Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.62

bei uns veröffentlicht am05.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 5.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren W 4 S 18.62 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamtes A., mit welchem ihr zugunsten des Beigeladenen aufgegeben wurde, das Betreten ihres Grundstücks zum Zwecke der Abwasserabfuhr sowie die Zuleitung von Abwasser aus dem Küchenbereich der Gaststätte des Beigeladenen in die ihrer Kleinkläranlage vorgeschaltete Grube zu dulden. Streitgegenstand im hiesigen Verfahren W 4 S 18.62 ist der Sofortvollzug der im Bescheid getroffenen Duldungsanordnung betreffend das Betreten und Befahren des Grundstücks der Antragstellerin (Ziffern 1., 3. und 5. des Bescheides).

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. …15/1 der Gemarkung Kleinostheim. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks Fl.Nr. …15, welches er von der Antragstellerin im Jahre 2006 erworben hatte und auf welchem er eine Gaststätte („S.“) betreibt.

Ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 13. April 2006, Seite 14 f., vereinbarten Antragstellerin und Beigeladener, dass die Entsorgung des Abwassers des Gaststättengebäudes über eine Kläranlage erfolgen sollte, die von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück errichtet werden sollte. Der Beigeladene als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …15 sollte insoweit berechtigt sein, an die auf dem Grundstück Fl.Nr. …15/1 zu errichtende Kläranlage anzuschließen und diese mitzubenutzen. Zur Sicherung dieses Mitnutzungsrechts wurde eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Für die Einleitung des durch die Kläranlage geklärten Abwassers in den Rückersbach wurde der Antragstellerin vom Landratsamt A. unter dem 19. Juni 2006 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Nachdem im Rahmen einer Ortseinsicht festgestellt wurde, dass aufgrund der Zuführung der mit lipiden Fetten und Küchenabfällen versetzten Küchenabwässer aus dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen die Funktionsfähigkeit und Reinigungsleistung der Anlage beeinträchtigt werde, untersagte das Landratsamt A. am 9. September 2016 die weitere Einleitung von Abwässern aus der Anlage. Seit diesem Zeitpunkt werden alle Abwässer, die auf den Grundstücken Fl.Nr. …15 und …15/1 anfallen, in eine der eigentlichen Kläranlage vorgelagerte Puffergrube eingeleitet. Diese Abwässer werden alle paar Tage von einer Entsorgungsfirma im Auftrag des Beigeladenen abgefahren und entsorgt.

In der Folgezeit kam es zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu verschiedenen zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen um die Berechtigung des Beigeladenen zur Zuleitung des bei ihm anfallenden Abwassers auf das Grundstück der Antragstellerin. Zuletzt hob das Landgericht A. mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (Az.: 32 O 339/16) eine vom Beigeladenen erwirkte einstweilige Verfügung, die ihm die Zuleitung von Abwässern aus dem Küchenbereich der Gaststätte auf das Grundstück der Antragstellerin erlaubte, auf. Der hiergegen vom Beigeladenen erhobene Eilantrag wurde vom Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Az.: 4 U 205/17) verworfen.

2. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 traf das Landratsamt A. auf Antrag des Beigeladenen vom 12. Dezember 2017 gegenüber der Antragstellerin unter anderem folgende Anordnungen:

1. Frau R. K., …, Kleinostheim wird verpflichtet, zur Abfuhr des aus der Gaststätte „S.“, Fl.Nr. …15 der Gemarkung Kleinostheim, herrührenden und in eine der Kleinkläranlage auf der Fl.Nr. …15/1 vorgeschalteten Grube anfallenden Abwassers das Befahren und Betreten durch Beauftragte des Betreibers der Gaststätte „S.“ zu dulden.

2. Frau R. K., …, Kleinostheim wird verpflichtet, die Zuleitung von Abwasser aus dem Küchenbereich der Gaststätte „S.“ in die der Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück vorgeschalteten Grube zu dulden.

3. Die Verpflichtungen zur Duldung gelten bis zum 30.06.2018.

4. Für den Fall der Nichtbeachtung der in Nrn. 1 und 2 genannten Verpflichtungen zur Duldung wird ein Zwangsgeld jeweils in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht.

5. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die getroffene Duldungsanordnung sei § 94 Abs. 1 WHG. Bei einer „Sperrung“ der Abwasseranlage durch die Antragstellerin sei der Gaststätte des Beigeladenen die weitere Entsorgung der Küchenabwässer zurzeit nicht mehr möglich. Der Beigeladene suche derzeit nach einer Möglichkeit, sich mit sämtlichen Abwässern an die unmittelbar an dem Grundstück vorbeiführende Abwasserdruckleitung von Johannesberg nach Kleinostheim anzuschließen. Um die Abwässer aus der Grube abpumpen zu können, sei es zudem erforderlich, das Grundstück der Antragstellerin zu betreten und mit einem Fahrzeug zu befahren. Die Anordnung sei auch zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Küchenabwässer erforderlich. Der Betrieb der Anlage werde durch die Mitbenutzung durch den Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Die Grube werde zudem stets vollständig auf Kosten des Beigeladenen geleert. Schließlich habe sich der Beigeladene auch bereit erklärt, die Mehrkosten für den weiteren Betrieb und die Unterhaltung sowie die Kosten für die Abfuhr des Abwassers zu übernehmen. Eine Bewertung der zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bestehenden vertraglichen Verpflichtungen werde von der Behörde nicht vorgenommen; es sei auch nicht beabsichtigt, diese durch eigene Regelungen zu ersetzen. Die getroffene Duldungsanordnung sei nach § 13 Abs. 1 WHG zur Minimierung des Eingriffs in das Privateigentum der Antragstellerin zu befristen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene innerhalb der gesetzten Frist ein eigenes Abwasserbeseitigungskonzept umsetzen könne. Die getroffenen Anordnungen seien nicht als Dauerlösungen vorgesehen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass es auch im öffentlichen Interesse liege, dass für die Zeit bis zum Anschluss an die Abwasserleitung eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung des Anwesens des Beigeladenen gewährleistet werde.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 14. Dezember 2017 aufzuheben. Zugleich ließ sie beantragen,

Es wird Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gemäß obiger Ziffer I. beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid stelle einen Gefälligkeitsverwaltungsakt dar, was sich bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf ergebe. Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme resultiere allein daraus, dass der Beigeladene sich nicht rechtzeitig um eine eigene Abwasserbeseitigung bemüht habe. Ein Mitbenutzungsrecht des Beigeladenen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Antragstellerin könne im Hinblick auf den notariellen Kaufvertrag vom 13. April 2006 allenfalls in Bezug auf die Kleinkläranlage, aber nicht auch hinsichtlich der Puffergrube bestehen. Der Antragsgegner habe zudem im Zuge des Bescheiderlasses auf eine eigene Sachverhaltsermittlung verzichtet und allein die Angaben des Beigeladenen zu Grunde gelegt. Der Bescheid selbst missachte die Entscheidung des Landgerichts A. vom 8. Dezember 2017, indem die angeordnete Regelung exakt der durch das Landgericht aufgehobenen Regelung entspreche. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei zudem nicht ausreichend begründet worden. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 94 WHG nicht vor. Bei der in Rede stehenden Grube handele es sich nicht um eine Abwasserbeseitigungsanlage. Der Bescheid enthalte zudem entgegen § 94 WHG keine Regelung zur Kostentragung. Eine Duldungsverpflichtung betreffend das Betreten und Befahren eines fremden Grundstückes könne ohnehin nicht auf § 94 WHG gestützt werden. Eine Ermessensentscheidung habe nicht stattgefunden. Durch den Bescheid werde die gaststättenrechtliche Pflicht des Beigeladenen zur Abwasserbeseitigung zu Unrecht auf die Antragstellerin überbürdet.

4. Das Landratsamt A. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag vom 15.01.2018 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. Dezember 2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt: Es sei stets gegenüber beiden Nachbarn klargestellt worden, dass es sich vordergründig um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele und sich das Landratsamt daher zurückhalten müsse. Erst im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts A. vom 8. Dezember 2017 habe die Behörde zur vorläufigen Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung tätig werden müssen. Die Voraussetzungen des § 94 WHG lägen vor; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die angeordnete Befristung gewahrt. Das öffentliche Interesse liege in diesem Fall in der Sicherstellung einer Abfuhr der Abwässer aus der Wohnung und der Gaststätte durch den Beigeladenen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei geboten gewesen, um die getroffene Anordnung nicht leerlaufen zu lassen. Ohne diese Anordnung hätte der Beigeladenen seinen Betrieb schließen müssen. Die Interessen der Antragstellerin zur Schaffung von Tatsachen vor endgültiger Klärung der Rechtslage seien insoweit geringer zu gewichten gewesen.

5. Der Beigeladene ließ beantragen,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Grundlage der Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Beseitigung sämtlichen Abwassers des Beigeladenen über ihr Grundstück sei der notarielle Kaufvertrag vom 13. April 2006, sodass sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Der Beigeladene habe kürzlich eine hinreichend funktionsfähige Fettabscheideranlage in seine Küche einbauen lassen. In Abstimmung mit dem Antragsgegner habe er sich dazu entschlossen, an die Druckwasserleitung zwischen den Gemeinden Johannesberg und Kleinostheim anzuschließen. Entsprechende Planungen seien bereits erstellt. Mit einer Realisierung sei noch im Frühjahr 2018 zu rechnen. Insoweit sei die zeitlich befristete Duldungsverpflichtung der Antragstellerin gerechtfertigt. Die ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen stünden der Anordnung nicht entgegen, da von einer Zweigleisigkeit des öffentlichen und privaten Wasser-Nachbarrechts auszugehen sei. Die Beseitigung von Abwässern aus genehmigten Anlagen liege auch im öffentlichen Interesse, da die ordnungsgemäße und umweltungefährliche Abwasserentsorgung Bestandteil der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand sei und dem öffentlichen Wohl diene. Die getroffene Anordnung diene zudem der Sicherung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Beigeladenen. Schließlich sei die durch den angefochtenen Bescheid ermöglichte Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin nur geringfügig. Soweit die Antragstellerin das Fehlen einer Kostentragungsregelung bemängele, so stünde es ihr frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der dahingehend auszulegende Antrag (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 wiederherzustellen, hat im Ergebnis Erfolg, da er sowohl zulässig als auch in der Sache begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017 entfällt aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in dessen Ziffer 5., sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft ist. Der Antragstellerin steht als Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes auch die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu.

2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst zu prüfen, ob die behördliche Sofortvollzugsanordnung den Maßgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet wurde. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über den Sofortvollzug anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes ist mit den Interessen der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Stellt sich der Verwaltungsakt dagegen als rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris). Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine derartige Beurteilung nicht mit hinreichender Sicherheit treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Folgen einer vorläufigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes zugunsten des Beigeladenen auf der einen Seite und einer einstweiligen Aussetzung der behördlichen Anordnung zugunsten der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der anderen Seite an, wobei hierbei insbesondere den Möglichkeiten der Rückabwicklung dieser Folgen besonders Gewicht beizumessen wäre.

2.1. In den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich besonders begründen. Ob die hier im angegriffenen Bescheid hierfür gegebene Begründung den inhaltlichen Anforderungen an diese Begründungspflicht entspricht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bereits aus diesem Grund das Sofortvollzugsinteresse überwiegt (hierzu 2.2.).

2.2. Die Kammer ist aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Die angefochtene Duldungsanordnung vom 14. Dezember 2017 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist vorliegend § 94 Abs. 1 WHG als mögliche Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner verfügte Duldungsverpflichtung. Dabei kann hier offen gelassen werden, ob die in § 94 Abs. 1 WHG ausdrücklich aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende behördliche Anordnung gegeben sind oder nicht. Denn jedenfalls ist die behördliche Ermessensentscheidung fehlerhaft; es liegt insoweit ein Ermessensdefizit vor (§ 114 Satz 1 VwGO).

Rechtfertigen lässt sich die behördliche Inanspruchnahme des Betreibers einer der in § 94 WHG genannten Anlagen nicht allein mit dem generellen Gemeinwohlbezug des öffentlichen Wasserrechts (vgl. § 1 WHG), sondern nur mit der konkreten Erforderlichkeit einer im öffentlichen Interesse beabsichtigten Mitbenutzung der jeweiligen Anlage (so Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 93 WHG Rn. 7 zur Verpflichtung zur Duldung von Leitungen auf fremdem Grund nach § 93 WHG). Die mit der Mitbenutzungsgestattung verfolgten, im weiteren Sinne wasserwirtschaftlichen Zwecke müssen im konkreten Fall (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erforderlich sein; eine ausschließlich privatnützige Mitbenutzung einer fremden Anlage rechtfertigt die hoheitliche Inanspruchnahme fremden Grundeigentums auch im Rahmen einer bloßen Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.1995 - 4 NB 17/95 - juris). Die auch im Rahmen des § 94 WHG nötige Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann notwendigerweise nur anhand eines öffentlichen Interesses an der Mitbenutzung der Anlage erfolgen, da es sich hierbei nicht um eine Norm handelt, die - anders als etwaige zivilrechtliche Bestimmungen - das private nachbarschaftliche Beziehungsgeflecht unmittelbar gestaltet, sondern die hoheitliche Befugnis zur Erteilung von Zwangsrechten regelt, die der zuständigen Wasserbehörde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gegenüber dem betroffenen Eigentümer zukommt (vgl. BGH, U.v. 4.7.2008 - V ZR 172/07 - juris Rn. 20 zu §§ 128, 129 WasG NRW aF.). Ein mit dem öffentlichen Interesse gleichgerichtetes privates Mitbenutzungsinteresse kann zwar bei der behördlichen Abwägung zusätzlich ins Gewicht fallen; Voraussetzung ist aber ungeachtet dessen weiterhin, dass der private Nutzen mit den Belangen des Gemeinwohls in Einklang steht (Zöllner, a.a.O. Rn. 8).

Aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG kann daher eine Rechtsgrundlage, die wie die §§ 93, 94 WHG die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums zugunsten privater Dritter ermöglicht, nur dann eingreifen, wenn neben dem privaten Nutzungsinteresse gerade ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben besteht. Nur insoweit muss das duldungs- bzw. gestattungsverpflichtete nachbarliche Grundeigentum zurückstehen und eine Belastung durch den privaten Dritten hinnehmen. Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 (338 f.)). Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungs- oder Mitbenutzungsrecht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG). Soweit es nicht nur um die zwangsweise Durchsetzung einer Duldung der Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens zum Zwecke der Durchleitung von Wasser und Abwasser nach § 93 WHG geht, sondern um die mit einem noch tiefgreifenderen Eingriff in das Privateigentum verbundene Duldung der Mitbenutzung von Anlagen nach § 94 WHG, so bedarf es hierfür eines noch weitergehenden öffentlichen Interesses im Sinne „gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belange“ (BayVGH, a.a.O. Rn. 8).

Dem werden die Ausführungen in der angefochtenen Duldungsverfügung nicht gerecht. Der Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Landratsamt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung der Erforderlichkeit gewichtiger Allgemeinwohlbelange bewusst gewesen ist. Insoweit wird seitens der Behörde lediglich angeführt, dass ohne eine entsprechende Duldungsanordnung gegenüber der Antragstellerin die weitere Entsorgung der Küchenabwässer der Gaststätte „S.“ zur Zeit nicht mehr möglich sei und dass die ausgesprochene Duldungspflicht nicht als Dauerlösung angedacht sei, sondern lediglich die Abwasserentsorgung sicherstellen solle, bis der Beigeladene eine Möglichkeit gefunden habe, sich mit sämtlichen Abwässern an die vorbeiführende Abwasserdruckleitung anzuschließen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Mitbenutzung der vorhandenen Puffergrube der Antragstellerin kann allein hiermit nicht begründet werden. Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung genügt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 GG für die zwangsweise Inanspruchnahme eines privaten Dritten nicht, solange aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles deren ordnungsgemäße Durchführung nicht auch zur Abwendung ansonsten eintretender Nachteile für das allgemeine Wohl erforderlich wäre (BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG). Insbesondere lässt sich die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zum Zwecke einer privatnützigen Abwasserbeseitigung ohne Hinzutreten gewichtiger öffentlicher Belange nicht allein mit privatrechtlichen Vermögensinteressen rechtfertigen (BayVGH, a.a.O. Rn. 7). Der Eigentümer einer bestehenden privaten Anlage braucht es eben nicht ohne Weiteres hinzunehmen, dass diese von einem privaten Nachbarn mitbenutzt wird, wenn er dies - beispielsweise aus mehr oder minder begründeten Besorgnissen über einen Schadenseintritt - nicht erlauben will. Schließlich kann vorliegend im Hinblick auf den hohen grundrechtlichen Stellenwert der Eigentumsgarantie auf das Erfordernis hinreichend gewichtiger öffentlicher Belange an der Mitbenutzung auch nicht allein im Hinblick darauf verzichtet werden, dass es sich bei der hier in Rede stehenden zwangsweisen Duldungsverpflichtung um eine befristete Maßnahme i.S.e. bloßen „Übergangslösung“ bis zur Umsetzung einer dauerhaften eigenen Entsorgungslösung des Beigeladenen handeln soll.

Damit hat das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung sowohl dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht hinreichend Rechnung getragen als auch wesentliche Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge in die Entscheidungsfindung einfließen mussten, unberücksichtigt gelassen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die hiernach rechtsfehlerhafte Duldungsverfügung verletzt die Antragstellerin als Duldungsverpflichtete damit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre hiergegen erhobene Klage wird daher aller Voraussicht nach in der Hauptsache erfolgreich sein, weshalb ihr Aussetzungsinteresse das Interesse am Sofortvollzug der Anordnung überwiegt und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.62

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der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

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Die Vorschriften der §§ 128, 129 LWG NRW enthalten deshalb aber noch keine eigenständige landesrechtliche Regelung des Notleitungsrechts, die der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB entgegenstünde. Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, regeln sie nämlich gerade nicht die privatrechtliche Beziehung zwischen den Grundstücksnachbarn, sondern die hoheitliche Befugnis zur Erteilung von Zwangsrechten, die der zuständigen Wasserbehörde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gegenüber dem betroffenen Eigentümer zukommt. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich dieser Unterschied auch nicht auf die Form, in der das Notleitungsrecht durchgesetzt wird. Denn bei den Zwangsrechten nach §§ 128, 129 LWG NRW geht es nicht – wie in § 917 BGB (dazu Senat, BGHZ 79, 307, 312) – um den Ausgleich der privaten Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Es handelt sich vielmehr um Inhaltsbestimmungen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) und dabei einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls herstellen (BVerwG NVwZ 2007, 707; Beschl. v. 19. Februar 1988, 4 B 141/85, zitiert nach Juris, Tz. 4; OVG Münster ZfW 1994, 294, 295 m.w.N.). Die Zwangsrechte dienen auch nicht der Durchsetzung desselben nachbarlichen Anspruchs (so aber VGH Mannheim, ZfW 1975, 174, 175 und Schulte, ZfW 1971, 123 zu § 88 WG BW), sondern dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung und anderen wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8. September 1995, 20 B 2096/95, Tz. 6; Beschl. v. 27. Januar 2005, 20 A 2187/04, Tz. 3 f.; Urt. v. 9. November 2006, 20 A 2136/05, Tz. 31, 41, 43, 48, 62 – alle zitiert nach Juris – sowie die Begründung der Gesetzentwürfe zu §§ 84, 85 LWG NRW 1962, LT-Drs. 4/156, S. 67 f. und 100, zu §§ 124 bis 132 LWG NRW 1979, LT-Drs. 8/2388, S. 124, und zu § 128 LWG NRW 1989, LTDrs. 10/2661, S. 80). Der unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich gerade daran, dass die Zwangsrechte auch den Betreibern von öffentlichen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erteilt werden können, während das private Notleitungsrecht nur dem Grundstückseigentümer zusteht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich beruht also nicht auf einer Doppelnatur der Zwangsrechte (so aber Schulte, Eigentum und öffentliches Interesse, S. 268 ff. und ZfW 1966, 72, 76 f.), sondern auf ihrer von nachbarlichen Interessen unabhängigen wasserwirtschaftlichen Zielsetzung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene bekämpft ein erstinstanzliches Urteil vom 22. September 2014, in dem eine zu seinen Gunsten erlassene Duldungsanordnung des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 nach § 93 WHG 2010 zur Durchleitung von Abwasser durch das (Nachbar-)Grundstück der Kläger aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Vielmehr ist der Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 offensichtlich rechtswidrig.

a) Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass bereits der Grundtatbestand des § 93 Satz 1 WHG 2010 nicht erfüllt ist.

§ 93 Satz 1 WHG 2010 enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Duldungsanordnung, die aus den verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur eingreifen kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG 2010 besteht. Nur insoweit muss das von der Durchleitung betroffene nachbarliche Grundeigentum zurückstehen und eine Belastung zugunsten des angrenzenden privaten Durchleiters hinnehmen. Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/338 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungsrecht anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen. Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7). Nach diesen Anforderungen ist die Durchleitung vorliegend nicht erforderlich.

aa) Das zuständige Wasserwirtschaftsamt hat mit seinem gesetzlichen Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 im wasserrechtlichen Behördenverfahren mehrfach ausgeführt, dass sich eine Durchleitung auf dem Nachbargrundstück vermeiden lasse, wenn auf dem Grundstück des Einleiters (Beigeladenen) eine neue Leitung errichtet werde, was technisch möglich sei; der geschätzte Kostenrahmen betrage dabei bis zu 50.000 - 55.000 Euro (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. und 17.12.2013). Solche privatrechtlichen Vermögensinteressen rechtfertigen indes ohne Hinzutreten gewichtiger öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht. Auch der Zulassungsantrag legt kein solches öffentliches Interesse dar und durchdringt insoweit die Streitsache nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Eigentümer der bestehenden privaten Rohrleitung, die hier vom Beigeladenen in Anspruch genommen wird, braucht es auch nicht ohne Weiteres hinzunehmen, dass seine bestehende Anlage mitbenutzt wird, wenn er dies - beispielsweise aus mehr oder minder begründeten Besorgnissen über einen Schadenseintritt - nicht erlauben will. § 94 WHG 2010 sieht eine solche Mitbenutzung aufgrund behördlicher Anordnung nur aufgrund gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belange vor, die insoweit weder ersichtlich noch dargelegt sind (vgl. Berendes, WHG 2010, 1. Aufl. 2010, § 94 Rn. 1).

bb) Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene in einem zivilgerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht verpflichtet hat, ab 31. Dezember 2013 die streitbefangene Einleitung zu unterlassen (Ziff. 1 des landgerichtlichen Vergleichs vom 30.7.2012). Diesen Vergleich hat er aus freiem Willen geschlossen. Damit fehlt es an einem weiteren Umstand im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010. Denn eine behördliche Anordnung nach dieser Vorschrift kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Einleiter und der Eigentümer des Nachbargrundstücks über die Einleitung zivilrechtlich nicht einigen können (vgl. VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264). Hier hat der Beigeladene durch den Abschluss des landgerichtlichen Vergleichs auf diese Rechtsposition aber gerade verzichtet. Das Erstgericht hat die anschließende Antragstellung des Beigeladenen bei der Behörde deshalb zu Recht als treuewidrig bezeichnet; hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

cc) Dem Erstgericht ist ferner ebenfalls darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Landratsamts zum gesetzlichen Rahmen der Ermessensausübung auch insoweit defizitär ist, als es den zivilgerichtlichen Vergleich nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Auch hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Streitsache nicht zu.

Der Beigeladene begründet diese angebliche Bedeutung nur mit Blick auf die fehlgeschlagenen Verhandlungen der privaten Beteiligten. Diese Frage ist aber durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2013 (3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263) mit den dortigen weiterführenden Nachweisen angemessen geklärt. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat nicht, abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag die Streitsache auch insoweit nicht hinreichend durchdrungen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Überhaupt nicht durchdrungen hat der Zulassungsantrag die Streitsache, soweit es um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010 im Zusammenwirken mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geht. Insoweit liegt ein völliger Begründungsausfall vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. 51.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene bekämpft ein erstinstanzliches Urteil vom 22. September 2014, in dem eine zu seinen Gunsten erlassene Duldungsanordnung des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 nach § 93 WHG 2010 zur Durchleitung von Abwasser durch das (Nachbar-)Grundstück der Kläger aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Vielmehr ist der Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 offensichtlich rechtswidrig.

a) Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass bereits der Grundtatbestand des § 93 Satz 1 WHG 2010 nicht erfüllt ist.

§ 93 Satz 1 WHG 2010 enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Duldungsanordnung, die aus den verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur eingreifen kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG 2010 besteht. Nur insoweit muss das von der Durchleitung betroffene nachbarliche Grundeigentum zurückstehen und eine Belastung zugunsten des angrenzenden privaten Durchleiters hinnehmen. Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/338 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungsrecht anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen. Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7). Nach diesen Anforderungen ist die Durchleitung vorliegend nicht erforderlich.

aa) Das zuständige Wasserwirtschaftsamt hat mit seinem gesetzlichen Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 im wasserrechtlichen Behördenverfahren mehrfach ausgeführt, dass sich eine Durchleitung auf dem Nachbargrundstück vermeiden lasse, wenn auf dem Grundstück des Einleiters (Beigeladenen) eine neue Leitung errichtet werde, was technisch möglich sei; der geschätzte Kostenrahmen betrage dabei bis zu 50.000 - 55.000 Euro (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. und 17.12.2013). Solche privatrechtlichen Vermögensinteressen rechtfertigen indes ohne Hinzutreten gewichtiger öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht. Auch der Zulassungsantrag legt kein solches öffentliches Interesse dar und durchdringt insoweit die Streitsache nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Eigentümer der bestehenden privaten Rohrleitung, die hier vom Beigeladenen in Anspruch genommen wird, braucht es auch nicht ohne Weiteres hinzunehmen, dass seine bestehende Anlage mitbenutzt wird, wenn er dies - beispielsweise aus mehr oder minder begründeten Besorgnissen über einen Schadenseintritt - nicht erlauben will. § 94 WHG 2010 sieht eine solche Mitbenutzung aufgrund behördlicher Anordnung nur aufgrund gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belange vor, die insoweit weder ersichtlich noch dargelegt sind (vgl. Berendes, WHG 2010, 1. Aufl. 2010, § 94 Rn. 1).

bb) Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene in einem zivilgerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht verpflichtet hat, ab 31. Dezember 2013 die streitbefangene Einleitung zu unterlassen (Ziff. 1 des landgerichtlichen Vergleichs vom 30.7.2012). Diesen Vergleich hat er aus freiem Willen geschlossen. Damit fehlt es an einem weiteren Umstand im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010. Denn eine behördliche Anordnung nach dieser Vorschrift kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Einleiter und der Eigentümer des Nachbargrundstücks über die Einleitung zivilrechtlich nicht einigen können (vgl. VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264). Hier hat der Beigeladene durch den Abschluss des landgerichtlichen Vergleichs auf diese Rechtsposition aber gerade verzichtet. Das Erstgericht hat die anschließende Antragstellung des Beigeladenen bei der Behörde deshalb zu Recht als treuewidrig bezeichnet; hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

cc) Dem Erstgericht ist ferner ebenfalls darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Landratsamts zum gesetzlichen Rahmen der Ermessensausübung auch insoweit defizitär ist, als es den zivilgerichtlichen Vergleich nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Auch hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Streitsache nicht zu.

Der Beigeladene begründet diese angebliche Bedeutung nur mit Blick auf die fehlgeschlagenen Verhandlungen der privaten Beteiligten. Diese Frage ist aber durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2013 (3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263) mit den dortigen weiterführenden Nachweisen angemessen geklärt. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat nicht, abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag die Streitsache auch insoweit nicht hinreichend durchdrungen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Überhaupt nicht durchdrungen hat der Zulassungsantrag die Streitsache, soweit es um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010 im Zusammenwirken mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geht. Insoweit liegt ein völliger Begründungsausfall vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. 51.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.