Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 7 K 15.4312

bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Abänderungsbescheid, den der Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 erlassen hat.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 6. Februar 2015 widerrief das Landratsamt Erding (Landratsamt) die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, …, … und Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …, gültig bis …2016), erklärte den am …2001 erteilten Dreijahresjagdschein Nr. …, gültig bis … 2017, für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1 - 3 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides), sowie die bereits beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen sowie dies nachzuweisen (Nr. 5 des Bescheides). Für die Wiedererteilung eines Jagdscheines wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides) und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt - vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und die persönliche Eignung vorliegt - die Waffenbesitzkarte nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides wieder zu beantragen (Nr. 7 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG fehle. Bei der Sicherstellung seiner Waffen und Munition in der Wohnung in … sei durch die Polizeiinspektion D. in dem Waffenschrank ein geladener Revolver im Kaliber .22lr sowie eine halbautomatische Pistole und eine Vorderschaftsrepetierflinte teilgeladen festgestellt worden. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei nicht ordnungsgemäß. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Weiter seien drei Langwaffen an dem Hauptwohnsitz in … in einem Raum in der Wohnung außerhalb von entsprechenden Behältnissen vorgefunden worden. Die Waffen hätten sich aufgrund des Umzuges des Klägers nicht in einem Tresor befunden, da dieser kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten durch externe Hilfe aus der Wohnung auf die Straße verbracht worden sei. Diese Art der Aufbewahrung sei ein weiteres Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 WaffG zum Besitz von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen besitze. Ein angefordertes Gutachten habe er nicht vorgelegt. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen.

Der Kläger erhob am 12. März 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 einigten sich die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten, auf folgendes Vorgehen: Die Vertreter der Behörde räumten dem Kläger für die in Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2015 genannten Pflichten eine Frist von 4 Wochen ab dem 19. August 2015 ein. Weiter wurde für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart, dass die Fünfjahresfrist mit dem 1. September 2014 beginnt. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Kläger zur Klagerücknahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 auch erklärte.

Aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 erließ der Beklagte am 25. August 2015 einen Abänderungsbescheid. Danach werden die Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2015 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheides) und der Kläger verpflichtet, die beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition bis spätestens 18. September 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (Nr. 2 des Bescheides). Für die Nr. 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nr. 5 des Bescheides). Weiter wird für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist bis einschließlich 31. August 2019 festgesetzt (Nr. 3 des Bescheides) und dem Kläger vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und er die persönliche Eignung besitzt, die Möglichkeit eingeräumt, die Waffenbesitzkarte ab dem 1. September 2019 neu zu beantragen (Nr. 4 des Bescheides). Rechtsgrundlagen seien weiterhin die im Bescheid vom 6. Februar 2015 genannten Bestimmungen. Die Änderung des vorangehenden Bescheides sei aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 am Verwaltungsgericht München nötig gewesen. Er habe diesen Änderungen bereits im Rahmen der Verhandlung zugestimmt, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 25. September 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Änderungsbescheid vom 25. August 2015 hinsichtlich der Ziff. 2 - 5 aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Der gerügte Verstoß sei nicht ausreichend, um zu einem Widerruf der Erlaubnisse zu kommen. Zwar habe mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 3.3.2014 - 6 B 36.13) entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig sei, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen sei. Immerhin habe es eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes bedurft, um hier Klarheit zu schaffen. Eine gravierende persönliche Unzuverlässigkeit vor diesem Hintergrund anzunehmen, erscheine fragwürdig. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen nicht durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs stören werde. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Kläger durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden; der Kläger sei einsichtig und werde künftig - wie gefordert - Waffen und Munition in den zertifizierten Behältnissen getrennt aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs erscheine unverhältnismäßig.

Mit der Zustellung der Klage wies das Gericht auf die Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 und die darin erklärte Klagerücknahme des Klägers hin.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, so dass er auch anfechtbar sein müsse. Der Kläger trug vor, dass er sich über die Konsequenzen der Klagerücknahme nicht bewusst gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damit keine Überprüfung der materiellen Rechtslage mehr erreichen könne. Seine Verstöße seien nicht so schwerwiegend. Er habe keine Straftaten begangen, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den Sperrfristen Straftätern gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte nach Absprache mit seinem Mandanten den Antrag aus der Klageschrift.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.

Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Verwaltungsakt, der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bzw. vergleichsähnlichen Erklärungen (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 82) erlassen wurde, auf seine Übereinstimmung mit dem Vergleich bzw. den Erklärungen zu überprüfen (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - juris Rn. 4). Insoweit war es auch gerechtfertigt, dass das Landratsamt den Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Der Kläger behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Einigung nicht übereinstimmt, sondern er wendet sich gegen die Überlassungspflichten für seine Waffen bzw. die Pflicht, diese unbrauchbar zu machen sowie die Festsetzung von Sperrfristen, weil er sich für waffenrechtlich zuverlässig hält. Dies ist aber mit der Anfechtung des Bescheides vom 25. August 2015 nicht erreichbar.

Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 den anhängigen Rechtsstreit über den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen wurden und der Jagdschein für ungültig erklärt wurde, im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet. Es liegt kein Prozessvergleich vor, da die Einigung nicht unmittelbar prozessendend war (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 4 B 175/93 - juris Rn. 8), sondern noch der Umsetzung durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme bedurfte. Es handelt sich hier um einen „unechten Vergleich“ bzw. um „vergleichsähnliche Erklärungen“. Die Beteiligten erledigen den Rechtsstreit durch prozessbeendigende Erklärungen und verbinden diese mit verbindlichen materiell-rechtlichen Aussagen. So kann der voraussichtlich obsiegende Beteiligte bereit sein, dem gegenläufigen Interesse des unterliegenden Beteiligten entgegenzukommen, um das Verfahren schnell zu beenden (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 85, 87). Als Zugeständnis auf Seiten der Behörde räumten die Vertreter des Beklagten dem Kläger nochmals eine Frist von 4 Wochen ein, um seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen. Weiter wurde für den Kläger ein günstigerer Anfangszeitpunkt für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Behörde mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung bereits den Bescheid vom 6. Februar 2015 insoweit abgeändert haben und es sich bei den Regelungen in dem Bescheid vom 25. August 2015 nur noch um deklaratorische Regelungen handelt oder, ob sich die Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung nur verpflichtet haben, den Bescheid vom 6. Februar 2015 entsprechend zu ändern, und dies dann mit ihrem Bescheid vom 25. August 2015 umgesetzt haben. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück.

Mit der Klagerücknahme ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 bestandskräftig geworden. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 33/95 - juris Rn. 14; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 VwGO Rn. 22). Im Übrigen müsste der Kläger die Unwirksamkeit seiner Klagerücknahme in einem Prozess geltend machen. Unabhängig davon, dass für eine Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind, hat dies der Prozessbevollmächtigte nach Beratung mit dem Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern seinen Antrag auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides begrenzt. Es steht damit fest, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu Recht widerrufen wurden und der Jagdschein rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen wurde.

Damit kann der Kläger aber nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt, bzw. fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger wurden aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung lediglich großzügigere Regelungen bei der Überlassungspflicht der Waffen und bei den festgesetzten Sperrfristen eingeräumt. Er hat sich mit diesen Regelungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Nr. 2 des Bescheides vom 25. August 2015 um eine regelmäßig notwendige Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG handelt, wenn Waffenerlaubnisse widerrufen werden. Auch die beantragte Aufhebung der Festsetzung von Sperrfristen für die Wiedererteilung eines Jagdscheines und die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Nrn. 3 und 4 des Bescheides v. 25.8.2015) macht nur Sinn, wenn kein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. keine Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines vorliegt. Für eine isolierte Anfechtung der genannten Bestimmungen des Bescheides vom 25. August 2015 besteht daher auch kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Soweit die Aufhebung von Nr. 5 des Bescheides vom 25. August 2015 beantragt wird, handelt es sich hier um ein Begehren, dass nicht im Klageverfahren, sondern im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verfolgen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO,§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG).

Da mit dem Abänderungsbescheid v. 25.8.2015 nur einzelne Regelungen des ursprünglichen Bescheides abgeändert werden und es sich auch um keine sehr erheblichen Änderungen handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwertes hier für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 7 K 15.4312

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 7 K 15.4312 zitiert 12 §§.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.