Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a keine Anwendung.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a keine Anwendung.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.
- 2
Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).
- 3
Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.
- 4
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
- 7
Der Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.
- 11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung hat Erfolg.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.
- 20
Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).
- 21
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.
- 22
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).
- 23
Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).
- 24
Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 25
Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
- 26
Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
- 27
Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.
- 28
Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 29
Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.
- 30
Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.
- 31
Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.
- 32
Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.
- 34
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 35
Beschluss
- 36
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.
- 2
Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).
- 3
Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.
- 4
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.
- 7
Der Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.
- 11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung hat Erfolg.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.
- 20
Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).
- 21
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.
- 22
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).
- 23
Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).
- 24
Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 25
Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
- 26
Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
- 27
Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.
- 28
Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).
- 29
Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.
- 30
Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.
- 31
Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.
- 32
Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.
- 34
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 35
Beschluss
- 36
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.