Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, soweit er nicht aufgehoben ist, rechtswidrig war.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers E…-W…, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier E…-W… liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und vollständig im forstlichen Sanierungsgebiet Garmisch-Partenkirchen-20 „Eschenlaine“. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier E…-W… sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der Ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

Am 21. Januar 2016 beschloss der Jagdbeirat einstimmig, das Abschusskontingent weiterhin als Instrument zur Abschussplanerfüllung anzuwenden, und am 10. Mai 2016, dass der Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier E…-W… mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen sei. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes zur Festsetzung des Abschusses im klägerischen Eigenjagdrevier Stellung.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hörte das Landratsamt den Kläger förmlich zur Anordnung des beabsichtigten Abschusskontingents an.

Mit Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3939 ist, setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf 9 Stück (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) fest.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016 ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei und jeder Abschuss unverzüglich und auf Verlangen vorzulegen sei. Weiter drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, mit der Maßgabe, dass das Zwangsgeld ohne weitere Festsetzung fällig wird, sofern nicht der Abschussplan am Ende des Jagdjahres 2016/17 zu 100% erfüllt ist. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe die Abschusspläne für Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 auf neun Stück pro Jagdjahr festgesetzt worden seien, im Jagdjahr 2011/12 zu 22%, im Jagdjahr 2012/13 zu 78%, im Jagdjahr 2013/14 zu 89%, im Jagdjahr 2014/15 zu 33% und im Jagdjahr 2015/16 zu 11% erfüllt. In den angrenzenden Nachbarrevieren seien die Abschusspläne in den letzten drei Jagdjahren zu 83 - 94% erfüllt worden. Das Forstliche Gutachten 2015, als Grundlage der Abschussplanung, werde vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde durch fachkundiges Personal erstellt und lege die waldbaulichen Ziele fest. Für die Revierweise Aussage seien nicht die Aufnahmepunkte maßgeblich, sondern der Gesamteindruck der Verbissbelastung im Revier durch den zuständigen Revierförster. Laut der Abschusserfüllung der an das Eigenjagdrevier des Klägers angrenzenden Reviere sei ein Rückgang der Gamspopulation nicht festzustellen. Trotz guter Abschussplanerfüllung habe sich die Population an Steinadlern sogar erhöhen können. In Zeiten des Klimawandels und des zunehmenden Risikos an Naturkatstrophen bestehe ein überwiegend öffentliches Interesse an intakten, funktionstauglichen Schutzwäldern (Hochwasserschutz, Bodenschutz, Klima, etc.). Ferner seien die berechtigten Ansprüche der Waldbesitzer im Eigenjagdrevier des Klägers auf Schutz vor Wildschäden zu wahren. Das öffentliche Interesse an intakten gemischten Bergwäldern sowie die Interessen der Waldbesitzer überwögen gegenüber dem wirtschaftlichen, waldbaulichen Interesse des Klägers. Daher müsse der Abschussplan erfüllt werden. Als Instrument sei die Anordnung eines Abschusskontingents das geeignete Mittel, um auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. Ein frühzeitiger Beginn des Abschusses werde durch diese Maßnahme gefördert und ein hoher Jagddruck im Dezember, wenn das Wild einen abgesenkten Stoffwechsel habe, vermieden. Das Wild werde weniger gestört und zusätzlicher Verbiss vermieden. Im Hinblick auf den nur zu 11% erfüllten Abschuss von Gamswild sei die Anordnung eines Abschusskontingents verhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich. Da es keine Gamswildzählungen an Fütterungen gebe, sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz für die Wilddichte. Die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier des Klägers sei deutlich zu hoch, was auf eine hohe Gamsdichte schließen lasse. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, um Schäden für den Wald zu verhüten und zu verhindern, dass das Ziel des Abschusskontingents durch die Einlegung von Rechtbehelfen zur Gänze unterlaufen werde.

Am 22. August 2016 erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben, und stellte einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S. 16.3759). Des Weiteren wurde beantragt, die Verfahrensakten M 7 K 15.4312 beizuziehen, und zur Begründung auf den Vortrag in diesem Verfahren Bezug genommen. Weiter wurde ausgeführt, die Jagdbehörde habe in einem weiteren Bescheid vom 8. August 2016 den Abschussplan für Gamswild festgesetzt und zwar laut Betreff und Tenor für das Jagdjahr 2015/16. Die streitgegenständliche Kontingentierung stütze sich aber auf einen am 8. August 2016 erlassenen Festsetzungsbescheid für das Jagdjahr 2016/ 17, den es gar nicht gebe, und sei damit offenkundig rechtswidrig. Denn es seien schon die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 32 Abs. 2 BayJG nicht erfüllt. Außerdem fehle es an einer Abwägung aller im Gesetz genannter Ziele und Interessen. Erneut würden die Waldschäden in den Vordergrund gestellt, ohne die naturschutzrechtliche Komponente der Lebensraumgestaltung und -anforderungen in einem SPA-Gebiet auch nur zu erwähnen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. September 2016,

die Klage abzuweisen, und nahm Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, insbesondere die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes im Sanierungsgebiet Eschenlaine, und die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016. Im Hinblick auf die Jagdzeit für Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember sei eine Erfüllung des Abschusses von 40% bis Ende September angemessen und zumutbar und lasse erwarten, dass der Gesamtabschuss bis zum Ende der Jagdzeit erfüllt werden könne. Es unterliege keinem Zweifel, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2016/17 festgesetzt worden sei. Bei der Nennung des Jagdjahres 2015/16 handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Dies ergebe sich aus dem in den Gründen des Bescheides geschilderten Sachverhalt und daraus, dass ein derartiger Bescheid jährlich erlassen werde. Der Fehler sei mit Schreiben vom 24. August 2016 berichtigt worden. Bezüglich der Belange des Naturschutzes, der Wildbestandsermittlung und der Eigentümerinteressen werde auf den Festsetzungsbescheid der Abschussplanung 2016/17 für Gamswild vom 8. August 2016 verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger, die Akten aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (M 7 S. 16.3759) beizuziehen, und führte aus, der vom Beklagten verwendete Begriff „Sanierungsgebiet“ sei unklar. Es treffe nicht zu, dass die ins Schutzwaldverzeichnis aufgenommenen Waldflächen sanierungsbedürftig seien. Dies widerspreche der in der Revierweisen Aussage getroffenen Feststellung eines artenreichen Bergmischwaldes und naturnahen Waldaufbaus. Der Waldzustand entspreche also den behördlichen Anforderungen. Auch liege kein einziger Aufnahmepunkt zur Erstellung des Gutachtens über den Zustand der Waldverjüngung im Eigenjagdrevier W… im Lebensraum des Gamswildes. Die Beeinträchtigung des Waldes durch Gamswild sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde habe ihre Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, verletzt. Herr Dr. M… habe in seinem Gutachten aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass Gamswild nur in den höchsten Lagen regelmäßig auftrete und sein Bestand unbekannt sei.

Mit Schreiben vom 8. November 2016 bestellte der Kläger eine Bevollmächtigte.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 im Verfahren M 7 S. 16.3759 nahm das Landratsamt zum Sachvortrag des Klägers Stellung.

Die Regierung von Oberbayern zeigte mit Schreiben vom 23. November 2016 die Vertretung des Beklagten an und legte mit Schreiben vom 28. November 2016 ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vor.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier E…-W… durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standartdatenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

Auf das Erwiderungsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Dezember 2016 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den Beschlussfassungen hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt. Der Beklagtenvertreter hob die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheides auf.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 vernahm das Gericht den Bruder des Klägers und den zuständigen Revierförster zum Weideverhalten der auf Ohlstädter Flur gehaltenen Schafe im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier als Zeugen ein. Im Übrigen wurden die gestellten Beweisanträge abgelehnt.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017 einschließlich der beigefügten Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er 31 Stück Rotwild und 5 Stück Gamswild erlegt. Die Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Weiter wurde beantragt, das Klageverfahren auszusetzen und gem. Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der einschlägigen nationalen jagdrechtlichen Bestimmungen vorzulegen, sowie, die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei der auf Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG gestützten und an den Kläger als Bevollmächtigten gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG gerichteten (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG) Anordnung, den Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen (sog. Abschusskontingent), handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der sich durch Zeitablauf erledigt hat. Von dem angefochtenen Verwaltungsakt gehen keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr aus (vgl. BVerwG, B. v. 5. Januar 2012 - 8 B 62/11 - juris Rn 14). Der Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung wegen mangelnder Eignung zur Erzielung einer Beugewirkung in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 aufgehoben. Auch ist die Nichterfüllung des Abschusskontingents im Gegensatz zur Nichterfüllung des Abschussplans (vgl. Art. 56 Nr. 6, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG) nicht mit einem Bußgeld bewehrt.

Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zu, da von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid maßgeblich auf die geltenden Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016 gestützt, wonach in Jagdrevieren, in denen in der Vergangenheit schon öfter ein (deutlich) zu hoher Wildverbiss festgestellt worden ist, die Erfüllung der Abschusspläne durch weitere Maßnahmen wie die Anordnung eines Abschusskontingents sicherzustellen ist. Nachdem der Beklagte schon seit Jahren im Eigenjagdrevier des Klägers einen deutlich zu hohen Wildverbiss festgestellt hat, der Kläger die Abschusspläne für Gamswild nur sehr unzureichend erfüllt und anhaltende Differenzen zwischen den Beteiligten über den notwendigen Abschuss sowie über den Zustand des Jagdreviers bestehen, muss der Kläger auch in den kommenden Jagdjahren konkret mit der Anordnung eines Abschusskontingents rechnen (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 41). Im Jagdjahr 2015/16 hatte der Beklagte bereits eine vergleichbare Anordnung betreffend den Rotwildabschuss getroffen, die zu einem Rechtsstreit geführt hat (M 7 K 15.3411).

Die Klage ist begründet, da die Anordnung des Abschusskontingents rechtswidrig war und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4, 1 VwGO).

Allerdings leidet die Anordnung entgegen der Auffassung des Klägers nicht an formellen Mängeln.

Soweit gerügt wurde, das Landratsamt habe sich diesbezüglich die Auffassung des Jagdbeirats zu eigen gemacht, ist zwar richtig, dass zur Anordnung eines Abschusskontingents von Gesetzes wegen kein Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen ist. Die Befassung des Gremiums mit dieser Frage ist jedoch unschädlich und vom gesetzlichen Auftrag des Jagdbeirats gedeckt. Bei der Anordnung eines Abschusskontingents handelt es sich um eine begleitende Maßnahme zur Durchsetzung des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG einvernehmlich mit dem Jagdbeirat festzulegenden Abschusses; sie ist also hiermit thematisch eng verbunden. Der Jagdbeirat ist ein mit sachkundigen Vertretern der fünf maßgeblichen Interessentengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetztes, zwingend vorgesehenes (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremium zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG). Von einer wichtigen Einzelfrage ist mit Rücksicht darauf, dass die Anordnung eines Abschusskontingents eine Eingriffsmaßnahme mit Ausnahmecharakter darstellt und von etlichen zum Teil schwierig zu bewertenden Gesichtspunkten und Interessen abhängen kann, auszugehen. Abgesehen davon, dass am 21. Januar 2016 lediglich eine allgemeine, vom Fall des Klägers losgelöste Beratung zum Abschusskontingent als Instrument der Durchsetzung von Abschussplänen stattfand, ist nicht ersichtlich, weshalb es der Unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, seiner Überzeugungsbildung das Ergebnis der Beratung im Jagdbeirat zugrunde zu legen. Insbesondere rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich der damalige Leiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an der Sitzung des Jagdbeirats am 21. Januar 2016, in der die Anwendung von Abschusskontingenten beraten worden ist, teilgenommen hat. Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können vom Vorsitzenden zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige, wie hier der Leiter einer staatlichen Fachstelle, zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange, wozu auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehört, ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der damalige Amtsleiter war ausweislich des Protokolls über die Jagdbeiratssitzungen nicht als Interessenvertreter anwesend. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung am 21. Januar 2016 verletzt worden ist.

Auch ist die streitgegenständliche Anordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie der Durchsetzung einer nicht erfolgten Festsetzung des Gamsabschusses für das Jagdjahr 2016/17 dienen sollte. Wie sich aus den Gründen des die Klage gegen die Festsetzung des Abschussplanes für Gamswild abweisenden Urteils vom selben Tag (M 7 K 16.3639) ergibt, ist der unteren Jagdbehörde bei der Angabe des Jagdjahres eine unschädliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG unterlaufen, die der Festsetzung für das Jagdjahr 2016/17 nicht entgegensteht.

Schließlich wurde dem Kläger auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Anordnung des konkreten Abschusskontingents und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Dabei bedurfte es weder der Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, noch zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt.

Die Anordnung erweist sich indes als unrechtmäßig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses und bis zu ihrer zeitlichen Erledigung mit einer an die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplans zum Ende des Jagdjahres geknüpften Androhung von Zwangsgeld versehen war. Damit war sie von vornherein nicht dazu geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, nämlich einen vorzeitigen Teilabschuss von 40% bis zum 30. September 2016 zu sichern. Dass die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes an die Nichterfüllung des Abschussplanes am Ende des Jagdjahres geknüpft war, musste beim Adressaten nach der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, B. v. 31. August 2011 - 2 B 68/10 - juris Rn 6) den Eindruck erwecken, dass nicht beabsichtigt war, die Erfüllung des Abschusskontingents durchzusetzen, sondern allenfalls bei Nichterfüllung des Abschussplans eine nachträgliche Sanktion in Form eines Zwangsgeldes drohte. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 aufgehobene Zwangsgeldandrohung stellt sich damit in Wahrheit so dar, dass sie der Durchsetzung des Abschussplans diente. Nur für diesen Fall macht Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG eine Ausnahme von dem dem Vollstreckungsrecht allgemein zugrundeliegenden Gedanken, dass eine Vollstreckung unzulässig wird, wenn wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände kein behördliches Interesse an der Vollstreckung mehr bestehen kann (BayVGH, B. v. 10. Oktober 1991 - 7 CS 91.2523 - BayVBl. 1992, 22; vgl. auch Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 15 Rn 10). Ob diese Regelung auch analog auf den Fall einer Zwangsgeldandrohung angewendet werden kann, die der Durchsetzung eines Abschusskontingents dient, kann offen bleiben, weil die aufgehobene Zwangsgeldandrohung nicht auf den Ablauf der Anordnung, den 30. September 2016, bezogen war. Jedenfalls blieb es durch die Verbindung der konkreten Zwangsgeldandrohung mit der Anordnung des Abschusskontingents letztlich dem Kläger überlassen zu entscheiden, ob er den Abschussplan nach den Vorgaben der Behörde oder nach seinen eigenen zeitlichen Vorstellungen erfüllte. Damit verlor die Anordnung des Abschusskontingents jedoch ihren gegenüber der Festsetzung des Abschussplans eigenständigen Sinn, einen Teilabschuss vorzeitig sicherzustellen, und war deshalb nicht nur ungeeignet, sondern auch nicht erforderlich.

Wegen der vor allem bzw. parallel gegen die Festsetzung des Gamswildabschusses gerichteten Einwände wird auf das Urteil vom selben Tag im Verfahren M 7 K 16.3639 verwiesen.

Aus den vorstehenden Gründen war der Klage stattzugeben. Hiermit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 37


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2012 - 8 B 62/11

bei uns veröffentlicht am 05.01.2012

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebene

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2011 - 2 B 68/10

bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung weitergehender ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte das seinerzeitige Landesbesoldungsam

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Abänderungsbescheid, den der Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 erlassen hat.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 6. Februar 2015 widerrief das Landratsamt Erding (Landratsamt) die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, …, … und Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …, gültig bis …2016), erklärte den am …2001 erteilten Dreijahresjagdschein Nr. …, gültig bis … 2017, für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1 - 3 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides), sowie die bereits beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen sowie dies nachzuweisen (Nr. 5 des Bescheides). Für die Wiedererteilung eines Jagdscheines wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides) und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt - vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und die persönliche Eignung vorliegt - die Waffenbesitzkarte nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides wieder zu beantragen (Nr. 7 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG fehle. Bei der Sicherstellung seiner Waffen und Munition in der Wohnung in … sei durch die Polizeiinspektion D. in dem Waffenschrank ein geladener Revolver im Kaliber .22lr sowie eine halbautomatische Pistole und eine Vorderschaftsrepetierflinte teilgeladen festgestellt worden. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei nicht ordnungsgemäß. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Weiter seien drei Langwaffen an dem Hauptwohnsitz in … in einem Raum in der Wohnung außerhalb von entsprechenden Behältnissen vorgefunden worden. Die Waffen hätten sich aufgrund des Umzuges des Klägers nicht in einem Tresor befunden, da dieser kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten durch externe Hilfe aus der Wohnung auf die Straße verbracht worden sei. Diese Art der Aufbewahrung sei ein weiteres Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 WaffG zum Besitz von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen besitze. Ein angefordertes Gutachten habe er nicht vorgelegt. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen.

Der Kläger erhob am 12. März 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 einigten sich die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten, auf folgendes Vorgehen: Die Vertreter der Behörde räumten dem Kläger für die in Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2015 genannten Pflichten eine Frist von 4 Wochen ab dem 19. August 2015 ein. Weiter wurde für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart, dass die Fünfjahresfrist mit dem 1. September 2014 beginnt. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Kläger zur Klagerücknahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 auch erklärte.

Aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 erließ der Beklagte am 25. August 2015 einen Abänderungsbescheid. Danach werden die Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2015 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheides) und der Kläger verpflichtet, die beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition bis spätestens 18. September 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (Nr. 2 des Bescheides). Für die Nr. 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nr. 5 des Bescheides). Weiter wird für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist bis einschließlich 31. August 2019 festgesetzt (Nr. 3 des Bescheides) und dem Kläger vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und er die persönliche Eignung besitzt, die Möglichkeit eingeräumt, die Waffenbesitzkarte ab dem 1. September 2019 neu zu beantragen (Nr. 4 des Bescheides). Rechtsgrundlagen seien weiterhin die im Bescheid vom 6. Februar 2015 genannten Bestimmungen. Die Änderung des vorangehenden Bescheides sei aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 am Verwaltungsgericht München nötig gewesen. Er habe diesen Änderungen bereits im Rahmen der Verhandlung zugestimmt, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 25. September 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Änderungsbescheid vom 25. August 2015 hinsichtlich der Ziff. 2 - 5 aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Der gerügte Verstoß sei nicht ausreichend, um zu einem Widerruf der Erlaubnisse zu kommen. Zwar habe mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 3.3.2014 - 6 B 36.13) entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig sei, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen sei. Immerhin habe es eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes bedurft, um hier Klarheit zu schaffen. Eine gravierende persönliche Unzuverlässigkeit vor diesem Hintergrund anzunehmen, erscheine fragwürdig. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen nicht durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs stören werde. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Kläger durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden; der Kläger sei einsichtig und werde künftig - wie gefordert - Waffen und Munition in den zertifizierten Behältnissen getrennt aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs erscheine unverhältnismäßig.

Mit der Zustellung der Klage wies das Gericht auf die Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 und die darin erklärte Klagerücknahme des Klägers hin.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, so dass er auch anfechtbar sein müsse. Der Kläger trug vor, dass er sich über die Konsequenzen der Klagerücknahme nicht bewusst gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damit keine Überprüfung der materiellen Rechtslage mehr erreichen könne. Seine Verstöße seien nicht so schwerwiegend. Er habe keine Straftaten begangen, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den Sperrfristen Straftätern gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte nach Absprache mit seinem Mandanten den Antrag aus der Klageschrift.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.

Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Verwaltungsakt, der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bzw. vergleichsähnlichen Erklärungen (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 82) erlassen wurde, auf seine Übereinstimmung mit dem Vergleich bzw. den Erklärungen zu überprüfen (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - juris Rn. 4). Insoweit war es auch gerechtfertigt, dass das Landratsamt den Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Der Kläger behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Einigung nicht übereinstimmt, sondern er wendet sich gegen die Überlassungspflichten für seine Waffen bzw. die Pflicht, diese unbrauchbar zu machen sowie die Festsetzung von Sperrfristen, weil er sich für waffenrechtlich zuverlässig hält. Dies ist aber mit der Anfechtung des Bescheides vom 25. August 2015 nicht erreichbar.

Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 den anhängigen Rechtsstreit über den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen wurden und der Jagdschein für ungültig erklärt wurde, im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet. Es liegt kein Prozessvergleich vor, da die Einigung nicht unmittelbar prozessendend war (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 4 B 175/93 - juris Rn. 8), sondern noch der Umsetzung durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme bedurfte. Es handelt sich hier um einen „unechten Vergleich“ bzw. um „vergleichsähnliche Erklärungen“. Die Beteiligten erledigen den Rechtsstreit durch prozessbeendigende Erklärungen und verbinden diese mit verbindlichen materiell-rechtlichen Aussagen. So kann der voraussichtlich obsiegende Beteiligte bereit sein, dem gegenläufigen Interesse des unterliegenden Beteiligten entgegenzukommen, um das Verfahren schnell zu beenden (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 Rn. 85, 87). Als Zugeständnis auf Seiten der Behörde räumten die Vertreter des Beklagten dem Kläger nochmals eine Frist von 4 Wochen ein, um seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen. Weiter wurde für den Kläger ein günstigerer Anfangszeitpunkt für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Behörde mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung bereits den Bescheid vom 6. Februar 2015 insoweit abgeändert haben und es sich bei den Regelungen in dem Bescheid vom 25. August 2015 nur noch um deklaratorische Regelungen handelt oder, ob sich die Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung nur verpflichtet haben, den Bescheid vom 6. Februar 2015 entsprechend zu ändern, und dies dann mit ihrem Bescheid vom 25. August 2015 umgesetzt haben. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück.

Mit der Klagerücknahme ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 bestandskräftig geworden. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 33/95 - juris Rn. 14; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 VwGO Rn. 22). Im Übrigen müsste der Kläger die Unwirksamkeit seiner Klagerücknahme in einem Prozess geltend machen. Unabhängig davon, dass für eine Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind, hat dies der Prozessbevollmächtigte nach Beratung mit dem Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern seinen Antrag auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides begrenzt. Es steht damit fest, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu Recht widerrufen wurden und der Jagdschein rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen wurde.

Damit kann der Kläger aber nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt, bzw. fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger wurden aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung lediglich großzügigere Regelungen bei der Überlassungspflicht der Waffen und bei den festgesetzten Sperrfristen eingeräumt. Er hat sich mit diesen Regelungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Nr. 2 des Bescheides vom 25. August 2015 um eine regelmäßig notwendige Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG handelt, wenn Waffenerlaubnisse widerrufen werden. Auch die beantragte Aufhebung der Festsetzung von Sperrfristen für die Wiedererteilung eines Jagdscheines und die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Nrn. 3 und 4 des Bescheides v. 25.8.2015) macht nur Sinn, wenn kein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. keine Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines vorliegt. Für eine isolierte Anfechtung der genannten Bestimmungen des Bescheides vom 25. August 2015 besteht daher auch kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Soweit die Aufhebung von Nr. 5 des Bescheides vom 25. August 2015 beantragt wird, handelt es sich hier um ein Begehren, dass nicht im Klageverfahren, sondern im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verfolgen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO,§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG).

Da mit dem Abänderungsbescheid v. 25.8.2015 nur einzelne Regelungen des ursprünglichen Bescheides abgeändert werden und es sich auch um keine sehr erheblichen Änderungen handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwertes hier für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebenen Gaststätte untersagt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, weil die Klage mit sämtlichen vier Anträgen unzulässig sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Abweisung der Klage mit sämtlichen vier Anträgen als unzulässig beruht nicht auf Verfahrensmängeln.

4

a) Das Berufungsgericht hat den hauptsächlichen Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung sich erledigt habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auf die Geschäftsräume des Klägers in B., B.straße ..., bezogen. Die dort betriebene Gaststätte habe der Kläger jedoch am 1. Juni 2008 aufgegeben, sein Gewerbe abgemeldet. Zwar habe er das von ihm gepachtete Ladenlokal bis zum 30. September 2010 zunächst unterverpachtet, am 1. Oktober 2010 jedoch die Möglichkeit verloren, dort eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben.

5

Dass dies auf Verfahrensmängeln beruht, zeigt der Kläger nicht auf. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der endgültige Verlust der Möglichkeit, die untersagte Tätigkeit im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage in den gepachteten Geschäftsräumen wieder aufzunehmen, führe zur Erledigung der Untersagungsverfügung, sind keine Einwände zu erheben. Der Kläger wendet sich denn auch vornehmlich gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung, er habe am 1. Oktober 2010 endgültig die Möglichkeit verloren, in den bis dahin gepachteten Geschäftsräumen eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben. Sein Beschwerdevorbringen macht jedoch keinen Verfahrensfehler erkennbar.

6

Dem Kläger ist vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO); er konnte daher nicht überrascht worden sein. Das Gericht stützt seine tatsächliche Feststellung ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (UA S. 4) auf eine Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 6. April 2011, derzufolge der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in den fraglichen Geschäftsräumen am 1. Juni 2008 aufgegeben und sein dort betriebenes Gewerbe abgemeldet habe. Diese Mitteilung hatte das Gericht den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben; der Kläger hat hierzu auch sowohl mit Schriftsatz vom 11. April 2011 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 Stellung genommen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch in anderer Hinsicht nicht verletzt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt (UA S. 4), dass der Kläger mündlich vorgetragen habe, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit "bis zum Oktober 2010" wieder aufnehmen können, weil er die Geschäftsräume bis zum Oktober 2010 lediglich unterverpachtet habe. Das stimmt mit der Bestätigung der Firma F. GmbH vom 4. Juli 2011 überein, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Bl. 1507 der GA), wonach der Kläger die Geschäftsräume gepachtet und nach der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs zunächst unterverpachtet hatte, sein Hauptpachtvertrag für die Räumlichkeiten aber zum 30. September 2010 ausgelaufen war. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass der Kläger beim Oberverwaltungsgericht geltend gemacht hätte, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit auch noch nach dem 1. Oktober 2010 in denselben Geschäftsräumen wieder aufnehmen können, verzeichnet der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Dass der Tatbestand unrichtig sei, macht der Kläger nicht geltend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO hat er nicht gestellt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermissen lassen. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat Beweisanträge nicht gestellt. Es musste sich dem Gericht aber angesichts der Einlassung des Klägers auch nicht aufdrängen, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er die bis zum 30. September 2010 gepachteten Geschäftsräume künftig etwa erneut würde anpachten können.

9

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gewerbe nur den Betrieb eines Billard-Cafés und einer Schankwirtschaft im Januar 2006 an- und im Juni 2008 abgemeldet hatte. Das angemeldete Gewerbe umfasste nicht die Vermittlung von Sportwetten; die Fortführung des Betriebes war in rechtlicher Hinsicht vom Bestand der angefochtenen Untersagungsverfügung unabhängig.

10

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die drei - gestaffelt jeweils hilfsweise gestellten - Feststellungsanträge als unzulässig angesehen. Gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags erhebt der Kläger keine Einwände. Seine Beschwerde weist allerdings hinsichtlich der Abweisung des zweiten und des dritten Hilfsantrags auf eine Verletzung von Verfahrensrecht hin (aa); doch beruht die Klagabweisung hierauf nicht (bb).

11

aa) Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anträge als Fortsetzungsfeststellungsanträge angesehen, die nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und insbesondere nur dann zulässig seien, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Es hat sie für unzulässig gehalten, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der Erledigung anerkannt werden könne. Erledigung aber sei erst am 1. Oktober 2010 eingetreten. Das ist mit geltendem Prozessrecht unvereinbar.

12

Richtig ist allerdings, dass der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne Weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30).

13

Unrichtig ist hingegen die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt sei stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3). Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 <205> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 24 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24). Zwar wird der Kläger seinen Aufhebungsantrag häufig ohne nähere zeitliche Bestimmung stellen. Dann dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass er die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Anfechtungsklage stattgebendes Urteil; auch dadurch wird der Verwaltungsakt nicht nur für bestimmte Zeitpunkte oder Zeitabschnitte, sondern im Zweifel für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit beseitigt. Der Umstand, dass seine Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu etwa Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47) regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Urteile vom 27. Januar 1993 a.a.O. und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.), ändert hieran nichts; er hat zur unausgesprochenen Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem Erlass nicht verändert hat. Hat sich die Sach- oder die Rechtslage seither in ausschlaggebender Weise verändert, so wird der Kläger entscheiden müssen, ob er sein Aufhebungsbegehren auf den Zeitraum nach der Veränderung beschränkt, und das Gericht wird, wenn der Verwaltungsakt erst durch die Veränderung rechtswidrig geworden ist, ihn nur für die nachfolgende Zeit aufheben und die ohne zeitliche Beschränkung aufrechterhaltene Klage im Übrigen, nämlich für den früheren Zeitraum abweisen. Alles dies ändert aber nichts daran, dass ein Dauerverwaltungsakt Wirkungen für einen längeren Zeitraum entfaltet und dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht bestimmt, inwieweit er ihn der gerichtlichen Überprüfung zuführen will.

14

Der Klagantrag, einen Dauerverwaltungsakt auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setzt freilich voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert ist. Ein Dauerverwaltungsakt wird sich häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend - erledigen, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genügt, vielmehr erforderlich ist, dass von ihm auch für diese Vergangenheit keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies bietet dem Kläger einen zusätzlichen Grund, sein Aufhebungsbegehren auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (und die weitere Zukunft - "ex nunc") zu beschränken. Es zwingt ihn aber nicht dazu, sein Klagebegehren in Ansehung der Vergangenheit vollständig aufzugeben. Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20). Ein solcher Feststellungsantrag muss sich nicht auf die gesamte zurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsakts erstrecken, sondern kann sich - ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vorausgesetzt - auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränken. Regelmäßig wird es sich um Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handeln. Das zeigt, dass mit einer Klage, die einen Dauerverwaltungsakt zum Gegenstand hat, zugleich dessen Aufhebung (in Ansehung von Gegenwart und Zukunft) als auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (in Ansehung der Vergangenheit) begehrt werden kann. Für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit wird ein Feststellungsinteresse namentlich in Betracht kommen, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat.

15

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin den zweiten und den dritten Hilfsantrag zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erachtet, die damit begehrte Feststellung betreffe zurückliegende Zeiträume, die nicht bis zum Zeitpunkt der (endgültigen) Erledigung des Anfechtungsbegehrens hinreichten. Das Berufungsurteil beruht hierauf jedoch nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat diese beiden Hilfsanträge nämlich noch aus einem weiteren Grund für unzulässig gehalten, der seine Entscheidung selbstständig trägt. Der Kläger leitet sein Feststellungsinteresse aus seiner Absicht her, Ersatzansprüche gegen die Untersagungsbehörde oder gegen den jetzigen Beklagten geltend machen zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin keinen zureichenden Grund für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu erkennen vermocht, weil der Kläger seine behaupteten Ersatzansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten verfolgen könne, die hierfür ohnehin zuständig seien (UA S. 8). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor, sodass es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen näheren Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

16

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, wenn mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft zwar mit Blick auf seinen zweiten und dritten Hilfsantrag die Frage nach dem zulässigen zeitlichen Umfang einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines erledigten Dauerverwaltungsakts auf. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich - wie gezeigt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung - wie ebenfalls gezeigt - insoweit auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Das Zulassungsbegehren wäre aber nur begründet, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 7 K 15.3411

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 440

Hauptpunkte:

Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild;

Inhaltsadressat

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... Guts- und Forstverwaltung vertreten durch den Verwalter

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Abschusskontingent für Rotwild bis Ende September 2015 festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, adressiert an die ... Forst- und Gutsverwaltung ...

ordnete das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an, dass der Abschussplan für Rotwild des Eigenjagdreviers ... für das Jagdjahr 2015/2016, festgesetzt am 21. Juli 2015, bis 30. September 2015 mindestens zu 40% (18 Stück) zu erfüllen ist (Nummer 1), erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nummer 2) und drohte in Nummer 3 für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Rotwild ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an. Zur Begründung wird angeführt, dass die Anordnung eines Abschusskontingents das geeignete Mittel sei, um auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Ein frühzeitiger Beginn des Abschusses werde durch diese Maßnahmen gefördert. Der Abschussplan für das Eigenjagdrevier ... für Rotwild sei im letzten Jagdjahr nicht erfüllt worden (Erfüllungsgrad 58%). Laut dem Forstlichen Gutachten und der Revierweisen Aussage aus dem Jahr 2012 sei die Verbissbelastung „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbissbelastung „nicht verändert“. Dies habe sich laut einer Stellungnahme des AELF vom ... November 2014 nicht geändert.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am ... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015, betreffend die Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild im Revier ..., aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz des Eilverfahrens (M 7 S 15.3607) vom 20. August 2015 verwiesen, ferner auf die Ausführungen in den Verfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 14.4367. Der Bescheid vom ... Juli 2015 sei fehlerhaft adressiert. Der Forst werde vom Bruder des Herrn ... verwaltet, das Jagdrecht hingegen durch Herrn ...; dieser sei Vertreter des Eigenjagdreviers gegenüber der Verwaltungsbehörde und eigentlicher Inhaltsadressat. Dies zeige sich bereits darin, dass im zweiten Verfahren (M 7 K 15.3412) Herr ... der Adressat sei. Die „... Forst- und Gutsverwaltung“ gebe es nicht als parteifähige Einrichtung. Auch das Verwaltungsgericht habe in einer vergleichbaren Entscheidung (M 7 S 13.4047) festgehalten, dass die Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans an den nach Art. 7 Abs. 4 BayJG bevollmächtigten Revierinhaber zu ergehen habe. Der Verwaltungsakt sei schon wegen evidenter Falschadressierung an einen jagdrechtlich Unzuständigen unwirksam. In der Sache habe weder ein Anlass noch eine rechtliche Grundlage für die getroffene Anordnung eines Abschusskontingents bestanden. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte mit Schriftsatz vom ... September 2015, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei, das Eigenjagdrevier stehe im Eigentum der drei Brüder ..., die auch Jagdausübungsberechtigte seien. Herr ... sei nach Art. 7 Abs. 4 BayJG als Bevollmächtigter benannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Trotz Zeitablaufs des im Bescheid gesetzten Termins (30. September 2015) für die Erfüllung der Anordnung liegt keine Erledigung vor. Eine Erledigung tritt nicht ein, wenn die Nichterfüllung für den abgelaufenen Zeitraum gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet. Das ist der Fall, wenn sie weiterhin Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19, 20). Das in Nummer 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld bei Nichterfüllung kann noch beigetrieben werden, so dass für die Klägerin weiterhin nachteilige Wirkungen vom Bescheid ausgehen können (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG). Die Klägerin ist ferner klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids ist.

Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er an den falschen Inhaltsadressaten gerichtet ist.

Nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG ergehen Anordnungen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG im Fall des Art. 7 Abs. 4 BayJG an den Bevollmächtigten, dies ist vorliegend Herr Dr. ... Der bevollmächtigte Revierinhaber hat nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayJG hinzuwirken und nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG haben die Mitpächter oder verantwortlichen Personen die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Handlungen des Bevollmächtigten zu dulden. Er soll als Inhaltsadressat allein rechtlich verpflichtet werden und nicht lediglich als Bekanntgabeadressat fungieren (VG München, B. v. 14.4.2014 - M 7 S 13.4047 - juris Rn.19).

Der materielle Adressat, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll (Inhaltsadressat), ist vom Bekanntgabeadressat, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wird, zu unterscheiden (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 3 B 28/14 - juris Rn. 11, 12). In der Regel ist der Bekanntgabe- mit dem Inhaltsadressat identisch, sie können jedoch auseinanderfallen, da die Behörde Verwaltungsakte auch gegenüber Bevollmächtigten bekanntgeben kann. Für wen der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich in der Regel - aber wegen der Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht zwingend - aus dem Anschriftenfeld des Verwaltungsakts (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 37, Rn. 10, 19).

Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts Genannte nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, § 37, Rn. 7, 11). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und erfolgt mithin in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB (BVerwG, U. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 - juris Rn. 18). Damit ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung abzustellen, ferner darauf, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 7 B 48.07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Bei der Auslegung sind auch die Begleitumstände heranzuziehen, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde (BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 C 12.11 - juris Rn. 16). Dabei können auch vorhergehende Bescheide zur Auslegung herangezogen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 16.2.2009 - 4 L 344/08 - juris Rn. 3).

Die Auslegung ergibt, dass der Bescheid an Herrn Dr. ... als Bekanntgabeadressat gerichtet wurde. Dies zeigt sich an der Formulierung des Adressfelds in Zusammenschau mit der Anrede und den Ausführungen des Beklagten zur Bevollmächtigung des Herrn Dr. ... Die Bekanntgabe erfolgte damit im Einklang mit der gesetzlichen Regelung aus Art. 7 Abs. 4 BayJG, wonach der nach dieser Norm Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist.

Der Bescheid ist jedoch an den falschen materiellen Adressaten gerichtet. Richtiger Inhaltsadressat wäre nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayJG Herr Dr. ... gewesen, da er der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG Bevollmächtigte ist. Auf Nachfrage, wer Inhaltsadressat des Bescheids sein soll, hat die Behörde geäußert, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei und dass das Eigenjagdrevier im Eigentum der drei Brüder ... stehe, die auch Jagdausübungsberechtigte seien. So hat auch die Klägerin den Bescheid verstanden. Sie hat sich nicht als für die Anordnung Verantwortliche angesehen und geltend gemacht, dass der Bescheid im Gegensatz zu der Festsetzung der Abschusszahlen für Rotwild erstmals an sie ergangen sei. Eine Auslegung nach den oben genannten Maßstäben ergibt daher, dass der Bescheid nicht nur an die Klägerin adressiert war, sondern sie daraus auch verpflichtet werden sollte. Sie war aber die falsche Inhaltsadressatin.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

In den Jagdjahren 2011/12 bis 2015/16 setzte das Landratsamt den Abschuss für Gamswild durch Bescheid jeweils auf neun Stück fest. Die Erfüllung des Abschusssolls durch den Kläger schwankte seit 2011 zwischen zuletzt 11% im Jagdjahr 2015/16 und 89% im Jagdjahr 2013/14, in den Nachbarrevieren seit 2013 zwischen 83% im Jagdjahr 2013/14 und 92% im Jagdjahr 2015/16. Die Wildabgänge in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost betrugen seit 2005 zwischen 75 und 108 Stück.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde beschlossen, den Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führe die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf neun Stück (zwei Böcke, vier Geißen, ein Jährling, zwei Kitze) fest und begründete dies damit, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt, der seinen Ursprung in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt habe. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten deutlich zu hoch bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Gamswilddichte schließen. Zählungen an Fütterungen gebe es keine. Daher sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz. In den angrenzenden Revieren werde der Abschuss für Gamswild zu 89% erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersstruktur nicht passe. Bei einem verschwindend geringen Anteil von zwei Gamskitzen im Jahr sei die Nahrungsgrundlage der Adler nicht gefährdet. Die Abschusserhöhung um 30% taste das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwild als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3758 ist, ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und eines Zwangsgeldes von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage richte sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner aktuellen Fassung. Dabei habe das verfahrensfehlerhaft direkt an den Kläger gesandte Berichtigungsschreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016, das mit Schreiben vom 12. September 2016 vorsorglich in die Klage einbezogen worden sei, jedoch keinerlei rechtliche Wirkung. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Am 28. November 2016 wurde ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vorgelegt und weiter vorgetragen, dass die korrigierte Streckenliste der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost 2015/16 (einschließlich der Stückzahlen des Klägers) 88 Stück durchgeführten Abschuss und 4 Stück Fallwild, d.h. Gesamtabschuss von 92 Stück betrage. Das Eigenjagdrevier des Klägers sei von der Korrektur nicht betroffen. Der Trend zeige, dass Gamswild nachhaltig erlegt werde. Von 2005 bis 2015 sei der getätigte Abschuss von 75 auf 92 Stück gestiegen. Im Hauptantrag sei die Klage unzulässig. In der Stellungnahme des AELF wird auf die eigene Stellungnahme im Klageverfahren wegen Abschussplanung Rotwild (M 7 K 16.3638) verwiesen und darüber hinaus vorgetragen, die Aussagen des Gutachters Dr. M* … zum Gamswild könnten allenfalls als sehr grobe Einschätzungen gewertet werden, die weder mit längeren Beobachtungen noch mit gezielten revierweisen Untersuchungen hinterlegt seien. Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit sei das Rotwild gewesen. Über die Höhe und Verteilung des Gamswildes im Eigenjagdrevier des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Unter allen Wildbiologen sei es mittlerweile unbestrittener Fakt, dass das Gamswild in den bayerischen Alpen nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden sei, sondern ganzjährig je nach Witterung und Jahreszeit auch die tiefer gelegenen Bergwälder als Lebensraum nutze. Dies entspreche den Beobachtungen anderer privater Waldbesitzer im Eigenjagdrevier und der Forstverwaltung. Ein gezielter Nachweis, welche Schalenwildart zu Verbiss geführt habe, sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand, nur anhand einer statistischen Streckenliste Aussagen über die Tendenz einer Population zu machen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung eines in einem anderen Klageverfahren durch das Gericht eingeholten Gutachtens zu Verbissursachen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte aus, es sei fachlich unzutreffend, wenn von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung geschlossen werde. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen, die rechtlich keine Bindungswirkung besäßen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Begangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig, auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Schafe daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhn-Vorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe daran zu erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwas das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden sei, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnis sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zur Abschussfestsetzung Rotwild zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Soweit mit Beschluss vom 1. März 2017 die Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt würden, stelle dies einen Rechtsbruch dar. Durch das Abwägungsdefizit werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dieser Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der Ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Der Beklagte wisse nicht, wie hoch der Bestand des Gamswildes sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er fünf Stück Gamswild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Gamswild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt worden ist. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheidens genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Soweit die Untere Jagdbehörde im Tenor und Betreff des angefochtenen Bescheides statt des richtigen Jagdjahres 2016/17 aus Versehen „2015/16“ genannt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, die entsprechend einem allgemeinen Gedanken des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Die Unrichtigkeit kann durch einfache Berichtigung, wie mit Schreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016 geschehen, klargestellt werden und zwar auch dann, wenn sie sich im verfügenden Teil des Bescheides befindet (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42 Rn 1, 11). Das Berichtigungsschreiben vom 24. August 2016 stellt demgemäß keinen Zweitbescheid, d.h. eine Neuregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dar. Vielmehr gilt die offenbar unrichtige Entscheidung von vornherein mit dem wirklich gewollten Inhalt, sogar wenn anders als hier keine Berichtigung erfolgt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 2). Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“, der Fehler beim Lesen sofort erkennbar ist oder sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst ergibt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 22 f. m.w.N.). Aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung, der Sachverhaltsschilderung im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere der Angabe der Abschusszahlen für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, der Jagdbeiratssitzungen und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, beide mit Datum nach Ablauf des Jagdjahres 2015/16, der Wiedergabe der im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Einwände betreffend die Abschussplanfestsetzung 2016/17, sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Einladungsschreiben mit jeweils richtiger Bezeichnung des Jagdjahres, Bezugnahme auf den Abschussvorschlag des Klägers) war es für den Kläger wie für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Landratsamt den Abschuss für das unmittelbar bevorstehende Jagdjahr 2016/17 festsetzen wollte und nicht für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, in dem die Festsetzung des Abschussplans bereits Gegenstand einer vom Kläger angestrengten Klage war. Vor diesem Hintergrund war klar ersichtlich, dass der erklärte Wille der Behörde von ihrem wahren Willen abwich.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Gamswild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Gamswild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch eine wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Der anhaltend starke Verbiss in den hohen Lagen des Eigenjagdreviers und die höheren Abschusszahlen aus den Nachbarrevieren indizieren eine zu hohe Gamswildpopulation. Das Landratsamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Anzahl der Wildabgänge seit 2005 und den relativ hohen Prozentsatz der Abschusserfüllung in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost der letzten drei Jagdjahre zum Vergleich herangezogen hat. Diese Umstände weisen darauf hin, dass in dem Gebiet ein ausreichender Wildbestand vorhanden ist. Für die erheblichen Schwankungen in der Erfüllung des seit fünf Jagdjahren unverändert mit neun Stück festgesetzten Abschusssolls im Eigenjagdrevier gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Immerhin weisen die Abschüsse in den Jagdjahren 2012 bis 2014 darauf hin, dass der verlangte Abschuss möglich wäre. Im Jagdjahr 2013/14 liegt er prozentual auf vergleichbarem Niveau mit der Abschusserfüllung in der Hegemeinschaft.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier ist keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte und einem normalen Wildbestand, wobei bei Gamswild im Gegensatz zu den anderen Schalenwildarten der Anteil des weiblichen Wildes auch unter normalen Verhältnissen höher sein kann. Der im Verhältnis zu anderen Schalenwildarten niedrigeren Reproduktionsrate bei Gamswild und der aufgrund seiner Lebensgewohnheiten im Verhältnis zu Rotwild aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Beteiligung am Verbiss (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2015 - 19 B 99.2193 - juris Rn 58 betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Simetsberg-Kuhalm) wird durch das verhältnismäßig niedrige Abschuss-Soll Rechnung getragen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Festsetzung des Abschusses auf neun Stück Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 gleich geblieben ist, ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss insbesondere in den höheren Lagen seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) als auch dem Erhalt des Wildbestandes Rechnung und hält sich noch innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens. Wegen der Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen, der bei Gamswild je nach den Lebensbedingungen mit 30 - 40% der Geißen angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 der Hegerichtlinie).

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weitergehender ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte das seinerzeitige Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit fest. Dabei erkannte es die Zeit vom 6. Februar 1977 bis zum 31. Juli 1982, in der die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war, sowie Zeiten der Kindererziehung und der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Kindererziehung nicht an und setzte einen Versorgungsabschlag fest. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei hinsichtlich der Nichtanerkennung der Zeiten der Kindererziehung und der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Kindererziehung sowie der Festsetzung des Versorgungsabschlags bereits unzulässig, weil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch erhoben habe. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerde müssen erfolglos bleiben, weil die Beschwerde den Zulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet hat. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

3

Die Beschwerde behauptet zwar, das angegriffene Urteil weiche von dem Rechtssatz ab, es sei "im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsakts anfechten" wolle (Urteil vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 79.82 - NVwZ 1988, 147 ). Sie bezeichnet aber keinen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz, auf dem das angegriffene Urteil beruht. Den von ihr angenommenen Rechtssatz, bei Zweifeln hinsichtlich des Umfangs der Widerspruchseinlegung sei eine Auslegung des Inhalts des Widerspruchsschreibens auch in einer den Umfang des Widerspruchs einschränkenden Weise zulässig, hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, die Klägerin habe den Bescheid nur in beschränktem Umfang angefochten, auf Grund einer Auslegung des Widerspruchs gewonnen, die keine Zweifel hinsichtlich des Inhalts der Widerspruchserklärung erkennen lässt. Dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt war, kann entsprechende Zweifel nicht begründen. Das Beschwerdevorbringen läuft vielmehr auf die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Berufungsgerichts hinaus. Damit lässt sich der Zulassungsgrund der Divergenz nicht begründen (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4).

4

Entsprechendes gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - (Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Nach dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung den Rechtssatz aufgestellt, wenn die "Rechtsbehelfsschrift eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung". Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie begnügt sich auch in diesem Zusammenhang mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, der sie ihre eigene Auffassung zur Mehrdeutigkeit des Widerspruchs entgegensetzt. Davon abgesehen übersieht die Beschwerde, dass die vom dem Berufungsgericht angenommene Widerspruchsbeschränkung mit dem in der anwaltlich erhobenen Untätigkeitsklage vom 7. Juni 2007 angekündigten Klageantrag übereinstimmt.

5

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

"ob bei Widerspruchsschreiben von juristischen Laien Widerspruchsbehörde oder Gericht eine Beschränkung des Anfechtungsgegenstandes vornehmen dürfen, ohne hierzu eine eindeutige Erklärung des Widerspruchsführers abzufordern", und

"ob bei Zweifeln des Umfangs eines Widerspruchs dieser zu Gunsten des Widerspruchs als vollumfänglich eingelegt anzusehen ist",

6

rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. In Ermangelung einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge gegen die von dem Berufungsgericht durch Auslegung gewonnene Überzeugung wäre in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Widerspruch der Klägerin zweifelsfrei auf einen Teil des angefochtenen Verwaltungsakts beschränkt war. Dass sich ein Gericht, wenn es durch Auslegung zu der Überzeugung gelangt ist, der Widerspruch sei eindeutig beschränkt erhoben worden, nicht bei dem Widerspruchsführer vergewissern muss, ob die gerichtliche Überzeugung mit der Auffassung des Widerspruchsführers übereinstimmt, folgt aus der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, der zufolge grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - BVerwG 2 B 46.94 - und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 sowie Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537 <1538>).

7

3. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht die Klägerin nicht persönlich zu dem Inhalt und Umfang ihres Widerspruchs befragt hat, da es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich auf ihren Erklärungswillen ankam. Das angefochtene Urteil ist auch nicht als "Überraschungsentscheidung" zu werten, da sich schon der Widerspruchsbescheid ausschließlich mit der Frage einer Anerkennung der Zeit der Beurlaubung der Klägerin als ruhegehaltfähig befasste, so dass das Berufungsgericht dem Verfahren mit seiner Auffassung zur Bestandskraft der übrigen Regelungsteile des Ausgangsbescheides keine für die Klägerin nicht zu erwartende Wende gegeben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; stRspr). Angesichts dessen liegt in der Teilabweisung der Klage als unzulässig kein Verfahrensfehler. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe den Widerspruch "falsch verstanden", zeigt einen Verfahrensfehler schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerde nicht darlegt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung verfahrensfehlerhaft, insbesondere denkfehlerhaft gewonnen. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht durch seine Überzeugung zur Beschränkung des Widerspruchs den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht auch insoweit auf ihrer eigenen Beurteilung, die sie der von dem Berufungsgericht vertretenen abweichenden Auffassung entgegensetzt.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

In den Jagdjahren 2011/12 bis 2015/16 setzte das Landratsamt den Abschuss für Gamswild durch Bescheid jeweils auf neun Stück fest. Die Erfüllung des Abschusssolls durch den Kläger schwankte seit 2011 zwischen zuletzt 11% im Jagdjahr 2015/16 und 89% im Jagdjahr 2013/14, in den Nachbarrevieren seit 2013 zwischen 83% im Jagdjahr 2013/14 und 92% im Jagdjahr 2015/16. Die Wildabgänge in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost betrugen seit 2005 zwischen 75 und 108 Stück.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde beschlossen, den Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führe die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf neun Stück (zwei Böcke, vier Geißen, ein Jährling, zwei Kitze) fest und begründete dies damit, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt, der seinen Ursprung in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt habe. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten deutlich zu hoch bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Gamswilddichte schließen. Zählungen an Fütterungen gebe es keine. Daher sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz. In den angrenzenden Revieren werde der Abschuss für Gamswild zu 89% erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersstruktur nicht passe. Bei einem verschwindend geringen Anteil von zwei Gamskitzen im Jahr sei die Nahrungsgrundlage der Adler nicht gefährdet. Die Abschusserhöhung um 30% taste das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwild als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3758 ist, ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und eines Zwangsgeldes von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage richte sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner aktuellen Fassung. Dabei habe das verfahrensfehlerhaft direkt an den Kläger gesandte Berichtigungsschreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016, das mit Schreiben vom 12. September 2016 vorsorglich in die Klage einbezogen worden sei, jedoch keinerlei rechtliche Wirkung. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Am 28. November 2016 wurde ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vorgelegt und weiter vorgetragen, dass die korrigierte Streckenliste der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost 2015/16 (einschließlich der Stückzahlen des Klägers) 88 Stück durchgeführten Abschuss und 4 Stück Fallwild, d.h. Gesamtabschuss von 92 Stück betrage. Das Eigenjagdrevier des Klägers sei von der Korrektur nicht betroffen. Der Trend zeige, dass Gamswild nachhaltig erlegt werde. Von 2005 bis 2015 sei der getätigte Abschuss von 75 auf 92 Stück gestiegen. Im Hauptantrag sei die Klage unzulässig. In der Stellungnahme des AELF wird auf die eigene Stellungnahme im Klageverfahren wegen Abschussplanung Rotwild (M 7 K 16.3638) verwiesen und darüber hinaus vorgetragen, die Aussagen des Gutachters Dr. M* … zum Gamswild könnten allenfalls als sehr grobe Einschätzungen gewertet werden, die weder mit längeren Beobachtungen noch mit gezielten revierweisen Untersuchungen hinterlegt seien. Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit sei das Rotwild gewesen. Über die Höhe und Verteilung des Gamswildes im Eigenjagdrevier des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Unter allen Wildbiologen sei es mittlerweile unbestrittener Fakt, dass das Gamswild in den bayerischen Alpen nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden sei, sondern ganzjährig je nach Witterung und Jahreszeit auch die tiefer gelegenen Bergwälder als Lebensraum nutze. Dies entspreche den Beobachtungen anderer privater Waldbesitzer im Eigenjagdrevier und der Forstverwaltung. Ein gezielter Nachweis, welche Schalenwildart zu Verbiss geführt habe, sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand, nur anhand einer statistischen Streckenliste Aussagen über die Tendenz einer Population zu machen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung eines in einem anderen Klageverfahren durch das Gericht eingeholten Gutachtens zu Verbissursachen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte aus, es sei fachlich unzutreffend, wenn von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung geschlossen werde. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen, die rechtlich keine Bindungswirkung besäßen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Begangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig, auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Schafe daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhn-Vorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe daran zu erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwas das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden sei, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnis sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zur Abschussfestsetzung Rotwild zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Soweit mit Beschluss vom 1. März 2017 die Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt würden, stelle dies einen Rechtsbruch dar. Durch das Abwägungsdefizit werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dieser Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der Ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Der Beklagte wisse nicht, wie hoch der Bestand des Gamswildes sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er fünf Stück Gamswild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Gamswild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt worden ist. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheidens genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Soweit die Untere Jagdbehörde im Tenor und Betreff des angefochtenen Bescheides statt des richtigen Jagdjahres 2016/17 aus Versehen „2015/16“ genannt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, die entsprechend einem allgemeinen Gedanken des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Die Unrichtigkeit kann durch einfache Berichtigung, wie mit Schreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016 geschehen, klargestellt werden und zwar auch dann, wenn sie sich im verfügenden Teil des Bescheides befindet (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42 Rn 1, 11). Das Berichtigungsschreiben vom 24. August 2016 stellt demgemäß keinen Zweitbescheid, d.h. eine Neuregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dar. Vielmehr gilt die offenbar unrichtige Entscheidung von vornherein mit dem wirklich gewollten Inhalt, sogar wenn anders als hier keine Berichtigung erfolgt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 2). Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“, der Fehler beim Lesen sofort erkennbar ist oder sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst ergibt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 22 f. m.w.N.). Aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung, der Sachverhaltsschilderung im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere der Angabe der Abschusszahlen für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, der Jagdbeiratssitzungen und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, beide mit Datum nach Ablauf des Jagdjahres 2015/16, der Wiedergabe der im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Einwände betreffend die Abschussplanfestsetzung 2016/17, sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Einladungsschreiben mit jeweils richtiger Bezeichnung des Jagdjahres, Bezugnahme auf den Abschussvorschlag des Klägers) war es für den Kläger wie für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Landratsamt den Abschuss für das unmittelbar bevorstehende Jagdjahr 2016/17 festsetzen wollte und nicht für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, in dem die Festsetzung des Abschussplans bereits Gegenstand einer vom Kläger angestrengten Klage war. Vor diesem Hintergrund war klar ersichtlich, dass der erklärte Wille der Behörde von ihrem wahren Willen abwich.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Gamswild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Gamswild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch eine wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Der anhaltend starke Verbiss in den hohen Lagen des Eigenjagdreviers und die höheren Abschusszahlen aus den Nachbarrevieren indizieren eine zu hohe Gamswildpopulation. Das Landratsamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Anzahl der Wildabgänge seit 2005 und den relativ hohen Prozentsatz der Abschusserfüllung in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost der letzten drei Jagdjahre zum Vergleich herangezogen hat. Diese Umstände weisen darauf hin, dass in dem Gebiet ein ausreichender Wildbestand vorhanden ist. Für die erheblichen Schwankungen in der Erfüllung des seit fünf Jagdjahren unverändert mit neun Stück festgesetzten Abschusssolls im Eigenjagdrevier gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Immerhin weisen die Abschüsse in den Jagdjahren 2012 bis 2014 darauf hin, dass der verlangte Abschuss möglich wäre. Im Jagdjahr 2013/14 liegt er prozentual auf vergleichbarem Niveau mit der Abschusserfüllung in der Hegemeinschaft.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier ist keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte und einem normalen Wildbestand, wobei bei Gamswild im Gegensatz zu den anderen Schalenwildarten der Anteil des weiblichen Wildes auch unter normalen Verhältnissen höher sein kann. Der im Verhältnis zu anderen Schalenwildarten niedrigeren Reproduktionsrate bei Gamswild und der aufgrund seiner Lebensgewohnheiten im Verhältnis zu Rotwild aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Beteiligung am Verbiss (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2015 - 19 B 99.2193 - juris Rn 58 betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Simetsberg-Kuhalm) wird durch das verhältnismäßig niedrige Abschuss-Soll Rechnung getragen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Festsetzung des Abschusses auf neun Stück Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 gleich geblieben ist, ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss insbesondere in den höheren Lagen seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) als auch dem Erhalt des Wildbestandes Rechnung und hält sich noch innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens. Wegen der Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen, der bei Gamswild je nach den Lebensbedingungen mit 30 - 40% der Geißen angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 der Hegerichtlinie).

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.