Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243

bei uns veröffentlicht am03.11.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 20. September 2012 sowie die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diesem Begehren fehlt es nach der Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2015 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist deren Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.1990 - 2 B 51.90 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung dient dazu‚ die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten‚ in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung‚ Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 16).

Diese Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung kann mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht mehr erreicht werden. Sie entfällt auch im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung jedenfalls dann‚ wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt (BVerwG‚ U. v. 11.2.1982 - 2 C 33.79 - juris Rn. 19; U. v. 28.8.1996 - 2 C 26.84 - juris Rn. 10; OVG Saarl‚ U. v. 15.1.2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 41 m. w. N.)‚ weshalb sich die dienstliche Beurteilung damit erledigt.

Dies zugrunde gelegt ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage und damit auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung entfallen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01- juris Rn. 14): Der Kläger ist durch bestandskräftige Verfügung vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass eine Reaktivierung des Klägers im Anschluss an die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen seiner gesundheitlichen Eignung nicht erfolgen wird. Gründe dafür‚ warum diese Einschätzung unzutreffend sein könnte‚ hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens könnte der Klage daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zum Erfolg verhelfen.

Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt - ungeachtet dessen, dass der Kläger einen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichteten Antrag hier nicht, auch nicht etwa hilfsweise, gestellt oder zumindest in Aussicht gestellt hat - ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzte voraus, dass der Kläger bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt (vgl. HessVGH, B. v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches berechtigtes Interesse kann vorliegend nicht aus dem dafür allein in Betracht kommenden Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten bereits einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung aufgrund der für fehlerhaft gehaltenen Beurteilung 2010/2012 geltend gemacht hat. Denn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs erscheint offensichtlich aussichtslos.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Beförderung setzt - unabhängig davon‚ ob er auf Amtspflichtverletzung‚ Führsorgepflichtverletzung oder einen quasi - vertraglichen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestützt wird - einen Schaden voraus‚ der auf der geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen muss. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet allerdings aus‚ weil eine fehlerhafte Beurteilung für sich gesehen noch keinen derartigen Schaden darstellt (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.12.2010 - 3 ZB 08.33689 - juris Rn. 8; VGH BW‚ U. v. 11.6.2013 - 4 S 83/13 - juris Rn. 29). Ein solcher manifestiert sich erst im Fall einer konkreten Auswahlentscheidung‚ die dann fehlerhaft ist‚ wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Letzteres ist jedoch ungeachtet der streitgegenständlichen Beurteilung nicht anzunehmen: Der Dienstherr hat bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung auch immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG. B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389; BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20; OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 7). Es muss also gewährleistet sein, dass der Beamte trotz etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu einer ordnungsgemäßen und dauerhaften Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben in der Lage sein wird. Der Dienstherr hat demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Bewerber in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. Diese wäre beim Kläger zu seinen Lasten ausgefallen. Denn er war nach Aktenlage jedenfalls seit dem 13. August 2012 zunächst bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren lang andauernden Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit des Klägers, weshalb er schließlich mit bestandskräftiger Verfügung der Beklagten vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde.

Damit steht fest, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers auch dann nicht in Betracht gekommen wäre‚ wenn er im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum mit neun statt mit acht Punkten bewertet worden wäre. Denn voraussichtlich hätten ungeachtet seiner Beurteilung zumindest die begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zulässigerweise dazu geführt, dass er bei den zwischen der streitigen Beurteilung und der Versetzung in den Ruhestand durchgeführten Beförderungsrunden für eine Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 6 f.).

Danach wäre auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung hätte.

2. Selbst wenn man aber im Hinblick auf die - jedenfalls theoretisch bestehende - Möglichkeit einer Reaktivierung des erst sechsundvierzig Jahre alten Klägers das Rechtsschutzbedürfnis für seinen aufrecht erhaltenen Klageantrag bejahen wollte‚ hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg‚ da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009‚ 3642; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547). Das ist nicht der Fall.

aa) Die Ausführungen des Klägers bezüglich der angeblich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung unterlaufenen Verfahrensfehler begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Beurteilung in formeller und in materieller Hinsicht festgestellt hat.

Soweit der Kläger insoweit vorträgt‚ die Beurteilung sei ihm nicht ausgehändigt‚ sondern lediglich auf dem Postweg übermittelt und auch nicht mit ihm erörtert worden‚ macht dies die streitgegenständliche Beurteilung nicht rechtswidrig. Die unerlässliche Aushändigung einer Beurteilung kann auch durch Zusendung einer Beurteilungsabschrift erfolgen (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 11 Rn. 29). Auch eine fehlende Erörterung der Bewertungsunterlagen führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung selbst. Vielmehr kann der Dienstherr die Plausibilisierung der Werturteile noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass der Kläger seit dem 13. August 2012 über ein Jahr lang durchgehend dienstunfähig erkrankt war‚ so dass sich keine Möglichkeit ergeben hätte‚ ihm die Beurteilung persönlich auszuhändigen und sie mit ihm in einem Gespräch zu erörtern. Dieser Umstand liegt in der Sphäre des Klägers‚ der sich deshalb auf etwa daraus resultierende Formfehler nicht berufen kann.

Der Vortrag des Klägers‚ die Erkenntnisquellen‚ auf die der Erstbeurteiler zurückgegriffen habe‚ seien nicht in der Akte vorhanden‚ so dass er dazu nicht habe Stellung nehmen können‚ führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Wird die (fertige) Beurteilung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben oder besprochen‚ so lässt das eine wie das andere Versäumnis die Wirksamkeit der Beurteilung unberührt; die angesprochenen Mängel haben auch gewöhnlich nicht die Konsequenz‚ dass sie einer (im Übrigen) nach Verfahren, Form und Inhalt rechtmäßigen Beurteilung im Nachhinein den Stempel der Rechtswidrigkeit aufdrücken würden (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 73). Versäumt es der Erstbeurteiler‚ die dienstliche Beurteilung mit dem Beamten hinlänglich zu besprechen und so „seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar“ zu machen‚ und muss er die Erläuterungen infolge dessen im Widerspruchs- oder im Klageverfahren nachholen‚ so kann dies lediglich kostenrechtliche Auswirkungen haben (vgl. BVerwG‚ U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60‚ 245/252).

Auch der Einwand der Klägers‚ der Erstbeurteiler habe keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über die Leistung und die Befähigung des Klägers gehabt‚ da er nicht dessen unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei‚ ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Der Dienstherr bestimmt‚ durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten die Regel; rechtlich zwingend ist sie aber nicht. Auch die generelle Inanspruchnahme eines (Fach-)Vorgesetzten insbesondere als Erstbeurteiler ist grundsätzlichen Zweifeln entrückt (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 20). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen‚ so hat er‚ um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten‚ Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Klägers gerecht‚ wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt. Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

bb) Mit seiner Rüge‚ das Verwaltungsgericht störe sich offensichtlich nicht daran‚ das die Begrenzung der Spitzennote nach Ende des Beurteilungszeitraums von 15% auf nunmehr 10% reduziert worden sei und diese Reduzierung für den Beurteilungszeitraum in unzulässiger Weise rückwirkend Verwendung gefunden habe‚ wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird‚ liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor‚ wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt‚ die Unterstellung einer Benachteiligung von Beamten seines Zuges aufgrund der vom Kläger insoweit gerügten „speziellen Quotierungspraxis 2012“ sei durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme widerlegt; darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass mit der Beurteilung des Klägers - unabhängig von etwaigen Quotenvergaben - allseits Einverständnis bestanden habe.

cc) Soweit der Kläger ausführt‚ das Verwaltungsgericht habe verkannt‚ dass eine Beurteilung des Klägers bereits deshalb nicht hätte stattfinden dürfen‚ weil der Kläger sich lediglich an 57 Tagen im Dienst befunden habe‚ darin eingeschlossen 16 Einsätze‚ bleibt unerfindlich‚ wie dies seinem Klageantrag auf Neubeurteilung zum Erfolg verhelfen könnte. Denn damit gibt er selbst zu erkennen‚ dass die von ihm angestrebte Beurteilung mit 9 Punkten mangels ausreichender Beurteilungsmöglichkeit gar nicht in Betracht kommen kann. Wäre dies der Fall, so wäre die Klage von vornherein bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

b) Soweit der Kläger rügt‚ das Verwaltungsgericht sei „berechtigten Anregungen und Anträgen der Klägerseite“ nicht nachgegangen‚ macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils‚ sondern einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg‚ weil der Zulassungsantrag nicht darlegt‚ dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung‚ deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird‚ hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ausweislich der Verhandlungsniederschrift wurden Beweisanträge seitens des Klägers nicht gestellt.

c) Die Rechtssache weist aus den unter 2. a) genannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf‚ die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

d) Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. a) kommt der Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Soweit entsprechend dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert wurden‚ lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (s. unter 2.).

3. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, die den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 umfasst.

1. Der im Jahr 1970 geborene Kläger steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist seit 1986 Angehöriger der Bundespolizei, seit 1997 als Beamter auf Lebenszeit, und befindet sich seit 1999 in seinem derzeitigen Statusamt. Der Kläger ist bei der Bundespolizeiabteilung ... tätig und hatte im Beurteilungszeitraum die Funktion eines Polizeivollzugsbeamten in einer Einsatzhundertschaft inne. Vom 9. August 2010 bis 8. August 2011 befand er sich in Elternzeit; in Anschluss daran war er während der Elternzeit bis 31. Dezember 2012 mit einem Umfang von 25,5 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 war der Kläger familienbedingt mit 34 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt; seither ist er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Der Kläger war und ist über lange Zeiträume hinweg dienstunfähig erkrankt. Seit Mai 2014 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

2. In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, die vom Zweitbeurteiler am 19. Februar 2013 unterschrieben wurde, erhielt der Kläger nach dem übereinstimmenden Votum von Erst- und Zweitbeurteiler die Gesamtnote 8. In der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger bei den meisten Leistungsmerkmalen 8 Punkte; unter Nr. 3.3 (Vertretung des Verantwortungsbereichs) und Nr. 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) erhielt er 9 Punkte, unter Nr. 6 (Körperliche Leistung) 7 Punkte. In der Befähigungsbeurteilung wurde der Kläger bei drei Befähigungsmerkmalen mit A (= besonders stark ausgeprägt), bei acht Befähigungsmerkmalen mit B (= stärker ausgeprägt) beurteilt. Die Beurteilung wurde dem Kläger ausweislich des auf der Beurteilung angebrachten Vermerks am 12. März 2013 ausgehändigt. Unter „Äußerungen des Mitarbeiters“ heißt es, hinsichtlich der gestellten Beurteilungsnote bestehe kein Einvernehmen. Eine formelle Überprüfung werde beantragt.

Zum Stichtag 1. Juni 2012 war für den Kläger ein Aktueller Leistungsnachweis anlässlich der Einreihung in die Beförderungsrangfolgeliste erstellt worden, der den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 1. Juni 2012 abdeckt. Auch in diesem Aktuellen Leistungsnachweis hatte der Kläger die Gesamtnote 8 erhalten; die Notenvergabe bei den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist mit der Notenvergabe bei der späteren Regelbeurteilung identisch. Der Aktuelle Leistungsnachweis, der vom Zweitbeurteiler am 12. Juni 2012 unterschrieben wurden war, wurde dem Kläger laut Vermerk ebenfalls am 12. März 2013 ausgehändigt. In der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010) hatte der Kläger ebenfalls die Gesamtnote 8 erhalten; die Notenvergabe bei den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist mit der Notenvergabe bei der späteren Regelbeurteilung sowie beim Aktuellen Leistungsnachweis identisch. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2008 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008) hatte der Kläger ebenfalls die Gesamtnote 8 erhalten, wobei die Einzelnoten von den Einzelnoten der späteren dienstlichen Beurteilungen abwichen.

3. Mit Schreiben vom 14. März 2013 beantragte der Kläger die förmliche Überprüfung der Beurteilungen (Regelbeurteilung und Aktueller Leistungsnachweis), die Abänderung der Beurteilungsgesamtnote nach 9 sowie die rückwirkende Prüfung einer Beförderungsmöglichkeit nach A 9. Die von ihm vorgetragenen Argumente berichtigte er mit nachfolgendem Schreiben vom 28. März 2013. Im Wesentlichen rügte er eine verspätete Zustellung der dienstlichen Beurteilung, eine sachfremde Orientierung an Beurteilungsquoten, die Besetzung von Beförderungsstellen mit Beamten des Standorts Rosenheim, eine Benachteiligung wegen seiner Elternzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung, das Fehlen einer heimatnahen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechenden Verwendung sowie seine bisherige Nichtberücksichtigung im Leistungsprämiensystem der Bundespolizei trotz fehlender disziplinarrechtlicher Vorbelastung. Im Folgenden hat der Kläger seine Ausführungen auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 beschränkt.

Mit Bescheid vom 19. April 2013 lehnte die Bundespolizeiabteilung ... nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers den Antrag des Klägers ab. Der Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung, die erst nach Freigabe der Beurteilungsnoten im Januar 2013 durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei habe erfolgen können, habe für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers keine Bedeutung. Im Personalführungsgespräch mit PHK ... (stellvertretender Zugführer) am 12. Dezember 2011 habe man den Kläger auf sein unverändertes Leistungsbild im Vergleich zur Regelbeurteilung 2010 hingewiesen. Mit der Note 8 übertreffe der Kläger die Masse der Beamten seiner Vergleichsgruppe; die Vergabe der Note 9 („stets besonders herausragende Leistungen“) sei angesichts des gezeigten Leistungsbilds nicht angezeigt gewesen. Die Besetzung von freien Gruppenführerstellen durch Angehörige des ehemaligen Standorts Rosenheim betreffe das Jahr 2002. Nachteile wegen der Elternzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung seien nicht ersichtlich, weil der Kläger im betreffenden Zeitraum an 16 von insgesamt über 80 Einsatzanlässen teilgenommen habe, so dass eine Verwendung im Einsatz zulasten der dienstlichen Fortbildung nicht erkennbar sei.

Den hiergegen mit Schreiben vom 27. April 2013 erhobenen, nicht begründeten Widerspruch wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 zurück. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung im Leistungsprämiensystem der Bundespolizei für die vorliegende Regelbeurteilung ohne Belang sei. Das Fehlen einer disziplinarrechtlichen Vorbelastung begründe keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilungsnote, sondern stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 3. August 2013 ausgehändigt.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 7. November 2013 beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde seit Jahren auf einem gesundheitsschädigenden Dienstposten verwendet, obwohl der Polizeiarzt am 20. Juni 2013 die Polizeiuntauglichkeit des Klägers für den Einsatzdienst festgestellt habe. Die Beurteilung beruhe auf erkennbar sachfremden Erwägungen. Aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes seit der letzten Regelbeurteilung habe für den Kläger die legitime Erwartung einer für sein dienstliches Fortkommen förderlichen Verbesserung seiner Beurteilungsstufe bestanden. Eine solche Anwartschaft bestehe auch aufgrund der positiven Feststellungen im Personalgespräch vom 12. Dezember 2011, wohingegen im telefonischen Personalführungsgespräch am 10. Dezember 2012 auf die Bindung der Bundespolizei an Beurteilungsquoten hingewiesen worden sei. Für den Kläger sei keine leistungsgerechte Beurteilung, sondern eine an fiskalischen Vorgaben orientierte Punktezuteilung erfolgt, was sich auch aus der identischen Übertragung der 15 Einzelmerkmale der Beurteilung 2010 auf die Beurteilung 2012 ersehen lasse. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien nachteilig bewertet worden, obwohl sie ihm vielmehr zugutekommen müssten. Die Beurteilungspraxis der Beklagten sei fehlerhaft, weil im Einsatzzug des Klägers die lebens- und dienstälteren Beamten zusammengefasst seien, die Quotierungsvorgabe jedoch zu gleichen Teilen auf die drei Einsatzzüge verteilt sei. Die Einholung einer dienstlichen Auskunft der Beklagten über die Zuerkennungspraxis 2012 werde beantragt. Seine Elternzeit und daran anschließende Teilzeit habe den Kläger evident benachteiligt. Indiz hierfür sei ein Vermerk im Personalführungsgespräch vom 10. Dezember 2012 mit der Feststellung „Nachholbedarf im Polizeitraining“. Eine Eröffnung der Beurteilung habe niemals stattgefunden. Auch sei dem Kläger kein Notenspiegel des betreffenden Beurteilungsdurchgangs bekannt gegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Richtwerte für die Punktevergabe auf § 50 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und damit auf einer rechtlichen Grundlage basierten. Im Rahmen der Notenfindung würden alle Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe im Wege eines Rankings miteinander verglichen und zueinander abgestuft bewertet. Im Fall des Klägers komme es letztlich nicht darauf an, ob er ohne die bestehende Richtwertevorgabe von maximal 10% für die Bestnote von „9“ mit dieser Note beurteilt worden wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger während des Beurteilungszeitraums eine Leistung und Befähigung gezeigt habe, welche innerhalb seiner Vergleichsgruppe die Vergabe der zweitbesten Note 8 rechtfertige. Schon die Vergabe von 8 Punkten sei an sehr hohe Leistungsvoraussetzungen geknüpft, so dass nicht jede positive Veränderung automatisch die Vergabe der Spitzennote von insgesamt 9 Punkten rechtfertigen könne. Daher sei es auch keineswegs realitätsfremd, dass sich die Einzelmerkmale gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung nicht verändert hätten. Auch wenn die Leistung und Befähigung des Klägers gesundheitsbedingt möglicherweise etwas eingeschränkt gewesen seien, sei dies im Rahmen der Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei zunächst durch seinen Erstbeurteiler innerhalb seines Zuges und anschließend - mit unverändertem Ergebnis - durch den Hundertschaftsführer als Zweitbeurteiler innerhalb der größeren Vergleichsgruppe auf Hundertschaftsebene bewertet worden. Auch die Elternzeit des Klägers habe ungeachtet des beim Personalführungsgespräch festgestellten Nachholbedarfs im Polizeitraining keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ergebnis der Regelbeurteilung 2012 gehabt. Sofern die Eröffnung der Beurteilung telefonisch stattgefunden haben sollte, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Notenspiegel würden regelmäßig im Intranet der Bundespolizei eingestellt und seien damit jedem beurteilten Beamten zugänglich.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter dem 15. April 2015 mit, der Kläger erhalte keine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014, weil er während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums über einen Zeitraum von etwa 21 Monaten dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die von Klägerseite behauptete „Zuerkennungspraxis 2012“ speziell für die Hundertschaften der Bundespolizeiabteilung ... gebe es nicht. Vielmehr sei man auch bei der Vergleichsgruppe des Klägers nach den Richtwerten des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV verfahren. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ergänzten und vertieften die Klägerbevollmächtigten ihre Ausführungen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 wurden der Erstbeurteiler des Klägers, der Zugführer PHK ..., und der Zweitbeurteiler, der Hundertschaftsführer EPHK ..., zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Oktober 2012 als Zeugen vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholten, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die - auch nach Abschluss des nachfolgenden Beurteilungszeitraums weiterhin zulässige - Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger fehlt schon deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012, weil er zum Stichtag 1. Oktober 2014 wegen seiner Fehlzeiten keine periodische Beurteilung erhalten hat. Es erscheint daher zumindest möglich, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung für seine weitere berufliche Entwicklung Bedeutung hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012, der Bescheid vom 19. April 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch die Beklagte für den genannten Beurteilungszeitraum (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilung des Klägers im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 sind § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. m. §§ 48 ff. BLV sowie die - nach wie vor für die Bundespolizei maßgeblichen - Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS). An ihnen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig.

a) Es sind keine Verfahrensfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erkennbar, die dem Kläger ausweislich seiner eigenhändigen Unterschrift und seinem handschriftlichen Vermerk auch eröffnet worden ist. Insbesondere wurde die Beurteilung vom zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt (vgl. Nr. 4.1, 4.4 BeurtlgRLBGS), wobei der Zweitbeurteiler für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich ist (vgl. Nr. 4.3 BeurtlgRLBGS).

aa) Die Erst- und Zweitbeurteiler konnten sich bei der Beurteilung des Klägers auf geeignete und hinreichende Erkenntnisquellen stützen. Generell ist es dem zuständigen Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken basieren, sondern können zum Beispiel auch auf schriftlichen oder mündlichen Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Der Erstbeurteiler ..., der Zugführer des Klägers, hat hierzu in der Zeugenvernehmung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass er bei Erstellung der Beurteilung die Auffassung des stellvertretenden Zugführers sowie der jeweiligen Gruppenführer mit eingearbeitet hat (Sitzungsniederschrift S. 2). Hinzu kommen jährliche Führungsbesprechungen für die gesamte Einsatzhundertschaft im Beisein aller Führungsverantwortlichen, bei denen die Stärken und Schwächen sowie die Entwicklungsperspektiven jedes Beamten diskutiert werden (Sitzungsniederschrift S. 2). Auch finden nach jedem Einsatz Rückkopplungen mit den jeweiligen Gruppenführern statt (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Der Zweitbeurteiler ..., der damalige Hundertschaftsführer, hat seinerseits in der Zeugenvernehmung dargelegt, dass er über die Jahre hinweg ein - positives wie negatives - Leistungsbild für die in seiner Hundertschaft eingesetzten Beamten gewonnen hat. Seine Einschätzung bei der Erstellung der Zweitbeurteilung stützte sich nach seinen Angaben zum einen auf die Ergebnisse der Führungsbesprechungen, zum anderen aber auch auf seine eigene Wahrnehmung des Leistungsbildes des Klägers, die er in gemeinsamen Einsätzen erworben hat (Sitzungsniederschrift S. 6 f.). Die Aussagen der beiden Beurteiler zu ihren Erkenntnisquellen sind plausibel und widerspruchsfrei; sie wurden von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen.

bb) Die Beurteilung des Klägers leidet auch nicht wegen der von ihm vermuteten Quotierungspraxis an einem Mangel. Richtwerte mit bestimmten Bandbreiten sind in § 50 Abs. 2 BLV grundsätzlich vorgesehen und werden für den Bereich der Bundespolizei durch die Richtwerte in Nr. 5.4.1 BeurtlgRLBGS konkretisiert. Soweit der Kläger eine spezielle „Zuerkennungspraxis 2012“ für die Hundertschaften der Bundespolizeiabteilung ... rügt, bei der gerade sein Einsatzzug benachteiligt worden sei, wurde diese Unterstellung durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme widerlegt. Der Erstbeurteiler ..., der als Zugführer die Beamten des mittleren Dienstes seines Zuges zu beurteilen hatte, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass eine Quotierung der Notenvergabe nicht auf jeden einzelnen Zug bezogen erfolgt, sondern dass es entscheidend auf das Gesamtbild der Hundertschaft ankommt (Sitzungsniederschrift S. 3). Hinzu kommt, dass ein Quervergleich mit den Beamten der verschiedenen Einsatzzüge bereits aufgrund der Rückmeldungen der Gruppen- und Zugführer nach den jeweiligen Einsätzen praktiziert wird. Da die Zuweisung zu einzelnen Einsätzen nicht auf den konkreten Einsatzzug beschränkt ist, sondern je nach der abgeleisteten Stundenzahl regelmäßig auch bei anderen Zügen erfolgt, findet eine ständige Durchmischung des Personalkörpers statt, aufgrund derer die Beurteiler Rückmeldungen über das Leistungsverhalten ihrer Beamten auch von anderen Führungskräften erhalten (Sitzungsniederschrift S. 4).

Diese Aussagen hat der Zeuge ... bei der Erläuterung seiner Zweitbeurteilungspraxis als Hundertschaftsführer bestätigt. Nach seinen Ausführungen erfolgt die letztendliche Notenvergabe anhand der auf die jeweilige Besoldungsgruppe bezogenen Rankingliste, die im Rahmen der Führungskonferenz erstellt und mit der Direktion Bundesbereitschaftspolizei abgestimmt wird. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bestand mit der Beurteilung des Klägers - unabhängig von etwaigen Quotenvorgaben - allseits Einverständnis. Der Zweitbeurteiler ... hat ebenfalls die besondere, vom „Auffüllen“ der Züge bei konkreten Einsätzen geprägte Personalstruktur hervorgehoben, die dazu führt, dass jeder Zugführer einen umfassenden Überblick über das Leistungsbild der Beamten der verschiedenen Züge gewinnt (Sitzungsniederschrift S. 6). Dass so keine Bevorzugung oder Benachteiligung von Beamten eines bestimmten Zuges möglich ist, erscheint dem Gericht nach alledem überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt.

b) Der dienstlichen Beurteilung des Klägers liegt auch kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Dies betrifft insbesondere die vom Kläger in den Vordergrund gerückten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seine im Beurteilungszeitraum in Anspruch genommenen Arbeitszeitmodelle, die aus seiner Sicht zu Diskriminierungen geführt hätten. Bei dem - über längere Zeiträume hinweg dienstunfähig erkrankten - Kläger wurde erst im Mai 2014, weit nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraums, ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Dieser konnte daher keinen Eingang in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 finden. Auch die polizeiärztlichen Erkenntnisse zu Verwendungseinschränkungen des Klägers stammen, wie die Klägerseite in ihrer Klagebegründung selbst einräumt, erst aus dem Jahr 2013 (vgl. die Polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 1.7.2013 und 11.11.2013, Behördenakte V). Soweit der Kläger meint, dass ihm bei der dienstlichen Beurteilung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen per se zum Vorteil gereichen müssten, findet diese Auffassung in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze.

Gleiches gilt mit Blick darauf, dass sich der Kläger während des Beurteilungszeitraums zunächst in Elternzeit befand und im Anschluss daran während der Elternzeit mit einem Umfang von 25,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, man habe ihm - anlässlich eines Personalführungsgesprächs - zu Unrecht Nachholbedarf beim Polizeieinsatztraining attestiert. Hierzu ist festzuhalten, dass nach Nr. 5.1.1 Satz 2 BeurtlgRLBGS Teilzeit oder Beurlaubung sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken dürfen. Für eine Benachteiligung des Klägers sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Der Zeuge ... hat in der mündlichen Verhandlung auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Elternzeit nur für einen kürzeren Zeitraum tatsächlich in der Hundertschaft im Einsatz war, so dass nur dieser Tätigkeitszeitraum berücksichtigt werden konnte (Sitzungsniederschrift S. 3, 5). Im Übrigen hat die Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen, dass die (geringe) Zahl der vom Kläger im Beurteilungszeitraum bestrittenen Einsätze zeigt, dass seine Fortbildung - auch bezogen auf seine körperliche Leistungsfähigkeit - keineswegs zugunsten des Einsatzgeschehens vernachlässigt wurde.

c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten oder dass in ihre Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Bei der dem Kläger zuerkannten Gesamtnote von 8 handelt es sich um die zweithöchste Gesamtpunktzahl, bei deren Vergabe entsprechende hohe Anforderungen an Leistung und Befähigung des Beamten gestellt werden. Auf den Umstand, dass sich der Kläger selbst als besser einschätzt und die Vergabe der Höchstpunktzahl für sachgerecht hält, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die streitgegenständliche Beurteilung in Gesamturteil und Einzelmerkmalen mit der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 übereinstimmt. Die Einschätzung der Beurteiler, dass im Beurteilungszeitraum keine relevante Leistungssteigerung zu verzeichnen und deshalb die Vergabe der Höchstpunktzahl im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt ist, beruht auf objektiven, in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegten Kriterien (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3 f., 7) und hält sich im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsermessens. Soweit der Kläger schließlich moniert, dass die Feststellungen in seinen Personalführungsgesprächen nicht zum Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung passten, kann auch dieses Vorbringen nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führen und erst recht keinen Anspruch auf Zuerkennung eines besseren Gesamturteils im Sinn einer fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung begründen. Die Durchführung von Personalführungsgesprächen ist in Nr. 6.2 BeurtlgRLBGS vorgesehen (s. auch die dortige Anlage 5) und wurde von der Beklagten entsprechend umgesetzt. Inhalt und Ergebnis der Personalführungsgespräche sind jedoch für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht maßgeblich; selbst ein fehlendes Mitarbeitergespräch ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.1986 - 2 C 28.83 - ZBR 1986, 330; U.v. 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DVBl 1998, 638). Für die vom Kläger aus früheren Personalgesprächen abgeleitete „Anwartschaft“ auf die Vergabe der Höchstpunktzahl besteht daher keine Grundlage.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.05.2013 Beamter des Beklagten und zuletzt als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Regierungspräsidium Freiburg in der Funktion eines Referenten in der Abteilung 2 Referat 24 - Recht und Planfeststellung - tätig.
Am 18.09.2009 bewarb sich die Kläger um eine in diesem Referat ausgeschriebene, nach A 15 bewertete Stelle eines Referenten für Planfeststellung, mit der zugleich die stellvertretende Referatsleitung verbunden sein sollte. In der daraufhin erstellten, auf den 06.11.2009 datierten und dem Kläger am 09.03.2010 bekannt gegebenen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.10.2006 bis 30.09.2009) wurde er mit einem Gesamturteil von 6,5 Punkten bei einer von 1 bis 8 reichenden Punkteskala bewertet; für die Leistungsmerkmale Arbeitsweise und Arbeitsgüte erhielt er jeweils 6,5 Punkte, für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge 6 Punkte. Bei den im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Befähigungsmerkmalen wurde ihm zehnmal der Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und achtmal der Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) zugewiesen. Eine Begründung der einzelnen Bewertungen und des Gesamturteils enthielt die Beurteilung nicht.
Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin, mit dem er sich auch gegen vorausgegangene Beurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2003 wandte, nahmen der Abteilungsdirektor und der Referatsleiter, die auch die Vorbeurteilung erstellt hatten bzw. daran beteiligt waren, in einem Aktenvermerk vom 07.05.2010 ausführlich Stellung zu den Einwänden, hielten jedoch an ihrer Bewertung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anlässlich seiner Bewerbung um die am 27.08.2009 ausgeschriebene Stelle des Referenten für Planfeststellung in der Abteilung 2 im Referat 24 des Regierungspräsidiums Freiburg eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung der streitigen Beurteilung. Das Regierungspräsidium Freiburg sei berechtigt gewesen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nachdem der Kläger wegen seines Alters zuvor keine Regelbeurteilung mehr erhalten habe. Die Begrenzung des Beurteilungszeitraum auf die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 sei nicht zu beanstanden, auch wenn damit nicht der gesamte Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung abgedeckt sei. Der Regierungsvizepräsident sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der zuständige Endbeurteiler gewesen. Ob - wie der Kläger rüge - mit ihm keine sog. (formalisierten) Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sei für die Beurteilung unerheblich. Das nach einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorgesehene Beurteilungsgespräch sei hingegen nicht entbehrlich; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe ein solches - den diesbezüglichen Anforderungen genügendes - aber stattgefunden. Der Vorbeurteiler habe - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausreichende Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt, zumal als - zwangsläufig mit seinen Verfahren befasster - Referatsleiter. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Referatsleiter habe sich der Vorbeurteiler von seinem Nachfolger über die Leistungen des Klägers informieren lassen und sich so die erforderliche Kenntnis verschafft. Beider Einschätzungen seien deckungsgleich gewesen. Der Vorbeurteiler sei auch nicht voreingenommen und befangen gewesen. Ferner seien bei der Erstellung der streitigen Beurteilung auch keine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Sachverhalte berücksichtigt worden. In der dienstlichen Beurteilung habe schließlich nicht besonders erklärt werden müssen, warum sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht verbessert habe. Dass die Leistungen des Klägers in der streitigen dienstlichen Beurteilung in Orientierung an den Vorgaben der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ohne jegliche Begründung nur durch eine Punktzahl - als Grundlage für das ebenfalls nicht näher begründete Gesamturteil - bewertet worden seien, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 29.11.2010 zu folgen sei. Im konkreten Einzelfall des Klägers habe die fehlende verbale Begründung jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten geführt. Denn die Gründe für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale seien ihm auch so bekannt gewesen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, sei die aus Sicht des Dienstherrn verbesserungsbedürftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ im Referat gewesen; die als Zeugen vernommenen Referatsleiter hätten dazu in der Sache übereinstimmend ausgeführt, der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er im Bereich der Planfeststellungsverfahren einen zu geringen „out-put“ habe, weil er deutlich geringere Erledigungszahlen als seine Kollegen aufweise. Der Kläger sei auch immer wieder auf die Gründe dafür, nämlich eine zwar sehr gründliche, aber auch redundante und kleinteilige Arbeitsweise, hingewiesen worden, während die Bearbeitung der Enteignungsverfahren nicht kritisiert oder sonst beanstandet worden sei. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese Gründe bei den einzelnen Leistungsmerkmalen bereits in der dienstlichen Beurteilung stichwortartig aufgeführt worden wären, wie dies im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten dann als nachträgliche Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung auch angeboten worden sei; in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Kläger durch die fehlende Begründung jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2013 - 4 S 315/12 - die Berufung zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitige Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrer Erstellung Sachverhalte berücksichtigt habe, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil jegliche verbale Begründung für die vergebene(n) Punktzahl(en) fehle. Soweit das Verwaltungsgericht eine solche für verzichtbar halte, unterstelle es ohne jegliche Befragung seiner Person zu diesem Thema einfach die Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen, wonach u.a. die verbesserungsbedürftige Tätigkeit im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, dass keinerlei Mitarbeitergespräche mit ihm geführt worden seien. Auch dass die Referatsleiter nie Kritik an der Bearbeitung der Enteignungsverfahren geübt hätten, könne die Leistungsbewertungen nicht begründen, da darin nicht zum Ausdruck komme, ob die diesbezüglichen Leistungen als befriedigend, gut, sehr gut oder überragend angesehen würden. Eine für ihn nachvollziehbare Begründung der Bewertung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie der insgesamt 18 Befähigungsmerkmale sei damit nicht ansatzweise verbunden. Im Übrigen könne die Besprechung der Beurteilung das Fehlen jeglicher verbaler Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht kompensieren; dies müsse erst recht für während des Beurteilungszeitraums vorgeblich getätigte kritische Bemerkungen ohne konkreten Bezug zur Beurteilung gelten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er durch das Fehlen der Begründung auch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt worden; schließlich habe er sich gegen die Beurteilung ja gerade deshalb gewandt, weil mit ihm weder Mitarbeitergespräche noch ein Beurteilungsgespräch geführt worden seien und ihm die Begründung der Bewertungen deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter hält der Kläger daran fest, dass der Regierungsvizepräsident nicht als Endbeurteiler habe fungieren dürfen und dass der Vorbeurteiler - auch bei objektiver Betrachtungsweise - voreingenommen gewesen sei. Dessen im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Art und Weise der dortigen Darstellung der Leistungen deuteten auf seine Befangenheit hin. Er sei ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, sich sachlich mit seinen Leistungen auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er ihn so „schlecht“ gemacht habe, dass dies im völligen Widerspruch auch zur Leistungseinschätzung in der dienstlichen Beurteilung stehe. Dies zeige, dass der Vorbeurteiler unter allen Umständen sein Beurteilungsergebnis mit Argumenten habe rechtfertigen wollen, die offensichtlich in dieser Art und Weise unzutreffend seien, weil sie andernfalls zu einer noch schlechteren Beurteilung hätten führen müssen. Zuletzt bekräftigt der Kläger abermals seine Rechtsauffassung, dass der Beurteilungszeitraum nicht in rechtmäßiger Weise gewählt worden sei, da dadurch für ihn ein erheblicher beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, und dass es an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsgespräch fehle. Schließlich hält er weiter daran fest, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien, die jedoch als unerlässliche Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen seien.
Auch nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hält er an seinem Begehren fest. Er meint, dadurch sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Er habe am 05.03.2013 beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um zunächst drei Monate hinauszuschieben. Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2013, ihm zugestellt am 27.04.2013, sei noch nicht bestandskräftig, nachdem er dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sei aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Er beabsichtige die Geltendmachung von Amtshaftungs- und verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsansprüchen sowie von Ansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, der Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung. Dies sei auch nicht offenbar aussichtslos. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die nach der damals schon bekannten Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage verkannt und sich andererseits auf eine unrichtige Tatsachengrundlage gestützt. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Beurteilungen seiner Konkurrenten - mangels verbaler Begründung - rechtswidrig seien, lasse sich keine offenkundige Feststellung treffen, dass er im Rahmen eines rechtmäßigen Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahrens keinerlei Chance hätte, ausgewählt zu werden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten erfolge in aller Regel nach einem Jahr der erfolgreichen Ausübung der Funktion die Beförderung, weshalb der hypothetisch anzunehmende adäquate Kausalverlauf zu seiner Beförderung zu diesem Zeitpunkt führe. Im Übrigen bestehe wegen des bereits entstandenen prozessualen Aufwands ein „Fortsetzungsbonus“. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die streitige Beurteilung habe - auch außerhalb des Dienstes und insbesondere teilweise in der Öffentlichkeit - zu diskriminierenden, seine Fähigkeiten und Leistungen abwertenden sowie rufschädigenden Wirkungen geführt. Der Vorbeurteiler habe in der Stellungnahme vom 07.05.2010 sehr abwertende Formulierungen gewählt; ferner sei wahrheitswidrig behauptet worden, das vom Regierungsvizepräsidenten im Januar 2010 angeordnete Beurteilungsgespräch sei geführt worden. Die Notendiskrepanz im Vergleich zu den Kollegen aus seinem Referat habe im Übrigen unmittelbar nach dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2012 dazu geführt, dass ihn der Regierungsvizepräsident aufgrund der nunmehr gerichtlich bestätigten - zu geringen - Qualifikation gegen seinen Willen in ein anderes Referat habe versetzen wollen. Nachdem in der Folge eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass er weiterhin in seinem Referat verbleiben und seine Verfahren weiter bearbeiten solle, sei ihm dennoch im Februar 2012 vom Referatsleiter gegen seinen Willen die Bearbeitung zweier Planfeststellungsverfahren mit der Begründung entzogen worden, die weitere Bearbeitung dieser wichtigen und unter besonderer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren durch ihn könne angesichts der für solch schwierige Verfahren nicht ausreichend qualifizierten Beurteilung nicht verantwortet werden. Dies habe insbesondere bei zahlreichen außenstehenden Verfahrensbeteiligten zu Irritationen, Unverständnis und zahlreichen Rückfragen nach den Gründen geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Referatsleiter die ihm gegenüber genannten Gründe einer nunmehr gerichtlich bestätigten zu schlechten Beurteilung auch gegenüber Außenstehenden geäußert habe, um den Entzug der Verfahrensführung zu rechtfertigen, was zu einer - fortwirkenden - beurteilungsbedingten Rufschädigung und „Bemakelung“ seiner Person auch in Teilen der Öffentlichkeit geführt habe, die sich nur korrigieren lasse, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung verweisen könne.
10 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 zu verurteilen, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er ist der Auffassung, nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehe für die Klage auf eine erneute dienstliche Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine erneute Ernennung des Klägers sei gleichfalls nicht möglich. Dieser habe es versäumt, vor Ablauf des 30.04.2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erwirken. Dies wäre ihm trotz der knappen Zeit auch möglich gewesen. Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands am 05.03.2013 gestellt. Auf Wunsch des Klägers hätten vor der abschließenden Entscheidung noch Gespräche mit der Regierungspräsidentin (am 11.04.2013) und mit dem Personalreferat des Innenministeriums (am 12.04.2013) stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe am 22.04.2013 seine Zustimmung erteilt, woraufhin das Innenministerium den Kläger am 23.04.2013 per Telefax vorab darüber informierte, dass - wie ihm bereits telefonisch mitgeteilt - sein Antrag abgelehnt werde. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antrag nur auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Monate gerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2009 begründet werden sollte. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung unter Berufung auf die vorgebliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei offensichtlich aussichtslos. Gegenstand der beiden beim Senat im Zulassungsverfahren noch anhängigen Konkurrentenstreitigkeiten (4 S 316/12 und 4 S 1272/12) sei lediglich die Neubescheidung eines Antrags auf Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber unmittelbar eine Beförderung. Auch führe die Übertragung eines nach A 15 bewerteten Dienstpostens nicht automatisch oder auch nur in verlässlich bestimmbarer Zeit zu einer Beförderung. Aktuell stünden noch sieben Beförderungen von Beamten aus, denen in den Jahre 2010 und 2011 derartige Dienstposten übertragen worden seien. Schließlich sei die Rechtsauffassung der Behörde mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch ein Kollegialgericht bestätigt worden, sodass ein Verschulden ausscheide. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitige dienstliche Beurteilung habe keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt, der das Ansehen des Klägers geschädigt hätte. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die vom Kläger angesprochenen Vorgänge (Referatswechsel, Änderung der Arbeitsverteilung) seien nicht durch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung bestimmt und hätten unabhängig davon in keiner Weise einen diskriminierenden Charakter. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil inhaltlich. Vorsorglich hat er auch seine - im Hinblick auf die Frage des Umfang der verbalen Begründungspflicht - bereits erstinstanzlich erklärte Bereitschaft wiederholt, die streitige dienstliche Beurteilung ggf. um (mit den Beurteilern inhaltlich abgestimmte) textliche Begründungen zu ergänzen.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.