Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420

bei uns veröffentlicht am21.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ... 1981, serbischer Staatsangehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Roma, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner Lebensgefährtin am ... 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag.

Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass er in Serbien durchschnittlich 50,00 EUR mit Musizieren eingenommen habe. Er habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Eltern gewohnt. In Serbien gelten für Roma nicht dieselben Gesetze wie für alle anderen Serben. So seien etwa drei Wochen vor ihrer Ausreise im Klinikum in ... die Dokumente für eine künstliche Befruchtung erst gar nicht in Empfang genommen worden. Er habe keine Sozialhilfe beantragen können; er sei sogar aus dem Sozialamt hinaus geschmissen worden. Die Polizei habe daraufhin statt seiner Beschwerde eine Anzeige aufgenommen, dass er die Rechte des Behördenmitarbeiters verletzt habe. Der Großvater seiner Lebensgefährtin, bei dem sie aufgewachsen sei, habe gedroht, ihn umzubringen. Die Polizei habe ihm gegenüber geäußert, sie könne nichts unternehmen, weil dieser ein kranker Mann sei und ein entsprechendes ärztliches Attest besitze. Außerdem erwarte er Schwierigkeiten mit Geldverleihern, von denen er sich 500,00 EUR geliehen habe. Nach einem Musik-Auftritt in Belgrad etwa zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise, seien sie von der Polizei festgehalten und der Ruhestörung bezichtigt worden, obwohl sie überfallen und ihrer Einnahmen beraubt worden seien. Einmal sei er auf der Straße angegriffen worden, so dass seine Nase geblutet habe. Die Polizei habe jedoch nicht eingegriffen, obwohl sie nicht weit entfernt gewesen sei. In Österreich lebe eine elfjährige Tochter; deren Mutter ihn verlassen habe und in Österreich geblieben sei. Es tue einfach weh, dass er sich in Serbien nicht frei auf der Straße bewegen könne, ohne beleidigt und angepöbelt zu werden.

Nach einem erfolglosen Versuch einer Überstellung nach Österreich wegen eines dortigen offenbar nicht mehr gültigen Bleiberechts, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.11.2014 den Asylantrag des Antragstellers sowie die Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3); in Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht.

Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Die Umstände, die der Antragsteller geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefährdung gemacht.

Der Bescheid wurde ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG am10.11.2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage. Diese ist unter dem Aktenzeichen B 3 K 14.30421 registriert. Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der bislang nicht anwaltlich vertretene Antragsteller bislang keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verfolgungsschicksal in juristisch relevanter Weise darzulegen.

Die Antragsgegnerin übermittelte die Akten, äußerte sich bislang jedoch nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das Gericht ist gehalten, in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG kann das Gericht Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylVfG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat angesichts des Vortrags des Antragstellers sowie aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Antragstellers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor.

Hinsichtlich eines Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG ergibt sich dies schon daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Ausnahmen gem. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Soweit sich der Antragsteller auf die Bedrohung des Großvaters seiner Lebensgefährtin sowie auf mögliche Probleme mit Geldverleihern beruft, handelt es sich lediglich um einen rein privaten Streit - zum Teil unter Volkszugehörigen der Roma selbst -. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit ist deshalb insofern nicht ersichtlich.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass für die Volkszugehörigen der Roma in Serbien nicht von einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure auszugehen ist (gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG; einhellige Rechtsprechung). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Freiburg führt dazu Folgendes aus:

„Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Antragsteller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m. w. N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.

Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12% der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.

Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).“

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland) ist in diesen Maßnahmen kein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit zu sehen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -; VG Sigmaringen, U. v. 25.04.2014 - 1K 234/14 -; VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - alle in juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschränkung seiner Ausreisefreiheit zu erwarten hat. Dem Gericht sind mehrere aktuelle Beispiele bekannt, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Dass Personen, die gegen melderechtliche Vorschriften in Serbien verstoßen (vgl. hierzu Bl. 41 des Berichts der Frau Dr. Karin Waringo „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013), Geldstrafen zu leisten haben, stellt für das Gericht offensichtlich keine nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG relevante Verfolgungshandlung dar (vgl. so auch: VG Regensburg U. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - mit Verweis auf bayerische Meldevorschriften; VG Freiburg, U. v. 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - beide in juris). Soweit in dem genannten Bericht ausgeführt wird, die melderechtlichen Vorschriften würden „selektiv“ auf Roma angewandt werden, ist dies vor dem Hintergrund erklärlich, dass diese die größte Bevölkerungsgruppe in der serbischen Bevölkerung darstellen, die ihre Heimat - auch wiederholt - verlassen, um dann wieder - sei es freiwillig oder unter Zwang - zurückkehren. Insoweit könnten Sanktionen - bei Verstößen gegen die Meldepflichten - tatsächlich verhältnismäßig öfter bei Roma auftreten. Von einer gezielten und selektiven Sanktionierung wegen einer Asylantragstellung oder einer Ausreise aus Serbien gegenüber Roma ist nicht auszugehen, auch wenn die Verschärfungen des Melderechts den Zweck hatten die Visumsfreiheit für Serbien zu sichern und sie praktisch Roma am häufigsten treffen mögen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines subsidiären internationalen wie nationalen Schutzes sind nicht ersichtlich (vgl. § 4 AsylVfG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Juni 2014 - A 3 K 2238/12

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand  1 Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit s
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Nov. 2014 - B 3 S 14.30420.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 3 K 14.30421

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, geboren am ...1981, serbischer Staatsangehöriger chr

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren A 3 K 2240/12) und seinem am … 2010 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 2, reiste er eigenen Angaben zufolge im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 05.04.2012 einen Asylantrag für sich und seinen Sohn stellte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 08.05.2012 gab der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen an: Er sei Roma orthodoxen Glaubens. Bis zur Ausreise habe er sich in V. aufgehalten. Mit seiner Lebensgefährtin sei er nach Roma-Tradition verheiratet. Sie hätten zwei Kinder, den Kläger Ziff. 2 und die vor zwei Wochen geborene Tochter S. L. Sie liege noch im Krankenhaus, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt. Die Ärzte machten ihnen allerdings Hoffnung, dass sie wieder gesund werde. Sein Vater halte sich ebenfalls als Asylbewerber gemeinsam mit dem Bruder - des Klägers Ziff. 1 - Anton in Deutschland auf. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe in der Nähe von V.. Dort lebten auch noch weitere Verwandte. Er habe als Maler gearbeitet, außerdem auch als Holzfäller. Am 04.03.2012 hätten sie V. verlassen und seien noch am selben Tag nach Deutschland eingereist. Sie seien wegen des Klägers Ziff. 2 nach Deutschland gekommen. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ihn entsprechend behandeln zu lassen. Zwei Monate nach der Geburt habe man ihm gesagt, dass die Niere schrumpfe. Ein Arzt in N. habe gesagt, dass die Niere fehle. Sie hätten eine Überweisung nach Belgrad erhalten, seien aber nicht dorthin gefahren, da sie es sich nicht hätten leisten können. Man brauche Geld für die Fahrkarten. Nur seine Frau hätte die Fahrkarte erhalten. Er habe sie aber nicht alleine nach Belgrad reisen lassen können. Auf Vorhalt, dass er 200,-- EUR für die Ausreise ausgegeben habe: Sie seien nicht dorthin gegangen, weil sie sowieso erneut die Diagnose erhalten hätten, dass die Niere aufgrund des hohen Fiebers schrumpfe. Die Ursache dafür, dass er immer so hohes Fieber habe, würden die Ärzte nicht kennen. Der Arzt in Deutschland habe bestätigt, dass eine Niere fehle. Jetzt müssten sie sich erst mal um ihre Tochter kümmern. Wenn es ihr wieder gut gehe, könnten sie sich auch um den Kläger Ziff. 2 kümmern. (Der Kläger Ziff. 1 legte ärztliche Bescheinigungen zur Behandlung in Serbien vor, wonach der Kläger Ziff. 2 mehrfach stationär behandelt wurde, zuletzt im März 2011.) Nach März 2011 sei der Kläger Ziff. 2 nicht erneut behandelt worden. Wenn er wieder Fieber gehabt habe, hätten sie ihn zum Arzt gebracht. Er habe immer ein Sirup bekommen, wenn er hohes Fieber gehabt habe. Auf Frage, ob er außer Fieber weitere Beschwerden habe: So wie jedes Kind, manchmal Bauchweh, aber sonst eigentlich nichts. In der Heimat verdienten sie zu wenig. Sie lebten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger Ziff. 2 könne dort auch nicht behandelt werden. Außer dem Sirup gebe es vielleicht noch eine bessere Behandlung. Die Albaner drückten dem Arzt Geld in die Hand und sofort bekämen sie eine bessere Behandlung als die Roma. Albaner lebten in der Nähe in Bujanovac. Er habe keine Arbeit und könne seine Familie nicht ernähren. Im Winter sei es sehr hart. Es sei sehr kalt und sie hätten nicht immer Holz gehabt. Es könne sein, dass sie sogar für den Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 2 verantwortlich seien. Nach einer Rückkehr nach Serbien würden sie wahrscheinlich vor Hunger sterben. Die Familienstrukturen seien nicht mehr so wie früher. Er habe in Serbien nichts. Das Haus gehöre nicht ihm. Er habe keinen Strom im Haus und außerdem Schulden beim Vermieter. Dieser habe ihm trotzdem geholfen, da er nicht habe zusehen können, wie das Kind hungere.
Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. - Einem Aktenvermerk des Bundesamts zufolge wurde der Bescheid als Einschreiben am 08.11.2012 zur Post gegeben.
Die Kläger haben am 15.11.2012 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, der Kläger Ziff. 2 sei nierenkrank und werde in der Kinderklinik der Universität Freiburg betreut. Dies bestätige die behandelnde Ärztin in einer Stellungnahme vom 20.11.2012.
Der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 
Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte betreffend das Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers Ziff. 1 bzw. der Mutter des Klägers Ziff. 2 sowie die dazu beigezogene Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (A 3 K 2239/12) und die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger Ziff. 1 ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren A 3 K 2240/12) und seinem am … 2010 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 2, reiste er eigenen Angaben zufolge im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 05.04.2012 einen Asylantrag für sich und seinen Sohn stellte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 08.05.2012 gab der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen an: Er sei Roma orthodoxen Glaubens. Bis zur Ausreise habe er sich in V. aufgehalten. Mit seiner Lebensgefährtin sei er nach Roma-Tradition verheiratet. Sie hätten zwei Kinder, den Kläger Ziff. 2 und die vor zwei Wochen geborene Tochter S. L. Sie liege noch im Krankenhaus, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt. Die Ärzte machten ihnen allerdings Hoffnung, dass sie wieder gesund werde. Sein Vater halte sich ebenfalls als Asylbewerber gemeinsam mit dem Bruder - des Klägers Ziff. 1 - Anton in Deutschland auf. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe in der Nähe von V.. Dort lebten auch noch weitere Verwandte. Er habe als Maler gearbeitet, außerdem auch als Holzfäller. Am 04.03.2012 hätten sie V. verlassen und seien noch am selben Tag nach Deutschland eingereist. Sie seien wegen des Klägers Ziff. 2 nach Deutschland gekommen. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ihn entsprechend behandeln zu lassen. Zwei Monate nach der Geburt habe man ihm gesagt, dass die Niere schrumpfe. Ein Arzt in N. habe gesagt, dass die Niere fehle. Sie hätten eine Überweisung nach Belgrad erhalten, seien aber nicht dorthin gefahren, da sie es sich nicht hätten leisten können. Man brauche Geld für die Fahrkarten. Nur seine Frau hätte die Fahrkarte erhalten. Er habe sie aber nicht alleine nach Belgrad reisen lassen können. Auf Vorhalt, dass er 200,-- EUR für die Ausreise ausgegeben habe: Sie seien nicht dorthin gegangen, weil sie sowieso erneut die Diagnose erhalten hätten, dass die Niere aufgrund des hohen Fiebers schrumpfe. Die Ursache dafür, dass er immer so hohes Fieber habe, würden die Ärzte nicht kennen. Der Arzt in Deutschland habe bestätigt, dass eine Niere fehle. Jetzt müssten sie sich erst mal um ihre Tochter kümmern. Wenn es ihr wieder gut gehe, könnten sie sich auch um den Kläger Ziff. 2 kümmern. (Der Kläger Ziff. 1 legte ärztliche Bescheinigungen zur Behandlung in Serbien vor, wonach der Kläger Ziff. 2 mehrfach stationär behandelt wurde, zuletzt im März 2011.) Nach März 2011 sei der Kläger Ziff. 2 nicht erneut behandelt worden. Wenn er wieder Fieber gehabt habe, hätten sie ihn zum Arzt gebracht. Er habe immer ein Sirup bekommen, wenn er hohes Fieber gehabt habe. Auf Frage, ob er außer Fieber weitere Beschwerden habe: So wie jedes Kind, manchmal Bauchweh, aber sonst eigentlich nichts. In der Heimat verdienten sie zu wenig. Sie lebten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger Ziff. 2 könne dort auch nicht behandelt werden. Außer dem Sirup gebe es vielleicht noch eine bessere Behandlung. Die Albaner drückten dem Arzt Geld in die Hand und sofort bekämen sie eine bessere Behandlung als die Roma. Albaner lebten in der Nähe in Bujanovac. Er habe keine Arbeit und könne seine Familie nicht ernähren. Im Winter sei es sehr hart. Es sei sehr kalt und sie hätten nicht immer Holz gehabt. Es könne sein, dass sie sogar für den Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 2 verantwortlich seien. Nach einer Rückkehr nach Serbien würden sie wahrscheinlich vor Hunger sterben. Die Familienstrukturen seien nicht mehr so wie früher. Er habe in Serbien nichts. Das Haus gehöre nicht ihm. Er habe keinen Strom im Haus und außerdem Schulden beim Vermieter. Dieser habe ihm trotzdem geholfen, da er nicht habe zusehen können, wie das Kind hungere.
Mit Bescheid vom 05.11.2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. - Einem Aktenvermerk des Bundesamts zufolge wurde der Bescheid als Einschreiben am 08.11.2012 zur Post gegeben.
Die Kläger haben am 15.11.2012 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, der Kläger Ziff. 2 sei nierenkrank und werde in der Kinderklinik der Universität Freiburg betreut. Dies bestätige die behandelnde Ärztin in einer Stellungnahme vom 20.11.2012.
Der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 
Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte betreffend das Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers Ziff. 1 bzw. der Mutter des Klägers Ziff. 2 sowie die dazu beigezogene Akte des Bundesamtes, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (A 3 K 2239/12) und die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
13 
Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO) - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylVfG beanspruchen; es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
17 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
18 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
19 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
20 
Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).
21 
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- EUR bis 435,-- EUR, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).
22 
Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.
23 
Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.
24 
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.
25 
Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.
26 
Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben.
27 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 36 AsylVfG.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.