Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.294

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Witwengeld.

Die am ...1954 geborene Klägerin ist Witwe des am ...1954 geborenen und am ...2011 verstorbenen Herrn ..., der zuletzt bei der Grenzpolizeistation ... als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten stand, bevor er wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 1996 in den Ruhestand versetzt wurde. Die Eheschließung erfolgte am 30. Juli 2011.

Auf Antrag vom 4. Juni 2012 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2013 durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle ... - Sterbegeld in Höhe von 5.061,74 EUR gewährt.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 ließ die Klägerin Witwengeld beantragen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Versorgungsehe trotz der nur sehr kurzen Dauer des Eheverhältnisses von sieben Tagen nicht vorliege. Sie habe ihren späteren Ehemann seit 20 Jahren gekannt. Anfang 2010 seien sie ein Paar geworden. Im Mai 2010 sei Herr ... bei ihr eingezogen. Sie hätten einen gemeinsamen Hausstand begründet. Eine Ummeldung von Herrn ... sei nur deswegen nicht erfolgt, weil beabsichtigt gewesen sei, in eine gemeinsam ausgesuchte und von Herrn ... gekaufte Wohnung umzuziehen. Nach geplanter Fertigstellung im Herbst 2011 sollte die Hochzeit stattfinden. Im Freundes- und Familienkreis seien die Hochzeitspläne seit 2010 bekannt gewesen. Durch die unvorhergesehene schwere Erkrankung seien die langfristigen Planungen hinfällig geworden, so dass lediglich die angestrebten Hochzeitspläne eine Umsetzung gefunden hätten. Bei der Eheschließung hätten Versorgungsgesichtspunkte keine Rolle gespielt, es sei allein um die Erfüllung des sehnlichsten Wunsches beider Eheleute gegangen, ihre Zusammengehörigkeit auch nach außen zu dokumentieren und eine feste Verbindung einzugehen.

Mit der Antragsbegründung wurden schriftliche Aussagen von Nachbarn, Bekannten, Freunden und Familienangehörigen vorgelegt, die bestätigten, dass die Klägerin und Herr ... seit Anfang/Sommer 2010 gemeinsam in einer Wohnung gewohnt hätten und zuerst die gemeinsame Wohnung hätten fertigstellen wollen, um dann 2011 zu heiraten. Das große Ziel sei die Hochzeit im Jahre 2011 gewesen.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, erst am 20. Juli 2011 erfahren zu haben, dass die Erkrankung von Herrn ... zum Tode führe. Der Heiratsentschluss sei im Dezember 2010 gefasst worden. Die Verlobung sei Weihnachten 2010 erfolgt. Zwar sei Herr ... alleiniger Käufer, jedoch habe die Klägerin seinerzeit die Wohnung mit ausgesucht und sie hätten gemeinsam über den Innenausbau entschieden.

Laut notariellem Kaufvertrag vom 18. Juni 2010 sollte die Wohnung mit einer Fläche von 85,28 m² bis spätestens 30. Juni 2011 bezugsfertig und bis 30. September 2011 vollständig hergestellt sein.

Nach der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... an die weiterbehandelnden Ärzte in der Palliativstation in ... vom 28. Juli 2011 habe sich Herr ... vom 16. Juni bis 29. Juli 2011 wegen Adenokarzinoms der Gallenblase (Tumorstadium: IIIb), Lebernekrose und Insuffizienz der biliodigestiven Anastomose, postoperativer massiver Tumorprogression mit ausgeprägter Aszitesbildung in stationärer Behandlung befunden. Operativ sei am 17. Juni 2011 eine Magenresektion erfolgt und am 28. Juni 2011 die biliodigestive Anastomose neu angelegt worden. Ferner seien zwei Gallendrainagen gelegt worden. Bei einer am 19. Juli 2011 durchgeführten CT-Untersuchung habe sich ein massiv progredienter Tumorbefall des Oberbauchs mit multiplen großen progredienten Lymphknoten gezeigt.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 14. November 2013 teilte das Klinikum ... der Klägerin betreffend der Todesursache, des Krankheitsverlaufs und der Lebenswartung von Herrn ... mit, dass er aufgrund eines Verschlussikterus, als dessen Ursache ein Pankreaskarzinom vermutet worden sei, zum Klinikum gekommen sei. Die Operation mit Entfernung von Gallenblase, Pankreaskopf und Lymphknoten sei erfolgreich verlaufen. Elf Tage danach sei ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen worden, weil die Verbindung zwischen Gallengang und Dünndarm nicht dicht gewesen sei. Es sei eine Neuanlage dieser Verbindung erfolgt, welche am 5. Juli 2011 nochmals habe revidiert werden müssen. Der Allgemeinzustand habe sich nur anfänglich langsam verbessert. Als sich der Zustand zum Ende der Behandlung deutlich verschlechtert habe, sei ein massiver Progress eines offenbar äußerst aggressiv wachsenden Tumors mit Befall der Lymphbahnen und -knoten festgestellt worden. Epikritisch könne festgestellt werden, dass Herr ... mit einem Überraschungsbefund aus Wohlbefinden zur Einweisung gekommen sei. Die Abklärung der plötzlichen Gelbsucht habe einen fortgeschrittenen Tumor ergeben, der aber durchaus mit kurativem Ansatz und Aussicht auf längeres Überleben primär operiert worden sei. Sehr überraschend habe sich jedoch im Verlauf ein rasches Tumorwachstum direkt nach der Operation gezeigt, so dass man sich entschlossen habe, schon bis zur Entlassung auf eine rein lindernde Behandlung umzusteigen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld abgelehnt, weil die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe. Obwohl die Heiratspläne angeblich schon im Sommer/Herbst 2011 verwirklicht werden sollten, sei es nicht gelungen, die konsequent verfolgte Heiratsabsicht dazulegen und damit die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe auszuräumen.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Es ist beantragt:

1.Der Bescheid vom 14. Januar 2014 wird aufgehoben.

2.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu gewähren.

Zur Begründung führte sie aus, zum Jahresende 2010 mit Herrn ... beschlossen zu haben, im Jahr 2011 zu heiraten. Herr ... hätte der Klägerin einen Verlobungsring geschenkt und sie hätten Weihnachten 2010 ihre Verlobung bei der Familie der Schwester der Klägerin, Frau ..., gefeiert. Die Hochzeit habe im Sommer 2011 sofort nach der Fertigstellung der im Juni 2010 von Herrn ... gekauften gemeinsamen Wohnung stattfinden sollen. Die zum Tode führende Krankheit sei erstmal im Frühjahr 2011 aufgetreten, ohne dass zunächst deren Gefährlichkeit erkannt worden sei. Nachdem aufgrund des langen Krankheitsaufenthalts der ursprünglich geplante Hochzeitstermin zu verstreichen gedroht habe, habe die Hochzeit am 30. Juli 2011 stattgefunden, obwohl entgegen den ursprünglichen Plänen die gemeinsame Wohnung noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Maßgeblicher Beweggrund für die Eheschließung sei der große Wunsch von Herrn ... gewesen, sein Heiratsversprechen einzuhalten. Der Hochzeitstermin sei auch hinreichend bestimmt gewesen, weil im Kaufvertrag der Termin für die bezugsfertige Verfügbarkeit der Wohnung (30.6.2011) festgelegt gewesen sei.

Unter dem 29. April 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Die Klägerin hätte in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ihren verstorbenen Ehemann geheiratet. An der Verlobung an Weihnachten 2010 bestünden Zweifel, weil diese in keiner der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aussagen eine Erwähnung finde. Selbst die Schwester der Klägerin, bei der das Weihnachtsfest begangen worden sei, spreche in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2013 nicht von einer Verlobung. Gehe man von einem Heiratsentschluss im Dezember 2010 aus, so habe für die Hochzeit kein Termin festgestanden. Die Angaben würden schwanken von „im Jahr 2011“, „im Sommer 2011“ bis „Ende Sommer 2011“. Nach klägerischem Vortrag hätte die Hochzeit nach Fertigstellung der neuen Wohnung und Umzug in diese erfolgen sollen. Laut Kaufvertrag habe die Eigentumswohnung bis spätestens 30. Juni 2011 bezugsfertig und bis spätestens 30. September 2011 vollständig hergestellt sein müssen, so dass ein Hochzeitstermin im Spätsommer/Herbst 2011 anzunehmen gewesen wäre. Vor dem Krankenhausaufenthalt seien noch keine konkreten Schritte für die Eheschließung unternommen worden. Demzufolge sprächen auch die Tochter der Klägerin von einer „schnell vorgezogenen Hochzeit“ sowie ein enger Freund davon, dass es der Klägerin viel Kraft gekostet habe, in kürzester Zeit alle nötigen Formalitäten für die Eheschließung zu erledigen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Eheschließung nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dar. Ausgehend von den ärztlichen Stellungnahmen sei mit einem Tod des Ehemanns nur einen Tag nach der Verlegung in die Palliativstation nicht zu rechnen gewesen. Die eilige Eheschließung sei gegenüber den ursprünglichen Plänen nicht notwendig gewesen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich durch die unerwartet schwere Erkrankung die Umsetzung des Heiratsentschlusses um Monate verzögert habe, weil die Heirat am 30. Juli 2011 maßgeblich überlagert gewesen sei von der Erkrankung des Ehemanns. Schritte, die - unterstellte - Heiratsabsicht in die Tat umzusetzen, seien erst unter dem Eindruck der Krankheit des verstorbenen Ehemanns konkret geworden.

Hierauf entgegnete die Klägerin am 6. Juni 2014, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehemann seit Mai 2010 zusammengelebt hätte. Die unterschiedlichen Angaben rührten daher, dass der Wohnwechsel Freunden und Bekannten bei Gelegenheit mitgeteilt worden sei. Die Verlobten hätten nicht zeitnah zu ihrem Heiratsentschluss die Formalitäten beim Standesamt erledigt, weil die Heirat erst nach Fertigstellung der neuen gemeinsamen Wohnung erfolgen sollte. Hierzu seien seinerzeit aber noch mehr als sechs Monate Zeit gewesen. Da beide schon einmal geheiratet hätten, hätten sie gewusst, dass für die Meldung bei den Behörden einige Wochen vor dem geplanten Termin ausreichen würden. Im Frühjahr 2011 habe aber die Sorge um die Gesundheit ihres Ehemanns im Vordergrund gestanden.

Der Beklagte erwiderte hierzu mit Schreiben vom 20. Juni 2014, dass die Krankheit des verstorbenen Ehemanns nach den klägerischen Aussagen wohl bereits im Frühjahr 2011 aufgetreten sei und nicht erst im Frühsommer 2011. Selbst den Heiratsentschluss im Dezember 2010 unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Ehe dann in Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung tatsächlich geschlossen worden sei und sich nicht als konsequente Verwirklichung des Heiratsentschlusses von Dezember 2010 darstelle. Es fehle an der Folgerichtigkeit der einzelnen Schritte vom unterstellten ursprünglichen Heiratsentschluss bis zur tatsächlichen Heirat, da nach den ursprünglichen Vorstellungen der Umzug in die neue Wohnung habe abgewartet werden sollen. Insofern überzeuge auch der Einwand, dass der verstorbene Ehemann sein Heiratsversprechen habe einhalten wollen nicht, da dieses nämlich ebenfalls dahingegangen sei, die Klägerin erst nach Fertigstellung der Wohnung und Umzug dorthin zu ehelichen.

Unter dem 22. Juli 2014 trug die Klägerin vor, dass sowohl die Familie ... als auch die Tochter wiederholt die Absicht der Klägerin, im Sommer 2011 zu heiraten, bestätigt hätten. Die ursprüngliche Absicht, erst nach Fertigstellung der neuen Wohnung zu heiraten, sei lediglich ein angedachter Zeitplan und für den Wunsch, die Ehe einzugehen, eher nachrangig gewesen. Als sich der ursprünglich vorgesehene Einzugstermin nicht habe halten lassen und der Ernst der Erkrankung erkannt worden sei, sei es der sehnlichste Wunsch des Herrn ... gewesen, sein Eheversprechen zu halten und so schnell wie möglich - nur in anderer Reihenfolge: statt Heirat nach Umzug, Heirat vor Umzug - zu heiraten.

Am 16. April 2015 fand mündliche Verhandlung statt, in der Frau ..., Frau ... und Herr ... als Zeugen vernommen wurden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Witwengeld nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 35 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom20. Dezember 2011 (BayBeamtVG) erhält die Witwe eines Versorgungsurhebers Witwengeld. Kein Anspruch auf Witwengeld besteht aber gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).

Weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr, sondern nur sieben Tage gedauert hat, wird das Vorliegen einer Versorgungsehe im vorliegenden Fall gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung kann nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG jedoch widerlegt werden. Dies setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe/dem Witwer der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann indes regelmäßig nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 6; B.v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NW, B.v. 18.07.2003 - 6 A 1605/03 - juris Rn. 10).

Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis einer schweren Erkrankung und der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung des Beamten geschlossen, kommt nach der zu der dem Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG im Wesentlichen inhaltsgleichen und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 BeamtVG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Heirat regelmäßig (nur) dann in Betracht, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung bestand (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2009 - BVerwG 2 B 14.08 - juris Rn. 7). Maßgeblich ist danach, ob die Eheleute den Heiratsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst haben, als sie noch keine Kenntnis von der lebensgefährlichen Krankheit des Beamten hatten, so dass der Versorgungsgedanke in Anbetracht der durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung keine Rolle gespielt haben kann. Die gesetzliche Vermutung ist daher insbesondere dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasste, nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist (BayVGH, B.v. 2.3.2009 - 21 ZB 08.3122 - juris Rn. 10; OVG RhPf, B.v. 3.1.2008 - 2 A 10800/07- FamRZ 2008, 2066/2067).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Konstellation der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der schweren Krankheit gefassten Heiratsentschlusses ist vorliegend nicht gegeben. Zwar fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einem vor Bekanntwerden des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung gefassten Heiratswillen beider Ehepartner. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass sich die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann am 24. Dezember 2010 verlobt hat. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen haben die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach sie Heiligabend zusammen mit Herrn ... und ihrer Tochter bei dem Ehepaar ... verbracht hätten und ihr verstorbener Ehemann „in aller Form um ihre Hand angehalten“ habe. Ferner wurde übereinstimmend berichtet, dass Herr ... der Klägerin einen Verlobungsring überreicht habe. Die Angaben der Zeugen wie auch der Klägerin waren in diesem Punkt für das Gericht ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft, da die Darstellungen hierzu in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, lebensnah und auch frei von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet waren. Der Umstand, dass keiner der einvernommenen Zeugen die offizielle Verlobung zu Weihnachten 2010 in ihren im behördlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen erwähnte, mag zwar als Unstimmigkeit zu betrachten sein, streitet in Anbetracht der überzeugenden Ausführungen im Rahmen der Beweisaufnahme aber letztlich nicht gegen die Annahme eines nach außen manifestierten Heiratsentschlusses noch vor Kenntnis der lebensgefährlichen Krankheit.

Allerdings stellt sich die Eheschließung am 30. Juli 2011 nicht als konsequente und folgerichtige Verwirklichung des am 24. Dezember 2010 gefassten Heiratsentschlusses dar. Nach den Darstellungen der Klägerin sollte zunächst die von Herrn ... erworbene, aber gemeinsam ausgesuchte und gestaltete Wohnung bezogen werden. Zwar ergibt sich aus dem von der Klagepartei vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 2010 ein gewisser Anhalt, ab wann nach diesen Überlegungen die Heirat hätte erfolgen können. Denn nach Ziffer IV. des Kaufvertrags ist als Fertigstellungstermin der 30. Juni 2011 und als Termin für die vollständige Herstellung der 30. September 2011 genannt. Allerdings waren die Angaben der Klägerin zu einem möglichen Hochzeitstermin auch in Ansehung der offenen Frage, wann genau in die Wohnung umgezogen werden sollte, lediglich vage. Insofern erscheint es der Kammer auch als wenig nachvollziehbar, dass die als Zeugin einvernommene Tochter der Klägerin, die zu ihrer Mutter nach eigenen Angaben ein sehr enges Verhältnis pflegt, von der Verknüpfung der Bezugsfertigkeit der gemeinsamen Wohnung mit einem möglichen Hochzeitstermin nichts wusste. Obwohl die weiteren Zeugen im Grunde bestätigt haben, dass nach Bezugsfertigkeit der Wohnung geheiratet werden sollte, sind auch insoweit die Angaben zu dem geplanten zeitlichen Ablauf unkonkret und offen. Zwar kommt bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist, was auch der Fall sein kann, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Jedoch fehlt es nach Ansicht des Gerichts an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Heiratsentschluss in dem angedachten zeitlichen Rahmen eine Umsetzung finden sollte. Die Angaben der einvernommenen Zeugen hierzu differieren, von einer Hochzeit im Sommer, so die Zeugin ..., über eine Hochzeitsfeier „noch in diesem Jahr“, so die Zeugin ..., zu Zukunftsplänen mit einem „schönen Hochzeitsfest am See“, so der Zeuge ... Schließlich vermochte auch die Klägerin selbst zu dem Zeitpunkt, als sie von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes Kenntnis erlangte bzw. auch kurz davor, keinen engeren, in Frage kommenden Zeitraum zu benennen, obwohl bei dem Hochzeitsfest ihren Vorstellungen nach rund 50 Personen eingeladen hätten werden sollen, was in der Regel einen nicht unerheblichen organisatorischen Vorlauf bedeutet. Zumindest hätte es nahe gelegen, in Ansehung des nahenden Termins der Fertigstellung der Wohnung zum 30. Juni 2011 bzw. 30. September 2011 einen konkreteren Zeitrahmen zu bestimmen. Dies ist aber zumindest bis zum Frühsommer nicht geschehen. Vielmehr konnte als einzige Vorbereitungsmaßnahme im weitesten Sinn lediglich die Bitte an den Zeugen ..., die Organisation der Hochzeit zu übernehmen, genannt werden. Dies bestärkt auch in der Gesamtschau die Annahme, dass erst unter dem Eindruck der Krankheit des verstorbenen Ehemannes Schritte zur Umsetzung der Heiratsabsicht konkret geworden sind. Bis dahin stand allenfalls ein „grober Fahrplan“ dergestalt fest, dass (irgendwann) nach dem Umzug eine Hochzeitsfeier stattfinden sollte.

Dessen ungeachtet ist zudem festzuhalten, dass der bereits getroffene Heiratsentschluss auch ansonsten nicht hinreichend konsequent verwirklicht worden ist. Die Veränderungen in Bezug auf die Umsetzung des Heiratsentschlusses liegen darin, dass der Hochzeitszeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Umzugs in die neue gemeinsame Wohnung vorverlegt worden ist. Da der Einzug in die gekaufte Immobilie noch nicht erfolgt war, ist ein zuvor als Voraussetzung der Heirat angesehener Umstand nunmehr nicht mehr als entscheidend erachtet worden. Diese Veränderungen sind für sich genommen geeignet, die Heirat am 30. Juli 2011 nicht mehr als konsequente Verwirklichung des zuvor getroffenen Heiratsentschlusses zu bewerten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 15.10.2010 - 23 K 8033/08 - juris Rn. 35). Der nach außen manifestierte Heiratsentschluss ist bis zur Eheschließung nicht im Wesentlichen unverändert geblieben, sondern hat in einem zentralen Punkt, nämlich der Reihenfolge der für die Heirat maßgeblichen Voraussetzungen, eine Änderung erfahren.

Auch die weiteren objektiven Umstände, wie die sehr kurze Ehedauer und die schließlich sehr schnelle Heirat im Hospiz innerhalb von nur zwei bis drei Wochen auf ausdrücklichem Wunsch des verstorbenen Ehegatten der Klägerin im Bewusstsein der schweren Erkrankung, sprechen in der Zusammenschau mit der gesetzlichen Vermutung des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG für die Annahme einer Versorgungsehe (vgl. VG München, U.v. 7.12.2004 - M 5 K 04.2016 - juris Rn. 31). Dass es daneben auch weitere Beweggründe für den Heiratsentschluss bei der Klägerin gegeben haben kann, etwa dem Ehegatten in der schweren Zeit noch das Eheversprechen zu erfüllen, mag ihre Entscheidung (mit)beeinflusst haben, vermag aber nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Insgesamt wird der Eindruck vermittelt, dass der Heiratsentschluss erst in Kenntnis der schweren Erkrankung überhaupt eine Konkretisierung erfahren hat, so dass eine Überlagerung der vorhandenen Heiratsabsicht mit krankheitsbedingt in den Vordergrund rückenden Versorgungsaspekten nahe liegt (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.1.2011 - Au 2 K 08.1338 - juris Rn. 30). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen ist. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen (VGH BW, U.v. 2.12.2013 - 4 S 1911/13 - juris Rn. 30 m. w. N.). Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (NdsOVG, B.v. 21.12.2009 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 27.8.2010, a. a. O.; B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 24.6.2014 - 1 A 1888/12 - juris Rn.5). Dies zugrunde gelegt konnte die Klägerin unter Würdigung aller berücksichtigungsfähigen objektiven Umstände und subjektiven Motive die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts widerlegen.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.294

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
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Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.