3.1. Grundvoraussetzungen, § 129 InsO
- Insolvenzrecht
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Jede vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, sofern sie sich benachteiligend auf die Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO auswirkt, unterliegt der Insolvenzanfechtung.
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Rechtsanwalt Dirk Streifler betreut vor allem Mandanten im Bereich des Insolvenzrechts und Sanierung, des Wirtschaftsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts. Aus seiner Erfahrung als Gründer u.a. von Internetdienstleistern ist eine lösungsorientierte..
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Andere Veröffentlichungen
391 Artikel relevant zu diesem Artikel
391 Artikel zum Rechtsgebiet: Insolvenzrecht.
Anzeigen >- 3.2.5. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen, § 134 InsO
08.09.2010
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
3.2.5.1. Anwendbarkeit
3.2.5.2. Voraussetzungen
3.2.5.3. Problemfeld: Cash-Pooling
3.2.5.4. Problemfeld: Einlagen des Anlegers bei Schneeballsystem
Die Anfechtung nach § 134 InsO betrifft unentgeltliche Leistungen des Schuldners. Dabei geht der...
Anzeigen >Anfechtbarkeit und Unzulässigkeit von Aufrechnungen - Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände
21.11.2010
BGH-Urteil vom 11.02.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 11.02.2010 (Az: IX ZR 104/07) entschieden:
Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen bedingt oder befristet, kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage auf
Anzeigen >Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

16.09.2020
Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.
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I. Strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a InsO
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Mit der *Aussetzung der Insolvenzantragspflicht* durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz werden auc
gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der InsolvenzInsolvenzstrafrechtInsolvenzverfahren nach der InsolvenzordnungInsolvenzantragspflichtInsolvenzrechtInsolvenzstrafrecht, Bilanz- & BankrottdelikteAG-InsolvenzrechtGbR-InsolvenzGmbH-InsolvenzKG-InsolvenzOHG-InsolvenzInsolvenzrechtliche SonderregelungenPflicht zur InsolvenzantragstellungInsolvenzverschleppung
Anzeigen >Insolvenzrecht: Versagung der Restschuldbefreiung
24.03.2016
Eine Versagung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner aufgefordert wurde, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte zu versichern.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.02.2016 (Az.: IX ZB 13/15) folgendes entschieden:
Im Fall des § 295 II InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann,...
Gesetze
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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Anzeigen >InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Anzeigen >InsO | Insolvenzordnung
InsO
Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des...
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).