Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 S 16.4422
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der am 19. September 2016 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 17. August 2016 wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer 3. richtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin hat von den Kosten des Verfahrens 2/3 zu tragen, der Antragsteller 1/3.
IV. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wiederherzustellen.
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 (…) abzulehnen.
II.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 9 K 14.5596
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Juli 2015
9. Kammer
Sachgebiets-Nr. 560
Hauptpunkte:
Zweckentfremdung von Wohnraum; gewerbliche Nutzung zur Fremdenbeherbergung; Überlassung als vorübergehende Unterkunft während medizinischer Behandlung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration
vertreten durch den Oberbürgermeister, Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München
- Beklagte -
wegen Zweckentfremdung; ...str. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015
am 29. Juli 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung, die Nutzung einer Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden.
Der Kläger ist Mieter der Wohnung Nr. 3, Erdgeschoss rechts, im Anwesen ...str. ... Die Wohnung hat 3,5 Zimmer und verfügt über eine Küche, ein Bad, ein Gäste-WC und eine Terrasse. Die Wohnfläche beträgt etwa 104 m². Die Wohnung wurde mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 1981 zur Wohnnutzung genehmigt.
Die Wohnung wird vom Kläger möbliert an Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, und an deren Familienangehörige vermietet, wobei die Möbel nach Angaben des Klägers vom Eigentümer stammen. Nach dem zur Behördenakte gelangten Beobachtungsprotokoll einer in dem Gebäude wohnenden Nachbarin wurden jeweils verschiedene Personen als Nutzer der Wohnung unter anderem in der Zeit vom 19. August bis zum 12. Oktober 2013, vom 19. Oktober bis zum 16. November 2013, vom 5. Dezember bis zum 23. Dezember 2013, vom 11. Januar bis zum 22. Januar 2014, am 27. Januar 2014, am 10. März 2014, in der Zeit vom 21. März bis zum 3. April 2014 sowie am 8. April 2014 und am 23. Mai 2014 angetroffen. Am 3. September 2014 wurde von der Nachbarin abends ein Auszug beobachtet; am 5. September 2014 wurden andere Personen in der Wohnung angetroffen, die angaben, für 2 Wochen da zu bleiben.
Bei einer Ortsbesichtigung durch die Beklagte am ... September 2014 wurde festgestellt, dass sich an der Wohnungseingangstür und an der Türklingel kein Name befand. Es wurden drei Männer in der Wohnung angetroffen. Einer davon gab an, er sei zur Krankenhausbehandlung seit Anfang August 2014 in der Wohnung und reise am 3. September 2014 nach Hause. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, da einer der Männer die anderen zum Schweigen aufforderte und den Kläger anrief. Dieser äußerte gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten, er wolle nicht kooperieren und werde gegen etwaige Maßnahmen gerichtlich vorgehen.
Gemäß einer am ... November 2014 von der Nachbarin an die Beklagte gesandten E-Mail hatte diese am gleichen Tag wieder neue Nutzer in der Wohnung angetroffen, die laut eigener Aussage etwa einen Monat dableiben wollten. Eine ähnliche Mitteilung bezüglich neuer Nutzer erfolgte am ... Dezember 2014.
Mit Schreiben vom ... April 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an und kündigte eine Ortsbesichtigung für den ... Mai 2014 an.
Bei der Ortseinsicht durch die Beklagte am ... Mai 2014 wurde in der Wohnung niemand angetroffen. Das Klingelschild gab keinen Aufschlüsse über Namen der Nutzer der Wohnung.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom ... November 2014 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, unverzüglich die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden. Unter Ziff. 2 drohte sie für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an. Unter Ziff. 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung unter Ziff. 1 an. Unter Ziff. 4 legte sie fest, der Kläger habe die Kosten des Bescheides zu tragen und setzte Gebühren in Höhe von 220,-- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,19 EUR fest.
Es liege eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, da eine gewerbsmäßige Untervermietung als Ferienwohnung bzw. Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer vorliege. Es sei eine überwiegend gewerbliche Verwendung oder Überlassung bzw. nicht nur vorübergehende Nutzung zur Fremdenbeherbergung gegeben. Die jeweils nur kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Bewohnen geeigneten Räumlichkeiten entziehe diese dem regulären Wohnungsmarkt für Personen zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung wegen vorrangiger öffentlicher Belange lägen bei Ferienwohnungen nicht vor. Ebenso fehle ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse. Ein reines Renditeinteresse komme nicht in Betracht; eine unausweichliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung einer Untersagung der zweckfremden Nutzung spreche das erhebliche öffentliche Interesse am Wohnraumerhalt. Die Beendigung der Zweckentfremdung innerhalb der gesetzten Frist sei möglich und zumutbar. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben.
Die Untersagung der Nutzung als „Ferienwohnung“ sei unbestimmt. Die Nutzer würden sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten; sie besäßen Aufenthaltstitel zu diesem Zweck. Sie wohnten während ihres Aufenthaltes in München in der Wohnung und hätten gerade kein Interesse an einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit. Es werde nur die Möblierung gestellt. Es erfolge keine tägliche Reinigung, kein Bettwäschewechsel und auch ein Concierge stehe nicht zur Verfügung. Die Untermietverträge würden ausschließlich unbefristet abgeschlossen. Es werde bestritten, dass zu den im angegriffenen Bescheid genannten Zeiten jeweils ein Nutzerwechsel stattgefunden habe. Die vermeintliche Ermittlung dieser Zeiten beruhe auf den unkritisch übernommenen und unzutreffenden Angaben einer Anzeigeerstatterin. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus deren angeblichen Beobachtungen eine belastbare Aussage darüber ergebe, mit wem der Kläger einen Untermietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Wohnung von verschiedenen arabischen Menschen mit Koffern betreten worden sei. Wie die Untermieter die Wohnung im Detail nutzten, sei deren Privatsache und entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Eine zulässige Mietnutzung schließe den Empfang von Gästen mit ein. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei ein vereinzeltes Übernachten dieser Gäste. Wenn die Wohnung dennoch tatsächlich zweckentfremdet worden sei, so entziehe sich dies der Kenntnis des Klägers und sei durch die Untermieter ohne Wissen und Erlaubnis des Klägers erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig, da er hinreichend bestimmt ist, die Wohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt und ohne entsprechende Erlaubnis zweckentfremdend genutzt wird, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS.
1. Der Bescheid begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2004 - 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29/33).
Nach diesem Maßstab ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Ferienwohnung“ ist im Bauplanungsrecht etabliert (vgl. OVG NV,
2. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraum-Zweckentfremdungsverbots-Gesetz - ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864; BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 77). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu unterbinden, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke ohne die erforderliche Genehmigung ordnungswidrig.
3. Geschützter Wohnraum in Sinne von Art. 2 und 5 ZwEWG liegt vor. Die Beklagte hat durch die Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 (ABl S. 550) von der Ermächtigung des Art. 2 Satz 1 ZwEWG Gebrauch gemacht, die Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die betroffene Wohnung ist von der Satzung sachlich erfasst, weil es sich um Räume handelt, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZeS), weil die betroffene Wohnung baurechtlich zum Wohnen genehmigt wurde und keinerlei Zweifel an der Eignung als Wohnraum bestehen.
4. Die Wohnung wurde zu anderen als Wohnzwecken überlassen und der Kläger verfügt nicht über die nach Art. 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderliche Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Die wiederholte und regelmäßig kurzzeitige Vermietung der Wohnung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken. Es liegt eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vor (Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZeS).
a) Die Auslegung des Begriffs des Wohnzwecks im Zweckentfremdungsrecht kann in Orientierung daran erfolgen, wie der Begriff des Wohnens nach gefestigter Rechtsprechung u. a. im Baurecht und im Wohngeldrecht verstanden wird. Danach setzt eine Wohnnutzung eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (BVerwG, B.v. 17.12.2007 - 4 B 54/07 - juris Rn. 3;
Nach dem Ergebnis des Augenscheins, der mündlichen Verhandlung und den Akten ist das Nutzungskonzept des Klägers darauf gerichtet, seinen Untermietern eine flexible und vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht jedoch eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit.
b) Auf Dauer angelegt ist die Nutzung von Wohnraum, wenn sie entweder zeitlich unbefristet beabsichtigt wird und damit von grundsätzlich unbestimmter Fortdauer ist oder wenn die Beendigung zwar von vornherein zeitlich oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen absehbar ist, jedoch eine gewisse Mindestdauer vorgesehen ist. Nicht in diesem Sinne auf Dauer angelegt ist ein Aufenthalt, der nicht wenigstens mehrere Monate dauern soll. An der beabsichtigten Dauerhaftigkeit fehlt es jedenfalls, wenn eine Überlassung tage- oder wochenweise erfolgt (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 16). Gleiches gilt, wenn Vertragsverhältnisse mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat abgeschlossen oder angeboten werden, da dann der typische Zeitraum für einen Ferien- oder sonst vorübergehenden, etwa besuchsweisen Aufenthalt nicht überschritten wird. Dagegen wird die Wohnnutzung regelmäßig als auf Dauer angelegt zu betrachten sein, wenn ein Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger abgeschlossen wird und die Nutzung der Räume auch so lange dauert. Letztere zeitliche Grenze befindet sich im Einklang mit der Abgrenzung der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung von Fremden von der umsatzsteuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG (BFH, U.v. 27.10.1993 - XI R 69/90 - juris Rn. 13). Bei einer Vermietung von mehr als einem Monat bis zu einem halben Jahr ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Da sich sowohl die auf unbefristete Nutzung als auch die auf eine Mindestnutzungsdauer gerichtete Absicht nur aus den äußeren Umständen der Überlassung ermitteln lassen, würde eine weitergehende abstrakte Quantifizierung der Mindestdauer unabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die entsprechende Absicht nicht den Strukturen des Zweckentfremdungsrechts entsprechen.
Nach diesen Maßstäben liegt hier eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit bei der Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich nur zum Zwecke einer medizinischen Behandlung für den Zeitraum dieser Behandlung in der Regel nicht länger als drei Monate im Stadtgebiet der Beklagten aufhalten und so lange die Wohnung nutzen, nicht vor. Wenn der Aufenthalt im Zusammenhang mit einem bestimmten, seinem Wesen nach vorübergehenden Zweck steht, schließt dies eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zwar nicht von vornherein aus, wenn dieser Zweck den Anlass bildet, am Ort des Aufenthalts eine wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu begründen. Wenn aber wie hier der Zweck kurzfristig ist und ähnlich wie bei einem Ferienaufenthalt ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder des Haushalts erfolgt, liegt regelmäßig eine - gesetzlich als Fall der Zweckentfremdung ausdrücklich geregelte - Nutzung zur Fremdenbeherbergung vor.
c) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZeS, Art. 2 Satz 2 ZwEWG wird eine Wohnung insbesondere überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt, wenn sie nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Der Begriff der „Fremdenbeherbergung“ im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist weit auszulegen. Fremdenbeherbergung ist die Überlassung einer Unterkunft an Personen, die dort nur vorübergehend unterkommen und die typischerweise an einem anderen Ort eine Wohnung haben (vgl. VG Berlin, U.v. 16.08.2005 - 10 A 119.00 - juris Rn. 30). Dies bedeutet insbesondere, dass es bei einer solchen beherbergungsartigen Unterkunft an der Verlegung des Lebensmittelpunktes fehlt und die lediglich vorübergehende Ausgestaltung des Aufenthalts prägend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung genau für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt wird. Der Betroffene und eventuell ihn begleitende Angehörige werden regelmäßig eine anderweitig bestehende Wohnung nicht aufgeben und nur einen vorübergehenden Aufenthalt am Behandlungsort bezwecken.
d) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Überlassung des betroffenen Wohnraums durch den Kläger an seine Mieter ein solches Nutzungskonzept zugrunde liegt. Der Kläger ist den insoweit im Verwaltungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht in der notwendigen Art und Weise substantiiert entgegengetreten.
Das erfordert insbesondere die substantiierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Indizien und eine substantiierte Darlegung zur Nutzung des Wohnraums. Nach Art. 24 Abs. 1 und 3 BayVwVfG hat die Behörde zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Soweit die am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben, weil dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1987 - 7 B 86.742 - UA S. 8 f.), besteht eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Solch eine Mitwirkungspflicht sieht Art. 4 Satz 1 ZwEWG vor. Nach dieser Vorschrift haben die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG zu überwachen. Weiterhin muss es den Beauftragten der Gemeinde zu angemessener Tageszeit ermöglicht werden, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnraum zu betreten. Diese Regelung ist nicht nur Grundlage für die der Mitwirkungspflicht korrespondierenden, gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbaren Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde. Sie schafft auch eine Obliegenheit des dinglich Verfügungsberechtigten und des Besitzers im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Vermieters und seines Mieters betrifft. Den Ermittlungen der für das Zweckentfremdungsrecht zuständigen Behörden sind hingegen, nicht zuletzt wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG), trotz des in Art. 4 ZwEWG geregelten Auskunfts- und Betretungsrechts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt.
Die bei der Ortseinsicht am ... September getroffenen Feststellungen, die die Angaben der Nachbarin bestätigt haben, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung noch erklärt, er wisse die Zahl der Mieter in den letzten zweieinhalb Jahren nicht und hat keine Angaben über den Preis der Weitervermietung gemacht.
e) Am Vorliegen einer Zweckentfremdung vermag auch nichts zu ändern, dass die Wohnung seit März von ein und demselben Mieter genutzt wird, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet und die Beklagte nicht bestritten hat. Nachdem maßgeblich auf das vom Vermieter verfolgte Nutzungskonzept abzustellen ist, kommt es nicht auf die Dauer eines einzelnen Aufenthaltes an. Keiner der anderen in der vergangenen Zeit festgestellten Aufenthalte von Mietern erreichte eine Dauer von zwei Monaten. Dieses gewichtige Indiz für ein auf eine kurzfristige, regelmäßig ein bis zwei Monate nicht übersteigende Aufenthaltsdauer gerichtetes Nutzungskonzept vermag der einzelne vorgetragene längere Aufenthalt nicht zu widerlegen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass sich das Konzept der Nutzung mit der Aufnahme des derzeitigen Mieters geändert hätte.
5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung ist geeignet, um die zweckentfremdende Nutzung als rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht, zu unterbinden. Es hätte dem Kläger auch nicht offensichtlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG i. V. m. § 5 Abs. 2 ZeS erteilt werden müssen. Interessen am Wohnraumerhalt überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. Schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 6 Abs. 2 ZeS - insbesondere die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz - sind nicht gegeben. Rein wirtschaftliche Interessen an einer möglichst günstigen Verwertung -insbesondere eine Möglichkeit, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung sofort und maximal auszunutzen - sind keine schutzwürdigen privaten Interessen (BVerfG, U.v. 04.02.1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348/371). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes für Wohnzwecke ist angesichts des allgemein kundigen knappen Angebotes im Stadtgebiet der Beklagten erheblich.
6. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld ist das richtige Zwangsmittel nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Der angedrohte Betrag hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nicht ordnungsgemäß nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG geschätzt worden wäre. Auch steht die Fristsetzung in Einklang mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, weil dem Kläger billigerweise zugemutet werden konnte, die beanstandete Nutzung der Wohnung binnen sechs Monaten aufzugeben.
7. Die Kostenregelung unter Ziff. 4 des Bescheides steht in Einklang mit Art. 20 Abs. 1 KG i. V. m. §§ 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) v. 24.6.1971 (ABl S. 91), zuletzt geändert am 3. Februar 2014 (ABl S. 944), Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 KG i. V. m. Tarif-Nr. 63 des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung. Die Erhebung von Auslagen stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 KG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostensatzung.
Der Kläger trägt als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12000 festgesetzt.
Gründe:
Das Gericht setzt den Streitwert nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog auf den geschätzten Jahresbetrags des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst 2000 € pro Monat Miete zu bezahlen; die Miete der Untermieter sei unterschiedlich. Die Kammer geht davon aus, dass sich bei der vom Kläger durchgeführten Art der Vermietung wenigstens ein Überschuss von 1000 € im Monat zu erzielen ist, da das Preisniveau flexibler Unterkünfte wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen erheblich höher ist als dasjenige von langfristig vermietetem Wohnraum.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom ... Juni 2015 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von € 2.500,-- nicht fällig geworden ist.
Klageabweisung.
Gründe
Tenor
I.
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2012 wie folgt gefasst wird:
„I.
Der Bescheid des Landratsamts B.-T. vom 3. Mai 2012 wird in den Ziffern 2. und 6. aufgehoben.“
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 9 K 14.5596
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Juli 2015
9. Kammer
Sachgebiets-Nr. 560
Hauptpunkte:
Zweckentfremdung von Wohnraum; gewerbliche Nutzung zur Fremdenbeherbergung; Überlassung als vorübergehende Unterkunft während medizinischer Behandlung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration
vertreten durch den Oberbürgermeister, Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München
- Beklagte -
wegen Zweckentfremdung; ...str. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015
am 29. Juli 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung, die Nutzung einer Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden.
Der Kläger ist Mieter der Wohnung Nr. 3, Erdgeschoss rechts, im Anwesen ...str. ... Die Wohnung hat 3,5 Zimmer und verfügt über eine Küche, ein Bad, ein Gäste-WC und eine Terrasse. Die Wohnfläche beträgt etwa 104 m². Die Wohnung wurde mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 1981 zur Wohnnutzung genehmigt.
Die Wohnung wird vom Kläger möbliert an Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, und an deren Familienangehörige vermietet, wobei die Möbel nach Angaben des Klägers vom Eigentümer stammen. Nach dem zur Behördenakte gelangten Beobachtungsprotokoll einer in dem Gebäude wohnenden Nachbarin wurden jeweils verschiedene Personen als Nutzer der Wohnung unter anderem in der Zeit vom 19. August bis zum 12. Oktober 2013, vom 19. Oktober bis zum 16. November 2013, vom 5. Dezember bis zum 23. Dezember 2013, vom 11. Januar bis zum 22. Januar 2014, am 27. Januar 2014, am 10. März 2014, in der Zeit vom 21. März bis zum 3. April 2014 sowie am 8. April 2014 und am 23. Mai 2014 angetroffen. Am 3. September 2014 wurde von der Nachbarin abends ein Auszug beobachtet; am 5. September 2014 wurden andere Personen in der Wohnung angetroffen, die angaben, für 2 Wochen da zu bleiben.
Bei einer Ortsbesichtigung durch die Beklagte am ... September 2014 wurde festgestellt, dass sich an der Wohnungseingangstür und an der Türklingel kein Name befand. Es wurden drei Männer in der Wohnung angetroffen. Einer davon gab an, er sei zur Krankenhausbehandlung seit Anfang August 2014 in der Wohnung und reise am 3. September 2014 nach Hause. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, da einer der Männer die anderen zum Schweigen aufforderte und den Kläger anrief. Dieser äußerte gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten, er wolle nicht kooperieren und werde gegen etwaige Maßnahmen gerichtlich vorgehen.
Gemäß einer am ... November 2014 von der Nachbarin an die Beklagte gesandten E-Mail hatte diese am gleichen Tag wieder neue Nutzer in der Wohnung angetroffen, die laut eigener Aussage etwa einen Monat dableiben wollten. Eine ähnliche Mitteilung bezüglich neuer Nutzer erfolgte am ... Dezember 2014.
Mit Schreiben vom ... April 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an und kündigte eine Ortsbesichtigung für den ... Mai 2014 an.
Bei der Ortseinsicht durch die Beklagte am ... Mai 2014 wurde in der Wohnung niemand angetroffen. Das Klingelschild gab keinen Aufschlüsse über Namen der Nutzer der Wohnung.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom ... November 2014 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, unverzüglich die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden. Unter Ziff. 2 drohte sie für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an. Unter Ziff. 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung unter Ziff. 1 an. Unter Ziff. 4 legte sie fest, der Kläger habe die Kosten des Bescheides zu tragen und setzte Gebühren in Höhe von 220,-- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,19 EUR fest.
Es liege eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, da eine gewerbsmäßige Untervermietung als Ferienwohnung bzw. Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer vorliege. Es sei eine überwiegend gewerbliche Verwendung oder Überlassung bzw. nicht nur vorübergehende Nutzung zur Fremdenbeherbergung gegeben. Die jeweils nur kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Bewohnen geeigneten Räumlichkeiten entziehe diese dem regulären Wohnungsmarkt für Personen zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung wegen vorrangiger öffentlicher Belange lägen bei Ferienwohnungen nicht vor. Ebenso fehle ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse. Ein reines Renditeinteresse komme nicht in Betracht; eine unausweichliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung einer Untersagung der zweckfremden Nutzung spreche das erhebliche öffentliche Interesse am Wohnraumerhalt. Die Beendigung der Zweckentfremdung innerhalb der gesetzten Frist sei möglich und zumutbar. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben.
Die Untersagung der Nutzung als „Ferienwohnung“ sei unbestimmt. Die Nutzer würden sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten; sie besäßen Aufenthaltstitel zu diesem Zweck. Sie wohnten während ihres Aufenthaltes in München in der Wohnung und hätten gerade kein Interesse an einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit. Es werde nur die Möblierung gestellt. Es erfolge keine tägliche Reinigung, kein Bettwäschewechsel und auch ein Concierge stehe nicht zur Verfügung. Die Untermietverträge würden ausschließlich unbefristet abgeschlossen. Es werde bestritten, dass zu den im angegriffenen Bescheid genannten Zeiten jeweils ein Nutzerwechsel stattgefunden habe. Die vermeintliche Ermittlung dieser Zeiten beruhe auf den unkritisch übernommenen und unzutreffenden Angaben einer Anzeigeerstatterin. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus deren angeblichen Beobachtungen eine belastbare Aussage darüber ergebe, mit wem der Kläger einen Untermietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Wohnung von verschiedenen arabischen Menschen mit Koffern betreten worden sei. Wie die Untermieter die Wohnung im Detail nutzten, sei deren Privatsache und entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Eine zulässige Mietnutzung schließe den Empfang von Gästen mit ein. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei ein vereinzeltes Übernachten dieser Gäste. Wenn die Wohnung dennoch tatsächlich zweckentfremdet worden sei, so entziehe sich dies der Kenntnis des Klägers und sei durch die Untermieter ohne Wissen und Erlaubnis des Klägers erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig, da er hinreichend bestimmt ist, die Wohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt und ohne entsprechende Erlaubnis zweckentfremdend genutzt wird, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS.
1. Der Bescheid begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2004 - 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29/33).
Nach diesem Maßstab ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Ferienwohnung“ ist im Bauplanungsrecht etabliert (vgl. OVG NV,
2. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraum-Zweckentfremdungsverbots-Gesetz - ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864; BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 77). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu unterbinden, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke ohne die erforderliche Genehmigung ordnungswidrig.
3. Geschützter Wohnraum in Sinne von Art. 2 und 5 ZwEWG liegt vor. Die Beklagte hat durch die Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 (ABl S. 550) von der Ermächtigung des Art. 2 Satz 1 ZwEWG Gebrauch gemacht, die Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die betroffene Wohnung ist von der Satzung sachlich erfasst, weil es sich um Räume handelt, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZeS), weil die betroffene Wohnung baurechtlich zum Wohnen genehmigt wurde und keinerlei Zweifel an der Eignung als Wohnraum bestehen.
4. Die Wohnung wurde zu anderen als Wohnzwecken überlassen und der Kläger verfügt nicht über die nach Art. 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderliche Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Die wiederholte und regelmäßig kurzzeitige Vermietung der Wohnung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken. Es liegt eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vor (Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZeS).
a) Die Auslegung des Begriffs des Wohnzwecks im Zweckentfremdungsrecht kann in Orientierung daran erfolgen, wie der Begriff des Wohnens nach gefestigter Rechtsprechung u. a. im Baurecht und im Wohngeldrecht verstanden wird. Danach setzt eine Wohnnutzung eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (BVerwG, B.v. 17.12.2007 - 4 B 54/07 - juris Rn. 3;
Nach dem Ergebnis des Augenscheins, der mündlichen Verhandlung und den Akten ist das Nutzungskonzept des Klägers darauf gerichtet, seinen Untermietern eine flexible und vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht jedoch eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit.
b) Auf Dauer angelegt ist die Nutzung von Wohnraum, wenn sie entweder zeitlich unbefristet beabsichtigt wird und damit von grundsätzlich unbestimmter Fortdauer ist oder wenn die Beendigung zwar von vornherein zeitlich oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen absehbar ist, jedoch eine gewisse Mindestdauer vorgesehen ist. Nicht in diesem Sinne auf Dauer angelegt ist ein Aufenthalt, der nicht wenigstens mehrere Monate dauern soll. An der beabsichtigten Dauerhaftigkeit fehlt es jedenfalls, wenn eine Überlassung tage- oder wochenweise erfolgt (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 16). Gleiches gilt, wenn Vertragsverhältnisse mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat abgeschlossen oder angeboten werden, da dann der typische Zeitraum für einen Ferien- oder sonst vorübergehenden, etwa besuchsweisen Aufenthalt nicht überschritten wird. Dagegen wird die Wohnnutzung regelmäßig als auf Dauer angelegt zu betrachten sein, wenn ein Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger abgeschlossen wird und die Nutzung der Räume auch so lange dauert. Letztere zeitliche Grenze befindet sich im Einklang mit der Abgrenzung der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung von Fremden von der umsatzsteuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG (BFH, U.v. 27.10.1993 - XI R 69/90 - juris Rn. 13). Bei einer Vermietung von mehr als einem Monat bis zu einem halben Jahr ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Da sich sowohl die auf unbefristete Nutzung als auch die auf eine Mindestnutzungsdauer gerichtete Absicht nur aus den äußeren Umständen der Überlassung ermitteln lassen, würde eine weitergehende abstrakte Quantifizierung der Mindestdauer unabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die entsprechende Absicht nicht den Strukturen des Zweckentfremdungsrechts entsprechen.
Nach diesen Maßstäben liegt hier eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit bei der Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich nur zum Zwecke einer medizinischen Behandlung für den Zeitraum dieser Behandlung in der Regel nicht länger als drei Monate im Stadtgebiet der Beklagten aufhalten und so lange die Wohnung nutzen, nicht vor. Wenn der Aufenthalt im Zusammenhang mit einem bestimmten, seinem Wesen nach vorübergehenden Zweck steht, schließt dies eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zwar nicht von vornherein aus, wenn dieser Zweck den Anlass bildet, am Ort des Aufenthalts eine wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu begründen. Wenn aber wie hier der Zweck kurzfristig ist und ähnlich wie bei einem Ferienaufenthalt ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder des Haushalts erfolgt, liegt regelmäßig eine - gesetzlich als Fall der Zweckentfremdung ausdrücklich geregelte - Nutzung zur Fremdenbeherbergung vor.
c) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZeS, Art. 2 Satz 2 ZwEWG wird eine Wohnung insbesondere überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt, wenn sie nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Der Begriff der „Fremdenbeherbergung“ im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist weit auszulegen. Fremdenbeherbergung ist die Überlassung einer Unterkunft an Personen, die dort nur vorübergehend unterkommen und die typischerweise an einem anderen Ort eine Wohnung haben (vgl. VG Berlin, U.v. 16.08.2005 - 10 A 119.00 - juris Rn. 30). Dies bedeutet insbesondere, dass es bei einer solchen beherbergungsartigen Unterkunft an der Verlegung des Lebensmittelpunktes fehlt und die lediglich vorübergehende Ausgestaltung des Aufenthalts prägend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung genau für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt wird. Der Betroffene und eventuell ihn begleitende Angehörige werden regelmäßig eine anderweitig bestehende Wohnung nicht aufgeben und nur einen vorübergehenden Aufenthalt am Behandlungsort bezwecken.
d) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Überlassung des betroffenen Wohnraums durch den Kläger an seine Mieter ein solches Nutzungskonzept zugrunde liegt. Der Kläger ist den insoweit im Verwaltungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht in der notwendigen Art und Weise substantiiert entgegengetreten.
Das erfordert insbesondere die substantiierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Indizien und eine substantiierte Darlegung zur Nutzung des Wohnraums. Nach Art. 24 Abs. 1 und 3 BayVwVfG hat die Behörde zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Soweit die am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben, weil dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1987 - 7 B 86.742 - UA S. 8 f.), besteht eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Solch eine Mitwirkungspflicht sieht Art. 4 Satz 1 ZwEWG vor. Nach dieser Vorschrift haben die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG zu überwachen. Weiterhin muss es den Beauftragten der Gemeinde zu angemessener Tageszeit ermöglicht werden, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnraum zu betreten. Diese Regelung ist nicht nur Grundlage für die der Mitwirkungspflicht korrespondierenden, gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbaren Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde. Sie schafft auch eine Obliegenheit des dinglich Verfügungsberechtigten und des Besitzers im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Vermieters und seines Mieters betrifft. Den Ermittlungen der für das Zweckentfremdungsrecht zuständigen Behörden sind hingegen, nicht zuletzt wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG), trotz des in Art. 4 ZwEWG geregelten Auskunfts- und Betretungsrechts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt.
Die bei der Ortseinsicht am ... September getroffenen Feststellungen, die die Angaben der Nachbarin bestätigt haben, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung noch erklärt, er wisse die Zahl der Mieter in den letzten zweieinhalb Jahren nicht und hat keine Angaben über den Preis der Weitervermietung gemacht.
e) Am Vorliegen einer Zweckentfremdung vermag auch nichts zu ändern, dass die Wohnung seit März von ein und demselben Mieter genutzt wird, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet und die Beklagte nicht bestritten hat. Nachdem maßgeblich auf das vom Vermieter verfolgte Nutzungskonzept abzustellen ist, kommt es nicht auf die Dauer eines einzelnen Aufenthaltes an. Keiner der anderen in der vergangenen Zeit festgestellten Aufenthalte von Mietern erreichte eine Dauer von zwei Monaten. Dieses gewichtige Indiz für ein auf eine kurzfristige, regelmäßig ein bis zwei Monate nicht übersteigende Aufenthaltsdauer gerichtetes Nutzungskonzept vermag der einzelne vorgetragene längere Aufenthalt nicht zu widerlegen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass sich das Konzept der Nutzung mit der Aufnahme des derzeitigen Mieters geändert hätte.
5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung ist geeignet, um die zweckentfremdende Nutzung als rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht, zu unterbinden. Es hätte dem Kläger auch nicht offensichtlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG i. V. m. § 5 Abs. 2 ZeS erteilt werden müssen. Interessen am Wohnraumerhalt überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. Schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 6 Abs. 2 ZeS - insbesondere die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz - sind nicht gegeben. Rein wirtschaftliche Interessen an einer möglichst günstigen Verwertung -insbesondere eine Möglichkeit, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung sofort und maximal auszunutzen - sind keine schutzwürdigen privaten Interessen (BVerfG, U.v. 04.02.1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348/371). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes für Wohnzwecke ist angesichts des allgemein kundigen knappen Angebotes im Stadtgebiet der Beklagten erheblich.
6. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld ist das richtige Zwangsmittel nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Der angedrohte Betrag hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nicht ordnungsgemäß nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG geschätzt worden wäre. Auch steht die Fristsetzung in Einklang mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, weil dem Kläger billigerweise zugemutet werden konnte, die beanstandete Nutzung der Wohnung binnen sechs Monaten aufzugeben.
7. Die Kostenregelung unter Ziff. 4 des Bescheides steht in Einklang mit Art. 20 Abs. 1 KG i. V. m. §§ 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) v. 24.6.1971 (ABl S. 91), zuletzt geändert am 3. Februar 2014 (ABl S. 944), Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 KG i. V. m. Tarif-Nr. 63 des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung. Die Erhebung von Auslagen stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 KG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostensatzung.
Der Kläger trägt als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12000 festgesetzt.
Gründe:
Das Gericht setzt den Streitwert nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog auf den geschätzten Jahresbetrags des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst 2000 € pro Monat Miete zu bezahlen; die Miete der Untermieter sei unterschiedlich. Die Kammer geht davon aus, dass sich bei der vom Kläger durchgeführten Art der Vermietung wenigstens ein Überschuss von 1000 € im Monat zu erzielen ist, da das Preisniveau flexibler Unterkünfte wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen erheblich höher ist als dasjenige von langfristig vermietetem Wohnraum.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.