Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758
nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, soweit er nicht aufgehoben ist, rechtswidrig war.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben, und stellte einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S. 16.3759). Des Weiteren wurde beantragt, die Verfahrensakten M 7 K 15.4312 beizuziehen, und zur Begründung auf den Vortrag in diesem Verfahren Bezug genommen. Weiter wurde ausgeführt, die Jagdbehörde habe in einem weiteren Bescheid vom 8. August 2016 den Abschussplan für Gamswild festgesetzt und zwar laut Betreff und Tenor für das Jagdjahr 2015/16. Die streitgegenständliche Kontingentierung stütze sich aber auf einen am 8. August 2016 erlassenen Festsetzungsbescheid für das Jagdjahr 2016/ 17, den es gar nicht gebe, und sei damit offenkundig rechtswidrig. Denn es seien schon die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 32 Abs. 2 BayJG nicht erfüllt. Außerdem fehle es an einer Abwägung aller im Gesetz genannter Ziele und Interessen. Erneut würden die Waldschäden in den Vordergrund gestellt, ohne die naturschutzrechtliche Komponente der Lebensraumgestaltung und -anforderungen in einem SPA-Gebiet auch nur zu erwähnen.
die Klage abzuweisen, und nahm Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, insbesondere die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes im Sanierungsgebiet Eschenlaine, und die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016. Im Hinblick auf die Jagdzeit für Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember sei eine Erfüllung des Abschusses von 40% bis Ende September angemessen und zumutbar und lasse erwarten, dass der Gesamtabschuss bis zum Ende der Jagdzeit erfüllt werden könne. Es unterliege keinem Zweifel, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2016/17 festgesetzt worden sei. Bei der Nennung des Jagdjahres 2015/16 handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Dies ergebe sich aus dem in den Gründen des Bescheides geschilderten Sachverhalt und daraus, dass ein derartiger Bescheid jährlich erlassen werde. Der Fehler sei mit Schreiben vom 24. August 2016 berichtigt worden. Bezüglich der Belange des Naturschutzes, der Wildbestandsermittlung und der Eigentümerinteressen werde auf den Festsetzungsbescheid der Abschussplanung 2016/17 für Gamswild vom 8. August 2016 verwiesen.
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig gewesen ist.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Abänderungsbescheid, den der Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 erlassen hat.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 6. Februar 2015 widerrief das Landratsamt Erding (Landratsamt) die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, …, … und Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …, gültig bis …2016), erklärte den am …2001 erteilten Dreijahresjagdschein Nr. …, gültig bis … 2017, für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1 - 3 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides), sowie die bereits beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen sowie dies nachzuweisen (Nr. 5 des Bescheides). Für die Wiedererteilung eines Jagdscheines wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides) und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt - vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und die persönliche Eignung vorliegt - die Waffenbesitzkarte nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides wieder zu beantragen (Nr. 7 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von
Der Kläger erhob am 12. März 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 einigten sich die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten, auf folgendes Vorgehen: Die Vertreter der Behörde räumten dem Kläger für die in Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2015 genannten Pflichten eine Frist von 4 Wochen ab dem 19. August 2015 ein. Weiter wurde für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart, dass die Fünfjahresfrist mit dem 1. September 2014 beginnt. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Kläger zur Klagerücknahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 auch erklärte.
Aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 erließ der Beklagte am 25. August 2015 einen Abänderungsbescheid. Danach werden die Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2015 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheides) und der Kläger verpflichtet, die beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition bis spätestens 18. September 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (Nr. 2 des Bescheides). Für die Nr. 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nr. 5 des Bescheides). Weiter wird für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist bis einschließlich 31. August 2019 festgesetzt (Nr. 3 des Bescheides) und dem Kläger vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und er die persönliche Eignung besitzt, die Möglichkeit eingeräumt, die Waffenbesitzkarte ab dem 1. September 2019 neu zu beantragen (Nr. 4 des Bescheides). Rechtsgrundlagen seien weiterhin die im Bescheid vom 6. Februar 2015 genannten Bestimmungen. Die Änderung des vorangehenden Bescheides sei aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 am Verwaltungsgericht München nötig gewesen. Er habe diesen Änderungen bereits im Rahmen der Verhandlung zugestimmt, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 25. September 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Änderungsbescheid vom 25. August 2015 hinsichtlich der Ziff. 2 - 5 aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Der gerügte Verstoß sei nicht ausreichend, um zu einem Widerruf der Erlaubnisse zu kommen. Zwar habe mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 3.3.2014 - 6 B 36.13) entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig sei, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen sei. Immerhin habe es eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes bedurft, um hier Klarheit zu schaffen. Eine gravierende persönliche Unzuverlässigkeit vor diesem Hintergrund anzunehmen, erscheine fragwürdig. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen nicht durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs stören werde. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Kläger durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden; der Kläger sei einsichtig und werde künftig - wie gefordert - Waffen und Munition in den zertifizierten Behältnissen getrennt aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs erscheine unverhältnismäßig.
Mit der Zustellung der Klage wies das Gericht auf die Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 und die darin erklärte Klagerücknahme des Klägers hin.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, so dass er auch anfechtbar sein müsse. Der Kläger trug vor, dass er sich über die Konsequenzen der Klagerücknahme nicht bewusst gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damit keine Überprüfung der materiellen Rechtslage mehr erreichen könne. Seine Verstöße seien nicht so schwerwiegend. Er habe keine Straftaten begangen, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den Sperrfristen Straftätern gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte nach Absprache mit seinem Mandanten den Antrag aus der Klageschrift.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.
Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Verwaltungsakt, der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bzw. vergleichsähnlichen Erklärungen (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 82) erlassen wurde, auf seine Übereinstimmung mit dem Vergleich bzw. den Erklärungen zu überprüfen (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - juris Rn. 4). Insoweit war es auch gerechtfertigt, dass das Landratsamt den Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Der Kläger behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Einigung nicht übereinstimmt, sondern er wendet sich gegen die Überlassungspflichten für seine Waffen bzw. die Pflicht, diese unbrauchbar zu machen sowie die Festsetzung von Sperrfristen, weil er sich für waffenrechtlich zuverlässig hält. Dies ist aber mit der Anfechtung des Bescheides vom 25. August 2015 nicht erreichbar.
Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 den anhängigen Rechtsstreit über den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen wurden und der Jagdschein für ungültig erklärt wurde, im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet. Es liegt kein Prozessvergleich vor, da die Einigung nicht unmittelbar prozessendend war (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 4 B 175/93 - juris Rn. 8), sondern noch der Umsetzung durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme bedurfte. Es handelt sich hier um einen „unechten Vergleich“ bzw. um „vergleichsähnliche Erklärungen“. Die Beteiligten erledigen den Rechtsstreit durch prozessbeendigende Erklärungen und verbinden diese mit verbindlichen materiell-rechtlichen Aussagen. So kann der voraussichtlich obsiegende Beteiligte bereit sein, dem gegenläufigen Interesse des unterliegenden Beteiligten entgegenzukommen, um das Verfahren schnell zu beenden (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 85, 87). Als Zugeständnis auf Seiten der Behörde räumten die Vertreter des Beklagten dem Kläger nochmals eine Frist von 4 Wochen ein, um seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen. Weiter wurde für den Kläger ein günstigerer Anfangszeitpunkt für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Behörde mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung bereits den Bescheid vom 6. Februar 2015 insoweit abgeändert haben und es sich bei den Regelungen in dem Bescheid vom 25. August 2015 nur noch um deklaratorische Regelungen handelt oder, ob sich die Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung nur verpflichtet haben, den Bescheid vom 6. Februar 2015 entsprechend zu ändern, und dies dann mit ihrem Bescheid vom 25. August 2015 umgesetzt haben. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück.
Mit der Klagerücknahme ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 bestandskräftig geworden. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 33/95 - juris Rn. 14; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 VwGO Rn. 22). Im Übrigen müsste der Kläger die Unwirksamkeit seiner Klagerücknahme in einem Prozess geltend machen. Unabhängig davon, dass für eine Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind, hat dies der Prozessbevollmächtigte nach Beratung mit dem Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern seinen Antrag auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides begrenzt. Es steht damit fest, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu Recht widerrufen wurden und der Jagdschein rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen wurde.
Damit kann der Kläger aber nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt, bzw. fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger wurden aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung lediglich großzügigere Regelungen bei der Überlassungspflicht der Waffen und bei den festgesetzten Sperrfristen eingeräumt. Er hat sich mit diesen Regelungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Nr. 2 des Bescheides vom 25. August 2015 um eine regelmäßig notwendige Anordnung gemäß
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
Rechtsmittelbelehrung:
Nach
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schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt (
Da mit dem Abänderungsbescheid v. 25.8.2015 nur einzelne Regelungen des ursprünglichen Bescheides abgeändert werden und es sich auch um keine sehr erheblichen Änderungen handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwertes hier für angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebenen Gaststätte untersagt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, weil die Klage mit sämtlichen vier Anträgen unzulässig sei.
- 2
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
- 3
-
1. Die Abweisung der Klage mit sämtlichen vier Anträgen als unzulässig beruht nicht auf Verfahrensmängeln.
- 4
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a) Das Berufungsgericht hat den hauptsächlichen Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung sich erledigt habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auf die Geschäftsräume des Klägers in B., B.straße ..., bezogen. Die dort betriebene Gaststätte habe der Kläger jedoch am 1. Juni 2008 aufgegeben, sein Gewerbe abgemeldet. Zwar habe er das von ihm gepachtete Ladenlokal bis zum 30. September 2010 zunächst unterverpachtet, am 1. Oktober 2010 jedoch die Möglichkeit verloren, dort eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben.
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-
Dass dies auf Verfahrensmängeln beruht, zeigt der Kläger nicht auf. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der endgültige Verlust der Möglichkeit, die untersagte Tätigkeit im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage in den gepachteten Geschäftsräumen wieder aufzunehmen, führe zur Erledigung der Untersagungsverfügung, sind keine Einwände zu erheben. Der Kläger wendet sich denn auch vornehmlich gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung, er habe am 1. Oktober 2010 endgültig die Möglichkeit verloren, in den bis dahin gepachteten Geschäftsräumen eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben. Sein Beschwerdevorbringen macht jedoch keinen Verfahrensfehler erkennbar.
- 6
-
Dem Kläger ist vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO); er konnte daher nicht überrascht worden sein. Das Gericht stützt seine tatsächliche Feststellung ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (UA S. 4) auf eine Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 6. April 2011, derzufolge der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in den fraglichen Geschäftsräumen am 1. Juni 2008 aufgegeben und sein dort betriebenes Gewerbe abgemeldet habe. Diese Mitteilung hatte das Gericht den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben; der Kläger hat hierzu auch sowohl mit Schriftsatz vom 11. April 2011 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 Stellung genommen.
- 7
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Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch in anderer Hinsicht nicht verletzt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt (UA S. 4), dass der Kläger mündlich vorgetragen habe, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit "bis zum Oktober 2010" wieder aufnehmen können, weil er die Geschäftsräume bis zum Oktober 2010 lediglich unterverpachtet habe. Das stimmt mit der Bestätigung der Firma F. GmbH vom 4. Juli 2011 überein, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Bl. 1507 der GA), wonach der Kläger die Geschäftsräume gepachtet und nach der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs zunächst unterverpachtet hatte, sein Hauptpachtvertrag für die Räumlichkeiten aber zum 30. September 2010 ausgelaufen war. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass der Kläger beim Oberverwaltungsgericht geltend gemacht hätte, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit auch noch nach dem 1. Oktober 2010 in denselben Geschäftsräumen wieder aufnehmen können, verzeichnet der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Dass der Tatbestand unrichtig sei, macht der Kläger nicht geltend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO hat er nicht gestellt.
- 8
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Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermissen lassen. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat Beweisanträge nicht gestellt. Es musste sich dem Gericht aber angesichts der Einlassung des Klägers auch nicht aufdrängen, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er die bis zum 30. September 2010 gepachteten Geschäftsräume künftig etwa erneut würde anpachten können.
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Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gewerbe nur den Betrieb eines Billard-Cafés und einer Schankwirtschaft im Januar 2006 an- und im Juni 2008 abgemeldet hatte. Das angemeldete Gewerbe umfasste nicht die Vermittlung von Sportwetten; die Fortführung des Betriebes war in rechtlicher Hinsicht vom Bestand der angefochtenen Untersagungsverfügung unabhängig.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die drei - gestaffelt jeweils hilfsweise gestellten - Feststellungsanträge als unzulässig angesehen. Gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags erhebt der Kläger keine Einwände. Seine Beschwerde weist allerdings hinsichtlich der Abweisung des zweiten und des dritten Hilfsantrags auf eine Verletzung von Verfahrensrecht hin (aa); doch beruht die Klagabweisung hierauf nicht (bb).
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aa) Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anträge als Fortsetzungsfeststellungsanträge angesehen, die nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und insbesondere nur dann zulässig seien, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Es hat sie für unzulässig gehalten, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der Erledigung anerkannt werden könne. Erledigung aber sei erst am 1. Oktober 2010 eingetreten. Das ist mit geltendem Prozessrecht unvereinbar.
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Richtig ist allerdings, dass der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne Weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27
= Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30).
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Unrichtig ist hingegen die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt sei stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3). Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 <205> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 24 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24). Zwar wird der Kläger seinen Aufhebungsantrag häufig ohne nähere zeitliche Bestimmung stellen. Dann dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass er die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Anfechtungsklage stattgebendes Urteil; auch dadurch wird der Verwaltungsakt nicht nur für bestimmte Zeitpunkte oder Zeitabschnitte, sondern im Zweifel für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit beseitigt. Der Umstand, dass seine Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu etwa Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47) regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Urteile vom 27. Januar 1993 a.a.O. und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.), ändert hieran nichts; er hat zur unausgesprochenen Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem Erlass nicht verändert hat. Hat sich die Sach- oder die Rechtslage seither in ausschlaggebender Weise verändert, so wird der Kläger entscheiden müssen, ob er sein Aufhebungsbegehren auf den Zeitraum nach der Veränderung beschränkt, und das Gericht wird, wenn der Verwaltungsakt erst durch die Veränderung rechtswidrig geworden ist, ihn nur für die nachfolgende Zeit aufheben und die ohne zeitliche Beschränkung aufrechterhaltene Klage im Übrigen, nämlich für den früheren Zeitraum abweisen. Alles dies ändert aber nichts daran, dass ein Dauerverwaltungsakt Wirkungen für einen längeren Zeitraum entfaltet und dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht bestimmt, inwieweit er ihn der gerichtlichen Überprüfung zuführen will.
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Der Klagantrag, einen Dauerverwaltungsakt auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setzt freilich voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert ist. Ein Dauerverwaltungsakt wird sich häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend - erledigen, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genügt, vielmehr erforderlich ist, dass von ihm auch für diese Vergangenheit keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies bietet dem Kläger einen zusätzlichen Grund, sein Aufhebungsbegehren auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (und die weitere Zukunft - "ex nunc") zu beschränken. Es zwingt ihn aber nicht dazu, sein Klagebegehren in Ansehung der Vergangenheit vollständig aufzugeben. Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20). Ein solcher Feststellungsantrag muss sich nicht auf die gesamte zurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsakts erstrecken, sondern kann sich - ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vorausgesetzt - auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränken. Regelmäßig wird es sich um Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handeln. Das zeigt, dass mit einer Klage, die einen Dauerverwaltungsakt zum Gegenstand hat, zugleich dessen Aufhebung (in Ansehung von Gegenwart und Zukunft) als auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (in Ansehung der Vergangenheit) begehrt werden kann. Für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit wird ein Feststellungsinteresse namentlich in Betracht kommen, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin den zweiten und den dritten Hilfsantrag zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erachtet, die damit begehrte Feststellung betreffe zurückliegende Zeiträume, die nicht bis zum Zeitpunkt der (endgültigen) Erledigung des Anfechtungsbegehrens hinreichten. Das Berufungsurteil beruht hierauf jedoch nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat diese beiden Hilfsanträge nämlich noch aus einem weiteren Grund für unzulässig gehalten, der seine Entscheidung selbstständig trägt. Der Kläger leitet sein Feststellungsinteresse aus seiner Absicht her, Ersatzansprüche gegen die Untersagungsbehörde oder gegen den jetzigen Beklagten geltend machen zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin keinen zureichenden Grund für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu erkennen vermocht, weil der Kläger seine behaupteten Ersatzansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten verfolgen könne, die hierfür ohnehin zuständig seien (UA S. 8). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor, sodass es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen näheren Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, wenn mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft zwar mit Blick auf seinen zweiten und dritten Hilfsantrag die Frage nach dem zulässigen zeitlichen Umfang einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines erledigten Dauerverwaltungsakts auf. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich - wie gezeigt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung - wie ebenfalls gezeigt - insoweit auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Das Zulassungsbegehren wäre aber nur begründet, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 7 K 15.3411
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
7. Kammer
Sachgebiets-Nr. 440
Hauptpunkte:
Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild;
Inhaltsadressat
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... Guts- und Forstverwaltung vertreten durch den Verwalter
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
..., vertreten durch: Landratsamt ...
- Beklagter -
wegen Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Abschusskontingent für Rotwild bis Ende September 2015 festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, adressiert an die ... Forst- und Gutsverwaltung ...
ordnete das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an, dass der Abschussplan für Rotwild des Eigenjagdreviers ... für das Jagdjahr 2015/2016, festgesetzt am
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am ... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,
den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015, betreffend die Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild im Revier ..., aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz des Eilverfahrens (M 7 S 15.3607)
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er erklärte mit Schriftsatz vom ... September 2015, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei, das Eigenjagdrevier stehe im Eigentum der drei Brüder ..., die auch Jagdausübungsberechtigte seien. Herr ... sei nach Art. 7 Abs. 4 BayJG als Bevollmächtigter benannt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Das Gericht hat am
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Trotz Zeitablaufs des im Bescheid gesetzten Termins (30. September 2015) für die Erfüllung der Anordnung liegt keine Erledigung vor. Eine Erledigung tritt nicht ein, wenn die Nichterfüllung für den abgelaufenen Zeitraum gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet. Das ist der Fall, wenn sie weiterhin Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19, 20). Das in Nummer 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld bei Nichterfüllung kann noch beigetrieben werden, so dass für die Klägerin weiterhin nachteilige Wirkungen vom Bescheid ausgehen können (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG). Die Klägerin ist ferner klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids ist.
Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er an den falschen Inhaltsadressaten gerichtet ist.
Nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG ergehen Anordnungen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG im Fall des Art. 7 Abs. 4 BayJG an den Bevollmächtigten, dies ist vorliegend Herr Dr. ... Der bevollmächtigte Revierinhaber hat nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayJG hinzuwirken und nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG haben die Mitpächter oder verantwortlichen Personen die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Handlungen des Bevollmächtigten zu dulden. Er soll als Inhaltsadressat allein rechtlich verpflichtet werden und nicht lediglich als Bekanntgabeadressat fungieren (VG München, B. v. 14.4.2014 - M 7 S 13.4047 - juris Rn.19).
Der materielle Adressat, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll (Inhaltsadressat), ist vom Bekanntgabeadressat, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wird, zu unterscheiden (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 3 B 28/14 - juris Rn. 11, 12). In der Regel ist der Bekanntgabe- mit dem Inhaltsadressat identisch, sie können jedoch auseinanderfallen, da die Behörde Verwaltungsakte auch gegenüber Bevollmächtigten bekanntgeben kann. Für wen der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich in der Regel - aber wegen der Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht zwingend - aus dem Anschriftenfeld des Verwaltungsakts (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 37, Rn. 10, 19).
Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts Genannte nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, § 37, Rn. 7, 11). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und erfolgt mithin in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB (BVerwG, U. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 - juris Rn. 18). Damit ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung abzustellen, ferner darauf, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 7 B 48.07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Bei der Auslegung sind auch die Begleitumstände heranzuziehen, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde (BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 C 12.11 - juris Rn. 16). Dabei können auch vorhergehende Bescheide zur Auslegung herangezogen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 16.2.2009 - 4 L 344/08 - juris Rn. 3).
Die Auslegung ergibt, dass der Bescheid an Herrn Dr. ... als Bekanntgabeadressat gerichtet wurde. Dies zeigt sich an der Formulierung des Adressfelds in Zusammenschau mit der Anrede und den Ausführungen des Beklagten zur Bevollmächtigung des Herrn Dr. ... Die Bekanntgabe erfolgte damit im Einklang mit der gesetzlichen Regelung aus Art. 7 Abs. 4 BayJG, wonach der nach dieser Norm Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist.
Der Bescheid ist jedoch an den falschen materiellen Adressaten gerichtet. Richtiger Inhaltsadressat wäre nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayJG Herr Dr. ... gewesen, da er der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG Bevollmächtigte ist. Auf Nachfrage, wer Inhaltsadressat des Bescheids sein soll, hat die Behörde geäußert, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei und dass das Eigenjagdrevier im Eigentum der drei Brüder ... stehe, die auch Jagdausübungsberechtigte seien. So hat auch die Klägerin den Bescheid verstanden. Sie hat sich nicht als für die Anordnung Verantwortliche angesehen und geltend gemacht, dass der Bescheid im Gegensatz zu der Festsetzung der Abschusszahlen für Rotwild erstmals an sie ergangen sei. Eine Auslegung nach den oben genannten Maßstäben ergibt daher, dass der Bescheid nicht nur an die Klägerin adressiert war, sondern sie daraus auch verpflichtet werden sollte. Sie war aber die falsche Inhaltsadressatin.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,
hilfsweise,
II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gründe
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Die Klägerin begehrt die Anerkennung weitergehender ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte das seinerzeitige Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit fest. Dabei erkannte es die Zeit vom 6. Februar 1977 bis zum 31. Juli 1982, in der die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war, sowie Zeiten der Kindererziehung und der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Kindererziehung nicht an und setzte einen Versorgungsabschlag fest. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei hinsichtlich der Nichtanerkennung der Zeiten der Kindererziehung und der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Kindererziehung sowie der Festsetzung des Versorgungsabschlags bereits unzulässig, weil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch erhoben habe. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerde müssen erfolglos bleiben, weil die Beschwerde den Zulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet hat. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
- 3
-
Die Beschwerde behauptet zwar, das angegriffene Urteil weiche von dem Rechtssatz ab, es sei "im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsakts anfechten" wolle (Urteil vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 79.82 - NVwZ 1988, 147
). Sie bezeichnet aber keinen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz, auf dem das angegriffene Urteil beruht. Den von ihr angenommenen Rechtssatz, bei Zweifeln hinsichtlich des Umfangs der Widerspruchseinlegung sei eine Auslegung des Inhalts des Widerspruchsschreibens auch in einer den Umfang des Widerspruchs einschränkenden Weise zulässig, hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, die Klägerin habe den Bescheid nur in beschränktem Umfang angefochten, auf Grund einer Auslegung des Widerspruchs gewonnen, die keine Zweifel hinsichtlich des Inhalts der Widerspruchserklärung erkennen lässt. Dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt war, kann entsprechende Zweifel nicht begründen. Das Beschwerdevorbringen läuft vielmehr auf die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Berufungsgerichts hinaus. Damit lässt sich der Zulassungsgrund der Divergenz nicht begründen (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4).
- 4
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Entsprechendes gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - (Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Nach dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung den Rechtssatz aufgestellt, wenn die "Rechtsbehelfsschrift eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung". Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie begnügt sich auch in diesem Zusammenhang mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, der sie ihre eigene Auffassung zur Mehrdeutigkeit des Widerspruchs entgegensetzt. Davon abgesehen übersieht die Beschwerde, dass die vom dem Berufungsgericht angenommene Widerspruchsbeschränkung mit dem in der anwaltlich erhobenen Untätigkeitsklage vom 7. Juni 2007 angekündigten Klageantrag übereinstimmt.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
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"ob bei Widerspruchsschreiben von juristischen Laien Widerspruchsbehörde oder Gericht eine Beschränkung des Anfechtungsgegenstandes vornehmen dürfen, ohne hierzu eine eindeutige Erklärung des Widerspruchsführers abzufordern", und
-
"ob bei Zweifeln
des Umfangs eines Widerspruchs dieser zu Gunsten des Widerspruchs als vollumfänglich eingelegt anzusehen ist",
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rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. In Ermangelung einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge gegen die von dem Berufungsgericht durch Auslegung gewonnene Überzeugung wäre in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Widerspruch der Klägerin zweifelsfrei auf einen Teil des angefochtenen Verwaltungsakts beschränkt war. Dass sich ein Gericht, wenn es durch Auslegung zu der Überzeugung gelangt ist, der Widerspruch sei eindeutig beschränkt erhoben worden, nicht bei dem Widerspruchsführer vergewissern muss, ob die gerichtliche Überzeugung mit der Auffassung des Widerspruchsführers übereinstimmt, folgt aus der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, der zufolge grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - BVerwG 2 B 46.94 - und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 sowie Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537 <1538>).
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht die Klägerin nicht persönlich zu dem Inhalt und Umfang ihres Widerspruchs befragt hat, da es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich auf ihren Erklärungswillen ankam. Das angefochtene Urteil ist auch nicht als "Überraschungsentscheidung" zu werten, da sich schon der Widerspruchsbescheid ausschließlich mit der Frage einer Anerkennung der Zeit der Beurlaubung der Klägerin als ruhegehaltfähig befasste, so dass das Berufungsgericht dem Verfahren mit seiner Auffassung zur Bestandskraft der übrigen Regelungsteile des Ausgangsbescheides keine für die Klägerin nicht zu erwartende Wende gegeben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; stRspr). Angesichts dessen liegt in der Teilabweisung der Klage als unzulässig kein Verfahrensfehler. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe den Widerspruch "falsch verstanden", zeigt einen Verfahrensfehler schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerde nicht darlegt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung verfahrensfehlerhaft, insbesondere denkfehlerhaft gewonnen. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht durch seine Überzeugung zur Beschränkung des Widerspruchs den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht auch insoweit auf ihrer eigenen Beurteilung, die sie der von dem Berufungsgericht vertretenen abweichenden Auffassung entgegensetzt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,
hilfsweise,
II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.