Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

bei uns veröffentlicht am12.01.2017
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 17.529, 29.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 15.12.2011 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) Typ REpower (nun Senvion) 3.2M/114/143m mit einer Gesamthöhe von 200 m auf den Grundstücken Fl.Nr. ...3 (nach Teilung nun Fl.Nr. .../2) - WKA 1 - und Fl.Nr. ...5 (nach Teilung nun Fl.Nr. ...5/2) - WKA 2 - der Gemarkung … im Gemeindegebiet des Klägers. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A … und östlich eines bestehenden Windparks im Nachbarlandkreis.

Das Landratsamt leitete daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und bat mit Schreiben vom 2.1.2012 den Kläger, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 1.3.2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit am 29.2.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Marktrates vom 23.2.2012 zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan die Zurückstellung des Antrages. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. Über den Zurückstellungsantrag wurde im Folgenden vom Beklagten nicht entschieden.

Nach Ablauf eines Jahres bat der Beklagte mit Schreiben vom 8.3.2013 den Kläger gem. § 10 Abs. 5 BImSchG erneut, zu dem Vorhaben bis spätestens 13.5.2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit Schreiben vom 22.04.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.4.2013, verweigerte der Kläger das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag. Zur Begründung wurde auf die bestehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone „M …“ verwiesen. Für weitere Windenergiestandorte lasse der Kläger keine Ausnahme zu.

Mit Bescheid vom 26.3.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden Windkraftanlagen ab. Auf Klage der Vorhabensträgerin hin hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (U.v. 25.3.2015, Az. RO 7 K 14.683). Den Darstellungen von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan des Klägers komme keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Im Übrigen sei die Sache nicht spruchreif. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 13.7.2015, Az. 22 ZB 15.1330).

Mit Bescheid vom 7.3.2016 erteilte der Beklagte nach Anhörung des Klägers zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der beiden Windkraftanlagen unter verschiedenen Nebenbestimmungen. Es wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt und die Abstandsflächentiefe jeweils auf 80,00 m reduziert. Der Beklagte ordnete auf Antrag der Beigeladenen hin die sofortige Vollziehung der Entscheidungen an. In Ziffer II.5 der Bescheidsgründe wird zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführt, es sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Durch das Vorhaben seien keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nicht.

Am 31.3.2016 ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der Kläger sei unzureichend nach § 36 BauGB beteiligt worden. Nachdem die zur Beurteilung des gemeindlichen Einvernehmens notwendigen Unterlagen erst im Zuge des neuen Verfahrensabschnittes durch die Beigeladene vorgelegt worden seien, hätte der Beklagte den Kläger erneut formell im Rahmen des § 36 BauGB beteiligen müssen, was hier nicht erfolgt sei. Es sei vom Beklagten lediglich die Frage gestellt worden, ob es bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bleiben würde. Der Kläger sei schon im früheren Verfahren nicht unter konkretem Hinweis insbesondere auf die Fristen des § 36 BauGB zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und zum damaligen Zeitpunkt hätten noch nicht mal dem Beklagten die für die Beurteilung nach § 36 BauGB notwendigen Unterlagen vorgelegen. Dem Vorhaben würden naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Entgegen den Ausführungen der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG vom 8.9.2015 sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Stand 8.9.2015, würden von der genehmigten Maßnahme ein bzw. mehrere Schwarzstorchhorste betroffen. Sowohl die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung als auch die vorgelegte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG entspreche nicht notwendigen Standards. Die Ortsteile 2 … und 3 … des Klägers würden in rechtswidriger Weise von Lärmbelastung durch die beiden gegenständlichen Windkraftanlagen betroffen. An nahezu sämtlichen untersuchten Immissionsorten seien bereits auf Grund der Vorbelastung die möglichen Kontingente ganz oder nahezu ganz ausgereizt. Darüber hinaus werde unterstellt, dass ein benachbartes Unternehmen zu bestimmten Zeiten den LKW-Verkehr einstellen müsse. In der Realität würde es zu massiven Überschreitungen der höchstzulässigen Nachtimmissionswerte kommen oder aber die Anlagen müssten weitestgehend zumindest zur Nachtzeit (ein Drittel der Tagesproduktion) stillgelegt werden. Vorbelastungen seien unvollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden, insbesondere seien keine separaten Messungen der Vorbelastungen durch bestehende Anlagen vorgenommen worden. Dem Vorhaben stünde auch Art. 82 Abs. 1 BayBO entgegen. Der Beklagte sei fehlerhaft der Ansicht, dass hier die Stichtagsregelung zum 4.2.2014 Raum greife. Am 4.2.2014 hätten dem Beklagten nicht sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegen. Die Prüfung der Vollständigkeit orientiere sich an § 7 der 9. BImSchV. Es sei bekannt, dass die Vollständigkeit nicht die Vorlage sämtlicher abschließender Unterlagen zum Gegenstand habe. Gleichwohl müssten aber wichtige, für das Genehmigungsverfahren notwendige Unterlagen zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen. Dazu gehörten jedenfalls Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf. Die entsprechenden Unterlagen datierten erst vom 26.11.2015. Ebenfalls vom 26.11.2015 datiere das Gutachten zur Ermittlung der Geräuschsituation in der Nachbarschaft auf der Basis von Schallimmissions- und Schallemissionsmessungen der Firma 4 … Die allgemeine Vorprüfung nach UVPG sei in aktualisierter Version auch erst am 8.9.2015 vorgelegt worden, ebenso der landschaftspflegerische Begleitplan. Gleiches gelte für die Brandschutznachweise vom 27.7.2015 und 7.9.2015. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entspreche bis heute nicht den Standards des Windkrafterlasses.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 7.3.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird u.a. zu § 36 BauGB ausgeführt, die Erstbeteiligung des Klägers sei mit Schreiben vom 2.1.2012 erfolgt. Aus dem Anschreiben gehe hervor, dass dem Kläger ein Satz Antragsunterlagen, ein Gutachten der Firma 4 … sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Der Kläger sei aufgefordert worden, nach § 10 BauGB als Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben Stellung zu nehmen sowie nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Der Zusatz „ggf.“ hätte insoweit keine Bedeutung gehabt. Die Frist für die Kommune habe zwei Monate betragen. Richtig sei, dass § 36 BauGB in dem Schreiben nicht ausdrücklich genannt worden sei. Dies erscheine jedoch unschädlich, da der Markt über das gemeindliche Einvernehmen innerhalb der gesetzten Frist entschieden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Kommune die Beteiligung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen als solche erkannt habe und somit eine ordnungsgemäße Beteiligung des Marktes erfolgt sei. Am 8.3.2013 sei der Kläger erneut beteiligt und gebeten worden, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Dazu seien die Antragsunterlagen zum damals aktuellen Stand übersandt worden. Nach Abschluss des Klageverfahrens RO 7 K 14.683 sei der Kläger zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens angehört worden. Die Antragsunterlagen seien dem Kläger in der damals aktuellen Fassung erneut zur Entscheidung vorgelegt worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sei erstmals am 25.5.2011 erstellt und am 28.9.2011 abgeändert worden. Auf Grund der Stellungnahme der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 10.2.2012 sei die saP entsprechend den Vorgaben des Winderlasses angepasst und mit Schreiben vom 21.5.2013 beim Landratsamt zu den Antragsunterlagen eingereicht worden. Artenschutzrechtliche Belange seien geprüft und Daten zum Schwarzstorch ergänzt worden. Nach Abschluss der Verwaltungsstreitsache RO 7 K 14.683 sei die untere Naturschutzbehörde (UNB) mit Schreiben vom 12.10.2015 erneut beteiligt und die mit Schreiben vom 23.9.2015 eingereichte saP vorgelegt worden. Die UNB habe eine komplette Neuerstellung der saP nach Winderlass aus fachlicher Sicht als nicht erforderlich erachtet, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potentialabschätzungen und worst-case-Annahmen keine Verbotstatbestände hinsichtlich der relevanten Arten nach Anlagen 2 bis 4 des Windkrafterlasses zu erwarten seien. Die Existenz von Schwarzstörchen in der Nähe der Windkraftanlagen, was die Standorte angehe (innerhalb des 3.000 m-Radius) als auch den zeitlichen Rahmen (mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2015) werde seitens des Klägervertreters lediglich behauptet. Im Übrigen sei die Fixierung auf die angeführten Radien hinfällig. Entscheidend sei, ob der Vogel tatsächlich oder potentiell vom Horst zum Nahrungshabitat über die geplanten Windenergieanlagen fliegen würde. Gemäß den Ausführungen der saP sei dies nachweislich nicht der Fall, was aus Sicht der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz schlüssig sei. Diese Vorgehensweise sei durch den Winderlass 9.4.1. abgedeckt. Zur Schallbelastung wird ausgeführt, aus den Auflagen des streitgegenständlichen Bescheides sei ersichtlich, dass bei der Festsetzung der Emissionsrichtwertanteile an unterschiedlichen Immissionsorten verschiedene Zeiten betrachtet worden seien. Dem Kläger gelinge es nicht, eine nicht zulässige Lärmbelastung nachzuweisen. Gründe würden nicht angeführt; es würden lediglich Behauptungen geäußert, die die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jedoch nicht im Ansatz erschüttern könnten. Auf Grund einer höheren Vorbelastung in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr als in der übrigen Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr seien für den Betrieb der Windkraftanlagen entsprechende Emissionsrichtwertanteile für die Zeiträume von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr und von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt worden. Im Hinblick auf die 10-H-Regelung wird ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die Antragsunterlagen zum Stichtag 4.2.2014 vollständig gewesen. Die Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen sei in jedem Einzelfall zu prüfen und obliege der zuständigen verfahrensführenden Behörde. Unschädlich sei, wenn sich im Rahmen der Behördenbeteiligung ergebe, dass die eingereichten Antragsunterlagen zu ergänzen seien. Die vom Beklagten thematisierten Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf, LBP, Brandschutznachweis, saP hätten allesamt vor dem 4.2.2014 beim Landratsamt vorgelegen. Die Unterlagen seien aktualisiert und ergänzt worden. Entscheidend komme es darauf an, dass aus Sicht des Vorhabensträgers am 4.2.2014 keine weiteren Aktionen notwendig gewesen seien, damit die Genehmigungsbehörde das Verfahren fortführe. Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nach UVPG datierten vom 4.9.2015. Dies sei für die Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich. Bei der UVP handele es sich um ein eigenständiges, vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppeltes Verfahren.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beteiligung des Klägers entspreche den Anforderungen des § 36 BauGB. Der Kläger habe über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens am 16.12.2015 entschieden. Es sei nicht erforderlich, dass die Genehmigungsbehörde die zu beteiligende Gemeinde unter Hinweis auf die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausdrücklich zur Stellungnahme auffordere. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei entsprechend den Anforderungen des Winderlasses ergänzt worden. Der Behörde stehe ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu und zwar sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Bestandes der geschützten Arten als auch hinsichtlich der Bewertung der Gefahren für die ermittelten geschützten Tierarten. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gerade für den Schwarzstorch sei nicht anzunehmen. Ganz unabhängig von etwaigen Abständen zwischen dem Horst des Vogels und den Windkraftanlagen bestehe ein erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich dann nicht, wenn die geschützte Vogelart tatsächlich oder potentiell vom Horst zum Nahrungshabitat gar nicht über die geplante Windkraftanlage fliegen müsse. Es liege auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor. Eine Überschreitung der Grenzwerte werde schon nicht von der Genehmigung gedeckt, da diese unter Nr. 3.2. der Nebenbestimmungen die einzuhaltenden Grenzwerte festlege. Überdies behauptet der Kläger vollkommen unsubstantiiert, dass Überschreitungen während der Nachtzeit zu erwarten seien. Der Beklagte sei auch zutreffend von der Nichtanwendbarkeit der 10-H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO ausgegangen. Wären die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen, hätte die Genehmigungsbehörde gar nicht die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchführen können. Dass im Rahmen der Trägerbeteiligung üblicherweise Nachforderungen an die vorgelegten Unterlagen kämen, entspreche der gängigen Praxis. Es sei Sache der entscheidenden Behörde zu beurteilen, ob die Verfahrensunterlagen vollständig seien oder nicht.

Mit Beschluss vom 26.9.2016 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. RO 7 S. 16.1144). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des BayVGH vom 29.11.2016 zurückgewiesen (Az. 22 CS 16.2101).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den Klageverfahren RO 7 K 14.683 und RO 7 S. 16.1144 und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Aus der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 BauGB im angefochtenen Bescheid ergibt sich keine Rechtsverletzung des Klägers.

a) Dies folgt bereits daraus, dass vorliegend das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB als erteilt gilt, weil der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 nach § 36 BauGB zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beteiligt hat und der Kläger das Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat.

Mit Schreiben vom 2.1.2012 hat der Beklagte den Kläger gebeten, „gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Beigefügt waren nach den aufgeführten Anlagen „1 Satz Antragsunterlagen (Zweitschrift), 1 Gutachten 4* …, 1 Naturschutzfachliches Gutachten saP“.

Das Schreiben vom 2.1.2012 stellt ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar, (auch) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände musste der Kläger davon ausgehen, durch das Schreiben vom 2.1.2012 aufgefordert zu sein, nicht nur als Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben Stellung zu nehmen, sondern auch i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Zweifel ergeben sich zwar daraus, dass das Schreiben insoweit die Einschränkung „ggf.“ enthält. Ein Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss grundsätzlich wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2015, Az. 22 CS 15.1683 - juris Rn. 25). Der Kläger musste hier aus den Gesamtzusammenhängen und der gängigen Verwaltungspraxis erkennen, dass das Schreiben auch eine Beteiligung nach § 36 BauGB enthält und das Wort „ggf.“ eine bloße Floskel ohne konkreten Bedeutungsgehalt darstellt und nicht im dem Sinn zu verstehen ist, dass eine Äußerung zum gemeindlichen Einvernehmen von weiteren Umständen oder dem Willen der Gemeinde abhängt. Einer Gemeinde ist grundsätzlich bekannt, dass auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich ist und sie hierzu von der Genehmigungsbehörde unter Übersendung der Antragsunterlagen beteiligt wird. Einer besonderen Nennung einer Frist oder eines Hinweises auf die Fiktionswirkung bedarf es dabei grundsätzlich nicht, da diese rechtlichen Gegebenheiten einer Gemeinde schon im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Verfahren und des Umstandes, dass selbständige Gemeinden über entsprechendes Fachpersonal zu verfügen haben, bekannt sein müssen. Dass der Kläger auch tatsächlich davon ausging, zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen aufgefordert zu sein, ergibt sich aus den Äußerungen hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch zur maßgeblichen Marktgemeinderatssitzung am 23.2.2012. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass es Gespräche mit dem Landratsamt gegeben habe und es für die Gemeinde klar war, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden sollte. Dies sei durch die Stellung des Zurückstellungsantrages zum Ausdruck gebracht worden. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger davon ausging, sich zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu äußern. Dies entspricht auch dem Diskussionsverlauf, wie er sich aus dem Auszug aus dem Sitzungsbuch zur Sitzung am 23.2.2012 ergibt. Gegenstand der Erörterung war danach nicht, (nur) eine Äußerung nach § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange abzugeben. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu beispielweise festgehalten: „MdM (…) informierte, eine Ablehnung des Antrages ist möglich, aber der Betreiber kann dann klagen und der Markt 1 … hat rechtlich keine Möglichkeit dagegen. (…). Ein Zurückstellen ist besser und die Frist von einem Jahr wird gewahrt. Diese Auskunft hat außerdem das Landratsamt … erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird auch nicht durch das LRA ersetzt.“ Daraus wird deutlich, dass es in der Sitzung darum ging, ob der Kläger dem Vorhaben als betroffene Gemeinde nach § 36 BauGB zustimmt oder nicht. In dieser Sitzung hat der Kläger innerhalb der Zweimonatsfrist die Angelegenheit vielmehr in bauplanungsrechtlicher Hinsicht behandelt, indem er die Stellung eines Zurückstellungantrags nach § 15 BauGB beschlossen hat.

Dass der Kläger (nur) die Beantragung der Zurückstellung des Antrags im Hinblick auf Planungen von Konzentrationszonen für Windkraft beim Beklagten beschlossen hat, ist nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf zurückzuführen, dass der Kläger davon ausging, im Falle eines Zurückstellungsantrags komme gleichzeitig zum Ausdruck, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde. Dem ist aber nicht so. Ein Antrag auf Zurückstellung im Sinne des § 15 BauGB und die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sind grundsätzlich zu trennen. Im Zurückstellungsantrag kann daher nicht gleichzeitig eine konkludente Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Zurückstellungantrag gerade auch bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens ein taugliches Mittel zur Sicherung der Planungshoheit ist, in diesem Fall aber die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtlich unzulässig ist. Denn das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Einer Gemeinde ist es verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht oder sie es aus sonstigen Gründen verhindern will. Auch der Beschluss, Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Einvernehmens. Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung einer Gemeinde nur als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie das Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB für unzulässig hält. Es reicht nicht aus, dass sie zum Ausdruck bringt, neues Planungsrecht schaffen oder das Vorhaben allgemein verhindern zu wollen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 1.3.2016, Az. 12 ME 162/15 - juris Rn. 24 zu einer ähnlichen Konstellation unter Verweis auf OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.11.2008 - OVG 11 S 10/08 - juris Rdn. 5 ff.; OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - juris Rdn. 31; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2011 - 12 A 3847/10 -, juris Rdn. 24). Davon ist vorliegend auszugehen. Einen Versagungsgrund für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, der im Rahmen des § 36 BauGB maßgeblich ist, hat der Kläger in seinem am 29.2.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben nicht benannt. Es wurde auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Zurückstellungsantrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert wird. Sollte der Kläger insoweit von unzutreffenden rechtlichen (Wirkung des Zurückstellungsantrags) oder tatsächlichen Annahmen (Nichtersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt) ausgegangen sein, ist dies irrelevant.

Nach den vorgelegten Akten des Beklagten ist die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelaufen, ohne dass der Kläger gegenüber dem Beklagten innerhalb der 2-Monatsfrist das gemeindliche Einvernehmen verweigert hätte. Ein Zustellungs- oder Zugangsnachweis für das Schreiben vom 2.1.2012 befindet sich zwar nicht in den Akten, allerdings hat der Kläger am 23.2.2012 die Angelegenheit im Gemeinderat behandelt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger das Schreiben erhalten hat. Nachdem der Kläger erst aufgrund der erneuten Beteiligung durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 (auch dieses Schreiben enthält im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen die Floskel „ggf.“, ohne dass sich deren konkrete Bedeutung erschließt) mit Beschluss vom 4.4.2013 über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden hat, war zu diesem Zeitpunkt die durch die Beteiligung mit Schreiben vom 2.1.2012 in Lauf gesetzte Fiktionsfrist bereits abgelaufen. Der mit Schreiben vom 29.2.2012 gestellte Zurückstellungsantrag unterbricht die Fiktionsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht. Denn die Fiktionsfrist wird nicht schon mit einem Zurückstellungsantrag, sondern erst mit dem Zurückstellungsbescheid unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015, 4 C 1/14 - juris; VG München, U.v. 11.8.2016, M 1 K 14.5368 - juris).

Der Einwand des Klägers, die im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 2.1.2012 (bzw. Schreiben 8.3.2013) vorgelegten Genehmigungsunterlagen seien unvollständig gewesen, ist hier unerheblich. Nach den Angaben des Beklagten wurden jeweils die maßgeblichen Antragsunterlagen vorgelegt. Unabhängig davon ist das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18; BayVGH v. 25.8.2015, a.a.O., OVG Lüneburg v. 1.3.2016 - a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298). Die nachträgliche Ergänzung bzw. Aktualisierung der Genehmigungsunterlagen macht schon aus Vertrauensschutzgründen ein erteiltes Einvernehmen jedenfalls dann nicht hinfällig, wenn damit keine Änderung des Vorhabens als solchem verbunden ist.

Soweit in der erneuten Beteiligung des Marktes durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 davon die Rede ist, die Beteiligung des Marktes sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt, ergibt sich aus den Akten schon nicht, ob, wann und wie dies im Verfahren, insbesondere vor Ablauf der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, geschehen ist. Unabhängig davon kann die zweimonatige Einvernehmensfrist durch die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich verlängert und auch ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich nicht widerrufen oder zurückgenommen werden (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - juris).

Nach Vorstehendem ist damit die Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten.

b) Auch wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben vom 2.1.2012 im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nicht eindeutig war und daher keine Fiktionswirkung eingetreten ist, ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten nicht zu beanstanden.

Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift des Art. 67 BayBO im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt anwendbar ist, wurden dessen Verfahrensanforderungen für die Ersetzung des baurechtlichen Einvernehmens beachtet. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 8.12.2015 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Fristsetzung angehört, § 67 Abs. 4 S. 1

BayBO, Art. 28 BayVwVfG. Dem Kläger wurden hierbei nochmals die aktualisierten und ergänzten Antragsunterlagen übersandt. Soweit der Kläger rügt, er hätte nochmals zunächst formell nach § 36 BauGB beteiligt werden müssen, weil im Rahmen der Beteiligung mit Schreiben vom 8.3.2016 ihm nicht die vollständigen bzw. aktuellen Antragsunterlagen vorgelegen hätten, so greift dies nicht durch. Der Kläger hat mit Beschluss vom 4.4.2013 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Soweit nach seiner Auffassung die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, hätte er dies nach dem Vorstehenden gegenüber dem Beklagten rügen müssen. Zudem ergibt sich nicht, dass die damals vorliegenden Unterlagen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen wären. Des Weiteren hatte der Kläger aufgrund der aktuellen Unterlagen die Gelegenheit, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden, seine Ablehnung jedoch aufrecht erhalten, und damit erneut die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens versagt. Eine Rechtsverletzung des Klägers im Hinblick auf Verfahrensrechte ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nur ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden, d.h. aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden, § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB können dabei von der Gemeinde umfassend geltend gemacht werden (vgl. BVerwG v. 20.5.2010 - Az. 4 C 09 - juris).

aa) Der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und die sog. 10-H-Regelung des Art. 82 BayBO aufgrund der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht greift. Maßgeblich ist insoweit, ob vor Ablauf des 4.2.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag bei der Behörde eingegangen ist.

Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist darauf abzustellen, ob der Antrag den gesetzlichen Anforderungen der 9. BImSchV entspricht (vgl. auch Anwendungshinweise des StMIBV zur 10-H-Regelung). Demnach ist von Folgendem auszugehen: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind dem Antrag über die nach § 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben hinaus auch die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich sind. Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen den Anforderungen des § 3 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e 9. BImSchV entsprechen. Die zuständige Behörde kann nach § 7 Abs. 1 9. BImSchV die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Vorhabensträger unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde kann zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, (…), bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Ob die Unterlagen vollständig sind, hat abschließend allein die Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Ihr steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu, da sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 80. EL Mai 2016; Rn. 9 zu § 7 9. BImSchV).

Dies zugrunde legend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Unterlagen am 4.2.2014 im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig waren. Der Beklagte hat zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen dahingehend Stellung genommen, dass die Unterlagen zum Schallschutz und zum Schattenwurf, der landschaftspflegerische Begleitplan, der Brandschutznachweis und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“) allesamt zum 4.2.2014 vorlagen und aus seiner Sicht die Unterlagen vollständig waren. Der Antragsgegner hat insoweit auf eine Aufstellung auf Bl. 315 der Behördenakten (Ordner 1/2 Verfahren) zu nachgereichten/ergänzten Unterlagen verwiesen. Danach wurden ein „Gutachten Naturschutz saP“ und ein „Schallgutachten“ am 15.12.2011, „2 Gutachten saP“ am 8.3.2013, ein „Brandschutznachweis“, ein „Gutachten Lärm und Schattenwurf 4 …“, ein „Landschaftspflegerischer Begleitplan J …“ sowie eine „saP P …“ am 16.5.2013 ein- bzw. nachgereicht. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vorlageschreiben der Beigeladenen vom 21.5.2013 (Bl. 327 Ordner 1/2). Soweit eingewandt wurde, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfülle bis heute nicht die Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses, so ist dieser Einwand pauschal und nicht dargelegt, in welcher Weise Mängel bestehen sollen. Soweit von Klägerseite Vorkommen bzw. Sichtungen des Schwarzstorchs und des Baumfalken angeführt wurden, bezüglich derer Mängel bestünden, heißt es in der saP hierzu (Seite 3), dass mit der Ergänzung vom 12.3.2012 eine Berücksichtigung der inzwischen im 5 … Forst festgestellten Brutvorkommen von Schwarzstorch und Baumfalke unter Berücksichtigung des inzwischen bekanntgegebenen Winderlasses erfolgt sei. Damit wurde auch in der saP in der Fassung vor dem 4.2.2014 auf diese Vogelarten eingegangen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 16.9.16 - Az. 22 ZB 16.305 - juris Rn. 10) reichen prüffähige, nicht notwendig genehmigungsfähige Unterlagen insoweit aus. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. In der Stellungnahme der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 14.6.2013 (Bl. 272 Ordner 1/2) wird hierzu ausgeführt, dass die Bearbeitung von LBP und saP fachlich plausibel geprüft worden seien, aktuelle Daten zum Schwarzstorch seien ergänzt abgefragt worden. Der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass die Unterlagen schon im Jahre 2013 vollständig und prüffähig waren. Dabei ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Untere Naturschutzbehörde nicht nur bezüglich ihrer fachlichen Einschätzung des Gefährdungsrisikos für geschützte Arten, sondern auch bezüglich der Unterlagen und des Umfangs der Untersuchungen hierzu einen Einschätzungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nachfolgende Änderungen dienten nach der Stellungnahme des Vertreters der UNB nur der Aktualisierung aufgrund neuer Erkenntnisse. Eine Überarbeitung war danach deshalb erforderlich geworden, als sich im Jahr 2014 neue fachliche Erkenntnisse insoweit ergeben haben, als in diesem Jahr ein Forstarbeiter dem Landratsamt den konkreten Standort eines Horstes des Schwarzstorchs im 5 … Forst gemeldet hat. Wie ausgeführt, wurde aber bereits zuvor in der saP von einen Vorkommen des Schwarzstorchs und des Baumfalken im 5 … Forst ausgegangen. Eine Aktualisierung aufgrund neuerer Erkenntnisse während des Verfahrens ist grundsätzlich unschädlich. Insoweit hat auch die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2015 im Verfahren RO 7 K 14.683 zur ursprünglichen Ablehnung des Genehmigungsantrages ausgeführt, die Stellungnahme des Naturschutzes vom 14.5.2013 (gemeint offenbar 14.6.2013) sei vom Grundsatz her noch richtig; man müsse wohl aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit nochmal überprüfen, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstellt. Auch dies zeigt, dass es sich nur mehr um eine Aktualisierung und nicht um eine grundlegende Nachbesserung bzw. Überarbeitung unzureichender Unterlagen handelte. Dass in den vorgelegten Antragsunterlagen teilweise nur mehr die aktualisierten Unterlagen enthalten sind, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die alten Unterlagen gegen die aktualisierten ausgetauscht wurden.

Die für die Beurteilung maßgeblichen Unterlagen lagen damit am 4.2.2014 vor. Insbesondere hat aber der Beklagte auch nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 der 9. BImSchV den Beigeladenen unverzüglich aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Beigeladene durfte daher davon ausgehen, dass er das seinerseits Erforderliche für die Bearbeitung des Antrages getan hat. Soweit das Schreiben des Beigeladenen vom 21.5.2013 den Hinweis enthält, dass die Erstellung der Einzelstatik noch nicht beauftragt war und im Falle der Genehmigungsfähigkeit darum gebeten werde, als Auflage in den Bescheid aufzunehmen, dass die Einzelstatik vor Baubeginn vorgelegt werden muss, führt dies nicht dazu, dass die Unterlagen als unvollständig anzusehen sind. Denn der Beklagte hat dies akzeptiert und nicht beanstandet. Auch ein Bodengutachten hielt der Beklagte für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit offenbar nicht für erforderlich und hat insoweit als Auflage in den Bescheid unter Ziffer 3.6.3 aufgenommen, dass ein solches (erst) im Rahmen der Überwachung der Bauausführung dem überwachenden Büro bzw. dem Prüfstatiker zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen. Dem Beklagten kommt, wie ausgeführt, eine Einschätzungsprärogative zu, welche Unterlagen er im Genehmigungsverfahren für erforderlich hält. § 7 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV lässt es auch ausdrücklich zu, dass Unterlagen nachgereicht werden können, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Ebenso ist unschädlich, dass Unterlagen ergänzt und infolge von Verfahrensverzögerungen aktualisiert werden müssen oder dass sich Nachforderungen aus der Fachstellenbeteiligung ergeben.

Soweit gerügt wird, dass die Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung nach UVPG in aktualisierter Form erst am 8.9.2015 vorgelegt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Errichtung von zwei Windkraftanlagen für sich genommen nicht UVP-pflichtig bzw.

– vorprüfungspflichtig ist und hier ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wurde. Gemäß § 24 Satz 1 der 9. BImSchV sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden.

Die Notwendigkeit der Vorlage von Unterlagen für eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn die beiden WKA als Einheit zusammen mit schon vorhandenen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfüllen. Davon ist hier nicht auszugehen. Denn allein eine räumliche Nähe reicht hierfür nicht aus. Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist hierfür erforderlich, dass bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“ besteht, was erfordert, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BayVGH B.v.12.9.2016 - 22 ZB 16.785 - juris). Hierzu müssen die Anlagen in einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. in einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen, z.B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 22 ZB 16.785; B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326, BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 - jew. juris). Dass dies vorliegend im Hinblick auf weitere Windkraftanlagen der Fall wäre, ergibt sich nicht. Dem angefochtenen Bescheid ist vielmehr zu entnehmen, dass die westlich der streitgegenständlichen Anlagen befindlichen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde 6 … im Eigentum einer „B … eG und Co KG“ stehen. Dies spricht gegen den beschriebenen Zusammenhang der Anlagen und die Notwendigkeit einer standortbezogenen oder allgemeinen UVP-Vorprüfungs-pflicht. Hinzu kommt, dass nach den Antragsunterlagen weitere Anlagen im Umfeld erst im Verlauf des bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens errichtet wurden und zumindest zu Beginn des Verfahrens nicht sämtlich vorhanden waren.

Diese Rechtsauffassung hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 29.11.2016 nicht beanstandet.

bb) Dem Vorhaben stehen keine Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, wozu auch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zählen. Der Kläger macht insoweit geltend, im 5 … Forst befinde sich ein Schwarzstorchhorst und dieser liege nach Kenntnis des Klägers innerhalb des 3000 m-Radius entsprechend den Abstandskriterien des sog. Helgoländer Papiers 2. Dieser Einwand greift nicht durch. Es wurde schon nicht dargelegt, woraus der Kläger die Kenntnis nimmt, dass der Abstand des Schwarzstorches zu einem Horst im 5 … Forst unter 3000 m und damit innerhalb des engeren Prüfbereichs gem. Anlage 2 zum Windkrafterlass vom 20.12.2011 - WKE 2011 - (bzw. Anlage 3 zum WKE vom 19.7.2016) liegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 18.8.2015. Auch die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) geht davon aus, dass sich im 5 … Forst ein Horst des Schwarzstorches befindet, jedoch in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen Anlage aus (S. 34). Dass diese Annahme falsch wäre, hat der Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2012 auf Schwarzstorch- und Baumfalken-Brutvorkommen im 5 … Forst in Entfernungen von 4,5 bis 8,5 km hingewiesen und den Beigeladenen um Überarbeitung der saP auf Basis des zwischenzeitlich vorliegenden Windkrafterlasses vom 20.12.2011 gebeten. Die nachfolgend überarbeitete saP kommt unter Annahme des Horstplatzes im 5 … Forst zu dem Ergebnis, dass trotz dieses Vorkommens im weiteren Prüfbereich gem. Anlage 2 des WKE 2011 nicht von einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen ist und hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass sich in der Nähe der Windkraftanlagen kein für den Schwarzstorch geeignetes Nahrungshabitat befindet, sondern insoweit vor allem die Bachtäler und Feuchtwälder des 7 … und des 2 … Baches südlich der BAB … in Betracht kommen. Eine Überquerung der BAB … in Richtung Norden zu weiter entfernten Nahrungshabitaten sei relativ unwahrscheinlich.

Die untere Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung (Stellungnahmen vom 14.6.2013 und vom 12.2.2016). Dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. z.B. BayVGH v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an den Windkrafterlass Bayern Gebrauch gemacht. Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a.a.O. Rn. 67).

Dass die Annahmen nicht plausibel sind, ergibt sich nicht. Für die Richtigkeit spricht vielmehr auch der Umstand, dass die Anlagen auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nahe der Autobahn errichtet werden sollen. Es wurde vom Kläger auch nicht näher dargelegt, inwieweit Vorgaben des Windkrafterlasses nicht eingehalten wären, nachdem insbesondere für ein tatsächliches Vorkommen des Schwarzstorches im engeren Prüfbereich keine konkreten Anhaltspunkte benannt wurden. Zwar ist nach dem Windkrafterlass auch bei Vorkommen im weiteren Prüfbereich eine nähere Betrachtung erforderlich. Es muss jeweils orts- und vorhabenspezifisch entschieden werden, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Dazu muss plausibel dargelegt werden, ob es im Bereich der geplanten Anlagen zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlagen, z.B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger überflogen wird (vgl. S. 42 WKE 2011). Dem ist die untere Naturschutzbehörde durch die Nachforderung einer näheren Betrachtung in der saP im Hinblick auf den Schwarzstorch nachgekommen und hält die zuletzt vorgelegte saP insgesamt aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worst-case-Annahmen ausreichend für die Einschätzung, dass Verbotstatbestände hinsichtlich der relevanten Arten nach Anlagen 2 - 4 des WKE nicht zu erwarten sind. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden.

cc) Dem Vorhaben stehen auch Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf die Schallbelastung der Ortsteile 2 … und 3 … nicht entgegen. In Ziffer 3.2.1 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids sind zahlreiche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz im Bescheid aufgenommen, insbesondere in Ziffer 3.2.1.5 höchstzulässige Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in 2 … und 3 … festgelegt. Die angeordneten Nebenbestimmungen gehen zurück auf das im Verfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ing.Büros 4 …, zuletzt in der Fassung vom 26.11.2015. Der Umweltschutzingenieur des Beklagten hält die Ergebnisse des Gutachtens für nachvollziehbar und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu erwarten sind, wenn die WKA 2 in dem Zeitraum von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr derart schallreduziert betrieben wird, dass der vom Gutachter berücksichtigte Schallleistungspegel in Höhe von 98,5 dB(A) in dieser Zeit nicht überschritten wird. Eine entsprechende Auflage findet sich Ziffer 3.2.1.4 i.V.m. den in der Tabelle unter Ziffer 3.1 festgelegten Anlagedaten bzw. Schallleistungspegel.

Durchgreifende Einwände gegen diese fachlichen Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht. Der Einwand, an nahezu sämtlichen Immissionsorten seien aufgrund der Vorbelastung die möglichen Kontingente ganz oder nahezu ganz ausgeschöpft, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich auch nicht und wird nur pauschal behauptet, dass Vorbelastungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung jedenfalls bei einem reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden können. Diese Beschränkung ist aufgrund von Vorbelastungen am Immissionsort 3 durch in dieser Zeit abfahrende LKWs eines Unternehmens erforderlich. Der Bescheid berücksichtigt daher gerade die bestehenden Vorbelastungen in der bisherigen Form. Auch die Behauptung, ein benachbartes Unternehmen müsse den LKW-Betrieb einstellen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Die Einschränkung des ansässigen Betriebs im Hinblick auf die LKW-Anfahrten vor 6.00 Uhr wäre nach dem Gutachten vielmehr Voraussetzung, um auf den reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzichten. Dies ist aber gerade nicht Bescheidsgegenstand. Der vom Kläger angesprochene verminderte Referenzertrag durch den reduzierten Betrieb ist ebenso pauschal behauptet und nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hat nach den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Klageverfahren noch vorgebracht, es sei hier keine ordnungsgemäße vollständige Prüfung der Vorbelastungen sowie der Fremdbelastungen in der Umgegend (Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftliche Betriebe usw.) vorgenommen worden. Insbesondere hätten keine separaten Messungen der Vorbelastungen durch bestehende Anlagen stattgefunden, wären aber möglich gewesen. Der BayVGH hat in seinem B. v. 29.11.2016 zu diesen, offenbar auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobenen Einwänden umfassend wie folgt ausgeführt:

„Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogassowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worst-case-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H… in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.“

Die Kammer schließt sich dem an. Der Kläger hat dem auch nichts mehr entgegen gesetzt.

2. Die Klage hat voraussichtlich auch im Hinblick auf die gerügte Fehlerhaftigkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich als Standortgemeinde überhaupt auf UVP-Recht berufen kann. Denn wie ausgeführt unterliegt das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Windkraftanlagen schon gar nicht der allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfungspflicht (vgl. Nrn. 1.6.2 bzw. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG), nachdem die Voraussetzungen für die Annahme nachträglich kumulierender Vorhaben nicht gegeben sind.

Zum anderen bestehen aber auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Antragsgegners durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches einer (hier unterstellten) allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Der insoweit vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung, die in Ziffer 5 der Gründe des Genehmigungsbescheids dokumentiert ist, lag die Unterlage des Landschaftsarchitekten J … vom 8.9.2015 sowie die im Verfahren vorgelegten Gutachten und die Äußerungen der Fachstellen (z.B. UNB vom 12.2.2016, wonach mit der Unterlage vom 8.9.2015 zur UVP-Vorprüfung Einverständnis besteht; immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 15.12.2015, wonach keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind) zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich.

3. Es werden schließlich auch Rechte des Klägers aus Art. 6 BayBO im Hinblick auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht verletzt. Nach den Antragsunterlagen (Lagepläne Bl. 59, 60 des Ordners 2/2 - Antrag) ist der Kläger Eigentümer von Grundstücken (Wegeflächen) im Bereich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Der Antragsgegner hat insoweit aber in Ziffer 1.2 des Bescheids Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO durch Reduzierung der Abstandsflächen auf jeweils 80 m zugelassen und insoweit die Ermessensentscheidung in Ziffer 3.3 der Bescheidsgründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BayVGH v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und die ministeriellen Hinweise dargelegt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 22 CS 15.2562

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 22 CS 16.2101

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 22 ZB 16.785

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. März 2015 - RO 7 K 14.683

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts N... vom 26.3.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin über die Genehmigung von 2 Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 1663 und 695 der Gemarkung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert fü

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.5368 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. August 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Fragestellung beim immissionssch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1186

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - 22 CS 15.1683

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2015 - 22 ZB 15.1330

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 518.840 € festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 4 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 4 C 1/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2013 - 4 C 1/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiv
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 22 CS 16.2101

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Referenzen

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts N... vom 26.3.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin über die Genehmigung von 2 Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 1663 und 695 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen Klägerin, Beigeladener und Beklagter je ein Drittel.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 15.12.2011 beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) Typ REpower 3.2 mit einer Gesamthöhe von 200 m auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1663 (WKA 1) und 695 (WKA 2) der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A... und östlich eines bestehenden Windparks im Nachbarlandkreis.

Das Landratsamt leitete daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und bat mit Schreiben vom 02.01.2012 die beigeladene Gemeinde, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01.03.2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit am 29.02.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Beigeladene unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Marktrates vom 23.02.2012 zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in Flächennutzungsplan die Zurückstellung des Antrages. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. Über den Zurückstellungsantrag wurde im Folgenden vom Beklagten nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 08.03.2013 bat der Beklagten den Beigeladenen gem. § 10 Abs. 5 BImSchG erneut, zu dem Vorhaben bis spätestens 13.05.2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 30.04.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften und legte mit Schreiben vom 04.05.2012 und vom 21.05.2013 ergänzende Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.04.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.04.2013, verweigerte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag. Zur Begründung wurde auf die bestehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone „... Höhe“ verwiesen. Für weitere Windenergiestandorte lasse der Beigeladene keine Ausnahme zu.

Mit Bescheid vom 26.03.2014, der Klägerin zugestellt am 28.03.2014, lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden Windkraftanlagen ab. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Beigeladene sei mit Schreiben vom 08.03.2013 gebeten worden, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Schreiben des Marktes sei am 24.04.2013 eingegangen. Eine Fiktion des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei daher nicht eingetreten. Das Landratsamt könne gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, wenn dies rechtswidrig verweigert wurde. Nach Rechtsauffassung des Beklagten sei das Einvernehmen jedoch nicht rechtswidrig verweigert worden. Den sonst privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stelle nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan ab. Allein die Ausweisung bewirke die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung. Der Markt habe schon im Jahr 2006 das Gebiet „... Höhe“ für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen. Dies zeige die Planungsabsicht der Gemeinde auf. Der Beigeladene wolle die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gebiet konzentrieren. Auf diesem Flächennutzungsplan gründe die Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens.

Am 24.04.2014 ließ die Klägerin mit dem Antrag Klage erheben, unter Aufhebung des Bescheids vom 26.03.2014 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen zu erteilen.

Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, ein Blick in den geltenden Flächennutzungsplan zeige, dass dort lediglich die damals im Regionalplanentwurf (der im Übrigen nie in Kraft gesetzt worden sei) vorgesehene Vorbehaltsfläche im Flächennutzungsplan übernommen worden sei, eine textliche Auseinandersetzung mit der Windkraftnutzung oder der entsprechenden Planung erfolge im Flächennutzungsplan an keiner Stelle. Eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf windhöffige Flächen nach einem zuvor erstellten Kriterienkatalog habe damals bei Erstellung dieses Flächennutzungsplanes offensichtlich nicht stattgefunden. Es habe sich gezeigt, dass an der ... Höhe die Errichtung von Windrädern heutiger Generation mit einer Gesamthöhe von bis zu nahezu 200 m aufgrund der Nähe zur Radarstation M... problematisch sei. Die Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen, sie könne daher die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehende Ausschlusswirkung keinesfalls entfalten. Ein schlüssigen Planungskonzeptes für das gesamte Planungsgebiet fehle. Der Beigeladene habe bei der Erstellung des Flächennutzungsplanes nicht mit einem Wort begründet, warum die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone nicht in Betracht komme. Es liege noch nicht einmal eine Begründung dafür vor, warum überhaupt eine Windkraftfläche ausgewiesen worden sei. Der Verweis auf den Regionalplan, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, insbesondere weil es nie zu einer entsprechenden Regionalplanausweisung gekommen sei. Die planende Gemeinde gehe nach dem Änderungsbeschluss vom 23.02.2012 selbst davon aus, dass die bisherige Planung wohl keinesfalls als rechtmäßig angesehen werden könne. Die grundsätzliche Rechtsprechung sei im Jahr 2003, also mehrere Jahre vor der Flächennutzungsplanänderung des Beigeladenen ergangen und hätte ihm bereits damals bekannt sein müssen. Die aktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes sei nicht in Kraft und damit völlig unbeachtlich. Es wurden ergänzende Unterlagen zur Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange vorgelegt. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar, aus dem die Gemeinde in rechtmäßiger Weise ihr Einvernehmen hätte versagen dürfen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags ein und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.03.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.12.2011 hinsichtlich der Genehmigung für 2 Windkraftanlagen (WEA 1 auf Fl.Nr. 1663 und WEA 2 auf Fl.Nr. 695, Gemarkung ..., Markt L...) nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzt ausgeführt, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens käme nur dann in Betracht, wenn es von der zuständigen Gemeinde rechtswidrig verweigert worden wäre. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sei das Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt worden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungsgrundlage des Beigeladenen sei in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, da die Genehmigungsbehörde keine Normverwerfungskompetenz besitze.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verkenne, dass zum Zeitpunkt der Ausweisung der Konzentrationsfläche die Rechtsgrundlagen für den sogenannten Planvorbehalt bereits im Baugesetzbuch vorhanden gewesen seien, die hierzu ergangene Rechtsprechung aber weder dem Planer noch der Gemeinde bekannt sein konnten. Dementsprechend seien hier jene Maßstäbe anzulegen, die zum Zeitpunkt des Planerlasses Norm gewesen seien. Aus der Planung und den Planunterlagen gehe hervor, dass die Beigeladene von der Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Steuerung der Windkraft im Gemeindegebiet aktiv Gebrauch machen habe wollen und dies auch getan habe. Richtig sei, dass die Beigeladene derzeit dabei sei, die bestehende Konzentrationsflächenplanung mittels eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie fortzuschreiben. Genauere Erkenntnisse diesbezüglich lägen aber noch nicht vor, sodass die bisherige Fläche „... Höhe“ derzeit objektiv nach wie vor der Windkraftnutzung zur Verfügung stehe und nicht als ungeeignet gelte. Es liege auch keine Verhinderungsplanung vor, weil der Windkraft im Gemeindebereich ausreichend Raum gewährt werde. Soweit die Klägerin ausführe, der Beigeladene habe nicht deutlich gemacht, dass er mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche „... Höhe“ eine Ausschlusswirkung erzeugen haben wolle, sei festzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan abstelle. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens begründe sich auch, weil im vorliegenden Fall naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegen stünden. Die Gemeinde habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht ein vollumfängliches Prüfungsrecht aller in § 35 BauGB genannten entgegenstehenden Belange. Die dem Beigeladenen im Rahmen der Anhörung nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Thema Naturschutz und auch zu anderen Themenbereichen seien nicht vollständig gewesen und hätten nicht den Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses entsprochen, so dass die Gemeinde zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens berechtigt gewesen sei. Es komme nicht darauf an, dass die Gemeinde sich auf diese fehlenden Unterlagen ausdrücklich berufe. Insgesamt sei weder der landschaftspflegerische Begleitplan noch die sogenannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung geeignet, der Prüfung evtl. entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange zu dienen und gerecht zu werden. Es sei auch auf den entgegenstehenden Belang des Denkmalschutzes hinzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten, des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Verpflichtungsantrages nicht zurückgenommen wurde, zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags stehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses keine Bedenken entgegen. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach § 6 Abs. 1 BImSchG zwar grundsätzlich ein Anspruch. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das Gericht hat in diesen Fällen die Sache daher grundsätzlich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hier halten die beantragten Windkraftanlagen allerdings die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, weshalb die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt hat (Antrag vom 30.4.2012). Hierüber hat der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Ermessen zu entscheiden, so dass schon deshalb die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere in Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen, wenn die entsprechenden Prüfungen durch die Behörde noch nicht vorgenommen oder abgeschlossen wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87- juris; VGH München, U. v. 18.6.2014 - Az. 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; OVG Münster, U. v. 19.6.2007; Az. 8 A 2677/06 - juris; U. v. 20.11.2012 - Az. 8 A 252/10 - DÖV 2013, 242). Vorliegend ist aufgrund des Zeitablaufs seit Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden, die aus den Jahren 2012 und 2013 stammen, auch nicht auszuschließen, dass sich insoweit ein Aktualisierungsbedarf ergibt. So hat beispielsweise die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde erklärt, dass ihre Stellungnahme vom 14.5.2013 zwar vom Grundsatz her noch richtig ist, man aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit aber überprüfen müsse, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstelle. Es ist auch zu berücksichtigen, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen in der Regel mit zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt werden, bei denen auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen und das Gericht die Genehmigungsvoraussetzung mit Hilfe von Sachverständigen prüfen müsste (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997, Az. 4 B 179/97 – juris). Es ist daher erforderlich und sachgerecht, dass die Genehmigungsbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (weiterhin) gegeben sind, soweit sie nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids waren.

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben offensichtlich entgegen stehen und die die Abweisung der Klage trotz des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens tragen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 29.5.2008 – Az. 11 K 5104/05 – juris). Die Klägerin hat daher Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen in der vorgelegten Fassung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans zur Integration des Landschaftsplans vom März 2006, beschlossen mit Feststellungsbeschluss vom 16.3.2006, rechtfertigen die Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen fallen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben unter die Vorschrift.

Der Flächennutzungsplan des Beigeladenen enthält südöstlich des Hauptortes am Rande von Gewerbe- und Rohstoffabbauflächen, im Bereich der sog. ... Höhe, eine Darstellung von Flächen für die Nutzung von Windenergie. Nach dem vorgelegten Flächennutzungsplan handelt es sich dabei aber schon nicht um eine Konzentrationsfläche mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern nach der Legende des Plans um eine „Vorbehaltsfläche für die Nutzung der Windenergie“. Nicht jede Darstellung in einem Flächennutzungsplan für die Windkraftnutzung führt automatisch zur Ausschlusswirkung in anderen Gemeindeteilen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11 – juris). Voraussetzung ist hierfür ein entsprechender Planungswille des Plangebers, der Niederschlag im Plan, seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen gefunden haben muss (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris). Vorliegend wurde nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 114) die Darstellung einer Vorbehaltsfläche im Regionalplan lediglich übernommen. Vorbehaltsgebiete haben aber eine andere Funktion als Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Wesen einer Vorbehaltsfläche ist, dass bei einer Entscheidung über Nutzungen am konkreten Standort der vorgesehenen Nutzung im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen ist. Sie hat aber keine Aus(schluss) wirkung auf Nutzungen an anderer Stelle im Gemeindegebiet (vgl. Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. LPlG). Andererseits ist dem Erläuterungsbericht zu entnehmen, dass die Gebietsausweisung wohl vorgenommen wurde, um eine unkoordinierte Entwicklung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu verhindern und landschaftlich empfindliche Bereiche vor Beeinträchtigung zu bewahren. Zumindest dies spricht für einen entsprechenden Ausschlusswillen des Plangebers.

Selbst wenn man aber entgegen dem klaren Wortlaut der Bezeichnung im Flächennutzungsplan der Fläche die Wirkung als Konzentrationszone zubilligen wollte, obwohl dann der Darstellung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normähnliche Wirkung zukommt und sie daher auch Bestimmtheitsanforderungen genügen muss, wäre sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft und schon deswegen unwirksam.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, vgl. B. v. 15.9.2009 - Az. 4 C 2.04 – juris Rn. 8; U. v. 17.12.2002 - Az. 4 C 15.01 - juris; U. v. 13.3.2003 - NVwZ 2003, 1261 - juris) vermag die Darstellung einer Konzentrationszone die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Diesen Anforderungen genügt die Ausweisung der Konzentrationszone „... Höhe“, soweit man eine solche annimmt, in keiner Weise. Es lag weder ein gesamträumiges Konzept vor, noch werden ausreichende Erwägungen erkennbar, die für eine Positivausweisung am vorgesehenen Standort und einen Ausschluss im übrigen Gemeindegebiet sprechen. Die bloße Übernahme einer Vorbehaltsfläche aus dem Regionalplan, der nach den Darlegungen der Klägerin so auch nie in Kraft getreten ist, und die pauschale Erwägung, man wolle eine unkoordinierte Entwicklung im Gemeindegebiet verhindern und landschaftlich empfindliche Teile vor Beeinträchtigungen bewahren, reicht für einen sachgerechten Abwägungsvorgang jedenfalls nicht aus. Dies spricht vielmehr für eine sog. „Feigenblatt“- bzw. Verhinderungsplanung. Mit der Planung wird der Windkraft auch nicht in substanzieller Weise Raum verschafft. Bei einem Gemeindegebiet von ca. 7855 ha Fläche ergibt sich bei überschlägiger Berechnung der Fläche „... Höhe“ anhand des Geoinformationssystems eine Fläche als Konzentrationszone von ca. 11 bis 12 ha, damit lediglich 0,15% des Gemeindegebiets.

b) Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben entgegen stehen würden.

Insbesondere stehen der Genehmigung des Vorhabens nicht die aktuellen Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplans entgegen. Vom Beigeladenen wurde dazu der Beschluss vom 4.9.2014 über die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt. Ziel der Flächennutzungsplanfortschreibung ist es nach der Bekanntmachung, ausreichende Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung darzustellen, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den verbleibenden Gebieten zu erreichen.

Insoweit käme in Betracht, dass diese noch nicht abgeschlossene Planung als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz BauGB zu berücksichtigen wäre. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans die rechtliche Wirkung eines die Zulässigkeit eines Vorhabens hindernden Belangs i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukommt (ausdrücklich offen gelassen von BVerwGvom 20.5.2010, Az. 4 C 7/09 - juris Rdnr. 49; BayVGH v. 10.11.2005 - Az. 2 B 03.2190 juris Rdnr. 16). Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen hat und entgegenstehende konkrete standortbezogene Aussagen nur solcher Pläne anzuerkennen sind, die das vorgesehene Verfahren vollständig durchlaufen haben (OVG Lüneburgvom 12.9.2003 1 ME 212/03 juris Rdnr. 17) sowie weiter, dass - anders als bei Raumordnungsplänen - besondere gesetzliche Regelungen, aus denen sich herleiten ließe, dass bereits dem Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Qualität eines unbenannten öffentlichen Belangs beizumessen wäre, nicht bestehen (ausführlich HessVGH vom 17.6.2009; Az. 6 A 630/08 juris Rdnr. 126 ff.; zum Ganzen VG München, B. v. 30.1.2012 – Az. M 1 SN 11.5955 und M 1 SN 11.5956 – juris). Für die vorläufige Sicherung von Planungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BauGB zudem die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen ausdrücklich geschaffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 BauGB Rdnr. 80 a.E).

Soweit ersichtlich ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Zuerkennung einer Ausschlusswirkung eines Entwurfs eines Flächennutzungsplans zumindest voraussetzt, dass die Darstellungen inhaltlich so konkretisiert sind, dass die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der jeweilige Plan über das Entwurfsstadium hinaus beschlossen und wirksam werden wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Dies setzt einen Verfahrensfortschritt voraus, der den Anforderungen genügt, unter denen ein nach § 33 BauGB in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung entfaltet (Stadium der sog. Planreife). Dies erfordert, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden ist (so BVerwG vom 9.8.1976 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG; BayVGH vom 10.11.2005 a.a.O.) und darüber hinaus, dass die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen geprüft hat (BGH, U. v. 2.12.2010 – Az. III ZR 251/09- juris Rdnr. 17). Eine Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Es wurde hierzu nicht einmal vorgetragen, dass ein gesamträumiges Konzept zur Einleitung weiterer Verfahrensschritte überhaupt vorliegt.

Auch soweit am 29.2.2012 vom Beigeladenen die Zurückstellung des Genehmigungsantrages beantragt wurde und der Beklagte hierüber nicht entschieden hat, ist das für die Genehmigungsfähigkeit nicht mehr relevant. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, dass zu befürchten sein muss, „dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde“ ist zu folgern, dass eine entsprechende Entscheidung eine sicherungsfähige, ausreichend konkrete Planung voraussetzt. Zu den Mindestanforderungen hat der 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs z.B. im Beschluss vom 22.3.2012 (Az. 22 CS 12.349 und 22 CS 12.356, bestätigt mit B. v. 20.4.2012, Az. 22 CS 12.310 und v. 21.1.2013, Az. 22 CS 12.2297) ausgeführt, dass jedenfalls ein Planaufstellungsbeschluss verbunden mit der bloßen Absicht, zu prüfen, ob Darstellungen zu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Betracht kommen, nicht ausreicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichend konkrete Planung in diesem Sinne vorliegt, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (BayVGH, B. v. 8.12.2011, Az. 9 CE 11.2527 – juris Rn. 23, B. v. 22.3.2012, Az. 22 CS 12.349, 22 CS 122 CS 12.356 – juris Rn. 12). Dass entsprechend konkretisierte Planungsabsichten zu diesem Zeitpunkt vorlagen ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon kommt dem Zurückstellungsantrag schon aufgrund des Zeitablaufs keine Bedeutung mehr zu, nachdem die damaligen Planungen offenbar nicht weiterverfolgt wurden.

Es ergibt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht, dass andere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, etwa wie vorgetragen Belange des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes dem Vorhaben entgegenstehen würden. Dies hat abschließend allerdings noch der Beklagte zu prüfen.

Es kann nach dem Vorstehenden schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zurecht wesentlich darauf abgestellt hat, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht vorliegt. Insoweit bestehen Zweifel, weil der Beigeladene bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG beteiligt und gebeten wurde, ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden und daher die Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sein könnte. Der Einwand des Beigeladenen, die Antragsunterlagen seien nicht vollständig gewesen, greift hier wohl nicht durch (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 13). Jedenfalls wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, das Einvernehmen zu ersetzen, nachdem andere als die angesprochenen Versagungsgründe vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden und auch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich sind.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Der Beigeladene war an der Kostentragung zu beteiligen, nachdem sein Antrag auf Klageabweisung erfolglos geblieben ist. Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten, soweit er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Hierfür hat das Gericht einen Anteil von einem Drittel für angemessen erachtet, so dass sich insgesamt eine Kostentragung der Beteiligten von jeweils einem Drittel ergibt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 518.840 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf dem Gemeindegebiet des Beigeladenen errichtet werden. Nach dessen Beteiligung im Genehmigungsverfahren versagte das Landratsamt N. die begehrte Genehmigung mit Bescheid vom 26. März 2014 und führte zur Begründung aus, das gemäß § 36 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen des Beigeladenen sei weder ausdrücklich noch infolge der Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erteilt worden. Die Einvernehmensversagung sei rechtmäßig, weil dem geplanten Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Gestalt der Ausweisung besonderer Flächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan entgegenstünden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 25. März 2015 dem - zuletzt allein aufrecht erhaltenen - Verbescheidungsantrag der Klägerin stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 26. März 2014 verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Den Darstellungen von Flächen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan des Beigeladenen komme keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Es fehle wohl schon ein auf eine solche Ausschlusswirkung gerichteter Planungswille des Normgebers. Zudem sei die Planungsabwägung fehlerhaft. Das erforderliche gesamträumliche Planungskonzept liege bei der bloßen Übernahme einer Vorbehaltsfläche aus dem Regionalplanentwurf nicht vor. Der Windenergienutzung werde auch nicht in substantieller Weise Raum geschaffen (nur 0,15% des Gemeindegebiets). Die aktuelle Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht entscheidungserheblich, weil ihr die sogenannte Planreife fehle. Dass der Beigeladene die Zurückstellung des Genehmigungsantrags beantragt habe, sei mangels hinreichend konkretisierter Planung im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB unerheblich. Dahinstehen könne, ob die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei. Der Beklagte hätte das Einvernehmen ersetzen müssen.

2. Der Beigeladene hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie Verfahrensmängel geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beigeladenen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Beigeladene unter Nr. B.II.1 der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Beigeladene will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht „sich mit der Problematik der Fiktion des § 36 Abs. 2 BauGB nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern diese Frage offen“ gelassen, dennoch aber die Rechtslage so behandelt habe, als sei die Fiktionswirkung eingetreten (Antragsbegründung, S. 3 unten). Der Beigeladene meint damit offenbar, das Verwaltungsgericht habe zwar in den Entscheidungsgründen ausgeführt, über die Frage eines kraft Gesetzes (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) fingierten Einvernehmens nicht befinden zu müssen, es sei aber im Widerspruch zu seiner eigenen Begründung in entscheidungserheblicher Weise davon ausgegangen, dass die Fiktion des erteilten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei. Dieser Einwand des Beigeladenen ist aber sachlich falsch. Gegen die Annahme des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei - entgegen anders lautender Formulierungen - in Wirklichkeit von einer eingetretenen Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen, spricht auch der vom Verwaltungsgericht hinzugefügte Satz (UA, S. 12, Abschnitt 2, letzter Satz), wonach jedenfalls der Beklagte gehalten gewesen wäre, das Einvernehmen - wegen nicht ersichtlicher Versagungsgründe - zu ersetzen. Wäre das Verwaltungsgericht, wie der Beigeladene meint, tatsächlich von einem infolge gesetzlicher Fiktionswirkung erteilten Einvernehmen ausgegangen, so käme schon aus Rechtsgründen die - vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene - Ersetzung des Einvernehmens nicht in Betracht.

1.2. Gegen diesen Befund kann auch nicht eingewandt werden, die übrige Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 7 Mitte bis S. 12 oben) setze rechtsdogmatisch zwingend voraus, dass das Verwaltungsgericht von einem Eintritt der Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen sei, dass es also - mit den Worten des Beigeladenen - „die Rechtslage so behandelt“ habe, als sei die Fiktionswirkung eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass die vom Beklagten als entgegenstehend angesehenen öffentlichen Belange dem strittigen Vorhaben bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht entgegenstünden und dass im Übrigen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt seien, nach denen das Verwaltungsgericht im Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung die Sache nicht spruchreif zu machen brauche, sondern es bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen dürfe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In konsequenter Fortführung dessen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Frage, ob andere öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB (etwa die vorgetragenen Belange des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes) dem Vorhaben entgegenstehen würden, vom Beklagten noch abschließend geprüft werden müsse (UA, S. 7 und S. 12 oben). Insofern ist das Verwaltungsgericht also nicht unausgesprochen davon ausgegangen, dass insoweit die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei, so dass keine Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts vorliegen, die mit Bindungswirkung für den Beigeladenen in Rechtskraft erwachsen könnten (§ 121 Nr. 1 VwGO).

1.3. Gegen den dogmatischen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wegen des „steckengebliebenen“ Verfahrens die Sache nicht spruchreif machen zu müssen, wendet sich der Beigeladene in der Antragsbegründung nicht. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils tritt er nicht entgegen. Er macht zwar geltend, dem Vorhaben stünden auch naturschutzrechtliche Belange entgegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen (Nr. B.II.3 der Antragsbegründung) gehen jedoch nur dahin, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob naturschutzrechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG dem Vorhaben wirklich entgegenstünden, und dass im Hinblick auf Naturschutzbelange die dem Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorliegenden Unterlagen unzureichend gewesen seien, so dass er noch gar nicht in der Lage gewesen sei, sachgerecht über die Einvernehmenserteilung oder -versagung zu befinden. Dieses Vorbringen stellt den angefochtenen Verbescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts aber nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht dem Beklagten insofern keine rechtlichen Vorgaben macht.

2. Der Beigeladene macht unter Nr. B.II.2 seiner Antragsbegründung geltend, es liege auch ein „formeller Fehler des Gerichts erster Instanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)“ vor. Ein solcher Fehler liege darin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiertes gemeindliches Einvernehmen angenommen habe sowie davon ausgegangen sei, dass dem Vorhaben keine naturschutzrechtlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden, und dass es demzufolge rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, das Einvernehmen sei entweder erteilt oder zu Unrecht verweigert worden. Beide Schlussfolgerungen seien falsch und begründeten ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zugleich liege darin ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb, weil mit dem tenorierten Ausspruch - Verpflichtung des Beklagten zur neuen Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - der Beigeladene vom weiteren Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werde. Das Urteil habe zur Folge, dass etwaige der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zwar bedeuten würden, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens „sachlich richtig“ und seine Ersetzung rechtsfehlerhaft wären; dennoch bliebe - folgte man dem Urteil - „nur noch der Grund der Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens“; hierüber habe das Verwaltungsgericht aber gerade nicht entschieden. Das Urteil greife deshalb rechtswidrig „in die Formalien des Genehmigungsverfahrens und konkret des § 36 BauGB“ ein. Wie sich aus dem Vortrag des Beigeladenen am Ende von Nr. B.II.3 der Antragsbegründung (S. 7 oben) ergibt, meint der Beigeladene hierbei, der - nach seiner Auffassung - durch das verwaltungsgerichtliche Urteil bewirkte Ausschluss des Beigeladenen von weiterem Vortrag betreffe insbesondere etwaige entgegenstehende Naturschutzbelange.

2.1. Mit diesem Vortrag unter Nr. B.II.2 und 3 der Antragsbegründung kann der Beigeladene nicht durchdringen. Wie oben unter II.1.2 und II.1.3 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht nicht von einer Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen und hat im Übrigen zwar angenommen, dass - nach derzeitiger Einschätzung - keine Naturschutzbelange ersichtlich seien, die dem Vorhaben entgegenstünden, jedoch für die Prüfung solcher Belange im fortzuführenden Verwaltungsverfahren keine Vorgaben gemacht.

2.2. Abgesehen davon hat das verwaltungsgerichtliche Urteil die vom Beigeladenen befürchtete „Ausschlusswirkung“ auch nicht zur Folge; es gilt lediglich die Rechtskraftwirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Dem Urteil lässt sich auch nicht eine Auffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, die besagen würde, dass für die dem Beklagten aufgegebene neue Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung das Beteiligungsverfahren nach § 36 BauGB in Bezug auf den Beigeladenen als vollständig abgeschlossen betrachtet werden müsste. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass „nach derzeitigem Erkenntnisstand“ - mithin im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - andere als die bis dahin angesprochenen Versagungsgründe lediglich nicht geltend gemacht worden waren (UA, S. 12, Abschnitt 2 am Ende) und dass der Beklagte noch zu prüfen habe, ob andere öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB, etwa solche des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, dem Vorhaben entgegen stünden (UA, S. 12 oben). Der Beigeladene ist insofern - falls weiterhin nicht von einer Einvernehmensfiktion im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auszugehen ist - mit keinerlei Einwendungen ausgeschlossen.

Ein darüber hinausgehender Inhalt des vom Beigeladenen angegriffenen Urteils, der in Rechtskraft erwachsen (§ 121 Nr. 1 VwGO) und den Beigeladenen beschweren könnte, ergibt sich vorliegend weder aus dem Urteilsausspruch (Tenor) noch aus den Entscheidungsgründen. Insbesondere trifft - wie ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht dargelegte Rechtsauffassung, mit der die ausstehende behördliche Entscheidung vorgezeichnet wird (vgl. Happ, a. a. O., § 121 Rn. 22), hinsichtlich etwaiger weiterer, dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehender öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB (insbesondere solcher des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes), keine Festlegungen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 € vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z. B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B. v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B. v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874).

Allerdings bleibt der Streitgegenstand des Antragsverfahrens vorliegend insofern hinter dem Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren zurück, als es dem Beigeladenen als Rechtsmittelführer nur noch um die von ihm bekämpfte Verpflichtung des Beklagten zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag geht; den Klageantrag auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung hatte die Klägerin schon vor dem Verwaltungsgericht zurück genommen. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus der Kostenentscheidung und deren Begründung (UA, S. 12) ergibt - die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Sinn des § 51 Abs. 1 GKG nach pflichtgemäßem Ermessen so eingeschätzt, dass das Verbescheidungsbegehren um ein Drittel weniger „wert“ sei als der zurückgenommene Verpflichtungsantrag. Die Beteiligten haben hiergegen nichts eingewandt. Von dem Verhältnis 2/3 zu 3/3 zwischen dem Verbescheidungs- und dem Verpflichtungsbegehren kann daher auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Daraus ergibt sich der Streitwert für das Antragsverfahren von 518.840 € (zwei Drittel von 778.260 €).

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts N... vom 26.3.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin über die Genehmigung von 2 Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 1663 und 695 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen Klägerin, Beigeladener und Beklagter je ein Drittel.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 15.12.2011 beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) Typ REpower 3.2 mit einer Gesamthöhe von 200 m auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1663 (WKA 1) und 695 (WKA 2) der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A... und östlich eines bestehenden Windparks im Nachbarlandkreis.

Das Landratsamt leitete daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und bat mit Schreiben vom 02.01.2012 die beigeladene Gemeinde, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01.03.2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit am 29.02.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Beigeladene unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Marktrates vom 23.02.2012 zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in Flächennutzungsplan die Zurückstellung des Antrages. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. Über den Zurückstellungsantrag wurde im Folgenden vom Beklagten nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 08.03.2013 bat der Beklagten den Beigeladenen gem. § 10 Abs. 5 BImSchG erneut, zu dem Vorhaben bis spätestens 13.05.2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 30.04.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften und legte mit Schreiben vom 04.05.2012 und vom 21.05.2013 ergänzende Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.04.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.04.2013, verweigerte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag. Zur Begründung wurde auf die bestehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone „... Höhe“ verwiesen. Für weitere Windenergiestandorte lasse der Beigeladene keine Ausnahme zu.

Mit Bescheid vom 26.03.2014, der Klägerin zugestellt am 28.03.2014, lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden Windkraftanlagen ab. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Beigeladene sei mit Schreiben vom 08.03.2013 gebeten worden, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Schreiben des Marktes sei am 24.04.2013 eingegangen. Eine Fiktion des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei daher nicht eingetreten. Das Landratsamt könne gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, wenn dies rechtswidrig verweigert wurde. Nach Rechtsauffassung des Beklagten sei das Einvernehmen jedoch nicht rechtswidrig verweigert worden. Den sonst privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stelle nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan ab. Allein die Ausweisung bewirke die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung. Der Markt habe schon im Jahr 2006 das Gebiet „... Höhe“ für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen. Dies zeige die Planungsabsicht der Gemeinde auf. Der Beigeladene wolle die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gebiet konzentrieren. Auf diesem Flächennutzungsplan gründe die Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens.

Am 24.04.2014 ließ die Klägerin mit dem Antrag Klage erheben, unter Aufhebung des Bescheids vom 26.03.2014 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen zu erteilen.

Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, ein Blick in den geltenden Flächennutzungsplan zeige, dass dort lediglich die damals im Regionalplanentwurf (der im Übrigen nie in Kraft gesetzt worden sei) vorgesehene Vorbehaltsfläche im Flächennutzungsplan übernommen worden sei, eine textliche Auseinandersetzung mit der Windkraftnutzung oder der entsprechenden Planung erfolge im Flächennutzungsplan an keiner Stelle. Eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf windhöffige Flächen nach einem zuvor erstellten Kriterienkatalog habe damals bei Erstellung dieses Flächennutzungsplanes offensichtlich nicht stattgefunden. Es habe sich gezeigt, dass an der ... Höhe die Errichtung von Windrädern heutiger Generation mit einer Gesamthöhe von bis zu nahezu 200 m aufgrund der Nähe zur Radarstation M... problematisch sei. Die Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen, sie könne daher die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehende Ausschlusswirkung keinesfalls entfalten. Ein schlüssigen Planungskonzeptes für das gesamte Planungsgebiet fehle. Der Beigeladene habe bei der Erstellung des Flächennutzungsplanes nicht mit einem Wort begründet, warum die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone nicht in Betracht komme. Es liege noch nicht einmal eine Begründung dafür vor, warum überhaupt eine Windkraftfläche ausgewiesen worden sei. Der Verweis auf den Regionalplan, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, insbesondere weil es nie zu einer entsprechenden Regionalplanausweisung gekommen sei. Die planende Gemeinde gehe nach dem Änderungsbeschluss vom 23.02.2012 selbst davon aus, dass die bisherige Planung wohl keinesfalls als rechtmäßig angesehen werden könne. Die grundsätzliche Rechtsprechung sei im Jahr 2003, also mehrere Jahre vor der Flächennutzungsplanänderung des Beigeladenen ergangen und hätte ihm bereits damals bekannt sein müssen. Die aktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes sei nicht in Kraft und damit völlig unbeachtlich. Es wurden ergänzende Unterlagen zur Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange vorgelegt. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar, aus dem die Gemeinde in rechtmäßiger Weise ihr Einvernehmen hätte versagen dürfen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags ein und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.03.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.12.2011 hinsichtlich der Genehmigung für 2 Windkraftanlagen (WEA 1 auf Fl.Nr. 1663 und WEA 2 auf Fl.Nr. 695, Gemarkung ..., Markt L...) nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzt ausgeführt, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens käme nur dann in Betracht, wenn es von der zuständigen Gemeinde rechtswidrig verweigert worden wäre. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sei das Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt worden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungsgrundlage des Beigeladenen sei in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, da die Genehmigungsbehörde keine Normverwerfungskompetenz besitze.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verkenne, dass zum Zeitpunkt der Ausweisung der Konzentrationsfläche die Rechtsgrundlagen für den sogenannten Planvorbehalt bereits im Baugesetzbuch vorhanden gewesen seien, die hierzu ergangene Rechtsprechung aber weder dem Planer noch der Gemeinde bekannt sein konnten. Dementsprechend seien hier jene Maßstäbe anzulegen, die zum Zeitpunkt des Planerlasses Norm gewesen seien. Aus der Planung und den Planunterlagen gehe hervor, dass die Beigeladene von der Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Steuerung der Windkraft im Gemeindegebiet aktiv Gebrauch machen habe wollen und dies auch getan habe. Richtig sei, dass die Beigeladene derzeit dabei sei, die bestehende Konzentrationsflächenplanung mittels eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie fortzuschreiben. Genauere Erkenntnisse diesbezüglich lägen aber noch nicht vor, sodass die bisherige Fläche „... Höhe“ derzeit objektiv nach wie vor der Windkraftnutzung zur Verfügung stehe und nicht als ungeeignet gelte. Es liege auch keine Verhinderungsplanung vor, weil der Windkraft im Gemeindebereich ausreichend Raum gewährt werde. Soweit die Klägerin ausführe, der Beigeladene habe nicht deutlich gemacht, dass er mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche „... Höhe“ eine Ausschlusswirkung erzeugen haben wolle, sei festzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan abstelle. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens begründe sich auch, weil im vorliegenden Fall naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegen stünden. Die Gemeinde habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht ein vollumfängliches Prüfungsrecht aller in § 35 BauGB genannten entgegenstehenden Belange. Die dem Beigeladenen im Rahmen der Anhörung nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Thema Naturschutz und auch zu anderen Themenbereichen seien nicht vollständig gewesen und hätten nicht den Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses entsprochen, so dass die Gemeinde zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens berechtigt gewesen sei. Es komme nicht darauf an, dass die Gemeinde sich auf diese fehlenden Unterlagen ausdrücklich berufe. Insgesamt sei weder der landschaftspflegerische Begleitplan noch die sogenannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung geeignet, der Prüfung evtl. entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange zu dienen und gerecht zu werden. Es sei auch auf den entgegenstehenden Belang des Denkmalschutzes hinzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten, des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Verpflichtungsantrages nicht zurückgenommen wurde, zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags stehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses keine Bedenken entgegen. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach § 6 Abs. 1 BImSchG zwar grundsätzlich ein Anspruch. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das Gericht hat in diesen Fällen die Sache daher grundsätzlich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hier halten die beantragten Windkraftanlagen allerdings die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, weshalb die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt hat (Antrag vom 30.4.2012). Hierüber hat der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Ermessen zu entscheiden, so dass schon deshalb die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere in Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen, wenn die entsprechenden Prüfungen durch die Behörde noch nicht vorgenommen oder abgeschlossen wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87- juris; VGH München, U. v. 18.6.2014 - Az. 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; OVG Münster, U. v. 19.6.2007; Az. 8 A 2677/06 - juris; U. v. 20.11.2012 - Az. 8 A 252/10 - DÖV 2013, 242). Vorliegend ist aufgrund des Zeitablaufs seit Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden, die aus den Jahren 2012 und 2013 stammen, auch nicht auszuschließen, dass sich insoweit ein Aktualisierungsbedarf ergibt. So hat beispielsweise die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde erklärt, dass ihre Stellungnahme vom 14.5.2013 zwar vom Grundsatz her noch richtig ist, man aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit aber überprüfen müsse, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstelle. Es ist auch zu berücksichtigen, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen in der Regel mit zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt werden, bei denen auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen und das Gericht die Genehmigungsvoraussetzung mit Hilfe von Sachverständigen prüfen müsste (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997, Az. 4 B 179/97 – juris). Es ist daher erforderlich und sachgerecht, dass die Genehmigungsbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (weiterhin) gegeben sind, soweit sie nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids waren.

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben offensichtlich entgegen stehen und die die Abweisung der Klage trotz des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens tragen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 29.5.2008 – Az. 11 K 5104/05 – juris). Die Klägerin hat daher Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen in der vorgelegten Fassung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans zur Integration des Landschaftsplans vom März 2006, beschlossen mit Feststellungsbeschluss vom 16.3.2006, rechtfertigen die Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen fallen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben unter die Vorschrift.

Der Flächennutzungsplan des Beigeladenen enthält südöstlich des Hauptortes am Rande von Gewerbe- und Rohstoffabbauflächen, im Bereich der sog. ... Höhe, eine Darstellung von Flächen für die Nutzung von Windenergie. Nach dem vorgelegten Flächennutzungsplan handelt es sich dabei aber schon nicht um eine Konzentrationsfläche mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern nach der Legende des Plans um eine „Vorbehaltsfläche für die Nutzung der Windenergie“. Nicht jede Darstellung in einem Flächennutzungsplan für die Windkraftnutzung führt automatisch zur Ausschlusswirkung in anderen Gemeindeteilen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11 – juris). Voraussetzung ist hierfür ein entsprechender Planungswille des Plangebers, der Niederschlag im Plan, seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen gefunden haben muss (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris). Vorliegend wurde nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 114) die Darstellung einer Vorbehaltsfläche im Regionalplan lediglich übernommen. Vorbehaltsgebiete haben aber eine andere Funktion als Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Wesen einer Vorbehaltsfläche ist, dass bei einer Entscheidung über Nutzungen am konkreten Standort der vorgesehenen Nutzung im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen ist. Sie hat aber keine Aus(schluss) wirkung auf Nutzungen an anderer Stelle im Gemeindegebiet (vgl. Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. LPlG). Andererseits ist dem Erläuterungsbericht zu entnehmen, dass die Gebietsausweisung wohl vorgenommen wurde, um eine unkoordinierte Entwicklung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu verhindern und landschaftlich empfindliche Bereiche vor Beeinträchtigung zu bewahren. Zumindest dies spricht für einen entsprechenden Ausschlusswillen des Plangebers.

Selbst wenn man aber entgegen dem klaren Wortlaut der Bezeichnung im Flächennutzungsplan der Fläche die Wirkung als Konzentrationszone zubilligen wollte, obwohl dann der Darstellung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normähnliche Wirkung zukommt und sie daher auch Bestimmtheitsanforderungen genügen muss, wäre sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft und schon deswegen unwirksam.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, vgl. B. v. 15.9.2009 - Az. 4 C 2.04 – juris Rn. 8; U. v. 17.12.2002 - Az. 4 C 15.01 - juris; U. v. 13.3.2003 - NVwZ 2003, 1261 - juris) vermag die Darstellung einer Konzentrationszone die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Diesen Anforderungen genügt die Ausweisung der Konzentrationszone „... Höhe“, soweit man eine solche annimmt, in keiner Weise. Es lag weder ein gesamträumiges Konzept vor, noch werden ausreichende Erwägungen erkennbar, die für eine Positivausweisung am vorgesehenen Standort und einen Ausschluss im übrigen Gemeindegebiet sprechen. Die bloße Übernahme einer Vorbehaltsfläche aus dem Regionalplan, der nach den Darlegungen der Klägerin so auch nie in Kraft getreten ist, und die pauschale Erwägung, man wolle eine unkoordinierte Entwicklung im Gemeindegebiet verhindern und landschaftlich empfindliche Teile vor Beeinträchtigungen bewahren, reicht für einen sachgerechten Abwägungsvorgang jedenfalls nicht aus. Dies spricht vielmehr für eine sog. „Feigenblatt“- bzw. Verhinderungsplanung. Mit der Planung wird der Windkraft auch nicht in substanzieller Weise Raum verschafft. Bei einem Gemeindegebiet von ca. 7855 ha Fläche ergibt sich bei überschlägiger Berechnung der Fläche „... Höhe“ anhand des Geoinformationssystems eine Fläche als Konzentrationszone von ca. 11 bis 12 ha, damit lediglich 0,15% des Gemeindegebiets.

b) Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben entgegen stehen würden.

Insbesondere stehen der Genehmigung des Vorhabens nicht die aktuellen Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplans entgegen. Vom Beigeladenen wurde dazu der Beschluss vom 4.9.2014 über die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt. Ziel der Flächennutzungsplanfortschreibung ist es nach der Bekanntmachung, ausreichende Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung darzustellen, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den verbleibenden Gebieten zu erreichen.

Insoweit käme in Betracht, dass diese noch nicht abgeschlossene Planung als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz BauGB zu berücksichtigen wäre. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans die rechtliche Wirkung eines die Zulässigkeit eines Vorhabens hindernden Belangs i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukommt (ausdrücklich offen gelassen von BVerwGvom 20.5.2010, Az. 4 C 7/09 - juris Rdnr. 49; BayVGH v. 10.11.2005 - Az. 2 B 03.2190 juris Rdnr. 16). Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen hat und entgegenstehende konkrete standortbezogene Aussagen nur solcher Pläne anzuerkennen sind, die das vorgesehene Verfahren vollständig durchlaufen haben (OVG Lüneburgvom 12.9.2003 1 ME 212/03 juris Rdnr. 17) sowie weiter, dass - anders als bei Raumordnungsplänen - besondere gesetzliche Regelungen, aus denen sich herleiten ließe, dass bereits dem Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Qualität eines unbenannten öffentlichen Belangs beizumessen wäre, nicht bestehen (ausführlich HessVGH vom 17.6.2009; Az. 6 A 630/08 juris Rdnr. 126 ff.; zum Ganzen VG München, B. v. 30.1.2012 – Az. M 1 SN 11.5955 und M 1 SN 11.5956 – juris). Für die vorläufige Sicherung von Planungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BauGB zudem die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen ausdrücklich geschaffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 BauGB Rdnr. 80 a.E).

Soweit ersichtlich ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Zuerkennung einer Ausschlusswirkung eines Entwurfs eines Flächennutzungsplans zumindest voraussetzt, dass die Darstellungen inhaltlich so konkretisiert sind, dass die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der jeweilige Plan über das Entwurfsstadium hinaus beschlossen und wirksam werden wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Dies setzt einen Verfahrensfortschritt voraus, der den Anforderungen genügt, unter denen ein nach § 33 BauGB in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung entfaltet (Stadium der sog. Planreife). Dies erfordert, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden ist (so BVerwG vom 9.8.1976 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG; BayVGH vom 10.11.2005 a.a.O.) und darüber hinaus, dass die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen geprüft hat (BGH, U. v. 2.12.2010 – Az. III ZR 251/09- juris Rdnr. 17). Eine Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Es wurde hierzu nicht einmal vorgetragen, dass ein gesamträumiges Konzept zur Einleitung weiterer Verfahrensschritte überhaupt vorliegt.

Auch soweit am 29.2.2012 vom Beigeladenen die Zurückstellung des Genehmigungsantrages beantragt wurde und der Beklagte hierüber nicht entschieden hat, ist das für die Genehmigungsfähigkeit nicht mehr relevant. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, dass zu befürchten sein muss, „dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde“ ist zu folgern, dass eine entsprechende Entscheidung eine sicherungsfähige, ausreichend konkrete Planung voraussetzt. Zu den Mindestanforderungen hat der 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs z.B. im Beschluss vom 22.3.2012 (Az. 22 CS 12.349 und 22 CS 12.356, bestätigt mit B. v. 20.4.2012, Az. 22 CS 12.310 und v. 21.1.2013, Az. 22 CS 12.2297) ausgeführt, dass jedenfalls ein Planaufstellungsbeschluss verbunden mit der bloßen Absicht, zu prüfen, ob Darstellungen zu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Betracht kommen, nicht ausreicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichend konkrete Planung in diesem Sinne vorliegt, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (BayVGH, B. v. 8.12.2011, Az. 9 CE 11.2527 – juris Rn. 23, B. v. 22.3.2012, Az. 22 CS 12.349, 22 CS 122 CS 12.356 – juris Rn. 12). Dass entsprechend konkretisierte Planungsabsichten zu diesem Zeitpunkt vorlagen ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon kommt dem Zurückstellungsantrag schon aufgrund des Zeitablaufs keine Bedeutung mehr zu, nachdem die damaligen Planungen offenbar nicht weiterverfolgt wurden.

Es ergibt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht, dass andere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, etwa wie vorgetragen Belange des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes dem Vorhaben entgegenstehen würden. Dies hat abschließend allerdings noch der Beklagte zu prüfen.

Es kann nach dem Vorstehenden schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zurecht wesentlich darauf abgestellt hat, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht vorliegt. Insoweit bestehen Zweifel, weil der Beigeladene bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG beteiligt und gebeten wurde, ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden und daher die Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sein könnte. Der Einwand des Beigeladenen, die Antragsunterlagen seien nicht vollständig gewesen, greift hier wohl nicht durch (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 13). Jedenfalls wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, das Einvernehmen zu ersetzen, nachdem andere als die angesprochenen Versagungsgründe vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden und auch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich sind.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Der Beigeladene war an der Kostentragung zu beteiligen, nachdem sein Antrag auf Klageabweisung erfolglos geblieben ist. Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten, soweit er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Hierfür hat das Gericht einen Anteil von einem Drittel für angemessen erachtet, so dass sich insgesamt eine Kostentragung der Beteiligten von jeweils einem Drittel ergibt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 23. Dezember 2013 beantragte eine M. AG beim Landratsamt K. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Anlagen Nrn. 3 bis 5 sollen ihren Standort in der Gemarkung H. des Beigeladenen, die beiden anderen im Gebiet einer benachbarten Gemeinde finden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens richtete das Landratsamt das folgende vom 25. April 2014 datierende Schreiben an den Beigeladenen:

„…,

die o. g. Firma hat beim Landratsamt K. einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gestellt.

Es wird gebeten, zu diesem Vorhaben bis zum 30.05.2014 Stellung zu nehmen.

Dabei soll sich die Gemeinde auch zu der gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage äußern.

Gleichzeitig wäre das Einvernehmen der Gemeinde bezüglich der Anlagen in der Gemarkung H. nach § 36 BauGB zu erklären.“

Dieser Zuleitung war nach Aktenlage ein aus vier Ordnern bestehender Satz der Antragsunterlagen beigefügt.

In einer E-Mail vom 28. Mai 2014 teilte ein Amtsträger des Beigeladenen dem Landratsamt mit, in der Sitzung des Marktgemeinderates am 27. Mai 2014, in der das vorgenannte Schreiben behandelt worden sei, habe sich herausgestellt, dass noch Informationsbedarf bestehe; vor der Beschlussfassung sei insbesondere die Einsichtnahme der Marktgemeinderatsmitglieder in die Antragsunterlagen erforderlich. Die Beschlussfassung sei deshalb auf die nächste, am 24. Juni 2014 stattfindende Sitzung dieses Gremiums vertagt worden. Der Beigeladene gehe davon aus, dass gegen die damit verbundene Fristverlängerung keine Einwände bestünden.

Ausweislich der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung am 24. Juni 2015 erfolgte an jenem Tag eine Abstimmung über folgenden Beschlussvorschlag:

„Mit Hinweis auf alle im Rahmen der Sachdarstellung vorgebrachten Einwendungen und Eingaben sowie der Beratungsinhalte wird bezüglich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. das gemeindliche Einvernehmen erteilt.“

Dieser Vorschlag wurde mit 13 Nein- (bei acht Ja-)Stimmen abgelehnt.

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 2. Juli 2014, dort eingegangen am Folgetag, führte der erste Bürgermeister des Beigeladenen u. a. aus, das gemeindliche Einvernehmen sei hinsichtlich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. nicht erteilt worden.

Durch Bescheid vom 29. September 2014 erteilte das Landratsamt der M. AG unter Ersetzung des Einvernehmens des Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung H. des Beigeladenen und zwei weiteren derartigen Anlagen im Gebiet einer Nachbargemeinde.

Gegen den ihm am 2. Oktober 2014 zugestellten Bescheid erhob der Beigeladene nach der Darstellung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2015 Anfechtungsklage (Verfahren B 2 K 14.723), über die nach den Angaben im gleichen Beschluss bis zum 17. Juli 2015 noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die M. AG dem Landratsamt mit, sie habe das Projekt, auf das sich die Genehmigung vom 29. September 2014 beziehe, auf die Antragstellerin übertragen.

Nachdem die Antragstellerin dem Landratsamt mit Schreiben vom 3. Juni 2015 angezeigt hatte, dass sie anstelle des genehmigten einen anderen Anlagentyp errichten wolle, bestätigte ihr die Behörde mit Schreiben vom 19. Juni 2015, dass keine wesentliche Änderung im Sinn von § 16 BImSchG vorliege.

Am 17. Juni 2015 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Maßgabe der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2015 hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 bis 4 anzuordnen.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2015 entsprach das Verwaltungsgericht diesem Begehren, da von der Erfolglosigkeit der Klage des Beigeladenen auszugehen sei. Da er das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landratsamts verweigert habe, gelte es als erteilt. Dem Beigeladenen sei es deshalb verwehrt, sich auf eine mögliche Rechtsverletzung zu berufen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Beigeladene,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Sofortvollzugsverfahren angefallenen Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 17. August 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben oder geändert werden muss.

1. Die Ausführungen in Abschnitt I jenes Schriftsatzes zeigen nicht die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass das Einvernehmen des Beigeladenen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gilt, weil er innerhalb der durch diese Bestimmung vorgegebenen Zweimonatsfrist gegenüber dem Landratsamt keine Erklärung über die Versagung des Einvernehmens abgegeben hat.

Das Aufforderungsschreiben des Landratsamts vom 25. April 2015 ging sowohl ausweislich der Angaben in den Niederschriften über die Sitzungen des Marktgemeinderates des Beigeladenen vom 27. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 als auch in der E-Mail des Beigeladenen vom 28. Mai 2014 dort am 29. April 2014 ein. Die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB begann deshalb gemäß § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG am 30. April 2014, 0 Uhr, zu laufen; sie endete, da der 29. Juni 2015 auf einen Sonntag fiel, gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit dem Ablauf des 30. Juni 2014. Hiervon ging, wie die Erwähnung der beiden letztgenannten Bestimmungen und eines Montags als Tag des Fristendes eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses zeigt, auch das Verwaltungsgericht aus; bei der Angabe des Datums „29.06.2014“ dort kann es sich mithin nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit handeln, die für das Ergebnis der Entscheidung zudem ohne Belang ist.

1.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Tatsache, dass mit dem Zugang des Schreibens vom 25. April 2014 die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in Lauf gesetzt wurde, nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, aus diesem Schriftstück gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beigeladene damit zu einer Erklärung über die Erteilung oder Versagung des nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens aufgefordert worden sei. Zwar muss ein Ersuchen im Sinn von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG RhPf, U.v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 - AS 33, 161/164; OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296). Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (OVG NW, B.v. 21.12.2010 a. a. O. S. 1297).

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Beigeladene sicher zu erkennen vermochte (und auch erkannt hat), dass er zusätzlich zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV aufgefordert war, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB zu erklären.

Bereits die äußere Gliederung des Schreibens vom 25. April 2014 lässt erkennen, dass der Beigeladene im zweiten und dritten Absatz dieser Zuleitung gebeten wurde, „Stellung zu nehmen“, während der vierte Absatz eine sich ausdrücklich auf das Einvernehmen nach § 36 BauGB beziehende Aufforderung enthielt. Da bereits die in einer Zuleitung der Genehmigungsbehörde enthaltene Erwähnung der letztgenannten Vorschrift ausreichen kann, um der Gemeinde zu verdeutlichen, dass von ihr eine Erklärung über die Einvernehmenserteilung oder -versagung erwartet wird (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297), muss das erst recht gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie im vierten Absatz des Schreibens vom 25. April 2015 geschehen - zusätzlich den gesetzlich vorgegebenen Terminus „Einvernehmen“ verwendet. Dass durch die in diesem Absatz ausgesprochene Aufforderung dem Beigeladenen die Wahrnehmung der ihm nach § 36 BauGB zustehenden Befugnis ermöglicht werden sollte, erhellt ferner die Tatsache, dass in diesem Teil des Schreibens ausdrücklich von den „Anlagen in der Gemarkung H.“ gesprochen wird, während im zweiten Absatz vom „Vorhaben“ der Antragstellerin (in seiner Gesamtheit) die Rede ist. Nur hinsichtlich der Anlagen, die innerhalb des Gebiets des Beigeladenen errichtet werden sollen, bedarf es aber seines Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Der Umstand, dass das Ersuchen um Stellungnahme mit einer Fristsetzung verbunden wurde, die kürzer ist als die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, ist ebenso wenig geeignet, diesen klaren Befund zu entkräften, wie das dann der Fall ist, wenn die Genehmigungsbehörde die an eine Gemeinde gerichtete Aufforderung, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens zu erklären, mit der „Bitte um kurzfristige Stellungnahme“ verbindet (vgl. auch dazu OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn da Gemeinden nach Art. 42 Abs. 1 GO das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen haben, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten, und Ersuchen nach § 36 BauGB in der Verwaltungspraxis in großer Häufigkeit anfallen, muss einem solchen Träger öffentlicher Gewalt bekannt sein, dass die Rechtsordnung für die gemäß § 36 BauGB zu treffende Entscheidung eine zweimonatige Frist zur Verfügung stellt. Bei einer Kommune, die - wie das beim Beigeladenen ausweislich der E-Mail vom 28. Mai 2014 der Fall ist - über einen eigenen Fachbereich „Planen und Bauen“ verfügt, ist eine dahingehende Kenntnis in nochmals gesteigertem Maß vorauszusetzen.

Auch der Gebrauch des Konditionals im letzten Satz des Schreibens vom 25. April 2014 stellt das Vorliegen einer Aufforderung, die den Lauf der Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausgelöst hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Diese Formulierung ist vielmehr erkennbar Ausdruck einer sprachlichen Konvention, die im Verhältnis zwischen einer Kommune und ihrer Aufsichtsbehörde vom Gebrauch des Imperativs („Gleichzeitig hat sich die Gemeinde über das Einvernehmen … nach § 36 BauGB zu erklären“) nicht nur im Interesse des unbeeinträchtigten dienstlichen Miteinanders, sondern auch deshalb üblicherweise Abstand nimmt, weil unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) erwartet werden kann, dass ein Träger öffentlicher Gewalt seinen gesetzlichen Obliegenheiten auch auf dergestalt verhalten formulierte Ersuchen hin nachkommt. Die vom Landratsamt gewählte Ausdrucksweise ändert am Aufforderungscharakter des Schreibens ebenso wenig etwas wie die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Praxis, ein Ersuchen oder eine Weisung mit der Wendung „Es wird gebeten, …“ einzuleiten.

Tatsächlich hat der Beigeladene die doppelte Funktion des Schreibens vom 25. April 2014 - einschließlich der rechtlichen Bedeutung des letzten Absatzes dieser Zuleitung - auch klar erkannt (vgl. zum Indizcharakter der tatsächlichen Abläufe bei der Behandlung eines Eingangs für die Beantwortung der Frage, ob in ihm hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, dass der Gemeinde Gelegenheit zur Erklärung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB gegeben werden sollte, OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn die Betreffzeilen der Tagesordnungspunkte, unter denen das Ersuchen des Landratsamts am 27. Mai 2014 und am 24. Juni 2014 im Marktgemeinderat behandelt wurde, lauten jeweils:

„Stellungnahme des Marktes K. bzgl. der baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage und Erteilung des Gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu den Anlagen in der Gemarkung H.“

Diese Formulierung gibt damit den Bedeutungsgehalt des Schreibens vom 25. April 2014 präzise wieder. Der Text des Beschlussvorschlages, über den der Marktgemeinderat am 24. Juni 2014 abgestimmt hat, lässt ebenfalls keinen Zweifel daran zu, dass sich der Beigeladene des Umstands bewusst war, u. a. über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB befinden zu müssen. Der Betreff des Schreibens des Beigeladenen vom 2. Juli 2014 („Stellungnahme und Einvernehmen nach § 36 BauGB“) brachte erneut zum Ausdruck, dass man dort den rechtlichen Gehalt der Zuleitung des Landratsamts vollauf zutreffend erfasst hat.

1.2 Auf die Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen seien unvollständig gewesen, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn - wovon vorliegend keine Rede sein kann - die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298).

Dass die vier Aktenbände, die dem Beigeladenen als Anlagen zum Schreiben vom 25. April 2014 übersandt wurden, keine ausreichende Beurteilung der sich aus § 35 BauGB ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen ermöglichten (auf die Prüfung dieser Frage ist die Gemeinde, wie sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens - anders als bei einer Stellungnahme nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV - beschränkt), hat der Beigeladene bis zum 30. Juni 2014 gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht geltend gemacht; auch die Beschwerdebegründung trägt diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor.

2. Auf sich beruhen kann, ob der mit dem Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB einhergehende Ausschluss der Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens geltend zu machen (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298), auch den Verlust der Befugnis des Beigeladenen nach sich zieht, die fehlerhafte Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. das rechtswidrige Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beigeladene hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 und 2, bei denen die vorstehend erörterte Rechtsfolge deshalb nicht eintreten kann, weil sie nicht seinem Einvernehmenserfordernis unterliegen, zur Anfechtung der Genehmigung dieses Teils des Vorhabens aus den in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG bezeichneten Gründen befugt ist, d. h. er zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU L 26 S. 1) gehört, die eine Rechtsverletzung geltend machen kann. Denn auch dann, wenn die vom Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. September 2014 erhobene Anfechtungsklage in Ansehung der Rüge, in ihrem Vorfeld seien Vorschriften über die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung missachtet worden, hinsichtlich aller von jenem Bescheid erfassten Windkraftanlagen (oder auch nur eines Teils hiervon) zulässig sein sollte, könnte dieser Klage auf der Grundlage der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung derzeit keine Erfolgsaussicht zuerkannt werden. Denn aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Beigeladene geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landratsamts davon aus, dass im vorliegenden Fall eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG stattzufinden hatte. Er stellt die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung zum einen deshalb in Abrede, weil sich das Landratsamt hierbei ausschließlich auf eine von der Antragstellerin vorgelegte Unterlage gestützt habe, die nur acht Seiten umfasse; innerhalb dieser Ausarbeitung sei die Gesamtheit der umweltrelevanten Prüfungen zudem auf nur drei Seiten vorgenommen worden. Zum anderen bezieht sich der Beigeladene auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug; dort habe er - insbesondere durch Stellungnahmen des Landesbundes für Vogelschutz - nachgewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Prüfungen der Antragstellerin mangelhaft gewesen seien. Weder aus dem einen noch aus dem anderen Vorbringen ergibt sich indes die Notwendigkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Die Behauptung, das Landratsamt habe sich bei der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung lediglich auf die von der M. AG in Auftrag gegebene, vom 6. März 2014 stammende Ausarbeitung „Standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht …“ (Nr. 2.1 der Antragsunterlagen) gestützt, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr hat das innerhalb dieser Behörde federführende Sachgebiet im Rahmen der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung das Sachgebiet „Wasserrecht“, die fachkundige Stelle Wasserwirtschaft, den technischen Umweltschutz, die Fachkraft für Naturschutz sowie das für Angelegenheiten des Baurechts und des Denkmalschutzes zuständige Sachgebiet des Landratsamts unter Übersendung jeweils eines Satzes der Antragsunterlagen beteiligt. Auf diese Weise wurden hinsichtlich aller Schutzgüter, auf die sich nach der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zu erstrecken hat, Stellungnahmen sachkundiger Amtsträger eingeholt. Die in einem Aktenvermerk vom 2. April 2014 festgehaltene Überzeugung, für eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde keine Notwendigkeit gesehen, hat das Landratsamt in erster Linie auf die übereinstimmenden Äußerungen dieser behördeninternen Fachstellen gestützt (vgl. die ersten vier Absätze dieses Vermerks). Erst im Anschluss daran wurde ergänzend angemerkt, dass (auch) die im Auftrag der Genehmigungsbewerberin gefertigte Ausarbeitung vom 6. März 2014 zu überzeugen vermöge.

Soweit es auf den Inhalt dieser Unterlage danach überhaupt ausschlaggebend ankommt, erweisen sich die hierauf beziehenden Angriffe in der Beschwerdebegründung als unzutreffend. Eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat nach ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung (§ 3c Satz 1 UVPG) nur „überschlägigen“ Charakter; die letztgenannte Vorschrift gilt gemäß § 3c Satz 2 UVPG bei einer standortbezogenen Vorprüfung in gleicher Weise (BVerwG, U.v. 25.6.2014 -9 A 1/13 - Rn. 18; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 10, 16). Die Ausarbeitung vom 6. März 2014 umfasst nicht acht, sondern 18 Blatt. Sie erörtert in ihrer Gesamtheit - und nicht nur auf den Seiten 3 bis 5, wie vom Beigeladenen behauptet - die durch die Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien. Inhaltliche Defizite dieser Untersuchung zeigt die Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise auf. Insbesondere trifft es nicht zu, das Thema „Fauna“ werde darin nur in drei Sätzen abgehandelt. Einschlägige Ausführungen zu diesem Fragenkreis finden sich vielmehr in den Abschnitten 1.3.3, 2.2, 2.3 und 3; in Abschnitt 2.3 wurden insbesondere die kollisionsgefährdeten Vogel- und Fledermausarten enumerativ aufgeführt.

Vor allem aber steht der Annahme, die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung genüge namentlich unter avifaunistischem Blickwinkel den gesetzlichen Anforderungen nicht, entgegen, dass sowohl die Ausarbeitung vom 6. März 2014 als auch die Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet wurde, bereits auf die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verweisen konnten. Diese Untersuchung, die seitens des Sachgebiets „Naturschutz“ des Landratsamts in der Stellungnahme vom 2. April 2014 als „umfassend und ausreichend“ eingestuft wurde, ermöglichte schon im Stadium der Umweltverträglichkeitsvorprüfung eine Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage eines Erkenntnisstandes, der von Rechts wegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Abschlusses des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erreicht sein muss.

2.2 Auf sich beruhen kann, inwieweit etwaige Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung - zumal im Licht der sich aus § 3a Satz 4 UVPG ergebenden Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte - geeignet wären, die Ordnungsmäßigkeit der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, in Frage zu stellen; denn die Beschwerdebegründung zeigt solche Mängel nicht auf.

Der Schriftsatz vom 17. August 2015 nimmt insoweit Bezug auf das Vorbringen des Beigeladenen im ersten Rechtszug. Derartige Verweisungen genügen dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebenden Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Dieses Erfordernis ist hier schon deshalb nicht gewahrt, weil offen bleibt, ob sich der Beigeladene auf seine Ausführungen im Klageverfahren B 2 K 14.723 oder in der Streitsache B 2 S 15.429 bezieht. Zusätzlich erschwert wird dem Verwaltungsgerichtshof die Identifizierung der in Bezug genommenen Textstellen dadurch, dass sowohl der im letztgenannten Verfahren eingereichte Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 29. Juni 2015 als auch die dortige Antragserwiderung vom 6. Juli 2015 jeweils pauschal das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit B 2 K 14.723 zum Gegenstand der Einlassungen im Sofortvollzugsverfahren gemacht haben. Angesichts dieser Kettenverweisungen und der fehlenden näheren Kennzeichnung der in Bezug genommenen Schriftsätze (z. B. mittels ihres Datums) sowie der näheren Eingrenzung der Verweisung anhand von Seitenzahlen ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsstreit, von sich aus in den Akten mehrerer Streitsachen danach zu forschen, welche seiner früheren Ausführungen sich der Rechtsmittelführer durch eine dergestalt unspezifizierte Bezugnahme zu eigen macht, da hierdurch der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt unterlaufen würde.

Als beachtlich kann - bei wohlwollender Auslegung dieser Vorschriften - nur die Bezugnahme auf das im Verfahren B 2 S 15.429 seitens des Beigeladenen zu den Akten gegebene Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 angesehen werden. Soweit darin über im Jahr 2015 getätigte Wahrnehmungen von Vögeln berichtet wird, die zu Arten gehören, die durch Windkraftanlagen gefährdet sein können (die Mehrzahl der geschilderten Beobachtungen fällt in diesen Zeitraum), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht ohne weiteres geeignet, die Fehlerhaftigkeit der im April 2014 abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (und der ihr zugrunde gelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) darzutun, weil aus nachträglich gewonnenen Erkenntnissen nicht notwendig die Unvertretbarkeit einer früher vorgenommenen überschlägigen Prognose folgt, wie sie gemäß § 3c UVPG anzustellen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 34 ff.). Die mangelnde Plausibilität des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG ergibt sich aus den Ausführungen im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 - und zwar sowohl hinsichtlich der für 2014 als auch der für 2015 behaupteten Sichtungen - umso weniger, als in dieser Stellungnahme nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise aufgezeigt wird, dass die behaupteten Brutvorgänge der genannten Vögel in solcher Nähe zu den geplanten Windkraftanlagen stattgefunden haben, dass hieraus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die der jeweiligen Spezies angehörenden Tierindividuen folgt, wie das für die Bejahung eines Genehmigungshindernisses nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich wäre. Ebenfalls nicht erkennbar ist dem Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schreiben, dass diese Vögel den Gefahrenbereich der geplanten Windkraftanlagen - z. B. auf dem Weg zu und von Nahrungshabitaten, die sie häufig aufsuchen - passieren. Insbesondere ist das Beschwerdegericht in einem § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Verfahren nicht verpflichtet, die Lage der im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz genannten Orte (z. B. anhand von Kartenmaterial) selbst zu ermitteln und sich so ein Bild darüber zu verschaffen, ob zwischen den behaupteten Sichtungen und dem Vorhaben der Antragstellerin eine räumliche Beziehung besteht, angesichts derer das Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht mehr nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG angesehen werden müsste.

3. Die Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdebegründungsschrift, in denen der Beigeladene in Abrede stellt, dass der Genehmigungsantrag am 4. Februar 2014 vollständig gewesen sei, sind entscheidungsunerheblich, da über diesen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entschieden wurde. Somit ist diese Vorschrift unabhängig davon unanwendbar, wann ein vollständiger Antrag im Sinn der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes vorlag.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid.

2

Die Beigeladene beantragte beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebiets der Klägerin. Am 18. Februar 2009 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme einschließlich einer Äußerung zum Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

3

Unter dem 27. März 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten, zur Sicherung ihrer Planung die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für ein Jahr auszusetzen. Zur Begründung gab sie an, sie wolle ihren Flächennutzungsplan so ändern, dass die rechtlichen Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht würden. Derzeit könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Standort des Vorhabens künftig in einer Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung oder in einer Ausschlussfläche liege. Sollte letzteres der Fall sein, sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.

4

Mit Bescheid vom 6. April 2009 setzte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über das Baugesuch der Beigeladenen bis zum 6. April 2010 aus. Am 22. April 2010 erteilte er der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Am 23. April 2010 trat der geänderte Flächennutzungsplan in Kraft. Am selben Tag versagte die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen mit der Begründung, dass der Standort des Vorhabens außerhalb der Konzentrationsfläche liege.

5

Der nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Vorbescheid zu Recht aufgehoben, da er ohne das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt worden sei. Die Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde, sei nicht eingetreten. Bei Erteilung des Vorbescheids am 22. April 2010 sei die Zweimonatsfrist noch nicht verstrichen gewesen, weil ihr Lauf mit der Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen geendet und mit Beendigung der Zurückstellung von neuem begonnen habe.

6

Die Beigeladene hat gegen das berufungsgerichtliche Urteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsurteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zu Recht bestätigt. Der angefochtene Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

1. Der Vorbescheid ist rechtswidrig.

9

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben u.a. nach § 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Einvernehmen bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nicht gegen den Willen der zur Mitwirkung berufenen Gemeinde erteilen darf (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 10). Das Einvernehmen ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen (hier: einem immissionsschutzrechtlichen) Verfahren entschieden wird. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

10

Bei Bekanntgabe des Vorbescheids an die Beigeladene am 22. April 2010 galt das Einvernehmen der Klägerin nicht als erteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass eine Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 15 BauGB während der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zur Folge hat, dass der Lauf der Frist unterbrochen wird und mit Beendigung der Aussetzung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt. Die vorliegend maßgebliche Frist lief am 19. Februar 2009 an (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 BGB), ihr Lauf hat spätestens mit der Zustellung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheids vom 6. April 2009 an die Beigeladene am 11. April 2009 aufgehört und am 7. April 2010 erneut begonnen. Sie war damit am 22. April 2010 noch nicht abgelaufen.

11

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht zunächst darin, dass sich die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in § 15 BauGB geregelt ist, auf die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auswirkt. Sowohl § 15 BauGB als auch § 36 BauGB dienen der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde ist ebenfalls auf die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13 <17>). Die Gemeinde soll dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bauleitplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung das Mittel der Veränderungssperre zu ergreifen oder das Baugesuch zurückstellen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 10 und vom 16. September 2004 a.a.O. S. 17; stRspr).

12

Die Entscheidung nach § 15 BauGB hat zur Folge, dass die Genehmigungsbehörde während der Geltungsdauer der Aussetzung das Baugesuch nicht zu bearbeiten braucht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 4 C 10.10 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 7 Rn. 9). Die Auffassung der Beigeladenen, das Genehmigungsverfahren sei fortzusetzen und nur mit der Erteilung des Genehmigungsbescheides sei bis zum Ende der Aussetzung zu warten, trifft nicht zu. Zwar benennt § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB als Gegenstand der Aussetzung die "Entscheidung" über die Zulässigkeit von Vorhaben. Mit der Aussetzung der Entscheidung ist aber die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemeint. Dies ergibt sich nicht nur aus der amtlichen Überschrift "Zurückstellung von Baugesuchen" des § 15 BauGB, sondern auch aus § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der den Zeitraum der Aussetzung an die Zustellung der "Zurückstellung des Baugesuchs" knüpft. Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens ist auch sachgerecht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, dass die Genehmigungsbehörde im Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs, in dem die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden darf (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - 4 C 32.69 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG Nr. 1 S. 3), die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens prüfen muss, obwohl nicht feststeht, an welchen planungsrechtlichen Voraussetzungen sich das Vorhaben nach Ablauf der Zurückstellung messen lassen muss. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber von der Genehmigungsbehörde ein Tätigwerden verlangt, dass sich im Nachhinein als nutzlos erweisen kann.

13

Was für die Genehmigungsbehörde gilt, gilt auch für die Gemeinde. Es besteht kein Anlass, ihr innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eine Erklärung zu der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Vorschriften abzuverlangen, wenn das Baugesuch zurückgestellt ist, weil die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ändern will. Mit der Zurückstellung verliert die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ihren Sinn. Die Norm ist in das Baugesetzbuch eingefügt worden, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 3; BT-Drs. 8/2541 S. 24). Ihr Anliegen kann - für alle Beteiligten erkennbar - nicht mehr gefördert werden, wenn die Entscheidung über das Baugesuch ausgesetzt ist. Das Vertrauen des Bauherrn darauf, dass über das gemeindliche Einvernehmen als einer Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Klarheit geschaffen wird (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 4), ist in dieser Situation nicht schutzwürdig.

14

Aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich nicht, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs den Lauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unberührt lässt. Zwar kann die Gemeinde die Zurückstellung des Baugesuchs innerhalb von sechs Monaten beantragen, nachdem sie von dem Vorhaben in einem Verwaltungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat, und ist deshalb der Fall möglich, dass die Gemeinde die Zurückstellung erst nach Eintritt der Genehmigungsfiktion beantragt. Aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich aber nur das vom Senat im Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - (BVerwGE 120, 138 <143>) bestätigte Recht der Gemeinde, trotz erteilten oder als erteilt geltenden Einvernehmens ihre bauleitplanerischen Vorstellungen zu ändern und die gesetzlichen Sicherungsmittel zu ergreifen; zu den Rechtsfolgen einer Zurückstellung vor Ablauf der Fiktionsfrist enthält die Vorschrift keine Aussage.

15

Der Senat pflichtet dem Oberverwaltungsgericht ferner darin bei, dass mit der Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens der Lauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unterbrochen wird und mit dem Ende der Aussetzung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht an § 249 Abs. 1 ZPO orientiert, der als Rechtsfolge einer Aussetzung anordnet, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Zwar ist § 249 Abs. 1 ZPO eine Vorschrift des Prozessrechts. Es ist aber zulässig, die Wirkung, die der Gesetzgeber an den prozessrechtlichen Begriff der Aussetzung knüpft, auf den identischen Begriff in § 15 BauGB als Vorschrift des formellen Baurechts zu übertragen. Nach dem Ende der Aussetzung eines Verfahrens kann sich eine neue Sach- und Rechtslage ergeben, auf die sich die Beteiligten einstellen müssen. Der Gesetzgeber hält es in § 249 Abs. 1 ZPO für angemessen, den Beteiligten für ihre Prüfungen und Überlegungen dieselben Fristen wie vor der Aussetzung des Verfahrens einzuräumen. Auch im Falle der behördlichen Aussetzung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist es sachgerecht, wenn nach Beendigung der Aussetzung maßgebliche Fristen von vorn beginnen, und nicht, wie es dem Beklagten und der Beigeladenen vorschwebt, nach dem Rechtsgedanken des § 209 BGB nur der Zeitraum der Aussetzung unberücksichtigt bleibt. Für die Genehmigungsbehörde, die nach § 10 Abs. 6a BImSchG über einen Genehmigungsantrag nach sieben Monaten und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach drei Monaten zu entscheiden hat, liegt das auf der Hand, weil ein alter Genehmigungsantrag, wenn er auf einer neuen planungsrechtlichen Grundlage zu beurteilen ist, einem neuen Genehmigungsantrag gleich steht. Aber auch die Gemeinde benötigt nach Ablauf der Geltungsdauer der Aussetzung noch eine Frist, um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach der gegebenenfalls neuen Rechtslage zu prüfen und sich zum Einvernehmen zu erklären. Die Dauer dieser Frist deswegen, weil sich die Gemeinde parallel zum Fortgang des Bauleitplanverfahrens ihre Meinung zu dem Vorhaben bilden kann, zu Gunsten des Bauherrn davon abhängig zu machen, wie viel von der gesamten Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bereits bis zur Zurückstellung verstrichen ist, verbietet sich bereits im Interesse der Rechtssicherheit.

16

Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB beginnt mit dem Ende des Zurückstellungszeitraums von neuem, ohne dass es eines erneuten Ersuchens der Genehmigungsbehörde bedarf. Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar als bei gerichtlichen Fristen. So läuft beispielsweise die durch den Tod des Widerspruchsführers unterbrochene Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab dem Ende der Unterbrechung; eine nochmalige Zustellung des Widerspruchsbescheids als erneut fristauslösendes Ereignis ist nicht notwendig (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187.00 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 14 S. 10).

17

2. Der rechtswidrige Vorbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten, dem Schutz der Planungshoheit dienenden Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Baugenehmigung; eine materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtslage findet nicht statt. Der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 12 und vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG/BauGB Nr. 40 S. 5). Im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, prüft das Gericht daher nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch auf die beantragte Genehmigung besitzt (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 Rn. 5).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrer Revision erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Klarzustellen ist, dass die Beigeladene die Kosten des Beklagten nicht tragen muss. Die Kostenerstattung folgt dem Unterliegensprinzip. Erstattungsberechtigt ist, wer obsiegt, erstattungsverpflichtet, wer unterliegt (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 154 Rn. 4). Weil im Revisionsverfahren nur die Klägerin obsiegt, ist der Beklagte nicht erstattungsberechtigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 14.5368

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. August 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Fragestellung beim immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid;

Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens;

Unterbrechung der Fiktionsfrist durch Zurückstellungsantrag (verneint);

Planreifer sachlicher Teilflächennutzungsplan;

Abwägungsmängel

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für 2 Windkraftanlagen FlNr. 1102/0 und 1117/0 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 11. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für zwei Windkraftanlagen Typ ... mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die auf seinem Gemeindegebiet errichtet werden sollen.

Am ... Oktober 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNr. 1102 und 1117 Gemarkung ..., die etwa 635 m und 645 m von den nächsten Wohnbebauungen ... und ... entfernt sind. Die Beigeladene stellte die Frage, ob die Anlagen an den geplanten Standorten bauplanungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig seien, wenn Belange des Naturschutzes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstünden, und ob von Seiten der Wehrbereichsverwaltung, des Luftamtes, der Bundesnetzagentur oder dem Deutschen Wetterdienst etwas gegen das geplante Bauvorhaben spreche.

Der Beklagte leitete daraufhin das Vorbescheidsverfahren ein. Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Freising nahm unter dem ... Februar 2014 dahingehend Stellung, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand aus naturschutzfachlicher Sicht keine Versagungsgründe gebe. Falls artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Planungsphase ersichtlich würden, könne dies zu einer Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Dem Antrag auf Vorbescheid werde unter der Voraussetzung zugestimmt, dass im späteren Genehmigungsverfahren keine artenschutzrechtlichen Belange entgegenstünden.

Mit am 5. November 2013 zur Post gegebenem Schreiben vom ... November 2013 bat der Beklagte den Kläger um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Der Gemeinderat des Klägers hat am ... November 2012 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Konzentrationszonen Windkraft beschlossen und diesen Beschluss am 28. Januar 2013 bekannt gemacht. Aufgrund dessen beschloss er am ... November 2013, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB zu beantragen. Der unkommentierte Beschlussbuchauszug ging beim Beklagten am ... Dezember 2013 ein. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, eingegangen beim Beklagten am ... Februar 2014, teilte der erste Bürgermeister des Klägers mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde.

Am ... Mai 2014 erließ der Beklagte einen sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheid, den er, nachdem das VG München am 2. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der von der Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (M 1 K 14.2419) wiederhergestellt hatte (M 1 S 14.2421), am ... Oktober 2014 wieder aufhob.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen „nach Maßgabe der in Ziffer 2 dieses Bescheides genannten Antrags-/Planunterlagen sowie der in Ziffer 3 dieses Bescheides genannten Voraussetzungen/Vorbehalte“ einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die zwei geplanten Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNr. 1102/0 und 1117/0. Es wurde „ebenfalls nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheids“ festgestellt, dass das privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und mit militärrechtlichen Belangen, mit Belangen der zivilen Luftfahrt, der Bundesnetzagentur sowie des Deutschen Wetterdienstes jeweils vereinbar sei. „Unter denselben Voraussetzungen/Vorbehalten“ wurde festgestellt, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. In Nr. 3 des Bescheids finden sich u. a. folgende „Voraussetzungen“ und „Vorbehalte“: Der Bescheid solle unbeschadet seiner Nr. 3.2 für ein immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren nur insoweit Bindungswirkung entfalten, „als die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheidsverfahren abschließend beurteilt wurden“ (Nr. 3.1). Eine Bindungswirkung des Vorbescheids für ein immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren sei zudem u. a. dann nicht gegeben, wenn sich herausstelle, dass „dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nummern 2 bis 6 BauGB entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB“.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) lägen vor. Für die Genehmigungsvoraussetzungen, über die die Beigeladene eine verbindliche Vorabentscheidung habe erwirken wollen, könne eine Entscheidung zugunsten des Vorhabens getroffen werden. Die Bindungswirkung reiche nur insoweit, als diese nicht durch den Aussagegehalt der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen selbst oder durch die im Bescheid genannten Vorbehalte und Voraussetzungen eingeschränkt sei. Damit sei die Einschränkung der Bindungswirkung zwar relativ weitreichend, jedoch nicht so weit, dass der Vorbescheid für die Beigeladene völlig entwertet würde. Im Hinblick auf die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen habe eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung i. S. d. § 6 BImSchG getroffen werden können, da sich keine von vornherein unüberwindlichen Genehmigungshindernisse abgezeichnet hätten. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse am Erhalt des Vorbescheids. Das gemeindliche Einvernehmen gelte als erteilt.

Am ... Oktober 2014 beschloss der Gemeinderat des Klägers den sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und mit den im Rahmen der zuvor ergangenen Abwägungsbeschlüsse vorzunehmenden Änderungen sowie die Vorlage desselben an die zuständigen Behörden zur Genehmigung. Eine Genehmigung steht noch aus. Am ... September 2014 hatte er die fortgeschriebene Planung des Teilflächennutzungsplans gebilligt. Vom 18. September 2014 bis 23. Oktober 2014 fand die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt, vom 27. September 2014 bis 28. Oktober 2014 lagen die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan liegt eine Windkraftstudie zugrunde, in der unter „3.2 Darstellung der Kriterien für weiche Tabuzonen“ ein „Schutzabstand“ zu allgemeinen Wohngebieten von 1000 m sowie zu Dorf- und Mischgebieten und zu Außenbereichsanwesen von 650 m festgelegt wird. Hiernach stellen diese Entfernungen primär die notwendigen Abstände dar, um den Schallschutz zu gewährleisten. Die eingesetzten Werte orientierten sich an denen der „Schalltechnischen Planungshinweise für Windparks“. Schädliche Wirkungen durch Infraschall seien nicht zu erwarten, da bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen zu erwarten seien. Es sei Ziel des Klägers, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren, die über den reinen Lärmschutz hinausgingen. Ein Kriterium sei die optisch bedrängende Wirkung gewesen, die nach Dirnberger regelmäßig erst über 600 m kaum noch Probleme bereite. Die gewählten Abstände zu Wohngebieten und Misch- und Dorfgebieten sollten darüber hinaus Freiräume für eine künftige Ortsentwicklung wahren. Somit solle der potenziellen künftigen Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten angemessener Raum geschaffen werden. Da bezüglich des Schattenwurfs eine genaue Berechnung auf dieser Ebene noch nicht zielführend sei, werde von einem Mindestabstand von 600 m ausgegangen.

Am ... November 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Das Einvernehmen des Klägers sei rechtswidrig ersetzt worden. Diesbezüglich enthalte der Bescheid keine ausdrückliche Regelung, außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Einvernehmen sei nicht fingiert, da die durch Beschlussbuchauszug vom ... November 2013 beantragte Zurückstellung, eingegangen beim Beklagten am 5. Dezember 2013, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB hemme. Außerdem habe die Fiktionsfrist schon nicht zu laufen begonnen, da die durch die Beigeladene aufgeworfene Frage nicht prüffähig sei. Die Ausklammerung einzelner öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB aus dem Vorbescheidsantrag sei nicht zulässig, da die Entscheidung über die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens auf Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Vorhaben und den in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belangen erfolge. Die Standorteignung könne im Rahmen der Abwägung des § 35 BauGB nur einheitlich und abschließend beurteilt werden. Mögliche Standortalternativen könnten das Abwägungsgewicht des konkret im Genehmigungsverfahren zu überprüfenden Vorhabens beeinflussen. Die Feststellung des Gewichts der Privilegierung des Vorhabens am konkret zu prüfenden Standort durch Vergleich mit alternativen Standorten bedürfe der Möglichkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung aller möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Würde man im Rahmen einer Vorbescheidsprüfung einzelne Belange des § 35 Abs. 3 BauGB ausklammern, wäre die Eignung des Standorts im Rahmen der Vorbescheidsprüfung anders als bei der nachfolgenden Vollgenehmigung zu beurteilen. Die Frage des Entgegenstehens öffentlicher Belange sei ein einheitliches, nicht teilbares Prüfungskriterium, wofür auch die Binnensystematik des § 35 BauGB spreche: Nur in § 35 Abs. 4 BauGB habe der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen einzelne öffentliche Belange bei der Gesamtwürdigung unbeachtlich seien. Im Umkehrschluss seien im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB sämtliche Belange in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Außerdem sei aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit möglich gewesen. Die zentrale bauplanungsrechtliche Frage, ob das Vorhaben den Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB widerspreche, bleibe offen. Ein positiver Vorbescheid hätte erst nach der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erteilt werden dürfen. Außerdem widerspreche das Vorhaben dem planreifen sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers, der einen unbenannten Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstelle. Es handele sich um ein schlüssiges Planungskonzept mit konkreten Beurteilungskriterien, der Nutzung der Windenergie werde in substanzieller Weise Raum verschafft. Es würden zwei wesentliche Planungsziele verfolgt, nämlich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur in einem Abstand von 650 m zur Wohnbebauung und die Darstellung von fünf Konzentrationszonen, die insgesamt einen Planbereich von etwa 28 ha umfassten.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das gemeindliche Einvernehmen gelte als erteilt. Die kommentarlose Übersendung des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 ersetze nicht einen ordnungsgemäßen Zurückstellungsantrag. Außerdem sei nach dem Beschlussbuchauszug lediglich über den Zurückstellungsantrag und nicht über die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden worden. Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans des Klägers verschaffe der Nutzung von Windkraft nicht in substanzieller Weise Raum. Außerdem sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bei der Planung müsse das seit 21. November 2014 geltende Recht der „10-H-Regelung“ berücksichtigt werden. Die weitreichenden Einschränkungen der Bindungswirkung des Vorbescheids und die Risiken bezüglich der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung belasteten die Beigeladene, nicht aber den Kläger. Dass die Prüfung einzelner Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB aus dem Vorbescheid ausgeklammert werde, sei zulässig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Der Kläger werde nicht in seiner Planungshoheit verletzt. Die Belange des Naturschutzes seien von der Bindungswirkung des Vorbescheids ausgenommen. Der sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers sei noch nicht wirksam und könne daher dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Außerdem sei er rechtswidrig. Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses vom ... November 2012 sei fehlerhaft. Es fehle an einer Rechtfertigung für die weichen Tabuzonen, ein einheitlicher Schutzabstand von 650 m zu jeglicher Wohnbebauung ohne Differenzierung zwischen den Gebietsarten hätte nicht festgesetzt werden dürfen, der Windkraft werde nicht in substanzieller Weise Raum verschafft und die Unterlagen, auf denen das Verfahren beruhe, seien unzureichend. Die im Vorbescheid gestellte Frage sei zulässig. Gegenstand eines Vorbescheids könnten alle einer verbindlichen Feststellung zugänglichen Einzelgenehmigungsfragen sein. So wie jeder einzelne in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belang einem Vorhaben entgegenstehen könne, könne umgekehrt festgestellt werden, dass einzelne dort genannten öffentlichen Belange nicht entgegenstünden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2014 verzichteten sämtliche Beteiligte auf eine weitere mündliche Verhandlung. Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 14. Juli 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sämtliche Beteiligte hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist eine Gemeinde nicht klagebefugt, soweit die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eingetreten ist. Der Kläger beruft sich jedoch gerade darauf, dass eine Fiktion nicht eingetreten und sein Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden sei. Damit steht der Eintritt der Fiktion in Streit, eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund der möglicherweise unrichtigen Annahme des Fiktionseintritts erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 11.11.2013 - 12 LC 271/11 - juris Rn. 20).

Soweit sich der Kläger auf das Entgegenstehen des „planreifen“ Flächennutzungsplans beruft, steht die möglicherweise eingetretene Einvernehmensfiktion einer Klagebefugnis von vornherein nicht entgegen, da zum Zeitpunkt des möglichen Fiktionseintritts der „planreife“ Flächennutzungsplan so noch nicht vorhanden und damit auch nicht von einer möglichen Fiktionswirkung erfasst war. Denn auch bei der Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens bleibt die Klagebefugnis der Gemeinde insoweit erhalten, als es um Aspekte der gemeindlichen Planungshoheit geht, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung noch keine rechtliche Bedeutung hatten (BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25).

II.

Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid zum bei der vorliegenden Anfechtungsklage entscheidenden Zeitpunkt seines Erlasses den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. In dem sich aus dem Tenor des angegriffenen Bescheids ergebenden Umfang hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das gemeindliche Einvernehmen fingiert ist. Daher ist der Kläger weder aufgrund einer unterbliebenen Anhörung vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (a) noch aufgrund einer zu weitreichend angenommenen Fiktionswirkung (b) in seinen Rechten verletzt.

a) Entgegen dem klägerischen Vortrag bedurfte es keiner Anhörung gemäß Art. 67 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), da das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzt wurde, sondern gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gilt. Mit Schreiben vom ... November 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf. Dieses Ersuchen war dem Kläger spätestens am ... November 2013 zugegangen, da er es unter diesem Datum in seiner Gemeinderatssitzung behandelte. Die Fiktionswirkung ist damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens am ... Januar 2014 eingetreten, da zwischenzeitlich weder das gemeindliche Einvernehmen durch den Kläger verweigert (aa) noch der Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gehemmt oder unterbrochen wurde (bb).

aa) Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch den ersten Bürgermeister des Klägers vom ... Dezember 2013 ist - unabhängig von ihrer Wirksamkeit - erst am 3. Februar 2014 und damit im Hinblick auf den Fiktionseintritt zu spät beim Beklagten eingegangen. Die Übersendung des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 am 5. Dezember 2013 stellt keine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens dar. Unabhängig davon, ob das kommentarlose Übersenden des Beschlussbuchauszugs betreffend die Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB einen Antrag auf Zurückstellung gegenüber dem Beklagten darstellt, liegt hierin jedenfalls nicht eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Denn die Versagung des Einvernehmens muss klar und eindeutig erfolgen (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 36 Rn. 5). Dem unkommentierten Beschlussbuchauszug lassen sich aber keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass der Kläger das Vorhaben der Beigeladenen für planungsrechtlich unzulässig hält und er deshalb sein Einvernehmen verweigert. Die Absicht, eine Zurückstellung des Baugesuchs herbeizuführen, bringt i.Ü. gerade nicht eindeutig zum Ausdruck, dass dieses Baugesuch für unzulässig gehalten wird.

bb) Die Zurückstellung des Baugesuchs, die den Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unterbrechen würde, erfolgte erst durch Bescheid vom ... Mai 2014 und damit nach dem Eintritt der Fiktionswirkung. Auch wenn man das kommentarlose Übersenden des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 durch den Kläger an den Beklagten am 5. Dezember 2013 als Antrag auf Zurückstellung i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB auslegen würde, genügte dieser Antrag nicht, um die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zu unterbrechen oder zu hemmen. Denn die Fiktionsfrist wird erst durch den Zurückstellungsbescheid, nicht aber schon durch den Antrag auf Zurückstellung unterbrochen (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 4 C 1/14 - juris LS und Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, U. v. 11.11.2013 - 12 LC 271/11 - juris Rn. 34; anders OVG Saarl, B. v. 25.7.2014 - 2 B 288/14 - juris Rn. 18). Durch eine Zurückstellung wird das Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Zwar ist nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gegenstand der Aussetzung die „Entscheidung“ über die Zulässigkeit von Vorhaben, damit ist aber die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemeint (BVerwG, U. v. 26.3.2015 a. a. O. Rn. 12). Im Zeitpunkt der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens verliert die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ihren Sinn (BVerwG, U. v. 26.3.2015 a. a. O. Rn. 13). Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens tritt aber erst mit dem entsprechenden Bescheid der Baugenehmigungsbehörde, nicht schon mit der Antragstellung der Gemeinde auf Zurückstellung ein, so dass die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erst mit dem Zurückstellungsbescheid unterbrochen wird. Für die Unterbrechung der Frist durch den Zurückstellungsbescheid sprechen nicht nur der Wortlaut des § 15 Abs. 3 BauGB sowie Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Unterbrechung der Fiktionsfrist bereits mit Stellung des Antrags nach § 15 Abs. 3 BauGB, denn die Planungshoheit der Gemeinde ist in den entsprechenden Fallgestaltungen durch die Möglichkeit der §§ 14 ff. BauGB ausreichend geschützt. Nimmt die Gemeinde, wie hier der Kläger, einen Vorbescheids- oder Genehmigungsantrag zum Anlass, ihre Planungsvorstellungen neu zu überdenken, bringt sie implizit zum Ausdruck, dass sie von der Zulässigkeit des Vorhabens nach dem aktuellen Planungsrecht ausgeht. Zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit ist das Instrument der Zurückstellung in dieser Konstellation ausreichend. Eine Verweigerung des Einvernehmens widerspräche § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Eine Unterbrechung der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - juris Rn. 15 f. - NVwZ 1997, 900) und damit dem Schutz des Vorhabenträgers dient. Er darf darauf vertrauen, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb von zwei Monaten Klarheit geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 25 - NVwZ 2004, 858; U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 17). Der Vorhabenträger hat außerdem, wenn dem Vorhaben keine Gründe i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegenstehen, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO einen Anspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Würde die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB schon durch den Antrag auf Zurückstellung unterbrochen, ginge dies vollständig zu seinen Lasten. Die Gemeinde könnte durch die bloße, ggf. unbegründete Antragstellung die - per se nicht verlängerbare (BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 16) - Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB um einen nicht unerheblichen Zeitraum hinauszögern. Hinzu kommt, dass die Gemeinde hierdurch nicht schutzlos gestellt ist, da sie trotz erteilten oder fingierten Einvernehmens grundsätzlich nicht gehindert ist, (weitere) Maßnahmen zur Sicherung ihrer Bauleitplanung zu ergreifen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.; vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 36 Rn. 23), also etwa eine Veränderungssperre zu erlassen. Erlässt die Gemeinde nach Zurückstellung des Baugesuchs oder nach Erlass der Veränderungssperre einen Flächennutzungsplan, der dem Vorhaben, zu dem das Einvernehmen bereits erteilt oder fingiert ist, entgegensteht, so kann sie sich im Genehmigungs- und im gerichtlichen Verfahren dennoch hierauf berufen, da dieser Umstand erst nach Fiktionseintritt eingetreten und damit weiterhin zu berücksichtigen ist (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25). Die Gemeinde hat ferner auch nach Ablauf der zweimonatigen Fiktionsfrist die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Geltung zu bringen. Solange noch keine Entscheidung der Genehmigungsbehörde ergangen ist, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Bedenken vorzubringen. Erweisen sich diese Gründe als stichhaltig, so kann sie unabhängig von der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB mit der Ablehnung des Antrags des Bauherren rechnen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 18). Damit wäre eine Unterbrechung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bereits durch den Zurückstellungsantrag des Klägers nicht sachgerecht und würde den gesetzlichen Interessenausgleich zwischen Vorhabenträger einerseits und Gemeinde andererseits in den §§ 14, 15 und 36 BauGB zulasten des Vorhabenträgers ins Ungleichgewicht bringen.

b) Der Kläger ist nicht aufgrund der Annahme eines zu weitreichenden Umfangs der Fiktionswirkung durch den Beklagten in seinen Rechten verletzt. Jedenfalls soweit der Tenor des angegriffenen Bescheids betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens reicht, ist die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eingetreten. Insbesondere konnte die im Antrag der Beigeladenen vom ... Oktober 2013 formulierte Frage so gestellt werden und damit die Fiktionswirkung im tenorierten Umfang auslösen.

Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Einzelne Genehmigungsvoraussetzungen in diesem Sinne können dabei auch einzelne Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit i. S. d. § 35 BauGB sein. Für den Aspekt der gesicherten Erschließung wird dies in der Rechtsprechung so praktiziert (VGH BW, U. v. 15.2.1990 - 10 S 2893/88 - juris). Dies gilt aber auch für die Ausklammerung der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Nach § 9 BImSchG soll über „einzelne Genehmigungsvoraussetzungen“ entschieden werden, grundsätzlich ist also jede Fragestellung möglich. Hinzukommen muss aber, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung der jeweiligen Frage möglich ist. Dies ist hier der Fall.

Dass bei der Beurteilung des Entgegenstehens öffentlicher Belange von der Rechtsprechung eine nachvollziehende Abwägung gefordert wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 35 m. w. N. - NVwZ 2006, 87; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 68 m. w. N.), steht dem nicht entgegen. Denn hierbei geht es um das Verhältnis des privilegierten Vorhabens zu dem jeweils einzelnen Belang, nicht um das Verhältnis des Vorhabens zu den Belangen im Gesamten. Das Bundesverwaltungsgericht spricht von einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem „jeweils berührten öffentlichen Belang“ und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens (BVerwG, U. v. 18.8.2005 a. a. O.; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.8.1979 - IV C 3.77 - juris Rn. 19). Diese Abwägung hat der Tatsache ausreichend Rechnung zu tragen, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann jeder einzelne in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB geschriebene und ungeschriebene Belang einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. So wie jeder einzelne Belang einem Vorhaben entgegenstehen kann, kann aber auch umgekehrt durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für jeden einzelnen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB festgestellt werden, dass er dem Vorhaben nicht entgegensteht. Damit kann das gemeindliche Einvernehmen auch nur bezüglich einzelner Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB fingiert werden. Auch § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der bei bestimmten sonstigen Vorhaben einzelne Belange aus dem Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausklammert, spricht nicht gegen die Möglichkeit einer Aufteilung der öffentlichen Belange in den übrigen Fällen, sondern vielmehr dafür, dass die in den einzelnen Nummern genannten Belange einer isolierten verbindlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Damit war die Frage, so wie sie gestellt wurde, selbstständig rechtlich beurteilbar und konnte die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auslösen.

Entgegen dem klägerischen Vortrag wird dadurch keine Situation geschaffen, die zu einer fälschlichen Annahme der Standorteignung führt. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Zulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort geprüft. Eine planerische Konfliktbewältigung im Sinne einer Kompensation durch Saldierung von Vor- und Nachteilen, die im Ergebnis einer im Rahmen der Bauleitplanung notwendigen gestaltenden Abwägung gleichkäme, ist bei Entscheidungen nach § 35 BauGB nicht vorgesehen (BVerwG, U. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 - juris Rn. 14 - BVerwGE 42, 8; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 70). Eine Genehmigung (oder ein Vorbescheid) muss also schon bei Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs versagt werden, auch wenn sie im Saldo den öffentlichen Belangen in hohem Maße dienlich wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.2.1973 a. a. O.). Die zur Feststellung, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, vorzunehmende Abwägung hat ausschließlich zum Gegenstand, ob überhaupt ein öffentlicher Belang betroffen ist (Mitschang/Reidt a. a. O.). Unabhängig von einer Gesamtwürdigung kann daher jeder einzelne in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte oder ungeschriebene Belang einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Sollte sich also im Vollgenehmigungsverfahren herausstellen, dass ein nicht von der Bindungswirkung des streitgegenständlichen Vorbescheids umfasster Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, so führt dies - zulasten des Beigeladenen - zur gesamten Unzulässigkeit des Vorhabens. Laut Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde „nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheids festgestellt, dass das privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist“. Nach Nr. 3.2 des Bescheids ist „eine Bindungswirkung dieses Vorbescheides für ein späteres immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren […] nicht gegeben, wenn sich dabei herausstellt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB“. Hierdurch hat der Beklagte - die ursprüngliche Fragestellung zulasten der Beigeladenen einschränkend - die Frage, ob dem streitgegenständlichen Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen, von der Bindungswirkung des Vorbescheids ausgenommen. Anders als der Kläger befürchtet wird der streitgegenständliche Vorbescheid also nicht zur zwingenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vollgenehmigungsverfahren führen. Vielmehr kann sich im Vollgenehmigungsverfahren die Unzulässigkeit des Vorhabens ergeben, wenn ein nicht von der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasster Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB dem Vorhaben entgegensteht i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB. Insoweit ist der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, sondern, wie auch der Beklagte zutreffend ausführt, im Vollgenehmigungsverfahren weiterhin nach § 36 BauGB zu beteiligen.

2. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des privilegierten Vorhabens, soweit nicht Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben (a), dem der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers nicht entgegensteht (b).

a) Das im Außenbereich gelegene Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, da es der Nutzung von Windenergie dient. Der am 21. November 2014 in Kraft getretene Art. 82 Abs. 1 BayBO kommt nicht zur Anwendung, da es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier auf den Bescheiderlass am... Oktober 2014 - ankommt. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 82 Abs. 1 BayBO in seiner aktuellen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) noch nicht, so dass der Abstand der beiden Windkraftanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung für die Frage ihrer Privilegierung nicht entscheidend ist. Ebenso wenig kommt es auf die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO in seiner aktuellen Fassung an.

b) Der am ... Oktober 2014 beschlossene, aber von der höheren Verwaltungsbehörde noch nicht genehmigte und somit noch nicht wirksame sachliche Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers steht dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen.

aa) Der Kläger kann sich grundsätzlich auf den sachlichen Teilflächennutzungsplan berufen, da sein gemeindliches Einvernehmen spätestens am 21. Januar 2014 als fingiert galt, er aber die fortgeschriebene Planung erst am 18. September 2014 billigte. Damit ist der sachliche Teilflächennutzungsplan ein Aspekt der Planungshoheit des Klägers, der zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts in seiner jetzigen Form noch keine rechtliche Bedeutung hatte, so dass der Kläger in dieser Hinsicht nicht durch die Einvernehmensfiktion präkludiert ist (vgl. BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25).

bb) Der mangels öffentlicher Bekanntmachung seiner Genehmigung gemäß § 6 BauGB noch nicht wirksame Teilflächennutzungsplan steht dem Vorhaben nicht im Wege einer doppelten Analogie zu § 33 Abs. 1 BauGB entgegen, da für eine solche kein Raum ist.

§ 33 Abs. 1 BauGB findet seinem Wortlaut nach nur Anwendung auf Bebauungspläne, nicht aber auf Flächennutzungspläne. Außerdem werden aus der Norm nur positive Rechtsfolgen, nämlich die Zulässigkeit von Vorhaben, abgeleitet. Sie ermöglicht dagegen nicht die Verhinderung von Bauvorhaben aufgrund eines Entgegenstehens planreifer Bebauungspläne. § 33 Abs. 1 BauGB soll allein Bauwillige dadurch begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines planreifen Bebauungsplans als für sich verbindlich anzuerkennen und damit eine Baugenehmigung für ein zum Genehmigungszeitpunkt ansonsten unzulässigen Bauvorhaben zu erlangen. Schon mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) bietet § 33 BauGB aber nicht die Möglichkeit der Verhinderung von im Genehmigungszeitpunkt materiell zulässigen Bauvorhaben (vgl. OVG Saarl, B. v. 25.7.2014 - 2 B 288/14 - juris Rn. 24). Aus § 33 BauGB können daher schon keine negativen Rechtsfolgen im Sinne eines Entgegenstehens planreifer Bebauungspläne und erst recht nicht im Sinne eines Entgegenstehens „planreifer“ Flächennutzungspläne abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass das Entgegenstehen von Flächennutzungsplänen betreffend Außenbereichsvorhaben abschließend in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt ist, so dass kein Bedürfnis besteht, darüber hinaus § 33 BauGB in doppelter Analogie heranzuziehen.

cc) Auch aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich nicht, dass der „planreife“ Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zwar weist der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers Konzentrationszonen für Windkraft an anderer als an der für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Stelle aus. Jedoch genügt es für die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan nur „planreif“, nicht jedoch in Kraft getreten ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der von Darstellungen im Flächennutzungsplan spricht und nicht - wie etwa sinngemäß § 33 BauGB - von Planentwürfen. Außerdem setzt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausweisung des jeweiligen Vorhabens durch Darstellungen im Flächennutzungsplan an anderer Stelle voraus. Grundlage hierfür ist eine abgewogene Planung auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts. Nur wenn durch die Planung sichergestellt ist, dass die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben in Teilbereichen des Plangebiets errichtet werden können, lässt sich ihr Ausschluss an anderer Stelle rechtfertigen. Daher ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass seine Ausschlusswirkung nicht nur einer materiell rechtmäßigen Planung, sondern auch eines - vorliegend nicht gegebenen - formellen Inkrafttretens des Flächennutzungsplans bedarf (zu dem Ganzen BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 30 - NVwZ 2003, 1261).

dd) Der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan steht dem Vorhaben auch nicht als ungeschriebener Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Sinne einer Verdichtung des planerischen Ermessens des Klägers entgegen.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben als ungeschriebener Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können (offengelassen von BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - juris; tendenziell bejahend BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 28; Gatz, Anm. zu BVerwG, U. v. 20.5.2010 a. a. O. - juris PR-BVerwG 21/2010 Anm. 6). Zwar werden die ungeschriebenen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Allgemeinen weit verstanden und es ist anerkannt, dass der Katalog der geschriebenen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 31 - NVwZ 2003, 1261). Jedoch würde ein ungeschriebener öffentlicher Belang „planreifer Flächennutzungsplan“ § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauGB obsolet machen, der im Fall eines Beschlusses der Gemeinde zur Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich die Möglichkeit der Zurückstellung des Baugesuchs von bis zu zwei Jahren vorsieht. Ein „planreifer“ Flächennutzungsplan als ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB könnte über die von § 15 Abs. 3 BauGB vorgesehene vorläufige Sicherung hinaus zur endgültigen Verhinderung des Vorhabens führen. Ein Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Gemeinde und dem Interesse des Vorhabenträgers an einer raschen Bearbeitung seines Antrags, wie ihn § 15 Abs. 3 BauGB herstellt, fände dann nicht mehr statt.

Jedenfalls steht der sachliche Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers dem Vorhaben der Beigeladenen vorliegend nicht entgegen, da er rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Selbst wenn man einen „planreifen“ Flächennutzungsplan als ungeschriebenen öffentlichen Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB anerkennen würde, wäre Voraussetzung für sein Entgegenstehen, dass er einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ergibt sich dies - entgegen dem Vortrag der Beigeladenen - nicht schon aus einer mangels Anstoßwirkung fehlerhaften Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses vom ... November 2012, da die Anstoßwirkung nicht schon bei § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, sondern erst bei einer Bekanntmachung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB relevant wird. Jedoch ist der sachliche Teilflächennutzungsplan aus inhaltlichen Gründen unwirksam, da er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 34 f.).

Die Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. „Harte“ Tabuzonen betreffen die Teile des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind, während die „weichen“ Tabuzonen die Bereiche des Gemeindegebiets erfassen, in denen nach dem Willen des Plangebers die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Flächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdende Chance zu geben. Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Denn die beiden Arten der Tabuzonen unterliegen nicht denselben rechtlichen Regelungen. Harte Tabuzonen betreffen Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist und die einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind. Demgegenüber betreffen weiche Tabuzonen die Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts an ihrer Einstufung auf der Ebene der Abwägung. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft. Er muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen und hierzu aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabuzonen - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben wurde bei der Festlegung der Abstandsflächen zur Wohnbebauung schon nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Außerdem berücksichtigt die Abwägung nicht ausreichend, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist.

Schon in der Festlegung der Abstandsflächen zur Wohnbebauung liegt ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, da der Kläger nicht in der erforderlichen Weise von seinem Beurteilungsspielraum und seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 - juris Rn. 20 m. w. N.). Denn er hat als „weiche Tabuzonen“ einen „Schutzabstand“ von 1000 m zu allgemeinen Wohngebieten und von 650 m zu Dorf- und Mischgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen vorgesehen. Dabei wird nicht deutlich, wie groß der immissionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstand einerseits und der darüber hinausgehende, durch den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG gerechtfertigte Vorsorgeabstand andererseits sein sollen. Aus der Windkraftstudie, die Teil der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans ist, ergibt sich nicht, inwieweit es sich um harte und inwieweit um weiche Tabukriterien handelt. Der Begriff des „Mindestabstands“, der den harten Tabuzonen zuzurechnen ist, wird bei der Beschreibung der weichen Tabuzonen verwendet, in denen es keine Mindestabstände, sondern nur Vorsorgeabstände geben kann (vgl. VG München, U. v. 13.5.2014 - M 1 K 13.995 - juris Rn. 26). Hinzu kommt, dass laut der Begründung des Abschnitts „3.2 Darstellung der Kriterien für weiche Tabuzonen“ der Windkraftstudie die Entfernungen „primär die notwendigen Abstände dar[stellen,] um den notwendigen Schallschutz zu gewähren“. Dies spricht für eine Zuordnung zu den harten Tabuzonen, obwohl es sich ausweislich der Überschrift um weiche Tabuzonen handeln soll. Auch aus den Hinweisen auf einen Abstand von 600 m betreffend die optisch bedrängende Wirkung und darauf, dass ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten seien, geht nicht hervor, inwieweit die Abstände den zwingend einzuhaltenden harten Tabuzonen und darüber hinausgehend den einer Abwägung zugänglichen weichen Tabuzonen zugeordnet sein sollen. Insgesamt wird also nicht sauber zwischen harten Tabuzonen (Mindestabstand) und weichen Tabuzonen (Vorsorgeabstand) getrennt, so dass der sachliche Teilflächennutzungsplan schon aufgrund dieses beachtlichen Abwägungsfehlers unwirksam ist.

Unabhängig davon wurde bei der Festlegung der weichen Tabuzonen des sachlichen Teilflächennutzungsplans nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist. Auch hierbei handelt es sich um einen beachtlichen materiellen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der zur Unwirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans führt. Nach der dem sachlichen Teilflächennutzungsplan zugrunde liegenden Windkraftstudie verfügt der Kläger über eine Gemeindefläche von 3.431 ha. Nach Abzug der harten Tabuzonen ergibt sich eine Potenzialfläche von 2.413 ha als Eignungsfläche für Windkraftanlagen. Nach weiterem Abzug der weichen Tabuzonen verbleiben nach der Windkraftstudie fünf mögliche Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 23,6 ha, was einem Anteil von 0,98% an der Potenzialfläche entspricht. Zwar lässt sich die Frage, ob der Windkraft substanziell Raum verschafft wird, nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe der Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von den gesamten gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, beantworten (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 18). Auch ist der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe dahin zu entnehmen, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte (BVerwG, U. v. 13.3.3003 - 4 C 3.02 - juris Rn. 20 - NVwZ 2003, 1261). Vielmehr ist die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 28 - BVerwGE 137, 74). Vorliegend hätte der Kläger als Plangeber mit Blick darauf, dass nach den von ihm festgelegten weichen Tabukriterien nur noch ein Anteil von 0,98% als Potenzialfläche für Windkraftanlagen verbleibt, und nicht zuletzt unter dem Eindruck der Entscheidung des VG München vom 2. Oktober 2014 (M 1 S 14.2421), die der Abwägung zugänglichen weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen. Denn bei - wie im vorliegenden Fall - geringfügig bemessenen Konzentrationszonen muss sich in demselben Maß, in dem sich das Verhältnis zwischen den verfügbaren Potenzialflächen und den nach dem Planungskonzept ermittelten Konzentrationsflächen zu deren Ungunsten verschiebt, die Planung eine immer kritischere Prüfung ihrer Rechtfertigung gefallen lassen (BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - juris Rn. 21 m. w. N.). Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Gegebenenfalls muss der Planungsgeber, wenn er an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten will, obwohl - wie vorliegend - der Windkraft in diesem Fall nicht substanziell Raum verschafft würde, auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - juris Rn. 15 - NVwZ 2008, 559).

Die Abwägungsentscheidung vom ... Oktober 2014 und die Planbegründung genügen nicht den Erfordernissen einer erneuten kritischen Bewertung der weichen Tabuzonen auf Grundlage der Erkenntnis, dass bei ihrer Anwendung eine nur äußerst geringe Fläche für die Nutzung von Windenergie verbleibt. Der Kläger legte als weiche Tabuzonen u. a. einen „Schutzabstand“ zu allgemeinen Wohngebieten von 1000 m und zu Dorfgebieten, Mischgebieten und Außenbereichsanwesen von 650 m zugrunde. Laut Windkraftstudie war es dabei sein Ziel, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren, die über den reinen Lärmschutz hinausgehen. Grundsätzlich ist es dem Kläger unbenommen, Vorsorgeabstände über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus anzusetzen. Er hätte aber erkennen müssen, dass bei den festgelegten Abständen zur Wohnbebauung nur noch der äußerst geringe Anteil an der Potenzialfläche von 0,98% für Windkraftanlagen verbleibt und damit die Gefahr besteht, dass der Nutzung von Windkraft nicht substanziell Raum verschafft wird. Diesen Umstand hätte er, da es sich bei den Kriterien der weichen Tabuzonen um Aspekte der Abwägung handelt, nochmals kritisch bewerten und abwägen sowie seine Entscheidung für die weichen Tabuzonen rechtfertigen müssen, woran es fehlt. Der Verweis des Klägers auf sein Ziel, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren und Freiräume für eine künftige Ortsentwicklung zu wahren, setzt sich nicht hinreichend mit der gesetzlich verankerten Privilegierung der Nutzung von Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auseinander. Aus dem seit 21. November 2014 geltenden Art. 82 Abs. 1 BayBO ergibt sich nichts anderes, da die „10-H-Regelung“ zum hier entscheidenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Die allgemeinen Erwägungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan des Klägers unter „1. Anlass und Erfordernis der Planung“ genügen für die Rechtfertigung der Vorsorgeabstände und die Abwägung nicht. Unter „4.1 Lage im Raum“ geht der Kläger zwar davon aus, dass die für die Windkraft dargestellten Flächengrößen die spezifischen Verhältnisse des Planungsgebiets wiederspiegelten, die auch von stark verteilten Siedlungen im Außenbereich geprägt seien. Dies ist aber gerade auch dem durch den Kläger festgesetzten Vorsorgeabstand von 650 m zu Außenbereichsanwesen geschuldet und genügt nicht den Anforderungen an ein kritisches Hinterfragen und Rechtfertigen der Vorsorgeabstände. Insbesondere wird die durch den Plangeber selbst gesetzte Vorgabe, auch zu Außenbereichsanwesen einen Abstand von 650 m einzuhalten, nicht gegen das Erfordernis abgewogen, dass der Windkraft substanziell Raum zu verschaffen ist. Nach „5. Städtebauliche und landschaftliche Ziele“ habe es bei der Erarbeitung der dargestellten Zone gegolten, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der Windkraftanlagen für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von Windkraftanlagen substanziell Raum zu geben. Dieser Satz alleine genügt nicht den Anforderungen an eine echte Abwägung zwischen dem vom Kläger anvisierten Vorsorgeabstand von 650 m zur Wohnbebauung einerseits und andererseits dem Bedürfnis, Windkraftanlagen substanziell Raum zu verschaffen.

3. Dass der streitgegenständliche Vorbescheid aufgrund mangelnden berechtigten Interesses der Beigeladenen oder aufgrund einer - ggf. aufgrund der Fragestellung - nicht möglichen vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung so nicht ergehen hätte dürfen, kann dahinstehen, weil der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Stellt sich im Vollgenehmigungsverfahren heraus, dass das Vorhaben an dem gewählten Standort aufgrund des Entgegenstehens der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB oder aus anderen nicht bereits bindend festgestellten Gründen unzulässig ist, so geht dies zulasten der Beigeladenen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass im hier streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung eventuell nicht möglich war, keine Rechtsverletzung des Klägers abgeleitet werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob nicht nur die Zurückstellung, sondern bereits der Zurückstellungsantrag i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Unterbrechung der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB führt. Ebenso wenig ist geklärt, ob sich durch die Ausklammerung von Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB in der Fragestellung zum Vorbescheid eine Rechtsverletzung der Gemeinde ergeben kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts N... vom 26.3.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin über die Genehmigung von 2 Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 1663 und 695 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen Klägerin, Beigeladener und Beklagter je ein Drittel.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 15.12.2011 beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) Typ REpower 3.2 mit einer Gesamthöhe von 200 m auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1663 (WKA 1) und 695 (WKA 2) der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A... und östlich eines bestehenden Windparks im Nachbarlandkreis.

Das Landratsamt leitete daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und bat mit Schreiben vom 02.01.2012 die beigeladene Gemeinde, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01.03.2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit am 29.02.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Beigeladene unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Marktrates vom 23.02.2012 zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in Flächennutzungsplan die Zurückstellung des Antrages. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. Über den Zurückstellungsantrag wurde im Folgenden vom Beklagten nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 08.03.2013 bat der Beklagten den Beigeladenen gem. § 10 Abs. 5 BImSchG erneut, zu dem Vorhaben bis spätestens 13.05.2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 30.04.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften und legte mit Schreiben vom 04.05.2012 und vom 21.05.2013 ergänzende Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.04.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.04.2013, verweigerte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag. Zur Begründung wurde auf die bestehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone „... Höhe“ verwiesen. Für weitere Windenergiestandorte lasse der Beigeladene keine Ausnahme zu.

Mit Bescheid vom 26.03.2014, der Klägerin zugestellt am 28.03.2014, lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden Windkraftanlagen ab. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Beigeladene sei mit Schreiben vom 08.03.2013 gebeten worden, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Schreiben des Marktes sei am 24.04.2013 eingegangen. Eine Fiktion des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei daher nicht eingetreten. Das Landratsamt könne gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, wenn dies rechtswidrig verweigert wurde. Nach Rechtsauffassung des Beklagten sei das Einvernehmen jedoch nicht rechtswidrig verweigert worden. Den sonst privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stelle nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan ab. Allein die Ausweisung bewirke die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung. Der Markt habe schon im Jahr 2006 das Gebiet „... Höhe“ für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen. Dies zeige die Planungsabsicht der Gemeinde auf. Der Beigeladene wolle die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gebiet konzentrieren. Auf diesem Flächennutzungsplan gründe die Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens.

Am 24.04.2014 ließ die Klägerin mit dem Antrag Klage erheben, unter Aufhebung des Bescheids vom 26.03.2014 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen zu erteilen.

Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, ein Blick in den geltenden Flächennutzungsplan zeige, dass dort lediglich die damals im Regionalplanentwurf (der im Übrigen nie in Kraft gesetzt worden sei) vorgesehene Vorbehaltsfläche im Flächennutzungsplan übernommen worden sei, eine textliche Auseinandersetzung mit der Windkraftnutzung oder der entsprechenden Planung erfolge im Flächennutzungsplan an keiner Stelle. Eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf windhöffige Flächen nach einem zuvor erstellten Kriterienkatalog habe damals bei Erstellung dieses Flächennutzungsplanes offensichtlich nicht stattgefunden. Es habe sich gezeigt, dass an der ... Höhe die Errichtung von Windrädern heutiger Generation mit einer Gesamthöhe von bis zu nahezu 200 m aufgrund der Nähe zur Radarstation M... problematisch sei. Die Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen, sie könne daher die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehende Ausschlusswirkung keinesfalls entfalten. Ein schlüssigen Planungskonzeptes für das gesamte Planungsgebiet fehle. Der Beigeladene habe bei der Erstellung des Flächennutzungsplanes nicht mit einem Wort begründet, warum die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone nicht in Betracht komme. Es liege noch nicht einmal eine Begründung dafür vor, warum überhaupt eine Windkraftfläche ausgewiesen worden sei. Der Verweis auf den Regionalplan, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, insbesondere weil es nie zu einer entsprechenden Regionalplanausweisung gekommen sei. Die planende Gemeinde gehe nach dem Änderungsbeschluss vom 23.02.2012 selbst davon aus, dass die bisherige Planung wohl keinesfalls als rechtmäßig angesehen werden könne. Die grundsätzliche Rechtsprechung sei im Jahr 2003, also mehrere Jahre vor der Flächennutzungsplanänderung des Beigeladenen ergangen und hätte ihm bereits damals bekannt sein müssen. Die aktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes sei nicht in Kraft und damit völlig unbeachtlich. Es wurden ergänzende Unterlagen zur Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange vorgelegt. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar, aus dem die Gemeinde in rechtmäßiger Weise ihr Einvernehmen hätte versagen dürfen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags ein und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.03.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.12.2011 hinsichtlich der Genehmigung für 2 Windkraftanlagen (WEA 1 auf Fl.Nr. 1663 und WEA 2 auf Fl.Nr. 695, Gemarkung ..., Markt L...) nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzt ausgeführt, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens käme nur dann in Betracht, wenn es von der zuständigen Gemeinde rechtswidrig verweigert worden wäre. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sei das Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt worden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungsgrundlage des Beigeladenen sei in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, da die Genehmigungsbehörde keine Normverwerfungskompetenz besitze.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verkenne, dass zum Zeitpunkt der Ausweisung der Konzentrationsfläche die Rechtsgrundlagen für den sogenannten Planvorbehalt bereits im Baugesetzbuch vorhanden gewesen seien, die hierzu ergangene Rechtsprechung aber weder dem Planer noch der Gemeinde bekannt sein konnten. Dementsprechend seien hier jene Maßstäbe anzulegen, die zum Zeitpunkt des Planerlasses Norm gewesen seien. Aus der Planung und den Planunterlagen gehe hervor, dass die Beigeladene von der Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Steuerung der Windkraft im Gemeindegebiet aktiv Gebrauch machen habe wollen und dies auch getan habe. Richtig sei, dass die Beigeladene derzeit dabei sei, die bestehende Konzentrationsflächenplanung mittels eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie fortzuschreiben. Genauere Erkenntnisse diesbezüglich lägen aber noch nicht vor, sodass die bisherige Fläche „... Höhe“ derzeit objektiv nach wie vor der Windkraftnutzung zur Verfügung stehe und nicht als ungeeignet gelte. Es liege auch keine Verhinderungsplanung vor, weil der Windkraft im Gemeindebereich ausreichend Raum gewährt werde. Soweit die Klägerin ausführe, der Beigeladene habe nicht deutlich gemacht, dass er mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche „... Höhe“ eine Ausschlusswirkung erzeugen haben wolle, sei festzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auf die Existenz einer Ausweisung im Flächennutzungsplan abstelle. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens begründe sich auch, weil im vorliegenden Fall naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegen stünden. Die Gemeinde habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht ein vollumfängliches Prüfungsrecht aller in § 35 BauGB genannten entgegenstehenden Belange. Die dem Beigeladenen im Rahmen der Anhörung nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Thema Naturschutz und auch zu anderen Themenbereichen seien nicht vollständig gewesen und hätten nicht den Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses entsprochen, so dass die Gemeinde zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens berechtigt gewesen sei. Es komme nicht darauf an, dass die Gemeinde sich auf diese fehlenden Unterlagen ausdrücklich berufe. Insgesamt sei weder der landschaftspflegerische Begleitplan noch die sogenannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung geeignet, der Prüfung evtl. entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange zu dienen und gerecht zu werden. Es sei auch auf den entgegenstehenden Belang des Denkmalschutzes hinzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten, des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Verpflichtungsantrages nicht zurückgenommen wurde, zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags stehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses keine Bedenken entgegen. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach § 6 Abs. 1 BImSchG zwar grundsätzlich ein Anspruch. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das Gericht hat in diesen Fällen die Sache daher grundsätzlich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hier halten die beantragten Windkraftanlagen allerdings die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, weshalb die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt hat (Antrag vom 30.4.2012). Hierüber hat der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Ermessen zu entscheiden, so dass schon deshalb die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere in Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen, wenn die entsprechenden Prüfungen durch die Behörde noch nicht vorgenommen oder abgeschlossen wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87- juris; VGH München, U. v. 18.6.2014 - Az. 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; OVG Münster, U. v. 19.6.2007; Az. 8 A 2677/06 - juris; U. v. 20.11.2012 - Az. 8 A 252/10 - DÖV 2013, 242). Vorliegend ist aufgrund des Zeitablaufs seit Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden, die aus den Jahren 2012 und 2013 stammen, auch nicht auszuschließen, dass sich insoweit ein Aktualisierungsbedarf ergibt. So hat beispielsweise die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde erklärt, dass ihre Stellungnahme vom 14.5.2013 zwar vom Grundsatz her noch richtig ist, man aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit aber überprüfen müsse, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstelle. Es ist auch zu berücksichtigen, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen in der Regel mit zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt werden, bei denen auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen und das Gericht die Genehmigungsvoraussetzung mit Hilfe von Sachverständigen prüfen müsste (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997, Az. 4 B 179/97 – juris). Es ist daher erforderlich und sachgerecht, dass die Genehmigungsbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (weiterhin) gegeben sind, soweit sie nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids waren.

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben offensichtlich entgegen stehen und die die Abweisung der Klage trotz des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens tragen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 29.5.2008 – Az. 11 K 5104/05 – juris). Die Klägerin hat daher Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Darstellungen im Flächennutzungsplan des Beigeladenen in der vorgelegten Fassung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans zur Integration des Landschaftsplans vom März 2006, beschlossen mit Feststellungsbeschluss vom 16.3.2006, rechtfertigen die Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen fallen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben unter die Vorschrift.

Der Flächennutzungsplan des Beigeladenen enthält südöstlich des Hauptortes am Rande von Gewerbe- und Rohstoffabbauflächen, im Bereich der sog. ... Höhe, eine Darstellung von Flächen für die Nutzung von Windenergie. Nach dem vorgelegten Flächennutzungsplan handelt es sich dabei aber schon nicht um eine Konzentrationsfläche mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern nach der Legende des Plans um eine „Vorbehaltsfläche für die Nutzung der Windenergie“. Nicht jede Darstellung in einem Flächennutzungsplan für die Windkraftnutzung führt automatisch zur Ausschlusswirkung in anderen Gemeindeteilen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11 – juris). Voraussetzung ist hierfür ein entsprechender Planungswille des Plangebers, der Niederschlag im Plan, seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen gefunden haben muss (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris). Vorliegend wurde nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 114) die Darstellung einer Vorbehaltsfläche im Regionalplan lediglich übernommen. Vorbehaltsgebiete haben aber eine andere Funktion als Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Wesen einer Vorbehaltsfläche ist, dass bei einer Entscheidung über Nutzungen am konkreten Standort der vorgesehenen Nutzung im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen ist. Sie hat aber keine Aus(schluss) wirkung auf Nutzungen an anderer Stelle im Gemeindegebiet (vgl. Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. LPlG). Andererseits ist dem Erläuterungsbericht zu entnehmen, dass die Gebietsausweisung wohl vorgenommen wurde, um eine unkoordinierte Entwicklung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu verhindern und landschaftlich empfindliche Bereiche vor Beeinträchtigung zu bewahren. Zumindest dies spricht für einen entsprechenden Ausschlusswillen des Plangebers.

Selbst wenn man aber entgegen dem klaren Wortlaut der Bezeichnung im Flächennutzungsplan der Fläche die Wirkung als Konzentrationszone zubilligen wollte, obwohl dann der Darstellung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normähnliche Wirkung zukommt und sie daher auch Bestimmtheitsanforderungen genügen muss, wäre sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft und schon deswegen unwirksam.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, vgl. B. v. 15.9.2009 - Az. 4 C 2.04 – juris Rn. 8; U. v. 17.12.2002 - Az. 4 C 15.01 - juris; U. v. 13.3.2003 - NVwZ 2003, 1261 - juris) vermag die Darstellung einer Konzentrationszone die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Diesen Anforderungen genügt die Ausweisung der Konzentrationszone „... Höhe“, soweit man eine solche annimmt, in keiner Weise. Es lag weder ein gesamträumiges Konzept vor, noch werden ausreichende Erwägungen erkennbar, die für eine Positivausweisung am vorgesehenen Standort und einen Ausschluss im übrigen Gemeindegebiet sprechen. Die bloße Übernahme einer Vorbehaltsfläche aus dem Regionalplan, der nach den Darlegungen der Klägerin so auch nie in Kraft getreten ist, und die pauschale Erwägung, man wolle eine unkoordinierte Entwicklung im Gemeindegebiet verhindern und landschaftlich empfindliche Teile vor Beeinträchtigungen bewahren, reicht für einen sachgerechten Abwägungsvorgang jedenfalls nicht aus. Dies spricht vielmehr für eine sog. „Feigenblatt“- bzw. Verhinderungsplanung. Mit der Planung wird der Windkraft auch nicht in substanzieller Weise Raum verschafft. Bei einem Gemeindegebiet von ca. 7855 ha Fläche ergibt sich bei überschlägiger Berechnung der Fläche „... Höhe“ anhand des Geoinformationssystems eine Fläche als Konzentrationszone von ca. 11 bis 12 ha, damit lediglich 0,15% des Gemeindegebiets.

b) Es ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderen Gründe, die dem Vorhaben entgegen stehen würden.

Insbesondere stehen der Genehmigung des Vorhabens nicht die aktuellen Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplans entgegen. Vom Beigeladenen wurde dazu der Beschluss vom 4.9.2014 über die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt. Ziel der Flächennutzungsplanfortschreibung ist es nach der Bekanntmachung, ausreichende Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung darzustellen, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den verbleibenden Gebieten zu erreichen.

Insoweit käme in Betracht, dass diese noch nicht abgeschlossene Planung als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz BauGB zu berücksichtigen wäre. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans die rechtliche Wirkung eines die Zulässigkeit eines Vorhabens hindernden Belangs i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukommt (ausdrücklich offen gelassen von BVerwGvom 20.5.2010, Az. 4 C 7/09 - juris Rdnr. 49; BayVGH v. 10.11.2005 - Az. 2 B 03.2190 juris Rdnr. 16). Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen hat und entgegenstehende konkrete standortbezogene Aussagen nur solcher Pläne anzuerkennen sind, die das vorgesehene Verfahren vollständig durchlaufen haben (OVG Lüneburgvom 12.9.2003 1 ME 212/03 juris Rdnr. 17) sowie weiter, dass - anders als bei Raumordnungsplänen - besondere gesetzliche Regelungen, aus denen sich herleiten ließe, dass bereits dem Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Qualität eines unbenannten öffentlichen Belangs beizumessen wäre, nicht bestehen (ausführlich HessVGH vom 17.6.2009; Az. 6 A 630/08 juris Rdnr. 126 ff.; zum Ganzen VG München, B. v. 30.1.2012 – Az. M 1 SN 11.5955 und M 1 SN 11.5956 – juris). Für die vorläufige Sicherung von Planungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BauGB zudem die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen ausdrücklich geschaffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 BauGB Rdnr. 80 a.E).

Soweit ersichtlich ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Zuerkennung einer Ausschlusswirkung eines Entwurfs eines Flächennutzungsplans zumindest voraussetzt, dass die Darstellungen inhaltlich so konkretisiert sind, dass die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der jeweilige Plan über das Entwurfsstadium hinaus beschlossen und wirksam werden wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Dies setzt einen Verfahrensfortschritt voraus, der den Anforderungen genügt, unter denen ein nach § 33 BauGB in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung entfaltet (Stadium der sog. Planreife). Dies erfordert, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden ist (so BVerwG vom 9.8.1976 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG; BayVGH vom 10.11.2005 a.a.O.) und darüber hinaus, dass die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen geprüft hat (BGH, U. v. 2.12.2010 – Az. III ZR 251/09- juris Rdnr. 17). Eine Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Es wurde hierzu nicht einmal vorgetragen, dass ein gesamträumiges Konzept zur Einleitung weiterer Verfahrensschritte überhaupt vorliegt.

Auch soweit am 29.2.2012 vom Beigeladenen die Zurückstellung des Genehmigungsantrages beantragt wurde und der Beklagte hierüber nicht entschieden hat, ist das für die Genehmigungsfähigkeit nicht mehr relevant. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, dass zu befürchten sein muss, „dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde“ ist zu folgern, dass eine entsprechende Entscheidung eine sicherungsfähige, ausreichend konkrete Planung voraussetzt. Zu den Mindestanforderungen hat der 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs z.B. im Beschluss vom 22.3.2012 (Az. 22 CS 12.349 und 22 CS 12.356, bestätigt mit B. v. 20.4.2012, Az. 22 CS 12.310 und v. 21.1.2013, Az. 22 CS 12.2297) ausgeführt, dass jedenfalls ein Planaufstellungsbeschluss verbunden mit der bloßen Absicht, zu prüfen, ob Darstellungen zu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Betracht kommen, nicht ausreicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichend konkrete Planung in diesem Sinne vorliegt, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (BayVGH, B. v. 8.12.2011, Az. 9 CE 11.2527 – juris Rn. 23, B. v. 22.3.2012, Az. 22 CS 12.349, 22 CS 122 CS 12.356 – juris Rn. 12). Dass entsprechend konkretisierte Planungsabsichten zu diesem Zeitpunkt vorlagen ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon kommt dem Zurückstellungsantrag schon aufgrund des Zeitablaufs keine Bedeutung mehr zu, nachdem die damaligen Planungen offenbar nicht weiterverfolgt wurden.

Es ergibt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht, dass andere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, etwa wie vorgetragen Belange des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes dem Vorhaben entgegenstehen würden. Dies hat abschließend allerdings noch der Beklagte zu prüfen.

Es kann nach dem Vorstehenden schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zurecht wesentlich darauf abgestellt hat, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht vorliegt. Insoweit bestehen Zweifel, weil der Beigeladene bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG beteiligt und gebeten wurde, ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden und daher die Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sein könnte. Der Einwand des Beigeladenen, die Antragsunterlagen seien nicht vollständig gewesen, greift hier wohl nicht durch (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 13). Jedenfalls wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, das Einvernehmen zu ersetzen, nachdem andere als die angesprochenen Versagungsgründe vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden und auch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich sind.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Der Beigeladene war an der Kostentragung zu beteiligen, nachdem sein Antrag auf Klageabweisung erfolglos geblieben ist. Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten, soweit er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Hierfür hat das Gericht einen Anteil von einem Drittel für angemessen erachtet, so dass sich insgesamt eine Kostentragung der Beteiligten von jeweils einem Drittel ergibt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (WKA), sog. WKA 1 und 2, für die er das bauplanungsrechtliche Einvernehmen verweigert hat. Mit Antrag vom 2. September 2011 beantragte die Beigeladene eine solche Genehmigung für insgesamt fünf WKA derselben Bauart. Von diesen WKA genehmigte das Landratsamt Tirschenreuth mit Bescheid vom 18. November 2014 (geändert mit Bescheid vom 21.4.2015) indes nur zwei Anlagen (sog. WKA 1 und 2) unter Nebenbestimmungen; für die drei anderen (sog. WKA 3 bis 5) wurde die Genehmigung u. a. wegen Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot versagt.

Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WKA 1 und 2 mit dem Bescheid vom 18. November 2014 (in Gestalt des Bescheids vom 21.4.2015) erhob der Kläger Anfechtungsklage, während die Beigeladene hinsichtlich der mit demselben Bescheid nicht genehmigten WKA 3 bis 5 Versagungsgegenklage erhob (RO 7 K 14.2114). In der mündlichen Verhandlung nahm die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag hinsichtlich der WKA 3 bis 5 und diesbezüglich auch die Versagungsgegenklage zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte daraufhin bezüglich dieser drei WKA das Verfahren ein; die Anfechtungsklage des Klägers wies es mit dem vorliegend angegriffenen Urteil ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind hier nicht erfüllt.

1. Der Kläger will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ableiten, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder einer (allgemeinen bzw. standortbezogenen) Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 bzw. Satz 2 UVPG) die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) als Einheit zusammen mit den schon vorhandenen WKA bei Ellenfeld sowie zwei schon genehmigten WKA des Windparks Laub betrachtet werden müssten, so dass die geplante Verwirklichung der streitgegenständlichen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfülle (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 1 auf S. 3 ff.). Damit kann er nicht durchdringen, auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sich die Standortgemeinde mit Erfolg auf UVP-Recht berufen könnte.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das geltende Recht zutreffend ausgelegt; danach gilt: Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG sind zwei Gruppen von Maßnahmen, die in engem Zusammenhang stehen können (sog. kumulierende Vorhaben) zu unterscheiden; wann der erforderliche enge Zusammenhang gegeben ist, bestimmt sich sonach für technische oder sonstige Anlagen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG und für andere - vorliegend nicht einschlägige - in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfordert demnach bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht es für nicht ganz zweifelsfrei, aber doch für möglich gehalten, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ im Hinblick auf die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - juris Rn. 24) erfüllt sein könnte, weil vorliegend bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung Vorbelastungen (Lärm und Schattenwurf) in Ansatz gebracht worden seien, die von den schon vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA verursacht werden (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 8). Als nicht erfüllt angesehen hat es dagegen das weitere, zusätzlich zu erfüllende gesetzliche Tatbestandsmerkmal, dass die Anlagen „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass zur Erfüllung dieses Merkmals die Anlagen in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten, der vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen sei, z. B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden seien, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könnte (UA, S. 8/9). Diese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (z. B. BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - Rn. 16, und B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 35; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

1.2. Der Kläger hat in der Antragsbegründung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten infrage gestellt, aufgrund derer das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen und die bereits vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ sind. Er greift vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach kumulierende Vorhaben in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten. Er meint, bei Windparks dürften nicht dieselben „engen kleinräumigen Beziehungen als Bewertungsgrundlage eines kumulierenden Vorhabens“ angenommen werden, wie sie zum Beispiel bei Industrieunternehmen oder auch Anlagen der Landwirtschaft gegeben seien. Vielmehr stünden Windkraftanlagen schon dann „in kumulierender Beziehung“, wenn sie für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken würden und als „kumulierende Vorhaben objektiv erkannt werden“ könnten (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 unten). Dies überzeugt nicht.

Der Kläger hält den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für die Bejahung eines „engen Zusammenhangs“ im Sinn des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG angelegten Maßstab zwar für nicht sachgerecht, bleibt jedoch vage in Bezug darauf, welche Kriterien nach seiner Ansicht anstelle der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien gelten sollen (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 und 4: „für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken“, „als kumulierendes Vorhaben objektiv erkannt werden können“, „wie ein unbefangener Betrachter die Anlagen insgesamt wahrnimmt“). Diesbezüglich kann eingewandt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 -, a. a. O., Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris, Rn. 34) gerade nicht auf optisch wahrnehmbare Umstände ankommt, die für oder gegen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang mehrerer Vorhaben sprechen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213). Denn im genannten Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber zu befinden, ob die im dortigen Fall zu genehmigenden drei WKA, die von ursprünglich sieben (dann zwischenzeitlich fünf) zusammen geplanten Anlagen „übrig geblieben“ waren, als Einzelanlagen zu betrachten seien oder aber eine „Windfarm“ im Sinn der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (jeweils in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) bildeten und deshalb nicht nur einer Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Streitgegenständlich war im dortigen Fall somit die Frage, ob es sich bei den verbliebenen Anlagen um ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben handelte mit der Folge, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls) aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG (bzw. aus § 3b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3c UVPG) ergab.

In Bezug auf das von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelte Kriterium einer funktionalen und wirtschaftlichen Beziehung der einzelnen Anlagen untereinander behauptet der Kläger zwar, eine solche Einheit sei bei Windkraftanlagen technisch nicht möglich, und zwar wegen der aus „energietechnischen“ wie auch aus „sicherheitstechnischen“ Gründen gebotenen Mindestabstände; er meint weiter, die „direkte Verknüpfung als betriebliche Einheit“ sei bei Windparks grundsätzlich nicht üblich und nicht machbar und das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit sei bei Industrieanlagen oder auch bei Betrieben landwirtschaftlicher Produktion anwendbar, nicht jedoch bei Windfarmen oder Windparks (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 4). Der Kläger ist aber jeden Beleg für diese Behauptungen schuldig geblieben; er genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geltend, wonach für das ursprünglich geplante, fünf WKA umfassende Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zwar erforderlich gewesen, aber unterblieben oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, dieser Fehler aber nach Rücknahme der Genehmigungsanträge für drei der fünf Anlagen unschädlich sei, weil jetzt nur noch zwei Anlagen geplant seien und damit die Schwelle zur Pflicht zur allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG: 3 oder mehr Anlagen) unterschritten sei (UA, S. 9/10). Auch insofern unterstellt der Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers, dass er sich auf UVP-Recht mit Erfolg berufen könnte.

Diesbezüglich macht der Kläger geltend, dass ein fehlerhaftes Unterbleiben einer gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Aufhebung der Entscheidung führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b UmwRG). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Es hat aber auf die jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlende Erforderlichkeit dieser Vorprüfung abgestellt. Es ist hier von der Teilbarkeit des Vorhabens in dem Sinn ausgegangen, dass bereits das Landratsamt über die WKA 1 und 2 einerseits und die WKA 3 bis 5 andererseits unterschiedlich entscheiden durfte, und dass jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und der Rücknahme des Antrags auf Genehmigung dies auch Folgen für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls hat. Vorliegend hat der Kläger diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in seiner Antragsbegründung nicht infrage gestellt. Aus einer derartigen Teilbarkeit ergibt sich vorliegend indes, dass der Anfechtungsantrag des Klägers von vornherein nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit von fünf, sondern nur noch von zwei WKA betroffen hat. Die Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 5 ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Belang; insofern liegt ein ablehnender Bescheid des Landratsamts vor, der durch die Rücknahme der Versagungsgegenklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unanfechtbar geworden ist und zudem durch die Rücknahme des Antrags auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung seine Grundlage verloren hat. Der Wegfall eines abtrennbaren Teils des strittigen Vorhabens hat darüber hinaus auch Folgen für die verwaltungsverfahrensrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, soweit diese von Rechts wegen von der Zahl der mit dem Vorhaben insgesamt geplanten WKA abhängen; dies bedeutet vorliegend, dass für das nur noch aus zwei WKA bestehende Vorhaben eine UVP-Pflichtigkeit nach § 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht (mehr) bestehen konnte.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine überzeugenden Gründe, die gegen diese rechtliche Erwägung sprechen; seine Hinweise auf die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, auf den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die Nachholbarkeit oder Nichtnachholbarkeit einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen am entscheidenden Punkt - nämlich der Frage der Teilbarkeit des Vorhabens - vorbei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für zwei verbliebene, gemeinsam zur Genehmigung gestellte WKA verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten sollten, die das Gesetz erst bei Vorhaben mit mindestens drei Anlagen vorschreibt. Dass für den Bauherrn insofern günstigere Umstände erst während des Drittanfechtungsklageverfahrens eingetreten sind (Klagerücknahme, Antragsrücknahme bezüglich weiterer WKA), hindert die Berücksichtigungsfähigkeit solcher günstigerer Umstände schon im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Zum selben Ergebnis führt auch die vom Verwaltungsgericht angestellte und vom Kläger nicht durchgreifend infrage gestellte Überlegung, dass im Fall der Rücknahme des vollständigen Genehmigungsantrags und eines sogleich neu gestellten, diesmal aber nur auf die WKA 1 und 2 bezogenen Genehmigungsantrags, dieser Antrag nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens führen würde (UA, S. 10 oben: „dolo agit…“). Diese Ansicht kann nicht entgegen gehalten werden, sie missachte Belange des Umweltschutzes. Denn die Konsequenz eines gerichtlich zu berücksichtigenden Entfallens der UVP-Pflichtigkeit wäre nicht, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr vorhandenen, ggf. aus einer früheren - wenngleich fehlerhaft - durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung stammenden umweltschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse außer Acht lassen dürfte. Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Die Konsequenz ist vielmehr allein, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit einer solchen nicht (mehr) erforderlichen Prüfung für sich genommen nicht mehr die Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 UmwRG (Aufhebung der Genehmigung) auslöst.

3. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verkannt (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 3 auf S. 7/8). Ein den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Vortrag hätte insoweit erfordert, dass sich der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten entgegenstehenden Belange konkret und substantiell zu den WKA 1 und 2 äußert und darlegt, inwiefern diesen beiden Anlagen derartige Belange entgegen stehen; auf die WKA 3 bis 5 kommt es hingegen nicht an. Eine entsprechende, gerade auf die WKA 1 und 2 bezogene Darlegung war umso mehr erforderlich, als das Verwaltungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich auf die WKA 1 und 2 bezogen, hingegen zu den WKA 3 bis 5 ausgeführt hat, die vom Beklagten geübte Kritik an der Wahl der Fixpunkte durch den Gutachter der Beigeladenen habe vor allem die Einsehbarkeit der WKA 3 und die Schlussfolgerungen zu den WKA 3 bis 5 betroffen (UA, S. 19 Mitte). Der Beklagte hat außerdem in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 23.6.2016) darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Aspekte Biotopschutz und Kollisionsrisiko nur die WKA 3, 4 und 5 beträfen, wogegen für die WKA 1 und 2 aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde kein Biotopverlust und kein Kollisionsrisiko bestünden. Dieser Antragserwiderung hat der Kläger danach nichts mehr entgegen gesetzt. Er beschränkt sich nach wie vor auf pauschale und außerdem nicht zwischen den WKA 1 und 2 einerseits und den - nicht streitgegenständlichen - WKA 3 bis 5 andererseits differenzierende Vorhalte: So habe das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung unterlassen, ob im Rahmen der naturschutzfachlichen Ermittlung der Beklagte die notwendigen Nachforschungen ausreichend vorgenommen habe. Es habe sich im Wesentlichen auf die unvollständigen Ermittlungen des Gutachters der Beigeladenen bezogen, aber übersehen, dass die untere Naturschutzbehörde „zu Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen“ habe, dass der gesamte Bereich der beantragten WKA hinsichtlich der geschützten Arten Schwarzstorch und Rotmilan nicht geeignet sei; zudem lägen alle fünf WKA so nahe beieinander, dass es hinsichtlich der Raumnutzung durch Schwarzstorch und Rotmilan keine Unterschiede unter den WKA geben könne, vielmehr bei allen fünf WKA die gleiche Gefährdung vorliege, zumal für Schwarzstörche ein erweiterter Prüfbereich von 10.000 m und für Rotmilane ein solcher von 6.000 m (jetzt: beim Rotmilan 4.000 m nach dem bayer. Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016, AllMBl. 2016, S. 1642) gelte.

Das Verwaltungsgericht hat dagegen auf drei Seiten (UA, S. 17 bis S. 20) ausführlich dargelegt, weshalb es die Einschätzung der Genehmigungsbehörde für nachvollziehbar hält, wonach artenschutzrechtliche Verstöße mit der Folge eines sich hieraus ergebenden entgegenstehenden Belangs im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten sind. Es hat insbesondere auch ausgeführt, der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses durchgeführt worden seien. Es sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Anforderungen gestellt werden müssten (UA, S. 19 Mitte). Mit dieser gerichtlichen Aussage innerhalb der Entscheidungsgründe, die im Widerspruch zu der in der Antragsbegründung des Klägers enthaltenen Behauptung steht, es fehle „eine ausreichende Raumnutzungsanalyse nach den Grundsätzen des sogenannten Bayerischen Windkrafterlasses“ (jetzt: Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016), setzt sich der Kläger - abgesehen von der erwähnten bloßen Behauptung - nicht auseinander. Er verfehlt damit die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

4. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, soweit er Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Belang des Landschaftsschutzes geltend macht (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 4 auf S. 8/9).

4.1. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden bestreitet der Kläger die Tauglichkeit der vom Verwaltungsgericht verwendeten Argumente, er wertet den bei einem Augenschein erhobenen Befund bezüglich des Landschaftsbilds und dessen zu erwartende Beeinflussung durch die geplanten WKA anders als das Gericht, und er versucht eine fehlerhafte Würdigung durch das Gericht daraus abzuleiten, dass dieses noch vor wenigen Jahren bei insoweit gleicher Rechtslage das gesamte - heute noch unveränderte - Gebiet als landschaftlich schützenswert erachtet und deshalb entsprechende Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA abgewiesen habe. Alle vom Kläger insoweit erhobenen Rügen laufen im Kern darauf hinaus, dass er das - von ihm für falsch gehaltene - Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung angreift.

Damit kann er keinen Erfolg haben. Der letztgenannte Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der vom Kläger aufgezeigte mögliche Widerspruch in der Beurteilung des Landschaftsschutzes auch dahingehend aufgelöst werden könnte, dass die vor einigen Jahren vorgenommenen gerichtlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft gewesen sein könnten, die streitgegenständliche Beurteilung dagegen zutreffend ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers Fehler des Verwaltungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.9.2001 - 15 ZB 00.1583, juris, Rn. 4; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 - 2 B 33/12 - NVwZ-RR 2013, 115, Rn. 12). Solche Fehler zeigt der Kläger in seiner Darlegung nicht auf; aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein sollen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 14.3.2013, a. a. O., m. w. N.).

4.2. Der Kläger wirft schließlich innerhalb der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, „weshalb das Gericht erster Instanz hier ohne jedwede weitere Einholung von Gutachten zur Landschaftsästhetik/Landschaftsschutz derart entscheidet“. Damit beruft er sich wohl nicht unmittelbar auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern auf den des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hier in Gestalt eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einwand des Klägers ist aber schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er nach seinem Vortrag weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung (vorliegend durch das vom Kläger für erforderlich gehaltene Gutachten) hingewirkt hat noch mit seiner Antragsbegründung substantiiert ausgeführt hat, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären, und weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328; BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 17. November 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U... und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R... erteilt.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 175 m auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.... In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde u. a. festgelegt (Nr. 3.2.2), dass der von den zu errichtenden Windkraftanlagen ausgehende Schallleistungspegel 105,6 dB(A) „inkl. eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich“ von 2,0 dB(A) nicht überschreiten darf. Der Genehmigung lag eine Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 zugrunde, welche ausschließlich eine Vorbelastung durch die mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen berücksichtigte.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C..., des Waldgrundstücks Fl.Nr. 570/3 der Gemarkung U... sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C.... Der Abstand zwischen diesen Wohngebäuden der Klägerin und den strittigen Windkraftanlagen beträgt nach ihren Angaben 1.300 m bis 1.350 m.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 2014 wurde u. a. ausgeführt, im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei zu prüfen, ob gegen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien verstoßen werde und dadurch erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Weiter wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Auswirkungen auf eines der zu beurteilenden Kriterien ergäben; ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer UVP-Pflicht im Einzelfall liege nicht vor.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. März 2015 mit Urteil vom 16. September 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung dieses Antrags.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen. Die Beklagte legte daraufhin ein schalltechnisches Gutachten vom 30. März 2016 vor.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab. Mit diesem Urteil war die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen die am 17. November 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran wurden hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG verneint. Die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen und weiterer geplanter bzw. bereits bestehender Anlagen würden sich überschneiden oder wenigstens berühren, so dass es sich um in engem Zusammenhang stehende kumulierende Vorhaben handele (§ 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG). Aufgrund der Gesamtzahl von insgesamt 13 kumulierenden Vorhaben sei hier nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um technische Anlagen im Sinne von § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG, bei denen ein enger Zusammenhang im vorstehenden Sinne voraussetzt, dass diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr genannten Windkraftanlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände errichtet werden sollen und zwischen ihnen eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen vorgesehen wäre. Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG. In diesem Fall ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Auf die klägerischen Erwägungen zur Bestimmung von Einwirkungsbereichen vorhandener bzw. geplanter Windkraftanlagen und der Überschneidung von Einwirkungsbereichen sowie auf - aus Sicht der Klägerin bestehende - diesbezügliche Prüfungsdefizite in der angefochtenen Entscheidung kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

c) Weiter meint die Klägerin, die durchgeführte Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Abwägungsentscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere hätte ein vorliegendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, aus dem sich ergebe, dass nach dem Kriterienkatalog zu § 3c Satz 2 UVPG an den geplanten Windkraftanlagen-Standorten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund festgestellter Risiken für geschützte Tierarten wie insbesondere Fledermäuse sei das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine UVP nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu diesen Kriterien gehören bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 BNatSchG). Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Das Prüfprogramm einer Vorprüfung betrifft demnach nicht jegliche von dem betreffenden Vorhaben möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen. Es deutet daher auch nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Fehlerhaftigkeit einer solchen standortbezogenen Vorprüfung hin, wenn naturschutzfachliche Auflagen im späteren Genehmigungsbescheid (hier z. B. zum Schutz von Fledermäusen oder des Rotmilans) Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen, für die kein konkreter Bezug zu einem Kriterium nach Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG dargelegt wurde. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 28), dass eine Vorprüfung wesensgemäß nicht auf demselben Erkenntnisstand wie demjenigen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beruht; ein allgemeiner Rückschluss von der fachlichen Begründung für Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf etwaige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auch deshalb nicht möglich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen (UA S. 27), dass nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls die gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Bewertung konkret auseinandergesetzt noch dargetan, dass die angesprochenen artenschutzfachlichen Erkenntnisse dazu dienen könnten, Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf ein konkretes Gebiet oder Einzelobjekt im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG zu beurteilen. Eine Genehmigungsbehörde würde jedoch die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums gerade überschreiten, wenn sie bei der standortbezogenen Vorprüfung Unterlagen berücksichtigen würde, aus denen keine Auswirkungen in Bezug auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ersichtlich sind.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch nicht durch den Vortrag dargelegt, sie könne sich auf einen vorliegenden Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß eines Dritten gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eine subjektive Rechtsposition des Eigentümers eines Waldgrundstücks berühren könnte, welche die Klägerin aus Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG herleiten möchte. Zum anderen hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass durch ein saP-Gutachten vom Februar 2014 nachgewiesen sei, dass ein Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - wie im streitgegenständlichen Bescheid festgelegt - ausgeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist demnach im Ergebnis ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben.

e) Weiter wurden keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit es den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch die strittigen Windkraftanlagen betrifft. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 30. März 2016 ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Wohngrundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... eingehalten werden. Das Gutachten erscheint als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

aa) Hinsichtlich der Immissionsbelastung zur Tagzeit geht das Gutachten (S. 10) davon aus, dass der den strittigen Windkraftanlagen zuzurechnende Beurteilungspegel unabhängig von der Höhe der Vorbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist und weder rechnerisch, noch tatsächlich wahrnehmbar zu einer Erhöhung der anlagenbedingten (Gesamt- ) Geräuschbelastung beiträgt. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Ziffer 2.2 der TA Lärm nachvollziehbar. Danach liegen solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Der von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Tagzeit verursachte Beurteilungspegel unterschreitet nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten vom 30.3.2016, S. 10) den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Anwesen der Klägerin um mindestens 16 dB(A). Insoweit ist es auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Bedeutung, welche Immissionen durch die zur Tagzeit betriebene Brecheranlage auf dem Gelände der Asphaltmischanlage am Wohngebäude der Klägerin verursacht werden. Auf eine etwaige Überschreitung der geltenden Richtwerte, die anderen vorhandenen Anlagen zuzurechnen ist, kommt es insoweit nicht an, weil jedenfalls ein von den strittigen Windkraftanlagen verursachter Beurteilungspegel tagsüber nach den Vorgaben der TA Lärm ohne Bedeutung ist.

bb) Im Gutachten (S. 11) wird die bei der Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung am Wohngebäude der Klägerin zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastung schlüssig dargestellt.

Zum einen wurde von einer anlagenbedingten Geräuschvorbelastung durch den Betrieb der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ausgegangen, wobei entsprechend dieser Genehmigung ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 110,0 dB(A) zugrunde gelegt wurde. Zum anderen wurden die vom Betrieb der Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 504/2 ausgehenden Schallimmissionen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Auf diese Vorbelastung hatte die Klägerin in der Antragsbegründung hingewiesen und insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen in Zweifel gezogen. Bezüglich dieser Anlage geht der Gutachter von einem Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) aus, mit dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. 531/5 ausgeschöpft wird, wie dies die betreffende Genehmigung zulässt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der maximale Schallleistungspegel dieser Anlage im Verhältnis zu diesem nächstgelegenen Immissionsort ergibt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Beispiel durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, die nur in Richtung des Gewerbegebiets wirken, eine Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts am nächstgelegenen Immissionsort erreicht worden sein könnte und deshalb keine Rückschlüsse auf die Lage am Wohngebäude der Klägerin möglich wären, wie diese meint. Der Schallleistungspegel beinhaltet auch nächtlichen Lkw-Verkehr, welchen die Klägerin für unberücksichtigt hält. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

Weiter ist der Gutachter aufgrund einer Auskunft des Landratsamtes Ansbach davon ausgegangen, dass für den Installateurbetrieb und für die Kfz-Werkstätte jeweils auf unmittelbar an das Wohnanwesen der Klägerin angrenzenden Grundstücken kein Nachtbetrieb genehmigt sei. Zudem hat er ausgeführt, dass „die durch einen nicht auszuschließenden Nachtbetrieb“ der weiter nördlich gelegenen, ca. 160 m entfernten Zimmerei am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... möglicherweise verursachten Geräuschimmissionen aufgrund der Entfernungsverhältnisse sowie aufgrund der Abschirmwirkung der auf dem Schallausbreitungsweg befindlichen Baukörper auch ohne diesbezügliche explizite Lärmprognose als irrelevant niedrig eingestuft werden können (Nr. 4.3 des Gutachtens, S. 11). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Gutachter sich nicht auf eine Auskunft des Landratsamtes Ansbach stützen sollte, wenn dort - aufgrund der Befassung mit demselben Sachverhalt - entsprechende Informationen vorlagen. Weiter sind die Erläuterungen zu einer irrelevant niedrigen Vorbelastung durch die Zimmerei aufgrund der zwischen diesem Betrieb und dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 573/1 vorhandenen Bebauung (vgl. Abbildung 2, S. 5 des Gutachtens) zumindest plausibel.

Entgegen der klägerischen Sichtweise waren jedenfalls keine weitergehenden Ermittlungen dazu veranlasst, ob von den vorgenannten oder sonstigen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben zur Nachtzeit eine relevante Vorbelastung ausgeht. Zum einen hat die Klägerin in der Antragsbegründung innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits das Bestehen dieser Betriebe nicht erwähnt, weshalb der spätere Vortrag betreffend eine nach Meinung der Klägerin erforderliche Einbeziehung in die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigungsfähig ist. Gerade angesichts dessen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch die Asphaltmischanlage in der früheren schalltechnischen Untersuchung ausführlich gerügt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie erst recht näher gelegene Betriebe (den Installateurbetrieb, die Kfz-Werkstätte und die Zimmerei) erwähnt, von denen gleichermaßen eine solche Vorbelastung ausgehen könnte. Der Klägerin ist dies auch zumutbar gewesen, da sie gegebenenfalls wissen muss, ob sie wahrgenommen hat, dass in diesen Betrieben auch zur Nachtzeit gearbeitet wird. Zum anderen hat die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert dargelegt und fehlen auch sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in den betreffenden Unternehmen ein nächtlicher Betrieb stattfindet. Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

cc) Der Schallleistungspegel für die beiden strittigen Windkraftanlagen der Beigeladenen wurde im Gutachten vom 30. März 2016 (S.13 bis 15) nachvollziehbar begründet. Richtigerweise geht das Gutachten vom 30. März 2016 in Variante 2 von einem Schallleistungspegel gemäß des technischen Datenblatts der strittigen Windkraftanlagen von 105,7dB(A) aus und ermittelt einen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,1dB(A). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die Klägerin rügt zwar, dass der mathematisch zu ermittelnde Sicherheitszuschlag auf 2,0 dB(A) abzurunden wäre. Dies würde sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Jedenfalls ergibt sich bei Annahme eines (geringfügig) höheren Schallleistungspegels ein tendenziell höherer Beurteilungspegel; dies geht im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung nicht zulasten der Klägerin. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, zu dem vom Gutachter angenommenen Schallleistungspegel müsste weiter - zur Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit - ein Zuschlag von 2,1 dB addiert werden. Der betreffende Sicherheitszuschlag ist in dem Gutachten bereits in nachvollziehbarer Weise in den Wert von insgesamt 107,8 dB(A) eingeflossen. Dass sich hieraus eine Überschreitung des Immissionswerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten beim Anwesen der Klägerin ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

dd) Weiter hat die Klägerin gerügt, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Teilbeurteilungspegel nach Nr. 9 des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da dieser die maßgeblichen Bau- oder Betriebsgenehmigungen der vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, des Installateurbetriebs sowie der Zimmerei wieder eingesehen noch überprüft habe. Dem steht entgegen, dass aus den oben genannten Gründen (1. e) bb) keine Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung durch diese Betriebe zur Nachtzeit ersichtlich sind. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Betriebe im Rahmen der weiteren Berechnung der Vorbelastung im Gutachten nicht weiter aufgeführt werden.

ee) Weiter meint die Klägerin, das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar, da die Koordinaten der Windkraftanlagenstandorte im Koordinatensystem „WGS 84“ angegeben worden seien; in dem weiteren Gutachten betreffend die vom Landratsamt Ansbach genehmigten Windkraftanlagen sei diese Angabe dagegen im Gauß-Krüger-Format erfolgt. Die Zugrundelegung der Koordinaten entsprechend dem System „WGS 84“ entspricht jedoch den Anlagedaten nach Ziffer 3.1.1 des Genehmigungsbescheides vom 19. März 2015. Es ist folgerichtig, dass der Gutachter für seine Berechnungen die Koordinaten nach diesem System verwendet hat.

ff) Mithilfe des Gutachtens vom 30. März 2016 wurde zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nachgewiesen, dass an dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... auch zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) durch die Gesamtlärmbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine unzumutbaren Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vorliegen. Die Schallimmissionsprognose hat für die drei für das Wohnhaus festgelegten Immissionsorte in der hier maßgeblichen Berechnungsvariante 2 (vgl. oben 1. e) cc) rechnerische Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) (Immissionsorte 1 und 2) bis 39,5 dB(A) (Immissionsort 3) ergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.3.2016). Der für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) geltende Beurteilungspegel von 40 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm) wird demnach - knapp - eingehalten. Diese Gebietseinstufung wurde aufgrund der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im schalltechnischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zugrunde gelegt (vgl. S. 6 des Gutachtens, Bl. 97 in Band 2 der Behördenakten). Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen. Da dieser Immissionsrichtwert nach der Schallimmissionsprognose eingehalten werden kann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein höherer Immissionswert als Schädlichkeitsgrenze anzusetzen ist. Da hier eine rechtlich verbindliche Vorgabe für die Grundstücksnutzung in Form eines Bebauungsplans fehlt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 57 m. w. N.). Im Hinblick auf die - erstmals im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen - drei weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... spricht vieles dafür, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 c) der TA Lärm) oder ein dahin tendierender Zwischenwert anzuwenden wäre. Für eine insoweit geringere Schutzwürdigkeit dieses Grundstücks spricht zudem seine Ortsrandlage angrenzend an den Außenbereich.

f) Auch hat die Klägerin keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt, soweit sie annimmt, dass durch den Betrieb des an den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu installierenden „Gefahrenfeuers“ (Leuchtfeuer-Kennzeichnung) das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 44), dass die roten Warnleuchten für die Luftfahrt zwingend notwendig und so eingerichtet seien, dass sie maßgeblich in den Luftraum für die Flugzeuge wirken würden; sie seien daher „vom Boden aus“ für die Klägerin nicht unzumutbar. Diese Erwägungen sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht von einer möglichen Notwendigkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit auf eine fehlende belästigende Wirkung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung geschlossen hätte, wie die Klägerin meint.

Ausgehend vom Sinnzusammenhang und Satzbau ist vielmehr offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Leuchtfeuer-Kennzeichnung wegen deren Wirkung „in den Luftraum hinein“ ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich mit dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme unzutreffend sein könnte oder warum dennoch eine unzumutbare optische Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliegen könnte. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat. Gerade vor diesem Hintergrund wären hierzu weitere Darlegungen der Klägerin veranlasst gewesen. Sie hat lediglich behauptet, dass durch die „Höhenbegrenzung verschiedener Windkonzentrationsflächen“ und Bestrebungen zur Synchronschaltung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung verschiedener Windkraftanlagen belegt werde, dass von dieser Befeuerung erhebliche Belästigungen ausgehen. Es fehlt insofern jedoch zum Einen der konkrete Bezug zum vorliegenden Fall. Zum Andern fehlt eine Darlegung, inwieweit derartige Festlegungen gerade dem Schutz betroffener Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen dienen.

g) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nimmt die Klägerin weiter deshalb an, weil die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund eines kumulativen Zusammenwirkens der einzelnen Immissionen überschritten werde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt. Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich eine Verpflichtung zur Prüfung einer Gesamtbelastung aus § 5 BImSchG ergibt und damit offensichtlich generell greifen soll. Weiter hat sie im Wesentlichen nur vorgetragen, dass sie zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Was indes für die Annahme eines Ausnahmefalles im vorgenannten Sinne sprechen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

h) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, ihr Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere verbleibt es im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Dunkeln, inwieweit die angefochtene Entscheidung - wie die Klägerin wohl meint - materiellrechtlich fehlerhaft sein könnte, wenn eine verwaltungsgerichtliche Prüfung auch Gesichtspunkte betrifft, zu denen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

2. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass zu klären sei, welche bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen im Umkreis um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen seien. Hiermit werden jedoch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen, nach welchen Vorgaben Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen ermittelt werden und ab wann es zu Überschneidungen von Wirkungsbereichen kommt, sind nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Annahme kumulierender Vorhaben voraussetzen würde, dass die betreffenden Vorhaben als technische Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es wird lediglich behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, indem ohne vertiefte Prüfung eine Überschneidung von Wirkungsbereichen verneint würde. Ob dies zulässig sei und in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen sei, bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Da es vorliegend jedoch auf die Frage einer Überschneidung von Wirkungsbereichen im Rahmen der Prüfung nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ankommt (vgl. 2.), handelt es sich hierbei nicht um durch den vorliegenden Rechtsfall aufgeworfene entscheidungserhebliche Fragen.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weiter nicht, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführtenEntscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte förmliche Beweisantrag betreffend die Frage, ob diese durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 1. Beweisantrag zum Immissionsschutz), ist zwar möglicherweise nicht mit einer prozessrechtlich vertretbaren Begründung abgelehnt worden. Das Verwaltungsrecht hat angenommen (UA S. 42 unten und 43 oben), dass sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen konnte. Aufgrund der unzureichenden Einbeziehung der Lärmvorbelastung in der Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 hätte es sich jedoch möglicherweise aufgedrängt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls kann jedoch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) auf diesem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Durch das Gutachten vom 30. März 2016 wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird (vgl. oben 1.). Im Ergebnis ist daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Vorhabens der Beigeladenen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt, zutreffend.

b) Der zweite von der Klägerin gestellte Beweisantrag beinhaltete die Beweistatsache, dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen „unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“ (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 2. Beweisantrag zum Immissionsschutz). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 24), verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre. Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62). Im Wesentlichen hat sie sich darauf beschränkt zu beanstanden, dass eine Feststellung ihrer Gesamtbelastung in einer Zusammenschau der verschiedenartigen Immissionen unterblieben ist.

c) Soweit die Klägerin einen erheblichen Verfahrensmangel in einer ihres Erachtens unzutreffenden und unzureichenden Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgerichts erblickt, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, sondern wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.); in dieser Hinsicht ist auf die obigen Ausführungen (1. h) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsgegner, insoweit vertreten durch das Landratsamt A..., die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 239 Abs. 2, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Höhe von 95.000,00 Euro eines im Inland zum Betrieb von Bankgeschäften zugelassenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen, die der Sicherung der Verpflichtung der Beigeladenen oder eines Rechtsnachfolgers dient, diese Windkraftanlage für den Fall zurückzubauen, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 in Bezug auf diese Anlage rechtskräftig aufgehoben und für sie keine neue bestandskräftige Genehmigung erteilt wird.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt A... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Eine von ihnen („Windkraftanlage 3“) soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Antragstellerin gehörenden Gemarkung G... errichtet werden; für die drei weiteren Anlagen sind Standorte in einer benachbarten Gemeinde vorgesehen.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf weitere Wegegrundstücke und hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Ansehung eines Wegegrundstücks Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Die Klagen der Antragstellerin, mit denen sie die Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung erfolgten Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. März 2015 (Az. AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388) ab. Den Antrag der Antragstellerin, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. August 2015 (Az. 22 ZB 15.1802) insoweit ab, als sich dieser Rechtsbehelf und das Urteil vom 12. März 2015 auf die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 bezogen. Hinsichtlich des die Genehmigung der Windkraftanlage 3 betreffenden Teils des angefochtenen Urteils ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (Az. 22 ZB 15.1277) zu. Über dieses unter dem Aktenzeichen 22 B 15.2365 geführte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

Durch Beschluss vom 29. April 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Mit der von ihr hiergegen eingelegten, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 22 CS 15.1254 geführten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 29. April 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 17. August 2015 u. a. in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Antragsgegners zu mehreren durch den Rechtsfall aufgeworfenen avifaunistischen Fragen eingeholt. Auf den in Erledigung dieses Ersuchens eingereichten Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. September 2015 sowie die ihm beigefügten Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 27. August 2015 und des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern im Bayerischen Landesamt für Umwelt vom 31. August 2015 wird Bezug genommen.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob die Beigeladene bereit sei, verbindlich zuzusichern, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 bis zur Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin keinen Gebrauch zu machen, hat die Beigeladene am 19. November 2015 eine dahingehende, bis zum 15. Februar 2016 befristete Erklärung abgegeben.

Durch Beschluss vom 27. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof den sich auf die Windkraftanlage 3 beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens von der Sache 22 CS 15.1254 abgetrennt; dieses Rechtsschutzbegehren erhielt das Aktenzeichen 22 CS 15.2562. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Beschluss vom 27. November 2015 (Az. 22 CS 15.1254) zurück.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 erklärte die Beigeladene, sie werde für die Zeit nach dem 15. Februar 2016 keine Zusicherung der am 19. November 2015 erfolgten Art abgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 und 22 CS 15.2562, der Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1277 und 22 ZB 15.1802 sowie des Berufungsrechtsstreits 22 B 15.2365 einschließlich der jeweils zugehörigen Akten des Verwaltungsgerichts, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet ausschließlich das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 wiederherzustellen.

Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage der Gestellung einer weiteren Sicherheit durch die Beigeladene zu verbinden war.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der zulässigen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen der Antragstellerin beschränkt. Deshalb sind grundsätzlich nur die in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2015 substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechter Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen.

1.1 Nicht berücksichtigungsfähig ist danach die erstmals im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. September 2015 (sinngemäß) aufgestellte und in der Folgezeit vertiefte Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gehe mit einer Gefährdung von Weißstörchen einher.

1.2 Außer Betracht zu bleiben hat ferner die Behauptung, das Landratsamt habe zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt. Denn dahingehende Ausführungen finden sich erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Juli 2015, ohne dass die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Juli 2015 (einschließlich der ihr beigefügten Stellungnahme des Landratsamts) und die Zuschrift der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 24. Juni 2015 hierzu Anlass gaben.

Dem Eintritt der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Rechtsfolge kann die Antragstellerin nicht - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Juli 2015 geschehen - entgegenhalten, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) und vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10), in denen nach Auffassung der Antragstellerin u. a. Gemeinden das Recht zuerkannt wurde, Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtlich geltend zu machen, seien „erst jetzt“ veröffentlicht worden. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin damit geltend machen will, hinsichtlich dieses Gesichtspunkts sei ihr gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der insoweit nicht gewahrten Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Insofern ist jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin von den vorgenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Verschulden erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juni 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss jenes Gerichts vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) wurde nämlich bereits in der zweiten Hälfte des gleichen Jahres in einer Mehrzahl juristischer Fachzeitschriften (vgl. u. a. DVBl 2014, 1415; NuR 2014, 663) im Volltext veröffentlicht; das Urteil vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) wurde in der Fachpresse erstmals in dem im Mai 2015 erschienenen zweiten Heft des Jahrgangs 2015 der Zeitschrift für Neues Energierecht (S. 177 ff.) abgedruckt. Damit waren beide Entscheidungen der Allgemeinheit unabhängig von ihrer ggf. noch früher erfolgten Aufnahme in elektronische juristische Datenbanken geraume Zeit vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugänglich.

2. Das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Windkraftanlage 3 nicht.

2.1 Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat sich das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.12 der Gründe dieses Bescheids nicht nur auf die von der Beigeladenen geltend gemachten Gesichtspunkte gestützt, die eine alsbaldige Verwirklichung des Vorhabens erfordern würden. In gleicher Intensität hat die Behörde vielmehr auch auf das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie verwiesen. Den Wunsch der Antragstellerin, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht wird, in dem die Rechtmäßigkeit der Genehmigung noch nicht unanfechtbar gerichtlich geklärt worden ist, hat die Behörde, wie aus dem letzten Absatz des Abschnitts II.12 der Bescheidsgründe erschlossen werden kann, grundsätzlich erkannt. Die Abwägung dieses Suspensivinteresses mit den Gesichtspunkten, die aus der Sicht des Landratsamts für die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen sprechen, wurde in diesem Absatz in gedrängter, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber noch genügender Weise vorgenommen.

2.2 Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO haben auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, mit dem Aufschubinteresse des von der Behördenentscheidung Betroffenen abzuwägen. Hierbei kommt auch den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu, soweit sie sich bereits hinreichend deutlich beurteilen lassen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG allerdings voraus, dass die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Behördenentscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Diese Vorschrift modifiziert den im Rahmen der Hauptsacheprognose anzulegenden Maßstab, während das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung unberührt bleibt (BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NuR 2014, 782 Rn. 11; B.v. 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NuR 2015, 257 Rn. 8).

Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - die Berufung insoweit zugelassen hat, als sich der Bescheid vom 15. August 2014 auf die Windkraftanlage 3 bezieht, zeigt zwar, dass die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts insoweit nicht klar und offen zutage liegt. Die diesbezüglich inmitten stehenden Unsicherheiten reichen jedoch nicht aus, um im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG und im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung dieser Anlage bejahen zu können. Dass eine vom mutmaßlichen Ausgang des Berufungsverfahrens unabhängige Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie noch anhängig ist, gebietet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung gleichfalls nicht.

2.2.1 Die in Abschnitt II.1 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin sei von Rechts wegen befugt gewesen, ihr Einvernehmen auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 zu verweigern, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Denn seit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, soweit er sich auf den diese Anlagen betreffenden Teil des Urteils vom 12. März 2015 bezog, sind die Bescheide vom 15. August 2014 und vom 24. Februar 2015 gegenüber der Antragstellerin insofern bestandskräftig geworden.

2.2.2. Die sinngemäße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Bescheid vom 15. August 2014 durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 grundlegend geändert worden sei, so dass das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Art. 84 Abs. 1 BayBO in der Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 84 BayBO n. F.“ genannt) gegenüber bestimmten Wohngebäuden einen Abstand im Umfang des Zehnfachen der Höhe der geplanten Windkraftanlagen einhalten müsse, zeigt die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 29. April 2015 nicht auf. Da sich Art. 84 BayBO n. F. keine Rückwirkung beimisst, sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 21. November 2014 erteilte Genehmigungen nicht an dieser Vorschrift zu messen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Ergänzungsbescheid als konkludente Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (für die Windkraftanlage 3) unter gleichzeitiger stillschweigender Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 anzusehen wäre. Dass es sich so verhält, wird in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründung lediglich apodiktisch behauptet, nicht aber - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das verlangt - in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „dargelegt“. Dies erübrigte sich umso weniger, als das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Aussage, die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, auf das von ihm in den Streitsachen AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 am 12. März 2015 erlassene Urteil verwiesen hat. Dort wird auf mehr als zwei Seiten - beginnend mit dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 19 und endend mit dem vorletzten Absatz auf Seite 21 des Urteilsumdrucks - eingehend ausgeführt, warum die am 24. Februar 2015 vorgenommene Bescheidsergänzung nicht zur Folge hatte, dass sich der Zeitpunkt, der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde zu legen ist, auf den letztgenannten Tag verschob.

2.2.3 Keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 werden durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten im Mai 2014 empfohlen hat, Windkraftanlagen sollten von Brutplätzen bzw. Brutvorkommen von Rotmilanen einen Mindestabstand von 1.500 m einhalten, während in einem im Verwaltungsverfahren eingereichten, vom 28. Oktober 2013 datierenden Gutachten, in dem die Ergebnisse der im gleichen Jahr durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert werden, ausgeführt wird, die in einem 1-km-Radius durchgeführte Horstkartierung habe hinsichtlich des Rotmilans keinen aktuellen Brutnachweis oder -verdacht erbracht (vgl. Seite 25 dieses Gutachtens). Auch die Horstkontrollen sowie fehlende Flugaktivitäten von Vögeln dieser Art über den kartierten Horststandorten ließen den Schluss zu, dass im Jahr 2013 keine Rotmilan-Brut in einem Umkreis von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen stattgefunden habe (Seite 26 des gleichen Gutachtens).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, steht der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) Gebrauch gemacht (vgl. zur Bedeutung der darin enthaltenen fachlichen Aussagen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738). Der Windkrafterlass Bayern geht in seiner Anlage 2 davon aus, dass der engere Prüfbereich um das Brutvorkommen eines Rotmilans 1.000 m beträgt. Wird innerhalb eines Kreises um eine geplante Windkraftanlage mit diesem Radius das Brutvorkommen eines Rotmilans festgestellt, so bedarf es nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern (S. 42) zusätzlich der Prüfung, ob die Anlage gemieden oder selten überflogen wird. Ist das nicht der Fall, ist dem Windkrafterlass Bayern zufolge von einem erhöhten Tötungsrisiko innerhalb jenes Bereichs auszugehen.

Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 67). Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 66).

Die Beantwortung der Frage, ob das Landratsamt seiner Genehmigungsentscheidung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die nach eigenem Bekunden (allerdings mit der nachfolgend darzustellenden Einschränkung) eine detaillierte Vergewisserung über etwaige Brutaktivitäten des Rotmilans nur innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte durchgeführt hat, nicht zugrunde legen durfte, hängt mithin davon ab, ob es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 15. August 2014 an die Beigeladene am 18. August 2014 - der (praktisch) einhelligen Überzeugung aller Fachleute entsprach, dass eine solche Überprüfung sich auf ein Gebiet mit einem größeren Radius als 1,0 km um den künftigen Anlagenstandort zu erstrecken hatte. Ob dies der Fall war, entzieht sich einer eindeutigen Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Insbesondere hat sich der vom Verwaltungsgerichtshof hierzu befragte Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern diesbezüglich nicht festgelegt. Er hat in seinem Schreiben vom 31. August 2015 darauf verwiesen, dass nach dem Ergebnis einer um die Jahresmitte 2015 publizierten Untersuchung ein hoher Prozentsatz der Aktivitäten von Rotmilanen außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um eine Anlage stattfinde, ohne dass dies jedoch den Schluss rechtfertige, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in größeren Abständen zu einem Horst grundsätzlich mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergehe. Außerdem hätten Modellrechnungen, die ab Ende 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, gezeigt, dass das Kollisionsrisiko des Rotmilans mit zunehmender Entfernung eines Horsts von einer Windkraftanlage rasch abfalle; bereits ab einer Distanz von 1.250 m sei dieses Risiko grundsätzlich sehr gering. In die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten seien deshalb auch Vorsorgegesichtspunkte eingeflossen.

Der Annahme, der Bescheid vom 15. August 2014 werde - bezogen auf die Windkraftanlage 3 - deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben können, weil vor seinem Erlass keine genügende Vergewisserung darüber stattgefunden hat, ob sich innerhalb eines ausreichend groß bemessenen Umkreises um diese Anlage kein Brutvorkommen eines Rotmilans befand, steht überdies entgegen, dass für die damalige Existenz eines bebrüteten Horstes in einem Radius von 1.500 oder 1.250 m um diese Anlage nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Zum einen wurde im Gutachten vom 28. Oktober 2013 (S. 23 oben) ausgeführt, dass sich die Horstkartierung nicht strikt auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte beschränkt habe; in sie seien vielmehr auch „direkt anhängende Waldstücke“ einbezogen worden. Hinzu kommt, dass sich der Verfasser des Gutachtens vom 28. Oktober 2013 insoweit nicht nur auf eigene Feststellungen gestützt hat; nach der Darstellung auf Seite 25 seiner Ausarbeitung hat er auch die Artenschutzkartierung Bayern ausgewertet sowie Expertenbefragungen vorgenommen. Die Auswertung beider Erkenntnisquellen habe ergeben, dass „im weiteren Umkreis zum Planungsraum“ keine Brutplätze des Rotmilans bekannt seien (vgl. auch dazu S. 25 unten des Gutachtens vom 28.10.2013). Vor allem aber hat auch die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, ihr sei im Umkreis von 1.500 m um den von der Beigeladenen geplanten Windpark kein Horst dieser Vogelart bekannt, der lediglich 2014 nicht genutzt worden sei. Der Umstand, dass ein von der Antragstellerin eingeschalteter Diplom-Biologe an einer Stelle, die von der Windkraftanlage 3 geringfügig mehr als 1 km, aber deutlich weniger als 1,5 km entfernt liegt, einen im Jahr 2015 besetzten Rotmilanhorst vorgefunden hat, rechtfertigt deshalb kein grundsätzlich anderes Ergebnis, weil insoweit eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende tatsächliche Gegebenheit inmitten steht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass bereits nach den im Gutachten vom 28. Oktober 2013 wiedergegebenen Feststellungen im Jahr 2013 in einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen elf Horste vorgefunden wurden, die sich als Brutplätze für Greifvögel oder Eulen eignen würden; hinzu kamen zwei weitere außerhalb dieses Radius (vgl. die Abbildung 7 im Gutachten vom 28.10.2013 sowie die Angaben auf Seite 23 dieser Ausarbeitung). Ebenfalls nicht außer Betracht bleibt, dass ein mittelbar im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordener Ornithologe in einem Umkreis von 1,5 km um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte 60 Greifvogelhorste sowie für solche Vögel und Eulen geeignete Nester wahrgenommen haben will. Obwohl dieses Vorbringen erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Oktober 2015 in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde, ist es grundsätzlich noch berücksichtigungsfähig, da es als zulässige Vertiefung der fristgerecht erhobenen Rüge verstanden werden kann, die im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Bestandserhebung habe wegen eines zu klein bemessenen Untersuchungsgebiets unzureichende Erkenntnisse geliefert. Auch wenn es sich vor diesem Hintergrund nicht schlechthin ausschließen lässt, dass bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein tatsächlicher Brutvorgang des Rotmilans innerhalb eines Umgriffs der Windkraftanlage 3 stattgefunden haben könnte, der nach einer damals ggf. bereits gefestigten, allgemeinen Überzeugung der Fachkreise in die Überprüfung einzubeziehen war, handelt es sich hierbei zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl um eine Spekulation, die sich auf keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage stützen kann.

2.2.4 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten in Abweichung von den Vorgaben des „Windkrafterlasses Bayern“ nur von einem einzigen Beobachtungsstandort aus vorgenommen habe, muss es gleichfalls der Erörterung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob insoweit ein methodischer Fehler inmitten steht und ob er sich bejahendenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Windkraftanlage 3 ausgewirkt hat. Richtig ist allerdings, dass nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern bereits dann, wenn die avifaunistischen Auswirkungen lediglich eines kleinen Windparks zu ermitteln sind und das Gelände gut einsehbar ist, für die Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“. Nicht außer Betracht bleiben dürfen wird im Berufungsverfahren ferner, dass die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift selbst dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur von einer wenigstens einmaligen Verlagerung des Beobachtungsstandorts während der Erhebungsphase ausgeht, sondern sie die gleichzeitige Beobachtung von zwei oder mehr Punkten aus empfiehlt, „um die Flugbewegungen präziser aufzeichnen zu können“ (Windkrafterlass Bayern, Seite 64). Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung der Sache nach auch darauf, dass der beschließende Senat den Windkrafterlass als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ einstuft, von dem trotz der behördlichen Einschätzungsprärogative „nicht ohne fachlichen Grund“ und „ohne gleichwertigen Ersatz“ abgewichen werden darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

Der Antragsgegner verweist insofern unter Bezugnahme auf die in großer Zahl bei den Behördenakten befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. u. a. Blatt 383 bis 386 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ sowie Blatt 225 bis Blatt 227 Rückseite und Blatt 229 Rückseite bis Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) darauf, dass das Gelände, auf dem u. a. die Windkraftanlage 3 entstehen soll, ausgesprochen übersichtlich sei; es handele sich um ein flaches, durch die Flurbereinigung weitgehend „ausgeräumtes“ Gebiet. Der Antragsgegner beruft sich unter Hinweis auf diese Lichtbildaufnahmen weiter darauf, dass der gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ die höchste Stelle in der Umgebung bilde; seine Festlegung sei - ebenso wie die Beschränkung auf nur einen Standort - im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Gutachten vom 28. Oktober 2013 zufolge trat an die Stelle dieses Hauptbeobachtungspunktes zudem in der Spätphase des Erhebungszeitraums ein anderer, zwischen den geplanten Windkraftanlagen 3 und 4 liegender Standort.

Ob diese Gesichtspunkte als „ausreichende fachliche Gründe“ angesehen werden können, um ein Abweichen von den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern zu gestatten, der bereits die Beschränkung auf nur zwei Beobachtungspunkte davon abhängig macht, dass ein gut einsehbares Gelände inmitten steht, und ob die hier gewählte Vorgehensweise Ergebnisse gezeitigt hat, die einer „erlasskonformen“ Vorgehensweise als gleichwertig angesehen werden können (vgl. zu diesen beiden Erfordernissen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738), entzieht sich derzeit einer verlässlichen Beurteilung. Der Annahme, die insoweit bestehende Ungewissheit begründe „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014, steht vor allem entgegen, dass die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - eine Gefährdung von Rotmilanen durch die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen mit Bestimmtheit ausgeschlossen hat. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hat sie darauf hingewiesen, dass sich Vögel dieser Art nur in einer Häufigkeit von 1,45% der Gesamtbeobachtungszeit im Prüfbereich der Anlagen und mit einer Häufigkeit von lediglich 0,25% in deren Gefahrenbereich (nämlich in einem Radius von 200 m um die vier Anlagen und in deren Zwischenraum) aufgehalten hätten. Da die Signifikanzschwelle damit deutlich unterschritten werde, sei es nicht einmal notwendig, zusätzlich nach Flughöhen zu differenzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die vorgenannten Zahlen u. U. dann nach oben korrigiert werden müssten, sollte die Bestandsaufnahme aus den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkten nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Flugbewegungen von Rotmilanen im Prüf- und im Gefahrenbereich vollständig erfasst wurden. Der prozentuale Anteil des Aufenthalts von Tieren im (engeren) Prüfbereich könnte ferner dann einer Anhebung bedürfen, sollte der Radius dieses Bereichs nicht, wie das von der Regierung in der Stellungnahme vom 27. August 2015 angenommen wurde, mit 1 km, sondern größer anzusetzen sein. Dessen ungeachtet muss die Wahrscheinlichkeit, dass eine „erlasskonforme“ Erhebung das Ergebnis gezeitigt hätte, der Rotmilan werde durch die Windkraftanlage 3 in einer den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auslösenden Weise gefährdet, als eher gering angesehen werden. Denn aus den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen der Regierung kann erschlossen werden, dass der Abstand zwischen den Aufenthaltshäufigkeiten, wie sie im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden, und der Signifikanzschwelle derart groß ist, dass diese Schwelle wohl selbst bei einer ggf. gebotenen Anhebung der vorgenannten Prozentzahlen noch nicht erreicht würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Gutachterbüros, das die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen hat (vgl. Seite 27, Abb. 9 im Gutachten vom 28.10.2013), der vom Rotor der Windkraftanlage 3 überstrichene Bereich während des gesamten Beobachtungszeitraums kein einziges Mal von einem Rotmilan durch- oder unterflogen wurde. Tiere dieser Art hielten sich jener Ausarbeitung zufolge im Jahr 2013 schwerpunktmäßig eindeutig im Norden, Osten und Südosten des geplanten Windparks auf, während der südwestliche Bereich des Vorhabensgebiets, in dem die Anlage 3 ihren Standort finden soll, nur selten frequentiert wurde. Bezeichnenderweise befand sich auch der bebrütete Rotmilanhorst, den die von der Antragstellerin eingeschalteten Biologen im Jahr 2015 aufgefunden haben, im Nordosten des Standorts der geplanten Windkraftanlage 1, der seinerseits den nordöstlichen Grenzpunkt des Vorhabensgebiets markiert. Es kann aus all diesen Gründen derzeit nicht angenommen werden, eine intensivere avifaunistische Bestandserhebung, sollte sie von Rechts wegen geboten gewesen sein, hätte einen vom gegenwärtigen Kenntnisstand derart abweichenden Befund gezeitigt, dass sich hieraus die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anlage 3 ergeben hätte.

Da auch die als Anlagen zur Beschwerdebegründung vorgelegten zeichnerischen Darstellungen bzw. Listen über behauptetermaßen aufgefundene Horste bzw. wahrgenommene Flugbewegungen von (Rot-)Milanen nicht erkennen lassen, dass sich Tiere dieser Art jemals im Gefährdungsbereich der Windkraftanlage 3 aufgehalten haben, kann dahinstehen, inwieweit diesen Mitteilungen, die von an der Aufhebung der Genehmigung interessierten Privatpersonen stammen, inhaltliche Aussagekraft zukommt.

2.2.5 Das Vorbringen, die im Verwaltungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei deshalb fehlerhaft, weil das Jahr 2013 wegen des überdurchschnittlich kalten Frühlings und der damaligen starken Regenfälle nicht als repräsentativ gelten könne, zeigt die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Die Antragstellerin hat zur Stützung ihrer diesbezüglichen Behauptung lediglich auf Aufsätze verwiesen, die im Mai- und im Juliheft 2013 der Zeitschrift „Der Falke“ erschienen sind. Diese Beiträge bestätigen zwar, dass der März jenes Jahres durch ungewöhnlich niedrige Temperaturen und zahlreiche Schneefälle gekennzeichnet war; dies habe sich auf die Vogelwelt weithin nachteilig ausgewirkt. Nach ausdrücklicher Darstellung in beiden Aufsätzen galt das jedoch nicht für den Rotmilan.

Im Maiheft der Zeitschrift „Der Falke“ (S. 183) heißt es vielmehr:

„Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“

In Übereinstimmung damit wird im Juliheft 2013 der gleichen Zeitschrift (S. 275) ausgeführt:

„Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben …: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung (siehe FALKE 2013, H. 5).“

2.2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014, bezogen auf die Windkraftanlage 3, zeigt die Beschwerdebegründung auch insofern nicht auf, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den in den Klageverfahren AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 gestellten (unbedingten) Beweisantrag in fehlerhafter Weise abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebte damit eine Beweiserhebung darüber, welche Auswirkungen der Betrieb der vier damals verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen auf die nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten Vogelarten, insbesondere Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu, unter Einbeziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 28. Oktober 2013 und der Beobachtungen der „Gewährsleute“ (hierunter versteht die Antragstellerin in der Umgebung des Vorhabens ansässige Personen, die Lichtbilder und Aufzeichnungen über von ihnen gesichtete Vögel gefertigt haben) hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag dahingehend ausgelegt, dass er auf die Einholung eines weiteren artenschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens abziele, und ihn im Ermessenswege abgelehnt, da sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens nicht aufdränge.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG unter diesem Gesichtspunkt nur veranlasst, wenn sich bereits abzeichnen würde, dass eine im Berufungsverfahren insoweit ggf. gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung zur Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 führen wird. Eine dahingehende Prognose ist aus den vorstehend dargestellten Gründen derzeit indes nicht gerechtfertigt.

2.3 Dem Umstand, dass derzeit nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit für einen der Antragstellerin günstigen Ausgang des Berufungsverfahrens spricht, ein solcher angesichts der vorstehend dargestellten offenen Fragen jedoch andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, kommt maßgebliche Bedeutung auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung zu. Der Wunsch der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage in ihrem Außenbereich vorerst nicht errichtet wird, vermag vor diesem Hintergrund nicht den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu beanspruchen. Ebenfalls als überwiegend anzusehen sind in dieser Fallgestaltung die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen. Zugunsten der Beigeladenen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass es für sie wegen der auf diese Weise erzielbaren Synergieeffekte vorteilhaft ist, wenn sie die Anlage 3 (annähernd) gleichzeitig mit den anderen Teilen ihres Vorhabens errichten kann.

Der derzeitige Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt keine vorläufigen Beschränkungen des Betriebs der strittigen Windkraftanlage. Für den Fall eines eventuellen veränderten Erkenntnisstands im Berufungsverfahren über tatsächliche Brutvorgänge und Flugrouten könnte § 80 Abs. 7 VwGO angewendet werden.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Ermessens entspricht es allerdings, Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Anlage dann wieder zurückgebaut wird, falls die für sie erteilte Genehmigung im anhängigen Hauptsacherechtsstreit rechtskräftig aufgehoben werden sollte und außerdem unanfechtbar feststeht, dass sie auch auf einen etwaigen erneuten Genehmigungsantrag der Beigeladenen hin nicht erteilt werden kann. Sollte die Beigeladene oder ein an ihre Stelle getretener Rechtsnachfolger in einem solchen Fall (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) zu ihrer Beseitigung nicht in der Lage sein, so ließe sich dies nur durch Einsatz öffentlicher Mittel erreichen. Um dem vorzubeugen, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, der Beigeladenen die Gestellung einer die Rückbauverpflichtung sichernden selbstschuldnerischen Bürgschaft aufzuerlegen, die zu der von ihr bereits beigebrachten Bürgschaft der Volksbank P...-...-... eG hinzutritt. Denn die von diesem Kreditinstitut abgegebene Verpflichtungserklärung wird nach einem in die Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Vorbehalt nur nach „Rechtskraft“ der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wirksam; sie erfasst damit den Fall der unanfechtbaren Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 und seiner unterbleibenden Ersetzung durch eine neue Genehmigung nicht. Pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht es, die Höhe der zusätzlich zu stellenden Bürgschaft auf etwa ein Viertel des Betrages festzusetzen, der der Sicherung der Rückbauverpflichtung hinsichtlich aller vier geplanten Windkraftanlagen dient.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragstellerin ihrem Ziel, die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 3 bis zur Unanfechtbarkeit des sich hierauf beziehenden Teils des Bescheids vom 15. August 2014 zu verhindern, nicht näher gekommen ist, kann in der vom Verwaltungsgerichtshof zulasten der Beigeladenen verfügten Auflage kein Obsiegen der Antragstellerin gesehen werden, das es rechtfertigen würde, sie auch nur von einem Teil der Kostenlast freizustellen. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie der unterlegenen Antragstellerin zu überbürden, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

4. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf ein Viertel des vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 30.000 € angenommenen Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen eigener Darstellung zufolge ein am südlichen Rand der Ortschaft G. liegendes, ihnen gehörendes Anwesen. Sie erstreben im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen südlich von G. erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Kläger, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 -22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer auch die unverändert gebliebenen Teile des ursprünglichen Verwaltungsakts umfassenden Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn die Änderung der Sache nach als konkludenter, vollständiger Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung umfassend hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine dieser Fallgestaltungen inmitten steht, macht angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen die Begründung des Zulassungsantrags zu Recht nicht geltend.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen werden.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen der Kläger („Immissionsort 4a“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 33,0 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachten danach am Anwesen der Kläger eine Geräuschbelastung von 41,9 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 42 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze (mithin die ungünstigste, am Anwesen der Kläger zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels, vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 Dem Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen der Kläger auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Gesamtgeräuschbelastung ausgesetzt sein wird, die die sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte übersteigt, kann nicht entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe G. unzutreffend als Mischgebiet eingestuft; wegen der deutlich überwiegenden Wohnnutzung handele es sich bei dieser Ortschaft vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet.

Da weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch seitens der Kläger vorgetragen wurde, dass das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beantwortet sich die Frage, welche Immissionswerte dort nicht überschritten werden dürfen, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm in Verbindung mit der Nummer 6.1 TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit des fraglichen Gebiets. Um eine Zuordnung zu einem der in der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Gebietstypen zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, welcher der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Gebietsarten der Umgriff des zu betrachtenden Immissionsorts am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 47). Die Umgebung des Grundstücks der Kläger ist danach - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - analog § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufen.

Für die Richtigkeit dieser Einordnung spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht seine dahingehende Überzeugung aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat (vgl. auch dazu Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils). Für ein Dorfgebiet ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO das Vorhandensein der Wirtschaftsstelle zumindest eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10 m. w. N.). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt nicht konkret vor, dass das Verwaltungsgericht insofern unzutreffende Wahrnehmungen gemacht habe. Vielmehr räumt sie in Abschnitt B.II.1.1 ausdrücklich ein, dass in einem der zwölf Anwesen, aus denen G. bestehe, landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Unerheblich wäre es, wenn in den übrigen elf Anwesen - wie das an gleicher Stelle in der Antragsbegründung behauptet wird - ausschließlich Wohnnutzungen ausgeübt werden sollten. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

2.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die in Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellte Behauptung aufgezeigt, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Das folgt bereits daraus, dass die Kläger diese rechtliche These lediglich apodiktisch in den Raum gestellt haben, ohne eine Rechtsnorm oder technische Regel zu benennen, aus der sich das Erfordernis einer messtechnischen Ermittlung der Vorbelastung ergibt.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die durch die Bestandsanlagen hervorgerufene Vorbelastung im Gutachten vom 5. März 2014 nicht unberücksichtigt geblieben ist. Um sie zu ermitteln, hat das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung betraute Ingenieurbüro der insoweit durchzuführenden Ausbreitungsberechnung als Eingangsgröße einen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zugrunde gelegt, der durch eine jede der Bestandsanlagen hervorgerufen werde (vgl. die Tabelle 4 im Gutachten vom 5.3.2014). Hierbei handelt es sich um jenen Wert, den keine dieser Anlagen nach den für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigungen überschreiten darf (vgl. u. a. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts). Der Immissionsprognose liegt insofern mithin ebenfalls eine „worstcase-Betrachtung“ zugrunde; die Belange der Geräuschbetroffenen werden deshalb auch unter diesem Blickwinkel bestmöglich gewahrt.

Dafür, dass ihr Betrieb mit einem höheren Schallleistungspegel einhergehen sollte, als er durch die Baugenehmigungen vom 22. Oktober 2003 zugelassen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere haben die Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen der Kläger der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen der Kläger prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, das Gutachten vom 5. März 2014 habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Gegenteiliges ist nicht dargelegt, auch nicht mit der Behauptung, die Geräuschbelastung der Kläger sei deshalb besonders hoch, weil die vorhandene Vegetation eine „Trichterwirkung“ zum Nachteil ihres Grundstücks entfalte. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die bewaldeten Geländeabschnitte, die das im Süden an das Grundstück der Kläger angrenzende Gelände nach Osten und Westen hin optisch begrenzen, bereits etwa in der Mitte des Hanges enden würden, der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen liegt. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass diese Anlagen Schall in großer Höhe emittieren würden, seien die bewaldeten Flächen nicht geeignet, die Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger im Sinn der behaupteten „Trichterwirkung“ merklich zu erhöhen.

Vor allem aus den Darstellungen in dem kleinmaßstäblichen Auszug aus dem Flächennutzungsplan des Marktes L., der sich als Blatt 60 in der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamtes befindet, aber auch aus dem Lageplan, der dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt wurde, geht hervor, dass dem schmalen Waldstreifen, der das zwischen dem Anwesen der Kläger und der Vorhabensfläche liegende Gelände nach Osten hin optisch abschließt, eine solche begrenzende Wirkung in der Tat ungefähr im Umfang der Hälfte der zwischen diesen Grundstücken bestehenden Entfernung zukommt. Die Waldfläche, die das gleiche Gelände nach Westen hin optisch begrenzt, weist diesen Unterlagen zufolge sogar nur eine Länge auf, die deutlich geringer ist als die Hälfte der Entfernung zwischen der Liegenschaft der Kläger und den Grundstücken, auf denen das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Lichtbilder 10 und 11, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein gefertigt hat, bestätigen dies ebenso wie die am 6. Februar 2014 entstandenen Aufnahmen, die von den dort als Standorte 1, 2 und 3 bezeichneten Stellen aus gefertigt wurden (Blatt 236 bis Blatt 239 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die Geräuschbelastung der Kläger spürbar verstärkende „Trichterwirkung“ verneint hat, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht eingreift.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebten die Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung ihrer Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werde es an ihrem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der im angefochtenen Urteil wiederholt (u. a. eingangs der Abschnitte B.III.1 und B.III.3 der Entscheidungsgründe) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebten die Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen zu ihrem Nachteil die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der von den Klägern benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung insoweit unterbreitete Beweisangebot unsubstantiiert war. Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; ebenso - bezogen auf einen Hilfsbeweisantrag - BVerwG, B. v. 22.11.2013 -7 B 16.13 - juris Rn. 5 f.)

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigen die Kläger ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes thematisierten Gesichtspunkte ist auch diese Behauptung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 Rn. 2) davon aus, dass die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. auch OVG NW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.). Das Verwaltungsgericht gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen der Kläger und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 600 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Dreifache überschritten; Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage.

4.1 Die Kläger rügen zunächst, da in einer von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegten, durch einen Herrn K. erstellten Visualisierung die Distanz zwischen ihrem Anwesen und der (nächstgelegenen) Windkraftanlage 4 auf der Grundlage der Standortkoordinaten mit lediglich 576 m berechnet worden sei, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Abstandsangaben zuträfen.

Aus diesem Vorbringen folgen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Windkraftanlage 4 in einer Entfernung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll, die eindeutig größer ist als 597 m (d. h. das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage). Auf diese Windkraftanlage kann sich die Betrachtung insoweit beschränken, da die drei anderen Windräder - auch nach Darstellung in der Ausarbeitung von Herrn K. (vgl. Blatt 124 der Akte des erstinstanzlichen Rechtsstreits) - wesentlich größere Abstände einhalten werden.

Die Windkraftanlage 4 ist nach der von der Beigeladenen eingereichten „Standortbeschreibung“ (Blatt 15 Rückseite der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts), die durch die Nummer III des Tenors des Bescheids vom 15. August 2014 ausdrücklich zum Genehmigungsinhalt gemacht wurde, an derjenigen Stelle des Grundstücks Fl.Nr. 572 der Gemarkung W. des Marktes L. zu errichten, der durch die Gauß-Krüger-Koordinaten 4405287 (Rechtswert) und 5456877 (Hochwert) festgelegt ist. Die Gauß-Krüger-Koordinaten des Anwesens der Kläger wurden im Gutachten vom 5. März 2014 mit 4... (Rechtswert) und 5... (Hochwert) angegeben. Die Richtigkeit der letztgenannten Daten haben die Kläger während des gesamten Verfahrensgangs - auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht in Abrede gestellt; sie lassen sich zudem mittels einfacher und allgemein zugänglicher Methoden (z. B. des von der bayerischen Vermessungsverwaltung in das Internet eingestellten Programms „Bayern-Atlas“) ohne weiteres als zutreffend verifizieren. Die durch die beiden letztgenannten Koordinaten bezeichnete Stelle auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in der Mitte der südlichen (d. h. den geplanten Windkraftanlagen zugewandten) Fassade des Wohnhauses der Kläger; es handelt sich mithin um einen Ort, der für die Beurteilung des Ausmaßes der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Kläger in besonderer Weise geeignet ist.

Anhand der vier vorgenannten Koordinaten lässt sich die Entfernung zwischen den beiden durch sie festgelegten Punkten exakt berechnen; sie beträgt 619,96 m. Die Angabe in Abschnitt 4 der (gleichfalls zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten) „Projektbeschreibung“, die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Wohngebäude der Kläger belaufe sich auf „ca. 618 m“, erweist sich damit ebenso als zutreffend wie die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Abstand zwischen beiden Objekten sei jedenfalls größer als 600 m.

Eine zusätzliche Bestätigung findet die ermittelte Entfernung durch die Eintragungen in der Karte, die dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt ist. Da an ihren Rändern durchgehend die jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten (beschränkt auf Intervalle von jeweils 50 m) eingetragen sind, ermöglicht diese grafische Darstellung eine unmittelbare messtechnische Ermittlung des Abstandes zwischen der Windkraftanlage 4 und dem Anwesen der Kläger; auch insoweit ergibt sich eine Distanz von ca. 620 m.

Die Angabe in der Ausarbeitung von Herrn K., die Distanz zwischen dem Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger befindlichen Kinderzimmers und der nächstgelegenen Windkraftanlage belaufe sich auf 576 m, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zweifelsfrei zu Recht als unzutreffend eingestuft. Desgleichen läge entgegen der in Abschnitt D.5 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur möglicherweise ursächlicher Verfahrensfehler (in Gestalt eines Aufklärungsmangels) vor.

Abgesehen davon ist die knappe Überschreitung einer Entfernung im Umfang des Dreifachen der Gesamthöhe ebenso wenig ausschlaggebend, wie es die knappe Unterschreitung dieser Entfernung wäre, weil es sich bei diesem „3-H-Kriterium“ um kein normatives Kriterium handelt und lediglich die Größenordnung ausschlaggebend ist. Das „3-H-Kriterium“ ist für eine rein schematische Anwendung nicht geeignet.

4.2 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche Einschlägigkeit des „3-H-Kriteriums“ mit der Behauptung in Frage zu stellen versucht, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen ... naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Diese Spruchpraxis trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass die Wahrung des „3-H-Kriteriums“ eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich macht. Denn sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht haben eine solche ergänzende Vergewisserung durchgeführt; die in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten gegenläufigen Behauptungen treffen nicht zu.

Obwohl bereits dem Genehmigungsantrag Lichtbilder und Visualisierungen beigefügt waren, die - bezogen auf den Ortsrand von G. östlich des Anwesens der Kläger sowie auf das südliche Ende des im Westen dieses Anwesens liegenden Waldstücks - zum einen den optischen Ist-Zustand, zum anderen die Situation wiedergeben, wie sie sich nach Auffassung der Beigeladenen nach einer Verwirklichung ihres Vorhabens darstellen wird (vgl. Blatt 225 der Akte „Planunterlagen II“), hat das Landratsamt darauf bestanden, dass die Beigeladene zusätzliche Visualisierungen erstellen lässt, die unmittelbar die Sichtverhältnisse vom Anwesen der Kläger zu den Standorten des Vorhabens zum Gegenstand haben. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die optische Wahrnehmbarkeit der geplanten Anlagen von dieser Liegenschaft aus am stärksten ausgeprägt sei, so dass das Rücksichtnahmegebot eine eingehendere Prüfung erfordere (vgl. das Schreiben des Landratsamts an die Beigeladene vom 17.1.2014). Die Beigeladene ist diesem Verlangen durch die als Blatt 236 bis 241 in der Akte „Planunterlagen II“ befindlichen Aufnahmen und Visualisierungen nachgenommen; sie tragen der behördlichen Vorgabe, dass diesen Erkenntnismitteln klare Sichtverhältnisse zugrunde zu legen sind, uneingeschränkt Rechnung.

Dessen ungeachtet hat das Landratsamt zweimal - nämlich am 27. Februar 2014 und am 12. Mai 2014 - Ortsbesichtigungen durchgeführt, die auch die Frage der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen bestehenden Sichtbeziehungen zum Gegenstand hatten. Erst in Würdigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die in Lichtbildern sowie in einem am 11. Juli 2014 erstellten Vermerk festgehalten wurden, gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erteilt werden könne (vgl. Blatt 388 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts).

Auch das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, nicht allein auf die Tatsache der Einhaltung des 3-H-Kriteriums gestützt. Denn im Anschluss an die Ausführungen über den zwischen den geplanten Anlagen und dem Anwesen der Kläger bestehenden Abstand hat es festgehalten, konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen konnten, seien weder ersichtlich noch in überzeugender, qualifizierter Weise vorgebracht worden (vgl. Seite 35 oben des Urteilsumdrucks). Ergänzend hierzu hat es auf die bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, namentlich darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen 1, 2 und 3 (deutlich) weiter vom Anwesen der Kläger entfernt sind als die Anlage 4, und dass wegen der räumlichen Staffelung der einzelnen Windräder kein „optischer Riegel“ entstehen kann. Vor allem aber hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil sich das Wohnanwesen der Kläger (nahe) am Rand zum Außenbereich befindet und seine Schutzwürdigkeit deshalb als gemindert angesehen werden muss. Dem letztgenannten, tatsächlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 19 f.) setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen.

4.4 Als Besonderheit des Einzelfalles, die das Vorhaben der Beigeladenen auch bei Wahrung des „3-H-Kriteriums“ als unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lasse, führen die Kläger im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 demgegenüber erneut den Umstand an, dass das zwischen ihrem Anwesen und den geplanten Windkraftanlagen liegende Gelände nach Osten und Westen hin durch Waldflächen begrenzt werde. Diese Tatsache lasse die Wirkung der wuchtigen Anlagen besonders massiv hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus schon deshalb nicht, weil die beiden vorerwähnten, mit Wald bzw. waldähnlicher Vegetation bestandenen Flächen auch nach dem Vorbringen der Kläger tatsächlich eine deutliche optische Schutzfunktion zugunsten der Kläger entfalten.

Alle im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens aufgenommenen Lichtbilder und erstellten Visualisierungen, die die sich vom Wohngebäude der Kläger aus ergebenden aktuellen und künftigen Sichtverhältnisse zum Gegenstand haben, stimmen darin überein, dass die Bestandsanlagen von dort aus nicht sichtbar sind, weil sie durch den das Blickfeld nach Osten hin begrenzenden, von Nord nach Süd verlaufende Waldstreifen verdeckt werden. Von einer „optischen Vorbelastung“ des Anwesens der Kläger durch diese Anlagen, die das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, kann deshalb entgegen der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden.

Nach der von den Klägern dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K 9 zur Antragsbegründung zur Verfügung gestellten Visualisierung bewirkt die im Südwesten ihres Grundstücks liegende Waldfläche, dass sie die geplante Windkraftanlage 3 unabhängig davon nicht wahrnehmen können, ob sie sich im Wohnzimmer oder im Garten aufhalten. Auch von der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Kläger aus werden ausweislich der Visualisierung, die die Beigeladene in Erledigung der behördlichen Aufforderung vom 17. Januar 2014 hat erstellen lassen, nur drei der vier streitgegenständlichen Anlagen sichtbar sein.

Lediglich eine der von Herrn K. im Auftrag der Kläger erstellten Fotomontagen geht davon aus, dass vom Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger liegenden Kinderzimmers aus alle vier geplanten Anlagen zu sehen sein werden. Bei einem Aufenthalt im Garten sind auch nach Darstellung von Herrn K. demgegenüber nur drei dieser Objekte wahrnehmbar, da die Windkraftanlage 3 aus dieser Perspektive durch den im Südosten liegenden Wald verdeckt werde.

Bereits das Verwaltungsgericht hat die von Herrn K. stammenden Visualisierungen jedoch als nicht aussagekräftig bezeichnet und diese Einstufung u. a. mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der verwendeten Software, vor allem aber damit erklärt, dass es sich bei dieser Software um Programme „für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte“ handele; zudem habe die Nutzung dieser Software durch Herrn K. - worauf u. a. das Gericht selbst im Verfahren hingewiesen habe - deutliche Schwächen erkennen lassen. Diese Erwägungen sind entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.3 der Antragsbegründung durch das Recht und die Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewinnen, getragen.

Ernstliche Zweifel an der Einstufung der von Herrn K. stammenden Fotomontagen als nicht aussagekräftig durch das Verwaltungsgericht sind umso weniger veranlasst, als die von einem anderen Auftragnehmer erstellten Visualisierungen, die die Kläger als Anlage K 9 im Verfahren über die Zulassung der Berufung vorgelegt haben, die Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Ausarbeitung verdeutlichen: Während die als Blatt 122 in der Akte des Verwaltungsgerichts befindliche, von Herrn K. stammende bildliche Darstellung den Eindruck hervorzurufen versucht, die von den Rotoren der Windkraftanlagen 2 und 4 überstrichenen Flächen würden sich aus der Perspektive einer im Garten der Kläger stehenden Person optisch überlappen, räumt die den „Standort 1“ betreffende Visualisierung aus der Anlage K 9 (sie hat ebenfalls die Situation zum Gegenstand, die sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vom Garten der Kläger aus ergeben wird) ein, dass zwischen den Lufträumen, die von den Rotoren der genannten Anlagen in Anspruch genommen werden, auch aus diesem Blickwinkel ein erheblicher Abstand bestehen wird. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den die von der Beigeladenen auf Verlangen des Landratsamts hin eingereichten Visualisierungen (vgl. Blatt 237 f. der Akte „Planunterlagen II“) vermitteln. Diese Erkenntnismittel verdeutlichen, dass sich die Kläger trotz des nur knapp gewahrten „3-H-Kriteriums“ keiner erdrückenden, sondern nur einer moderaten optischen Beeinträchtigung ausgesetzt sehen werden.

4.5 Eine Besonderheit des Einzelfalles, bei der trotz Einhaltung des „3-H-Kriteriums“ von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens auszugehen wäre, folgt entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch nicht aus der Höhenlage der geplanten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Wohnanwesen der Kläger. Die in Abschnitt B.II.2.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wiederholt aufgestellte Behauptung, diese Anlagen sollten auf dem Kamm einer Anhöhe errichtet werden, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr werden sie ihre Standorte erst deutlich jenseits des höchsten Punkts des Geländes finden, das - wie alle einschlägigen Lichtbilder, aber auch die in den Akten befindlichen Karten, soweit in sie Höhenlinien eingetragen sind, in zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lassen - vom Anwesen der Kläger aus nach Süden hin maßvoll ansteigt, jedoch bereits vor den Grundstücken, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, wieder abfällt (vgl. zu letzterem u. a. den in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Übersichtsplan „Hauptanfahrwege, Anbringung, Anlieferung“, ferner Blatt 183 und Blatt 389 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“). Im Aktenvermerk vom 11. Juli 2014 konnte das Landratsamt die Topografie deshalb korrekt wie folgt wiedergeben:

„Der geplante Windpark soll auf einem leicht nach Süden hin abfallenden Gelände errichtet werden. ... Nach Norden in Richtung G. steigt das Gelände vom Windpark aus zunächst leicht an, um dann zum Z...bachtal hin [in diesem Tal liegt G.; Anm. des Verwaltungsgerichtshofs] deutlich abzusinken. Die Windkraftanlagen sollen auf einer Geländehöhe zwischen 459 und 466 m über NN zum Stehen kommen. Die nächstliegenden Immissionsorte in G. (...) liegen auf 436 bzw. 447 m über NN. ... Zwischen dem geplanten Windpark und G. befindet sich eine leichte Geländekuppe.“

Die im Auftrag der Beigeladenen am 18. Februar 2014 erstellten Visualisierungen gingen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die Kläger von ihrem Wohnhaus aus die unteren Abschnitte der Masten der zu errichtenden Windkraftanlagen nicht werden sehen können, da diese Bauwerksteile durch die dazwischen liegende Geländekuppe verdeckt werden (vgl. die jeweils mit „Neuplanung - Skizze mit Höhenlage“ bezeichneten bildlichen Darstellungen auf den Seiten 237 bis 239 der Akte „Planunterlagen II“).

Die hierdurch bewirkte optische Verkleinerung der geplanten Anlagen gleicht in nicht unbeträchtlichem Umfang den Umstand aus, dass ihre Fußpunkte - wie im vorstehend zitierten Vermerk des Landratsamts zutreffend dargestellt - einen um etwa 12 bis 19 m höheren Standort im Gelände aufweisen werden als das Anwesen der Kläger, das ca. 447 m über NN liegt (vgl. zu letzterem Blatt 164 der Akte „Planunterlagen I“). Selbst Herr K., der bei dem von ihm erstellten Geländeschnitt (Blatt 123 der Akte des Verwaltungsgerichts) die vorerwähnte Kuppe - falls sie überhaupt berücksichtigt wurde - minimalisiert hat, musste einräumen, dass vom Garten des Anwesens der Kläger aus die unteren 30 m und vom im Dachgeschoss liegenden Kinderzimmerfester aus die untersten 10 m des Mastes der Windkraftanlage 4 nicht sichtbar sein werden.

4.6 Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einem Rückgriff auf das „3-H-Kriterium“ entgegensteht, resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den im Vermerk vom 11. Juli 2014 festgehaltenen Feststellungen des Landratsamts die Wohnzimmer beider Kläger nach Süden hin weisen und dies nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch hinsichtlich ihrer Schlafräume der Fall sei. Da eine derartige Konstellation keinen Ausnahmefall darstellt, sind die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Ausrichtung solcher Räume auf (geplante) Windkraftanlagen hin ergibt, bereits von den Wertungen mitumfasst, die der Entwicklung dieses Anhaltswerts durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass für die Kläger die farblichen Kennzeichnungen der Rotoren und ihre Beleuchtung wahrnehmbar sein werden. Denn da alle Windkraftanlagen ab einer bestimmten Höhe derartige oder ähnliche Schutzvorkehrungen aufweisen müssen, handelt es sich auch insofern um eine regelmäßige Begleiterscheinung solcher Objekte in der Sichtweite von Wohngebäuden. Der Annahme, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße aus den letztgenannten Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot, steht zudem entgegen, dass das Landratsamt zugunsten der Anwohner umfangreiche einschlägige Auflagen in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommen hat (vgl. die Nebenbestimmung 2.4.1). Danach ist die Befeuerung der Anlagen mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren. Eine weitere Verringerung der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichteinwirkungen ergibt sich - insoweit zur Tageszeit - aus dem Umstand, dass die Rotorblätter nach der Nebenbestimmung 2.4.2 des Genehmigungsbescheids zur Vermeidung von Lichtreflexen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als „Disko-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (so ausdrücklich der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.9). Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten.

5. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung liegt in der Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags 1 (er zielte auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens zum Nachweis der Tatsache ab, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die Wohnnutzung der Kläger optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen) kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen verwiesen. Diese seien aussagekräftig und mittels einer Software erstellt worden, die seit Jahren als einzige fachlich anerkannt sei. Zudem habe das Landratsamt diese Visualisierungen begutachtet und sie sich zu eigen gemacht. Überdies stimmten die bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung erhobenen Befunde mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen gewonnenen überein.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, nicht zu.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Kläger gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben hätten, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot. Denn in der Antragsbegründung wurden nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde. Unterlässt der Rechtsbehelfsführer derartige Hinweise, ist es im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Angesichts der zumindest weitgehenden Unverwertbarkeit der von Herrn K. erstellten Fotomontagen mussten die Abweichungen, die zwischen dieser Ausarbeitung und den im Auftrag der Beigeladenen erstellten Visualisierungen bestehen, das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht dazu veranlassen, dem Verlangen auf Einholung eines diesbezüglichen gerichtlichen Gutachtens stattzugeben.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei nicht nachgekommen ist, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur ... denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 37 oben des Urteilsumdrucks) zu ermitteln und zu berücksichtigten. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Lichtimmissionen und von Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Einwirkungen von den zu beurteilenden Anlagen oder von anderen Emissionsquellen ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit die Belastbarkeit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Ansatz nicht gefolgt, da eine solche Forderung im geltenden Recht keine Grundlage finde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen auf Seite 12, aber auch auf Seite 37 oben des Urteilsumdrucks). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn die Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätten, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die Ausführungen dort beschränken sich vielmehr darauf, ein dahingehendes Gebot lediglich zu postulieren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus können die Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen sind; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Kläger sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Das gilt auch für die im Beweisantrag 3 u. a. ausdrücklich erwähnten Immissionen in der Gestalt von Schattenwurf und Infraschall. Da die Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf diese (präsumtiven) Umwelteinwirkungen beziehen (vgl. zum Schattenwurf den ersten Absatz in Abschnitt B.III.3.b, zum Infraschall vor allem die Ausführungen in dem auf Seite 25 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz sowie im ersten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), nicht entgegengetreten sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung ihres Wohnbereichs durch Infraschall angesichts des zur nächstgelegenen Windkraftanlage bestehenden Abstands nicht einmal „ansatzweise zu diskutieren“ ist (so das Verwaltungsgericht auf Seite 37 oben des angefochtenen Urteils), und dass angesichts der im Bescheid vom 15. August 2014 enthaltenen Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.4 eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht zu erwarten steht.

8. Weder ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen in Abschnitt C der Antragsbegründung, dem Verwaltungsgericht sei erst in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass die von den Klägern schriftsätzlich erhobene Rüge der unterbliebenen „Feststellung der Gesamtbelastung durch alle vorhandenen Immissionen“ so verstanden werden müsse, dass damit die Forderung nach einer „Gesamtkumulation aller möglichen materiellen Einflüsse“ erhoben worden sei. Denn die mündliche Verhandlung dient u. a. gerade dazu, den Beteiligten Gewissheit zu verschaffen, dass das Gericht ihr Anliegen zutreffend erfasst hat. Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II und im dritten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber belegen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund des am 12. März 2015 mit den Beteiligten geführten Rechtsgesprächs die diesbezügliche Auffassung der Klagepartei richtig verstanden hat.

9. Soweit die Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, sie insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insofern nicht klagebefugt sind. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage - auch gegen einen behauptetermaßen nichtigen Verwaltungsakt - nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch ihn (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

10. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermissen, legen sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W. um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W. und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Wegen der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen wird auf den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 (22 C 15.1187 - juris) verwiesen.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiven Bauvorbescheid, der ihr auf ihre Klage hin erteilt worden war. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte aus Gründen des Naturschutzrechts ab. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben sei aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die naturschutzrechtlichen Fragen seien im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne dem Vorhaben zwar nicht mehr entgegengehalten werden, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Das bedeute aber nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf die Vogelart "Rotmilan" gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot. Dem Beklagten komme insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die Einschätzung, dass der Rotmilan durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar nicht in jeder Hinsicht in Einklang mit Bundesrecht. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es liegt ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, denn es verstößt gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung verfügt die Behörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

4

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für eine naturschutzrechtliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote sei trotz der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, bei der auch das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft worden sei, noch Raum, steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

5

Ist über die Frage, ob einem privilegierten Außenbereichsvorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, bereits im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids abschließend entschieden worden, steht einer erneuten - naturschutzrechtlichen - Entscheidung über das Entgegenstehen artenschutzrechtlicher Verbote die Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Die Annahme, aus diesem Grund sei zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen, beruht aber auf einer Verkennung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) kann sich das Oberverwaltungsgericht nicht stützen. Die Entscheidung des Senats ist auf die Besonderheiten der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der sog. Eingriffsregelung zugeschnitten und betrifft zudem die nicht mehr geltende rahmenrechtliche Rechtslage (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, hat der Senat nicht aufgestellt.

6

Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG "zugleich" Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine "nachvollziehende" Abwägung (zum Begriff z.B. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>) ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.

7

2. Die Berufungsentscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht prüfen durfte. Zwar verfügt die Klägerin über einen positiven Bauvorbescheid, der in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfaltet. Der positive Bauvorbescheid, der der Klägerin auf ihre Klage hin erteilt worden ist, enthält jedoch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht.

8

An die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Bauvorbescheid stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens "insgesamt" fest, ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden. Im Revisionsverfahren ist eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Erklärung zwar nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 46). Lässt die Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen, tritt eine Bindung aber nicht ein (Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit dem positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens "insgesamt" entschieden worden sei, wird von der bundesrechtswidrigen Auffassung getragen, artenschutzrechtliche Verbote seien nicht nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einzustellen, sondern unabhängig davon Gegenstand einer eigenständigen naturschutzfachlichen Zulässigkeitsprüfung. Inmitten steht damit nicht lediglich die Feststellung des konkreten Inhalts einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch den unzutreffenden bundesrechtlichen Maßstab vielmehr bei der Auslegung den Blick verstellt. Das Auslegungsergebnis des Tatsachengerichts ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend.

9

Danach ist der Senat selbst zur Auslegung des Bauvorbescheids berechtigt. Die Auslegung ergibt, dass der Bauvorbescheid keine Aussage zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält. Bereits der Umstand, dass im Vorbescheidsverfahren ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts artenschutzrechtliche Fragen noch gar nicht geprüft worden sind, weil die zuständige Behörde den Vorbescheidsantrag wegen - aus ihrer Sicht - entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat (UA S. 14), legt es nahe, dass die Behörde nicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, sondern nur über bestimmte (einzelne) Fragen entschieden hat. Der Bescheid enthält zudem die Einschränkung, dass er "für die im Antrag formulierten Fragestellungen" erteilt werde. Das deckt sich wiederum mit dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2005, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Klägerin einen Bauvorbescheid "gemäß ihrem Antrag" zu erteilen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich über die zum damaligen Zeitpunkt strittigen bauplanungsrechtlichen Fragen entschieden worden ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme, dass dem Vorhaben weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht entgegenstünden, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lediglich ausgeführt, dass der Landschaftsschutz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Dementsprechend hat die damals zuständige Behörde den Vorbescheid ausdrücklich mit "Auflagen" verbunden, die naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Die Auflagen entsprechen im Übrigen den "Hinweisen", die bereits im ersten, ursprünglich ablehnenden Bescheid enthalten waren, der Gegenstand der erfolgreichen Verpflichtungsklage war. Bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag lagen auch keine prüffähigen Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Fragen vor. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie greift zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, Artenschutz sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden, mit der Verfahrensrüge als aktenwidrige Feststellung an. Der Vortrag, das Protokoll der Ämterberatung am 4. April 2001 nach Anlage K1 belege, dass naturschutzrechtliche Fragen aus Anlass des Vorbescheids behandelt worden seien, genügt jedoch hierfür nicht. Aus der Teilnahme eines Vertreters der Naturschutzbehörde an einer Ämterbesprechung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die naturschutzrechtlichen Fragen auch abschließend geprüft worden sind.

10

3. Da mit dem positiven Bauvorbescheid nicht über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht entschieden worden ist, musste der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren prüfen, ob der Genehmigung als Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht.

11

3.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden könne, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden könne, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1 000 m betrage (UA S. 22). Soweit die Klägerin auf die für Rotmilane untypische Größe eines Horstes verweist, ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass die Beobachtungen der Klägerin keine taugliche Grundlage böten, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen; eine Beweisanregung genügt nicht. Die Rüge zur fehlenden Ermittlung von Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht aufzeigt, welche Maßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen.

12

Die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Behauptungen eines "Hobbyornithologen" zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es zwingend einer unabhängigen fachlichen Überprüfung bedurft habe, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfassungen aus der Brutsaison 2011, mit denen der Beklagte das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte untermauert hat, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt worden, der seit 1986 für das Museum für Vogelkunde in Halberstadt (Heineanum) und - seinen Angaben zufolge - seit 1977 für die Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg tätig ist. Dass sich der Beklagte bei der Erfassung und Kartierung des artenrechtlichen Bestands der Vogelart "Rotmilan" auf Angaben eines solchen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht, das den ehrenamtlichen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, musste den Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Von einer Missachtung wissenschaftlicher Mindeststandards kann keine Rede sein. Die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten kann auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden, sofern sie sich als sachkundig erweisen. Bestandserfassungen bedürfen nicht zwingend der Heranziehung eines als Sachverständigen ausgebildeten und anerkannten Gutachters. Auch eine langjährige Befassung im Rahmen ehrenamtlicher naturschutzfachlicher Tätigkeit kann die notwendige Sachkunde vermitteln, um Beobachtungen vor Ort vornehmen und über den Befund berichten zu können. Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass im konkreten Fall Anlass bestand, an der durch jahrzehntelange Befassung geschulten Sachkunde des ehrenamtlichen Mitarbeiters zu zweifeln. Einer solchen Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht den Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört und sich damit einen Eindruck von seiner fachlichen Versiertheit bei der Vogelbeobachtung verschafft hat.

13

Weitere als Verfahrensrügen erhobene Einwände der Klägerin zielen darauf, den vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, für maßgeblich gehaltenen Abstand der Windenergieanlagen durch andere Faktoren zu ersetzen. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

14

3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

15

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

16

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

17

3.3 Fehler bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten mit der Begründung, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet würden wie durch Windenergieanlagen (UA S. 25), bestätigt, dass er sich bei der Bewertung der Gefahren im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bewegt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greift die Klägerin zwar an, erhebt aber lediglich allgemein gehaltene Einwände und zeigt nicht auf, dass die Quelle, auf die sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung gestützt und die Erhebungen über einen Zeitraum von 1991 bis 2006 zur Grundlage hat, methodischen Bedenken ausgesetzt sein könnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.