Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.3039

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) und 2). Im Parallelverfahren mit dem Az. M 9 K 16.5051 wendet sich die Klägerin gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils vom selben Tag zwischen denselben Beteiligten im Verfahren Az. M 9 K 16.5051 Bezug genommen.

Unter dem 29. März 2016 wandte sich der Klägerbevollmächtigte mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten an das Landratsamt.

Mit am 12. Juli 2016 eingegangener Klage wurde der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin lässt beantragen,

I. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die im Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 7.12.1957 vorgesehene Höhe erreicht wird.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Terrasse auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, die zu nahe an das Grundstück der Klägerin gebaut wurde, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, die Nutzung der Wohnungen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß als Ferienwohnungen zu untersagen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO einzuhaltende Mindestabstandsfläche von 3 m durch die Abgrabung und die Errichtung der Terrasse zum Grundstück der Klägerin hin nicht eingehalten werde. Die Klägerin sei der Ansicht, bei der Terrasse handele es sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie in vergleichbarer Weise zu Beeinträchtigungen ihres Wohnfriedens führen könne. Die Klägerin sei des Weiteren der Meinung, Ferienwohnungen unterfielen nicht dem Begriff der „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung des Untergeschosses als vermietbare Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet sei daher nicht möglich. Die ausnahmsweise Zulassung sei außerdem nicht ermessensgerecht erfolgt, da hierdurch nachbarschützende Belange der Klägerin in erheblicher Weise tangiert würden. Die Klägerin sei außerdem der Ansicht, der Bescheid vom 13. Oktober 2016 verletze sie in nachbarschützenden Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Teilbaubeseitigung bezüglich der Terrasse gem. Art. 76 S. 1 BayBO und ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung bzgl. der Nutzung als vermietbare Ferienwohnung gem. Art. 76 S. 2 BayBO zu. Außerdem betrage die Traufhöhe der Doppelhaushälfte der Beigeladenen 7,88 m und überschreite damit die zulässige Höhe des geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplans von maximal 5,80 m. Aufgrund der erdrückenden Wirkung, bedingt durch die Höhe des Gebäudes, sei die Klägerin in ihrem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Schließlich stehe ihr insoweit auch ein Anspruch auf Teilbeseitigung zu.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 6 BayBO als Norm des Bauordnungsrechts nicht zum Prüfprogramm des im Rahmen des Bescheides vom 13. Oktober 2016 durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO gehöre. Eine Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen sei weder beantragt, noch mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilt worden. Der Bescheid verletze damit auch nicht etwaige bauordnungsrechtlich geschützte Nachbarrechte. Darüber hinaus handele es sich bei der Terrasse nicht um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie sich nicht oberirdisch auswirke, also insbesondere die Belichtung und Belüftung des klägerischen Anwesens nicht eingeschränkt werde und auch keine Einblickmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin eingeräumt würden.

Die genehmigte Ferienwohnungsnutzung unterfalle entweder dem Begriff des „Beherbergungsgewerbes“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, oder aber jedenfalls dem Begriff des „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Nutzungsform als Ferienwohnung sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit der Wohnnutzung vergleichbar und nach ihrer konkreten Art nicht geeignet, das Wohnen bzw. die Wohnruhe im Wohngebiet in stärkerer Weise zu stören.

Die Klage hinsichtlich der Verpflichtung auf Teilbaubeseitigung aufgrund Überschreitens der im geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplan festgesetzten Traufhöhe sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch Unterschreiben der Bauvorlage dem Bauvorhaben und damit der Befreiung von der Festsetzung zugestimmt habe. Die in Ziff. 2.1.6 des Bescheides vom 28. Juni 2013 festgesetzte Traufhöhe von 6,10 m sei auch eingehalten worden. Eine Überschreitung der genehmigten Höhe habe nicht stattgefunden.

Das Gericht hat am 12. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren Az. M 9 K 16.5051 und auf die Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des einfachen Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Erlass der beantragten Teilbeseitigungsanordnungen und der Nutzungsuntersagung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, Art. 76 BayBO.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer (Teil-) Beseitigungsanordnung und/ oder einer Nutzungsuntersagung kann sich auf Art. 76 Satz 1 bzw. Satz 2 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 2 BayBO gibt die Befugnis für eine Nutzungsuntersagung, wenn Anlagen im Widerspruch zu öfentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Beide Vorschriften stellen es in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Dritter ein Einschreiten der Behörde soll erzwingen können. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten im hier bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, Nachbar und Bauherren setzt deshalb zum einen voraus, dass die Klägerin als Nachbarin durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, ein Einschreiten ihrerseits also die einzig verbleibende ermessensgerechte Entscheidung darstellt (VG München, U.v. 25.3.2015 – M 9 K 14.3343 – juris Rn. 35). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, haben die Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 11).

Für alle drei geltend gemachten Streitgegenstände – Teilbeseitigungsanordnung bezüglich der Gebäudehöhe, d.h. Rückbauverfügung bis zur im Bebauungsplan geregelten Höhe (nachfolgend 1.), Teilbeseitigungsanordnung bezüglich der Terrasse, d.h. bis diese die Abstandsflächen zur Klägerin einhält (nachfolgend 2.) und Nutzungsuntersagung bezüglich der Ferienwohnung im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) (nachfolgend unter 3.) – fehlt es bereits an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung für Teilbeseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung, weil in keinem Fall ein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt.

1. Bezüglich der Wandhöhe des Doppelhauses der Beigeladenen zu 1) und 2) liegt kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor.

Das gilt schon deshalb, weil Voraussetzung einer auch teilweisen Beseitigungsanordnung neben der sog. materiellen Illegalität oder Baurechtswidrigkeit auch die sog. formelle Illegalität oder Baurechtswidrigkeit ist. Das bedeutet, dass bereits der Umstand, dass ein Vorhaben genehmigt ist, tatbestandlich einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Beseitigungsanordnung entfallen lässt. Hier ist das Vorhaben mit einer Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe (6,60 m statt 6,10 m bzw. die entsprechenden Traufhöhen 6,30 m statt 5,80 m) mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2013 genehmigt. Die im parallelen Verfahren Az. M 9 K 16.5051 streitgegenständliche Änderungsbaugenehmigung mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 regelt die Höhenentwicklung überhaupt nicht, weder im Bescheid noch in den Bauvorlagen ist diesbezüglich etwas dargestellt noch gar genehmigt. Daher bleibt es bezüglich der Höhenentwicklung beim Genehmigungsstand, den der bestandskräftige Bescheid vom 28. Juni 2013 regelt.

Zwar legalisiert die Baugenehmigung das Vorhaben nur insoweit, als sie eine Regelung trifft, d.h. mit anderen Worten wäre das Vorhaben dann nicht mehr formell legal, wenn es die genehmigte Wandhöhe von 6,60 m überschreiten würde. Diese Frage ist aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn der Klägerbevollmächtigte hat diesbezüglich ausdrücklich beantragt, „insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die im Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 7.12.1957 vorgesehene Höhe erreicht wird“. Dieser Antrag ist aber zwingend unbegründet wegen der Feststellungsbzw. Regelungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung mit Bescheid vom 28. Juni 2013. Denn in dieser Baugenehmigung wird eben eine Befreiung von der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe genehmigt; da die Klägerin den damaligen Bescheid nicht angefochten hat, ist dieser bestandskräftig geworden. Selbst wenn also die Befreiung nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, wofür aber nichts spricht, ist sie nicht mehr angreifbar; die Anordnung eines Rückbaus auf die in dem einfachen Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe ist damit ausgeschlossen. Sinnvoll wäre es allenfalls gewesen, den Rückbau auf die mit der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 genehmigte Wandhöhe zu beantragen, falls Anhaltspunkte bestehen, dass höher gebaut wurde. Das wurde für die Klägerin aber gerade nicht beantragt. Der ausdrückliche Antrag kann auch nicht entsprechend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), zumal er von einem Rechtsanwalt gestellt wurde.

Unabhängig davon ist aber auch kein Verstoß gegen die in der Baugenehmigung festgelegte Höhenentwicklung gegeben. In der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 ist eine Befreiung erteilt für eine Wandhöhe von 6,60 m (vgl. Nr. 2.1.6 dieses Bescheids: Traufhöhe von 6,10 m = 6,60 m Wandhöhe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). In den genehmigten Bauvorlagen, die sich bei den vorgelegten Behördenakten befinden, ist die zeichnerische Darstellung (im Wege einer Tektur bzw. einer Roteintragung) genau entsprechend dieser erteilten Befreiung eingetragen. Das Vorhaben ist auch entsprechend der genehmigten Höhenentwicklung gebaut worden. Das ergibt sich aus sämtlichen Baukontrollen (insbesondere vom 25.05.2015 – Baukontrollakt Bl. 4 mit Fotos Bl. 5 – 11 der Behördenakten – BA) und darauf beruhenden Stellungnahmen des Landratsamts (insbesondere vom 09.06.2015 – Baukontrollakt Bl. 12 BA), die im Tatbestand des Urteils im parallelen Verfahren Az. M 9 K 16.5051 dargestellt sind und auf die Bezug genommen wird. Zwar ist die Wandhöhe auf der Grundstücksseite zur Klägerin (in den Bauvorlagen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 28.06.2013 die Ansicht Süd) im Bereich des Quergiebels 7,95 m, mit Aufbau 8,10 m, das begründet aber keinen Verstoß gegen die Baugenehmigung. Denn erstens ändert der Quergiebel nicht die Wandhöhe, weil er im Verhältnis zur gesamten seitlichen Breite des Gebäudes nur untergeordnet ist. Zweitens ist diese Höhenentwicklung – auch die des Quergiebels – in den genehmigten Bauvorlagen genau so eingetragen und damit ebenfalls in dieser Höhe genehmigt.

Schließlich würde selbst eine Höhenüberschreitung nicht zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil eine Höhenüberschreitung nicht drittschützend ist und eine sog. erdrückende Wirkung nicht vorliegt.

Sollte sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügen, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet „für sich gesehen“ keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt und damit auch nicht Grundlage für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sein kann. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888). Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639). Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung ist eine Bebauung insbesondere dann rücksichtslos, wenn sie eine „erdrückende“ Wirkung auslöst.

Eine solche geht entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, komplett die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein, was sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Anders als in Bezug auf die Abgrabung/ unterirdische Terrasse (dazu sogleich) ist das für das Gebäude selbst von der Klägerin auch nicht bestritten. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, es spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 – juris Rn. 5). Für ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist weder etwas ersichtlich noch irgendetwas vorgebracht; die Klage behauptet hierzu nur das Vorliegen einer „erdrückenden“ Wirkung, ohne irgendwie zu spezifizieren, worin diese liegen soll und verweist darauf, dass der Dachausbau in Richtung des Grundstücks der Klägerin erfolgt. Beides genügt nicht, um entgegen der Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen gleichwohl einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Auch der gerichtliche Augenschein hat nichts ergeben, was auch nur im Ansatz dafür spricht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz eingehaltener Abstandsflächen gegeben sein könnte.

2. Auch bezüglich der Terrasse, hinsichtlich derer die Klägerin eine Teilbeseitigungsanordnung insoweit verlangt, bis diese die Abstandsflächen zur Klägerin einhält, liegt kein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor. Zwar steht dem nicht die Regelungs- und Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 entgegen, weil diese keine Regelungen zu den Abstandsflächen trifft (vgl. im Einzelnen das Urteil vom selben Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 10 und Seite 11 oben). Jedoch sind die Abstandsflächen nicht verletzt; auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom selben Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 11 unter 1.2 bis Seite 12 oben wird Bezug genommen. Daher ist von vorneherein kein Raum für die verlangte Teilbeseitigung.

3. Schließlich steht auch die Nutzung der Ferienwohnung im Kellergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass die insofern verlangte Nutzungsuntersagung nicht verfügt werden darf. Die Nutzung der Einheit im Kellergeschoss als Ferienwohnung ist sowohl mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 genehmigt, mithin formell rechtmäßig, als auch materiell rechtmäßig; beides ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen im Urteil vom selben Tag in der parallelen Verwaltungsstreitsache Az. M 9 K 16.5051, dort Seite 12 – 17, auf die Bezug genommen wird. Da diese Nutzung damit sowohl formell als auch materiell legal ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Nutzungsuntersagung schon bei nur formeller Legalität ausscheiden würde.

Weil hinsichtlich aller Anträge bereits jeweils der Tatbestand für das verlangte bauaufsichtliche Einschreiten nicht gegeben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass in keinem der Fälle Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich wären.

Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese billigerweise jeweils selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 Hs. 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 16.3039

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses. Im Parallelverfahren mit dem Az. M 9 K 16.3039, auf das Bezug genommen wird, verfolgt die Klägerin das Begehren, den Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) zu verpflichten.

Das Vorhabengrundstück FlNr. 1885/3 (F.str. 26a), Gem. Peiß liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungs- und Baulinienplans „Dürnhaar – Kirchfeld“ der Beigeladenen zu 3) vom 12. Juni 1963 und ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Südöstlich angrenzend liegt das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 1885/14, F.str. 28.

Mit nicht streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamts München (im Folgenden: Landratsamt) vom 28. Juni 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) und 2) (und den Eigentümern der nordwestlich gelegenen Doppelhaushälfte, jetzt FlNr. 1885/13, F.str. 26) die Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit mehreren Befreiungen vom Bebauungsplan, u.a. einer Befreiung für die Überschreitung der Wandhöhe (auf 6,60 m, laut Bebauungsplan höchstens 5,80 m), gestützt auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig.

Unter dem 7. Mai 2015 wurde aus der Nachbarschaft eine Beschwerde an das Landratsamt herangetragen, der zufolge das Doppelhaus zu hoch gebaut sei. Daraufhin fand am 25. Mai 2015 eine Baukontrolle statt (vgl. Baukontrollakt Bl. 4 mit Fotos Bl. 5 – 11 der Behördenakten – BA): Nach den Feststellungen sei die Wandhöhe wie in der Baugenehmigung geregelt 6,60 m.

Unter dem 9. Juni 2015 findet sich eine technische Stellungnahme in den Behördenakten (Baukontrollakt Bl. 12 BA). Danach seien die Wandhöhen sowohl gemessen beim Quergiebel als auch an den Wandflächen ohne Quergiebel entsprechend der genehmigten Bauvorlagen, weswegen ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht in Frage komme. Jedoch seien die vorgenommenen Abgrabungen deutlich breiter als genehmigt; die entstandenen Abgrabungen seien nicht mehr untergeordnet, sondern abstandsflächenpflichtig. Entweder müsse deswegen ein Rückbau erfolgen oder die Bauherren aufgefordert werden, einen Tekturantrag zu stellen.

Am 15. Juli 2015 fand wegen der Abmessungen der vorgenommenen Abgrabungen eine Baukontrolle statt (Baukontrollakt Bl. 18 BA). Außerdem wurde festgestellt, dass die Kellerwohnung abgeschlossen gebaut wurde und zur Unterbringung von Gästen genutzt werde (Fotos Baukontrollakt Bl. 19ff. BA).

Unter dem 21. Juli 2015 findet sich eine weitere technische Stellungnahme insbesondere zu den Abstandsflächen der Abgrabungen bzw. der im Bereich der abgegrabenen Fläche entstandenen unterirdischen Terrasse. Danach ist die Breite statt wie genehmigt 1,0 m an der Sohle 2,35 m und auf Höhe Oberkante Gelände 3,34 m. Die Abgrabung / Terrasse sei abstandsflächenpflichtig, die erforderliche Abstandsfläche von H/2, was in diesem Bereich 5,57 m seien, würde nicht eingehalten, eine Vermessung sei aber erforderlich.

Unter dem 29. März 2016 wandte sich der Klägerbevollmächtigte mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten an das Landratsamt.

Unter dem 21. April 2016 forderte das Landratsamt die Bauherren auf, Stellung zu nehmen bzw. einen Tekturplan einzureichen oder zurückzubauen. Daraufhin übersandten die Beigeladenen zu 1) und 2) unter dem 19. Mai 2016 einen neuen Plan. Unter dem 1. Juni 2016 wurden sie aufgefordert, den Tekturbauantrag über die Gemeinde einzureichen.

Unter dem 15. Juni 2016 findet sich ein Aktenvermerk in den Behördenakten (BA Baukontrolle Bl. 51 Rückseite). Dort wird Bezug genommen auf eine telefonische Nachfrage des Klägerbevollmächtigten und dazu vermerkt, dass eine Nutzungsuntersagung nicht ermessensgerecht sei. Ein Bescheid erging nicht.

Unter dem 11. Juli 2016 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2) einen Änderungsbauantrag nur für ihr inzwischen geteiltes Flurstück mit dem Vorhaben: „Vergrößerung einer Abgrabung und Nutzungsänderung Untergeschoss in Ferienwohnung“.

Die Beigeladene zu 3) erteilte am 26. Juli 2016 ihr gemeindliches Einvernehmen mit Gemeinderatsbeschluss (Bl. 12f. BA mit dazugehöriger Stellungnahme vom 2. August 2016, Bl. 8 – 11 BA). Die Abgrabung sei weder vom klägerischen Grundstück noch von der Straße aus einsehbar.

Mit technischer Stellungnahme vom 24. August 2016 wird ausgeführt, dass kein qualifizierter Bebauungsplan vorliege, weswegen eine Beurteilung nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB erfolge. Die Abböschung zur Belichtung des Kellergeschosses sei bereits genehmigt, diese werde im Änderungsbauantrag vergrößert. Die neue Abböschung trete, da unterhalb der Geländeoberfläche gelegen, nicht störend in Erscheinung, sodass eine Genehmigung möglich sei, wenn die erweiterten Abstandsflächen eingehalten würden. Ob die beantragte Umnutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung zulässig sei, müsse noch durch die Verwaltung geklärt werden. Hinsichtlich des vorgelegten Abstandsflächenplans (Berechnung der erforderlichen Abstandsfläche für die Abgrabung mit 5,45 m) sei dieser zwar rechnerisch richtig und zeichnerisch nachgewiesen, wobei aber aus technischer Sicht bezweifelt werde, ob die Abstandsflächen wie geplant so knapp tatsächlich eingehalten werden könnten (Bl. 26 BA).

Am 6. September 2016 fand eine Baukontrolle zur Ermittlung der Umgebung statt (Bl. 27 – 38, die letzten Seiten sind Auskünfte aus den Gewerbeanmeldungen).

Unter dem 14. September 2016 legten die Beigeladenen zu 1) und 2) auf Anforderung des Landratsamts eine Betriebsbeschreibung für die Ferienwohnung vor.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilte das Landratsamt die streitgegenständliche Baugenehmigung für die beantragte Änderung. Die Genehmigung für die Ferienwohnung wird dabei auf der Grundlage einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt. Ein Beherbergungsbetrieb sei aufgrund der Betriebsbeschreibung nicht anzunehmen, vielmehr ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb. Die Nutzung als Ferienwohnung führe allenfalls zu einer geringfügigen Erweiterung der Nutzung im Vergleich zu einer Wohnnutzung, eine Verletzung von

§ 15 Abs. 1 BauNVO sei nicht gegeben. Bezüglich der Abgrabung sei eine Verletzung nachbarschützender Belange ebenfalls nicht gegeben. Die Einhaltung der aufgeworfenen Abstandsfläche sei nachgewiesen, auch wenn das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei. Auch eine Verletzung von drittschützenden Rechtspositionen des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Der Bescheid wurde der Klägerin unter dem 20. Oktober 2016 zugestellt.

Die Klägerin ließ hiergegen die am 8. November 2016 bei Gericht eingegangene streitgegenständliche Klage erheben. Außerdem wurde noch eine am 12. Juli 2016 eingegangene Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten erhoben (Az. M 9 K 16.3039). Im streitgegenständlichen Verfahren lässt die Klägerin beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes vom 13.10.2016 (Az.: 4.1-0695/16/V Aying) aufzuheben (Nrn. 1 und 2).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO einzuhaltende Mindestabstandsfläche von 3 m durch die Abgrabung und die Errichtung der Terrasse zum Grundstück der Klägerin hin nicht eingehalten werde. Die Klägerin sei der Ansicht, bei der Terrasse handele es sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie in vergleichbarer Weise zu Beeinträchtigungen ihres Wohnfriedens führen könne. Die Klägerin sei des Weiteren der Meinung, Ferienwohnungen unterfielen nicht dem Begriff der „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung des Untergeschosses als vermietbare Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet sei daher nicht möglich. Die ausnahmsweise Zulassung sei außerdem nicht ermessensgerecht erfolgt, da hierdurch nachbarschützende Belange der Klägerin in erheblicher Weise tangiert würden. Die Klägerin sei außerdem der Ansicht, der Bescheid vom 13. Oktober 2016 verletze sie in nachbarschützenden Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Teilbaubeseitigung bezüglich der Terrasse gem. Art. 76 S. 1 BayBO und ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung bzgl. der Nutzung als vermietbare Ferienwohnung gem. Art. 76 S. 2 BayBO zu. Außerdem betrage die Traufhöhe der Doppelhaushälfte der Beigeladenen 7,88 m und überschreite damit die zulässige Höhe des geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplans von maximal 5,80 m. Aufgrund der erdrückenden Wirkung, bedingt durch die Höhe des Gebäudes, sei die Klägerin im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Schließlich stehe ihr insoweit auch ein Anspruch auf Teilbeseitigung zu.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 6 BayBO als Norm des Bauordnungsrechts nicht zum Prüfprogramm des im Rahmen des Bescheides vom 13. Oktober 2016 durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO gehöre. Eine Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen sei weder beantragt noch mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilt worden. Der Bescheid verletze damit auch nicht etwaige bauordnungsrechtlich geschützte Nachbarrechte. Darüber hinaus handele es sich bei der Terrasse nicht um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie sich nicht oberirdisch auswirke, also insbesondere die Belichtung und Belüftung des klägerischen Anwesens nicht eingeschränkt werde und auch keine Einblickmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin eingeräumt würden.

Die genehmigte Ferienwohnungsnutzung unterfalle entweder dem Begriff des „Beherbergungsgewerbes“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, oder aber jedenfalls dem Begriff des „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Nutzungsform als Ferienwohnung sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit der Wohnnutzung vergleichbar und nach ihrer konkreten Art nicht geeignet, das Wohnen bzw. die Wohnruhe im Wohngebiet in stärkerer Weise zu stören.

Die Klage hinsichtlich der Verpflichtung auf Teilbaubeseitigung aufgrund Überschreitens der im geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplan festgesetzten Traufhöhe sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch Unterschreiben der Bauvorlage dem Bauvorhaben und damit der Befreiung von der Festsetzung zugestimmt habe. Die in Ziff. 2.1.6 des Bescheides vom 28. Juni 2013 festgesetzte Traufhöhe von 6,10 m (= Wandhöhe von 6,60 m) sei auch eingehalten worden. Eine Überschreitung der genehmigten Höhe habe nicht stattgefunden.

Das Gericht hat am 12. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren Az. M 9 K 16.3039 und die Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des einfachen Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Zwar kann der Einwand der Höhenüberschreitung von vorneherein nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin durch die angefochtene Tekturbaugenehmigung führen, da diese die Höhe des errichteten Gebäudes gar nicht regelt – weder im Bescheidstext noch in den genehmigten Bauvorlagen. Die anderen in der Klagebegründung angeführten Einwände gegen die Baugenehmigung, insbesondere die Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung, genügen aber, um die Schwelle der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu überschreiten.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein baurechtlicher Nachbar wie hier die Klägerin kann, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des Klage führenden Nachbarn dienen, verletzt sind.

Die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1. Der mit der Klage monierte Abstandsflächenverstoß, Art. 6 Abs. 1 BayBO, besteht nicht. Die Baugenehmigung regelt die Abstandsflächen nicht (1.1), unabhängig davon liegt kein Abstandsflächenverstoß vor (1.2).

1.1. Eine Baugenehmigung kann nur insoweit angefochten werden, als sie Regelungen trifft. Die Reichweite der Feststellungsbzw. Regelungswirkung einer erteilten Baugenehmigung wiederum hängt ab von dem jeweiligen Prüfprogramm. Hier ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, einschlägig; davon ist auch das Landratsamt ausgegangen. Danach regelt die angegriffene Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht; zwar tauchen die Abstandsflächen (nämlich der Umstand, dass sie eingehalten sind) in der Begründung der Baugenehmigung auf; jedoch liegt darin kein Gebrauchmachen von der Ablehnungsbefugnis wegen des Verstoßes gegen Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO, da die Baugenehmigung ja erteilt wurde. Die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO dagegen ermächtigt entsprechend ihrem Wortlaut nur dazu, einen Bauantrag abzulehnen. Die bloße Prüfung in der Bescheidsbegründung dagegen reicht nicht aus, um den Umstand der Einhaltung der Abstandsflächen zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen (BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B. v. 28.03.2012 - 15 ZB 12.51 - juris Rn. 3; v. 08.02.2010 - 2 AS 09.2907 - juris Rn. 24); die einzige insoweit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannte Ausnahme (vgl. die o.g. Nachweise), nämlich die Feststellung der Übereinstimmung mit den Abstandsflächen im verfügenden Teil des Bescheids, d.h. im Tenor der Baugenehmigung, ist hier nicht gegeben.

1.2. Unabhängig davon sind die Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt. Eine Verletzung der Klägerin insofern scheidet aus, weil die unter Geländeniveau errichtete Terrasse gar keine Abstandsflächen auslöst. Bereits der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO spricht von „oberirdisch“. Damit ist zwar begrifflich nicht das Gebäude (bzw. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO die Anlage mit gebäudegleicher Wirkung) gemeint, das Abstandsflächen auslöst, sondern das Gebäude, dem gegenüber die Abstandsflächen eingehalten werden sollen. Der Wortlaut zeigt aber trotzdem, dass die Vorschrift grundsätzlich nur von einer oberirdischen Betrachtung ausgeht. Das entspricht auch der soweit ersichtlich allgemeinen Meinung in Rechtsprechung (z.B. VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.8.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 6ff. für einen sehr gut vergleichbaren Fall: auf unterirdisches Niveau verlagerter Lichthof) und Kommentarliteratur (z.B. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, Art. 6 BayBO, Rn. 20: „Anlagen, die nur bis zur Geländeoberfläche reichen, sind als ebenerdige oder unterirdische bauliche Anlagen unbeschränkt in den Abstandsflächen zulässig, z.B.[...] Terrassen [...]. Sie sind abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung“). Deswegen verändert sich im Ergebnis auch nichts dadurch, dass die Oberkante der Abgrabungsbefestigung (eine umlaufende Gabionenmauer) geringfügig (siehe Sitzungsprotokoll S. 3) über der natürlichen Geländeoberfläche ist; diese Abstandsfläche ist minimal und ohne weiteres auf dem eigenen Grundstück eingehalten.

Wegen der fehlenden Abstandsflächenpflichtigkeit der Abgrabung bzw. der unterirdischen Terrasse kommt es nicht darauf an, dass nach den genehmigten Bauvorlagen die Abstandsflächen sogar eingehalten sind, wenn man die unterirdische Terrasse für abstandsflächenpflichtig halten würde.

1.3. Weil somit die Abstandsflächen nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind noch ein Verstoß in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob sich die Klägerin wegen eines eigenen Abstandsflächenverstoßes zum Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) überhaupt auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen könnte oder ob ihr dieser Einwand deswegen zu versagen ist (§ 242 BGB; vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 15; U.v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Dafür, dass auch die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht entspricht, sprechen die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 unten und S. 3).

2. Die mit der Tekturgenehmigung erlaubte Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung verletzt die Klägerin weder bezüglich eines Gebietserhaltungsanspruchs in ihren Rechten (2.1) noch ist die Tekturbaugenehmigung deswegen rücksichtslos (2.2).

2.1. Eine Verletzung in einem der Klägerin zukommenden Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor. Die Klägerin kann zwar verlangen, dass auf den anderen Grundstücken im Gebiet die zulässige Art der baulichen Nutzung eingehalten wird, sog. Gebietserhaltungsanspruch; dieser Anspruch ist aber nicht verletzt.

Grundlage ist vorliegend § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB. Die Beteiligten gehen unter Zugrundelegung der Umgebungsbebauung und –nutzung von einem allgemeinen Wohngebiet aus, § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Diese Annahme kann als richtig unterstellt werden, so dass offen bleiben kann, ob sich dadurch etwas ändert, dass in der näheren Umgebung neben vielen Wohngebäuden auch ein Karosseriefachbetrieb (A.-Str. 15; vgl. hierzu und zu den übrigen Nutzungen Sitzungsprotokoll S. 3, fünfter Absatz von unten) und ein Auto-Reinigungsservice (K.-Str. 12) sowie diverse Ferienwohnungen (z.B. A.-Str. 12, K.-str. 9; vgl. Bl. 31 – 33 BA).

Denn die konkret genehmigte Ferienwohnung im Keller des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück ist im faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Nach Auffassung des Landratsamts besteht wegen der Betriebsbeschreibung eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe), nicht dagegen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Diese Einschätzung trifft im Ergebnis zu. Nach der Rechtsprechung ist eine Ferienwohnung kein Wohnen i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwGv. 11.7.2013 - 4 CN 7.12). Nach herrschender Meinung soll es sich in der Regel auch nicht um einen Beherbergungsbetrieb handeln, weil die für die Beherbergung erforderliche Gästebetreuung fehlt, wobei insofern auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Vielmehr handelt es sich bei einzelnen Ferienwohnungen um sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, die daher auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 4 BauNVO Rn. 122 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.07.2016 - 5 S 2220/15; zur Gegenauffassung sogleich). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht zunächst der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der ohne weiteres passt, da die Ferienwohnung natürlich bauplanungsrechtlich ein Gewerbebetrieb ist. Aber auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO spricht für diese Auffassung. Denn auch wenn man eine Ferienwohnung regelmäßig als sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieb einordnet, zeigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, dass eine Ferienwohnungsnutzung, die grundsätzlich wesentlich weniger Störpotential hat als ein Beherbergungsbetrieb (sogar im reinen Wohngebiet wäre ein kleiner Beherbergungsbetrieb ausnahmsweise zulässig, § 3 Abs. 3 Nr. 1 a.E. BauNVO), erst recht ausnahmsweise zulassungsfähig ist. Die vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierte Gegenauffassung (z.B. VGH Kassel v. 5.2.2015 - 4 B 1576/14; OVG Lüneburg v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14; OVG M-V v. 19.2.2014 - 3 L 212/12) dagegen vermag jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn diese Entscheidungen werden hauptsächlich darauf gestützt, dass § 10 BauNVO Ferienwohnungsnutzungen einem entsprechenden Sondergebiet zuweist. Das überzeugt für Ferienhäuser noch eher – und den genannten Entscheidungen lagen dementsprechend auch Sachverhalte zu Grunde, in denen es um Ferienhäuser bzw. Ferienhausgebiete ging –, dagegen aus den oben dargelegten Gründen nicht für einzelne Ferienwohnungen; zumal die einzelne Ferienwohnung vom Störpotenzial ohnehin unproblematisch ist.

2.2. Die genehmigte Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung führt auch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt inhaltlich darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Im Falle einer wie hier zugelassenen Ausnahme ist zu berücksichtigen, dass jedes Grundstück im entsprechenden Gebiet mit der Möglichkeit, mit einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung nachbarschaftlich konfrontiert zu werden, gewissermaßen „belastet“ ist (Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rn. 58 m.w.N.). Das gilt nicht nur für ein per Bebauungsplan festgesetztes Gebiet, sondern ebenso für ein faktisches Baugebiet, § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB (vgl. auch Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 34 Rn. 123). Die Ausnahme ist daher etwas, womit der Grundstückseigentümer rechnen muss und daher nicht in besonderer Weise dagegen geschützt ist; insoweit können die Vorschriften über die Ausnahme nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Gebots der Rücksichtnahme und damit mittelbar drittschützend sein. Anders wäre es nur im Falle einer (generellen) Gebietsunverträglichkeit (zur Gebietsunverträglichkeit einer nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung etwa BVerwG, U.v. 02.02.2012 – 4 C 14/10 –, juris Rn. 15 ff.), was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert ist (vgl. BVerwG a.a.O., juris Rn. 17). Das lässt sich nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht annehmen, da sich aus der faktischen Zweckbestimmung des Gebiets nichts ergibt, was schlechthin zu einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens führt. Für den Bereich der Baugebietsvorschriften der BauNVO ergibt sich eine auch für die Erteilung von Ausnahmen unmittelbar geltende Zulässigkeitsgrenze aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach ist eine Ausnahme, auch wenn sie nach den Baugebietsvorschriften vorgesehen ist, unzulässig, wenn das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht (Satz 1) oder von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder es solchen ausgesetzt ist (Satz 2) (BVerwG, B.v. 13.05.2002 - 4 B 86/01 -, juris Rn. 7; U.v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 -, juris Rn. 13; U.v. 25.01.2007 – 4 C 1/06 –, juris Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen.

Der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme steht hier die vom Landratsamt ausdrücklich ausgesprochene (vgl. Nr. 2.1.1 im Tenor des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 13.10.2016) ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von

§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegen. Denn die für die zugelassene Ausnahme im Bescheid enthaltene Begründung (Seite 3, dritter Absatz des Bescheids, Bl. 49 BA), auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), ist nicht zu beanstanden. Die im Gegensatz hierzu vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Störung der Wohnruhe ist in tatsächlicher Hinsicht nur behauptet, aber nicht gegeben. Soweit in der Klagebegründung die Befürchtung geäußert wird, dass von der Nutzungsbzw. Betriebsbeschreibung abgewichen wird, verkennt dieser Einwand, dass mit der Baugenehmigung nur die beantragte Nutzung genehmigt wird und keine, die über diese hinausgeht bzw. gegen diese verstößt. Weshalb eine Benutzung der unterirdischen Terrasse durch Gäste der Ferienwohnung störender sein soll als eine Benutzung durch Personen, die dort dauernd wohnen, erschließt sich nicht, zumal die Klägerin durch die auf der fraglichen südöstlichen Grundstücksgrenze errichtete, mindestens 2 m hohe Holzwand bereits gegen etwaige Belästigungen Vorkehrung getroffen hat. Schließlich ist auch der häufigere Wechsel in einer Ferienwohnung für sich genommen, ohne dass besondere, hier nicht ersichtliche Umstände hinzutreten, nichts, was unter Berücksichtigung der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit der Ferienwohnung im hiesigen Gebiet einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründet. Zuletzt ist auch die im Bescheid erfolgte Ermessensausübung (Bl. 49 BA) nicht zu beanstanden.

3. Schließlich führt die gerügte Wandhöhenüberschreitung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

Das folgt schon daraus, dass die mit der Klage gerügte Wandhöhe durch die streitgegenständliche Änderungsbaugenehmigung nicht geregelt wird. Sie legalisiert vielmehr lediglich Änderungen bezüglich der Abgrabung sowie der Nutzung des Kellergeschosses, verhält sich aber zu den Wandhöhen gar nicht, weder im Bescheid noch in den Bauvorlagen ist diesbezüglich etwas dargestellt noch gar genehmigt. Im Übrigen wäre die Wandhöhenüberschreitung auch nicht drittschützend, eine sog. erdrückende Wirkung liegt insofern auch nicht vor (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil vom selben Tag zwischen denselben Beteiligten in der parallelen Verwaltungsstreitsache M 9 K 16.3039).

Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese billigerweise jeweils selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 Hs. 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses. Im Parallelverfahren mit dem Az. M 9 K 16.3039, auf das Bezug genommen wird, verfolgt die Klägerin das Begehren, den Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) zu verpflichten.

Das Vorhabengrundstück FlNr. 1885/3 (F.str. 26a), Gem. Peiß liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungs- und Baulinienplans „Dürnhaar – Kirchfeld“ der Beigeladenen zu 3) vom 12. Juni 1963 und ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Südöstlich angrenzend liegt das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 1885/14, F.str. 28.

Mit nicht streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamts München (im Folgenden: Landratsamt) vom 28. Juni 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) und 2) (und den Eigentümern der nordwestlich gelegenen Doppelhaushälfte, jetzt FlNr. 1885/13, F.str. 26) die Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit mehreren Befreiungen vom Bebauungsplan, u.a. einer Befreiung für die Überschreitung der Wandhöhe (auf 6,60 m, laut Bebauungsplan höchstens 5,80 m), gestützt auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig.

Unter dem 7. Mai 2015 wurde aus der Nachbarschaft eine Beschwerde an das Landratsamt herangetragen, der zufolge das Doppelhaus zu hoch gebaut sei. Daraufhin fand am 25. Mai 2015 eine Baukontrolle statt (vgl. Baukontrollakt Bl. 4 mit Fotos Bl. 5 – 11 der Behördenakten – BA): Nach den Feststellungen sei die Wandhöhe wie in der Baugenehmigung geregelt 6,60 m.

Unter dem 9. Juni 2015 findet sich eine technische Stellungnahme in den Behördenakten (Baukontrollakt Bl. 12 BA). Danach seien die Wandhöhen sowohl gemessen beim Quergiebel als auch an den Wandflächen ohne Quergiebel entsprechend der genehmigten Bauvorlagen, weswegen ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht in Frage komme. Jedoch seien die vorgenommenen Abgrabungen deutlich breiter als genehmigt; die entstandenen Abgrabungen seien nicht mehr untergeordnet, sondern abstandsflächenpflichtig. Entweder müsse deswegen ein Rückbau erfolgen oder die Bauherren aufgefordert werden, einen Tekturantrag zu stellen.

Am 15. Juli 2015 fand wegen der Abmessungen der vorgenommenen Abgrabungen eine Baukontrolle statt (Baukontrollakt Bl. 18 BA). Außerdem wurde festgestellt, dass die Kellerwohnung abgeschlossen gebaut wurde und zur Unterbringung von Gästen genutzt werde (Fotos Baukontrollakt Bl. 19ff. BA).

Unter dem 21. Juli 2015 findet sich eine weitere technische Stellungnahme insbesondere zu den Abstandsflächen der Abgrabungen bzw. der im Bereich der abgegrabenen Fläche entstandenen unterirdischen Terrasse. Danach ist die Breite statt wie genehmigt 1,0 m an der Sohle 2,35 m und auf Höhe Oberkante Gelände 3,34 m. Die Abgrabung / Terrasse sei abstandsflächenpflichtig, die erforderliche Abstandsfläche von H/2, was in diesem Bereich 5,57 m seien, würde nicht eingehalten, eine Vermessung sei aber erforderlich.

Unter dem 29. März 2016 wandte sich der Klägerbevollmächtigte mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten an das Landratsamt.

Unter dem 21. April 2016 forderte das Landratsamt die Bauherren auf, Stellung zu nehmen bzw. einen Tekturplan einzureichen oder zurückzubauen. Daraufhin übersandten die Beigeladenen zu 1) und 2) unter dem 19. Mai 2016 einen neuen Plan. Unter dem 1. Juni 2016 wurden sie aufgefordert, den Tekturbauantrag über die Gemeinde einzureichen.

Unter dem 15. Juni 2016 findet sich ein Aktenvermerk in den Behördenakten (BA Baukontrolle Bl. 51 Rückseite). Dort wird Bezug genommen auf eine telefonische Nachfrage des Klägerbevollmächtigten und dazu vermerkt, dass eine Nutzungsuntersagung nicht ermessensgerecht sei. Ein Bescheid erging nicht.

Unter dem 11. Juli 2016 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2) einen Änderungsbauantrag nur für ihr inzwischen geteiltes Flurstück mit dem Vorhaben: „Vergrößerung einer Abgrabung und Nutzungsänderung Untergeschoss in Ferienwohnung“.

Die Beigeladene zu 3) erteilte am 26. Juli 2016 ihr gemeindliches Einvernehmen mit Gemeinderatsbeschluss (Bl. 12f. BA mit dazugehöriger Stellungnahme vom 2. August 2016, Bl. 8 – 11 BA). Die Abgrabung sei weder vom klägerischen Grundstück noch von der Straße aus einsehbar.

Mit technischer Stellungnahme vom 24. August 2016 wird ausgeführt, dass kein qualifizierter Bebauungsplan vorliege, weswegen eine Beurteilung nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB erfolge. Die Abböschung zur Belichtung des Kellergeschosses sei bereits genehmigt, diese werde im Änderungsbauantrag vergrößert. Die neue Abböschung trete, da unterhalb der Geländeoberfläche gelegen, nicht störend in Erscheinung, sodass eine Genehmigung möglich sei, wenn die erweiterten Abstandsflächen eingehalten würden. Ob die beantragte Umnutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung zulässig sei, müsse noch durch die Verwaltung geklärt werden. Hinsichtlich des vorgelegten Abstandsflächenplans (Berechnung der erforderlichen Abstandsfläche für die Abgrabung mit 5,45 m) sei dieser zwar rechnerisch richtig und zeichnerisch nachgewiesen, wobei aber aus technischer Sicht bezweifelt werde, ob die Abstandsflächen wie geplant so knapp tatsächlich eingehalten werden könnten (Bl. 26 BA).

Am 6. September 2016 fand eine Baukontrolle zur Ermittlung der Umgebung statt (Bl. 27 – 38, die letzten Seiten sind Auskünfte aus den Gewerbeanmeldungen).

Unter dem 14. September 2016 legten die Beigeladenen zu 1) und 2) auf Anforderung des Landratsamts eine Betriebsbeschreibung für die Ferienwohnung vor.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilte das Landratsamt die streitgegenständliche Baugenehmigung für die beantragte Änderung. Die Genehmigung für die Ferienwohnung wird dabei auf der Grundlage einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt. Ein Beherbergungsbetrieb sei aufgrund der Betriebsbeschreibung nicht anzunehmen, vielmehr ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb. Die Nutzung als Ferienwohnung führe allenfalls zu einer geringfügigen Erweiterung der Nutzung im Vergleich zu einer Wohnnutzung, eine Verletzung von

§ 15 Abs. 1 BauNVO sei nicht gegeben. Bezüglich der Abgrabung sei eine Verletzung nachbarschützender Belange ebenfalls nicht gegeben. Die Einhaltung der aufgeworfenen Abstandsfläche sei nachgewiesen, auch wenn das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei. Auch eine Verletzung von drittschützenden Rechtspositionen des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Der Bescheid wurde der Klägerin unter dem 20. Oktober 2016 zugestellt.

Die Klägerin ließ hiergegen die am 8. November 2016 bei Gericht eingegangene streitgegenständliche Klage erheben. Außerdem wurde noch eine am 12. Juli 2016 eingegangene Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten erhoben (Az. M 9 K 16.3039). Im streitgegenständlichen Verfahren lässt die Klägerin beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes vom 13.10.2016 (Az.: 4.1-0695/16/V Aying) aufzuheben (Nrn. 1 und 2).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO einzuhaltende Mindestabstandsfläche von 3 m durch die Abgrabung und die Errichtung der Terrasse zum Grundstück der Klägerin hin nicht eingehalten werde. Die Klägerin sei der Ansicht, bei der Terrasse handele es sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie in vergleichbarer Weise zu Beeinträchtigungen ihres Wohnfriedens führen könne. Die Klägerin sei des Weiteren der Meinung, Ferienwohnungen unterfielen nicht dem Begriff der „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung des Untergeschosses als vermietbare Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet sei daher nicht möglich. Die ausnahmsweise Zulassung sei außerdem nicht ermessensgerecht erfolgt, da hierdurch nachbarschützende Belange der Klägerin in erheblicher Weise tangiert würden. Die Klägerin sei außerdem der Ansicht, der Bescheid vom 13. Oktober 2016 verletze sie in nachbarschützenden Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Teilbaubeseitigung bezüglich der Terrasse gem. Art. 76 S. 1 BayBO und ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung bzgl. der Nutzung als vermietbare Ferienwohnung gem. Art. 76 S. 2 BayBO zu. Außerdem betrage die Traufhöhe der Doppelhaushälfte der Beigeladenen 7,88 m und überschreite damit die zulässige Höhe des geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplans von maximal 5,80 m. Aufgrund der erdrückenden Wirkung, bedingt durch die Höhe des Gebäudes, sei die Klägerin im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Schließlich stehe ihr insoweit auch ein Anspruch auf Teilbeseitigung zu.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 6 BayBO als Norm des Bauordnungsrechts nicht zum Prüfprogramm des im Rahmen des Bescheides vom 13. Oktober 2016 durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO gehöre. Eine Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen sei weder beantragt noch mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2016 erteilt worden. Der Bescheid verletze damit auch nicht etwaige bauordnungsrechtlich geschützte Nachbarrechte. Darüber hinaus handele es sich bei der Terrasse nicht um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO, da sie sich nicht oberirdisch auswirke, also insbesondere die Belichtung und Belüftung des klägerischen Anwesens nicht eingeschränkt werde und auch keine Einblickmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin eingeräumt würden.

Die genehmigte Ferienwohnungsnutzung unterfalle entweder dem Begriff des „Beherbergungsgewerbes“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, oder aber jedenfalls dem Begriff des „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Nutzungsform als Ferienwohnung sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit der Wohnnutzung vergleichbar und nach ihrer konkreten Art nicht geeignet, das Wohnen bzw. die Wohnruhe im Wohngebiet in stärkerer Weise zu stören.

Die Klage hinsichtlich der Verpflichtung auf Teilbaubeseitigung aufgrund Überschreitens der im geltenden Teilbebauungs- und Baulinienplan festgesetzten Traufhöhe sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch Unterschreiben der Bauvorlage dem Bauvorhaben und damit der Befreiung von der Festsetzung zugestimmt habe. Die in Ziff. 2.1.6 des Bescheides vom 28. Juni 2013 festgesetzte Traufhöhe von 6,10 m (= Wandhöhe von 6,60 m) sei auch eingehalten worden. Eine Überschreitung der genehmigten Höhe habe nicht stattgefunden.

Das Gericht hat am 12. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren Az. M 9 K 16.3039 und die Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des einfachen Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Zwar kann der Einwand der Höhenüberschreitung von vorneherein nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin durch die angefochtene Tekturbaugenehmigung führen, da diese die Höhe des errichteten Gebäudes gar nicht regelt – weder im Bescheidstext noch in den genehmigten Bauvorlagen. Die anderen in der Klagebegründung angeführten Einwände gegen die Baugenehmigung, insbesondere die Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung, genügen aber, um die Schwelle der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu überschreiten.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein baurechtlicher Nachbar wie hier die Klägerin kann, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des Klage führenden Nachbarn dienen, verletzt sind.

Die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1. Der mit der Klage monierte Abstandsflächenverstoß, Art. 6 Abs. 1 BayBO, besteht nicht. Die Baugenehmigung regelt die Abstandsflächen nicht (1.1), unabhängig davon liegt kein Abstandsflächenverstoß vor (1.2).

1.1. Eine Baugenehmigung kann nur insoweit angefochten werden, als sie Regelungen trifft. Die Reichweite der Feststellungsbzw. Regelungswirkung einer erteilten Baugenehmigung wiederum hängt ab von dem jeweiligen Prüfprogramm. Hier ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, einschlägig; davon ist auch das Landratsamt ausgegangen. Danach regelt die angegriffene Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht; zwar tauchen die Abstandsflächen (nämlich der Umstand, dass sie eingehalten sind) in der Begründung der Baugenehmigung auf; jedoch liegt darin kein Gebrauchmachen von der Ablehnungsbefugnis wegen des Verstoßes gegen Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO, da die Baugenehmigung ja erteilt wurde. Die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO dagegen ermächtigt entsprechend ihrem Wortlaut nur dazu, einen Bauantrag abzulehnen. Die bloße Prüfung in der Bescheidsbegründung dagegen reicht nicht aus, um den Umstand der Einhaltung der Abstandsflächen zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen (BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B. v. 28.03.2012 - 15 ZB 12.51 - juris Rn. 3; v. 08.02.2010 - 2 AS 09.2907 - juris Rn. 24); die einzige insoweit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannte Ausnahme (vgl. die o.g. Nachweise), nämlich die Feststellung der Übereinstimmung mit den Abstandsflächen im verfügenden Teil des Bescheids, d.h. im Tenor der Baugenehmigung, ist hier nicht gegeben.

1.2. Unabhängig davon sind die Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt. Eine Verletzung der Klägerin insofern scheidet aus, weil die unter Geländeniveau errichtete Terrasse gar keine Abstandsflächen auslöst. Bereits der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO spricht von „oberirdisch“. Damit ist zwar begrifflich nicht das Gebäude (bzw. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO die Anlage mit gebäudegleicher Wirkung) gemeint, das Abstandsflächen auslöst, sondern das Gebäude, dem gegenüber die Abstandsflächen eingehalten werden sollen. Der Wortlaut zeigt aber trotzdem, dass die Vorschrift grundsätzlich nur von einer oberirdischen Betrachtung ausgeht. Das entspricht auch der soweit ersichtlich allgemeinen Meinung in Rechtsprechung (z.B. VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.8.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 6ff. für einen sehr gut vergleichbaren Fall: auf unterirdisches Niveau verlagerter Lichthof) und Kommentarliteratur (z.B. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, Art. 6 BayBO, Rn. 20: „Anlagen, die nur bis zur Geländeoberfläche reichen, sind als ebenerdige oder unterirdische bauliche Anlagen unbeschränkt in den Abstandsflächen zulässig, z.B.[...] Terrassen [...]. Sie sind abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung“). Deswegen verändert sich im Ergebnis auch nichts dadurch, dass die Oberkante der Abgrabungsbefestigung (eine umlaufende Gabionenmauer) geringfügig (siehe Sitzungsprotokoll S. 3) über der natürlichen Geländeoberfläche ist; diese Abstandsfläche ist minimal und ohne weiteres auf dem eigenen Grundstück eingehalten.

Wegen der fehlenden Abstandsflächenpflichtigkeit der Abgrabung bzw. der unterirdischen Terrasse kommt es nicht darauf an, dass nach den genehmigten Bauvorlagen die Abstandsflächen sogar eingehalten sind, wenn man die unterirdische Terrasse für abstandsflächenpflichtig halten würde.

1.3. Weil somit die Abstandsflächen nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind noch ein Verstoß in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob sich die Klägerin wegen eines eigenen Abstandsflächenverstoßes zum Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) überhaupt auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen könnte oder ob ihr dieser Einwand deswegen zu versagen ist (§ 242 BGB; vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 15; U.v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Dafür, dass auch die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht entspricht, sprechen die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 unten und S. 3).

2. Die mit der Tekturgenehmigung erlaubte Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung verletzt die Klägerin weder bezüglich eines Gebietserhaltungsanspruchs in ihren Rechten (2.1) noch ist die Tekturbaugenehmigung deswegen rücksichtslos (2.2).

2.1. Eine Verletzung in einem der Klägerin zukommenden Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor. Die Klägerin kann zwar verlangen, dass auf den anderen Grundstücken im Gebiet die zulässige Art der baulichen Nutzung eingehalten wird, sog. Gebietserhaltungsanspruch; dieser Anspruch ist aber nicht verletzt.

Grundlage ist vorliegend § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB. Die Beteiligten gehen unter Zugrundelegung der Umgebungsbebauung und –nutzung von einem allgemeinen Wohngebiet aus, § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Diese Annahme kann als richtig unterstellt werden, so dass offen bleiben kann, ob sich dadurch etwas ändert, dass in der näheren Umgebung neben vielen Wohngebäuden auch ein Karosseriefachbetrieb (A.-Str. 15; vgl. hierzu und zu den übrigen Nutzungen Sitzungsprotokoll S. 3, fünfter Absatz von unten) und ein Auto-Reinigungsservice (K.-Str. 12) sowie diverse Ferienwohnungen (z.B. A.-Str. 12, K.-str. 9; vgl. Bl. 31 – 33 BA).

Denn die konkret genehmigte Ferienwohnung im Keller des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück ist im faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Nach Auffassung des Landratsamts besteht wegen der Betriebsbeschreibung eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe), nicht dagegen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Diese Einschätzung trifft im Ergebnis zu. Nach der Rechtsprechung ist eine Ferienwohnung kein Wohnen i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwGv. 11.7.2013 - 4 CN 7.12). Nach herrschender Meinung soll es sich in der Regel auch nicht um einen Beherbergungsbetrieb handeln, weil die für die Beherbergung erforderliche Gästebetreuung fehlt, wobei insofern auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Vielmehr handelt es sich bei einzelnen Ferienwohnungen um sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, die daher auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 4 BauNVO Rn. 122 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.07.2016 - 5 S 2220/15; zur Gegenauffassung sogleich). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht zunächst der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der ohne weiteres passt, da die Ferienwohnung natürlich bauplanungsrechtlich ein Gewerbebetrieb ist. Aber auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO spricht für diese Auffassung. Denn auch wenn man eine Ferienwohnung regelmäßig als sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieb einordnet, zeigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, dass eine Ferienwohnungsnutzung, die grundsätzlich wesentlich weniger Störpotential hat als ein Beherbergungsbetrieb (sogar im reinen Wohngebiet wäre ein kleiner Beherbergungsbetrieb ausnahmsweise zulässig, § 3 Abs. 3 Nr. 1 a.E. BauNVO), erst recht ausnahmsweise zulassungsfähig ist. Die vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierte Gegenauffassung (z.B. VGH Kassel v. 5.2.2015 - 4 B 1576/14; OVG Lüneburg v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14; OVG M-V v. 19.2.2014 - 3 L 212/12) dagegen vermag jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn diese Entscheidungen werden hauptsächlich darauf gestützt, dass § 10 BauNVO Ferienwohnungsnutzungen einem entsprechenden Sondergebiet zuweist. Das überzeugt für Ferienhäuser noch eher – und den genannten Entscheidungen lagen dementsprechend auch Sachverhalte zu Grunde, in denen es um Ferienhäuser bzw. Ferienhausgebiete ging –, dagegen aus den oben dargelegten Gründen nicht für einzelne Ferienwohnungen; zumal die einzelne Ferienwohnung vom Störpotenzial ohnehin unproblematisch ist.

2.2. Die genehmigte Nutzung des Untergeschosses als Ferienwohnung führt auch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt inhaltlich darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Im Falle einer wie hier zugelassenen Ausnahme ist zu berücksichtigen, dass jedes Grundstück im entsprechenden Gebiet mit der Möglichkeit, mit einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung nachbarschaftlich konfrontiert zu werden, gewissermaßen „belastet“ ist (Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rn. 58 m.w.N.). Das gilt nicht nur für ein per Bebauungsplan festgesetztes Gebiet, sondern ebenso für ein faktisches Baugebiet, § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB (vgl. auch Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 34 Rn. 123). Die Ausnahme ist daher etwas, womit der Grundstückseigentümer rechnen muss und daher nicht in besonderer Weise dagegen geschützt ist; insoweit können die Vorschriften über die Ausnahme nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Gebots der Rücksichtnahme und damit mittelbar drittschützend sein. Anders wäre es nur im Falle einer (generellen) Gebietsunverträglichkeit (zur Gebietsunverträglichkeit einer nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung etwa BVerwG, U.v. 02.02.2012 – 4 C 14/10 –, juris Rn. 15 ff.), was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert ist (vgl. BVerwG a.a.O., juris Rn. 17). Das lässt sich nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht annehmen, da sich aus der faktischen Zweckbestimmung des Gebiets nichts ergibt, was schlechthin zu einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens führt. Für den Bereich der Baugebietsvorschriften der BauNVO ergibt sich eine auch für die Erteilung von Ausnahmen unmittelbar geltende Zulässigkeitsgrenze aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach ist eine Ausnahme, auch wenn sie nach den Baugebietsvorschriften vorgesehen ist, unzulässig, wenn das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht (Satz 1) oder von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder es solchen ausgesetzt ist (Satz 2) (BVerwG, B.v. 13.05.2002 - 4 B 86/01 -, juris Rn. 7; U.v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 -, juris Rn. 13; U.v. 25.01.2007 – 4 C 1/06 –, juris Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen.

Der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme steht hier die vom Landratsamt ausdrücklich ausgesprochene (vgl. Nr. 2.1.1 im Tenor des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 13.10.2016) ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von

§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegen. Denn die für die zugelassene Ausnahme im Bescheid enthaltene Begründung (Seite 3, dritter Absatz des Bescheids, Bl. 49 BA), auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), ist nicht zu beanstanden. Die im Gegensatz hierzu vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Störung der Wohnruhe ist in tatsächlicher Hinsicht nur behauptet, aber nicht gegeben. Soweit in der Klagebegründung die Befürchtung geäußert wird, dass von der Nutzungsbzw. Betriebsbeschreibung abgewichen wird, verkennt dieser Einwand, dass mit der Baugenehmigung nur die beantragte Nutzung genehmigt wird und keine, die über diese hinausgeht bzw. gegen diese verstößt. Weshalb eine Benutzung der unterirdischen Terrasse durch Gäste der Ferienwohnung störender sein soll als eine Benutzung durch Personen, die dort dauernd wohnen, erschließt sich nicht, zumal die Klägerin durch die auf der fraglichen südöstlichen Grundstücksgrenze errichtete, mindestens 2 m hohe Holzwand bereits gegen etwaige Belästigungen Vorkehrung getroffen hat. Schließlich ist auch der häufigere Wechsel in einer Ferienwohnung für sich genommen, ohne dass besondere, hier nicht ersichtliche Umstände hinzutreten, nichts, was unter Berücksichtigung der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit der Ferienwohnung im hiesigen Gebiet einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründet. Zuletzt ist auch die im Bescheid erfolgte Ermessensausübung (Bl. 49 BA) nicht zu beanstanden.

3. Schließlich führt die gerügte Wandhöhenüberschreitung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

Das folgt schon daraus, dass die mit der Klage gerügte Wandhöhe durch die streitgegenständliche Änderungsbaugenehmigung nicht geregelt wird. Sie legalisiert vielmehr lediglich Änderungen bezüglich der Abgrabung sowie der Nutzung des Kellergeschosses, verhält sich aber zu den Wandhöhen gar nicht, weder im Bescheid noch in den Bauvorlagen ist diesbezüglich etwas dargestellt noch gar genehmigt. Im Übrigen wäre die Wandhöhenüberschreitung auch nicht drittschützend, eine sog. erdrückende Wirkung liegt insofern auch nicht vor (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil vom selben Tag zwischen denselben Beteiligten in der parallelen Verwaltungsstreitsache M 9 K 16.3039).

Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese billigerweise jeweils selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 Hs. 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.