„Schrottimmobilie II“:BGH schränkt Möglichkeiten zu r Rückabwicklung von Darlehen ein

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
(Urteile des BGH XI ZR 193/04, XI ZR 29/05, XI ZR 106/05, XI ZR 219/04 vom 25.04.2006)
Der für Darlehens- und Verbraucherkreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung die Voraussetzungen für die Lösung von einem Finanzierungsdarlehen zum Erwerb von Fondsanteilen stark eingeschränkt. Betroffen von diesen Entscheidungen sind vor allem die in der Praxis recht häufigen Fälle, in denen der Anleger einen Treuhänder mit der Abwicklung des gesamten Geschäfts betraut hat. Diese konnten sich bisher teilweise von den Verträgen lösen, weil die Vollmachten für die Treuhänder - in der Regel keine Rechtsanwälte - oft gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ihnen diese Möglichkeit zumindest dann genommen, wenn sich die Vollmacht gezielt auf Darlehen und Fondsbeteiligung bezieht.
 
Die noch vom II. Zivilsenat für erheblich erachtete Frage, ob es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Anteilserwerb um ein sog. verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditrechts (jetzt § 358 BGB) handelte wird nunmehr vom XI. Zivilsenat entweder als unerheblich abgetan oder gänzlich verneint. Das Vorliegen eines solchen- für den Verbraucher vorteilhaften- verbundenen Geschäfts wird jedenfalls im Falle eines Realkreditvertrages verneint und zwar auch dann, wenn nicht der Erwerber des Grundstückes,  sondern in diesem Falle der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat.
 
Unerheblich daneben ist das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes dann, wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht direkt, sondern vertragsgemäß dem Treuhänder zum Erwerb der Fondanteile zugeflossen ist. Eine eventuell vorliegende Nichtigkeit des Darlehens wird durch diesen Vorgang bereits geheilt.
 
Trotz dieser scheinbar verbraucherfeindlichen Tendenz betont der BGH, dass durch diese Entscheidungen seine, vom EuGH vorgegebene, verbraucherfreundliche Linie im Bereich des Haustürwiderrufsrechts nicht berührt wird. Die aktuellen Urteile beziehen sich ausschließlich auf Fragen des Verbraucherkreditrechts. Sollte demnach, wie so oft, bei dem fraglichen Anlagegeschäft eine sog. Haustürsituation vorgelegen haben, steht es dem Anleger frei, sich nach diesen Vorschriften von den Verträgen zu lösen
 

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.