Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Für Bauunternehmer, die häufig für Generalunternehmer arbeiten, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover zum Gewährleistungseinbehalt von Interesse.

Das AG hat folgende Klausel für unwirksam erklärt: „Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit der Bauleistungsendabnahme fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.“ Nach Auffassung des AG werde der einzelne Subunternehmer durch die Koppelung des Beginns der Sicherungsdauer an die „Bauleistungsendabnahme“, also die vollständige Abnahme aller Gewerke aller Subunternehmer durch den Generalunternehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel, so das AG, stelle die Haftungsdauer letzten Endes in das Ermessen des Generalunternehmers. Das führe dazu, dass sie unwirksam sei (AG Hannover, 464 C 1984/07).

 

 

 

 

 

 

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Gewährleistungsrecht

Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

26.11.2013

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.

Baurecht: Zur Frage der Verjährungshemmung

14.06.2012

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11

Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

21.03.2012

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09

Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

09.09.2016

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.