negativen Winkel von mehr als 5° (also in Richtung Boden) nur 5% der Nennleistung erreichen. Schließlich sind die Blinkfrequenzen sämtlicher Befeuerungseinrichtungen der WKA nach Ziff. IV. 2.3.1 des Bescheids zur Vermeidung der Belästigungswirkung untereinander zu synchronisieren. Durch diese Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die störende Wirkung der Warnbefeuerung soweit als möglich reduziert wird. In Anbetracht der Tatsache, dass das klägerische Anwesen nur giebelseitig nach Osten in Richtung der WKA ausgerichtet ist, sind Maßnahmen zum Eigenschutz gerade auf dieser Seite nicht unzumutbar, falls die Warnbefeuerung als störend empfunden wird.

d) Schließlich kann das klägerseitige Argument, es fehle eine Feststellung zur Gesamtbelastung des Klägers durch die Kumulation der qualitativ unterschiedlichen Immissionsarten (Lärm, Schattenwurf und Blinkfeuer), nicht durchdringen. Insofern ist schon nicht ersichtlich, wieso das Landratsamt eine Feststellung hierzu hätte treffen müssen. In tatsächlicher Hinsicht wurden die Auswirkungen der einzelnen Immissionsarten festgestellt. Welcher Sachverhalt zusätzlich noch festzustellen ist, wenn es um die Kumulation dieser Einzelimmissionen geht, ist nicht begreiflich.

Aber auch soweit sich die Klägerbevollmächtigte mit ihrem Vorbringen auf eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Immissionen berufen möchte, dringt ihr Vorbringen nicht durch. Es sind schon schlichtweg keine Kriterien oder Maßgaben, geschweige denn messbare Faktoren denkbar, aufgrund derer etwa die Belastung mit Lärm in eine Abwägung oder Quantifizierung mit Licht, Gerüchen oder Luftverschmutzung gebracht werden könnten. Auch die klägerischen Schriftsätze erschöpfen sich in der - unbestrittenen - Feststellung, dass die Klägerin einzelnen Immissionsarten ausgesetzt ist, und einer daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Kumulation nicht festgestellt/bewertet worden sei bzw. unzumutbar sei. Welche Kriterien die Unzumutbarkeit der Kumulation herbeiführen, verbleibt im nebulösen Raum. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die unbestrittenen Einzelimmissionen nach Überzeugung des Gerichts jeweils nicht die Schwelle zur Verursachung von schädlichen Umweltweinwirkungen überschreiten. Aufgrund dieser Wertung erscheint auch keine weitergehende Bewertung der Kumulation geboten.

Der von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als „Beweisantrag Nr. 2“ gestellte Antrag mit dem Ziel der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu obigem Komplex konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen als rechtlich unbeachtlich abgelehnt werden. Es bestehen auch Bedenken, ob dieser Antrag tatsächlich ein Beweisantrag im eigentlichen Sinne ist. Dem Gericht erschließt sich insofern schon nicht, welche Tatsache ein Gutachter ermitteln hätte sollen. Die Kumulation ist nur eine Bewertungsfrage der in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellten Einzelimmissionen. Wie bereits ausgeführt, existieren auch keine tatsächlichen Kennzahlen oder Maßeinheiten für eine Kumulation von qualitativ unterschiedlichen Immissionen, die in tatsächlicher Hinsicht von einem Sachverständigen hätten ermittelt werden können. Die rechtliche Bewertung festgestellter Tatsachen ist wiederum originäre Aufgabe des Gerichts und nicht eines Gutachters.

e) Schließlich gehen auch die Ausführungen zur Ungeeignetheit der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Auflagen und Nebenbestimmungen fehl.

Soweit die Klägerbevollmächtigte ausführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, weil nicht sichergestellt sei, dass diese Auflagen auch eingehalten bzw. überwacht würden, ist dem Gericht schon nicht klar, inwiefern diese Fragen die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Genehmigung berühren können. Nebenbestimmungen werden nach § 12 BImSchG gerade im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen auferlegt. Sie dienen damit in erheblichem Maße auch dem Schutz der Klägerin selbst. Die Frage der Einhaltung der Nebenbestimmungen ist eine Frage der Durchsetzung bzw. des Vollzugs des Immissionsschutzrechts, die grundsätzlich unabhängig von der Erteilung der Genehmigung ist. Eine andere Sichtweise würde nicht mehr und nicht weniger als die gesamte Rechtsordnung an sich in Frage stellen, denn das Argument, eine rechtliche Anordnung sei rechtswidrig, weil nicht garantiert werden könne, dass die Anordnung befolgt werde, müsste gleichermaßen auch für alle Gesetze gelten. Der Staat hat vielerlei Regeln installiert, die tagtäglich gebrochen werden, ohne dass deswegen diese Regeln nichtig wären. Das Risiko eines Rechtsbruchs ist dem Recht immanent. Daneben sei darauf hingewiesen, dass die Genehmigung durchaus Auflagen enthält, die der Durchsetzung der Nebenbestimmungen dienen - so etwa die Dokumentationspflichten unter Ziffer IV.2.1.8 des Genehmigungsbescheids oder vor allem auch die in den Ziffern VI.1 bis 14 angedrohten Zwangsgelder. Darüber hinaus ist es auch der Klägerin möglich, eventuelle Verstöße gegen Nebenbestimmungen dem Landratsamt als zuständiger Überwachungsbehörde zu melden.

2. Die Windkraftanlagen halten auch sonstige öffentlich rechtliche Vorgaben - insbesondere des öffentlichen Baurechts - ein.

a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H. Die Regelungen über Abstandsflächen sind dabei allgemein als drittschützend anerkannt (Dhom in: Simon/Busse BayBO Art. 6 Rn. 607 ff. m. w. N.). Dieser Schutz kann in einem örtlichen Zusammenhang jedoch nur bis zur Tiefe der Abstandsfläche selbst reichen, denn der Nachbar kann nicht verlangen, dass die Abstandsfläche mehr als 1 H beträgt. Im Umkreis von 1 H um die Anlagen liegt allein das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... im Eigentum der Klägerin. Im Ergebnis ist die Klägerin aber auch nicht aufgrund der Lage dieses Grundstücks in eigenen Rechten verletzt, da die einzuhaltende Abstandsfläche in zulässiger Weise durch die Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 auf 0,4 H verkürzt wurde.

Formelle Fehler der Abstandsflächensatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch inhaltlich hält sich die Satzung in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 15. Dezember 2008 (22 B 07.143, BayVBl 2009, 530 ff.) gezogenen Rahmen: Der VGH führt dort aus, dass der Gesetzgeber durch die Möglichkeit in Art. 6 Abs. 7 BayBO, nur für Teile des Gemeindegebiets eine Abstandsflächensatzung zu erlassen, bereits die Grundentscheidung getroffen habe, dass eine Ungleichbehandlung der im Gemeindebereich gelegenen Grundstücke hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen zulässig ist. Allerdings muss diese Differenzierung durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier der Fall. Denn die Verkürzung der Abstandsflächen im Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung dient hier letztlich der Umsetzung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehenen Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Im konkreten Fall wird durch diese Abstandsflächensatzung der Abstand der WKA zur vorhandenen Wohnbebauung nicht berührt, es erfolgt also keine unverhältnismäßige Belastung der Wohnbebauung, da auch im Umkreis von 1 H um die vier WKA kein Wohngebäude betroffen ist. Daran ändert auch nichts, dass das im Eigentum der Klägerin liegende Grundstück FlNr. ... innerhalb dieses Radius liegt (jedenfalls mit einer Teilfläche), da es sich dabei gerade nicht um ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück, sondern um ein Waldgrundstück handelt. Die Abstandsflächensatzung ist daher materiell rechtmäßig.

Soweit sich die Klägerbevollmächtigte auf eine ermessenslenkende Wirkung des Art. 82 BayBO in der Fassung und Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 ff.; sog. „10-H-Regelung“) beruft, sei zum einen darauf hingewiesen, dass es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. um eine Frage der Privilegierung im Außenbereich und nicht um eine Frage der Abstandsflächen handelt und zum anderen, dass diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31. Oktober 2014 noch nicht in Kraft war und somit außer Betracht bleiben musste (so auch BayVGH v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4). Schließlich scheidet eine ermessenslenkende Wirkung auch aus dem Grunde aus, als die hier streitgegenständliche Genehmigung eine gebundene und keine Ermessensentscheidung darstellt.

b) Von den Windkraftanlagen geht auch keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber dem im Eigentum der Klägerin stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. ... aus.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Verbot einer optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen gegenüber einer benachbarten Wohnbebauung als besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme anerkannt (BVerwG v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - Rn. 4 = NVwZ 2007, 336). Das Gebot der Rücksichtnahme findet dabei auch seinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, welcher festlegt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Hierzu zählt neben den schon nach Immissionsschutzrecht beurteilten Immissionen auch eine optisch bedrängende Wirkung des Baukörpers, der Höhe oder eventueller Drehbewegungen der Anlagen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Privilegierung der WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Maßstab ein „Entgegenstehen“ und nicht nur eine bloße „Beeinträchtigung“ hinsichtlich des Grads der Tangierung des Rücksichtnahmegebots anzulegen ist.

Zur Bemessung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen hat die obergerichtliche Rechtsprechung mittlerweile anerkannte Richtwerte geschaffen. So ist eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen in der Regel nicht mehr anzunehmen, wenn der Abstand zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlage mehr als Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, wobei diese Richtwerte stets durch eine Abwägung des Einzelfalls ergänzt werden müssen (BayVGH v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - Rn. 23 = BayVBl 2010, 114; BayVGH v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 15 = NVwZ-RR 2015, 284). Im Rahmen dieser Abwägung spielen Faktoren wie die Frage nach zumutbaren Schutzmaßnahmen des Betroffenen ebenso eine Rolle wie die Lage bestimmter Räume, die topographische Situation, eventueller Sichtschutz durch Gebäude oder Wälder, die bauplanungsrechtliche Privilegierung oder die Hauptwindrichtung - welche die Rotorstellung determiniert (BayVGH a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Das klägerische Anwesen befindet sich nach Angaben des Beklagten in einem Abstand von 885 m zur nächstgelegenen WKA, die Klägerbevollmächtigte gibt den Abstand einmal mit 820 m, einmal mit 880 m an. Damit beträgt der Abstand jedenfalls mehr als das Vierfache der Gesamthöhe. Ergänzend bietet der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die hier ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung hervorruft. Die WKA werden hier in einem auf etwa gleicher Höhe gelegenen Waldstück errichtet, wodurch die wahrnehmbare Höhe der Anlagen bereits gemindert wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die meisten Räume des klägerischen Hauses nach Norden und Süden ausgerichtet sind. Lediglich auf der schmalen, giebelseitigen Ostseite des Hauses ist ein direkter Blick auf die WKA möglich, der zusätzlich durch Nebengebäude und Bäume behindert wird. Vor diesem Hintergrund ist es nach der genannten Rechtsprechung für die Klägerin zumutbar, eine etwaige subjektive Beeinträchtigung durch die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA durch Sichtschutzmaßnahmen weiter zu reduzieren.

Daher war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 1 (zu Visualisierung) abzulehnen. Dieser enthält strenggenommen zwei Beweisbegehren. Soweit die Durchführung eines Augenscheins vor Ort zum Beweis der objektiv unzumutbaren Bedrängung durch die WKA beantragt wurde, war ein solcher rechtlich nicht veranlasst, da derzeit durch einen Augenschein optische Wirkungen der WKA mangels Vorhandenseins nicht feststellbar sind. Insoweit liegt daher auch ein ungeeignetes Beweismittel vor. Daneben verfügt das Gericht durch den Aktenvermerk der Beklagten über die Ortseinsicht vom 29. Oktober 2014 auch über ausreichende anderweitige Erkenntnismittel, die es durch eigene Lageeinschätzungen (z. B. über Google Maps und Google Earth) ergänzt hat.

Soweit die Einholung eines Visualisierungsgutachtens beantragt wurde, ist festzuhalten, dass die optisch bedrängende Wirkung nach den dargelegten Grundsätzen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier rechtlich ausgeschlossen ist. Ein Visualisierungsgutachten würde hierzu angesichts der auch klägerseits nicht substantiiert vorgetragenen besonderen Umstände vor Ort nichts ändern. Ein Visualisierungsgutachten wäre daher rechtlich unerheblich.

c) Durch die streitgegenständliche Genehmigung wird auch nicht in rechtswidriger Weise in den durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: landwirtschaftlicher Betrieb) der Klägerin eingegriffen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben festgestellt wurde, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorliegenden Klage der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, hier also der 31. Oktober 2014, maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt übte die Klägerin auf den in ihrem Eigentum liegenden Flächen in und um B. keine Landwirtschaft aus. Ein landwirtschaftlicher Betrieb war dort also im maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht vorhanden. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (worunter auch ein landwirtschaftlicher Betrieb fällt) durch Art. 14 GG ist aber nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich nur auf vorhandene konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeiten, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel gründen, von Art. 14 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG Kommentar, Art. 14, Rn. 100 m. w. N.). Die Grundrechtsnorm des Art. 14 GG betrifft nicht bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen. Sind Aufnahme oder Erweiterung eines Betriebes nur geplant oder sonstwie vorbereitet, kommt ein Eigentumsschutz nicht in Betracht (Papier a. a. O.). Da der klägerische Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in B. vorhanden war, ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Klägerin und ihr Ehemann eine Betriebsverlagerung vom derzeitigen Betriebsort in N. nach B. geplant haben. Aus diesem Grunde konnte auch der unter Nr. 4 (Betriebsumsiedelung) in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Ehegatten der Klägerin als Zeugen abgelehnt werden, da die behauptete Beweistatsache für den vorliegenden Fall rechtlich unerheblich war, auch konnte sie daher vom Gericht als wahr unterstellt werden.

Aus dem gleichen Grunde, nämlich wegen rechtlicher Irrelevanz, konnte auch der unter Nr. 3 (Tierschutz) gestellte Beweisantrag auf Einholung eines tierökologischen und -psychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt werden, da ein Eingriff in den Gewerbebetrieb im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Vorhandenseins vor Ort nicht vorliegen kann. Das Beweisthema war daher rechtlich unbehelflich. Außerdem konnte der Beweisantrag nach § 98 VwGO, § 412 ZPO analog auch im Ermessenswege abgelehnt werden, da mit der vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Veterinäramts... (S. 6 bis 8 der Klageerwiderung) ausreichende, im vorliegenden Verfahren auch verwertbare Erkenntnismittel vorliegen (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 4.1.2007, 10 B 20/06, juris). Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens wie beantragt konnte hier abgelehnt werden, da sich eine solche dem Gericht nicht aufdrängte. Denn die Klägerseite hat die von Seiten der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts nur pauschal angegriffen, indem sie vorgetragen hat, dass die WKA auch für die Rinder deutlich wahrnehmbar seien und die ständig wiederkehrenden Bewegungen zu Verunsicherung und Stress bei den Tieren führten. Eine substantiierte Äußerung, die die gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts hätte in Zweifel ziehen können, zu den maßgeblichen Argumenten des Veterinäramts, dass nämlich der Sichtbereich von Rindern größtenteils, nämlich zu ca. 330 Grad sehr verschwommen sei, dass sich Rinder beim Wiederkäuen in einem dösenden Zustand befänden, dass sie beim Grasen vorwiegend nach unten schauen würden und damit der scharfe Sichtbereich die WKA gar nicht wahrnehmen können, erfolgte ebenso wenig wie eine substantiierte Stellungnahme zu der Argumentation des Veterinäramts, dass Schattenwurf und Reflexionen auch sonst in der Natur und damit in der natürlichen Umgebung von Weiderindern vorkämen. Von daher kann hier keine Rede davon sein, dass die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts nicht geeignet gewesen wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln (BVerwG a. a. O. Rn. 12).

3. Schließlich ist es der Klägerin auch verwehrt, sich auf die Verletzung von naturschutzrechtlichen Vorgaben wie das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu berufen. Naturschutzrechtliche Normen dienen nicht dem Schutz der Rechte der Klägerin, sondern dem Schutz des Allgemeininteresses am Naturhaushalt. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht drittschützend (BayVGHv. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - Rn. 36; vgl. BayVGH v. 20.6.2011 - 22 CS 11.1012 u. a. - Rn. 26). Insofern kommt es auf das Tötungsrisiko für den Rotmilan oder für verschiedene Fledermausarten nicht an. Auch sei darauf hingewiesen, dass das Tötungsrisiko nicht - wie die Klägerbevollmächtigte meint - Folge einer schädlichen Umwelteinwirkung (Immission) der WKA, sondern der Kollisionsgefahr mit dem Baukörper ist.

Schließlich ist die Genehmigung auch nicht nichtig i. S. v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Insofern fehlt es schon an der Offenkundigkeit eines eventuellen Fehlers. Ein solcher Fehler ist unter anderem dann anzunehmen, wenn dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben steht“ (vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG § 44 Rn. 17 m. w. N.). Schon die Vielzahl der von der Klägerbevollmächtigten gemachten Annahmen zur Begründung der Nichtigkeit zeigen, dass dies keinesfalls offenkundig ist. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung des Landratsamtes vom 22. Januar 2015 und die beigefügte Zusatzauswertung zum Kollisionsrisiko hingewiesen, die sogar ein erheblich reduziertes Kollisionsrisiko im Radius von 250 m um die Anlagen gegenüber dem Gesamtbeobachtungsraum feststellt.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 5 Feststellung der UVP-Pflicht


(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (U

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 62 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen


(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen. (2) Ställe müssen 1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung ei

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid


Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 22 CS 15.484

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 22 ZB 14.1594

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2017 - 22 B 13.1358

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01907 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 rechtskräftig: ... 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Unbegründete Nachbarklage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2015 - 22 CS 15.481

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 22 CS 15.310

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015 werden geändert. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2010 - 3 B 77/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01907 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 rechtskräftig: ... 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Unbegründete Nachbarklage

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.9.2009 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Windpark S.) in Nachbarschaft zum bereits bestehenden Windpark K. (mit vier Windkraftanlagen) in C-Stadt erlaubt worden ist.

Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark K. weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der zusätzlich genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen oder Einwirkungen mittels Infraschalls noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen in seinen Rechten verletzt ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm (und der DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die von hoch über dem Erdboden liegenden Schallquellen ausgehen. Zur Begründung verweist er auf eine wissenschaftliche Arbeit des Meteorologischen Instituts - Fakultät der Physik und Geowissenschaften - der Universität Leipzig vom 30.11.2005 mit dem Titel "Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung" sowie eine daran anknüpfende Veröffentlichung der Studie unter dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen". In der Studie werde dazu Stellung genommen, wie sich Schallquellen, die sich in einer Höhe von ca. 140 m (über dem Erdboden) befänden, hinsichtlich ihrer Immissionen auf die Umgebung und Nachbarschaft auswirkten. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass die Schallausbreitung von diesen Quellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge, als sie von der TA Lärm, welche von einer direkten Immissionseinwirkung ausgehe, vorausgesetzt würden. Aus diesem Grunde werde die TA Lärm den Gegebenheiten bei hoch ragenden Windkraftanlagen nicht (mehr) gerecht.

Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller hiermit jedoch weder nachvollziehbar dargelegt, dass die auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Frage gestellt sein könnte, noch ergibt sich dergleichen aus der vorgelegten Studie. Die Bindungswirkung der TA Lärm würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue gesicherte Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre

vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 52 m.w.N..

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Zwar gelangt die Studie des Meteorologischen Instituts der Universität Leipzig zu dem Ergebnis, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen und einer hohen Schallquelle (hier: 140 m über dem Erdboden) wegen im letzteren Falle besonderer meteorologischer bzw. atmosphärischer Einflüsse Unterschiede bestehen bzw. bei einer hohen Schallquelle vergleichsweise deutlich häufiger negative (Schall verstärkende) Zusatzdämpfungen auftreten. Die Verfasserinnen der Studie weisen aber sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hin, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare (klimatologische) Aussagen treffen zu können und dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu beachten seien. Schließlich halten sie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte, die Studie der Universität Leipzig besprechende Abhandlung der Autoren Piorr und Hillen, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, zum Thema "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen", welche mit der Empfehlung endet, eine "Verifikation der Ergebnisse der Simulation" sei "dringend geboten."

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Berechnung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nach den Maßgaben der TA Lärm zu einer Unterschätzung der betreffenden Immissionen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nach ihrem Berechnungsmodell in Verbindung mit dem hier angewendeten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle die Lärmbelastung an den jeweiligen Immissionsorten unter den für diese Orte ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen in Mitwindrichtung ermittelt. Demgegenüber enthält die vorgenannte Studie auch Anhaltspunkte dafür, dass es bei hoch gelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung mitunter sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann. In diesem Zusammenhang weisen die Autoren Piorr und Hillen bei ihrer Besprechung der Studie darauf hin, dass kleinere Windkraftanlagen (Gesamthöhe 88 m) im Gegensatz zu den in der Studie untersuchten hohen Schallquellen (140 m) den Lärm nachts verlustärmer abstrahlen, d.h. lauter sind; zudem sprechen sie das Phänomen des so genannten Schallschattens an, der bei hoch liegenden Schallquellen in der Gegenwindrichtung nach ca. 1000 m Entfernung von der Schallquelle entsteht, sich allerdings nur über wenige hundert Meter erstreckt. Von daher verbleiben auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei einer Berechnung des voraussichtlichen Lärms einer hochragenden Windkraftanlage nach der TA Lärm Belastungswerte prognostiziert werden, die "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liegen.

Insgesamt gesehen wird mit der Studie somit zwar dargelegt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird weder eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm plausibel gemacht, noch handelt es sich um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,

so im Ergebnis auch VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Es bestehen daher keine Zweifel an der auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Anwendbarkeit der TA Lärm (und der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 10.11.2006, - 3 W 5 bis 8/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 = NVwZ 2008, 76, zitiert nach juris.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, eine Entscheidung dürfe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – trotz der Eilbedürftigkeit - nicht getroffen werden, ohne die im Genehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte, durch einen von ihr beauftragten Gutachter erstellte Lärmprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Begründung führt er an, dass durch den Bau der Windkraftanlagen im Prinzip vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Lärmprognose daher nicht einem Privatgutachter überlassen werden dürfe. Im Übrigen handele es sich bei der Beurteilung von Schallimmissionen um einen komplexen und komplizierten Prüfungsvorgang, der nur speziell ausgebildeten und erfahrenen Ingenieuren und Gutachtern anzuvertrauen sei, um sicherzustellen, dass eine derartige Prognose "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liege. Auch könne es nicht angehen, dass der Genehmigungsbehörde ihre Prüfungskompetenz im Genehmigungsverfahren dadurch genommen werde, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts diese weder selbst Ermittlungen durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben habe, sondern auf die nachträgliche Anordnung von Ermittlungen durch Gutachter im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG angewiesen sei.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits entgegen, dass in Verfahren der vorliegenden Art, obschon auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr erweist sich die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose des von ihr beauftragten Ingenieurbüros Cu. als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen insgesamt geeignet.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG prinzipiell, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber,

so auch der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die durch die Genehmigung der Anlagen zu erwartende Lärmsituation – wie hier - durch eine andere Stelle, wie etwa ein Ingenieurbüro, sachverständig beurteilen zu lassen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dies ergibt sich zunächst aus § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie im Weiteren konkret aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Danach müssen diese Unterlagen, soweit (durch die Anlage) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies mag zwar in besonderem Maße gelten, wenn sie von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle erarbeitet worden ist (vgl. bereits oben). Nach der normativen Wertung sind aber Immissionsprognosen anderer sachverständiger Stellen bzw. fachlich einschlägiger Ingenieurbüros – wie hier - grundsätzlich nicht weniger geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen

vgl. Beschluss des Senats vom 1.6.2007- 3 Q 110/06 -, a.a.O..

Die Verwertbarkeit dieser Gutachten erfordert, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte gehören zum Genehmigungsverfahren, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Verfahrenshandlungen der Behörde durch Einwendungen eines betroffenen Nachbarn veranlasst werden

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend ergeben sich keine Zweifel an der Belastbarkeit der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegten Lärmprognose der Firma Cu., die auch der Antragsgegner als Fachbehörde ohne Einwände geprüft hat. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Lärmprognose ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnis, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits vorhandene Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden

vgl. VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Soweit der Antragsteller seine Bedenken lediglich andeutet mit der Bemerkung, die Unsicherheit beginne bereits mit den seitens der Beigeladenen vorgegebenen Parametern, vermag auch dies keine entsprechenden Zweifel zu begründen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass als Ausgangswerte der Berechnung der durch drei unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelte maximale Schallleistungspegel der drei geplanten Anlagen von je 103,5 dB (A)

vgl. zur hohen Zuverlässigkeit einer derartigen schalltechnischen Vermessung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2010, 12 LA 157/08, zitiert nach juris,

sowie hinsichtlich der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 15.6.2003 festgelegte Wert – je 104,0 dB (A) – in die Berechnungen eingestellt worden sind. Diesbezüglich ist nämlich stets der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage, so wie er genehmigt wurde bzw. genehmigt werden soll, zu Grunde zu legen

Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, m.w.N., dokumentiert bei juris.

Im Übrigen wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen zu A.2 und A.3 des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Danach ist (vgl. dort zu A.2) spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die maßgeblichen Teil-Immissionspegel (für die Nachtzeit) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung der prognostizierten Werte (vgl. die Nebenbestimmung zu A.3) dürfen die Windkraftanlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden, bis der Nachweis über die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte geführt ist. In Anbetracht dessen ist es für den Antragsteller jedenfalls zumutbar, bis zu jener Kontrollmessung eine (wider Erwarten) festzustellende Überschreitung des hier maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtswertes von 40 dB (A) bis zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB (A) hinzunehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil in den betreffenden Gebieten eine Wohnnutzung regelmäßig zulässig und daher bei Einhaltung der für diese Gebiete nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte ein Wohnen unter zumutbaren Lärmbedingungen sichergestellt ist

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Beschwerde nichts vor, was gegen diese Bewertung seines Schutzinteresses sprechen könnte.

Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit nimmt er auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe, ohne seinem Beweisangebot zu folgen, lediglich darauf verwiesen, dass hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall-Immissionen auf den Menschen bislang nicht vorlägen. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch emittierende Anlagen dürfe jedoch nicht ungeprüft hingenommen werden, nur weil der Infraschall für den Menschen "nicht hörbar oder nicht gegenwärtig" sei, denn diese fehlende Wahrnehmbarkeit der Einwirkung bestehe etwa auch bei den unbestreitbar gefährlichen Auswirkungen von Radioaktivität.

Diese Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (vgl. deren Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach juris.

In der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw. Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.

Diese Annahme hat der Antragsteller nicht entkräften können. Insbesondere liefert die von ihm zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Arbeit des Dr. Weiler, Institut für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, vom 28.10.2005 mit dem Titel "Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,5 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden" keine anderweitigen Erkenntnisse, die als wissenschaftlich gesichert gelten können. Dafür spricht bereits, dass die entsprechende Untersuchung einer einzigen Person ungeeignet erscheint, die gegen eine Gefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sprechenden Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt nach dem Beschwerdevorbringen offen, ob und inwiefern der Infraschall über größere Distanzen noch negative gesundheitliche Effekte bei Menschen hervorrufen kann. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen angesprochen hat und ferner verschiedene Wissenschaftler benannt hat, die sich mit dieser Thematik befasst haben, bot das Vorbringen bereits damals keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen oder Schlussfolgerungen. Die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller befürchteten Gefahren durch Infraschall keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich der von ihm wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen geltend gemachte Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Insbesondere besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung für die vom Antragsteller geforderte eingehende Überprüfung des Einzelfalls. Insoweit ist maßgebend, dass nach der Genehmigungssituation der bauordnungsrechtlich erforderliche Abstand (vgl. § 7 Abs. 5 LBO SL – 60 m -) zur vom Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen, 1210 m entfernten Windkraftanlage um mehr als das Zwanzigfache und der nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hier: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) im Sinne der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen notwendige Abstand (3-fache Gesamthöhe der Anlage, hier: je 150 m) um mehr als das Achtfache übertroffen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einer derart großen Entfernung zwischen dem Anwesen des betroffenen Anwohners und den jeweiligen Windenergieanlagen nur ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann

vgl. dazu Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach juris.

Die Beschwerdebegründung legt nicht substanziiert dar, welche besonderen Umstände ausnahmsweise dennoch eine andere Beurteilung der baulichen Situation gebieten könnten. Allein der allgemeine bzw. wiederholte Hinweis darauf, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung vom Anwesen des Antragstellers errichtet werden sollen, genügt bei der aufgezeigten Sachlage hierfür nicht

so auch VGH München, Beschluss vom 22.2.2010, a.a.O..

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen,

vgl. die soeben zitierten Entscheidungen des VGH München,

zumal durch den laut Genehmigung (vgl. dort die Nebenbestimmungen F I Nrn. 4 und 10) erforderlichen Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten sowie eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung übermäßige Belästigungen vermieden werden sollen.

Angesichts all dessen besteht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiterer Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedurfte und bedarf es nicht der vom Antragsteller gewünschten Ortsbesichtigung, die er im vorliegenden Verfahren nochmals förmlich beantragt. Auch insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat.

Soweit der Antragsteller meint, ein Ortstermin sei ausnahmsweise erforderlich, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der "optischen Vorbelastung" durch die bereits bestehenden vier Windkraftanlagen sowie der Ausrichtung der einzelnen Räume in seinem Anwesen verschaffen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der vorliegende Prozessstoff nach Aktenlage zur Beurteilung der Sachlage hinreichend ist und gegen die Auffassung des Antragstellers insbesondere der nach Lage der Akten nachvollziehbare Vortrag der Beigeladenen spricht, wonach eine (in der Schallprognose als SCH-02 bezeichnete) der beiden weiteren, in Entfernungen von 1645 m bzw. 1858 m vom Anwesen des Antragstellers entfernt geplanten Windkraftanlagen von dessen Wohnhaus aus nicht zu sehen sein wird und ferner aus dieser Blickrichtung beide Anlagen sich im Hintergrund des bereits bestehenden Windparks K. halten werden. Die zu erwartenden Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen sprechen daher für eine eher geringe zusätzliche "optische Belastung des Grundstücks" des Antragstellers.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,
2.
einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4.
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert,
4a.
ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage störfallrelevant ändert oder störfallrelevant errichtet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6.
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Absatz 1 betreibt,
7.
einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Absatz 2, § 39 oder § 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7a.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder
8.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt,
10.
entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt,
11.
entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
1a.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,
1b.
entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
3.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3a.
entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3b.
einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3 Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
6.
eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7.
entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
a)
einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder Nummer 10 oder
b)
einem in Absatz 2
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die zuständige Stelle.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.

(2) Ställe müssen

1.
so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;
2.
mit einem Boden ausgestattet sein,
a)
der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,
b)
der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht,
c)
bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,
d)
der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
3.
mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.

(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.

(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.

(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5.

(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.

(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte als Träger der Genehmigungsbehörde und die Beigeladene als Standortgemeinde wenden sich mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014, in dem es den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage verpflichtet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung G. Am 18. Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „K. 1“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenen Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt die Entfernung der Windkraftanlage 494,32 m.

Das Landratsamt stellte auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Januar 2012 (Behördenakte des Beklagten Bl. 154 ff.) den Antrag des Klägers bis zum 21. November 2012 zurück, weil die Beigeladene die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Konzentrationszonen W.“ beschlossen hatte. Im am 17. September 2012 beschlossenen und am 15. November 2012 bekannt gemachten Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die das Standortgrundstück für das Vorhaben des Klägers nicht einschließen.

Das Landratsamt lehnte den Genehmigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Februar 2013 ab (Behördenakte des Beklagten Bl. 253 ff.), weil dem grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft insbesondere beim Wohnanwesen „K. 1“ hervor.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines versagenden Bescheids zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nachdem es einen Augenschein am Anwesen „K. 1“ durchgeführt hatte, wozu der Kläger zwei Ballons zur Demonstration der Größe der geplanten Windkraftanlage hatte aufsteigen lassen; einen in Nabenhöhe, den anderen in maximaler Rotorhöhe.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Zulassung der Berufung beantragt; der Kläger tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten und des Beigeladenen in ihren Antragsbegründungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass dem Vorhaben Genehmigungshindernisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG entgegenstehen und deswegen die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis ernstlich zweifelhaft wäre.

a) Was den bestehenden Teilflächennutzungsplan angeht, so hat das Verwaltungsgericht diesen wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels als inhaltlich unwirksam angesehen. Er beruhe entgegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Die Beigeladene habe den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt, aber Kriterien für weiche Tabuzonen wie Kriterien für harte Tabuzonen behandelt habe. So habe sie den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten der Ebene der Abwägung zuzuordnen seien und als Kriterien für weiche Tabuzonen der Planrechtfertigung bedürften. Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen, sondern lediglich auf die beabsichtigte Änderungsplanung der Beigeladenen verwiesen.

Dass die mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 4. August 2014 beschlossene Änderung des Teilflächennutzungsplans bereits maßgeblich wäre, ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht. Weder ist dargelegt, dass das Planungskonzept der Beigeladenen bereits hinreichend konkretisiert sei und eine rechtlich realisierbare und damit sicherungsfähige Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthielte, noch ist dargelegt, dass die Beigeladene jedenfalls bis zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt das gesetzlich vorgesehene Sicherungsinstrument der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB in Anspruch genommen hätte.

b) Auch soweit der Beklagte und die Beigeladene vortragen, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber dem nächst gelegenen Wohnanwesen „K. 1“ zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 494,32 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber mehr als dem Zweifachen (371,80 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und auf etwa gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Weiter hat es den Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweiche oder sich vor ihnen schütze, etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Wer im Außenbereich wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen.

aa) Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windkraftanlage unzutreffenderweise über- und den Schutzanspruch der Wohnnutzung im Außenbereich unterbewertet und dadurch den Prüfungsmaßstab von der Einzelfallprüfung hin zu einer pauschalierenden Abwägung zwischen Privilegierung und Rücksichtnahme verschoben, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Der Beklagte und die Beigeladene verkennen, dass die o.g. Maßstäbe in der Rechtsprechung in erster Linie für diejenigen Fälle entwickelt wurden, in denen eine im Außenbereich geplante Windkraftanlage auf eine nicht im Außenbereich gelegene benachbarte Wohnnutzung trifft. Eine vergleichbare Differenzierung trifft im Übrigen -vom Sonderfall des § 35 Abs. 6 BauGB abgesehen - auch Art. 82 Abs. 1 BayBO (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl S. 478). Vorliegend besteht aber ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

bb) Auch legen der Beklagte und die Beigeladene nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Derartige Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung haben der Beklagte und die Beigeladene nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Windkraftanlage nahezu in der Hauptblickrichtung der nach Süden ausgerichteten Hauptaufenthaltsräume/-flächen stehe. Ein tauglicher natürlicher oder künstlicher Sichtschutz sei kaum vorhanden und auch nicht zumutbar herstellbar, ohne dass dem Wohnanwesen nahezu die komplette Südaussicht genommen würde, zudem das Gelände vom Wohnanwesen aus zunächst abfalle und zur Windkraftanlage hin wieder ansteige.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus (Urteil S. 12 ff.), es habe sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und in etwa auf gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Im Rahmen seines Augenscheins hatte es im Einzelnen festgestellt (VG-Akte Bl. 132 ff.), dass vom Wohnanwesen aus „in Richtung auf den geplanten Standort der Windenergieanlage hügeliges Gelände“ liege; dazwischen „Hopfengärten, im Hintergrund Ackerland und unmittelbar in der Mitte des Grundstücks … Getreide.“ „Hinter dem geplanten Standort ist Wald. Dieser zieht sich bis zum Grundstück K. 1 und umschließt dieses. Insgesamt ist das Gelände Richtung Süden und Südosten hügelig.“ Zum Obstbaumbestand des Anwesens wurde festgestellt: „Die Bäume stehen im Wesentlichen am Grundstücksrand, einige finden sich aber auch mitten im Grundstück.“ Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den Geländeverhältnissen keine optisch bedrängende Wirkung von der Qualität eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs ableiten lässt, ist vom Beklagten und der Beigeladenen nicht erschüttert worden. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Ausrichtung der Wohnnutzung in Richtung auf die im Süden geplante strittige Windkraftanlage nicht verkannt; es hat auch keine Fehlvorstellungen im Hinblick auf die häufige Sichtbarkeit des Rotorkreises entwickelt. Das Verwaltungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abschirmen kann und bereits abgeschirmt hat, wie die Lichtbilder zeigen, auf denen Laubbäume zu erkennen sind. Dass ein weiterer Sichtschutz nicht herstellbar oder unzumutbar wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft auch der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen auf, das Verwaltungsgericht hätte mangels Spruchreife kein Verpflichtungsurteil erlassen dürfen, denn das Genehmigungsverfahren sei nicht vollständig durchgeführt worden.

Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß festgestellt, dass auch andere als die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 8. Februar 2013 genannten und dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich behandelten öffentlichen Belange dem strittigen Vorhaben nicht entgegenstehen (Urteil S. 8 unter 1.) und dadurch die Spruchreife der Rechtssache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hergestellt. Der Beklagte und die Beigeladene hätten zum Zweck der Darlegung ernstlicher Zweifel Ausführungen darüber machen müssen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so gewichtig sein könnten, dass sie der Zulassung des privilegierten Vorhabens entgegenstehen könnten, ggf. mit Hilfe des Beistands von Fachstellen und Fachbehörden. Allein die Behauptung, man habe es bisher unterlassen, dort nachzufragen oder eine förmliche Stellungnahme einzuholen, genügt nicht, die positive Feststellung der Genehmigungsfähigkeit durch das Verwaltungsgericht zu erschüttern.

aa) Soweit der Beklagte behauptet, vom Kläger vorgelegte Genehmigungsunterlagen seien unvollständig, wirft dies keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Genehmigungserteilung auf.

Im Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2013 wurde ausgeführt, dass die Planunterlagen „bis Ende September 2011 vervollständigt“ worden seien (vgl. Behördenakte, Bl. 253/254). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie jetzt plötzlich unvollständig sein sollten.

bb) Soweit der Beklagte vorbringt, die vom Kläger vorgelegte Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 sei seit Erlass des Windkrafterlasses überholt, hat er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fehlende Untersuchung der zur Nachtzeit bestehenden Lärmvorbelastung durch den Kläger rügt, hat er nicht dargelegt, dass es eine solche Vorbelastung tatsächlich geben könnte. Dazu hätte aber Anlass bestanden, denn zu den genehmigten Planunterlagen gehört auch die Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 mit einer ausdrücklichen Verneinung von Vorbelastungen durch andere Windkraftanlagen oder gewerbliche oder industrielle Schallquellen (Behördenakte Bl. 84 ff.). Ausgehend von einem prognostizierten Schallleistungspegel der Windkraftanlage von 106 dB(A) wurde ein Schalldruckpegel von 42,8 dB(A) zzgl. eines mit Prognoseunsicherheiten begründeten Zuschlags von 2 dB(A) und damit ein Beurteilungspegel von 44,8 dB(A) am Immissionsort „K.“ ermittelt. Unter Zugrundelegung eines Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) wurde für die Nachtzeit keine Überschreitung prognostiziert (Behördenakte Bl. 86 f.). Dass das Vorhaben den einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht um mehr als 6 dB(A) unterschreitet - und schon deswegen eine Vorbelastung außer Acht bleiben könnte - stellt die Nachvollziehbarkeit der Prognose nicht in Frage, da keine Vorbelastung vorgefunden und eine solche vom Beklagten auch nur ohne konkreten Hinweis, welche anderen Schallquellen am Immissionsort eine erhebliche Vorbelastung hervorriefen, behauptet worden ist.

cc) Auch soweit der Beklagte sich darauf beruft, den vom Kläger vorgelegten Genehmigungsunterlagen fehle mit Blick auf den Windkrafterlass eine fotovisuelle Untersuchung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht, ist kein die Genehmigungserteilung hindernder Belang und damit kein ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fotovisuelle Untersuchung der Sichtbeziehungen zwischen der geplanten Windkraftanlage und einem 5 km entfernten Baudenkmal fordert, fehlt bereits die Darlegung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Windkraftanlage. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass es theoretisch denkbar ist, dass eine Windkraftanlage zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) eines 5 km entfernten Baudenkmals führen könnte. Halbwegs wahrscheinlich ist dies allerdings nicht ohne Weiteres und schon gar nicht anzunehmen, wenn jegliche Angaben zur Bedeutung des Denkmals, seinem möglicherweise gestörten Erscheinungsbild und seiner möglicherweise gestörten künstlerischen Wirkung fehlen. Für eine solche Beeinträchtigung fehlen auch sonst alle Anhaltspunkte; der Beklagte hat sie weder im Genehmigungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo sich dies mit Blick auf den gerichtlichen Augenschein besonders angeboten hätte, noch in seiner Zulassungsbegründung thematisiert.

dd) Auch wirft der Einwand des Beklagten, die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom August 2011 genüge u. a. mangels umfassender Artenkartierungen bzw. Bestandsaufnahmen vor Ort nicht den Anforderungen des Windkrafterlasses, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dass das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten der vom Kläger begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Weder hat er jene Tierarten benannt, deren - seiner artenschutzfachlichen Einschätzung nach unzureichende - Behandlung in der saP die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertigte, noch hat er konkret für Uhus oder Fledermäuse ein solches Tötungsrisiko artenschutzfachlich dargelegt. Allein der Verweis auf eine zeitlich-methodologische Überholung der saP durch den Windkrafterlass genügt hierfür nicht, solange nicht dargelegt wird, wie sich dies ausgewirkt hat.

Bei der auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung der artenschutzfachlichen Einschätzungen (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff. zum Fachplanungsrecht; BVerwG U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524 und BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 4 C 1/12 - zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, welche Anforderungen an die Art und den Umfang der artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme sowie die Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Einwirkungen zu stellen sind. Erst recht hat der Gesetzgeber kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 BNatSchG vergleichbares formalisiertes Verfahren einer artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. An einer untergesetzlichen Maßstabsbildung mittels Durchführungsverordnungen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften fehlt es ebenfalls (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; im Anschluss BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Gericht ist daher verpflichtet, zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524, 525; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat insofern keine Bedenken erhoben. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen ergibt sich nicht, warum dies rechtlich fehlerhaft sein sollte.

Der Beklagte führt hierzu näher aus, ein möglicherweise bestehendes signifikant erhöhtes Verletzungs-/Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Vogelarten nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 des Windkrafterlasses müsse untersucht werden angesichts des Vorliegens substantiierter Nachweise solcher Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde. Dass es solche Nachweise gebe, hat der Beklagte aber lediglich behauptet, was für eine Darlegung nicht genügt.

Für eine Darlegung muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier. Wenn - wie hier nach dem Vorbringen des Beklagten - der Unteren Naturschutzbehörde substantiierte Nachweise auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten im Umfeld der Windkraftanlage vorliegen, ohne dass diese Hinweise im Genehmigungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktenkundig gemacht worden sind, muss der Beklagte sie wenigstens jetzt im Zulassungsverfahren näher substantiieren, um seiner Darlegungsobliegenheit zu genügen.

Soweit der Beklagte vorbringt, der saP fehle eine umfassende Artenkartierung und Bestandsaufnahme vor Ort, trifft dies sachlich nicht zu. Ausweislich der Methodikdarstellung der saP gründet sie auf Geländebegehungen mit Erhebungen zu Fauna und Flora im August 2011, einer Luftbildauswertung zur Abschätzung des Lebensraumpotentials, der Artenschutz- und der Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2011 und weiterer Auswertungen von Datenbanken und Verbreitungsatlanten (saP, S. 1 f.). Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass eine umfassendere Erhebung rechtlich geboten gewesen wäre. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.; im Anschluss BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 13). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich aus dem Windkrafterlass etwas Anderes ergeben könnte. Dass die vorliegende saP diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

Für die Fledermäuse enthält die saP detaillierte Untersuchungsergebnisse, die allein durch die pauschale Behauptung ihrer Mangelhaftigkeit seitens des Beklagten und ohne nähere Substantiierung nicht in Zweifel gezogen worden sind.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Beklagten nicht.

Soweit der Beklagte meint, die Reichweite der Bindungswirkung des Windkrafterlasses berge besondere rechtliche Schwierigkeiten, hat er nicht dargelegt, in wie weit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich sein soll. Mittlerweile ist durch die Rechtsprechung im Übrigen geklärt, dass der Windkrafterlass mangels Normcharakters nicht verbindlich ist, aber den darin enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; bestätigt durch BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 4 B 48.14 - juris Rn. 4).

Hinsichtlich der Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt.

Die notwendige Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung ist durch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden und birgt keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten.

4. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beklagte nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage.

Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage gegenüber einer Wohnnutzung im Außenbereich keine optisch bedrängende Wirkung bestehe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keinen solchen Rechtssatz aufgestellt, sondern eine von der hierzu maßgeblichen Rechtsprechung geforderte differenzierte Einzelfallprüfung bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage vorgenommen (vgl. Urteil S. 12 f. mit Verweis u. a. auf BayVGH, B. v.16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10) und im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis eine optisch bedrängende Wirkung verneint.

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Prüfung des Natur- und Artenschutzes rechtlich nicht zu beanstanden sei, auch wenn sie ohne fachlichen Grund mit den Vorgaben des Windkrafterlasses nicht in Einklang stehe. Soweit das Verwaltungsgericht den Windkrafterlass herangezogen hat, hat es ihn nur auf Schutzabstände bezogen (Urteil S.11); zu Belangen des Natur- und Artenschutzes hat es keinen besonderen gerichtlichen Prüfungsbedarf gesehen und daher keinen Rechtssatz aufgestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013. Da die geschätzten Herstellungskosten nach insoweit unwidersprochenen Angaben im Parallelverfahren (22 C 14.1595) 4.324.000 Euro betragen, ergibt sich als Streitwert ein Zehntel, somit 432.400 Euro.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 11. Dezember 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. November 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem Höhenzug („G. ...“) in der Gemarkung P. Die Genehmigung wurde der Beigeladenen am 17. November 2014 zugestellt. Die Windkraftanlagen sollen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m bei einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m haben. Das Wohnanwesen der Antragsteller auf dem Grundstück FlNr. 1281/1 der Gemarkung G. liegt südöstlich der vorgesehenen Standorte; die Abstände zu den fünf Windkraftanlagen betragen nach den Angaben des Verwaltungsgerichts zwischen 900 m (an anderer Stelle 833 m) und 1850 m. Ein Waldgrundstück des Antragstellers zu 2 liegt ca. 90 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Eilanträge der Antragsteller ab (Beschluss vom 5.2.2015). Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragsteller, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller entzieht Art. 82 BayBO in der Fassung von § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung (vgl. U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785) nicht die Grundlage. Art. 82 BayBO n. F. ist hier von vornherein nicht anwendbar. Nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 ist dieses erst am 21. November 2014 in Kraft getreten, so dass es auf eine bereits am 14. November 2014 erteilte und dem Unternehmer am 17. November 2014 zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht angewendet werden kann. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.1.1991 -7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375). Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterfallen sollen (BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27).

Angesichts der hier vorliegenden großen Entfernungen ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach den von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzen unwahrscheinlich. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht zudem einerseits die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen auf dem „G. ...“ und die Anzahl von fünf Windkraftanlagen gewürdigt, andererseits aber auch die Abschirmung des Wohnhauses der Antragsteller nach Westen durch bestehende Gebäude, jedenfalls im Erdgeschossbereich, und die Ausrichtung des Wohnhauses nach Südwesten festgestellt. Dass die Ausrichtung von Wohn- und Schlafzimmer mit direkter Blickrichtung auf die im Nordwesten geplanten Windkraftanlagen und deren Blinkfeuer gehen soll, ist daher ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller fügen zudem hinzu, vom Hof ihres landwirtschaftlichen Anwesens aus werde die optische Bedrängung viel stärker wahrgenommen als vom Wohnhaus aus. Dass sich die Antragsteller auch bei landwirtschaftlichen Arbeiten im Freien unerträglich bedrängt fühlen, ist ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller zu 2 macht geltend, er werde bei Waldarbeiten auf seinem Waldgrundstück, die er gerade in den Wintermonaten vornehmen müsse, wenn die Böden gefroren seien, während des gesamten Winters konkreten Gefahren durch Eiswurf ausgesetzt, deren Eintritt für ihn absolut nicht vorhersehbar sei. Dass die Eiswurfgefahren sonstige Gefahren i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen können, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf den angefochtenen Bescheid (S. 32) hingewiesen, wonach in den Antragsunterlagen (Reg 3.10.4) drei unabhängige, standardmäßige und dauerhaft arbeitende Eiserkennungssysteme vorgesehen seien, die geeignet seien, die Risiken des Eiswurfs wirksam zu mindern. Dagegen hat der Antragsteller zu 2 keine substantiierten Einwände erhoben. Abgesehen davon beziehen sich die Befürchtungen des Antragstellers zu 2 auf den Winter, der gerade vorüber ist, so dass der Verwaltungsgerichtshof derzeit keinen Anlass hat, Maßgaben zum Schutz des Antragstellers zu 2 anzuordnen. Ob die bisher vorgesehenen Schutzvorkehrungen dauerhaft ausreichen oder ob insofern nachgebessert werden muss, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2; wie Vorinstanz.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte als Träger der Genehmigungsbehörde und die Beigeladene als Standortgemeinde wenden sich mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014, in dem es den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage verpflichtet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung G. Am 18. Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „K. 1“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenen Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt die Entfernung der Windkraftanlage 494,32 m.

Das Landratsamt stellte auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Januar 2012 (Behördenakte des Beklagten Bl. 154 ff.) den Antrag des Klägers bis zum 21. November 2012 zurück, weil die Beigeladene die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Konzentrationszonen W.“ beschlossen hatte. Im am 17. September 2012 beschlossenen und am 15. November 2012 bekannt gemachten Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die das Standortgrundstück für das Vorhaben des Klägers nicht einschließen.

Das Landratsamt lehnte den Genehmigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Februar 2013 ab (Behördenakte des Beklagten Bl. 253 ff.), weil dem grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft insbesondere beim Wohnanwesen „K. 1“ hervor.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines versagenden Bescheids zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nachdem es einen Augenschein am Anwesen „K. 1“ durchgeführt hatte, wozu der Kläger zwei Ballons zur Demonstration der Größe der geplanten Windkraftanlage hatte aufsteigen lassen; einen in Nabenhöhe, den anderen in maximaler Rotorhöhe.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Zulassung der Berufung beantragt; der Kläger tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten und des Beigeladenen in ihren Antragsbegründungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass dem Vorhaben Genehmigungshindernisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG entgegenstehen und deswegen die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis ernstlich zweifelhaft wäre.

a) Was den bestehenden Teilflächennutzungsplan angeht, so hat das Verwaltungsgericht diesen wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels als inhaltlich unwirksam angesehen. Er beruhe entgegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Die Beigeladene habe den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt, aber Kriterien für weiche Tabuzonen wie Kriterien für harte Tabuzonen behandelt habe. So habe sie den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten der Ebene der Abwägung zuzuordnen seien und als Kriterien für weiche Tabuzonen der Planrechtfertigung bedürften. Der Beklagte und die Beigeladene haben nicht dargelegt, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen, sondern lediglich auf die beabsichtigte Änderungsplanung der Beigeladenen verwiesen.

Dass die mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 4. August 2014 beschlossene Änderung des Teilflächennutzungsplans bereits maßgeblich wäre, ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht. Weder ist dargelegt, dass das Planungskonzept der Beigeladenen bereits hinreichend konkretisiert sei und eine rechtlich realisierbare und damit sicherungsfähige Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthielte, noch ist dargelegt, dass die Beigeladene jedenfalls bis zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt das gesetzlich vorgesehene Sicherungsinstrument der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB in Anspruch genommen hätte.

b) Auch soweit der Beklagte und die Beigeladene vortragen, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber dem nächst gelegenen Wohnanwesen „K. 1“ zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 494,32 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber mehr als dem Zweifachen (371,80 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und auf etwa gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Weiter hat es den Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweiche oder sich vor ihnen schütze, etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Wer im Außenbereich wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen.

aa) Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windkraftanlage unzutreffenderweise über- und den Schutzanspruch der Wohnnutzung im Außenbereich unterbewertet und dadurch den Prüfungsmaßstab von der Einzelfallprüfung hin zu einer pauschalierenden Abwägung zwischen Privilegierung und Rücksichtnahme verschoben, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Der Beklagte und die Beigeladene verkennen, dass die o.g. Maßstäbe in der Rechtsprechung in erster Linie für diejenigen Fälle entwickelt wurden, in denen eine im Außenbereich geplante Windkraftanlage auf eine nicht im Außenbereich gelegene benachbarte Wohnnutzung trifft. Eine vergleichbare Differenzierung trifft im Übrigen -vom Sonderfall des § 35 Abs. 6 BauGB abgesehen - auch Art. 82 Abs. 1 BayBO (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl S. 478). Vorliegend besteht aber ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

bb) Auch legen der Beklagte und die Beigeladene nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Derartige Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung haben der Beklagte und die Beigeladene nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Windkraftanlage nahezu in der Hauptblickrichtung der nach Süden ausgerichteten Hauptaufenthaltsräume/-flächen stehe. Ein tauglicher natürlicher oder künstlicher Sichtschutz sei kaum vorhanden und auch nicht zumutbar herstellbar, ohne dass dem Wohnanwesen nahezu die komplette Südaussicht genommen würde, zudem das Gelände vom Wohnanwesen aus zunächst abfalle und zur Windkraftanlage hin wieder ansteige.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus (Urteil S. 12 ff.), es habe sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „K. 1“ in voller Höhe zu sehen sein und in etwa auf gleicher Höhe zu stehen kommen werde. Im Rahmen seines Augenscheins hatte es im Einzelnen festgestellt (VG-Akte Bl. 132 ff.), dass vom Wohnanwesen aus „in Richtung auf den geplanten Standort der Windenergieanlage hügeliges Gelände“ liege; dazwischen „Hopfengärten, im Hintergrund Ackerland und unmittelbar in der Mitte des Grundstücks … Getreide.“ „Hinter dem geplanten Standort ist Wald. Dieser zieht sich bis zum Grundstück K. 1 und umschließt dieses. Insgesamt ist das Gelände Richtung Süden und Südosten hügelig.“ Zum Obstbaumbestand des Anwesens wurde festgestellt: „Die Bäume stehen im Wesentlichen am Grundstücksrand, einige finden sich aber auch mitten im Grundstück.“ Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den Geländeverhältnissen keine optisch bedrängende Wirkung von der Qualität eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs ableiten lässt, ist vom Beklagten und der Beigeladenen nicht erschüttert worden. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Ausrichtung der Wohnnutzung in Richtung auf die im Süden geplante strittige Windkraftanlage nicht verkannt; es hat auch keine Fehlvorstellungen im Hinblick auf die häufige Sichtbarkeit des Rotorkreises entwickelt. Das Verwaltungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abschirmen kann und bereits abgeschirmt hat, wie die Lichtbilder zeigen, auf denen Laubbäume zu erkennen sind. Dass ein weiterer Sichtschutz nicht herstellbar oder unzumutbar wäre, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft auch der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen auf, das Verwaltungsgericht hätte mangels Spruchreife kein Verpflichtungsurteil erlassen dürfen, denn das Genehmigungsverfahren sei nicht vollständig durchgeführt worden.

Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß festgestellt, dass auch andere als die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 8. Februar 2013 genannten und dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich behandelten öffentlichen Belange dem strittigen Vorhaben nicht entgegenstehen (Urteil S. 8 unter 1.) und dadurch die Spruchreife der Rechtssache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hergestellt. Der Beklagte und die Beigeladene hätten zum Zweck der Darlegung ernstlicher Zweifel Ausführungen darüber machen müssen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so gewichtig sein könnten, dass sie der Zulassung des privilegierten Vorhabens entgegenstehen könnten, ggf. mit Hilfe des Beistands von Fachstellen und Fachbehörden. Allein die Behauptung, man habe es bisher unterlassen, dort nachzufragen oder eine förmliche Stellungnahme einzuholen, genügt nicht, die positive Feststellung der Genehmigungsfähigkeit durch das Verwaltungsgericht zu erschüttern.

aa) Soweit der Beklagte behauptet, vom Kläger vorgelegte Genehmigungsunterlagen seien unvollständig, wirft dies keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Genehmigungserteilung auf.

Im Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2013 wurde ausgeführt, dass die Planunterlagen „bis Ende September 2011 vervollständigt“ worden seien (vgl. Behördenakte, Bl. 253/254). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie jetzt plötzlich unvollständig sein sollten.

bb) Soweit der Beklagte vorbringt, die vom Kläger vorgelegte Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 sei seit Erlass des Windkrafterlasses überholt, hat er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fehlende Untersuchung der zur Nachtzeit bestehenden Lärmvorbelastung durch den Kläger rügt, hat er nicht dargelegt, dass es eine solche Vorbelastung tatsächlich geben könnte. Dazu hätte aber Anlass bestanden, denn zu den genehmigten Planunterlagen gehört auch die Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 23. August 2011 mit einer ausdrücklichen Verneinung von Vorbelastungen durch andere Windkraftanlagen oder gewerbliche oder industrielle Schallquellen (Behördenakte Bl. 84 ff.). Ausgehend von einem prognostizierten Schallleistungspegel der Windkraftanlage von 106 dB(A) wurde ein Schalldruckpegel von 42,8 dB(A) zzgl. eines mit Prognoseunsicherheiten begründeten Zuschlags von 2 dB(A) und damit ein Beurteilungspegel von 44,8 dB(A) am Immissionsort „K.“ ermittelt. Unter Zugrundelegung eines Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) wurde für die Nachtzeit keine Überschreitung prognostiziert (Behördenakte Bl. 86 f.). Dass das Vorhaben den einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht um mehr als 6 dB(A) unterschreitet - und schon deswegen eine Vorbelastung außer Acht bleiben könnte - stellt die Nachvollziehbarkeit der Prognose nicht in Frage, da keine Vorbelastung vorgefunden und eine solche vom Beklagten auch nur ohne konkreten Hinweis, welche anderen Schallquellen am Immissionsort eine erhebliche Vorbelastung hervorriefen, behauptet worden ist.

cc) Auch soweit der Beklagte sich darauf beruft, den vom Kläger vorgelegten Genehmigungsunterlagen fehle mit Blick auf den Windkrafterlass eine fotovisuelle Untersuchung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht, ist kein die Genehmigungserteilung hindernder Belang und damit kein ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt.

Soweit der Beklagte eine fotovisuelle Untersuchung der Sichtbeziehungen zwischen der geplanten Windkraftanlage und einem 5 km entfernten Baudenkmal fordert, fehlt bereits die Darlegung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Windkraftanlage. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass es theoretisch denkbar ist, dass eine Windkraftanlage zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) eines 5 km entfernten Baudenkmals führen könnte. Halbwegs wahrscheinlich ist dies allerdings nicht ohne Weiteres und schon gar nicht anzunehmen, wenn jegliche Angaben zur Bedeutung des Denkmals, seinem möglicherweise gestörten Erscheinungsbild und seiner möglicherweise gestörten künstlerischen Wirkung fehlen. Für eine solche Beeinträchtigung fehlen auch sonst alle Anhaltspunkte; der Beklagte hat sie weder im Genehmigungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo sich dies mit Blick auf den gerichtlichen Augenschein besonders angeboten hätte, noch in seiner Zulassungsbegründung thematisiert.

dd) Auch wirft der Einwand des Beklagten, die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom August 2011 genüge u. a. mangels umfassender Artenkartierungen bzw. Bestandsaufnahmen vor Ort nicht den Anforderungen des Windkrafterlasses, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dass das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten der vom Kläger begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Weder hat er jene Tierarten benannt, deren - seiner artenschutzfachlichen Einschätzung nach unzureichende - Behandlung in der saP die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertigte, noch hat er konkret für Uhus oder Fledermäuse ein solches Tötungsrisiko artenschutzfachlich dargelegt. Allein der Verweis auf eine zeitlich-methodologische Überholung der saP durch den Windkrafterlass genügt hierfür nicht, solange nicht dargelegt wird, wie sich dies ausgewirkt hat.

Bei der auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung der artenschutzfachlichen Einschätzungen (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff. zum Fachplanungsrecht; BVerwG U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524 und BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 4 C 1/12 - zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, welche Anforderungen an die Art und den Umfang der artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme sowie die Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Einwirkungen zu stellen sind. Erst recht hat der Gesetzgeber kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 BNatSchG vergleichbares formalisiertes Verfahren einer artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. An einer untergesetzlichen Maßstabsbildung mittels Durchführungsverordnungen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften fehlt es ebenfalls (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; im Anschluss BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Gericht ist daher verpflichtet, zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524, 525; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat insofern keine Bedenken erhoben. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen ergibt sich nicht, warum dies rechtlich fehlerhaft sein sollte.

Der Beklagte führt hierzu näher aus, ein möglicherweise bestehendes signifikant erhöhtes Verletzungs-/Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Vogelarten nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 des Windkrafterlasses müsse untersucht werden angesichts des Vorliegens substantiierter Nachweise solcher Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde. Dass es solche Nachweise gebe, hat der Beklagte aber lediglich behauptet, was für eine Darlegung nicht genügt.

Für eine Darlegung muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier. Wenn - wie hier nach dem Vorbringen des Beklagten - der Unteren Naturschutzbehörde substantiierte Nachweise auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten im Umfeld der Windkraftanlage vorliegen, ohne dass diese Hinweise im Genehmigungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktenkundig gemacht worden sind, muss der Beklagte sie wenigstens jetzt im Zulassungsverfahren näher substantiieren, um seiner Darlegungsobliegenheit zu genügen.

Soweit der Beklagte vorbringt, der saP fehle eine umfassende Artenkartierung und Bestandsaufnahme vor Ort, trifft dies sachlich nicht zu. Ausweislich der Methodikdarstellung der saP gründet sie auf Geländebegehungen mit Erhebungen zu Fauna und Flora im August 2011, einer Luftbildauswertung zur Abschätzung des Lebensraumpotentials, der Artenschutz- und der Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2011 und weiterer Auswertungen von Datenbanken und Verbreitungsatlanten (saP, S. 1 f.). Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass eine umfassendere Erhebung rechtlich geboten gewesen wäre. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.; im Anschluss BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 13). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich aus dem Windkrafterlass etwas Anderes ergeben könnte. Dass die vorliegende saP diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

Für die Fledermäuse enthält die saP detaillierte Untersuchungsergebnisse, die allein durch die pauschale Behauptung ihrer Mangelhaftigkeit seitens des Beklagten und ohne nähere Substantiierung nicht in Zweifel gezogen worden sind.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Beklagten nicht.

Soweit der Beklagte meint, die Reichweite der Bindungswirkung des Windkrafterlasses berge besondere rechtliche Schwierigkeiten, hat er nicht dargelegt, in wie weit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich sein soll. Mittlerweile ist durch die Rechtsprechung im Übrigen geklärt, dass der Windkrafterlass mangels Normcharakters nicht verbindlich ist, aber den darin enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; bestätigt durch BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 4 B 48.14 - juris Rn. 4).

Hinsichtlich der Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt.

Die notwendige Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung ist durch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden und birgt keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten.

4. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beklagte nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage.

Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage gegenüber einer Wohnnutzung im Außenbereich keine optisch bedrängende Wirkung bestehe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keinen solchen Rechtssatz aufgestellt, sondern eine von der hierzu maßgeblichen Rechtsprechung geforderte differenzierte Einzelfallprüfung bei einem Abstand von mehr als dem Zwei- aber weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe eines Windkraftanlage vorgenommen (vgl. Urteil S. 12 f. mit Verweis u. a. auf BayVGH, B. v.16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10) und im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis eine optisch bedrängende Wirkung verneint.

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Prüfung des Natur- und Artenschutzes rechtlich nicht zu beanstanden sei, auch wenn sie ohne fachlichen Grund mit den Vorgaben des Windkrafterlasses nicht in Einklang stehe. Soweit das Verwaltungsgericht den Windkrafterlass herangezogen hat, hat es ihn nur auf Schutzabstände bezogen (Urteil S.11); zu Belangen des Natur- und Artenschutzes hat es keinen besonderen gerichtlichen Prüfungsbedarf gesehen und daher keinen Rechtssatz aufgestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013. Da die geschätzten Herstellungskosten nach insoweit unwidersprochenen Angaben im Parallelverfahren (22 C 14.1595) 4.324.000 Euro betragen, ergibt sich als Streitwert ein Zehntel, somit 432.400 Euro.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015 werden geändert.

Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 wird folgende Maßgabe beigefügt:

Die Beigeladene wird verpflichtet, auf etwaiges Verlangen der Antragstellerin, das mit geplanten Arbeiten auf den Grundstücken FlNr. 19000 der Gemarkung H. und FlNr. 16000 der Gemarkung O. begründet sein muss, die streitgegenständliche Windkraftanlage zum Stillstand zu bringen und die in der Nebenbestimmung Nr. 10.2 des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 genannte „Gondelpositionierung“ zu aktivieren. Die Verpflichtung, den Stillstand der Windkraftanlage herbeizuführen, gilt ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis einschließlich 30. April 2015, und innerhalb dieses Zeitraums an insgesamt maximal 7 Tagen unter der Voraussetzung, dass das Verlangen gegenüber der Beigeladenen mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abschaltzeit geäußert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen - unter Zulassung von Abweichungen vom Abstandsflächengebot nach Art. 6 BayBO - Bau und Betrieb einer Windkraftanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Außenbereich der Gemarkungen O. und H., auf denen sie im Erwerbsobstbau Spalierobst anbaut; einen Teil der Flächen hat sie verpachtet. Der Standort der Windkraftanlage liegt innerhalb eines im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellten Bereichs.

Die Grundstücke der Antragstellerin liegen an der nördlichen Seite und dem nördlichen Teil der westlichen Seite des Baugrundstücks. An beiden Seiten sind sie vom Baugrundstück nur durch ein jeweils ca. 4 m bis 5 m breites Feldweggrundstück getrennt; sie umschließen die nordwestliche Ecke des Baugrundstücks etwa im rechten Winkel. In dieser Ecke des Baugrundstücks steht die mittlerweile in Betrieb genommene Windkraftanlage; der Abstand von ihrem Mastmittelpunkt bis zur nördlichen wie zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt jeweils etwa zwischen 52 m und 55 m, der Rotorradius der Windkraftanlage ist 50,5 m. Der Turm der Windkraftanlage hat am Fuß einen Durchmesser von 10,73 m und ist an der Nabe 135 m hoch; die Anlagengesamthöhe beträgt ca. 186 m. Von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes sind es 6 m. Die Spalierobstanlage erstreckt sich auf den Grundstücken westlich des Baugrundstücks in Nord-Süd-Richtung auf einer Länge von ca. 500 m; sie beginnt jenseits der Nordseite des Baugrundstücks und reicht durchgehend über den Standort der Windkraftanlage hinaus. Der Abstand vom Mastmittelpunkt der Windkraftanlage bis zur Grenze des (teils mit Hecken eingesäumten) Spalierobstgrundstücks beträgt - an der engsten Stelle - ca. 56 m; bis zur ersten Spalierobstreihe sind es ca. 80 m. Südwestlich der Windkraftanlage befinden sich in einer Entfernung von ca. 250 m weitere Spalierobstreihen.

Die Arbeitnehmer der Antragstellerin, die auf deren Grundstücken (insbesondere in der Spalierobstanlage und an den Hecken) arbeiten, wohnen auf dem der Antragstellerin gehörenden Gut G., dessen nächstgelegenes Gebäude von der Windkraftanlage etwa 1,37 km entfernt ist. In der Nähe der streitigen Anlage (östlich bis nordöstlich von ihr) und mit größerer Entfernung zum Gut G. (etwa zwischen 1,5 km und 1,9 km) stehen schon drei weitere Windkraftanlagen.

Nach Angabe der Antragstellerin liegen die Qualitätsanforderungen des von ihr erzeugten Obstes noch über denen der sonstigen Ökologischen Landwirtschaft. Grundlage sei ein Konzept, bei dem auch Flora und Fauna (insbesondere Vögel und Fledermäuse zur natürlichen Bekämpfung von Obstschädlingen) in der Umgebung der Spalierobstanlage eingebunden seien, wozu die Antragstellerin mit hohem Aufwand einen Biotopverbund geschaffen und z. B. Heckensysteme und Nisthöhlen angelegt habe. Für das Obst habe sie nur einen einzigen Abnehmer, der allerdings für die außergewöhnlich hochwertigen Früchte einen weit überdurchschnittlichen Marktpreis zahle.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 wurde mehrmals geändert bzw. ergänzt (Bescheide vom 5.3.2014, 31.7.2014 und 13.10.2014). Gegen die Genehmigung haben sowohl die Antragstellerin als auch mehrere ihrer Arbeitnehmer Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem haben die Beigeladene, die Antragstellerin und ihre Arbeitnehmer verschiedene vorläufige Rechtsschutz-, Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren betrieben. Den in erster Instanz erfolgreichen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Windkraftanlage hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Beigeladenen hin mit Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - abgelehnt.

Unter dem 15. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 - W 4 S 14.613 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2015 - W 4 S 14.1306 - abgelehnt und hierzu ausgeführt, der Änderungsantrag sei bereits unzulässig, weil veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen; deshalb sei auch keine Änderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO veranlasst.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der streitigen Windkraftanlage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen grundsätzlich nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014. Davon ausgenommen ist lediglich die im Tenor des vorliegenden Beschlusses verfügte, den Beschluss vom 19. August 2014 ergänzende Maßgabe.

1. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 19. August 2014 ist zulässig, weil in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen; er ist aber im Wesentlichen unbegründet.

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht hier davon aus, dass veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder wegen im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das gerichtliche Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zweistufig angelegt. Ein zulässiger Änderungsantrag setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden und vorliegen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.); aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 196 m. w. N.). Das Vorliegen veränderter oder ohne Verschulden des Änderungsantragstellers bislang nicht geltend gemachter Umstände ist demnach Voraussetzung dafür, dass überhaupt auf dessen Verlangen erneut über den Fortbestand oder die Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen vorläufigen Entscheidung befunden werden muss. Dieser Prüfung nachgelagert ist die Frage, ob bei einer neuen, selbstständigen, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelösten, aber nach denselben Grundsätzen wie in diesem vorzunehmenden Prüfung (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101 und 108 jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 191, 199, 202 jeweils m. w. N.) eine Änderung der vorherigen Entscheidung geboten ist.

Ob im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen vorläufigen Entscheidung geboten ist, ist anhand desselben Entscheidungsrahmens zu beurteilen, der auch für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt. Gebildet wird dieser Rahmen nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zum Einen von der summarischen Beurteilung der Rechtmäßigkeit desjenigen belastenden Verwaltungsakts, um dessen sofortige Vollziehung es geht (Erfolgsaussichten des Anfechtungsrechtsbehelfs), zum Andern von der Abwägung der Vor- und Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter der Beteiligten für den Fall, dass sich die im Eilrechtsschutzverfahren getroffene tatsächliche und/oder rechtliche Bewertung später im Klageverfahren als unzutreffend erweisen sollte (Interessenabwägung); diese Abwägung trifft das Gericht eigenständig und originär nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage (Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 71 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 146 m. w. N.).

Eine im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Änderung der Umstände ist vorliegend infolge des Ergänzungsbescheids des Landratsamts vom 13. Oktober 2014 eingetreten. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine neue Nebenbestimmung Nr. VI.10.2 beigefügt und damit nicht nur den Einsatz des Eiserkennungssystems, sondern auch im Fall der Eisbildung die Positionierung der Gondel in einem Maximalabstand der vom Rotor überstrichenen Fläche zu den Grundstücken der Antragstellerin rechtsverbindlich vorgeschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 20 ausgeführt hat, ist diese Nebenbestimmung so zu verstehen, dass mit ihr die feste Gondelpositionierung in Parallelstellung des Rotors zu den einschlägigen Grundstücksgrenzen unabhängig von der im jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Windstärke vorgeschrieben wird, so dass insofern die Nebenbestimmung Nr. 10.2 von der „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“, die mit Nr. I.1. des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 als Nr. IV.19 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden ist, abweicht und über die „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“ noch hinausgeht.

Der rechtlichen Wertung, dass aufgrund des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 veränderte Umstände eingetreten sind und einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die mit diesem Bescheid herbeigeführte Änderung für die Antragstellerin ausschließlich vorteilhaft wäre. Zwar kann es einem Erfolg eines Änderungsantrags entgegenstehen, wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage für den die Änderung begehrenden Beteiligten offensichtlich nicht verschlechtert oder sogar verbessert hat. Vorliegend macht die Antragstellerin indes geltend, dass mit der Nebenbestimmung Nr. 10.2 im Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 unter bestimmten Witterungsbedingungen ein nach den Genehmigungsunterlagen, insbesondere der technischen Betriebsbeschreibung, nicht vorgesehener und gutachterlich nicht geprüfter Betriebszustand (starre Gondelpositionierung auch bei Windgeschwindigkeiten über 10 m/s) vorgeschrieben werde, so dass dadurch eine Beschädigung oder ein Umsturz der Windkraftanlage bei starkem Wind eintreten und die Obstplantage und die darin arbeitenden Beschäftigten gefährdet sein könnten. Insofern kann von einer offensichtlich nicht nachteiligen Veränderung nicht ausgegangen werden. Hinzukommt, dass durch die erstmalige Inbetriebnahme im Hochwinter die im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 24 erörterten „Anlaufschwierigkeiten“ des Schutzsystems vor Eiswurfgefahren sich gerade dann auswirken könnten, wenn das Schutzsystem seine volle Wirksamkeit bereits entfalten müsste. Der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts, dass mit der im Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 verfügten Aufnahme von Nebenbestimmungen eine so weitgehende Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbunden sei, dass die Änderung nicht im Weg des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden könnte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die Beifügung oder Modifizierung von Nebenbestimmungen, mit denen die ursprüngliche Genehmigung erhalten bleibt, schließt vielmehr die Berücksichtigung der Änderungen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht aus (Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 100 m. w. N.).

Auch dass die Eiswurfgefahr erst von Beschäftigten der Antragstellerin, nicht aber von dieser selbst im vorherigen Verfahren thematisiert worden ist, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen einem zulässigen Änderungsantrag nicht entgegen. Denn der Änderungsgrund liegt in der Ergänzung der angefochtenen Genehmigung um Nebenbestimmungen, nicht aber in der dieser Änderung zugrunde liegenden, von der Antragstellerin selbst bis dahin nicht angesprochenen Thematik.

1.2. Die Änderungen der Sach- und Rechtslage in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 und der erstmaligen Inbetriebnahme im Hochwinter rechtfertigen keine Änderung dieses Beschlusses, ausgenommen nur die im vorliegenden Tenor verfügte Maßgabe.

Was den Schutz der Sonderkulturen sowie der darin arbeitenden Menschen vor Eiswurf und Eisfall angeht, hat sich die summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 und der erstmaligen Inbetriebnahme im Hochwinter im Vergleich zur Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses vom 19. August 2014 nicht maßgeblich geändert. Die nach Erlass des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 vorgetragenen Einwände der Antragstellerin betreffen vor allem die Frage, ob die - von der Windgeschwindigkeit unabhängige - starre Gondelpositionierung parallel zur östlichen Grenze des am stärksten gefährdeten Grundstücks der Antragstellerin andere oder noch größere Gefahren dadurch hervorruft, dass die Windkraftanlage starken Winden nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt (durch den zugelassenen „Trudelbetrieb“ des Rotors) nachgeben kann und somit bruchgefährdet oder gar einsturzgefährdet ist. Die Beigeladene hat insoweit zwar dem Vortrag der Antragstellerin nicht widersprochen, wonach die von der Windgeschwindigkeit unabhängige starre Positionierung der Gondel ein in den technischen Unterlagen nicht vorgesehener und gutachterlich nicht geprüfter Betriebszustand ist. Andererseits sieht die Beigeladene gleichwohl keine Bruch- oder Einsturzgefahren und hat auf den Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - nicht mit Änderungsanträgen reagiert. Dies hat Gewicht. Denn die Beigeladene hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Windkraftanlage nur in einem Zustand betrieben wird, der nicht zu einem den Ertrag aus der Energiegewinnung übersteigenden Schaden an der Anlage führt oder sogar die von der Antragstellerin befürchtete Havarie hervorrufen könnte, mit der die getätigten beträchtlichen Investitionen wohl völlig entwertet würden. Es ist deshalb fernliegend, dass die Beigeladene seit mittlerweile mehr als fünf Monaten (bzw. drei Monaten seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.12.2014) einen unter bestimmten Witterungsbedingungen erforderlichen Betriebsmodus, der ihre Windkraftanlage zerstören könnte, widerspruchslos hingenommen und die Anlage trotz solcher Gefahren seit etwa einem Monat betrieben haben sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - eine Interessenabwägung und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten vorgenommen. Neue Erkenntnisse sind dem Verwaltungsgerichtshof seither nicht bekannt geworden; infolgedessen hält er grundsätzlich an der bisherigen Interessenabwägung fest und hält auch hier eine Maßgabe mit einer besonderen Verpflichtung der Beigeladenen für geboten. Abweichungen vom Beschluss vom 4. Dezember 2014 ergeben sich zum Einen aus ergänzendem Vorbringen der Antragstellerin, zum Andern aus von den Beteiligten mitgeteilten Vollzugsproblemen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bestrebt, die Regelung so einfach wie möglich zu gestalten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass diejenigen potentiellen Gefahren, die durch Eiswurf oder Eisfall namentlich unter Berücksichtigung der im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 24 erörterten Anlaufschwierigkeiten für Menschen und Sachen auf den Grundstücken der Antragstellerin entstehen könnten, voraussichtlich nur noch einige Wochen bestehen (die Bildung von Eis in einer „gefährlichen“ Schichtstärke an der Windkraftanlage erfordert Luftfeuchtigkeit und zugleich Minustemperaturen über einen längeren Zeitraum). Für die vorübergehende Zeit von einigen Wochen, in denen im nunmehr ausgehenden Winter noch Eiswurf oder Eisfall auftreten könnte, hält der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Beschluss vom 4. Dezember 2014 verfügte und mit dem Tenor im jetzt getroffenen Beschluss modifizierte Maßgabe grundsätzlich weiterhin für ausreichend und sachgerecht.

Den von der Antragstellerin vorgebrachten Einwand, wonach die im Beschluss vom 4. Dezember 2014 vom Verwaltungsgerichtshof ihr eingeräumte Zahl von maximal sieben „Stillstandstagen“ insgesamt (d. h. diese Zahl ist nicht mit der Anzahl derjenigen Beschäftigten zu multiplizieren, die prozessiert haben) für die nunmehr bevorstehenden arbeitsintensiven Bewirtschaftungsphasen zu gering sei, berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof mit der jetzt verfügten Maßgabe, indem für die nunmehr verbleibende Zeit - immer noch - sieben Tage zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat hinreichend konkret vorgetragen, während des Knospenaufbruchs der Obstbäume nachts Schutzmaßnahmen gegen das Erfrieren durch Ausbringen von Bodennebel ergreifen zu müssen, wenn Nachtfröste herrschen und Eiswurfgefahr bestehe; dieser Fall trete pro Saison ca. 5 bis 7 Mal ein. Die Beigeladene ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.

Dem Einwand der Antragstellerin, während der Zeit des Aufbrechens der frostempfindlichen Apfelblüten seien nicht nur in den frühen und späten Nachtstunden Arbeiten in der Spalierobstanlage notwendig, sondern die ganze Nacht über, trägt der Verwaltungsgerichtshof dadurch Rechnung, dass die uhrzeitliche Beschränkung für das von der Antragstellerin zu äußernde und von der Beigeladenen zu befolgende „Stillstands-Verlangen“ (zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr) entfallen ist. Mangels substantiierter Einwände der Beigeladenen gegen die von der Antragstellerin vorgetragenen betrieblichen Notwendigkeiten geht der Verwaltungsgerichtshof auch insofern im Wesentlichen von deren Vortrag aus.

2. Auch die mittlerweile verstrichene Zeit und deren Folgen für die Aktualität der Fledermausproblematik führen nicht zu einer Änderung des Beschlusses vom 19. August 2014.

Zwar hat sich die Prognose des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. August 2014, das Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich noch vor Beginn des Vegetationszyklus im Frühjahr 2015 abgeschlossen sein, nicht erfüllt. Allerdings beträgt der Zeitraum, für den eine vorübergehende „Lösung“ im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffen werden muss, nunmehr voraussichtlich nur etwa zwei bis drei Monate. Nach Kenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ist in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren für den 19. Mai 2015 mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO so vorzubereiten, dass der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden kann; insoweit sind vorliegend aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung im vorbereitenden Verfahren oder auch aufgrund von Erklärungen von Beteiligten oder Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Erkenntnisse zu erwarten, die einen Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ermöglichen.

Andererseits kann angesichts des von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitablaufs seit dem Beschluss vom 19. August 2014 und der nunmehr bevorstehenden Vegetationsperiode die von der Antragstellerin vorgebrachte Fledermausproblematik nicht mehr ausgeblendet werden. Die Antragstellerin befürchtet Ertragseinbußen in ihrer Spalierobstanlage dadurch, dass an der Windkraftanlage Fledermäuse zu Schaden kommen oder durch die Windkraftanlage aus der Umgebung der - ein Wohnungs- oder Nahrungshabitat darstellenden - Spalierobstanlage vertrieben werden, dass dadurch der Bestand an Insekten vertilgenden Nützlingen der freien Wildbahn zahlenmäßig abnimmt und wiederum hierdurch die einschlägigen Schädlinge derart stark überhandnehmen, so dass letztlich als Ergebnis dieser Ursachen der Ernteertrag im Jahr 2015 und - über mehrere Jahre hinweg betrachtet - in einem für die Antragstellerin nicht hinnehmbaren, entscheidungserheblichen Maß geschmälert würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich am Ende der beschriebenen Kausalkette ein solcher Schaden für die Antragstellerin bereits dann einstellt, wenn die Windkraftanlage vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren in Betrieb ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof allerdings sehr gering, so dass sich auch hieraus kein Grund dafür ergibt, den Beschluss vom 19. August 2014 zu ändern. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Einerseits:

- In der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Fa. ANUVA vom 31. Januar 2013 („Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung [saP]“) wird als Ergebnis zusammenfassend ausgeführt, dass für bestimmte Fledermausarten eine Erhöhung des Tötungsrisikos „nicht sicher ausgeschlossen“ und für andere Fledermausarten „nicht ausgeschlossen“ werden könne (ANUVA vom 31.1.2013, S. 18), dass aber bei Beachtung verschiedener (in Kap. 3.1 der Untersuchung erläuterter) Vermeidungsmaßnahmen (in Bezug auf Fledermäuse: Gondelmonitoring und ggf. Abschaltalgorithmus gemäß den Vorgaben des „Bayerischen Winderlasses“ [BayStMl et al. 2011] in Verbindung mit den aktuellen „Hinweisen zum Windkrafterlass Bayern - Teil I FAQ Fledermäuse“ [LfU 2012]) es durch das geplante Vorhaben nicht zu einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG komme. Ein solches Gondelmonitoring ist aber derzeit nicht in der angefochtenen Genehmigung vorgeschrieben.

- Der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. L. hat - insofern im Einklang mit der saP-Untersuchung (ANUVA vom 31.1.2013) - eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht ausgeschlossen und bemängelt, dass das im weiteren Umfeld der Windkraftanlage vorhandene herausragende Fledermausvorkommen, das alle acht in Bayern als besonders schlagempfindlich geltenden Arten umfasse, in der Untersuchung von ANUVA nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit mag von Bedeutung sein, dass dem Hinweis in der Genehmigungsunterlage 5.2 (Fa. ANUVA, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 31.1.2013, S. 20) zufolge die Vogel- und Fledermauserfassungen für die Windkraftanlage im Zeitraum von Juni 2010 bis Juli 2011, also vor Erscheinen des Bayerischen „Windkrafterlasses“ vom Dezember 2011, gewesen sind und nicht den im „Windkrafterlass“ geforderten Kriterien entsprochen haben.

- In einem frühen Stadium des Verfahrens, das vorliegend zum gemeinsamen Flächennutzungsplan von fünf Gemeinden mit der Ausweisung u. a. des streitgegenständlichen Windkraftsondergebiets geführt hat, haben die Fachbehörden das von der Spalierobstanlage ca. 1,3 km entfernte Sondergebiet 1 „S-berg/A-berg“ - anders als das vorliegend streitgegenständliche Sondergebiet 2 „K.“ - als avifaunistisch und in Bezug auf dort vorkommende Fledermäuse problematisch angesehen (vgl. VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts vom 14.7.2014, Fax-Seiten 43 und 44).

Andererseits:

- Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im August/September 2003 hat die Antragstellerin nur bezüglich zweier anderer seinerzeit vorgesehenen, später aber weggefallenen Sondergebiete („V.“ und „I.“) Bedenken wegen der befürchteten, von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigung des von ihr angelegten weitläufigen Biotopverbundsystems mit „vielen Tier- und Vogelarten“ vorgetragen, nicht aber in Bezug auf das - damals schon vorgesehene - nunmehr streitgegenständliche Sondergebiet „K.“ (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 6); das Landratsamt hat sich seinerzeit zum Bereich „K.“ nur in Bezug auf den ca. 250-300 m östlich davon liegenden FFH-geschützten Wald und die Avifauna geäußert (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten 15/16, 17/18); der Bund Naturschutz forderte eine genauere Untersuchung und hob hierbei gerade andere Bereiche als das Gebiet „K.“ als kritisch hervor (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 30).

- Nach einer Umplanung, die u. a. noch zu einer Erweiterung des Gebiets „K.“ geführt hat, hat die Antragstellerin in Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Januar/Februar 2004 keine Einwände mehr vorgebracht. (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten ab S. 36). Seitens des Landratsamts wurden gegen die Plandarstellung des Bereichs „K.“ keine fachlichen Bedenken erhoben (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 43).

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine eventuelle Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht drittschutzrelevant wäre, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel (vgl. hierzu Gärditz, VwGO, § 42 Rn. 92) des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt (Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 87 m. w. N.). Die Tötung von Fledermäusen könnte allenfalls dann etwa unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme relevant sein, wenn deshalb die Schädlinge in den Sonderkulturen so überhandnehmen würden, dass die von der Antragstellerin angelegten Sonderkulturen erheblich weniger Erträge bringen würden. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt insofern aber keine quantitative Abschätzung zu, nicht einmal eine grobe. Eine solche Entwicklung ist vielmehr vollkommen unabsehbar.

Dieser geringen Wahrscheinlichkeit stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende beträchtliche Einbußen der Beigeladenen gegenüber, die von ihr auf 50.000 € in jedem Monat beziffert werden, in dem die Windkraftanlage nicht betrieben werden kann. Die Höhe dieses Betrags ist für den Verwaltungsgerichtshof aus anderen Rechtsstreitigkeiten um die Errichtung von Windkraftanlagen nachvollziehbar; der Eintritt des Schadens dann, wenn mit der errichteten Windkraftanlage kein Strom erzeugt werden kann, ist nicht wahrscheinlich, sondern gewiss. Diese Nachteile werden nicht dadurch geringer, dass die bereits eingetretenen Verzögerungen schon zu finanziellen Verlusten der Beigeladenen geführt haben, die (wegen des verstrichenen Stichtags 31.12.2014 für die Inbetriebnahme der Anlage) nicht mehr behebbar sind.

3. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Schmälerung ihres Obstertrags durch die zeitweilige Verschattung der Spalierobstanlage haben sich seit dem 19. August 2014 keine Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage - zugunsten oder zulasten der Antragstellerin - führen. Insbesondere liegt die vom Verwaltungsgerichtshof angeregte Stellungnahme einer unabhängigen Fachkraft, etwa der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim, zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin (vgl. B. v. 19.8.2014, Rn. 19) bislang anscheinend nicht vor.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO; soweit der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht vollständig, sondern nur mit einer Maßgabe zurückgewiesen hat, sind der Antragsgegner und die Beigeladene nur zu einem geringen Teil im Sinn des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.