Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2016 - Au 3 K 15.1070
nachgehend
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 23. Februar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 411
... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Teilwiderruf und Teilrückforderung einer Zuwendung; kommunales Feuerwehrwesen; schwerer Vergabeverstoß; EU-Schwellenwert; Offenes Verfahren; Verstoß gegen Gebot der Losbildung; Widerrufsermessen; Kürzungssatz; ermessensleitende Verwaltungsvorschrift; Verzinsung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Teilrückforderung einer Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerlöschwesens
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 14.500,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2016 - Au 3 K 15.1070
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Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 wird der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufgehoben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung für eine Investitionsmaßnahme und die Verpflichtung zur Erstattung der insoweit erbrachten Leistung.
- 2
Mit Bescheid vom 31. August 2006 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage im Hafen Germersheim von zwei auf drei Schiffsliegeplätze entsprechend der Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 10. März 2006 (VkBl. 2006, 234, im Folgenden: RLKV) Zuwendungen in Höhe von bis zu 12.150.000 €. Diesen Bescheid änderte sie durch Bescheid vom 12. Februar 2007 aufgrund einer modifizierten Planung ab und bewilligte der Klägerin nunmehr Zuwendungen in Höhe von bis zu 11.665.500 €. Das entsprach 50 Prozent der angenommenen zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 21.210.000 € zuzüglich einer zehnprozentigen Planungskostenpauschale - insgesamt 23.331.000 € -. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2008 hielt die Beklagte die Bewilligung vom 12. Februar 2007 im Hinblick auf weitere Änderungen der Planung aufrecht; die Höhe der Zuwendung blieb unverändert.
- 3
Von der in vollem Umfang abgerufenen Fördersumme zahlte die Klägerin insgesamt 922.221,77 € (804.335,49 € + 117.886,28 €) an die Beklagte zurück.
- 4
Die Generalunternehmerarbeiten sowie die Aufträge zur Lieferung einer Kranbrücke, zur elektrischen Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden und zur Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage vergab die Klägerin im Wege der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b] VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A). Hierbei hatte sie alle Bewerber (Einzelfirmen und Bietergemeinschaften), die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ihre Eignung nachgewiesen hatten - Generalunternehmerarbeiten: 5 Bewerber; Elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden: 4 Bewerber; Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage: 5 Bewerber; Lieferung einer Kranbrücke: 3 Bewerber -) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- 5
Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Beklagte mit dem „Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid (vorläufiger Festsetzungsbescheid)“ vom 26. Januar 2011 die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € - in Höhe von 470.932,84 € wegen nicht zuwendungsfähiger Aufwendungen und in Höhe von 1.565.965,06 € wegen nicht ordnungsgemäßer Auftragsvergabe - und forderte sie zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 630.615,61 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe abzüglich ihrer Rückzahlung Bundesmittel in Höhe von 10.743.278,23 € abgerufen. Zuwendungsfähige Aufwendungen seien aber lediglich in Höhe von 18.676.991,62 € nachgewiesen worden. Nicht zu berücksichtigen seien insbesondere solche Aufwendungen, die als Planungskosten anzusehen und somit durch die Planungskostenpauschale abgegolten seien. Zuzüglich der zehnprozentigen Planungskostenpauschale belaufe sich der Baukostenzuschuss in Höhe von 50 Prozent somit auf 10.272.345,39 €. Hieraus ergebe sich eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung in Höhe von 470.932,84 €. Im Übrigen habe man die Eingaben der Klägerin zu weiteren angekündigten Kürzungen teilweise berücksichtigt und entsprechende Beträge vorerst als zuwendungsfähig anerkannt. Ein Teil der verbliebenen Fördersumme entfalle auf Aufträge, die zu Unrecht nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspreche, vergeben worden seien. Hiervon werde ein Anteil von 20 Prozent in Höhe von 1.565.965,06 € zurückgefordert.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen. Die bewilligte Zuwendung sei auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in einem Umfang von 470.932,84 € wegen nicht zweckentsprechender Verwendung dieser Mittel rechtmäßig widerrufen worden. Die Beklagte habe insbesondere eine Reihe von Einzelbeträgen unter Hinweis auf die bewilligte Planungskostenpauschale - aufgrund einer weiten Auslegung des Planungskostenbegriffs - zu Recht als nicht zuwendungsfähig eingestuft. Der teilweise Widerruf der bewilligten Zuwendung in Höhe von 1.565.965,07 € wegen Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften sei nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin habe mit der Auftragsvergabe im Nichtoffenen Verfahren bzw. nach Beschränkter Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewett gegen Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen, zu deren Einhaltung sie aufgrund der als Auflagen in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Widerrufsermessen auch insoweit ordnungsgemäß ausgeübt, da sie die Vergabeverstöße zutreffend als schwerwiegend angesehen und sich aufgrund dessen entsprechend ihrer Verwaltungspraxis dazu entschlossen habe, die auf die betreffenden Aufwendungen entfallende Zuwendung im Umfang von 20 Prozent zu widerrufen.
- 7
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
- 8
Die WSD West habe zu Unrecht einen weiten, nur für ihren Aufgabenbereich geltenden Planungskostenbegriff angewandt, da sie und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach Ziffer 1.3 RLKV im Einvernehmen zu entscheiden und ein einheitliches Verfahren sicherzustellen hätten. Das EBA habe jedoch das "Handbuch zur Antrags- und Verwendungsprüfung - AVP 2007 - Handbuch für Dritte" herausgegeben, welches ausdrücklich auf Maßnahmen nach der RLKV Anwendung finde. Darin sei der Planungskostenbegriff entsprechend DIN 276 festgelegt worden. Mangels entsprechender Regelungen bzw. definierter Förderbedingungen der WSD West und der Verpflichtung zur Sicherstellung einheitlichen Handelns müsse das Handbuch des EBA auch auf Fördermaßnahmen der WSD West Anwendung finden. Sie habe darauf vertrauen können, dass der Begriff der Planungskosten einheitlich angewandt werde.
- 9
Des Weiteren habe sie auch nicht gegen Vergaberecht verstoßen, erst recht nicht schwerwiegend. Dass die von ihr gewählte Vergabeart zulässig gewesen sei, bestätigten insbesondere die von ihr vorgelegten Gutachten. Im Übrigen qualifiziere das Verwaltungsgericht letztlich jeden Vergaberechtsverstoß als schwerwiegend mit der Folge, dass 20 Prozent der jeweiligen Fördersumme zurückgefordert würden. So sei in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren 2 K 752/10.NW ein Auftrag im Wege der Freihändigen Vergabe erteilt worden und nicht wie im vorliegenden Fall nach den strengen Vorschriften der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Wenn beide Verfahrensarten durch eine Rückforderung von jeweils 20 % gleichgesetzt würden, liege darin eine Ungleichbehandlung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch.
- 10
Zwischen dem Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bestehe im Hinblick auf den angesprochenen Bewerberkreis kein Unterschied. Bei letzterem werde lediglich die Eignungsprüfung im Hinblick auf besondere Fachkunde und Leistungsfähigkeit nach den im Vergabeverfahren konkret vorgegebenen Kriterien bereits im Öffentlichen Teilnahmewettbewerb vorgenommen. Nur die Bewerber, die auch die Anforderungen an die Eignungsprüfung erfüllten, würden dann zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Das Verfahren vermeide, dass auch ungeeignete Bewerber umfangreiche Angebotsunterlagen erstellten und abgäben. Die Eignungsprüfung erfolge in beiden Verfahren in gleicher Weise und nach identischen Kriterien. Bestehe ein Bewerber bzw. ein Angebot diese Prüfung nicht, erfolge auch im Offenen Verfahren keine weitere Bewertung.
- 11
Ein Verstoß gegen lediglich formale Vergabevorschriften ohne Verletzung des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei zudem nicht als schwerer Vergabeverstoß zu betrachten. Nur wenn rechtfertigende Gründe für eine beschränkte Ausschreibung auch nicht entfernt vorlägen, könne von einem schweren Vergabeverstoß gesprochen werden. Dies sei hier nicht der Fall, da die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nicht beeinträchtigt worden seien.
- 12
Die mit der Planung und Abwicklung der Bauleistungen betraute WTM-GmbH habe im Übrigen das beabsichtigte Verfahren zur Vergabe der Generalunternehmerarbeiten mit Schreiben vom 29. März 2007 gegenüber der WSD West dargelegt und begründet. In einem anschließenden Telefonat habe die Behörde keine Bedenken gegen die Wahl der Vergabeart dargelegt. Erst Mitte 2008 habe es Hinweise auf angebliche Vergabefehler gegeben, also zu einem Zeitpunkt, als die Vergabeverfahren bereits durch Veröffentlichung eingeleitet und teilweise schon abgeschlossen gewesen seien. Dadurch, dass die WSD West nicht früher entsprechende Bedenken geäußert habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
- 13
Soweit bisher aus anderen Rückforderungsverfahren bekannt sei, akzeptiere die Beklagte in keinem Fall eine Begründung für das Abweichen vom Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Andererseits gebe es im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eine Vielzahl von Fällen, in denen vergleichbare Leistungen im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung oder sogar freihändig vergeben würden.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011 aufzuheben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 2.036.897,90 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten.
- 16
Die Beklagte beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
- 19
Die WSD West sei nicht an das Handbuch AVP 2007 des EBA gebunden und nicht gehindert, mit dem EBA eine zum Teil hiervon abweichende Förderpraxis speziell für den kombinierten Verkehr abzustimmen, um den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenbereiche zu genügen. Das Handbuch sei lediglich auf Investitionen in die Schienenwege des Bundes anwendbar, nicht hingegen auf die Verwendungsprüfung von Mitteln nach der RLKV. Auch das EBA wende daher bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen nach der RLKV denselben weiten Planungskostenbegriff an wie die WSD West.
- 20
Die Auffassung der Klägerin, die Öffentliche Ausschreibung unterscheide sich von der Beschränkten Ausschreibung bzw. dem Nichtoffenen Verfahren mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb allein durch die organisatorische Trennung von Eignungs- und Angebotswertung, sei falsch. Der Öffentliche Teilnahmewettbewerb diene dazu, die Eignungsvoraussetzungen der Bewerber vor der eigentlichen Angebotsabgabe zu ermitteln, nicht jedoch dazu, das Offene Verfahren zu ersetzen. Mit der Argumentation der Klägerin würde das grundsätzlich vorrangige offene Verfahren nahezu bedeutungslos. Es verstehe sich im Übrigen von selbst, dass es europaweit nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gebe, welche die für den Bau von Containerkrananlagen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Es sei aber nicht dargelegt, dass nur die Unternehmen, die schließlich ein Angebot abgegeben hätten, die von der Klägerin benötigte Lösung hätten anbieten können.
- 21
Bereits in einem Telefonat vom 13. April 2007 habe man dem beauftragten Planungsbüro mitgeteilt, anhand der vorgelegten Begründung für die beschränkte Ausschreibung bestünden Bedenken bzw. die Gründe erschienen für eine beschränkte Ausschreibung nicht ausreichend.
- 22
Schließlich könnten Ausschreibungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei eigenen Leistungen die Wahl der falschen Vergabeart durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Auf eventuelle Fehler könne sich die Klägerin nicht berufen. Die von der Klägerin vorgelegten Bekanntmachungen konkretisierten die vergebenen Leistungen nicht und ließen keine Rückschlüsse auf die Gründe für die Wahl der Vergabearten zu.
- 23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 24
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 31. August 2006, 12. Februar 2007 bzw. 2. Juli 2008 mit Wirkung vom 12. Februar 2007 in Höhe von 1.565.965,06 € widerrufen und die Klägerin verpflichtet wurde, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe zu erstatten. In diesem Umfang ist das von der Klägerin mit ihrer Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben (I.). Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrags begegnen hingegen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist (II.).
- 25
I. Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 1.565.965,06 € und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung dieses Betrages sind zumindest deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie ist nämlich ausnahmslos davon ausgegangen, jede fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der jedenfalls den teilweisen Widerruf erteilter Bewilligungen gebiete. Diese strikte Betrachtungsweise ist jedoch bei Sachverhalten wie dem vorliegenden sachlich nicht gerechtfertigt. Daher kann die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Zuwendung in der geforderten Höhe keinen Bestand haben.
- 26
1. Grundlage des Widerrufs dieses Teils der bewilligten Zuwendung ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden und der Begünstigte ihr nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat möglicherweise gegen solche Auflagen verstoßen, indem sie die Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) und den Auftrag zur Lieferung einer Kranbrücke (Firma T…) im Nichtoffenen statt im Offenen Verfahren sowie die Aufträge zur elektrische Ausrüstung der Containeranlage mit Funktions- und Nebengebäuden (Firma B…) und die Erneuerung und Koordinierung der zentralen Stromversorgungsanlage (Firma K…) im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb vergeben hat.
- 27
a) Eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO stellt unzweifelhaft Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Stand April 2006, Anl. 2 der VV zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -) dar, die in die Bewilligungsbescheide einbezogen worden war (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, juris). Nach dieser bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift ist bei der Erteilung von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - und bei der Erteilung von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) Teil A - VOL/A - anzuwenden, sofern der Gesamtbetrag der jeweiligen Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt. Dieser Schwellenwert wurde hinsichtlich der Aufträge an die Firmen M…, B…, K… und T… jeweils überschritten.
- 28
Zweifelhaft ist hingegen, ob die ebenfalls in die Bewilligungsbescheide aufgenommene Nr. 3.2 ANBest-P gleichfalls als Auflage anzusehen ist (zum Meinungsstand vgl. Nds OVG, Beschluss vom 3. September 2012 - 8 LA 187/11 -; in dem Beschluss selbst offen gelassen). Nach dieser ebenfalls bis heute unverändert gebliebenen Vorschrift bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A - VOB/A - bzw. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt.
- 29
Der Wortlaut von Nr. 3.2 ANBest-P - „bleiben unberührt“ - spricht eher für die Auffassung, diese Vorschrift beinhalte keine Auflage, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften durch Nr. 3.1 ANBest-P nicht eingeschränkt werden (so z.B. Burgi, Behörden Spiegel Februar 2005, S. 19; ähnlich Dreher, NZBau 2008, 93 ff., 154 ff. [156]). Zudem weist der Einleitung der ANBest-P ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht nur Nebenbestimmungen, sondern auch „notwendige Erläuterungen“ enthalten.
- 30
Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten sind hingegen bislang davon ausgegangen, auch bei Nr. 3.2 ANBest-P handele es sich um eine Auflage. Daher sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bei Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte neben den Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 der VOB/A bzw. VOL/A auch die zusätzlichen Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 - die a-Paragraphen (vgl. § 1a VOB/A und § 1a VOL/A) - anzuwenden. Eine Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte hat das Verwaltungsgericht bei den Aufträgen an die Firmen M… und T… angenommen. Die übrigen Abschnitte der VOB/A und VOL/A sind hingegen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
- 31
b) Es kann für die vorliegende Entscheidung jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zur Einhaltung der „a-Paragraphen“ des Abschnitts 2 der VOB/A - hinsichtlich der Generalunternehmerarbeiten (Firma M…) - bzw. der VOL/A - hinsichtlich der Lieferung der Kranbrücke (Firma T…) - verpflichtet war oder lediglich die Basisparagraphen des jeweiligen Abschnitts 1 zu beachten hatte. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich nämlich im Ergebnis nicht aus.
- 32
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A kommt im vorliegenden Fall nur insoweit in Betracht, als die Klägerin die Aufträge an die Firmen M… und T… nicht im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VOL/A -), sondern im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3 Nr. 1 Abs. 2, § 3a Nr. 1 Buchst. a] VOB/A, § 3 Nr. 1 Abs. 2 und 4, § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VOL/A), vergeben hat. Dass die Klägerin gegen sonstige Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. VOL/A verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
- 33
Nach § 3a Nr. 3 VOB/A ist das Nichtoffene Verfahren dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOB/A vorliegen, sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist. Da die letztgenannten Voraussetzungen ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens somit nach § 3 Nr. 3 VOB/A zu beurteilen, also nach den Regelungen des Abschnitts 1, die eine Beschränkte Öffentliche Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A) oder sogar ohne einen solchen (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) zulassen. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VOL/A ermöglicht die Vergabe im Nichtoffenen Verfahren ebenfalls unter Bezugnahme auf die in § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/A geregelten Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Sowohl nach den Vorschriften der VOB/A als auch nach denen der VOL/A kommt es somit für die Zulässigkeit des Nichtoffenen Verfahrens im vorliegenden Fall ausschließlich auf die im jeweiligen 1. Abschnitt geregelten Voraussetzungen für die Beschränkte Ausschreibung - mit oder ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb - an.
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Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Auftragsvergabe an die Firmen B… und K… im Verfahren der Beschränkten Öffentlichen Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bereits deshalb nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB/A, da hier der maßgeblichen Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Abschnitts 2 unstreitig nicht überschritten war.
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Im Folgenden wird aus Gründen der Verständlichkeit von der doppelten Bezeichnung der in Betracht kommenden Vergabearten abgesehen. Vorbehaltlich besonderer Hinweise sind mit den Begriffen „Offenes Verfahren“ und „Nichtoffenes Verfahren“ zugleich die „Öffentliche Ausschreibung“ bzw. die „Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb“ gemeint.
- 36
c) Hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Auftragsvergaben könnten entgegen der von ihr vertretenen Auffassung insbesondere die in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 VOB/A bzw. in § 3 Nr. 3 Buchst. a) und b) VOL/A geregelten Voraussetzungen vorgelegen haben.
- 37
§ 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. a) VOL/A setzen - im Grundsatz übereinstimmend - für das Nichtoffene Verfahren voraus, dass die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann. Die von der Klägerin vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen und Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die jeweiligen Arbeiten besondere Erfahrung und technische Ausstattung erforderten. Allerdings wird nicht dargelegt, wie viele Firmen in der Lage sind, solche Aufträge ordnungsgemäß durchzuführen. Andererseits ist zu sehen, dass gerade ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb ein geeignetes Mittel ist, um den Kreis der geeigneten Bewerber zu erforschen. So benennt etwa § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb ausdrücklich als eines der Instrumente zur Erkundung des potentiellen Bewerberkreises vor einer Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Auftragsvergabe, falls der Auftraggeber nicht über eine ausreichende Marktübersicht verfügt. Daher ist der der Umstand, dass sich an den von der Klägerin durchgeführten Öffentlichen Teilnahmewettbewerben jeweils nur wenige - zwischen 3 und 7 - Einzelfirmen bzw. Bietergemeinschaften beteiligt und noch weniger - zwischen 3 und 5 - ihre Eignung nachgewiesen haben, zumindest ein gewichtiges Indiz für die Annahme, die jeweiligen Leistungen könnten nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden.
- 38
Nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a) VOB/A und § 3 Nr. 3 Buchst. b) VOL/A ist es für das Nichtoffene Verfahren erforderlich, dass das Offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung in einem Missverhältnis stehen würde. Darüber hinaus lässt § 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. b) VOB/A das Nichtoffene Verfahren auch dann zu, wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert. Ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Gutachten geeignet sind, diese Voraussetzungen zu belegen, erscheint zweifelhaft, da in ihnen der mit der Abgabe eines Angebots verbundene Aufwand nicht konkret dargelegt wird.
- 39
2. Selbst wenn man aber unter Zurückstellung der aufgeworfenen Fragen mit der Beklagten davon ausgeht, die Klägerin habe die genannten Aufträge im Offenen Verfahren vergeben müssen, ist der insoweit verfügte teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide rechtswidrig, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens stelle ungeachtet der Art des von der Klägerin gewählten Vergabeverfahrens und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften dar, der es nach ihrer Verwaltungspraxis gebiete, die Bewilligung der Zuwendung hinsichtlich der betroffenen Auftrage in Höhe von 20 Prozent zu widerrufen. Dem vermag der Senat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu folgen.
- 40
a) Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften kann allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil Nr. 3.1 und Nr. 3.2 ANBest-P - letztere, soweit man sie als Auflage ansieht (vgl. o. I.1.a) - als Teil der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln sichern sollen und im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen wurden, wonach im Falle eines Offenen Verfahrens bzw. nach einer Öffentlichen Ausschreibung günstigere Angebote zu erwarten gewesen wären. Das Offene Verfahren ist nämlich grundsätzlich am besten geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu schaffen (Hausmann/von Hoff, in: Kulartz/Marx/Portz/Pries, Kommentar zur VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 33; Jasper, in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB/A, 2001, § 3 Rn. 6). Daher wird es am ehesten dazu führen, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag bekommt und somit auch die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt wird. Es entspricht zudem gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991 [994]).
- 41
b) Das Nichtoffene Verfahren ist gegenüber dem Offenen Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen. Es eröffnet dem Auftraggeber nämlich die Möglichkeit, den aus dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb hervorgehenden Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken (§ 8 Nr. 2 Abs. 2, § 8a Nr. 3 VOB/A, § 7 Nr. 2 Abs. 2, § 7a Nr. 4 VOL/A). Allerdings kommt das Nichtoffene Verfahren im Hinblick auf die genannten Zwecke dem Offenen Verfahren insoweit nahe, als es dem Auftraggeber durch den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb einen umfassenden Überblick über die in Betracht kommenden Bewerber verschafft (vgl. Jasper, a.a.O., § 3 Rn. 18). Da die Beteiligung an einem Teilnahmewettbewerb zudem für die Bewerber mit einem erheblich geringeren Aufwand verbunden ist als die Beteiligung an einem Offenen Verfahren, weil zunächst kein Angebot ausgearbeitet werden muss, kann der Teilnahmewettbewerb sogar dazu führen, dass besonders geeignete und günstige Anbieter, die den Aufwand eines Offenen Verfahrens gescheut hätten, sich am Teilnahmewettbewerb beteiligen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
- 42
Ob und in welchem Umfang das Nichtoffene Verfahren im jeweiligen Einzelfall den offenen Wettbewerb einschränkt und damit auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage stellt, hängt daher entscheidend von der Zahl der aus dem Teilnahmewettbewerb hervorgehenden geeigneten Bewerber sowie davon ab, in welchem Umfang der Auftraggeber diesen Kreis weiter einschränkt. Das ist auch bei der Gewichtung eines solchen Verstoßes gegen Vergabevorschriften zu berücksichtigen, zumal sich die hierfür notwendigen Feststellungen ohne Weiteres treffen lassen.
- 43
Entgegen der Auffassung der Beklagten finden sich in den einschlägigen Erlassen bzw. Richtlinien der Bundesländer, auf die sich die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung unter anderem gestützt haben, ebenfalls Regelungen, die eine solche differenzierte Bewertung von Fehlern auch bei der Wahl der Vergabeart unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nahelegen. So heißt es etwa im Runderlass „Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der … (VOB/A) und der … (VOL/A)“ des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003 gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß „in Betracht“. Und in Nr. 4.1 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 (AllMBl. 2006, 709) wird lediglich die freihändige Vergabe ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen als bloßes Regelbeispiel („insbesondere“) für schwere VOB-Verstöße genannt. Andere Fehler bei der Auswahl der Vergabeart werden hingegen überhaupt nicht erwähnt.
- 44
Eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren findet sich ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung. So wird im Urteil des VGH BW vom 28. September 2011 (a.a.O., juris Rn. 59) selbst die unzulässige freihändige Auftragsvergabe als schwerwiegender Regelverstoß nicht nur mit dem Vorrang des Offenen Verfahrens, sondern darüber hinaus mit den Umständen des konkreten Falls begründet. Ebenso stellt das OVG NRW in seinem Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - (juris, Rn. 96, 117) fest, es sei zu Unrecht eine beschränkte Ausschreibung, wenn nicht sogar eine freihändige Vergabe durchgeführt worden, und prüft sodann, ob Umstände vorgelegen hätten, die den Vergaberechtsverstoß ausnahmsweise nicht als schwerwiegend erscheinen ließen. Der Beschluss des Nds OVG vom 3. September 2012 geht hingegen bereits aufgrund der fehlerhaften Wahl des Nichtoffenen Verfahrens von einem schweren Vergaberechtsverstoß aus, ohne die Umstände des konkreten Falls in den Blick zu nehmen, obwohl er auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug nimmt. Dem ist aus den dargelegten Gründen jedoch nicht zu folgen.
- 45
c) Selbst wenn die Vergabe der genannten Aufträge durch die Klägerin im Nichtoffenen Verfahren unzulässig gewesen sein sollte, handelt es sich aufgrund der konkreten Umstände des Falles jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vergabevorschriften, wie ihn die Beklagte als Grundlage der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung angenommen hat.
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Die Klägerin hat in allen von der Beklagten beanstandeten Vergabeverfahren lediglich solche Bewerber vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hatten (vgl. § 8 Nr. 4 VOB/A, § 7 Nr. 4 VOL/A). Dass sie insoweit fehlerhaft vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Alle anderen Bewerber, die sich an dem Teilnahmewettbewerb beteiligt und ihre Eignung nachgewiesen hatten, hat sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Daher hat das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb im vorliegenden Fall offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt.
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Denn es spricht nichts für die Annahme, auch Firmen, die sich nicht an dem europaweit bekanntgegebenen Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben, hätten ein Angebot abgegeben, wenn ein Offenes Verfahren durchgeführt worden wäre. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ausschreibungen der Teilnahmewettbewerbe jeweils angegeben wurde, wie viele Bewerber voraussichtlich an dem Wettbewerb beteiligt würden. Weshalb das potentielle Anbieter, die sich an dem mit einem erheblich größeren Aufwand verbundenen Offenen Verfahren beteiligt hätten, davon abgehalten haben könnte, sich dem Teilnahmewettbewerb zu unterziehen, ist aber nicht zu erkennen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften lag somit nicht vor, so dass die Klägerin bei ihrer Ermessensbetätigung von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die für ihre Entscheidung erheblich war. Dies hat die Aufhebung der getroffenen Ermessensentscheidung zur Folge.
- 48
II. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide in Höhe von 470.932,84 € wegen zweckwidriger Mittelverwendung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des hierauf entfallenden Teils der Zuwendung (§ 49a Abs. 1 VwVfG) begegnet hingegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berufung ist daher insoweit zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 11 – 22, 37) Bezug genommen und - abgesehen von den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130b S. 2 VwGO).
- 49
1. Klarzustellen ist zunächst, dass der teilweise Widerruf der Bewilligungsbescheide nicht an den Gesamtbetrag der bewilligten Zuwendung (11.665.500 €) anknüpft, sondern an die davon nach der Rückzahlung seitens der Klägerin (922.221,77 €) verbliebenen Restbetrag in Höhe von 10.743.278,23 €. Über den Wortlaut seiner Verfügungssätze hinaus enthält der angefochtene Bescheid nämlich auch eine Regelung, wonach die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 11.665.500 € in einem ersten Schritt um den von der Klägerin bereits zurückgezahlten Betrag (922.221,77 €) verringert, also auf bis zu 10.743.278,23 € festgesetzt wird. Das ergibt sich aus Folgendem:
- 50
Nach der in die Bewilligungsbescheide einbezogenen Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Aufgrund dessen wurde die der Klägerin gewährte Zuwendung lediglich vorläufig gewährt mit der Folge, dass wenn und soweit die Voraussetzungen von Ziff. 2.1 ANBest-P vorliegen, eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48 f. VwVfG nicht erforderlich ist, sondern die vorläufige Bewilligung durch einen Schlussbescheid ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238).
- 51
Einen solchen Schlussbescheid stellt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verringerung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge dar. Nur bei einer solchen Auslegung ist es nachvollziehbar, weshalb in der Begründung des Bescheides zunächst der bereits zurückgezahlte Betrag von der bewilligten Obergrenze der Zuwendung abgezogen und auf dieser Basis der Umfang des Widerrufs berechnet wird. Daher ist der angefochtene Bescheid als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinn anzusehen, soweit er die vorläufige Bewilligung einer über 10.743.278,23 € hinausgehenden Zuwendung aufhebt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, den angefochtenen Bescheid ebenfalls in diesem Sinne verstanden zu haben. Da sich die Klage, wie die Klägerin mit ihrem Antrag klargestellt hat, nicht gegen die Kürzung der bewilligten Zuwendung um die bereits zurückgezahlten Beträge richtet, stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der zweckwidrigen Verwendung dieses Teils der Zuwendung (UA S. 11) somit im vorliegenden Verfahren nicht. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das angefochtene Urteil sich im Hinblick auf den Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung im Ergebnis als richtig erweist.
- 52
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid auch insoweit als Schlussbescheid in dem dargelegten Sinne zu verstehen sein kann, als er die Bewilligung der Zuwendung wegen Zweckverfehlung teilweise widerruft. Im Ergebnis würde sich an seiner Rechtmäßigkeit nämlich nichts ändern, insbesondere wäre auch in diesem Fall der überzahlte Betrag in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.).
- 53
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte bei der Zuordnung von Aufwendungen zu den durch eine zehnprozentige Pauschale abgedeckten Planungskosten (Nr. 4.2 S. 1 RLKV) diesen Begriff in einem weiten Sinn (vgl. S. 13 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) verstanden hat.
- 54
Auf ein der RLKV angeblich zu entnehmendes engeres Verständnis des Planungskostenbegriffs kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Grundsätzlich entfalten Verwaltungsvorschriften nämlich lediglich eine mittelbare Außenwirkung, da Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis begründet und eine Verwaltungsvorschrift lediglich die Vermutung begründet, dass sie in der Verwaltungspraxis beachtet wird. Hat sich jedoch eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Verwaltungspraxis entwickelt, vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift, sondern lediglich auf Gleichbehandlung entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris). Der dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende weite Planungskostenbegriff entspricht jedoch, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben, seit einigen Jahren der ständigen Verwaltungspraxis der WSD West.
- 55
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das EBA im Anwendungsbereich der RLKV den Begriff der Planungskosten ebenso versteht wie die WSD West. Dies lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des EBA vom 17. September 2012 nicht eindeutig entnehmen. Selbst wenn es insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis des EBA in dessen Zuständigkeitsbereich geben sollte, wäre die WSD West hieran nicht gebunden. Zwar sieht Nr. 1.3 S. 6 RLKV vor, dass die Bewilligungsbehörden (WSD West und EBA) ein einheitliches Verfahren sicherstellen. Sofern dies aber nicht geschehen ist, hat die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich die WSD West der von ihrer eigenen abweichenden Verwaltungspraxis des EBA anschließt.
- 56
Soweit die Klägerin sich auf den Verweis auf die Kostengruppen der DIN 276 in Nr. 4.3, 3. Spiegelstrich RLKV beruft, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese Regelung sich lediglich auf Hochbauten bezieht, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umschlag des Terminalbetreibers stehen. Eine generelle Anwendung der Kostengruppen der DIN 276 lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem wäre auch insoweit eine abweichende Verwaltungspraxis der WSD West vorrangig.
- 57
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe darauf vertrauen dürfen, die WSD West orientiere sich an den im Handbuch AVP 2007 des EBA niedergelegten Fördergrundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die durch die Planungskostenpauschale abgedeckten Aufwendungen. Das Handbuch lässt nämlich an keiner Stelle erkennen, dass es über den Zuständigkeitsbereich des EBA hinaus Geltung beansprucht bzw. in ihm eine mit der WSD West abgestimmte Verwaltungspraxis wiedergegeben wird. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, sie hätte von der Verwirklichung ihres Vorhabens abgesehen bzw. dieses lediglich in modifizierter Form verwirklicht, wenn ihr bekannt gewesen wäre, welche Aufwendungen die WSD West nach ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis als Planungskosten ansieht. Das steht der Schutzwürdigkeit eines diesbezüglichen Vertrauens der Klägerin entgegen.
- 58
Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Handbuch AVP 2007 des EBA unter Gliederungspunkt D 2. (S. 577 – 611) unter Bezugnahme auf Vorschriften der HOAI sehr differenzierte Regelungen über die Abgrenzung von Planungs- bzw. Verwaltungskosten und Baukosten enthält, die sich auf alle Phasen der Realisierung eines Vorhabens erstrecken. So werden etwa unter D 2.8.5 (S. 608) und D 2.8.6 (S. 609) Messungen und Prüffahrten im Zusammenhang mit der Abnahme den pauschal abgegoltenen Planungs- bzw. Verwaltungskosten zugeordnet. Auch insoweit kann von einem „engen“ Begriff der Planungskosten keine Rede sein.
- 59
4. Soweit der Widerruf Aufwendungen betrifft, welche die Beklagte als nicht unbedingt erforderlich im Sinne von Nr. 1.1 RLKV angesehen hat, wird ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil auf folgendes hingewiesen:
- 60
a) Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur einer Rüttelbohle kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, es handle sich um eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2006) gesondert zu vergütende Erschwernis und somit unbedingt erforderliche Kosten. Diese Vorschrift betrifft, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Änderung des Bauentwurfs bzw. der Grundlagen des Preises aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers und ist daher hier nicht einschlägig.
- 61
b) Im Hinblick auf die Kosten für den Einbau von Kaisteckdosen und Fernsprechanschlusskästen mag es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, dass zu den notwendigen Kosten für die Herstellung einer Anlage auch solche gehören, die - wie die von der Klägerin genannten Revisionsschächte bei Entwässerungsanlagen - auf Vorrichtungen für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten entfallen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass für solche Arbeiten an der von ihr erweiterten Anlage fest installierte Fernsprechanschlusskästen bzw. Kaisteckdosen zwingend erforderlich sind.
- 62
c) Hinsichtlich der Aufwendungen für Kampfmittelsondierungen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, es habe keine Anhaltspunkte für deren Einstufung als nicht förderungsfähig gegeben und es habe insoweit eine Hinweispflicht der Beklagten bestanden. Sie musste nämlich bereits aufgrund der Regelung in Nr. 1.1 RLKV wissen, dass nur die zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlichen Aufwendungen gefördert wurden. Daher hätte sie auch ohne entsprechende Hinweise seitens der Beklagten alles unternehmen müssen, um die in Betracht kommenden Stellen zur Kostenübernahme zu veranlassen.
- 63
d) Soweit es um die Kosten für die Errichtung eines Zauns geht, kann dahingestellt bleiben, ob im Zuge der ersten Ausbaustufe der Anlage der Klägerin die Aufwendungen für einen drei Meter hohen Zaun oder lediglich für einen solchen mit einer Höhe von zwei Metern bezuschusst wurden. Es wird nämlich weder von der Klägerin dargelegt noch ist ersichtlich, dass ein zwei Meter hoher Zaun für die Sicherung der Anlage unzureichend wäre.
- 64
III. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung von Zinsen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördergeldern (§ 49 Abs. 4 VwVfG) in Höhe von 630,615,61 € bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. Februar 2011 (S. 24) ausdrücklich anerkannt hatte und diese somit bei sinngemäßer Auslegung auch nicht Gegenstand ihrer Klage war. Das hat die Klägerin mit ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag erneut klargestellt.
- 65
Hinsichtlich der Verzinsung des von der Klägerin zu erstattenden Betrags gemäß § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids enthaltene vorläufige Zinsberechnung noch nicht als verbindliche Festsetzung dieser Zinsen zu verstehen ist. Die hierauf bezogenen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts gehen somit ins Leere. Dem hat die Klägerin durch die Fassung ihres Antrags ebenfalls Rechnung getragen, so dass sich eine diesbezügliche Entscheidung erübrigt.
- 66
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 67
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 68
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Bewertung von Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Zuwendungsbescheiden grundsätzliche Bedeutung zukommt.
- 69
Beschluss
- 70
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.036.897,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
(1) Konzessionsgeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben, - 2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben, - 3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.
Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.
Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).
Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.
Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.
Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.
In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.
Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.
Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.
Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.
Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.
Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung
- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),
- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),
- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und
- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).
In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.
Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.
Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.
Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).
Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.
Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06
Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).
Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.
Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).
Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.
Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.
Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.
2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).
Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.
Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.
Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.
Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.
Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.
Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.
Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).
Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.
Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.
Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.
In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.
Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.
Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.
Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.
Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.
Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung
- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),
- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),
- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und
- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).
In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.
Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.
Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.
Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).
Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.
Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06
Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).
Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.
Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).
Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.
Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.
Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.
2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).
Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.
Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.
Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.
Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.
Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.
Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.
Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).
Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.
Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.
Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.
In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.
Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.
Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.
Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.
Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.
Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung
- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),
- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),
- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und
- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).
In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.
Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.
Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.
Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).
Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.
Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06
Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).
Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.
Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).
Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.
Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.
Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.
2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).
Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.
Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.
Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.
Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.
Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.