Akzenta AG – Ansprüche der Anleger

bei uns veröffentlicht am16.05.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Akzenta AG wirbt seit 1998 Kapitalanleger f&uum
Die Akzenta AG wirbt seit 1998 Kapitalanleger für ihre Umsatzbeteiligungen mit hohen Renditen. Das Unternehmen hat insgesamt über 35.000 Anleger gewonnen. Die versprochenen Renditen wurden jedoch, wie sich später herausstellte, bei weitem nicht erfüllt.

Die ehemaligen Vorstände der Akzenta AG wurden im Jahr 2008 rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges strafrechtlich verurteilt. Der  Bundesgerichtshof hat die Revision der ehemaligen Geschäftsführer der Akzenta AG mit Beschluss vom 18.08.2009 (Aktenzeichen 1 StR 222/09) als unzulässig zurückgewiesen. Damit sind die Strafurteile des LG München von August 2008 nun rechtskräftig.

Das Amtsgericht Rosenheim hat am 15.09.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Akzenta AG eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte fest, dass die Betreiber dieses Umsatzbeteiligungsmodells kaum etwas erwirtschaftet haben. Versprochen wurden den Anlegern attraktive Umsatzbeteiligungen und Renditen. Wie ein klassisches Schneeballsystem sei der Laden nach Angaben des Insolvenzverwalters geführt worden. Forderungen der Anleger waren bis zum 31. Dezember 2009 anzumelden.

Im Insolvenzverfahren haben bisher ca. 15 000 Gläubiger ca. 100 Millionen Euro Forderungen angemeldet. Eine entsprechende Masse ist jedoch nicht vorhanden. Gläubiger können daher, wenn überhaupt, nur mit einer Quote von wenigen Prozent ihrer Forderung rechnen. Das Insolvenzverfahren ist sehr aufwändig und kompliziert, es kann möglicherweise sogar zehn Jahre dauern.

Das OLG München hat mit Beschluss 05.01.2009 (Az.: 19 U 2171/08) festgestellt:

„Mit der Rechts- oder Sittenordnung ist es unvereinbar, ein Kapitalanlagemodell aufzulegen, das schon nach den Denkgesetzen nicht funktionieren kann. Seriöser weise können Anleger nur an Gewinnen beteiligt werden, da darüber hinausgehende Auszahlungen an die Substanz eines Unternehmens gehen und auf Dauer unausweichlich zur Insolvenz führen. Nachhaltige Gewinne von 72% und mehr sind nach anerkannten Erfahrungssätzen nicht zu erzielen. Bekanntermaßen haben selbst Investmentbanker bei einer gut funktionierenden Wirtschaft ihre Erwartungen hinsichtlich nachhaltig erzielbarer Gewinne auf ca. 25% beschränkt. Dies bedeutet, dass die Beklagte durch ihre Vorstände und Mitarbeiter der Klägerin und den anderen Anlegern unrealistische Gewinnmöglichkeiten vorgespiegelt hat..."

Weiter führt der Senat aus:

"In dem vorgenannten Verhalten der Beklagten, das zu der erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung ihrer Vorstände geführt hat, ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu sehen. Für die Betrugshandlungen ihrer Vorstände hat sie gemäß § 31 BGB einzustehen."

Auch mit Beschluss vom 03.12.2009 - 3 U 4538/09 hat das OLG München darauf hingewiesen, dass die Akzenta-Verwaltungsverträge sittenwidrig und auf Täuschung angelegt sind.

Das LG München I stellte mit Urteil vom 27.11.2009 (27 O 1953/09) klar, dass das Akzenta-System von vornherein unseriös und dem Tode geweiht gewesen sei. Insbesondere wurde den Anlegern niemals gesagt, wie die Mittel für die umfangreich angekündigten Ausschüttungen konkret erwirtschaftet werden sollten.

Schadenersatzansprüche können gegen die Gesellschaft, gegen die Vermittler oder im Wege der Durchgriffshaftung auch gegen den Vorstand der Akzenta AG bestehen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, welche der möglichen Ansprüche auch wirtschaftlich durchsetzbar sind.    


Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2009 - 1 StR 222/09

bei uns veröffentlicht am 18.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu 4.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.

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Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.