Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093

bei uns veröffentlicht am13.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Verfahren Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 und Au 8 K 17.1093 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen vier Bescheide der Beklagten, mit denen ihr die beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse versagt wurden und die Betriebseinstellung für die vier Spielhallen verfügt worden ist.

1. Der ... GbR, deren Gesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin und seine Ehefrau sind, wurde als Bauherrin mit Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007 eine Baugenehmigung für die „Erstellung einer Spielarcade auf dem Grundstück ...straße, Fl.Nr., Gemarkung ...“ (im Folgenden: ....-Str. ...) erteilt. Es handelt sich nach den Bauplänen um ein Gebäude. Dieses Gebäude ist im Inneren für die Errichtung von acht selbständigen Spielhallen, wobei jeweils vier Spielhallen einem Aufsichtsbereich zugeordnet sind, getrennt. Die beiden Aufsichtsbereiche befinden sich – getrennt durch gemeinsam genutzte Nebenräume (Personalraum, Sicherheitsraum etc.) – im Norden und Süden des vorgenannten Gebäudes.

Auf die von der Beklagten vorgelegte Baugenehmigung vom 22. November 2007 (Anlage 3 der Beiakten) sowie auf den Lageplan vom 20. Juli 2017 zur inneren Aufteilung des Gebäudes für die acht Spielhallen (Anlage 5 der Beiakten) wird im Einzelnen verwiesen.

Die Klägerin hat mit dem Mietvertrag vom 30. September 2010 (Bl. 433 ff. der Behördenakte) von der ... GbR mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 – neben weiteren Nebenflächen einschließlich eines auf dem Grundstück befindlichen Werbemasten („Pylon“) – die Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Grundstück ...-Str. ... zum Betrieb von acht Spielhallen für den Zeitraum von zwölf Jahren mit Verlängerungsoption angemietet. Sie betreibt aufgrund unbefristet erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 24. November 2008 acht Spielhallen in diesem Gebäude mit insgesamt 96 (je 12 Geldspielgeräte pro Spielhalle) Geldspielgeräten.

2. Mit zwei Antragsschreiben vom 29. März 2017 ließ die Klägerin für die jeweils von ihr im nördlichen und südlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... betriebenen vier Spielhallen zusätzlich zu den bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnissen die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhallen beantragen. Gleichzeitig wurde die Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund für die jeweils vier Spielhallen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV beantragt.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass die acht Spielhallen in dem Gebäude jeweils selbständig gewerberechtlich genehmigt seien. Damit seien nach Auffassung der Beklagten acht selbständige Anträge auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die jeweiligen Anträge auf die Erteilung von Befreiungen geboten.

Mit acht Antragsschreiben vom 3. Mai 2017 ließ die Klägerin für jede einzelne Spielhalle in dem Gebäude ...-Str. ... zusätzlich zu der jeweils bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragen. Gleichzeitig wurde für die jeweilige Spielhalle eine Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV sowie die Befreiung vom Mindestabstand nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV beantragt.

Zur Begründung wurde (identisch für alle acht Spielhallen) im Antragsschriftsatz und ergänzend mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 unter anderem ausgeführt, dass die maximale Anzahl von 48 Geldspielautomaten im baulichen Verbund nicht überschritten wäre und deshalb eine weitere Reduzierung der Anzahl der Spielgeräte in den beiden Gebäudeteilen (je 48 Geldspielgeräte) nicht geboten sei. Bei dem Gebäude seien Nord- und Südteil so getrennt, dass von zwei baulich getrennten Gebäuden zu je vier Spielhallen auszugehen sei. Die Türen zu den Zwischenräumen zwischen den beiden Gebäudeteilen würden zum 30. Juni 2017 geschlossen, bereits jetzt könnten die Besucher der Spielhallen nicht zwischen dem nördlichen und südlichen Gebäudeteil über die Zwischenräume hin- und herwechseln. Die Zwischenräume seien nach Kenntnis der Klägerin auch an Dritte vermietet. Es läge kein Gebäudekomplex vor. Vielmehr handle es sich wegen des Fehlens einer gemeinsamen Außenreklame für sämtliche Spielhallen, des Fehlens eines gemeinsamen Vorraums und den durchgezogenen Trennwänden zwischen den beiden Gebäudeteilen um je zwei selbständige Betriebsstätten. In diesen beiden Betriebsstätten wären jeweils 48 Geldspielgeräte zulässig aufgestellt, für die Unterschreitung des Mindestabstandes nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV seien jeweils Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, da die beiden Gebäudeteile ausreichend optisch getrennt seien. Die Werbung „Casino“ am Werbemast sowie am Gebäude würde ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bis zum 1. Juli 2017 entfernt sein. Die Werbung mit der Bezeichnung „Casino“ sei zudem zulässig, da dieser Begriff keinen zusätzlichen Spielanreiz schaffe. Das Verbot der Benutzung des Worts „Casino“ stelle darüber hinaus eine Verletzung höherrangigen Europarechts dar, da ein kohärentes Werbeverbot in Bezug auf staatliche Anbieter nicht gewährleistet sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juni 2017 (Bl. 440 ff. der Behördenakte) ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass der Antrag auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die acht Spielhallen mit insgesamt 96 Geldspielgeräten aufrechterhalten werde. Nur hilfsweise werde für die in dem nördlichen Gebäudeteil liegenden vier Spielhallen (Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“) die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in der Weise beantragt, dass in diesen vier Spielhallen je zwölf Geldspielgeräte aufgestellt werden könnten. Damit komme die Klägerin dem Anpassungsgebot des Art. 12 AGGlüStV nach. Gleichzeitig bleibe aber der Antrag auf Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse für alle acht Spielhallen aufrechterhalten.

Mit (acht) Bescheiden vom 30. Juni 2017 lehnte die Beklagte jeweils für jede einzelne Spielhalle den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Spielhalle ab (Ziffer III. der Bescheide). Gleichzeitig lehnte sie die Anträge auf die Erteilung einer Ausnahme vom Mindestabstand zu den jeweiligen sieben anderen Spielhallen in dem Gebäude F.-Str. 23 ab (Ziffer I. der Bescheide) sowie ebenso den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (Ziffer II. der Bescheide). Die Betriebseinstellung der jeweiligen Spielhalle ab der Bekanntgabe des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer IV. der Bescheide), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Betriebseinstellung wurde ein Zwangsgeld für fällig erklärt (Ziffer V. der Bescheide)

Die acht Spielhallen würden sich innerhalb eines Gebäudes befinden. Es handle sich um Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit den jeweils weiteren sieben Spielhallen stünden. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei deshalb nach § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ausgeschlossen, soweit die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erfülle. Da ein verbindliches Anpassungskonzept im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV, d.h. die Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte, von der Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei, könne die Befreiung und damit die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 gestellte Hilfsantrag sehe weiter die Aufstellung von 96 Geldspielgeräten in dem Gebäude vor. Die Untersagung des Betriebs der jeweiligen Spielhalle sei verhältnismäßig, insbesondere seien die Eingriffe in die Berufsfreiheit und in das Eigentumsgrundrecht verfassungskonform. Der den Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV zugrundliegende Spielerschutz sei mit Verfassungsrecht vereinbar. Auch ein Verstoß gegen europäisches Primärrecht liege darin nicht. Es fehle bereits an einem Binnenmarktbezug, da die Klägerin eine nach deutschem Recht eingetragene Firma und ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht vorgetragen oder erkennbar sei.

Es könne auch keine Ausnahme von der Erfüllung der Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV lägen nicht vor. Die Erlaubnis von Mehrfachspielhallen im baulichen Verbund würde gerade dem Zweck der Begrenzung von Spielhallen zur Bekämpfung der Spielsucht widersprechen. Die gleiche Bewertung gelte für die Ablehnung der Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund. Diese auf § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV gestützte Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten würde voraussetzen, dass die Klägerin die Anzahl der Geldspielgeräte auf 48 begrenze (Art. 12 Satz 1 AGGlüStV) und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorlege (Art. 12 Satz 1 a.E. AGGlüStV). Beides sei nicht der Fall.

Da der Klägerin somit die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne, sei der Betrieb der (jeweiligen) Spielhalle nach § 2 Abs. 3 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 AGGlüStV, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 GlüStV einzustellen. Die Erteilung der Erlaubnis sei wegen vorstehender Ausführungen aus materiellen Gründen ausgeschlossen, die Schließung der (jeweiligen) Spielhalle sei zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Betrieb einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle geboten. Da die Klägerin kein Anpassungskonzept vorgelegt habe, sei auch die Erteilung einer Erlaubnis für nur eine Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten als milderes Mittel nicht möglich. Die Beklagte könne nicht eine Spielhalle auswählen, da aus den Antragsunterlagen der Klägerin nicht erkennbar sei, der Weiterbetrieb welcher Spielhalle den Spielerschutz in effektivster Weise gewährleiste. Vielmehr halte die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass sie zum Weiterbetrieb aller acht Spielhallen mit insgesamt 96 Geldspielgeräten berechtigt sei, so dass mangels ausreichender Mitwirkung eine Regelung für eine Spielhalle nicht möglich sei.

Auf die Begründung der (jeweiligen) Bescheide wird im Einzelnen verwiesen.

3. Am 18. Juli 2017 ließ die Klägerin Klage gegen die (acht) Versagungsbescheide erheben (Au 8 K 17.1088; Au 8 K 17.1089; Au 8 K 17.1090; Au 8 K 17.1091; Au 8 K 17.1092; Au 8 K 17.1093; Au 8 K 17.1094; Au 8 K 17.1095).

Die Beklagte erteilte der Klägerin mit (vier) Bescheiden vom 10. Oktober 2017 für den Betrieb der vier Spielhallen im nördlichen Gebäudeteil des Gebäudes ...-Str. ... (Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“) jeweils die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb dieser (vier) Spielhallen im Umfang der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse und befreite die Klägerin jeweils vom Verbot des Betriebs mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund. Die Klagen vom 18. Juli 2017 in Bezug auf diese Spielhallen („...“ – Au 8 K 17.1089; „...“ – Au 8 K 17.1091; „...“ – Au 8 K 17.1094; „...“ – Au 8 K 17.1095) wurden daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und diese Verfahren mit Beschlüssen vom 29. Januar 2018 eingestellt.

Für die in den vorliegenden Verfahren (noch) streitgegenständlichen (vier) Versagungsbescheide vom 30. Juni 2017 für die im südlichen Gebäudeteil des Grundstücks ...-Str. 23 befindlichen (vier) Spielhallen „...“ (Au 8 K 17.1088), „...“ (Au 8 K 17.1090), „...“ (Au 8 K 17.1092) und „...“ (Au 8 K 17.1093) wurde mit Schriftsatz vom 21. November 2017 zur Klagebegründung in umfassender Weise vortragen. Die Klägerin könne (je) einen Anspruch auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 30. Juni 2017 hinaus geltend machen.

Wegen der Nähe zu einer Fernstraße sei von sehr vielen EU-Ausländern als Gäste in den (vier) Spielhallen auszugehen, so dass die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Klägerin durch das Verbot des Betriebs betroffen seien. Ggf. wäre diese Frage durch Vorlage an den EuGH zu klären, da von einer Unvereinbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit dem höherrangigen Unionsrecht auszugehen sei.

Das repressive Verbot des § 4 Abs. 2 GlüStV gelte für Spielhallen nicht (§ 2 Abs. 3 GlüStV). Der Betrieb der (vier) Spielhalle(n) laufe nicht den Zwecken des § 1 GlüStV zuwider. Für ein Versagungsermessen der Beklagten im Rahmen des § 24 Abs. 2 GlüStV verbleibe damit kein Raum. Die beantragte(n) Erlaubnis(se) sei(en) deshalb zu erteilen.

Formell sei der Bescheid bereits rechtswidrig, da der Klägerin keine Übergangsfrist eingeräumt und die Klägerin nicht ausreichend zur Priorisierung der Spielhallen angehört worden sei.

Die Betriebseinstellung sei auch wegen der damit verbundenen Untersagung des Betriebs von sonstigen Unterhaltungsmöglichkeiten ohne Gewinnmöglichkeit (Dart, Billard etc.) formell rechtsfehlerhaft. Für diese Untersagung fehle es an einer Rechtsgrundlage, die Untersagung des Betriebs dieser Spielgeräte werde von § 24 GlüStV nicht erfasst.

Vom Verbot des Betriebs einer Spielhalle im baulichen Verbund nach § 25 Abs. 2 GlüStV und vom Abstandsgebot nach § 25 Abs. 1 GlüStV sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu befreien. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen im Anwendungserlass des Innenministeriums vom 16. Dezember 2016, insbesondere sei die Zahl der Geldspielgeräte in den (vier) Spielhallen auf 48 begrenzt.

Allerdings verstießen bereits die Regelungen des GlüStV gegen Art. 12, 14 GG. Insbesondere das Abstandsgebot für benachbarte Spielhallen stelle eine Regelung dar, durch die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde. Für diesen Eingriff fehle es bereits an der Eignung der gesetzlichen Regelungen, da mit dem Abstandgebot das im Glücksspiel vorhandene Suchtpotential nicht verringert werde. Der Ansatz im Glücksspielstaatsvertrag sei insofern falsch, die der Regelung zugrundliegenden Zahlen in Gutachten zur Gefährlichkeit des Glücksspiels seien unzutreffend. Im Hinblick auf die staatlichen Spielhallen und gegenüber Wettanbietern liege auch eine Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

Der glücksspielrechtliche Genehmigungsvorbehalt sei auch mit dem Unionsrecht unvereinbar. Damit sei es bereits ausgeschlossen, vom Betreiber einer Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu verlangen. Eine Rechtfertigung dieses Verstoßes durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls liege nicht vor, da nicht in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel verringert würde. Auch fehle es an transparenten Vergabekriterien für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bzw. der Befreiungen vom Abstandsgebot. Die Beklagte trage insoweit die Beweislast für die von ihr vorgenommenen Eingriffe in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Dem (jeweiligen) Bescheid seien insoweit jedoch keine Darlegungen zu entnehmen. Die Berufung auf (ober- und verfassungs-) gerichtliche Entscheidungen zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des GlüStV entlaste die Beklagte nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des GlüStV nicht an den höherrangigen Grundfreiheiten gemessen. Da hinsichtlich der Werbeverbote und des Abstandsgebots keine Rechtfertigung erkennbar sei, seien diese Auflagen bzw. die Notwendigkeit der Befreiung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht unanwendbar. Weiter liege ein Verstoß gegen Unionsrecht darin, dass die Notwendigkeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Befreiungen vom Mindestabstand bzw. vom Verbot im baulichen Verbund ohne Übergangszeitraum den Inhabern von gewerberechtlichen Erlaubnissen auferlegt worden sei.

Die Regelung des § 1 GlüStV verfolge zwar ein Allgemeinwohlziel. Mangels kohärenter Regelung des Glücksspiels, wie sie sich unter anderem in der fehlenden Begrenzung des Wettmarkts zeige, könnten diese Gemeinwohlziele aber der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Weiter würden Glücksspiele über das Internet in keiner Weise begrenzt, so dass es insgesamt an einer intersektoralen kohärenten Glücksspielregulierung fehle. Auch wenn nicht alle Glücksspielsektoren mit dem gleichen Konzept reguliert werden müssten, liege mangels Regelung im Wettbereich und im Internet keine Rechtfertigung für die Begrenzung des Glücksspiels gegenüber der Klägerin vor. Weiter sei nicht in transparenter Weise geregelt, wie die glücksspielrechtliche Erlaubnis zwischen nahe gelegenen und dem Abstandsgebot unterliegenden Spielhallen vergeben würden. Insgesamt sei von der Unvereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen mit dem Unionsrecht auszugehen.

Sowohl wegen der von ausländischen Gesellschaften in Deutschland betriebenen Spielhallen als auch wegen des Einsatzes von Geldspielgeräten ausländischer Hersteller unterliege das Recht zur Regulierung des Glücksspiels dem Vorrang des Unionsrechts. Es reiche bereits ein hypothetischer Auslandsbezug, der im Hinblick auf das mögliche Interesse von ausländischen Unternehmen am Betrieb von Spielhallen im Bundesgebiet zu bejahen sei. Da die im Internet angebotenen Glücksspiele aber keiner Regulierung unterliegen würden, fehle es an einer systematischen und kohärenten Regulierung des Glücksspiels. Werbeverbote und Abstandsregelungen seien ungeeignet zur Bekämpfung der Spielsucht. Die Beklagte habe es auch unterlassen, fortlaufend die Situation zu überprüfen. Nur dann sei jedoch von einer verhältnismäßigen Beschränkung auszugehen, da durch die Untersagungsverfügung dauerhaft in die Grundfreiheiten eingegriffen werde. Auch sei die Beklagte ihrer Darlegungslast zur Frage der Geeignetheit der Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht nicht nachgekommen. Sie habe nicht zahlenmäßig dargelegt, ob die Zahl der Spielsüchtigen durch die Untersagungsverfügung verringert werde. Es fehle auch an einem Nachweis der Erhöhung der Gesamtanzahl der Geldspielgeräte und am Nachweis der besonderen Suchtproblematik durch den Betrieb von Geldspielgeräten. Die Beschränkung der Konzessionen auf insgesamt 20 stelle ebenfalls eine Verletzung der Grundfreiheiten dar.

Die Regelungen des AGGlüStV, insbesondere Art. 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV, hätten auch bei der Kommission notifiziert werden müssen. Das Unterlassen der Notifizierung gemäß RL 98/34/EG führe ebenfalls zur Unionsrechtswidrigkeit des AGGlüStV.

Ergänzend und vertiefend wurde mit dem Schriftsatz vom 24. November 2017 zur Vorlageverpflichtung an den EuGH und mit dem Schriftsatz vom 4. Januar 2018 zur Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vorgetragen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ die Klägerin vortragen, dass es sich bei den (vier) Spielhallen nicht um Mehrfachspielhallen handle. Jede Spielhalle habe einen eigenen Eingang, die beiden Gebäudeteile seien getrennt. Weiter wurde das Vorbringen zur Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vertieft. Unter Vorlage von Auszügen aus der Internet-Werbung des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks und der bayerischen Spielbanken wurde geltend gemacht, dass eine Bekämpfung der Spielsucht in systematischer und kohärenter Weise nicht erkennbar sei. Bei der Regulierung der Spielhallen handle es sich lediglich um fiskalische Zielsetzungen, um das staatliche Lotteriemonopol zu schützen. Das Suchtpotential von Glücksspielen, die von staatlichen Stellen angeboten würden, sei im Vergleich zum Spiel an Geldspielautomaten in Spielhallen deutlich höher, ohne dass gegen diese Glücksspiele vorgegangen werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 wurde ein weiterer umfassender Schriftsatz für die Klägerin übergeben. Mit diesem wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Klagebegründung wiederholt und vertieft. Ergänzend wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis neben der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis zu einer verfassungswidrigen Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht hinsichtlich des Jugend- und Spielerschutzes führe. Diese Verfassungswidrigkeit führe dazu, dass die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV unionsrechtlich nicht als zwingend erforderlich anzusehen seien. Das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dürfe der Klägerin damit nicht entgegengehalten werden, die Betriebsuntersagung könne nicht auf das Fehlen der Erlaubnis gestützt werden. Das Erfordernis von zwei nebeneinander bestehenden Erlaubnissen, der gewerbe- und der spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach bayerischem Landesrecht, sei auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Es sei nicht klar und transparent erkennbar, welche Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis einzuhalten seien bzw. wie der Überschneidungsbereich für beide Erlaubnisse aufzulösen sei. Das Verfahren zur Erteilung bzw. zur Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die (vier) Spielhallen sei auch intransparent gewesen, da die Beklagte die Konzession für den Spielhallenstandort nicht transparent bekanntgemacht habe. In einem Vergabeverfahren, in dem ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen Interesse an dem Betrieb der Spielhallen am Standort ...-Str. ... geäußert habe, sei es insoweit zu einer Falschaussage der Beklagten gekommen, was zur Intransparenz führe. Diese Intransparenz schließe es aus, dass das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Klägerin entgegengehalten werden könne. Die Betriebsuntersagung sei auch deshalb aufzuheben. Die Beklagte habe es auch unionsrechtswidrig unterlassen, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Standort in transparenter und für potentielle Bewerber in von vornherein nachvollziehbarer Weise auszuschreiben. Dieser Mangel an Transparenz führe dazu, dass der Klägerin das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. Das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dürfe der Klägerin auch deshalb nicht entgegengehalten werden, da die Beklagte diese Erlaubnis nicht unter Einhaltung der Richtlinie 2014/23/EU (sog. Konzessionsvergaberichtlinie) vergeben habe. Das Vergaberecht sei anwendbar, da der Spielhallenbetreiber nach der Regelung des § 1 GlüStV mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, der Bereitstellung eines kanalisierenden Glücksspielangebots als geeignete Alternative zum unerlaubten Glücksspiel, betraut sei. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis sei somit eine Dienstleistungskonzession, für die das förmliche Vergaberecht, zu dem umfangreich vorzutragen sei, Anwendung finde. Da die Beklagte die Einhaltung dieser Regelungen unterlassen habe, dürfe der Klägerin das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis unionsrechtlich nicht entgegengehalten werden.

Auf die Klagebegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird verwiesen.

Die Klägerin lässt – in allen vier Verfahren identisch – in der mündlichen Verhandlung beantragen,

1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die (jeweilige) Spielhalle im Gebäude ...-Str. ... die glücksspielstaatsvertragliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 des GlüStV i.V.m. Art. 9, 11 Abs. 1, 12 AGGlüStV über den 30. Juni 2017 hinaus unbefristet, hilfsweise mindestens bis zum 30. Juni 2021, zu erteilen.

2. den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2017, mit der die Schließung der (jeweiligen) Spielhalle angeordnet worden ist, aufzuheben.

3. es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, wonach die Beklagte berechtigt ist, den Erlass einer Untersagungsverfügung und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Klägerin von deren Teilnahme an den Verfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und/oder dem Erhalt der Erlaubnis abhängig zu machen.

Die Beklagte beantragt (in allen vier Verfahren identisch),

die Klage abzuweisen.

4. Ein für die Klägerin am 7. Juli 2017 zunächst für alle acht Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die (acht) Bescheide vom 30. Juni 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034 und Au 8 S 17.1035) blieb erfolglos. Die Anträge wurden mit Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2017 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die in den vorliegenden Verfahren noch streitgegenständlichen Bescheide für vier Spielhallen mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 zurück (BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261).

Auf die Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.

In der Sache wurde am 12. Juni 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten in den streitgegenständlichen Verfahren und in den Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den von der Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Über die erhobenen vier Klagen gegen die vier – die Spielhallen der Klägerin im südlichen Gebäudeteil des Gebäudes ...-Str. ... betreffenden – angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2017 konnte nach § 93 Satz 1 VwGO nach Verbindung der Klagen im vorliegenden Urteil entschieden werden.

Die Klagen sind zulässig erhoben, soweit sie als Versagungsgegenklage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der jeweiligen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der streitgegenständlichen vier Spielhallen im südlichen Gebäudeteil des Gebäudes ...-Str. ... gerichtet sind. Die zulässig erhobenen Klagen bleiben jedoch erfolglos, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer (zeitlich befristeten oder unbefristeten) glücksspielrechtlichen Erlaubnis geltend machen kann. Wegen des Fehlens eines Anspruchs auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auch deren Schließung zu Recht angeordnet. Die angefochtenen Bescheide vom 30. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 über den im Schriftsatz vom 21. November 2017 gestellten Antrag hinaus die Feststellung beantragt hat, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, wonach die Beklagte berechtigt ist, den Erlass einer Untersagungsverfügung und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Klägerin von deren Teilnahme an den Verfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und/oder dem Erhalt der Erlaubnis abhängig zu machen, ist dieser Feststellungsantrag unzulässig.

1. Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) im südlichen Gebäudeteil des Grundstücks ...-Str. ... nach § 24 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Juni 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten, GVBl S. 318 und S. 392, BayRS 2187-4-I) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 393), eine spielhallenrechtliche Erlaubnis. Von diesem Erfordernis ist nicht aus Gründen der Verfassungswidrigkeit oder der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV abzuweichen.

a) Die Klägerin betreibt im südlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... vier Spielhallen i.S.d. § 3 Abs. 7 GlüStV.

aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Spielhalle ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), d.h. dem gewerbsmäßigen Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, dient. Dies ist bei den vier Spielhallen der Klägerin unstreitig der Fall, da sie in dem südlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... nach ihrem Antrag vom 3. Mai 2017 zusammen insgesamt 48 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, jeweils zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit pro Spielhalle (Angaben im jeweiligen Werbekonzept vom 25.4.2017, Bl. 159, 213, 266 und 320 der Behördenakte), aufstellen will.

bb) Dass die Klägerin in drei der vier Spielhallen neben den je zwölf Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit weitere – nach den Angaben der Klägerin je Spielhalle eines bis drei – Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen will (Angaben im jeweiligen Werbekonzept vom 25.4.2017, Bl. 159, 213, 266 und 320 der Behördenakte), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts.

§ 3 Abs. 7 GlüStV erfasst auch die Spielhallen, in denen – wie vorliegend – in nicht nur ausschließlicher sondern in überwiegender Weise Geldspielgeräte im Sinne des § 33c GewO aufgestellt sind. Auf diese Spielhallen sind die in § 2 Abs. 3 GlüStV genannten Regelungen des GlüStV anwendbar, auch soweit durch die Regelungen des GlüStV der Betrieb der Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit betroffen ist. Denn der staatsvertragliche Spielhallenbegriff erfasst sämtliche Unternehmen, die dem Spielhallenbegriff des § 33i GewO, also in denen ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO betrieben werden, unterliegen. Nur Spielhallen, die keine Geld- oder Warenspielgeräte bereithalten, sind vom Anwendungsbereich des GlüStV ausgenommen (Dietlein/Hüsken, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 2 GlüStV Rn. 15; ebenso BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS17.2261 – juris Rn. 34).

b) Für den Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen im südlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... benötigt die Klägerin somit ab dem 1. Juli 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 Abs. 1 GlüStV). Diesem Erfordernis steht höherrangiges Recht nicht entgegen. Die Regelung des § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 AGGlüStV ist mit Verfassungsrecht vereinbar (dazu nachfolgend zu aa). Dem Erfordernis der glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht auch höherrangiges Unionsrecht nicht entgegen (dazu nachfolgend zu bb).

aa) Entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung und dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 ist das Erfordernis der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) mit Verfassungsrecht vereinbar.

(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Regelungen des GlüStV und die auf die §§ 24 ff. GlüStV gestützten Regelungen der Art. 9 ff. AGGlüStV zum Betrieb der Spielhallen mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12, Art. 14 und Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Die von den Ländern im Rahmen der bundesrechtlichen Kompetenzordnung (vgl. BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 LS 1 und Rn. 97 ff.) erlassenen Regelungen für die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen nach den §§ 24 ff. GlüStV i.V.m. den Ausführungsregelungen im Landesrecht sind verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung insbesondere auch für die landesrechtlichen Regelungen zur Regulierung des Spielhallensektors in Bayern ausgeführt (BVerfG, U.v. 7.3.2017, a.a.O.).

Als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit finden die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen ihre Rechtfertigung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls. Mit diesen Regelungen wird, wie das Bundesverfassungsgericht umfassend dargelegt hat, in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt (BVerfG, U.v. 7.3.2017, a.a.O., LS 2 und Rn. 127 ff.). Dem folgt die Kammer in vollem Umfang (vgl. insoweit auch zur Bindungswirkung des Gerichts: § 31 Abs. 1 BVerfGG) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung.

Da das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht weitergehend geschützt ist als das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG, ist auch insoweit mit dem Erfordernis der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) in § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. den Anforderungen in Art. 9 ff. AGGlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169).

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsregelungen in den Ländern eine gegenüber den Betreiber von Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten gerechtfertigte Ungleichbehandlung enthalten, die dem unterschiedlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Glücksspiels und den Unterschieden der Spielorte gerecht wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.; ausführlich ebenso BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127 Rn. 76 ff.).

(2) Die Regelungen des § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 ff. AGGlüStV sind entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 vertretenen Auffassung auch nicht deshalb als verfassungswidrig und somit als unverhältnismäßiger Eingriff in die für die Klägerin geltend gemachten Grundfreiheiten anzusehen, weil von der Klägerin für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) neben der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33c GewO auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gefordert wird.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise übertragen. Die daneben nach §§ 33c ff. GewO bestehenden weiteren gewerberechtlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen sind davon abgegrenzt, so dass eine verfassungsrechtliche unzulässige Überschneidung der beiden Regelungsbereiche zu verneinen ist (BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 98 ff., Rn. 108).

In Ausfüllung dieser ihm übertragenen Gesetzgebungskompetenz hat der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des AGGlüStV die im GlüStV enthaltenen Anforderungen für Spielhallen ausgestaltet (vgl. lit. B im Vorblatt zur Gesetzesbegründung zum AGGlüStV, LT-Drs. 16/12192, S. 1 f., sowie die Gesetzesbegründung zu Nr. 10 [Neuregelung in Art. 9 bis 12 AGGlüStV], a.a.O., S. 13 f.). Die daneben geltenden gewerberechtlichen Anforderungen bleiben als weiter bestehende bundesgesetzlichen Regelungen davon unberührt und stellen somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die geltend gemachten Grundfreiheiten der Klägerin dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 28; vgl. auch zur alleinigen Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Glücksspielrechts nach deren jeweiliger Verfassungsordnung: EuGH, U.v. 12.6.2014 – Digibet und Albers, C-156/13 – NVwZ 2014, 1001 Rn. 33 f.)

bb) Das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Klägerin kann sich deshalb entgegen der Ausführungen der Klägerseite in ihrem schriftsätzlichen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 nicht darauf berufen, dass ihr das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden darf.

(1) Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vom 21. November 2017 ist für das Gericht im Ergebnis nicht erkennbar, dass es sich bei dem Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) der Klägerin um einen Sachverhalt handelt, der einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und zugunsten der Klägerin der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet ist.

Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Klägerin nicht offensichtlich eröffnet. Der Betrieb der Spielhallen stellt keinen grenzüberschreitenden Vorgang dar. Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 13; mit ausführlicher Begründung VG München, B.v. 14.9.2017 – M 16 S 17.3330 – juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 – M 16 K 12.1915 – juris Rn. 64 ff.). In der von der Klägerseite im ergänzenden Schriftsatz vom 6. April 2018 genannten Entscheidung des VG Chemnitz (VG Chemnitz, U.v. 13.12.2017 – 3 K 1980/14 – nicht veröffentlicht) sind keine zu dieser Auffassung gegenteiligen Ausführungen enthalten („kann dahinstehen, ob der vom Kläger vorgetragene Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt“; S. 9 des UA).

Auch soweit die Klägerin zur Begründung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts vorliegend in der Klage auf die Nähe der streitgegenständlichen (vier) Spielhalle(n) zu einer Bundesfernstraße abstellt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dass die Nähe zu einer Bundesfernstraße zu der, wie die Klägerseite im ergänzenden Schriftsatz vom 6. April 2018 vorträgt, überwiegenden Nutzung der Spielhalle durch EU-Ausländer führt, ist für die Kammer nicht erkennbar. Zu dieser von der Klägerin getroffene Behauptung war auch von Seiten der Beklagten keine weitere Ermittlung vorzunehmen, da Anhaltspunkte, die über die rein räumliche Nähe zu einer Bundesfernstraße hinausgehen, für diese überwiegende Nutzung nicht ersichtlich sind.

Wenn die Klägerseite darüber hinaus in den parallel geführten Verfahren hinsichtlich der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der vier im nördlichen Gebäudeteil des Grundstücks ...-Str. ... gelegenen Spielhallen (Au 8 K 17.1676 bis 1679) vorträgt, die (vier) Spielhalle(n) liegen in der Nähe des Hauptbahnhofs, so dass auch aus diesem Grund von einer starken Frequentierung der Spielhallen durch EU-Ausländer auszugehen ist, ist dies bereits aus tatsächlichen Gründen für die Begründung eines grenzüberschreitenden Bezugs auszuschließen. Die Spielhallen liegen etwa 120 Straßenkilometer vom Hauptbahnhof ... entfernt, ein irgendwie gearteter Bezug zu Reisenden aus dem EU-Ausland zum Betrieb der Spielhalle ist somit nicht erkennbar.

Soweit von der Klägerseite auf die Rechtsprechung des EuGH zum „hypothetischen Auslandsbezug“ abgestellt wird, ist dieser vorliegend nach dem Akteninhalt ebenfalls nicht erkennbar. Denn die von der Klägerin genannten (ausländischen) Wettbewerber auf dem Glücksspielmarkt, für die möglicherweise eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in Betracht kommen könnte, sind im vorliegenden Fall in keiner Weise durch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gegenüber der Klägerin berührt.

Auch der im Klageverfahren weiter geltend gemachte grenzüberschreitende Bezug durch die Bewerbung um eine „Konzession“ für den Betrieb einer Spielhalle auf dem Grundstück ...-Str. ... durch einen slowakischen Spielhallenbetreiber in einem vergaberechtlichen Verfahren lässt für die Kammer einen „hypothetischen Auslandsbezug“ nicht erkennen. Der Betrieb der Spielhalle unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht dem Vergaberecht (dazu nachfolgend unter Ziffer (2)). Die für den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis hat der slowakische Spielhallenbetreiber aber erkennbar nicht beantragt, so dass eine Konkurrenzsituation mit der Klägerin, die einen grenzüberschreitenden Bezug hätte begründen können, gerade nicht vorliegt.

(2) Unabhängig von dem soeben Ausgeführten ist jedenfalls, selbst wenn für die vier streitgegenständlichen Spielhallen ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu bejahen ist, das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) Spiehalle(n) nach § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 ff. AGGlüStV mit dem Unionsrecht vereinbar. Diese Regelungen zur Erlaubnispflicht zum Betrieb von Spielhallen nach dem 1. Juli 2017 verletzen nicht die Gewährleistungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und Art. 49 AEUV). Es liegen insoweit den Regelungen im GlüStV und im AGGlüStV zum Recht der Spielhallen legitime Ziele zur Beschränkung der Grundfreiheiten zugrunde.

Obergerichtlich geklärt ist, dass die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Spielhallen als Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und diese Erlaubnispflicht geeignet ist, unionsrechtlich legitimierte Ziele zu gewährleisten. Diese werden durch die Regelungen im GlüStV und den Ausführungsregelungen der Länder – vorliegend der Art. 9 ff. AGGlüStV – in systematischer und kohärenter Weise verwirklicht.

Eine Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten und als Ausnahmeregelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der EuGH geht dazu in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für die Regelungen der Glücksspiele „in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene […] es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei (steht), die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen“ und „der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht und die Verhinderung der Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können“ (EuGH, U.v. 11.6.2015 – Berlington Hungary u.a., C-98/14 – juris Rn. 56 und Rn. 58). Die Beschränkungen, die unter anderem auch in der Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle liegen können, müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, was vom Gericht zu prüfen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 64 f.).

In Anwendung dieser Vorgaben hat das OVG Niedersachsen im Einzelnen dargelegt, dass (unter anderem) die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Suchtbekämpfung und der Jugend- und Spielschutz als legitime, in § 1 GlüStV vorgegeben Ziele liegen im Rahmen eines kohärenten Konzepts zur Spielsuchtbekämpfung. Die auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren umfangreich vorgetragene anreizende und ermunternde Werbepraxis des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks stellt dies nicht in Frage. Denn trotz dieser Werbung ist daraus kein Rückschluss darauf möglich, dass die Beschränkungen des Glücksspiels im Bereich der Spielhallen „lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen – insbesondere fiskalischen – Zwecken dienen“ (NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 26 ff., Rn. 28; mit dem gleichen Ergebnis OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 150).

Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass von dieser rechtlichen Bewertung, die insbesondere auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum problematischen Glücksspielverhalten an Geldspielautomaten, die den Regelungen im GlüStV und dem AGGlüStV für die Spielhallen zugrunde liegt, berücksichtigt (vgl. NdsOVG, a.a.O., Rn. 28), im vorliegenden Verfahren abzuweichen ist. Auch wenn die Werbebeispiele, die die Klägerseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch Ausdrucke aus dem Internet aus dem Bereich Lotto Bayern vorgelegt hat, eine spielanreizende Wirkung entfalten, wird „die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen“ durch die gesetzlichen Regelungen des Betriebs der Spielhallen in den §§ 24 ff. GlüStV i.Vm. Art. 12 AGGlüStV nicht aufgehoben (NdsOVG, a.a.O., Rn. 28). Denn die Notwendigkeit der Kohärenz bedeutet nicht die „Gleichförmigkeit“ der staatlichen Regulierung des Glücksspiels in sämtlichen Bereichen. Vielmehr ist entscheidend, dass durch die gesetzlichen Regelungen des Glücksspiels in allen Bereichen die angemessene Suchtprävention verfolgt wird (BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 123).

Dies ist entgegen dem umfangreichen schriftsätzlichem Vorbringen und den Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 auch hinsichtlich des tatsächlichen Vollzugs der Begrenzung anderer Formen des Glücksspiels der Fall. Angesichts einer Vielzahl von Glücksspielangeboten ist ein zeitgleiches Vorgehen aller Vollzugsbehörden gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich. Es liegt jedoch ein systematisches Handeln der nach der Zuständigkeitsverteilung der Länder zuständigen Behörden etwa hinsichtlich des Angebots im Bereich der Wetten, des Angebots von Glücksspielen im Internet (vgl. etwa die Untersagungsverfügung, die der Entscheidung des BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris, zugrunde liegt und den dort zum Verbot von Spielen im Internet und zum zeitlichen Ablauf des Einschreitens gegen Online-Spiele; ebenso NdsOVG, B.v. 12.4.2018 – 11 LA 501/17 – juris Rn. 40: „ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele […] nicht besteht“) und des Betriebs von Spielbanken (vgl. etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 131 ff. und Rn. 147 ff.) vor. Ein darüber hinausgehender, alle Bereiche des Glücksspiels umfassender, in einheitlicher Weise bestehender Vollzug ist demgegenüber nicht gefordert und auch faktisch nicht möglich.

Auch das von der Klägerseite in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte unionsrechtliche Transparenzgebot, nach dem die Entscheidung über die Erteilung der spielhallenrechtliche Erlaubnis an die Klägerin aufgrund objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien erfolgen muss, begründet keine Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV.

Zum einen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit bereits zweifelhaft, ob für die vorliegende Konstellation das europarechtliche Transparenzgebot überhaupt heranzuziehen ist. Wie das OVG Sachsen im Einzelnen dargelegt hat, ist das Transparenzgebot – anders als vorliegend – für den Bereich des staatlichen Sportwettenmonopols entwickelt worden, d.h. für den Bereich des auch für private Anbieter eröffneten Erlaubnisverfahrens bei einem in faktischer Weise weiter bestehenden staatlichen Monopolbereich. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 14).

Unabhängig davon sind aber jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem 1. Juli 2017 an die Klägerin durch die Regelungen in §§ 24 ff GlüStV i.V.m. Art. 9 ff. AGGlüStV in transparenter Weise geregelt. Es ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen für die Kammer nicht erkennbar, dass die Beklagte gegen das aus dem Transparenzgebot folgende Publizitätsgebot verstoßen hat und das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis deshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden darf (ebenso OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 15).

Die Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis stellt entgegen der Auffassung der Klägerseite keine Verteilungsregelung einer strikt begrenzten Konzession dar. Anders als im Regelungsbereich der Vermittlung von Sportwetten nach § 10a GlüStV, für die die Höchstzahl der Konzessionen gesetzlich geregelt ist (§ 10a Abs. 3 GlüStV), ist der Betrieb von Spielhallen nach §§ 24 ff. GlüStV unter Einhaltung der Mindestabstände bzw. unter Berücksichtigung des Verbundverbots an jedem Standort zulässig. Jeder private Betreiber kann bei der Beklagten als Ordnungsbehörde einen Antrag nach § 24 Abs. 1 GlüStV auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis stellen, so dass eine weitere Publizität nicht notwendig ist. Auch wenn die Mindestabstandsregelung (§ 25 Abs. 1 GlüStV) eine tatsächliche Begrenzung möglicher Standorte zur Folge hat, sind diese – tatsächlich im Staatsgebiet in großer Anzahl vorhandenen – Standorte nicht auszuschreiben. Denn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des GlüStV und des AGGlüStV, die hinreichend bestimmt sind (BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – BVerfGE 145, 20 Rn. 184 ff. für das hinsichtlich des Mindestabstands mit der Rechtslage nach bayerischem Landesrecht vergleichbare saarländische Spielhallengesetz), kann jeder Betreiber die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle beantragen.

Die weiter von der Klägerseite geltend gemachte Intransparenz des Verfahrens hinsichtlich der Durchführung eines Vergabeverfahrens für einen ausländischen Betreiber für den Betrieb einer Spielhalle an dem Standort ...-Str. ... ist für die vorstehende rechtliche Bewertung ohne Bedeutung, da es sich bei dem Antragsverfahren zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht um ein förmliches Vergabeverfahren handelt.

Auch soweit die Klägerseite die Meinung vertritt, dass die Beklagte der Klägerin das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis deshalb nicht entgegenhalten darf, weil sie bei ihrer Entscheidung die Anforderungen der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (RL 2014/23/EU – sog. Konzessionsvergaberichtlinie; ABl EG Nr. L 94/1 S. 1 ff. vom 28.3.2014) nicht beachtet hat, so folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die für den Betrieb der (vier) klägerischen Spielhalle(n) erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt keine Dienstleistungskonzession dar, es handelt sich um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt (vgl. zum Folgenden auch VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 – 1 K 2506/15 – juris Rn. 68 ff.).

Der Bevollmächtigte der Klägerin verweist zur Begründung seiner Auffassung insoweit auf die Entscheidung des OLG Hamburg zur Vergabe der Konzession für die (einzige) Spielbank im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 1 Verg 2/17 – juris). Darin wird ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 35 der RL 2014/23/EU die Mitgliedsstaaten zwar das Recht haben, „im Einklang mit dem Unionsrecht zu entscheiden, auf welche Weise – einschließlich durch Genehmigung – der Spiel- und Wettbetrieb organisiert und kanalisiert wird.“ Allerdings wird dann nur der Betrieb von Lotterien vom Richtliniengesetzgeber aus dem Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie ausgeschlossen. Dies führt nach den Ausführungen des OLG Hamburg dazu, „dass Glücksspiele sonstiger Art grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie fallen“ (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 1 Verg 2/17 – juris Rn. 34).

Damit ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht die Rechtsfolge verbunden, dass die Beklagte als öffentlicher Auftraggeber den Betrieb der Spielhalle auf dem Grundstück ...-Str. ... an die Klägerin als Dienstleistungskonzession zu vergeben hat. Denn zum einen stellt auch das OLG Hamburg in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit der Vergabeentscheidung über die Konzession für den Betrieb einer Spielbank wegen „erheblich voneinander abweichenden Regelungen“ für den Betrieb dieser beiden Formen des Glücksspiels nicht vergleichbar ist. Die Genehmigung des Betriebs einer Spielhalle ist deshalb wegen der im Erwägungsgrund 14 der Konzessionsvergaberichtlinie aufgeführten Ausschlussregelung („Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörden die Bedingungen für die Ausübungen der Wirtschaftstätigkeit festlegt – einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit – die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber […] erteilt wird, […] sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten“; Erwägungsgrund 14 der RL 2014/23/EU) nicht der Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber – was eine Vergabeentscheidung bedingen würde – zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich insoweit um Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die gerade nicht als Dienstleistungskonzession zu behandeln sind (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 1 Verg 2/17 – juris Rn. 41). Hinzu kommt, dass der Betrieb der Spielhalle zwar nach § 1 GlüStV auch der Funktion der Bereitstellung eines kanalisierenden öffentlichen Glücksspielangebots dient. Mit dieser Aufgabe wird die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen aber nicht von der Beklagten als Genehmigungsbehörde betraut, wie es der Bevollmächtigte der Klägerin unter Verweis auf die Konzessionserteilung für den Betrieb einer Spielbank darstellt. Mit den Regelung des GlüStV, auch in der Zielsetzung nach § 1 GlüStV, soll vielmehr den privaten Betreibern von Spielhallen ein „ordnungsrechtlich für vertretbar“ gehaltener Rahmen bereitgestellt werden, ohne den Betrieb der Spielhallen zur – auf privaten Betreiber übertragenen – staatlichen Aufgabe zu machen. Die Genehmigung bzw. vorliegend die Entscheidung über die Versagung der Erlaubnis des Betriebs der (vier) Spielhalle(n) der Klägerin ist somit eine Entscheidung im Rahmen staatlichen Ordnungsrechts und nicht die Beschaffung einer Dienstleistung im Rahmen des Vergaberechts (OVG NW, B.v. 8.6.2017 – 4 B 3017/17 – juris Rn. 79 ff). In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen des OLG Hamburg mit dem Verweis darauf, dass es sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle um keinen Vorgang handelt, der nach der Erlaubniserteilung den Betreiber der Spielhalle dazu verpflichtet, von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch zu machen (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 1 Verg 2/17 – juris Rn. 41). Auch durch die Regelung in § 1 GlüStV ist der Klägerin als Betreiberin der Spielhalle keine „vertragliche“ Bindung gegenüber der Ordnungsbehörde zum Betrieb der Spielhalle auferlegt.

Die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV stellt somit keinen Beschaffungsvorgang dar, eine Vergabeentscheidung im Sinne des § 105 GWB ist nicht gegeben.

(3) Das Erfordernis der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab dem 1. Juli 2017 zum Betrieb der (vier) Spielhalle(n) der Klägerin nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Regelungen des GlüStV und die darauf gestützte Ausführungsregelungen nach Art. 9 ff. AGGlüStV der Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unterliegen und diese Notifizierung nicht erfolgt ist. Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 16.12.2017 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127 Rn. 86 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsgesetze der Länder, vorliegend die Regelungen der Art. 9 ff. AGGlüStV, zwar die Größe des Glücksspielmarkts etwa durch die Abstandsregelungen etc. beeinflussen, aber nicht den Geldspielgeräten als Regelungsgegenstand „anhaften“. Dem folgend unterliegen die Regelungen des AGGlüStV, auf die die Beklagte die Untersagungsverfügung stützt, nicht der Notifizierungspflicht (ebenso etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 223 ff.).

2. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf die Erteilung der ab dem 1. Juli 2017 notwendigen glücksspielrechtlichen (zeitlich unbefristeten oder jedenfalls bis zum 30. Juni 2021 befristeten) Erlaubnis zum Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV; § 25 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV).

a) Die von der Klägerin betriebenen vier streitgegenständlichen Spielhallen befinden sich räumlich unmittelbar nebeneinander, so dass ihr Betrieb ohne jeden Zweifel gegen die Mindestabstandsregelung des § 25 Abs. 1 GlüStV verstößt. Gleichzeitig widerspricht der Betrieb der jeweiligen Spielhalle dem Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV, da es sich jeweils um eine Spielhalle handelt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht.

aa) Die Klägerseite vertritt zur Frage des Vorliegens eines baulichen Verbunds, innerhalb dessen die Spielhallen betrieben werden, unter Bezugnahme auf die in Ziffer 2. des Schreibens des Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 16. Dezember 2016 getroffenen Ausführungen die Auffassung, dass es sich bei den vier streitgegenständlichen Spielhallen nicht um derartige Spielhallen in einem baulichen Verbund handelt.

bb) Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.

Für sämtliche acht Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... ist mit jeweiligem Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 nach § 33i GewO eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen erteilt worden. Diese acht Spielhallen liegen innerhalb eines Gebäudes, sie befinden sich in einem baulichen Verbund.

Auch wenn zwischen den jeweils aneinandergrenzenden vier Spielhallen im nördlichen und südlichen Gebäudeteil ein unmittelbares Wechseln von einer Spielhalle zur anderen durch das Abtrennen der Spielhallen und den gemeinsamen Aufsichtsbereich bzw. die zwischen den beiden Gebäudeteilen liegenden gemeinsamen Versorgungsbereiche nicht möglich ist, erfüllt die Anordnung der vier streitgegenständlichen Spielhallen untereinander als auch im Verhältnis zu den vier Spielhallen im nördlichen Gebäudeteil die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an den Begriff des baulichen Verbunds aufgestellt hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff des baulichen Verbunds ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Berücksichtigung des in § 1 GlüStV geregelten Schutzzwecks des Erlaubnisvorbehalts (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) und unter Beachtung der baurechtlichen Situation näher zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 20 f.).

Vorliegend befinden sich die vier streitgegenständlichen Spielhallen ebenso wie die weiteren vier Spielhallen im nördlichen Gebäudeteil innerhalb eines einheitlichen Gebäudes. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Bauunterlagen, die der Baugenehmigung vom 22. November 2007 zugrunde liegen. Das Gebäude ...-Str. ... ist ein einheitliches Gebäude mit einheitlicher Erschließung. Bereits aufgrund dieses eindeutigen Befundes ist eine weitere Einschränkung nicht geboten (vgl. für den Begriff des „Gebäudekomplexes“: BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21).

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist es für diese rechtliche Beurteilung nicht maßgebend, dass sowohl jede der vier streitgegenständlichen Spielhallen als auch die weiteren im nördlichen Gebäudeteil liegenden weiteren vier Spielhallen je einen eigenen Ein-/Ausgang besitzen und ein Wechsel zwischen allen Spielhallen ohne das Verlassen der jeweiligen Spielhalle über einen dieser Ein-/Ausgänge nicht möglich ist. Denn wie sich aus den Lageplänen und den Lichtbildern im Einzelnen ergibt, ist trotz dieser Situation ein Hin- und Herwechseln zwischen den Spielhallen jeweils „ohne großen Aufwand“ (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21) möglich. Die Eingänge zu den Spielhallen liegen für je zwei Spielhallen nahezu ohne jeden Zwischenraum direkt nebeneinander. Unter einem gemeinsamen Vordach ist ein Wechseln von einer Spielhalle in die nächste damit in einer Weise möglich, dass ein Verlassen des Gebäudes für den Spieler tatsächlich nicht wahrgenommen wird. Damit ist vor dem Hintergrund des mit der Regelung verfolgten Spielerschutzes (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) von einem gemeinsamen Gebäude auszugehen, innerhalb dessen die vier Spielhallen liegen.

b) Für die im baulichen Verbund liegenden vier streitgegenständlichen Spielhallen ist die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis somit ausgeschlossen, der Betrieb dieser Spielhallen läuft den Zielen des § 1 GlüStV zuwider (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 und § 25 Abs. 2 GlüStV).

Vom Verbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV war die Klägerin auch nicht für einen angemessenen Zeitraum – worauf sich der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer bis mindestens zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnis bezieht – zu befreien, da die dazu gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegen die Voraussetzungen zur Befreiung vom Verbot des Betriebs von Spielhallen im baulichen Verbund, die im Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr vom 16. Dezember 2016 dargelegt sind, nicht vor.

Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann die zuständige Erlaubnisbehörde vom Verbundverbot eine Befreiung für einen angemessenen Zeitraum erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 und Satz 2 AGGlüStV erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin jedoch nicht, weil sie in den beiden (südlichen und nördlichen) Teilen des Gebäude ...-Str. ... insgesamt acht Spielhallen betreiben will, in denen insgesamt 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind. Mit dieser Gesamtzahl überschreitet die Klägerin die in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zwingend vorgegeben Höchstzahl von Geldspielgeräten, da insoweit aufgrund der Einheitlichkeit des Gebäudes...-Str.... die Anzahl aller von der Klägerin betriebener Geldspielgeräte in dem Gebäude als maßgeblich anzusehen ist.

Auf die Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kommt es somit vorliegend nicht an.

bb) Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin hinsichtlich des Betriebs der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) keine ausreichende Übergangsfrist eingeräumt und die Klägerin zur Priorisierung der Spielhallen nicht ausreichend angehört worden sein soll.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf eine fehlende Übergangsfrist für den Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen verweist, geht dies fehl. Mit dem Inkrafttreten des GlüStV zum 1. Juli 2012 (GVBl S. 318 und S. 392) wurde für die Klägerin, für deren Spielhallen bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt gewesen ist, nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsregelung geschaffen. Innerhalb dieses Zeitraums galt der Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen – trotz des Verbots des § 25 Abs. 2 GlüStV – mit den Zielsetzungen des § 1 GlüStV als vereinbar. Eine weitere Befreiung vom Verbot des § 25 Abs. 2 GlüStV war über diesen Übergangszeitraum hinaus nicht geboten. Denn die mit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verbundene unechte Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Förderung des Gesetzeszwecks des § 1 GlüStV war es zulässig, nach dem Ablauf der der Klägerin als Betreiberin der vier streitgegenständlichen Spielhallen eingeräumten Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 weitere Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen zu stellen (BVerwG, U.v. 5.4.2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 41).

Der Klägerin wurde entgegen dem Vorbringen ihres Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. April 2017 (Bl. 124 der Behördenakte) auch die Möglichkeit zur Priorisierung der Spielhallen eingeräumt und entsprechend von der Beklagten angehört. Allerdings hat die Klägerin ausdrücklich an ihrem Antrag zur Aufstellung von insgesamt 96 Geldspielgeräten in dem Gebäude ...-Str. ... festgehalten (Schriftsatz vom 23.5.2017, Bl. 360 ff. der Behördenakte). Zusätzlich hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Juni 2017 (Bl. 430 ff. der Behördenakte) eine Priorisierung der Spielhallen vorgenommen und für die vier streitgegenständlichen Spielhallen hilfsweise auf den Betrieb von Geldspielgeräten verzichtet.

3. Da Spielhallen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) ab dem 1. Juli 2017 nur nach der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis betrieben werden dürfen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV), diese der Klägerin vorliegend für die vier streitgegenständlichen Spielhallen von der Beklagten jedoch zu Recht versagt worden ist, war der Betrieb der Spielhallen einzustellen. Dies hat die Beklagte in Ziffer IV. der angefochtenen Bescheide verfügt, um die Veranstaltung materiell unzulässigen Glücksspiels zu unterbinden (Art. 10 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV).

Dass die Betriebsschließung auch die in drei der vier streitgegenständlichen Spielhallen aufgestellten Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erfasst, ist von der Klägerin hinzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite betreibt die Klägerin in den vier Spielhallen ein Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 7 GlüStV (s. oben zu 1.a), mit dem Zweck der Aufstellung von Geldspielgeräten. Die ebenfalls aufgestellten Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ändern nichts an dieser Beurteilung, da auch für diese Spielhallen – in Bezug auf die dort betriebenen Geräte – die Regelungen des Siebten Abschnitts (§§ 24 ff.) des GlüStV und des 2. Teils (Art. 9 ff.) des AGGlüStV anwendbar bleiben (BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 34). § 2 Abs. 3 GlüStV beschränkt die Anwendbarkeit dieser Regelungen nicht ausschließlich auf die in den Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte, er beinhaltet vielmehr eine Regelung zu den anwendbaren Vorschriften des GlüStV für diese Spielhallen.

4. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 über die schriftsätzlich gestellten Anträge hinaus die Feststellung beantragt hat, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, wonach die Beklagte berechtigt ist, den Erlass einer Ordnungsverfügung und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Klägerin von deren Teilnahme an einem Verfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder deren Erteilung abhängig zu machen, so ist dieser Feststellungsantrag unzulässig.

Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall. Die Klägerin kann mit der Anfechtung der vier streitgegenständlichen Bescheide vom 30. Juni 2017 und dem auf die Verpflichtung der Beklagten gerichteten Antrag, ihr für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, Rechtsschutz durch Gestaltungsklage erreichen.

Ein über dieses mit der Verpflichtungsklage erreichbares Rechtsschutzziel, das mit der Feststellungsklage verfolgt werden könnte, ist nicht erkennbar. Denn anders als den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127) zugrunde liegenden Sachverhalts kann die Klägerin vorliegend durch die Gestaltungsklage auf Erteilung einer (ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis ausreichenden Rechtsschutz erlangen, da in diesem Rahmen die Notwendigkeit der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Klägerin zu prüfen ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 105 Konzessionen


(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 22 CS 17.2261

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2017 den Weiterbetrieb der Spielhallen I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2016 - 10 BV 15.590

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - M 16 K 12.1915

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor I. Nr. 3 des Bescheids vom 22. März 2012 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2017 - M 16 S 17.3330

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 25.250,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragstellerin wurden mit siebe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 3 B 3/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 07. Feb. 2018 - 4 Bf 217/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 01. Nov. 2017 - 1 Verg 2/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Tenor Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 2017, Az. Vgk FB 3/17, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für sie beim Betrieb ihrer drei Spielhallen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbGVBl. 2012, 505, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2016, HmbGVBl. S. 323) - HmbSpielhG - wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht gelten.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb zunächst mit Erlaubnissen der Beklagten nach § 33i GewO eine Spielhalle in der X-straße in 20253 Hamburg mit einer Grundfläche von 174,46 m² (Erlaubnis vom 26. August 2008) sowie zwei in einem Gebäude in der Y-Straße in 22159 Hamburg gelegene Spielhallen mit 142,37 m² Grundfläche und mit 150,32 m² Grundfläche (Erlaubnisse vom 21. Dezember 2010). In zwei Spielhallen waren jeweils zwölf, in der Spielhalle I der Klägerin in der waren elf Gewinnspielgeräte sowie Sichtblenden nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280; zuletzt geänd. durch Art. 4 Abs. 61 des G. v. 18.7.2016, BGBl. I, S. 1666) - SpielV - aufgestellt. Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit oder die Zahl der Geldspielgeräte. Die Spielhalle in der X-straße betreibt die Klägerin seit Juni 2017 mit einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG. Die beiden Spielhallen am Standort Y-Straße, für die die Klägerin neue Erlaubnisse nach § 2 HmbSpielhG beantragt hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, werden ebenfalls vorläufig weiterbetrieben.

3

Am 19. Dezember 2012 trat das Hamburgische Spielhallengesetz (HmbSpielhG) in Kraft. Es lautet - soweit hier relevant - auszugsweise wie folgt:

4

㤠4
Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

5

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. 2Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. 3Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. 4[…]

6

(2) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.

7

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. 2[…] 3Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. 4[…]

8

(4) […]“

9

㤠5
Sperrzeit und Spielverbotstage

10

(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

11

(2) […]

12

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2[…]“

13

㤠9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

14

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. 2[…] 3Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. 4[…]

15

(2) 1Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren. 2Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.

16

(3) […]“

17

Am 20. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

18

Gleichzeitig beantragte die Klägerin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig u.a. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter aufzustellen, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, und dass sie nicht verpflichtet sei, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der Spielhallen einfalle und dass für die von ihr betriebenen Spielhallen die in § 1 der Sperrzeitverordnung geregelte Sperrzeit gelte, hilfsweise, dass die Sperrzeit um 6.00 Uhr beginne und um 9.00 Uhr ende. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2013 ab (17 E 2430/13, rechtskräftig, n.v.). Weitere Eilverfahren hatten keinen Erfolg.

19

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Regelungen in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, 5 Abs. 1 HmbSpielhG seien mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig, da sich das vom Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausgenommene Recht der Spielhallen auf den Regelungsgegenstand des § 33i GewO beschränke. Darüber hinaus verletzten die Regelungen sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und im allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und seien daher verfassungswidrig. Die Regelungen seien bereits nicht zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, da die Spieler dadurch auf Spielseiten im Internet, Schankräume mit Automaten in der Gastronomie und insbesondere die Automatenspielsäle der Spielbank auswichen, in denen die Aufsichtsmöglichkeiten geringer als in Spielhallen seien. Zudem seien die Eingriffe unangemessen. Insbesondere aufgrund der Reduzierung der höchstens zulässigen Anzahl an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der Ausweitung der gesetzlichen Sperrzeit habe sie mit erheblichen Einnahmeverlusten zu rechnen, die sie zur Schließung ihrer Spielhallen, jedenfalls aber zur Kündigung der Arbeitsverträge langjähriger Mitarbeiter zwängen. Durch die erforderliche Anfertigung neuer Trennwände würden ihr Kosten in Höhe von 17.000,-- Euro entstehen, überdies müssten die Sicherheitskameras samt damit verbundener Elektrik mit erheblichem Kostenaufwand neu installiert werden. Die Pflicht zur Gewährleistung des Tageslichteinfalls und die Pflicht, den Einblick in die Räumlichkeiten zu verhindern, schlössen sich gegenseitig aus.

20

Wenn mit den Regelungen die Spielsucht bekämpft werden solle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechende Vorschriften nicht auch für die Spielbank Hamburg gälten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Regelungen allein fiskalischen Zwecken dienten. Deshalb verstießen diese auch gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da in der Spielbank Hamburg, die auch Automatenglücksspiel anbiete, die Beschränkungen des HmbSpielhG nicht gälten. In den Spielbanken dürfe, anders als in Spielhallen, Alkohol ausgeschenkt werden, sie unterlägen weder dem Rauchverbot noch den in § 13 SpielV u.a. geregelten Einsatz-, Gewinn- und Verlustgrenzen, Spielpausen und Umbuchungszeiten und machten in Hamburg großflächig Werbung.

21

Im Übrigen sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb ihre Spielhallen in den Hamburger Stadtteilen Hoheluft und Farmsen anderen Sperrzeiten unterliegen sollten als die Spielhallen im Gebiet Reeperbahn sowie weshalb für Unternehmen mit und ohne Mehrfachkonzession nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG andere Übergangsbestimmungen gälten.

22

In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 hat die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag, festzustellen, dass sie berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen weiterhin als “Casino Vegas“ zu bezeichnen, hilfsweise, dass sie hierzu bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

23

Die Klägerin hat beantragt,

24

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

25

2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

26

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

27

3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

28

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

29

4. festzustellen, dass für die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

30

hilfsweise festzustellen, dass in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils die Sperrfrist um 6 Uhr beginnt und um 9 Uhr endet,

31

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg weiterhin mit einer Sperrzeit von 5 Uhr bis 6 Uhr zu betreiben.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei für den Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig, da diese zum Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählten. Das Recht der Spielhallen beziehe sich auf das gesamte „Spielhallenwesen“ und beziehe auch die Vorschriften der §§ 33c ff. GewO mit ein.

35

Die mit den angegriffenen Regelungen im HmbSpielhG verbundenen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG seien gerechtfertigt. Die Regelungen seien insbesondere zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, erforderlich und auch angemessen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Geldspielautomaten in Spielhallen wiesen ein hohes Suchtpotenzial auf. Spielsucht berge nicht nur Gefahren für die Betroffenen und ihre Familien, sondern aufgrund der drohenden Verschuldung sowie damit verbundener Folge- und Begleitkriminalität auch für die Gemeinschaft. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei durch die Übergangs- und Befreiungsregelungen hinreichend berücksichtigt worden.

36

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Spielhallen und der Spielbank Hamburg nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Spielhallen und die Spielbank Hamburg unterschiedlichen Regelungsbereichen angehörten. In Hamburg gebe es zudem hunderte Spielhallen, aber nur eine Spielbank mit drei Dependancen. Im Übrigen sei die Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Regelungen für Spielhallen einerseits und die Spielbank andererseits gerechtfertigt. Für die unterschiedlichen Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpielhG bestehe ein sachlicher Grund, da Besucher des Amüsierviertels „Reeperbahn“ dieses gezielt wegen des vielfältigen Unterhaltungsangebots aufsuchten und sich der dortigen besonderen finanziellen Gefahren bewusst seien.

37

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014, das der Klägerin am 14. Januar 2015 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die (Sprung-) Revision zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

38

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin sei entgegen der mit ihrem Hauptantrag zu 1 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG dazu verpflichtet, die Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in ihren Spielhallen auf acht Geräte je Spielhalle zu reduzieren. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Begrenzung der Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte bewirke keine Verletzung der Klägerin in ihrer Berufsfreiheit. Die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl berühre den Schutzbereich der Berufsfreiheit, und die Regelung greife in Gestalt einer Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie sei kompetenzmäßig zustande kommen, da die Beklagte über die Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung der Höchstzahl von Spielgeräten in Spielhallen verfüge. Die Regelungen unterfielen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG.

39

§ 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen. Die Spielsuchtprävention stelle nicht nur ein wichtiges, sondern sogar ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte auf acht Geräte je Spielhalle sei zur Spielsuchtprävention geeignet und erforderlich. Eine Beschränkung, die gleich wirksam sei, die Spielhallenbetreiber hingegen weniger belaste, sei nicht ersichtlich. Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht der mit § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verfolgten Spielsuchtprävention überwiege das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber.

40

Die Klägerin sei durch die Regelung auch nicht im allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1GG verletzt. Es liege im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken sei trotz der strengen Bindung des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zwischen den Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg im Hinblick auf die Regelung in verschiedenen Ordnungsbereichen und durch grundlegend verschiedene Regelungskonzepte Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die die ungleiche Behandlung rechtfertigten.

41

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Diese Regelung verletze die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und im Recht zu arbeiten aus Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007. Es sei kein Raum für eine Prüfung des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kohärenzgebots. Hier sei weder der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV noch der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV eröffnet. Die Klägerin sei eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts. Sie habe ihren Sitz in Hamburg und betreibe hier ihre Spielhallen. Es liege daher kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch nicht gegen eine sich aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ergebende Notifizierungspflicht. Es handele sich bei dieser Regelung des Hamburgischen Spielhallengesetzes nicht um eine nach der Richtlinie 98/34/EU notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“.

42

Die Klägerin sei verpflichtet, in ihren Spielhallen zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinragenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen. Die Beklagte verfüge über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der Vorschrift und § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen in Gestalt des Spielerschutzes sowie der Spielsuchtprävention. Die Regelung genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

43

Die Klägerin sei entgegen der mit dem Hauptantrag zu 3 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass Tageslicht in den Aufschlussbereich der Geldspielautomaten in ihren Spielhallen einfalle. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

44

Für die Spielhalle der Klägerin gelte nicht, wie mit dem Hauptantrag zu 4 begehrt, die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte sei zum Erlass des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG zuständig. Die Sperrzeitenregelung diene wichtigen Gemeinwohlzielen, da auch mit ihr die Stärkung des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention bezweckt werde. Die Festlegung der Sperrzeiten genüge überdies den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 2014 (4 Bs 435/13). § 5 HmbSpielhG verletze die Klägerin weder im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Hamburgischen Spielhallen und der Spielbank Hamburg noch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Spielhallen sowie Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

45

Auch der erste Hilfsantrag zum Hauptantrag zu 4 sei unbegründet. Die begünstigende Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung von Spielhallen innerhalb und außerhalb des Vergnügungsviertels Reeperbahn durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

46

Auch mit den Hilfsanträgen zu den Hauptanträgen zu 2 und 3 und dem zweiten Hilfsantrag zu 4 sei die zulässige Klage unbegründet.

47

Die Klägerin hat am 28. Januar 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese am 16. April 2015 fristgerecht begründet. Sie macht u.a. geltend:

48

Die Regelung zur Reduzierung der Geldspielgeräte in § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung finde im GlüStV und im Bundesrecht keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfüge die Beklagte nicht über die Gesetzgebungskompetenz. Diese stehe dem Bund zu, da die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen dem Geräte- und Aufstellungsrecht unterfalle.

49

Im Übrigen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG materiell verfassungswidrig. Die Regelung sei nicht geeignet, das vom Gesetzgeber benannte Ziel der Suchtprävention zu erreichen. Dass die Gerätereduzierung zu einer Eindämmung pathologischen Spielverhaltens führe, sei nicht nachgewiesen. Folge der Pflicht zur Reduzierung sei es, dass gerade pathologische Spieler in die Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer oder das Glücksspiel im Internet auswichen, um ihre Spielsucht zu befriedigen. Die Aufsichtsmöglichkeiten in einer Spielbank seien viel geringer als in vergleichbar kleinen Spielhallen. Dies gelte erst recht für das Glücksspiel im Internet, das gänzlich anonym und unkontrolliert stattfinde, oder für illegale Glücksspielangebote. Das Online-Glücksspiel berge eine vielfach höhere Suchtgefahr als das Automatenspiel in Spielhallen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Spieler den Überblick über die eingesetzten Geldmengen verlören, da die Beträge per PayPal abgebucht bzw. mit Pre-Paid-Karten und nicht wie in einer Spielhalle bar gezahlt würden. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anreize für den Spieler seien umso geringer, je weniger Geräte je Spielhalle aufgestellt würden. Dagegen spreche die große Zahl der Spielgeräte in der von der Beklagten subventionierten Spielbank. Diese unterliege keinen gesetzlichen Reglementierungen. Dort sei Alkoholausschank erlaubt; es bestehe u.a. die Möglichkeit, in Raucherräumen zu rauchen und an einem EC-Automaten Bargeld zu erhalten. Auch unterliege die Spielbank keinen Werbebeschränkungen und bewerbe ihren Betrieb großflächig.

50

Die Reduzierung der Geräte sei auch nicht zumutbar und erforderlich. Der Bundesgesetzgeber habe durch die SpielV den Betreibern bereits erhebliche Einschränkungen für den Betrieb auferlegt. Deren Auswirkungen hätte der Gesetzgeber zunächst bewerten müssen, bevor er massivere Maßnahmen wie die Gerätereduzierung ergreife. Den Betreibern von Spielhallen sei es u.a. durch die im Jahr 2018 in Kraft tretenden und bereits wirksamen Vorgaben der SpielV insbesondere nicht möglich, ihre Preise zu erhöhen und das Spiel durch Erhöhung der Gewinngrenzen für die Spieler attraktiver zu gestalten. Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf die nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässige Anzahl von 12 bzw. 24 Geräten mit langfristig laufenden Mietverträgen entsprechend große Flächen angemietet. Die Reduzierung habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität von Betrieben wie denen der Klägerin, da die Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten für Personal und Miete nicht ausgeglichen werden könnten. Bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte auf acht Geräte verfüge sie über überzählige Flächen, die sie nicht wirtschaftlich nutzen könne, für die aber Kosten entstünden. Die in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Übergangsfristen seien nicht ausreichend, um dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.

51

Die Reduzierung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber einerseits den Betrieb von Spielhallen mit der Begründung der Spielsuchtprävention stark reglementiere, aber gleichzeitig seine Gesetzgebung nicht konsequent an diesem Ziel ausrichte, sondern das spielsuchtgefährdende Automatenspiel in der Spielbank weitgehend unregle-mentiert zulasse. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 beschäftige sich nicht mit der möglichen Unionsrechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen. Sie führe lediglich aus, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn die betreffenden Maßnahmen dazu beitrügen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Gefahren des Glücksspiels in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Warum die angegriffenen Regelungen dem Erfordernis der Kohärenz genügten, begründe das Gericht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien ein Monopol und der damit verbundene Ausschluss anderer Anbieter nur verfassungsgemäß, wenn diese Beschränkungen konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet seien. Die Ermahnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 (juris), die Bekämpfung der Spielsucht nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels zu konterkarieren, hindere die Beklagte nicht, aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen zu eröffnen. Zudem habe die Beklagte einem Wettbewerber in Bergedorf für einen aus sieben Hallen bestehenden Spielhallenkomplex und eine Einzelspielhalle Erlaubnisse erteilt. Dies spreche gegen eine kohärente und konsequente Bekämpfung der Spielsucht.

52

Die Gerätereduzierung sei auch als sogenannter „additiver Grundrechtseingriff“ unverhältnismäßig. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Abstandsgebot sei insoweit auf die Gerätereduzierung nicht anwendbar. Sie, die Klägerin, erleide nicht nur durch die Verminderung der Zahl der Geldspielgeräte, sondern auch durch die Sperrzeit von sieben Stunden erhebliche Umsatzeinbußen. Die verbleibenden Geräte würden während der verkürzten Öffnungszeiten häufiger bespielt und Spieler, für die kein freies Gerät verfügbar sei, würden eine andere Spielhalle aufsuchen oder andere Glücksspielformate, zum Beispiel im Internet, wählen. Sei zu der verfügbaren Zeit kein Spielgerät frei, ändere der Spieler nicht seine Gewohnheiten oder Spielzeiten. Daher habe die Gerätereduzierung keine Verlagerung des Spielverhaltens auf andere Zeiten bewirkt und damit nicht zu einer gleichbleibenden Auslastung der verbleibenden Spielgeräte geführt. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis für die Monate Januar bis November 2016 habe ………. Euro betragen, das vorläufige Ergebnis für die Monate Januar bis November 2017 nur ……… Euro. Es sei in der Einzelspielhalle in der X-Straße um ca. 1/3 gesunken. Die Kosten für Raummiete, Personal und Strom seien gleich geblieben. Dies sei für sie existenzgefährdend.

53

Es existierten weniger einschneidende Beschränkungen wie zum Beispiel die Einführung einer Spielerkarte, wie Zugangskontrollen für Spielhallen, eine Sperrdatei oder die Erhöhung des Zutrittsalters auf 21 Jahre, das in den klägerischen Spielhallen bereits gelte.

54

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg vor. Diese sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass Spielhallen und die Spielbank unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen unterfielen. Hier handele es sich um Landesrecht und damit um den gleichen Gesetzgeber. Zudem würden die Anforderungen an die Geldspielgeräte (z.B. Spielpausen, Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern, Verbot des Punktespiels) durch die Änderung der SpielV vom 11. November 2014 weiterhin verschärft. All diese Restriktionen gälten für eine Spielbank nicht. Auch könne die Beklagte aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen eröffnen, was gesetzlich möglich sei. Dort könnten ein oder mehrere Gerät(e) mit unbegrenzten Geldbeträgen ohne Spielpausen bespielt werden. Es seien dort 136 Geräte aufgestellt. Auch Einlasskontrollen in der Spielbank könnten nicht gewährleisten, dass an den zahlreichen in der Spielbank aufgestellten Geräten ohne Spielpausen und ohne Gewinn- und Verlustbegrenzung gespielt werde. Die für Spielbanken bestehende Sperrdatei können nicht verhindern, dass Gelegenheitsspieler, die erst an der Spielsucht zu erkranken drohten und an die sich das Hamburgische Spielhallengesetz in erster Linie richte, an den in der Spielbank aufgestellten Spielautomaten spielten. Auch die Selbst- und Fremdsperren hätten keinen präventiven Charakter. Dem Gesetzgeber gehe es mit der Gerätereduzierung zudem darum, die Spielanreize an einem Ort zu reduzieren. Daher sei die Erwägung unerheblich, dass es mehr Spielhallen als Spielbankenstandorte gebe.

55

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 seien auf ihren Fall nicht übertragbar, weil die dort entschiedenen Fälle Inhaber von sehr großen Verbundspielhallen betroffen hätten. Die Gefahr eines „Las-Vegas-Effekts“, den das Bundesverfassungsgericht u.a. hinsichtlich des Abstandsgebots benenne, trete bei ihrer Einzelspielhalle bzw. ihrer Doppelspielhalle nicht auf. Die Ausführungen zu den Gemeinwohlzwecken bezüglich der Gerätereduzierung seien nicht näher begründet worden; dies gelte auch für die Unterschiede zu Spielbanken. Es spreche nichts dagegen, in verbleibenden Einzelspielhallen entsprechend der SpielV weiterhin zwölf Geräte aufzustellen, wie dies in den meisten Bundesländern weiter erlaubt sei.

56

Auch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da er sie, die Klägerin, ebenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es fehle der Beklagten an der Gesetzgebungskompetenz. Zudem seien die in der SpielV vorgesehenen Sichtblenden zum Spielerschutz gleich wirksam und weniger eingriffsintensiv, da sie das Bespielen mehrerer Geräte ebenfalls einschränkten. Die nun verlangten Sichtblenden führten dazu, dass der einzelne Spieler in seinem Spiel weniger beobachtet werden könne und die Aufsichtsmöglichkeiten eingeschränkter seien. Der mit dem Besuch der Spielhalle verbundene soziale Kontakt trete in den Hintergrund. Der Spielerschutz werde durch die neuen Sichtblenden eher verringert als erhöht. Die Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und der Spielbank sei auch hinsichtlich dieser Verpflichtung nicht gerechtfertigt.

57

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte für ihre Spielhallen die bisher nach § 1 der Sperrzeitverordnung bestimmte Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr. Die Sperrzeitregelung sei nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. In Gaststätten und Imbissen sei es weiterhin möglich, die in den Schankräumen aufgestellten Automaten auch während der Sperrzeit zu betreiben. Gleiches gelte für Wettbüros, die teilweise auch Spielautomaten aufgestellt hätten. Zudem hielten sich dann potentielle Spieler vermehrt im offenen Spielbetrieb des Internets auf oder in unkontrollierten Spiele-Cafés sowie in Hinterzimmern. Die Sperrzeitverordnung sei auch nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. Es liege nahe, dass durch die Reduzierung der Öffnungszeiten der Spielhallen mehr Besucher in die Hamburger Spielbank getrieben würden. Der Gesetzeszweck sei lediglich vorgeschoben und die Geeignetheit der Sperrzeit zur Spielsuchtbekämpfung sei aus diesem Grund fraglich. Aus der immensen Bewerbung der Hamburger Spielbank könne der Schluss gezogen werden, dass das HmbSpielhG lediglich fiskalischen Zwecken diene. Außerdem sei die Sperrzeitregelung unverhältnismäßig. Die Mitarbeiter der Klägerin, die gezwungen seien, um 5:00 Uhr morgens die Hallen abzuschließen, würden einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass gerade der Zeitpunkt der Schließung einer Halle in den frühen Morgenstunden eine erhöhte Gefahr von Raubüberfällen in sich berge. In der bisherigen Sperrzeit habe die Halle zwar abgeschlossen werden müssen, das Schließen erfolge aber von innen und die Mitarbeiter blieben während der Sperrzeit in der Halle und reinigten diese. Der Gesetzeszweck, den Spieler zu veranlassen, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, könne auch durch mildere Mittel wie eine kürzere Sperrzeit zur Nachtzeit erreicht werden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es ausreichend, wenn die Sperrzeit lediglich drei Stunden betrage. Außerdem gehe der Gesetzgeber, wie sich u.a. aus § 26 Abs. 2 GlüStV und § 5 Abs. 3 HmbSpielhG ergebe, selbst davon aus, dass eine kürzere Sperrzeit ausreichend sei.

58

§ 5 HmbSpielhG sei im Hinblick auf die kürzeren Sperrzeiten in den Dependancen der Hamburger Spielbank wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Auch bestehe eine Ungleichbehandlung der Spielhallen gegenüber den Schank- und Speisewirtschaften. Wenn der Spieler durch die verlängerten Sperrzeiten gezwungen werden solle, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, sei nicht ersichtlich, warum dies dann in Schank- und Speisewirtschaften, in denen der Spieler durch den Alkohol enthemmter sei, nicht gelte. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrzeiten beschäftige sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 nicht.

59

Auch der Hilfsantrag sei begründet, soweit die Sperrzeit in den Spielhallen um 6:00 Uhr beginne und um 9:00 Uhr ende. Die in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG festgelegte längere Sperrzeit für Spielhallen und die kürzere Sperrzeit für Spielhallen auf der Reeperbahn und am Steindamm stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die unterschiedlichen Standorte rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Personen, die der Spielsucht verfallen seien, seien gerade in dem Gebiet Reeperbahn in einem größeren Ausmaß gefährdet als in anderen Gebieten.

60

Die Klägerin beantragt,

61

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 teilweise zu ändern und

62

1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

63

2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Sichtblenden in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den raumhineinragenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

64

3. festzustellen, dass für die von der Klägerin betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

65

hilfsweise festzustellen, dass bei den von der Klägerin betriebenen Spielhallen jeweils die Sperrzeit um 6:00 Uhr beginnt und um 9:00 Uhr endet.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Berufung zurückzuweisen.

68

Sie macht u.a. geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Recht von der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG beziehe sich auf das gesamte Spielhallenwesen. Die Höchstzahl der zulässigen Spielgeräte sei nicht bereits durch § 3 Abs. 2 SpielV bundesrechtlich abschließend geregelt. Die Regelungen verletzten die Klägerin nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin meine, gerade pathologische Spieler würden auf Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer und das Glücksspiel im Internet ausweichen, seien dazu keine Untersuchungen bekannt. Es werde auch von den Anbietern nicht mehr bestritten, dass Geldgewinnspiel und Glücksspiel um Geld zu pathologischen Verhaltensweisen führen könne. Dieses Verhalten sei nicht auf eine einzige Ursache zurückzuführen. Es sei als unwiderlegbar anzunehmen, dass Angebote eine Nachfrage nach sich zögen. Wo große Nachfrage herrsche, sei auch die Gefahr, pathologische Verhaltensweisen zu entwickeln, entsprechend größer. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der gewerblichen Spielhallen und der Spielbank Hamburg liege nicht vor. Der Spielbank Hamburg mit drei Dependancen mit insgesamt 381 Geldspielautomaten hätten im Jahr 2014 ca. 378 Spielhallen mit insgesamt ca. 4040 Geldspielgeräten gegenübergestanden. Heute seien es 321 Spielhallen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, sei die Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und Gaststätten mit Geldspielgeräten gerechtfertigt, selbst wenn wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit ein über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde.

69

Die Pflicht zur Einzelaufstellung der Geldspielgeräte, verbunden mit den erforderlichen Sichtblenden, diene dem Spielerschutz. Früher sei das Spiel an mehreren Geldspielgeräten unproblematisch möglich gewesen. Dies werde nun sehr erschwert. Die Automatiktaste sei erst ab November 2014 nach § 13 Nr. 7 Satz 3 SpielV bei neuen Geldspielgeräten verboten. Für alte Geräte gälten Übergangsfristen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Die Erwerbsinteressen der Klägerin träten dahinter deutlich zurück.

70

Soweit die Klägerin u.a. gegen die Sperrzeitregelung und die Gerätereduzierung einwende, sie könne Umsatzrückgänge, die sie dadurch erfahren habe, aufgrund der Beschränkung der Geldspielgeräte nicht ausgleichen, und die Sperrzeitregelung werde für sie ruinöse Folgen haben, sei dies nicht durch Zahlen belegt und insgesamt wenig aussagekräftig. Es sei damit zu rechnen, dass die Kunden die Spielhallen auch zu Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten aufsuchten und dass so die acht Geldspielgeräte stärker ausgelastet seien. Zudem sei der Klägerin spätestens seit Inkrafttreten des HmbSpielhG bekannt gewesen, dass sie die Zahl der Geldspielgeräte innerhalb der in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Fristen zu reduzieren habe. Sie habe bis zum 30. Juni 2017 und damit hinreichend Zeit gehabt, sich auf die aktuelle Rechtslage einzustellen, indem sie zum Beispiel kurze Laufzeiten der Miet- bzw. Leasingverträge für die Spielgeräte vereinbart hätte. Auch habe sie die Anzahl der Geräte gegebenenfalls auch sukzessive reduzieren können.

71

Im Übrigen sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Unionsrecht hier Anwendung finde. Es fehle an einer Darlegung, weshalb hier die Dienstleistungsfreiheit verletzt sein könne. Die Klägerin habe ihren Sitz nicht im europäischen Ausland und damit fehle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das grenzüberschreitende Moment. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor. Selbst wenn man einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch die Regelungen des HmbSpielhG annehme, sei dieser hier aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung sei nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzverbot unanwendbar. Das Kohärenzverbot verlange weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Eine alle Glücksspielsektoren überspannende und zwischen Bund und Ländern koordinierte Gesamtkohärenz sei nicht erforderlich.

72

Soweit die Klägerin die Werbepraxis beanstandete, sei zu berücksichtigen, dass alle Landeslottogesellschaften gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 1 GlüStV über eine Werbeerlaubnis verfügten. Für den Bereich der Sportwetten sehe der Glückspielstaatsvertrag in den §§ 4a ff. GlüStV ein striktes Regulierungssystem vor. Dieses werde in Hamburg durch das Ausführungsgesetz zum GlüStV ergänzt. Eine Inkohärenz ergebe sich auch nicht im Vergleich zum Online-Glücksspiel oder den Spielbanken. Die Spielbanken unterlägen einem strikten ordnungsrechtlichen Maßstab. Die unterschiedliche Regelung im Vergleich zu Spielhallen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Online-Glücksspiel sei strikt reguliert. Es bestehe gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ein Totalverbot, von dem nur für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten in § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen zulässig seien. Die Aufsichtsbehörden gingen auch gegen unerlaubte Glücksspiele im Internet vor. Dass wegen der Vielzahl der Angebote der Schwarzmarkt nicht vollständig beseitigt werden könne, stelle im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Verpflichtungen dar.

73

Die von der Klägerin angeführten Verbundspielhallen im Bezirk Bergedorf seien im Rahmen eines Härtefallantrages nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG genehmigt worden. Im Übrigen gebe es im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durchaus noch Standorte, an denen neue Spielhallen eröffnet werden könnten.

74

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat das Berufungsgericht das Verfahren entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1314/12 u.a.) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 ist der Aussetzungsbeschluss aufgehoben worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 7. März 2017 (juris) entschieden hatte.

75

Die Sachakten der Beklagten und die Prozessakten der Verfahren 4 Bf 217/17 und 4 Bs 121/17 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

76

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

77

Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

78

I. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig.

79

Die Feststellungsklage der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1-3 und des Hilfsantrags nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

80

Soweit sie sich dagegen wendet, dass ihre Spielhallen den in Kraft getretenen und nun mit der für den Standort X-Straße erteilten Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG verbundenen betriebsbezogenen Einschränkungen unterliegen, ist die Klägerin an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht ein, da die Vorschriften bußgeldbewehrt sind und der Klägerin nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 11). Soweit sich die Klägerin gegen erst künftig eintretende, mit dem Erlöschen ihrer Spielhallenerlaubnisse bezüglich des Standortes Y-Straße und dem Erfordernis einer neuen Erlaubnis verbundene Beschränkungen wendet, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Zwar ist über ihre Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen für diesen Standort noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Gegenwärtig duldet die Beklagte den Weiterbetrieb. Welchen rechtlichen Anforderungen die Klägerin im Hinblick auf die künftige Erteilung einer Erlaubnis unterliegen wird, ist aber bereits jetzt sachlich und zeitlich hinreichend überschaubar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1989, 2 C 23.88, NJW 1990, 1866, juris Rn. 17). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an den von ihr mit den Hauptanträgen und dem Hilfsantrag von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre Betriebe treffen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 15; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 128 f.).

81

II. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist verpflichtet, die von ihr beanstandeten Vorschriften einzuhalten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG sind formell und materiell verfassungsgemäß und stehen mit Unionsrecht im Einklang (1. bis 3.). Sie sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar (4.).

82

1. Die Klägerin kann nicht verlangen, die Pflicht zur Reduzierung der Geldspielgeräte nicht einhalten zu müssen, weil sie durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG anderenfalls in ihren geschützten Rechtspositionen verletzt wird.

83

a) Der mit den Anforderungen an die Gerätereduzierung verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

84

aa) Der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

85

Bei der Bestimmung, dass die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in einem Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG acht Geräte nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG), handelt es sich um einen Eingriff in eine Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Denn derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i GewO oder nach § 2 HmbSpielhG verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb einer bestimmten Frist, spätestens ab 1. Juli 2017, auf das nach § 4 Absatz 3 HmbSpielhG zulässige Maß zu reduzieren (§ 9 Abs. 2 HmbSpielhG) bzw. darf nur maximal acht Geräte betreiben. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil die Betroffenen durch die hier relevanten Regelungen des HmbSpielhG weder an der Berufswahl noch daran gehindert sind, jederzeit an einem geeigneten Ort innerhalb Hamburgs eine neue Spielhalle zu eröffnen (vgl. zum Maßstab: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 36 ff.).

86

Dieser Berufsregelung unterfällt die Klägerin. Die Beklagte erteilte ihr zuletzt in den Jahren 2008 und 2010 für die von ihr betriebenen Spielhallen eine Erlaubnis nach § 33 i GewO bzw. im Juni 2017 eine neue Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG.

87

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die in kompetenzmäßiger Hinsicht den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700, juris Rn. 47 m.w.N.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.). Wirkt eine auf die Berufsausübung zielende Regelung auf die Berufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommt, ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die Berufswahl zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.8.2015, 2 BvR 2190/14, WM 2015, 1827, juris Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 35 m.w.N.)

88

Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122; Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 f.). Es gelten insofern allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, besondere Anforderungen, sofern der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist. So verlangt ein beim Staat monopolisiertes Sportwettenangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 126), da fiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht tragen können. In einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere Glücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber - wie hier - (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen. Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem anderen konterkariert werden. Dies gilt insbesondere dort, wo die Regulierung privater Angebote und staatliche Monopole zusammentreffen, wie dies u.a. bei der Regulierung von Spielhallen einerseits und Spielbanken andererseits der Fall sein kann. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind jedoch zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 f.).

89

Nach den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht ist im nicht monopolisierten Bereich die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 f.; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Rn. 67; Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Rn. 52 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Rn. 55, 64 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Rn. 88; Urt. v. 30.4.2014, C-390/12, Rn. 43; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 122-124).

90

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG.

91

(1) § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG, der in die Berufsfreiheit eingreift, ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständliche Regelung ist nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig.

92

Die Bestimmung zur Reduzierung der allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie ist eine gewerberechtliche Anforderung und dem Recht der Spielhallen nach Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Regelungen und der Systematik. Die Regelung der höchstzulässigen Gerätezahl ist eine gewerberechtliche Anforderung und stellt auf die spezifische Gefährlichkeit von Spielhallen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 97 ff., zur gleichlautenden Berliner Regelung: Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 19 ff., 33; ausführl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, juris Rn. 72 ff.).

93

Von der der Beklagten zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz hat diese u.a. mit § 28 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (v. 15.12.2011, HmbGVBl. 240, in Kraft getreten zum 1.7.2012) - GlüStV - und § 4 HmbSpielhG Gebrauch gemacht.

94

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

95

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

96

Für die Beschränkung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Die auf die Senkung der Zahl der Geldspielgeräte zielende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99 f.). Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de; vgl. Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd. der SpielV, Stand 8.2.2012, S. 6; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 100, BVerwG, Urt. v. 5.4.2017, 8 C 16.16, SächsVBl. 2017, 322, juris Rn. 35; StGH BW, Urt. v. 17.6.2016, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 329 f.). Die angestrebten Ziele der Suchtbekämpfung sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 133; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Ein derart wichtiges Gemeinwohlziel vermag selbst eine objektive Berufswahlbeschränkung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1954/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50).

97

Der Landesgesetzgeber war auch nicht gehindert, das Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht zum Gegenstand seiner gesetzgeberischen Vorhaben im Rahmen des GlüStV und des HmbspielhG zu machen, obwohl - worauf die Klägerin hinweist – auch bundesrechtliche Regelungen wie die SpielV existieren, die ebenfalls an diesem Zweck und Ziel ausgerichtet sind. Diese „verbrauchen“ nicht verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke im Rahmen der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 38).

98

Die Regelung ist auch konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind.

99

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht verlangt, dass der Gesetzgeber die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken und Gaststätten mit gleichen Mitteln bekämpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 ff. m.w.N.). U.a. für das Verbundverbot und das Abstandsgebot (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die dort relevanten Vorschriften u.a. des Berliner und des Saarländischen Spielhallengesetzes sowie die in diesen Ländern für Spielbanken und Gaststätten geltenden Vorschriften konsequent und kohärent an dem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet sind.

100

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluss vom 7. März 2017 ausgeführt:

101

„… Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind. Bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten sind keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar.

102

Mit dem in die Regelungen nicht einbezogenen Betrieb der Spielbanken sind allerdings gesteigerte fiskalische Interessen der Länder verbunden, weil ihnen nach Landesgesetz wesentliche Anteile an der Betreibergesellschaft gehören (vgl. § 5 Abs. 3 SpielbG-Saar) und sie Bruttospielertrag und Gewinn der Spielbanken abschöpfen (vgl. § 14 Abs. 1, § 15 SpielbG-Saar; § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5 SpBG Bln). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass das Verbundverbot und die weiteren Beschränkungen in den neuen Spielhallengesetzen indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördern. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den - hier regulierten - Spielhallen und den - auch mit fiskalischen Interessen betriebenen - Spielbanken, die in Berlin und im Saarland Dependancen oder Zweigniederlassungen betreiben, in denen ausschließlich und losgelöst von den übrigen Glücksspielangeboten der Spielbanken vergleichbares Glücksspiel an Automaten beziehungsweise Geräten angeboten wird. Diese sind durch die ausdrückliche Ausnahme in § 33h Nr. 1 GewO von der Anwendbarkeit der spielhallenbezogenen Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Demgegenüber wird der Entstehung von Mehrfachspielhallen, die wegen des großflächigen Angebots und der größeren Zahl an verfügbaren Spielgeräten in die Nähe der Automatensäle von Spielbanken heranrücken, mit den angegriffenen Regelungen entgegengewirkt.

103

Dennoch liegt hierin keine Inkonsequenz in Bezug auf das von den Gesetzgebern verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht, da der Betrieb der Spielbanken und die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielautomaten in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV), ausgerichtet sind. Für Spielbanken sind umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen. […..] Dementsprechend sieht § 20 Abs. 1 GlüStV zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV eine Begrenzung der Anzahl der Spielbanken in den Ländern vor. Damit sind auch der Zulassung von Zweigniederlassungen beziehungsweise Dependancen Grenzen gesetzt. …. So ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte (…) aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Dieser Unterschied wird auch bei einer Reduzierung des Bestands an Spielhallenstandorten aufgrund der Abstandsgebote nach Ablauf der Übergangsfristen grundsätzlich fortbestehen. Nach den vorliegenden Untersuchungen fällt die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht, 2014, S. 189; Haß/Lang, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 102; Meyer u.a., Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung - Endbericht, S. 68). …

104

… Im Übrigen widerspricht das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin und im Saarland - soweit ersichtlich - auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder. Die Zahl der Zweigniederlassungen ist in beiden Ländern leicht gesunken, während die Zahl der Spielhallen und gerade der Mehrfachspielhallen in den letzten zehn Jahren sprunghaft angestiegen ist. Auch bei Berücksichtigung der "Ausdünnung" des Spielhallenmarktes durch Verbundverbot und Abstandsgebot nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31. Juli 2016 beziehungsweise zum 30. Juni 2017 dürfte die absolute Zahl der Spielautomaten in Spielbanken erheblich geringer bleiben als die Zahl der Spielgeräte in Spielhallen.

105

Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht haben die Landesbehörden jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird“ (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 141 – 147).

106

Diesem Verständnis der Reichweite des Kohärenzgebots schließt sich das Berufungsgericht vollumfänglich an. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die Frage der Vereinbarkeit der hier beanstandeten Regelung der Gerätehöchstzahlen für Spielhallen in Hamburg mit dem unions- und verfassungsrechtlich geprägten Kohärenzgebot bei einer Konkurrenzsituation zwischen Spielhallen und Spielbanken übertragen. Weder ist ersichtlich, dass die Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle mittelbar fiskalischen Zwecken, nämlich einer Begünstigung des Angebots der Spielbank, dienen soll, noch dass die teilweise – so gegenüber § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG - großzügigeren Regelungen des Automatenspiels in Spielbanken in ihrer Gesamtheit im Bereich der Beklagten nicht konsequent am Ziel der Glücksspielsuchtprävention ausgerichtet sind:

107

Eine Inkonsequenz in Bezug auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ist nicht zu erkennen. Es besteht bereits in der Spielbank und ihren Dependancen ein deutlich geringeres Angebot an Geldspielgeräten und eine geringere Verfügbarkeit der Geräte als in Spielhallen. In Hamburg standen vor dem Inkrafttreten des HmbSpielhG einer Spielbank mit drei Dependancen und insgesamt ca. 382 Geldspielgeräten (vgl. BÜ-Drs. 20/10218 v. 10.12.2013; davon 4 Mehrplatzgeräte) 389 Spielhallen mit jeweils bis zu 12 Geldspielgeräten (entspricht ca. 4.000-4.500 Geldspielgeräten; vgl. Bü-Drs. 20/3423 v. 9.3.2012, sog.“ Haufler-Liste“; am 1.6.2017 347 Spielhallen [vgl. Bü-Drs. 21/9517]) und heute 321 Spielhallen gegenüber. Es ergibt sich auch bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbspielhG um bis zu 1/3 innerhalb der einzelnen Spielhalle weiterhin eine größere Verfügbarkeit von konkreten Spielgelegenheiten an Automaten auf Grund der deutlich höheren Zahl an Spielhallen im Verhältnis zu Spielbanken. Konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Vergrößerung des Angebots an Spielbank-Dependancen (und damit der Zahl der dort befindlichen Geldspielgeräte) trägt diese nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (v. 24.5.1976, HmbGVBl. S. 139, zuletzt geänd. durch G. v. 18.10.2017, HmbGVBl. S. 336) - HmbSpielbG - mögliche Zahl von bis zu sechs Spielbank-Dependancen wurde bisher nicht ausgeschöpft; zudem wurden zwei Dependancen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor einiger Zeit geschlossen. Dass die Beklagte trotz der sich aus dem GlüStV ergebenden, auch für Spielbanken ergebenden Verpflichtungen zur Spielsuchtprävention beabsichtigen könnte, weitere Spielbank-Dependancen zu genehmigen, ist nicht ersichtlich.

108

Anhaltspunkte für eine durch fiskalische Absichten des Gesetzgebers motivierte Gesetzgebungstätigkeit zum Nachteil der Spielhallen mit dem Ziel, Spielbanken zu begünstigen, ergeben sich auch im Übrigen nicht. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) weisen solche Motive nicht aus (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 43).

109

Des weiteres existiert auch in Hamburg trotz unterschiedlicher Regelungen für Spielbanken, die ebenfalls an § 1 GlüStV gebunden sind, ein vergleichbar hohes Schutzniveau wie in Spielhallen bezogen auf die Gefahren von Spielsucht (s.u., S. 36 ff.).

110

Gegen die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Regulierung des Automatenspiels zur Glücksspielprävention spricht auch nicht die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe kürzlich mehrere Mehrfachspielhallen und eine Einzelspielhalle in Hamburg-Bergedorf nach den Bestimmungen des neuen HmbSpielhG entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmSpielhG zugelassen. Nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Auskunft der Beklagten handelt es sich dabei um Genehmigungen u.a. für Mehrfachspielhallen nach der Härteregelung des § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG, die ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen ein zeitweises Weiterführen nach früherer Rechtslage genehmigter Betriebe auf Grund einer im Ermessen stehenden Einzelfallentscheidung der Beklagten ermöglicht. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Beklagte erlaube entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG weiterhin Mehrfachspielhallen in Hamburg.

111

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

112

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

113

Nach diesem Maßstab ist die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28) soll die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte innerhalb einer Spielhalle von maximal zwölf auf acht die Anreize zu übermäßigem Spielen innerhalb der Spielhalle reduzieren und der Suchtprävention und damit dem Gesundheitsschutz potenzieller und aktiver Spieler und dem Schutz vor wirtschaftlichen Auswirkungen der Spielsucht dienen, indem der Anreiz zu übermäßigem Spielen reduziert wird (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 163 ff.; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Dass die Maßnahme nicht in jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

114

Gegen die Eignung spricht auch nicht der Einwand der Klägerin, potenzielle Spieler wanderten bei einer Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés ab. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Online-Glücksspiel nach dem GlüStV stark reguliert ist. Es besteht ein Totalverbot, von dem nur nach § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten zulässig sind. Bei den illegalen Spiele-Cafés handelt es sich auch nach dem – bisher nicht durch tatsächliche Nachweise belegten - Vorbringen der Klägerin nicht um genehmigte Spielhallen, sondern um unzulässige Formen des Glücksspiels. Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt aber nicht bereits deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 114). Dass hier ein normatives Vollzugsdefizit vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 151; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.16, a.a.O., juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5/13, juris Rn. 154).

115

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die Senkung der höchstzulässigen Zahl der Geldspielgeräte von maximal zwölf auf acht Geräte könne die Anreize zu übermäßigem Spielen reduzieren (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28), weil sich dann weniger Geräte in den Spielhallen befinden, die den Spieler dazu verleiten könnten, sein Spiel fortzusetzen, seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Er war nicht gehindert, außer der mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot (§ 2 Abs. 2 HmbSpielhG) bezweckten Reduzierung der Zahl und Dichte der Spielhallen auch eine Reduzierung der Angebots innerhalb der einzelnen Spielhalle zur Erreichung der Glücksspielsuchtprävention für notwendig zu halten. Der Gesetzgeber durfte zudem davon ausgehen, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen bzw. die nach der SpielV ab November 2018 vorgesehenen oder schon wirksamen verschärften gerätebezogenen Anforderungen zur Bekämpfung der Glücksspielsucht nicht gleichermaßen präventiv wirken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 165; vgl. zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte als gewerberechtliche Anforderung: BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112).

116

Soweit die Klägerin beanstandet, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Gerätereduzierung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil dieses bei seinen im Wesentlichen zur Erforderlichkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots ergangenen Erwägungen die (bis zu sieben) Mehrfachspielhallen (an bis zu elf Standorten) der dortigen Beschwerdeführerinnen und den durch diese eintretenden „Las-Vegas“-Effekt im Blick gehabt habe und seine Erwägungen für Einzelspielhallen oder „kleine“ Doppelspielhallen“ wie ihre und für die Pflicht zur Gerätereduzierung nicht gälten, spricht dies nicht gegen die Erforderlichkeit der hier streitigen Regelung. Die Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, auch eine geringere Zahl von Geldspielgeräten reduziere innerhalb der einzelnen Spielhalle den Anreiz weiterzuspielen, weil auch von mehr Geldspielgeräten wegen ihrer gemeinsamen Verfügbarkeit innerhalb eines Raumes bzw. einer Spielhalle ein zusätzlicher oder höherer Anreiz ausgeht als von einer niedrigeren Anzahl (vgl. zur Erforderlichkeit der Gerätereduzierung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 165; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 334; vgl. zur Gerätereduzierungspflicht bezogen auf eine Einzelspielhalle: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 13.13, juris Rn. 59).

117

Im Übrigen ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verhältnismäßigkeit der für jeden Betreiber einer Spielhalle (vgl. § 1 Abs. 2 HmbSpiehG) geltenden Pflicht zur Gerätereduzierung für Betreiber von Einzelspielhallen anders zu bewerten sein könnte als für Betreiber von (größeren) Verbundspielhallen.

118

Der Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe als mildere Maßnahme zunächst die Effektivität von bereits in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen des HmbSpielG und der SpielV evaluieren müssen und habe die Spielhallenbetreiber (wie bei Spielbanken) zur Einlasskontrolle, zur Führung einer Sperrdatei, zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle oder zu einer Heraufsetzung des Mindestalters als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme ebenfalls nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht und zur Suchtprävention weitere (technische und Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Zahl der Geldspielgeräte. Dass in den Vorschlägen der Klägerin ein gleich wirksames Mittel wie der Verknappung des Angebots an Geräten liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 11; vgl. zur Spielerkarte: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 153).

119

Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

120

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Berufsfreiheit eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwR-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

121

Nach diesem Maßstab sind die Anforderungen an die Reduzierung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Reduzierung der Geldspielgeräte verschont zu bleiben. Aufgrund der Einschätzung in der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht darstellt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade auch die Reduzierung der Höchstzahl an Geldspielgeräten in den einzelnen Spielhallen einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Zwar führt die Regelung dazu, dass sich die für den wirtschaftliche Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um bis zu einem Drittel verringern kann, und sie gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetreiber am stärksten betreffen. Daher liegt es nahe, dass sich die Reduzierung der Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einer Zahl von acht Geldspielgeräten der Betrieb einer Spielhalle generell wirtschaftlich unmöglich gemacht würde (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Gesamtheit der Neuregelungen des Berliner Spielhallengesetzes: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 f., 166; BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 67; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 186). Der Betreiber kann außerdem Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5.17, juris Rn. 186) und insoweit weitere Umsätze generieren. Dies gilt auch für den Fall eines Betriebs mit Einzelkonzession.

122

Dass ein Betrieb mit bis zu acht Geldspielgeräten pro Spielhalle generell nicht rentabel möglich ist, hat die Klägerin im Übrigen nicht konkret dargelegt. Dies gilt auch, soweit sie exemplarisch auf die sich für ihr aus drei Spielhallen bestehendes Unternehmen ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung verweist. Dahinstehen kann, ob die Vermutung der Klägerin zutreffend ist, dass Spieler ihr Spielverhalten und ihre Spielzeiten nicht umstellen und daher die verbleibenden acht Geräte im Rahmen der durch die SpielV vorgegebenen technischen Möglichkeiten (Spielpausen u.a.) nicht über die gesamte Öffnungszeit der Spielhallen voll auslasten werden. Denn gegenwärtig ist nach den für ihren Betrieb dargelegten wirtschaftlichen Daten für eine „erdrosselnde Wirkung“ u.a. der Reduzierungspflicht nichts ersichtlich. Aus dem am 10. Januar 2018 vorgelegten „Vorjahresvergleich November 2017“ der O. Treuhand GmbH vom 9. Januar 2018, der u.a. die Zeiträume Januar - November 2017 mit denen des Vorjahreszeitraums vergleicht, ergibt sich zwar, dass sich die Umsatzerlöse bezogen auf beide Spielhallenstandorte im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 17,76 % vermindert haben. Dass dies allein auf die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zurückzuführen ist, lässt sich daraus nicht schließen. Denn die Klägerin hat die Regelung in ihren Betrieben erst seit 1. Juli 2017 einzuhalten. Zudem stellen sich die Umsatzrückgänge an beiden Standorten sehr unterschiedlich dar (-10,27 % [ ] bzw. -27,44 % [ ]); dies dürfte eher gegen einen allein durch die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte verursachten Umsatzrückgang sprechen. Die Kosten haben sich dagegen nur um 6,91 % ermäßigt. Das „vorläufige Ergebnis“ ergibt aber trotz einer Reduzierung zum Vergleichszeitraum um 76,83 % für den Zeitraum Januar - November 2017 einen Betrag von ……… Euro. Daher ist nicht ersichtlich, dass gegenwärtig der Betrieb der Klägerin und auch die Mehrheit der Betriebe nicht rentabel betrieben werden können.

123

Auch die Übergangsfristen für Bestandsspielhallen, nach denen Inhaber von Einzelkonzessionen die Zahl der Geldspielgeräte nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Abs. 3 HmbSpielhG zulässige Maß von maximal acht Geldspielgeräten zu reduzieren hatten und die die Beklagte auch den Inhabern von Mehrfachkonzessionen eingeräumt hat (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris), sind mit Art. 12 GG vereinbar.

124

Dahinstehen kann, ob die Übergangsvorschriften einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Denn die Zahl der in einer Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte war nicht in den der Klägerin nach § 33i GewO erteilten Erlaubnissen festgelegt. Diese enthielten lediglich einen Hinweis auf die SpielV. Allerdings mussten die Betreiber unabhängig von der Frage der Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG (ggf. im Wege einer Härtefallentscheidung nach § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG) die Zahl der Geldspielgeräte zum 30. Juni 2017 reduzieren.

125

Jedenfalls sind die - unterstellten - Eingriffe in die Berufsfreiheit aber gerechtfertigt. Sie sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine möglichweise bestehende unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 1 BvR 1627/09, BVerfGE 127, 31, juris Rn. 79 f., m.w.N.). Dabei kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sein, Übergangsregelungen zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene – als regelungsbedürftig erachtete – Situation zu erlassen. Bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse kommt dem Gesetzgeber allerdings ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Zwischen dem sofortigen und übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand bereits in der Vergangenheit begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

126

Diese Grenze ist hier nicht überschritten, soweit die Beklagte eine Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb von 4 ½ Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verlangte. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des (möglicherweise verlängerten) Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedarf es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah bzw. mittelfristig der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen (vgl. zu den Übergangsfristen des § 29 GlüStV: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 187 m.w.N., 191 [zur Reduzierung der Geldspielgeräte], 196; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris 72 ff.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Betreiber können nicht darauf vertrauen, dass eine günstige (hier zuvor in § 3 SpielV geregelte) Rechtslage unverändert bleibt. Das Vertrauen war im Übrigen auch durch die gesetzliche Möglichkeit beschränkt, nachträgliche Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit oder der Gäste zu erlassen (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 189, 191 m.w.N.). Für den Fall über den Übergangszeitraum hinaus bestehender Härten hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Einzelfallregelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG).

127

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

128

Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

129

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwischen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

130

Daran gemessen ist die unterschiedliche Regelung der Zahl der Geldspielgeräte für Spielhallen und Spielbanken (1) sowie bezogen auf Gaststätten (2) nicht verfassungswidrig.

131

(1) Dahinstehen kann, ob es für die Prüfung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG an gleichen Sachverhalten bereits deshalb fehlt, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten (Hauptsitz Esplanade, Dependancen Reeperbahn, Mundsburg, Steindamm) und einem Angebot von insgesamt 381 Geldspielgeräten (vgl. www.spielbank-hamburg.de) ein deutlich schmaleres und nur mit in der Regel weiteren Anfahrten oder Wegen verfügbares Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet jedenfalls keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

132

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass Spielhallenbetreiber gegenüber den Betreibern von Spielbanken hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte (Esplanade: 136, Reeperbahn: 90, Mundsburg: 79, Steindamm: 76, jeweils zzgl. „Jackpots“, abgerufen am 6.2.2018, vgl. www.spielbank-hamburg.de) und auch im Übrigen in Bezug auf die äußere und technische Ausgestaltung der Geldspielgeräte ungleich behandelt werden. Die Zahl der Geräte ist nicht beschränkt; zudem gelten hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen, da dieses nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden ist und außerdem in Spielbanken u.a. die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten und Getränke zu konsumieren. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als diejenige für Spielhallen nach § 4 Abs. 1 HmbSpielhG.

133

Diese Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern ist aber gerechtfertigt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung u.a. von Geldspielgeräten in Spielhallen und Spielbanken liegt zum einen in dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial beider Typen von Spielstätten wegen ihrer bloßen Zahl und Lage (vgl. in diesem Sinne: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 174, 144 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77 f.). Zwar geht es hier, worauf die Klägerin hinweist, um den Vergleich der rechtlichen Bestimmungen für Geldspielgeräte in Spielhallen bzw. Spielbanken und nicht um die Dichte der Spielhallen bzw. Spielbanken. Auch Geldspielgeräte in Spielhallen sind aber wegen der hohen Verbreitung von Spielhallen im Stadtgebiet deutlich schneller und einfacher verfügbar. Die Zahl der Spielhallen ist gesetzlich nicht limitiert; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Erlaubnis. Demgegenüber bedarf die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Hamburg einer befristet erteilten Konzessionierung durch die zuständige Behörde und die Zahl der Spielbank (eine) bzw. ihrer Dependancen (bis zu sechs) ist gesetzlich beschränkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 HmbSpielbG, § 1 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg – SpielO – v. 19.12.2006, HmbGVBl. S. 605, 637, zuletzt geändert durch VO v. 26.8.2016, HmbGVBl. S. 139). Die Zulassung einer Spielbank in Hamburg darf sich zudem nicht an fiskalischen Interessen, sondern sie hat sich allein an den Zielen und Schutzbestimmungen des § 1 HmbSpielbG zu orientieren, die § 1 GlüStV entsprechen. Die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist gegenwärtig um ein Vielfaches höher als die Zahl in Spielbanken (s.o.). Auch nach einer Reduzierung des Bestandes an Spielhallenstandorten wird die Zahl der verfügbaren Geldspielgeräte in Spielhallen diejenige in Spielbanken weit übertreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 144).

134

Die für Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen zum anderen generelle Zugangsbeschränkungen und andere Restriktionen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die bewirken, dass für das Glücksspiel in Spielbanken bei einer Gesamtbetrachtung kein geringeres Schutzniveau als in Spielhallen gilt. Es sind zahlreiche Sicherungssysteme vorgesehen, die dem Spielerschutz dienen. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Zudem hat die Spielbank zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels den Spielverlauf elektronisch zu erfassen und aufzuzeichnen (§ 6 Abs. 2b Satz 1 HmbSpielO). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.).

135

Den oben beschriebenen örtlich und persönlich weitreichenden Zugangsbeschränkungen und Spielverboten vergleichbare Sperren existieren für Spielhallen nicht. Daher besteht u.a. mit dem Sperrsystem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, bei Spielbanken ein ebenfalls dem Spielerschutz Rechnung tragendes (mindestens gleichwertiges) Äquivalent wie bei Spielhallen, das konsequent am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichtet ist (vgl. zur Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 170 ff., 143; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 77 f.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

136

Im Übrigen dürfen Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 78; Beschl. v. 24.8.2001, 6 B 47.01, GewArch 2001, 476, juris Rn. 8).

137

(2) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben.

138

Die Beklagte hat bislang keine Regelungen über das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen SpielV dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt grundsätzlich lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971, GVBl. S. 1778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2005, GVBl. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 JuSchG, § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und Bereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

139

Damit ist der gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 61 f.). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig höchstens zwei zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenüber acht Geräten in Spielhallen verringert den suchtgefährdenden Spielanreiz, der nach Einschätzung des Gesetzgebers mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. Regelungsunterschiede sind auch deshalb gerechtfertigt, weil Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der Besucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 175; BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997, 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 573, juris Rn. 53; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 80; Beschl. v. 14. 1.1991, 1 B 174.90, Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 S. 5, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 (LS), juris Rn. 63; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 231 zur Sperrzeitregelung).

140

cc) Die Klägerin wird durch die angegriffene Einschränkung für den Betrieb von Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Eigentumsrechts eröffnet ist und ob die hier streitige Regelung in diesen eingreift. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die gerätebezogenen Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

141

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet.

142

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 1456/12, NJW 2017, 217, juris Rn. 216 ff. m.w.N.).

143

Nach diesem Maßstab kommt der Reduzierungsverpflichtung keine enteignende Wirkung zu. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, a.a.O., juris Rn. 246), die hier nicht anzunehmen ist. Die den Betreibern - wie der Klägerin - nach § 33i GewO erteilten unbefristeten Alterlaubnisse, die nach § 9 Abs. 1 HmbSpielhG mit Ablauf des 30. Juni 2017 ihre Wirksamkeit verloren haben, ohne dass sie nach § 49 HmbVwVfG widerrufen oder aufgehoben wurden, und die vorübergehend noch als fortbestehend gelten, genießen keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte. Dies gilt hier bereits deshalb, weil in den der Klägerin erteilten Erlaubnissen die höchstzulässige Zahl der Geldspielgeräte nicht geregelt war, sondern diese nur einen Hinweis auf die SpielV enthielten.

144

Im Übrigen schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die in der Spielhalle aufgestellten (im Eigentum des Betreibers stehenden) Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in Hamburger Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 73).

145

Die Spielhallenbetreibern nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bzw. von der Beklagten tatsächlich eingeräumte Umsetzungsfrist von 4 1/2 Jahren für die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 GG und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht (s.o., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 73 m.w.N.). Außerdem sind die Betriebsmittel - ggf. an anderen Standorten - anderweitig nutzbar. Auch können die Betreiber vorrangig bereits abgeschriebene Spielgeräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten. Geräteleasing- oder Gerätemietverträge können sie anpassen.

146

Auch mit Blick auf den möglicherweise bestehenden eigentumsrechtlichen Schutz von vorgenommenen Investitionen und Dispositionen, die Betreiber im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alterlaubnisse vorgenommen haben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG. Selbst wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und ein Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes anzunehmen sein sollte (zweifelnd BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 240), wäre die Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verhältnismäßig. Sie dient der Erreichung wichtiger Gemeinwohlziele und ist daher eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Regelung ist auch angemessen. Wie bereits ausgeführt, bestand für die Bestandsspielhallen der Klägerin eine 4 ½-jährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten des Spielhallengesetzes im Dezember 2012 bis zum Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 30. Juni 2017 mit der Möglichkeit eines Weiterbetriebs im Fall von Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 4 HmbSpielhG. Der Betrieb bestehender (Alt-) Spielhallen wurde zudem durch die Beklagte bis zum 31. Dezember 2017 geduldet. Auf die zukünftige Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte konnten sich die Betreiber daher seit längerem einstellen (vgl. zur 5- bzw. 2-jährigen Berliner Umsetzungsregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67). Im Hinblick auf die zukünftige Rechtslage konnten sie so langfristig unternehmerische Entscheidungen zum Weiterbetrieb der einzelnen Spielhallen oder zu einem Standortwechsel, zur Reduzierung der laufenden Kosten für Raummiete, Kauf, Leasing oder Miete der Geldspielgeräte, zu dem Abbau und Transport der Spielgeräte und zum Abbau oder der Umsetzung von Personal treffen. Der Entscheidung, das Verfahren zum Weiterbetrieb der Spielhallen trotz der Gewissheit zu betreiben, die jeweilige Spielhalle z.B. wegen des Abstandsgebots schließen bzw. in der verbleibenden Spielhalle Geldspielgeräte reduzieren zu müssen, standen bzw. stehen alternative Möglichkeiten zur Bewältigung der Übergangsphase und der Neuregelungen gegenüber, unter denen jeder Betreiber die aus seiner Sicht günstigste wählen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Für eine generelle „erdrosselnde“ Wirkung der Regelung für alle Spielhallenbetriebe ist im Übrigen auch nach den von der Klägerin vorgelegten aktuellen Umsätzen und Ergebnissen nichts ersichtlich (s.o.).

147

b) Die § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG normierte Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte genügt – insbesondere im Hinblick auf das Fehlen entsprechend strenger Regelungen für Spielbanken – den Anforderungen der in Art. 56 AEUV garantierten unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit an die Geeignetheit und Kohärenz einer Beschränkung.

148

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV geäußert. Der Gewährleistungsgehalt der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. i.E. offenlassend: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 83 m.w.N.). Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland; ihre Spielhallen werden in Deutschland betrieben. Für einen den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt hat die Klägerin nichts vorgetragen.

149

Ob der Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV eröffnet ist, kann aber offenbleiben. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist nicht ersichtlich.

150

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorstehend genannten Entscheidung in Bezug auf das hinsichtlich der hier relevanten Regelungen inhaltlich identische Spielhallengesetz Berlin ausgeführt, dass dieses, selbst wenn unterstellt würde, dass die dortige Klägerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar wäre. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich ‚scheinheilig‘ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienten. Zu ihnen gebe es auch bereichsübergreifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung der Gewerbeordnung betrieben werden dürften. Da sich nach dem Berufungsurteil Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen zu Gaststätten in Berlin nicht feststellen ließen und Spielbanken sich in der Anzahl ihrer Außenstellen und der Zugangsreglementierung von Spielhallen wesentlich unterschieden, sei eine Expansionspolitik des Landes Berlin in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der Zielsetzung der für Spielhallen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe, in keiner Weise erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 84 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1415/12 u.a., juris Rn. 141 ff., s.o.). Diesen rechtlichen und tatsächlichen Wertungen folgt das Berufungsgericht. Sie lassen sich, wie oben ausgeführt, auf die Situation in Hamburg übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich der Beklagten andere Verhältnisse bestimmend sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich.

151

2. Der Antrag festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in ihren Spielhallen nicht einzuhalten, hat keinen Erfolg.

152

Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte in der in § 3 Abs. 2 SpielV geregelten Weise beizubehalten. Die Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG, wonach die Geräte in einem Abstand von 1,5 m einzeln und getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen sind, findet auf die Betriebe die Klägerin Anwendung.

153

a) Der mit den Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung von Geldspielgeräten verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

154

aa) Die Klägerin wird durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

155

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie oben ausgeführt, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.).

156

(1) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der die Aufstellung und äußeren Ausgestaltung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden betreffenden Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig (vgl. zur gleichlautenden Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 5, 6; Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112; vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, NordÖR 2015, 489, 4 Bs 14/15, juris Rn. 71 ff.).

157

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

158

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

159

Für die Beschränkung des gleichzeitigen Spielens an mehreren Geldspielgeräten durch die in § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG angeordneten Maßnahmen sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Das HmbSpielhG dient, wie oben bereits ausgeführt, u.a. dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, und der Bekämpfung der Spielsucht. Diese angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Auch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen.

160

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung die Einzelaufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden nach § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

161

Der Gesetzgeber besitzt bei der Regelung der Berufsfreiheit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. zu den Grenzen: BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 24). Für die Eignung einer vom Gesetzgeber gewählten Maßnahme reicht es aus, dass der durch die Berufsausübungsregelung gewünschte Erfolg gefördert wird.

162

Nach diesem Maßstab ist, wie das Berufungsgericht bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat (Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 94), die Regelung über die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Mit der Bestimmung, dass die Spielgeräte einzeln unter Wahrung der jeweiligen Abstände von 1,5 m und durch Sichtblenden getrennt aufzustellen sind, soll der Spieler an der Bedienung zweier (oder mehrerer) Geldspielgeräte gehindert werden (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28). Anderenfalls kann sich die Gefahr erhöhen, dass Spieler ihre Einsätze an parallel bespielten Geldspielgeräten vervielfachen und in noch stärkerem Maße zu einem Weiterspielen veranlasst werden. Dem Spieler ist es durch die dem Betreiber aufgegebene Aufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte schwerer möglich, an mehreren Geldspielgeräten gleichzeitig zu spielen (vgl. zu dieser Gefährlichkeit: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 6 a.E.; vgl. auch Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd d. SpielV, Stand 8.2.2012, S. S. 14 ff.). Dass die Maßnahme - wenn z.B. ein Spieler, wie die Klägerin einwendet, sich durch die Sichtblende abzuschirmen sucht und durch die Spielhallenaufsicht nicht sichtbar ist - in nicht jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

163

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die nach § 3 Abs. 2 SpielV bisher vorgeschriebenen Abstände (mindestens 1 m), die Möglichkeit der Aufstellung in Zweiergruppen und die Sichtblenden seien zum Spielerschutz und zur Glückspielprävention nicht gleich wirksam und die Umgehung des Zwecks der Sichtblende solle durch die Anpassung von deren Tiefe verhindert werden (Bü-Drs. 20/5877, S. 28; vgl. auch Bü-Prot. 20/9, 20/14, Seite 24), seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

164

Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

165

Nach dem oben dargelegten Maßstab sind die Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einzelaufstellung und Anbringung der Sichtblenden verschont zu bleiben. Zwar ist davon auszugehen, dass die Spielhallenbetreiber in der überwiegenden Zahl der Fälle ihre Geldspielgeräte mit neuen Sichtblenden versehen müssen, da deren Tiefe sich nach der Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV anders bemaß. Zudem werden einzelne Geräte erstmalig mit diesen Sichtblenden ausgestattet werden müssen, da sie früher in Zweiergruppen aufgestellt werden konnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die mit der gesetzlichen Verpflichtung einhergehende finanzielle Belastung, die die Klägerin für ihre Betriebe mit 17.000,-- Euro beziffert, die Spielhallenbetreiber unverhältnismäßig belastet, zumal es sich im Wesentlichen um einmalige Investitionen handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 498, juris Rn. 94; in diesem Sinne auch VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 59). Zur Unverhältnismäßigkeit der einmaligen Belastung hat die Klägerin auch nichts Näheres vorgetragen.

166

Die Regelung zur Einzelaufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte ist auch angesichts der Verpflichtung, diese mit Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Dezember 2012 zu befolgen, verhältnismäßig im engeren Sinne.

167

Durch die Wirksamkeit der Regelung mit dem Inkrafttreten des HmbSpielhG (§ 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG) wird zeitnah ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht, während andere Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten oder wirksam werden. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts effektiver (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 36 f.).

168

Allerdings stellte die unmittelbare Wirksamkeit der Pflicht zur Einzelaufstellung und der Ausgestaltung der Spielgeräte auch für bereits bestehende Spielhallen möglicherweise eine sog. unechte Rückwirkung oder Rückanknüpfung dar, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen muss (vgl. zu § 29 GlüStV bzw. vergleichbarer Landesregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 188 f., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12. 2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 63 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, NVwZ 2014, 1162 [LS], juris 441; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 36). Den Betreibern bestehender Spielhallen blieb ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zwar uneingeschränkt bis zum 30. Juni 2017 erhalten. Sie konnten den bisherigen Betrieb fortzuführen, mussten aber zeitlich gestaffelt die z.T. neue Investitionen erfordernden Anforderungen des neuen Spielhallenrechts wie die Aufstellungs- und Gestaltungsanforderungen sowie die Sperrzeitregelungen erfüllen.

169

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

170

Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen. Dass die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ohne Übergangsfrist verlangt wird, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Einzelaufstellung in einem Abstand von 1,5 m ist in der Regel ohne weitere Investitionen möglich; solche fallen nur für die neuen Sichtblenden und ggf. ihre Installation an. Dass diese aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein könnten, ist nicht ersichtlich.

171

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihren Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. 3 Abs. 1 GG verletzt.

172

Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dieser Unterschied ist aufgrund der für Spielhallen bzw. für Spielbanken geltenden, grundlegend verschiedenen, aber gleichermaßen an der Vermeidung von Glücksspielsucht orientierten Regelungskonzepte zur Sicherung des Spielerschutzes gerechtfertigt. Dahinstehen kann, wie oben ausgeführt, ob ungleiche Sachverhalte bereits deshalb vorliegen, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten ein deutlich schmaleres Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen und damit die einzelnen Geldspielgeräte örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Jedenfalls besteht u.a. mit dem Sperrsystem ein dem Spielerschutz und der Gefahr der Glücksspielsucht effektiv Rechnung tragendes Instrument in Spielbanken (s.o.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

173

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht, soweit die Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG für in Gaststätten aufgestellte Glücksspielgeräte nicht gilt. Wie oben ausgeführt, rechtfertigen sachliche Gründe die unterschiedliche Regelung.

174

b) Zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG mit Art. 56 AEUV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

175

3. Die Klägerin ist entgegen ihrem (Haupt-) Antrag nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG findet auf die Betriebe der Klägerin Anwendung (a). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg (b).

176

Vor dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielG hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Die Regelung wurde aufgehoben. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Klägerin nicht. Sie hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten.

177

a) Die Klägerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in geschützten Rechtspositionen verletzt.

178

aa) Eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter liegt nicht vor.

179

(1) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

180

Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit ein. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit.

181

Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

182

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

183

(a) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

184

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Klägerin beanstandeten Sperrzeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Das Recht der Spielhallen erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden (vgl. ausführl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 34; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 19, 33).

185

(b) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist materiell verfassungsgemäß.

186

Er ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

187

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Nach § 28 Satz 1 und 2 GlüStV können die Länder weitergehende Bestimmungen erlassen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (s. oben m.w.N.).

188

Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

189

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können.

190

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist, wie das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

191

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 69 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 223 ff.). Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26).

192

Die Einwände der Klägerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsuchtprävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht auch insoweit geltend, dass potenzielle Spieler u.a. bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen und der Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte (s.o.). Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen. Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 41).

193

Im Übrigen würden illegale Spiele-Cafés denselben rechtlichen Vorschriften wie Spielhallen unterliegen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 81). Dass solche illegalen Glücksspielangebote von der Beklagten geduldet werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

194

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Für eine Überschreitung dieses Spielraums ist nichts ersichtlich. Hier hat der Gesetzgeber angenommen, dass über die nach § 26 Abs. 2 GlüStV mindestens einzuhaltende Sperrzeit von drei Stunden für fast das gesamte Stadtgebiet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV weitere vier Stunden notwendig sind, um Spieler zu einer nachhaltigen Spielunterbrechung anzuhalten. Dass hier nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116), ist nicht ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der SpielV haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Der Hinweis der Klägerin auf die in § 26 Abs. 2 GlüStV bestimmte Sperrzeit von mindestens drei Stunden lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe als milderes Mittel nur eine Sperrzeit von dieser Länge für erforderlich halten dürfen, weil sie gleich wirksam ist wie eine mehr als doppelt so lange Sperrzeit.

195

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

196

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117).

197

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat sie aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99) ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

198

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Klägerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei generell vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

199

Die von der Klägerin hier angegriffenen Regelungen des HmbSpielhG greifen bei einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372, juris Rn. 59) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit ein. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs, den die Klägerin hier geltend macht, nicht aus (vgl. zur Gesamtheit der Berliner Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 3.4.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 ff.; zum additiven Grundrechtseingriff: Beschl. v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196, juris Rn. 236 f.; zum Berliner SpielhG: BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50, 71). Dass die hier streitigen Regelungen selbst bei Berücksichtigung der Höhe der Vergnügungsteuer und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen zu einer wirtschaftlichen „Erdrosselung“ der Spielhallenunternehmen (oder von solchen mit Einzelkonzession oder von kleinen Betrieben) führen und dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außenbereichen der Stadt zudem nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und solches ist auch vor dem Hintergrund des von ihr vorgelegten „Vorjahresvergleichs“ nicht ersichtlich (s.o.). Im Übrigen wiegt der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung der Glücksspielsucht besonders schwer, da es sich um die Bekämpfung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsziels handelt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass auch die mit der Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte und der Öffnungszeiten von Spielhallen einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele, u.a. der Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium, leisten wird. Daher ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 159).

200

Die Regelung ist auch, soweit sie die Umsetzung sechs Monate nach Inkrafttreten des HmbSpielhG verlangt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG), mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insoweit ist auf die obigen Erwägungen zum Vertrauensschutz zu verweisen.

201

(2) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

202

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken (a) sowie bezogen auf Gaststätten (b) nicht verfassungswidrig.

203

(a) Die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führen nicht zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit nicht zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

204

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 HmbSpielO die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

205

Hauptsitz Esplanade:

        

12.00 bis 5.00 Uhr

Dependance Steindamm:

        

 8.00 bis 2.00 Uhr

Dependance Reeperbahn:

        

 8.00 bis 6.00 Uhr

Dependance Mundsburg-Center:

        

10.00 bis 1.00 Uhr

206

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geld-spielautomaten (136 Geräte; vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

207

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Depen-dancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen sind, wie oben bereits ausgeführt, der Angebotsumfang und die Erreichbarkeit von Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich. Zum anderen bilden die verschiedenen Regelungen zum Spielerschutz in Spielbanken ein gleichwertiges Schutzniveau zur Spielsuchtbekämpfung (s.o.; vgl. zu den Regelungen; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 174, 142; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77; vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9).

208

(b) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten gegenwärtig noch bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil, wie oben bereits ausgeführt, beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen.

209

bb) Soweit die Klägerin auch insoweit einwendet, das HmbSpielhG verletze das europarechtliche Gebot der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV und sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei, sondern ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken reglementiere, und die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. S. 27, 36, 42).

210

Eine Inkonsequenz und fehlende Kohärenz ist auch nicht festzustellen, soweit die Klägerin einwendet, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds. Sollte die Klägerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, überzeugt dies nicht. Auch die Hamburger Spielbank unterliegt, wie oben ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV der Regelung des § 5 GlüStV, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63; vgl. zu den Grenzen: BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese rechtlichen Grenzen tatsächlich nicht eingehalten werden, legt die Klägerin nicht konkret dar.

211

b) Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

212

§ 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

213

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

214

Das Berufungsgericht hat bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris) ausgeführt, dass es für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers ankommt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

215

Zur weiteren Begründung verweist das Berufungsgericht auf seine Erwägungen im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 67 ff.), an denen es auch in diesem Berufungsverfahren festhält:

216

„Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwägungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

217

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) getroffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungs-viertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

218

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeperbahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetzgeber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

219

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unterschied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

220

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne dass dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitregelung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

221

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.“

222

4. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar.

223

§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sind nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 S. 37, in der Fassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG gegebenen Änderungen durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998, ABl. L 217 S. 18 und die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006, ABl. L 363 S. 81) unanwendbar.

224

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln und die Kommission über die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 4.2.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369). Der Entwurf des HmbSpielhG ist der Kommission nicht übermittelt worden.

225

Die hier angegriffenen Vorschriften des Gesetzes unterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 87 ff.), der das Berufungsgericht folgt, nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/34/EG, da sie keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Sie wären unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der Begriff „technische Vorschrift“ umfasst (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, ZfWG 2016, 430, juris Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den „sonstigen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG zuzuordnen. Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige „sonstige Vorschriften“ nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urt. v. 19.7.2012, C-213/11 u.a., NVwZ-RR 2012, 717, juris Rn. 27 ff., 35; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, juris Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch kraft seiner Beschaffenheit im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als „sonstige Vorschrift“ mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, juris Rn. 99; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, a.a.O., juris Rn. 26). Das ist dann der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf (vgl. zum Verbot der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos: EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, Rn. 99).

226

Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatzbereich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten Bedingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt. Die Verringerung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Aufstellung der Geräte sowie an den Betrieb von Spielhallen haften nicht dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern nicht ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr u.a. zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten und verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert. Dies ist für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant (EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige Betreiber zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 86 ff.; vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 104; vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 159 ff., 169 ff.).

227

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Gründe

1

1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

2

Die Klägerin betreibt Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Deutschland, sie hat unter anderem zwei Filialen in S. Dort führten Mitarbeiter des beklagten Landkreises im Januar 2015 Betriebskontrollen zur Lebensmittelüberwachung durch. Mit gesonderten Bescheiden vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 62 € bzw. 62,60 € fest, die sich aus einem Ansatz von 23 € für die Kontrolltätigkeit, 36 € für die An- und Abfahrt sowie 3 € bzw. 3,60 € für Fahrtkostenauslagen zusammensetzten.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin insbesondere vor, anlasslose Routinekontrollen dürften ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Eine bloße Änderung der Gebührenverordnung reiche hierfür nicht aus. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstoße gegen den verfassungsrechtlich und durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff, den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die Kontrollen nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem etabliert habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Laufs der von der Klägerin eingelegten Berufung trat eine Änderung der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens in Kraft. Der Beklagte erließ daraufhin am 22. August 2017 Änderungsbescheide, die jeweils einen um 13 € reduzierten Ansatz für die An- und Abfahrt enthielten, und erstattete die Überzahlungen zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. In der verbleibenden Hauptsache hat das Oberverwaltungsgericht die Gebührenbescheide aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung einen Betrag von 28 € bzw. 28,60 € übersteigt, und das verwaltungsgerichtliche Urteil entsprechend geändert. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt: Die Gebührenbescheide fänden in den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach könne für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen eine Gebühr erhoben werden. Durch den Betrieb gebe der Lebensmittelunternehmer einen hinreichenden Anlass zur Vornahme der Amtshandlung und sei damit auch zur Entrichtung der hierfür anfallenden Gebühr verpflichtet. Diese Auslegung stehe mit den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes - aus denen sich in der Sache ebenfalls nichts anderes ergebe - seien auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

6

2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von ihr bezeichnete Frage,

"handelt es sich bei anlassunabhängigen, amtlichen Routinekontrollen, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, um eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung im Sinne des verfassungsrechtlich determinierten Gebührenbegriffs?",

lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

8

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundgesetz der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer derartigen Geldleistungspflicht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, aus der sich die rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ergibt. Für diese Vorzugslasten gibt es keinen verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Sie sind häufig Gegenleistung für bestimmte staatliche Tätigkeiten und damit Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177> und Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 42 f.).

9

Bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbare öffentliche Leistung er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Erforderlich ist allerdings, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 <223>). Sind die Kosten dem Gebührenschuldner in individualisierbarer Weise zurechenbar, verliert die Abgabe den Charakter einer Sonderlast nicht dadurch, dass die Leistung auch oder sogar vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177>, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. – NVwZ 2018, 1293 Rn. 60).

10

Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Amtsführung von Notaren gebilligt. Die Amtshandlung trage dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten und diene nicht nur den Interessen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Rechtsuchenden dem Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege entgegenbringen müssten, und nicht zuletzt auch den einzelnen Notaren. Sie verhelfe zur rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung von Fehlern und könne so die Notare vor Amtshaftungsansprüchen und vor der Wiederholung regressträchtiger Versäumnisse bewahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 20).

11

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer Gebührenpflicht für Regelüberprüfungen bereits bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 32 für die mindestens alle drei Jahre durchzuführende Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zulässigkeit und persönlichen Eignung für Waffenbesitzer). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinn ist danach nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Regelüberprüfung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist.

12

Entschieden ist schließlich auch die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für amtliche Fleischhygienekontrollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 13).

13

bb) Für die vorliegend im Streit stehenden regelmäßigen Überprüfungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB gilt nichts anderes.

14

Die Klägerin bringt Lebensmittel in den Verkehr und unterliegt damit der lebensmittelrechtlichen Überwachung aus § 39 LFGB (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2018, C 102 § 39 Rn. 15b). Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1, in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2014, ABl. L 189 S. 1) hat sie dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Lebensmittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 178/2002). Die hierfür erforderlichen Amtshandlungen sind damit dem Pflichtenkreis der Klägerin zugeordnet (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Februar 2018 - 7 K 3607/16 - juris Rn. 38 ff.). Sie knüpfen an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin als Lebensmittelunternehmerin an und sind ihr in individualisierbarer Weise zurechenbar. Die Möglichkeit einer Gebührenerhebung zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ist im Übrigen durch die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1) ausdrücklich vorgesehen.

15

Diese Gebührenerhebung umfasst auch regelmäßige Routineüberprüfungen. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden. In Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind hierfür Routinekontrollen ausdrücklich in Bezug genommen. Entsprechendes ist in § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB geregelt.

16

b) Auch die weiter benannte Frage,

"verlangt das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für den Fall, dass eine Gebührenpflicht für anlassunabhängige Routinekontrollen bestehen soll, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, dass die gebührenpflichtigen Kontrollen gesetzlich in ihrer Anzahl oder Häufigkeit konkret bestimmt sind?",

führt nicht zur Zulassung der Revision.

17

aa) Die damit in der Sache aufgeworfene Frage, in welcher Häufigkeit lebensmittelrechtliche Regelüberprüfungen durchgeführt werden dürfen, betrifft die Gebührenerhebung nur mittelbar.

18

Die von der Klägerin im Hinblick auf die (Teil-)Finanzierung der Routinekontrollen durch die Lebensmittelunternehmer selbst befürchtete Gefahr einer über das erforderliche Maß hinausgehenden Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden wirft keine gebührenrechtliche Frage auf. Eine Gebührenerhebung kann nur für rechtmäßige Amtshandlungen in Ansatz gebracht werden, unverhältnismäßige Überprüfungen lösen eine Gebührenpflicht daher nicht aus. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung - etwa ihre fehlende Erforderlichkeit im Hinblick auf eine anderweitig zeitnah erfolgte Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 21) oder fehlende Beanstandungen in den vorangegangenen Überprüfungen - kann die Klägerin daher auch mit der gegen die Kostentragung gerichteten Klage geltend machen, es sei denn, die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Maßnahme beruht auf einem bestandskräftigen Bescheid oder auf einem rechtskräftigen Urteil (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 <1483 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 25.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U3C25.16.0] - NJW 2018, 2910 Rn. 11). Sie betreffen nicht die Bestimmtheit des Gebührentatbestands, sondern die Frage, in welchen Intervallen entsprechende Regelüberprüfungen veranlasst sind.

19

bb) Hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen benennt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als zu berücksichtigende Kriterien a) die festgestellten Risiken, b) das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmens, c) die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen und d) Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten. Ausweislich der Ausführungen in Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 soll sich die Häufigkeit regelmäßiger Kontrollen unter Berücksichtigung der vom Lebensmittelunternehmen selbst durchgeführten Überprüfungen im Rahmen von Kontrollprogrammen nach dem HACCP-Konzept oder von Qualitätssicherungsprogrammen richten, sofern diese Programme zur Einhaltung des Lebensmittelrechts bestimmt sind. Bei Verdacht auf Verstöße sollen Ad-hoc-Kontrollen durchgeführt werden, zusätzlich können aber jederzeit auch Ad-hoc-Kontrollen ohne einen Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden.

20

Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Lebensmittelrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts - AVV Rahmen-Überwachung, AVV RÜb - vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008 Nr. 22 S. 426, in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. August 2013, BAnz AT vom 20. August 2013 B2) sieht hierfür die Einstufung des zu kontrollierenden Betriebs in eine Risikokategorie vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AVV RÜb). In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung sind danach bei Lebensmittelbetrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVV RÜb). Das Beurteilungssystem ist in Anlage 1 zur AVV Rahmen-Überwachung ausführlich vorgegeben und benennt als Hauptmerkmale die Betriebsart, das Verhalten des Lebensmittelunternehmers, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und das Hygienemanagement (Nr. 1.2.2). Nach einem aufgeschlüsselten Punktwertesystem werden maximal 200 Punkte vergeben und anknüpfend an die erzielte Gesamtpunktzahl sechs Risikokategorien mit entsprechend abgestuften Kontrollhäufigkeiten ausgewiesen (Nr. 5.3.5).

21

Die Kontrollhäufigkeit ist damit in einer Regelungsdichte vorgegeben, die eine willkürliche Handhabung in der Praxis nicht besorgen lässt. Eine Unterschreitung des zulässigen Wiederholungszeitraums im konkreten Fall ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Ihr Einwand richtet sich vielmehr gegen die vermeintlich grundsätzliche Unbestimmtheit.

22

Einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf es hierfür nicht. Vielmehr sind die generellen Maßstäbe bereits unmittelbar durch die unionsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für eine weitere generelle Eingrenzung durch den nationalen Gesetzgeber verbliebe daher nur wenig Raum. Insbesondere aber obliegt die Einschätzung einer potentiellen Gefahrenlage für die Lebensmittelsicherheit typischerweise den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Behörden, die hierfür eine an den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen haben. Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis erforderlichen Leitlinien sind mit der AVV Rahmen-Überwachung erlassen. Zweifel hieran hat die Klägerin nicht vorgetragen.

23

cc) Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf die Gebührenregelungen.

24

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.).

25

Diesen Anforderungen genügen die der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Regelungen nach der für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren bindenden Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der von der Klägerin geforderten Vorgaben für die Häufigkeit der Regelüberprüfungen oder ihre maximal in einem bestimmten Zeitraum zulässige Zahl in der Gebührenregelung bedarf es aus Sicht des Bundesrechts nicht.

26

3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

27

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

28

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz, den das Berufungsurteil aufgestellt haben soll. Sie führt hierzu lediglich aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, die anlassunabhängige Routinekontrolle, in deren Rahmen keine Verstöße festgestellt worden sind, sei eine dem Lebensmittelunternehmer individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Auch diese Aussage steht indes nicht in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 - (BVerwGE 85, 300 <304>): Danach ist eine Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche nur eine Leistung, die der Staat der Allgemeinheit erbringt. Die benannte Aussage im Berufungsurteil geht damit von einer völlig anders gelagerten Sachlage aus - nämlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Mit ihr ist nicht die (abstrakte) Aussage verbunden, dass die Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche einem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt werden könnten.

29

In der Sache rügt die Beschwerde damit keine Abweichung von Rechtssätzen; sie reklamiert vielmehr, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ausgegangen ist. Der Vortrag zielt nicht auf eine Divergenz, sondern auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall. Dies ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO darzutun.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 25.250,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurden mit sieben Bescheiden vom 23. Juni 2017 jeweils bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von insgesamt sieben Spielhallen in der … 2 in M … (im Folgenden A.-Str. 2) erteilt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine in allen Bescheiden vorhandene, sofort vollziehbare Auflage, die anordnet, dass der Spielhallenstandort in der A.-Str. 2 mit insgesamt maximal 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden dürfe.

Die streitgegenständlichen Spielhallen werden von der Antragstellerin bereits seit einigen Jahren betrieben, die letzten Spielhallen wurden im Jahr 2008 gewerberechtlich genehmigt. Fünf Spielhallen befinden sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der A.-Str. 2, zwei weitere im Erdgeschoss dieses Gebäudes.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 1. März 2017 die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die von ihr insgesamt sieben betriebenen Spielhallen am Standort in der A.-Str. 2.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mit, dass eine klassische Verbundspielhalle (nach altem Recht) mit sieben Spielhallen in einem Gebäude bzw. einem Gebäudekomplex vorliege. Es könne ein Betrieb von maximal 48 Geräten, befristet bis zum 30. Juni 2021, ermöglicht werden.

Mit sieben Bescheiden vom 23. Juni 2017, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin nach dessen Auskunft am 30. Juni 2017 zugegangen, wurde der Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhallen glücksspielrechtlich erlaubt (Nr. 1). In allen Bescheiden findet sich unter anderem eine sofort vollziehbare Auflage (Nr. 7.11), die anordnet, dass der Spielhallenstandort in der A.-Str. 2 bis zum 30. Juni 2021 mit insgesamt maximal 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden dürfe. Die Begrenzung auf maximal 48 Geräte je Gebäude bzw. Gebäudekomplex diene der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüstV). Andernfalls wäre eine Befreiungserteilung unzulässig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht, zudem habe der Gesetzgeber bereits eine allgemeine Güterabwägung dahingehend vorgenommen, dass Spielhallen in einem Gebäudekomplex stets unzulässig und Härtefälle nur möglich seien, sofern eine Anzahl von 48 Geräten nicht überschritten werde. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen. Als im Inland tätige juristische Person mit Sitz im Inland fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Am 20. Juli 2017 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klagen (Az.: M 16 K 17.3323, M 16 K 17.3324, M 16 K 17.3325, M 16 K 17.3326, M 16 K 17.3327, M 16 K 17.3328 und M 16 K 17.3329), beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Erlass von „Hängebeschlüssen“ bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin keine Übergangsfrist gewährt worden sei, die Anzahl der Geräte zu reduzieren. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle es an einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Eine Befreiung von Art. 12 AGGlüStV sei möglich, da die Vorschrift ein Ermessen für die Erteilung von Befreiungen eröffne. Die Regelungen des GlüStV, auf denen die Erteilung der Erlaubnis beruhe, seien materiell verfassungswidrig. Sie seien nicht geeignet, das im Glücksspiel liegende Suchtpotential zu verringern. Bereits der Ansatzpunkt des Glücksspielstaatsvertrags sei falsch, da er davon ausgehe, dass das Geschäftsmodell der Automatenunternehmer auf dem Geschäft mit süchtigen Menschen beruhe. Diese Annahme stütze sich auf nicht belastbare Schätzungen. Der Glücksspielstaatsvertrag verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da eine Ungleichbehandlung zwischen staatlichen und privaten Spielhallen erfolge. Staatliche Spielhallen seien sicherlich nicht weniger gefährlich als private Spielhallen. Nur für privat betriebene Spielhallen würden die Regelungen des GlüStV gelten. Die Spielhallen im Erdgeschoss stünden nicht mit den Spielhallen im ersten Obergeschoss in einem baulichen Verbund. Dies folge unter anderem daraus, dass die Betriebsfähigkeit einer der beiden Spielhallen nicht durch die Schließung der anderen Spielhalle eingeschränkt werde. Die Voraussetzungen eigenständig abgegrenzter Betriebsstätten seien erfüllt, da keine einheitliche Außenreklame vorliege; kein gemeinsamer Vorraum gegeben sei; die beiden Spielhallen komplett getrennt seien; keine von jedermann benutzbaren Verbindungstüren bestünden, vielmehr gar keine Verbindungstür vorhanden sei; kein gemeinsamer Eingang vorliege, der optisch einen einheitlichen Betrieb vermittle sowie die beiden Spielhallen völlig selbstständig seien sowie einen einheitlichen und selbständigen Eindruck erweckten. Auch die von der Rechtsprechung herangezogene „Griffnähe“ sei nicht gegeben. Weiter sei die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Wären die Spielhallen etwa unter verschiedenen Hausnummern angesiedelt, würde es sich eindeutig um keinen baulichen Verbund handeln und es wäre lediglich vom Mindestabstand im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV zu befreien. Würden die Spielhallen von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden, könnte auch keine Reduzierung auf 48 Geldspielgeräte verlangt werden. Wäre der andere Spielhallenbetreiber EU-Ausländer, könnte diesem eine Begrenzung auf 48 Geräte erst recht nicht entgegengehalten werden. Das Europarecht dürfe aber nicht zu einer Inländerdiskriminierung führen, was aber bei einer Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte der Fall sei. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zu landesrechtlichen Beschränkungen im Bereich des Glücksspielrecht, der an der Frage ansetze, „ob diese Einschätzung des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft sei“, ließe Grundrechte leerlaufen. Die Antragsgegnerin sei an Recht und Gesetz gebunden, dies bedeute primär die Bindung an das Recht der Europäischen Union. Insbesondere müsse die Antragsgegnerin alle ihre Handlungen primär am Recht der Europäischen Union, insbesondere an den an die Antragsgegnerin gerichteten höherrangigen und unmittelbar anwendbaren Verbotsnormen der Grundfreiheiten, ausrichten und nicht am beschränkenden nationalen Recht. Dies bedeute konkret, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich verboten sei, von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu verlangen. In Betracht komme daher nur eine unbefristete Duldung des Weiterbetriebs der sieben Spielhallen. Die unionsrechtlichen Bedenken wurden vom Bevollmächtigten der Antragstellerin näher ausgeführt, unter anderem wurde auf einen Aufsatz in den Bayerischen Verwaltungsblättern hingewiesen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 23. Juni 2017 betreffend die Spielhallen Halle 1 bis 5 sowie die Spielhallen links EG und rechts EG in der A-Str. 2, mit denen die glücksspielrechtliche Erlaubnis mit der Auflage erteilt wurde, dass der Spielhallenstandort ab dem 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2021 nur mit insgesamt 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden darf, wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Zudem beantragt die Antragstellerin,

der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung durch das Gericht den Weiterbetrieb der Spielhallen Halle 1 bis 5 sowie der Spielhallen links EG und rechts EG in der A-Str. 2 mit 72 Geldspielgeräten förmlich zu dulden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Beim Anwesen in der A.-Str. 2 handle es sich um ein mehrstöckiges, gewerblich genutztes Gebäude. Es beherberge im Erdgeschoss zwei Spielhallen und in dem darüber liegenden Obergeschoss fünf Spielhallen, die jeweils von der Antragstellerin betrieben würden. In diesem Anwesen würden sich weitere Gewerbebetriebe, beispielsweise eine Gaststätte, ein Fitnessstudio, ein Drogeriemarkt, ein Hotel befinden. Alle sieben Spielhallen seien zur A.-Str. ausgerichtet, sie befänden sich sämtlich im linken Bereich des Gebäudes, teilweise unmittelbar übereinander. Der Zugang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss erfolge nach Kenntnisstand der Antragsgegnerin und nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Plänen über zwei Treppenhäuser, die im Erdgeschoss in Arkaden mündeten. Innerhalb des ersten Obergeschosses könnten alle Spielhallen von beiden Treppenhäusern aus erreicht werden. Der Zugang zu den beiden Spielhallen im Erdgeschoss erfolge ebenfalls von den Arkaden aus über einen Eingang. Die Eingänge in die beiden Treppenhäuser, über die sämtliche Spielhallen im ersten Obergeschoss erreichbar seien, befänden sich in räumlicher Nähe zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss. Das linke der beiden Treppenhäuser sei nur wenige Meter von diesen Eingängen entfernt. Alle Eingänge seien zur A.-Str. hin gelegen und befänden sich innerhalb derselben Arkade. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klagen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, sodass der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs ins Leere gehe. Einer Umstellungsfrist ohne jegliche Gerätereduzierung bedürfe es nicht, da diese durch den Gesetzgeber mittels des Glücksspielstaatsvertrags bereits gewährt worden und am 30. Juni 2017 ausgelaufen sei. Der Antragstellerin sei also bereits eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt worden. Zum Betrieb der sieben Spielhallen der Antragstellerin bedürfe es nach Ablauf der vorliegend einschlägigen fünfjährigen Übergangsfrist zum 1. Juli 2017 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setze grundsätzlich voraus, dass die jeweilige Spielhalle nicht gegen das Verbundverbot oder das Abstandsgebot verstoße. Das Verbundverbot sehe ein Verbot für die Errichtung einer Spielhalle vor, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sei. Nach dem Abstandsgebot sei zwischen zwei Spielhallen ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie einzuhalten. Die streitgegenständlichen sieben Spielhallen würden in einem Gebäude weiter betrieben werden. Für das Vorliegen eines Gebäudes spreche die tatsächliche Belegenheit der sieben Spielhallen in einem Anwesen, es handle sich um eine bauliche Einheit. Hierfür spreche auch der im Erlaubnisverfahren vorgelegte Mietvertrag für die sieben Spielhallen. Dieser spreche von einem „Hotel- und Geschäftsgebäude“ und von „Gewerbeflächen im bestehenden Gebäude“. Eine Zuordnung von Investitionen sei der Antragstellerin zudem auch nur pauschal für das gesamte Anwesen und nicht für einzelne Spielhallen konkret möglich gewesen. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist könne unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung unter anderem vom Verbundverbot und vom Abstandsgebot erteilt werden. Jedoch dürfe eine Befreiung nur erteilt werden, wenn die Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreite. Die Beschränkung der Anzahl der Geldspielgeräte auf eine Gesamtzahl von 48 sei damit Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Befreiung erteilt werden konnte. Ein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Anzahl der Geldspielgeräte bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe bereits eine allgemeine Güterabwägung dahingehend vorgenommen, dass Spielhallen in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex stets unzulässig seien. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin liege ein baulicher Verbund nach Art. 12 Satz 1 AGGlüStV vor. Dies sei auch dann der Fall, wenn Art. 12 Satz 1 AGGlüStV entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 Abs. 2 GlüStV ausgelegt werde. Zwar habe Art. 12 Satz 1 AGGlüStV mit Blick auf die Formulierung „baulicher Verbund“ einen weiteren Anwendungsbereich als § 21 Abs. 2 GlüStV, der lediglich von einem „Gebäude oder Gebäudekomplex“ spreche. Jedoch erfüllten die Spielhallen der Antragstellerin auch die Anforderungen der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, sofern diese auf Art. 12 Satz 1 AGGlüStV entsprechend angewandt werden. Die Rechtsprechung stelle auf Aspekte der „Kurzläufigkeit“, der „Sichtbeziehung zwischen den beiden Spielstätten“ und die Frage, ob der „bereits getroffene Entschluss, das Gebäude zum Besuch der ersten Spielstätte zu betreten, in einer die Hemmschwelle für weitere Glücksspielangebote herabsetzenden Weise fortwirke“, ab. Die Kurzläufigkeit zwischen den Spielhallen sei gegeben. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss und die Spielhallen im Erdgeschoss seien räumlich teilweise übereinander und damit in Teilen – wenn auch in horizontaler Hinsicht – Wand an Wand. Zwischen den Eingängen bedürfe es nur eines unbedeutenden Fußwegs. Die Entfernung des linken Treppenhauses zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss betrage nur wenige Meter. Auch die Entfernung zwischen dem Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss zum rechten der beiden Treppenhäuser betrage nach Feststellung der Antragsgegnerin 47 eher kleine Schritte. Auch eine Sichtbeziehung sei gegeben. Bei Verlassen des linken Treppenhauses bestehe zweifellos Sichtkontakt zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Auch bei Verlassen des rechten Treppenhauses sei aufgrund der kurzen Entfernung zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss eine Sichtbeziehung vorhanden. Dies ergebe sich auch anschaulich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss werde durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hänge, sodass der Blick bei Betreten der Arkaden unweigerlich darauf falle. Bei Durchqueren der Arkaden würden Besucher im Übrigen durch die Beschilderung sowohl auf die Spielhallen im Erdgeschoss als auch auf die Spielhallen im ersten Obergeschoss aufmerksam. Sie hätten auf kurze Distanz alle Spielmöglichkeiten im Blick. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss seien zwar nur über Treppenhäuser zu erreichen, die von den Arkaden aus zu betreten seien. Das Verlassen der Spielhallen führe aber nicht dazu, dass mit dem kurzzeitigen Betreten der Arkaden eine erneute Hemmschwelle aufgebaut würde, da ein Wechsel in eine andere Spielhalle kurzläufig möglich sei und eine Blickbeziehung gegeben wäre. Hinzu komme das von einer Spielstätte in die andere unter den Arkaden, also überdacht und geschützt vor Witterungseinflüssen, gewechselt werden könne. Beim Verlassen der Spielhallen im ersten Obergeschoss werde also keine Hemmschwelle aufgebaut, die Spielhallen im Erdgeschoss zu besuchen (und umgekehrt). Hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit habe das Bundesverfassungsgericht am 7. März 2017 unzweifelhaft festgestellt, dass das Verbot des Verbunds mehrere Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlands mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 12. Juni 2017 im Rahmen der Abweisung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren zum Glücksspielrecht unter anderem ausgeführt, dass § 25 GlüStV und Art. 12 AGGlüStV nicht verfassungswidrig seien. Die Antragstellerin könne sich zudem bereits nicht auf den Anwendungsvorrang der europäischen Grundfreiheiten berufen. Als im Inland tätige juristische Person mit Sitz im Inland fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Der Erlass eines Hängebeschlusses sei abzulehnen, da hierfür kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin habe mit E-Mail vom 2. August 2017 bereits mitgeteilt, von Maßnahmen abzusehen, bis über den Antrag entschieden sei. Ferner habe die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 in einem weiteren Eilverfahren (M 16 E 17.2918) der Antragstellerin, in dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest die Duldung des Weiterbetriebs der sieben Spielhallen erreichen wollte, zugesagt, dass von Zwangsmaßnahmen und Bußgeldeinleitungen Abstand genommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und den Verfahren M 16 K 17.3323, M 16 K 17.3324, M 16 K 17.3325, M 16 K 17.3326, M 16 K 17.3327, M 16 K 17.3328, M 16 K 17.3329 und M 16 E 17.2918 sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der hilfsweise gestellte Antrag und der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses sind jeweils unzulässig.

A. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin sich gegen die auf 48 begrenzte Anzahl der Geldspielgeräte in der Auflage Nr. 7.11 der Bescheide vom 23. Juni 2017 wendet, ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist die Begrenzung auf insgesamt 48 Geldspielgeräte in den sieben Spielhallen.

I. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch aufgrund von Art. 10 Satz 2 2. Halbsatz AGGlüstV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüstV im vorliegenden Fall der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle entfallen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klagen aus dem Gesetz. Abzustellen ist auf Art. 10 Satz 2 2. Halbsatz AGGlüstV, der eine entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüstV anordnet. Daher zielt der Antrag der Antragstellerin nicht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen, sondern auf deren Anordnung.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in derartigen Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung – wie vorliegend –, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Die Auflagen unter Nr. 7.11 der Bescheide vom 23. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflage unter Nr. 7.11 der Bescheide ist Art. 12 Satz 1 AGGlüstV. Diese Norm ist aufgrund der §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV anzuwenden.

II. Die streitentscheidenden Normen des GlüStV und des AGGlüstV sind auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts anwendbar und ferner offensichtlich nicht verfassungswidrig.

1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Anwendungsvorrang etwaiger unionsrechtlicher Regelungen berufen. Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Antragstellerin nicht eröffnet.

Aus Sicht des Gerichts kommt daher ein Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen kann, dass die Regelungen des § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV nicht anzuwenden sind, nicht in Betracht.

Nach Aktenlage handelt es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht eröffnet ist. Die Antragstellerin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, mit deutschen Gesellschaftern und deutschen Geschäftsführern. Weiter möchte die Antragstellerin in Deutschland Spielhallen weiterbetreiben. Bei dem Weiterbetrieb der Spielhallen in der A.-Str. 2 handelt es sich nach der Aktenlage nicht um einen grenzüberschreitenden Vorgang, vielmehr sollen alle Vorgänge lediglich im Freistaat Bayern in M …, mithin Deutschland, stattfinden und abgewickelt werden.

Daher sind im Fall der Antragstellerin die Regelungen des § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV aus europarechtlicher Sicht ohne weiteres anwendbar, da die in dieser Verwaltungsstreitsache gegebene Sachverhaltskonstellation vom Unionsrecht nicht abgedeckt ist (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Europäische Grundfreiheiten, Bd. 1, 2. Aufl. 2014, Rn. 2254 ff. und 3252 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 9. Aufl., Rn. 180 ff. und 734 f.; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Aufl. 2014, § 10, Rn. 32; Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 10, Rn. 10 ff.).

Sofern die Antragstellerin meint, dass aufgrund von Rechtsprechung des EuGH auch in ihrem Fall der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet wäre, ist das nicht zutreffend. Der EuGH stellt in einer Entscheidung (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 24 ff.) aus der jüngeren Vergangenheit darauf ab, dass der Anwendungsbereich einer Grundfreiheit eröffnet sei, wenn (überwiegend) EU-Ausländer in einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Jedoch ist das vorgenannte Urteil nicht mit dem streitentscheidenden Sachverhalt vergleichbar, da die in dem Verfahren vor dem EuGH streitgegenständlichen Spielhallen überwiegend von EU-Ausländern, Urlaubern, besucht wurden und deshalb vom EuGH ein grenzübergreifender Sachverhalt angenommen wurde (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 25 f.). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die Besucher ihrer Spielhallen überwiegend Urlauber aus EU-Mitgliedstaaten seien. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob bei einer bloßen, eher zufälligen Inanspruchnahme einer Dienstleistung von EU-Ausländern die sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. Würde man diese Sichtweise des EuGH konsequent anwenden, würde das bedeuten, dass die passive Dienstleistungsfreiheit in der heutigen globalisierten Welt ständig betroffen wäre, da jederzeit ein EU-Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. In derselben Entscheidung will es der EuGH darüber hinaus für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten ausreichen lassen, „dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten als Ungarn ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im ungarischen Hoheitsgebiet Glücksspielstätten zu eröffnen“ (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 27). Diese Argumentation ist aus Sicht des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht vertretbar. Damit es einen Anknüpfungspunkt mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten gibt, muss ein grenzübergreifender Gesichtspunkt im konkreten Fall erkennbar sein, so auch die bereits dargestellte allgemeine Ansicht. Es kann nicht ausreichen, dass möglicherweise irgendwann einmal ein grenzüberschreitender Sachverhalt potentiell gegeben wäre. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass eine Klärung einer Auslegungsfrage der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erst dann erfolgt, wenn ein konkreter grenzüberschreitender Sachverhalt unter nationale Rechtsvorschriften fällt, die möglicherweise das Unionsrecht verletzen.

Die vorgenannte Sichtweise des Gerichts vertreten offenbar auch die Autoren des vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mehrfach zitierten Aufsatzes aus den Bayerischen Verwaltungsblättern (Herrmann/Michl, BayVBl. 2017, 397 ff.). So heißt es bereits am Ende der Einleitung dieses Aufsatzes „Nach derzeitigem Stand der Erkenntnis sprechen die besseren Argumente dafür, dass die […] Regelungen des Glückspielstaatsvertrags […] gegen das Unionsrecht verstoßen und daher gegenüber EU-ausländischen Betreibern nicht angewendet werden dürfen.“ Anders gewendet können gegenüber EU-Inländern die streitentscheidenden Vorschriften § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV auch aus unionsrechtlicher Sicht und nach Meinung der Autoren des Aufsatzes in den Bayerischen Verwaltungsblättern angewendet werden.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass die streitentscheidenden Normen des GlüStV und des AGGlüstV die Antragstellerin als EU-Inländerin schlechter als einen EU-Ausländer stellen würden. Insoweit wird verkannt, dass die Antragstellerin von den vorgenannten Vorschriften profitiert, da es nach der aktuellen Rechtslage jedermann, sowohl EU-Ausländern als auch EU-Inländern, verboten wäre, die sieben Spielhallen der Antragstellerin (neu) zu errichten und zu betreiben, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV. Ein Antragsteller würde nach aktueller Rechtslage keine glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für eine Neuerrichtung und den Betrieb der sieben Spielhallen erhalten. Im Übrigen läge auch keine unzulässige Diskriminierung der Antragstellerin vor. Soweit ein Mitgliedstaat Regelungen schafft, die EU-Ausländer gegenüber Inländern potenziell sogar begünstigen, ist dies aus unionsrechtlicher Sicht nicht erheblich. Die sogenannte „Inländerdiskriminierung“ besagt, dass eine nationale Regelung, die unter Verstoß gegen Grundfreiheiten marktzugangsbeschränkende Wirkung entfaltet, unter anderem aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten unangewendet bleiben muss, bei rein inländischen Sachverhalten jedoch weiter zur Anwendung kommt. Die Besserstellung von EU-Ausländern beruht auf einer Beseitigung von Zutrittshindernissen im Rahmen der Unionsfreiheiten, auf die sich Inländer bei rein inländischen Sachverhalten regelmäßig nicht berufen können. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten bzw. der allgemeinen Freizügigkeit erfordert entsprechend dem Sinn und Zweck der Freiheiten grundsätzlich das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. statt vieler EuGH, U.v. 25.7.2002 – C-459/99 – juris Rn. 39).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin kann ein nationales Gericht sowohl die Anwendbarkeit als auch den Anwendungsvorrang von Unionsrecht prüfen (vgl. als Beispiel etwa BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 38 ff.). Insoweit ist auch kein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, da das erkennende Gericht kein letztinstanzliches Gericht ist, Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV.

Darüber hinaus haben weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen ungerechtfertigten Eingriff in die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV, und die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, durch Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV erkennen können (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 124 und BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 78). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Art. 12 Satz 1 AGGlüStV nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstößt (BayVGH, B.v. 9.5.2014 – 22 CS 14.568 – juris Rn. 25 f.).

2. Die streitentscheidenden Vorschriften § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV verstoßen entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht gegen Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Antragstellerin von den vorgenannten Vorschriften profitiert, da Verbundverbot und Abstandsgebot des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV gerade für sie nicht gelten, § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz GlüStV. Insoweit kann die Antragstellerin sich auch nicht auf eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung berufen. Beschwert kann die Antragstellerin daher nur von der Regelung des Art. 12 AGGlüstV sein.

Die Regelung des Art. 12 AGGlüstV verstößt weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 86, mit Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12) für die zu Art. 12 GG und Art. 3 GG inhaltsgleichen Regelungen der Verfassung des Freistaates Bayern zu Recht festgestellt hat, stellt das Übergangsrecht des Art. 12 AGGlüStV i.V.m. § 29 Abs. 4 GlüstV insgesamt einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und eine gleichfalls zulässige Eigentumsbegrenzung dar.

Soweit Art. 12 AGGlüStV für den Weiterbetrieb von Spielhallen in einem baulichen Verbund die Vorlage eines Anpassungskonzepts im Hinblick auf die Zahl der Geldspielgeräte verlangt, ist der Eingriff in die Berufsfreiheit zur Bekämpfung der Spielsucht gedeckt. Zu Recht verweist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 191) darauf, dass gerade bei Mehrfachspielhallen im baulichen Verbund das Vertrauen in den unbeschränkten Weiterbetrieb schon vor der Neuregelung stark eingeschränkt gewesen ist, weil der Betrieb derartiger Spielhallenverbünde als legale Umgehung der vom Gesetzgeber schon früher beabsichtigten Einschränkung der Geldspielgeräte anzusehen ist. Dem Gesetzgeber ist es deshalb im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich unbenommen, bei der Bekämpfung der Spielsucht ein besonderes Augenmerk auf die baulichen Verbünde zu richten und insoweit die Ausnahmetatbestände anders zu fassen als beim Abstandsgebot.

Ferner musste der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des Gleichheitssatzes der Verfassung des Freistaates Bayern auch eine mögliche Ungleichbehandlung mit Spielbanken überprüfen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 18) verneint hat. Das Gerätespiel in Spielbanken ist nicht mit dem in Spielhallen zu vergleichen, sodass aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.

Sofern sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des Art. 14 GG beruft, dürfte der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht neben Art. 12 GG eröffnet sein. Jedenfalls eröffnet Art. 14 GG keinen weitergehenden Schutz als Art. 12 GG (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 169, 178, 212), so dass auch eine Verletzung dieses Grundrechts ausscheidet.

Ferner verletzen auch die Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV keine Grundrechte (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 213). Anders als die Antragstellerin meint, wurden bereits mit dem § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 GlüStV großzügige Übergangsregelungen eingeräumt, auch wenn diese der Antragstellerin möglicherweise nicht bekannt waren.

III. Die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV liegen vor. Die sieben streitgegenständlichen Spielhallen befinden sich in einem baulichen Verbund im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV.

Bei der Formulierung „baulicher Verbund“ in Art. 12 Satz 1 AGGlüstV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Welche baulichen Verknüpfungen neben Gebäuden oder Gebäudekomplexen unter diesem Begriff genau zu verstehen sind, ist bislang in der Rechtsprechung nicht beleuchtet worden. Auch die Gesetzesbegründung schweigt insoweit, abweichend vom Gesetzeswortlaut des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV ist dort von einem Mehrfachkomplex die Rede (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/12192, S. 14). Allerdings bedarf diese Frage hier keiner Klärung, da sich die sieben Spielhallen der Antragstellerin in einem Gebäude befinden und Gebäude von Art. 12 Satz 1 AGGlüStV im Rahmen des baulichen Verbunds ausdrücklich umfasst sind.

Unter einem Gebäude ist nach den bauordnungsrechtlichen Regelungen des Freistaats Bayern gemäß Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann, zu verstehen. Der Begriff „Gebäudekomplex“ ist hingegen nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamteinheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21).

Das Anwesen in der A.-Str. 2 ist bereits nach den von der Antragstellerin eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) als einheitliches Gebäude im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BayBO anzusehen, das seine typische Prägung durch einen durchgehenden Arkadengang zur A.-Str. hin erhält. Des Weiteren ist das Gebäude auch in den eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) als eigenständige bauliche Einheit gekennzeichnet. Noch deutlicher wird dies, wenn die von der Antragstellerin als Anlage ALHR 13 und ALHR 14 eingereichten Luftbilder herangezogen werden, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass es sich um ein Gebäude handelt.

Das streitgegenständliche Gebäude hat nach den eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) im Maßstab 1:250 eine Länge von 53,75 Meter und eine Breite von 26,25 Meter. Das Gericht hat diese Maße in den Plänen in Zentimetern gemessen und dann den Maßstab entsprechend umgerechnet. Mithin handelt es sich um kein besonders großes Gebäude, sondern um ein in einem städtischen Umfeld normal großes Gebäude. Hinzu kommt, dass die Eingänge zu den Spielhallen der Antragstellerin alle an der in einer Flucht verlaufenden Gebäudeseite zur A.-Str. hin gelegen sind. Die Entfernung zwischen den Eingängen stellt sich nach den Messungen des Gerichts in den Planunterlagen wie folgt dar: Die Entfernung des linken Eingangs zur Spielhalle im ersten Obergeschoss zum Eingang der Spielhalle im Erdgeschoss beträgt ca. 10 Meter. Die Entfernung des rechten Eingangs zur Spielhalle im ersten Obergeschoss zum Eingang der Spielhalle im Erdgeschoss beträgt ca. 15 Meter. Die Eingänge liegen im Erdgeschoss des Gebäudes unter Arkaden, die im ersten Obergeschoss einen Überhang von 6,5 Metern bilden. Die Anlage ALHR 15, Lichtbild, zeigt dabei einen Eingang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, die Anlage ALHR 16, Lichtbild, den Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss wird laut den Lichtbildern durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hängt. Über dem abgebildeten Eingang zu der Spielhalle im ersten Obergeschoss ist das Schild über dem Eingang angebracht. Darüber hinaus bestehen für die Räumlichkeiten in diesem Gebäude (weitere) verschiedene Eingänge („Fitness“, „Hotel“, „Casino 1. OG“, „Café Casino“, „Billard“, „Erotic“, etc. – vgl. Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.)).

Vor dem Hintergrund dieser räumlichen Gegebenheiten bedarf es keiner wegen einer besonderen Größe eines Gebäudes aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV (vgl. zu einer ähnlichen Vorgehensweise im Rahmen des § 21 Abs. 2 GlüStV BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21). Die Spielhallen befinden sich unproblematisch in einem Gebäude. Irrelevant ist, ob der Zugang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss nur durch einen oder zwei Eingänge sichergestellt ist. Genauso wenig kommt es darauf an, ob eine der Spielhallen möglicherweise im Untergeschoss zu finden ist (vgl. Behördenakte Bl. 565). Die Eingänge der Spielhallen sind nach den eingereichten Unterlagen alle im Erdgeschoss in einer Flucht angeordnet und maximal ca. 15 Meter voneinander entfernt. Hinzukommt, dass die Eingänge unter weit nach vorn zu A.-Str. überhängenden Arkaden liegen und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Damit liegt bezogen auf die Spielhallen ohne weiteres ein Fall des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV vor, es befinden sich mehrere Spielhallen in einem Gebäude.

Selbst wenn man die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 GlüStV entwickelten Kriterien zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs Gebäude in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 24 ff.) als geboten ansehen wollte, wären diese erfüllt. Insoweit verweist das Gericht auf die anschauliche und nachvollziehbare Darlegung der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14. August 2017. Die von der Rechtsprechung geforderte Kurzläufigkeit zwischen den Spielhallen ist gegeben. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss und die Spielhallen im Erdgeschoss befinden sich nach den Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) räumlich teilweise übereinander und damit in Teilen – wenn auch in horizontaler Hinsicht – Wand an Wand. Zwischen den Eingängen bedarf es nur eines unbedeutenden Fußwegs, nämlich maximal 15 Meter. Die Entfernung des linken Treppenhauses, dem einen Aufgang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss beträgt ca. 10 Meter. Auch die Entfernung zwischen dem Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss zum rechten der beiden Treppenhäuser, dem anderen Aufgang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, beträgt lediglich 15 Meter. Auch die geforderte Sichtbeziehung ist gegeben. Bei Verlassen des linken Treppenhauses besteht zweifellos Sichtkontakt zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Auch bei Verlassen des rechten Treppenhauses ist aufgrund der kurzen Entfernung zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss eine Sichtbeziehung vorhanden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Eingänge im Erdgeschoss alle in einer Flucht liegen und folgt anschaulich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildern. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss wird durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hängt, sodass der Blick bei Betreten der Arkaden unweigerlich darauf fällt. Bei Durchqueren der Arkaden werden Besucher im Übrigen durch die Beschilderung sowohl auf die Spielhallen im Erdgeschoss als auch auf die Spielhallen im ersten Obergeschoss aufmerksam. Sie haben auf kurze Distanz alle Spielmöglichkeiten im Blick. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss sind zwar nur über Treppenhäuser zu erreichen, die von den Arkaden aus zu betreten sind. Das Verlassen der Spielhallen führt aber nicht dazu, dass mit dem kurzzeitigen Betreten der Arkaden eine von der Rechtsprechung geforderte erneute Hemmschwelle aufgebaut wird, da ein Wechsel in eine andere Spielhalle kurzläufig möglich und eine Blickbeziehung gegeben ist. Hinzu kommt, das von einer Spielhalle im Obergeschoss unter Schutz der Arkaden, also überdacht und geschützt vor Witterungseinflüssen, in eine Spielhalle im Erdgeschoss gewechselt werden kann. Beim Verlassen der Spielhallen im ersten Obergeschoss wird also keine Hemmschwelle aufgebaut, die Spielhallen im Erdgeschoss zu besuchen (und umgekehrt).

B. Der hilfsweise Antrag, der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zielt, ist nicht statthaft. Wie bereits unter A. I. festgestellt, ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage aus dem Gesetz.

C. Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses ist unzulässig.

Es fehlt bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat vor Stellung des entsprechenden Antrags dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit E-Mail vom 30. Juni 2017 zugesichert, von einem Einschreiten gegen den Betrieb der Spielhallen mit insgesamt 72 Geldspielgeräten abzusehen. Spätestens mit einer E-Mail der Antragsgegnerin an den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. August 2017, in der diese zugesichert hat, bis zum Abschluss des Eilverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen Ferner wären auch in dem Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Bescheide am 30. Juni 2017 und einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine irreversiblen Zustände geschaffen worden. Die Antragstellerin hätte ohne weiteres einige Geldspielgeräte außer Betrieb nehmen und dann nach einer für sie gegebenenfalls positiven Entscheidung wieder aktivieren können. Ein wirtschaftlicher Schaden, der aus dem vorübergehenden Betrieb von nur 48 Geldspielgeräten resultiert, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hätte der Erlass eines Hängebeschlusses im Rahmen einer Interessenabwägung abgelehnt werden müssen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

E. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Der danach in den sieben Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangwert von jeweils EUR 5.000,00 wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO halbiert. Für ein Verfahren zum Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses entspricht der Streitwert der Hälfte des im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festzusetzenden Wertes (BayVGH, B.v. 18.09.2014 – 15 CS 14.1619 – juris Rn. 10). Da die Antragstellerin jeweils bezogen auf die sieben streitgegenständlichen Bescheide zwei Begehren geltend macht, die siebenfache Anordnung der aufschiebenden Wirkung und den siebenfachen Erlass eines Hängebeschlusses, handelt es sich vorliegend um insgesamt 14 unterschiedliche Streitgegenstände. Deshalb war der Streitwert auf EUR 25.250,00 (7 x EUR 2.500,00 und 7 x EUR 1.250,00) festzusetzen.

Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht. Der Streitwert ist nur dann aus der Addition von Haupt- und Hilfsantrag zu errechnen, wenn die jeweiligen Ansprüche nicht identisch sind und über den Hilfsantrag entschieden worden ist. Die von der Antragstellerin mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche betreffen denselben Gegenstand. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Anträge nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass – die vom Antragsteller gesetzte Bedingung fortgedacht – allen stattgegeben werden könnte, sondern dass der Zuspruch des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, B.v. 12.4.2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 4). Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag kann bereits Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind, also die Anordnung der sofortigen Vollziehung etwa nicht begründet wurde und keine Ausnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt. Der in § 80 Abs. 5 VwGO nicht genannte Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlt. Somit betreffen die Anträge denselben Gegenstand.

Tenor

I. Nr. 3 des Bescheids vom 22. März 2012 wird aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin möchte ein öffentliches Glücksspiel, eine Zahlenlotterie namens „Champion Tipp“, im Freistaat Bayern veranstalten und vermitteln. Sie begehrt die Feststellung, dass sie zur Veranstaltung und Vermittlung dieses Glücksspiels keiner Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bedürfe. Hilfsweise strebt sie die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, an.

Mit E-Mail vom 6.Oktober 2010 trat einer der Geschäftsführer der Klägerin erstmals an den Beklagten, Regierung der Oberpfalz, heran und bat um Mitteilung, ob es möglich wäre, für das öffentliche Glücksspiel „Champion Tipp“ eine Spielerlaubnis zu erhalten.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte der Beklagte mit, dass es grundsätzlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels „Champion Tipp“ bedürfe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) genannten Anforderungen von der Klägerin erfüllt werden müssten.

Infolgedessen kam es zu zahlreichen Schriftwechseln zwischen den Beteiligten. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 18. August 2011 aus seiner Sicht vorhandene Mängel der bislang eingereichten Antragsunterlagen mit. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das staatliche Lotteriemonopol, das auch Zahlenlotterien umfasse, nach einer zu erwartenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin bestehen bleiben werde.

Mit Schreiben vom 19. September 2011 wurde von der Klägerin ein „vollständig überarbeiteter“ Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels Champion Tipp eingereicht. Dieser Antrag ersetze die Vorversionen und die zwischenzeitlich übersandten Schreiben. Dem Antrag beigefügt waren umfangreiche Präsentationen. Bei dem geplanten Glücksspiel solle es sich um eine Zahlenlotterie handeln, bei der ein Spieler auf einem Tippschein aus sechs Zahlenreihen jeweils eine Zahl zwischen 1 und 10 auswähle. Zudem sei auf dem Spielschein eine bereits vorab aufgebrachte Champion Tipp-Zahl vorhanden. Es würden einmal wöchentlich die Gewinnzahlen ermittelt werden. Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolge durch ein geeichtes Ziehungsgerät. Die Gewinnwahrscheinlichkeit für den Hauptgewinn betrage 1:10.000.000. Von 100 Prozent des Umsatzes entfielen zwei Drittel auf die Ausschüttung der Gewinnsumme und die Gewinnsteuer. Das verbleibende Drittel werde nach Abzug der Geschäftskosten zur Hälfte in einen Fond eingelegt und dort vor allem zur Förderung sozialer Projekte verwendet. Champion Tipp stelle eine seriöse Alternative zur staatlichen Lotterie 6 aus 49 in Bayern dar. Das Vertriebsgebiet beschränke sich auf den Freistaat Bayern. Der Vertrieb erfolge in ausgewählten und lizensierten Filialen des Flächen- und Reichweitenpartners, einem Lebensmitteldiscounter. Die Spieler könnten entweder Spielscheine von Hand ausfüllen oder diese digital an einem nicht online angebundenen Selbstbedienungsterminal ausfüllen und ausdrucken. Bei beiden Varianten werde der Spielschein verschlüsselt an einen Hauptserver übermittelt. Mit dem Flächen- und Reichweitenpartner werde ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Weiterhin wurden das Jugend- und Spielerschutzkonzept, die Einhaltung der Werbebeschränkung, das Sozialkonzept, der Nachweis über die Einhaltung der Aufklärungspflichten sowie das Sicherheitskonzept der Klägerin dargestellt. Die Umsatz- und Ertragsprognose der Klägerin geht davon aus, dass die Klägerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs Investitionen (EBIT) von EUR 3.714.000,00 tätigen müsse. Die Höhe der Investitionen und der Anfangskosten werden in den eingereichten Unterlagen unter den Punkten IT/Infrastruktur und Personalkosten näher aufgeschlüsselt. Vorgelegt wurden auch jeweils der Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Flächen- und Reichweitenpartner und einer Einzelvereinbarung zur Annahme und Bearbeitung von Champion Tipp-Spielscheinen. Eine Umsatz- und Ertragsprognose ist der Klägerin für insgesamt fünf Jahre erstellt und prognostiziert Kosten von insgesamt EUR 323.538.000,00. Demgegenüber stehe ein Umsatz von EUR 341.969.000,00 und ein Gewinn (EBIT) von EUR 18.430.000,00. Der vorgelegte „Business Case“ der Klägerin geht für das erste Geschäftsjahr davon aus, dass 5 Prozent der Lottospieler in Bayern das Glücksspiel Champion Tipp wählten. Im fünften Geschäftsjahr steige der Anteil der Spieler auf 19,65 Prozent der Lottospieler in Bayern. Weiterhin zeigte die Klägerin in ihrem „Business Case“ die Anzahl der Spielscheine auf, die abgegeben werden sollen.

Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte der Beklagte mit, dass der Antrag nicht erlaubnisfähig sei. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass eine Erlaubnis gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV nur erteilt werden dürfe, wenn der Veranstalter oder Vermittler die Gewähr dafür biete, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt werde. Unklar bleibe, wie die Finanzierung der Lotterie, insbesondere die Startfinanzierung, die erhebliche Investitionen in Personal und IT-Infrastruktur bedinge, geleistet werden solle. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sei ein wesentliches Zuverlässigkeitskriterium, auch im Hinblick auf den Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Gleichzeitig wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass das staatliche Lotteriemonopol, das auch Zahlenlotterien umfasse, nach einer zu erwartenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin bestehen bleiben werde.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 23. November 2011 mit, dass die geplanten Investitionen zur Aufnahme und zum Betrieb von Champion Tipp mit dem aktuellen Stammkapital der Antragstellerin nicht bestritten werden könnten. Auch die aktuell laufenden Kosten würden bereits heute durch ein Darlehen der Gesellschafter gedeckt werden. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Veranstalterin werde aber erst durch den Einstieg eines seriösen Inverstors vollständig gewährleistet. Das staatliche Monopol im Glücksspielbereich halte einer verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Angefügt waren dem Schreiben Ergänzungen des bereits mit dem Antrag vom 19. September 2011 vorgelegten Konzepts.

Nach weiteren Schriftwechseln und Telefonaten schlug die Klägerin mit E-Mail vom 19. Januar 2011 vor, dass die Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels unter dem Vorbehalt erteilt werde, dass der Genehmigungsbehörde binnen acht Wochen nach Erlaubniserteilung ein entsprechender Kapitalnachweis / eine Ausstattungsgarantie bzw. Patronatserklärung vorgelegt und bis zu deren Vorlage der Spielbetrieb nicht aufgenommen werde. Mit E-Mail vom 20. Januar 2011 wurde dann eine Ausstattungsgarantie einer anderen Gesellschaft, der D. GmbH, übersandt. Laut dem der E-Mail angefügten Schreiben werde diese Gesellschaft bei Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung des öffentlichen Glücksspiels Champion Tipp eine finanzielle Ausstattung bis zu einer Höhe von EUR 6.000.000,00 bereitstellen. Mit weiterer E-Mail vom 14. März 2017 wurde darauf hingewiesen, dass für Marketing im ersten Geschäftsjahr insgesamt EUR 4.300.000,00 eingeplant worden seien. Diese Kosten seien allein durch die Finanzierungszusage der D. GmbH abgedeckt.

Mit Bescheid vom 22. März 2012 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels (Zahlenlotterie Champion Tipp) abgelehnt (Nr. 1). Die Kosten des Verfahrens seien von der Klägerin zu tragen (Nr. 2). Es werde eine Gebühr in Höhe von EUR 3.297,00 erhoben (Nr. 3). Eine Veranstaltungserlaubnis dürfe gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGGlüStV nur erteilt werden, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 1 und Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht entgegenstehe. Der Erlaubnisantrag sei insbesondere an § 1 Nr. 3 und Nr. 4 GlüStV zu messen. Nach den vorliegenden Antragsunterlagen könne nicht von einer Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs sowie der Gewährleistung des Spielerschutzes ausgegangen werden. Unter anderem werde der Jugend- und Spielerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Weiter sei die Einhaltung der Werbebeschränkung des § 5 GlüStV nicht sichergestellt. Eine Erlaubnis dürfe gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV ferner nur erteilt werden, wenn der Veranstalter oder Vermittler die Gewähr dafür biete, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt werde. Unklar bleibe zunächst, wie die Finanzierung der Lotterie, insbesondere die Startfinanzierung, geleistet werden solle. Die Gesellschafterinnen der Klägerin würden jedenfalls nicht über das entsprechende Kapital verfügen. Auch die D. GmbH, die eine finanzielle Ausstattung in Höhe von EUR 6.000.000,00 bereitstellen solle, verfüge ausweislich des im elektronischen Bundesanzeigers veröffentlichen Jahresabschluss nicht über entsprechende finanzielle Mittel. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sei aber ein wesentliches Zuverlässigkeitskriterium – auch im Hinblick auf die Gewährung des Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Dies sei der Erlaubnisbehörde nachvollziehbar und prüfbar darzulegen, was insbesondere für die Antragstellerin selbst nicht geschehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Erlaubniserteilung im Hinblick auf den Spielerschutz nicht zu vertreten. Ferner werde nicht erläutert, auf welcher Grundlage die Schätzzahlen im sogenannten „Business Case“ fußten. Wieso 5 Prozent der Spielteilnehmer an der Lotterie 6 aus 49 ab dem ersten Quartal des Starts von Champion Tipp mitspielen sollten, bleibe rätselhaft. Im Übrigen wurde die Ablehnung des Antrags mit Mängeln im Vertriebskonzept, im Sozialkonzept und der (Nicht-)Einhaltung des Internetverbots begründet. Da die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GlüStV in wesentlichen Punkten nicht erfüllt würden, sei das Erlaubnisermessen nicht eröffnet. Sowohl die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen durch private Veranstalter als auch deren Vermittlung seien nach der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung erlaubnispflichtig. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels werde eine Gebühr von EUR 3.297,00 als angemessen erachtet. Angesichts des erheblichen Aufwandes für die Prüfung der wiederholt geänderten Antragsunterlagen werde die Gebühr auf diesen Betrag festgesetzt. Wegen der rechtlich anspruchsvollen Materie und des erheblichen Aufwands für die Prüfung der eingereichten Unterlagen und Dokumente seien die erhobenen Kosten auch angemessen.

Am 23. April 2012 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage (M 22 K 12.1915) erhoben. Sie bedürfe zur Veranstaltung und Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels Champion Tipp keiner Erlaubnis, da die entsprechenden Vorschriften des GlüStV und des AGGlüStV verfassungswidrig seien. Zudem habe der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis rechtswidrig abgelehnt. Die Erlaubnisvoraussetzungen für Zahlenlotterien seien gesetzlich allenfalls rudimentär geregelt. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet, bis zur Erlaubniserteilung über die finanziellen Mittel zur Durchführung des geplanten Geschäftsbetriebs zu verfügen. Die von dem Beklagten übersandten „Checklisten“ sähen keine spezifischen Nachweispflichten zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Es sei auch kein Mindestbetrag für die Kapitalausstattung der Klägerin gefordert worden. Die Finanzierungszusage der D. GmbH hätte zudem kurzfristig erhöht werden können. Am 29. Februar 2012 habe das Konto der D. GmbH bei der C. Bank einen positiven Saldo in Höhe von EUR 9.084.780,00 ausgewiesen. Die Klägerin hätte bei Bedarf eine unbedingte Ausstattungsgarantie zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen können. Warum eine Ausstattungsgarantie der D. GmbH nicht ausreichen solle, erschließe sich der Klägerin vor dem Hintergrund des § 4c Abs. 3 GlüStV, der im Konzessionierungsverfahren zur Erteilung von Sportwettlizenzen anzuwenden sei, nicht. Die Klägerin sei jederzeit bereit, eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben, sobald der Beklagte die erforderlichen Parameter einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mitteile. Für die Klägerin sei ferner nicht erkennbar, wie nach der Änderung des GlüStV die Öffnung des Sportwettmarkts für private Veranstalter unter Beibehaltung eines staatlichen Monopols im Bereich der Lotterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielbereiche zu einer kohärenten und systematischen Gesetzeslage beitragen könne. Der Beklagte berufe sich zur Begründung der Versagung der Erlaubnis nicht auf das Lotteriemonopol des Staates. Deshalb gehe auch der Beklagte von der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols im Lotteriebereich aus. Das Lotteriemonopol verstoße gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten und gegen Grundrechte. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten seien im Fall der Klägerin anzuwenden. Die Klägerin habe eine Zweigniederlassung in Wien gegründet, über die die Klägerin den Vertrieb der Lotterie Champion Tipp im Freistaat Bayern an (zunächst grenznahe) österreichische Verbraucher fördern wolle. Die Klägerin habe unmittelbar nach Aufnahme der Veranstaltungstätigkeit geplant, die streitgegenständliche Lotterie insbesondere in grenznahen österreichischen Gebieten zum Freistaat zu bewerben. Es sei von der Klägerin in einem zweiten Schritt der Vertriebsausweitung beabsichtigt, ihr Lotterieprodukt vor Ort auch im EU-Mitgliedstaat Österreich zum Verkauf anzubieten. Eine kohärente und konsistente Regelung des Glücksspielbereichs gebe es nicht. Die Unions- und Verfassungswidrigkeit des Lotteriemonopols ergebe sich aus einem systematischen Vollzugsdefizit der Verwaltung im Bereich der Werbung der staatlichen Glücksspielanbieter. Die unionsrechtswidrige, allein von fiskalischen Interessen gesteuerte Werbetätigkeit im Bereich der Lotterien müsse zu einer Unanwendbarkeit der Monopolregelung führen. Inwieweit eine zum Glücksspiel auffordernde Jackpotwerbung den Zielsetzungen des § 1 GlüStV diene, insbesondere der Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, sei nicht zu erkennen. Eine Werbung mit Höchstgewinnen, insbesondere die sogenannte Jackpotwerbung sei unzulässig. Zudem führe etwa eine Werbung durch anreizende Hinweise auf Sonderauslosungen, Imagewerbung durch systematische Hinweise auf im Gemeinwohl liegende Verwendung der Spieleinnahmen oder auch eine Werbung mit Aufforderungscharakter unter systematischer Ausnutzung abergläubischer Veranlagungen der Verbraucher zur Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols. Die Klägerin verwies insoweit auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017, in dem die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols wegen der Werbepraxis der Landeslottogesellschaften im Bereich der Lotterien aufgezeigt werde. Die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien auf den Lotteriebereich zu übertragen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragen,

Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Freistaat Bayern zur Veranstaltung und Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels keiner Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag bedarf,

hilfsweise,

der Bescheid vom 22. März 2012 wird aufgehoben,

der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 19. September 2011, ergänzt durch das Schreiben vom 23. November 2011 und durch die E-Mails vom 19. Januar 2012 und vom 20. Januar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nahm der Beklagte vollumfänglich Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids. Der Europäische Gerichtshof habe den allgemeinen ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV ausdrücklich bestätigt. Es sei zudem fraglich, ob die Klägerin sich auf unionsrechtliche Grundfreiheiten berufen könne. Es fehle an einem grenzüberschreitenden Bezug, der Sitz der Klägerin liege im Freistaat Bayern. Die Ablehnung des Erlaubnisantrags sei nicht auf das Lotteriemonopol gestützt worden, vielmehr habe es dem Antrag an mehreren materiellen Voraussetzungen gemangelt. Es sei seitens der Klägerin kein uneingeschränkt prüffähiges, in sich schlüssiges, nachvollziehbares und umsetzbares Konzept vorgelegt worden. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte von der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols ausgehe. Dieses Monopol spiele keine Rolle, da der Antrag bereits aus anderen Gründen abzulehnen gewesen wäre. Es liege allein bei der Behörde, wie sie ihren Bescheid begründe. Durch die lange Zeit wechselnde und uneinheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sportwetten und die unsichere Rechtslage zum Bestand des Sportwettenmonopols sei es aus Behördensicht notwendig gewesen, auch einen Antrag aus dem Lotteriesektor umfassend zu prüfen. Außerdem habe die Klägerin auf einer umfassenden Antragsprüfung in materieller Hinsicht bestanden. Dies obwohl mehrfach auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit auch aufgrund des Lotteriemonopols hingewiesen worden sei. Die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von den Regelungen des Monopols bestünden, seien nicht erfüllt. Zudem sei das Lotteriemonopol rechtmäßig, durch das Monopol würden sämtliche Ziele des § 1 GlüStV gesichert. Wegen der Intransparenz der Gewinnermittlung und -verteilung seien Lotterien strukturell anfällig für Manipulationen und könnten wegen der hohen angesammelten Summen zu kriminellem Handeln verleiten. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Nach dem Regelungsansatz des § 5 GlüStV werde eine Kanalisierung der Nachfrage auf legale und weniger gefährliche Formen des Glücksspiels bezweckt. Dies setze voraus, dass auf diese legalen Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden dürfe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Haupantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie für die Veranstaltung und Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels Champion Tipp keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfe, ist nicht begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag ist teilweise begründet, da die Kostenentscheidung des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

A.

Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Die Klägerin möchte das streitgegenständliche Glücksspiel ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis in Bayern veranstalten und vermitteln. Die Klägerin hat gemäß § 43 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines entsprechenden Rechtsverhältnisses. Als berechtigtes Interesse ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Zu bejahen ist ein solches Interesse, wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten bestehen und die Klägerin bevorstehende oder angedrohte nachteilige Maßnahmen der Behörde oder Sanktionen vermeiden will oder wenn von der Streitfrage bereits jetzt Dispositionen der Klägerin abhängen. Würde die Klägerin ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV tätig werden, würde ihr neben einer eventuellen Untersagung dieser Tätigkeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 drohen, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGGlüStV. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin zu Veranstaltung und Vermittlung der geplanten Zahlenlotterie einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV bedürfe – auch wenn das Lotteriemonopol des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV aufgrund unionsrechtlicher Grundfreiheiten unanwendbar wäre.

Der Statthaftigkeit der Klage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Der Klägerin steht für ihre Rechtsverfolgung – bezogen auf die von ihr angenommene glücksspielrechtliche Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung und Vermittlung der streitgegenständlichen Lotterie – kein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung.

Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass sie das streitgegenständliche öffentliche Glücksspiel ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis veranstalten und vermitteln darf, nicht verlangen.

Weder der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV i.V.m. § 28 Abs. 2 GlüStV sind aus Sicht des Gerichts wegen etwaiger verfassungs- und/oder unionsrechtlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung des Lotteriemonopols in § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV unwirksam bzw. unanwendbar.

Der Erlaubnisvorbehalt dient unabhängig von einer möglichen Verfassungsbzw. Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols legitimen Zielen. Er soll zunächst gewährleisten, dass Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen zuverlässig sind. Insbesondere dient er dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer präventiven Überprüfung der Voraussetzungen der Erlaubnis (ständige Rechtsprechung, hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 10 CS 16.2149 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 24.11.2010 – 8 C 13/09 – juris Rn. 77; BayVGH, U.v. 24.1.2012 – 10 BV 10.2665, juris Rn. 34 ff.; im Ergebnis zustimmend Pagenkopf, NVwZ 2011, 513, 520 f.).

Sofern die Klägerin unter Verweis auf aktuelle Rechtsprechung (EuGH, U.v. 4.2.2016 – C 336/14 – juris und HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris) zum gestoppten Konzessionsvergabeverfahren im Bereich der Sportwetten meint, ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis tätig werden zu dürfen, ist diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall im Bereich der Zahlenlotterien zu übertragen.

Vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit des derzeit auf gesetzlicher Grundlage, § 10a i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV, eingeleiteten, aber gestoppten Konzessionsvergabeverfahrens im Bereich der Sportwetten und der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols besteht nach Ansicht des Hessischen Verwaltunsgerichtshofs (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 33 ff.) im Bereich der Sportwetten im Bundesland Hessen kein unionsrechtskonformes Verfahren bis zur Schaffung eines mit Unionsrecht vereinbaren Glücksspielregulierungssystems den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Das Land Hessen wollte auf Antrag Duldungen der Veranstaltung und/oder Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber bestimmten Anbietern aussprechen (vgl. HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 2 ff.).

Selbst bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols, § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV, gilt auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 34 ff.), dass aus unionsrechtlicher Sicht zunächst ein Übergangsregime geschaffen werden kann, nach dem bis zur Schaffung einer mit Unionsrecht vereinbaren Rechtslage eine zumindest temporäre Zulassung privater Anbieter zum Lotteriemarkt ermöglicht wird. Offensichtlich erlaubt ist auch die Anwendung des allgemeinen Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 GlüStV, sofern bestimmte Voraussetzungen – die unionsrechtlichen Gebote der Rechtssicherheit und der Transparenz – eingehalten werden (so die Ausführungen des HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 33, 35). Die vom Land Hessen gewählte Vorgehensweise des Ausspruchs von Duldungen genügte diesen Anforderungen nicht.

Der Beklagte hat schriftsätzlich mehrfach ausgeführt, dass das Lotteriemonopol nach wie vor gelte. Die Rechtsprechung hat zur Anwendbarkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Zahlenlotterien noch keine Stellung genommen (die Entscheidung des HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris bezieht sich nur auf das Monopol im Bereich der Sportwetten). Sobald eine Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols feststehen sollte, muss den Parteien des Glücksspielstaatsvertrags und den entsprechenden Landesgesetzgebern die Möglichkeit gegeben werden, ein den unionsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit und der Transparenz genügendes Verfahren zur Zulassung zum Lotteriemarkt gegebenenfalls neu zu schaffen. Aus Sicht des Gerichts könnte auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV privaten Anbietern einen Zugang zum Lotteriemarkt ermöglichen. Bevor sich die Parteien des Glücksspielstaatsvertrags und die Landesgesetzgeber auf ein mögliches neues Verfahren für einen Marktzugang einigen, gilt in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung (zuletzt BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 10 CS 16.2149 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 24.11.2010 – 8 C 13/09 – juris Rn. 77; BayVGH, U.v. 24.1.2012 – 10 BV 10.2665, juris Rn. 34 ff.), dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV monopolunabhängig anzuwenden ist.

B.

Der hilfsweise gestellte Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Die Kostenentscheidung unter Nr. 3 des Bescheids vom 22. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22. März 2012 und auf Verpflichtung des Beklagten, sie neu zu bescheiden, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV i.V.m. § 28 Abs. 2 GlüStV hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht aus Sicht des Gerichts das in § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV verankerte Lotteriemonopol wohl nicht entgegen, da es wegen der Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften aus unionsrechtlicher Sicht zumindest für grenzüberschreitende Sachverhalte nicht anwendbar und zudem vermutlich verfassungswidrig sein dürfte. Es liegt wohl kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Jedoch ist die Klägerin nicht finanziell leistungsfähig. Es fehlt ihr damit an der Zuverlässigkeit, weshalb sie keinen Anspruch auf die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis hat.

I. Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sind die Monopolregelungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV wohl nicht anzuwenden. Ob der persönliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten im Fall der Klägerin eröffnet ist, ist aus Sicht des Gerichts zweifelhaft, jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich.

1. Das staatliche Lotteriemonopol, das in § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV verankert ist, verletzt wohl die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Es fehlt im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst für den Bereich der Sportwetten festgestellt, dass das faktisch fortbestehende staatliche Sportwettenmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, verstößt (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 9 ff.). Begründet wurde dies mit der systematisch unzulässigen Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften im Bereich der Zahlenlotterien. Diese Rechtsprechung dürfte ohne weiteres auf das Lotteriemonopol für Zahlenlotterien zu übertragen sein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) hat einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Wege der Gesamtkohärenz angenommen – indem er eine Vergleichsgruppe zwischen verschiedenen Glücksspielsektoren, den Sportwetten und den Zahlenlotterien, gebildet hat. Daher gelten die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs erst recht für die Begründung einer Inkohärenz innerhalb des Bereichs der Zahlenlotterien, sogenannte Binnenkohärenz (vgl. Hartmann, EuZW 2014, S. 814, 815). Bereits im Jahr 2014 hatte das Verwaltungsgericht Ansbach erhebliche Zweifel an der Kohärenz des Lotteriemonopols und dessen Umsetzung im Hinblick auf die nach wie vor massive Werbung für Glücksspiel geäußert (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.1.2014 – AN 4 K 12.01406 – juris Rn. 42).

Die Veranstaltung einer Zahlenlotterie ist als wirtschaftliche Betätigung von der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV gedeckt. Eine Beschränkung dieser Grundfreiheit durch ein Lotteriemonopol bedarf der Rechtfertigung. Zur Rechtfertigung dürfen zwingende Gründe des Allgemeinwohls wie die Suchtprävention und/oder Kriminalprävention herangezogen werden, diese Ziele werden auch in § 1 Satz 1 GlüStV aufgegriffen. Ausdrücklich steht das Ziel, „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen“ gleichrangig neben anderen Zielen in § 1 Satz 1 GlüStV. Eine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch entsprechende mitgliedstaatliche Regelungen setzt die Eignung der getroffenen Regelungen zur jeweiligen Zweckerreichung voraus. Dies erfordert, dass der Mitgliedstaat die von ihm mit der Glücksspielregulierung jeweils angestrebten Ziele sowohl im Hinblick auf den geschaffenen rechtlichen Rahmen (Normebene) als auch tatsächlich (faktischer Normvollzug) in kohärenter Weise zu erreichen sucht.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erläutert unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzungen eines dem Kohärenzgebote genügenden staatlichen Glücksspielmonopols (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 16 f.): Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, wird nur dann in kohärenter Weise verfolgt, wenn ein Mitgliedstaat als Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu fördern (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Rn. 46). Die Werbung der Monopolträger muss deshalb maßvoll sein und eine Marktbeeinflussung darstellen, die die Verbraucher zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenkt. Denn es geht allein darum, Kunden aus der Illegalität in die Legalität zu locken, nicht hingegen sie zum Glücksspiel zu verlocken. Das bedeutet, dass die Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern darf, sondern sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten zu beschränken hat. Dem widersprechen Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen, durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivation zum Wetten zu verstehen sind. Insbesondere darf die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07 – juris Rn. 103; U.v. 30.6.2011 - C-212/08 – juris Rn. 71; U.v. 15.9.2011 - C-347/09 - Rn. 68f). Ausgeschlossen sind damit auch stimulierende Verknüpfungen informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck auslösen kann, ist nicht erlaubt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - Rn. 34ff.).

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 16) stellt dabei heraus, dass jede Form der Image- oder Sympathiewerbung unzulässig ist, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Die Teilnahme an Wetten darf nicht als sozialadäquate Unterhaltung dargestellt werden und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem – über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend – auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hingewiesen wird und so das Wetten zum „Spenden durch Spielen“ aufgewertet wird. Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen „restriktiven“ Politik sein. Denn Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung von Erlösen aus den Wettveranstaltungen werten das Wetten zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten auf und stellen damit die Entscheidung für eine Teilnahme als positiv zu beurteilende Handlung dar. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 8 C 15.09 - juris Rn. 52f., 77).

Ebenfalls unter Verweis auf bereits ergangene Rechtsprechung zeigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf, dass es unionsrechtlich nicht allein entscheidend ist, ob in einem Bundesland (systematisch) unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die Bundesrepublik als Mitgliedstaat und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen (HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 – juris Rn. 18 ff.).

Bereits die Werberichtlinie gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV (Werberichtlinie) der Länder vom 7. Dezember 2012 (Werberichtlinie, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, vom 17. Januar 2013 Az.: IA4-2161.1-238), welche die § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV hinsichtlich erlaubter Werbung konkretisiert, berücksichtigt nicht strikt die vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Kriterien, die bei einem Glücksspielmonopol einzuhalten sind. So erlaubt § 3 Abs. 3 Satz 4 der Werberichtlinie entgegen den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2010 - juris Rn. 51f.) ausdrücklich Imagewerbung. Nach § 5 Nr. 1 Satz 2 und 3 der Werberichtlinie darf überdies attraktiv geworben und der gemeinnützige Charakter der Lotterien in den Vordergrund gestellt werden.

Den Anforderungen der Rechtsprechung wird die Werbepraxis der Länder als Monopolträger bzw. der Landeslotteriegesellschaften ebenfalls nicht gerecht. Die Klägerin hat dem Gericht hierzu zahlreiche Beispiele aus ihrer Sicht systematisch unzulässiger Werbung für Zahlenlotterien vorgelegt. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass diese Werbung tatsächlich in den Medien (Fernsehen, Hörfunk, Internet sowie Print) geschaltet wurde bzw. vergleichbare Werbung weiterhin geschaltet wird. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die von der Klägerin vorgelegten bzw. wiedergegebenen Werbemaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind und in ähnlicher Form aktuell geschaltet werden.

Im Hörfunk wurde mit besonders hohen Jackpots (auch) im Freistaat Bayern geworben. Die Höhe des möglichen Gewinns wird mit einem in Aussicht gestellten künftigen Traumleben verknüpft, um Gewinnwünsche anzuregen und auch unentschlossene Bürger, die üblicherweise nicht an einem solchen Glücksspiel interessiert sind, zum Mitspielen anzuregen. Anschließende sehr kurzgehaltene Hinweise auf Gewinnwahrscheinlichkeiten, Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten vermögen an dieser Anreizwirkung, die von der Anpreisung hoher Jackpots ausgeht, nichts zu ändern. Beispielsweise wurde folgender Radiospot ausgestrahlt:

„Stimme 1:

Freitag ist Eurojackpot-Tag. Diesen Freitag im Jackpot 61 Millionen Euro. Eurojackpot, die Chance auf Dein Traumleben, in jeder Lottoannahmestelle und unter LottoBayern.de“

Stimme 2:

„Lotto Bayern. Ihr Spiel in guten Händen.“

Stimme 3:

„Spielteilnahme ab 18. Chance auf den Höchstgewinn 1:95 Millionen. Glücksspiel kann süchtig machen. Infos unter Lottobayern.de“

In den von Lotto Bayern versandten Newsletter-E-Mails finden sich ebenfalls Werbehinweise auf hohe Jackpots. Dabei wird auch in den Newsletter-E-Mails der hohe Gewinn mit einem künftig (vermeintlich) besseren Leben ohne den Zwang, den Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen, verknüpft, um Gewinnbegehrlichkeiten zu wecken. Anschließende Hinweise auf Gewinnwahrscheinlichkeiten, Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten fehlen in solchen E-Mails offenbar völlig, was die Anreizwirkung solcher Anpreisungen möglicherweise noch verstärkt, zumindest die mit der Newsletter-E-Mail gesetzte Anreizwirkung nicht mindert. Beispielsweise wurde von Lotto Bayern folgende Newsletter-E-Mail versandt:

„Sehr geehrter Herr …,

faulenzen, mal wieder so richtig die Seele baumeln lassen und einfach nur ausspannen. Nächsten Montag ist internationaler Faulpelztag und wer weiß, vielleicht können Sie ihn ganz besonders genießen? Jackpot knacken – Jeden Tag zum Faulpelztag machen.

Mit den richtigen Tipps könnte es Ihnen bald egal sein, wo und wie lange Sie Ihre Hängematte aufspannen.

Bei unserer europaweiten Lotterie Eurojackpot gibt es heute 14 Millionen Euro zu gewinnen. Wenn Sie systematisch an die Millionen rangehen wollen, nutzen Sie doch unseren Eurojackpot-Systemschein. […] Beim Lotto 6aus9 sind dieses Wochenende 13 Millionen Euro in Gewinnklasse 1 und 2 Millionen Euro in Gewinnklasse 2 zu holen. […] Viel Glück wünscht Ihr Team von Lotto Bayern“

Auch auf den Internetstartseiten der Landeslotteriegesellschaften finden sich blickfangmäßige Hervorhebungen der jeweils aktuellen Jackpotsummen. So soll nach Vortrag der Klägerin beispielsweise im Juli 2016 auf der Homepage von Lotto Bayern in grafisch besonders hervorgehobener Weise darauf hingewiesen worden sein, dass der Eurojackpot „diesen Freitag rund 40 Mio. € betrage.“ Auch solche Werbeeinblendungen dienen dem Ziel, noch unentschlossene Spieler, die möglicherweise die Homepage einer Landeslotteriegesellschaft zu Informationszwecken besuchen, zu einer Teilnahme an einer Zahlenlotterie zu bewegen.

Des Weiteren wird auch in sozialen Netzwerken auf hohe Jackpotgewinne aufmerksam gemacht. Lotto Bayern postete auf Facebook beispielsweise ein Goldfischglas mit einem „Jackpot-Fisch“. Überschrieben war diese Fotomontage mit „40 Mio. im Eurojackpot sind eine goldige Summe!“ Unter dem Foto fand sich folgender Slogan: „Ein echter Goldfisch! 40 Mio. € im Jackpot!“ Mit solchen Hinweisen in sozialen Netzwerken werden nicht nur bereits vorhandene Spielleidenschaften angesprochen, um sie in geordnete Bahnen zu lenken, sondern bei bislang Nicht-Spielinteressierten erstmalig Spielanreize geschaffen bzw. bei bereits Spielinteressierten ein gesteigertes Bedürfnis nach Glücksspielen hervorgerufen. Bemerkenswert ist auch, dass es an jeglichem Hinweis auf Gewinnwahrscheinlichkeiten, Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten in solchen Posts auf Facebook fehlt.

Ferner wurden auch auf Nachrichtenwebsites Bannerwerbungen geschaltet, die auf hohe Jackpotgewinne hinweisen. So schaltete Lotto Bayern auf der Homepage der Zeitung Augsburger Allgemeine einen Werbebanner mit folgendem Inhalt: „Aktueller Jackpot, Rund 21 Mio. € Eurojackpot“ Die Schriftgröße in diesem Werbebanner war größer gewählt, als die Schlagzeilen der Zeitung. Auch für die Lotterie 6aus49 wurde beispielsweise auf der Homepage des Südkuriers Werbung geschalten. Dort hieß es „Jackpot diesen Mittwoch 9 Mio €.“ Die Aufmachung der Werbung durch die Wahl einer besonders großen Schriftgröße und das bloße Inaussichtstellen eines besonders hohen Gewinns dient ersichtlich alleine dem Zwecke, Gewinnwünsche hervorzurufen und so noch Unentschlossene zum Mitspielen anzuregen.

In den Kundenmagazinen der Landeslotteriegesellschaften wird regelmäßig auf hohe Jackpotgewinne bereits auf der Titelseite aufmerksam gemacht. Auch an Lottoannahmestellen wird nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin sowohl im Freistaat Bayern als auch in anderen Bundesländern durch Aushänge, Aufsteller auf dem Gehweg und Hinweiswimpeln auf hohe mögliche Jackpotgewinne aufmerksam gemacht. Dadurch werden bereits vorhandene Spielleidenschaften, die etwa bei einem Leser eines Kundenmagazins einer Landeslotteriegesellschaft schon vorhanden sein dürften, noch gesteigert. Weiter werden bei bislang Nicht-Spielinteressierten, die etwa bei einem Spaziergang zufällig eine Lottoannahmestelle passieren, erstmalig Spielanreize geschaffen bzw. bei bereits Spielinteressierten ein gesteigertes Bedürfnis nach Glücksspielen hervorgerufen.

Zudem wird auch im Fernsehen auf hohe Jackpotgewinne aufmerksam gemacht. Als im Jackpot der Lotterie Eurojackpot eine Summe von EURO 82.000.000,00 zur Auslosung stand, wurde in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Ziehung am Vortag und am Tag der Ziehung der Jackpot beworben. Dabei wurde mit den Worten „Rund 82 Mio. EURO! Jetzt auf Eurojackpot.de und in Deiner Lotto-Annahmestelle!“ geworben. Gezeigt wurde der bildschirmfüllende, computeranimierte Slogan „82 Mio. Euro, Eurojackpot“. Der Textteil „82 Mio. Euro“ explodierte computeranimiert in einer Lametta-Wolke. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zur Ziehung der Eurojackpotzahlen und der Aufmachung der Werbung, die mit einer ins Auge fallenden Computeranimationen besonders hohe Gewinne in Aussicht stellt, sollen Gewinnwünsche hervorgerufen werden und noch Unentschlossene zum Mitspielen angeregt werden.

Ferner wird unzulässige Image- oder Sympathiewerbung in der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) als unzulässig beschriebenen Art und Weise von den Landeslotteriegesellschaften betrieben.

Beispielsweise teilte die saarländische Landeslotteriegesellschaft auf ihrer Homepage zur gemeinnützigen Verwendung von Spieleinnahmen folgendes mit:

„Viele Millionen Euro für das Gemeinwohl belegen, dass Saartoto ein „Glück für Land und Leute“ ist. Rund 20% des Umsatzes kommen dem Sport, der Kultur, dem Umweltschutz und sozialen und karitativen Belangen zugute.

16,67% des Umsatzes fließen als Lotteriesteuer in die Kassen des Landes. Seit 2000 sind das rund 357 Millionen Euro an Fördergeldern für das Gemeinwohl (Sport, Kultur, Umwelt und Soziales) und über 340 Millionen Euro an Lotteriesteuern.“

Unter dem Slogan „FÖRDERUNG GEMEINNÜTZIGER PROJEKTE DANK WESTLOTTO – GLÜCK IST; WENN MAN SEINEN MITMENSCHEN HELFEN KANN“ wurde von WestLotto unter der Rubrik Unternehmensdarstellung darauf verwiesen, dass jeder Lottoschein, jedes Los und jede Sportwette dem Land Nordrhein-Westfalen helfe, die hohe Lebensqualität und ein soziales und solidarisches Miteinander zu erhalten.

Als unzulässiger Anreiz zur Glücksspielteilnahme wirken ferner die Verlautbarungen der Landeslotteriegesellschaften über Millionäre, insbesondere wenn sie mit der Angabe des vergleichsweise geringen Spieleinsatzes des Gewinners verbunden sind. So wird beispielsweise in der 28. Ausgabe vom 11. Juli 2017 des Kundenmagazins „glücksblatt“ von Lotto Bayern bereits auf der Titelseite darauf aufmerksam gemacht, dass es im ersten Halbjahr 2017 83 Großgewinne in Bayern gegebenen habe. In dem Bericht auf Seite 6 des Kundenmagazins wird dann unter anderem ausgeführt, dass ein Keno-Spieler aus Niederbayern mit zehn Euro Einsatz den Höchstbetrag von einer Million Euro bei der täglichen Zahlenlotterie gewonnen habe.

Der Einwand des Beklagten, dass der Werbung für Lotterien eine Kanalisierungs- und Lenkungsfunktion zukomme (vgl. Begründung zum GlüStV, Bayerischer Landtag, Drucksache 16/11995, S. 26), kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Die Regelungen in der Werberichtlinie und die darauf basierende Werbepraxis für hohe Jackpotgewinne zu werben, gehen – wie aufgezeigt – weit über eine Kanalisierungs- und Lenkungsfunktion von am öffentlichen Glücksspiel interessierten Personen hinaus. Durch die praktizierte Jackpotwerbung werden aktiv und deutlich Anreize gesetzt, an öffentlichem Glücksspiel, Zahlenlotterien, teilzunehmen. Durch eine solche Werbepraxis wird letztlich auch Zielen des § 1 Satz 1 GlüStV nicht mehr genüge getan (vgl. § 4 Werberichtlinie). Da die Ziele in § 1 Satz 1 GlüStV für alle im GlüStV geregelten Glücksspielarten bereits nach dessen Wortlaut gleichermaßen gelten, kann auch für Werbemaßnahmen im Bereich der Zahlenlotterien nicht darauf verwiesen werden, dass Zahlenlotterien geringe Suchttendenzen aufwiesen und deshalb auch aufreizende, zum Spiel anregende Werbung als eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu kontrollierten Wettangeboten zu verstehen sei (in diesem Sinne Pagenkopf, NVwZ 2011, S. 513, 519).

Daher können Erwägungen des von dem Beklagten angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das sich im Rahmen der Vermittlung von Lotterien mit der Unionsrechtswidrigkeit- und Verfassungswidrigkeit des Lotteriemonopols auseinandersetzt (VG Gelsenkirchen, U.v. 17.5.2016 – 19 K 3334/14 – juris Rn. 155 ff., insbesondere Rn. 161), ebenfalls nicht überzeugen: Laut dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führe auch eine „ausufernde“ bzw. überzogene Werbung im Ergebnis nicht zu einer Inkohärenz oder Inkonsistenz, sofern damit das Ziel der Kanalisierungsfunktion nicht „übererfüllt“ werde, indem anderen Glücksspielbereichen Marktanteile genommen würden. Damit verkennt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, nur dann in kohärenter Weise verfolgt wird, wenn der Monopolträger durchgängig darauf verzichtet, die Wett- und Spielbereitschaft zu fördern. Mithin kommt es – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint – gerade nicht auf den Erfolg einer Werbung an, sondern auf deren Zielrichtung. Auch das Vorbingen des Beklagten, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden müsse (unter Verweis BGH, U.v. 24.1.2013 – I ZR 53/11 – juris Rn. 18 zu einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassung verbotener Werbung für legale Glücksspiele gegenüber Minderjährigen in Bayern), rechtfertigt keine Werbepraxis, die gegen die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verstößt.

2. Die Klägerin kann sich jedoch wohl nicht auf einen Anwendungsvorrang etwaiger unionsrechtlicher Regelungen berufen. Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Klägerin wohl nicht eröffnet.

Aus Sicht des Gerichts kommt daher ein Anwendungsvorrang der Grundfrei-heiten der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV nicht anzuwenden wären, wohl nicht in Betracht.

Es handelt sich offensichtlich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht eröffnet ist. Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, mit deutschen Gesellschaftern und deutschen Geschäftsführern. Weiter möchte die Klägerin in Deutschland, im Freistaat Bayern, das öffentliche Glücksspiel Champion Tipp veranstalten und vermitteln.

Daher sind im Fall der Klägerin die Regelungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV aus unionsrechtlicher Sicht wohl ohne weiteres anwendbar, da die in dieser Verwaltungsstreitsache gegebene Sachverhaltskonstellation vom Unionsrecht wohl nicht abgedeckt ist (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Europäische Grundfreiheiten, Bd. 1, 2. Aufl. 2014, Rn. 2254 ff. und 3252 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 9. Aufl., Rn. 180 ff. und 734 f.; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Aufl. 2014, § 10, Rn. 32; Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 10, Rn. 10 ff.).

Sofern die Klägerin meint, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch in ihrem Fall der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet wäre, ist das nicht zutreffend. Der EuGH stellt zwar in einer Entscheidung (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 24 ff.) aus der jüngeren Vergangenheit darauf ab, dass der Anwendungsbereich einer Grundfreiheit eröffnet sei, wenn (überwiegend) EU-Ausländer in einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nähmen. Jedoch ist das vorgenannte Urteil nicht mit dem streitentscheidenden Sachverhalt vergleichbar, da die in dem Verfahren vor dem EuGH streitgegenständlichen Spielhallen überwiegend von EU-Ausländern, Urlaubern, besucht wurden und deshalb vom EuGH ein grenzübergreifender Sachverhalt angenommen wurde (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 25 f.). Die Klägerin trägt nunmehr vor, dass sie an der österreichisch-bayerischen Grenze für Champion Tipp werben möchte und deshalb auch österreichische Staatsbürger an dem öffentlichen Glücksspiel teilnehmen würden. Es mag zwar zutreffen, dass durch diese Maßnahme auch österreichische Staatsbürger Champion Tipp spielen würden. Dennoch würde ein überwiegender Teil der Spieler weiterhin aus dem Freistaat Bayern stammen, wie sich aus einem Vergleich der Einwohnerzahlen des Freistaats Bayern und der Republik Österreich ergibt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass überwiegend österreichische Staatsbürger an dem geplanten Glücksspiel teilnehmen würden, dies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat das Gericht Zweifel, ob bei einer bloßen, eher zufälligen Inanspruchnahme einer Dienstleistung von EU-Ausländern die sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit betroffen ist (ebenso kritisch OVG Saarl, U.v. 5.7.2017 – 1 A 51/15 – juris Rn. 297). Konsequent weitergedacht, würde das bedeuten, dass die passive Dienstleistungsfreiheit in der heutigen globalisierten Welt ständig betroffen wäre, da jederzeit ein EU-Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. In derselben Entscheidung will es der EuGH darüber hinaus für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten ausreichen lassen, „dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten als Ungarn ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im ungarischen Hoheitsgebiet Glücksspielstätten zu eröffnen“ (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 27). Diese Argumentation überzeugt aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht. Damit es einen Anknüpfungspunkt mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten gibt, muss ein grenzübergreifender Gesichtspunkt im konkreten Fall erkennbar sein, so auch die bereits dargestellte allgemeine Ansicht. Es kann eher nicht ausreichen, dass möglicherweise irgendwann einmal ein grenzüberschreitender Sachverhalt potentiell oder hypothetisch gegeben wäre. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass eine Klärung einer Auslegungsfrage der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erst dann erfolgt, wenn ein konkreter grenzüberschreitender Sachverhalt unter nationale Rechtsvorschriften fällt, die möglicherweise das Unionsrecht verletzen.

Zu guter Letzt wird auch durch die Gründung einer österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin kein grenzüberschreitender Tatbestand geschaffen. Veranstalterin und Vermittlerin des öffentlichen Glücksspiels Champion Tipp im Freistaat Bayern soll weiterhin die Klägerin, eine deutsche Gesellschaft, sein. Die bloße Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausweitung des Geschäftsbetriebs in diesen Mitgliedstaat begründet keinen hier relevanten grenzüberschreitenden Sachverhalt.

3. Es spricht ferner vieles dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV und deren Konkretisierung durch die Werberichtlinie sowie die Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften eine Verfassungswidrigkeit des Lotteriemonopols des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV begründen (vgl. auch BVerfG, U.v. 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – juris).

4. Letztendlich kann eine Klärung der Frage, ob die Klägerin sich auf unionsrechtliche Grundfreiheiten berufen kann, offen bleiben, da die Klägerin nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf eine Neubescheidung hat. Deshalb war das Gericht auch nicht gehalten, eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Lotteriemonopols anzustrengen.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV i.V.m. § 28 Abs. 2 GlüStV. Die Klägerin hat bis heute kein Konzept und keinen Geschäftsplan vorgelegt, die eine Überprüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Teil der Zuverlässigkeit ist, auch nur im Ansatz ermöglichen. Damit fehlt es an der Erlaubnisvoraussetzung des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV.

Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV darf eine Erlaubnis nur zuverlässigen Veranstaltern und Vermittlern eines öffentlichen Glücksspiels erteilt werden. Zuverlässig nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV ist insbesondere, wer die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Bereits aus dem Verweis auf ordnungsgemäße Durchführung ergibt sich, dass ein Veranstalter und Vermittler eines Glücksspiels organisatorisch, personell und finanziell in der Lage sein muss, die von ihm beantragte Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels ordnungsgemäß sicherzustellen. Ein besonderer Aspekt muss dabei auf der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers liegen, sofern es um die Veranstaltung von Zahlenlotterien geht. Zahlenlotterien sind aufgrund der Intransparenz der Gewinnermittlung und -verteilung strukturell anfällig für Manipulationen. Dies insbesondere, weil die Gewinnermittlung und die Abwicklung des Spielvorgangs in der Hand des Glücksspielunternehmers liegen (vgl. Begründung zum GlüStV, Bayerischer Landtag, Drucksache 16/11995, S. 18). Um eine Manipulation bei der Gewinnermittlung und der Gewinnausschüttung bereits im Ansatz zu vermeiden, muss die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Veranstalters und Vermittlers einer Zahlenlotterie auf jeden Fall gegeben sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit dient – wie bereits der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid festgestellt hat – der Gewährleistung des Spielerschutzes, § 1 Nr. 3 GlüStV. Sie ist damit ein wesentliches Zuverlässigkeitskriterium.

Die Klägerin hat weder bei Stellung des Antrags noch im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt oder Umstände vorgetragen, aus denen sich ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ergibt. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts und ihres Businessplans ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin zum einem bereits nicht nachvollziehbar überprüfbar und zum anderen – soweit die Kosten für die Lotterie nachvollzogen werden können – auf Grundlage der finanziellen Ausstattung der Klägerin keinesfalls gegeben.

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Veranstalters oder Vermittlers von öffentlichem Glücksspiels überprüfen zu können, muss dieser die zu erwartenden Kosten, Umsätze und Gewinne im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Vermittlung des Glücksspiels nachvollziehbar und überprüfbar gegenüber der Behörde darlegen. Da es sich bei den vorgenannten Parametern um Tatsachen handelt, die in der Sphäre eines Veranstalters oder Vermittlers liegen, sind sie von diesem im Verwaltungsverfahren darzulegen. Auch wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung des AGGlüStV anders als Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV in der aktuellen Fassung nicht die Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen forderte, war es auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung denklogisch notwendig, dass die Klägerin zu erwartende Kosten, Umsätze und Gewinne nachvollziehbar und prüfbar darlegte, da allein der Klägerin die entsprechenden Tatsachen bekannt waren. Nur auf dieser Grundlage können Behörden und bei Bedarf auch Gerichte überprüfen, ob ein entsprechender Antragsteller die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit und damit die Zuverlässigkeit besitzt, um die notwendigen Investitionen für die Durchführung des öffentlichen Glücksspiels und den ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen.

Die Umsatz- und Ertragsprognose der Klägerin geht davon aus, dass die Klägerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs Investitionen (EBIT) von EUR 3.714.000,00 tätigen müsse. Die Höhe der Investitionen und der Anfangskosten, werden in den eingereichten Unterlagen unter den Punkten IT/Infrastruktur und Personalkosten näher aufgeschlüsselt. Im ersten Jahr des Geschäftsbetriebs soll die Klägerin nach eigenen Angaben im Ergebnis einen Verlust (EBIT) von EUR 1.834.000,00 erwirtschaften. Dieser soll sich wie folgt zusammensetzen: Entstehende Kosten – Ausschüttung an einen Fonds EUR 41.000,00, Glücksspielabgabe EUR 5.071.000,00, Gewinnausschüttung EUR 15.214.000,00, übrige Kosten EUR 11.936.000,00. Die übrigen Kosten setzen sich aus den Punkten Personalkosten, IT/Infrastruktur/Annahmegeräte, Betriebskosten, Miete, Marketing, Fuhrpark, Spesen, Versicherungen und einem Punkt „other“ zusammen. Demgegenüber soll der Umsatz bei EUR 30.428.000,00 liegen. Die Umsatz- und Ertragsprognose ist für insgesamt fünf Jahre erstellt und prognostiziert Kosten von insgesamt EUR 323.538.000,00, jeweils zusammengesetzt aus den Bereichen Ausschüttung an den Fonds, Glücksspielabgabe, Gewinnausschüttung, übrige Kosten. Auf fünf Jahre gesehen sollen die übrigen Kosten EUR 71.540.000,00 betragen. Demgegenüber soll ein Umsatz von EUR 341.969.000,00 und ein Gewinn (EBIT) von EUR 18.430.000 stehen. Der vorgelegte „Business Case“ der Klägerin geht für das erste Geschäftsjahr davon aus, dass 5 Prozent der Lottospieler in Bayern das Glücksspiel Champion Tipp wählen und in Folge dessen 93.750 Personen wöchentlich Champion Tipp spielen würden. Im fünften Geschäftsjahr steige der Anteil der Spieler auf 19,65 Prozent der Lottospieler in Bayern, dies wären dann wöchentlich 368.443 Teilnehmer an dem Glücksspiel Champion Tipp. Weiterhin zeigt die Klägerin in ihrem „Business Case“ die Anzahl der Spielscheine auf, die abgegeben werden sollen. Beispielsweise sollen im zweiten Quartal im ersten Geschäftsjahr pro Woche 107.813 Spielscheine abgegeben werden. Bei der Zahl der abgegebenen Spielscheine soll es in den ersten beiden Jahren eine Steigerung von 15 Prozent geben, im dritten und vierten Jahr dann eine Steigerung von 5 Prozent, im fünften Jahr soll das Wachstum stagnieren. Die Klägerin nimmt einen durchschnittlichen Preis pro Spielschein von EUR 5,00 an und errechnet daraus ihren Umsatz.

Auf Grundlage dieser Angaben ist eine Prüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht möglich. Statistiken, Umfragen oder wissenschaftliche Untersuchungen, mit denen die Klägerin die von ihr angenommene Anzahl von verkauften Spielscheinen, die erwartete Zahl der Spieler und den prognostizierten durchschnittlichen Preis pro Spielschein untermauert, wurden dem Antrag nicht beigefügt. Damit ist es weder für den Beklagten noch für das Gericht möglich, nachzuvollziehen, wie der von der Klägerin erwartete Umsatz tatsächlich erwirtschaftet werden soll. Es ist nicht erkennbar, auf welchen belastbaren und nachprüfbaren Tatsachen die Annahmen zu Spielteilnehmern, verkauften Spielscheinen und Umsatz pro Spielschein getroffen wurden. Folglich beruhen die Annahmen der Klägerin auf Vermutungen „ins Blaue“ hinein. Da die gesamte Umsatzberechnung der Klägerin damit hinfällig ist, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Umsätze in der behaupteten Größenordnung erzielen wird. Die Umsätze der Klägerin könnten sowohl wesentlich höher als auch wesentlich niedriger als erwartet ausfallen.

Nachvollziehbar sind allein die auf Seite der Klägerin geplanten Investitionen und Ausgaben in den Bereichen Personalkosten, IT/Infrastruktur/Annahmegeräte, Betriebskosten, Miete, Marketing, Fuhrpark, Spesen, Versicherungen und dem Punkt „other“. Diese Kosten betragen in fünf Jahren EUR 71.540.000,00. Es ist nicht erkennbar, wie die Klägerin diese Kosten decken kann. Das Betriebsvermögen der Klägerin reicht keinesfalls aus, um diese Kosten bestreiten zu können. Auch die Finanzierungszusage der D. GmbH deckt nur einen Bruchteil dieser sicher zu erwartenden Kosten. Daher kommt es nicht auf die Klärung der Frage an, ob eine allein schuldrechtliche Finanzierungszusage ausreichend ist, um die finanzielle Leistungsfähigkeit und damit die Zuverlässigkeit der Klägerin zu begründen. Im Ergebnis kann die Klägerin noch nicht einmal die von ihr veranschlagten Fixkosten im Ansatz aus eigenen oder fremden Mitteln decken. Auch deshalb ist auf Grundlage der finanziellen Ausstattung nicht von einer Zuverlässigkeit der Klägerin auszugehen.

Anders als die Klägerin meint, bestand seitens des Beklagten kein Anlass, die Veranstaltung und Vermittlung des streitgegenständlichen Glücksspiels unter der Auflage der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu erteilen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft die Zuverlässigkeit der Klägerin und ist damit zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit auf Grundlage der eingereichten Unterlagen gesamt gesehen gar nicht und mit Blick auf die übrigen Kosten nur partiell nachprüfbar ist, ist nicht zu erkennen, wie mit einer Auflage die Zuverlässigkeit der Klägerin sichergestellt werden könnte. Zudem handelt es sich bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV um eine Ermessensentscheidung, § 4 Abs. 2 Satz GlüStV. Daher steht die Erteilung einer Auflage im Ermessen des Beklagten, Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Vor dem Hintergrund der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ist nicht zu erkennen, inwieweit das Ermessen des Beklagten soweit reduziert ist, dass ein Anspruch auf eine Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter der Auflage oder auch der Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit in Betracht käme. Da es bereits an der Zuverlässigkeit, genauer der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Klägerin fehlt, musste das Gericht nicht klären, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV erfüllt sind.

III. Die Kostenentscheidung des Bescheids ist ermessensfehlerhaft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Ablehnung des Antrags auf Vermittlung und Veranstaltung der streitgegenständlichen Lotterie hätte – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – aus Behördensicht einzig und alleine auf das Lotteriemonopol, § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV, gestützt werden dürfen. Die Regelungen in § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Jahr 2012 für den Beklagten im Bereich der Zahlenlotterien anzuwenden. Weder hatte das Bundesverfassungsgericht deren Rechtswidrigkeit festgestellt noch hatten der Europäische Gerichtshof oder ein nationales Gericht einen Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Zahlenlotterien angenommen. Beides ist auch bis heute noch nicht geschehen. Sofern eine Verfassungswidrigkeit oder die Unanwendbarkeit einer nationalen Regelung vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht offensichtlich auf der Hand liegen, haben Verwaltungsbehörden keine Normverwerfungskompetenz. Der Beklagte ging dementsprechend selbst bis zuletzt in seinen Schriftsätzen davon aus, dass das Lotteriemonopol des § 10 Abs. 2 und Abs. 6 GlüStV verfassungsgemäß und unionsrechtskonform sei.

Vor diesem Hintergrund war das Lotteriemonopol für den Beklagten und seine Behörden anzuwenden. Das Lotteriemonopol verbot damit jegliche Prüfung in der Sache hinsichtlich etwaiger Erlaubnisvoraussetzungen für die Veranstaltung und Vermittlung des streitgegenständlichen Glücksspiels. Eine Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen hätte allenfalls hilfsweise erfolgen dürfen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin war zudem nicht gegeben, es hätte insofern auch nicht einer Nachforderung von Unterlagen bedurft. Daher ist es aufgrund sachfremder Erwägungen ermessensfehlerhaft, bei Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) den erheblichen Prüfungsaufwand von Erlaubnisvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten heranzuziehen. Ein solcher Prüfungsaufwand ist nicht zu erkennen, da der Beklagte – wie bereits ausgeführt – das aus seiner Sicht verfassungsgemäße und unionsrechtskonforme Lotteriemonopol anzuwenden hatte. Zudem hätte der Antrag auch mit hilfsweiser Begründung wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit ohne nähere, umfangreiche Prüfung abgelehnt werden können. Die übrigen Gründe der Kostenentscheidung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Der Beklagte ist nicht gehindert, erneut eine Kostenentscheidung unter Beachtung der vorgenannten Aspekte zu erlassen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für sie beim Betrieb ihrer drei Spielhallen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbGVBl. 2012, 505, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2016, HmbGVBl. S. 323) - HmbSpielhG - wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht gelten.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb zunächst mit Erlaubnissen der Beklagten nach § 33i GewO eine Spielhalle in der X-straße in 20253 Hamburg mit einer Grundfläche von 174,46 m² (Erlaubnis vom 26. August 2008) sowie zwei in einem Gebäude in der Y-Straße in 22159 Hamburg gelegene Spielhallen mit 142,37 m² Grundfläche und mit 150,32 m² Grundfläche (Erlaubnisse vom 21. Dezember 2010). In zwei Spielhallen waren jeweils zwölf, in der Spielhalle I der Klägerin in der waren elf Gewinnspielgeräte sowie Sichtblenden nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280; zuletzt geänd. durch Art. 4 Abs. 61 des G. v. 18.7.2016, BGBl. I, S. 1666) - SpielV - aufgestellt. Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit oder die Zahl der Geldspielgeräte. Die Spielhalle in der X-straße betreibt die Klägerin seit Juni 2017 mit einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG. Die beiden Spielhallen am Standort Y-Straße, für die die Klägerin neue Erlaubnisse nach § 2 HmbSpielhG beantragt hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, werden ebenfalls vorläufig weiterbetrieben.

3

Am 19. Dezember 2012 trat das Hamburgische Spielhallengesetz (HmbSpielhG) in Kraft. Es lautet - soweit hier relevant - auszugsweise wie folgt:

4

㤠4
Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

5

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. 2Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. 3Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. 4[…]

6

(2) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.

7

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. 2[…] 3Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. 4[…]

8

(4) […]“

9

㤠5
Sperrzeit und Spielverbotstage

10

(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

11

(2) […]

12

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2[…]“

13

㤠9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

14

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. 2[…] 3Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. 4[…]

15

(2) 1Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren. 2Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.

16

(3) […]“

17

Am 20. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

18

Gleichzeitig beantragte die Klägerin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig u.a. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter aufzustellen, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, und dass sie nicht verpflichtet sei, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der Spielhallen einfalle und dass für die von ihr betriebenen Spielhallen die in § 1 der Sperrzeitverordnung geregelte Sperrzeit gelte, hilfsweise, dass die Sperrzeit um 6.00 Uhr beginne und um 9.00 Uhr ende. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2013 ab (17 E 2430/13, rechtskräftig, n.v.). Weitere Eilverfahren hatten keinen Erfolg.

19

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Regelungen in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, 5 Abs. 1 HmbSpielhG seien mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig, da sich das vom Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausgenommene Recht der Spielhallen auf den Regelungsgegenstand des § 33i GewO beschränke. Darüber hinaus verletzten die Regelungen sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und im allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und seien daher verfassungswidrig. Die Regelungen seien bereits nicht zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, da die Spieler dadurch auf Spielseiten im Internet, Schankräume mit Automaten in der Gastronomie und insbesondere die Automatenspielsäle der Spielbank auswichen, in denen die Aufsichtsmöglichkeiten geringer als in Spielhallen seien. Zudem seien die Eingriffe unangemessen. Insbesondere aufgrund der Reduzierung der höchstens zulässigen Anzahl an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der Ausweitung der gesetzlichen Sperrzeit habe sie mit erheblichen Einnahmeverlusten zu rechnen, die sie zur Schließung ihrer Spielhallen, jedenfalls aber zur Kündigung der Arbeitsverträge langjähriger Mitarbeiter zwängen. Durch die erforderliche Anfertigung neuer Trennwände würden ihr Kosten in Höhe von 17.000,-- Euro entstehen, überdies müssten die Sicherheitskameras samt damit verbundener Elektrik mit erheblichem Kostenaufwand neu installiert werden. Die Pflicht zur Gewährleistung des Tageslichteinfalls und die Pflicht, den Einblick in die Räumlichkeiten zu verhindern, schlössen sich gegenseitig aus.

20

Wenn mit den Regelungen die Spielsucht bekämpft werden solle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechende Vorschriften nicht auch für die Spielbank Hamburg gälten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Regelungen allein fiskalischen Zwecken dienten. Deshalb verstießen diese auch gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da in der Spielbank Hamburg, die auch Automatenglücksspiel anbiete, die Beschränkungen des HmbSpielhG nicht gälten. In den Spielbanken dürfe, anders als in Spielhallen, Alkohol ausgeschenkt werden, sie unterlägen weder dem Rauchverbot noch den in § 13 SpielV u.a. geregelten Einsatz-, Gewinn- und Verlustgrenzen, Spielpausen und Umbuchungszeiten und machten in Hamburg großflächig Werbung.

21

Im Übrigen sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb ihre Spielhallen in den Hamburger Stadtteilen Hoheluft und Farmsen anderen Sperrzeiten unterliegen sollten als die Spielhallen im Gebiet Reeperbahn sowie weshalb für Unternehmen mit und ohne Mehrfachkonzession nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG andere Übergangsbestimmungen gälten.

22

In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 hat die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag, festzustellen, dass sie berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen weiterhin als “Casino Vegas“ zu bezeichnen, hilfsweise, dass sie hierzu bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

23

Die Klägerin hat beantragt,

24

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

25

2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

26

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

27

3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

28

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

29

4. festzustellen, dass für die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

30

hilfsweise festzustellen, dass in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils die Sperrfrist um 6 Uhr beginnt und um 9 Uhr endet,

31

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg weiterhin mit einer Sperrzeit von 5 Uhr bis 6 Uhr zu betreiben.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei für den Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig, da diese zum Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählten. Das Recht der Spielhallen beziehe sich auf das gesamte „Spielhallenwesen“ und beziehe auch die Vorschriften der §§ 33c ff. GewO mit ein.

35

Die mit den angegriffenen Regelungen im HmbSpielhG verbundenen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG seien gerechtfertigt. Die Regelungen seien insbesondere zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, erforderlich und auch angemessen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Geldspielautomaten in Spielhallen wiesen ein hohes Suchtpotenzial auf. Spielsucht berge nicht nur Gefahren für die Betroffenen und ihre Familien, sondern aufgrund der drohenden Verschuldung sowie damit verbundener Folge- und Begleitkriminalität auch für die Gemeinschaft. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei durch die Übergangs- und Befreiungsregelungen hinreichend berücksichtigt worden.

36

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Spielhallen und der Spielbank Hamburg nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Spielhallen und die Spielbank Hamburg unterschiedlichen Regelungsbereichen angehörten. In Hamburg gebe es zudem hunderte Spielhallen, aber nur eine Spielbank mit drei Dependancen. Im Übrigen sei die Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Regelungen für Spielhallen einerseits und die Spielbank andererseits gerechtfertigt. Für die unterschiedlichen Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpielhG bestehe ein sachlicher Grund, da Besucher des Amüsierviertels „Reeperbahn“ dieses gezielt wegen des vielfältigen Unterhaltungsangebots aufsuchten und sich der dortigen besonderen finanziellen Gefahren bewusst seien.

37

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014, das der Klägerin am 14. Januar 2015 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die (Sprung-) Revision zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

38

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin sei entgegen der mit ihrem Hauptantrag zu 1 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG dazu verpflichtet, die Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in ihren Spielhallen auf acht Geräte je Spielhalle zu reduzieren. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Begrenzung der Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte bewirke keine Verletzung der Klägerin in ihrer Berufsfreiheit. Die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl berühre den Schutzbereich der Berufsfreiheit, und die Regelung greife in Gestalt einer Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie sei kompetenzmäßig zustande kommen, da die Beklagte über die Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung der Höchstzahl von Spielgeräten in Spielhallen verfüge. Die Regelungen unterfielen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG.

39

§ 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen. Die Spielsuchtprävention stelle nicht nur ein wichtiges, sondern sogar ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte auf acht Geräte je Spielhalle sei zur Spielsuchtprävention geeignet und erforderlich. Eine Beschränkung, die gleich wirksam sei, die Spielhallenbetreiber hingegen weniger belaste, sei nicht ersichtlich. Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht der mit § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verfolgten Spielsuchtprävention überwiege das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber.

40

Die Klägerin sei durch die Regelung auch nicht im allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1GG verletzt. Es liege im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken sei trotz der strengen Bindung des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zwischen den Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg im Hinblick auf die Regelung in verschiedenen Ordnungsbereichen und durch grundlegend verschiedene Regelungskonzepte Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die die ungleiche Behandlung rechtfertigten.

41

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Diese Regelung verletze die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und im Recht zu arbeiten aus Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007. Es sei kein Raum für eine Prüfung des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kohärenzgebots. Hier sei weder der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV noch der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV eröffnet. Die Klägerin sei eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts. Sie habe ihren Sitz in Hamburg und betreibe hier ihre Spielhallen. Es liege daher kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch nicht gegen eine sich aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ergebende Notifizierungspflicht. Es handele sich bei dieser Regelung des Hamburgischen Spielhallengesetzes nicht um eine nach der Richtlinie 98/34/EU notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“.

42

Die Klägerin sei verpflichtet, in ihren Spielhallen zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinragenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen. Die Beklagte verfüge über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der Vorschrift und § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen in Gestalt des Spielerschutzes sowie der Spielsuchtprävention. Die Regelung genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

43

Die Klägerin sei entgegen der mit dem Hauptantrag zu 3 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass Tageslicht in den Aufschlussbereich der Geldspielautomaten in ihren Spielhallen einfalle. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

44

Für die Spielhalle der Klägerin gelte nicht, wie mit dem Hauptantrag zu 4 begehrt, die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte sei zum Erlass des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG zuständig. Die Sperrzeitenregelung diene wichtigen Gemeinwohlzielen, da auch mit ihr die Stärkung des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention bezweckt werde. Die Festlegung der Sperrzeiten genüge überdies den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 2014 (4 Bs 435/13). § 5 HmbSpielhG verletze die Klägerin weder im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Hamburgischen Spielhallen und der Spielbank Hamburg noch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Spielhallen sowie Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

45

Auch der erste Hilfsantrag zum Hauptantrag zu 4 sei unbegründet. Die begünstigende Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung von Spielhallen innerhalb und außerhalb des Vergnügungsviertels Reeperbahn durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

46

Auch mit den Hilfsanträgen zu den Hauptanträgen zu 2 und 3 und dem zweiten Hilfsantrag zu 4 sei die zulässige Klage unbegründet.

47

Die Klägerin hat am 28. Januar 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese am 16. April 2015 fristgerecht begründet. Sie macht u.a. geltend:

48

Die Regelung zur Reduzierung der Geldspielgeräte in § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung finde im GlüStV und im Bundesrecht keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfüge die Beklagte nicht über die Gesetzgebungskompetenz. Diese stehe dem Bund zu, da die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen dem Geräte- und Aufstellungsrecht unterfalle.

49

Im Übrigen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG materiell verfassungswidrig. Die Regelung sei nicht geeignet, das vom Gesetzgeber benannte Ziel der Suchtprävention zu erreichen. Dass die Gerätereduzierung zu einer Eindämmung pathologischen Spielverhaltens führe, sei nicht nachgewiesen. Folge der Pflicht zur Reduzierung sei es, dass gerade pathologische Spieler in die Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer oder das Glücksspiel im Internet auswichen, um ihre Spielsucht zu befriedigen. Die Aufsichtsmöglichkeiten in einer Spielbank seien viel geringer als in vergleichbar kleinen Spielhallen. Dies gelte erst recht für das Glücksspiel im Internet, das gänzlich anonym und unkontrolliert stattfinde, oder für illegale Glücksspielangebote. Das Online-Glücksspiel berge eine vielfach höhere Suchtgefahr als das Automatenspiel in Spielhallen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Spieler den Überblick über die eingesetzten Geldmengen verlören, da die Beträge per PayPal abgebucht bzw. mit Pre-Paid-Karten und nicht wie in einer Spielhalle bar gezahlt würden. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anreize für den Spieler seien umso geringer, je weniger Geräte je Spielhalle aufgestellt würden. Dagegen spreche die große Zahl der Spielgeräte in der von der Beklagten subventionierten Spielbank. Diese unterliege keinen gesetzlichen Reglementierungen. Dort sei Alkoholausschank erlaubt; es bestehe u.a. die Möglichkeit, in Raucherräumen zu rauchen und an einem EC-Automaten Bargeld zu erhalten. Auch unterliege die Spielbank keinen Werbebeschränkungen und bewerbe ihren Betrieb großflächig.

50

Die Reduzierung der Geräte sei auch nicht zumutbar und erforderlich. Der Bundesgesetzgeber habe durch die SpielV den Betreibern bereits erhebliche Einschränkungen für den Betrieb auferlegt. Deren Auswirkungen hätte der Gesetzgeber zunächst bewerten müssen, bevor er massivere Maßnahmen wie die Gerätereduzierung ergreife. Den Betreibern von Spielhallen sei es u.a. durch die im Jahr 2018 in Kraft tretenden und bereits wirksamen Vorgaben der SpielV insbesondere nicht möglich, ihre Preise zu erhöhen und das Spiel durch Erhöhung der Gewinngrenzen für die Spieler attraktiver zu gestalten. Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf die nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässige Anzahl von 12 bzw. 24 Geräten mit langfristig laufenden Mietverträgen entsprechend große Flächen angemietet. Die Reduzierung habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität von Betrieben wie denen der Klägerin, da die Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten für Personal und Miete nicht ausgeglichen werden könnten. Bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte auf acht Geräte verfüge sie über überzählige Flächen, die sie nicht wirtschaftlich nutzen könne, für die aber Kosten entstünden. Die in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Übergangsfristen seien nicht ausreichend, um dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.

51

Die Reduzierung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber einerseits den Betrieb von Spielhallen mit der Begründung der Spielsuchtprävention stark reglementiere, aber gleichzeitig seine Gesetzgebung nicht konsequent an diesem Ziel ausrichte, sondern das spielsuchtgefährdende Automatenspiel in der Spielbank weitgehend unregle-mentiert zulasse. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 beschäftige sich nicht mit der möglichen Unionsrechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen. Sie führe lediglich aus, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn die betreffenden Maßnahmen dazu beitrügen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Gefahren des Glücksspiels in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Warum die angegriffenen Regelungen dem Erfordernis der Kohärenz genügten, begründe das Gericht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien ein Monopol und der damit verbundene Ausschluss anderer Anbieter nur verfassungsgemäß, wenn diese Beschränkungen konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet seien. Die Ermahnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 (juris), die Bekämpfung der Spielsucht nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels zu konterkarieren, hindere die Beklagte nicht, aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen zu eröffnen. Zudem habe die Beklagte einem Wettbewerber in Bergedorf für einen aus sieben Hallen bestehenden Spielhallenkomplex und eine Einzelspielhalle Erlaubnisse erteilt. Dies spreche gegen eine kohärente und konsequente Bekämpfung der Spielsucht.

52

Die Gerätereduzierung sei auch als sogenannter „additiver Grundrechtseingriff“ unverhältnismäßig. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Abstandsgebot sei insoweit auf die Gerätereduzierung nicht anwendbar. Sie, die Klägerin, erleide nicht nur durch die Verminderung der Zahl der Geldspielgeräte, sondern auch durch die Sperrzeit von sieben Stunden erhebliche Umsatzeinbußen. Die verbleibenden Geräte würden während der verkürzten Öffnungszeiten häufiger bespielt und Spieler, für die kein freies Gerät verfügbar sei, würden eine andere Spielhalle aufsuchen oder andere Glücksspielformate, zum Beispiel im Internet, wählen. Sei zu der verfügbaren Zeit kein Spielgerät frei, ändere der Spieler nicht seine Gewohnheiten oder Spielzeiten. Daher habe die Gerätereduzierung keine Verlagerung des Spielverhaltens auf andere Zeiten bewirkt und damit nicht zu einer gleichbleibenden Auslastung der verbleibenden Spielgeräte geführt. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis für die Monate Januar bis November 2016 habe ………. Euro betragen, das vorläufige Ergebnis für die Monate Januar bis November 2017 nur ……… Euro. Es sei in der Einzelspielhalle in der X-Straße um ca. 1/3 gesunken. Die Kosten für Raummiete, Personal und Strom seien gleich geblieben. Dies sei für sie existenzgefährdend.

53

Es existierten weniger einschneidende Beschränkungen wie zum Beispiel die Einführung einer Spielerkarte, wie Zugangskontrollen für Spielhallen, eine Sperrdatei oder die Erhöhung des Zutrittsalters auf 21 Jahre, das in den klägerischen Spielhallen bereits gelte.

54

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg vor. Diese sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass Spielhallen und die Spielbank unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen unterfielen. Hier handele es sich um Landesrecht und damit um den gleichen Gesetzgeber. Zudem würden die Anforderungen an die Geldspielgeräte (z.B. Spielpausen, Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern, Verbot des Punktespiels) durch die Änderung der SpielV vom 11. November 2014 weiterhin verschärft. All diese Restriktionen gälten für eine Spielbank nicht. Auch könne die Beklagte aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen eröffnen, was gesetzlich möglich sei. Dort könnten ein oder mehrere Gerät(e) mit unbegrenzten Geldbeträgen ohne Spielpausen bespielt werden. Es seien dort 136 Geräte aufgestellt. Auch Einlasskontrollen in der Spielbank könnten nicht gewährleisten, dass an den zahlreichen in der Spielbank aufgestellten Geräten ohne Spielpausen und ohne Gewinn- und Verlustbegrenzung gespielt werde. Die für Spielbanken bestehende Sperrdatei können nicht verhindern, dass Gelegenheitsspieler, die erst an der Spielsucht zu erkranken drohten und an die sich das Hamburgische Spielhallengesetz in erster Linie richte, an den in der Spielbank aufgestellten Spielautomaten spielten. Auch die Selbst- und Fremdsperren hätten keinen präventiven Charakter. Dem Gesetzgeber gehe es mit der Gerätereduzierung zudem darum, die Spielanreize an einem Ort zu reduzieren. Daher sei die Erwägung unerheblich, dass es mehr Spielhallen als Spielbankenstandorte gebe.

55

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 seien auf ihren Fall nicht übertragbar, weil die dort entschiedenen Fälle Inhaber von sehr großen Verbundspielhallen betroffen hätten. Die Gefahr eines „Las-Vegas-Effekts“, den das Bundesverfassungsgericht u.a. hinsichtlich des Abstandsgebots benenne, trete bei ihrer Einzelspielhalle bzw. ihrer Doppelspielhalle nicht auf. Die Ausführungen zu den Gemeinwohlzwecken bezüglich der Gerätereduzierung seien nicht näher begründet worden; dies gelte auch für die Unterschiede zu Spielbanken. Es spreche nichts dagegen, in verbleibenden Einzelspielhallen entsprechend der SpielV weiterhin zwölf Geräte aufzustellen, wie dies in den meisten Bundesländern weiter erlaubt sei.

56

Auch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da er sie, die Klägerin, ebenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es fehle der Beklagten an der Gesetzgebungskompetenz. Zudem seien die in der SpielV vorgesehenen Sichtblenden zum Spielerschutz gleich wirksam und weniger eingriffsintensiv, da sie das Bespielen mehrerer Geräte ebenfalls einschränkten. Die nun verlangten Sichtblenden führten dazu, dass der einzelne Spieler in seinem Spiel weniger beobachtet werden könne und die Aufsichtsmöglichkeiten eingeschränkter seien. Der mit dem Besuch der Spielhalle verbundene soziale Kontakt trete in den Hintergrund. Der Spielerschutz werde durch die neuen Sichtblenden eher verringert als erhöht. Die Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und der Spielbank sei auch hinsichtlich dieser Verpflichtung nicht gerechtfertigt.

57

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte für ihre Spielhallen die bisher nach § 1 der Sperrzeitverordnung bestimmte Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr. Die Sperrzeitregelung sei nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. In Gaststätten und Imbissen sei es weiterhin möglich, die in den Schankräumen aufgestellten Automaten auch während der Sperrzeit zu betreiben. Gleiches gelte für Wettbüros, die teilweise auch Spielautomaten aufgestellt hätten. Zudem hielten sich dann potentielle Spieler vermehrt im offenen Spielbetrieb des Internets auf oder in unkontrollierten Spiele-Cafés sowie in Hinterzimmern. Die Sperrzeitverordnung sei auch nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. Es liege nahe, dass durch die Reduzierung der Öffnungszeiten der Spielhallen mehr Besucher in die Hamburger Spielbank getrieben würden. Der Gesetzeszweck sei lediglich vorgeschoben und die Geeignetheit der Sperrzeit zur Spielsuchtbekämpfung sei aus diesem Grund fraglich. Aus der immensen Bewerbung der Hamburger Spielbank könne der Schluss gezogen werden, dass das HmbSpielhG lediglich fiskalischen Zwecken diene. Außerdem sei die Sperrzeitregelung unverhältnismäßig. Die Mitarbeiter der Klägerin, die gezwungen seien, um 5:00 Uhr morgens die Hallen abzuschließen, würden einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass gerade der Zeitpunkt der Schließung einer Halle in den frühen Morgenstunden eine erhöhte Gefahr von Raubüberfällen in sich berge. In der bisherigen Sperrzeit habe die Halle zwar abgeschlossen werden müssen, das Schließen erfolge aber von innen und die Mitarbeiter blieben während der Sperrzeit in der Halle und reinigten diese. Der Gesetzeszweck, den Spieler zu veranlassen, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, könne auch durch mildere Mittel wie eine kürzere Sperrzeit zur Nachtzeit erreicht werden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es ausreichend, wenn die Sperrzeit lediglich drei Stunden betrage. Außerdem gehe der Gesetzgeber, wie sich u.a. aus § 26 Abs. 2 GlüStV und § 5 Abs. 3 HmbSpielhG ergebe, selbst davon aus, dass eine kürzere Sperrzeit ausreichend sei.

58

§ 5 HmbSpielhG sei im Hinblick auf die kürzeren Sperrzeiten in den Dependancen der Hamburger Spielbank wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Auch bestehe eine Ungleichbehandlung der Spielhallen gegenüber den Schank- und Speisewirtschaften. Wenn der Spieler durch die verlängerten Sperrzeiten gezwungen werden solle, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, sei nicht ersichtlich, warum dies dann in Schank- und Speisewirtschaften, in denen der Spieler durch den Alkohol enthemmter sei, nicht gelte. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrzeiten beschäftige sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 nicht.

59

Auch der Hilfsantrag sei begründet, soweit die Sperrzeit in den Spielhallen um 6:00 Uhr beginne und um 9:00 Uhr ende. Die in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG festgelegte längere Sperrzeit für Spielhallen und die kürzere Sperrzeit für Spielhallen auf der Reeperbahn und am Steindamm stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die unterschiedlichen Standorte rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Personen, die der Spielsucht verfallen seien, seien gerade in dem Gebiet Reeperbahn in einem größeren Ausmaß gefährdet als in anderen Gebieten.

60

Die Klägerin beantragt,

61

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 teilweise zu ändern und

62

1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

63

2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Sichtblenden in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den raumhineinragenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

64

3. festzustellen, dass für die von der Klägerin betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

65

hilfsweise festzustellen, dass bei den von der Klägerin betriebenen Spielhallen jeweils die Sperrzeit um 6:00 Uhr beginnt und um 9:00 Uhr endet.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Berufung zurückzuweisen.

68

Sie macht u.a. geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Recht von der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG beziehe sich auf das gesamte Spielhallenwesen. Die Höchstzahl der zulässigen Spielgeräte sei nicht bereits durch § 3 Abs. 2 SpielV bundesrechtlich abschließend geregelt. Die Regelungen verletzten die Klägerin nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin meine, gerade pathologische Spieler würden auf Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer und das Glücksspiel im Internet ausweichen, seien dazu keine Untersuchungen bekannt. Es werde auch von den Anbietern nicht mehr bestritten, dass Geldgewinnspiel und Glücksspiel um Geld zu pathologischen Verhaltensweisen führen könne. Dieses Verhalten sei nicht auf eine einzige Ursache zurückzuführen. Es sei als unwiderlegbar anzunehmen, dass Angebote eine Nachfrage nach sich zögen. Wo große Nachfrage herrsche, sei auch die Gefahr, pathologische Verhaltensweisen zu entwickeln, entsprechend größer. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der gewerblichen Spielhallen und der Spielbank Hamburg liege nicht vor. Der Spielbank Hamburg mit drei Dependancen mit insgesamt 381 Geldspielautomaten hätten im Jahr 2014 ca. 378 Spielhallen mit insgesamt ca. 4040 Geldspielgeräten gegenübergestanden. Heute seien es 321 Spielhallen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, sei die Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und Gaststätten mit Geldspielgeräten gerechtfertigt, selbst wenn wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit ein über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde.

69

Die Pflicht zur Einzelaufstellung der Geldspielgeräte, verbunden mit den erforderlichen Sichtblenden, diene dem Spielerschutz. Früher sei das Spiel an mehreren Geldspielgeräten unproblematisch möglich gewesen. Dies werde nun sehr erschwert. Die Automatiktaste sei erst ab November 2014 nach § 13 Nr. 7 Satz 3 SpielV bei neuen Geldspielgeräten verboten. Für alte Geräte gälten Übergangsfristen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Die Erwerbsinteressen der Klägerin träten dahinter deutlich zurück.

70

Soweit die Klägerin u.a. gegen die Sperrzeitregelung und die Gerätereduzierung einwende, sie könne Umsatzrückgänge, die sie dadurch erfahren habe, aufgrund der Beschränkung der Geldspielgeräte nicht ausgleichen, und die Sperrzeitregelung werde für sie ruinöse Folgen haben, sei dies nicht durch Zahlen belegt und insgesamt wenig aussagekräftig. Es sei damit zu rechnen, dass die Kunden die Spielhallen auch zu Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten aufsuchten und dass so die acht Geldspielgeräte stärker ausgelastet seien. Zudem sei der Klägerin spätestens seit Inkrafttreten des HmbSpielhG bekannt gewesen, dass sie die Zahl der Geldspielgeräte innerhalb der in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Fristen zu reduzieren habe. Sie habe bis zum 30. Juni 2017 und damit hinreichend Zeit gehabt, sich auf die aktuelle Rechtslage einzustellen, indem sie zum Beispiel kurze Laufzeiten der Miet- bzw. Leasingverträge für die Spielgeräte vereinbart hätte. Auch habe sie die Anzahl der Geräte gegebenenfalls auch sukzessive reduzieren können.

71

Im Übrigen sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Unionsrecht hier Anwendung finde. Es fehle an einer Darlegung, weshalb hier die Dienstleistungsfreiheit verletzt sein könne. Die Klägerin habe ihren Sitz nicht im europäischen Ausland und damit fehle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das grenzüberschreitende Moment. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor. Selbst wenn man einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch die Regelungen des HmbSpielhG annehme, sei dieser hier aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung sei nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzverbot unanwendbar. Das Kohärenzverbot verlange weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Eine alle Glücksspielsektoren überspannende und zwischen Bund und Ländern koordinierte Gesamtkohärenz sei nicht erforderlich.

72

Soweit die Klägerin die Werbepraxis beanstandete, sei zu berücksichtigen, dass alle Landeslottogesellschaften gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 1 GlüStV über eine Werbeerlaubnis verfügten. Für den Bereich der Sportwetten sehe der Glückspielstaatsvertrag in den §§ 4a ff. GlüStV ein striktes Regulierungssystem vor. Dieses werde in Hamburg durch das Ausführungsgesetz zum GlüStV ergänzt. Eine Inkohärenz ergebe sich auch nicht im Vergleich zum Online-Glücksspiel oder den Spielbanken. Die Spielbanken unterlägen einem strikten ordnungsrechtlichen Maßstab. Die unterschiedliche Regelung im Vergleich zu Spielhallen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Online-Glücksspiel sei strikt reguliert. Es bestehe gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ein Totalverbot, von dem nur für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten in § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen zulässig seien. Die Aufsichtsbehörden gingen auch gegen unerlaubte Glücksspiele im Internet vor. Dass wegen der Vielzahl der Angebote der Schwarzmarkt nicht vollständig beseitigt werden könne, stelle im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Verpflichtungen dar.

73

Die von der Klägerin angeführten Verbundspielhallen im Bezirk Bergedorf seien im Rahmen eines Härtefallantrages nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG genehmigt worden. Im Übrigen gebe es im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durchaus noch Standorte, an denen neue Spielhallen eröffnet werden könnten.

74

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat das Berufungsgericht das Verfahren entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1314/12 u.a.) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 ist der Aussetzungsbeschluss aufgehoben worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 7. März 2017 (juris) entschieden hatte.

75

Die Sachakten der Beklagten und die Prozessakten der Verfahren 4 Bf 217/17 und 4 Bs 121/17 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

76

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

77

Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

78

I. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig.

79

Die Feststellungsklage der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1-3 und des Hilfsantrags nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

80

Soweit sie sich dagegen wendet, dass ihre Spielhallen den in Kraft getretenen und nun mit der für den Standort X-Straße erteilten Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG verbundenen betriebsbezogenen Einschränkungen unterliegen, ist die Klägerin an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht ein, da die Vorschriften bußgeldbewehrt sind und der Klägerin nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 11). Soweit sich die Klägerin gegen erst künftig eintretende, mit dem Erlöschen ihrer Spielhallenerlaubnisse bezüglich des Standortes Y-Straße und dem Erfordernis einer neuen Erlaubnis verbundene Beschränkungen wendet, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Zwar ist über ihre Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen für diesen Standort noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Gegenwärtig duldet die Beklagte den Weiterbetrieb. Welchen rechtlichen Anforderungen die Klägerin im Hinblick auf die künftige Erteilung einer Erlaubnis unterliegen wird, ist aber bereits jetzt sachlich und zeitlich hinreichend überschaubar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1989, 2 C 23.88, NJW 1990, 1866, juris Rn. 17). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an den von ihr mit den Hauptanträgen und dem Hilfsantrag von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre Betriebe treffen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 15; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 128 f.).

81

II. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist verpflichtet, die von ihr beanstandeten Vorschriften einzuhalten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG sind formell und materiell verfassungsgemäß und stehen mit Unionsrecht im Einklang (1. bis 3.). Sie sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar (4.).

82

1. Die Klägerin kann nicht verlangen, die Pflicht zur Reduzierung der Geldspielgeräte nicht einhalten zu müssen, weil sie durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG anderenfalls in ihren geschützten Rechtspositionen verletzt wird.

83

a) Der mit den Anforderungen an die Gerätereduzierung verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

84

aa) Der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

85

Bei der Bestimmung, dass die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in einem Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG acht Geräte nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG), handelt es sich um einen Eingriff in eine Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Denn derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i GewO oder nach § 2 HmbSpielhG verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb einer bestimmten Frist, spätestens ab 1. Juli 2017, auf das nach § 4 Absatz 3 HmbSpielhG zulässige Maß zu reduzieren (§ 9 Abs. 2 HmbSpielhG) bzw. darf nur maximal acht Geräte betreiben. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil die Betroffenen durch die hier relevanten Regelungen des HmbSpielhG weder an der Berufswahl noch daran gehindert sind, jederzeit an einem geeigneten Ort innerhalb Hamburgs eine neue Spielhalle zu eröffnen (vgl. zum Maßstab: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 36 ff.).

86

Dieser Berufsregelung unterfällt die Klägerin. Die Beklagte erteilte ihr zuletzt in den Jahren 2008 und 2010 für die von ihr betriebenen Spielhallen eine Erlaubnis nach § 33 i GewO bzw. im Juni 2017 eine neue Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG.

87

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die in kompetenzmäßiger Hinsicht den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700, juris Rn. 47 m.w.N.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.). Wirkt eine auf die Berufsausübung zielende Regelung auf die Berufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommt, ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die Berufswahl zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.8.2015, 2 BvR 2190/14, WM 2015, 1827, juris Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 35 m.w.N.)

88

Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122; Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 f.). Es gelten insofern allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, besondere Anforderungen, sofern der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist. So verlangt ein beim Staat monopolisiertes Sportwettenangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 126), da fiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht tragen können. In einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere Glücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber - wie hier - (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen. Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem anderen konterkariert werden. Dies gilt insbesondere dort, wo die Regulierung privater Angebote und staatliche Monopole zusammentreffen, wie dies u.a. bei der Regulierung von Spielhallen einerseits und Spielbanken andererseits der Fall sein kann. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind jedoch zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 f.).

89

Nach den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht ist im nicht monopolisierten Bereich die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 f.; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Rn. 67; Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Rn. 52 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Rn. 55, 64 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Rn. 88; Urt. v. 30.4.2014, C-390/12, Rn. 43; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 122-124).

90

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG.

91

(1) § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG, der in die Berufsfreiheit eingreift, ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständliche Regelung ist nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig.

92

Die Bestimmung zur Reduzierung der allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie ist eine gewerberechtliche Anforderung und dem Recht der Spielhallen nach Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Regelungen und der Systematik. Die Regelung der höchstzulässigen Gerätezahl ist eine gewerberechtliche Anforderung und stellt auf die spezifische Gefährlichkeit von Spielhallen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 97 ff., zur gleichlautenden Berliner Regelung: Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 19 ff., 33; ausführl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, juris Rn. 72 ff.).

93

Von der der Beklagten zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz hat diese u.a. mit § 28 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (v. 15.12.2011, HmbGVBl. 240, in Kraft getreten zum 1.7.2012) - GlüStV - und § 4 HmbSpielhG Gebrauch gemacht.

94

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

95

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

96

Für die Beschränkung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Die auf die Senkung der Zahl der Geldspielgeräte zielende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99 f.). Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de; vgl. Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd. der SpielV, Stand 8.2.2012, S. 6; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 100, BVerwG, Urt. v. 5.4.2017, 8 C 16.16, SächsVBl. 2017, 322, juris Rn. 35; StGH BW, Urt. v. 17.6.2016, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 329 f.). Die angestrebten Ziele der Suchtbekämpfung sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 133; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Ein derart wichtiges Gemeinwohlziel vermag selbst eine objektive Berufswahlbeschränkung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1954/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50).

97

Der Landesgesetzgeber war auch nicht gehindert, das Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht zum Gegenstand seiner gesetzgeberischen Vorhaben im Rahmen des GlüStV und des HmbspielhG zu machen, obwohl - worauf die Klägerin hinweist – auch bundesrechtliche Regelungen wie die SpielV existieren, die ebenfalls an diesem Zweck und Ziel ausgerichtet sind. Diese „verbrauchen“ nicht verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke im Rahmen der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 38).

98

Die Regelung ist auch konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind.

99

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht verlangt, dass der Gesetzgeber die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken und Gaststätten mit gleichen Mitteln bekämpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 ff. m.w.N.). U.a. für das Verbundverbot und das Abstandsgebot (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die dort relevanten Vorschriften u.a. des Berliner und des Saarländischen Spielhallengesetzes sowie die in diesen Ländern für Spielbanken und Gaststätten geltenden Vorschriften konsequent und kohärent an dem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet sind.

100

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluss vom 7. März 2017 ausgeführt:

101

„… Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind. Bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten sind keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar.

102

Mit dem in die Regelungen nicht einbezogenen Betrieb der Spielbanken sind allerdings gesteigerte fiskalische Interessen der Länder verbunden, weil ihnen nach Landesgesetz wesentliche Anteile an der Betreibergesellschaft gehören (vgl. § 5 Abs. 3 SpielbG-Saar) und sie Bruttospielertrag und Gewinn der Spielbanken abschöpfen (vgl. § 14 Abs. 1, § 15 SpielbG-Saar; § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5 SpBG Bln). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass das Verbundverbot und die weiteren Beschränkungen in den neuen Spielhallengesetzen indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördern. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den - hier regulierten - Spielhallen und den - auch mit fiskalischen Interessen betriebenen - Spielbanken, die in Berlin und im Saarland Dependancen oder Zweigniederlassungen betreiben, in denen ausschließlich und losgelöst von den übrigen Glücksspielangeboten der Spielbanken vergleichbares Glücksspiel an Automaten beziehungsweise Geräten angeboten wird. Diese sind durch die ausdrückliche Ausnahme in § 33h Nr. 1 GewO von der Anwendbarkeit der spielhallenbezogenen Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Demgegenüber wird der Entstehung von Mehrfachspielhallen, die wegen des großflächigen Angebots und der größeren Zahl an verfügbaren Spielgeräten in die Nähe der Automatensäle von Spielbanken heranrücken, mit den angegriffenen Regelungen entgegengewirkt.

103

Dennoch liegt hierin keine Inkonsequenz in Bezug auf das von den Gesetzgebern verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht, da der Betrieb der Spielbanken und die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielautomaten in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV), ausgerichtet sind. Für Spielbanken sind umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen. […..] Dementsprechend sieht § 20 Abs. 1 GlüStV zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV eine Begrenzung der Anzahl der Spielbanken in den Ländern vor. Damit sind auch der Zulassung von Zweigniederlassungen beziehungsweise Dependancen Grenzen gesetzt. …. So ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte (…) aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Dieser Unterschied wird auch bei einer Reduzierung des Bestands an Spielhallenstandorten aufgrund der Abstandsgebote nach Ablauf der Übergangsfristen grundsätzlich fortbestehen. Nach den vorliegenden Untersuchungen fällt die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht, 2014, S. 189; Haß/Lang, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 102; Meyer u.a., Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung - Endbericht, S. 68). …

104

… Im Übrigen widerspricht das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin und im Saarland - soweit ersichtlich - auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder. Die Zahl der Zweigniederlassungen ist in beiden Ländern leicht gesunken, während die Zahl der Spielhallen und gerade der Mehrfachspielhallen in den letzten zehn Jahren sprunghaft angestiegen ist. Auch bei Berücksichtigung der "Ausdünnung" des Spielhallenmarktes durch Verbundverbot und Abstandsgebot nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31. Juli 2016 beziehungsweise zum 30. Juni 2017 dürfte die absolute Zahl der Spielautomaten in Spielbanken erheblich geringer bleiben als die Zahl der Spielgeräte in Spielhallen.

105

Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht haben die Landesbehörden jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird“ (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 141 – 147).

106

Diesem Verständnis der Reichweite des Kohärenzgebots schließt sich das Berufungsgericht vollumfänglich an. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die Frage der Vereinbarkeit der hier beanstandeten Regelung der Gerätehöchstzahlen für Spielhallen in Hamburg mit dem unions- und verfassungsrechtlich geprägten Kohärenzgebot bei einer Konkurrenzsituation zwischen Spielhallen und Spielbanken übertragen. Weder ist ersichtlich, dass die Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle mittelbar fiskalischen Zwecken, nämlich einer Begünstigung des Angebots der Spielbank, dienen soll, noch dass die teilweise – so gegenüber § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG - großzügigeren Regelungen des Automatenspiels in Spielbanken in ihrer Gesamtheit im Bereich der Beklagten nicht konsequent am Ziel der Glücksspielsuchtprävention ausgerichtet sind:

107

Eine Inkonsequenz in Bezug auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ist nicht zu erkennen. Es besteht bereits in der Spielbank und ihren Dependancen ein deutlich geringeres Angebot an Geldspielgeräten und eine geringere Verfügbarkeit der Geräte als in Spielhallen. In Hamburg standen vor dem Inkrafttreten des HmbSpielhG einer Spielbank mit drei Dependancen und insgesamt ca. 382 Geldspielgeräten (vgl. BÜ-Drs. 20/10218 v. 10.12.2013; davon 4 Mehrplatzgeräte) 389 Spielhallen mit jeweils bis zu 12 Geldspielgeräten (entspricht ca. 4.000-4.500 Geldspielgeräten; vgl. Bü-Drs. 20/3423 v. 9.3.2012, sog.“ Haufler-Liste“; am 1.6.2017 347 Spielhallen [vgl. Bü-Drs. 21/9517]) und heute 321 Spielhallen gegenüber. Es ergibt sich auch bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbspielhG um bis zu 1/3 innerhalb der einzelnen Spielhalle weiterhin eine größere Verfügbarkeit von konkreten Spielgelegenheiten an Automaten auf Grund der deutlich höheren Zahl an Spielhallen im Verhältnis zu Spielbanken. Konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Vergrößerung des Angebots an Spielbank-Dependancen (und damit der Zahl der dort befindlichen Geldspielgeräte) trägt diese nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (v. 24.5.1976, HmbGVBl. S. 139, zuletzt geänd. durch G. v. 18.10.2017, HmbGVBl. S. 336) - HmbSpielbG - mögliche Zahl von bis zu sechs Spielbank-Dependancen wurde bisher nicht ausgeschöpft; zudem wurden zwei Dependancen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor einiger Zeit geschlossen. Dass die Beklagte trotz der sich aus dem GlüStV ergebenden, auch für Spielbanken ergebenden Verpflichtungen zur Spielsuchtprävention beabsichtigen könnte, weitere Spielbank-Dependancen zu genehmigen, ist nicht ersichtlich.

108

Anhaltspunkte für eine durch fiskalische Absichten des Gesetzgebers motivierte Gesetzgebungstätigkeit zum Nachteil der Spielhallen mit dem Ziel, Spielbanken zu begünstigen, ergeben sich auch im Übrigen nicht. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) weisen solche Motive nicht aus (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 43).

109

Des weiteres existiert auch in Hamburg trotz unterschiedlicher Regelungen für Spielbanken, die ebenfalls an § 1 GlüStV gebunden sind, ein vergleichbar hohes Schutzniveau wie in Spielhallen bezogen auf die Gefahren von Spielsucht (s.u., S. 36 ff.).

110

Gegen die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Regulierung des Automatenspiels zur Glücksspielprävention spricht auch nicht die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe kürzlich mehrere Mehrfachspielhallen und eine Einzelspielhalle in Hamburg-Bergedorf nach den Bestimmungen des neuen HmbSpielhG entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmSpielhG zugelassen. Nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Auskunft der Beklagten handelt es sich dabei um Genehmigungen u.a. für Mehrfachspielhallen nach der Härteregelung des § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG, die ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen ein zeitweises Weiterführen nach früherer Rechtslage genehmigter Betriebe auf Grund einer im Ermessen stehenden Einzelfallentscheidung der Beklagten ermöglicht. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Beklagte erlaube entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG weiterhin Mehrfachspielhallen in Hamburg.

111

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

112

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

113

Nach diesem Maßstab ist die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28) soll die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte innerhalb einer Spielhalle von maximal zwölf auf acht die Anreize zu übermäßigem Spielen innerhalb der Spielhalle reduzieren und der Suchtprävention und damit dem Gesundheitsschutz potenzieller und aktiver Spieler und dem Schutz vor wirtschaftlichen Auswirkungen der Spielsucht dienen, indem der Anreiz zu übermäßigem Spielen reduziert wird (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 163 ff.; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Dass die Maßnahme nicht in jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

114

Gegen die Eignung spricht auch nicht der Einwand der Klägerin, potenzielle Spieler wanderten bei einer Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés ab. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Online-Glücksspiel nach dem GlüStV stark reguliert ist. Es besteht ein Totalverbot, von dem nur nach § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten zulässig sind. Bei den illegalen Spiele-Cafés handelt es sich auch nach dem – bisher nicht durch tatsächliche Nachweise belegten - Vorbringen der Klägerin nicht um genehmigte Spielhallen, sondern um unzulässige Formen des Glücksspiels. Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt aber nicht bereits deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 114). Dass hier ein normatives Vollzugsdefizit vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 151; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.16, a.a.O., juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5/13, juris Rn. 154).

115

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die Senkung der höchstzulässigen Zahl der Geldspielgeräte von maximal zwölf auf acht Geräte könne die Anreize zu übermäßigem Spielen reduzieren (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28), weil sich dann weniger Geräte in den Spielhallen befinden, die den Spieler dazu verleiten könnten, sein Spiel fortzusetzen, seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Er war nicht gehindert, außer der mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot (§ 2 Abs. 2 HmbSpielhG) bezweckten Reduzierung der Zahl und Dichte der Spielhallen auch eine Reduzierung der Angebots innerhalb der einzelnen Spielhalle zur Erreichung der Glücksspielsuchtprävention für notwendig zu halten. Der Gesetzgeber durfte zudem davon ausgehen, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen bzw. die nach der SpielV ab November 2018 vorgesehenen oder schon wirksamen verschärften gerätebezogenen Anforderungen zur Bekämpfung der Glücksspielsucht nicht gleichermaßen präventiv wirken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 165; vgl. zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte als gewerberechtliche Anforderung: BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112).

116

Soweit die Klägerin beanstandet, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Gerätereduzierung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil dieses bei seinen im Wesentlichen zur Erforderlichkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots ergangenen Erwägungen die (bis zu sieben) Mehrfachspielhallen (an bis zu elf Standorten) der dortigen Beschwerdeführerinnen und den durch diese eintretenden „Las-Vegas“-Effekt im Blick gehabt habe und seine Erwägungen für Einzelspielhallen oder „kleine“ Doppelspielhallen“ wie ihre und für die Pflicht zur Gerätereduzierung nicht gälten, spricht dies nicht gegen die Erforderlichkeit der hier streitigen Regelung. Die Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, auch eine geringere Zahl von Geldspielgeräten reduziere innerhalb der einzelnen Spielhalle den Anreiz weiterzuspielen, weil auch von mehr Geldspielgeräten wegen ihrer gemeinsamen Verfügbarkeit innerhalb eines Raumes bzw. einer Spielhalle ein zusätzlicher oder höherer Anreiz ausgeht als von einer niedrigeren Anzahl (vgl. zur Erforderlichkeit der Gerätereduzierung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 165; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 334; vgl. zur Gerätereduzierungspflicht bezogen auf eine Einzelspielhalle: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 13.13, juris Rn. 59).

117

Im Übrigen ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verhältnismäßigkeit der für jeden Betreiber einer Spielhalle (vgl. § 1 Abs. 2 HmbSpiehG) geltenden Pflicht zur Gerätereduzierung für Betreiber von Einzelspielhallen anders zu bewerten sein könnte als für Betreiber von (größeren) Verbundspielhallen.

118

Der Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe als mildere Maßnahme zunächst die Effektivität von bereits in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen des HmbSpielG und der SpielV evaluieren müssen und habe die Spielhallenbetreiber (wie bei Spielbanken) zur Einlasskontrolle, zur Führung einer Sperrdatei, zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle oder zu einer Heraufsetzung des Mindestalters als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme ebenfalls nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht und zur Suchtprävention weitere (technische und Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Zahl der Geldspielgeräte. Dass in den Vorschlägen der Klägerin ein gleich wirksames Mittel wie der Verknappung des Angebots an Geräten liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 11; vgl. zur Spielerkarte: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 153).

119

Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

120

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Berufsfreiheit eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwR-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

121

Nach diesem Maßstab sind die Anforderungen an die Reduzierung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Reduzierung der Geldspielgeräte verschont zu bleiben. Aufgrund der Einschätzung in der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht darstellt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade auch die Reduzierung der Höchstzahl an Geldspielgeräten in den einzelnen Spielhallen einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Zwar führt die Regelung dazu, dass sich die für den wirtschaftliche Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um bis zu einem Drittel verringern kann, und sie gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetreiber am stärksten betreffen. Daher liegt es nahe, dass sich die Reduzierung der Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einer Zahl von acht Geldspielgeräten der Betrieb einer Spielhalle generell wirtschaftlich unmöglich gemacht würde (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Gesamtheit der Neuregelungen des Berliner Spielhallengesetzes: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 f., 166; BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 67; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 186). Der Betreiber kann außerdem Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5.17, juris Rn. 186) und insoweit weitere Umsätze generieren. Dies gilt auch für den Fall eines Betriebs mit Einzelkonzession.

122

Dass ein Betrieb mit bis zu acht Geldspielgeräten pro Spielhalle generell nicht rentabel möglich ist, hat die Klägerin im Übrigen nicht konkret dargelegt. Dies gilt auch, soweit sie exemplarisch auf die sich für ihr aus drei Spielhallen bestehendes Unternehmen ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung verweist. Dahinstehen kann, ob die Vermutung der Klägerin zutreffend ist, dass Spieler ihr Spielverhalten und ihre Spielzeiten nicht umstellen und daher die verbleibenden acht Geräte im Rahmen der durch die SpielV vorgegebenen technischen Möglichkeiten (Spielpausen u.a.) nicht über die gesamte Öffnungszeit der Spielhallen voll auslasten werden. Denn gegenwärtig ist nach den für ihren Betrieb dargelegten wirtschaftlichen Daten für eine „erdrosselnde Wirkung“ u.a. der Reduzierungspflicht nichts ersichtlich. Aus dem am 10. Januar 2018 vorgelegten „Vorjahresvergleich November 2017“ der O. Treuhand GmbH vom 9. Januar 2018, der u.a. die Zeiträume Januar - November 2017 mit denen des Vorjahreszeitraums vergleicht, ergibt sich zwar, dass sich die Umsatzerlöse bezogen auf beide Spielhallenstandorte im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 17,76 % vermindert haben. Dass dies allein auf die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zurückzuführen ist, lässt sich daraus nicht schließen. Denn die Klägerin hat die Regelung in ihren Betrieben erst seit 1. Juli 2017 einzuhalten. Zudem stellen sich die Umsatzrückgänge an beiden Standorten sehr unterschiedlich dar (-10,27 % [ ] bzw. -27,44 % [ ]); dies dürfte eher gegen einen allein durch die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte verursachten Umsatzrückgang sprechen. Die Kosten haben sich dagegen nur um 6,91 % ermäßigt. Das „vorläufige Ergebnis“ ergibt aber trotz einer Reduzierung zum Vergleichszeitraum um 76,83 % für den Zeitraum Januar - November 2017 einen Betrag von ……… Euro. Daher ist nicht ersichtlich, dass gegenwärtig der Betrieb der Klägerin und auch die Mehrheit der Betriebe nicht rentabel betrieben werden können.

123

Auch die Übergangsfristen für Bestandsspielhallen, nach denen Inhaber von Einzelkonzessionen die Zahl der Geldspielgeräte nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Abs. 3 HmbSpielhG zulässige Maß von maximal acht Geldspielgeräten zu reduzieren hatten und die die Beklagte auch den Inhabern von Mehrfachkonzessionen eingeräumt hat (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris), sind mit Art. 12 GG vereinbar.

124

Dahinstehen kann, ob die Übergangsvorschriften einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Denn die Zahl der in einer Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte war nicht in den der Klägerin nach § 33i GewO erteilten Erlaubnissen festgelegt. Diese enthielten lediglich einen Hinweis auf die SpielV. Allerdings mussten die Betreiber unabhängig von der Frage der Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG (ggf. im Wege einer Härtefallentscheidung nach § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG) die Zahl der Geldspielgeräte zum 30. Juni 2017 reduzieren.

125

Jedenfalls sind die - unterstellten - Eingriffe in die Berufsfreiheit aber gerechtfertigt. Sie sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine möglichweise bestehende unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 1 BvR 1627/09, BVerfGE 127, 31, juris Rn. 79 f., m.w.N.). Dabei kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sein, Übergangsregelungen zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene – als regelungsbedürftig erachtete – Situation zu erlassen. Bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse kommt dem Gesetzgeber allerdings ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Zwischen dem sofortigen und übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand bereits in der Vergangenheit begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

126

Diese Grenze ist hier nicht überschritten, soweit die Beklagte eine Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb von 4 ½ Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verlangte. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des (möglicherweise verlängerten) Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedarf es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah bzw. mittelfristig der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen (vgl. zu den Übergangsfristen des § 29 GlüStV: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 187 m.w.N., 191 [zur Reduzierung der Geldspielgeräte], 196; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris 72 ff.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Betreiber können nicht darauf vertrauen, dass eine günstige (hier zuvor in § 3 SpielV geregelte) Rechtslage unverändert bleibt. Das Vertrauen war im Übrigen auch durch die gesetzliche Möglichkeit beschränkt, nachträgliche Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit oder der Gäste zu erlassen (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 189, 191 m.w.N.). Für den Fall über den Übergangszeitraum hinaus bestehender Härten hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Einzelfallregelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG).

127

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

128

Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

129

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwischen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

130

Daran gemessen ist die unterschiedliche Regelung der Zahl der Geldspielgeräte für Spielhallen und Spielbanken (1) sowie bezogen auf Gaststätten (2) nicht verfassungswidrig.

131

(1) Dahinstehen kann, ob es für die Prüfung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG an gleichen Sachverhalten bereits deshalb fehlt, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten (Hauptsitz Esplanade, Dependancen Reeperbahn, Mundsburg, Steindamm) und einem Angebot von insgesamt 381 Geldspielgeräten (vgl. www.spielbank-hamburg.de) ein deutlich schmaleres und nur mit in der Regel weiteren Anfahrten oder Wegen verfügbares Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet jedenfalls keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

132

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass Spielhallenbetreiber gegenüber den Betreibern von Spielbanken hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte (Esplanade: 136, Reeperbahn: 90, Mundsburg: 79, Steindamm: 76, jeweils zzgl. „Jackpots“, abgerufen am 6.2.2018, vgl. www.spielbank-hamburg.de) und auch im Übrigen in Bezug auf die äußere und technische Ausgestaltung der Geldspielgeräte ungleich behandelt werden. Die Zahl der Geräte ist nicht beschränkt; zudem gelten hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen, da dieses nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden ist und außerdem in Spielbanken u.a. die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten und Getränke zu konsumieren. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als diejenige für Spielhallen nach § 4 Abs. 1 HmbSpielhG.

133

Diese Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern ist aber gerechtfertigt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung u.a. von Geldspielgeräten in Spielhallen und Spielbanken liegt zum einen in dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial beider Typen von Spielstätten wegen ihrer bloßen Zahl und Lage (vgl. in diesem Sinne: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 174, 144 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77 f.). Zwar geht es hier, worauf die Klägerin hinweist, um den Vergleich der rechtlichen Bestimmungen für Geldspielgeräte in Spielhallen bzw. Spielbanken und nicht um die Dichte der Spielhallen bzw. Spielbanken. Auch Geldspielgeräte in Spielhallen sind aber wegen der hohen Verbreitung von Spielhallen im Stadtgebiet deutlich schneller und einfacher verfügbar. Die Zahl der Spielhallen ist gesetzlich nicht limitiert; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Erlaubnis. Demgegenüber bedarf die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Hamburg einer befristet erteilten Konzessionierung durch die zuständige Behörde und die Zahl der Spielbank (eine) bzw. ihrer Dependancen (bis zu sechs) ist gesetzlich beschränkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 HmbSpielbG, § 1 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg – SpielO – v. 19.12.2006, HmbGVBl. S. 605, 637, zuletzt geändert durch VO v. 26.8.2016, HmbGVBl. S. 139). Die Zulassung einer Spielbank in Hamburg darf sich zudem nicht an fiskalischen Interessen, sondern sie hat sich allein an den Zielen und Schutzbestimmungen des § 1 HmbSpielbG zu orientieren, die § 1 GlüStV entsprechen. Die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist gegenwärtig um ein Vielfaches höher als die Zahl in Spielbanken (s.o.). Auch nach einer Reduzierung des Bestandes an Spielhallenstandorten wird die Zahl der verfügbaren Geldspielgeräte in Spielhallen diejenige in Spielbanken weit übertreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 144).

134

Die für Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen zum anderen generelle Zugangsbeschränkungen und andere Restriktionen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die bewirken, dass für das Glücksspiel in Spielbanken bei einer Gesamtbetrachtung kein geringeres Schutzniveau als in Spielhallen gilt. Es sind zahlreiche Sicherungssysteme vorgesehen, die dem Spielerschutz dienen. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Zudem hat die Spielbank zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels den Spielverlauf elektronisch zu erfassen und aufzuzeichnen (§ 6 Abs. 2b Satz 1 HmbSpielO). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.).

135

Den oben beschriebenen örtlich und persönlich weitreichenden Zugangsbeschränkungen und Spielverboten vergleichbare Sperren existieren für Spielhallen nicht. Daher besteht u.a. mit dem Sperrsystem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, bei Spielbanken ein ebenfalls dem Spielerschutz Rechnung tragendes (mindestens gleichwertiges) Äquivalent wie bei Spielhallen, das konsequent am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichtet ist (vgl. zur Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 170 ff., 143; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 77 f.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

136

Im Übrigen dürfen Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 78; Beschl. v. 24.8.2001, 6 B 47.01, GewArch 2001, 476, juris Rn. 8).

137

(2) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben.

138

Die Beklagte hat bislang keine Regelungen über das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen SpielV dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt grundsätzlich lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971, GVBl. S. 1778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2005, GVBl. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 JuSchG, § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und Bereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

139

Damit ist der gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 61 f.). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig höchstens zwei zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenüber acht Geräten in Spielhallen verringert den suchtgefährdenden Spielanreiz, der nach Einschätzung des Gesetzgebers mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. Regelungsunterschiede sind auch deshalb gerechtfertigt, weil Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der Besucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 175; BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997, 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 573, juris Rn. 53; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 80; Beschl. v. 14. 1.1991, 1 B 174.90, Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 S. 5, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 (LS), juris Rn. 63; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 231 zur Sperrzeitregelung).

140

cc) Die Klägerin wird durch die angegriffene Einschränkung für den Betrieb von Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Eigentumsrechts eröffnet ist und ob die hier streitige Regelung in diesen eingreift. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die gerätebezogenen Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

141

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet.

142

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 1456/12, NJW 2017, 217, juris Rn. 216 ff. m.w.N.).

143

Nach diesem Maßstab kommt der Reduzierungsverpflichtung keine enteignende Wirkung zu. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, a.a.O., juris Rn. 246), die hier nicht anzunehmen ist. Die den Betreibern - wie der Klägerin - nach § 33i GewO erteilten unbefristeten Alterlaubnisse, die nach § 9 Abs. 1 HmbSpielhG mit Ablauf des 30. Juni 2017 ihre Wirksamkeit verloren haben, ohne dass sie nach § 49 HmbVwVfG widerrufen oder aufgehoben wurden, und die vorübergehend noch als fortbestehend gelten, genießen keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte. Dies gilt hier bereits deshalb, weil in den der Klägerin erteilten Erlaubnissen die höchstzulässige Zahl der Geldspielgeräte nicht geregelt war, sondern diese nur einen Hinweis auf die SpielV enthielten.

144

Im Übrigen schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die in der Spielhalle aufgestellten (im Eigentum des Betreibers stehenden) Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in Hamburger Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 73).

145

Die Spielhallenbetreibern nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bzw. von der Beklagten tatsächlich eingeräumte Umsetzungsfrist von 4 1/2 Jahren für die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 GG und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht (s.o., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 73 m.w.N.). Außerdem sind die Betriebsmittel - ggf. an anderen Standorten - anderweitig nutzbar. Auch können die Betreiber vorrangig bereits abgeschriebene Spielgeräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten. Geräteleasing- oder Gerätemietverträge können sie anpassen.

146

Auch mit Blick auf den möglicherweise bestehenden eigentumsrechtlichen Schutz von vorgenommenen Investitionen und Dispositionen, die Betreiber im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alterlaubnisse vorgenommen haben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG. Selbst wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und ein Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes anzunehmen sein sollte (zweifelnd BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 240), wäre die Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verhältnismäßig. Sie dient der Erreichung wichtiger Gemeinwohlziele und ist daher eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Regelung ist auch angemessen. Wie bereits ausgeführt, bestand für die Bestandsspielhallen der Klägerin eine 4 ½-jährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten des Spielhallengesetzes im Dezember 2012 bis zum Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 30. Juni 2017 mit der Möglichkeit eines Weiterbetriebs im Fall von Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 4 HmbSpielhG. Der Betrieb bestehender (Alt-) Spielhallen wurde zudem durch die Beklagte bis zum 31. Dezember 2017 geduldet. Auf die zukünftige Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte konnten sich die Betreiber daher seit längerem einstellen (vgl. zur 5- bzw. 2-jährigen Berliner Umsetzungsregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67). Im Hinblick auf die zukünftige Rechtslage konnten sie so langfristig unternehmerische Entscheidungen zum Weiterbetrieb der einzelnen Spielhallen oder zu einem Standortwechsel, zur Reduzierung der laufenden Kosten für Raummiete, Kauf, Leasing oder Miete der Geldspielgeräte, zu dem Abbau und Transport der Spielgeräte und zum Abbau oder der Umsetzung von Personal treffen. Der Entscheidung, das Verfahren zum Weiterbetrieb der Spielhallen trotz der Gewissheit zu betreiben, die jeweilige Spielhalle z.B. wegen des Abstandsgebots schließen bzw. in der verbleibenden Spielhalle Geldspielgeräte reduzieren zu müssen, standen bzw. stehen alternative Möglichkeiten zur Bewältigung der Übergangsphase und der Neuregelungen gegenüber, unter denen jeder Betreiber die aus seiner Sicht günstigste wählen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Für eine generelle „erdrosselnde“ Wirkung der Regelung für alle Spielhallenbetriebe ist im Übrigen auch nach den von der Klägerin vorgelegten aktuellen Umsätzen und Ergebnissen nichts ersichtlich (s.o.).

147

b) Die § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG normierte Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte genügt – insbesondere im Hinblick auf das Fehlen entsprechend strenger Regelungen für Spielbanken – den Anforderungen der in Art. 56 AEUV garantierten unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit an die Geeignetheit und Kohärenz einer Beschränkung.

148

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV geäußert. Der Gewährleistungsgehalt der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. i.E. offenlassend: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 83 m.w.N.). Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland; ihre Spielhallen werden in Deutschland betrieben. Für einen den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt hat die Klägerin nichts vorgetragen.

149

Ob der Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV eröffnet ist, kann aber offenbleiben. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist nicht ersichtlich.

150

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorstehend genannten Entscheidung in Bezug auf das hinsichtlich der hier relevanten Regelungen inhaltlich identische Spielhallengesetz Berlin ausgeführt, dass dieses, selbst wenn unterstellt würde, dass die dortige Klägerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar wäre. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich ‚scheinheilig‘ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienten. Zu ihnen gebe es auch bereichsübergreifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung der Gewerbeordnung betrieben werden dürften. Da sich nach dem Berufungsurteil Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen zu Gaststätten in Berlin nicht feststellen ließen und Spielbanken sich in der Anzahl ihrer Außenstellen und der Zugangsreglementierung von Spielhallen wesentlich unterschieden, sei eine Expansionspolitik des Landes Berlin in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der Zielsetzung der für Spielhallen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe, in keiner Weise erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 84 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1415/12 u.a., juris Rn. 141 ff., s.o.). Diesen rechtlichen und tatsächlichen Wertungen folgt das Berufungsgericht. Sie lassen sich, wie oben ausgeführt, auf die Situation in Hamburg übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich der Beklagten andere Verhältnisse bestimmend sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich.

151

2. Der Antrag festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in ihren Spielhallen nicht einzuhalten, hat keinen Erfolg.

152

Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte in der in § 3 Abs. 2 SpielV geregelten Weise beizubehalten. Die Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG, wonach die Geräte in einem Abstand von 1,5 m einzeln und getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen sind, findet auf die Betriebe die Klägerin Anwendung.

153

a) Der mit den Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung von Geldspielgeräten verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

154

aa) Die Klägerin wird durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

155

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie oben ausgeführt, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.).

156

(1) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der die Aufstellung und äußeren Ausgestaltung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden betreffenden Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig (vgl. zur gleichlautenden Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 5, 6; Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112; vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, NordÖR 2015, 489, 4 Bs 14/15, juris Rn. 71 ff.).

157

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

158

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

159

Für die Beschränkung des gleichzeitigen Spielens an mehreren Geldspielgeräten durch die in § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG angeordneten Maßnahmen sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Das HmbSpielhG dient, wie oben bereits ausgeführt, u.a. dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, und der Bekämpfung der Spielsucht. Diese angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Auch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen.

160

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung die Einzelaufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden nach § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

161

Der Gesetzgeber besitzt bei der Regelung der Berufsfreiheit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. zu den Grenzen: BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 24). Für die Eignung einer vom Gesetzgeber gewählten Maßnahme reicht es aus, dass der durch die Berufsausübungsregelung gewünschte Erfolg gefördert wird.

162

Nach diesem Maßstab ist, wie das Berufungsgericht bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat (Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 94), die Regelung über die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Mit der Bestimmung, dass die Spielgeräte einzeln unter Wahrung der jeweiligen Abstände von 1,5 m und durch Sichtblenden getrennt aufzustellen sind, soll der Spieler an der Bedienung zweier (oder mehrerer) Geldspielgeräte gehindert werden (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28). Anderenfalls kann sich die Gefahr erhöhen, dass Spieler ihre Einsätze an parallel bespielten Geldspielgeräten vervielfachen und in noch stärkerem Maße zu einem Weiterspielen veranlasst werden. Dem Spieler ist es durch die dem Betreiber aufgegebene Aufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte schwerer möglich, an mehreren Geldspielgeräten gleichzeitig zu spielen (vgl. zu dieser Gefährlichkeit: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 6 a.E.; vgl. auch Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd d. SpielV, Stand 8.2.2012, S. S. 14 ff.). Dass die Maßnahme - wenn z.B. ein Spieler, wie die Klägerin einwendet, sich durch die Sichtblende abzuschirmen sucht und durch die Spielhallenaufsicht nicht sichtbar ist - in nicht jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

163

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die nach § 3 Abs. 2 SpielV bisher vorgeschriebenen Abstände (mindestens 1 m), die Möglichkeit der Aufstellung in Zweiergruppen und die Sichtblenden seien zum Spielerschutz und zur Glückspielprävention nicht gleich wirksam und die Umgehung des Zwecks der Sichtblende solle durch die Anpassung von deren Tiefe verhindert werden (Bü-Drs. 20/5877, S. 28; vgl. auch Bü-Prot. 20/9, 20/14, Seite 24), seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

164

Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

165

Nach dem oben dargelegten Maßstab sind die Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einzelaufstellung und Anbringung der Sichtblenden verschont zu bleiben. Zwar ist davon auszugehen, dass die Spielhallenbetreiber in der überwiegenden Zahl der Fälle ihre Geldspielgeräte mit neuen Sichtblenden versehen müssen, da deren Tiefe sich nach der Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV anders bemaß. Zudem werden einzelne Geräte erstmalig mit diesen Sichtblenden ausgestattet werden müssen, da sie früher in Zweiergruppen aufgestellt werden konnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die mit der gesetzlichen Verpflichtung einhergehende finanzielle Belastung, die die Klägerin für ihre Betriebe mit 17.000,-- Euro beziffert, die Spielhallenbetreiber unverhältnismäßig belastet, zumal es sich im Wesentlichen um einmalige Investitionen handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 498, juris Rn. 94; in diesem Sinne auch VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 59). Zur Unverhältnismäßigkeit der einmaligen Belastung hat die Klägerin auch nichts Näheres vorgetragen.

166

Die Regelung zur Einzelaufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte ist auch angesichts der Verpflichtung, diese mit Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Dezember 2012 zu befolgen, verhältnismäßig im engeren Sinne.

167

Durch die Wirksamkeit der Regelung mit dem Inkrafttreten des HmbSpielhG (§ 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG) wird zeitnah ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht, während andere Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten oder wirksam werden. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts effektiver (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 36 f.).

168

Allerdings stellte die unmittelbare Wirksamkeit der Pflicht zur Einzelaufstellung und der Ausgestaltung der Spielgeräte auch für bereits bestehende Spielhallen möglicherweise eine sog. unechte Rückwirkung oder Rückanknüpfung dar, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen muss (vgl. zu § 29 GlüStV bzw. vergleichbarer Landesregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 188 f., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12. 2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 63 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, NVwZ 2014, 1162 [LS], juris 441; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 36). Den Betreibern bestehender Spielhallen blieb ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zwar uneingeschränkt bis zum 30. Juni 2017 erhalten. Sie konnten den bisherigen Betrieb fortzuführen, mussten aber zeitlich gestaffelt die z.T. neue Investitionen erfordernden Anforderungen des neuen Spielhallenrechts wie die Aufstellungs- und Gestaltungsanforderungen sowie die Sperrzeitregelungen erfüllen.

169

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

170

Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen. Dass die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ohne Übergangsfrist verlangt wird, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Einzelaufstellung in einem Abstand von 1,5 m ist in der Regel ohne weitere Investitionen möglich; solche fallen nur für die neuen Sichtblenden und ggf. ihre Installation an. Dass diese aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein könnten, ist nicht ersichtlich.

171

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihren Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. 3 Abs. 1 GG verletzt.

172

Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dieser Unterschied ist aufgrund der für Spielhallen bzw. für Spielbanken geltenden, grundlegend verschiedenen, aber gleichermaßen an der Vermeidung von Glücksspielsucht orientierten Regelungskonzepte zur Sicherung des Spielerschutzes gerechtfertigt. Dahinstehen kann, wie oben ausgeführt, ob ungleiche Sachverhalte bereits deshalb vorliegen, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten ein deutlich schmaleres Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen und damit die einzelnen Geldspielgeräte örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Jedenfalls besteht u.a. mit dem Sperrsystem ein dem Spielerschutz und der Gefahr der Glücksspielsucht effektiv Rechnung tragendes Instrument in Spielbanken (s.o.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

173

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht, soweit die Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG für in Gaststätten aufgestellte Glücksspielgeräte nicht gilt. Wie oben ausgeführt, rechtfertigen sachliche Gründe die unterschiedliche Regelung.

174

b) Zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG mit Art. 56 AEUV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

175

3. Die Klägerin ist entgegen ihrem (Haupt-) Antrag nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG findet auf die Betriebe der Klägerin Anwendung (a). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg (b).

176

Vor dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielG hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Die Regelung wurde aufgehoben. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Klägerin nicht. Sie hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten.

177

a) Die Klägerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in geschützten Rechtspositionen verletzt.

178

aa) Eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter liegt nicht vor.

179

(1) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

180

Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit ein. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit.

181

Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

182

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

183

(a) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

184

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Klägerin beanstandeten Sperrzeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Das Recht der Spielhallen erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden (vgl. ausführl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 34; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 19, 33).

185

(b) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist materiell verfassungsgemäß.

186

Er ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

187

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Nach § 28 Satz 1 und 2 GlüStV können die Länder weitergehende Bestimmungen erlassen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (s. oben m.w.N.).

188

Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

189

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können.

190

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist, wie das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

191

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 69 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 223 ff.). Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26).

192

Die Einwände der Klägerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsuchtprävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht auch insoweit geltend, dass potenzielle Spieler u.a. bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen und der Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte (s.o.). Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen. Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 41).

193

Im Übrigen würden illegale Spiele-Cafés denselben rechtlichen Vorschriften wie Spielhallen unterliegen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 81). Dass solche illegalen Glücksspielangebote von der Beklagten geduldet werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

194

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Für eine Überschreitung dieses Spielraums ist nichts ersichtlich. Hier hat der Gesetzgeber angenommen, dass über die nach § 26 Abs. 2 GlüStV mindestens einzuhaltende Sperrzeit von drei Stunden für fast das gesamte Stadtgebiet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV weitere vier Stunden notwendig sind, um Spieler zu einer nachhaltigen Spielunterbrechung anzuhalten. Dass hier nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116), ist nicht ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der SpielV haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Der Hinweis der Klägerin auf die in § 26 Abs. 2 GlüStV bestimmte Sperrzeit von mindestens drei Stunden lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe als milderes Mittel nur eine Sperrzeit von dieser Länge für erforderlich halten dürfen, weil sie gleich wirksam ist wie eine mehr als doppelt so lange Sperrzeit.

195

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

196

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117).

197

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat sie aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99) ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

198

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Klägerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei generell vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

199

Die von der Klägerin hier angegriffenen Regelungen des HmbSpielhG greifen bei einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372, juris Rn. 59) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit ein. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs, den die Klägerin hier geltend macht, nicht aus (vgl. zur Gesamtheit der Berliner Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 3.4.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 ff.; zum additiven Grundrechtseingriff: Beschl. v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196, juris Rn. 236 f.; zum Berliner SpielhG: BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50, 71). Dass die hier streitigen Regelungen selbst bei Berücksichtigung der Höhe der Vergnügungsteuer und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen zu einer wirtschaftlichen „Erdrosselung“ der Spielhallenunternehmen (oder von solchen mit Einzelkonzession oder von kleinen Betrieben) führen und dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außenbereichen der Stadt zudem nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und solches ist auch vor dem Hintergrund des von ihr vorgelegten „Vorjahresvergleichs“ nicht ersichtlich (s.o.). Im Übrigen wiegt der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung der Glücksspielsucht besonders schwer, da es sich um die Bekämpfung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsziels handelt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass auch die mit der Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte und der Öffnungszeiten von Spielhallen einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele, u.a. der Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium, leisten wird. Daher ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 159).

200

Die Regelung ist auch, soweit sie die Umsetzung sechs Monate nach Inkrafttreten des HmbSpielhG verlangt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG), mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insoweit ist auf die obigen Erwägungen zum Vertrauensschutz zu verweisen.

201

(2) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

202

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken (a) sowie bezogen auf Gaststätten (b) nicht verfassungswidrig.

203

(a) Die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führen nicht zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit nicht zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

204

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 HmbSpielO die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

205

Hauptsitz Esplanade:

        

12.00 bis 5.00 Uhr

Dependance Steindamm:

        

 8.00 bis 2.00 Uhr

Dependance Reeperbahn:

        

 8.00 bis 6.00 Uhr

Dependance Mundsburg-Center:

        

10.00 bis 1.00 Uhr

206

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geld-spielautomaten (136 Geräte; vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

207

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Depen-dancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen sind, wie oben bereits ausgeführt, der Angebotsumfang und die Erreichbarkeit von Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich. Zum anderen bilden die verschiedenen Regelungen zum Spielerschutz in Spielbanken ein gleichwertiges Schutzniveau zur Spielsuchtbekämpfung (s.o.; vgl. zu den Regelungen; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 174, 142; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77; vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9).

208

(b) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten gegenwärtig noch bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil, wie oben bereits ausgeführt, beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen.

209

bb) Soweit die Klägerin auch insoweit einwendet, das HmbSpielhG verletze das europarechtliche Gebot der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV und sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei, sondern ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken reglementiere, und die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. S. 27, 36, 42).

210

Eine Inkonsequenz und fehlende Kohärenz ist auch nicht festzustellen, soweit die Klägerin einwendet, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds. Sollte die Klägerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, überzeugt dies nicht. Auch die Hamburger Spielbank unterliegt, wie oben ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV der Regelung des § 5 GlüStV, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63; vgl. zu den Grenzen: BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese rechtlichen Grenzen tatsächlich nicht eingehalten werden, legt die Klägerin nicht konkret dar.

211

b) Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

212

§ 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

213

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

214

Das Berufungsgericht hat bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris) ausgeführt, dass es für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers ankommt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

215

Zur weiteren Begründung verweist das Berufungsgericht auf seine Erwägungen im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 67 ff.), an denen es auch in diesem Berufungsverfahren festhält:

216

„Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwägungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

217

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) getroffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungs-viertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

218

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeperbahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetzgeber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

219

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unterschied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

220

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne dass dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitregelung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

221

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.“

222

4. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar.

223

§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sind nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 S. 37, in der Fassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG gegebenen Änderungen durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998, ABl. L 217 S. 18 und die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006, ABl. L 363 S. 81) unanwendbar.

224

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln und die Kommission über die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 4.2.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369). Der Entwurf des HmbSpielhG ist der Kommission nicht übermittelt worden.

225

Die hier angegriffenen Vorschriften des Gesetzes unterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 87 ff.), der das Berufungsgericht folgt, nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/34/EG, da sie keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Sie wären unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der Begriff „technische Vorschrift“ umfasst (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, ZfWG 2016, 430, juris Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den „sonstigen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG zuzuordnen. Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige „sonstige Vorschriften“ nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urt. v. 19.7.2012, C-213/11 u.a., NVwZ-RR 2012, 717, juris Rn. 27 ff., 35; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, juris Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch kraft seiner Beschaffenheit im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als „sonstige Vorschrift“ mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, juris Rn. 99; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, a.a.O., juris Rn. 26). Das ist dann der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf (vgl. zum Verbot der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos: EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, Rn. 99).

226

Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatzbereich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten Bedingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt. Die Verringerung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Aufstellung der Geräte sowie an den Betrieb von Spielhallen haften nicht dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern nicht ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr u.a. zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten und verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert. Dies ist für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant (EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige Betreiber zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 86 ff.; vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 104; vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 159 ff., 169 ff.).

227

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Gründe

1

1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

2

Die Klägerin betreibt Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Deutschland, sie hat unter anderem zwei Filialen in S. Dort führten Mitarbeiter des beklagten Landkreises im Januar 2015 Betriebskontrollen zur Lebensmittelüberwachung durch. Mit gesonderten Bescheiden vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 62 € bzw. 62,60 € fest, die sich aus einem Ansatz von 23 € für die Kontrolltätigkeit, 36 € für die An- und Abfahrt sowie 3 € bzw. 3,60 € für Fahrtkostenauslagen zusammensetzten.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin insbesondere vor, anlasslose Routinekontrollen dürften ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Eine bloße Änderung der Gebührenverordnung reiche hierfür nicht aus. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstoße gegen den verfassungsrechtlich und durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff, den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die Kontrollen nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem etabliert habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Laufs der von der Klägerin eingelegten Berufung trat eine Änderung der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens in Kraft. Der Beklagte erließ daraufhin am 22. August 2017 Änderungsbescheide, die jeweils einen um 13 € reduzierten Ansatz für die An- und Abfahrt enthielten, und erstattete die Überzahlungen zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. In der verbleibenden Hauptsache hat das Oberverwaltungsgericht die Gebührenbescheide aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung einen Betrag von 28 € bzw. 28,60 € übersteigt, und das verwaltungsgerichtliche Urteil entsprechend geändert. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt: Die Gebührenbescheide fänden in den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach könne für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen eine Gebühr erhoben werden. Durch den Betrieb gebe der Lebensmittelunternehmer einen hinreichenden Anlass zur Vornahme der Amtshandlung und sei damit auch zur Entrichtung der hierfür anfallenden Gebühr verpflichtet. Diese Auslegung stehe mit den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes - aus denen sich in der Sache ebenfalls nichts anderes ergebe - seien auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

6

2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von ihr bezeichnete Frage,

"handelt es sich bei anlassunabhängigen, amtlichen Routinekontrollen, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, um eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung im Sinne des verfassungsrechtlich determinierten Gebührenbegriffs?",

lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

8

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundgesetz der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer derartigen Geldleistungspflicht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, aus der sich die rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ergibt. Für diese Vorzugslasten gibt es keinen verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Sie sind häufig Gegenleistung für bestimmte staatliche Tätigkeiten und damit Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177> und Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 42 f.).

9

Bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbare öffentliche Leistung er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Erforderlich ist allerdings, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 <223>). Sind die Kosten dem Gebührenschuldner in individualisierbarer Weise zurechenbar, verliert die Abgabe den Charakter einer Sonderlast nicht dadurch, dass die Leistung auch oder sogar vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177>, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. – NVwZ 2018, 1293 Rn. 60).

10

Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Amtsführung von Notaren gebilligt. Die Amtshandlung trage dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten und diene nicht nur den Interessen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Rechtsuchenden dem Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege entgegenbringen müssten, und nicht zuletzt auch den einzelnen Notaren. Sie verhelfe zur rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung von Fehlern und könne so die Notare vor Amtshaftungsansprüchen und vor der Wiederholung regressträchtiger Versäumnisse bewahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 20).

11

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer Gebührenpflicht für Regelüberprüfungen bereits bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 32 für die mindestens alle drei Jahre durchzuführende Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zulässigkeit und persönlichen Eignung für Waffenbesitzer). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinn ist danach nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Regelüberprüfung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist.

12

Entschieden ist schließlich auch die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für amtliche Fleischhygienekontrollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 13).

13

bb) Für die vorliegend im Streit stehenden regelmäßigen Überprüfungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB gilt nichts anderes.

14

Die Klägerin bringt Lebensmittel in den Verkehr und unterliegt damit der lebensmittelrechtlichen Überwachung aus § 39 LFGB (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2018, C 102 § 39 Rn. 15b). Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1, in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2014, ABl. L 189 S. 1) hat sie dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Lebensmittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 178/2002). Die hierfür erforderlichen Amtshandlungen sind damit dem Pflichtenkreis der Klägerin zugeordnet (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Februar 2018 - 7 K 3607/16 - juris Rn. 38 ff.). Sie knüpfen an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin als Lebensmittelunternehmerin an und sind ihr in individualisierbarer Weise zurechenbar. Die Möglichkeit einer Gebührenerhebung zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ist im Übrigen durch die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1) ausdrücklich vorgesehen.

15

Diese Gebührenerhebung umfasst auch regelmäßige Routineüberprüfungen. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden. In Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind hierfür Routinekontrollen ausdrücklich in Bezug genommen. Entsprechendes ist in § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB geregelt.

16

b) Auch die weiter benannte Frage,

"verlangt das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für den Fall, dass eine Gebührenpflicht für anlassunabhängige Routinekontrollen bestehen soll, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, dass die gebührenpflichtigen Kontrollen gesetzlich in ihrer Anzahl oder Häufigkeit konkret bestimmt sind?",

führt nicht zur Zulassung der Revision.

17

aa) Die damit in der Sache aufgeworfene Frage, in welcher Häufigkeit lebensmittelrechtliche Regelüberprüfungen durchgeführt werden dürfen, betrifft die Gebührenerhebung nur mittelbar.

18

Die von der Klägerin im Hinblick auf die (Teil-)Finanzierung der Routinekontrollen durch die Lebensmittelunternehmer selbst befürchtete Gefahr einer über das erforderliche Maß hinausgehenden Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden wirft keine gebührenrechtliche Frage auf. Eine Gebührenerhebung kann nur für rechtmäßige Amtshandlungen in Ansatz gebracht werden, unverhältnismäßige Überprüfungen lösen eine Gebührenpflicht daher nicht aus. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung - etwa ihre fehlende Erforderlichkeit im Hinblick auf eine anderweitig zeitnah erfolgte Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 21) oder fehlende Beanstandungen in den vorangegangenen Überprüfungen - kann die Klägerin daher auch mit der gegen die Kostentragung gerichteten Klage geltend machen, es sei denn, die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Maßnahme beruht auf einem bestandskräftigen Bescheid oder auf einem rechtskräftigen Urteil (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 <1483 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 25.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U3C25.16.0] - NJW 2018, 2910 Rn. 11). Sie betreffen nicht die Bestimmtheit des Gebührentatbestands, sondern die Frage, in welchen Intervallen entsprechende Regelüberprüfungen veranlasst sind.

19

bb) Hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen benennt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als zu berücksichtigende Kriterien a) die festgestellten Risiken, b) das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmens, c) die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen und d) Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten. Ausweislich der Ausführungen in Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 soll sich die Häufigkeit regelmäßiger Kontrollen unter Berücksichtigung der vom Lebensmittelunternehmen selbst durchgeführten Überprüfungen im Rahmen von Kontrollprogrammen nach dem HACCP-Konzept oder von Qualitätssicherungsprogrammen richten, sofern diese Programme zur Einhaltung des Lebensmittelrechts bestimmt sind. Bei Verdacht auf Verstöße sollen Ad-hoc-Kontrollen durchgeführt werden, zusätzlich können aber jederzeit auch Ad-hoc-Kontrollen ohne einen Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden.

20

Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Lebensmittelrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts - AVV Rahmen-Überwachung, AVV RÜb - vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008 Nr. 22 S. 426, in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. August 2013, BAnz AT vom 20. August 2013 B2) sieht hierfür die Einstufung des zu kontrollierenden Betriebs in eine Risikokategorie vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AVV RÜb). In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung sind danach bei Lebensmittelbetrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVV RÜb). Das Beurteilungssystem ist in Anlage 1 zur AVV Rahmen-Überwachung ausführlich vorgegeben und benennt als Hauptmerkmale die Betriebsart, das Verhalten des Lebensmittelunternehmers, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und das Hygienemanagement (Nr. 1.2.2). Nach einem aufgeschlüsselten Punktwertesystem werden maximal 200 Punkte vergeben und anknüpfend an die erzielte Gesamtpunktzahl sechs Risikokategorien mit entsprechend abgestuften Kontrollhäufigkeiten ausgewiesen (Nr. 5.3.5).

21

Die Kontrollhäufigkeit ist damit in einer Regelungsdichte vorgegeben, die eine willkürliche Handhabung in der Praxis nicht besorgen lässt. Eine Unterschreitung des zulässigen Wiederholungszeitraums im konkreten Fall ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Ihr Einwand richtet sich vielmehr gegen die vermeintlich grundsätzliche Unbestimmtheit.

22

Einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf es hierfür nicht. Vielmehr sind die generellen Maßstäbe bereits unmittelbar durch die unionsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für eine weitere generelle Eingrenzung durch den nationalen Gesetzgeber verbliebe daher nur wenig Raum. Insbesondere aber obliegt die Einschätzung einer potentiellen Gefahrenlage für die Lebensmittelsicherheit typischerweise den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Behörden, die hierfür eine an den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen haben. Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis erforderlichen Leitlinien sind mit der AVV Rahmen-Überwachung erlassen. Zweifel hieran hat die Klägerin nicht vorgetragen.

23

cc) Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf die Gebührenregelungen.

24

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.).

25

Diesen Anforderungen genügen die der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Regelungen nach der für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren bindenden Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der von der Klägerin geforderten Vorgaben für die Häufigkeit der Regelüberprüfungen oder ihre maximal in einem bestimmten Zeitraum zulässige Zahl in der Gebührenregelung bedarf es aus Sicht des Bundesrechts nicht.

26

3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

27

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

28

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz, den das Berufungsurteil aufgestellt haben soll. Sie führt hierzu lediglich aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, die anlassunabhängige Routinekontrolle, in deren Rahmen keine Verstöße festgestellt worden sind, sei eine dem Lebensmittelunternehmer individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Auch diese Aussage steht indes nicht in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 - (BVerwGE 85, 300 <304>): Danach ist eine Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche nur eine Leistung, die der Staat der Allgemeinheit erbringt. Die benannte Aussage im Berufungsurteil geht damit von einer völlig anders gelagerten Sachlage aus - nämlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Mit ihr ist nicht die (abstrakte) Aussage verbunden, dass die Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche einem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt werden könnten.

29

In der Sache rügt die Beschwerde damit keine Abweichung von Rechtssätzen; sie reklamiert vielmehr, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ausgegangen ist. Der Vortrag zielt nicht auf eine Divergenz, sondern auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall. Dies ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO darzutun.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 2017, Az. Vgk FB 3/17, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene wird für jeweils notwendig erklärt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag dagegen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg (Antragsgegnerin) die der Beigeladenen bisher befristet bis 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der – einzigen – Spielbank in Hamburg ohne Ausschreibungsverfahren um zwei Jahre (für 2018 und 2019) verlängert hat.

2

In Hamburg darf es nach § 1 des Hamburger Spielbankgesetzes von 1976 (Hmb. SpBG) nur eine Spielbank geben. Eine Spielbank unterscheidet sich von einer Spielhalle dadurch, dass darin nicht nur das sog. „Kleine Spiel“, das Spiel an Spielautomaten betrieben wird, sondern auch das sog. „Große Spiel“, das Spiel an Spieltischen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Spielbank (Croupiers, Bankhalter u.ä.). Die Hamburger Spielbank wird zur Zeit von der Beigeladenen betrieben. Grundlage für den Betrieb ist jedenfalls eine Erlaubnis der Antragsgegnerin, zuletzt vom Stand 11. September 2014. Daneben gibt es eine Regelungen über den Betrieb der Spielbank enthaltende Urkunde aus dem September 2014, die allerdings nicht von Mitarbeitern der Beigeladenen unterzeichnet ist.

3

Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis läuft Ende des Jahres 2017 aus. Die Antragsgegnerin beabsichtigt seit 2015, eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Hamburg für die Zukunft auszuschreiben. Da die nunmehr auch Konzessionserteilungen regelnde Konzessionsvergabeverordnung erst 2016 in Kraft getreten ist und sich das Glücksspielrecht in der jüngsten Vergangenheit mehrfach geändert hat und einige auf Staatsvertrag der Bundesländer beruhende Änderungen von der Hamburger Bürgerschaft noch nicht umgesetzt waren, wollte die Antragsgegnerin mit der Ausschreibung bis zum Eintritt der Änderung der Rechtslage warten. Sie hat mit der Beigeladenen eine Vereinbarung getroffen und auf deren Antrag die Konzession ohne Ausschreibung um zwei Jahre bis Ende 2019 verlängert. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft englischen Rechts in Rechtsform der Ltd., hat ihren Sitz aber in Bonn. Sie betreibt nach eigener Auskunft bislang Spielhallen mit Spielautomaten, will aber in den Betrieb von Spielbanken mit großem Spiel einsteigen.

4

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als zulässig und begründet angesehen. Bei der Konzessionierung der Hamburger Spielbank handle es sich um einen Beschaffungsvorgang, der dem Vergaberechtsregime unterliege. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, weil sie geltend machen könne, dass sie bei Durchführung eines Vergabeverfahrens als Bewerber in Betracht gekommen wäre. Die Antragsgegnerin habe mit der Ausschreibung nicht zuwarten dürfen, sondern hätte diese so rechtzeitig vornehmen müssen, dass eine Vergabe zum Beginn des Jahres 2018 möglich gewesen wäre. Als Rechtsfolge der unterlassenen Durchführung eines Vergabeverfahrens ergebe sich, dass festzustellen sei, dass die Verlängerung der bestehenden Konzession der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin vergaberechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.

5

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

6

Die Antragsgegnerin hält die Antragstellerin nicht für antragsbefugt. Die Antragstellerin sei als Spielhallenbetreiberin nicht geeignet und befähigt, eine Spielbank zu betreiben. Die Erteilung der Konzession an die Beigeladene sei als Interimslösung erforderlich gewesen, weil wegen der unklaren Rechtslage eine Ausschreibung für eine Vergabe zum Beginn des Jahres 2018 nicht habe erfolgen können. Diese könne erst so erfolgen, dass eine reguläre Vergabe zu Beginn des Jahres 2020 erfolge. Deswegen sei ihr jedenfalls nach § 176 GWB zu gestatten, mit der Beigeladenen einen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2019 zu schließen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Beschluss der Vergabekammer Hamburg vom 31. 7. 2017, Aktenzeichen Vgk FB 3/17, hinsichtlich der Antragsbefugnis (Ziff. A.3.), der Rügepflicht (Ziff. A.4.) sowie der Begründetheit (Ziff. B) aufzuheben;

9

die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin für erforderlich zu erklären;

10

der Antragsgegnerin gemäß § 176 Abs. 1 GWB zu gestatten, den Vertrag mit der Beigeladenen mit einer Laufzeit bis zum 31. 12. 2019 zu schließen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen;

13

den Antrag der Antragsgegnerin nach § 176 Abs. 2 Satz 1 GWB abzulehnen;

14

der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 165 GWB zu gewähren.

15

Die Antragstellerin meint, dass das Erfordernis einer den Bestimmungen des Vergaberechts genügenden Ausschreibung auch für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielbank für zwei Jahre gelte. Sie sei antragsbefugt, weil durch das Unterlassen einer vergaberechtlichen Ausschreibung ihr jede Chance, die Konzession zu erhalten, genommen worden sei. Sie behauptet, in der Lage zu sein, auch eine Spielbank zu betreiben. Die Antragsgegnerin habe die Ausschreibung auf Grundlage der bislang geltenden Rechtslage so vornehmen können, dass eine Vergabe zum Beginn des Jahres 2018 hätte erfolgen können.

16

Die Beigeladene ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu der Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht eröffnet sei und dass das Vergaberecht nicht zur Anwendung komme. Bei der Konzession einer Spielbank handle es sich um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt, für dessen Voraussetzungen und prozessuale Überprüfung die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts gelten würden. Auch sie ist der Auffassung, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle.

17

Die Beigeladene beantragt,

18

den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 2017, Az. VgK FB 3/17, aufzuheben;

19

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

20

die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene in dem Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären;

21

eine Regelung nach § 176 GWB zu treffen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen.

24

Die Antragstellerin beantragt,

25

die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen.

26

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind der Ansicht, dass die Konzession der Hamburger Spielbank ein Vorgang sei, der grundsätzlich dem Vergaberecht unterliege.

27

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2017 angehört und die Sach- und Rechtslage mit ihnen erörtert.

28

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten und eingereichten Schriftsätze, die eingereichten Anlagen und Schriftstücke, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen, die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen unten II. Bezug genommen.

II.

29

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt. Sie sind auch - die sofortige Beschwerde der Beigeladenen jedenfalls im Ergebnis - begründet.

30

1. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Recht als form- und fristgerecht erhoben angesehen. Insbesondere hat sie den Nachprüfungsantrag zu Recht nicht deswegen als unzulässig angesehen, weil der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts nicht eröffnet wäre. Dies ist vielmehr der Fall; auch materiell ist auf die Konzessionierung der Hamburger Spielbank Vergaberecht anzuwenden.

31

Die Beigeladene weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach § 2 Abs. 5 Hmb. SpBG - wie auch nach den älteren oder jüngst reformierten Spielbankgesetzen anderer Bundesländer - ein besonderes Verfahren zur „Vergabe“ der Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank vorgesehen ist und dass es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Verfahren nach dem Vergaberecht im technischen Sinne handelt, sondern um besondere Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Beigeladene geht auch weiter zu Recht davon aus, dass es sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt handelt, der dem Betrieb einer Spielbank dessen grundsätzliche Rechtswidrigkeit nach § 284 Abs. 1 StGB nimmt. Die Vergabekammer ist indessen zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser spezifisch verwaltungsrechtliche Aspekt - anders als dies bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielautomaten in einer Spielhalle der Fall sein mag - den Vorgang der Konzessionierung einer Spielbank nach hamburgischem Landesrecht nicht erschöpft. Wenn ein Vorgang seiner Art nach unter die Bestimmungen des Vergaberechts fällt, sind diese auch dann anzuwenden, wenn andere Vorschriften vorsehen, dass für ihn besondere Vorschriften des Verwaltungsrechts gelten; diese Bestimmungen sind dann ggf. nebeneinander anzuwenden. Darauf ist das hamburgische Spielbankgesetz schon seiner jetzigen Konzeption nach auch angelegt, indem nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 2 auch schon nach bisherigem Recht Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.

32

Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis „Konzessionsgeber“ im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB, nämlich eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des allgemeinen Vergaberechts. Bei der Erlaubnis zum Betrieb der Hamburger Spielbank handelt es sich um eine Konzession im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, mithin um einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des Vergaberechts, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg als Konzessionsgeberin ein Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betraut. Aus Erwägungsgrund 14 und Art. 2 der Konzessionsvergaberichtlinie (RL 2014/23/EU vom 26. 2. 2014), auf deren Grundlage die Neuregelung des GWB und die Konzessionsvergabeverordnung ergangen sind, ergibt sich, dass eine dem Vergaberecht unterliegende Konzessionierung gegeben ist, wenn Gegenstand der Konzession ein Vorgang ist, der im öffentlichen Interesse liegt, und die Konzessionierung durch einen Vertrag im Sinne des Vergaberechts erfolgt, sie sich also nicht in einer schlicht durch Verwaltungsakt ergehenden Erteilung einer Erlaubnis erschöpft und ein Verhalten des Konzessionsnehmers betrifft, zu dessen Ausführung dieser verpflichtet ist.

33

Der Betrieb einer Spielbank liegt im öffentlichen Interesse. Woran ein öffentliches Interesse besteht und auf welchem Wege dessen Wahrung verfolgt wird, definieren die Staaten der EU nach Art. 2 der Konzessionsvergaberichtlinie in eigener Verantwortung. Nach deutschem Recht beschränkt sich das öffentliche Interesse an einer Kontrolle des Glücksspielwesens und insbesondere an dem Betrieb von Spielbanken nicht darauf, dass der (Bundes-) Gesetzgeber das Betreiben von Glücksspielen in § 284 StGB von einer vorherigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis abhängig gemacht hat. Der Beigeladenen ist zuzugeben, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, das Spielwesen zu beaufsichtigen, und dass das grundsätzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ein Mittel zur Erfüllung dieses Interesses ist. Darin erschöpft sich das öffentliche Interesse indessen nicht. Dieses geht vielmehr weiter, nämlich dahin, von staatlicher Seite Sorge dafür zu tragen, dass unter staatlicher Aufsicht ein Betrieb von Glücksspielen stattfindet, um so den - als gegeben hinzunehmenden - Spieltrieb von Kreisen der Bevölkerung nicht zu unterdrücken und durch eine solche Unterdrückung glücksspielwillige und durch eine Spielsucht gefährdete Personen in die schwer zu kontrollierende Illegalität zu treiben, sondern den Spieltrieb zu kanalisieren. Dass an einer Regulierung des Glücksspielwesens in dieser Weise ein öffentliches Interesse besteht, haben die Bundesländer durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zum Ausdruck gebracht. Dieser findet zwar auf Spielbanken gemäß § 2 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nur in Teilen Anwendung, das gilt nach dieser Norm aber auch und gerade für die programmatischen Grundsätze des Glücksspielstaatsvertrages in dessen § 1, wonach es insbesondere das Ziel der staatlichen Regulierung des Glücksspiels ist, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, indem differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen werden, die deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung tragen.

34

Dass danach die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Glücksspiels ein Vorgang von öffentlichem Interesse ist, der dem Vergaberecht unterliegen kann, steht letztlich außer Zweifel, weil sich dies aus der Konzessionsvergaberichtlinie ergibt. Nach deren Erwägungsgrund 35 soll diese Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten nicht beschränken, auf welche Weise – einschließlich durch Genehmigungen – der Spiel- und Wettbetrieb organisiert und kontrolliert wird. Allerdings steht schon diese Einschränkung des Geltungsbereichs ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass eine solche Entscheidung eines Mitgliedstaates nur „im Einklang mit dem Unionsrecht“ getroffen werden darf. Besonders hervorgehoben wird dann aber insbesondere, dass es deshalb „angezeigt“ sei, „Konzessionen für den Betrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, die ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts mittels eines nicht veröffentlich(t)en Verfahrens nach nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften ... gewährt hat.“ Damit, dass der Richtliniengesetzgeber nur den Betrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie ausgenommen haben will, bringt er eindeutig zum Ausdruck, dass Glücksspiele sonstiger Art grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie fallen; hätte das nicht so sein sollen, wäre die Statuierung dieses besonderen Ausnahmetatbestandes - der zudem in dem Erwägungsgrund 35 noch näher ausgeführt und begründet wird - schlicht überflüssig gewesen. Sofern befürchtet wird, dass die Einbeziehung von Regelungen des Glücksspielbetriebes in das Vergaberecht zu einer übermäßigen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen des Vergaberechts führen könnte (so wohl die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des OVG Münster, Beschl. v. 8. 6. 2017, Az. 4 B 307/17, Rdnrn. 79 ff.), ist diese Befürchtung schon deshalb unbegründet, weil die sich aus dem Vergaberecht ergebenden Einschränkungen staatlichen Handelns erst dann zur Anwendung kommen, wenn eine staatliche Entscheidung über die Erlaubnis eines Glücksspielbetriebs - über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses hinaus - auch den weiteren Voraussetzungen der Konzessionsvergaberichtlinie bzw., in Deutschland, des § 105 GWB unterfällt.

35

Diese Sichtweise steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Widerspruch. In einem Urteil vom 8. 9. 2016 (Az. C-225/15, Rdnrn. 38 - 41) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass die Vergabe von Glücksspiellizenzen nur insoweit europarechtlichen Schranken unterliege, als sie EU-ausländische Anbieter nicht benachteiligen dürfe. Dieses Urteil betraf indessen den Betrieb eines Büros zur Annahme von Sportwetten, nicht die Konzessionierung einer Spielbank, und sie erging zwar zeitlich nach dem Erlass der Konzessionsvergaberichtlinie, betraf aber einen Fall, auf den das vor deren Inkrafttreten - 2016 - geltende Recht anzuwenden war, denn es ging um eine strafrechtliche Ahndung von Vorgängen aus dem Jahr 2015 (aaO. Rdnrn. 11 - 14), und für die strafrechtliche Ahndung gilt über Art. 7 EMRK und Art. 49 EUGRCh europaweit das Rückwirkungsverbot.

36

Die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Hamburger Spielbank erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen der Konzessionsvergaberichtlinie und des § 105 GWB. Die Konzessionierung der Spielbank nach hamburgischen Recht ist insbesondere ein „Vertrag“ im Sinne von § 105 GWB. Es handelt sich dabei um mehr als um eine schlicht durch Verwaltungsakt ergehende Erlaubnis.

37

Dem Betrieb der Spielbank liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hmb. SpBG eine Erlaubnis der Freien und Hansestadt Hamburg zugrunde. Dass es sich bei dieser Erlaubnis um einen Verwaltungsakt im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts handelt (§ 35 Satz 1 VwVfG), kann keinem Zweifel unterliegen. Der Begriff des Vertrages im vergaberechtlichen Sinn ist aber nicht identisch mit dem Begriff des Vertrages im deutschen bürgerlichen Recht. Ein diesem gegenüber erweiterter Begriffsinhalt ist schon deswegen angezeigt, weil anderenfalls eine Umgehung der vergaberechtlichen Vorschriften durch eine entsprechende Organisation des Beschaffungswesens drohen würde. Daher kommt es nicht auf die nationalrechtliche Zuordnung der rechtlichen Ausgestaltung an, sondern darauf, ob und dass der Erteilung der Konzession eine ausgehandelte Vereinbarung zwischen erteilender Stelle und Konzessionsnehmer zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 1. 12. 2008, Az. X ZB 31/08, NZBau 2009, S. 201 ff., 203; Wollenschläger in Beck’scher Vergaberechtskomm. I, 3. Aufl., § 105 GWB Rdnr. 34 m.w.N.). Auch die schon bestehende Konzession der Spielbank umfasst neben der im Wege des Verwaltungsakts erteilten Spielbankerlaubnis eine die Einzelheiten des Betriebs der Spielbank regelnde Abrede, wenn auch deren rechtliche Qualifizierung zwischen zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin streitig ist.

38

Als Kriterium dafür, dass eine Konzessionierung im Wege der Erteilung einer Erlaubnis einen Vertrag im vergaberechtlichen Sinne bildet, wird gemeinhin angesehen, dass über die bloße Erlaubnis zu einem Verhalten hinaus auch eine Verpflichtung des Erlaubnisnehmers zur Durchführung des betreffenden Vorgangs gegeben ist. Dieses Kriterium lässt sich dem Erwägungsgrund 14 der Konzessionsvergaberichtlinie entnehmen, wonach „Konzessionsverträge“ gegeben sind, wenn diese „wechselseitig bindende Verpflichtungen“ enthalten, „denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber ... festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind.“ Ob es sich dabei - was die Antragstellerin bezweifelt - um eine notwendige Voraussetzung dafür handelt, von einem Vertrag im Sinne des Vergaberechts auszugehen, oder nur um ein Moment, dessen Gegebensein das Vorliegen eines Vertrages im vergaberechtlichen Sinne indiziert, kann hier dahinstehen; denn die Konzessionierung der Spielbank nach hamburgischen Recht unterfällt jedenfalls dieser Voraussetzung. Dabei ist hervorzuheben, dass es insoweit nicht - wovon die Beigeladene ausgeht - auf den Inhalt des bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ankommt; denn die jedenfalls noch bis zum Jahresende bestehende Konzession der Beigeladenen wurde nach altem Recht erteilt, und sie musste nur den besonderen „Vergabe-“ Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Hmb. SpBG genügen. Die Frage muss lauten, ob eine nunmehr nach Inkrafttreten der Konzessionsvergaberichtlinie zu vergebende Erlaubnis zum Betrieb der Hamburger Spielbank den Vorschriften des - europäischen - Vergaberechts genügen muss; auf die Einzelheiten und Qualifizierung der neben dem Verwaltungsakt bestehenden, unter dem Rechtszustand vor diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 kann es daher für die jetzt vorzunehmende rechtliche Qualifizierung nicht ankommen. Das gleiche gilt für die Frage, wie das „Betreibermodell“, das dem aktuellen Betrieb der Spielbank durch die Beigeladene zugrunde liegt, rechtlich oder wirtschaftlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Rechtslage.

39

Bei Vergabe einer Spielbankerlaubnis nach hamburgischem Recht wird die für die Vergabe zuständige Stelle jedenfalls künftig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass die Spielbank auch tatsächlich betrieben wird. § 1 Hmb. SpBG sieht zwar lediglich vor, dass der Senat eine öffentliche Spielbank zulassen „kann“. Das bedeutet aber nicht, dass es im freien Ermessen der Stadt stünde, ob eine Spielbank betrieben werden soll oder nicht, und damit, ob die Spielbank in der Weise konzessioniert werde, dass es dem Konzessionsnehmer freistünde, ob er von der Konzession Gebrauch machen will oder nicht; denn das Ermessen ist durch die Gesetzeslage gebunden. Schon dem hamburgischen Spielbankgesetz lässt sich entnehmen, dass der hamburgische Landesgesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass eine einmal konzessionierte Spielbank auch tatsächlich betrieben wird; denn der erhebliche Verwaltungsaufwand, den die Konzessionierung schon allein nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Hmb. SpBG und die Überwachung der Erfüllung der einer einmal eröffneten Spielbank obliegenden Verpflichtungen nach § 6 Hmb. SpBG mit sich bringen, soll ersichtlich nicht betrieben werden, wenn es dem Betreiber der Spielbank freistünde, sie schon kurze Zeit nach der Konzessionierung wieder zu schließen, zumal einem Betreiber, der des Weiterbetriebs müde ist, zur Schließung keine Alternative bliebe, indem er die ihm einmal erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Hmb. SpBG - nicht einmal mit Einwilligung des Konzessionsgebers - auf Dritte übertragen dürfte. Von der expliziten Anordnung einer Betriebspflicht hat der Landesgesetzgeber ersichtlich nur deshalb Abstand genommen, weil der Betrieb der einzigen zulässigen Spielbank in Hamburg so lukrativ ist, dass eine freiwillige Einstellung des Betriebs nach Erlangung der Konzession ohnehin nicht zu erwarten ist. Die Statuierung der Sicherstellung des Betriebs einer einmal konzessionierten Spielbank als staatliche Aufgabe ergibt sich jetzt jedenfalls explizit aus § 1 Nr. 2 GlüStV, der gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV auch für Spielbanken gilt. Danach ist es die Aufgabe der staatlichen Stellen, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Dem „natürlichen Spieltrieb“ soll danach nicht durch die ausschließliche Verhängung von repressiven Verboten Rechnung getragen werden, sondern eben dadurch, dass eine Verpflichtung der Bundesländer begründet wird, das Vorhandensein eines legalen Glücksspielangebots sicherzustellen, das eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellt. Da der von dem Glücksspielstaatsvertrag als gegeben vorausgesetzte natürliche Spieltrieb von Teilen der Bevölkerung sich seit jeher auch auf das „große Spiel“, also das von Spielbanken angebotene Glücksspiel an Spieltischen bezieht, und in Hamburg nach § 1 Hmb. SpBG nur eine Spielbank zugelassen werden darf, kann die Freie und Hansestadt Hamburg ihre im Glücksspielstaatsvertrag übernommene Verpflichtung nur in der Weise erfüllen, dass sie dafür Sorge trägt, dass den Spielwilligen eine Möglichkeit zum großen Spiel in legaler Weise zur Verfügung gestellt wird, und das kann naturgemäß nur in der Weise geschehen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg sicherstellt, dass eine Spielbank unterhalten wird. Unterhält sie diese nicht als staatseigenen Betrieb, sondern lässt sie die Spielbank von einem privaten Unternehmer betreiben, so muss sie daher jedenfalls sicherstellen, dass dieser den Betrieb auch tatsächlich aufrecht erhält.

40

Damit entspricht die Konzessionierung der Spielbank nach hamburgischen Recht den Voraussetzungen, unter denen im Lichte der Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung nach § 105 Abs. 1 GWB von einem Vertrag auszugehen ist.

41

Aus der von der Beigeladenen herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster (aaO.) nebst den darin in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf die Frage, ob die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle - nach nordrhein-westfälischem Landesrecht - ein Vorgang ist, auf den europäisches Vergaberecht Anwendung findet. Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen sind auf die Konzessionierung einer Spielbank nicht übertragbar, da Spielhallen und Spielbank sich nicht nur in der Art ihres Betriebs unterscheiden, sondern auch erheblich voneinander abweichenden Regelungen unterliegen (s. insbes. § 2 Abs. 2 GlüStV und § 33 c GewO im Gegensatz zu den Spielbankgesetzen der einzelnen Bundesländer). Die Genehmigung des Betriebs einer Spielhalle wird sich in der Regel dem Bereich von Handlungen zuordnen lassen, die „wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt“, nach dem Erwägungsgrund 14 der Konzessionsvergaberichtlinie von deren Anwendung ausgenommen sein sollen. Spielhallen lassen sich durch die Beschränkung auf das kleine Spiel am Automaten ebenso einfach betreiben wie einfach kontrollieren, und die von ihnen ausgehende Gefahr für die Spieler ist durch die Beschränkung der Einsätze und die Monotonie des Spielvorgangs deutlich geringer als beim großen Spiel. Auch das Verfahren auf Erteilung einer Spielhallenlizenz ist ein ganz anderes als das auf Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank: Um die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle kann nach § 33 c Abs. 2 GewO jederzeit jeder Unternehmer nachsuchen, der die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt; wird ihm die Lizenz erteilt, ist es seine Sache, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Anders als bei konzessionierten Spielbanken, deren Anzahl durch die Landesgesetzgeber weitgehend beschränkt ist, betreiben das Gewerbe des Unterhaltens einer Spielhalle in der Regel viele Lizenznehmer nebeneinander, jeder für sich auf eigene Rechnung. Daher wird die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle kaum je mit einer Verpflichtung zu deren Betrieb wird verbunden werden müssen. Schon aus diesem Grund stellt sich die in der Entscheidung des OVG Münster problematisierte Frage der Anwendung des Vergaberechts für die Konzessionierung des Betriebs einer Spielhalle unter ganz anderen Vorzeichen als die der Konzessionierung einer Spielbank.

42

2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist indessen aus einem anderen Grund nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis.

43

Nach § 160 Abs. 2 GWB ist zur Stellung eines Nachprüfungsantrags befugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat das den Nachprüfungsantrag stellende Unternehmen darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

44

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch die Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; denn sie hat nicht dargelegt, dass sie bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten können.

45

Die Norm des § 160 GWB gilt allgemein, also nicht nur in den Fällen, in denen ein Vergabeverfahren durchgeführt worden ist und ein Mitbewerber Beanstandungen erhebt, sondern auch für den Fall, dass gerügt wird, dass ein Vergabeverfahren entgegen den gesetzlichen Vorschriften gar nicht durchgeführt worden sei. Dem Erfordernis der Darlegung, dass ihm durch die Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, kann der Antragsteller im Fall der Rüge eines fehlenden Vergabeverfahrens nicht durch den schlichten Hinweis darauf genügen, dass er wegen der Nichtdurchführung des Verfahrens von einer Bewerbung ausgeschlossen worden sei; denn dies hätte zur Folge, dass das Fehlen der Durchführung eines Vergabeverfahrens von jedermann gerügt werden könnte. Das Nachprüfungsverfahren ist indessen kein Verfahren auf eine Popularklage, in dem auf Rüge jeder beliebigen Person die Einhaltung von Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen wäre, sondern nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung ein Verfahren, in dem überprüft werden soll, ob ein – tatsächlicher oder potentieller – Mitbewerber konkret in seinen Rechten verletzt worden ist (OLG München, Beschl. v. 31. 1. 2013, Az Verg 31/12, unter II.4.a) der Gründe). Der Antragstellerin ist allerdings - wovon auch die Vergabekammer im Ansatz zu Recht ausgegangen ist - zuzugeben, dass bei Anwendung des § 160 Abs. 2 GWB auf die Fälle, in denen - wie hier - ein Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt worden ist, bei der Verneinung der Antragsbefugnis Zurückhaltung geboten ist, weil es in Fällen dieser Art naturgemäß gar kein Angebot des Rügenden gibt, das darauf geprüft werden könnte, ob es den Zuschlag überhaupt hätte erhalten können (Dreher / Hoffmann, Beck’scher Vergaberechtskomm. I, 3. Aufl., § 135 GWB Rdnr. 45). Ist ein Vergabeverfahren nicht durchgeführt worden, kann dies aber jedenfalls nicht erfolgreich gerügt werden von einem potentiellen Bewerber, der von dem öffentlichen Auftraggeber bei einer unterstellten öffentlichen Ausschreibung nicht hätte berücksichtigt werden müssen, weil berechtigte Zweifel an seiner Eignung, etwa an seiner Leistungsfähigkeit bestehen (OLG Düsseldorf, Beschl v 17. 8. 2011, Az. VII-Verg 55/11). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich auch bei der gebotenen zurückhaltenden Prüfung, dass der Antragstellerin deswegen kein Schaden entstanden ist, weil sich aus ihren Darlegungen nicht ergibt, dass sie ein Gebot hätte abgeben können, dass die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen.

46

In der Regel ist zu vermuten, dass einem ausgeschlossenen Bewerber ein Schaden droht, wenn sein Tätigkeitsfeld Aufträge der zu vergebenden Art umfasst (OLG Jena, Beschl. v. 19. 10. 2009, Az. 9 Verg 5/10, unter II. 1) b) der Gründe). Das ist hier nicht der Fall, da die Antragstellerin aktuell keine Spielbank betreibt und selbst vorträgt, erst in Zukunft Spielbanken betreiben zu wollen. Auch wenn zu ihren Gunsten - die Antragsgegnerin bestreitet dies nachdrücklich - unterstellt wird, dass sie selbst Spielhallen betreibt, wäre sie nicht auf dem Gebiet tätig, um das es geht; denn der Betrieb einer Spielbank und der Betrieb von Spielhallen unterscheiden sich in ihren tatsächlichen Gegebenheiten wie in der rechtlichen Ausgestaltung ihres Betriebs so weitgehend voneinander, dass von einem als Einheit anzusehenden Gewerbe der „Tätigkeit auf dem Gebiet der Veranstaltung von Glücksspielen“ nicht ausgegangen werden kann. Der Betrieb von Spielhallen und von Spielbanken ist daher in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht als so wenig vergleichbar anzusehen, dass eine Gleichbehandlung beider Betriebsarten auch nicht über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (std. Rspr. des BVerwG, s. z.B. Beschl. v. 24. 2. 2012, Az. 9 B 90/11 unter 2. m.w.N.).

47

Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Antragstellerin darlegt, dass sie deshalb als Mitbewerber in Betracht gekommen wäre, weil sie in dem Fall, dass eine öffentliche Ausschreibung erfolgt wäre, in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Hilfsmittel und Hilfskräfte zu verschaffen, um sich in die Lage zu versetzen, eine Spielbank mit „großem Spiel“ zu betreiben. Für eine solche Darlegung genügt indessen nicht das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit, sich die zur Erbringung der betreffenden Leistung notwendigen Mittel beschaffen zu können; die Behauptung des Rügenden, er sei zur Erbringung der Leistung in der Lage, soll und muss vielmehr gerade durch konkrete Tatsachen untersetzt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27. 11. 2008, Az. Verg W 15/08, NZBau 2009, S. 337 ff., 339). Der Vortrag der Antragstellerin reicht nicht aus, um dies als im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB dargelegt ansehen zu können.

48

Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie ihre gesellschaftsrechtliche Struktur in einer Weise ändern könnte, dass sie als Betreiber einer Spielbank nach hamburgischem Recht tauglich ist. Wie auch die Spielbankengesetze der anderen Bundesländer sieht § 2 Abs. 3 Satz 1 Hmb. SpBG erhöhte Anforderungen an den rechtlichen Betreiber einer Spielbank vor. Diese sind jedenfalls in ihrem Kern nicht europarechtswidrig, denn das Erfordernis, dass die Erlaubnis nur natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personenvereinigungen erteilt werden dürfe, an denen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind oder an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar sämtliche Gesellschaftsanteile halten, gilt für in- wie EU-ausländische Bewerber gleichermaßen und stellt daher keine europarechtswidrige Benachteiligung dar. Diesen Anforderungen genügt die Antragstellerin in ihrer jetzigen Form als Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform einer Ltd. englischen Rechts nicht. Die Darlegung der Eignung der Antragsgegnerin würde zumindest Vortrag dazu voraussetzen, in welcher Weise - und mit welchen zeitlichen Vorgaben - sie sich in eine zum Betrieb der Hamburger Spielbank geeignete Gesellschaftsform umwandeln wollte oder könnte; an solchem Vortrag fehlt es. Soweit die Antragstellerin erwägt, den Betrieb nur zu finanzieren und ihn durch einen dritten, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betreiber vornehmen zu lassen, reicht das zur Darlegung ihrer Eignung ersichtlich nicht aus. Sie selbst wäre in diesem Fall gar nicht Betreiber und dürfte damit auch nicht Konzessionsnehmer sein, weil die Spielbankerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Hmb. SpBG nicht auf Dritte übertragen werden darf. Und die Erwägung, dass ein gänzlich Dritter, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sein könnte, die Konzession erhalten könnte, kann - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begründen, weil sie selbst nur antragsbefugt ist, soweit sie geltend machen kann, durch den Ausschluss vom Vergabeverfahren in ihren eigenen Rechten als potentieller Mitbewerber verletzt zu sein (vgl. den Beschluss des Senats vom 31. 3. 2017, Az. 1 Verg 4/13).

49

Die Antragstellerin hat des Weiteren nicht dargelegt, in welcher Weise sie die für den Betrieb einer Spielbank naturgemäß hohen Anforderungen würde erfüllen wollen, die an die Befähigung, Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit eines Spielbankbetreibers zu stellen sind. Schon nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Hmb. SpBG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spielbankunternehmen und die sonst verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens über die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Schon das Vorliegen dieser Voraussetzung wird sich nur beurteilen lassen, wenn jedenfalls die verantwortlichen Mitarbeiter schon einmal in einem Spielbankbetrieb tätig gewesen sind. Konkrete Angaben dazu, woher die Antragstellerin solches Personal beziehen will, fehlen. Der Umstand, dass im Spielbankengeschäft erfahrene Personen bereit wären, die Antragstellerin, sollte sie eine Spielbank betreiben, zu beraten oder zu unterstützen, reicht dafür nicht aus, da bei Prüfung der Zuverlässigkeit abzustellen ist auf die eigenen, unmittelbar vor Ort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibers der Spielbank und nicht auf externe Berater. Die Erfahrungen, die die Antragstellerin als Betreiberin von Spielhallen erworben hat, vermögen die für den Betrieb einer Spielbank erforderliche spezifische Erfahrung nicht zu ersetzen, da sich der Betrieb beider Arten von Spielstätten ganz grundsätzlich unterscheidet, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Spiel in einer Spielbank unter aktiver Mitwirkung von Mitarbeitern des Spielbankbetreibers stattfindet. Anders als in einer das kleine Spiel anbietenden Spielhalle, in der sich das Spiel an Automaten vollzieht und bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Mittelpunkt steht sicherzustellen, dass diese Automaten nicht manipuliert werden und keine nicht spielberechtigten Personen die Spielhalle betreten, sind die Anforderungen an Personal, das das große Spiel leitet, sehr viel höher. Hier sind Mitarbeiter des Spielbetreibers am Spielgeschehen im Einsatz. Sie haben naturgemäß in hohem Maße die Möglichkeit, den Spielverlauf manipulativ zu beeinflussen und bedürfen daher einer besonders sorgfältigen Auswahl und Ausbildung und zudem einer Überwachung durch Personen, die nicht nur mit den Spielvorgängen, sondern auch eben in der Auswahl, Ausbildung und Überwachung von Spielleitern (Croupiers, Bankhaltern usw.) Erfahrung haben. Dies gilt umso mehr, als der Beruf des Croupiers nicht ein „Lehrberuf“ ist, für den es eine staatlich überwachte Ausbildung gäbe, so dass der Betreiber einer Spielbank sich seine Spielleiter entweder selbst heranbilden oder auf Personal zugreifen muss, von dem er beurteilen kann, dass es geeignet und zuverlässig ist. An das „spieltechnische Personal“ sind auch, was deren rechtliche Kenntnisse über das Spielbankrecht betrifft, Anforderungen zu stellen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Spielhalle nicht abverlangt werden müssen; so dürfen etwa nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Hmb. SpBG diese Mitarbeiter nicht einfach Trinkgelder annehmen, sondern Zuwendungen an sie sind nur dann erlaubt, wenn sie unverzüglich in der Spielbank speziell dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden. Aus diesen Anforderungen und Besonderheiten ergibt sich, dass die Antragstellerin eine der Berücksichtigung unterliegende Bewerbung nur dann würde vorlegen können, wenn sie belegt, dass ihr für eine solche Tätigkeit ausreichend geschultes und auf seine Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit überprüftes Personal zur Verfügung steht oder spätestens bei Aufnahme des Betriebs zur Verfügung stehen wird. Woher die Antragstellerin im Fall einer Bewerbung solches Personal würde rekrutieren können, hat sie nicht konkret dargelegt. Das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit, etwa von der Beigeladenen in dem Fall, dass deren Konzession nicht erneuert wird, freigesetztes Personal zu übernehmen, reicht dafür nicht aus. Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass die Beigeladene überhaupt Personal freisetzen würde, wenn sie die Konzession nicht erhielte, und dass dieses Personal bereit wäre, zu der Antragstellerin überzutreten.

50

Gegen diese Erwägungen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass bei Anlegung eines solchen Maßstabs kein neuer Betreiber für eine Spielbank auftreten könnte und das gesamte Spielbankwesen dauerhaft auf die bislang darin tätigen Unternehmen aufgeteilt wäre; denn abzustellen ist nicht notwendig auf den Betreiber selbst, sondern die für ihn tätigen verantwortlichen Mitarbeiter, die ihre Kenntnisse bei schon bestehenden Spielbanken erworben haben können. Dass das Vorhandensein solcher geeigneter Mitarbeiter belegt sein muss, wenn eine der Berücksichtigung fähige Bewerbung auf eine Ausschreibung erfolgt, ist keine Besonderheit des Glücksspielrechts, sondern gilt allgemein für alle Gewerbezweige, deren Dienste Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sein können.

51

3. Da es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis fehlt, kommt es auf die von den Beteiligten jeweils erhobenen weiteren rechtlichen und tatsächlichen Bedenken und Einwände nicht an. Der Senat weist daher nur vorsorglich darauf hin, dass er das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei wegen des nicht abgeschlossenen Wandels der Rechtslage nicht in der Lage gewesen, eine Ausschreibung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bis zum Jahresbeginn 2018 ein Zuschlag hätte erteilt werden können, nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird auf die aus Sicht des Senats zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen. Ein „rechtsfreier“ Raum hat zu keiner Zeit bestanden, da es für das Verfahren wie die inhaltlichen Anforderungen geltende rechtliche Regelungen gab. Auch dann, wenn sich die Möglichkeit von deren künftiger Änderung abzeichnete, hätte eine Ausschreibung auf der Grundlage des bislang geltenden Rechts erfolgen können und ggf. müssen. Allenfalls dann, wenn während eines laufenden Vergabeverfahrens sich die Rechtslage tatsächlich so grundlegend ändert, dass dieses nicht mehr sinnvoll abgeschlossen werden kann, könnte an eine freihändige Vergabe für eine Zwischenzeit gedacht werden. Gerade für den Bereich des Spielbankrechts nach hamburgischen Landesrecht kommt insoweit hinzu, dass § 2 Hmb. SpBG es nach Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 Satz 4 ausdrücklich zulässt, dass die Erteilung einer Spielbankerlaubnis mit Auflagen versehen wird und diese zur Sicherung des einwandfreien Betriebs der Spielbank während der Laufzeit der Erlaubnis ergänzt oder geändert oder weitere Auflagen erlassen werden. Das Hamburger Spielbankgesetz ist damit von vornherein darauf angelegt, dass einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse flexibel Rechnung getragen wird.

52

4. Alle übrigen Anträge der Beteiligten sind durch diese Entscheidung verfahrensmäßig überholt.

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.

(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder
2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und
2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für sie beim Betrieb ihrer drei Spielhallen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbGVBl. 2012, 505, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2016, HmbGVBl. S. 323) - HmbSpielhG - wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht gelten.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb zunächst mit Erlaubnissen der Beklagten nach § 33i GewO eine Spielhalle in der X-straße in 20253 Hamburg mit einer Grundfläche von 174,46 m² (Erlaubnis vom 26. August 2008) sowie zwei in einem Gebäude in der Y-Straße in 22159 Hamburg gelegene Spielhallen mit 142,37 m² Grundfläche und mit 150,32 m² Grundfläche (Erlaubnisse vom 21. Dezember 2010). In zwei Spielhallen waren jeweils zwölf, in der Spielhalle I der Klägerin in der waren elf Gewinnspielgeräte sowie Sichtblenden nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280; zuletzt geänd. durch Art. 4 Abs. 61 des G. v. 18.7.2016, BGBl. I, S. 1666) - SpielV - aufgestellt. Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit oder die Zahl der Geldspielgeräte. Die Spielhalle in der X-straße betreibt die Klägerin seit Juni 2017 mit einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG. Die beiden Spielhallen am Standort Y-Straße, für die die Klägerin neue Erlaubnisse nach § 2 HmbSpielhG beantragt hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, werden ebenfalls vorläufig weiterbetrieben.

3

Am 19. Dezember 2012 trat das Hamburgische Spielhallengesetz (HmbSpielhG) in Kraft. Es lautet - soweit hier relevant - auszugsweise wie folgt:

4

㤠4
Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

5

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. 2Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. 3Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. 4[…]

6

(2) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.

7

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. 2[…] 3Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. 4[…]

8

(4) […]“

9

㤠5
Sperrzeit und Spielverbotstage

10

(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

11

(2) […]

12

(3) 1In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2[…]“

13

㤠9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

14

(1) 1Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. 2[…] 3Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. 4[…]

15

(2) 1Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren. 2Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.

16

(3) […]“

17

Am 20. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

18

Gleichzeitig beantragte die Klägerin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig u.a. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter aufzustellen, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, und dass sie nicht verpflichtet sei, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der Spielhallen einfalle und dass für die von ihr betriebenen Spielhallen die in § 1 der Sperrzeitverordnung geregelte Sperrzeit gelte, hilfsweise, dass die Sperrzeit um 6.00 Uhr beginne und um 9.00 Uhr ende. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2013 ab (17 E 2430/13, rechtskräftig, n.v.). Weitere Eilverfahren hatten keinen Erfolg.

19

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Regelungen in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, 5 Abs. 1 HmbSpielhG seien mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig, da sich das vom Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausgenommene Recht der Spielhallen auf den Regelungsgegenstand des § 33i GewO beschränke. Darüber hinaus verletzten die Regelungen sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und im allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und seien daher verfassungswidrig. Die Regelungen seien bereits nicht zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, da die Spieler dadurch auf Spielseiten im Internet, Schankräume mit Automaten in der Gastronomie und insbesondere die Automatenspielsäle der Spielbank auswichen, in denen die Aufsichtsmöglichkeiten geringer als in Spielhallen seien. Zudem seien die Eingriffe unangemessen. Insbesondere aufgrund der Reduzierung der höchstens zulässigen Anzahl an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der Ausweitung der gesetzlichen Sperrzeit habe sie mit erheblichen Einnahmeverlusten zu rechnen, die sie zur Schließung ihrer Spielhallen, jedenfalls aber zur Kündigung der Arbeitsverträge langjähriger Mitarbeiter zwängen. Durch die erforderliche Anfertigung neuer Trennwände würden ihr Kosten in Höhe von 17.000,-- Euro entstehen, überdies müssten die Sicherheitskameras samt damit verbundener Elektrik mit erheblichem Kostenaufwand neu installiert werden. Die Pflicht zur Gewährleistung des Tageslichteinfalls und die Pflicht, den Einblick in die Räumlichkeiten zu verhindern, schlössen sich gegenseitig aus.

20

Wenn mit den Regelungen die Spielsucht bekämpft werden solle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechende Vorschriften nicht auch für die Spielbank Hamburg gälten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Regelungen allein fiskalischen Zwecken dienten. Deshalb verstießen diese auch gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da in der Spielbank Hamburg, die auch Automatenglücksspiel anbiete, die Beschränkungen des HmbSpielhG nicht gälten. In den Spielbanken dürfe, anders als in Spielhallen, Alkohol ausgeschenkt werden, sie unterlägen weder dem Rauchverbot noch den in § 13 SpielV u.a. geregelten Einsatz-, Gewinn- und Verlustgrenzen, Spielpausen und Umbuchungszeiten und machten in Hamburg großflächig Werbung.

21

Im Übrigen sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb ihre Spielhallen in den Hamburger Stadtteilen Hoheluft und Farmsen anderen Sperrzeiten unterliegen sollten als die Spielhallen im Gebiet Reeperbahn sowie weshalb für Unternehmen mit und ohne Mehrfachkonzession nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG andere Übergangsbestimmungen gälten.

22

In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 hat die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag, festzustellen, dass sie berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen weiterhin als “Casino Vegas“ zu bezeichnen, hilfsweise, dass sie hierzu bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

23

Die Klägerin hat beantragt,

24

1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

25

2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

26

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

27

3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

28

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass Tageslicht in die Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Spielhallen in der in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg einfällt,

29

4. festzustellen, dass für die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

30

hilfsweise festzustellen, dass in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils die Sperrfrist um 6 Uhr beginnt und um 9 Uhr endet,

31

hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 30. Juni 2017 berechtigt ist, die von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und in der Y-Straße in 22159 Hamburg weiterhin mit einer Sperrzeit von 5 Uhr bis 6 Uhr zu betreiben.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei für den Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig, da diese zum Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählten. Das Recht der Spielhallen beziehe sich auf das gesamte „Spielhallenwesen“ und beziehe auch die Vorschriften der §§ 33c ff. GewO mit ein.

35

Die mit den angegriffenen Regelungen im HmbSpielhG verbundenen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG seien gerechtfertigt. Die Regelungen seien insbesondere zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, erforderlich und auch angemessen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Geldspielautomaten in Spielhallen wiesen ein hohes Suchtpotenzial auf. Spielsucht berge nicht nur Gefahren für die Betroffenen und ihre Familien, sondern aufgrund der drohenden Verschuldung sowie damit verbundener Folge- und Begleitkriminalität auch für die Gemeinschaft. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei durch die Übergangs- und Befreiungsregelungen hinreichend berücksichtigt worden.

36

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Spielhallen und der Spielbank Hamburg nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Spielhallen und die Spielbank Hamburg unterschiedlichen Regelungsbereichen angehörten. In Hamburg gebe es zudem hunderte Spielhallen, aber nur eine Spielbank mit drei Dependancen. Im Übrigen sei die Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Regelungen für Spielhallen einerseits und die Spielbank andererseits gerechtfertigt. Für die unterschiedlichen Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpielhG bestehe ein sachlicher Grund, da Besucher des Amüsierviertels „Reeperbahn“ dieses gezielt wegen des vielfältigen Unterhaltungsangebots aufsuchten und sich der dortigen besonderen finanziellen Gefahren bewusst seien.

37

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014, das der Klägerin am 14. Januar 2015 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die (Sprung-) Revision zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

38

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin sei entgegen der mit ihrem Hauptantrag zu 1 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG dazu verpflichtet, die Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in ihren Spielhallen auf acht Geräte je Spielhalle zu reduzieren. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Begrenzung der Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte bewirke keine Verletzung der Klägerin in ihrer Berufsfreiheit. Die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl berühre den Schutzbereich der Berufsfreiheit, und die Regelung greife in Gestalt einer Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie sei kompetenzmäßig zustande kommen, da die Beklagte über die Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung der Höchstzahl von Spielgeräten in Spielhallen verfüge. Die Regelungen unterfielen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG.

39

§ 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen. Die Spielsuchtprävention stelle nicht nur ein wichtiges, sondern sogar ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte auf acht Geräte je Spielhalle sei zur Spielsuchtprävention geeignet und erforderlich. Eine Beschränkung, die gleich wirksam sei, die Spielhallenbetreiber hingegen weniger belaste, sei nicht ersichtlich. Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht der mit § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verfolgten Spielsuchtprävention überwiege das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber.

40

Die Klägerin sei durch die Regelung auch nicht im allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1GG verletzt. Es liege im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken sei trotz der strengen Bindung des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zwischen den Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg im Hinblick auf die Regelung in verschiedenen Ordnungsbereichen und durch grundlegend verschiedene Regelungskonzepte Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die die ungleiche Behandlung rechtfertigten.

41

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG sei auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Diese Regelung verletze die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und im Recht zu arbeiten aus Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007. Es sei kein Raum für eine Prüfung des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kohärenzgebots. Hier sei weder der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV noch der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV eröffnet. Die Klägerin sei eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts. Sie habe ihren Sitz in Hamburg und betreibe hier ihre Spielhallen. Es liege daher kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch nicht gegen eine sich aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ergebende Notifizierungspflicht. Es handele sich bei dieser Regelung des Hamburgischen Spielhallengesetzes nicht um eine nach der Richtlinie 98/34/EU notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“.

42

Die Klägerin sei verpflichtet, in ihren Spielhallen zwischen jedem Spielgerät Trennwände in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinragenden Gebäudeteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen. Die Beklagte verfüge über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der Vorschrift und § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG diene wichtigen Gemeinwohlzielen in Gestalt des Spielerschutzes sowie der Spielsuchtprävention. Die Regelung genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

43

Die Klägerin sei entgegen der mit dem Hauptantrag zu 3 begehrten Feststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass Tageslicht in den Aufschlussbereich der Geldspielautomaten in ihren Spielhallen einfalle. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

44

Für die Spielhalle der Klägerin gelte nicht, wie mit dem Hauptantrag zu 4 begehrt, die bisherige Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte sei zum Erlass des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG zuständig. Die Sperrzeitenregelung diene wichtigen Gemeinwohlzielen, da auch mit ihr die Stärkung des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention bezweckt werde. Die Festlegung der Sperrzeiten genüge überdies den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 2014 (4 Bs 435/13). § 5 HmbSpielhG verletze die Klägerin weder im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Hamburgischen Spielhallen und der Spielbank Hamburg noch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Spielhallen sowie Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

45

Auch der erste Hilfsantrag zum Hauptantrag zu 4 sei unbegründet. Die begünstigende Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verletze die Klägerin nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung von Spielhallen innerhalb und außerhalb des Vergnügungsviertels Reeperbahn durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

46

Auch mit den Hilfsanträgen zu den Hauptanträgen zu 2 und 3 und dem zweiten Hilfsantrag zu 4 sei die zulässige Klage unbegründet.

47

Die Klägerin hat am 28. Januar 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese am 16. April 2015 fristgerecht begründet. Sie macht u.a. geltend:

48

Die Regelung zur Reduzierung der Geldspielgeräte in § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung finde im GlüStV und im Bundesrecht keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfüge die Beklagte nicht über die Gesetzgebungskompetenz. Diese stehe dem Bund zu, da die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen dem Geräte- und Aufstellungsrecht unterfalle.

49

Im Übrigen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG materiell verfassungswidrig. Die Regelung sei nicht geeignet, das vom Gesetzgeber benannte Ziel der Suchtprävention zu erreichen. Dass die Gerätereduzierung zu einer Eindämmung pathologischen Spielverhaltens führe, sei nicht nachgewiesen. Folge der Pflicht zur Reduzierung sei es, dass gerade pathologische Spieler in die Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer oder das Glücksspiel im Internet auswichen, um ihre Spielsucht zu befriedigen. Die Aufsichtsmöglichkeiten in einer Spielbank seien viel geringer als in vergleichbar kleinen Spielhallen. Dies gelte erst recht für das Glücksspiel im Internet, das gänzlich anonym und unkontrolliert stattfinde, oder für illegale Glücksspielangebote. Das Online-Glücksspiel berge eine vielfach höhere Suchtgefahr als das Automatenspiel in Spielhallen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Spieler den Überblick über die eingesetzten Geldmengen verlören, da die Beträge per PayPal abgebucht bzw. mit Pre-Paid-Karten und nicht wie in einer Spielhalle bar gezahlt würden. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anreize für den Spieler seien umso geringer, je weniger Geräte je Spielhalle aufgestellt würden. Dagegen spreche die große Zahl der Spielgeräte in der von der Beklagten subventionierten Spielbank. Diese unterliege keinen gesetzlichen Reglementierungen. Dort sei Alkoholausschank erlaubt; es bestehe u.a. die Möglichkeit, in Raucherräumen zu rauchen und an einem EC-Automaten Bargeld zu erhalten. Auch unterliege die Spielbank keinen Werbebeschränkungen und bewerbe ihren Betrieb großflächig.

50

Die Reduzierung der Geräte sei auch nicht zumutbar und erforderlich. Der Bundesgesetzgeber habe durch die SpielV den Betreibern bereits erhebliche Einschränkungen für den Betrieb auferlegt. Deren Auswirkungen hätte der Gesetzgeber zunächst bewerten müssen, bevor er massivere Maßnahmen wie die Gerätereduzierung ergreife. Den Betreibern von Spielhallen sei es u.a. durch die im Jahr 2018 in Kraft tretenden und bereits wirksamen Vorgaben der SpielV insbesondere nicht möglich, ihre Preise zu erhöhen und das Spiel durch Erhöhung der Gewinngrenzen für die Spieler attraktiver zu gestalten. Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf die nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässige Anzahl von 12 bzw. 24 Geräten mit langfristig laufenden Mietverträgen entsprechend große Flächen angemietet. Die Reduzierung habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität von Betrieben wie denen der Klägerin, da die Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten für Personal und Miete nicht ausgeglichen werden könnten. Bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte auf acht Geräte verfüge sie über überzählige Flächen, die sie nicht wirtschaftlich nutzen könne, für die aber Kosten entstünden. Die in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Übergangsfristen seien nicht ausreichend, um dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.

51

Die Reduzierung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber einerseits den Betrieb von Spielhallen mit der Begründung der Spielsuchtprävention stark reglementiere, aber gleichzeitig seine Gesetzgebung nicht konsequent an diesem Ziel ausrichte, sondern das spielsuchtgefährdende Automatenspiel in der Spielbank weitgehend unregle-mentiert zulasse. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 beschäftige sich nicht mit der möglichen Unionsrechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen. Sie führe lediglich aus, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nur dann gerechtfertigt sei, wenn die betreffenden Maßnahmen dazu beitrügen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Gefahren des Glücksspiels in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Warum die angegriffenen Regelungen dem Erfordernis der Kohärenz genügten, begründe das Gericht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien ein Monopol und der damit verbundene Ausschluss anderer Anbieter nur verfassungsgemäß, wenn diese Beschränkungen konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet seien. Die Ermahnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 (juris), die Bekämpfung der Spielsucht nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels zu konterkarieren, hindere die Beklagte nicht, aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen zu eröffnen. Zudem habe die Beklagte einem Wettbewerber in Bergedorf für einen aus sieben Hallen bestehenden Spielhallenkomplex und eine Einzelspielhalle Erlaubnisse erteilt. Dies spreche gegen eine kohärente und konsequente Bekämpfung der Spielsucht.

52

Die Gerätereduzierung sei auch als sogenannter „additiver Grundrechtseingriff“ unverhältnismäßig. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Abstandsgebot sei insoweit auf die Gerätereduzierung nicht anwendbar. Sie, die Klägerin, erleide nicht nur durch die Verminderung der Zahl der Geldspielgeräte, sondern auch durch die Sperrzeit von sieben Stunden erhebliche Umsatzeinbußen. Die verbleibenden Geräte würden während der verkürzten Öffnungszeiten häufiger bespielt und Spieler, für die kein freies Gerät verfügbar sei, würden eine andere Spielhalle aufsuchen oder andere Glücksspielformate, zum Beispiel im Internet, wählen. Sei zu der verfügbaren Zeit kein Spielgerät frei, ändere der Spieler nicht seine Gewohnheiten oder Spielzeiten. Daher habe die Gerätereduzierung keine Verlagerung des Spielverhaltens auf andere Zeiten bewirkt und damit nicht zu einer gleichbleibenden Auslastung der verbleibenden Spielgeräte geführt. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis für die Monate Januar bis November 2016 habe ………. Euro betragen, das vorläufige Ergebnis für die Monate Januar bis November 2017 nur ……… Euro. Es sei in der Einzelspielhalle in der X-Straße um ca. 1/3 gesunken. Die Kosten für Raummiete, Personal und Strom seien gleich geblieben. Dies sei für sie existenzgefährdend.

53

Es existierten weniger einschneidende Beschränkungen wie zum Beispiel die Einführung einer Spielerkarte, wie Zugangskontrollen für Spielhallen, eine Sperrdatei oder die Erhöhung des Zutrittsalters auf 21 Jahre, das in den klägerischen Spielhallen bereits gelte.

54

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Hamburger Spielhallen und der Spielbank Hamburg vor. Diese sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass Spielhallen und die Spielbank unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen unterfielen. Hier handele es sich um Landesrecht und damit um den gleichen Gesetzgeber. Zudem würden die Anforderungen an die Geldspielgeräte (z.B. Spielpausen, Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern, Verbot des Punktespiels) durch die Änderung der SpielV vom 11. November 2014 weiterhin verschärft. All diese Restriktionen gälten für eine Spielbank nicht. Auch könne die Beklagte aus fiskalischen Gründen weitere Spielbank-Dependancen eröffnen, was gesetzlich möglich sei. Dort könnten ein oder mehrere Gerät(e) mit unbegrenzten Geldbeträgen ohne Spielpausen bespielt werden. Es seien dort 136 Geräte aufgestellt. Auch Einlasskontrollen in der Spielbank könnten nicht gewährleisten, dass an den zahlreichen in der Spielbank aufgestellten Geräten ohne Spielpausen und ohne Gewinn- und Verlustbegrenzung gespielt werde. Die für Spielbanken bestehende Sperrdatei können nicht verhindern, dass Gelegenheitsspieler, die erst an der Spielsucht zu erkranken drohten und an die sich das Hamburgische Spielhallengesetz in erster Linie richte, an den in der Spielbank aufgestellten Spielautomaten spielten. Auch die Selbst- und Fremdsperren hätten keinen präventiven Charakter. Dem Gesetzgeber gehe es mit der Gerätereduzierung zudem darum, die Spielanreize an einem Ort zu reduzieren. Daher sei die Erwägung unerheblich, dass es mehr Spielhallen als Spielbankenstandorte gebe.

55

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 seien auf ihren Fall nicht übertragbar, weil die dort entschiedenen Fälle Inhaber von sehr großen Verbundspielhallen betroffen hätten. Die Gefahr eines „Las-Vegas-Effekts“, den das Bundesverfassungsgericht u.a. hinsichtlich des Abstandsgebots benenne, trete bei ihrer Einzelspielhalle bzw. ihrer Doppelspielhalle nicht auf. Die Ausführungen zu den Gemeinwohlzwecken bezüglich der Gerätereduzierung seien nicht näher begründet worden; dies gelte auch für die Unterschiede zu Spielbanken. Es spreche nichts dagegen, in verbleibenden Einzelspielhallen entsprechend der SpielV weiterhin zwölf Geräte aufzustellen, wie dies in den meisten Bundesländern weiter erlaubt sei.

56

Auch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da er sie, die Klägerin, ebenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es fehle der Beklagten an der Gesetzgebungskompetenz. Zudem seien die in der SpielV vorgesehenen Sichtblenden zum Spielerschutz gleich wirksam und weniger eingriffsintensiv, da sie das Bespielen mehrerer Geräte ebenfalls einschränkten. Die nun verlangten Sichtblenden führten dazu, dass der einzelne Spieler in seinem Spiel weniger beobachtet werden könne und die Aufsichtsmöglichkeiten eingeschränkter seien. Der mit dem Besuch der Spielhalle verbundene soziale Kontakt trete in den Hintergrund. Der Spielerschutz werde durch die neuen Sichtblenden eher verringert als erhöht. Die Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und der Spielbank sei auch hinsichtlich dieser Verpflichtung nicht gerechtfertigt.

57

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte für ihre Spielhallen die bisher nach § 1 der Sperrzeitverordnung bestimmte Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr. Die Sperrzeitregelung sei nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. In Gaststätten und Imbissen sei es weiterhin möglich, die in den Schankräumen aufgestellten Automaten auch während der Sperrzeit zu betreiben. Gleiches gelte für Wettbüros, die teilweise auch Spielautomaten aufgestellt hätten. Zudem hielten sich dann potentielle Spieler vermehrt im offenen Spielbetrieb des Internets auf oder in unkontrollierten Spiele-Cafés sowie in Hinterzimmern. Die Sperrzeitverordnung sei auch nicht geeignet, die Spielsucht wirksam zu bekämpfen. Es liege nahe, dass durch die Reduzierung der Öffnungszeiten der Spielhallen mehr Besucher in die Hamburger Spielbank getrieben würden. Der Gesetzeszweck sei lediglich vorgeschoben und die Geeignetheit der Sperrzeit zur Spielsuchtbekämpfung sei aus diesem Grund fraglich. Aus der immensen Bewerbung der Hamburger Spielbank könne der Schluss gezogen werden, dass das HmbSpielhG lediglich fiskalischen Zwecken diene. Außerdem sei die Sperrzeitregelung unverhältnismäßig. Die Mitarbeiter der Klägerin, die gezwungen seien, um 5:00 Uhr morgens die Hallen abzuschließen, würden einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass gerade der Zeitpunkt der Schließung einer Halle in den frühen Morgenstunden eine erhöhte Gefahr von Raubüberfällen in sich berge. In der bisherigen Sperrzeit habe die Halle zwar abgeschlossen werden müssen, das Schließen erfolge aber von innen und die Mitarbeiter blieben während der Sperrzeit in der Halle und reinigten diese. Der Gesetzeszweck, den Spieler zu veranlassen, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, könne auch durch mildere Mittel wie eine kürzere Sperrzeit zur Nachtzeit erreicht werden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es ausreichend, wenn die Sperrzeit lediglich drei Stunden betrage. Außerdem gehe der Gesetzgeber, wie sich u.a. aus § 26 Abs. 2 GlüStV und § 5 Abs. 3 HmbSpielhG ergebe, selbst davon aus, dass eine kürzere Sperrzeit ausreichend sei.

58

§ 5 HmbSpielhG sei im Hinblick auf die kürzeren Sperrzeiten in den Dependancen der Hamburger Spielbank wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Auch bestehe eine Ungleichbehandlung der Spielhallen gegenüber den Schank- und Speisewirtschaften. Wenn der Spieler durch die verlängerten Sperrzeiten gezwungen werden solle, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen zu ziehen sowie die Möglichkeit der Erholung zu nutzen, sei nicht ersichtlich, warum dies dann in Schank- und Speisewirtschaften, in denen der Spieler durch den Alkohol enthemmter sei, nicht gelte. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrzeiten beschäftige sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 nicht.

59

Auch der Hilfsantrag sei begründet, soweit die Sperrzeit in den Spielhallen um 6:00 Uhr beginne und um 9:00 Uhr ende. Die in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG festgelegte längere Sperrzeit für Spielhallen und die kürzere Sperrzeit für Spielhallen auf der Reeperbahn und am Steindamm stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die unterschiedlichen Standorte rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Personen, die der Spielsucht verfallen seien, seien gerade in dem Gebiet Reeperbahn in einem größeren Ausmaß gefährdet als in anderen Gebieten.

60

Die Klägerin beantragt,

61

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 teilweise zu ändern und

62

1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Anzahl der Spielgeräte in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg auf jeweils acht Spielgeräte zu reduzieren,

63

2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den von ihr betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg jeweils zwischen jedem Spielgerät Sichtblenden in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den raumhineinragenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen,

64

3. festzustellen, dass für die von der Klägerin betriebenen Spielhallen in der X-Straße in 20253 Hamburg und Y-Straße in 22159 Hamburg die bisherige Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr nach § 1 der Sperrzeitverordnung gilt,

65

hilfsweise festzustellen, dass bei den von der Klägerin betriebenen Spielhallen jeweils die Sperrzeit um 6:00 Uhr beginnt und um 9:00 Uhr endet.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Berufung zurückzuweisen.

68

Sie macht u.a. geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Recht von der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG beziehe sich auf das gesamte Spielhallenwesen. Die Höchstzahl der zulässigen Spielgeräte sei nicht bereits durch § 3 Abs. 2 SpielV bundesrechtlich abschließend geregelt. Die Regelungen verletzten die Klägerin nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin meine, gerade pathologische Spieler würden auf Automatensäle der Spielbanken, illegale Hinterzimmer und das Glücksspiel im Internet ausweichen, seien dazu keine Untersuchungen bekannt. Es werde auch von den Anbietern nicht mehr bestritten, dass Geldgewinnspiel und Glücksspiel um Geld zu pathologischen Verhaltensweisen führen könne. Dieses Verhalten sei nicht auf eine einzige Ursache zurückzuführen. Es sei als unwiderlegbar anzunehmen, dass Angebote eine Nachfrage nach sich zögen. Wo große Nachfrage herrsche, sei auch die Gefahr, pathologische Verhaltensweisen zu entwickeln, entsprechend größer. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der gewerblichen Spielhallen und der Spielbank Hamburg liege nicht vor. Der Spielbank Hamburg mit drei Dependancen mit insgesamt 381 Geldspielautomaten hätten im Jahr 2014 ca. 378 Spielhallen mit insgesamt ca. 4040 Geldspielgeräten gegenübergestanden. Heute seien es 321 Spielhallen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, sei die Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und Gaststätten mit Geldspielgeräten gerechtfertigt, selbst wenn wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit ein über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde.

69

Die Pflicht zur Einzelaufstellung der Geldspielgeräte, verbunden mit den erforderlichen Sichtblenden, diene dem Spielerschutz. Früher sei das Spiel an mehreren Geldspielgeräten unproblematisch möglich gewesen. Dies werde nun sehr erschwert. Die Automatiktaste sei erst ab November 2014 nach § 13 Nr. 7 Satz 3 SpielV bei neuen Geldspielgeräten verboten. Für alte Geräte gälten Übergangsfristen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Die Erwerbsinteressen der Klägerin träten dahinter deutlich zurück.

70

Soweit die Klägerin u.a. gegen die Sperrzeitregelung und die Gerätereduzierung einwende, sie könne Umsatzrückgänge, die sie dadurch erfahren habe, aufgrund der Beschränkung der Geldspielgeräte nicht ausgleichen, und die Sperrzeitregelung werde für sie ruinöse Folgen haben, sei dies nicht durch Zahlen belegt und insgesamt wenig aussagekräftig. Es sei damit zu rechnen, dass die Kunden die Spielhallen auch zu Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten aufsuchten und dass so die acht Geldspielgeräte stärker ausgelastet seien. Zudem sei der Klägerin spätestens seit Inkrafttreten des HmbSpielhG bekannt gewesen, dass sie die Zahl der Geldspielgeräte innerhalb der in § 9 Abs. 2 HmbSpielhG geregelten Fristen zu reduzieren habe. Sie habe bis zum 30. Juni 2017 und damit hinreichend Zeit gehabt, sich auf die aktuelle Rechtslage einzustellen, indem sie zum Beispiel kurze Laufzeiten der Miet- bzw. Leasingverträge für die Spielgeräte vereinbart hätte. Auch habe sie die Anzahl der Geräte gegebenenfalls auch sukzessive reduzieren können.

71

Im Übrigen sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Unionsrecht hier Anwendung finde. Es fehle an einer Darlegung, weshalb hier die Dienstleistungsfreiheit verletzt sein könne. Die Klägerin habe ihren Sitz nicht im europäischen Ausland und damit fehle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das grenzüberschreitende Moment. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor. Selbst wenn man einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch die Regelungen des HmbSpielhG annehme, sei dieser hier aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung sei nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzverbot unanwendbar. Das Kohärenzverbot verlange weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Eine alle Glücksspielsektoren überspannende und zwischen Bund und Ländern koordinierte Gesamtkohärenz sei nicht erforderlich.

72

Soweit die Klägerin die Werbepraxis beanstandete, sei zu berücksichtigen, dass alle Landeslottogesellschaften gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 1 GlüStV über eine Werbeerlaubnis verfügten. Für den Bereich der Sportwetten sehe der Glückspielstaatsvertrag in den §§ 4a ff. GlüStV ein striktes Regulierungssystem vor. Dieses werde in Hamburg durch das Ausführungsgesetz zum GlüStV ergänzt. Eine Inkohärenz ergebe sich auch nicht im Vergleich zum Online-Glücksspiel oder den Spielbanken. Die Spielbanken unterlägen einem strikten ordnungsrechtlichen Maßstab. Die unterschiedliche Regelung im Vergleich zu Spielhallen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Online-Glücksspiel sei strikt reguliert. Es bestehe gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ein Totalverbot, von dem nur für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten in § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen zulässig seien. Die Aufsichtsbehörden gingen auch gegen unerlaubte Glücksspiele im Internet vor. Dass wegen der Vielzahl der Angebote der Schwarzmarkt nicht vollständig beseitigt werden könne, stelle im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Verpflichtungen dar.

73

Die von der Klägerin angeführten Verbundspielhallen im Bezirk Bergedorf seien im Rahmen eines Härtefallantrages nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG genehmigt worden. Im Übrigen gebe es im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durchaus noch Standorte, an denen neue Spielhallen eröffnet werden könnten.

74

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat das Berufungsgericht das Verfahren entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1314/12 u.a.) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 ist der Aussetzungsbeschluss aufgehoben worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 7. März 2017 (juris) entschieden hatte.

75

Die Sachakten der Beklagten und die Prozessakten der Verfahren 4 Bf 217/17 und 4 Bs 121/17 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

76

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

77

Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

78

I. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig.

79

Die Feststellungsklage der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1-3 und des Hilfsantrags nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

80

Soweit sie sich dagegen wendet, dass ihre Spielhallen den in Kraft getretenen und nun mit der für den Standort X-Straße erteilten Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG verbundenen betriebsbezogenen Einschränkungen unterliegen, ist die Klägerin an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht ein, da die Vorschriften bußgeldbewehrt sind und der Klägerin nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 11). Soweit sich die Klägerin gegen erst künftig eintretende, mit dem Erlöschen ihrer Spielhallenerlaubnisse bezüglich des Standortes Y-Straße und dem Erfordernis einer neuen Erlaubnis verbundene Beschränkungen wendet, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Zwar ist über ihre Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen für diesen Standort noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Gegenwärtig duldet die Beklagte den Weiterbetrieb. Welchen rechtlichen Anforderungen die Klägerin im Hinblick auf die künftige Erteilung einer Erlaubnis unterliegen wird, ist aber bereits jetzt sachlich und zeitlich hinreichend überschaubar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1989, 2 C 23.88, NJW 1990, 1866, juris Rn. 17). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an den von ihr mit den Hauptanträgen und dem Hilfsantrag von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre Betriebe treffen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 15; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 128 f.).

81

II. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist verpflichtet, die von ihr beanstandeten Vorschriften einzuhalten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG sind formell und materiell verfassungsgemäß und stehen mit Unionsrecht im Einklang (1. bis 3.). Sie sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar (4.).

82

1. Die Klägerin kann nicht verlangen, die Pflicht zur Reduzierung der Geldspielgeräte nicht einhalten zu müssen, weil sie durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG anderenfalls in ihren geschützten Rechtspositionen verletzt wird.

83

a) Der mit den Anforderungen an die Gerätereduzierung verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

84

aa) Der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

85

Bei der Bestimmung, dass die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in einem Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG acht Geräte nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG), handelt es sich um einen Eingriff in eine Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Denn derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i GewO oder nach § 2 HmbSpielhG verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb einer bestimmten Frist, spätestens ab 1. Juli 2017, auf das nach § 4 Absatz 3 HmbSpielhG zulässige Maß zu reduzieren (§ 9 Abs. 2 HmbSpielhG) bzw. darf nur maximal acht Geräte betreiben. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil die Betroffenen durch die hier relevanten Regelungen des HmbSpielhG weder an der Berufswahl noch daran gehindert sind, jederzeit an einem geeigneten Ort innerhalb Hamburgs eine neue Spielhalle zu eröffnen (vgl. zum Maßstab: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 36 ff.).

86

Dieser Berufsregelung unterfällt die Klägerin. Die Beklagte erteilte ihr zuletzt in den Jahren 2008 und 2010 für die von ihr betriebenen Spielhallen eine Erlaubnis nach § 33 i GewO bzw. im Juni 2017 eine neue Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG.

87

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die in kompetenzmäßiger Hinsicht den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700, juris Rn. 47 m.w.N.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.). Wirkt eine auf die Berufsausübung zielende Regelung auf die Berufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommt, ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die Berufswahl zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.8.2015, 2 BvR 2190/14, WM 2015, 1827, juris Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 35 m.w.N.)

88

Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122; Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 f.). Es gelten insofern allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, besondere Anforderungen, sofern der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist. So verlangt ein beim Staat monopolisiertes Sportwettenangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 126), da fiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht tragen können. In einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere Glücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber - wie hier - (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen. Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem anderen konterkariert werden. Dies gilt insbesondere dort, wo die Regulierung privater Angebote und staatliche Monopole zusammentreffen, wie dies u.a. bei der Regulierung von Spielhallen einerseits und Spielbanken andererseits der Fall sein kann. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind jedoch zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 122 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 f.).

89

Nach den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht ist im nicht monopolisierten Bereich die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Rn. 36 f.; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Rn. 67; Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Rn. 52 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Rn. 55, 64 f.; Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Rn. 88; Urt. v. 30.4.2014, C-390/12, Rn. 43; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 122-124).

90

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG.

91

(1) § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG, der in die Berufsfreiheit eingreift, ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständliche Regelung ist nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig.

92

Die Bestimmung zur Reduzierung der allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie ist eine gewerberechtliche Anforderung und dem Recht der Spielhallen nach Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Regelungen und der Systematik. Die Regelung der höchstzulässigen Gerätezahl ist eine gewerberechtliche Anforderung und stellt auf die spezifische Gefährlichkeit von Spielhallen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 97 ff., zur gleichlautenden Berliner Regelung: Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 19 ff., 33; ausführl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, juris Rn. 72 ff.).

93

Von der der Beklagten zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz hat diese u.a. mit § 28 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (v. 15.12.2011, HmbGVBl. 240, in Kraft getreten zum 1.7.2012) - GlüStV - und § 4 HmbSpielhG Gebrauch gemacht.

94

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

95

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

96

Für die Beschränkung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Die auf die Senkung der Zahl der Geldspielgeräte zielende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99 f.). Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de; vgl. Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd. der SpielV, Stand 8.2.2012, S. 6; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 100, BVerwG, Urt. v. 5.4.2017, 8 C 16.16, SächsVBl. 2017, 322, juris Rn. 35; StGH BW, Urt. v. 17.6.2016, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 329 f.). Die angestrebten Ziele der Suchtbekämpfung sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 133; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Ein derart wichtiges Gemeinwohlziel vermag selbst eine objektive Berufswahlbeschränkung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1954/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50).

97

Der Landesgesetzgeber war auch nicht gehindert, das Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht zum Gegenstand seiner gesetzgeberischen Vorhaben im Rahmen des GlüStV und des HmbspielhG zu machen, obwohl - worauf die Klägerin hinweist – auch bundesrechtliche Regelungen wie die SpielV existieren, die ebenfalls an diesem Zweck und Ziel ausgerichtet sind. Diese „verbrauchen“ nicht verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke im Rahmen der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 38).

98

Die Regelung ist auch konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind.

99

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht verlangt, dass der Gesetzgeber die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken und Gaststätten mit gleichen Mitteln bekämpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 51 ff. m.w.N.). U.a. für das Verbundverbot und das Abstandsgebot (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die dort relevanten Vorschriften u.a. des Berliner und des Saarländischen Spielhallengesetzes sowie die in diesen Ländern für Spielbanken und Gaststätten geltenden Vorschriften konsequent und kohärent an dem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet sind.

100

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluss vom 7. März 2017 ausgeführt:

101

„… Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind. Bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten sind keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar.

102

Mit dem in die Regelungen nicht einbezogenen Betrieb der Spielbanken sind allerdings gesteigerte fiskalische Interessen der Länder verbunden, weil ihnen nach Landesgesetz wesentliche Anteile an der Betreibergesellschaft gehören (vgl. § 5 Abs. 3 SpielbG-Saar) und sie Bruttospielertrag und Gewinn der Spielbanken abschöpfen (vgl. § 14 Abs. 1, § 15 SpielbG-Saar; § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5 SpBG Bln). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass das Verbundverbot und die weiteren Beschränkungen in den neuen Spielhallengesetzen indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördern. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den - hier regulierten - Spielhallen und den - auch mit fiskalischen Interessen betriebenen - Spielbanken, die in Berlin und im Saarland Dependancen oder Zweigniederlassungen betreiben, in denen ausschließlich und losgelöst von den übrigen Glücksspielangeboten der Spielbanken vergleichbares Glücksspiel an Automaten beziehungsweise Geräten angeboten wird. Diese sind durch die ausdrückliche Ausnahme in § 33h Nr. 1 GewO von der Anwendbarkeit der spielhallenbezogenen Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Demgegenüber wird der Entstehung von Mehrfachspielhallen, die wegen des großflächigen Angebots und der größeren Zahl an verfügbaren Spielgeräten in die Nähe der Automatensäle von Spielbanken heranrücken, mit den angegriffenen Regelungen entgegengewirkt.

103

Dennoch liegt hierin keine Inkonsequenz in Bezug auf das von den Gesetzgebern verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht, da der Betrieb der Spielbanken und die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielautomaten in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV), ausgerichtet sind. Für Spielbanken sind umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen. […..] Dementsprechend sieht § 20 Abs. 1 GlüStV zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV eine Begrenzung der Anzahl der Spielbanken in den Ländern vor. Damit sind auch der Zulassung von Zweigniederlassungen beziehungsweise Dependancen Grenzen gesetzt. …. So ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte (…) aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Dieser Unterschied wird auch bei einer Reduzierung des Bestands an Spielhallenstandorten aufgrund der Abstandsgebote nach Ablauf der Übergangsfristen grundsätzlich fortbestehen. Nach den vorliegenden Untersuchungen fällt die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht, 2014, S. 189; Haß/Lang, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 102; Meyer u.a., Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung - Endbericht, S. 68). …

104

… Im Übrigen widerspricht das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin und im Saarland - soweit ersichtlich - auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder. Die Zahl der Zweigniederlassungen ist in beiden Ländern leicht gesunken, während die Zahl der Spielhallen und gerade der Mehrfachspielhallen in den letzten zehn Jahren sprunghaft angestiegen ist. Auch bei Berücksichtigung der "Ausdünnung" des Spielhallenmarktes durch Verbundverbot und Abstandsgebot nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31. Juli 2016 beziehungsweise zum 30. Juni 2017 dürfte die absolute Zahl der Spielautomaten in Spielbanken erheblich geringer bleiben als die Zahl der Spielgeräte in Spielhallen.

105

Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht haben die Landesbehörden jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird“ (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 141 – 147).

106

Diesem Verständnis der Reichweite des Kohärenzgebots schließt sich das Berufungsgericht vollumfänglich an. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die Frage der Vereinbarkeit der hier beanstandeten Regelung der Gerätehöchstzahlen für Spielhallen in Hamburg mit dem unions- und verfassungsrechtlich geprägten Kohärenzgebot bei einer Konkurrenzsituation zwischen Spielhallen und Spielbanken übertragen. Weder ist ersichtlich, dass die Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle mittelbar fiskalischen Zwecken, nämlich einer Begünstigung des Angebots der Spielbank, dienen soll, noch dass die teilweise – so gegenüber § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG - großzügigeren Regelungen des Automatenspiels in Spielbanken in ihrer Gesamtheit im Bereich der Beklagten nicht konsequent am Ziel der Glücksspielsuchtprävention ausgerichtet sind:

107

Eine Inkonsequenz in Bezug auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ist nicht zu erkennen. Es besteht bereits in der Spielbank und ihren Dependancen ein deutlich geringeres Angebot an Geldspielgeräten und eine geringere Verfügbarkeit der Geräte als in Spielhallen. In Hamburg standen vor dem Inkrafttreten des HmbSpielhG einer Spielbank mit drei Dependancen und insgesamt ca. 382 Geldspielgeräten (vgl. BÜ-Drs. 20/10218 v. 10.12.2013; davon 4 Mehrplatzgeräte) 389 Spielhallen mit jeweils bis zu 12 Geldspielgeräten (entspricht ca. 4.000-4.500 Geldspielgeräten; vgl. Bü-Drs. 20/3423 v. 9.3.2012, sog.“ Haufler-Liste“; am 1.6.2017 347 Spielhallen [vgl. Bü-Drs. 21/9517]) und heute 321 Spielhallen gegenüber. Es ergibt sich auch bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbspielhG um bis zu 1/3 innerhalb der einzelnen Spielhalle weiterhin eine größere Verfügbarkeit von konkreten Spielgelegenheiten an Automaten auf Grund der deutlich höheren Zahl an Spielhallen im Verhältnis zu Spielbanken. Konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Vergrößerung des Angebots an Spielbank-Dependancen (und damit der Zahl der dort befindlichen Geldspielgeräte) trägt diese nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (v. 24.5.1976, HmbGVBl. S. 139, zuletzt geänd. durch G. v. 18.10.2017, HmbGVBl. S. 336) - HmbSpielbG - mögliche Zahl von bis zu sechs Spielbank-Dependancen wurde bisher nicht ausgeschöpft; zudem wurden zwei Dependancen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor einiger Zeit geschlossen. Dass die Beklagte trotz der sich aus dem GlüStV ergebenden, auch für Spielbanken ergebenden Verpflichtungen zur Spielsuchtprävention beabsichtigen könnte, weitere Spielbank-Dependancen zu genehmigen, ist nicht ersichtlich.

108

Anhaltspunkte für eine durch fiskalische Absichten des Gesetzgebers motivierte Gesetzgebungstätigkeit zum Nachteil der Spielhallen mit dem Ziel, Spielbanken zu begünstigen, ergeben sich auch im Übrigen nicht. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) weisen solche Motive nicht aus (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 43).

109

Des weiteres existiert auch in Hamburg trotz unterschiedlicher Regelungen für Spielbanken, die ebenfalls an § 1 GlüStV gebunden sind, ein vergleichbar hohes Schutzniveau wie in Spielhallen bezogen auf die Gefahren von Spielsucht (s.u., S. 36 ff.).

110

Gegen die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Regulierung des Automatenspiels zur Glücksspielprävention spricht auch nicht die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe kürzlich mehrere Mehrfachspielhallen und eine Einzelspielhalle in Hamburg-Bergedorf nach den Bestimmungen des neuen HmbSpielhG entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmSpielhG zugelassen. Nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Auskunft der Beklagten handelt es sich dabei um Genehmigungen u.a. für Mehrfachspielhallen nach der Härteregelung des § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG, die ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen ein zeitweises Weiterführen nach früherer Rechtslage genehmigter Betriebe auf Grund einer im Ermessen stehenden Einzelfallentscheidung der Beklagten ermöglicht. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Beklagte erlaube entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG weiterhin Mehrfachspielhallen in Hamburg.

111

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

112

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

113

Nach diesem Maßstab ist die Regelung über die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28) soll die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte innerhalb einer Spielhalle von maximal zwölf auf acht die Anreize zu übermäßigem Spielen innerhalb der Spielhalle reduzieren und der Suchtprävention und damit dem Gesundheitsschutz potenzieller und aktiver Spieler und dem Schutz vor wirtschaftlichen Auswirkungen der Spielsucht dienen, indem der Anreiz zu übermäßigem Spielen reduziert wird (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 163 ff.; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Dass die Maßnahme nicht in jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

114

Gegen die Eignung spricht auch nicht der Einwand der Klägerin, potenzielle Spieler wanderten bei einer Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés ab. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Online-Glücksspiel nach dem GlüStV stark reguliert ist. Es besteht ein Totalverbot, von dem nur nach § 4 Abs. 5 GlüStV Ausnahmen für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten zulässig sind. Bei den illegalen Spiele-Cafés handelt es sich auch nach dem – bisher nicht durch tatsächliche Nachweise belegten - Vorbringen der Klägerin nicht um genehmigte Spielhallen, sondern um unzulässige Formen des Glücksspiels. Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt aber nicht bereits deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 114). Dass hier ein normatives Vollzugsdefizit vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 151; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.16, a.a.O., juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5/13, juris Rn. 154).

115

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die Senkung der höchstzulässigen Zahl der Geldspielgeräte von maximal zwölf auf acht Geräte könne die Anreize zu übermäßigem Spielen reduzieren (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28), weil sich dann weniger Geräte in den Spielhallen befinden, die den Spieler dazu verleiten könnten, sein Spiel fortzusetzen, seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Er war nicht gehindert, außer der mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot (§ 2 Abs. 2 HmbSpielhG) bezweckten Reduzierung der Zahl und Dichte der Spielhallen auch eine Reduzierung der Angebots innerhalb der einzelnen Spielhalle zur Erreichung der Glücksspielsuchtprävention für notwendig zu halten. Der Gesetzgeber durfte zudem davon ausgehen, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen bzw. die nach der SpielV ab November 2018 vorgesehenen oder schon wirksamen verschärften gerätebezogenen Anforderungen zur Bekämpfung der Glücksspielsucht nicht gleichermaßen präventiv wirken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 165; vgl. zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte als gewerberechtliche Anforderung: BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112).

116

Soweit die Klägerin beanstandet, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Gerätereduzierung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil dieses bei seinen im Wesentlichen zur Erforderlichkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots ergangenen Erwägungen die (bis zu sieben) Mehrfachspielhallen (an bis zu elf Standorten) der dortigen Beschwerdeführerinnen und den durch diese eintretenden „Las-Vegas“-Effekt im Blick gehabt habe und seine Erwägungen für Einzelspielhallen oder „kleine“ Doppelspielhallen“ wie ihre und für die Pflicht zur Gerätereduzierung nicht gälten, spricht dies nicht gegen die Erforderlichkeit der hier streitigen Regelung. Die Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, auch eine geringere Zahl von Geldspielgeräten reduziere innerhalb der einzelnen Spielhalle den Anreiz weiterzuspielen, weil auch von mehr Geldspielgeräten wegen ihrer gemeinsamen Verfügbarkeit innerhalb eines Raumes bzw. einer Spielhalle ein zusätzlicher oder höherer Anreiz ausgeht als von einer niedrigeren Anzahl (vgl. zur Erforderlichkeit der Gerätereduzierung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 165; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 334; vgl. zur Gerätereduzierungspflicht bezogen auf eine Einzelspielhalle: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 13.13, juris Rn. 59).

117

Im Übrigen ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verhältnismäßigkeit der für jeden Betreiber einer Spielhalle (vgl. § 1 Abs. 2 HmbSpiehG) geltenden Pflicht zur Gerätereduzierung für Betreiber von Einzelspielhallen anders zu bewerten sein könnte als für Betreiber von (größeren) Verbundspielhallen.

118

Der Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe als mildere Maßnahme zunächst die Effektivität von bereits in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen des HmbSpielG und der SpielV evaluieren müssen und habe die Spielhallenbetreiber (wie bei Spielbanken) zur Einlasskontrolle, zur Führung einer Sperrdatei, zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle oder zu einer Heraufsetzung des Mindestalters als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme ebenfalls nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht und zur Suchtprävention weitere (technische und Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Zahl der Geldspielgeräte. Dass in den Vorschlägen der Klägerin ein gleich wirksames Mittel wie der Verknappung des Angebots an Geräten liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 11; vgl. zur Spielerkarte: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 153).

119

Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

120

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Berufsfreiheit eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwR-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

121

Nach diesem Maßstab sind die Anforderungen an die Reduzierung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Reduzierung der Geldspielgeräte verschont zu bleiben. Aufgrund der Einschätzung in der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht darstellt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade auch die Reduzierung der Höchstzahl an Geldspielgeräten in den einzelnen Spielhallen einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Zwar führt die Regelung dazu, dass sich die für den wirtschaftliche Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um bis zu einem Drittel verringern kann, und sie gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetreiber am stärksten betreffen. Daher liegt es nahe, dass sich die Reduzierung der Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einer Zahl von acht Geldspielgeräten der Betrieb einer Spielhalle generell wirtschaftlich unmöglich gemacht würde (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Gesamtheit der Neuregelungen des Berliner Spielhallengesetzes: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 f., 166; BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 67; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 186). Der Betreiber kann außerdem Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5.17, juris Rn. 186) und insoweit weitere Umsätze generieren. Dies gilt auch für den Fall eines Betriebs mit Einzelkonzession.

122

Dass ein Betrieb mit bis zu acht Geldspielgeräten pro Spielhalle generell nicht rentabel möglich ist, hat die Klägerin im Übrigen nicht konkret dargelegt. Dies gilt auch, soweit sie exemplarisch auf die sich für ihr aus drei Spielhallen bestehendes Unternehmen ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung verweist. Dahinstehen kann, ob die Vermutung der Klägerin zutreffend ist, dass Spieler ihr Spielverhalten und ihre Spielzeiten nicht umstellen und daher die verbleibenden acht Geräte im Rahmen der durch die SpielV vorgegebenen technischen Möglichkeiten (Spielpausen u.a.) nicht über die gesamte Öffnungszeit der Spielhallen voll auslasten werden. Denn gegenwärtig ist nach den für ihren Betrieb dargelegten wirtschaftlichen Daten für eine „erdrosselnde Wirkung“ u.a. der Reduzierungspflicht nichts ersichtlich. Aus dem am 10. Januar 2018 vorgelegten „Vorjahresvergleich November 2017“ der O. Treuhand GmbH vom 9. Januar 2018, der u.a. die Zeiträume Januar - November 2017 mit denen des Vorjahreszeitraums vergleicht, ergibt sich zwar, dass sich die Umsatzerlöse bezogen auf beide Spielhallenstandorte im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 17,76 % vermindert haben. Dass dies allein auf die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte zurückzuführen ist, lässt sich daraus nicht schließen. Denn die Klägerin hat die Regelung in ihren Betrieben erst seit 1. Juli 2017 einzuhalten. Zudem stellen sich die Umsatzrückgänge an beiden Standorten sehr unterschiedlich dar (-10,27 % [ ] bzw. -27,44 % [ ]); dies dürfte eher gegen einen allein durch die Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte verursachten Umsatzrückgang sprechen. Die Kosten haben sich dagegen nur um 6,91 % ermäßigt. Das „vorläufige Ergebnis“ ergibt aber trotz einer Reduzierung zum Vergleichszeitraum um 76,83 % für den Zeitraum Januar - November 2017 einen Betrag von ……… Euro. Daher ist nicht ersichtlich, dass gegenwärtig der Betrieb der Klägerin und auch die Mehrheit der Betriebe nicht rentabel betrieben werden können.

123

Auch die Übergangsfristen für Bestandsspielhallen, nach denen Inhaber von Einzelkonzessionen die Zahl der Geldspielgeräte nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Abs. 3 HmbSpielhG zulässige Maß von maximal acht Geldspielgeräten zu reduzieren hatten und die die Beklagte auch den Inhabern von Mehrfachkonzessionen eingeräumt hat (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris), sind mit Art. 12 GG vereinbar.

124

Dahinstehen kann, ob die Übergangsvorschriften einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Denn die Zahl der in einer Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte war nicht in den der Klägerin nach § 33i GewO erteilten Erlaubnissen festgelegt. Diese enthielten lediglich einen Hinweis auf die SpielV. Allerdings mussten die Betreiber unabhängig von der Frage der Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG (ggf. im Wege einer Härtefallentscheidung nach § 9 Abs.1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG) die Zahl der Geldspielgeräte zum 30. Juni 2017 reduzieren.

125

Jedenfalls sind die - unterstellten - Eingriffe in die Berufsfreiheit aber gerechtfertigt. Sie sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine möglichweise bestehende unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 1 BvR 1627/09, BVerfGE 127, 31, juris Rn. 79 f., m.w.N.). Dabei kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sein, Übergangsregelungen zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene – als regelungsbedürftig erachtete – Situation zu erlassen. Bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse kommt dem Gesetzgeber allerdings ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Zwischen dem sofortigen und übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand bereits in der Vergangenheit begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

126

Diese Grenze ist hier nicht überschritten, soweit die Beklagte eine Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte innerhalb von 4 ½ Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verlangte. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des (möglicherweise verlängerten) Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedarf es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah bzw. mittelfristig der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen (vgl. zu den Übergangsfristen des § 29 GlüStV: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 187 m.w.N., 191 [zur Reduzierung der Geldspielgeräte], 196; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris 72 ff.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Betreiber können nicht darauf vertrauen, dass eine günstige (hier zuvor in § 3 SpielV geregelte) Rechtslage unverändert bleibt. Das Vertrauen war im Übrigen auch durch die gesetzliche Möglichkeit beschränkt, nachträgliche Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit oder der Gäste zu erlassen (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 189, 191 m.w.N.). Für den Fall über den Übergangszeitraum hinaus bestehender Härten hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Einzelfallregelungen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG).

127

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

128

Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

129

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwischen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

130

Daran gemessen ist die unterschiedliche Regelung der Zahl der Geldspielgeräte für Spielhallen und Spielbanken (1) sowie bezogen auf Gaststätten (2) nicht verfassungswidrig.

131

(1) Dahinstehen kann, ob es für die Prüfung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG an gleichen Sachverhalten bereits deshalb fehlt, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten (Hauptsitz Esplanade, Dependancen Reeperbahn, Mundsburg, Steindamm) und einem Angebot von insgesamt 381 Geldspielgeräten (vgl. www.spielbank-hamburg.de) ein deutlich schmaleres und nur mit in der Regel weiteren Anfahrten oder Wegen verfügbares Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet jedenfalls keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

132

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass Spielhallenbetreiber gegenüber den Betreibern von Spielbanken hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte (Esplanade: 136, Reeperbahn: 90, Mundsburg: 79, Steindamm: 76, jeweils zzgl. „Jackpots“, abgerufen am 6.2.2018, vgl. www.spielbank-hamburg.de) und auch im Übrigen in Bezug auf die äußere und technische Ausgestaltung der Geldspielgeräte ungleich behandelt werden. Die Zahl der Geräte ist nicht beschränkt; zudem gelten hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen, da dieses nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden ist und außerdem in Spielbanken u.a. die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten und Getränke zu konsumieren. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als diejenige für Spielhallen nach § 4 Abs. 1 HmbSpielhG.

133

Diese Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern ist aber gerechtfertigt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung u.a. von Geldspielgeräten in Spielhallen und Spielbanken liegt zum einen in dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial beider Typen von Spielstätten wegen ihrer bloßen Zahl und Lage (vgl. in diesem Sinne: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 174, 144 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77 f.). Zwar geht es hier, worauf die Klägerin hinweist, um den Vergleich der rechtlichen Bestimmungen für Geldspielgeräte in Spielhallen bzw. Spielbanken und nicht um die Dichte der Spielhallen bzw. Spielbanken. Auch Geldspielgeräte in Spielhallen sind aber wegen der hohen Verbreitung von Spielhallen im Stadtgebiet deutlich schneller und einfacher verfügbar. Die Zahl der Spielhallen ist gesetzlich nicht limitiert; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Erlaubnis. Demgegenüber bedarf die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Hamburg einer befristet erteilten Konzessionierung durch die zuständige Behörde und die Zahl der Spielbank (eine) bzw. ihrer Dependancen (bis zu sechs) ist gesetzlich beschränkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 HmbSpielbG, § 1 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg – SpielO – v. 19.12.2006, HmbGVBl. S. 605, 637, zuletzt geändert durch VO v. 26.8.2016, HmbGVBl. S. 139). Die Zulassung einer Spielbank in Hamburg darf sich zudem nicht an fiskalischen Interessen, sondern sie hat sich allein an den Zielen und Schutzbestimmungen des § 1 HmbSpielbG zu orientieren, die § 1 GlüStV entsprechen. Die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist gegenwärtig um ein Vielfaches höher als die Zahl in Spielbanken (s.o.). Auch nach einer Reduzierung des Bestandes an Spielhallenstandorten wird die Zahl der verfügbaren Geldspielgeräte in Spielhallen diejenige in Spielbanken weit übertreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 144).

134

Die für Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen zum anderen generelle Zugangsbeschränkungen und andere Restriktionen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die bewirken, dass für das Glücksspiel in Spielbanken bei einer Gesamtbetrachtung kein geringeres Schutzniveau als in Spielhallen gilt. Es sind zahlreiche Sicherungssysteme vorgesehen, die dem Spielerschutz dienen. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Zudem hat die Spielbank zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels den Spielverlauf elektronisch zu erfassen und aufzuzeichnen (§ 6 Abs. 2b Satz 1 HmbSpielO). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.).

135

Den oben beschriebenen örtlich und persönlich weitreichenden Zugangsbeschränkungen und Spielverboten vergleichbare Sperren existieren für Spielhallen nicht. Daher besteht u.a. mit dem Sperrsystem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, bei Spielbanken ein ebenfalls dem Spielerschutz Rechnung tragendes (mindestens gleichwertiges) Äquivalent wie bei Spielhallen, das konsequent am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichtet ist (vgl. zur Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 170 ff., 143; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 77 f.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

136

Im Übrigen dürfen Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 78; Beschl. v. 24.8.2001, 6 B 47.01, GewArch 2001, 476, juris Rn. 8).

137

(2) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben.

138

Die Beklagte hat bislang keine Regelungen über das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen SpielV dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt grundsätzlich lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971, GVBl. S. 1778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2005, GVBl. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 JuSchG, § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und Bereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

139

Damit ist der gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 61 f.). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig höchstens zwei zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenüber acht Geräten in Spielhallen verringert den suchtgefährdenden Spielanreiz, der nach Einschätzung des Gesetzgebers mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. Regelungsunterschiede sind auch deshalb gerechtfertigt, weil Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der Besucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 175; BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997, 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 573, juris Rn. 53; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 80; Beschl. v. 14. 1.1991, 1 B 174.90, Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 S. 5, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 (LS), juris Rn. 63; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 231 zur Sperrzeitregelung).

140

cc) Die Klägerin wird durch die angegriffene Einschränkung für den Betrieb von Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Eigentumsrechts eröffnet ist und ob die hier streitige Regelung in diesen eingreift. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die gerätebezogenen Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

141

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet.

142

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 1456/12, NJW 2017, 217, juris Rn. 216 ff. m.w.N.).

143

Nach diesem Maßstab kommt der Reduzierungsverpflichtung keine enteignende Wirkung zu. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, a.a.O., juris Rn. 246), die hier nicht anzunehmen ist. Die den Betreibern - wie der Klägerin - nach § 33i GewO erteilten unbefristeten Alterlaubnisse, die nach § 9 Abs. 1 HmbSpielhG mit Ablauf des 30. Juni 2017 ihre Wirksamkeit verloren haben, ohne dass sie nach § 49 HmbVwVfG widerrufen oder aufgehoben wurden, und die vorübergehend noch als fortbestehend gelten, genießen keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz hinsichtlich der zulässigen Zahl der Geldspielgeräte. Dies gilt hier bereits deshalb, weil in den der Klägerin erteilten Erlaubnissen die höchstzulässige Zahl der Geldspielgeräte nicht geregelt war, sondern diese nur einen Hinweis auf die SpielV enthielten.

144

Im Übrigen schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die in der Spielhalle aufgestellten (im Eigentum des Betreibers stehenden) Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in Hamburger Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 73).

145

Die Spielhallenbetreibern nach § 9 Abs. 2 HmbSpielhG bzw. von der Beklagten tatsächlich eingeräumte Umsetzungsfrist von 4 1/2 Jahren für die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 GG und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht (s.o., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 73 m.w.N.). Außerdem sind die Betriebsmittel - ggf. an anderen Standorten - anderweitig nutzbar. Auch können die Betreiber vorrangig bereits abgeschriebene Spielgeräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten. Geräteleasing- oder Gerätemietverträge können sie anpassen.

146

Auch mit Blick auf den möglicherweise bestehenden eigentumsrechtlichen Schutz von vorgenommenen Investitionen und Dispositionen, die Betreiber im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alterlaubnisse vorgenommen haben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG. Selbst wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und ein Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes anzunehmen sein sollte (zweifelnd BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, juris Rn. 240), wäre die Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verhältnismäßig. Sie dient der Erreichung wichtiger Gemeinwohlziele und ist daher eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Regelung ist auch angemessen. Wie bereits ausgeführt, bestand für die Bestandsspielhallen der Klägerin eine 4 ½-jährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten des Spielhallengesetzes im Dezember 2012 bis zum Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 30. Juni 2017 mit der Möglichkeit eines Weiterbetriebs im Fall von Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 4 HmbSpielhG. Der Betrieb bestehender (Alt-) Spielhallen wurde zudem durch die Beklagte bis zum 31. Dezember 2017 geduldet. Auf die zukünftige Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte konnten sich die Betreiber daher seit längerem einstellen (vgl. zur 5- bzw. 2-jährigen Berliner Umsetzungsregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67). Im Hinblick auf die zukünftige Rechtslage konnten sie so langfristig unternehmerische Entscheidungen zum Weiterbetrieb der einzelnen Spielhallen oder zu einem Standortwechsel, zur Reduzierung der laufenden Kosten für Raummiete, Kauf, Leasing oder Miete der Geldspielgeräte, zu dem Abbau und Transport der Spielgeräte und zum Abbau oder der Umsetzung von Personal treffen. Der Entscheidung, das Verfahren zum Weiterbetrieb der Spielhallen trotz der Gewissheit zu betreiben, die jeweilige Spielhalle z.B. wegen des Abstandsgebots schließen bzw. in der verbleibenden Spielhalle Geldspielgeräte reduzieren zu müssen, standen bzw. stehen alternative Möglichkeiten zur Bewältigung der Übergangsphase und der Neuregelungen gegenüber, unter denen jeder Betreiber die aus seiner Sicht günstigste wählen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.). Für eine generelle „erdrosselnde“ Wirkung der Regelung für alle Spielhallenbetriebe ist im Übrigen auch nach den von der Klägerin vorgelegten aktuellen Umsätzen und Ergebnissen nichts ersichtlich (s.o.).

147

b) Die § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG normierte Pflicht zur Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte genügt – insbesondere im Hinblick auf das Fehlen entsprechend strenger Regelungen für Spielbanken – den Anforderungen der in Art. 56 AEUV garantierten unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit an die Geeignetheit und Kohärenz einer Beschränkung.

148

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV geäußert. Der Gewährleistungsgehalt der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. i.E. offenlassend: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 83 m.w.N.). Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland; ihre Spielhallen werden in Deutschland betrieben. Für einen den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt hat die Klägerin nichts vorgetragen.

149

Ob der Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV eröffnet ist, kann aber offenbleiben. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist nicht ersichtlich.

150

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorstehend genannten Entscheidung in Bezug auf das hinsichtlich der hier relevanten Regelungen inhaltlich identische Spielhallengesetz Berlin ausgeführt, dass dieses, selbst wenn unterstellt würde, dass die dortige Klägerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar wäre. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich ‚scheinheilig‘ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienten. Zu ihnen gebe es auch bereichsübergreifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung der Gewerbeordnung betrieben werden dürften. Da sich nach dem Berufungsurteil Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen zu Gaststätten in Berlin nicht feststellen ließen und Spielbanken sich in der Anzahl ihrer Außenstellen und der Zugangsreglementierung von Spielhallen wesentlich unterschieden, sei eine Expansionspolitik des Landes Berlin in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der Zielsetzung der für Spielhallen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe, in keiner Weise erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 84 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.3.2017, 1 BvR 1415/12 u.a., juris Rn. 141 ff., s.o.). Diesen rechtlichen und tatsächlichen Wertungen folgt das Berufungsgericht. Sie lassen sich, wie oben ausgeführt, auf die Situation in Hamburg übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich der Beklagten andere Verhältnisse bestimmend sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich.

151

2. Der Antrag festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in ihren Spielhallen nicht einzuhalten, hat keinen Erfolg.

152

Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte in der in § 3 Abs. 2 SpielV geregelten Weise beizubehalten. Die Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG, wonach die Geräte in einem Abstand von 1,5 m einzeln und getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante, aufzustellen sind, findet auf die Betriebe die Klägerin Anwendung.

153

a) Der mit den Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung von Geldspielgeräten verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

154

aa) Die Klägerin wird durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

155

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie oben ausgeführt, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.).

156

(1) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 GG formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Die Beklagte war für den Erlass der die Aufstellung und äußeren Ausgestaltung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden betreffenden Regelung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig (vgl. zur gleichlautenden Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 5, 6; Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 112; vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, NordÖR 2015, 489, 4 Bs 14/15, juris Rn. 71 ff.).

157

(2) Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG bestehen nicht. Der sich aus der Regelung ergebende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist materiell verfassungsgemäß.

158

Der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

159

Für die Beschränkung des gleichzeitigen Spielens an mehreren Geldspielgeräten durch die in § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG angeordneten Maßnahmen sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Das HmbSpielhG dient, wie oben bereits ausgeführt, u.a. dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, und der Bekämpfung der Spielsucht. Diese angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NVwZ-RR 2014, 317 [LS], juris Rn. 16; ausf. Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 36 m.w.N.). Auch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG soll unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen.

160

Die Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Regelung die Einzelaufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte mit Sichtblenden nach § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

161

Der Gesetzgeber besitzt bei der Regelung der Berufsfreiheit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. zu den Grenzen: BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 24). Für die Eignung einer vom Gesetzgeber gewählten Maßnahme reicht es aus, dass der durch die Berufsausübungsregelung gewünschte Erfolg gefördert wird.

162

Nach diesem Maßstab ist, wie das Berufungsgericht bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat (Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 94), die Regelung über die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte zur Erreichung der Spielsuchtprävention geeignet. Mit der Bestimmung, dass die Spielgeräte einzeln unter Wahrung der jeweiligen Abstände von 1,5 m und durch Sichtblenden getrennt aufzustellen sind, soll der Spieler an der Bedienung zweier (oder mehrerer) Geldspielgeräte gehindert werden (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28). Anderenfalls kann sich die Gefahr erhöhen, dass Spieler ihre Einsätze an parallel bespielten Geldspielgeräten vervielfachen und in noch stärkerem Maße zu einem Weiterspielen veranlasst werden. Dem Spieler ist es durch die dem Betreiber aufgegebene Aufstellung und Ausstattung der Geldspielgeräte schwerer möglich, an mehreren Geldspielgeräten gleichzeitig zu spielen (vgl. zu dieser Gefährlichkeit: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2017, 1 BvR 8/13, NVwZ 2017, 1128, juris Rn. 6 a.E.; vgl. auch Meyer, Stellungnahme zu dem Entwurf der 6. VO zur Änd d. SpielV, Stand 8.2.2012, S. S. 14 ff.). Dass die Maßnahme - wenn z.B. ein Spieler, wie die Klägerin einwendet, sich durch die Sichtblende abzuschirmen sucht und durch die Spielhallenaufsicht nicht sichtbar ist - in nicht jedem Einzelfall den gewünschten Erfolg vollständig herbeiführt, ist unerheblich. Vielmehr ist es ausreichend, dass mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg der Spielsuchtprävention - wie hier - gefördert werden kann.

163

Die Regelung ist erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, die nach § 3 Abs. 2 SpielV bisher vorgeschriebenen Abstände (mindestens 1 m), die Möglichkeit der Aufstellung in Zweiergruppen und die Sichtblenden seien zum Spielerschutz und zur Glückspielprävention nicht gleich wirksam und die Umgehung des Zwecks der Sichtblende solle durch die Anpassung von deren Tiefe verhindert werden (Bü-Drs. 20/5877, S. 28; vgl. auch Bü-Prot. 20/9, 20/14, Seite 24), seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

164

Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 HmbSpielhG ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkungen der Spielhallenbetreiber stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziel:

165

Nach dem oben dargelegten Maßstab sind die Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte angemessen. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des hohen Suchtpotenzials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einzelaufstellung und Anbringung der Sichtblenden verschont zu bleiben. Zwar ist davon auszugehen, dass die Spielhallenbetreiber in der überwiegenden Zahl der Fälle ihre Geldspielgeräte mit neuen Sichtblenden versehen müssen, da deren Tiefe sich nach der Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV anders bemaß. Zudem werden einzelne Geräte erstmalig mit diesen Sichtblenden ausgestattet werden müssen, da sie früher in Zweiergruppen aufgestellt werden konnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die mit der gesetzlichen Verpflichtung einhergehende finanzielle Belastung, die die Klägerin für ihre Betriebe mit 17.000,-- Euro beziffert, die Spielhallenbetreiber unverhältnismäßig belastet, zumal es sich im Wesentlichen um einmalige Investitionen handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 498, juris Rn. 94; in diesem Sinne auch VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 59). Zur Unverhältnismäßigkeit der einmaligen Belastung hat die Klägerin auch nichts Näheres vorgetragen.

166

Die Regelung zur Einzelaufstellung und Ausgestaltung der Geldspielgeräte ist auch angesichts der Verpflichtung, diese mit Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Dezember 2012 zu befolgen, verhältnismäßig im engeren Sinne.

167

Durch die Wirksamkeit der Regelung mit dem Inkrafttreten des HmbSpielhG (§ 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG) wird zeitnah ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht, während andere Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten oder wirksam werden. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts effektiver (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 36 f.).

168

Allerdings stellte die unmittelbare Wirksamkeit der Pflicht zur Einzelaufstellung und der Ausgestaltung der Spielgeräte auch für bereits bestehende Spielhallen möglicherweise eine sog. unechte Rückwirkung oder Rückanknüpfung dar, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen muss (vgl. zu § 29 GlüStV bzw. vergleichbarer Landesregelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 178 ff., 188 f., 214; BVerwG, Urt. v. 16.12. 2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 63 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, NVwZ 2014, 1162 [LS], juris 441; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, 1 B 476/13, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 36). Den Betreibern bestehender Spielhallen blieb ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zwar uneingeschränkt bis zum 30. Juni 2017 erhalten. Sie konnten den bisherigen Betrieb fortzuführen, mussten aber zeitlich gestaffelt die z.T. neue Investitionen erfordernden Anforderungen des neuen Spielhallenrechts wie die Aufstellungs- und Gestaltungsanforderungen sowie die Sperrzeitregelungen erfüllen.

169

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, NordÖR 2014, 317 [LS], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

170

Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Wie bereits ausgeführt, dient das HmbSpielhG u.a. dem Ziel, alle Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen und dass der Spielerschutz verbessert wird (vgl. Bü-Drs. 20/5823, S. 23 ff.). Um den Zielen des Gesetzes während der Zeitdauer des Bestandsschutzes der Erlaubnisse nach § 33i GewO angemessen Rechnung zu tragen, bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers bereits zeitnah der schrittweisen Umsetzung der verschärften Anforderungen des HmbSpielhG an die Ausgestaltung und den Betrieb der Spielhallen. Dass die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ohne Übergangsfrist verlangt wird, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Einzelaufstellung in einem Abstand von 1,5 m ist in der Regel ohne weitere Investitionen möglich; solche fallen nur für die neuen Sichtblenden und ggf. ihre Installation an. Dass diese aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein könnten, ist nicht ersichtlich.

171

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG nicht in ihren Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. 3 Abs. 1 GG verletzt.

172

Die Tatsache, dass § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG in der Spielbank Hamburg nicht gilt und es auch an einer auf Spielbanken anwendbaren vergleichbaren Regelung fehlt, begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dieser Unterschied ist aufgrund der für Spielhallen bzw. für Spielbanken geltenden, grundlegend verschiedenen, aber gleichermaßen an der Vermeidung von Glücksspielsucht orientierten Regelungskonzepte zur Sicherung des Spielerschutzes gerechtfertigt. Dahinstehen kann, wie oben ausgeführt, ob ungleiche Sachverhalte bereits deshalb vorliegen, weil die Spielbank Hamburg mit ihren vier über das Stadtgebiet verteilten Standorten ein deutlich schmaleres Angebot an Spielgelegenheiten vorhält, während Spielhallen und damit die einzelnen Geldspielgeräte örtlich leichter erreichbar und zugänglich sind. Jedenfalls besteht u.a. mit dem Sperrsystem ein dem Spielerschutz und der Gefahr der Glücksspielsucht effektiv Rechnung tragendes Instrument in Spielbanken (s.o.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

173

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht, soweit die Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG für in Gaststätten aufgestellte Glücksspielgeräte nicht gilt. Wie oben ausgeführt, rechtfertigen sachliche Gründe die unterschiedliche Regelung.

174

b) Zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG mit Art. 56 AEUV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

175

3. Die Klägerin ist entgegen ihrem (Haupt-) Antrag nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG findet auf die Betriebe der Klägerin Anwendung (a). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg (b).

176

Vor dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielG hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Die Regelung wurde aufgehoben. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Klägerin nicht. Sie hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten.

177

a) Die Klägerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in geschützten Rechtspositionen verletzt.

178

aa) Eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter liegt nicht vor.

179

(1) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

180

Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit ein. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit.

181

Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

182

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

183

(a) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

184

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Klägerin beanstandeten Sperrzeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Das Recht der Spielhallen erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden (vgl. ausführl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 34; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 19, 33).

185

(b) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist materiell verfassungsgemäß.

186

Er ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

187

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Nach § 28 Satz 1 und 2 GlüStV können die Länder weitergehende Bestimmungen erlassen. Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (s. oben m.w.N.).

188

Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

189

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können.

190

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist, wie das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, a.a.O., juris Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

191

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 69 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 223 ff.). Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26).

192

Die Einwände der Klägerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsuchtprävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht auch insoweit geltend, dass potenzielle Spieler u.a. bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen und der Verminderung des Geräteangebots auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafés auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte (s.o.). Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen. Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 41).

193

Im Übrigen würden illegale Spiele-Cafés denselben rechtlichen Vorschriften wie Spielhallen unterliegen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 81). Dass solche illegalen Glücksspielangebote von der Beklagten geduldet werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

194

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Für eine Überschreitung dieses Spielraums ist nichts ersichtlich. Hier hat der Gesetzgeber angenommen, dass über die nach § 26 Abs. 2 GlüStV mindestens einzuhaltende Sperrzeit von drei Stunden für fast das gesamte Stadtgebiet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV weitere vier Stunden notwendig sind, um Spieler zu einer nachhaltigen Spielunterbrechung anzuhalten. Dass hier nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116), ist nicht ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der SpielV haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Der Hinweis der Klägerin auf die in § 26 Abs. 2 GlüStV bestimmte Sperrzeit von mindestens drei Stunden lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe als milderes Mittel nur eine Sperrzeit von dieser Länge für erforderlich halten dürfen, weil sie gleich wirksam ist wie eine mehr als doppelt so lange Sperrzeit.

195

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

196

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117).

197

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat sie aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99) ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

198

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Klägerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei generell vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

199

Die von der Klägerin hier angegriffenen Regelungen des HmbSpielhG greifen bei einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372, juris Rn. 59) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit ein. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs, den die Klägerin hier geltend macht, nicht aus (vgl. zur Gesamtheit der Berliner Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 3.4.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 156 ff.; zum additiven Grundrechtseingriff: Beschl. v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196, juris Rn. 236 f.; zum Berliner SpielhG: BVerwG Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 50, 71). Dass die hier streitigen Regelungen selbst bei Berücksichtigung der Höhe der Vergnügungsteuer und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen zu einer wirtschaftlichen „Erdrosselung“ der Spielhallenunternehmen (oder von solchen mit Einzelkonzession oder von kleinen Betrieben) führen und dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außenbereichen der Stadt zudem nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und solches ist auch vor dem Hintergrund des von ihr vorgelegten „Vorjahresvergleichs“ nicht ersichtlich (s.o.). Im Übrigen wiegt der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung der Glücksspielsucht besonders schwer, da es sich um die Bekämpfung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsziels handelt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass auch die mit der Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte und der Öffnungszeiten von Spielhallen einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele, u.a. der Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium, leisten wird. Daher ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 159).

200

Die Regelung ist auch, soweit sie die Umsetzung sechs Monate nach Inkrafttreten des HmbSpielhG verlangt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG), mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insoweit ist auf die obigen Erwägungen zum Vertrauensschutz zu verweisen.

201

(2) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

202

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken (a) sowie bezogen auf Gaststätten (b) nicht verfassungswidrig.

203

(a) Die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führen nicht zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit nicht zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

204

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 HmbSpielO die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

205

Hauptsitz Esplanade:

        

12.00 bis 5.00 Uhr

Dependance Steindamm:

        

 8.00 bis 2.00 Uhr

Dependance Reeperbahn:

        

 8.00 bis 6.00 Uhr

Dependance Mundsburg-Center:

        

10.00 bis 1.00 Uhr

206

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geld-spielautomaten (136 Geräte; vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

207

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Depen-dancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen sind, wie oben bereits ausgeführt, der Angebotsumfang und die Erreichbarkeit von Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich. Zum anderen bilden die verschiedenen Regelungen zum Spielerschutz in Spielbanken ein gleichwertiges Schutzniveau zur Spielsuchtbekämpfung (s.o.; vgl. zu den Regelungen; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 174, 142; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 77; vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9).

208

(b) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten gegenwärtig noch bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil, wie oben bereits ausgeführt, beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen.

209

bb) Soweit die Klägerin auch insoweit einwendet, das HmbSpielhG verletze das europarechtliche Gebot der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV und sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei, sondern ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken reglementiere, und die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. S. 27, 36, 42).

210

Eine Inkonsequenz und fehlende Kohärenz ist auch nicht festzustellen, soweit die Klägerin einwendet, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds. Sollte die Klägerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, überzeugt dies nicht. Auch die Hamburger Spielbank unterliegt, wie oben ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV der Regelung des § 5 GlüStV, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63; vgl. zu den Grenzen: BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese rechtlichen Grenzen tatsächlich nicht eingehalten werden, legt die Klägerin nicht konkret dar.

211

b) Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht berechtigt, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

212

§ 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

213

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

214

Das Berufungsgericht hat bereits im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris) ausgeführt, dass es für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers ankommt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

215

Zur weiteren Begründung verweist das Berufungsgericht auf seine Erwägungen im Beschluss vom 4. März 2014 (4 Bs 328/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 67 ff.), an denen es auch in diesem Berufungsverfahren festhält:

216

„Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwägungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

217

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) getroffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwägungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungs-viertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

218

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeperbahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetzgeber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

219

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unterschied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

220

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne dass dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitregelung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

221

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.“

222

4. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen sind auch nicht wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht unanwendbar.

223

§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sind nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 S. 37, in der Fassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG gegebenen Änderungen durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998, ABl. L 217 S. 18 und die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006, ABl. L 363 S. 81) unanwendbar.

224

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln und die Kommission über die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 4.2.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369). Der Entwurf des HmbSpielhG ist der Kommission nicht übermittelt worden.

225

Die hier angegriffenen Vorschriften des Gesetzes unterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 87 ff.), der das Berufungsgericht folgt, nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/34/EG, da sie keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Sie wären unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der Begriff „technische Vorschrift“ umfasst (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, ZfWG 2016, 430, juris Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den „sonstigen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG zuzuordnen. Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige „sonstige Vorschriften“ nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urt. v. 19.7.2012, C-213/11 u.a., NVwZ-RR 2012, 717, juris Rn. 27 ff., 35; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, juris Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch kraft seiner Beschaffenheit im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als „sonstige Vorschrift“ mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, juris Rn. 99; Urt. v. 13.10.2016, C-303/15, a.a.O., juris Rn. 26). Das ist dann der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf (vgl. zum Verbot der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos: EuGH, Urt. v. 11.6.2015, C-98/14, ZfWG 2015, 336, Rn. 99).

226

Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatzbereich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten Bedingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt. Die Verringerung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Aufstellung der Geräte sowie an den Betrieb von Spielhallen haften nicht dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern nicht ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr u.a. zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten und verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert. Dies ist für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant (EuGH, Urt. v. 21.4.2005, C-267/03, Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige Betreiber zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 86 ff.; vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 104; vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 5.7.2017, 1 A 51/15, juris Rn. 159 ff., 169 ff.).

227

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, mit dem seine Anfechtungsklage gegen den mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung verbundenen Widerruf einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung abgewiesen wurde.

Der Kläger betreibt in W. eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), die sich in der von ihm geführten Bahnhofsbuchhandlung befindet, die von der Bahnhofshalle aus betreten werden kann. Er erhielt mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 eine mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F., im Ladengeschäft als Annahmestelle der SLV die von dieser veranstalteten Glücksspiele zu vermitteln. Die Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 2. November 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies der Beklagte den Kläger auf die Rechtsänderungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag hin, insbesondere auf den ab 1. Juli 2012 geltenden § 21 Abs. 2 GlüStV, der es verbiete, Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, zu vermitteln. Mit Bescheid vom 12. November 2013 widerrief der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die - zuletzt mit Bescheid vom 2. November 2011 geänderte - Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 mit Wirkung zum 2. Dezember 2013 insoweit, als sie die Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten umfasst (Nr. 1), und untersagte ab dem 3. Dezember 2013 die Annahme von Sportwetten (Nr. 2). Bei der Erlaubnis handle es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, dessen Widerruf im Bescheid vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich vorbehalten sei. In dem Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem der Kläger seine Annahmestelle betreibe, befinde sich eine Spielhalle; sie könne sowohl vom überdachten Gleisbereich (von Westen) als auch vom Bahnhofsvorplatz (von Osten) aus betreten werden. Mit dem teilweisen Widerruf werde das mit § 21 Abs. 2 GlüStV verfolgte Ziel der Spielsuchtprävention erreicht, ohne dass ein milderes Mittel ersichtlich sei. Der Widerruf der Erlaubnis setze die materiell ohnehin zu beachtende Regelung um. Letztlich seien Erlaubnisse zur Vermittlung von Glücksspielen stets widerruflich zu erteilen und zu befristen, so dass auch im konkreten Fall ein Vertrauen in den Fortbestand einer einmal erteilten Erlaubnis allenfalls sehr vage sei. Der Bestand der Annahmestelle sei nicht gefährdet; nach den Geschäftsberichten der SLV Bayern für die Jahre 2010 und 2011 würden die Umsätze aus Oddset-Wetten zusammen etwa 3% des Gesamtumsatzes der Annahmestellen betragen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (RO 5 S. 14.30) lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 5. Dezember 2013 erhobenen Klage bezüglich Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und bezüglich Nr. 2 anzuordnen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 (10 CS 14.505) ab; es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das in § 21 Abs. 2 GlüStV verankerte Trennungsgebot, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden dürften, im vorliegenden Fall tatbestandlich eingreife. Zum anderen sei die schwierige Rechtsfrage der Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit dem Gleichheitsgrundsatz als offen anzusehen. In dieser Situation sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung den Interessen des Beklagten der Vorrang einzuräumen.

Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins ab. Der Beklagte habe das Widerrufsermessen vor dem Hintergrund des wirksamen Widerrufsvorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Bei § 21 Abs. 2 GlüStV handle es sich um eine verfassungsgemäße, seit 1. Juli 2012 bindende Verbotsnorm, die Konfliktfälle zu Lasten des Vermittlers von Sportwetten auflöse und deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Sportwettenvermittlung des Klägers befinde sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben werde. Die Annahmestelle und die Spielhalle seien in aneinander anschließenden, optisch quasi Wand an Wand gelegenen Gebäudeteilen untergebracht. Sie hätten zwar separate Zugänge; allerdings könne man mit gerade einmal 43 Schritten und zudem unterhalb eines überdachten Bereichs von der Spielhalle zur Vermittlungsstelle des Klägers wechseln; es bestehe auch Sichtkontakt zwischen den beiden Spielstätten. Ein das Trennungsgebot rechtfertigender enger räumlicher Zusammenhang wie bei einem Gebäude sei zu bejahen. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entbinde nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelten materiellen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstelle. Die Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Sie entspreche dem Bestimmtheitsgebot, denn die Begriffe „Gebäude“ und „Gebäudekomplex“ seien anhand ihres Wortlauts und des Gesetzeszwecks hinreichend bestimmt auslegbar; durch das Kriterium der „Griffnähe“ ergäben sich keine Probleme im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm, vielmehr werde durch die damit verbundene einschränkende Auslegung der Norm vermieden, dass ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz in unzulässiger Weise erweiternd ausgelegt werde. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vermittlungserlaubnis des Antragstellers genieße nicht den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genieße, könne offen bleiben. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls verhältnismäßig. Während auf Seiten des Spielhallenbetreibers regelmäßig hohe Investitionen notwendig seien, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen und die Spielgeräte selbst zu beschaffen, bedürfe es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Betriebsstrukturen vermittelt würden und die Vermittlung von Sportwetten nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber sei. Die Umsätze aus Sportwetten betrügen nur 2,8% bzw. 3 bis 5% des Gesamtumsatzes. Auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt, wie sich bereits aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145) ergebe. Ebensowenig sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn der Konflikt zwischen Betreibern bestehender Spielhallen und Sportwettenvermittlern sei erkannt und durch § 21 Abs. 2 GlüStV in der Weise gelöst worden, dass Ersteren ein größerer Bestandsschutz wegen der zwangsläufig mit ihrer Errichtung verbundenen höheren Investitionen zuerkannt worden sei. Eine neue Spielhalle dagegen bedürfe der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStV, die nur erteilt werde, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwider liefen, so dass für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen könne. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift keine Angebote erfasse, die sich in Gebäuden befänden, die in offener Bauweise errichtet seien oder in Gebäuden, die sich gegenüber stünden. Einer Abstandsregelung wie etwa bei Spielhallen sei nicht geboten gewesen. Im Rahmen der Einschätzungsprärogative sei es vielmehr zulässig, nur solche typisierten baulichen Situationen zu erfassen, die es zuließen, dass ein Spieler in bequemer Weise im Gebäudeinneren oder in einem überdachten Bereich von einem Glücksspielangebot zum nächsten wechseln könne. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV entfalte lediglich unechte Rückwirkung, die aber nicht unzulässig sei, denn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage sei nicht schutzwürdiger als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Übergangsregelung. Es seien die wichtigen Regelungsanliegen des Gesetzgebers zu bedenken. Auch habe der Antragsteller nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen können, dass die Sportwetten des staatlichen Monopolveranstalters unbeschränkt vermittelt werden dürften, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen. Zudem sei die Vermittlungserlaubnis immer befristet und jederzeit widerruflich gewesen, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage habe aufbauen können. Schließlich sei auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es gerade, auf eine veränderte Sach- und Rechtslage reagieren zu können. Entsprechend der zum 1. Juli 2012 wirksam gewordenen Änderung des Glücksspielstaatsvertrags sei der Beklagte daher befugt gewesen, den Rechtsschein einer wirksamen Erlaubnis, die bereits nach der neuen Rechtslage durch § 21 Abs. 2 GlüStV eingeschränkt worden sei, zu beseitigen.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger in erster Linie die Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV geltend. Die Bestimmung stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die in unverhältnismäßiger und gleichheitswidriger Weise gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Dies folge zum einen aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift zum Schutz des Klägers, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift die Vermittlungstätigkeit mit einer Erlaubnis ausgeübt habe, auf deren Fortbestand er trotz des Widerrufsvorbehalts habe vertrauen dürfen. Auch für andere Glücksspielbetriebe habe der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen, soweit der Glücksspielstaatsvertrag deren bestehende Rechtspositionen geschmälert habe. Zum anderen enthalte § 21 Abs. 2 GlüStV als unmittelbares gesetzliches Verbot eine gleichheitssatzwidrige Beschränkung der Berufsfreiheit. Zweck des Trennungsgebots sei die Spielsuchtprävention, die im Interesse des Allgemeinwohls das Kernziel des Glücksspielstaatsvertrags sei. Allerdings habe der Gesetzgeber sein Regelungskonzept folgerichtig aufzubauen und identischen Gefährdungen auch gleiches Gewicht zuzumessen. § 21 Abs. 2 GlüStV erfasse jedoch nur einen Teil der möglichen Nähebeziehungen im Falle des räumlichen Aufeinandertreffens verschiedener Glücksspielangebote; schon deshalb fehle es an einer kohärenten Regelung. Die Vorschrift lasse bestimmte, nahe liegende Situationen ungeregelt, etwa wenn sich eine Spielhalle bei offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand in direkter Nachbarschaft zu einem Vermittlungsbüro befinde oder wenn sich beide Lokale in einer schmalen Straße unmittelbar gegenüberliegen würden; gleiches gelte für die Situierung beider Lokale in einer Fußgängerzone oder an einem innerstädtischen Platz. Dagegen sei dem Zusammentreffen verschiedener Spielhallen in § 25 GlüStV durch das Erfordernis eines landesrechtlich zu bestimmenden Mindestabstandes Rechnung getragen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit ein Regelungskonzept nicht schlüssig verfolgt werde, solange identische Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliche Gewichtungen erfahren würden. Sportwettenanbieter würden anders behandelt als Personen, die Spielhallen oder Spielbanken betrieben und für die nach § 24 Abs. 2 GlüStV lediglich die Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen sei, während ihr Bestand nach dieser Vorschrift geschützt werde. Ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung bestehe nicht; im Übrigen reguliere der Gesetzgeber Spielhallen insgesamt eher strenger als Vermittlungsstellen von Sportwetten. § 25 Abs. 1 GlüStV zeige, dass auch ein räumliches Aufeinandertreffen außerhalb eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes gleichermaßen Allgemeinwohlbelange berühre, ohne dass insoweit eine andere Gefährdungslage mit Blick auf die Suchtprävention erkennbar sei. Hier helfe auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Einschätzungsprärogative nicht weiter, denn sie beschränke nicht Art. 3 Abs. 1 GG, sondern werde umgekehrt durch das Grundrecht begrenzt. Weiter sei keine gesetzliche Vorsorge für den Fall getroffen worden, dass sich eine Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Vermittlungsstelle für Sportwetten befinde, nachträglich ansiedeln wolle, wobei ebenfalls das Verbot der Vermittlungsstelle greife. Die für diese Situation vom Verwaltungsgericht vorgesehene Lösung, wonach hier die für die Spielhalle erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt werden könne, überschreite die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung. Nach dem klaren Wortlaut enthalte § 21 Abs. 2 GlüStV eine Beschränkung der Ausübung des Glücksspiels nur in eine Richtung, und zwar nur gegenüber der Vermittlungsstelle, während ein Verbot des Betriebs einer Spielhalle oder einer Spielbank in einem Gebäudekomplex, in dem bereits Sportwetten vermittelt würden, nicht bestehe. Aus § 2 Abs. 4 GlüStV ergebe sich der Anwendungsbereich des Staatsvertrags eindeutig. Auch aus § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 GlüStV könne kein neuer Versagungsgrund abgeleitet werden, denn die Ziele des Staatsvertrages fänden zwar im Rahmen der Auslegung der einzelnen Bestimmungen Beachtung, ermöglichten jedoch nicht die Schaffung neuer Versagungsgründe. Solche könnten auch nicht unmittelbar aus § 1 Satz 1 GlüStV abgeleitet werden; vielmehr seien nach § 1 Satz 2 GlüStV differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, ohne dass den Genehmigungsbehörden insoweit ein Spielraum eingeräumt habe werden sollen. Aus § 1 Satz 1 GlüStV lasse sich auch kein allgemeines Trennungsverbot für die verschiedenen Glücksspielangebote ableiten, denn es fehle an der hierzu erforderlichen gesetzlichen Regelung. Ungeachtet der Verfassungwidrigkeit sei § 21 Abs. 2 GlüStV im vorliegenden Fall auch tatbestandlich schon deswegen nicht erfüllt, weil eine systematische und verfassungskonforme Auslegung eine Einschränkung der Bestimmung dahingehend erfordere, dass nur die Erteilung einer Erlaubnis für ein neues Angebot der Sportwettenvermittlung in einem Gebäude/Gebäudekomplex ausgeschlossen sein solle, in dem sich bereits eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde. Im vorliegenden Fall werde jedoch die Vermittlungsstelle des Klägers schon länger geführt (2006) als die benachbarte Spielhalle (2008). Des Weiteren sei bei der Auslegung des Begriffspaares Gebäude/Gebäudekomplex festzuhalten, dass es für die Auslegung nicht entscheidend auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung oder auf das allgemeine Verständnis ankommen könne, vielmehr die Frage nach dem Bestehen einer ausreichenden Nähebeziehung zwischen den beiden Lokalen das aus glücksspielrechtlicher Perspektive maßgebliche Kriterium darstelle. Ein typisches Gebäude durchschnittlicher Größe biete keinen Anlass zu Streitfragen, während der Begriff des Gebäudekomplexes einschränkend auszulegen sei. Von Interesse sei die Gesetzesbegründung, die von einem „Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken“ spreche und damit zu erkennen gebe, dass der Gesetzgeber zumindest vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge gehabt habe, was auch durch das Verbot von Mehrfachkonzessionen in § 25 Abs. 2 GlüStV bestätigt werde. Für die hier vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommene Nähebeziehung sei entscheidend, dass ein direkter Weg vom Lokal des Klägers zur Spielhalle nicht bestehe, vielmehr müsse das Bahnhofsgebäude verlassen und entweder der Vordereingang über den Bahnhofsvorplatz oder der - überdachte - Weg auf der Gleisseite genommen werden. Weder die vom Verwaltungsgericht ermittelte Schrittzahl zur Bewältigung der Wegstrecke noch der von ihm hervorgehobene Umstand einer bestehenden Überdachung sei ein entscheidendes Kriterium für die Nähebeziehung. Die Schrittzahl entspreche der Wegeverbindung einer typischen Entfernung bei innerstädtischer Bebauung in offener Bauweise. Es seien also vielfältige Fallkonstellationen denkbar, in denen bei gleicher räumlicher Entfernung die Bestimmung von vornherein nicht einschlägig sein könne, wenn es sich um zwei getrennte Gebäude handle. Außerdem fehle es an der bei Verlassen einer Glücksspielstätte bestehenden Möglichkeit, die nächste unmittelbar optisch wahrzunehmen. Erst hierdurch werde aber der Anreiz zum Aufsuchen der weiteren Glücksspieleinrichtung gesetzt. Im vorliegenden Fall würden den Weg unter dem überdachten Bahnsteig nur diejenigen Personen wählen, die eine Fahrt mit der Bahn antreten wollten; durch diese Absicht werde aber die Aufmerksamkeit bezüglich der Wahrnehmung des zweiten Lokals zusätzlich eingeschränkt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 2013 in den Nrn. 2, 4, 6 und 7 aufzuheben, die Untersagungsverfügung in Nr. 2 mit Wirkung für die Zukunft,

sowie festzustellen, dass die Untersagungsverfügung in Nr. 2 und der korrespondierende Widerruf der Erlaubnis in Nr. 1 des Bescheids rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zwar treffe zu, dass der Glücksspielstaatsvertrag keinen Mindestabstand zwischen einem Sportwettbüro und einer Spielhalle vorsehe; unrichtig sei aber die Folgerung, solche Angebote seien bei offener Bauweise in unmittelbarer Nachbarschaft zulässig. Vielmehr greife der Versagungstatbestand in der Auffangregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGGlüStV, soweit das Angebot den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufe. Eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen einem Sportwettbüro und einer Spielhalle könne, abhängig von den konkreten Verhältnissen, mit dem Ziel des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht mehr vereinbar sein; die unterschiedliche Handhabung rechtfertige sich durch das erhebliche höhere Gefährdungspotenzial von Spielhallen gegenüber dem eines Sportwettbüros. Außerdem trete eine Konzentration von Spielhallen- und Sportwettangeboten - anders als die Konzentration von Spielhallen - bisher eher selten auf. § 21 Abs. 2 GlüStV sei vor dem Hintergrund der durch die Multiplikation von Glücksspielangeboten in Gebäuden und Gebäudekomplexen reduzierten Hemmschwelle im Sinn der Griffnähe zu verstehen und reagiere auf die bequeme Erreichbarkeit und den bereits getroffenen Entschluss, das entsprechende Gebäude zu betreten. Sei eine Gebäudeschwelle bereits überschritten, bestehe eine erhöhte Anreizsituation. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine erst nach dem 1. Juli 2012 beantragte Erlaubnis für eine Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits ein Sportwettbüro befinde, könne im Einzelfall wegen der entgegenstehenden Ziele des § 1 GlüStV versagt werden, sei nicht zu beanstanden. Die Ziele des § 1 GlüStV entfalteten bereits auf der Tatbestandsebene der Norm unmittelbare Verbindlichkeit bei Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Auch die Gesetzesbegründung spreche dafür, dass die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags materielle Erlaubnisvoraussetzungen darstellten. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen des Beklagten (Schriftsatz v. 12. 2. 2015 im Verfahren 10 BV 15.430) eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ oder sogar beider Begriffe vornehmen wollte, wäre im vorliegenden Fall das entscheidende Kriterium der „Griffnähe“ zu bejahen. Die Ortseinsicht habe ergeben, dass Spielhalle und Wettannahmestelle quasi „Wand an Wand“ lägen und trotz jeweils separater Zugänge beide Lokale von der Seite der Bahngleise her unter Nutzung einer vollständigen Überdachung kurzläufig erreicht werden könnten. Zudem bestehe Sichtkontakt von der einen zur anderen Spielstätte. Da das Angebot hauptsächlich auf Reisende ausgelegt sei, könne außer Betracht bleiben, dass es zur Spielhalle einen weiteren Eingang vom Bahnhofsvorplatz aus gebe. Im Übrigen sei nicht erforderlich, dass die beiden im Gebäudekomplex untergebrachten Lokale ohne Verlassen derselben gegenseitig erreicht werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Regierung der Oberpfalz sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 2013, soweit er mit seiner für die Zukunft rechtliche Wirkungen entfaltenden Untersagungsverfügung (mit Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen; der Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Auch das im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klagebegehren, soweit es sich durch Zeitablauf erledigt hat, bleibt erfolglos (II.).

I. Die Anfechtungsklage gegen die glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung ist zulässig, jedoch unbegründet und daher zu Recht abgewiesen worden.

1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) mit dem Ziel einer (kassatorischen) Aufhebung der glücksspielrechtlichen Untersagung ist zulässig, soweit sie (noch) Wirkungen für die Zukunft entfaltet, also soweit sie sich auf den Zeitraum ab der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bezieht. Im Übrigen sind weder der Widerruf der Erlaubnis noch die Untersagung der weiteren Vermittlungstätigkeit (jeweils mit Wirkung ab 3. Dezember 2013) für den vergangenen Zeitraum statthafter Streitgegenstand einer Anfechtungsklage, weil sie insoweit erledigt sind (Art. 43 BayVwVfG). Eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung erledigt sich als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum. Eine Erledigung träte nur dann nicht ein, wenn sich aus der Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Adressaten ergeben, etwa weil ein Zwangsgeld vollstreckt wurde, dessen Rückzahlung die Beseitigung der mit seiner Hilfe durchgesetzten Grundverfügung voraussetzen würde (stRspr zu glücksspielrechtlichen Untersagungen, zuletzt BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.9.2014 - 10 ZB 12.1484 - juris Rn. 11). Eine derartige Situation besteht im vorliegenden Fall nicht; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass für den vergangenen Zeitraum keine vollstreckungsrechtlichen Folgen aus dem angefochtenen Bescheid bestünden. Auch der Widerruf der zuletzt mit Wirkung bis 31. Dezember 2015 erteilten Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. hat sich mit Ablauf dieses Datums erledigt, weil die Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt ohnehin unabhängig von dem angefochtenen Widerruf erloschen wäre (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).

2. Die in diesem Rahmen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angefochtene Untersagung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV findet. Eine im Bahnhofsgebäude der Stadt W. betriebene Sportwettenvermittlung verstößt zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.1) gegen die tatbestandlich einschlägige Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV (2.2), die verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (2.3). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.4).

2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist derjenige der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Zur Begründung kann auf die bereits dargestellte Rechtsnatur der Untersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verwiesen werden. Die Untersagung erschöpft sich nicht in einem einmaligen Verbot, sondern bringt ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Entstehen, das sie ständig aktualisiert. Deshalb muss die Untersagung auch während ihrer Wirksamkeit mit der jeweils aktuellen Rechtslage in Übereinstimmung stehen; nachträgliche Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage müssen gesondert geprüft werden und ggf. Berücksichtigung finden (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 42 - 44 m.w.N.). Aus § 21 Abs. 2 GlüStV ergibt sich kein anderer, wegen einer tatbestandlichen Voraussetzung der Norm vorgelagerter maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, etwa der des Erlasses des angefochtenen Bescheids.

2.2 Der Kläger hat in der von ihm geführten Bahnhofsbuchhandlung entgegen dem seit 1. Juli 2012 geltenden Verbot in § 21 Abs. 2 GlüStV - damit materiell unerlaubt - Sportwetten vermittelt. Außerdem besitzt er die für diese Betätigung erforderliche Erlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 GlüStV), deren Erteilung hier der Regierung der Oberpfalz obliegt (Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 AGGlüStV), seit dem mit Wirkung zum 2. Dezember 2013 ausgesprochenen, auf die Vermittlung von Sportwetten beschränkten Widerruf der Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 nicht mehr. Mit der (in die Zukunft fortwirkenden) streitgegenständlichen Untersagung konnte der Beklagte in Erfüllung der ihm obliegenden Glücksspielaufsicht eine erforderliche Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV zur Unterbindung einer gegen § 21 Abs. 2 GlüStV verstoßenden Vermittlung von Sportwetten erlassen.

2.2.1 § 21 Abs. 2 GlüStV bestimmt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Mit dieser der Spielsuchtprävention dienenden Bestimmung soll „einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“ dadurch entgegengewirkt werden, dass die Vermittlung von Sportwetten „in Spielhallen und Spielbanken“ untersagt wird (amtl. Begr. LT-Drs. 16/11995, S. 30). Mit dem gesetzlichen Vermittlungsverbot wird insbesondere der bereits in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zum Ziel des Staatsvertrags erklärte Schutz von spielsuchtgefährdeten Personen im Wege einer räumlichen Entzerrung unterschiedlicher Glücksspielgelegenheiten verfolgt (Dietlein/Hecker/Rutting, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 GlüStV Rn. 38). Allerdings ist der Wortlaut der Norm im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe „in einem Gebäude oder Gebäudekomplex“ auslegungsbedürftig, wobei ein Rückgriff auf die „verunglückte“ (Dietlein/Hecker/Rutting, a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 16 f.).

Bei der Auslegung der Begriffe ist zunächst zu beachten, dass als „Gebäude“ nach den bauordnungsrechtlichen Regelungen der Bundesländer (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO, s.a. § 2 Abs. 2 MusterBO) selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, bezeichnet werden. Der Begriff „Gebäudekomplex“ ist hingegen nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamteinheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen. Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10). Der Senat hat darüber hinaus im Eilbeschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O) eine einschränkende Auslegung auch des Begriffs „Gebäude“ im dargestellten Sinne zumindest für die Fälle eines sehr großen, eventuell noch stark untergliederten Gebäudes mit mehreren Etagen und Zugängen für denkbar gehalten; im Hinblick auf das Ziel der Spielsuchtprävention sei maßgeblich, ob der Wechsel von einer Spielstätte in die andere ohne Verlassen des Gebäudes kurzläufig möglich sei und der Spieler bereits die andere Spielstätte im Blick habe, wodurch ein besonderer Anreiz zum Wechsel hervorgerufen werde (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 18; noch nicht thematisiert: BayVGH, B.v. 25.06.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 9, 10). Urteile zur Frage der Auslegung der beiden Begriffe liegen, soweit ersichtlich, bisher nicht vor.

2.2.2 Vor diesem Hintergrund liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 21 Abs. 2 GlüStV hier vor, denn die Vermittlungsstelle für Sportwetten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV) in der Bahnhofsbuchhandlung befindet sich in einem „Gebäude“, in dem zugleich eine (glücksspielrechtlich erlaubte) Spielhalle betrieben wird (2.2.2.1). Auch bei einer einschränkenden Auslegung des Begriffs „Gebäude“ käme man zu keinem anderen Ergebnis (2.2.2.2).

2.2.2.1 Der „Bahnhof“ ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, wie er sich dem Senat aus den in den vorliegenden Akten (insbes. Bl. 83 d. Berufungsakte, Bl. 34 d. Akte 10 CS 14.509 und Bl. 19 Behördenakte) befindlichen Lichtbildern präsentiert, als einheitliches, in seinem Hauptteil drei-, in den beiden Seitenteilen viergeschossiges Gebäude im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BayBO anzusehen, das seine typische Prägung durch den (durch ein Vordach optisch) auffällig gestalteten Eingang in die zu den Gleisen hin durchgängige Bahnhofshalle erhält. Dass sich im unmittelbaren Anschluss an die beiden viergeschossigen Gebäudeteile (in nördlicher und südlicher Richtung) jeweils ein erdgeschossiger, offenbar zum Bahnhof gehörender Anbau befindet, an den weitere Gebäude anschließen (vgl. Luftbild Bl. 19 Behördenakte), macht das Bahnhofsgebäude nicht zu einem Gebäudekomplex, weil es sich bei ihm nicht um eine Mehrzahl miteinander verbundener und wegen ihrer inneren Durchlässigkeit als Gesamteinheit wahrgenommener Gebäude handelt. Vielmehr ist das Bahnhofsgebäude durch seine offenkundige und typische Funktion, einen zentralen Zugang zu den Gleisen mit diversen Einkaufs- und anderen Versorgungsmöglichkeiten zu bieten, als eigenständige bauliche Einheit gekennzeichnet. Spielhalle und Buchhandlung des Klägers (mit Nebenraum) liegen - wie sich aus dem vorliegenden Grundriss (Bl. 87 h, k, l Berufungsakte) ergibt - Wand an Wand im südlichen Teil des Gebäudes. Dass die Spielhalle nach der aktuellen baulichen Gestaltung des Bahnhofsgebäudes keinen Zugang von der Bahnhofshalle aus besitzt, ist insoweit ohne Bedeutung; dieser Umstand könnte allenfalls im Rahmen einer wegen der Größe des Gebäudes aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Verbotsnorm von Bedeutung sein (vgl. 2.2.2.2). Angesichts des dargestellten Befundes der konkreten örtlichen und baulichen Verhältnisse hält der Senat seine noch im Eilbeschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 18) geäußerte Auffassung, der Bahnhof dürfte „schon als Gebäudekomplex einzuordnen“ sein, nicht mehr aufrecht.

2.2.2.2 Selbst wenn man aber vor allem im Hinblick auf den Normzweck von § 21 Abs. 2 GlüStV eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäude“ als geboten ansehen wollte, um eine ausufernde und damit möglicherweise verfassungswidrige Anwendung der Vorschrift auszuschließen, führt dies bei den oben dargelegten konkreten Verhältnissen zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch bei Abstellen auf die für die Verbotsnorm insofern maßgeblichen Gesichtspunkte besteht im vorliegenden Fall die typische glücksspielrechtliche „Gefahrenlage“, der der Gesetzgeber mit der Norm entgegenwirken wollte.

Die Kriterien, auf die der Senat in diesem Zusammenhang als maßgeblich abzustellen hat und die im Hinblick auf den verfolgten Zweck (Spielsuchtprävention) bedeutsam sind, zielen auf die Frage ab, ob infolge der konkreten gegenseitigen räumlichen Anordnung der von der Vorschrift erfassten Spielstätten ein Wechsel von einer Spielstätte in die andere ohne großen Aufwand möglich ist, sich möglicherweise sogar aufdrängt (Erfordernis der „Griffnähe“). Dabei ist zunächst zu betrachten, in welcher Entfernung sich die Eingänge der beiden Spielstätten in der baulichen Einheit zueinander befinden und ob sie auf der gleichen Ebene liegen; hiermit wird der Aspekt der „Kurzläufigkeit“ angesprochen. Von Bedeutung ist weiter, ob eine unmittelbare Sichtbeziehung zwischen den beiden Spielstätten besteht, also bei Verlassen der einen die andere bereits im Sichtfeld des Spielers liegt, oder ob sonstige optische Hinweise auf die andere Spielstätte erkennbar sind. Eine Rolle spielt auch die Frage, ob zum Erreichen der anderen Spielstätte ein Verlassen des Gebäudes erforderlich ist oder ob der bereits getroffene Entschluss, das Gebäude zum Besuch der ersten Spielstätte zu betreten, in einer die „Hemmschwelle“ für weitere Glücksspielangebote herabsetzenden Weise fortwirkt. Der Senat sieht es dementsprechend als sachgerecht an, für die Beantwortung der Frage, ob die erforderliche „Griffnähe“ in der konkreten Situation vorliegt, auf die jeweiligen Umstände einzelfallbezogen und nicht auf einen nach Metern bestimmten Abstand zwischen den Spielstätten (etwa 250 m in Anlehnung an Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) abzustellen.

Für das Vorliegen des Tatbestands von § 21 Abs. 2 GlüStV selbst bei einschränkender Auslegung des Gebäudebegriffs spricht insbesondere die geringe, fußläufig in wenigen Augenblicken zu überbrückende Entfernung zwischen dem Eingang zur Buchhandlung durch die Bahnhofshalle und dem Eingang zur Spielhalle vom Gleisbereich aus, die vom Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins - von der Klägerseite unwidersprochen - mit 43 Schritten angegeben wird. Nur unwesentlich länger ist die Wegstrecke, wenn man den zum Bahnhofsvorplatz hin liegenden Eingang zur Spielhalle als Ausgangspunkt nimmt. In keinem Fall kann von einem mehr als unbedeutendem Fußweg gesprochen werden; dies ergibt sich zwangsläufig schon aus dem Umstand, dass beide Spielstätten eine (teilweise) gemeinsame Gebäudeinnenwand besitzen, damit sozusagen „Rücken an Rücken“ liegen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass es andere Sachverhalte geben mag, in denen sich die beiden Spielstätten in zwei getrennt nebeneinander oder gegenüber gelegenen Gebäuden befinden, weswegen § 21 Abs. 2 GlüStV von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann, obwohl die Entfernung zwischen den Eingängen zu den beiden Spielstätten auch nur 43 Schritte oder weniger beträgt.

Für einen Wechsel zwischen den - im Übrigen beide im Erdgeschoss gelegenen - Spielstätten ist zwar ein Verlassen des eigentlichen Bahnhofsgebäudes erforderlich (zum Abgrenzungskriterium des Betretens von öffentlichem Verkehrsraum für einen Spielstättenwechsel: OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 19). Dennoch muss hier von der besonderen „Griffnähe“ ausgegangen werden. Zum einen ist schon die Entfernung zwischen den Eingängen zu den beiden Spielstätten äußerst gering. Zum anderen spricht für die Annahme der „Griffnähe“ auch der Umstand, dass von einer Spielstätte in die andere auf der Bahnsteigseite im überdachten Bereich und damit geschützt vor Witterungseinflüssen gewechselt werden kann, ohne dass diesem Umstand in der vorliegenden Konstellation ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Wichtiger ist, dass das Verlassen des Gebäudes nicht dazu führt, dass mit dem kurzzeitigen Betreten von öffentlichen bzw. dem Reiseverkehr gewidmeten Verkehrsflächen eine erneute glücksspielrechtliche „Hemmschwelle“ aufgebaut würde, deren notwendige Überwindung eine räumliche Nähebeziehung im dargestellten Sinn ausschlösse. Schließlich besteht zwischen beiden Spielstätten auch eine hinreichende Sichtbeziehung. Bei Verlassen der Sportwettenvermittlung wird der interessierte Kunde zwar erst nach Verlassen der Bahnhofshalle - entweder in Richtung Gleisbereich oder Bahnhofsvorplatz - auf die Spielhalle aufmerksam; umgekehrt fallen sofort nach Verlassen der Spielhalle in Richtung Gleisbereich/Bahnhofshalle die entsprechenden Hinweise („Lotto“) im Schaufenster der Buchhandlung und im Ladeninneren ins Auge (Bl. 87d, e, g Berufungsakte). Hinzu kommt, dass den mit dem Zug ankommenden Reisenden zwangsläufig beide Spielstätten von den Bahnsteigen aus gleichzeitig ins Auge fallen (Bl. 87h, i Berufungsakte) und daher die bestehende „Griffnähe“ gerade für diesen Personen- und Adressatenkreis deutlich wird.

Keine Bedeutung für die Verwirklichung des Verbotstatbestandes hat der vom Kläger geltend gemachte Umstand, die ihm im Jahre 2006 erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten bestehe schon länger als die - erstmals im Jahr 2008 erteilte - Erlaubnis für die Spielhalle. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV entfaltet schon in Ermangelung einer Übergangsvorschrift Wirkung für alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttreten zum 1. Juli 2012 bestehenden Kollisionsfälle. Im Übrigen war dem Kläger die hier streitige Vermittlungserlaubnis nur befristet und unter Beifügung eines Widerrufsvorbehalts erteilt worden, dessen Zweck gerade darin bestand, ein Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Erlaubnis im Falle einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auszuschließen. Diese „Bevorzugung“ von Spielhallen gegenüber Vermittlungsstellen für Sportwetten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s. im Folgenden).

2.3 Die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV ist verfassungsgemäß; ihre Anwendung im konkreten Fall verletzt keine Grundrechte des Klägers. Die von ihm insoweit erhobenen Rügen im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit (2.3.1) und das Gleichbehandlungsgebot (2.3.2) greifen nicht durch. Mit der Berufung macht der Kläger im Übrigen eine - hier schon nach den tatsächlichen Gegebenheiten eher fernliegende - Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr geltend.

2.3.1 Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit erhebt und im Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende Berufsausübungsregelung sieht, hat auch die mündliche Verhandlung für den Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner bereits in den Beschlüssenvom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145, juris Rn. 18 f.) und 11. Juni 2014 (10 CS 14.505, juris Rn. 17, 21) dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/9 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris Rn. 165). Die Verbotsnorm überschreitet nicht die Ebene der Berufsausübung, weil regelmäßig nur ein untergeordneter Teil der gewerblichen Vermittlung von Glücksspielen (Sportwettenvermittlung an der konkreten Örtlichkeit) betroffen ist, während die Vermittlung anderer Glücksspiele davon unberührt bleibt; selbst wenn man vom Bestehen eines Berufsbilds des „Sportwettenvermittlers“ ausgehen wollte, beschränkt die Bestimmung diese Tätigkeit nur räumlich und verhindert nicht eine Sportwettenvermittlung an anderen Standorten. Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

§ 21 Abs. 2 GlüStV stellt auch nicht deswegen eine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende unzulässige Berufsausübungsbestimmung dar, weil der Vorrang einer Spielhalle ohne Übergangsregelung auch in Konstellationen gilt, in denen - wie hier - die Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung vor derjenigen für die Spielhalle erteilt worden war (vgl. BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 25, 26). Bereits der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (a.F.) enthielt in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. nicht nur eine Ermächtigung für die Erlaubnisbehörde, die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen und zu befristen, sondern schrieb dies sogar zwingend vor. Ziel der Befristungsregelung und des Widerrufsvorbehalt war die Sicherung der staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten; die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen (LT-Drs. 15/716 S. 13) und so auf Änderungen der Sach- und Rechtslage auch während der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis kurzfristig reagieren zu können (vgl. LT-Drs. 15/8468 S. 17); der Widerrufsvorbehalt sollte also nicht nur zum Tragen kommen, wenn der Erlaubnisinhaber beispielsweise die Voraussetzungen, die der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt, sondern auch dann, wenn - wie hier - während der Laufzeit der Erlaubnis eine Änderung der Rechtslage eintritt, die sich zu Ungunsten des Inhabers einer Vermittlungserlaubnis auswirkt. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass dieser darauf vertrauen durfte, er könne bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von ihr uneingeschränkt Gebrauch machen, ist aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht gegeben; erst recht kann kein Vertrauensschutz bestehen, der eine Übergangsvorschrift erforderlich machen würde, wenn die Verlängerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt hinaus begehrt wird. Zudem bedeutet die Aufgabe der Vermittlung von Sportwetten nicht, dass Investitionen des Gewerbetreibenden in größerem Umfang fehlgeschlagen sind, weil es insoweit in erster Linie um ein von der Staatlichen Lotterieverwaltung zur Verfügung gestelltes und programmiertes Terminal geht.

2.3.2 § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung von Sportwettenvermittlern mit Spielhallenbetreibern verfassungswidrig. Berufsausübungsregelungen müssen sich nicht nur an den unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen messen lassen, sondern auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein, insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (BVerfG, B. v. 24.1.2012 - 1 BvL 21/11 - juris Rn. 40 f.). § 21 Abs. 2 GlüStV ist danach weder deshalb verfassungswidrig, weil er nicht sämtliche im Hinblick auf den Normzweck vergleichbaren potentiellen Gefahrensituationen im Verhältnis der beiden Anbieter erfasst (2.3.2.1), noch deshalb, weil der Tatbestand der Verbotsvorschrift zu Lasten des Vermittlers von Sportwetten grundsätzlich auch durch eine (spätere) Erteilung einer Erlaubnis für eine hinzutretende Spielhalle ausgelöst wird (2.3.2.2).

2.3.2.1 Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht gehalten, neben der hier streitgegenständlichen Konstellation auch alle anderen denkbaren und unter dem Gesichtspunkt der Spielsuchtprävention möglicherweise relevanten „Nähebeziehungen“ zwischen einer Spielhalle/Spielbank und einer Vermittlungsstelle für Sportwetten zu regeln.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass er darauf verzichtet hat, eine Ermächtigung für die Länder zu schaffen, im Wege der Ausführungsbestimmungen einen bestimmten Mindestabstand festzulegen, wie es § 25 Abs. 1 GlüStV für die räumliche Beziehung zwischen Spielhallen ermöglicht und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV (250 m Luftlinie) umsetzt. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative die unterschiedlichen Sachverhalte wegen des ihnen innewohnenden unterschiedlichen Gefährdungspotenzials im Hinblick auf problematisches Spielverhalten nicht gleichermaßen über einen Mindestabstand regeln habe müssen; denn das bekanntermaßen mit Geldspielautomaten verbundene hohe Spielsuchtpotenzial (vgl. nur LT-Drs. 16/11995, S. 30, zu §§ 24 - 26) übersteigt das durch Sportwetten beförderte Suchtpotenzial erheblich, sodass für das - zumindest derzeit als Einzelfall zu betrachtende - Aufeinandertreffen von einer Wettvermittlungsstelle mit einer Spielhalle keine alle denkbaren räumlichen Beziehungen regelnde Vorschrift als erforderlich angesehen werden musste. Das Fehlen einer generell gültigen Mindestabstandsregel für den Fall einer räumlichen Nähebeziehung führt daher schon wegen der ungleichen Sachverhalte nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einer von der Verbotsregelung betroffenen Vermittlungsstelle für Sportwetten.

Ebensowenig führt der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass § 21 Abs. 2 GlüStV auch nur einen Teil der denkbaren Nähebeziehungen - soweit sich nämlich beide Spielstätten im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex befinden - erfasst, zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es trifft zwar zu, dass die Verbotsvorschrift keine Fälle erfasst, in denen sich die beiden Spielstätten in (getrennten) Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand oder auf sich unmittelbar gegenüberliegenden Seiten einer möglicherweise engen Straße befinden und damit u.U. einen sogar wesentlich geringeren Abstand voneinander aufweisen können, als dies der Fall wäre, befänden sie sich in einem einheitlich zu betrachtenden Gebäudekomplex (etwa einem Einkaufszentrum). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber eine nur im Hinblick auf Gebäude und Gebäudekomplexe beschränkte Regelung erlassen konnte, um hiermit typischerweise gerade bei solchen Örtlichkeiten im Fall einer geringen Entfernung zwischen den Spielstätten entstehende Konflikte zu lösen. Zudem ist eine derartige „unvollständige“ Regelung auch mit dem eher seltenen Zusammentreffen von Vermittlungsstellen mit Spielhallen/Spielbanken zu begründen. Eine in sich nicht stimmige („inkohärente“) Regelung liegt damit nicht vor.

2.3.2.2. Schließlich führt auch die in § 21 Abs. 2 GlüStV angelegte Möglichkeit, dass sich eine Spielhalle im gleichen Gebäude, in dem sich bereits eine erlaubte Sportwettenvermittlungsstelle befindet, ansiedeln will und damit die Anwendung dieser Norm ausgelöst werden könnte, nicht zu ihrer Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Bereits im Beschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O.) hat der Senat zwar festgestellt, dass die Verbotsregelung grundsätzlich auch in Fällen greift, in denen die für den Betrieb einer Spielhalle notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im gleichen Gebäude/Gebäudekomplex beantragt und erteilt wird; damit besteht die Gefahr, dass die mit einer nachträglichen Ansiedlung einhergehende Kollision zu Lasten eines bereits erlaubt tätigen Sportwettenvermittlers gelöst werden müsste, dessen Erlaubnis zu widerrufen wäre (vgl. a. Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 42 f., § 24 Rn. 33, mit dem Vorschlag, diese Kollision wegen des mit Spielhallen verbundenen hohen Gefährdungspotenzials durch landesrechtliche Bestimmung nach § 24 Abs. 3 GlüStV zu Gunsten der bestehenden Vermittlungsstelle aufzulösen). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt gleichwohl schon deswegen nicht vor, weil die Erteilung der Spielhallenerlaubnis in dieser Konstellation versagt werden müsste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGGlüStV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV), denn sie liefe offensichtlich dem mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziel zuwider, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht auch infolge einer räumlichen Konzentration von Spiel-/Wettangeboten zu verhindern (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation: VG Regensburg, U. v. 22.1.2015 - RO 5 K 14.90 - juris). Diesem Ansatz steht auch nicht § 2 Abs. 3 GlüStV entgegen, der zwar die Anwendung von § 21 Abs. 2 GlüStV auf Spielhallen ausschließt, jedoch die Beachtung der in § 1 GlüStV niedergelegten Ziele des Staatsvertrages bestimmt.

In § 24 Abs. 2 GlüStV ist aus Gründen der Spielsuchtprävention gerade der Versagungsgrund des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV angelegt, der u.a. auch den Fall eines Bewerbers um eine Spielhallenerlaubnis in einem Gebäude, in dem bereits eine Sportwettenvermittlung tätig ist, erfasst. Der Senat teilt daher nicht den vom Kläger erhobenen Vorwurf, mit einer Versagung der Spielhallenerlaubnis würden die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und aus den Zielen des § 1 Satz 1 GlüStV neue Versagungsgründe abgeleitet.

Der Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis kann auch nicht geltend machen, ihre Versagung liefe dem mit § 21 Abs. 2 GlüStV verfolgten Vorrang einer Spielhalle gegenüber einer im gleichen Gebäude befindlichen Vermittlungsstelle zuwider. Denn die Bestimmung des Vorrangs, die - wie hier - für die Situation zweier bereits zum 1. Juli 2012 in einem Gebäude befindlicher Betriebsstätten gilt, findet ihre wirtschaftliche Begründung darin, dass bereits getätigte, auf längere Zeit angelegte und unter Umständen erhebliche bauliche Investitionen des Spielhallenbetreibers schützenswerter sind als die relativ überschaubaren Investitionen des nur mit der Aufstellung eines Terminals belasteten Vermittlers von Sportwetten im Nebengeschäft. Dieses Argument kann jedoch ein Bewerber um eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle, die er künftig in einem Gebäude betreiben will, in dem sich bereits eine Vermittlungsstelle befindet, nicht ins Feld führen, weil er in aller Regel noch keine größeren Investitionen getätigt hat. Damit besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen erlaubten Spielhallen, die in den Genuss von § 21 Abs. 2 GlüStV kommen, und solchen, die sich im Erlaubnisverfahren befinden, und für die daher das Konzentrationsverbot (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) Geltung beansprucht.

2.4 Schließlich begegnet auch die Ermessensausübung, die der Untersagung zugrunde liegt, keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Beklagte das ihm in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. Art. 4 AGGlüStV eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise gemäß dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen (vgl. Art. 40 BayVwVfG) ausgeübt; eine darüberhinausgehende Prüfungskompetenz des Gerichts besteht nicht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die zur Ermessensausübung im erstinstanzlichen Urteil gemachten Ausführungen (UA, S. 19, 20) werden dementsprechend vom Kläger im Berufungsverfahren nicht infrage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Kläger gewahrt ist. Sein wirtschaftliches Interesse an einem weiteren Zufluss der Provisionseinnahmen durch die Vermittlung von Sportwetten hat gegenüber den mit der Regelung verfolgten Zwecken, insbesondere der Spielsuchtbekämpfung, zurückzutreten. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich der Umsatzanteil aus den im Nebengeschäft vermittelten Sportwetten der Staatlichen Lotterieverwaltung im Bereich von 3 bis 5% des Gesamtumsatzes der Annahmestellenbetreiber beläuft (vgl. LT-Drs. 16/12192, S. 12, Begründung zu Art. 7 Abs. 3 AGGlüStV). Diesem auch im verwaltungsgerichtlichen Urteil angegebenen Korridor ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die Existenz des Gewerbebetriebs (Bahnhofsbuchhandlung mit Annahmestelle der SLV) ist jedenfalls nicht gefährdet, nachdem die Vermittlung von Sportwetten nur einen untergeordneten Teil des gesamten Betriebs darstellt, selbst wenn man berücksichtigt, dass die nun ausbleibenden Sportwettkunden auch noch weitere Umsätze getätigt haben.

II. Die Klage bleibt auch insoweit erfolglos, als sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Berufung von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt hat, soweit der Bescheid die bereits vergangenen Zeiträume erfasst hat und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt erledigt war. Zwar stellt sich in dieser Situation einer (teilweisen) Erledigung das prozessuale Vorgehen des Klägers als grundsätzlich statthaft dar, weil für eine Aufhebung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eine Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Vergangenheit mangels belastender Wirkung die Anfechtungsklage nicht mehr statthaft wäre. Dem Kläger fehlt jedoch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Ein solches ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht aus einer möglichen Präjudizialität der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit für einen noch zu führenden Amtshaftungs- oder sonstigen Schadensersatzprozess des Klägers. Eine denkbare Amtshaftungsklage erscheint nämlich schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil das beanstandete Verwaltungshandeln von einem Kollegialgericht erster Instanz, nämlich dem Verwaltungsgericht Regensburg, als rechtmäßig beurteilt wurde (stRspr BVerwG U. v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hat nämlich ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die beanstandete Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, fehlt es in der Regel bereits an dem für die Schadensersatzklage notwendigen Verschulden des Beamten. Dabei scheitert die schuldausschließende Wirkung einer erstinstanzlichen Kollegialentscheidung grundsätzlich nicht einmal dann, wenn dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand hatte und der Beklagte - in der Situation einer Verpflichtungsklage - zur Neubescheidung verpflichtet wurde (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall hat sich jedoch das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis als zutreffend herausgestellt, weil der angefochtene Bescheid (Erlaubniswiderruf und Untersagung) in vollem Umfang und von Anfang an rechtmäßig war (s.o. I.). Das Vorliegen einer der weiteren Fallgruppen, in denen ein berechtigtes Interesse zu bejahen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen: BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - und B. v. 17.12.2015 - 8 B 10.15 - jeweils juris).

Selbst wenn man sich über das fehlende besondere Feststellungsinteresse hinwegsetzen und eine Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage annehmen wollte, wäre sie schon deshalb unbegründet, weil der angefochtene Bescheid von Anfang an rechtmäßig war.

Der mit seinem Rechtsmittel unterlegene Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision war wegen der der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die sich u.a. aus der Frage der Auslegung des Begriffspaares Gebäude/Gebäudekomplex in § 21 Abs. 2 GlüStV ergibt (vgl. § 33 GlüStV).

Tenor

I. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2017 den Weiterbetrieb der Spielhallen I., C. T., M. und R. förmlich zu dulden, wird abgelehnt.

II. Der Kostenausspruch und die Streitwertfestsetzung bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 24. November 2008 Erlaubnisse nach § 33i GewO für den Betrieb von acht Spielhallen im Anwesen F-straße 23.

Durch Bescheide vom 30. Juni 2017 lehnte sie gegenüber der Antragstellerin in Bezug auf diese acht Spielhallen die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 GlüStV, ferner die Zulassung von Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands zu den jeweils sieben anderen Spielhallen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 AGGlüStV) sowie Befreiungen (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV) von dem in § 25 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV geregelten Verbot ab. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin unter Zwangsgeldandrohung die Einstellung des Betriebs der acht Spielhallen ab der Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Juni 2017 an.

Über die Klagen, die die Antragstellerin gegen diese Bescheide erhoben hat, wurde noch nicht entschieden.

Die sinngemäßen Anträge, die aufschiebende Wirkung dieser Klagen anzuordnen sowie im Weg einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die fehlenden Erlaubnisse nach § 24 GlüStV für den Betrieb der acht Spielhallen ab dem 1. Juli 2017 nicht entgegenhalten dürfe, ferner der Antragsgegnerin im Wege eines „Hängebeschlusses“ aufzugeben, den Weiterbetrieb der acht Spielhallen (hilfsweise von vier enumerativ aufgeführten Spielhallen) bis zur Entscheidung des Gerichts förmlich zu dulden, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Oktober 2017 (Az. Au 8 S. 17.1028, Au 8 S. 17.1029, Au 8 S. 17.1030, Au 8 S. 17.1031, Au 8 S. 17.1032, Au 8 S. 17.1033, Au 8 S. 17.1034 und Au 8 S. 17.1035) ab. Da die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung zugesichert hatte, bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, fehle der Antragstellerin das für den Erlass eines „Hängebeschlusses“ erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach Aktenlage erteilte die Antragsgegnerin am 10. Oktober 2017 Erlaubnisse gemäß § 24 GlüStV für vier der im Anwesen F-straße 23 befindlichen Spielhallen.

Mit der gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2017 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin – bezogen auf die vier weiteren, in der Nummer I des Tenors der vorliegenden Entscheidung namentlich genannten Spielhallen – das Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 30. Juni 2017 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Erlaubnisse nach § 24 GlüStV für diese vier Spielhallen zu erteilen. Hilfsweise beantragt sie, die Antragsgegnerin zur Duldung dieser vier Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten und im Weg einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihr die fehlenden Erlaubnisse nach § 24 GlüStV für den Betrieb dieser Spielhallen nicht entgegenhalten dürfe. Ebenfalls hilfsweise beantragt sie,

der Antragsgegnerin im Wege eines „Hängebeschlusses“ aufzugeben, bis zur Entscheidung durch das Gericht den Weiterbetrieb der vier Spielhallen förmlich zu dulden.

II.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet allein der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“; die Entscheidung über die Beschwerde als solche bleibt gesonderter Beschlussfassung vorbehalten.

Dieser Antrag, der bei sachgerechter Würdigung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin (§ 88 VwGO) trotz seiner Bezeichnung als (weiterer) Hilfsantrag nicht so zu verstehen ist, dass über ihn erst befunden werden soll, nachdem die vorrangig gestellten Anträge abschlägig verbeschieden wurden, bleibt ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof lässt sich hierbei von der Erwägung leiten, dass Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO – abgesehen von den in der letztgenannten Vorschrift sowie in § 149 Abs. 2 VwGO bezeichneten Fällen – keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit dieser gesetzlichen Wertung ebenso wie mit der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV getroffenen Festlegung, dass Klagen gegen behördliche Anordnungen, die in Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags u.a. in Bezug auf Spielhallen ergehen, keine aufschiebende Wirkung zukommt, wäre es nicht vereinbar, dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt aus Anlass einer in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingelegten Beschwerde gleichsam „routinemäßig“ aufzugeben, bis zur Entscheidung hierüber von Vollzugsmaßnahmen abzusehen und auf diese Weise die Rechtsfolgen zu ignorieren, die der Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz an den Betrieb von Spielhallen knüpfen, für die keine Erlaubnis nach § 24 GlüStV vorliegt (vgl. vor allem Art. 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV). Anlass, eine solche Aufforderung auszusprechen, besteht – auch im Licht des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG – vielmehr nur, wenn entweder angenommen werden muss, dass dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls ein gewichtiger, bei einem Erfolg seiner Beschwerde nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil entsteht, oder wenn sich bereits abzeichnet, dass die streitgegenständliche behördliche Maßnahme in derart offensichtlichem und gravierendem Widerspruch zum geltenden Recht steht, dass ihre auch nur vorübergehende Durchsetzung mit Blickrichtung auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes trotz der in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO und im jeweils einschlägigen Fachrecht (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV) getroffenen Wertungen nicht hinnehmbar erscheint.

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass sie einen irreparablen oder auch nur schwer wieder rückgängig zu machenden Nachteil erleidet, wenn sie die vier Spielhallen, die allein noch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, bis zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht betreiben darf. Zu solchem Vortrag hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Verwaltungsgericht in der Randnummer 79 der angefochtenen Entscheidung unter zutreffender Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2017 (M 16 S. 17.3330 – juris Rn. 47) den Eintritt solcher Folgen selbst vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten verneint hat, die beim Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in erster Instanz noch bestanden (damals war die Antragstellerin noch verpflichtet, alle acht Spielhallen geschlossen zu halten). Da die Antragstellerin nunmehr für vier der im Anwesen F* …straße 23 bestehenden Spielhallen über eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügt, lässt sich eine solche Situation derzeit erst recht nicht mehr bejahen.

Auch wenn durch den vorliegenden Beschluss der eingehenden inhaltlichen Prüfung der Beschwerde nicht vorgegriffen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof derzeit ferner nicht zu erkennen, dass die Bescheide vom 30. Juni 2017, soweit ihnen gegenwärtig noch Bedeutung zukommt, und der Beschluss vom 9. Oktober 2017 in offensichtlichem und gravierendem Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, so dass die Antragstellerin allein schon deswegen von den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verschont bleiben muss. Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111 Rn. 118 ff.) das in § 25 Abs. 2 GlüStV normierte „Verbundverbot“, von dessen Gültigkeit die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV für die vier noch verfahrensgegenständlichen Spielhallen wesentlich abhängt, sowie die Mindestabstandsregelung in § 25 Abs. 1 GlüStV als in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat.

Gegen die Annahme, die unionsrechtliche Lage lasse sich schlechthin nicht anders beurteilen, als dies in der Beschwerdebegründung vertreten wird, könnten u. a. die Ausführungen in den Randnummern 83 bis 88 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127) sprechen. Dass diese Entscheidung den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht von der Pflicht entbindet, die seitens der Antragstellerin vorgetragene gegenläufige Auffassung eingehend und ergebnisoffen zu würdigen, wird bei alledem nicht verkannt.

Einen Kostenausspruch braucht die vorliegende Zwischenentscheidung angesichts ihrer fehlenden instanzbeendenden Wirkung nicht zu enthalten. Gleiches gilt im Hinblick auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für eine Streitwertfestsetzung.

Die das Gebäude F-straße 23 betreffenden Grundrisspläne und Lichtbilder, die dem Verwaltungsgerichtshof u.a. in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen Verfahren 22 ZB 16.1593 vorgelegt wurden, werden zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.