Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nahm im Termin 2012/2 zum dritten Mal an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil (Freiversuch im Termin 2010/1; „erster“ Versuch im Termin 2011/1).

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 teilte ihm das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass er die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.

Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

3,5

4,0

3,0

4,0

4,0

4,0

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,75 - mangelhaft.

Damit habe er im schriftlichen Teil der Prüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht (§ 31 Abs. 2 JAPO).

Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich (§ 36 Abs. 1 JAPO).

Der Bescheid wurde am 7. Januar 2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2013, der am Montag, dem 11. Februar 2013 bei Gericht einging, erhob der Kläger Klage gegen den Prüfungsbescheid.

Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2013 hatte der Kläger ein Nachprüfungsverfahren beantragt und am 8. Februar 2013 Einwendungen gegen die Zweitkorrektur der Klausur 1 vorgetragen. Das Landesjustizprüfungsamt holte eine Stellungnahme des Zweitprüfers ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2013 mit, der Bewerter sei unter eingehender Würdigung der Argumente des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit den bisherigen Bewertungen sein Bewenden haben müsse. Ein Abdruck der Prüfer-Stellungnahme wurde übersandt.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 24. April 2014 wurde die Klage begründet. Die Klage richtet sich gegen die Zweitbewertung der Aufgabe 1 (vom Erstkorrektor mit 4 und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet). Die Einwendungen aus dem Nachprüfungsverfahren wurden aufrechterhalten und weiter begründet. Der Kläger beantragt:

I.

Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom ... Januar 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Zweitbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 1 des Klägers sowie über das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 Stellung und beantragte für den Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 („Replik“) wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Vortrag in der Klageerwiderung.

Das Gericht hat am 16. Dezember 2014 mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bewertung der vom Kläger angefertigten Bearbeitung (Klausur) der Aufgabe 1 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [333 f.] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384, m. w. N.; BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28.98 - juris; BVerwG v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915 [920]; BVerwG v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [334] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, 443; BVerwG v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; zusammenfassend: BVerwG v. 13.5. 2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG v. 24.2. 1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993, 686 = BayVBl 1993, 504 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314; BVerwG v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - NVwZ 1999, 187 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390; VG Berlin v. 19.1. 2005 - 12 A 413.02 - juris).

Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG v. 24.2. 1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - DVBl 1994, 1356 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris).

II.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.

1. Die erste Einwendung des Klägers richtet sich gegen die Prüferbemerkung „Die Erbenstellung ist nur bruchstückhaft erörtert. Verf. ist der Sinngehalt der Auslegung - Ermittlung des Erblasserswillens - und die Methodik hierzu nicht klar und bewusst.“

Diese Prüferkritik ist im Ergebnis berechtigt, auch wenn die Wortwahl des Zweitprüfers im Nachprüfungsverfahren („Verf. hat nicht verstanden und versteht offenbar immer noch nicht …“) unangebracht erscheint.

Der Kläger führt in seiner Klausur (auf Seiten 2 bis 3) aus:

„Laut Wortlaut des Testament will O dem V Gebäude, Bankkonten, Auto und Wohnungseinrichtung ‚vermachen‘. Dies könnte zunächst auf ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB hindeuten. Im Rahmen einer sachgerechten Auslegung gem. § 2084 ist aber möglicherweise von einer Erbeinsetzung des V gem. § 2087 I BGB auszugehen.

Gemäß § 2087 I BGB ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet.

O hat hier den Großteil seines Vermögens dem V zugewendet und nicht nur einzelne Gegenstände gem. § 2087 II BGB.

Somit ist die Zuwendung an V nicht als Vermächtnis gem. § 1939 BGB zu sehen, sondern als Erbeinsetzung i. S. v. § 2087 I BGB.“

Die Ausführungen, mit denen der Kläger in der Klausur das Testament des O auslegt, sind systematisch nicht richtig.

Testamente sind zunächst aus sich heraus auszulegen. Erst wenn die individuelle Auslegung nach § 133 BGB (wobei § 157 BGB nicht anwendbar ist) nicht zu einem Ergebnis führt, sind die erbrechtlichen Auslegungsregeln, wie etwa § 2084 und § 2087 BGB, heranzuziehen (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 23, Leipold ebd. § 2084 Rn. 4, Rudy ebd. § 2087 Rn. 1; Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133 Rn. 13, Weidlich ebd. § 2087 Rn. 1; Singer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 133 Rn. 6).

Dabei stellt § 2087 Abs. 2 BGB unstreitig eine Auslegungsregel dar; für § 2087 Abs. 1 BGB ist dies streitig (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 1 zum Meinungsstand). Der Kläger geht in seiner Klagebegründung mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass § 2087 Abs. 1 BGB keine Auslegungsregel darstellt.

In seiner Klausurbearbeitung prüft der Kläger eine individuelle Auslegung nach § 133 BGB nicht und geht offensichtlich von einer Erbeinsetzung über eine Auslegung des § 2087 Abs. 1 BGB aus (obwohl er in der Klagebegründung ausführt, dass § 2087 Abs. 1 BGB keine Auslegungsregel darstellt). Dabei ist insbesondere der Satz „O hat hier den Großteil seines Vermögens dem V zugewendet und nicht nur einzelne Gegenstände gem. § 2087 II BGB“ - wie der Zweitkorrektor zu Recht moniert - falsch, da O nach dem Aufgabensachverhalt einzelne Gegenstände zuwendet. Eine Gleichsetzung des (wirtschaftlichen) Begriffs „Großteil des Vermögens“ mit dem (rechtlichen) Begriff „Vermögen“ bzw. „Bruchteil des Vermögens“ ist nicht möglich; § 2087 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 6).

Richtigerweise hätte der Kläger über die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dazu kommen müssen, dass wegen des wirtschaftlichen Werts des Zugewendeten der Zweifel im Sinn von § 2087 Abs. 2 BGB ausgeräumt ist und ausnahmsweise eine Erbeinsetzung gewollt ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt, U.v. 13.7.2011 - 1 U 43/10 - juris, Rn. 38; OLG München, B.v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10 - FamRZ 2011, 68, juris-Rn. 11 f.; OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 19 ff.). Für eine Erbeinsetzung spricht dabei auch, dass der Erblasser in der Regel einen Erben einsetzen will (OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13) und hierfür nach dem Aufgabensachverhalt nur der V in Betracht kommt.

Der Kläger kommt damit zwar zu dem richtigen Ergebnis, dass V durch O zum Erben eingesetzt worden ist, jedoch ist die Begründung hierfür unzureichend.

2. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung „Die Prüfung des Vertragsschlusses ist zu ungenau“ in der Begründung der Zweitbewertung. Diese Prüferkritik bezieht sich auf den Vertragsschluss zwischen O und B über die Miete der Praxisräume.

Der Kläger macht geltend, dass er „die Kernprobleme an dieser Stelle gesehen hat“. Der Zweitkorrektor habe die Ausführungen des Klägers nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen und zugleich Untergeordnetes zum Mittelpunkt der Bewertung gemacht.

Auch mit dieser Bewertungsrüge hat der Kläger keinen Erfolg.

a) Der Zweitkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren dargelegt, dass der Kläger zwar den § 147 Abs. 2 BGB sehe, jedoch nicht die Frage kläre, innerhalb welchen Zeitraums die Annahme des Vertragsangebots zu erwarten ist; er begnüge sich mit der Wiederholung des Gesetzestextes und der Feststellung, die verstrichene Zeit sei „länger“, ohne eine Subsumtion und eine Begründung zu liefern.

Diese Prüferkritik trifft zu. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemacht Antrag (auf Abschluss eines Vertrages) nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich dabei zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (Ellenberger in Palandt, BGB, § 147 Rn. 6).

Nach der Aufgabenstellung hatte O dem B die unterschriebene Vertragsurkunde am 2. Februar 2005 zugesandt und B die von ihm am 23. Mai 2005 unterschriebene Vertragsurkunde dem O am 27. Mai 2005 persönlich ausgehändigt.

Der Kläger schreibt hierzu in seiner Klausur (Seiten 4 bis 5): „Gem. § 147 II BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur angenommen werden bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf. … Die Antwort des B war hier mehr als drei Monate nach dem Angebot des O eingegangen; dies ist länger, als auf eine Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen zu warten sein wird.“

„Mehr als drei Monate ist länger als…“ ist jedoch weder eine Subsumtion noch eine Begründung, auch wenn man berücksichtigt, dass hier kein allzu großer Begründungsaufwand notwendig gewesen wäre.

b) Zutreffend ist auch die Feststellung des Zweitprüfers, dass § 150 Abs. 1 BGB zwar gesehen werde, aber unklar bleibe, wie das neue Angebot des B angenommen werde.

Der Kläger schreibt hier (Seite 5 der Klausur): „Gem. § 150 I BGB gilt die verspätete Annahme als neuer Antrag an den O. Die Annahme erfolgte am 27.5.2005 mit Übergabe der nur [gemeint: nun?] beiderseitig unterschriebenen Vertragsurkunde, § 147 I 1 BGB.“

Diese Formulierung ist zumindest ungenau. Die „Übergabe“ der Vertragsurkunde ist keine „Annahme“. Eine konkludente Annahme scheidet schon deswegen aus, weil nach der Aufgabenstellung O bei der Übergabe angibt, er habe den Vorgang schon als erledigt betrachtet. Erst danach erklärt er, weil die Räume noch frei seien, gehe die Sache in Ordnung. Erst damit nimmt O das Angebot des B (§ 150 Abs. 2 BGB) durch mündliche Erklärung an.

Der Kläger bringt in seinem Schriftsatz vom 27. November 2014 vor, er habe gar nicht behauptet, dass „die Übergabe selbst die Annahme darstelle“; vielmehr „bezeichnet er mit der Übergabe nur den Zeitpunkt, zu dem die (ausdrückliche) Annahme erfolgt“. Dies sei aufgrund des „überdeutlichen“ Sachverhalts eindeutig so zu verstehen.

Die zitierte Formulierung des Klägers ist jedoch keineswegs „eindeutig“ so zu verstehen. Sie ist vielmehr, auch unter Beachtung des Schriftsatzes vom 27. November 2014, ungenau und sogar falsch, weil weder die Übergabe der Vertragsurkunde die Annahme darstellt noch dies der richtige Zeitpunkt ist, da die Annahme rechtlich eindeutig nach der Übergabe erfolgte; die Länge des Zeitraums ist unmaßgeblich.

c) Es handelt sich hier auch nicht um Randprobleme oder untergeordnete Detailfragen, wie der Kläger meint. Es ist insbesondere falsch, bei einem Mietvertrag die Form bei der Wirksamkeit des Vertragsschlusses zu prüfen. Die Frage der Form ist nur wichtig dafür, ob eine wirksame Befristung des Mietvertrags vorlag und damit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen war (§ 550 BGB). Ebenso ist es falsch, einen Vertragsschluss zu bejahen (Seite 5 unten) und danach (Seite 6: „3. Form“) dessen Wirksamkeit zu prüfen.

3. Ferner wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung auf dem Begründungsblatt: „Zum Formerfordernis nach § 550 BGB fehlen weitgehend sinnhafte Ausführungen und schon gar eine systematische Prüfung.“

Er trägt vor, er habe immerhin das Problem gesehen, dass die Annahme des Vertragsangebots „letztlich mündlich“ gewesen sei. Es sei im Ergebnis gut vertretbar, gleichwohl das Schriftformerfordernis des § 550 BGB als gewahrt anzusehen. Es sei zwar richtig, dass er verkannt habe, dass die Nichtbeachtung der in § 550 BGB geregelten Schriftform abweichend von § 125 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht zur Nichtigkeit führe. Seine Prüfung werde dadurch aber nicht unsystematisch. Die Kritik sei weit überzogen.

Auch diese Einwendung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger räumt selbst ein, dass er die systematische Stellung des § 550 BGB verkannt hat. Bei dem „Formerfordernis“ nach § 550 BGB, auf den sich die Prüferbemerkung ausdrücklich bezieht, geht es nicht um die Wirksamkeit des Mietvertrages (Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 550 Rn. 1). Fehlt es an der schriftlichen Form, ist nicht § 125 BGB anwendbar, da § 550 BGB insoweit lex specialis ist; Rechtsfolge ist daher ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit den hierfür anwendbaren Kündigungsregelungen (Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 550 Rn. 13).

Die Prüfung des Klägers ist nicht systematisch. Erst prüft er (auf Seiten 4 bis 7 der Klausur) den § 550 BGB unter dem Gliederungspunkt „II. Wirksamkeit des Mietvertrags“ und unter dem Obersatz: „Zu prüfen ist, ob der Mietvertrag zwischen O und B wirksam war und weiterhin wirksam bleibt.“

Unter dem Unterpunkt „1. Vertragsschluss“ kommt er dann zu dem Ergebnis: „Es liegt somit ein Vertragsschluss zwischen O und B gem. §§ 535 I, 578 BGB vor.“ Als nächstes prüft und verneint der Kläger unter der Überschrift „2. Wirksame Befristung“ Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

Sodann führt der Kläger unter der Überschrift „3. Form“ aus:

„Möglicherweise ist der Vertrag nicht wirksam entstanden, wenn ein Formerfordernis nicht eingehalten wurde gem. § 125 BGB. Gem. §§ 578 I, II i. V. m. 550 BGB könnte für den Mietvertrag das Schriftformerfordernis gegolten haben. … Dieses ist gewahrt, da eine beiderseitig unterschriebene Vertragsurkunde vorliegt; die letztlich mündliche Annahme des O am 27.05.2005 steht nicht dem Monate vorher schriftlich Erklärten entgegen. Die Schriftform gem. § 550 BGB ist somit gewahrt und der Vertrag schon nicht gem. § 125 BGB nichtig.

Es liegt ein wirksamer Mietvertrag über die Praxisräume mit einer Laufzeit bis 30.06.2015 vor.“

Unter dem Gliederungspunkt „III. Wirksame Kündigung“ (Seite 8 der Klausur) geht der Kläger auf § 550 BGB nicht mehr ein. Hier wäre es auf diese Frage jedoch angekommen, da zu prüfen war, ob der Mietvertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ob somit eine ordentliche Kündigung zulässig war (vgl. § 542 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Es ist falsch, von einem wirksamen Mietvertrag auszugehen und danach seine Unwirksamkeit „ex tunc“ zu prüfen. Auch ist die Prüfung, ob ein Vertrag „in schriftlicher Form“ vorliegt, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Kläger schreibt einerseits, dass die Annahme des Vertrages durch O „mündlich“ gewesen sei. Dann schreibt er ohne jegliche Problematisierung und Begründung, dass das Schriftformerfordernis (trotzdem) gewahrt sei, weil eine beiderseitig unterschriebene Vertragsurkunde vorliegt. Eine Diskussion des Problems eines unwirksamen schriftlichen Mietvertrags, der nachträglich inhaltsgleich „nochmals“ mündlich geschlossen wird, und eine nachvollziehbare Begründung (siehe die ausführliche Erörterung im Urteil des BGH v. 24.2.2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518) fehlen völlig, der Kläger nennt lediglich ein Ergebnis.

Die vom Kläger beanstandete Prüferbemerkung erweist sich somit als zutreffend.

4. Schließlich beanstandet der Kläger die Prüferbemerkung des Zweitprüfers auf dem Begründungsblatt: „Bei Frage 2. findet Verf. die Anspruchsgrundlage unzureichend. Eine systematische Prüfung fehlt. Zum AGB-Problem ohne brauchbare Argumente.“

a) Der Kläger ist der Meinung, die Kritik an der AGB-Prüfung werde in gleichem Maße bereits von der Erstkorrektur vorgetragen, rechtfertige also keine schärfere Bewertung durch den Zweitprüfer.

Der Erstkorrektor schreibt hierzu: „Bei Frage 2 erfolgt die AGB-Prüfung vom Aufbau her verfehlt bei der Erörterung des Vertragsschlusses, obwohl es hier auf die AGB gar nicht ankommt, sondern erst bei der Frage der Kündigung. Das Problem der unangemessenen Benachteiligung wird völlig verkannt.“

Unabhängig von der Frage, ob beide Prüferbemerkungen sich inhaltlich entsprechen, hindert das den Zweitprüfer nicht, in seiner Gesamtbeurteilung bestimmte Mängel schwerer zu gewichten als der Erstprüfer. Der Erstprüfer „verbraucht“ Kritikpunkte nicht. Zudem hat der Kläger lediglich die Einbeziehung der AGB in den Vertrag geprüft, nicht jedoch deren Wirksamkeit.

b) Bei der Frage nach der Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Mietkaution haben die Korrektoren die Prüfung vertraglicher Ansprüche vermisst. Der Kläger wendet dagegen ein, dass im Mietrecht keine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Mietkaution normiert sei. Dies zu erwähnen, sei überflüssig; deshalb sei es nicht „unzureichend“, direkt auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB abzustellen.

Dieser Vortrag trifft nicht zu; auf eine Anspruchsgrundlage im Mietrecht kommt es nicht an. In der Rechtsprechung und Literatur wird der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution aus dem Mietvertrag selbst abgeleitet. Dies wird mit der im Mietvertrag enthaltenen (ausdrücklichen oder konkludenten) Sicherungsabrede begründet, die der Hingabe der Kaution zugrunde liegt (BGH, U.v. 18.1.2006 - VIII ZR 71/05 - NJW 2006, 1422, Rn. 8; BGH, U.v. 24.3.1999 - XII ZR 124/97 - BGHZ 141,160, Rn. 13), aus der Vereinbarung einer „Mietkaution“ folgt damit automatisch ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch.

Deshalb konnten die Prüfer durchaus erwarten, dass der Klausurbearbeiter zunächst sich aus dem Mietvertrag ergebende Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution anspricht und prüft, bevor er sich einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zuwendet.

c) Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung, dass bei der Bearbeitung der Frage 2 „eine systematische Prüfung fehlt“.

Im Nachprüfungsverfahren hat der Zweitkorrektor seine Kritik folgendermaßen konkretisiert: „Soweit sich Verf. gegen die Beurteilung der unsystematischen Prüfung wendet, ist mir dies nicht nachvollziehbar. Schon bei der Frage des Gegenstands der Leistung und wieder bei der Frage des Erlangten beschränkt sich Verf. auf die kryptische Aussage der ‚Mietsicherheit‘ bzw. der ‚Mietkaution‘. Dass dies völlig unklar und keinerlei brauchbare rechtliche Kategorie für § 812 BGB ist, sieht Verf. nicht.“

Der Kläger ist der Meinung, er habe den Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB systematisch richtig geprüft. Der vom Zweitprüfer in seiner Stellungnahme erhobene Vorwurf, dass „Mietsicherheit“ und „Mietkaution“ keine brauchbaren rechtlichen Kategorien seien, betreffe etwas anderes als eine unsystematische Prüfung und sei auch deutlich weniger gewichtig.

Auch diese Einwendung ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Prüfung des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger weist systematische Mängel auf.

Auf Seite 11 seiner Klausur schreibt der Kläger:

„S könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung der 950 € aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB haben.

I.

Leistung

Es müsste eine Leistung des S an V vorliegen i. S.v. § 812 I 2 BGB.

Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Vorliegend hat der S dem V eine Mietsicherheit gem. § 551 I BGB geleistet. Eine Leistung liegt also vor.

II.

erlangtes Etwas

V hat dadurch besagte Mietkaution erlangt i. S. v. § 812 I BGB.“

Eine systematische Prüfung in Sinne einer sachgerechten Subsumtion der angesprochenen Tatbestandsmerkmale ist hier nicht zu erkennen.

Die - synonym verwendeten - Begriffe „Mietsicherheit“ und „Mietkaution“ umschreiben das Geleistete und das Erlangte nur ungenau. Geleistet hat S an V 900 Euro, V hat dadurch Eigentum und Besitz am Geld und 50 Euro an Zinsen erlangt; hierauf geht der Kläger in seiner Bearbeitung gar nicht ein (erst am Ende der Klausur auf Seite 15 wird dies als Ergebnis angesprochen); seine Prüfung widerspricht auch seinem Obersatz und der Fallfrage.

Zudem ist es ein schwerer systematischer Fehler - der auch vom Erstprüfer ausdrücklich beanstandet wird -, dass der Kläger (auf Seite 12 der Klausur) die „Einbeziehung der AGB“ unter dem Gliederungspunkt „wirksamer Mietvertrag“ prüft, obwohl dies für Wirksamkeit des Mietvertrags nicht von Bedeutung ist (vgl. § 306 Abs. 1 u. 2 BGB), sondern nur dafür, ob die Kündigung durch S wirksam war (wirksame Einbeziehung der Kündigungsausschlussregelung mittels AGB). Der Gliederungspunkt „3. Gegenanspruch des V“ (Seite 15 der Klausur) ist ebenfalls unsystematisch, da er richtigerweise „Erlöschen des Anspruchs“ lauten müsste; eine erklärte Aufrechnung stellt eine Einwendung dar und bringt eine Forderung (teilweise) zum Erlöschen. Letztlich fehlt die Prüfung von Zurückbehaltungsrechten (z. B. wegen Nebenkostenabrechnung; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 273 Rn. 15).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561 zitiert 19 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags


Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 542 Ende des Mietverhältnisses


(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht1.in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1939 Vermächtnis


Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2010 - XII ZR 120/06

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 120/06 Verkündet am: 24. Februar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 4 K 13.561.

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2016 - Au 3 K 15.702

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.702 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 19. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 221 Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 120/06 Verkündet am:
24. Februar 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen
Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.

b) Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedingungen
eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der "äußeren
Form" des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2006 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2005 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin (Mieterin) verlangt Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten (Vermieterin) bestehende Mietvertrag über Gewerberäume als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
2
Im Frühjahr 1992 verhandelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Beklagte über den Abschluss eines Mietvertrages über noch zu errichtende Gewerberäume. Am 16. März 1992 unterzeichnete die Beklagte eine Vertragsurkunde, die die Bedingungen des abzuschließenden Mietvertrages enthielt. Gemäß § 4 des Vertrages sollte die Mietzeit mit der Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjekts beginnen und 15 Jahre betragen.
3
In § 14 des Vertrages heißt es unter anderem: "Die Vertragspartei, die den Vertrag zuerst unterzeichnet, hält sich an das Vertragsangebot einen Monat ab Zugang bei der Gegenseite gebunden."
4
Der Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde bei der Klägerin ist nicht geklärt. Auf Wunsch der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 1992 die Frist zur Gegenzeichnung und Übersendung des Mietvertrages bis zum 22. April 1992. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 22. April 1992. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die gegengezeichnete Urkunde der Beklagten noch am selben Tag zuging.
5
Am 9. November 1993 fand eine gemeinsame Objektbegehung statt, über die ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll errichtet wurde. Darin ist unter anderem festgehalten, dass an diesem Tag auf der Grundlage des Mietvertrages vom 16. März 1992 die Übergabe der Mietsache im dort vereinbarten Zustand stattgefunden und die Klägerin ab diesem Tag die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen hat.
6
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Oberlandesgericht hält das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. (= § 550 BGB n.F.) nicht für gewahrt. Zwar sei der Beginn der Mietzeit auf bestimmbare Art und Weise festgelegt worden. Das Schriftformerfordernis sei aber deshalb nicht erfüllt, weil sich aus der Urkunde nicht zweifelsfrei ergebe, ob die "Annahme" des Angebots durch die Klägerin am 22. April 1992 noch rechtzeitig innerhalb der in § 14 des Mietvertrages vorgegebenen Annahmefrist von einem Monat erfolgt sei und damit zum Vertragsabschluss geführt habe oder ob sie verspätet gewesen sei und damit gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gelte, das erneut einer aus der Urkunde ersichtlichen Annahme bedurft hätte. Zwischen der Unterzeichnung des Angebots am 16. März 1992 durch die Beklagte und der Annahme durch die Klägerin am 22. April 1992 habe nämlich ein Zeitraum von einem Monat und sieben Tage gelegen und folglich unter Berücksichtigung einer angemessenen Postlaufzeit eine deutlich längere Zeit als ein Monat nach Abgabe des Angebots. Die Vertragsurkunde lasse somit offen, ob sie lediglich zwei Angebote oder tatsächlich eine Willensübereinstimmung der Parteien enthalte. Grundsätzlich genüge es jedoch für § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, dass eine rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien vorliege. Diese müsse sich vielmehr zweifelsfrei aus der Urkunde ergeben. Deshalb sei das Schriftformerfordernis auch dann nicht eingehalten, wenn von einem neuen Angebot der Klägerin und einer konkludenten Annahme dieses Angebots durch die Beklagte ausgegangen werde. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte die in der Vertragsurkunde gesetzte Annahmefrist mit Schreiben vom 13. April 1992 bis zum 22. April 1992 verlängert habe.
Dieses Schreiben sei nicht Teil des Mietvertrages geworden, da es weder mit diesem verbunden noch derart in Bezug genommen worden sei, dass im Ergebnis die Urkunden als in einer Urkunde enthalten anzusehen seien.
9
Auch aus dem Zweck des § 566 BGB a.F. folge nichts anderes. Einem Erwerber des Mietobjekts müsse ein schriftlicher Vertrag vorliegen, aus dem sich ergebe, dass die Voraussetzungen der Schriftlichkeit vorlägen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es allein auf die Einhaltung der äußeren Form ankomme, da die Unterrichtungsfunktion des § 550 BGB dann nicht gegeben sei, wenn sich aus dem Vertrag ein wirksames Zustandekommen nicht ergebe.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Mietvertrag der Schriftform und ist wirksam für die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
11
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die vertragliche Regelung zum Beginn der Mietzeit der Schriftform genügt (§ 550 BGB i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbarer Weise aus der Vertragsurkunde ergeben (Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2197, vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 und vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Dies ist auch der Fall, wenn die Mietzeit - wie hier - mit der Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjekts beginnen soll. Die Vertragsparteien haben dann das, was sie zur zeitlichen Befristung vereinbart haben, vollständig und richtig in der Vertragsur- kunde niedergelegt. Unerheblich ist dabei, ob zwischen den Parteien im weiteren Verlauf Streit über den Zeitpunkt der Schlüsselfertigkeit entsteht. Ob eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist nämlich grundsätzlich aus der Sicht des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächliche Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen (Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 f.).
12
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Mietvertragsurkunde genüge nicht der Schriftform des § 550 BGB, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei ergebe, ob die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. März 1992 rechtzeitig innerhalb der von der Beklagten in § 14 des Mietvertrages eingeräumten Frist angenommen habe. Das Berufungsgericht ist weiter zu Unrecht davon ausgegangen, die Verlängerung der Annahmefrist gehöre zu den formbedürftigen Elementen des Mietvertrages.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB grundsätzlich erforderlich, dass sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196 und BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 18). Bei der Annahmefrist und deren Einhaltung handelt es sich jedoch nicht um solche, den Vertragsinhalt bestimmende Bedingungen. Sie betreffen vielmehr allein das Zustandekommen des Vertrages und werden mit dessen Abschluss bedeutungslos.
14
Der von § 550 BGB in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers gebietet keine Ausdehnung des Schriftformerfordernisses auf solche, allein das Zustandekommen des Vertrages betreffende Rege- lungen. Durch § 550 BGB soll vor allem sichergestellt werden, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tzn. 13, 14; vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196; vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und BGHZ 160, 97, 104). Eine solche Gewissheit vermag eine der Schriftform genügende Mietvertragsurkunde auch nicht zu erbringen. Denn das Zustandekommen eines Mietvertrages hängt von zahlreichen Umständen ab, die sich nicht aus der Urkunde ergeben müssen. So genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll, ohne dass die Zustimmung schriftlich erfolgen muss (§ 182 Abs. 2 BGB). Ebenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er nur im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter unterzeichnet ist (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 15; 160, 97, 105; 154, 171, 179 und vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347). Nichts anderes kann gelten, wenn der Erwerber aus der Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden ist, etwa weil gesondert eine Annahmefrist eingeräumt oder eine in der Urkunde enthaltene Annahmefrist verlängert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.). In allen diesen Fällen verschafft die Urkunde selbst dem Erwerber keine Gewissheit darüber, ob der Vertrag besteht, sondern lediglich darüber wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintritt, falls der Vertrag besteht. Das genügt für die Schriftform des § 550 BGB.
15
b) Somit scheitert die Schriftform des Mietvertrages hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, dass die Verlängerung der Annahmefrist und der rechtzeitige Zugang der Annahme nicht aus der Urkunde ersichtlich sind.
16
3. Die Schriftform des Mietvertrages ist folglich ohne weiteres gewahrt, wenn die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. März 1992 innerhalb der von dieser gesetzten Frist am 22. April 1992 schriftlich angenommen hat, wenn also die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten am 22. April 1992 zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn dann enthält die von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde sowohl das Angebot der Beklagten als auch die rechtzeitige Annahmeerklärung der Klägerin.
17
Die Schriftform des § 550 BGB ist allerdings auch dann gewahrt, wenn die von der Klägerin gegengezeichnete Urkunde der Beklagten, wie diese behauptet , erst nach dem 22. April 1992 und damit nach Ablauf der Annahmefrist zugegangen ist.
18
In diesem Fall gilt die Annahmeerklärung der Klägerin gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. Dieses neue Angebot hat die Beklagte nicht schriftlich angenommen. Der Mietvertrag ist aber spätestens mit der Übergabe der Mietsache, am 9. November 1993, die ausweislich des von den Vertragsparteien unterzeichneten Übergabeprotokolls “auf der Grundlage des Mietvertrages vom 16. 03. 92“ erfolgt ist, konkludent zustande gekommen.
19
a) In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit darüber, ob die Schriftform des § 550 BGB gewahrt ist, wenn zwar eine von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde existiert, jedoch eine Partei das formgerechte Angebot der anderen Partei verspätet angenommen hat und ein inhaltsgleicher Vertrag sodann durch Vollzug konkludent abgeschlossen worden ist.
20
Nach einer Auffassung genügt der Vertrag in diesen Fällen nicht der Schriftform des § 550 BGB (KG NZM 2007, 517; KG OLGR 2006, 332, 333; OLG Rostock OLGR 2005, 697; KG Grundeigentum 2003, 48, 49; OLG Dresden ZMR 1999, 104; Horst MDR 2008, 365, 366; Möller ZfIR 2008, 87, 88; Leo MietRB 2003, 15; Lindner-Figura/Hartl NZM 2003, 750, 751; Regenfus JA 2008, 246, 249; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 112). Zur Begründung berufen sich die Vertreter dieser Auffassung darauf, dass nach § 550 Satz 1 BGB der Mietvertrag in schriftlicher Form, somit in der Form des § 126 Abs. 2 BGB geschlossen sein müsse. Zur Wahrung der Form genüge folglich nicht die bloße Schriftlichkeit der Erklärungen ("äußere Form“). Vielmehr müsse auch der Vertragsschluss selbst formgerecht erfolgt sein. Daran fehle es, wenn der Mietvertrag nicht durch ein schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme, sondern erst später konkludent abgeschlossen worden sei.
21
Die Gegenmeinung lässt demgegenüber in Fällen der verspäteten Annahme eines Mietvertragsangebots für die Wahrung der Form nach §§ 550, 126 Abs. 2 BGB die Einhaltung der "äußeren Form" genügen (OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete 3. Aufl. Rdn. 304; Pfleister/Ehrich ZMR 2009, 818; Lützenkirchen WuM 2008, 119, 130; Schultz NZM 2007, 509 f.; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 594 f.; differenzierend: MünchKomm /Bieber BGB 5. Aufl. § 550 Rdn. 10). Zur Begründung wird im Wesentli- chen ausgeführt, die Anforderungen an die Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB könnten schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form des § 550 BGB - bloße vorzeitige Kündbarkeit des im Übrigen wirksamen Vertrages - und bei Nichteinhaltung der Form von anderen Verträgen (§ 125 BGB) - Nichtigkeit der Verträge - nicht gleich streng sein. Im Übrigen könne der mit § 550 BGB in erster Linie verfolgte Zweck, den Grundstückserwerber zu schützen, allein durch die Einhaltung der äußeren Form gewahrt werden.
22
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Einhaltung der äußeren Form zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ausreicht.
23
aa) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt ein Vertrag der gesetzlichen Schriftform , wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form zu trennen ist, ob der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform wirksam zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB). Danach kommt ein Vertrag unter Abwesenden , für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (§ 130 BGB, BGH Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - NJW-RR 2008, 1436, 1438 f. zu § 4 VerbrKrG a.F.; vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 1997, 3169, 3170).
24
bb) Die Auslegung von § 550 BGB führt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks und seiner Rechtsfolge zu dem Ergebnis, dass § 550 BGB über die Einhaltung der äußeren Form hinaus nicht voraussetzt, dass der Vertrag durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Vielmehr genügt ein Mietvertrag auch dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur konkludent abgeschlossen worden ist.
25
(1) Wie oben (II. 2. a) ausgeführt, dient § 550 BGB in erster Linie dem Informationsbedürfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck erfüllt eine nur der äußeren Schriftform genügende Mietvertragsurkunde, in der die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des später konkludent abgeschlossenen Vertrages enthalten sind. Eine solche Urkunde informiert den Erwerber über die Bedingungen des Mietvertrages, in die er, wenn der Mietvertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist bzw. noch besteht, eintritt (vgl. OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Schultz NZM 2007, 509; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 595).
26
Demgegenüber ist es nicht Zweck der Schriftform, dem Erwerber Gewissheit über das Zustandekommen des langfristigen Mietvertrages oder dessen Fortbestand zu verschaffen. Diese Aufgabe könnte die Vertragsurkunde, wie oben ausgeführt (II. 2. a), auch nicht erfüllen.
27
(2) Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen (vgl. BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 m.w.N. - Tz. 17), werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt.
28
Kommt der Vertrag trotz verspäteter Annahme mit dem schriftlich niedergelegten Inhalt konkludent zustande, ist die Beweisfunktion erfüllt. Dann sind die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde verkörpert und können durch sie in ausreichender Weise bewiesen werden.
29
Der Warnfunktion ist dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnet haben. Insbesondere bedarf der Anbietende, der den Vertrag trotz verspäteter Annahme durchführen will, nicht einer nochmaligen Warnung durch die gesetzliche Schriftform. Auch wenn der Vertrag erst längere Zeit nach Erstellung der Mietvertragsurkunde zustande kommt, wird die Warnfunktion erfüllt. Denn die Schriftform des Vertrages ist nur gewahrt, wenn die Parteien den Mietvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abgeschlossen haben. Dazu bedarf es stets der Äußerung eines entsprechenden Willens der Parteien.
30
(3) Schließlich spricht auch die in § 550 BGB bei Nichteinhaltung der Schriftform angeordnete Rechtsfolge dafür, die Einhaltung der Schriftform nicht davon abhängig zu machen, dass der Vertrag durch die schriftlichen Erklärungen wirksam geworden ist. Denn der Mietvertrag wird auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis hat nach § 550 BGB nur zur Folge, dass der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Demgegenüber sind nach der allgemeinen Regel des § 125 BGB Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, nichtig. Bei diesen Rechtsgeschäften ist die Einhaltung der Schriftform somit Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei fehlender Schriftform rechtfertigen die unterschiedlichen Anforderungen an der Einhaltung der Schriftform.
31
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2004 (BGHZ 160, 97, 104) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Rahmen des § 550 BGB geringere Anforderungen an die Schriftform zu stellen sind, als dies der Fall ist, wenn das Gesetz die schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt.
32
c) Danach liegen hier auch bei konkludentem Abschluss des Mietvertrages die Voraussetzungen für die Schriftform des § 550 BGB vor.
33
Die Klägerin und die Beklagte haben ausweislich des Abnahmeprotokolls durch ausdrückliche Bezugnahme auf den “Mietvertrag vom 16. 03. 92“ den Mietvertrag zu den dort niedergelegten Bedingungen konkludent abgeschlossen. Dabei ist es unschädlich, dass sie zur Kennzeichnung des Mietvertrages nur das Datum des Angebots der Beklagten genannt haben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen anderen Mietvertrag gehandelt haben könnte.
34
Die Mietvertragsurkunde erfüllt auch die Voraussetzungen der äußeren Form des § 126 Abs. 2 BGB. Sie enthält die von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsbedingungen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2005 - 2 HKO 4406/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 2144/05 -

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.