Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 5 K 15.4727

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten; er war im Beurteilungszeitraum an einer Mittelschule tätig. In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erzielte der Kläger das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Auf seine Einwendungen hin wurde für den Beamten eine neue dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 erstellt, die in den Rubriken „Lehrbefähigung“ und „Ergänzende Bemerkungen“ geändert wurde, im Übrigen - insbesondere im Gesamturteil wie der Bewertung der Einzelmerkmale - aber gleich geblieben ist. Diese dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 16. Juli 2015 eröffnet. Gegen diese Beurteilung wurden wiederum Einwendungen erhoben, die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurden. Am 27. Juli 2015 wurde ausdrücklich Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erhoben, über den sachlich nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 23. Oktober 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Es sei verkannt worden, dass der Kläger besonderen Belastungen aufgrund eines gegen ihn im Beurteilungszeitraum eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt gewesen sei, das wegen fehlenden Tatverdachts schließlich eingestellt worden sei. Schließlich seien bei einem Unterrichtsbesuch sechs zusätzliche Schüler in seiner Klasse gewesen, was ebenfalls als erhebliche Erschwernis zu sehen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er beachtliche Unterrichtserfolge erzielt habe. So sei ihm am 25. Januar 2014 eine Leistungsprämie von 300,-- EUR zuerkannt worden. Seine umfangreichen Initiativen und Kontakte zu Unternehmen und anderen Bildungseinrichtungen wie auch seine Mitarbeit in einem Verlag bei der Erstellung eines Lehrbuches seien unberücksichtigt geblieben.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dienstliche Beurteilung sei formell wie materiell ordnungsgemäß erstellt worden. Die Beurteilung beruhe auf drei Unterrichtsbesuchen. Besondere Erschwernisse hätten nicht erkannt werden können und seien auch vom Kläger nicht vorab mitgeteilt worden.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 wurde der Kläger aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom 2. März 2015 durch Einvernahme von Schulrat S. und Rektor R. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 2. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt). Auch nach der Ruhestandsversetzung des Klägers aufgrund von Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entfallen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen könnte und daher eine Reaktivierung auszuschließen wäre (vgl. BayVGH. B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2243 - Rn. 4 f.; vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2016, Art. 54 LlbG Rn. 19).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungs-merkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächli-che Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 7.12.1999 - M 5 K 99.2303).

Für die dienstliche Beurteilung des Klägers gelten neben den Art. 54 ff. des Geset-zes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien -, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene periodische dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine rechtlich relevanten Fehler bei der Ausübung des dem Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraums zu erkennen. Eine Beurteilung ist - wie oben dargestellt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Zeugen - an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 12) in der maßgeblichen Laufbahn dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern.

Insbesondere der als Zeuge vernommene Beurteiler, Schulrat S., hat geschildert, dass er die Leistungen des Klägers mit dem Schulleiter durchgesprochen habe und so anhand eines Vergleiches der dienstlichen Leistungen der Beamten der selben Besoldungsgruppe der selben Laufbahn zu der Einschätzung des Klägers gelangt sei. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beurteiler den Umstand, dass der Lehrer im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie für seine Tätigkeit als Mittelschulbeauftragter erhalten hat, als nicht besonders ins Gewicht fallend bewertet hat. Denn diese Prämie hätten alle Mittelschulbeauftragten erhalten. Das Engagement als Mittelschulbeauftragter habe zur Anhebung des Einzelmerkmals „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“ auf „UB“ geführt, was aber das Gesamtergebnis „VE“ nicht geändert habe. Da der Beurteiler erst kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums aufgrund der Ruhestandsversetzung des zuvor zuständigen Schulrats für die Beurteilung zuständig wude, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler selbst keinen Unterrichtsbesuch beim Kläger vorgenommen hat. In Nrn. 4.1.2 und 4.1.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern (vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306) ist nicht die strikte Pflicht vorgegeben, dass der Beurteiler einen Unterrichtsbesuch durchführen muss.

Es ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler ge-genüber dem Kläger voreingenommen wäre und so weder Willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.). Die Angaben des Beurteilers zum Zu-standekommen des Leistungsvergleichs haben hierfür nichts ergeben. Die Klagepartei hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nichts weiter ausgeführt.

Ebenso hat der ebenfalls als Zeuge vernommene seinerzeitige Schulleiter R. angegeben, dass er beim Kläger mehrere Unterrichtsbesuche (Unterrichtsbesuch sowie Kurzbesuch) durchgeführt habe. Die Besprechungen habe der Rektor durchgeführt bzw. nachgeholt. Dabei habe er die Leistung als voll den Anforderungen entsprechend und demgemäß dem Merkmal „VE“ zuzuordnen gesehen. Insgesamt hätte der Lehrer pädagogisch etwas mehr auf die Schüler eingehen können. Es sei aufgefallen, dass die Lehrkraft die Schüler beim Unterrichtsbesuch mit dem Ausfüllen von Arbeitsblättern relativ starr beschäftigt habe. Ebenso habe er das von ihm mit verfasste Buch nicht in der Stunde verwendet. Besondere Erschwernisse des Klägers seien weder für den Schulleiter erkennbar gewesen noch sei darauf vom Beamten hingewiesen worden. Der Umstand, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei ihm durch den Beamten selbst mitgeteilt worden. Das habe für den Rektor aber keine Rolle gespielt. Das wird dadurch unterstrichen, dass eine beamtenrechtliche Ermahnung vom Kläger in seinen Stellungnahmen zur Sache zwar angegeben ist, eine solche Maßnahme sich nach deren Rücknahme nicht in den vorgelegten Akten findet. Es ist zu bemerken, dass nicht jeder vom gewohnten Rahmen abweichende Umstand dazu führt, dass er als erschwerend zu berücksichtigen ist bzw. als ungünstiger Umstand, auf den der Beurteiler beim Ansetzen von Unterrichtsbesuchen Rücksicht zu nehmen hat (Nr.4.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306). Die notwendige Flexibilität fordert von allen Beamten das Einstellen auf neue Situationen sowie zusätzliche Anforderungen und kann im Rahmen der üblichen Leistung erwartet werden. Entsprechend sind die Aussagen des Zeugen R. so zu verstehen, dass besonders ins Gewicht fallende Erschwernisse beim Kläger nicht ersichtlich gewesen sind. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein könnte.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 5 K 15.4727

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 5 K 15.4727 zitiert 7 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen


Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörd

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2018 - M 5 S 17.5393

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.525,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1966 geborene Antrags

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 20. September 2012 sowie die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diesem Begehren fehlt es nach der Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2015 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist deren Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.1990 - 2 B 51.90 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung dient dazu‚ die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten‚ in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung‚ Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 16).

Diese Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung kann mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht mehr erreicht werden. Sie entfällt auch im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung jedenfalls dann‚ wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt (BVerwG‚ U. v. 11.2.1982 - 2 C 33.79 - juris Rn. 19; U. v. 28.8.1996 - 2 C 26.84 - juris Rn. 10; OVG Saarl‚ U. v. 15.1.2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 41 m. w. N.)‚ weshalb sich die dienstliche Beurteilung damit erledigt.

Dies zugrunde gelegt ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage und damit auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung entfallen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01- juris Rn. 14): Der Kläger ist durch bestandskräftige Verfügung vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass eine Reaktivierung des Klägers im Anschluss an die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen seiner gesundheitlichen Eignung nicht erfolgen wird. Gründe dafür‚ warum diese Einschätzung unzutreffend sein könnte‚ hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens könnte der Klage daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zum Erfolg verhelfen.

Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt - ungeachtet dessen, dass der Kläger einen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichteten Antrag hier nicht, auch nicht etwa hilfsweise, gestellt oder zumindest in Aussicht gestellt hat - ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzte voraus, dass der Kläger bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt (vgl. HessVGH, B. v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches berechtigtes Interesse kann vorliegend nicht aus dem dafür allein in Betracht kommenden Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten bereits einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung aufgrund der für fehlerhaft gehaltenen Beurteilung 2010/2012 geltend gemacht hat. Denn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs erscheint offensichtlich aussichtslos.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Beförderung setzt - unabhängig davon‚ ob er auf Amtspflichtverletzung‚ Führsorgepflichtverletzung oder einen quasi - vertraglichen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestützt wird - einen Schaden voraus‚ der auf der geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen muss. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet allerdings aus‚ weil eine fehlerhafte Beurteilung für sich gesehen noch keinen derartigen Schaden darstellt (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.12.2010 - 3 ZB 08.33689 - juris Rn. 8; VGH BW‚ U. v. 11.6.2013 - 4 S 83/13 - juris Rn. 29). Ein solcher manifestiert sich erst im Fall einer konkreten Auswahlentscheidung‚ die dann fehlerhaft ist‚ wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Letzteres ist jedoch ungeachtet der streitgegenständlichen Beurteilung nicht anzunehmen: Der Dienstherr hat bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung auch immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG. B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389; BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20; OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 7). Es muss also gewährleistet sein, dass der Beamte trotz etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu einer ordnungsgemäßen und dauerhaften Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben in der Lage sein wird. Der Dienstherr hat demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Bewerber in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. Diese wäre beim Kläger zu seinen Lasten ausgefallen. Denn er war nach Aktenlage jedenfalls seit dem 13. August 2012 zunächst bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren lang andauernden Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit des Klägers, weshalb er schließlich mit bestandskräftiger Verfügung der Beklagten vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde.

Damit steht fest, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers auch dann nicht in Betracht gekommen wäre‚ wenn er im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum mit neun statt mit acht Punkten bewertet worden wäre. Denn voraussichtlich hätten ungeachtet seiner Beurteilung zumindest die begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zulässigerweise dazu geführt, dass er bei den zwischen der streitigen Beurteilung und der Versetzung in den Ruhestand durchgeführten Beförderungsrunden für eine Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 6 f.).

Danach wäre auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung hätte.

2. Selbst wenn man aber im Hinblick auf die - jedenfalls theoretisch bestehende - Möglichkeit einer Reaktivierung des erst sechsundvierzig Jahre alten Klägers das Rechtsschutzbedürfnis für seinen aufrecht erhaltenen Klageantrag bejahen wollte‚ hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg‚ da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009‚ 3642; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547). Das ist nicht der Fall.

aa) Die Ausführungen des Klägers bezüglich der angeblich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung unterlaufenen Verfahrensfehler begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Beurteilung in formeller und in materieller Hinsicht festgestellt hat.

Soweit der Kläger insoweit vorträgt‚ die Beurteilung sei ihm nicht ausgehändigt‚ sondern lediglich auf dem Postweg übermittelt und auch nicht mit ihm erörtert worden‚ macht dies die streitgegenständliche Beurteilung nicht rechtswidrig. Die unerlässliche Aushändigung einer Beurteilung kann auch durch Zusendung einer Beurteilungsabschrift erfolgen (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 11 Rn. 29). Auch eine fehlende Erörterung der Bewertungsunterlagen führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung selbst. Vielmehr kann der Dienstherr die Plausibilisierung der Werturteile noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass der Kläger seit dem 13. August 2012 über ein Jahr lang durchgehend dienstunfähig erkrankt war‚ so dass sich keine Möglichkeit ergeben hätte‚ ihm die Beurteilung persönlich auszuhändigen und sie mit ihm in einem Gespräch zu erörtern. Dieser Umstand liegt in der Sphäre des Klägers‚ der sich deshalb auf etwa daraus resultierende Formfehler nicht berufen kann.

Der Vortrag des Klägers‚ die Erkenntnisquellen‚ auf die der Erstbeurteiler zurückgegriffen habe‚ seien nicht in der Akte vorhanden‚ so dass er dazu nicht habe Stellung nehmen können‚ führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Wird die (fertige) Beurteilung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben oder besprochen‚ so lässt das eine wie das andere Versäumnis die Wirksamkeit der Beurteilung unberührt; die angesprochenen Mängel haben auch gewöhnlich nicht die Konsequenz‚ dass sie einer (im Übrigen) nach Verfahren, Form und Inhalt rechtmäßigen Beurteilung im Nachhinein den Stempel der Rechtswidrigkeit aufdrücken würden (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 73). Versäumt es der Erstbeurteiler‚ die dienstliche Beurteilung mit dem Beamten hinlänglich zu besprechen und so „seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar“ zu machen‚ und muss er die Erläuterungen infolge dessen im Widerspruchs- oder im Klageverfahren nachholen‚ so kann dies lediglich kostenrechtliche Auswirkungen haben (vgl. BVerwG‚ U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60‚ 245/252).

Auch der Einwand der Klägers‚ der Erstbeurteiler habe keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über die Leistung und die Befähigung des Klägers gehabt‚ da er nicht dessen unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei‚ ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Der Dienstherr bestimmt‚ durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten die Regel; rechtlich zwingend ist sie aber nicht. Auch die generelle Inanspruchnahme eines (Fach-)Vorgesetzten insbesondere als Erstbeurteiler ist grundsätzlichen Zweifeln entrückt (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 20). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen‚ so hat er‚ um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten‚ Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Klägers gerecht‚ wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt. Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

bb) Mit seiner Rüge‚ das Verwaltungsgericht störe sich offensichtlich nicht daran‚ das die Begrenzung der Spitzennote nach Ende des Beurteilungszeitraums von 15% auf nunmehr 10% reduziert worden sei und diese Reduzierung für den Beurteilungszeitraum in unzulässiger Weise rückwirkend Verwendung gefunden habe‚ wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird‚ liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor‚ wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt‚ die Unterstellung einer Benachteiligung von Beamten seines Zuges aufgrund der vom Kläger insoweit gerügten „speziellen Quotierungspraxis 2012“ sei durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme widerlegt; darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass mit der Beurteilung des Klägers - unabhängig von etwaigen Quotenvergaben - allseits Einverständnis bestanden habe.

cc) Soweit der Kläger ausführt‚ das Verwaltungsgericht habe verkannt‚ dass eine Beurteilung des Klägers bereits deshalb nicht hätte stattfinden dürfen‚ weil der Kläger sich lediglich an 57 Tagen im Dienst befunden habe‚ darin eingeschlossen 16 Einsätze‚ bleibt unerfindlich‚ wie dies seinem Klageantrag auf Neubeurteilung zum Erfolg verhelfen könnte. Denn damit gibt er selbst zu erkennen‚ dass die von ihm angestrebte Beurteilung mit 9 Punkten mangels ausreichender Beurteilungsmöglichkeit gar nicht in Betracht kommen kann. Wäre dies der Fall, so wäre die Klage von vornherein bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

b) Soweit der Kläger rügt‚ das Verwaltungsgericht sei „berechtigten Anregungen und Anträgen der Klägerseite“ nicht nachgegangen‚ macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils‚ sondern einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg‚ weil der Zulassungsantrag nicht darlegt‚ dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung‚ deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird‚ hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ausweislich der Verhandlungsniederschrift wurden Beweisanträge seitens des Klägers nicht gestellt.

c) Die Rechtssache weist aus den unter 2. a) genannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf‚ die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

d) Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. a) kommt der Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Soweit entsprechend dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert wurden‚ lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (s. unter 2.).

3. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.