Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 3 K 14.30421

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am ...1981, serbischer Staatsangehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Roma, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner Lebensgefährtin am ...2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2013 einen Asylantrag.

Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass er in Serbien durchschnittlich 50,00 EUR mit Musizieren eingenommen habe. Er habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Eltern gewohnt. In Serbien gälten für Roma nicht dieselben Gesetze wie für alle anderen Serben. So seien etwa drei Wochen vor ihrer Ausreise im Klinikum in Nis die Dokumente für eine künstliche Befruchtung erst gar nicht in Empfang genommen worden. Er habe keine Sozialhilfe beantragen können; er sei sogar aus dem Sozialamt hinaus geschmissen worden. Die Polizei habe daraufhin statt seiner Beschwerde eine Anzeige aufgenommen, dass er die Rechte des Behördenmitarbeiters verletzt habe. Der Großvater seiner Lebensgefährtin, bei dem sie aufgewachsen sei, habe gedroht, ihn umzubringen. Die Polizei habe ihm gegenüber geäußert, sie könne nichts unternehmen, weil dieser ein kranker Mann sei und ein entsprechendes ärztliches Attest besitze. Außerdem erwarte er Schwierigkeiten mit Geldverleihern, von denen er sich 500,00 EUR geliehen habe. Nach einem Musik-Auftritt in Belgrad etwa zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise, seien sie von der Polizei festgehalten und der Ruhestörung bezichtigt worden, obwohl sie überfallen und ihrer Einnahmen beraubt worden seien. Einmal sei er auf der Straße angegriffen worden, so dass seine Nase geblutet habe. Die Polizei habe jedoch nicht eingegriffen, obwohl sie nicht weit entfernt gewesen sei. Es tue einfach weh, dass er sich in Serbien nicht frei auf der Straße bewegen könne, ohne beleidigt und angepöbelt zu werden. In Österreich lebe eine elfjährige Tochter; deren Mutter ihn verlassen habe und in Österreich geblieben sei.

Nach einem erfolglosen Versuch einer Überstellung nach Österreich wegen eines dortigen offenbar nicht mehr gültigen Bleiberechts, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.11.2014den Asylantrag des Klägers sowie die Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3); in Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht.

Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Die Umstände, die der Kläger geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Im Übrigen habe der Kläger keine Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefährdung gemacht.

Der Bescheid wurde ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG am 10.11.2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

1. den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 als Flüchtling bzw. als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG anzuerkennen

2. hilfsweise: unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen

3. hilfsweise: unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der bislang nicht anwaltlich vertretene Kläger bislang keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verfolgungsschicksal in juristisch relevanter Weise darzulegen.

Die Beklagte beantragt im Schriftsatz vom 24.11.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21.11.2014, Az. B 3 S 14.30420, abgelehnt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte im Eilverfahren, Az. B 3 S 14.30420, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten entschieden werden. In der Ladung vom 26.01.2015 war der Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO angebracht.

Die Klage ist offensichtlich unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 nicht rechtswidrig ist und der Kläger offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn er erfüllt eindeutig nicht die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG, von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylVfG und auch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen (offensichtlich) nicht vor. Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich auch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Beklagten.

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, NVwZ 1990, 151). Nach § 13 Abs. 2 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag internationaler Schutz als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Dabei gehört es zu den Obliegenheiten eines jeden Klägers, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen Lebenssachverhalt zu schildern, der – als wahr unterstellt – eine politische Verfolgung darstellt (ständige Rechtsprechung, BVerwG Buchholz 402.24 § 98 Nr. 44). Dies setzt voraus, dass der Vortrag in hinreichend substantiierter Form konkrete Angaben tatsächlicher Art enthält, die einer Subsumtion unter Art. 16 a Abs. 1 GG fähig sind. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Asylantrag des Asylsuchenden schlüssig, nämlich geeignet sein, seinen Asylanspruch in rechtlicher Hinsicht zu tragen.

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2014 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger (offensichtlich) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz hat. Das Gericht schließt sich den zutreffenden Gründen in diesem Bescheid an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.11.2014 Bezug genommen. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 seine Asylgründe nicht glaubhaft machen, da er zu dieser nicht erschienen. Er zeigte damit nach Auffassung des Gerichts, dass er selbst an dem Erfolg ihres Asylbegehrens nicht sonderlich interessiert ist.

Unter den vorliegenden Umständen hat sich auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Feststellung stellt (BVerfG, EuGRZ 1986, 226 ff.), aufgedrängt, dass dem Kläger offensichtlich eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, da ihm dort weder jetzt noch in Zukunft eine politische Verfolgung droht.

Seine auf Asylgewährung gerichtete Klage ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Klage ist auch offensichtlich unbegründet, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG greifen hier nicht, da der Kläger keine Verfolgung in ihrem Heimatland zu befürchten hat. Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG.

Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG ist die Klage offensichtlich unbegründet, da konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen hier ersichtlich sind.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.11.2014 gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn ihm stehen, wie oben ausgeführt, weder Abschiebungshindernisse zur Seite, noch besitzt er eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.

Die gegen die Beklagte gerichtete Klage ist sonach insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Aufgrund der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet ist ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 3 K 14.30421

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, geboren am ... 1981, serbischer Staatsangehöriger christlicher Gla

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ... 1981, serbischer Staatsangehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Roma, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner Lebensgefährtin am ... 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag.

Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass er in Serbien durchschnittlich 50,00 EUR mit Musizieren eingenommen habe. Er habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Eltern gewohnt. In Serbien gelten für Roma nicht dieselben Gesetze wie für alle anderen Serben. So seien etwa drei Wochen vor ihrer Ausreise im Klinikum in ... die Dokumente für eine künstliche Befruchtung erst gar nicht in Empfang genommen worden. Er habe keine Sozialhilfe beantragen können; er sei sogar aus dem Sozialamt hinaus geschmissen worden. Die Polizei habe daraufhin statt seiner Beschwerde eine Anzeige aufgenommen, dass er die Rechte des Behördenmitarbeiters verletzt habe. Der Großvater seiner Lebensgefährtin, bei dem sie aufgewachsen sei, habe gedroht, ihn umzubringen. Die Polizei habe ihm gegenüber geäußert, sie könne nichts unternehmen, weil dieser ein kranker Mann sei und ein entsprechendes ärztliches Attest besitze. Außerdem erwarte er Schwierigkeiten mit Geldverleihern, von denen er sich 500,00 EUR geliehen habe. Nach einem Musik-Auftritt in Belgrad etwa zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise, seien sie von der Polizei festgehalten und der Ruhestörung bezichtigt worden, obwohl sie überfallen und ihrer Einnahmen beraubt worden seien. Einmal sei er auf der Straße angegriffen worden, so dass seine Nase geblutet habe. Die Polizei habe jedoch nicht eingegriffen, obwohl sie nicht weit entfernt gewesen sei. In Österreich lebe eine elfjährige Tochter; deren Mutter ihn verlassen habe und in Österreich geblieben sei. Es tue einfach weh, dass er sich in Serbien nicht frei auf der Straße bewegen könne, ohne beleidigt und angepöbelt zu werden.

Nach einem erfolglosen Versuch einer Überstellung nach Österreich wegen eines dortigen offenbar nicht mehr gültigen Bleiberechts, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.11.2014 den Asylantrag des Antragstellers sowie die Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3); in Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht.

Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Die Umstände, die der Antragsteller geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefährdung gemacht.

Der Bescheid wurde ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG am10.11.2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage. Diese ist unter dem Aktenzeichen B 3 K 14.30421 registriert. Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der bislang nicht anwaltlich vertretene Antragsteller bislang keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verfolgungsschicksal in juristisch relevanter Weise darzulegen.

Die Antragsgegnerin übermittelte die Akten, äußerte sich bislang jedoch nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das Gericht ist gehalten, in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG kann das Gericht Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylVfG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat angesichts des Vortrags des Antragstellers sowie aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Antragstellers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor.

Hinsichtlich eines Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG ergibt sich dies schon daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Ausnahmen gem. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Soweit sich der Antragsteller auf die Bedrohung des Großvaters seiner Lebensgefährtin sowie auf mögliche Probleme mit Geldverleihern beruft, handelt es sich lediglich um einen rein privaten Streit - zum Teil unter Volkszugehörigen der Roma selbst -. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit ist deshalb insofern nicht ersichtlich.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass für die Volkszugehörigen der Roma in Serbien nicht von einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure auszugehen ist (gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG; einhellige Rechtsprechung). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Freiburg führt dazu Folgendes aus:

„Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Antragsteller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.

Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12% der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.

Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).“

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland) ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle in juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit zu erwarten hat. Dem Gericht sind mehrere aktuelle Beispiele bekannt, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen (vgl. hierzu Bl. 41 des Berichts der Frau Dr. Karin Waringo „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013), Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht offensichtlich keine nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG relevante Verfolgungshandlung dar (vgl. so auch: VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - mit Verweis auf bayerische Meldevorschriften; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide in juris). Soweit in dem genannten Bericht ausgeführt wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt werden, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückkehren. Insoweit könnten Sanktionen - bei Verstößen gegen die Meldepflichten - tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien gegenüber Roma ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts den Zweck hatten die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern und sie praktisch Roma am häufigsten treffen mögen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines subsidiären internationalen wie nationalen Schutzes sind nicht ersichtlich (vgl. § 4 AsylVfG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ... 1981, serbischer Staatsangehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Roma, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner Lebensgefährtin am ... 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag.

Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass er in Serbien durchschnittlich 50,00 EUR mit Musizieren eingenommen habe. Er habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Eltern gewohnt. In Serbien gelten für Roma nicht dieselben Gesetze wie für alle anderen Serben. So seien etwa drei Wochen vor ihrer Ausreise im Klinikum in ... die Dokumente für eine künstliche Befruchtung erst gar nicht in Empfang genommen worden. Er habe keine Sozialhilfe beantragen können; er sei sogar aus dem Sozialamt hinaus geschmissen worden. Die Polizei habe daraufhin statt seiner Beschwerde eine Anzeige aufgenommen, dass er die Rechte des Behördenmitarbeiters verletzt habe. Der Großvater seiner Lebensgefährtin, bei dem sie aufgewachsen sei, habe gedroht, ihn umzubringen. Die Polizei habe ihm gegenüber geäußert, sie könne nichts unternehmen, weil dieser ein kranker Mann sei und ein entsprechendes ärztliches Attest besitze. Außerdem erwarte er Schwierigkeiten mit Geldverleihern, von denen er sich 500,00 EUR geliehen habe. Nach einem Musik-Auftritt in Belgrad etwa zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise, seien sie von der Polizei festgehalten und der Ruhestörung bezichtigt worden, obwohl sie überfallen und ihrer Einnahmen beraubt worden seien. Einmal sei er auf der Straße angegriffen worden, so dass seine Nase geblutet habe. Die Polizei habe jedoch nicht eingegriffen, obwohl sie nicht weit entfernt gewesen sei. In Österreich lebe eine elfjährige Tochter; deren Mutter ihn verlassen habe und in Österreich geblieben sei. Es tue einfach weh, dass er sich in Serbien nicht frei auf der Straße bewegen könne, ohne beleidigt und angepöbelt zu werden.

Nach einem erfolglosen Versuch einer Überstellung nach Österreich wegen eines dortigen offenbar nicht mehr gültigen Bleiberechts, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.11.2014 den Asylantrag des Antragstellers sowie die Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3); in Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht.

Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Die Umstände, die der Antragsteller geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefährdung gemacht.

Der Bescheid wurde ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG am10.11.2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage. Diese ist unter dem Aktenzeichen B 3 K 14.30421 registriert. Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der bislang nicht anwaltlich vertretene Antragsteller bislang keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verfolgungsschicksal in juristisch relevanter Weise darzulegen.

Die Antragsgegnerin übermittelte die Akten, äußerte sich bislang jedoch nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das Gericht ist gehalten, in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG kann das Gericht Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylVfG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat angesichts des Vortrags des Antragstellers sowie aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Antragstellers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor.

Hinsichtlich eines Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG ergibt sich dies schon daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Ausnahmen gem. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Soweit sich der Antragsteller auf die Bedrohung des Großvaters seiner Lebensgefährtin sowie auf mögliche Probleme mit Geldverleihern beruft, handelt es sich lediglich um einen rein privaten Streit - zum Teil unter Volkszugehörigen der Roma selbst -. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit ist deshalb insofern nicht ersichtlich.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass für die Volkszugehörigen der Roma in Serbien nicht von einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure auszugehen ist (gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG; einhellige Rechtsprechung). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Freiburg führt dazu Folgendes aus:

„Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Antragsteller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.

Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12% der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.

Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).“

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland) ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle in juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit zu erwarten hat. Dem Gericht sind mehrere aktuelle Beispiele bekannt, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen (vgl. hierzu Bl. 41 des Berichts der Frau Dr. Karin Waringo „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013), Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht offensichtlich keine nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG relevante Verfolgungshandlung dar (vgl. so auch: VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - mit Verweis auf bayerische Meldevorschriften; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide in juris). Soweit in dem genannten Bericht ausgeführt wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt werden, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückkehren. Insoweit könnten Sanktionen - bei Verstößen gegen die Meldepflichten - tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien gegenüber Roma ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts den Zweck hatten die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern und sie praktisch Roma am häufigsten treffen mögen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines subsidiären internationalen wie nationalen Schutzes sind nicht ersichtlich (vgl. § 4 AsylVfG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.