Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme

published on 26/10/2007 11:55
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Für Bauunternehmer, die häufig für Generalunternehmer arbeiten, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover zum Gewährleistungseinbehalt von Interesse.

Das AG hat folgende Klausel für unwirksam erklärt: „Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit der Bauleistungsendabnahme fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.“ Nach Auffassung des AG werde der einzelne Subunternehmer durch die Koppelung des Beginns der Sicherungsdauer an die „Bauleistungsendabnahme“, also die vollständige Abnahme aller Gewerke aller Subunternehmer durch den Generalunternehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel, so das AG, stelle die Haftungsdauer letzten Endes in das Ermessen des Generalunternehmers. Das führe dazu, dass sie unwirksam sei (AG Hannover, 464 C 1984/07).

 

 

 

 

 

 

 

Show what you know!
108 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

26/11/2013 11:30

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.
14/06/2012 10:26

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11
21/03/2012 13:23

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09
Artikel zu Gewährleistungsrecht