Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00080
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 9 K 15.00080
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0990
Hauptpunkte:
Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke
Schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung
Störende Häufung von Werbeanlagen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... vertreten durch die Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Stadt ... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,
durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin aufgrund mündlicher Verhandlung vom
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines Rahmens für Wechselwerbung (unbeleuchtet) am Brückengeländer einer Eisenbahnbrücke.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.
Mit am
Mit Schreiben vom
Am 15. Januar 2015 erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten „Untätigkeitsklage“ beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Bauantrag sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom
Darüber hinaus verunstalte das geplante Vorhaben das Straßenbild gemäß Art. 8 Abs. 2 BayBO. Die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der unter Umständen grell bunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßenbildes und - engeren - Ortsbildes zu qualifizieren sei.
Darüber hinaus liege eine störende Häufung von Werbeanlagen gemäß Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Im direkten Blickfeld und in unmittelbarer Nähe zur Unterführung befänden sich bereits mehrere verschiedenartige Werbeanlagen. An der Trägerkonstruktion der Brücke sei eine unbeleuchtete Einzelbuchstabenschrift angebracht. Dies sei an sich bereits eine Häufung von Werbeanlagen. Das Dazukommen einer weiteren andersartigen Werbeanlage würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren störenden Häufung führen und somit auch das Orts- und Straßenbild verunstalten.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend trägt die Beklagte vor, aufgrund des besonderen Umfangs und der Komplexität der Bauvorhaben, insbesondere der Unvollständigkeit der vorgelegten Bauantragsunterlagen bis zum 24. September 2014 habe ein zureichender Grund dafür vorgelegen, dass über den Bauantrag der Klägerin verzögert entschieden worden sei. Die Klage sei unbegründet, da die Versagung der beantragten Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Werbeanlage verstoße gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS. Da die Stadt ... beim Satzungserlass zwischen den einzelnen Brücken Differenzierungen getroffen habe, begegne die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS keinen rechtlichen Bedenken (unter Verweis auf VG Ansbach, U. v. 28.5.2013 - AN 9 K 12.01688 -). Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Das Vorhaben sei wegen Verunstaltung gemäß Art. 8 Satz 1 BayBO unzulässig. Wenngleich Werbeanlagen dazu bestimmt seien aufzufallen und es insoweit immanent sei, dass sie von ihrer Gestaltung her in einem Kontrast mit der Umgebung gerieten, müsse dieser naturgemäße Kontrast maßvoll ausfallen. Ein maßvoller Kontrast ergebe sich vorliegend insofern nicht, als das Geländer, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, unauffällig gestaltet sei und lediglich der Absturzsicherung diene. Durch die Werbeanlage werde das Geländer in seiner Wahrnehmung verstärkt und gleichzeitig zu einem reinen Werbeträger degradiert. Die geplante Werbeanlage wirke aufgrund der Größe und unter Umständen Farbe besonders aufdringlich und dominierend. Die Werbeanlage verstoße zudem wegen erheblicher Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes gegen Art. 8 Abs. 2 BayBO. Durch den hohen Anbringungsort an der Brücke wirke die Werbeanlage aufgrund der Größe und Farbe als wesensfremdes Gebilde, das zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Darüber hinaus liege eine störende Häufung gemäß Art. 8 Satz 3 BayBO vor, da auf beiden Seiten der Unterführung jeweils mehrere Plakatanschlagtafeln vorhanden seien. Diese Häufung stelle sich auch als störende Häufung dar, da der enge örtliche Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liege, mit Werbeanlagen derart überladen sei, dass das Auge keinen Ruhepunkt finde und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortrete.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, hinsichtlich des Ergebnisses von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
1.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung.
Gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Das streitgegenständliche Vorhaben erweist sich wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Stadt... über Werbeanlagen vom
2.
Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Die Werbeanlagensatzung der Stadt ... genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch hinreichend differenzierende Regelungen (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die explizite Benennung der Brücke als ortsbildprägende Brücke in der Satzung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 2.2.). Der geplanten Bannerwerbung über die Eisenbahnbrücke steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 a) WaS entgegen; bereits aus diesem Grund kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
2.1.
Bei der Werbeanlagensatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, deren Einhaltung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zwingend zu prüfen ist. Die Werbeanlagensatzung der Beklagten trat in ihrer geänderten Fassung am 9. August 2012 in Kraft (Art. 7 WaS).
Von der Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beklagten ist auszugehen. Die Anwendbarkeit der WaS scheitert auch nicht an einem offensichtlichen, zu ihrer Gesamt- oder Teilnichtigkeit führenden Fehler. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und im Interesse der Prozessökonomie überprüft das Verwaltungsgericht in erster Linie die für das streitgegenständliche Vorhaben relevanten Satzungsbestimmungen (vgl. BVerwG
Die Werbeanlagensatzung beruht auf der Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2
BayBO, wonach die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen können. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte aus ortsgestalterischen Gründen durch den Erlass der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Werbeanlagensatzung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (für Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24). - dazu, vor allem gestalterische Absichten hinsichtlich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu konkretisieren.
Gleichwohl muss sich eine Satzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen.
Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397). Insoweit darf eine Baugestaltungssatzung nicht an planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen vorbeigehen. Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharakters finden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).
Zu einem generellen Verbot von Brückenwerbung führt der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23.1.2012
„Zwar sind Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es ist jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig genug sind, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Dass insoweit mangels konkreter Anwendungsfälle kein Differenzierungsbedarf bestünde, ist nicht erkennbar.“
Ein generelles Verbot der Werbeanlagen an Brücken für das gesamte Stadtgebiet ist mithin nicht zulässig. Insoweit ist eine Differenzierung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zu fordern, wobei im Regelfall bei einer Brücke von einer besonderen Bedeutung für das Ortsbild vom Vorliegen hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe zur Rechtfertigung eines Werbeverbots auszugehen ist. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen ist dort gerechtfertigt, mithin verhältnismäßig, wo Gründe der bauordnungsrechtlichen Ortsbildgestaltung ein entsprechendes Verbot erfordern.
Die Beklagte hat als Satzungsgeberin sowohl (gestufte) Regelungen nach einzelnen Stadtgebieten (Zone A bis D), als auch für Brücken (Zone F) durch explizite Nennung der als ortsbildprägend anzusehenden Brücken eine differenzierte Regelung getroffen. Ein Verbot von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist nicht nur mittels einer Differenzierung nach Baugebieten, sondern auch mittels einer Differenzierung nach einzelnen Brückenbauwerken an ihren jeweiligen Standorten zu erzielen (vgl. hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Art. 81, Rdnr. 142 ff.). Durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung wird für jede Brücke im Stadtgebiet eine den jeweiligen ortsgestalterischen Bedürfnissen angepasste Regelung geschaffen. Letztlich wird durch diese Satzungsgestaltung eine stärker auf die einzelne Brücke und deren Situierung abstellende Beurteilung möglich, als es bei einer Differenzierung nach Baugebieten der Fall wäre.
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS, die einzelne, ausdrücklich benannte Brücken als ortsbildprägend einordnet und an diesen Brücken bestimmte Werbeanlagen verbietet, differenziert hinreichend nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und begegnet somit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird weiter insoweit Rechnung getragen, als an ortsbildprägenden Brücken nicht jegliche Werbeanlage verboten wird, sondern entsprechend des Grades der Beeinträchtigung ortsgestalterischer Belange nur explizit benannte bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze, bedruckte oder beklebte Platten sowie Licht- und Projektionswerbung als unzulässig ausgewiesen werden.
2.2.
Weiterhin begegnet auch die Einordnung der Brücke über die ... als ortsbildprägende Brücke keinen durchgreifenden Bedenken.
Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Brücke aufgrund ihrer exponierten Stellung im Regelfall eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und damit eine ortsbildprägende Wirkung hat (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O.). Lediglich ausnahmsweise kann sich aufgrund der besonderen Standortgegebenheiten ergeben, dass die ortsgestalterischen Gründe nicht gewichtig genug sind und die ortsbildprägende Wirkung zu verneinen ist.
Das durch die umgebenden Grundstücke geprägte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung (vgl. BayVGH
„Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E. v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.“
Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung nach der jeweiligen Örtlichkeit hat die Beklagte vorliegend - wie bereits dargelegt - vorgenommen. Unter Berücksichtigung der im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und der Ausführungen der Beklagten zur Bedeutung des sich derzeit entwickelnden Stadt- und Straßenbildes am Vorhabenstandort ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht.
Nach den Erkenntnissen im Augenschein ist die Umgebungsbebauung am Brückenbauwerk über die ... zwar durch gewerbliche Nutzungen geprägt, gleichwohl stellt sich die von Bäumen gesäumte, alleeartige Hauptverbindungsstraße zwischen ... und ... am Vorhabenstandort als ein besonderes, schützenswertes Straßenbild dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich nach Aufgabe der vormals prägenden industriellen bzw. gewerblichen Nutzungen durch „AEG“ und „Triumph Adler“ stadteinwärts der ... eine Stadtentwicklung zu hochwertiger Nutzung durch Technologie, Wissenschaft und Kunst vollzieht, und die ... dementsprechend nach dem ortsgestalterischen Willen der Beklagten als „Boulevard“ fortentwickelt werden soll. Der Bahnbrücke über die ... zum Schutze des vorhandenen und sich entwickelnden Straßenbildes ortsbildprägende Wirkung zuzumessen, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Die prägende Wirkung besteht dabei unabhängig davon, ob die Brücke selbst gestalterisch anspruchsvoll errichtet wurde. Sie ergibt sich gerade nicht aus einer besonderen Beschaffenheit der Brücke, sondern aus der dargestellten Wechselwirkung von Brücke und Umgebung.
Die Ausweisung der Bahnbrücke über die ... als ortsbildprägende Brücke durch den Satzungsgeber ist daher nicht zu beanstanden.
2.3.
Dem geplanten Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WaS entgegen. Die WaS ist gem. § 1 Abs. 1 WaS auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar, da es sich hierbei um eine Werbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO handelt. Die Anwendbarkeit der WaS ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 und 3 WaS ausgeschlossen.
Schließlich unterfällt der beantragte Bannerrahmen, der mit wechselnder Werbung bestückt werden soll, auch der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 a) WaS, da mit einer Ausgestaltung der Banner als bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze zu rechnen ist.
Es sind keine Anhaltspunkte für die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 WaS bzw. einer Abweichung nach § 5 WaS erkennbar, wobei eine solche schon nicht beantragt wurde.
Dem Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 Nr. 6 a) WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO entgegen.
3.
Nachdem sich die Beklagte als Ablehnungsgrund zudem auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die geplante Werbeanlage das Brückenbauwerk als Anbringungsort nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder das Straßen- und Ortsbild nach Art. 8 Satz 2 BayBO verunstaltet. Unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage und des alleeartigen Straßenbildes spricht einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
Das geplante Vorhaben ist jedenfalls wegen störender Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässig.
Eine nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässige störende Häufung liegt vor, wenn zum einen mindestens drei Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung zueinander gleichzeitig wahrgenommen werden und zum anderen der durch Häufung maßgebliche Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt (VG Ansbach, U. v. 4.12.2013 - AN 9 K 13.01558 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U. v. 10.9.2014 - Au 4 K 14.1028 - juris Rn. 23; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 8 Rn. 216). Die Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine „Störung“. Ob eine Häufung störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen. Vielmehr muss sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergeben (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).
Am Vorhabensstandort befinden sich bereits eine Vielzahl von verschiedenen Werbeanlagen: An der Brücke ist unterhalb des Geländers über die gesamte Fahrbahnbreite bereits ein Werbeschriftzug in Einzelbuchstaben nebst Emblem mit der Aufschrift „...“ angebracht. Am rechten Fahrbahnrand befinden sich seitlich drei großformartige Werbeanschlagtafeln und in direkter Blickrichtung weitere zwei großformatige Werbeanschlagtafeln. Sämtliche der vorhandenen Werbeanlagen erscheinen dem herannahenden Betrachter gleichzeitig im Gesichtsfeld. Das Hinzutreten einer Bannerwerbung am Brückengeländer würde unter Berücksichtigung der Größe, einer unter Umständen grellbunten Ausführung und überbordenden Informationsfülle der Anlage dazu führen, dass sich aufgrund der Andersartigkeit und Dominanz des geplanten Vorhabens zu den bereits vorhandenen Werbeanlagen eine beziehungslose Anhäufung von Werbeanlagen und damit ein gestalterischer Widerspruch ergäbe. Unter Berücksichtigung des gestalterischen Eigenwerts der Umgebung (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 8 Rn. 226), die vorliegend durch ein alleeartiges Straßenbild als Hauptverbindungsachse der ... und ... geprägt ist, würde sich mit dem dominierenden streitgegenständlichen Vorhaben eine Ballung von Werbeanlagen ergeben, die sich als nicht mehr ortsverträglich erweisen würde. Die massive Fernwirkung der geplanten Bannerwerbung sowie die Unentrinnbarkeit der Wahrnehmung für den Verkehrsteilnehmer würde zusammen mit den bereits vorhandenen Werbeanlagen dazu führen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortreten würde.
Die geplante Werbeanlage ist somit wegen störender Häufung nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässig.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kann darüber hinaus dahinstehen. Der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB steht dem Vorhaben insoweit nicht entgegen, als das Vorhaben den Zwecken des Eisenbahnbetriebs nicht widerspricht. Aus der Betriebsfremdheit einer Werbeanlage kann nicht geschlossen werden, dass sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Eisenbahnanlage widersprechen würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris). Ein solches Widersprechen ist für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht anzunehmen, da es den dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Flächen keinen ins Gewicht fallenden Raum entzieht und mit dem Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen vereinbar erscheint (vgl. BVerwG
Wegen Verstoßes gegen die Werbeanlagensatzung als örtliche Bauvorschrift und verunstaltender Wirkung durch unzulässige störende Häufung stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00080
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00080 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.01051
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 990 03
Hauptpunkte:
- großflächige Werbetafel; - Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; - ausreichende Differenzierung nach Schutzwürdigkeit - Denkmalschutz
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Rechtsamt ...
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit Bauantrag vom
Eine Einverständniserklärung des Eigentümers wurde vorgelegt. Das Gebäude, an dessen nordwestlicher Fassade die Werbeanlage in Höhe des Erdgeschosses angebracht werden soll ist ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal.
Mit Bescheid vom
Das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bereich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... an der ... bestehe kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Für den Bereich der ... Innenstadt sei von der Stadt ... eine Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) erlassen worden, sie seit dem 16. Juli 2008 rechtsverbindlich sei. Die beantragte Werbeanlage für Fremdwerbung befinde sich in Zone III des Geltungsbereichs der Satzung und entspreche nicht den hier geltenden Festsetzungen.
Gemäß Punkt 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung seien Anlagen für Fremdwerbung, soweit planungsrechtlich zulässig, in Zone III möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht seien. Das Gebäude auf dem Anwesen des o.g. Grundstücks sei ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Bei dem Gebäude handle es sich nach der Beschreibung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil, von Peringer und Rogler aus den Jahren 1911/12. Es bilde eine bauliche Gruppe mit der ...
Nach den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung sei die Anbringung einer hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung als Anlage für Fremdwerbung an dem denkmalgeschützten Gebäude nicht zulässig. Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie zuvor begründeten öffentlichen Rechte der Stadt ... eingeräumt werden.
Mit Klage ihres Bevollmächtigten, die per Telefax am 24. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.
Es sei bereits fraglich, ob die Beklagte in ihrer Werbeanlagensatzung wirksam denkmalschutzrechtliche Bestimmungen treffen könnte oder ob dies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Jedenfalls stehe die Satzung dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Das Antragsgebäude weise aktuell bereits eine großdimensionierte Werbeanlage von ca. 70 qm auf dem streitbefangenen Brandgiebel auf. Damit sei das Gebäude in seiner denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit derart reduziert, dass Gründe des Denkmalschutzes der streitgegenständlichen Anlage von ca. 10 qm in Erdgeschosshöhe nicht mehr entgegengehalten werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung, die am 11. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führte die Beklagte aus, dass die in der Klageschrift angeführte unbeleuchtete Giebelwerbung, die nach Meinung des Klägerbevollmächtigten zu einer Reduzierung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes führe, bereits im Jahr 2006 genehmigt worden sei. Damit unterliege sie entsprechend Punkt 1 der Satzung dem Bestandsschutz. Gerade mit dem Ziel, weitere Werbeanlagen für Fremdwerbung, die das Gesamtbild der denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigten und störten, zu verhindern, sei die Werbeanlagensatzung der Stadt ... erlassen worden. Mit der Satzung sollten intakte schutzwürdige Bereiche erhalten, aber auch auf eine Besserung bestehender unbefriedigender Zustände hingewirkt werden. Insofern könne aus der bestehenden aufgemalten Giebelwerbung (Obi) kein Genehmigungsanspruch für die Anbringung der hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung abgeleitet werden. Außerdem führe das Vorhandensein einer störenden Werbeanlage nicht zu einem Genehmigungsanspruch einer weiteren störenden Werbeanlage. einen Rechtssatz „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, gebe es nicht.
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Absatz 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO und solche des Denkmalschutzes (Art. 6 DSchG), auch wenn für die denkmalrechtlich erlaubnispflichtige Maßnahme die förmliche Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz entfällt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG).
Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen keine Bedenken, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Es fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und verstößt auch nicht gegen das städtebauliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Dem Vorhaben stehen jedoch Regelungen örtlicher Bauvorschriften entgegen, denn nach Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Werbeanlagensatzung sind erfüllt. Das streitgegenständliche Vorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Beklagten errichtet werden. Das Gebäude, an dessen westlicher Abschlusswand die Werbeanlage angebracht werden soll, steht unter Denkmalschutz. Es ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Bei diesem Gebäude handelt es sich nach der Beschreibung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil aus der Zeit 1911/12. Es bildet eine bauliche Gruppe mit der ... Straße ...
Auch an der Wirksamkeit der Satzung der Beklagten bestehen keine Zweifel.
Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf baugestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen. Ebenso ist es generalisierend nicht zulässig, für bestimmte Arten von Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung die Errichtung von Werbeanlagen zu verbieten, solange nicht der Schutz von bestimmten, aus ortsgestalterischer Sicht bedeutsamen Teilen des Gemeindegebiets oder der Schutz von Bau- oder Kulturdenkmalen geboten ist. (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 141; BVerwG, U. v. 16.3.1995, 4 C 3/94 - juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23. Januar 2012, Vf. 18-VII-09
Diesen Anforderungen entspricht die Werbeanlagensatzung der Beklagten. Diese erstreckt sich nicht einheitlich über das Innenstadtgebiet der Beklagten, sondern unterscheidet drei Zonen voneinander und weist ihnen unterschiedliche Schutzwürdigkeit zu. Das Verbot zur Anbringung von Werbeanlagen in der hier betroffenen Zone III wird weiter nach der Schutzbedürftigkeit einzelner Gebäude bzw. auf mit solchen in Sichtbeziehung stehenden im Hinblick auf den Denkmalschutz beschränkt. Bei den Gebäuden in Zone III, die unter Denkmalschutz stehen, handelt es sich nach den Erläuterungen im angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014 um die Siedlungserweiterungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, die aufgrund der relativ geringen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sehr gut erhalten sind. Die das Ortsbild in diesem Bereich dominierende Bausubstanz entstammt dem Klassizismus, der Gründerzeit und dem Jugendstil.
Ziffer 6 b) der Werbeanlagensatzung lässt in Zone III an Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen oder sich in Denkmalnähe bei Sichtbeziehung befinden, auch tafel- und kastenförmige Werbeanlagen zu. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht pauschal Werbeanlagen im Geltungsbereich der Zone III ausgeschlossen hat, sondern auf die besondere Schutzwürdigkeit denkmalgeschützter Gebäude bzw. ihres Erscheinungsbildes abstellt.
Es bestehen - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - seitens der Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung, soweit sie für die Bestimmung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf den Begriff des „Denkmals“ abstellt. Die Beklagte hat hier keine „denkmalschutzrechtlichen Regelungen“ getroffen. Vielmehr hat sie gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Gestalterische Gründe in diesem Sinne sind dabei solche, die sich aus der äußeren Gestaltung einzelner baulicher Anlagen für das Ortsbild ergeben (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 137). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in ihrem Ortsrecht eine Regelung für den ästhetischen Schutz denkmalgeschützter Gebäude erlassen durfte, deren ursprüngliches Erscheinungsbild zu erhalten, im öffentlichen Interesse liegt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits am streitbefangenen sowie an benachbarten Gebäuden im Giebelbereich großflächig aufgemalte Werbetafeln angebracht sind. Denn diese stammen aus der Zeit vor Erlass des maßgebenden Ortsrechts und genießen deshalb Bestandsschutz. Einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung kann die Klägerin daraus für sich nicht herleiten.
Nachdem die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Ziffer 14 der Werbeanlagensatzung der Beklagten i. V. m. Art. 63 BayBO hat, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die geplante Werbeanlage außerdem als „verunstaltend“ im Sinne des Art. 8 Sätze 2 und 3 BayBO zu beurteilen wäre, nicht mehr an.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.
Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.
Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.
Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).
Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).
Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem 24.04.2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr. in Offenburg, X - Straße, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.