Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430

bei uns veröffentlicht am11.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung der Beklagten zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 1 („Haus 1“).

1. Das Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die ...Straße an. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. ...5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 (9 NE 14.430) abgelehnt.

Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. .../6 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südöstlich des Bauvorhabens, wobei der Abstand zwischen den Gebäuden ca. 55 m beträgt. Zwischen diesen Gebäuden befinden sich auf dem südlichen Teil des Baugrundstücks weitere Gebäude. Für diese hat die Beklagte Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung und zum Umbau der bestehenden Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich genehmigt („Haus 2“ und „Haus 3“). Die hiergegen von Seiten der Klägerin erhobenen Klagen (W 5 K 15.830, W 5 K 15.831 und W 5 K 16.431) wurden unter dem Az. W 5 K 15.830 zur gemeinsamen Verhandlung

und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom heutigen Tag wurde die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer den am 11. April 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S 14.345) der Klage W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 abgelehnt.

2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 erteilte die Stadt Würzburg der Beigeladenen die Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen mit Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg. Zugelassen wurden Abweichungen von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Nord- und der Ostseite. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Bauantragstellerin (frühere Beigeladene) am 20. Februar 2014 gegen Empfangsbestätigung zugestellt, am 26. Februar 2014 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 teilte die Bevollmächtigte der Bauantragstellerin einen Bauherrenwechsel auf die jetzige Beigeladene mit.

3. Bereits am 24. März 2014 hatte die Klägerin bei Gericht gegen die Baugenehmigung Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigungen für zwei Teile desselben Gebäudes, nämlich den „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in Appartementwohngebäude“ und das hier streitige Bauvorhaben „Umbau und Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartementwohnungen mit Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite“ die willkürliche Trennung eines Gesamtvorhabens darstellten. Dass es sich um ein Gesamtvorhaben handele, ergebe sich schon aus dem baulichen Zusammenhang der beiden Gebäudeteile. Auch die Frage der Stellplätze und Zufahrten könne nur gemeinsam bewertet werden und auch im Bebauungsplan seien beide Grundstücksteile in einem Baubereich zusammengefasst. Deshalb könne auch die Frage der Klagebefugnis nur für das Gesamtgebäude bewertet werden; es könne nicht sein, dass durch die willkürliche Aufteilung des Bauvorhabens Teile davon der Klagebefugnis der Anwohner entzogen würden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Klage wird von Klägerseite auf die gleichzeitig eingereichte Klagebegründung im Verfahren W 5 K 16.431 verwiesen, da die dort vorgebrachten Argumente auch für den hier streitigen Bauteil gelten würden. In diesem Verfahren wird vorgebracht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Gebäude überschreite die nach der BauNVO zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Bebauung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.

4. Demgegenüber beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, denn der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnten bauliche Maßnahmen an einem Gebäude sehr wohl Gegenstand verschiedener Baugenehmigungsverfahren sein. Den Antragsgegenstand des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens bestimme der Bauherr durch Festlegung im Bauantrag. Eine Pflicht, verschiedene Baumaßnahmen auf einem Baugrundstück bzw. an einem Gebäude ausschließlich in einem Bauantrag zu beantragen, schreibe die Bayerische Bauordnung nicht vor. Im Übrigen liege auch eine sachgerechte Trennung vor, da die jeweiligen Baumaßnahmen an separaten Gebäudeteilen eines aneinandergebauten Gebäudekomplexes erfolgten. Eine Beeinträchtigung der Klägerin sei in Anbetracht der geographischen Lage des Bauvorhabens zum klägerischen Anwesen nicht zu erkennen. Durch das Bauvorhaben werde auch kein Stellplatzmehrbedarf ausgelöst und das Gebiet, in dem sich das Wohneigentum der Klägerin befinde, ändere sich durch die Zulassung des genehmigten Vorhabens seiner Art nach nicht. Die in Bezug auf das andere Bauvorhaben bzw. den Bebauungsplan angeführten Punkte seien für das streitgegenständliche Verfahren nicht einschlägig und könnten daher nicht durchgreifen.

5. Auch die Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, denn die Klägerin vermöge die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts nicht darzutun. Das genehmigte Vorhaben sei von ihr überhaupt nicht wahrzunehmen, denn es liege im rückwärtigen Grundstücksbereich und werde zur ...Straße hin durch das höhere Bestandsgebäude abgeschirmt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien. Soweit die Klägerin vortrage, eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu ihren Lasten komme in Betracht, betreffe dies nicht das streitgegenständliche Haus. Auch der Vortrag, wonach die Klägerin durch das Vorhaben in ihrem Gebietserhaltungsanspruch beeinträchtigt sei, greife nicht, denn dieser Anspruch betreffe nur die Art der baulichen Nutzung, nicht aber das hier von der Klägerin angeführte Maß der baulichen Nutzung.

Die Klage sei auch nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung) in die Umgebungsbebauung ein, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine höhere Traufhöhe als das Bauvorhaben (10,67 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klägerin sei von den Abstandsflächen des streitgegenständlichen Hauses nicht berührt. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.

6. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer den am 11. April 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S 14.344) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 N 15.528 entschieden hat. Dieser Antrag wurde von der Kammer abgelehnt.

Die Klägerin beantragte,

die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014, Az. 1903-2013 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, im Übrigen ist sie auch unbegründet.

1. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.

Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).

Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 94 Rn. 3).

Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. U.v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - juris), wonach das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Entscheidend ist insoweit aber allein - und dies wird von Klägerseite verkannt -, ob der Antragsteller im Normenkontrollverfahren noch gegen die Baugenehmigungen für den betroffenen Bereich vorgehen kann oder diese angefochten hat. Irrelevant ist es, ob Dritte - wie hier die Klägerin - noch Baugenehmigungen anfechten können oder hiergegen vorgegangen sind.

2. Die Klage ist bereits unzulässig, denn es fehlt an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Der Kläger ist also nur klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (Happ im Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 82). Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es aus, dass nach dem substanziierten Vortrag des Klägers eine Verletzung seiner Rechte durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung möglich ist. Mit anderen Worten: Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich aber gerade nicht, dass ihr ein Recht darauf zustehen würde, dass die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 für die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Str. 1 („Haus 1“) aufgehoben werden müsste. So ist dafür, dass durch die streitgegenständliche Baugenehmigung die Verletzung eines drittschützenden Rechts der Klägerin erfolgen würde, weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Die bloße Behauptung des früheren Klägerbevollmächtigten, die Klägerin könne geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein, reicht hierfür offenkundig nicht aus.

Dass eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin nicht möglich erscheint, wird schon darin deutlich, dass das streitgegenständliche Gebäude vom Grundstück Fl.Nr. .../6, auf dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, durch die ...Straße getrennt, sich in einer Entfernung von ca. 55 m hiervon befindet, wobei sich zwischen diesen Gebäuden auf dem südlichen Teil des Baugrundstücks ein weiteres, 65 m langes und deutlich höheres Gebäude als das Bauvorhaben befindet. Das streitgegenständliche Vorhaben ist damit von der Wohnung der Klägerin aus überhaupt nicht optisch wahrzunehmen, da es im rückwärtigen Grundstücksbereich liegt und zur ...Straße durch das höhere Bestandsgebäude abgeschirmt ist. Auch sonst ist nicht erkennbar, wie das - bereits seit Jahrzehnten bestehende -streitgegenständliche Gebäude sich auf die Klägerin bzw. deren Wohneigentum auswirken sollte.

Der Vortrag der Klägerseite, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und den Bauvorhaben, die (nun) Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.830 sind, um ein „Gesamtvorhaben“ handele, die „willkürlich getrennt“ worden seien, kann ebenfalls keine Klagebefugnis begründen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn im Genehmigungsverfahren, den Antragsumfang zu bestimmen. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben aus technischen oder baulichen Gründen nicht getrennt werden darf, liegt hier nicht vor. Es handelt sich nämlich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut sind.

Soweit hinsichtlich der Begründetheit der Klage von Klägerseite (ausschließlich) auf die gleichzeitig eingereichte Klagebegründung im Verfahren W 5 K 16.431 verwiesen wird, da die dort vorgebrachten Argumente auch für den hier streitigen Bauteil gelten würden, macht dies deutlich, dass die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens gerade keine eigenständige Rechtsverletzung geltend macht bzw. geltend machen kann.

3. Die Klage ist darüber hinaus - als baurechtliche Nachbarklage - auch unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) jedenfalls die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Die streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 wurde - zu Recht - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau i. S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 - 20 BayBO zugrunde liegt. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) offensichtlich aber nicht gegeben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).

Die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) für das „Haus 1“ wurde dem Bauantragsteller am gleichen Tag zugestellt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ist (erst) am 26. Februar 2014 in Kraft getreten.

Damit richtet sich hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO und jedenfalls nicht - wie die Klägerseite meint - nach § 35 BauGB oder nach § 33 BauGB. Denn der Standort des geplanten Vorhabens ist dem Innenbereich zuzuordnen. So schließt sich an das streitgegenständliche - seit Jahrzehnten bestehende - Gebäude auf dem Baugrundstück sowohl in nördlicher, südlicher und südwestlicher Richtung, wie auch jenseits des Baugrundstücks in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung Bebauung an, mit der es einen Bebauungszusammenhang bildet. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 2016, § 33 Rn. 1).

Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294; beide juris). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697). Allerdings ist für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin nichts ersichtlich ist.

Es ist vorliegend kein Grund dafür ersichtlich, warum das Wohnbauvorhaben seiner Art nach hier nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO allgemein zulässig sein sollte und sich nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde.

Im Übrigen ist für eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme nicht das Geringste ersichtlich. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 6. Mai 2014 - W 5 S 14.344 Folgendes ausgeführt:

„Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin ist hier nicht zu erkennen.

Dies folgt schon aus der geographischen Lage des genehmigten Bauvorhabens. Genehmigt wurde die Änderung eines bestehenden Gebäudes im nordöstlichen Teil des Baugrundstücks. Das Vorhaben befindet sich in einer Entfernung von über 48 m zum Grundstück Fl.Nr. .../6 und von ca. 54 m zu dem auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 bestehenden Gebäude, in dem die Antragstellerin ihr Wohneigentum hat. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft die ...Straße, die Baumaßnahme erfolgt auf dem Baugrundstück jenseits der dort vorhandenen straßenseitigen südlichen Bebauung. Wie die Antragstellerin durch die Zulassung des angegriffenen Bauvorhabens verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.“

Auch ein Verstoß gegen den Gebietsbewahrungsanspruch ist - entgegen der Ansicht der Klägerseite von vornherein auszuschließen. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 6. Mai 2014 - W 5 S 14.344 ausgeführt:

„Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf den neben dem Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn zustehenden Gebietswahrungsanspruch berufen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Gebiet, in dem sich das Wohneigentum der Antragstellerin befindet, durch die Zulassung des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen seiner Art nach ändern könnte. Der Gebietswahrungsanspruch begründet nur ein nachbarliches Abwehrrecht gegen unverträgliche Fremdnutzungen. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dass die Nutzung des Baugrundstücks für alle Zeiten gleich bleibt, kann ein Nachbar nicht verlangen.“

Auch das Vorbringen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, hierzu ist wiederum auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - W 5 S 14.344 zu verweisen:

„Was das Vorbringen der Antragstellerin zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ betrifft, erweist sich diese Rüge unabhängig von der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anfechtungsklage auch insoweit als unbehelflich, als das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans gerade entspricht. Wäre der Bebauungsplan unwirksam (vgl. aber Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2014 Nr. 9 NE 14.430), würde sich das Vorhaben der Beigeladenen ohnedies und ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilen. Ein unwirksamer Bebauungsplan begründet per se keinen subjektivöffentlichen Abwehranspruch des Nachbarn (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.11.2013 Nr. 2 B 1010/13, DVBl 14, 532).“

Unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam, wären Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn heranzuziehen, so dass dann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB zu messen wäre. Nach diesen Vorschriften wäre das Vorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ unproblematisch zulässig, da es als Wohnbauvorhaben diesem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine Rechtsverletzung der Klägerin würde auch danach von vornherein ausscheiden.

3.3. Auch ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO zulasten der Klägerin liegt nicht vor. Denn die im Rahmen des Genehmigungsbescheids erteilten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächenvorschriften betreffen die Klägerin, deren Wohnung sich in ca. 65 m Entfernung vom Bauobjekt befindet, offenkundig nicht.

3.4. Der Vortrag der Klägerseite, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und den Bauvorhaben, die (nun) Gegenstand der Verfahren W 5 K 15.830 sind, um ein „Gesamtvorhaben“ handele, die „willkürlich getrennt“ worden seien, kann ebenfalls offenkundig zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn im Genehmigungsverfahren, den Antragsumfang zu bestimmen. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben aus technischen oder baulichen Gründen nicht getrennt werden darf, liegt hier nicht vor. Es handelt sich nämlich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut sind. Unabhängig hiervon führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter. Maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar). Demnach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung von einem Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430 zitiert 21 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 15.830

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 9 NE 14.430

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 16.430

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Aug. 2016 - W 5 K 15.830

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten am 26. Februar 2014. Er ist Miteigentümer eines außerhalb des Plangebiets und diesem auf der anderen Seite der S.-Straße gegenüber liegenden Mehrfamilienhauses. Mit - nicht begründetem - Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2014, hat er im Verfahren 9 N 14.429 die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO begehrt und beantragt,

den am 26. Februar 2014 in Kraft getretenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 26. Februar 2014 außer Vollzug zu setzen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten. Der Vollzug des Bebauungsplans, insbesondere die Rodung des Baumbestands auf dem Areal, werde zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers und in die Natur führen. Dieser Eingriff sei im Falle eines Misserfolgs des Normenkontrollantrags nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig zu machen, da die Rodung des Baumbestandes nicht rückabgewickelt werden könne. Im Übrigen werde sich der Bebauungsplan als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweisen.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 24. März 2014 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und u. a. darauf hingewiesen, dass der erwähnte Baumbestand aufgrund Fällerlaubnis vom 26. Februar 2014 bereits gerodet sei. Im Übrigen erscheine fraglich, inwieweit entsprechende Rodungsmaßnahmen auf einem fremden Grundstück zu dem seitens des Antragstellers behaupteten schweren Eingriff in sein Grundeigentum führen sollten.

Die als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die begehrte Anordnung kommt nicht in Betracht.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsteller antragsbefugt ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4). Wer sich als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 f.).

Nach diesem Maßstab dürfte der Antragsteller nicht antragsbefugt sein, weil sein Vorbringen keinerlei Darlegungen enthält, welche seiner Interessen als „Plannachbar“, d. h. als (Mit-)Eigentümer eines dem Gebiet des Bebauungsplans lediglich auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Anwesens, die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung verletzt haben könnte. Soweit er unter dem 23. April 2014 noch geltend macht, es gehe ihm um die Erhaltung einer Grünfläche, die als Teil des W. Ringparks zu verstehen sei und die seiner Auffassung nach in das Gelände der geplanten Landesgartenschau einbezogen werden könne, wird damit kein abwägungsbeachtlicher Belang des Antragstellers bezeichnet. Im Übrigen ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung aufzuzeigen.

Unabhängig davon ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil ein mögliches Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zwischenzeitlich entfallen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtstellung aktuell nicht verbessern kann. Das ist der Fall, wenn ein Erfolg des Antrags dem Antragsteller keinen Nutzen bringt (BayVGH B.v. 14.8.2008, 1 NE 08.1074 m. w. N.). So liegen die Dinge hier. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. März 2014 mitgeteilt hat und der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2014 auch selbst einräumt, sind die Bäume, deren Fällung er als schwerwiegenden Eingriff in sein Grundeigentum ansieht und die es seiner Auffassung nach im Wege einer einstweiligen Anordnung dringend zu verhindern galt, bereits gefällt worden. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es deshalb insoweit nicht mehr, ihr Erlass wäre für den Antragsteller nutzlos. Ebenso wenig ist in dieser Hinsicht ein Anordnungsgrund, mithin die Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).

1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 (9 NE 14.430) abgelehnt.

Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) erteilte die Beklagte der Beigeladenen für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude („Haus 3“) die Baugenehmigung für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Am 12. August 2015 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

Mit Bescheid vom 17. August 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG („Haus 2 und 3“). Von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung des Baugrundstücks als allgemeines Wohngebiet wurde eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass es aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des Schallschutzgutachtens als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne. Die immissionsschutzfachlichen Auflagen seien zu beachten. Die u. a. von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend, eine Versagung der Baugenehmigung zu begründen, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19. August 2015.

3. Bereits am 24. März 2014 hatte die Klägerin bei Gericht gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 Klage erheben lassen (W 5 K 14.287 -altbzw. W 5 K 16.431 -neu-) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.

4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.

5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.

Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.

6. Am 8. September 2015 erhob die Klägerin bei Gericht Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (W 5 K 15.830) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. August 2015 aufzuheben,

sowie Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (W 5 K 15.831) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 17. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.

Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.

7. Die Beklagte stellte den Antrag,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.

8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.

9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer den am 11. April 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S 14.345) der Klage W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu) gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen.

Aufgrund Beschlusses vom 4. Januar 2016 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Augenschein vom 17. März 2016 Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2016 wurden die Verfahren W 5 K 15.830, W 5 K 15.831 und W 5 K 16.431 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 N 15.528 entschieden hat. Dieser Antrag wurde von der Kammer abgelehnt.

Die Klägerin beantragte,

die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014, Az. 2330-2013, die Baugenehmigung vom 7. August 2015, Az. 2518-2014 und die Baugenehmigung vom 17. August 2015, Az. 2036-2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.

Da es sich bei dem Bescheid vom 17. August 2015, der bisher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.831 war, um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 20. Februar 2014, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431 war, handelt, und der Bescheid vom 17. August 2015 aber auch den Bescheid vom 7. August 2015, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.830 war, abändert, stehen diese drei Klagebegehren in einem so engen Zusammenhang, dass die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2016 diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.

Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).

Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).

Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. U.v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - juris), wonach das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Entscheidend ist insoweit aber allein - und dies wird von Klägerseite verkannt -, ob der Antragsteller im Normenkontrollverfahren noch gegen die Baugenehmigungen für den betroffenen Bereich vorgehen kann oder diese angefochten hat. Irrelevant ist es, ob Dritte - wie hier die Klägerin - noch Baugenehmigungen anfechten können oder hiergegen vorgegangen sind.

2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013), deren Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) und deren Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77; alle juris).

Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und U.v. 15.2.1990 - 4 C 39.86; beide juris).

Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 wurden - zu Recht - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihnen kein Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 - 20 BayBO zugrunde liegt. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:

2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom 28. Oktober 2015 wird (sinngemäß) gerügt, dass die streitgegenständlichen - wie auch noch andere - Baugenehmigungen deshalb „nicht rechtskräftig“ (gemeint ist wohl: nicht rechtmäßig) seien, weil die genehmigten Bauvorhaben des Areals „Platz`scher Garten“ nur einen Teil des Projekts darstelle und dieses nur als Ganzes beurteilt werden könne; es stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, dass sechs „Teil-Baugenehmigungen“ zu Teilen des Vorhabens erteilt worden seien.

Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Nur das Vorhaben, wie es sich nach den eingereichten Bauvorlagen darstellt, ist Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Behörde; diese ist an die Abgrenzung des Bauherrn gebunden (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Januar 2016, Art. 64 Rn. 23 m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, 2012, Art. 68 Rn. 3).

Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.

Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).

2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.

2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).

Die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“) wurde der Beigeladenen am gleichen Tag zugestellt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“) wurde am 11. August 2015 zur Post gegeben. Die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“) wurde am 18. August 2015 zur Post gegeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ist bereits am 26. Februar 2014 in Kraft getreten.

Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).

2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.

Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom 17. August 2015 gegen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Platz`scher Garten“ zur Art der baulichen Nutzung. Denn dieser lässt nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nur zu: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, wobei Imbissbuden nicht zulässig sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom 17. August 2015 ausdrücklich eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich erteilt.

Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:

Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.

Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).

Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.

2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).

Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062; U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u. a. - alle juris ). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris; B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; U.v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - jeweils juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 - W 4 K 12.552 - juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt.

Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.

2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2016, § 35 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179; B.v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 - BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2007 - 14 AS 07.1855 - juris), so bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).

Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.

Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.

Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.

Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.

Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“ vom 14.8.2014 - Az. 2137-2012).

Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2015 (9 CS 14.441) hinsichtlich eines ebenfalls im Anwesen St. Benedikt Straße 6 wohnhaften Antragstellers deutlich gemacht, dass hinsichtlich der hierdurch hervorgerufenen Immissionen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt sind:

„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.

Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.

Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.

Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.

Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05 - juris) schon nicht um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt. Denn das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB und dem Außenbereich i. S.v. § 35 BauGB. Für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist dabei ausschlaggebend das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, und damit inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - beide juris.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; U.v. 17.2 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94, U.v. 1.12.1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).

Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).

Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.

Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).

Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.

Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294; beide juris). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697). Allerdings ist für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin nichts ersichtlich ist.

2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:

Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.

Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.

Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.

Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).

Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).

Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan - A.28 - der Antragsgegnerin.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die geplante Bauflächenausweisung befindet sich an der östlichen Peripherie des Kernbereiches der Innenstadt der Antragsgegnerin im direkten Anschluss an den Ringpark und ist auf allen Seiten von Straßen begrenzt. In dem ursprünglich vom zwischenzeitlich aufgegebenen Kloster „St. Benedikt“ genutzten Areal soll die bestehende Klostergebäudesubstanz erhalten und wieder nutzbar gemacht werden sowie gleichzeitig innerstädtischer Freiraum, der bislang als private Freifläche genutzt wurde, einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Durch innerstädtische Nachverdichtung soll vorhandener und optimal erschlossener Stadtraum insbesondere auch im Hinblick auf Infrastruktur, ÖPNV und Versorgung nachhaltig weiterentwickelt werden. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist insoweit die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums im Wege der innerstädtischen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, wobei durch die Erhaltung eines zentralen Grünbereiches im Innenhofbereich und weitgehende Begrünungsmaßnahmen die Eingriffe auch dort möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch das Vorhaben werden innerstädtische Baulandreserven genutzt, um den in der Stadt W. bestehenden Bedarf an Wohnraum zu decken. In der Wohnanlage sollen 93 neue Wohnungen und 2 Büros, hiervon 45 barrierefrei, neu errichtet werden. Zugleich soll mit Wiedernutzbarmachung des Brachlandes, das vor dem Krieg in vielfältiger Weise genutzt wurde, der Ortsteil erneuert bzw. fortentwickelt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 hingewiesen wurde, erfolgte vom 16. Juli 2012 bis 17. August 2012. Der Antragsteller erhob hierbei mit Schreiben vom 14. August 2012 sowie mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2012 Einwendungen. In der Zeit vom 29. Juli 2013 bis 13. September 2013 wurde der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. September 2013, weiterer damaliger Bevollmächtigter vom 13. September 2013 sowie als Mitunterzeichner der Schriftsätze vom 10. und 12. September 2013 erhob der Antragsteller wiederum zahlreiche Einwendungen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 23. Januar 2014 über die Einwendungen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die Ausfertigung erfolgte am 21. Februar 2014 und die Bekanntmachung am 26. Februar 2014.

Am 20. Februar 2015 hat der Antragsteller, der in der St.-Benedikt-Str. ..., getrennt durch die St.-Benedikt-Str. unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben St.-Benedikt-Str. ... und ... und außerhalb des Bebauungsplangebiets eine B... betreibt, Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht eine Existenzbedrohung seiner B... sowie formelle und materielle Fehler der Bauleitplanung geltend.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den am 26. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten - A.28“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Antragstellers, insbesondere eine Gefährdung des Betriebs in existenzbedrohender Weise, sei nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Einwendungen seien angemessen gewürdigt und abgewogen worden. Unterstellt, es lägen überhaupt beachtliche Fehler vor, so sei deren Rüge verfristet, da Ausführungen hierzu und eine Begründung des Antrags erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt seien.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen.

Die Beigeladene zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Der Kläger entzog mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 seinen Bevollmächtigten die Prozessvollmacht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2015 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und der Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Bereits am 20. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen, der Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite, St.-Benedikt-Str. ... (jetzt Friedrich-Ebert-Ring 3), die am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 20. Februar 2014 wurde die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghaus), der Einrichtung von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, DG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie der Errichtung eines Außenaufzugs, St.-Benedikt-Str. ..., erteilt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 14. August 2014 wurde von der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW, St. Benedikt-Straßen 5, 7, Rottendorfer Str. 2a, 2b, 2c erteilt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 14. August 2014 wurde der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten sowie die Errichtung von 5 Pkw-Stellplätzen und Mülltonneneinhausung, Friedrich-Ebert-Ring 2 genehmigt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 7. August 2015 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements, St.-Benedikt-Str. ... erteilt und am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. August 2015, öffentlich bekannt gemacht am 19. August 2015, genehmigte die Antragsgegnerin eine Planänderung zur Neuerrichtung des Dachstuhles, dem Anbau von Balkonen (Haus 2), zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie dem Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG (Haus 2 und 3), St.-Benedikt-Str. ... Gegen sämtliche Genehmigungen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis zu machen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss Stellung zu nehmen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Über den Normenkontrollantrag kann zudem entschieden werden, obwohl der Antragsteller seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Denn die Mandatsentziehung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

a) Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht ausreichend durch einen zur Vertretung befugten Bevollmächtigten geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Erforderlich aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets Betroffener geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. In diesem Rahmen ist das Normenkontrollgericht aber nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die sich hieraus ergebende Vertretungspflicht umfasst dabei nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (VGH BW, B. v. 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3).

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers haben zunächst den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 begründet. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich „widerrufen“; seine „Betroffenheit und die Antragsbegründung“ seien „völlig falsch vorgetragen“. Die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 10. August 2015 bestätigt, dass sich der Antragsteller von der Begründung des Normenkontrollantrags in Form des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 explizit distanziert. Eine Begründung des Normenkontrollantrags und ein Vortrag zur Antragsbefugnis durch die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte nicht mehr.

Die vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sich seine nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers durch jeweils im Nachgang zu den persönlichen Schreiben des Antragstellers eingereichte Schriftsätze die persönlichen Ausführungen des Antragstellers vollumfänglich zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben. Denn diese Schriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Bevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 12).

b) Dem Antragsteller fehlt für seinen Normenkontrollantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis auch während des Prozesses entfallen kann. Maßgebend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 20).

Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = juris Rn. 14). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - BayVBl 2016, 387 = juris Rn. 6). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl 2015, 864 = juris Rn. 26).

Hier ist das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28 festgesetzte Vorhaben mit gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 14. August 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 genehmigt worden. Der Antragsteller hat die seinem Betrieb gegenüberliegende Bebauung St.-Benedikt-Str. ... und ..., von der er seine rechtliche Betroffenheit ableiten könnte und für die die Baugenehmigung mit Bescheid vom ... erteilt wurde, nicht angegriffen. Insoweit erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts im Rahmen der Normenkontrolle für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als offensichtlich nutzlos (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 19). Der Antragsteller hat aber auch gegen die weiteren in Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Der - zur Nutzungsänderung vorgesehene - Baubestand und die (Neu-) Bauvorhaben, die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschöpfen und nicht nur eine torsohafte Umsetzung darstellen, sind zudem bereits verwirklicht. Dies zeigt sich auf den von der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 15. Februar 2016 und von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2016 vorgelegten Lichtbildern. Die entlang der St.-Benedikt-Straße, Dürerstraße und Rottendorfer Straße errichteten Wohnanlagen sind danach vollständig errichtet und (nahezu) fertiggestellt. Auf einen (nur) teilweise noch notwendigen Innenausbau sowie die Fertigstellung der Außenanlagen kommt es hierbei ebensowenig an, wie auf die aufgrund bestehender Nutzungsrechte seitens der derzeitigen Besitzer noch fehlende Errichtung eines Wohngebäudes (Haus 6) entlang der Rottendorfer Straße auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Plangebiets. Dies gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude des ehemaligen Internats und eines Schulungs- und Seminargebäudes zu Gebäuden mit Appartements und einer Arztpraxis, die sich noch im Umbau befinden. Der Antragsteller hat damit keine reale Chance, sein eigentliches Ziel, die Bebauung des Platz’schen Gartens zu verhindern, zu erreichen. Aufgrund der Verwirklichung der maßgeblichen Bebauung, der örtlichen Situation, den Planungszielen der Antragsgegnerin und den zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger eingegangenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 3 des Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan) ist hier auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Bebauung des Platz’schen Gartens verzichtet, die Baugenehmigungen zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der vom Antragsteller gewünschten parkähnlichen Anlage wiederherstellt. Genausowenig besteht ein konzeptioneller Zusammenhang der Planung in Form unmittelbarer Folgewirkungen für den Betrieb des Antragstellers (vgl. hierzu: VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 49).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 2 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).

1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 (9 NE 14.430) abgelehnt.

Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) erteilte die Beklagte der Beigeladenen für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude („Haus 3“) die Baugenehmigung für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Am 12. August 2015 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

Mit Bescheid vom 17. August 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG („Haus 2 und 3“). Von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung des Baugrundstücks als allgemeines Wohngebiet wurde eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass es aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des Schallschutzgutachtens als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne. Die immissionsschutzfachlichen Auflagen seien zu beachten. Die u. a. von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend, eine Versagung der Baugenehmigung zu begründen, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19. August 2015.

3. Bereits am 24. März 2014 hatte die Klägerin bei Gericht gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 Klage erheben lassen (W 5 K 14.287 -altbzw. W 5 K 16.431 -neu-) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.

4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.

5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.

Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.

6. Am 8. September 2015 erhob die Klägerin bei Gericht Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (W 5 K 15.830) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. August 2015 aufzuheben,

sowie Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (W 5 K 15.831) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 17. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.

Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.

7. Die Beklagte stellte den Antrag,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.

8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.

9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer den am 11. April 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S 14.345) der Klage W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu) gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen.

Aufgrund Beschlusses vom 4. Januar 2016 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Augenschein vom 17. März 2016 Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2016 wurden die Verfahren W 5 K 15.830, W 5 K 15.831 und W 5 K 16.431 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 N 15.528 entschieden hat. Dieser Antrag wurde von der Kammer abgelehnt.

Die Klägerin beantragte,

die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014, Az. 2330-2013, die Baugenehmigung vom 7. August 2015, Az. 2518-2014 und die Baugenehmigung vom 17. August 2015, Az. 2036-2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.

Da es sich bei dem Bescheid vom 17. August 2015, der bisher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.831 war, um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 20. Februar 2014, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431 war, handelt, und der Bescheid vom 17. August 2015 aber auch den Bescheid vom 7. August 2015, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.830 war, abändert, stehen diese drei Klagebegehren in einem so engen Zusammenhang, dass die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2016 diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.

Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).

Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).

Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. U.v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - juris), wonach das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Entscheidend ist insoweit aber allein - und dies wird von Klägerseite verkannt -, ob der Antragsteller im Normenkontrollverfahren noch gegen die Baugenehmigungen für den betroffenen Bereich vorgehen kann oder diese angefochten hat. Irrelevant ist es, ob Dritte - wie hier die Klägerin - noch Baugenehmigungen anfechten können oder hiergegen vorgegangen sind.

2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013), deren Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) und deren Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77; alle juris).

Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und U.v. 15.2.1990 - 4 C 39.86; beide juris).

Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 wurden - zu Recht - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihnen kein Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 - 20 BayBO zugrunde liegt. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:

2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom 28. Oktober 2015 wird (sinngemäß) gerügt, dass die streitgegenständlichen - wie auch noch andere - Baugenehmigungen deshalb „nicht rechtskräftig“ (gemeint ist wohl: nicht rechtmäßig) seien, weil die genehmigten Bauvorhaben des Areals „Platz`scher Garten“ nur einen Teil des Projekts darstelle und dieses nur als Ganzes beurteilt werden könne; es stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, dass sechs „Teil-Baugenehmigungen“ zu Teilen des Vorhabens erteilt worden seien.

Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Nur das Vorhaben, wie es sich nach den eingereichten Bauvorlagen darstellt, ist Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Behörde; diese ist an die Abgrenzung des Bauherrn gebunden (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Januar 2016, Art. 64 Rn. 23 m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, 2012, Art. 68 Rn. 3).

Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.

Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).

2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.

2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).

Die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“) wurde der Beigeladenen am gleichen Tag zugestellt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“) wurde am 11. August 2015 zur Post gegeben. Die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“) wurde am 18. August 2015 zur Post gegeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ist bereits am 26. Februar 2014 in Kraft getreten.

Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).

2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.

Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom 17. August 2015 gegen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Platz`scher Garten“ zur Art der baulichen Nutzung. Denn dieser lässt nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nur zu: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, wobei Imbissbuden nicht zulässig sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom 17. August 2015 ausdrücklich eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich erteilt.

Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:

Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.

Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).

Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.

2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).

Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062; U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u. a. - alle juris ). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris; B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; U.v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - jeweils juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 - W 4 K 12.552 - juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt.

Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.

2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2016, § 35 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179; B.v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 - BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2007 - 14 AS 07.1855 - juris), so bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).

Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.

Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.

Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.

Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.

Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“ vom 14.8.2014 - Az. 2137-2012).

Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2015 (9 CS 14.441) hinsichtlich eines ebenfalls im Anwesen St. Benedikt Straße 6 wohnhaften Antragstellers deutlich gemacht, dass hinsichtlich der hierdurch hervorgerufenen Immissionen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt sind:

„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.

Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.

Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.

Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.

Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05 - juris) schon nicht um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt. Denn das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB und dem Außenbereich i. S.v. § 35 BauGB. Für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist dabei ausschlaggebend das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, und damit inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - beide juris.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; U.v. 17.2 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94, U.v. 1.12.1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).

Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).

Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.

Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).

Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.

Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294; beide juris). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697). Allerdings ist für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin nichts ersichtlich ist.

2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:

Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.

Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.

Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.

Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).

Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).

Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten am 26. Februar 2014. Er ist Miteigentümer eines außerhalb des Plangebiets und diesem auf der anderen Seite der S.-Straße gegenüber liegenden Mehrfamilienhauses. Mit - nicht begründetem - Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2014, hat er im Verfahren 9 N 14.429 die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO begehrt und beantragt,

den am 26. Februar 2014 in Kraft getretenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 26. Februar 2014 außer Vollzug zu setzen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten. Der Vollzug des Bebauungsplans, insbesondere die Rodung des Baumbestands auf dem Areal, werde zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers und in die Natur führen. Dieser Eingriff sei im Falle eines Misserfolgs des Normenkontrollantrags nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig zu machen, da die Rodung des Baumbestandes nicht rückabgewickelt werden könne. Im Übrigen werde sich der Bebauungsplan als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweisen.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 24. März 2014 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und u. a. darauf hingewiesen, dass der erwähnte Baumbestand aufgrund Fällerlaubnis vom 26. Februar 2014 bereits gerodet sei. Im Übrigen erscheine fraglich, inwieweit entsprechende Rodungsmaßnahmen auf einem fremden Grundstück zu dem seitens des Antragstellers behaupteten schweren Eingriff in sein Grundeigentum führen sollten.

Die als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die begehrte Anordnung kommt nicht in Betracht.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsteller antragsbefugt ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4). Wer sich als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 f.).

Nach diesem Maßstab dürfte der Antragsteller nicht antragsbefugt sein, weil sein Vorbringen keinerlei Darlegungen enthält, welche seiner Interessen als „Plannachbar“, d. h. als (Mit-)Eigentümer eines dem Gebiet des Bebauungsplans lediglich auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Anwesens, die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung verletzt haben könnte. Soweit er unter dem 23. April 2014 noch geltend macht, es gehe ihm um die Erhaltung einer Grünfläche, die als Teil des W. Ringparks zu verstehen sei und die seiner Auffassung nach in das Gelände der geplanten Landesgartenschau einbezogen werden könne, wird damit kein abwägungsbeachtlicher Belang des Antragstellers bezeichnet. Im Übrigen ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung aufzuzeigen.

Unabhängig davon ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil ein mögliches Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zwischenzeitlich entfallen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtstellung aktuell nicht verbessern kann. Das ist der Fall, wenn ein Erfolg des Antrags dem Antragsteller keinen Nutzen bringt (BayVGH B.v. 14.8.2008, 1 NE 08.1074 m. w. N.). So liegen die Dinge hier. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. März 2014 mitgeteilt hat und der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2014 auch selbst einräumt, sind die Bäume, deren Fällung er als schwerwiegenden Eingriff in sein Grundeigentum ansieht und die es seiner Auffassung nach im Wege einer einstweiligen Anordnung dringend zu verhindern galt, bereits gefällt worden. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es deshalb insoweit nicht mehr, ihr Erlass wäre für den Antragsteller nutzlos. Ebenso wenig ist in dieser Hinsicht ein Anordnungsgrund, mithin die Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen der Beklagten zur Nutzungsänderung und zum Umbau bestehender Schulungs- und Seminargebäude mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements sowie in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse) und den Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 1 und 3 („Haus 2“ und „Haus 3“).

1. Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg (Baugrundstück) liegt im Stadtbereich von Würzburg, östlich des Ringparks und grenzt an seiner Westseite an den Friedrich-Ebert Ring und im Süden an die …Straße an. Im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich - an die … Straße anschließend - ein ca. 65 m langer Gebäudetrakt, der von den bisherigen Eigentümern als Schulungs- und Seminarraum sowie als Kirchenraum genutzt wurde. Das Baugrundstück wie u. a. auch das nördlich bzw. östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. …5 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen erhobene Normenkontrolle (9 N 15.528) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 (9 NE 14.430) abgelehnt.

Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6, die nach Norden orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, durch die ...Straße getrennt, südlich bzw. südöstlich der Bauvorhaben, wobei der (Mindest-)Abstand zwischen dem „Haus 2“ und dem Haus, in dem die Klägerin wohnt und diesem direkt gegenüberliegt, ca. 18 m beträgt. In nördlicher Richtung schließt an das vg. Gebäude auf dem Baugrundstück ein weiteres Gebäude an. Für dieses hat die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 1903-2013) die Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements zu einem Wohngebäude mit 30 Appartement-Wohnungen und zur Errichtung von Balkonen genehmigt („Haus 1“). Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (W 5 K 16.430) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) erteilte die Beklagte der Riedel Bau Haus Benedikt GmbH & Co. KG für das östlich der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude („Haus 2“) eine Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“. Hierbei wurde u. a. eine Abweichung von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Südseite (grundsätzlich erforderlich: 16,07 m bzw. 16,25 m; geplant: 8,88 m) zugelassen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde der Bauherrin am 20. Februar 2014 zugestellt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 2014. Mit Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 17. Oktober 2014 wurde dem Gericht ein Bauherrenwechsel auf die Beigeladene mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) erteilte die Beklagte der Beigeladenen für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude („Haus 3“) die Baugenehmigung für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides wird Bezug genommen. Am 12. August 2015 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

Mit Bescheid vom 17. August 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG („Haus 2 und 3“). Von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung des Baugrundstücks als allgemeines Wohngebiet wurde eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass es aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des Schallschutzgutachtens als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne. Die immissionsschutzfachlichen Auflagen seien zu beachten. Die u. a. von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend, eine Versagung der Baugenehmigung zu begründen, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19. August 2015.

3. Bereits am 24. März 2014 hatte die Klägerin bei Gericht gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 Klage erheben lassen (W 5 K 14.287 -altbzw. W 5 K 16.431 -neu-) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne die Klägerin geltend machen, in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vorliegend würden die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen zulasten der Klägerin nicht eingehalten. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können. Zwar habe sich die Kubatur nicht verändert, durch die Genehmigung der Loggien und die gleichzeitig zugelassene Nutzungsänderung werde die Unterschreitung der Abstandsflächen für die Klägerin zu einer zusätzlichen Belastung. Der Umbau und die Nutzungsänderung führten dazu, dass sechs Vollgeschosse entstünden, in der gesamten Umgebung hätten die Häuser weniger als sechs Vollgeschosse. Durch diese deutlich höhere Nutzung werde der Gebietscharakter beeinträchtigt und der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, handele es sich nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB und hier nach § 33 BauGB zu beurteilen sei. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar. Da die Voraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich erkennbar nicht vorlägen, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen. Der Zusammenhang zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan sei auch klar erkennbar. Der Bebauungsplan sei vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof angegriffen worden; die Rechtmäßigkeit sei sehr zweifelhaft. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs ausgehen sollte, sei die Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig, da sich das Gebäude nicht nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das umgebaute Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, die nach Art. 63 BayBO erteilte Ausnahmegenehmigung entspreche nicht den Voraussetzungen dieser Norm und lasse deshalb den Bau nicht der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Das Gebäude überschreite die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl. Bei der Nutzungsänderung hätte die zu große Traufhöhe auf das der Eigenart der umliegenden Bebauung entsprechende Maß verringert werden müssen. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletze die Klägerin in subjektiven Rechten. Die Abstandsflächen würden gegenüber der Klägerin nicht eingehalten. Die Abweichung hätte nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden dürfen. Durch die deutlich höhere Nutzung als die umgebende fünfgeschossige Wohnbebauung werde der Gebietscharakter ebenso beeinträchtigt wie durch die Blockrandbebauung und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Im Übrigen sei das Gebiet durch die Nutzung für gemeinnützige Zwecke geprägt. Schließlich sei die Klägerin auch durch zusätzliche Geräuschemissionen (Fahrzeugverkehr) in ihren Rechten verletzt.

4. Die Beklagte beantragte im Verfahren W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu),

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich nicht ausgegangen werden könne. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor und die Abweichung von den Abstandsflächen sei zu Recht ergangen.

5. Die Beigeladene ließ im Verfahren W 5 K 14.287 bzw. W 5 K 16.431 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. So sei die Baugenehmigung schon nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Baugenehmigung betreffe ein Bestandsgebäude und nach außen erkennbare bauliche Änderungen befänden sich nur auf der der Klägerin abgewandten Seite. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handele es sich hier auch um ein eigenständiges Vorhaben. Es sei grundsätzlich Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem das Vorhaben aus baulichen oder technischen Gründen nicht getrennt werden dürfe. Vielmehr handele es sich um eigenständige Gebäude, die lediglich aneinandergebaut seien.

Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Es handele sich hier nicht um eine Außenbereichsinsel, wie von der Klägerin vorgetragen, sondern um unbeplanten Innenbereich. Der bislang vorhandene Freibereich, auf den allein abzustellen sei, weise keinen über eine Baulücke hinausgehenden Charakter auf. Im Übrigen sei das Areal lange vor dem Zweiten Weltkrieg baulich - und zwar intensiver als heute - genutzt worden. Das Vorhaben füge sich seiner Art (als Wohnnutzung und Arztpraxis) in die Umgebungsbebauung, die ihrer Art nach ein allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet darstelle, ein. Aber auch das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbauten Grundstücksflächen hielten sich ohne weiteres im Rahmen der vorhandenen, überwiegend 4- bis 5-, teils auch 6-geschossigen Umgebungsbebauung. Auch im Hinblick auf die Traufhöhe füge sich das Gebäude ein; so weise das Haus der Klägerin mit 16 m eine vergleichbare Traufhöhe als das Bauvorhaben (16,07 m) auf. Auf die isolierte Grundflächenzahl bzw. Geschoßflächenzahl komme es bei § 34 BauGB nicht an. Der gerügte Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es vorliegend auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Denn das Vorhaben sei unabhängig von dieser Frage nach § 34 BauGB zulässig. § 33 BauGB biete keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrags. Selbst wenn die Baugenehmigung materiell nicht rechtmäßig sein sollte, werde die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das Vorhaben und insbesondere die erteilte Abweichung von Abstandsflächenvorschriften werde die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum Grundstück der Klägerin hin veränderten sich die Abstandsflächen nicht, denn die Kubatur des Gebäudes bleibe gleich. Die Loggien seien abstandsflächenrechtlich irrelevant. Eine andere abstandsflächenrechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der geänderten Nutzung des Vorhabens, insbesondere sei die neue Nutzung nicht intensiver. Unabhängig hiervon halte auch das klägerische Gebäude die Abstandsflächen zum Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die Wahrung der vorherigen Nutzung stehe der Klägerin nicht zu. Im Übrigen widerspreche sich diese: Wenn sie von einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ausgehe, bestehe von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass eine emissionsarme Nutzung nicht geändert werden dürfe in eine Nutzung mit gesteigerten Emissionen, solange diese sich im zulässigen Rahmen bewegten. Vorliegend spreche nichts hiergegen.

6. Am 8. September 2015 erhob die Klägerin bei Gericht Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (W 5 K 15.830) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. August 2015 aufzuheben,

sowie Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (W 5 K 15.831) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 17. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin vortragen: Bei den beklagten Baugenehmigungen gehe es um zwei Baumaßnahmen auf dem Areal „Platz`scher Garten“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aufgestellt worden sei. Bei dessen Aufstellung habe es viele schwerwiegende Rechtsverstöße gegeben, weshalb zwei Normenkontrollanträge eingereicht worden seien. Die beiden Baugenehmigungen seien nicht „rechtskräftig“, weil sich „ein Vorhaben“ nur „als Ganzes“ beurteilen lasse. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung dar, den halb geplanten Bebauungsplan dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan nicht rechtskräftig sein und ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ könnten keine Baugenehmigungen erteilt werden. Daher sei es ein weiterer schwerer Verfahrensfehler der Stadtverwaltung gewesen, sechs „Teil-Baugenehmigungen“ lediglich zu Teilen des Vorhabens dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus verstecke sich in dem vordergründig „unscheinbaren“ Änderungsantrag die gewaltige planerische Abänderung einer kleinen Arztpraxis in ein riesiges Chemie-Großlabor. Der Stadtrat habe diesen schweren Verfahrensfehler der Stadtverwaltung nicht bemerkt. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nicht bemerkt, dass er am 24. April 2014 über den „Eilantrag“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 NE 14.430) gar nicht habe entscheiden können, da es bisher (Oktober 2015) keine vollständige Planung für das Vorhaben gebe. Auch das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg habe nicht bemerkt, dass es am am 13. Oktober 2014 ohne Kenntnis des ganzen Vorhabens über den „Eilantrag“ zur Teil-Baugenehmigung für die Häuser 1 - 5 des Blockrand-Neubaus (W 5 S 14.885) nicht habe entscheiden können. Das Vorhaben als Ganzes sei überdimensioniert. Somit könne der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht rechtskräftig sein. Und somit könnten auch die einzelnen Baugenehmigungen nicht rechtskräftig sein.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg könne vor einer Entscheidung des Bayer. Veraltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht über die Baugenehmigung rechtmäßig urteilen. Daher sollten die Klagen bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren ruhen. Der totale Abbruch der großen Klosterkirche als zentralen Teil des Klosterkomplexes hebe den Status „Bestand“ auf. In der Summe hätten die Bauherren auf dem Areal „Platz`scher Garten“ sehr viele Ausnahmen genehmigt bekommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG „Gleichheit vor dem Gesetz“ dar.

Des Weiteren würden für den riesigen Klosterkomplex „0“ Stellplätze errichtet, da aber der Klosterkomplex seinen „Bestand“ verloren habe, müssten folglich ca. 100 Stellplätze errichtet werden, ansonsten sei ein unzumutbares Verkehrschaos zu befürchten. Hinsichtlich des Hauses 2 werde die Tiefe der Abstandsfläche deutlich überschritten.

7. Die Beklagte stellte den Antrag,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Tenor des klägerischen Vorbringens, dass die angefochtenen Baugenehmigungen bereits deshalb nicht „rechtskräftig“ seien, da sie nur einen Teil des „einen“ Vorhabens „Platz`scher Garten“ darstellten, dieses aber nur als Ganzes beurteilt werden könne, nicht gefolgt werden könne. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ beabsichtige der Vorhabenträger den Neubau einer Wohnanlage als Straßenrandbebauung entlang der ...Straße, ...straße und der Rottendorfer Straße, die Errichtung eines Gebäudes am Friedrich-Ebert-Ring sowie die Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude in der ...Straße. Hieraus sei bereits ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein einheitliches Vorhaben handele, sondern das Vorhaben aus mehreren baulichen Maßnahmen bestehe, weshalb es auch zweckmäßig und sachdienlich sei, hierfür separate Bauanträge zu stellen. Im Übrigen handele es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Antragsverfahren, bei dem der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag festlege, was das Vorhaben sei, und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand beinhalten solle.

8. Die Beigeladene äußerte sich in den Verfahren W 5 K 15.830 und W 5 K 15.831 nicht schriftlich.

9. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer den am 11. April 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 5 S 14.345) der Klage W 5 K 14.287 (alt) bzw. W 5 K 16.431 (neu) gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen.

Aufgrund Beschlusses vom 4. Januar 2016 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Augenschein vom 17. März 2016 Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2016 wurden die Verfahren W 5 K 15.830, W 5 K 15.831 und W 5 K 16.431 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 N 15.528 entschieden hat. Dieser Antrag wurde von der Kammer abgelehnt.

Die Klägerin beantragte,

die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014, Az. 2330-2013, die Baugenehmigung vom 7. August 2015, Az. 2518-2014 und die Baugenehmigung vom 17. August 2015, Az. 2036-2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenenbevollmächtigte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 14.344, W 5 S 14.345, W 5 K 15.830, W 5 K 15.831, W 5 K 16.431 und W 5 K 16.430 wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Klägerseite wird auf die vg. Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“ - früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ - Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.

Da es sich bei dem Bescheid vom 17. August 2015, der bisher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.831 war, um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 20. Februar 2014, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431 war, handelt, und der Bescheid vom 17. August 2015 aber auch den Bescheid vom 7. August 2015, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.830 war, abändert, stehen diese drei Klagebegehren in einem so engen Zusammenhang, dass die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2016 diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.

Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).

Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).

Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll - so die Argumentation der Klägerin - das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. U.v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - juris), wonach das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Entscheidend ist insoweit aber allein - und dies wird von Klägerseite verkannt -, ob der Antragsteller im Normenkontrollverfahren noch gegen die Baugenehmigungen für den betroffenen Bereich vorgehen kann oder diese angefochten hat. Irrelevant ist es, ob Dritte - wie hier die Klägerin - noch Baugenehmigungen anfechten können oder hiergegen vorgegangen sind.

2. Die Klage ist - als baurechtlich Nachbarklage - unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013), deren Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) und deren Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77; alle juris).

Wird - wie teilweise hier (s.u.) - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 und U.v. 15.2.1990 - 4 C 39.86; beide juris).

Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 wurden - zu Recht - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihnen kein Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 - 20 BayBO zugrunde liegt. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO - siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO - siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:

2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom 28. Oktober 2015 wird (sinngemäß) gerügt, dass die streitgegenständlichen - wie auch noch andere - Baugenehmigungen deshalb „nicht rechtskräftig“ (gemeint ist wohl: nicht rechtmäßig) seien, weil die genehmigten Bauvorhaben des Areals „Platz`scher Garten“ nur einen Teil des Projekts darstelle und dieses nur als Ganzes beurteilt werden könne; es stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, dass sechs „Teil-Baugenehmigungen“ zu Teilen des Vorhabens erteilt worden seien.

Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings - anders als die Klägerin meint - schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Nur das Vorhaben, wie es sich nach den eingereichten Bauvorlagen darstellt, ist Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Behörde; diese ist an die Abgrenzung des Bauherrn gebunden (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Januar 2016, Art. 64 Rn. 23 m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, 2012, Art. 68 Rn. 3).

Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon - nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) - für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken ...Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. ...5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.

Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 - 7 B 99/91 - NJW 1992, 256).

2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.

2.3.1. Fraglich - und zwischen den Beteiligten streitig - ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 - 2 B 88.1284 - BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).

Die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Str. 3 (also das östliche der an der ...Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude - sog. „Haus 2“) wurde der Beigeladenen am gleichen Tag zugestellt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude - sog. „Haus 3“) wurde am 11. August 2015 zur Post gegeben. Die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ...4 der Gemarkung Würzburg, ...Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“) wurde am 18. August 2015 zur Post gegeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ist bereits am 26. Februar 2014 in Kraft getreten.

Damit richtet sich hier - unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der - vor Erlass des Bebauungsplans ergangene - Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).

2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben der Beigeladenen hält - von der Klägerin unbestritten - die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme - nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich - ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.

Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom 17. August 2015 gegen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Platz`scher Garten“ zur Art der baulichen Nutzung. Denn dieser lässt nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nur zu: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, wobei Imbissbuden nicht zulässig sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom 17. August 2015 ausdrücklich eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich erteilt.

Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:

Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.

Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 - 15 ZB 06.1638 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).

Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.

2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch - wie von Klägerseite geltend gemacht - ist nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).

Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062; U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u. a. - alle juris ). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris; B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; U.v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - jeweils juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 - W 4 K 12.552 - juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt.

Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.

2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2016, § 35 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 - NordÖR 2009, 179; B.v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 - BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2007 - 14 AS 07.1855 - juris), so bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).

Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite ...Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der ...Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. ...5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. ..., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der ...Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.

Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.

Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls - und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt - die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.

Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.

Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der ...Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“ vom 14.8.2014 - Az. 2137-2012).

Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2015 (9 CS 14.441) hinsichtlich eines ebenfalls im Anwesen St. Benedikt Straße 6 wohnhaften Antragstellers deutlich gemacht, dass hinsichtlich der hierdurch hervorgerufenen Immissionen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt sind:

„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A... Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („...Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. .../6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P... vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.

Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.

Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB - wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO - und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall - wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte - darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB - wie von Klägerseite vorgebracht - kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.

Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.

Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05 - juris) schon nicht um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt. Denn das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB und dem Außenbereich i. S.v. § 35 BauGB. Für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist dabei ausschlaggebend das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, und damit inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - beide juris.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 4 BN 37/05; U.v. 17.2 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94, U.v. 1.12.1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der ...straße) und südlich (jenseits der ...Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet - wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht - wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).

Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).

Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der ...Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 1 CS 02.2425 - juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur ...Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (...Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. ...1, .../5 und .../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.

Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).

Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.

Selbst wenn man - mit der Klägerseite - von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde - was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294; beide juris). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697). Allerdings ist für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin nichts ersichtlich ist.

2.2.6. Ein Verstoß gegen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende - abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings - wie folgt - zu differenzieren:

Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.

Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.

Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.

Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris).

Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin - zur Wohnung der Klägerin - nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. .../6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).

Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. .../6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.