Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - M 2 S 15.50206
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
II.
„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.
Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).
Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).
Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.
Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.