Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909
Tenor
I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Beklagten zu verpflichten,
1. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m² und einer Erlebnisgaststätte mit 50 m²,
hilfsweise,
2. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m²,
hilfsweise,
3. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 135 m²,
hilfsweise
4. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 99 m² zu erteilen.
-
1.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 1, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …5/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
-
2.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 2, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides GB- …7/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
-
3.die Untätigkeitslage, Antrag Ziff. 3, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …8/ ..., vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 15 N 12.2124
Im Namen des Volkes
Urteil
4. August 2015
15. Senat
P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit
Rechtsquellen:
In der Normenkontrollsache
...
gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,
- Antragsgegnerin -
bevollmächtigt: ..,
beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,
wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes
Urteil:
I.
Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.
II.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle.
Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 16. Juni 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bisherigen Ausstellungsfläche zu einem Café/Bistro und einem Laden mit Wettannahmestelle auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... in .... Dem Verfahren war ein Bauantrag vom 15. Oktober 2014 für ein einheitliches Vorhaben in denselben Räumlichkeiten für eine Sportsbar bzw. ein Wettbüro mit 100,05 m2 vorangegangen, der nicht weiter verfolgt wurde, nachdem seitens der Beklagten eine Ablehnung in Aussicht gestellt wurde. Nach den nunmehrigen Bauantragsunterlagen soll das Vorhaben eine Wettannahmestelle mit einer Fläche von 75,92 m2 und eine Gaststätte mit 51,97 m2 Fläche und 39 Gastplätzen in den Gasträumen umfassen. Nach der den Bauantragsunterlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung für die Errichtung eines Ladens mit Wettannahmestelle vom 16. Juni 2015 plant die Bauherrin die Einrichtung eines Ladens für den Verkauf von Tabakwaren, Zeitschriften und kleinen Dingen des täglichen Bedarfs sowie einer Annahmestelle mit Wettscheinen (Sport und Lotto/Toto). Die Öffnungszeiten seien werktags, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, an Samstagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonntags und an Feiertagen bleibe die Einrichtung geschlossen. Es sollten eine Theke für Kaffee und Annahme von Wettscheinen mit dahinter platziertem Tabakwarenangebot sowie Wandstehborde und Verkaufsregale errichtet werden. An der Rückwand sollten zwei Monitore mit den aktuellen Wettquoten angebracht werden. Die Betriebsbeschreibung für die Errichtung eines Cafés/Bistros vom 16. Juni 2015 sieht vor, dass hauptsächlich Getränke mit und ohne Alkohol und Heißgetränke serviert werden sollten, sowie Kuchen und kleine Snacks. Durch das geringe Angebot von Speisen sei keine Küche im Sinne einer Speisegaststätte notwendig. Das Aufwärmen und Herrichten von Backwaren und Snacks geschehe im Thekenbereich, wo sich auch das Kuchenangebot und kleine Lagerschränke befänden. Das Lokal werde mit 39 Sitzplätzen inklusive Theke täglich betrieben. Die Öffnungszeiten seien werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, an Samstagen und Sonntagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es würden maximal zwei Personen für Theke und Service beschäftigt, sowie eine Teilzeitkraft für die Reinigung. Für die Übertragung von Sportsendungen des Bezahlsenders Sky würden zwei TV-Geräte angebracht. Toiletten für Damen und Herren seien im Bestand des Gebäudes vorhanden und über einen neu abgetrennten Flur erreichbar.
Die dem Bauantrag zugrundeliegenden Planunterlagen sehen im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes zwei abgetrennte Einheiten, abgetrennt durch Gipskartontrennwände mit separaten Zugängen vor.
Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in ..., ... und in den Gewerbegebieten ... und ... beschloss der Stadtrat der Beklagten am 15. Oktober 2013 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich Innenstadt, ..., ..., ..., ... und den Gewerbegebieten ... und .... Unter § 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre vom 15. Oktober 2013 wird auf die der Satzung beiliegenden Lagepläne verwiesen. Nach § 2 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Gemäß § 3 der Satzung kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 4 der Satzung tritt sie am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde in der Fränkischen Landeszeitung am 22. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemacht.
Mit Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 22. September 2015 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Gemäß § 1 der am 22. September 2015 beschlossenen Satzung beginnt die Jahresfrist mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. Gemäß § 2 tritt die Veränderungssperre am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie trete außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in ..., und in den Gewerbegebieten ... und ... rechtsverbindlich geworden sei, spätestens nach Ablauf des 23. Oktober 2016. Die am 22. September 2015 beschlossene Satzung wurde in der Fränkischen Landeszeitung am 20. Oktober 2015 öffentlich bekanntgemacht.
Der Stadtrat der Beklagten beschloss am ... 2016 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten für das Stadtgebiet der Stadt .... Die Satzung über die Veränderungssperre hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 Planung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom ...2016 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt ... die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich des gesamten Stadtgebietes wie im Lageplan vom 22.08.2016 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Verbote
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen, soweit es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vergnügungsstätten handelt,
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4 Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach dem 21.10.2017.“
Im Rahmen der Nachbarbeteiligung des Baugenehmigungsverfahrens erhoben zahlreiche Nachbarn Einwände gegen das geplante Bauvorhaben (im Einzelnen dazu S. 27 bis 32 der behördlichen Verfahrensakte).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erbat die Beklagte eine weitere Konkretisierung der Betriebsbeschreibung hinsichtlich der „Wettannahmestelle“. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, dass es sich bei dem ersten Monitor um einen Ticketprüfer handele, bei welchem der Kunde überprüfen könne, ob sein Wettschein gewonnen oder verloren habe. Bei dem zweiten Monitor werde lediglich angezeigt, wer in der letzten Zeit welche Gewinne erzielt habe. Des Weiteren werde auf diesem Monitor angezeigt, welche Mannschaften in naher Zukunft gegeneinander antreten würden. Auf beiden Monitoren würden keinerlei Live-Wetten übertragen.
Mit Schreiben vom 14. September 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der beantragten Baugenehmigung an.
Mit Bescheid vom 19. November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., in ... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugrundstück liege im Innenbereich nach § 34 BauGB, die umgebenden Nutzungen entsprächen dem Charakter einer Gemengelage. Der Bauantrag werde abgelehnt, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Bei einer isolierten Betrachtung sei zwar das Café/Bistro im südlichen Teilbereich des Erdgeschosses vorbehaltlich diverser Auflagen planungsrechtlich für sich allein gesehen als genehmigungsfähig zu erachten. Die Nutzung werde begrifflich dem Nutzungstyp „Schank- und Speisewirtschaft“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zugeordnet. Im Rahmen einer anzustellenden Gesamtbetrachtung beider Einheiten sei jedoch zu erörtern, ob nicht die Voraussetzungen und Kennzeichen einer Vergnügungsstätte erfüllt seien. Keine Bedeutung habe in diesem Zusammenhang die Bezeichnung des Vorhabens. Würden Räumlichkeiten durch die Anbringung von Bildschirmen die Gelegenheit bieten, die Wettangebote und Ergebnisse live mit zu verfolgen, sei ein solcher Betrieb als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Befinde sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw. des Wettbüros noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen sei, so seien die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln. Das Vorhaben des Ladens bzw. einer Wettannahmestelle könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit dem im selben Gebäude befindlichen, direkt angrenzenden und zeitgleich geplanten Bistro/Café gesehen werden. Zwischen diesen beiden Nutzungen bestehe ein deutlicher räumlicher Zusammenhang, weil sich der Laden bzw. die Wettannahmestelle mit dem Café/Bistro große Teile des Erdgeschosses der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle teilten, die Zugänge nur unwesentlich auseinander lägen und die beiden Nutzungen nur durch Ständerwände getrennt seien. Eine direkte Verbindung der beiden Gewerbe sei nicht beantragt, könne aber aufgrund der Leichtbauweise nicht ausgeschlossen werden. Auch die identischen Öffnungszeiten von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr bzw. samstags bis 22.00 Uhr, die zudem im Hinblick auf eine Verkaufsstelle die zulässigen Ladenschlusszeiten nicht einhielten, nährten die Annahme einer Verbindung. Die Kunden könnten durch die nah aneinander liegenden Eingänge sowohl den Laden/Wettannahmestelle als auch das Café/Bistro betreten und verlassen ohne Straßen zu queren oder Straßenverkehr groß beachten zu müssen (Sackgasse). Ein Besucher der Wettannahmestelle könne so mühelos in das Café/Bistro wechseln und umgekehrt. Es liege damit nahe, dass Kunden der Wettannahmestelle die Möglichkeit nutzten, um im Café/Bistro Getränke und Essen zu sich zu nehmen, während sie auf die Ergebnisse ihrer Wetten warteten. Auch aktuelle Sportereignisse könnten im Café/Bistro im privaten Pay-TV verfolgt werden, um entsprechend dann Wetten zu setzen, oder Gewinne einzulösen oder deren Verlauf und Ergebnisse in angenehmer, animierter Atmosphäre zu verfolgen. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens dürfe der enge räumliche und funktionale Zusammenhang der beiden gewerblichen Nutzungen daher nicht unberücksichtigt bleiben. Das Café/Bistro sei in die Betrachtung mit einzubeziehen, so dass offensichtlich eine Vergnügungsstätte vorliege, da durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ein längerer Aufenthalt, insbesondere der Kunden der Wettannahmestelle, in einer als „angenehm empfundenen Atmosphäre“ im Café/Bistro erreicht werden könne und solle. Bei dem Vorhaben handele es sich daher bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, welche unter die Voraussetzungen der Veränderungssperre zur Regelung und Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Bebauungsplans Nr. ... falle und daher keine positive Entscheidung zulasse. Vergnügungsstätten seien wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet seien. Das Vorhaben decke sich nicht mit den Zielsetzungen, des vom Stadtrat beschlossenen Rahmenplanes zur Untersuchung von Vergnügungsstätten verträglichen und nicht verträglichen Bereichen und damit zur Regelung von Vergnügungsstätten. Sinn und Zweck der Veränderungssperre nach § 14 BauGB sei die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollten auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden. Der Bauantrag für die Vergnügungsstätte sei daher aufgrund der erlassenen Veränderungssperre abzulehnen.
Gegen den mit Einschreiben am 24. November 2015 zur Post gegebenen Bescheid hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 am 28. Dezember 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte stelle in dem angefochtenen Bescheid zunächst durchaus zutreffend fest, dass das antragsgegenständliche Grundstück im Innenbereich liege und dass die Anträge der Klägerin genehmigungsfähig seien, öffentlich-rechtliche Belange also nicht entgegenstünden. Trotzdem gelange die Beklagte zu einem gegenteiligen Ergebnis und begründe ihren sachlich nicht haltbaren, gesinnungsorientierten, rechtsmissbräuchlichen und deshalb auch rechtswidrigen Bescheid mit einer „Gesamtbetrachtung“, wonach in dieser gefühlten Wirklichkeit die klägerischen Anträge eine Vergnügungsstätte darstellten. Dies sei unzutreffend und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Die begehrten Genehmigungen seien zu erteilen, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestünden schon hinsichtlich der Veränderungssperre und deren beschlossener Verlängerung. Die Beklagte habe, so die Vermutung der Klägerin, überhaupt keinen „Plan“, weshalb Ziel und Zweck der Veränderungssperre augenscheinlich nur darin bestehe, rechtsgrundlos jede bürgerliche Aktivität ein- und auszubremsen. Dazu ermächtige § 14 BauGB jedoch wohl nicht. Einen weiteren Rechtsmissbrauch sehe die Klägerin darin, dass das streitgegenständliche Objekt wohl erst durch eine Änderung der Hausnummer in ... in die Veränderungssperre hineinjongliert worden sei. Die „Gesamtbetrachtung“ stütze sich auf unsachliche und tendenzielle Erwägungen. Bistro und Laden einerseits und Gesamtfläche würden in ihrem Verhältnis unzutreffend dargestellt. Es lägen die Eingänge von Bistro/Café und Laden auch nicht etwa nebeneinander wie suggeriert werde, sondern um die Ecke. Ein unvoreingenommener Betrachter frage sich, was der Bezug auf die Gefährlichkeit einer Straßenüberquerung noch dazu in einer Sackgasse als Entscheidungskriterium für oder gegen eine Vergnügungsstätte solle. Noch eigenartiger mute an, wenn bei der Beklagten offenkundig die Vorstellung bestehe, die Ständerwände könnten direkt passiert werden, um von einem Raum in den anderen zu gelangen, nach dem Motto, „ein Mann geht durch die Ständerwand“. Der verfahrensgegenständliche Laden sei eine Wettannahmestelle und gerade kein Wettbüro. Es würden keine Live-Wetten angeboten oder vermittelt. Dies seien die maßgeblichen Kriterien. Auch wenn der Beklagten der Betrieb eines Wettbüros nicht gefalle, reiche das nicht für eine Einschränkung der Freiheit, des persönlichen Handlungsspielraums. Außerdem müsse ein Hoheitsträger, gleichgültig in welchem funktionalen oder räumlichen Zusammenhang, erst einmal die eigene, unmittelbare Gewinnsucht in den von ihm betriebenen Spielen und Spielstätten einer kritischen Prüfung unterziehen, wenn und soweit er die freie Entfaltung seiner Bürger einschränke. Vermutungen, das Vorausempfinden angenehmer Atmosphären, „konstruierte“ räumliche und funktionale Zusammenhänge hätten nichts mehr mit sachlicher Einschätzung und einem untadeligem Ermessensgebrauch zu tun.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2015 zu verpflichten, den Anträgen der Klägerin auf Nutzungsänderung hinsichtlich eines Cafés/Bistros und eines Ladens mit Wettannahme auf dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... stattzugeben, hilfsweise die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte gehe davon aus, dass die zusätzliche Einrichtung eines Cafés zum Verweilen während der Sportereignisse, insbesondere bis zum Bekanntwerden von Wettergebnissen trotz getrennter Zugangstüren die Attraktivität der Wettannahmestelle erheblich steigere und somit in einer Zusammenschau zu sehen sei. Dem abgelehnten Bauantrag sei bereits ein anderes baurechtliches Verfahren vorausgegangen. Der Bauherr habe seinerzeit eine Nutzungsänderung realisieren wollen, die die einheitliche bauliche Nutzung eines Wettbüros mit gastronomischer Nutzung zum Inhalt gehabt habe. Daraus sei ersichtlich, dass es sich im Zusammenhang mit der Umnutzung der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle von Beginn an um die einheitliche Nutzung von Wettannahme, Wettbüro und gastronomischer Nutzung handle. Der Bauantrag sei seinerzeit zurückgenommen und als Bauantrag mit zwei baulich durch Gipskartonwände provisorisch getrennten Nutzungseinheiten im Erdgeschoss erneut eingereicht worden. Der restliche Teil der Hallenfläche sei laut Erdgeschossplan nicht erschlossen und somit nicht erreichbar. Wie dies in der Praxis im Falle einer Baugenehmigung angedacht sei, lasse der Bauantrag offen. Eine Öffnung zum Hof hin (unmittelbar rechts neben dem Wettbürozugang) würde zu einer Verringerung des Pkw-Stellplatzbestandes führen. Die ursprüngliche Planung zeige, dass es der Klägerin offensichtlich von Beginn an darum ging, die Annahme von Sportwetten und den längeren Verbleib in den Räumlichkeiten zum Zweck der Verfolgung von Wetten oder Quoten zu vereinen. Folgerichtig sei auch der zweite Bauantrag auf eine Betriebszeit des Wettbereichs mit Ladenverkauf wochentags bis 23.00 Uhr ausgelegt worden, was bereits mit den gesetzlichen Bestimmungen über Ladenschlusszeiten nicht in Einklang zu bringen sei. Offensichtlich sei Gegenstand der neuen Bauantragstellung lediglich die Absicht, unter Umgehung der Rechtsprechung zur Annahme einer Vergnügungsstätte die beiden Betriebsteile durch Rigipsplatten provisorisch baulich zu trennen und damit die Zulassung der baulichen Nutzung im faktischen Mischgebiet zu erwirken. Der Beklagten werde unterstellt, sie habe städtebaulich keinen „Plan“, weshalb Ziel und Zweck der Veränderungssperre augenscheinlich nur darin bestünde, grundlos jegliche bürgerliche Aktivität ein- und auszubremsen. Hierzu sei festzuhalten, dass zur Weiterentwicklung der planerischen Absichten - nämlich die weitere Entwicklung der Vergnügungsstätten in der Stadt ... in einen städtebaulich verträglichen Rahmen einzubinden - ein Auftrag zur Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts an ein Fachbüro vergeben worden sei. Mit der Übergabe der Analyse an die Stadt ... sei in etwa drei Monaten zu rechnen. Die planerische Umsetzung der Ergebnisse in Form eines Textbebauungsplanes zur Regelung der Zulässigkeit derartiger Anlagen in verschiedenen Lagen der Kernstadt und einiger Stadtteile werde dann ebenfalls noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Mit einer Umsetzung in örtliches Recht sei somit nach derzeitigem Sachstand in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu rechnen. Die Behauptung, dass das Anwesen erst durch die Änderung der Hausnummer von ... in ... in die Veränderungssperre hineinjongliert worden sei, entbehre jeglicher Grundlage und beruhe auf einem Missverständnis auf Klägerseite. Durch den Bauherrn seien im Vorfeld der Bauantragstellung die Erfolgsaussichten einer Nutzungsänderung für das Anwesen ... ... telefonisch angefragt worden. Durch die Beklagte sei die Auskunft erteilt worden, dass das Anwesen ...(östlich der Sackgasse...) nicht im Geltungsbereich der Veränderungssperre liege. Nach Antragstellung sei jedoch dann bekanntgeworden, dass es sich nicht um das Anwesen ... (Hauptgebäude), sondern um eine dem früheren Gesamtbetrieb zugeordnete Ausstellungshalle westlich der Straße handele. Diese habe früher keine eigene Hausnummer gehabt und habe erst nachträglich die Nummer ... zugeteilt erhalten. Dieser Bereich befinde sich allerdings bereits im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Soweit im Ablehnungsbescheid ausgeführt sei, „der Bauantrag war aufgrund der erlassenen Veränderungssperre abzulehnen“, werde hierzu angemerkt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht vorlagen. Erforderlich wäre dazu gewesen, dass überwiegende öffentliche Belange einer Zulassung nicht entgegenstünden. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Bereits die zahlreichen Einwände der Nachbarn zeigten, dass hier ein städtebauliches Konfliktpotenzial entstanden wäre, welches die geplante bauplanerische Fortentwicklung des Bereiches nachhaltig gestört, möglicherweise sogar unmöglich gemacht hätte. Unter der Annahme, dass nämlich nach der Ausprägung der kombinierten Betriebsart eine Vergnügungsstätte unterstellt werden müsse, sei eine Ermessensentscheidung nach § 3 der Satzung nicht zu treffen gewesen. Auch wenn die Umgebungsbebauung als Gemengelage eingestuft worden sei und damit nicht unmittelbar einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete gleichgesetzt wurde, habe die prägende Bebauung durch eine gewisse Tendenz zum Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Die geplante Fläche als Summe der beiden Teilräumlichkeiten übersteige bei weitem den in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten und hätte in einem hinsichtlich des Störpotenzials für die Nachbarschaft durchaus vergleichbaren Mischgebiet weder allgemein oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dieser Maßstab sei auch für die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens anzuwenden gewesen. Insoweit liege im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit anhand der Satzung weder ein Ermessensfehlgebrauch noch ein Ermessensnichtgebrauch vor.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 führt der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die Beklagte versuche sich in einer Art Gesinnungsschnüffelei auf eine schlicht unfaire Art und Weise ein Ablehnungskonstrukt aufzubauen. Richtig sei, dass dem verfahrensgegenständlichen Gesuch ein Antrag auf Nutzungsänderung vorausgegangen sei, der jedoch darauf beruht habe, dass nach Angaben der Beklagten das Anwesen ... gerade nicht Gegenstand der Veränderungssperre sei. Gegenstand sei im Unterschied zum streitgegenständlichen Antrag ein Wettbüro gewesen, in dem ein Kaffeeautomat und ein Getränkeautomat mit kalten Softgetränken aufgestellt hätte werden sollen. Schon das habe nichts mit dem irreführenden Begriff „Gastronomie“ zu tun gehabt. Es sei doch das gute Recht eines Bauwerbers, die ihm bekannten baurechtlichen Möglichkeiten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutzen zu wollen. Hätte die Klägerin gewusst, dass das für die Nutzung beabsichtigte Anwesen von einer Veränderungssperre belegt sei, hätte sie den Antrag gar nicht erst gestellt. Hauptgebäude und Nebengebäude hätten eine einheitliche Hausnummer, nämlich ... gehabt. Von diesem Sachverhalt sei nicht nur die Grundstückseigentümerin, sondern seit 2013 auch die Klägerin ausgegangen. Dies habe nichts mit einem Missverständnis der Klägerin zu tun, sondern mit einer zweckorientierten Maßnahme der Beklagten. Hätte die Klägerin ihren ursprünglich gestellten Bauantrag weiterverfolgen wollen, hätte sie diesen ja nicht zurückgenommen. Statt aber nun den gestellten Bauantrag zu genehmigen, mache sich die Beklagte nun die durch eigene Fehlinformation provozierte ursprüngliche Absicht der Klägerin zunutze und unterstelle ihr, sie wolle gar nicht das, was sie wolle, sondern das, was sie ursprünglich gewollt habe. Dabei mache sich die Beklagte außerdem zumindest die mittelbar im Nachhinein vorgenommene Adressänderung zunutze. Wenn die Beklagte Bedenken hinsichtlich eines Teilaspektes eines Bauantrages habe, dann müsse der Bescheid mit einer entsprechenden Einschränkung oder Auflage erlassen werden oder der Bauwerber vorher auf eine vielleicht nicht bedachte gesetzliche Vorgabe hingewiesen werden. Stattdessen versuche die Beklagte mit der Betriebszeit zu punkten und eine Gesinnung und Absicht der Klägerin zu unterstellen, die einfach nicht gegeben sei. Neben der Sache liege der Hinweis der Beklagten auf Rigipsplatten und der Funktion als Provisorium. Eine Rigipswand entspreche dem Stand der Technik, um Räume zu unterteilen. Die Beklagte verfahre nach dem Prinzip „gutta cavat lapidem“ und meine, durch die ständige Wiederholung des Begriffs „Vergnügungsstätte“ würden irgendwann auch die anderen Verfahrensbeteiligten schon verinnerlichen, was ihnen dergestalt vorgebetet werde. Dies sei keine sachliche Argumentation. Die Beklagte behaupte, sie benötige ein Fachbüro. Mangels eigener Fachkompetenz frage sich dabei der unvoreingenommene Betrachter. Die Klägerin sei weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte nur imaginär wisse, was sie eher nicht wollen solle. Von Einwänden irgendwelcher Nachbarn sei der Klägerin nichts bekannt. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. April 2016 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht der Stellplatz Nr. 6 wegfalle, sondern lediglich der Stellplatz Nr. 7 nicht mehr zur Verfügung stehe.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 legte die Beklagte die Satzung vom 11. Oktober 2016 über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten für das Stadtgebiet der Stadt ... vor.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 führt der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die Rechtmäßigkeit der neuerlichen Satzung der Beklagten werde in formeller und materieller Hinsicht bestritten. Es ergebe sich zunehmend der Eindruck, die Beklagte missbrauche ihre Macht auf der Grundlage des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zu einer grundsätzlichen, konkreten oder abstrakten Verhinderung, anstatt einer Verpflichtung zu konstruktiver Entwicklung unter Wahrung der Rechte des Bürgers. Ein Plan der Beklagten und seine Verwirklichung könne der Beklagten auch bis nunmehr Oktober 2017 nicht mehr abgenommen werden. Ein weiterer Bauantrag der Grundstückseigentümerin stehe einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht entgegen (lt. Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. November 2016).
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 legte die Beklagte einen Lageplan mit Angabe der das Vorhabengrundstück umgebenden Nutzungen sowie das dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans vom 11. Oktober 2016 zugrundeliegende Vergnügungsstättenkonzept vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle“ für das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).
Das Vorhaben der Klägerin ist eine Nutzungsänderung, die gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris). Die streitgegenständlich beabsichtigte Nutzung des Erdgeschosses des Anwesens ..., ..., als Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle bewegt sich ihrer Art nach ersichtlich nicht mehr im Rahmen der zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1984 genehmigten Nutzung als Ausstellungshalle. Für die geplante Nutzungsänderung kommen andere bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht, auch weist die beabsichtigte Nutzungsänderung die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.
Dem von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Offen bleiben kann dabei, ob dem Vorhaben bereits die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gültige Veränderungssperre mit Satzung vom 11. Oktober 2016 entgegensteht (vgl. nachfolgend 1.). Denn das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben stellt sich bei Würdigung aller Umstände und nach Maßgabe der Bauvorlagen als eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte dar, das sich in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als unzulässig erweist (vgl. nachfolgend 2.).
1. Unentschieden bleiben kann, ob dem streitgegenständlichen Vorhaben die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzuwendende Veränderungssperre durch Satzung der Beklagten vom 11. Oktober 2016 entgegensteht. Nach Auffassung der erkennenden Kammer bestehen schon im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, die sich gemäß § 2 der Satzung auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten erstreckt, erhebliche Zweifel an deren Rechtswirksamkeit.
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Unter Berücksichtigung dieses Charakters als Sicherungsinstrument muss eine Veränderungssperre mit ihrem räumlichen Umfang und ihrem sachlichen Inhalt der Bauleitplanung entsprechen und erforderlich sein. Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und eine hinreichend räumliche Bestimmtheit des künftigen Planbereichs erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 - 15 ZB 15.1632 - juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.6.2016 - OVG 2 S 3.16 - juris, Rn. 15). Der räumliche Geltungsbereich einer Veränderungssperre ist nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz zu bestimmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 14, Rn. 67). Wenngleich die Intention, bestimmte Gewerbebetriebe wie Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zu steuern, um einem Trading-Down-Effekt bzw. einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter Nutzungen entgegenzuwirken, grundsätzlich ein sicherungsfähiges Planungsziel in einem größeren städtebaulichen Rahmen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 11), und mithin bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der vollständige oder teilweise Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14. 00355 - juris, Rn. 62; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2007 - 6 L 272/07 - juris, Rn. 31), ist der zu sichernde Planbereich nach der intendierten Bauleitplanung zu bestimmen. Bei einem Aufstellungsbeschluss sowie einer Veränderungssperre, die das gesamte Stadtgebiet, mithin beplante wie unbeplante Innenbereichslagen als auch Außenbereiche umfassen, lässt sich nicht erkennen, welche konkreten Gebiete unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen. Der Anwendungsbereich eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2b BauGB ist räumlich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB beschränkt. Ein Bebauungsplan zur Steuerung von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB kann nicht für Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und nicht für den Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB aufgestellt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Komm., § 9, Rn. 243). Auch setzt eine hinreichend konkretisierte Planung voraus, dass anhand der planerischen Gestaltungsvorschriften nach § 14 Abs. 2 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die gemeindliche Planung erschweren oder stören würde (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 14, Rn. 45). Wenngleich der Erlass einer Veränderungssperre nicht voraussetzt, dass das der zu sichernden Bauleitplanung zugrunde liegende, tragende Gesamtkonzept bereits beschlossen ist und damit vorliegt, so bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an konzeptionellen Grundvorstellungen, um im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die negativen Auswirkungen der Veränderungssperre zu rechtfertigen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den jeweiligen Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll. Beabsichtigt eine Gemeinde für weite Teile ihres Gemeindegebietes einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - juris; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris, Rn. 27).
Nach diesen Maßstäben hat die erkennende Kammer Zweifel, ob der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre, der das gesamte Stadtgebiet mithin auch beplante Gebiete und den Außenbereich mit umfasst, sich unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses in diesem Umfang als erforderlich erweist. Wenngleich das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung der Planung nicht notwendigerweise aus dem Aufstellungsbeschluss erkennbar sein muss, es vielmehr genügt, wenn sich diese aus Niederschriften der Gemeinderatssitzungen oder sonstigen Unterlagen, wie vorliegend dem vorläufigen Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt ..., ergeben, entspricht eine Erstreckung der Veränderungssperre auf das gesamte Stadtgebiet nicht mehr dem Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. dem Übermaßverbot, da die Steuerung von Vergnügungsstätten durch Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB die Gemeinde ausdrücklich nur zu einer Regelung für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz von Wohnnutzung und städtebaulichen Funktionen eines Gebietes ermächtigt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris, Rn. 42).
Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die für den Neuerlass der Veränderungssperre zur Sicherung der bereits mit Veränderungssperre vom 24. September 2013 gesicherten Planungskonzeption erforderlichen „besonderen Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar kann eine Gemeinde nach § 17 Abs. 3 BauGB eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass fortbestehen. Zur Vermeidung der Umgehung der besonderen Anforderungen nach § 17 Abs. 2 BauGB ist unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG jedoch zu fordern, dass - sofern sich die Gemeinde statt einer weiteren Verlängerung für die Erneuerung der Veränderungssperre auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BauGB entschließt - materiell-rechtlich keine anderen Voraussetzungen gelten dürfen, als sie bei einer entsprechenden Verlängerung einer Veränderungssperre bei weitgehend identischer Planungskonzeption gelten würden. Eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung einer Veränderungssperre bei gleich bleibender, zu sichernder Planungskonzeption ist somit nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ statthaft (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.6.2016 - AU 5 K 16.271 - juris, Rn. 44). Auch wenn die Umsetzung eines Vergnügungsstättenkonzepts im Wege der Bauleitplanung aufgrund der Größe des Plangebietes und der komplexen städtebaulichen Probleme solche besonderen Umstände begründen kann, ist grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, ein durch Veränderungssperre gesichertes Planungsverfahren unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft, mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung zu betreiben.
Vorliegend wurde die Bauleitplanung zur Steuerung von Vergnügungsstätten erstmalig durch Veränderungssperre vom 24. September 2013 gesichert. Der Auftrag zur Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts, was als Rahmenplan der zu sichernden Bauleitplanung zugrunde liegen sollte, wurde seitens der Beklagten jedoch erst zwei Jahre später am 22. September 2015 in Auftrag gegeben. Das Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB, die eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre bzw. den Neuerlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der weitgehend identischen Planungskonzeption rechtfertigen würden, erscheint angesichts dessen zumindest fraglich.
2. In Absehung der Frage, ob die Veränderungssperre dem streitgegenständlichen Vorhaben entgegensteht, erweist sich das Vorhaben jedenfalls als kerngebietstypische Vergnügungsstätte (vgl. nachfolgend 2.1) in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden maßgeblichen Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. nachfolgend 2.2).
2.1 Das Vorhaben der Klägerin ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung im Hinblick auf seine städtebaulichen Auswirkungen in seinen beiden Bestandteilen Café/Bistro und Wettannahmestelle als einheitliches Vorhaben anzusehen, das sich in einer Gesamtbewertung bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte darstellt.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischen Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris;
Ob ein Vorhaben, das sich zum einen durch eine gastronomische Nutzung mit Übertragung von Sportereignissen und zum anderen aus einer Wettannahmestelle mit weiteren Angeboten wie Tabakwaren und einer Theke, die zugleich Kaffeeausschank und Annahme von Wettscheinen dient, zusammensetzt, in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung als Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb dienen. Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile „in geradezu idealer Weise ergänzen“ und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.). Dass beide Einheiten durch eine räumlich bzw. funktionale Verbindung durch eine jeweils größere Attraktivität voneinander profitieren, kann für die Annahme einer Betriebseinheit in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Verfahren von einer räumlich funktionalen Einheit von Café/Bistro einerseits und Wettannahmestelle andererseits auszugehen. Für eine räumlich funktionale Einheit spricht im vorliegenden Verfahren neben der Beantragung als einheitliches Vorhaben das unmittelbare Nebeneinander der Räumlichkeiten, auch wenn diese unterschiedliche Eingänge aufweisen mögen. Beide Einheiten sollen einem einheitlichen Betreiber unterstehen, nach den Bauvorlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen sollen beide Einheiten weitgehend identische Öffnungszeiten aufweisen. Darüber hinaus verfügt die Wettannahmestelle nicht über eigene Toiletten, so dass davon auszugehen ist, dass zumindest Beschäftigte der Wettannahmestelle dieselben Toiletten benutzen wie diejenige in dem Café/Bistro. Maßgeblich erscheint der Kammer vor allem die ideale Ergänzung der Angebote beider Einheiten, die sich durch die Verbindung der Wettabgabe und des Verfolgens von Live-Sportereignissen in geselliger Atmosphäre im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität verbinden. Darüber hinaus treten durch die einheitliche Glasfassade und das unmittelbare räumliche Nebeneinander der beiden Einheiten die Wettannahmestelle und das Café/Bistro nach außen hin als betriebliche Einheit in Erscheinung. Nach den objektiven Umständen bilden die beiden Betriebsteile, insbesondere unter Berücksichtigung der idealen Ergänzung der jeweiligen Angebote, des Erscheinungsbildes nach außen und der abgestimmten Öffnungszeiten eine Einheit, die in ihrer Gesamtbewertung der kommerziellen Unterhaltung dient und als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.
Dieser Betrieb stellt sich mit einer Gesamtfläche von 127,89 m2 als eine Vergnügungsstätte dar, die gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten zulässig ist, da sie mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 darauf angelegt ist, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).
2.2 Das Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO) zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens seiner Art nach bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO, dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Parteien.
Als für das Vorhaben der Klägerin maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der den Vorhabenstandort umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris).
Die maßgebende nähere Umgebung ist vorliegend im Westen und Norden durch die ..., im Osten und Süden durch die beiderseitige Bebauung der ... begrenzt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lageplänen finden sich in dieser - dem Gericht bekannten - Umgebung im Wesentlichen Wohnnutzungen neben verschiedenen Gewerbebetrieben und Läden sowie Handwerksbetrieben. Eine Vergnügungsstätte ist im maßgeblichen Bereich nicht vorhanden.
Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine qualitative und quantitative gleichmäßige Durchmischung der Hauptnutzungsarten.
Nach diesem Maßstab entspricht die nähere Umgebungsbebauung des Vorhabens einem faktischen Mischgebiet, da es neben Wohnnutzungen, insbesondere auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... sowie FlNr. ... der Gemarkung ... sowie im südlichen Bereich der ... durch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen wie Weinhandlung, Metzgerei sowie eine kleine Kfz-Werkstatt geprägt ist. Für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur geprägt ist, finden sich in der maßgeblichen Umgebungsbebauung keine entsprechenden Nutzungen. Im maßgeblichen Bereich sind jedenfalls keine zentralen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO gegeben. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten nur im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Dies bedeutet, dass kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind.
Dem streitgegenständlichen Vorhaben stehen damit öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die Klage war daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 76.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 angelehnt und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Spielhalle und Wettbüro (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris, Rn. 27 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZRR 2015, 90) einen Wert von 600,00 EUR/m2 Nutzfläche angesetzt. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der betrieblichen Einheit von Wettannahmestelle und Café/Bistro der festgesetzte Streitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.