Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2048

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen für seine Wohnung.

Der Beklagte beantragte mit Vollstreckungsersuchen inkl. Ausstandsverzeichnis vom ... April 2016 beim Amtsgericht München Maßnahmen zur Vollstreckung aus von ihm gegenüber dem Kläger erlassenen Gebühren-/Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2013, 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015 und 1. August 2015, mit denen er rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung zzgl. jeweils eines Säumniszuschlags für den Zeitraum insgesamt vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 festsetzte. Die Zwangsvollstreckungssache wurde bzw. wird am Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger „Anfechtungsklage bzw. Vollstreckungsabwehrklage“ gegen die o.g. Bescheide und einen weiteren Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 mit dem hauptsächlichen Begehren, diese Bescheide aufzuheben. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage - die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 6 K 16.2047 geführt wurde - begehrte er im vorliegenden Klageverfahren M 6 K 16.2048 hilfsweise zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 für unzulässig zu erklären.

Zusätzlich stellte er im Schriftsatz vom ... April 2016 einen „Eilantrag“, zu dem er in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache M 6 K 16.2048 einzustellen. Dieser Antrag wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 6 S 16.2049 geführt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hörte den Kläger und den Beklagten im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.2048 mit Schreiben vom ... Mai 2016, beiden jeweils zugestellt am ... Mai 2016, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München an.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 ergänzend zur Aktenvorlage im zwischen den Beteiligten geführten Verfahren M 6 K 16.1273 weitere Akten vor und beantragte, die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 wurden die Beteiligten noch zu einer Verweisung auch des Antragsverfahrens M 6 S 16.2049 angehört.

Die Anfechtungsklage M 6 K 16.2047 wurde mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 M 16.1532, M 6 K 16.2047, M 6 M 16.2332, M 6 K 16.2048, M 6 M 16.2333, M 6 S 16.2049 und M 6 E 16.2050, die Akten des Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Juli 2016 zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 K 16.2047, M 6 K 16.2048 und M 6 S 16.2049 verwiesen.

II.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - an das zuständige Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - zu verweisen, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten ist (§ 17b Abs. 2 GVG).

Denn der Kläger hat ausdrücklich eine Vollstreckungsabwehrklage mit einem entsprechend formulierten Antrag hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom ... April 2016 erhoben.

Die Bedingung für eine Entscheidung über diese hilfsweise erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist mit der Abweisung der Anfechtungsklage M 6 K 16.2047 mit Urteil vom 6. Juli 2016 eingetreten.

Vorliegend kann es sich jedoch nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht nach § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 767 Zivilprozessordnung - ZPO - handeln, da es sich bei dem der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis des Beklagten nicht um Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO handelt (BayVGH, B. v. 3.9.2012 - 8 C 11.3024 - juris Rn. 2f; VG Ansbach, U. v. 15.11.2012 - AN 14 K 12.01655 - juris Rn. 28f).

Vielmehr greift die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - i. V. m. § 767 ZPO (vgl. VG Augsburg, B. v. 13.9.2013 - Au 3 E 13.1342 - juris Rn. 3; VG München, B. v. 9.7.2012 - M 10 E 12.2979 - juris Rn. 8ff; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 Nr. XI). Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderen Gericht zugewiesen.

Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht -, an das das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 gerichtet worden war. Tätig geworden war dann auch eine Vollziehungsbeamtin dieses Gerichts.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2048

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

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(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2047

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2048

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Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2047

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Weil der Kläger, der bis Dezember 2012 mit nur einem Hörfunkgerät angemeldeter Rundfunkteilnehmer war, gegenüber dem Beklagten ab November 2012 die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für seine Wohnung ablehnte und ab Januar 2013 auch keine Zahlungen auf sein Beitragskonto beim Beklagten eingingen, setzte dieser gegenüber dem Kläger mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 und Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015, 1. August 2015 und 1. Februar 2016 für den Zeitraum vom … Januar 2013 bis … Dezember 2015 Beträge in Höhe von insgesamt a… EUR, bestehend aus rückständigen Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung zuzüglich eines Säumniszuschlags je Bescheid in Höhe von b… EUR, fest.

Gegen jeden der Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, machte formelle Mängel der Bescheide geltend und vertrat zudem insbesondere die Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, zu deren Erhebung der Beklagte nicht berechtigt sei. Hierzu verwies er unter anderem auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen mit dem Titel „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ vom März 2014.

Mit Schriftsatz vom … April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger u. a. eine „Anfechtungsklage“ und begehrte hierzu zunächst die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte ihm gegenüber keine rechtliche Grundlage für die Erhebung sog. Rundfunkbeiträge habe.

Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er ein geistiges, beseeltes Wesen, nicht jedoch eine Person sei. Er übernehme nicht die Treuhandschaft für die vom BRD-System mit Schaffung der Geburtsurkunde durch das Standesamt erzeugte Person. Daher sei er auch nicht zahlungspflichtig, denn aus § 2 RBStV folge, dass lediglich Personen, die eine Wohnung innehätten, beitragspflichtig seien. Von Menschen sei im RBStV nirgends die Rede.

Der Beklagte wandte mit Schriftsatz vom … Mai 2016 gegen die Klage insbesondere ein, dass die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Festsetzung der sog. Haushaltsabgabe vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei (BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 u. a.). Der Kläger könne daher nicht mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Rundfunkbeitragspflicht durchdringen.

Der Kläger ergänzte seinen Vortrag insbesondere noch mit Schriftsatz vom … Juni 2016 dahingehend, dass er durch die zwangsweise Erhebung von Rundfunkbeiträgen in seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG verletzt sei, weil er zur zwangsweisen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien schier unerträglicher Qualität herangezogen werden solle.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 wiederholte der Kläger unter anderem - unter Bezugnahme auf einen „Codex des Kanonischen Rechtes“ - seine Ausführungen hinsichtlich einer Person, die er nicht sei. Er vertrat auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinerlei Pflichten auslösen könne, weil er auf dem „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ von 1991 gründe, ein „vereintes Deutschland“ jedoch rechtlich nie zustande gekommen sei. So habe es dem Bundesgesetzgeber nicht zugestanden, rechtlich verbindliche Regelungen für das gesamte Deutschland zu treffen. Ergänzend machte er nochmals formelle Mängel der Bescheide geltend, insbesondere weil sich der Beklagte nicht auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen könne, da das BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 nicht für den Beklagten gelte. Er beantragte zuletzt,

die Bescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2013, 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015, 1. August 2015 und 1. Februar 2016 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 M 16.1532, M 6 K 16.2047, M 6 M 16.2332, M 6 K 16.2048, M 6 M 16.2333, M 6 S 16.2049 und M 6 E 16.2050, die vom Beklagten vorgelegten Akten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Juli 2016 zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 K 16.2047, M 6 K 16.2048 und M 6 S 16.2049 verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist unbegründet und daher ohne Erfolg.

Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten, der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 und die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015, 1. August 2015 und 1. Februar 2016, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die genannten Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte offensichtlich als die diese Bescheide erlassende Stelle erkennbar.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch wenn der Bescheid vom 1. Dezember 2013 noch mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben war, so lässt er inhaltlich keinen Zweifel daran, dass für den genannten Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber (auch) Rundfunkgebühren, festgesetzt wurden.

Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie in entsprechender Anwendung des Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Rundfunkbeitragszahler umgelegt werden müsste. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären. Für den Beklagten kann insoweit nichts anderes gelten, auch wenn er von dem direkten Anwendungsbereich des BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bislang noch in keiner seiner Berufungsentscheidungen zum Rundfunkbeitragsrecht jemals rechtliche Bedenken geäußert.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 1. Januar 2013 ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Dessen Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 nach dem Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verkündungsblatt Nr. 12/2011 vom 30. Juni 2011 veröffentlicht (S. 258, Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag]). Es folgte die Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 über das Inkrafttreten des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl 2012, 18). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört somit zum bayerischen Landesrecht.

Daher ist es für das vorliegende Klageverfahren - im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, ein „vereintes Deutschland“ sei rechtlich nie zustande gekommen - zum einen rechtlich unerheblich, dass der Rundfunkstaatsvertrag ursprünglich am 18. Dezember 1991 als „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ bekannt gemacht wurde (GVBl 1991, 451). Überdies wurde dessen Überschrift bereits mit Art. 1 Nr. 1 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Bekanntmachung vom 10. Februar 2007, GVBl 2007, 132) wie folgt neu gefasst: „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“. Diesen Titel trägt er bis heute.

Zum anderen geht deswegen auch der Vortrag des Klägers fehl, dem Bundesgesetzgeber habe es nicht zugestanden, verbindliche Regelungen für das gesamte Deutschland zu treffen, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt gerade nicht als Bundesrecht, sondern - wie oben ausgeführt - als bayerisches Landesrecht.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 EUR) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV.

Dass der Kläger hierzu der persönlichen Auffassung ist, nicht Inhaber einer Wohnung zu sein, weil er ein Mensch bzw. ein beseeltes geistiges Wesen und keine Person sei, ist rechtlich unerheblich. Nach der geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist er ein Mensch und damit eine natürliche Person im Sinne der §§ 1 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, im Gegensatz zu den sog. juristischen Personen (§ 21 ff. BGB) oder Sachen und Tieren (§§ 90 ff. BGB). In diesem Sinne ist auch der Begriff der „Person“ in § 2 Abs. 2 RBStV zu verstehen. Der Verweis des Klägers auf einen „Codex des Kanonischen Rechts“ ist daher unbehilflich.

Andernfalls wäre der Kläger womöglich auch nicht nach § 61 Nr. 1 VwGO als fähig anzusehen gewesen, Beteiligter des vorliegenden Verfahrens zu sein, und hätte überhaupt nicht um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Hiervon ging das Gericht zugunsten des Klägers nicht aus.

Ansonsten wendet sich der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen noch mit insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken, die jedoch nicht durchgreifend sind. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U.v. 26.2.2015 - M 6a K 14.877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 -, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.2488 -; insbesondere verstoße der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK) nunmehr mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6).

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers ist noch auszuführen:

Es ist einerseits nicht Sache des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen, ob die vom Kläger unsubstantiiert erhobene Programmkritik in der Sache zutrifft. Andererseits wird der Kläger durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. die Heranziehung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht in seiner Gewissensfreiheit berührt. Denn das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, etwa indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Schließlich führt auch das vom Kläger in seinem Widerspruch vom … Januar 2015 erwähnte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen mit dem Titel „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ vom März 2014 zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit es insbesondere auf Seite 36 vorschlägt, der Gesetzgeber solle sich - unter komplettem Verzicht auf eine Werbefinanzierung - entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden, spricht es lediglich eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung aus. Eine Feststellung, der jetzige Rundfunkbeitrag sei eine Steuer oder auch nur eine diesbezügliche Erwägung enthält das Gutachten ausdrücklich nicht.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit unstreitig nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.

Auch die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von b… EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils b**** EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 682,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.