Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Fabrikgebäudes in eine Spielhalle.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte am ... Januar 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche des ehemaligen Fabrikgebäudes auf FlNr. 661/91, Gemarkung ..., in eine Spielhalle mit 12 Spielgeräten auf einer Fläche von insgesamt 144 m² und einer Sportgaststätte (Bauantrags-Nr.: BG- …8). Die Beigeladene verweigerte hierzu am 23. Januar 2014 das Einvernehmen.

Am ... Dezember 2014 änderte die Klägerin diesen Antrag und beantragte nunmehr eine entsprechende Nutzungsänderung in eine Spielhalle (ohne Gaststätte) mit acht Geldspielgeräten und zwei Internetplätzen auf einer Fläche von insgesamt 99 m² (Bauantrags-Nr. weiterhin: BG- …8). Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht gestellt. In einem dem Antrag beigefügten Plan war neben der Fläche der Spielhalle ein Thekenbereich („Aufsicht Theke“) mit etwa 36 m² Fläche eingetragen, der von der Spielhalle mit einer Leichtbauwand mit Glaselementen abgetrennt ist und zur Spielhalle eine Tür aufweist. Auch zu diesem Antrag verweigerte die Beigeladene mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das gemeindliche Einvernehmen.

Das Grundstück FlNr. 661/91 liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 15 „... - Bauabschnitt II“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Beigeladenen, den diese am 12. Oktober 1989 beschlossen, am 8. Februar 1990 ausgefertigt und - nach zunächst fehlerhafter Bekanntgabe am 18. Januar 1990 - am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat. Für das Vorhabengrundstück und die südlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 661/70 und 661/71 sieht der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE 1), östlich hierzu angrenzend Mischgebiet und nordöstlich hiervon erneut Gewerbegebiet (GE 2) vor. Das Plangebiet befindet sich in stadtrandnaher Lage; die Hauptzufahrt zu diesem Gebiet zweigt von der Staats Straße … ab, die wiederum mit den in unmittelbarer Nähe verlaufenden Bundesstraßen B … und B … verbunden ist.

Am … März und ... April 2015 stellte die Klägerin weitere drei Anträge auf Nutzungsänderung des Fabrikgebäudes in eine Spielhalle mit unterschiedlichen Flächengrößen der Spielhallenfläche sowie verschiedener Anzahl von Spielgeräten. Der Antrag vom … März 2015 (BG- …6) umfasst eine Spielhallenfläche von 70,60 m² und einen Aufsichts-/Thekenbereich von 28,40 m² (Gesamtfläche: 99 m²); vorgesehen sind acht Spielgeräte sowie zwei Internet-Spielplätze. Die beiden Anträge vom ... April 2015 betreffen zum einen eine Spielhallenfläche von 113,10 m² und einen 30,90 m² großen Aufsichts-/Thekenbereich mit 12 Spielgeräten und zwei Internet-Spielplätzen zuzüglich einer 50 m² großen „Erlebnisgaststätte“ (BG …5), zum anderen eine Spielhallenfläche von 104 m² und einen 40 m² großen Aufsichts-/Thekenbereich (Gesamtfläche: 144 m²) mit ebenfalls 12 Spielgeräten und zwei Internetspielplätzen (BG …7). In den Antragsformularen zu diesen drei Anträgen ist jeweils angegeben, dass das Bauvorhaben einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bedürfe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist dort jeweils nicht beantragt.

Mit Schreiben vom … Mai 2015 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) klar, dass der Antrag BG- …5 (Spielhalle mit Theke: 144 m² plus Erlebnisgaststätte) als Hauptantrag, der Antrag BG- …7 (nur Spielhalle mit Theke: 144 m²) als Hilfsantrag 1, der Antrag BG- …8 (Spielhalle mit Theke: 135 m²) als Hilfsantrag 2 und der Antrag BG- …6 (Spielhalle mit Theke: 99 m²) als Hilfsantrag 3 zu verstehen sei. Sollte sich ein in dieser Reihenfolge zu prüfender Antrag als genehmigungsfähig erweisen, erübrige sich eine Entscheidung über die nachfolgenden Anträge.

Die Klägerin erhob am ... September 2015 Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten,

1. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m² und einer Erlebnisgaststätte mit 50 m²,

hilfsweise,

2. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 144 m²,

hilfsweise,

3. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 135 m²,

hilfsweise

4. ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Spielhalle mit 99 m² zu erteilen.

Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe bislang über die Bauanträge nicht entschieden. Die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung in eine Spielhalle beurteile sich nicht nach einer früheren, sondern nach der derzeit gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung. Danach könne die beantragte Spielhalle als Vergnügungsstätte ausnahmsweise zugelassen werden. Auf das Merkmal einer Kerngebietstypik komme es nicht an. Das im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet ziele auf einen übergeordneten Einzugsbereich ab. Bei den hauptsächlich und hilfsweise beantragten Spielhallen müsse jeweils die Fläche der Theke außer Ansatz bleiben. Das beantragte Vorhaben sei auch mit der Umgebungsbebauung vereinbar und mischgebietsverträglich.

Das Landratsamt lehnte im weiteren Verlauf den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2 mit nahezu gleichlautenden Bescheiden vom 23. November 2015 ab, die der Klägerbevollmächtigten am 2. Dezember 2015 zugestellt wurden. Zur Begründung ist ausgeführt, die unter Einbeziehung des Thekenbereichs mit einer Spielhallenfläche von jeweils mehr als 100 m² großen, kerngebietstypischen Vergnügungsstätten seien bei Zugrundelegung der Baunutzungsverordnung von 1977 nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Gewerbegebiet nicht zulässig, da sie mit den typischerweise in einem Gewerbegebiet zulässigen, nicht erheblich störenden Betrieben des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nicht in Einklang stünden. Die Lage und Verkehrsanbindung des Vorhabens spreche für einen überörtlichen Einzugsbereich und damit für das Vorliegen eines zentralen, kerngebietstypischen Dienstleistungsbetriebes. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Zulassung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Grundzügen der Planung widerspreche.

Die Bevollmächtigte der Klägerin änderte daraufhin die unter Nr. 1 bis 3 gestellten Klageanträge und beantragt mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 nunmehr,

  • 1.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 1, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …5/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

  • 2.die Untätigkeitsklage, Antrag Ziff. 2, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides GB- …7/... vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

  • 3.die Untätigkeitslage, Antrag Ziff. 3, unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides BG- …8/ ..., vom 23. November 2015 als Verpflichtungsklage fortzuführen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2016 führt die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, für den (als Untätigkeitsklage aufrechterhaltenen) Klageantrag Nr. 4 (Spielhalle mit 99 m² Fläche) liege entgegen der Ansicht des Landratsamts ein Rechtschutzbedürfnis vor. Ein vom Landratsamt gefordertes Lärmgutachten sei nicht erforderlich, da unzumutbare Störungen der Nachbarschaft durch das beantragte Vorhaben nicht zu befürchten seien. Zur Beurteilung der baurechtlichen Frage der Kerngebietstypik des beantragten Vorhabens komme es auch auf glücksspielrechtliche Bestimmungen an, ferner auf das dem Vorhabenantrag zugrunde liegende Betriebskonzept.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die in den Ablehnungsbescheiden genannten Gründe wiederholt. Da der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Schwellenwert von 100 m² von den drei abgelehnten Bauanträgen erheblich überschritten werde, seien diese Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Dem (unverbeschieden gebliebenen) Bauantrag zur Spielhallennutzfläche von 99 m² fehle das Rechtschutzbedürfnis, da trotz mehrfacher Nachforderung dem Landratsamt noch immer keine vollständigen, prüffähigen Unterlagen vorlägen.

Nachdem die Klägerin am ... November 2016 dem Landratsamt zum Bauantrag BG- …6 (Spielhallenfläche einschließlich Thekenbereich: 99 m²) Unterlagen zum Brandschutz nachgereicht hatte, teilte der Beklagte dem Gericht am 21. Dezember 2016 mit, nach Prüfung der nun vollständigen Antragsunterlagen habe sich gezeigt, dass das Vorhaben „Spielhalle mit 99 m²“ den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entspreche.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 nahm die Klägerin den Klageantrag Nr. 1 zurück und erklärte den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags Nr. 4 in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung zu. Ferner erklärten sich die Beteiligten für den Fall, dass der einschlägige Bebauungsplan bis 10. März 2017 erneut bekannt gemacht werde (was, wie oben ausgeführt, am 17. Februar 2017 geschah), mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klägerin den unter Nr. 1 gestellten Klageantrag zurückgenommen hat und soweit ferner die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend zum unter Nr. 4 gestellten Klageantrag die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in (hinsichtlich der Hauptsacheerledigung in entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Über die unter Nr. 2 und 3 gestellten Klageanträge kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Bedingung hierfür, nämlich die erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans bis spätestens 10. März 2017, ist am 17. Februar 2017 eingetreten, da die Beigeladene an diesem Tag den Bebauungsplan erneut bekannt gemacht hat.

3. Die Klage hinsichtlich der Klageanträge Nr. 2 und 3 ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit Aufhebung des jeweiligen Ablehnungsbescheids vom 23. November 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in den zur Genehmigung gestellten Varianten zu erteilen, keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 88 VwGO ist hierbei davon auszugehen, dass (nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages Nr. 1) der Klageantrag Nr. 2 als Haupt- und der Klageantrag Nr. 3 hierzu als Hilfsantrag zu verstehen sind. Dafür spricht, dass die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrer ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage vom ... September 2015 den Antrag Nr. 3 hilfsweise zum Antrag Nr. 2 gestellt hatte. Die Bevollmächtigte hat zwar im Schriftsatz vom … Februar 2016 nach dem Ergehen der Ablehnungsbescheide des Landratsamts vom 23. November 2015 zu den Klageanträgen Nr. 1 bis 3 die nunmehr als Versagungsgegenklage gestellten Verpflichtungsanträge nicht ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt, doch hat sie dort eine „Fortführung“ der Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage beantragt und dadurch deutlich gemacht, am Eventualverhältnis der Klageanträge festzuhalten. Bereits gegenüber der Behörde im Bauantragsverfahren hatte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2015 klargestellt, dass die Bauanträge in hilfsweiser Reihenfolge mit „abnehmender Priorität“ gestellt seien.

3.1 Der zulässige Klageantrag Nr. 2 zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung entsprechend dem Bauantrag BG- …7 (Spielhallenfläche: 104 m², Aufsichts-/Thekenbereich: 40 m², 12 Spielgeräte, 2 Internet-Spielplätze) zu erteilen, ist unbegründet, da ihm die - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende - bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlt.

3.1.1 Die Zulässigkeit des Bauantrages richtet sich nach § 8 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (Änderungsverordnung v. 1.10.1977 - BGBl I S. 1763 - BauNVO 1977). Im Unterschied zu den Fassungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 (Änderungsverordnung v. vom 27.1.1990 - BGBl I S. 132) und BauNVO 2013 (Änderungsverordnung v. 20.9.2013 - BGBl I S. 1548: „Ausnahmsweise können zugelassen werden … 3. Vergnügungsstätten“) ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht vorgesehen. Dort werden Vergnügungsstätten lediglich bei Kerngebieten erwähnt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977).

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da der maßgebliche Bebauungsplan von der Beigeladenen vom 10. Oktober bis 10. November 1988 und erneut vom 17. Juli bis 17. August 1989 ausgelegt sowie am 12. Oktober 1989 beschlossen worden war. Maßgeblich für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans gilt (BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 - juris Rn. 21). Zudem gilt gemäß § 25c Satz 1 BauNVO für Bauleitpläne noch die Baunutzungsverordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung, sofern diese - wie hier - vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden waren.

Dieser Bebauungsplan ist auch wirksam. Zwar hatte die Beigeladene die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 12 Satz 1 BauGB (a.F.) am 18. Januar 1990 öffentlich bekannt gemacht und erst danach, nämlich am 8. Februar 1990 durch die Unterschrift des Ersten Bürgermeisters den Bebauungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) als Satzung ausgefertigt. Da nach damaligem Rechtsstand die Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 12 Satz 4 BauGB (a.F.) an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung getreten ist und da ferner ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntgabe ausgefertigt werden muss (BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, 611 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris Rn. 37), war der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsfehlers zunächst unwirksam. Die Beigeladene konnte jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB diesen Ausfertigungsfehler dadurch heilen, indem sie den Bebauungsplan am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat (BVerwG, U.v. 5.12.1986 a.a.O. Rn. 18 ff.; B.v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622 - juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 20.4.2007 - 7 D 83/06.NE - juris Rn. 48; zur rückwirkenden Heilung eines Bekanntgabemangels durch erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21 f.).

3.1.2 Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 sind in einem Gewerbegebiet nur solche Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zulässig, die nicht kerngebietstypisch sind (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 - juris Rn. 11; B.v. 28.7.1988 - 4 B 119.88 - BauR 1988, 693 - juris Rn. 3). Der Hinweis der Klägerin auf eine vermeintlich gegenteilige Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 2 B 09.2419) geht fehl, da die Zulässigkeit des dortigen Vorhabens mangels Bestehens eines Bebauungsplans nach der faktischen Gebietsqualität („faktisches Gewerbegebiet“) zu beurteilen und deshalb dort die aktuelle Fassung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzuwenden war.

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind wegen ihres typischen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen der typischerweise mit ihnen verbundenen städtebaulichen Außenwirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar anzusehen (BVerwG, B.v. 28.7.1988 a.a.O.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall liegt das Vorhabensgrundstück in unmittelbarer Nähe zu zwei Bundesstraßen, die von diesem Grundstück aus über die Staatsstrasse … schnell erreicht werden können. Dies spricht für eine kerngebietstypische Überörtlichkeit mit günstiger Verkehrsanbindung auch von Spielhallenbesuchern aus dem weiteren Umland. Dafür, dass - wie die Klägerin vorträgt - das Gewerbegebiet insgesamt auf einen solchen übergeordneten Einzugsbereich abzielt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von den Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen zu den umliegenden Grundstücken angegebenen Nutzungen (u.a. Kfz-Verkaufsbetriebe mit Werkstatt, Fahrschule, Asylbewerberunterkunft) sprechen nicht für eine solche Überörtlichkeit.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, weil der Dienstleistungsbetrieb einen zentralen Charakter aufweist und für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich einer solchen Kerngebietstypik einen „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche an (BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162.90 - juris Rn. 8; B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - ZfBR 1993, 95 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 24.3.2011 a.a.O. Rn. 27). Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen. Der Bauantrag BG- …7 überschreitet den genannten Schwellenwert bereits mit der für die Spielhalle vorgesehenen Fläche von 104 m². Hinzuzurechnen zu dieser Fläche ist jedoch auch die Fläche von 40 m² für den ebenfalls beantragten Bereich „Aufsicht/Theke“. Da dieser Bereich baulich nur durch eine Leichtbauwand und Glaselemente von der Spielhallenfläche abgetrennt sein soll und von ihm auch eine Aufsichtsfunktion für diese Spielhallenfläche ausgehen soll, besteht zwischen beiden Flächen eine räumlich-funktionale Betriebseinheit, die das Zusammenrechnen beider Flächen rechtfertigt (BVerwG, U.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 - juris Rn. 49). Ob auf Grund von gewerbe- oder glückspielrechtlichen Vorschriften eine andere Einschätzung der Flächenberechnung in gewerbe- oder glücksspielrechtlicher Hinsicht zum Tragen kommt, ist für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 17.94 - BauR 1996, 674 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 ist der mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Bauantrag auch nicht ausnahmsweise zulässig, so dass kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB besteht. Ob ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Befreiungsantrag zum Bauantrag BG- …7 nicht gestellt hat. Im Übrigen ist die Aussage in den Gründen des Ablehnungsbescheids des Beklagten, eine solche Befreiung käme nicht in Betracht, da die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Grundzügen der Planung widersprechen würde, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13).

3.2 Da der Klagantrag Nr. 2 als unbegründet abzuweisen ist, ist über den hierzu hilfsweise gestellten Klageantrag Nr. 3 zu entscheiden. Auch dieser Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, da der ihm zugrunde liegende Bauantrag BG- …8 ebenfalls im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Bestimmungen steht. Auch dieser Bauantrag überschreitet den oben genannten Schwellenwert von 100 m². Zwar sieht er als Fläche für die Spielhalle nur 99 m² vor, doch ist in dem dem Antrag beigefügten Plan ein Thekenbereich von 36 m² eingetragen, der aus den oben genannten Gründen der Spielhallenfläche zuzurechnen ist, sodass sich eine den Schwellenwert überschreitende Gesamtfläche von 135 m² ergibt. Einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin auch zu diesem Bauantrag nicht gestellt.

4. Aus diesen Gründen war die Klage zu den Anträgen Nr. 2 und 3 abzuweisen. Da die Klägerin insoweit unterlegen ist, hat sie hierzu die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung bezüglich des zurückgenommenen Klageantrags Nr. 1 ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin auch für den nach Hauptsacheerledigung übereinstimmend durch Prozess-erklärung beendeten Klageantrag Nr. 4 die Kosten trägt. Ihrer hierzu erhobenen Untätigkeitsklage hatte zunächst mangels vollständig beim Landratsamt eingereichter Antragsunterlagen, insbesondere ohne die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Behörde übersandten Unterlagen zum Brandschutz, das Rechtschutzbedürfnis gefehlt. Das Landratsamt hatte nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Unterlagen der Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt.

Aus diesen Gründen war die Klägerin insgesamt zur Kostentragung zu verpflichten.

Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909

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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung


Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2017 - M 1 K 15.3909 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1912

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2016 - AN 9 K 15.02594

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2015 - 15 N 12.2124

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle.

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 16. Juni 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bisherigen Ausstellungsfläche zu einem Café/Bistro und einem Laden mit Wettannahmestelle auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... in .... Dem Verfahren war ein Bauantrag vom 15. Oktober 2014 für ein einheitliches Vorhaben in denselben Räumlichkeiten für eine Sportsbar bzw. ein Wettbüro mit 100,05 m2 vorangegangen, der nicht weiter verfolgt wurde, nachdem seitens der Beklagten eine Ablehnung in Aussicht gestellt wurde. Nach den nunmehrigen Bauantragsunterlagen soll das Vorhaben eine Wettannahmestelle mit einer Fläche von 75,92 m2 und eine Gaststätte mit 51,97 m2 Fläche und 39 Gastplätzen in den Gasträumen umfassen. Nach der den Bauantragsunterlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung für die Errichtung eines Ladens mit Wettannahmestelle vom 16. Juni 2015 plant die Bauherrin die Einrichtung eines Ladens für den Verkauf von Tabakwaren, Zeitschriften und kleinen Dingen des täglichen Bedarfs sowie einer Annahmestelle mit Wettscheinen (Sport und Lotto/Toto). Die Öffnungszeiten seien werktags, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, an Samstagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonntags und an Feiertagen bleibe die Einrichtung geschlossen. Es sollten eine Theke für Kaffee und Annahme von Wettscheinen mit dahinter platziertem Tabakwarenangebot sowie Wandstehborde und Verkaufsregale errichtet werden. An der Rückwand sollten zwei Monitore mit den aktuellen Wettquoten angebracht werden. Die Betriebsbeschreibung für die Errichtung eines Cafés/Bistros vom 16. Juni 2015 sieht vor, dass hauptsächlich Getränke mit und ohne Alkohol und Heißgetränke serviert werden sollten, sowie Kuchen und kleine Snacks. Durch das geringe Angebot von Speisen sei keine Küche im Sinne einer Speisegaststätte notwendig. Das Aufwärmen und Herrichten von Backwaren und Snacks geschehe im Thekenbereich, wo sich auch das Kuchenangebot und kleine Lagerschränke befänden. Das Lokal werde mit 39 Sitzplätzen inklusive Theke täglich betrieben. Die Öffnungszeiten seien werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, an Samstagen und Sonntagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Es würden maximal zwei Personen für Theke und Service beschäftigt, sowie eine Teilzeitkraft für die Reinigung. Für die Übertragung von Sportsendungen des Bezahlsenders Sky würden zwei TV-Geräte angebracht. Toiletten für Damen und Herren seien im Bestand des Gebäudes vorhanden und über einen neu abgetrennten Flur erreichbar.

Die dem Bauantrag zugrundeliegenden Planunterlagen sehen im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes zwei abgetrennte Einheiten, abgetrennt durch Gipskartontrennwände mit separaten Zugängen vor.

Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in ..., ... und in den Gewerbegebieten ... und ... beschloss der Stadtrat der Beklagten am 15. Oktober 2013 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich Innenstadt, ..., ..., ..., ... und den Gewerbegebieten ... und .... Unter § 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre vom 15. Oktober 2013 wird auf die der Satzung beiliegenden Lagepläne verwiesen. Nach § 2 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Gemäß § 3 der Satzung kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 4 der Satzung tritt sie am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde in der Fränkischen Landeszeitung am 22. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 22. September 2015 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Gemäß § 1 der am 22. September 2015 beschlossenen Satzung beginnt die Jahresfrist mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. Gemäß § 2 tritt die Veränderungssperre am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie trete außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in ..., und in den Gewerbegebieten ... und ... rechtsverbindlich geworden sei, spätestens nach Ablauf des 23. Oktober 2016. Die am 22. September 2015 beschlossene Satzung wurde in der Fränkischen Landeszeitung am 20. Oktober 2015 öffentlich bekanntgemacht.

Der Stadtrat der Beklagten beschloss am ... 2016 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten für das Stadtgebiet der Stadt .... Die Satzung über die Veränderungssperre hat folgenden Wortlaut:

㤠1 Planung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom ...2016 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt ... die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich des gesamten Stadtgebietes wie im Lageplan vom 22.08.2016 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Verbote

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen, soweit es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vergnügungsstätten handelt,

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach dem 21.10.2017.“

Im Rahmen der Nachbarbeteiligung des Baugenehmigungsverfahrens erhoben zahlreiche Nachbarn Einwände gegen das geplante Bauvorhaben (im Einzelnen dazu S. 27 bis 32 der behördlichen Verfahrensakte).

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erbat die Beklagte eine weitere Konkretisierung der Betriebsbeschreibung hinsichtlich der „Wettannahmestelle“. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, dass es sich bei dem ersten Monitor um einen Ticketprüfer handele, bei welchem der Kunde überprüfen könne, ob sein Wettschein gewonnen oder verloren habe. Bei dem zweiten Monitor werde lediglich angezeigt, wer in der letzten Zeit welche Gewinne erzielt habe. Des Weiteren werde auf diesem Monitor angezeigt, welche Mannschaften in naher Zukunft gegeneinander antreten würden. Auf beiden Monitoren würden keinerlei Live-Wetten übertragen.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der beantragten Baugenehmigung an.

Mit Bescheid vom 19. November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., in ... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugrundstück liege im Innenbereich nach § 34 BauGB, die umgebenden Nutzungen entsprächen dem Charakter einer Gemengelage. Der Bauantrag werde abgelehnt, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Bei einer isolierten Betrachtung sei zwar das Café/Bistro im südlichen Teilbereich des Erdgeschosses vorbehaltlich diverser Auflagen planungsrechtlich für sich allein gesehen als genehmigungsfähig zu erachten. Die Nutzung werde begrifflich dem Nutzungstyp „Schank- und Speisewirtschaft“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zugeordnet. Im Rahmen einer anzustellenden Gesamtbetrachtung beider Einheiten sei jedoch zu erörtern, ob nicht die Voraussetzungen und Kennzeichen einer Vergnügungsstätte erfüllt seien. Keine Bedeutung habe in diesem Zusammenhang die Bezeichnung des Vorhabens. Würden Räumlichkeiten durch die Anbringung von Bildschirmen die Gelegenheit bieten, die Wettangebote und Ergebnisse live mit zu verfolgen, sei ein solcher Betrieb als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Befinde sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw. des Wettbüros noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen sei, so seien die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln. Das Vorhaben des Ladens bzw. einer Wettannahmestelle könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit dem im selben Gebäude befindlichen, direkt angrenzenden und zeitgleich geplanten Bistro/Café gesehen werden. Zwischen diesen beiden Nutzungen bestehe ein deutlicher räumlicher Zusammenhang, weil sich der Laden bzw. die Wettannahmestelle mit dem Café/Bistro große Teile des Erdgeschosses der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle teilten, die Zugänge nur unwesentlich auseinander lägen und die beiden Nutzungen nur durch Ständerwände getrennt seien. Eine direkte Verbindung der beiden Gewerbe sei nicht beantragt, könne aber aufgrund der Leichtbauweise nicht ausgeschlossen werden. Auch die identischen Öffnungszeiten von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr bzw. samstags bis 22.00 Uhr, die zudem im Hinblick auf eine Verkaufsstelle die zulässigen Ladenschlusszeiten nicht einhielten, nährten die Annahme einer Verbindung. Die Kunden könnten durch die nah aneinander liegenden Eingänge sowohl den Laden/Wettannahmestelle als auch das Café/Bistro betreten und verlassen ohne Straßen zu queren oder Straßenverkehr groß beachten zu müssen (Sackgasse). Ein Besucher der Wettannahmestelle könne so mühelos in das Café/Bistro wechseln und umgekehrt. Es liege damit nahe, dass Kunden der Wettannahmestelle die Möglichkeit nutzten, um im Café/Bistro Getränke und Essen zu sich zu nehmen, während sie auf die Ergebnisse ihrer Wetten warteten. Auch aktuelle Sportereignisse könnten im Café/Bistro im privaten Pay-TV verfolgt werden, um entsprechend dann Wetten zu setzen, oder Gewinne einzulösen oder deren Verlauf und Ergebnisse in angenehmer, animierter Atmosphäre zu verfolgen. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens dürfe der enge räumliche und funktionale Zusammenhang der beiden gewerblichen Nutzungen daher nicht unberücksichtigt bleiben. Das Café/Bistro sei in die Betrachtung mit einzubeziehen, so dass offensichtlich eine Vergnügungsstätte vorliege, da durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ein längerer Aufenthalt, insbesondere der Kunden der Wettannahmestelle, in einer als „angenehm empfundenen Atmosphäre“ im Café/Bistro erreicht werden könne und solle. Bei dem Vorhaben handele es sich daher bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, welche unter die Voraussetzungen der Veränderungssperre zur Regelung und Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Bebauungsplans Nr. ... falle und daher keine positive Entscheidung zulasse. Vergnügungsstätten seien wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet seien. Das Vorhaben decke sich nicht mit den Zielsetzungen, des vom Stadtrat beschlossenen Rahmenplanes zur Untersuchung von Vergnügungsstätten verträglichen und nicht verträglichen Bereichen und damit zur Regelung von Vergnügungsstätten. Sinn und Zweck der Veränderungssperre nach § 14 BauGB sei die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollten auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden. Der Bauantrag für die Vergnügungsstätte sei daher aufgrund der erlassenen Veränderungssperre abzulehnen.

Gegen den mit Einschreiben am 24. November 2015 zur Post gegebenen Bescheid hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 am 28. Dezember 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte stelle in dem angefochtenen Bescheid zunächst durchaus zutreffend fest, dass das antragsgegenständliche Grundstück im Innenbereich liege und dass die Anträge der Klägerin genehmigungsfähig seien, öffentlich-rechtliche Belange also nicht entgegenstünden. Trotzdem gelange die Beklagte zu einem gegenteiligen Ergebnis und begründe ihren sachlich nicht haltbaren, gesinnungsorientierten, rechtsmissbräuchlichen und deshalb auch rechtswidrigen Bescheid mit einer „Gesamtbetrachtung“, wonach in dieser gefühlten Wirklichkeit die klägerischen Anträge eine Vergnügungsstätte darstellten. Dies sei unzutreffend und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Die begehrten Genehmigungen seien zu erteilen, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestünden schon hinsichtlich der Veränderungssperre und deren beschlossener Verlängerung. Die Beklagte habe, so die Vermutung der Klägerin, überhaupt keinen „Plan“, weshalb Ziel und Zweck der Veränderungssperre augenscheinlich nur darin bestehe, rechtsgrundlos jede bürgerliche Aktivität ein- und auszubremsen. Dazu ermächtige § 14 BauGB jedoch wohl nicht. Einen weiteren Rechtsmissbrauch sehe die Klägerin darin, dass das streitgegenständliche Objekt wohl erst durch eine Änderung der Hausnummer in ... in die Veränderungssperre hineinjongliert worden sei. Die „Gesamtbetrachtung“ stütze sich auf unsachliche und tendenzielle Erwägungen. Bistro und Laden einerseits und Gesamtfläche würden in ihrem Verhältnis unzutreffend dargestellt. Es lägen die Eingänge von Bistro/Café und Laden auch nicht etwa nebeneinander wie suggeriert werde, sondern um die Ecke. Ein unvoreingenommener Betrachter frage sich, was der Bezug auf die Gefährlichkeit einer Straßenüberquerung noch dazu in einer Sackgasse als Entscheidungskriterium für oder gegen eine Vergnügungsstätte solle. Noch eigenartiger mute an, wenn bei der Beklagten offenkundig die Vorstellung bestehe, die Ständerwände könnten direkt passiert werden, um von einem Raum in den anderen zu gelangen, nach dem Motto, „ein Mann geht durch die Ständerwand“. Der verfahrensgegenständliche Laden sei eine Wettannahmestelle und gerade kein Wettbüro. Es würden keine Live-Wetten angeboten oder vermittelt. Dies seien die maßgeblichen Kriterien. Auch wenn der Beklagten der Betrieb eines Wettbüros nicht gefalle, reiche das nicht für eine Einschränkung der Freiheit, des persönlichen Handlungsspielraums. Außerdem müsse ein Hoheitsträger, gleichgültig in welchem funktionalen oder räumlichen Zusammenhang, erst einmal die eigene, unmittelbare Gewinnsucht in den von ihm betriebenen Spielen und Spielstätten einer kritischen Prüfung unterziehen, wenn und soweit er die freie Entfaltung seiner Bürger einschränke. Vermutungen, das Vorausempfinden angenehmer Atmosphären, „konstruierte“ räumliche und funktionale Zusammenhänge hätten nichts mehr mit sachlicher Einschätzung und einem untadeligem Ermessensgebrauch zu tun.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2015 zu verpflichten, den Anträgen der Klägerin auf Nutzungsänderung hinsichtlich eines Cafés/Bistros und eines Ladens mit Wettannahme auf dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... stattzugeben, hilfsweise die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte gehe davon aus, dass die zusätzliche Einrichtung eines Cafés zum Verweilen während der Sportereignisse, insbesondere bis zum Bekanntwerden von Wettergebnissen trotz getrennter Zugangstüren die Attraktivität der Wettannahmestelle erheblich steigere und somit in einer Zusammenschau zu sehen sei. Dem abgelehnten Bauantrag sei bereits ein anderes baurechtliches Verfahren vorausgegangen. Der Bauherr habe seinerzeit eine Nutzungsänderung realisieren wollen, die die einheitliche bauliche Nutzung eines Wettbüros mit gastronomischer Nutzung zum Inhalt gehabt habe. Daraus sei ersichtlich, dass es sich im Zusammenhang mit der Umnutzung der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle von Beginn an um die einheitliche Nutzung von Wettannahme, Wettbüro und gastronomischer Nutzung handle. Der Bauantrag sei seinerzeit zurückgenommen und als Bauantrag mit zwei baulich durch Gipskartonwände provisorisch getrennten Nutzungseinheiten im Erdgeschoss erneut eingereicht worden. Der restliche Teil der Hallenfläche sei laut Erdgeschossplan nicht erschlossen und somit nicht erreichbar. Wie dies in der Praxis im Falle einer Baugenehmigung angedacht sei, lasse der Bauantrag offen. Eine Öffnung zum Hof hin (unmittelbar rechts neben dem Wettbürozugang) würde zu einer Verringerung des Pkw-Stellplatzbestandes führen. Die ursprüngliche Planung zeige, dass es der Klägerin offensichtlich von Beginn an darum ging, die Annahme von Sportwetten und den längeren Verbleib in den Räumlichkeiten zum Zweck der Verfolgung von Wetten oder Quoten zu vereinen. Folgerichtig sei auch der zweite Bauantrag auf eine Betriebszeit des Wettbereichs mit Ladenverkauf wochentags bis 23.00 Uhr ausgelegt worden, was bereits mit den gesetzlichen Bestimmungen über Ladenschlusszeiten nicht in Einklang zu bringen sei. Offensichtlich sei Gegenstand der neuen Bauantragstellung lediglich die Absicht, unter Umgehung der Rechtsprechung zur Annahme einer Vergnügungsstätte die beiden Betriebsteile durch Rigipsplatten provisorisch baulich zu trennen und damit die Zulassung der baulichen Nutzung im faktischen Mischgebiet zu erwirken. Der Beklagten werde unterstellt, sie habe städtebaulich keinen „Plan“, weshalb Ziel und Zweck der Veränderungssperre augenscheinlich nur darin bestünde, grundlos jegliche bürgerliche Aktivität ein- und auszubremsen. Hierzu sei festzuhalten, dass zur Weiterentwicklung der planerischen Absichten - nämlich die weitere Entwicklung der Vergnügungsstätten in der Stadt ... in einen städtebaulich verträglichen Rahmen einzubinden - ein Auftrag zur Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts an ein Fachbüro vergeben worden sei. Mit der Übergabe der Analyse an die Stadt ... sei in etwa drei Monaten zu rechnen. Die planerische Umsetzung der Ergebnisse in Form eines Textbebauungsplanes zur Regelung der Zulässigkeit derartiger Anlagen in verschiedenen Lagen der Kernstadt und einiger Stadtteile werde dann ebenfalls noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Mit einer Umsetzung in örtliches Recht sei somit nach derzeitigem Sachstand in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu rechnen. Die Behauptung, dass das Anwesen erst durch die Änderung der Hausnummer von ... in ... in die Veränderungssperre hineinjongliert worden sei, entbehre jeglicher Grundlage und beruhe auf einem Missverständnis auf Klägerseite. Durch den Bauherrn seien im Vorfeld der Bauantragstellung die Erfolgsaussichten einer Nutzungsänderung für das Anwesen ... ... telefonisch angefragt worden. Durch die Beklagte sei die Auskunft erteilt worden, dass das Anwesen ...(östlich der Sackgasse...) nicht im Geltungsbereich der Veränderungssperre liege. Nach Antragstellung sei jedoch dann bekanntgeworden, dass es sich nicht um das Anwesen ... (Hauptgebäude), sondern um eine dem früheren Gesamtbetrieb zugeordnete Ausstellungshalle westlich der Straße handele. Diese habe früher keine eigene Hausnummer gehabt und habe erst nachträglich die Nummer ... zugeteilt erhalten. Dieser Bereich befinde sich allerdings bereits im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Soweit im Ablehnungsbescheid ausgeführt sei, „der Bauantrag war aufgrund der erlassenen Veränderungssperre abzulehnen“, werde hierzu angemerkt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht vorlagen. Erforderlich wäre dazu gewesen, dass überwiegende öffentliche Belange einer Zulassung nicht entgegenstünden. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Bereits die zahlreichen Einwände der Nachbarn zeigten, dass hier ein städtebauliches Konfliktpotenzial entstanden wäre, welches die geplante bauplanerische Fortentwicklung des Bereiches nachhaltig gestört, möglicherweise sogar unmöglich gemacht hätte. Unter der Annahme, dass nämlich nach der Ausprägung der kombinierten Betriebsart eine Vergnügungsstätte unterstellt werden müsse, sei eine Ermessensentscheidung nach § 3 der Satzung nicht zu treffen gewesen. Auch wenn die Umgebungsbebauung als Gemengelage eingestuft worden sei und damit nicht unmittelbar einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete gleichgesetzt wurde, habe die prägende Bebauung durch eine gewisse Tendenz zum Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Die geplante Fläche als Summe der beiden Teilräumlichkeiten übersteige bei weitem den in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten und hätte in einem hinsichtlich des Störpotenzials für die Nachbarschaft durchaus vergleichbaren Mischgebiet weder allgemein oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dieser Maßstab sei auch für die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens anzuwenden gewesen. Insoweit liege im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit anhand der Satzung weder ein Ermessensfehlgebrauch noch ein Ermessensnichtgebrauch vor.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 führt der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die Beklagte versuche sich in einer Art Gesinnungsschnüffelei auf eine schlicht unfaire Art und Weise ein Ablehnungskonstrukt aufzubauen. Richtig sei, dass dem verfahrensgegenständlichen Gesuch ein Antrag auf Nutzungsänderung vorausgegangen sei, der jedoch darauf beruht habe, dass nach Angaben der Beklagten das Anwesen ... gerade nicht Gegenstand der Veränderungssperre sei. Gegenstand sei im Unterschied zum streitgegenständlichen Antrag ein Wettbüro gewesen, in dem ein Kaffeeautomat und ein Getränkeautomat mit kalten Softgetränken aufgestellt hätte werden sollen. Schon das habe nichts mit dem irreführenden Begriff „Gastronomie“ zu tun gehabt. Es sei doch das gute Recht eines Bauwerbers, die ihm bekannten baurechtlichen Möglichkeiten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutzen zu wollen. Hätte die Klägerin gewusst, dass das für die Nutzung beabsichtigte Anwesen von einer Veränderungssperre belegt sei, hätte sie den Antrag gar nicht erst gestellt. Hauptgebäude und Nebengebäude hätten eine einheitliche Hausnummer, nämlich ... gehabt. Von diesem Sachverhalt sei nicht nur die Grundstückseigentümerin, sondern seit 2013 auch die Klägerin ausgegangen. Dies habe nichts mit einem Missverständnis der Klägerin zu tun, sondern mit einer zweckorientierten Maßnahme der Beklagten. Hätte die Klägerin ihren ursprünglich gestellten Bauantrag weiterverfolgen wollen, hätte sie diesen ja nicht zurückgenommen. Statt aber nun den gestellten Bauantrag zu genehmigen, mache sich die Beklagte nun die durch eigene Fehlinformation provozierte ursprüngliche Absicht der Klägerin zunutze und unterstelle ihr, sie wolle gar nicht das, was sie wolle, sondern das, was sie ursprünglich gewollt habe. Dabei mache sich die Beklagte außerdem zumindest die mittelbar im Nachhinein vorgenommene Adressänderung zunutze. Wenn die Beklagte Bedenken hinsichtlich eines Teilaspektes eines Bauantrages habe, dann müsse der Bescheid mit einer entsprechenden Einschränkung oder Auflage erlassen werden oder der Bauwerber vorher auf eine vielleicht nicht bedachte gesetzliche Vorgabe hingewiesen werden. Stattdessen versuche die Beklagte mit der Betriebszeit zu punkten und eine Gesinnung und Absicht der Klägerin zu unterstellen, die einfach nicht gegeben sei. Neben der Sache liege der Hinweis der Beklagten auf Rigipsplatten und der Funktion als Provisorium. Eine Rigipswand entspreche dem Stand der Technik, um Räume zu unterteilen. Die Beklagte verfahre nach dem Prinzip „gutta cavat lapidem“ und meine, durch die ständige Wiederholung des Begriffs „Vergnügungsstätte“ würden irgendwann auch die anderen Verfahrensbeteiligten schon verinnerlichen, was ihnen dergestalt vorgebetet werde. Dies sei keine sachliche Argumentation. Die Beklagte behaupte, sie benötige ein Fachbüro. Mangels eigener Fachkompetenz frage sich dabei der unvoreingenommene Betrachter. Die Klägerin sei weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte nur imaginär wisse, was sie eher nicht wollen solle. Von Einwänden irgendwelcher Nachbarn sei der Klägerin nichts bekannt. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. April 2016 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht der Stellplatz Nr. 6 wegfalle, sondern lediglich der Stellplatz Nr. 7 nicht mehr zur Verfügung stehe.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 legte die Beklagte die Satzung vom 11. Oktober 2016 über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. ... zur Regelung von Vergnügungsstätten für das Stadtgebiet der Stadt ... vor.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 führt der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die Rechtmäßigkeit der neuerlichen Satzung der Beklagten werde in formeller und materieller Hinsicht bestritten. Es ergebe sich zunehmend der Eindruck, die Beklagte missbrauche ihre Macht auf der Grundlage des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zu einer grundsätzlichen, konkreten oder abstrakten Verhinderung, anstatt einer Verpflichtung zu konstruktiver Entwicklung unter Wahrung der Rechte des Bürgers. Ein Plan der Beklagten und seine Verwirklichung könne der Beklagten auch bis nunmehr Oktober 2017 nicht mehr abgenommen werden. Ein weiterer Bauantrag der Grundstückseigentümerin stehe einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht entgegen (lt. Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. November 2016).

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 legte die Beklagte einen Lageplan mit Angabe der das Vorhabengrundstück umgebenden Nutzungen sowie das dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans vom 11. Oktober 2016 zugrundeliegende Vergnügungsstättenkonzept vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Kfz-Ausstellungshalle in Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle“ für das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Das Vorhaben der Klägerin ist eine Nutzungsänderung, die gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris). Die streitgegenständlich beabsichtigte Nutzung des Erdgeschosses des Anwesens ..., ..., als Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle bewegt sich ihrer Art nach ersichtlich nicht mehr im Rahmen der zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1984 genehmigten Nutzung als Ausstellungshalle. Für die geplante Nutzungsänderung kommen andere bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht, auch weist die beabsichtigte Nutzungsänderung die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.

Dem von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Offen bleiben kann dabei, ob dem Vorhaben bereits die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gültige Veränderungssperre mit Satzung vom 11. Oktober 2016 entgegensteht (vgl. nachfolgend 1.). Denn das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben stellt sich bei Würdigung aller Umstände und nach Maßgabe der Bauvorlagen als eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte dar, das sich in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als unzulässig erweist (vgl. nachfolgend 2.).

1. Unentschieden bleiben kann, ob dem streitgegenständlichen Vorhaben die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzuwendende Veränderungssperre durch Satzung der Beklagten vom 11. Oktober 2016 entgegensteht. Nach Auffassung der erkennenden Kammer bestehen schon im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, die sich gemäß § 2 der Satzung auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten erstreckt, erhebliche Zweifel an deren Rechtswirksamkeit.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Unter Berücksichtigung dieses Charakters als Sicherungsinstrument muss eine Veränderungssperre mit ihrem räumlichen Umfang und ihrem sachlichen Inhalt der Bauleitplanung entsprechen und erforderlich sein. Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und eine hinreichend räumliche Bestimmtheit des künftigen Planbereichs erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 - 15 ZB 15.1632 - juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.6.2016 - OVG 2 S 3.16 - juris, Rn. 15). Der räumliche Geltungsbereich einer Veränderungssperre ist nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz zu bestimmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 14, Rn. 67). Wenngleich die Intention, bestimmte Gewerbebetriebe wie Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zu steuern, um einem Trading-Down-Effekt bzw. einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter Nutzungen entgegenzuwirken, grundsätzlich ein sicherungsfähiges Planungsziel in einem größeren städtebaulichen Rahmen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 11), und mithin bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der vollständige oder teilweise Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14. 00355 - juris, Rn. 62; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2007 - 6 L 272/07 - juris, Rn. 31), ist der zu sichernde Planbereich nach der intendierten Bauleitplanung zu bestimmen. Bei einem Aufstellungsbeschluss sowie einer Veränderungssperre, die das gesamte Stadtgebiet, mithin beplante wie unbeplante Innenbereichslagen als auch Außenbereiche umfassen, lässt sich nicht erkennen, welche konkreten Gebiete unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen. Der Anwendungsbereich eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2b BauGB ist räumlich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB beschränkt. Ein Bebauungsplan zur Steuerung von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB kann nicht für Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und nicht für den Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB aufgestellt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Komm., § 9, Rn. 243). Auch setzt eine hinreichend konkretisierte Planung voraus, dass anhand der planerischen Gestaltungsvorschriften nach § 14 Abs. 2 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die gemeindliche Planung erschweren oder stören würde (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 14, Rn. 45). Wenngleich der Erlass einer Veränderungssperre nicht voraussetzt, dass das der zu sichernden Bauleitplanung zugrunde liegende, tragende Gesamtkonzept bereits beschlossen ist und damit vorliegt, so bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an konzeptionellen Grundvorstellungen, um im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die negativen Auswirkungen der Veränderungssperre zu rechtfertigen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den jeweiligen Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll. Beabsichtigt eine Gemeinde für weite Teile ihres Gemeindegebietes einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - juris; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris, Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben hat die erkennende Kammer Zweifel, ob der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre, der das gesamte Stadtgebiet mithin auch beplante Gebiete und den Außenbereich mit umfasst, sich unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses in diesem Umfang als erforderlich erweist. Wenngleich das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung der Planung nicht notwendigerweise aus dem Aufstellungsbeschluss erkennbar sein muss, es vielmehr genügt, wenn sich diese aus Niederschriften der Gemeinderatssitzungen oder sonstigen Unterlagen, wie vorliegend dem vorläufigen Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt ..., ergeben, entspricht eine Erstreckung der Veränderungssperre auf das gesamte Stadtgebiet nicht mehr dem Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. dem Übermaßverbot, da die Steuerung von Vergnügungsstätten durch Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB die Gemeinde ausdrücklich nur zu einer Regelung für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz von Wohnnutzung und städtebaulichen Funktionen eines Gebietes ermächtigt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris, Rn. 42).

Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die für den Neuerlass der Veränderungssperre zur Sicherung der bereits mit Veränderungssperre vom 24. September 2013 gesicherten Planungskonzeption erforderlichen „besonderen Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar kann eine Gemeinde nach § 17 Abs. 3 BauGB eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass fortbestehen. Zur Vermeidung der Umgehung der besonderen Anforderungen nach § 17 Abs. 2 BauGB ist unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG jedoch zu fordern, dass - sofern sich die Gemeinde statt einer weiteren Verlängerung für die Erneuerung der Veränderungssperre auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BauGB entschließt - materiell-rechtlich keine anderen Voraussetzungen gelten dürfen, als sie bei einer entsprechenden Verlängerung einer Veränderungssperre bei weitgehend identischer Planungskonzeption gelten würden. Eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung einer Veränderungssperre bei gleich bleibender, zu sichernder Planungskonzeption ist somit nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ statthaft (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.6.2016 - AU 5 K 16.271 - juris, Rn. 44). Auch wenn die Umsetzung eines Vergnügungsstättenkonzepts im Wege der Bauleitplanung aufgrund der Größe des Plangebietes und der komplexen städtebaulichen Probleme solche besonderen Umstände begründen kann, ist grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, ein durch Veränderungssperre gesichertes Planungsverfahren unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft, mit der notwendigen Umsicht, vorausschauend und in intensiver Bearbeitung zu betreiben.

Vorliegend wurde die Bauleitplanung zur Steuerung von Vergnügungsstätten erstmalig durch Veränderungssperre vom 24. September 2013 gesichert. Der Auftrag zur Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts, was als Rahmenplan der zu sichernden Bauleitplanung zugrunde liegen sollte, wurde seitens der Beklagten jedoch erst zwei Jahre später am 22. September 2015 in Auftrag gegeben. Das Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB, die eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre bzw. den Neuerlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der weitgehend identischen Planungskonzeption rechtfertigen würden, erscheint angesichts dessen zumindest fraglich.

2. In Absehung der Frage, ob die Veränderungssperre dem streitgegenständlichen Vorhaben entgegensteht, erweist sich das Vorhaben jedenfalls als kerngebietstypische Vergnügungsstätte (vgl. nachfolgend 2.1) in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden maßgeblichen Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. nachfolgend 2.2).

2.1 Das Vorhaben der Klägerin ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung im Hinblick auf seine städtebaulichen Auswirkungen in seinen beiden Bestandteilen Café/Bistro und Wettannahmestelle als einheitliches Vorhaben anzusehen, das sich in einer Gesamtbewertung bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte darstellt.

Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischen Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris, Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - juris). Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris; vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).

Ob ein Vorhaben, das sich zum einen durch eine gastronomische Nutzung mit Übertragung von Sportereignissen und zum anderen aus einer Wettannahmestelle mit weiteren Angeboten wie Tabakwaren und einer Theke, die zugleich Kaffeeausschank und Annahme von Wettscheinen dient, zusammensetzt, in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung als Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb dienen. Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile „in geradezu idealer Weise ergänzen“ und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.). Dass beide Einheiten durch eine räumlich bzw. funktionale Verbindung durch eine jeweils größere Attraktivität voneinander profitieren, kann für die Annahme einer Betriebseinheit in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Verfahren von einer räumlich funktionalen Einheit von Café/Bistro einerseits und Wettannahmestelle andererseits auszugehen. Für eine räumlich funktionale Einheit spricht im vorliegenden Verfahren neben der Beantragung als einheitliches Vorhaben das unmittelbare Nebeneinander der Räumlichkeiten, auch wenn diese unterschiedliche Eingänge aufweisen mögen. Beide Einheiten sollen einem einheitlichen Betreiber unterstehen, nach den Bauvorlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen sollen beide Einheiten weitgehend identische Öffnungszeiten aufweisen. Darüber hinaus verfügt die Wettannahmestelle nicht über eigene Toiletten, so dass davon auszugehen ist, dass zumindest Beschäftigte der Wettannahmestelle dieselben Toiletten benutzen wie diejenige in dem Café/Bistro. Maßgeblich erscheint der Kammer vor allem die ideale Ergänzung der Angebote beider Einheiten, die sich durch die Verbindung der Wettabgabe und des Verfolgens von Live-Sportereignissen in geselliger Atmosphäre im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität verbinden. Darüber hinaus treten durch die einheitliche Glasfassade und das unmittelbare räumliche Nebeneinander der beiden Einheiten die Wettannahmestelle und das Café/Bistro nach außen hin als betriebliche Einheit in Erscheinung. Nach den objektiven Umständen bilden die beiden Betriebsteile, insbesondere unter Berücksichtigung der idealen Ergänzung der jeweiligen Angebote, des Erscheinungsbildes nach außen und der abgestimmten Öffnungszeiten eine Einheit, die in ihrer Gesamtbewertung der kommerziellen Unterhaltung dient und als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

Dieser Betrieb stellt sich mit einer Gesamtfläche von 127,89 m2 als eine Vergnügungsstätte dar, die gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten zulässig ist, da sie mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 darauf angelegt ist, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

2.2 Das Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO) zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens seiner Art nach bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO, dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Parteien.

Als für das Vorhaben der Klägerin maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der den Vorhabenstandort umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris).

Die maßgebende nähere Umgebung ist vorliegend im Westen und Norden durch die ..., im Osten und Süden durch die beiderseitige Bebauung der ... begrenzt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lageplänen finden sich in dieser - dem Gericht bekannten - Umgebung im Wesentlichen Wohnnutzungen neben verschiedenen Gewerbebetrieben und Läden sowie Handwerksbetrieben. Eine Vergnügungsstätte ist im maßgeblichen Bereich nicht vorhanden.

Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine qualitative und quantitative gleichmäßige Durchmischung der Hauptnutzungsarten.

Nach diesem Maßstab entspricht die nähere Umgebungsbebauung des Vorhabens einem faktischen Mischgebiet, da es neben Wohnnutzungen, insbesondere auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... sowie FlNr. ... der Gemarkung ... sowie im südlichen Bereich der ... durch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen wie Weinhandlung, Metzgerei sowie eine kleine Kfz-Werkstatt geprägt ist. Für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur geprägt ist, finden sich in der maßgeblichen Umgebungsbebauung keine entsprechenden Nutzungen. Im maßgeblichen Bereich sind jedenfalls keine zentralen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO gegeben. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten nur im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Dies bedeutet, dass kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind.

Dem streitgegenständlichen Vorhaben stehen damit öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 76.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 angelehnt und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Spielhalle und Wettbüro (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris, Rn. 27 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZRR 2015, 90) einen Wert von 600,00 EUR/m2 Nutzfläche angesetzt. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der betrieblichen Einheit von Wettannahmestelle und Café/Bistro der festgesetzte Streitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.

Das Baugrundstück FlNrn. 5080/12 und 5080/13 Gemarkung Schweinfurt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/II „Am H...“ der Beklagten und ist mit einem „Erlebniszentrum“ bebaut, das mit Bescheiden vom 8. April 1991, 13. November 1991, 15. Oktober 1996, 10 April 1997, 6. September 1999 und 12. Februar 2001 als Rockcafé und Verkaufslager (später Fitnessstudio) im Erdgeschoß und einer Diskothek mit Galerie im Obergeschoß sowie verschiedenen Erweiterungen bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Diskothek wird mit 320 Besucherplätzen, das Café mit 125 Besucherplätzen betrieben (vgl. Genehmigungsbescheid vom 6. September 1999). Im Bebauungsplan vom 21. Dezember 1987 in der Fassung der 8. Änderung vom 21. November 2011 ist für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet entsprechend der BauNVO 1977 festgesetzt.

Nordöstlich des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A...-...-Straße befinden sich, ebenfalls in einem festgesetzten Gewerbegebiet, eine kerngebietstypische Diskothek sowie nördlich daran anschließend zwei kerngebietstypische Spielhallen. Südöstlich schließt sich eine SB-Autowaschanlage sowie – außerhalb des Bebauungsplans – ein Feuerwehrgelände an; südwestlich verläuft die Bundesstraße 303. Nordwestlich des Bauvorhabens folgen mehrere Grundstücke mit Gebrauchtwagenhandel, Baumaschinenverleih, Fahrzeughandel mit Werkstatt sowie insgesamt drei Wohngebäuden. Weiter nordwestlich daran anschließend folgt ein festgesetztes Mischgebiet mit einem Textildiscounter und einem Getränkemarkt.

Die Anträge der Klägerin auf Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen im Erdgeschoß in vier Spielhallen und ein Sportcafé sowie auf Erteilung einer „Ausnahme“ (gemeint: Befreiung) vom Bebauungsplan wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben gewichtige Interessen in Form von städtebaulichen Gründen entgegen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung, da die Grundzüge der Planung, die auf die Ansiedelung einer Vielzahl von Betrieben mit überregionalem Einzugsgebiet und den Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße abzielten, nicht berührt seien. Darüber hinaus erfolge die Nutzung in einem Gebäude, das bereits als Vergnügungsstätte genehmigt sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam und bestehe ein Anspruch auch aus § 34 BauGB, da die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn. 3), weil danach die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausnahmslos ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die im Zulassungsvorbringen angeführten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung und Befreiung ergibt.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 25/II der Beklagten setzt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Dort ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das geplante Vorhaben von vier kerngebietstypischen Spielhallen, die aufgrund der baulichen und betrieblichen Ausgestaltung baurechtlich als Einheit zu sehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11), weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dadurch – wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend festgestellt hat – die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte in einem Baugebiet mit Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße handle und bereits weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Plankonzeption stelle daher darauf ab, dass sich Betriebe mit überregionalem Einzugsbereich ansiedelten. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 34). Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des vergleichsweise kleinen und kleinteilig strukturierten Gewerbegebiets südwestlich der A...-...-Straße und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei der im Gebäude auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unter Berücksichtigung der geplanten vier weiteren kerngebietstypischen Spielhallen nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 19; OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13). Auch sofern – mit der Argumentation der Klägerin – gegebenenfalls auf einen größeren Umgriff abgestellt würde, bestünde die Gefahr eines Umkippens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, da sich die beantragten Vergnügungsstätten hier mit den vorhandenen zwei kerngebietstypischen Diskotheken und zwei kerngebietstypischen Spielhallen konzentrieren würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris Rn. 13). Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit und die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3/99 – juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.11.2014, § 31 Rn. 35 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/II „ Am H...“ führen.

Unterstellt, der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten wäre unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das geplante Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – a.a.O. – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um – wie die Klägerin meint – eine Gemengelage handelt oder ein faktisches Gewerbegebiet vorliegt. Denn in beiden Fällen ist die Errichtung der geplanten vier kerngebietstypischen Spielhallen mit einer Gesamtgröße von 609,9 m2 bauplanungsrechtlich unzulässig.

Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, sind Vergnügungsstätten nicht allgemein, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Hiervon werden Vergnügungsstätten aller Arten und Größen erfasst, so dass hierunter auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Zulassung weiterer Spielhallen kann insoweit aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitern. Danach sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sind bereits Vergnügungsstätten im maßgeblichen Gebiet vorhanden, widerspricht die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nicht erst dann der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Entstehen eines Vergnügungsviertels zu besorgen ist. Ausnahmsweise zulässige Anlagen können vielmehr bereits nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 RdNr. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15). Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Spielhalle kann deshalb im konkreten Fall der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich der Anzahl bereits dann widersprechen, wenn es dort schon einen solchen Betrieb oder sogar mehrere derartige Betriebe gibt (vgl. für Bordelle: BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21/83 – BVerwGE 68, 213). So liegt der Fall hier.

Die Zulassung weiterer vier Spielhallen mit Kerngebietstypik in einem Umfeld, in dem bereits zwei kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden sind, ist in einem faktischen Gewerbegebiet städtebaulich nicht vertretbar, weil sie den Gebietscharakter wegen der Häufung der Vergnügungsstätten verändern würde. In diesem Zusammenhang sind auch die am Rande des maßgeblichen Gebiets angrenzenden, bereits vorhandenen zwei kerngebietstypischen Spielhallen auf FlNr. 5035/9 Gemarkung Schweinfurt nordöstlich der Diskothek „M...“ zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich zumindest im südlichen Bereich des gesamten Bebauungsplangebiets eine Konzentration von Vergnügungsstätten. Zudem befinden sich auf den Betriebsgrundstücken nordöstlich des Baugrundstücks insgesamt drei Wohngebäude im maßgeblichen Umgriff und in einer Entfernung von lediglich ca. 80 bis 140 m zum beantragten Vorhaben. Auch wenn deren Schutzwürdigkeit eingeschränkt sein dürfte und diese näher zur Diskothek auf FlNr. 5035/8 Gemarkung Schweinfurt liegen als zum Baugrundstück, verbietet sich, gerade hier eine Anhäufung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück zuzulassen. Auch soweit der Kläger eine Genehmigung im Wege der Befreiung für möglich ansieht, würde dies daran scheitern, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn man von einer sog. Gemengelage ausgeht. Denn auch in dieser Situation scheitert die Genehmigung einer Anhäufung von Spielstätten aus den vorgenannten Gründen bauplanungsrechtlich, weil sie sich unter Berücksichtigung des im „Einfügen“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 6) nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren maßgeblichen Umgebung einfügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 20). Die Nutzungsart Vergnügungsstätte erhielte ein – im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des maßgeblichen Gebiets – unzulässiges Übergewicht (vgl. HessVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 ZU 2566/07 – BauR 2009, 781 = juris Rn. 17). Auf einen etwaigen „trading-down“-Effekt kommt es insoweit nicht an.

2. Aus den dargelegten Gründen wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (600,-- Euro/m2 bei 609,9 m2).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.