Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war. Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen trägt die Witwe.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012– 2 B 32.12 –, juris, Rn. 10; vom 19. Januar 2009– 2 B 14.08 –, juris, Rn. 7; und vom 2. Oktober 2008 – 2 B 7.08 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 14 ZB 11.452 –, juris, Rn. 6.
8Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgegangen. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Vermutung einer Versorgungsehe sei vorliegend nicht widerlegt, vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
9Die Klägerin macht geltend, es sei zweifelhaft, dass es sich bei der im November 2010 bekanntgewordenen Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt habe, so dass (zum Zeitpunkt der Eheschließung) Anfang Dezember 2010 erkennbar gewesen sei, dass die Ehe nicht ein Jahr dauern werde. Dass eine Krebserkrankung der hier in Rede stehenden Art – die Klägerin selbst spricht in der Zulassungsbegründung von multiplen Metastasen in der Leber – grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter hat – wie auch der weitere Krankheitsverlauf gezeigt hat –, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Erwartung besteht, die Ehe werde ein Jahr dauern. Entscheidend ist allein, ob der Heiratsentschluss schon vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden war. Daher ist es für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung auch unerheblich, ob und welche Therapien in Arztberichten empfohlen wurden und ob der Klägerin nicht bewusst war, dass die Ehe kein Jahr dauern werde.
10Die Klägerin weist ferner darauf hin, mit ihrem verstorbenen Ehemann vor der Eheschließung etwa zwölf Jahre zusammengelebt und bis zu dessen Tode alles zusammen erledigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum sich allein aus der Zeitdauer des Zusammenlebens nichts für die Annahme eines schon vor der im November 2010 erfolgten Kenntniserlangung von der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses ergibt. Im Kern hat es darauf abgestellt, dass die lange voreheliche Beziehung auch als Beleg für die gemeinsame Lebensplanung angeführt werden kann, gerade keine Ehe eingehen zu wollen (UA S. 4). Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.
11An der vorstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann vielfältige Schwierigkeiten des Alltagslebens gemeistert und sie sich auf dem Boden dessen weiterer Erkrankung an einem Lungenemphysem jahrelang um ihn gekümmert hat. Dies verdient zweifellos Anerkennung, rechtfertigt aber eine der Klägerin günstige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts deshalb nicht, weil sich hieraus kein Hinweis auf einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Krebserkrankung gefassten Heiratsentschluss ergibt. Solche Hinweise ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den vorgerichtlichen Äußerungen der Klägerin. So hat die Klägerin mit bei dem Beklagten am 27. Januar 2011 eingegangenen Schreiben lediglich pauschal ausgeführt, man habe schon früher heiraten wollen, früher sei immer etwas dazwischen gekommen, später sei es die Krankheit ihres Ehemannes gewesen, der nicht mehr habe bis zum Standesamt laufen können. In dem am 4. März 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben hat sie finanzielle Schwierigkeiten geltend gemacht, derentwegen eine frühere Eheschließung unterblieben sei. Schließlich hat sie in einem am 5. April 2011 mit einem Mitarbeiter des Beklagten geführten Telefonat ihre Angaben dahin ergänzt, dass sie im Falle der Eheschließung ihren Krankenversicherungsschutz als „Hartz-IV-Empfängerin“ verloren hätte. Mit diesen Angaben hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (UA S. 4), ohne dass die Klägerin dieser Bewertung mit stichhaltigen Argumenten entgegengetreten wäre. Ihren Angaben lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Eheschließung erwogen worden sein mag, letztlich aber aus als vordringlich bzw. entscheidend eingestuften Gesichtspunkten verworfen wurde. Soweit die Klägerin im Übrigen finanzielle Aufwendungen für eine Eheschließung als Hinderungsgrund anführt, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig vor dem Hintergrund, dass sie noch in der Zulassungsbegründung angibt, im Jahre 2009 von ihrer Mutter auch Bargeld geerbt zu haben.
12Auch in ihren in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 16. Juni 2011 und 24. April 2012 hat die Klägerin keine über Vorstehendes hinausgehenden Gesichtspunkte vorgetragen, die einen vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen lassen könnten.
13Schließlich kann die Klägerin auch aus den von ihr in Bezug genommenen, zu § 46 Abs. 2a SGB VI ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009– B 13 R 53/08 R –, BSGE 103, 91 sowie – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99 = juris, und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2009 – L 3 R 115/08 – nichts für sich herleiten. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI entspricht zwar der des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche (gesetzliche Rentenversicherung einer-, Beamtenversorgung andererseits) erscheint es aber nicht ohne Weiteres selbstverständlich, die zumSozialversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung auch hier heran zu ziehen. Unabhängig davon gilt aber Folgendes:
14Das Bundessozialgericht hat für den hier interessierenden Fall ausgeführt (– B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 27), dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI (entspricht § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG) nicht erfüllt sei, jedoch – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beweggründe – der Nachweis nicht ausgeschlossen sei, dass überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Der pauschale Hinweis der Klägerin, auch ihre höchstpersönlichen Gründe für die Eheschließung spielten demnach eine Rolle, gibt aber keinerlei belastbaren Anhaltspunkte, auch in ihrem Fall seien andere Gründe als die der Versorgung zumindest gleichwertig mitbestimmend gewesen. Es bleibt völlig im Dunkeln, welche Gründe dies sein sollten, die über die im Verlauf des Verfahrens schon benannten und vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Gründe hinausgehen.
15Dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Sachverhalt lag zwar eine im äußeren Geschehensablauf durchaus vergleichbare Fallgestaltung zu Grunde. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass in dem dortigen Fall auf Grund der durch Bekundungen von Zeugen gestützten Angaben der dortigen Klägerin feststand, dass es einen festen, auf den 25. „Kennenlerntag“ bezogenen Heiratsplan gab. Von einem vergleichbaren Plan, die Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt fest ins Auge gefasst zu haben, kann vorliegend keine Rede sein.
162. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 = NRWE, m. w. N.
18Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.
193. Die Berufung kann auch nicht wegen eines der Sache nach geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
20Die in der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin rügt, dass sie von dem Verwaltungsgericht nicht persönlich angehört worden sei. Im Kern macht sie damit eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Hiermit dringt sie jedoch nicht durch.
21Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38 = NRWE.
23Entsprechende Anträge (etwa auf Parteivernehmung) hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht gestellt. In der Begründung des Zulassungsantrags legt sie auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt ihre (ggf. auch informatorische) Befragung hätte aufdrängen müssen.
24Schließlich verlangt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge auch darzulegen, welches voraussichtliche Ergebnis die weitere Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses entscheidungserheblich gewesen wäre.
25Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 133 Rn. 71.
26Die Klägerin hätte in der Antragsbegründung demnach darlegen müssen, was (insbesondere welche Tatsachen) konkret sie zu der Frage vorgetragen hätte, ob ein Heiratsentschluss bereits vor Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes gefasst worden war und weshalb sich die sodann erfolgte Eheschließung als konsequente Fortsetzung dieses Entschlusses darstellte. Hieran fehlt es jedoch. Über die bereits angeführten ausgesprochen vagen Angaben hinaus hat die Klägerin sich trotz anwaltlicher Vertretung und Beratung nicht weiter zu der angegebenen Thematik geäußert.
27Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Einwand der Klägerin als Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs aufgefasst wird.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).